Orientierungsatz: Ausweisung; schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat; Spezialprävention; Generalprävention

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1 VG München, Urteil v M 23 K Titel: Normenketten: Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK StGB 223, Abs. 2 JGG Orientierungsatz: Ausweisung; schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat; Spezialprävention; Generalprävention Schlagworte: Ausweisung, Schwerwiegende Betäubungsmittelstraftat, Spezialprävention, Generalprävention Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Ausweisungsbescheid der Beklagten vom *** ****** Der Kläger wurde am *** **** **** ** ******** im Kosovo im ehemaligen Jugoslawien geboren. Im Alter von vier Jahren kam er mit seinen Eltern nach Deutschland. Zusammen mit zwei älteren Schwestern und einem älteren Bruder wuchs er im Elternhaus auf. Sein im Ruhestand lebender Vater war von Beruf Bauarbeiter, die Mutter Hausfrau. Der Kläger besuchte die erste bis vierte Klasse der Grundschule. Danach wechselte er auf die Hauptschule, wo er im Sommer 2000 die sechste Klasse beendete. Ab September 2000 besuchte er eine Praktikumsklasse an der **************. Eine Malerlehre brach der Kläger nach zwei Monaten ab. Im Jahre 2003 bekam der Kläger eine befristete ABM-Maßnahme als *********** beim ***************. Zusätzlich arbeitete der Kläger im Jahre 2004 bei einer Zeitarbeitsfirma. Im letzten Jahr vor seiner Festnahme am *** ***** 2007 war der Kläger arbeitslos. Am 25. Mai 1993 erhielt der Kläger eine bis zum 14. Mai 1995 befristete Aufenthaltserlaubnis, deren Geltungsdauer in der Folgezeit jeweils verlängert wurde, zuletzt am 17. Februar 2006 bis 16. Februar Der Kläger trat wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1.*** ****** 2000 Staatsanwaltschaft ******* * *** ** ********* Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: *** ******* 1999 Angewendete Vorschriften: StGB 223, 230 Von der Verfolgung abgesehen nach 45 Abs. 2 JGG 2.*** *** 2000 Amtsgericht *******

2 **** ** *** ** ********* Rechtskräftig seit 24. Juli 2000 Tatbezeichnung: Diebstahl in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen Datum der (letzten) Tat: *** **** 2000 Angewendete Vorschriften: StGB 242 Abs. 1, 248 a, 53 Richterliche Weisung 3.*** ****** 2000 Amtsgericht ******* **** ** *** ** ********* *** Rechtskräftig seit 14. August 2000 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung Datum der (letzten) Tat: *** *** 2000 Angewendete Vorschriften: StGB 223 Abs. 1 Richterliche Weisung 4.*** **** 2005 Amtsgericht ******* **** ** *** ** ********* Rechtskräftig seit 20. Juni 2005 Tatbezeichnung: Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Bedrohung Datum der (letzten) Tat: ** ****** 2005 Angewendete Vorschriften: StGB 303 Abs. 1, 303 c, 241, 53 Richterliche Weisung Erbringung von Arbeitsleistungen 5.*** **** 2008 Landgericht ******* * * *** *** ** ********* Rechtskräftig seit 24. Oktober 2008 Tatbezeichnung: Gemeinschaftlich unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungs?mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit falscher Ver?dächtigung Datum der (letzten) Tat: *** ***** 2007 Angewendete Vorschriften: StGB 164 Abs. 1, 45, 53, 73, 73 a Gesamtfreiheitsstrafe: Drei Jahre vier Monate Nach erfolgter Anhörung wies die Beklagte mit Bescheid vom *** ****** 2009 den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1 des Bescheidstenors) und untersagte seine Wiedereinreise für 10 Jahre (Nr. 2). In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt: Die Tatbestände einer zwingenden Ausweisung seien erfüllt. Aufgrund eines besonderen Ausweisungsschutzes führe die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu der herabgestuften Regelausweisung. Es lägen jedoch Umstände vor, die einen atypischen Sachverhalt darstellten. Hier sei insbesondere der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet ausschlaggebend. Somit erfolge eine weitere Reduzierung der

3 Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung. Bei dieser Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass die abgeurteilten Straftaten eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellten und Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei weiterer Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet künftig schwerwiegend gefährdet sein werde. Von Anfang 2007 bis zu seiner Festnahme am *** ***** 2007 habe der Kläger und sein Mittäter insgesamt neun Kilogramm Marihuana übernommen und weiterverkauft. Bei seiner Festnahme sei der Kläger im Besitz von insgesamt ,-- Euro gewesen. Durch Rauschgiftdelikte sei die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit im besonderen Maße bedroht. Den gewichtigen öffentlichen Belangen stünden keine gleichgewichtigen persönlichen Interessen entgegen. Der Kläger, der über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, sei im Bundesgebiet nicht integriert. Weder Eltern noch Geschwister hätten den Kläger positiv beeinflussen können. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. August 2009 ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom *** ****** 2009 aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Bescheid setze sich nicht damit auseinander, dass es sich bei dem Kläger um einen besonders jungen Verurteilten handle. Der Kläger befinde sich erstmals im Strafvollzug. Daher werde künftig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm ausgehen. Zu Gunsten des Klägers sei sein von Schuldeinsicht und Reue geprägtes Geständnis zu berücksichtigen. Der Kläger habe sich aus der Szene gelöst, was sich daraus ergebe, dass er Mitbeschuldigte durch seine Aussagen belastet habe. Bei dem Kläger handle es sich um einen faktischen Inländer. Der Kläger lebe seit 20 Jahren im Bundesgebiet und sei hier integriert. Die Beziehung des Klägers zu seinen Eltern werde durch Art. 8 EMRK geschützt. Mit Schriftsatz vom 14. September 2009 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin des Berichterstatters vom 19. Mai 2010 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Ergänzend wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten verwiesen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärten ( 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom *** ****** 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat die Ausweisungstatbestände des 53 Nummern 1 und 2 AufenthG erfüllt. Nach 53 Nr. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, da er mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ******* * *** *** **** 2008 (Az.: * *** *** ** *********) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist.

4 Diese Verurteilung des Klägers durch das Landgericht ******* * erfüllt zugleich den zwingenden Ausweisungstatbestand des 53 Nr. 2 AufenthG. Danach wird ein Ausländer u.a. ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz nach 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Er ist als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit ca. 20 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kann deswegen nach 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Wird die Ausweisung - wie es bei der Beklagten der Fall gewesen ist - spezialpräventiv motiviert, liegt bei dem nach 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießenden Personenkreis ein schwerwiegender Grund im Sinne von 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut ausgeht. In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung zwar grundsätzlich zu bejahen (BVerwGE 106, 351). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (BVerwGE 81, 155). Aufgrund des durch 56 Abs. 1 AufenthG gewährleisteten besonderen Ausweisungsschutzes ist vielmehr regelmäßig eine gesteigerte Wiederholungsgefahr (VGH BW, Urteil vom S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72) im Sinne einer erhöhten Gefährdung (BVerwGE 81, 155) erforderlich. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Es liegen keine atypischen Verhältnisse vor, die eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen ausschließen könnten. Solche lassen sich insbesondere nicht aus der Tat selbst ableiten. Es handelt sich bei der der Verurteilung des Klägers zugrunde liegenden Straftat nicht um einen Einzelfall, sondern um das auf Dauer geplante und wiederholte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Die Tat ist daher nicht aus einer Sondersituation heraus entstanden, wie es etwa bei einmaligen Beziehungstaten der Fall wäre. Vielmehr liegt ein strafbares Verhalten des Klägers vor, das eine dauerhafte Missachtung der Rechtsordnung widerspiegelt. Spätestens Anfang 2007 beschlossen der Kläger und sein Mittäter ***** ***** Marihuana zu beziehen und gewinnbringend zu verkaufen. Zu diesem Zweck mieteten sie eine Garage und kauften einen Kleinlaster, der als Lager diente. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ***** handelte der Kläger bis zu seiner Verhaftung am *** ***** 2007 im Kilogramm-Bereich mit Marihuana, wobei bei seiner Festnahme ,-- Euro sichergestellt wurden. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Kläger geständig gewesen ist und Reue gezeigt hat, lässt sich mit Blick auf sein gesamtes, bisheriges Verhalten kein atypischer Sonderfall ableiten. Schon vor seiner Verurteilung durch das Landgericht ******* * zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten ist der Kläger bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und zwar wegen Diebstahls, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Bedrohung (siehe oben S. 2). Er hat sich die Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht zur Mahnung gereichen lassen. Das Verhalten des Klägers in den Justizvollzugsanstalten ***************** und ******* wurde mehrfach disziplinarrechtlich geahndet, u.a. wegen Nichtbefolgens einer Anordnung und Störung der Anstaltsordnung, wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Vollzugsbediensteten sowie wegen Provokation eines Mitgefangenen und wegen Schlägerei. Die Strafvollstreckungs?kammer des Landgerichts ******** hatte daher die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung mit den Beschlüssen vom *** **** 2009 und *** ***** 2010 (Az.: **** ****** ** ********* jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. In seinem Beschluss vom 27. Mai 2010 (Az.: * ** **********) führte das ***************** ******* aus, dass der Kläger bereits beginnend mit Vollendung seines 14. Lebensjahres strafrechtlich wiederholt in Erscheinung getreten sei, wobei die damals gegen ihn erhobenen Vorwürfe eine Gewaltbereitschaft belegten, die er auch

5 während seiner Haftzeit nicht abgelegt habe. Ausweislich des Urteils des Landgerichts ******* * habe der Kläger mit hoher krimineller Energie im Kilogramm-Bereich mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, wobei die Tat gewerbsmäßige Züge aufgewiesen habe. In der Vergangenheit hätten den Kläger weder die Einbindung und seine Familie nach einer Lehrstelle von Straftaten abhalten können (OLG München, a.a.o., Seiten 3/4). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Nichtabhängiger die Taten begangen hat, um Geld zu verdienen. Hinzukommt, dass der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Der Kläger hat sich auch nicht aktiv und erfolgreich mit den von ihm begangenen Taten auseinandergesetzt und deren Ursachen aufgearbeitet (Landgericht ******** vom , a.a.o., Seite 6). Eine Gesamtbetrachtung der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten, des sonstigen bisherigen Verhaltens und der Persönlichkeit des Klägers begründen demnach keine Ausnahme von der spezialpräventiv motivierten Ausweisung. Die Ausweisung ist außerdem aus Gründen der Generalprävention gerechtfertigt. Eine generalpräventive Ausweisung erfordert, dass die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer vor ähnlichen Straftaten besteht (BVerwG vom C 46/86). Dies ist hier zu bejahen. Der Kläger hat einen auf Dauer angelegten Handel mit Betäubungsmitteln im planmäßigen Zusammenwirken mit dem Mittäter ***** betrieben (Urteil des Landgerichts ******* * *** *****.2008, a.a.o., Seiten 11-14, 32). Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Klägers über die strafrechtliche Sanktion hinaus zur Abschreckung und Verhaltenssteuerung anderer Ausländer dringend geboten, um künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen (vgl. Hailbronner, AuslR, Band 1, Einführung vor 53 AufenthG, Rn. 26; BVerwG vom , 1 C 91/79). Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers vermag selbst die Annahme eines Ausnahmefalls von der Vorschrift des 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht zu überwinden. 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer beim Vorliegen der Voraussetzungen des 53 AufenthG nicht zwingend, sondern lediglich in der Regel ausgewiesen wird. Auch im Rahmen des 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unterliegt die Beurteilung, ob ein Ausnahmefall von der Regel gegeben ist, der vollen richterlichen Nachprüfung (BVerwG vom , InfAuslR 1996, 103). Liegt ein Ausnahmefall vor, so ist eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Oktober 2007 (NVwZ 2008, 326) ausgeführt hat, liegt ein Ausnahmefall im Sinn des 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht nur bei völlig atypischen Fallkonstellationen, sondern auch dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Insbesondere bei der im Laufe der Zeit angewachsenen Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer der zweiten Generation bedarf es bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und inwieweit dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegensteht (vgl. EGMR vom InfAuslR 2007, 325). Da der Kläger bereits im Alter von vier Jahren nach Deutschland gekommen ist, hier aufgewachsen ist, die Grund- und Hauptschule besucht hat und - mit Ausnahme einer Schwester - Geschwister und Eltern im Bundesgebiet leben, gehört er unzweifelhaft zu der Gruppe der Ausländer der zweiten Generation. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe der Ausländer der zweiten Generation begründet daher wegen der in diesen Fällen erforderlichen besonders gründlichen Prüfung des Art. 8 EMRK bereits für sich genommen einen Ausnahmesachverhalt im Sinne des 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und damit den Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie und ergebnisoffene Entscheidung über die Ausweisung. Diesem Rechtsanspruch ist die Beklagte gerecht geworden.

6 Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK verneint. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff einer Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Insbesondere bei Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, ist ein Eingriff in Art. 8 ENRK denkbar. Zu diesen Personenkreis zählen vor allem Ausländer der zweiten Generation (BayVGH vom ZB juris). Allerdings verleiht Art. 8 EMRK nicht das unbeschränkte Recht, sich in einem bestimmten Land aufzuhalten (vgl. EGMR vom /02, juris). Vielmehr ist der jeweilige Staat berechtigt, den Aufenthalt des Ausländers nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln. Die Staaten können zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, einen strafrechtlich verurteilten Ausländer ausweisen. Die Eingriffe in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Für die Bewertung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK steht, ist auf die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts des Klägers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Klägers in dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gastland und zum Zielland abzustellen (EGMR, vom /03, InfAuslR 2007, S. 221). Unter Beachtung dieser Grundsätze erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, weil sein privates Interesse an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens in Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet nachrangig ist. Zu seinen Lasten ist insbesondere die Schwere der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, die ein hochrangiges - auch durch die Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung vergleichbarer Straftaten motiviertes - öffentliches Interesse an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet begründet. Der Kläger, der erstmals im Jahre 1999 strafrechtlich wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten ist, hat in den Jahren 2000 und 2005 weitere Straftaten begangen. Er hat sich durch richterliche Weisungen nicht beeindrucken lassen und sein kriminelles Verhalten durch das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch gesteigert. Der Kläger hat sogar während seiner Haft mehrmals Verfehlungen begangen, was gleichfalls dagegen spricht, dass er sich in Freiheit an geltende Regeln und Normen halten wird (vgl. Beschluss des Landgerichts ******** vom , a.a.o., S.4; Beschluss des Landgerichts ******** vom , a.a.o., S. 6). Es liegen auch keine Tatsachen vor, die sicherstellen, dass der Kläger seine charakterlichen Mängel behoben hat (Beschluss des Landgerichts ******** vom , a.a.o.). Davon abgesehen befindet sich der Kläger in einer sehr ungünstigen sozialen Situation, da er keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und sich aus seinem gesamten Lebenslauf Hinweise für ein nur geringes Durchhaltevermögen ergeben. Soweit der Kläger nunmehr eine Ausbildungsstelle vorweisen kann ist festzustellen, dass ihn in der Vergangenheit eine Lehrstelle nicht von Straftaten abhalten konnte (OLG München, a.a.o., Seiten 3/4). Die geltend gemachten familiären Bindungen haben zudem ein geringeres Gewicht als das öffentliche Gefahrenabwehrinteresse. Der volljährige Kläger lebte vor seiner Inhaftierung in der Wohnung seiner Eltern, die für seinen Lebensunterhalt aufkamen, da er arbeitslos war. Eine darüber hinausgehende, persönliche Beziehung ist jedoch nicht ersichtlich. Finanzielle Unterstützung können ihm seine Eltern auch gewähren, wenn er sich im Kosovo aufhält. Insbesondere erscheint eine Eingliederung des Klägers in die im Kosovo herrschenden gesellschaftlichen Verhältnisse weder unmöglich, noch ist davon auszugehen, dass sie für ihn mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre. Denn er beherrscht nach eigenen Angaben die albanische Sprache. Hinzukommt, dass eine Schwester des Klägers im Kosovo lebt. Für eine noch vorhandene Beziehung zu seinem Heimatstaat spricht auch, dass der Kläger in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 14. Februar 2006 als Heimatanschrift ******** ******* (Kosovo) angegeben hat. Von einer fehlenden Reintegrationsfähigkeit des Klägers in seinem Heimatland ist daher nicht auszugehen.

7 Ein Verstoß gegen Art. 6 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindung, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG vom , InfAuslR 2004, 280). Gemessen an diesen Vorgaben ist im Falle des volljährigen, ledigen und kinderlosen Klägers die Ausweisung nicht zu beanstanden. Auf den familiären Beistand seiner Eltern oder Geschwister, die im Übrigen keinen feststellbar günstigen Einfluss auf seine persönliche Entwicklung hatten, ist der Kläger als Volljähriger nicht existenziell angewiesen. Finanzielle Unterstützung kann der Kläger auch im Ausland in Form von Überweisungen erhalten. Schließlich hat die Beklagte auch die in 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte im ausreichenden Maße gewürdigt. Insbesondere wurden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und dadurch bedingte Aufenthaltsverfestigungen berücksichtigt. Die Ausweisung des Klägers ist nach alledem rechtmäßig. Die Untersagung der Wiedereinreise ist gleichfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Bezüglich Ausreisepflicht und Abschiebung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO.

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