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1 Anlagereglement Stand:

2 Seite 2/6 Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Grundsatz... 3 Art. 2 Gesetzliche Erfordernisse... 3 Art. 3 Nachhaltigkeit Anlagekategorien... 3 Art. 4 Anlagestrategie... 3 Art. 5 Anlagen beim Arbeitgeber Aufgaben und Kompetenzen... 4 Art. 6 Organisation Anlageprozess... 5 Art. 7 Verfahren der Vermögensbewirtschaftung... 5 Art. 8 Wahrnehmung der Aktionärsrechte... 5 Art. 9 Überwachung... 5 Art. 10 Bewertungsgrundsätze... 6 Art. 11 Schwankungsreserven... 6 Art. 12 Geschäftsreglement... 6 Art. 13 Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung Inkrafttreten... 6

3 Seite 3/6 Der Stiftungsrat der Stiftung Abendrot erlässt im Einverständnis mit dem Anlageausschuss folgendes Anlagereglement: 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1. Bei sämtlichen Anlagen stehen die Interessen der bei der Stiftung Abendrot versicherten Personen für eine gesicherte Altersvorsorge und Leistungsverbesserungen im Zentrum. 2. Es wird eine marktkonforme Gesamtrendite angestrebt, welche mittelfristig höher ist als der technische Zinsfuss und die Bildung der vorgesehenen Reserven und Rückstellungen ermöglicht. 3. Es ist auf eine angemessene Verteilung der Risiken und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Ertrag zu achten. Die Erträge der verschiedenen Anlagekategorien werden an definierten Benchmarks gemessen. 4. Bei sämtlichen Anlagen des Stiftungsvermögens ist auf die drei Kriterien Gesundheit, Umwelt und Gerechtigkeit zu achten. 5. Bei der Anlage werden Projekte der Versicherten und der angeschlossenen Betriebe mit erster Priorität geprüft. Auf eine angemessene regionale Streuung ist zu achten. Art. 2 Gesetzliche Erfordernisse Bei sämtlichen Anlagen sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln muss gewährleistet sein. Art. 3 Nachhaltigkeit 1. Im Bereich Wertschriften wird ausschliesslich in Unternehmen investiert, welche nach einer unabhängigen und systematischen Umwelt- und Sozialanalyse zu den Besten ihrer Branche gehören. 2. Immobilien werden schadstoffarm und umweltbewusst gebaut bzw. bewirtschaftet. 3. Ökologisch und kulturell bedeutungsvolle Projekte sollen gefördert werden. 4. In folgenden Gebieten dürfen keine Anlagen getätigt werden: - Waffen- und Kriegsindustrie - Atomindustrie - Industrien und Betriebe, die gegen Humanität, Natur-, Tier- und Umweltschutz verstossen - Institutionen und Unternehmen, die Regierungen, staatliche oder halbstaatliche Organisationen faschistischer Länder unterstützen - Handel mit Rohstoffen (Commodities) 2. Anlagekategorien Art. 4 Anlagestrategie 1. Der Stiftungsrat beschliesst die Anlagestrategie. Die Anlageausschüsse beraten den Stiftungsrat bei der Festlegung der Anlagestrategie und stellen Anträge. 2. Die Anlagestrategie beinhaltet die Festlegung der Anlagekategorien, der anteilmäßigen Aufteilung des Vermögens auf diese Anlagekategorien sowie die Festlegung der Bandbreiten. 3. Gestützt auf Art. 50 Abs. 4 BVV2 (Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten) sind Abweichungen von den Grenzwerten der BVV2 zulässig. Die Grundsätze der Sicherheit und Risikodiversifikation sind zu beachten und schlüssig im Anhang der Jahresrechnung zu begründen. 4. Für jede Anlagekategorie werden Kriterien für die Bewirtschaftung der Anlagen erarbeitet. 5. Die Stiftung Abendrot verfolgt folgende Anlagestrategie:

4 Seite 4/6 Ziel Bandbreite Liquidität und kurzfristige Anlagen Einzellimiten Obligationen Schweiz und Ausland in CHF Obligationen Fremdwährung: 10% pro Schuldner in Euro und Euronahe % sonstige Hypotheken und Darlehen Schweiz % Total Nominalwerte 26 Ziel Bandbreite Einzellimiten Kategorienlimiten Kategorienlimiten Aktien Schweiz Aktien Ausland % pro Beteiligung 50% Aktien Emerging Markets Alternative Anlagen % Liegenschaften % pro Immobilie 30%, davon max. ⅓ Ausland Total Sachwerte 74 Art. 5 Anlagen beim Arbeitgeber 1. Anlagen beim Arbeitgeber dürfen nur in Übereinstimmung mit Art. 57 f. BVV2 getätigt werden. 2. Demnach dürfen Anlagen beim Arbeitgeber nicht ungesichert sein, wenn der Deckungsgrad der Stiftung unter 100% liegt. Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5% nicht übersteigen. Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50% ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen 5% des Vermögens nicht übersteigen. 3. Anlagen in Immobilien müssen grundpfändlich sichergestellt werden. 3. Aufgaben und Kompetenzen Art. 6 Organisation 1. Der Stiftungsrat als oberstes Organ legt die Ziele und Grundsätze sowie die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage der Stiftung Abendrot fest. Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl jener Personen, an die er die Ausführung delegiert. Namentlich ist er dafür verantwortlich, dass Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, dazu befähigt sind und Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen nach Art. 51b Abs. 1 BVG erfüllen und die Art. 48g-48l BVV2 einhalten. 2. Der Stiftungsrat beauftragt die Anlageausschüsse für Wertpapier- und Immobilienanlagen mit der Führung der Anlageprozesse im Rahmen der Anlagestrategie. Die Anlageausschüsse bestehen aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, von denen mindestens zwei dem Stiftungsrat angehören müssen. Mitglieder der Geschäftsleitung und der Immobilienabteilung stehen den Ausschüssen beratend und ausführend zur Seite. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. 3. Im Übrigen richtet sich die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Stiftungsrat, Anlageausschuss und Geschäftsleitung gemäss den Art. 12, 13, 14 und 265 des Organisationsreglementes.

5 Seite 5/6 4. Anlageprozess Art. 7 Verfahren der Vermögensbewirtschaftung In Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung überwachen die Anlageausschüsse die mit der Bewirtschaftung der Anlagen betrauten internen Fachabteilungen und externen Mandatsträger. Sie stellen die Einhaltung der Grundsätze der Anlagetätigkeit und der für jede Anlagekategorie definierten Verfahren und Kriterien sicher. Obligationen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen: Die Anlage in Obligationen wird von den beauftragten Banken vorgenommen. Der Schuldner muss mindestens ein Rating BBB gemäss Standard & Poor s aufweisen. Bei Fremdwährungsanleihen ist währungsmässig auf eine breite Streuung, vorzugsweise in europäischen Hartwährungen, zu achten. Aktien: Die Anlage in Aktien wird durch die beauftragten Banken vorgenommen. Bei Aktien ist auf deren Handelbarkeit zu achten. Die Anlage in Nebenwerten sowie als Risikokapital kann in beschränktem Ausmass erfolgen, wobei entsprechende Rückstellungen zu bilden sind. Fondsanteile: Eine Anlage in Fonds ist zulässig, wobei die für Obligationen und Aktien entwickelten Kriterien zu berücksichtigen sind. Hypotheken: Es wird der Verkehrswert der Liegenschaft nach anerkannten Regeln ermittelt und die Bonität des Schuldners/der Schuldnerin überprüft. Bei einem Antrag über CHF muss eine Besichtigung des Objektes erfolgen, sofern nicht schon eine entsprechende Schatzung vorliegt. Betriebsdarlehen: Bei einem Antrag wird die Bonität des Schuldners/der Schuldnerin überprüft. Das Darlehen muss durch eine erstklassige Sicherheit abgedeckt werden. Liegenschaften: Sowohl der Kauf wie auch der Verkauf setzen eine Besichtigung der Liegenschaft sowie eine Ertragswertberechnung voraus. Eine Anlage in Derivaten erfolgt nicht. Zulässig ist die Absicherung von Fremdwährungs- und Zinsrisiken. Art. 8 Wahrnehmung der Aktionärsrechte 1. Die Aktionärsstimmrechte sämtlicher Schweizer Unternehmen, die in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind, werden systematisch im Interesse der Versicherten ausgeübt, und zwar in dem Sinne, dass es dem dauernden Gedeihen der Stiftung Abendrot dient. 2. Dem dauernden Gedeihen der Stiftung Abendrot wird gedient, wenn die Abstimmungspositionen im langfristigen Interesse der Aktionäre, der Unternehmen und der zivilen Gesellschaft definiert werden. 3. Die Abstimmungspositionen basieren auf den jeweiligen Richtlinien der Ethos Stiftung für nachhaltige Entwicklung, welche - einen langfristigen Investitionshorizont berücksichtigen - zu einer ausgewogenen Unternehmensführung (Good Governance) beitragen - Grundsätze der Umwelt- und der Sozialverantwortung des Unternehmens berücksichtigen 4. Bei ausländischen Gesellschaften werden die Aktionärsrechte wenn immer möglich und nach denselben Grundsätzen wahrgenommen. 5. Bei Kollektivanlagen wird das Stimmrecht gemäss den von den entsprechenden Fondsleitungen definierten Regeln wahrgenommen. Art. 9 Überwachung 1. Sämtliche Anlagen werden in der Anlageliste erfasst. Die Anlagen werden entsprechend den gesetzlichen Ordnungskriterien gegliedert und der jeweilige Anteil am Gesamtvermögen, die strategische Zielsetzung sowie die gesetzliche Begrenzung ausgewiesen. 2. Ein Zusammenzug der Anlagen nach Kategorien und mit Angabe des Anteils am Gesamtvermögen wird dem Anlageausschuss bei jeder Sitzung vorgelegt. 3. Dem Anlageausschuss wird ferner ein Auszug aus der Anlageliste mit monatlich aktualisierten Aktienkursen zugestellt. 4. Die vollständige, aktualisierte Anlageliste wird dem Anlageausschuss und dem Stiftungsrat zweimal jährlich mit den Werten per und vorgelegt.

6 Seite 6/6 Art. 10 Bewertungsgrundsätze 1. Die Bewertung der Anlagen erfolgt nach folgenden Grundsätzen: - Obligationen in Schweizer Franken: Kurswert - Obligationen in Fremdwährung, Aktien und Fondsanteile: Kurswert - Hypotheken und Betriebskredite: Darlehensbetrag - Liegenschaften: Inventarwert mit Überprüfung durch Ertragswertberechnung 2. In der Anlageliste werden die Anlagen wie folgt geführt: - Obligationen in Schweizer Franken: Kurswert - Obligationen in Fremdwährung: Kurswert, Stichtage und Art. 11 Schwankungsreserven 1. Im Sinne von Art. 48e und Art. 49a BVV2 wird die Wertschwankungsreserve in einer nachvollziehbaren Art und Weise gebildet. Bestimmungsfaktoren für die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve sind: - Die aktuelle und angestrebte Struktur der Vermögensanlage (strategische und taktische Asset Allocation) sowie deren Rendite und Risikoeigenschaften - Die Soll-Rendite (notwendiger Ertrag zur Finanzierung der Verzinsung der Deckungskapitalien, Zunahme der Lebenserwartung, freiwillige Leistungen) 2. Der minimale Sollwert der Wertschwankungsreserve wird mittels eines finanzmathematischen Modells (Value at Risk) bei einem Sicherheitsniveau von 97.5% festgelegt. Im Sinne zusätzlicher Sicherheiten im Falle von Extremszenarien wird eine Wertschwankungsreserve in Höhe des 1.5- fachen des minimalen Sollwerts angestrebt. Art. 12 Geschäftsreglement Die Arbeit des Anlageausschusses richtet sich nach dem Geschäftsreglement für die Arbeit des Anlageausschusses. Art. 13 Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung In Bezug auf die Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung gelten die Bestimmungen der Art. 48f ff. BVV2 und der Art. 27 ff. des Organisationsreglementes. 5. Inkrafttreten Diese Anlagerichtlinien werden auf den 24. April 1986 in Kraft gesetzt. Änderungen können vom Stiftungsrat beschlossen werden. Der Anlageausschuss, der Stiftungsrat vom / revidiert / / / / / / / / / / /

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