Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten Zonen

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1 Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten Zonen Richtlinie ENSI-B04 In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) Ausgabe August 2009

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3 Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten Zonen Ausgabe August 2009 Richtlinie ENSI-B04/d In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva)

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5 Inhalt Richtlinie ENSI-B04/d 1 Einleitung 1 2 Gegenstand und Geltungsbereich 1 3 Rechtliche Grundlagen 2 4 Allgemeine Bestimmungen 2 5 Bedingungen für das Freimessen von Materialien Stoffe und Gegenstände Abfälle Ausnahmeregelung gemäss StSV Zusätzliche Anforderungen im Aufsichtsbereich des ENSI Metallschrott 5 6 Bedingungen für die Freimessung und Auszonung von Bereichen aus einer kontrollierten Zone 5 7 Nachweisverfahren für die Freimessung Materialien Bereiche in kontrollierten Zonen 9 8 Qualitätssichernde Massnahmen durch den Bewilligungsinhaber 10 9 Verweisungen 11 Anhang 1: Begriffsbestimmungen 12 Anhang 2: Hinweise zur Messtechnik bei Freimessungen 14 Anhang 3: Richtungs-Äquivalentdosisleistung 21 Anhang 4: Hinweise für ein mögliches Vorgehen bei Freimessungen 22 Anhang 5: Freimessprotokolle im Aufsichtsbereich des ENSI 25 Anhang 6: Empfehlungen für Metallschrott 31

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7 1 Einleitung Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist die Aufsichtsbehörde über die nukleare Sicherheit und Sicherung der Kernanlagen in der Schweiz. In seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde oder gestützt auf einen Auftrag in einer Verordnung erlässt es Richtlinien. Richtlinien sind Vollzugshilfen, die rechtliche Anforderungen konkretisieren und eine einheitliche Vollzugspraxis erleichtern. Sie konkretisieren zudem den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Das ENSI kann im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn die vorgeschlagene Lösung in Bezug auf die nukleare Sicherheit und Sicherung mindestens gleichwertig ist. Diese Richtlinie entstand in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Das BAG beaufsichtigt im Bereich des Personen- und Umgebungsschutzes die medizinischen Betriebe und die Suva die Industrie- und Gewerbebetriebe. 2 Gegenstand und Geltungsbereich Die vorliegende Richtlinie legt das behördliche Aufsichtsverfahren für das Entfernen von Materialien aus kontrollierten Zonen sowie für die Auszonung von Bereichen aus kontrollierten Zonen dar. Die Richtlinie gibt auch an, wie der Bewilligungsinhaber bei den Freimessungen vorzugehen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die freigemessenen Materialien und Bereiche die entsprechenden gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Ausserdem wird im Bereich des internationalen Warenflusses den national unterschiedlich geregelten Freimesskriterien für Materialien Rechnung getragen. Die Abgaben über Abluft und Abwasser, welche über kontrollierte Abgabepfade erfolgen, werden in der jeweiligen Betriebsbewilligung und in den Abgabereglementen der Kernanlagen geregelt und sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Ausgenommen sind auch Tätigkeiten in Zusammenhang mit Transporten, welche unter den Geltungsbereich der Transportvorschriften (Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Requirements, IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1) fallen. Die vorliegende Richtlinie gilt für die Kernanlagen im Aufsichtsbereich des ENSI. Sie gilt zudem für einzelne Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva oder des BAG, wenn sie in der Bewilligung als anwendbar erklärt wird. August

8 3 Rechtliche Grundlagen Die Bedingungen für das Freimessen von Materialien und Bereichen werden aus der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994, SR , insbesondere den Artikeln 1, 2, 3, 59, 69, 71, 72, 82 und 102, der Definition der kontrollierten Zone (Anhang 1 StSV), dem Geltungsbereich der StSV (Anhang 2 StSV) und den Daten für den operationellen Strahlenschutz (Anhang 3 StSV) abgeleitet. Zusätzlich kommt im Aufsichtsbereich des ENSI Artikel 53 der Kernenergieverordnung (KEV) vom 10. Dezember 2004 (KEV), SR , zur Anwendung. 4 Allgemeine Bestimmungen Sämtliche Materialien und Bereiche in einer kontrollierten Zone können radioaktiv kontaminiert und/oder aktiviert sein bzw. kontaminierte oder aktivierte Komponenten enthalten. Für ein Entfernen dieser Materialien aus kontrollierten Zonen und die inaktive Entsorgung oder Weiterverwendung sowie für eine Auszonung von Bereichen ist daher durch den Bewilligungsinhaber ein dokumentiertes Freimessverfahren anzuwenden. Damit, wie in Artikel 25 Absatz 2 StSG verlangt, möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen, sind die Bewilligungsinhaber aufgefordert, aktive und inaktive Materialien zu trennen und wenn möglich eine Dekontamination der radioaktiven Materialien vorzunehmen. Die freizumessenden Materialien sind nach Materialtypen und nach messtechnischen Gesichtspunkten zu sortieren (vgl. Anhang 4, Tabelle 4.1). 5 Bedingungen für das Freimessen von Materialien Im Folgenden wird dargelegt, wie die Aufsichtsbehörde die Strahlenschutzverordnung für die Freimessung von Materialien aus kontrollierten Zonen anwendet und wie sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommt. Für Nuklidgemische ist die Summenregel gemäss Anhang 1 StSV zu beachten. 5.1 Stoffe und Gegenstände a. Feste Stoffe und Gegenstände gelten als inaktiv und können ausserhalb kontrollierter Zonen weiterverwendet werden, wenn die nachfolgenden drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Oberflächenkontamination ist kleiner/gleich einem CS-Richtwert (Anhang 3 Spalte 12 StSV). 2 August 2009

9 5.2 Abfälle 2. Die Dosisleistung ist in 10 cm Abstand von der Oberfläche nach Abzug des Untergrundes kleiner/gleich 0,1 µsv/h. Hinweis: Für Metallschrott ist auch das Kapitel 5.5 zu beachten. 3. Die spezifische oder die absolute Aktivität ist kleiner/gleich der Freigrenze LE (Anhang 3 Spalte 9 StSV). b. Bei Flüssigkeiten sind für die Aussenflächen des Behälters die unter Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erwähnten Bedingungen einzuhalten. Die Flüssigkeit muss die unter Buchstabe a Ziffer 3 genannte Bedingung erfüllen. a. Feste Abfälle gelten als inaktiv und können als konventionelle Abfälle behandelt werden, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Die Oberflächenkontamination ist kleiner/gleich einem CS-Richtwert (Anhang 3 Spalte 12 StSV). 2. Die Dosisleistung ist in 10 cm Abstand von der Oberfläche nach Abzug des Untergrundes kleiner/gleich 0,1 µsv/h. 3. Die Aktivität ist kleiner/gleich: entweder - 1 LE für die spezifische Aktivität oder LE pro Bewilligung für die absolute Aktivität bezogen auf die während eines Monats freigemessenen Abfälle. b. Bei flüssigen Abfällen sind für die Aussenflächen des Behälters die unter Buchstabe a Ziffern 1 und 2 erwähnten Bedingungen einzuhalten. Die Flüssigkeit muss die unter Buchstabe a Ziffer 3 genannte Bedingung erfüllen. 5.3 Ausnahmeregelung gemäss StSV Dosisleistungsbeitrag von mehr als 0,1 µsv/h in 10 cm Abstand von der Oberfläche (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 StSV): Für Stoffe mit einer spezifischen Aktivität unterhalb der Freigrenze aber einer Dosisleistung in 10 cm Abstand von der Oberfläche nach Abzug des Untergrundes von mehr als 0,1 µsv/h ist eine Freimessung möglich, wenn der Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird, dass Personen zu keiner Zeit eine effektive Dosis von mehr als 10 µsv pro Jahr akkumulieren. Bei der Rezyklierung kann die Aufsichtsbehörde für solche Stoffe ein Mischen mit inaktiven Materialien gestatten, wenn der oben erwähnte Nachweis erbracht ist (effektive Dosis < 10 µsv pro Jahr). August

10 Feste Abfälle bis zur 100-fachen Freigrenze der spezifischen Aktivität (Artikel 82 Absatz 1 StSV): Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde können feste radioaktive Abfälle von höchstens der 100-fachen Freigrenze für die spezifische Aktivität an die Umwelt abgegeben werden, wenn durch eine Vermischung mit inaktiven Materialien sichergestellt werden kann, dass die in Kapitel 5.2 unter Buchstabe a Ziffern 1 bis 3 genannten Bedingungen sind. Radium- und uranhaltige Materialien (Artikel 82 Absatz 2 StSV): Mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde und unter den im Artikel 82 Absatz 2 StSV formulierten Voraussetzungen können radium- und uranhaltige Materialien aus Siedlungsgebieten mit spezifischen Aktivitäten von höchstens der 1000-fachen Freigrenze an die Umwelt abgegeben werden. 5.4 Zusätzliche Anforderungen im Aufsichtsbereich des ENSI Für Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Sinne von Anhang 1 StSV muss die absolute Aktivität in jedem Fall unter der Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 StSV liegen. Als Gegenstände des täglichen Gebrauchs gelten insbesondere auch Geräte, Möbelstücke etc., welche direkt an Privatpersonen weitergegeben werden. Falls für eine korrekte Freimessung erforderlich, sind komplexe Gegenstände in die einzelnen Bestandteile zu zerlegen. Feste Abfälle, die auf Grund der Ausnahmeregelung Artikel 82 StSV an die Umwelt abgegeben wurden, dürfen nach der Vermischung mit inaktivem Material nicht in einer konventionellen Kehrichtverbrennungsanlage verbrannt werden und entsprechend der Definition von Abfällen auch nicht rezykliert werden. Die Freimessung erfolgt in Eigenverantwortlichkeit gemäss den QM-Dokumenten des Bewilligungsinhabers (vgl. Kapitel 8). Für grössere aus demselben Prozess anfallende Materialmengen (Volumen grösser als 1 m 3 oder Masse grösser als 1000 kg) hat der Bewilligungsinhaber nach der erfolgten Freimessung mindestens 10 Arbeitstage vor dem für den Abtransport vorgesehenen Termin eine schriftliche Meldung mit dem Freimessprotokoll (Anhang 5) an das ENSI zu richten (Meldepflicht gemäss Artikel 53 KEV). Dabei sind wenn immer möglich mehrere Chargen zu einem Gesamtpaket zusammenzufassen. Das ENSI teilt dem Bewilligungsinhaber in der Folge auf Grund der eingereichten Unterlagen mit, ob es vor dem Abtransport eine Inspektion und allenfalls eigene Kontrollmessungen durchführt. Die oben genannte Meldung vor dem Abtransport entfällt für Material, das wiederum in eine kontrollierte Zone verbracht wird sowie für Spezialwerkzeug, welches von einer externen Firma für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten temporär in der kontrollierten Zone eingesetzt wird. Ergibt sich nach der erfolgten Freimessung des Bewilligungsinhabers eine davon abweichende Beurteilung betreffend der Inaktivität von Materialien und können die Ursachen dafür nicht sofort (z.b. durch die zulässigen Eichfehlergrenzen der verwendeten Messgeräte) ge- 4 August 2009

11 klärt werden, so sind die Abweichungen zu protokollieren, und vom Bewilligungsinhaber ist die Freimessung für das betreffende Material bis zur Klärung resp. Richtigstellung zu widerrufen. Bestätigt es sich, dass die Freimessung des Materials vom Bewilligungsinhaber fälschlicherweise erfolgt ist, so ist bei Überschreitungen von mehr als einem Faktor 2 über einem Freimesskriterium die Situation vom Bewilligungsinhaber gemäss Richtlinie B03 zu melden und in einem Bericht darzulegen. 5.5 Metallschrott Bei der Freimessung von Metallschrott sind zusätzlich die Empfehlungen gemäss Anhang 6 zu beachten. 6 Bedingungen für die Freimessung und Auszonung von Bereichen aus einer kontrollierten Zone Im Folgenden wird dargelegt, wie die Aufsichtsbehörde die Strahlenschutzverordnung für die Freimessung und Auszonung von Bereichen aus einer kontrollierten Zone anwendet und wie sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommt. Für Nuklidgemische ist die Summenregel gemäss Anhang 1 StSV zu beachten. a. Für Bereiche, in welchen auf Grund der durchgeführten Arbeiten oder von Kontaminationsverschleppung eine Oberflächenkontamination oberhalb der Richtwerte nach Anhang 3 Spalte 12 StSV nicht ausgeschlossen werden kann, ist bei der Auszonung Folgendes zu beachten: Für die Freimessung und die Auszonung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Oberflächenkontamination kleiner/gleich eines CS-Richtwertes gemäss Anhang 3 der StSV ist und dass die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 102 StSV nicht überschritten werden. Für Bereiche, in denen der Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen eingestellt wurde, ist über die durchgeführten Dekontaminationsmassnahmen ein Bericht zu erstellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. Solche Bereiche dürfen auf jeden Fall nur nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörde inaktiv weiter genutzt werden (Artikel 72 StSV). b. Für Bereiche, in denen Personen durch externe Strahlenexposition eine effektive Dosis von mehr als 1 msv pro Jahr akkumulieren konnten (z.b. durch aktivierte Komponenten und Strukturelemente oder durch Direktstrahlung von ausserhalb des Raumes liegenden Strahlenquellen), muss vor einer Auszonung durch Messungen nachgewiesen werden, dass für diesen Bereich die Ortsdosisleistungsbedingungen gemäss Artikel 59 resp. Artikel 102 Absatz 3 StSV eingehalten werden. August

12 Für eine Auszonung zur inaktiven Weiternutzung von Bereichen (dazu zählen auch Um- und Rückbauarbeiten) muss zusätzlich zu den unter Buchstaben a und b erwähnten Bedingungen nachgewiesen werden, dass bei einem Um- und Rückbau für die anfallenden Materialien die Bedingungen gemäss Kapitel 5 eingehalten werden können, auch wenn diese Bauarbeiten erst zu einem viel späteren Zeitpunkt stattfinden. Kritische Stellen wie volumenkontaminierte Mauern, kontaminierte Abwasser- resp. Abluftrohre in Wänden u.ä. sind vor der Freimessung zu sanieren. Sofern dies aus gewichtigen Gründen nicht sofort möglich ist, muss der Bewilligungsinhaber der Aufsichtsbehörde verbindlich darlegen, wie er auch im Fall von später stattfindenden Bauarbeiten sicherstellen kann, dass die notwendigen Materialfreimessungen in die Wege geleitet werden und in der Zwischenzeit ein Öffnen verhindert wird (z.b. durch Bohrungen). Der Bewilligungsinhaber hat nach der erfolgten Freimessung und Auszonung vor einer inaktiven Weiternutzung, wenn gemäss Artikel 72 StSV notwendig, der Aufsichtsbehörde ein Freigabegesuch, andernfalls eine Meldung über die in Eigenverantwortung erfolgte Auszonung einzureichen. Dem Freigabegesuch sind die Berichte über die durchgeführten Arbeiten (Artikel 72 Absatz 2 StSV) und das entsprechende Protokoll nach Anhang 5 beizulegen. Bei der Meldung genügt das Protokoll. Die erstellten Dokumente sind vom Bewilligungsinhaber aufzubewahren (vgl. Kapitel 8). Für temporäre Einzonungen genügt bei der Wiederauszonung eine Meldung im Rahmen der regulären Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Freigabegesuche auf Grund der eingereichten Unterlagen und allenfalls durchgeführten Inspektionen und Kontrollmessungen. 7 Nachweisverfahren für die Freimessung Um den Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen für eine Freimessung von Materialien und Bereichen eingehalten werden, sind Messungen durchzuführen. Die dazu verwendeten Messgeräte und Methoden müssen betreffend Eichung, Kalibrierung und Funktionsprüfungen die Weisungen des Bundesamtes für Metrologie (METAS) und im Aufsichtsbereich des ENSI die daraus abgeleiteten Anforderungen der Richtlinie G13 erfüllen. Für Messmethoden, die dort nicht erwähnt sind, ist betreffend Häufigkeit und Art von Kalibrierung und Funktionsprüfungen sinngemäss eine äquivalente Regelung festzulegen. Bezüglich Messtechnik sind auch die Hinweise in Anhang 2 zu beachten. 6 August 2009

13 7.1 Materialien Bei allen Materialien, die aus kontrollierten Zonen stammen und als inaktiv deklariert werden, muss nachgewiesen werden, dass die Bedingungen für die Freimessung gemäss Kapitel 5 eingehalten sind. Dazu sind sowohl eine Ermittlung der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination sowie die Ermittlung der spezifischen resp. der absoluten Aktivität und der jeweils vorliegenden Nuklidgemische notwendig. Dabei ist Folgendes zu beachten: a. Die Ermittlung des Nuklidgemischs bildet die Grundlage für die Anwendung der Summenregel gemäss Anhang 1 StSV zur Bestimmung der Oberflächenkontamination resp. der spezifischen oder absoluten Aktivität. Weiterhin wird die Kenntnis des Nuklidgemischs zur Auswahl der geeigneten Messgeräte für die jeweilige Messaufgabe benötigt. Der Bewilligungsinhaber muss die in seiner Anlage resp. in verschiedenen Anlageteilen üblicherweise vorkommenden Nuklidgemische regelmässig ermitteln und dokumentieren. Die Dokumentation ist den Gegebenheiten entsprechend nachzuführen. Sofern der Bewilligungsinhaber auf Grund nachvollziehbarer Überlegungen nachweist, dass als Folge dieser Vorkenntnisse die relevanten Grössen (Dosisleistung, Aktivität und Oberflächenkontamination) anforderungsgemäss (vgl. Anhang 2) ermittelt werden können, kann auf eine messtechnische Ermittlung des Nuklidgemischs direkt am Messgut verzichtet werden. Sonst ist das Nuklidgemisch des freizumessenden Materials resp. vom Herkunftsort des Materials an Proben zu bestimmen (z.b. Wischproben, Bohrproben, Werkstückproben; vgl. Anhang 2, Kapitel Probenahmen). Kann die Aktivität der reinen Beta-Strahler (ohne Tritium) nur totalisierend ermittelt werden, so genügt es, wenn für diesen Aktivitätsbeitrag in der Summenregel ein CS-Wert von 3 Bq/cm 2 und ein LE-Wert von 400 Bq/kg entsprechend Sr-90 verwendet wird. Desgleichen kann für eine Alpha-Totalaktivität in der Summenregel ein CS-Wert von 0,3 Bq/cm 2 resp. ein LE-Wert von 40 Bq/kg entsprechend Pu-239 verwendet werden. Für die Einschätzung der Aktivität der reinen Beta-Strahler und der Alpha-Strahler können auch nachvollziehbare Überlegungen herangezogen werden (z.b. bekannte Aktivitätsverhältnisse Beta/Gamma oder Alpha/Gamma). Nuklide, die in der Summenregel zusammen konservativ abgeschätzt weniger als 10 % zur Gesamtsumme beitragen, dürfen bei der Freimessung vernachlässigt werden. b. Die Dosisleistung ist gemäss StSV in einem Abstand von 10 cm von der Oberfläche zu bestimmen. Eine Dosisleistungsmessung kann auch in einem geringeren Abstand oder in Kontakt mit der Oberfläche erfolgen, da die Dosisleistung in 10 cm Abstand dadurch konservativ abgeschätzt wird. Sofern die Dosisleistungsmessung in einem grösseren Abstand als 10 cm August

14 durchgeführt wird, ist nachzuweisen, dass die Umrechnung auf 10 cm Abstand konservativ erfolgt. Als auszumessende Oberflächen sind bei Stoffen und Gegenständen sowohl die von jedermann zugänglichen Aussenoberflächen von Teilstücken, welche einzeln weiterverwertet oder rezykliert werden, als auch die Aussenoberfläche des gesamten, gemeinsam zum Abtransport vorgesehenen Gebindes zu betrachten. Für Abfälle genügt es, die Dosisleistung an der Aussenfläche des Abfallgebindes (Abfallsack, Fass etc.) auszumessen. c. Die Oberflächenkontamination ist an messtechnisch gut erfassbaren Oberflächen wenn möglich zu 100 % mittels Direktmessung auszumessen. Für messtechnisch schwer erreichbare Oberflächen ist die Oberflächenkontamination mittels Proben (vgl. Anhang 2, Kapitel Probenahmen) zu bestimmen. Für definierte Freimessverfahren kann die Aufsichtsbehörde grössere Mittelungsflächen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass Personen, welche in Kontakt mit dem freigemessenen Material kommen, zu keiner Zeit eine effektive Dosis von mehr als 10 μsv pro Jahr akkumulieren. Bei Geräten zur Direktmessung, die über eine grössere Fläche als 100 cm 2 mitteln, ist entweder auf eine Mittelungsfläche von 100 cm 2 zu korrigieren dies führt auf jeden Fall zu einer Überschätzung der Oberflächenkontamination oder eine genügende Homogenität nachzuweisen (Ausschluss von Hotspots; vgl. Anhang 2, Kapitel Probenahmen). Bei Materialien, bei denen die Oberfläche für die weitere Handhabung radiologisch nicht von Bedeutung ist (z.b. Flüssigkeiten, Schüttgut), ist es zulässig, die Oberflächenkontamination nur an der Behälteroberfläche zu messen. d. Die spezifische (oder gegebenenfalls absolute) Aktivität ist anhand von Proben (vgl. Anhang 2, Kapitel Probenahmen) oder einer Messung der in einer Materialcharge oder einem Teilstück enthaltenen Gesamtaktivität zu ermitteln. Die spezifische resp. absolute Aktivität ist für Teilstücke individuell zu ermitteln, sofern diese mutmasslich einzeln weiterverwertet resp. wieder verwendet werden. Für Materialchargen, die gesamthaft weiterverwertet, rezykliert oder entsorgt werden, darf zur Ermittlung der spezifischen Aktivität aus einer Gesamtaktivitätsmessung über die Masse des Messgutes gemittelt werden, wenn auf Grund nachvollziehbarer Überlegungen von einer homogenen Verteilung der Aktivität in einem Material ausgegangen werden kann (vgl. Anhang 2, Kapitel Probenahmen). Ansonsten darf die Mittelungsmasse höchstens 100 kg betragen, so dass im ungünstigsten Falle ein Hotspot von 100 LE im sonst inaktiven Material nicht erkannt würde. 8 August 2009

15 Eine Ermittlung der spezifischen (resp. absoluten) Aktivität kann entfallen, falls eine Volumenkontamination oder Aktivierung ausgeschlossen werden können. e. Werden für Nachweise Überlegungen und Modelle anstatt Messungen herangezogen, so sind die Herleitungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Modelle, die regelmässig verwendet werden, sind der Aufsichtsbehörde vor dem Einsatz zur Überprüfung und zur allfälligen Stellungnahme zuzusenden. 7.2 Bereiche in kontrollierten Zonen a. Für die Ermittlung des Nuklidgemischs gelten sinngemäss die Aussagen gemäss Kapitel 7.1 Buchstabe a. b. Für Bereiche, in denen mit einer zeitlich konstanten Ortsdosisleistung gerechnet werden kann (z.b. auf Grund von Aktivierungen), genügt die Ermittlung der grössten Ortsdosisleistung im freizumessenden Bereich. Für Bereiche, in denen mit zeitlich variablen Betriebsbedingungen zu rechnen ist (z.b. Nebenraum von Röntgenanlagen, Direktstrahlung aus einem Reaktor), ist die über eine Woche gemittelte Ortsdosisleistung für maximal mögliche Betriebsbedingungen und den am stärksten exponierten Standort zu ermitteln. c. In Bereichen, in welchen der Umgang mit offenen Strahlenquellen eingestellt wurde, sind Arbeitsflächen, Geräte, Böden und gut erreichbare Wände und weitere Flächen mit hohem Kontaminationspotenzial nach einer gegebenenfalls erfolgten Dekontamination zu 100 % auf Oberflächenkontamination auszumessen. Für die übrigen Flächen solcher Bereiche und alle weiteren Bereiche gemäss Kapitel 6 Buchstabe a sind Rastermessungen gemäss Anhang 2, Kapitel Probenahmen, anzuwenden. Bei Geräten zur Direktmessung, die über eine grössere Fläche als 100 cm 2 mitteln, ist entweder auf eine Mittelungsfläche von 100 cm 2 zu korrigieren dies führt auf jeden Fall zu einer Überschätzung der Oberflächenkontamination oder bei Annahme einer grösseren Mittelungsfläche eine genügende Homogenität nachzuweisen (vgl. Anhang 2, Kapitel Probenahmen). d. Sofern eine Aktivierung von Baustrukturen resp. ein Eindringen von Aktivität in diese Strukturen nicht ausgeschlossen werden können, sind im Hinblick auf einen späteren Rückbau oder Sanierungsmassnahmen (vgl. Kapitel 6) auch beweissichernde Messungen der Volumenaktivität notwendig. Hinweise dazu können qualitative Dosisleistungs- oder Oberflächenkontaminationsmessungen an Punkten geben, die als kritisch zu betrachten sind (sichtbare Mauerrisse, Ablaufrohre, Lüftungsrohre in Mauerstrukturen etc.). August

16 8 Qualitätssichernde Massnahmen durch den Bewilligungsinhaber Alle Freimessungen unterliegen den qualitätssichernden Massnahmen (QM) des Bewilligungsinhabers. Die zugehörigen QM-Dokumente müssen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können; dabei überprüft die Aufsichtsbehörde unter anderem die Regelung der folgenden Punkte: a. Zuständigkeiten und Mindestausbildung Für die Freimessung muss vom Bewilligungsinhaber eine klare Delegation an eine für das gesamte Verfahren verantwortliche Person erfolgen, welche durch Ausbildung, Erfahrung (und/oder Weiterbildung) und Sachverstand das Freimessverfahren beherrscht. Die für das Verfahren verantwortliche Person ist auch bei Auftragserteilung an Dritte für die Freimessung verantwortlich. Diese Person muss mindestens eine Ausbildung als Strahlenschutztechniker oder ein natur-/ingenieurwissenschaftliches Studium mit adäquater Erfahrung abgeschlossen haben. Der für das Verfahren verantwortlichen Person sind der Häufigkeit von Freimessungen entsprechend ausgebildetes Personal und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal muss mindestens über die Ausbildung als Strahlenschutz-Fachkraft mit den entsprechenden Weiterbildungen verfügen und ist für spezielle Messverfahren zusätzlich zu instruieren. b. Verwendete Messgeräte Für Messgeräte, welche für Freimessungen eingesetzt werden, müssen Vorgaben zu Beschaffung und Kalibrierung, Bedienung und Instandhaltung sowie zu periodischen Funktionsprüfungen spezifiziert sein. c. Vorgehen bei der Freimessung Zuständigkeiten; notwendige Vorabklärungen (z.b. Herkunft und Geschichte des Materials, weitere Vorüberlegungen); Vorbereitung des Messgutes (Sortierung, Homogenisierung etc. bei Material, Dekontamination, Rasterung etc. bei Bereichen); Messumfang und bei den Messungen einzuhaltende Bedingungen; Vorgehen in Spezialfällen; Dokumentation der Freimessung (Messprotokolle, Überlegungen etc.). d. Abschliessende Arbeiten nach der Freimessung Meldung resp. Freigabeantrag an die Aufsichtsbehörde; Entfernen von Gefahrenzeichen; 10 August 2009

17 sichere Verwahrung von Materialien bis zum Abtransport aus dem Areal; letzte Kontrollmessung des Fahrzeugs beim Abtransport von Materialien; Information des Abnehmers (z.b. bei Metallschrott); Archivierung der Messprotokolle zur Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Freimessungen. Eine Archivierungspflicht besteht für Materialien, deren Freimessung der Aufsichtsbehörde zu melden ist sowie bei permanenten Auszonungen von Bereichen. 9 Verweisungen Weisungen des Bundesamts für Metrologie über den Aufbau, die messtechnischen Eigenschaften, die Eichung und die Kontrolle von Strahlenmessgeräten für externe Strahlung, Mai 2002 Weisungen des Bundesamts für Metrologie über den Aufbau, die messtechnischen Eigenschaften, die Eichung und Kontrolle von Oberflächenkontaminationsmonitoren, Mai 2002 ISO 7503, Teil 1: Bestimmung der Oberflächenkontamination, Beta- und Alpha-Strahler, August 1988 Diese Richtlinie wurde am 1. August 2009 vom ENSI verabschiedet. Der Direktor des ENSI: sig. U. Schmocker August

18 Anhang 1: Begriffsbestimmungen Es gelten die Begriffe der StSV und KEV. Ergänzend dazu sind in dieser Richtlinie weitere Begriffe wie folgt zu verstehen: Inaktiv Freimessung von Materialien Abfälle Stoffe und Gegenstände Material, welches nicht in den Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung fällt, gilt als inaktiv. Gesamtheit der Tätigkeiten zur Entlassung von Material aus dem Geltungsbereich der StSV. Dazu zählen insbesondere Nachweis und Dokumentation, dass das Material als inaktiv betrachtet werden kann. Materialien, die weder wiederverwendet noch rezykliert werden. Inaktive Abfälle werden der normalen Kehrichtverwertung (Deponie, Verbrennung etc.) zugeführt. Materialien, bei denen im Gegensatz zu Abfällen von einer Weiterverwendung, Wiederverwertung resp. Rezyklierung auszugehen ist. Dazu zählen auch nicht-wässrige Flüssigkeiten wie z.b. Öle. Freimessung von Bereichen Gesamtheit der Tätigkeiten zur Auszonung von (Räume, Arbeitsbereiche, Immobilien, Bereichen aus kontrollierten Zonen. Dazu zählen Böden im Freien etc.) insbesondere Nachweis und Dokumentation, dass der Bereich ausgezont und inaktiv weiter genutzt werden kann. Dosisleistung Oberflächenkontamination Nuklidgemisch Sofern nicht explizit anders vermerkt, ist die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung H & *(10) gemeint; betreffend Richtungs-Äquivalentdosisleistung H & (0,07) vgl. Anhang 3. Summe der folgenden Aktivitätskomponenten: Lose, von Oberflächen abwisch- resp. abwaschbare Aktivität. Fixierte Aktivität in Oberflächenschichten, bei denen bei voraussehbarer Beanspruchung resp. Weiternutzung ein Ablösen vom restlichen Material nicht ausgeschlossen werden kann. Qualitative und quantitative Beschreibung der Nuklidzusammensetzung (Nuklidvektor). 12 August 2009

19 Umhüllendes Nuklidgemisch Volumenkontamination Ein Nuklidgemisch ist umhüllend, wenn dessen Verwendung bei der Beurteilung von Freimesskriterien gegenüber den reell auftretenden Gemischen zu einer ungünstigeren Einschätzung führt. Die Aktivität ist im Volumen des Materials verteilt. Zwei mögliche Ursachen: Aktivierung Eindringen von Aktivität in das Material August

20 Anhang 2: Hinweise zur Messtechnik bei Freimessungen Die Freimessungen umfassen, wie im Kapitel 7 dargelegt, die Bestimmung der Dosisleistung, der Oberflächenkontamination und der spezifischen Aktivität. Das Nuklidgemisch muss für diese Bestimmungen nach Bedarf zusätzlich ermittelt werden. Die Reihenfolge dieser Messungen kann sich nach den praktischen Bedürfnissen richten. Ermittlung des Nuklidgemischs Im Allgemeinen wird das den übrigen Messungen zugrunde zu legende Nuklidgemisch anhand von Proben im Labor analysiert. Bei geeigneten Probenahmen kann gleichzeitig die spezifische Aktivität bestimmt werden. Die Laboranalysen und die Kalibrierung der dafür eingesetzten Analysegeräte (z.b. Gamma- Spektrometer) werden anhand von Arbeitsvorschriften durchgeführt. Für eine absolute Bestimmung der in einer Probe oder an deren Oberfläche vorhandenen Aktivität mittels Gamma-Spektrometrie ist für die verwendete Messgeometrie eine geeignete Kalibrierung notwendig. Für die Ermittlung der relativen Nuklidzusammensetzung der Gammaemittenten ist bei vernachlässigbarer Eigenabsorption der Probe eine Kalibrierung mit einer anderen Messgeometrie ausreichend, da die relative Efficiency des Detektors dann von der Geometrie unabhängig ist. Die Kenntnis der relativen Nuklidzusammensetzung reicht in vielen Fällen aus, um mittels nicht-nuklidspezifisch messender Geräte die Oberflächenkontamination und die spezifische Aktivität zu ermitteln. Die Ermittlung der relativen Nuklidzusammensetzung der Gammastrahler vor Ort (z.b. Freimessung von Bereichen) kann mittels in situ Gammaspektrometrie unter Anwendung eines Modells zur Berücksichtigung der Aktivitätsverteilung erfolgen. Dosisleistungsmessung Die Vorkenntnis über das Nuklidgemisch ist bei Dosisleistungsmessungen unter Umständen zur Wahl des verwendeten Gerätes notwendig. Eine Dosisleistungserhöhung von 0,1 μsv/h über der Untergrundstrahlung muss mit genügender Genauigkeit erkannt werden. Dies gilt als erfüllt, falls das Dosisleistungsmessgerät geeicht ist und die untere Grenze des Messbereichs bei einer Dosisleistung von 0,01 μsv/h liegt. Oberflächenkontaminationsmessung Wenn immer möglich, ist die Oberflächenkontamination mittels Direktmessung zu ermitteln. Für schwer zugängliche Stellen sind Wischprüfungen zugelassen, obschon damit nur die abwischbare Kontamination erfasst wird. Dies ist akzeptabel, da durch eine nichtabwischbare Kontamination an schwer zugänglichen Stellen in der Regel niemand gefährdet wird, solange die Dosisleistung und die spezifische Aktivität unterhalb der Freimessbedingungen bleiben. 14 August 2009

21 Alternativ zu dieser Vorgehensweise kann für Material bei genügender Vorkenntnis betreffend Aktivitätsverteilung und Homogenität auch eine Gesamtaktivitätsmessung (z.b. mittels Freimessschrank) zur Abschätzung der Oberflächenkontamination herangezogen werden. Die dafür notwendigen Betrachtungen zum Messgut sind nachvollziehbar zu dokumentieren und zusammen mit dem Freimessprotokoll aufzubewahren. Direktmessung Vor einer Kontaminationsmessung mit einem direktmessenden Gerät ist dessen Eignung für das vorliegende Nuklidgemisch abzuklären. Die Art des einzusetzenden Kontaminationsmonitors richtet sich nach der Strahlenart (Röntgen-, Gamma-, weiche Beta-, harte Betaoder Alphastrahler), die auf Grund des Nuklidgemischs des Messguts beurteilt werden kann. In vielen Fällen lässt sich das Nuklidgemisch aus dem Einsatzbereich ableiten (z.b. Kernenergie, Leuchtfarbenindustrie, Handhabung von Einzelnukliden) oder es liegen Erfahrungen aus früherem Umgang vor. Ein Messgerät ist in der Routine dann für den Einsatz geeignet, wenn es geeicht ist und alle relevanten, im Gemisch vorliegenden Nuklide auf Grund der bei der Eichung vorgenommenen, nuklidspezifischen Kalibrierung derselben Basisrichtwertzählrate zugeordnet werden können. Werden in Spezialfällen mit einem geeichten Gerät Kontaminationen von Nukliden, die nicht durch die Eichung abgedeckt sind oder die verschiedenen Basisrichtwertzählraten zugeordnet werden müssen, beurteilt, so ist mit Hilfe von nuklidspezifischen Kalibrierfaktoren und der Summenregel eine Konservativitätsabschätzung der vorliegenden Basisrichtwertzählrate(n) bezüglich des Nuklidgemischs durchzuführen. Existiert eine konservative Basisrichtwertzählrate, so kann das Gerät für die Beurteilung eingesetzt werden, andernfalls ist eine Eichung für das spezielle Nuklidgemisch notwendig. Im Weiteren können bei Freimessungen auch Rauigkeits- und Geometrieeffekte der Oberfläche eine Rolle spielen, welche dementsprechend in einer geeigneten Form berücksichtigt werden müssen (z.b. durch Kalibrierung des Geräts für eine spezifische Oberfläche oder Geometrie). Wischprüfungen Die Aktivität ist für Proben ohne reine Beta- oder Alpha-Strahler-Anteile vorzugsweise gamma-spektrometrisch zu bestimmen. Zwecks Optimierung des Messaufwands können dabei mehrere Wischproben gleichzeitig ausgemessen werden, falls die Apparatur für die entsprechende Messgeometrie kalibriert ist. Falls das Freimesskriterium für die Kontamination auf Grund der gleichzeitig gemessenen Proben nicht erfüllt ist, müssen die Wischproben nachträglich einzeln ausgemessen werden können. Bei Nuklidgemischen mit reinen Beta- oder Alpha-Strahler-Anteilen ist die im radiologischen Arbeitsschutz übliche Direktmessung der Wischproben durch zusätzliche Laboranalysen stichprobenweise zu überprüfen. August

22 Wird die Aktivität der Wischproben mit nicht-nuklidspezifisch messenden Geräten ermittelt, so ist die Eignung der Geräte wie bei der Direktmessung zu beachten. Ausserdem ist insbesondere bei Alpha- und Beta-Strahlern die Selbstabsorption der Wischprobe und des Wischmaterials zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist die gesamte Aktivität der gleichzeitig ausgemessenen Wischproben mit einem Abwischfaktor zu korrigieren und durch die nach StSV höchstzulässige Mittelungsfläche von 100 cm 2 zu dividieren. Sofern der Abwischfaktor nicht bekannt ist, ist gemäss ISO 7503 ein Faktor von 0,1 zu verwenden. Dieser Faktor kann z.b. dadurch berücksichtigt werden, dass für die Beurteilung der Messwerte eine Untersuchungsschwelle von 1/10 CS definiert wird: Bei Überschreitung dieser Untersuchungsschwelle sind entweder der Abwischfaktor experimentell zu bestimmen oder eine weitere Dekontamination vorzunehmen. Freimessschränke Anforderungen an die Messmethodik mit Freimessschränken Der Bewilligungsinhaber hat das Verfahren mit Freimessschränken vor der Anwendung von einem Experten beurteilen zu lassen. Das ENSI erteilt auf Basis dieser Beurteilung die Freigabe. Beurteilt wird die QM-Dokumentation gemäss Kapitel 8. Dabei ist auf Grund der Komplexität insbesondere für Messschränke mit grossem Kammervolumen Folgendes zu beachten: a. Für Messschränke muss eine dafür speziell verantwortliche, betriebseigene Fachkraft bestimmt werden, die beispielsweise zuständig ist für die Durchführung der notwendigen basis- und materialspezifischen Kalibrierungen, die Organisation der notwendigen Vorsortierung von freizumessendem Material, die Festlegung von Anwendungsbedingungen resp. -grenzen von Freimessschränken sowie für die Ausbildung des mit der Durchführung der Messungen betrauten Personals. b. Für das Messgut sind Eigenschaften wie Geometrie, Materialdichte, Nuklidgemisch etc. mit einem so genannten Messgutprofil zu charakterisieren. Mittels geeigneter Kalibrierphantome, welche das Messgutprofil des freizumessenden Materials so gut wie möglich nachbilden, sind anschliessend spezifische Kalibrierungen vorzunehmen. Sofern auf Grund fehlender Vorkenntnisse kein adäquates Messgutprofil erstellt werden kann, ist der Freimessschrank unter Anwendung einer Kalibrierung für ein konservativumhüllendes Messgutprofil als Triage-Messgerät zu betreiben. In diesem Fall kann Material freigemessen werden, wenn alle vom Schrank ausgewiesenen Messgrössen unterhalb der jeweiligen Limiten liegen. Trifft dies nicht zu, sind weitere Untersuchungen mit anderen Messmethoden vorzunehmen. 16 August 2009

23 Probenahmen c. Die Durchführung der Messungen darf nur mit Personal erfolgen, das hinsichtlich der Eigenschaften und Grenzen des Freimessschranks geschult worden ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Aktivitätsverteilung im Messgut sowie der Zusammenstellung einer Messcharge nach Materialart und Entsorgungspfad. In komplexen Fällen ist die Freimessung durch die oben unter Buchstabe a genannte verantwortliche Person zu begleiten. d. Die Algorithmen zur Ableitung der relevanten Messgrössen wie die totale oder spezifische Aktivität und Oberflächenkontamination müssen der Aufsichtsbehörde oder einem von ihr beauftragten Experten für die Beurteilung offen gelegt werden können. Darin eingeschlossen sind die Berücksichtigung der Einflüsse des Nuklidgemischs, der Selbstabsorption des Materials, der Geometrie des Materials, der Kriterien zum Nachweis ausreichender Homogenität und weiterer relevanter Einflussgrössen. Wenn eine abdeckende Messung sehr aufwändig resp. messtechnisch nicht möglich ist, kommen Probenuntersuchungen zum Einsatz. Auf Probenuntersuchungen muss primär zurückgegriffen werden: a. Zum Nachweis der Freimessbedingungen für die spezifische Aktivität und für die Oberflächenkontamination an schwierig zugänglichen Oberflächen bei Materialien (z.b. Innenflächen von engen Rohren oder Gefässen) sowie bei Bereichen. Eine Freimessung auf Grund von Probenuntersuchungen muss wenn immer möglich durch weitere (z.b. mittelnde) Messmethoden unterstützt werden. b. Zum Nachweis der Freimessbedingungen und der dafür ausreichenden Homogenität der Volumenaktivität oder Oberflächenkontamination bei Mittelung über grosse Volumina oder Oberflächen. c. Zur Ermittlung des Nuklidgemischs (relativ oder absolut) zur direkten oder indirekten Anwendung der Summenregel. Grundsätzlich ist bei der Untersuchung von Proben zwischen zwei Methoden zu unterscheiden: a. Verdachtsorientierte Untersuchung einer Teilmenge: Dabei wird eine Teilmenge des Messguts resp. des zu untersuchenden Bereichs, bei der ein höheres Oberflächen- oder Volumenkontaminationsrisiko vermutet wird, umfassend beprobt und ausgemessen. Ein Beispiel dafür sind Stellen, an denen Aktivität in das Materialinnere eingedrungen sein kann wie Schweissnähte, Fugen, Risse oder Poren. b. Statistische Untersuchung: Bei dieser Methode werden aus einer als repräsentativ erachteten Stichprobe der Mittelwert und die Standardabweichung (Schwankungsbreite) ermittelt. Unter Zugrundelegung einer Vertrauenswahrscheinlichkeit ergeben sich daraus Kriterien, welche für eine Frei- August

24 messung einzuhalten sind. Voraussetzung für die Erhebung von repräsentativen Stichproben ist, dass Teilmengen definiert werden können, die zur gleichen statistischen Grundgesamtheit gehören. Für die in den nachstehenden Unterkapiteln genannten Kriterien wird im Folgenden eine Normalverteilung vorausgesetzt. In der Praxis ist bei Probenahmen wie folgt vorzugehen: a. Beurteilung der Eigenschaften und Vorgeschichte (bei Material z.b. Herkunft); daraus ergeben sich Hinweise auf geeignete Messmethoden, Geräte, die Art der anzuwendenden Beprobung und die Zahl der notwendigen Proben etc. b. Wenn möglich, sind mit einfachen Messmethoden (z.b. Dosisleistungsmessungen) Orte mit erhöhtem Oberflächen- oder Volumenkontaminationsrisiko aufzuspüren. Auf Grund dieser Messungen und der Beurteilungen (vgl. Buchstabe a) ist die weitere Beprobung detaillierter festzulegen. Insbesondere ist nach Bedarf eine Teilmenge auszuscheiden, die verdachtsorientiert untersucht wird. Für das übrige Messgut resp. den restlichen Bereich sind statistische Untersuchungen vorzusehen. c. Durchführung der notwendigen Probenahmen für die verdachtsorientierten und die statistischen Untersuchungen: Für die verdachtsorientierte Untersuchung erfolgt die Probenahme umfassend. Für die statistischen Untersuchungen sind repräsentative Stichproben der dafür unter Buchstabe b ausgeschiedenen Teilmengen zu erheben. Die Zahl der Proben muss so gewählt werden, dass für die relevanten Kriterien mindestens eine 95 %-Vertrauenswahrscheinlichkeit erreicht wird. Als Faustregel gilt, dass für eine genügend gute Messstatistik mindestens 20 Messergebnisse vorliegen müssen. Bei Bereichen wird eine repräsentative Stichprobe beispielsweise in der Art erhoben, dass die freizumessenden Oberflächen mit einem regelmässigen Raster (z.b. Quadrate mit 1 m Kantenlänge) überzogen werden. Die Proben werden anschliessend aus diesem Raster zufällig ausgewählt. Kriterien für die Freimessung beim Erheben von Proben a. Bei verdachtsorientierten Untersuchungen muss jeder Messwert unterhalb des Kontaminationsrichtwerts resp. der spezifischen Freigrenze liegen (im Folgenden steht x G für den Richt- oder Grenzwert, je nach Art der Messung). Somit lautet das Kriterium für die verdachtsorientierte Untersuchung: x i x G für alle Messwerte x i 18 August 2009

25 b. Bei statistischen Untersuchungen ergeben sich bekanntlich Mittelwerte und Standardabweichungen für die verschiedenen Teilmengen k wie folgt: Mittelwerte: x k = nk j= 1 n x k k,j Standardabweichungen: s k = n k j= 1 (x k, j n k x 1 k ) 2 ; Der Nachweis für die Einhaltung der Freimessbedingungen (inklusive ausreichende Homogenität) kann als gegeben betrachtet werden, wenn für jede statistisch untersuchte Teilmenge k folgende Kriterien zugleich erfüllt sind: x x für alle Messwerte x j und alle einzeln untersuchten Teilmengen k x k,j k G + 2 s x für die einzeln untersuchten Teilmengen k k G Kriterien für die Freimessung und zum Nachweis einer ausreichenden Homogenität bei mittelnden Messmethoden Bei mittelnden Messmethoden, z.b. Freimessschränken oder in situ Spektrometrie bei Auszonungen, dienen Probenahmen (Stichproben und/oder eine verdachtsorientierte Probenerhebung) primär zur Ermittlung des Streumasses um den Messwert x M und für den Nachweis, dass das Messobjekt nur Teile enthält, die zur gleichen statistischen Grundgesamtheit gehören. Im Folgenden wird das Streumass als relative Standardabweichung wie folgt dargestellt (Probenzahl n): Relative Standardabweichung: s r = n j= 1 (x j x) n 1 x 2 Mit dem Mittelwert der repräsentativen Stichprobe: x = n j= 1 n x j August

26 Aus diesen Überlegungen ergeben sich die folgenden Kriterien für die Freimessung und die ausreichende Homogenität bei mittelnden Messungen: Kriterium für eine Freimessung: x M (1 + 2 s ) x ; r G Kriterium für ausreichende Homogenität (aus verdachtsorientierter Probenahme): Wobei x i x M (1 + 2 sr ) für alle Messwerte x i aus der verdachtsorientierten Probenerhebung. x M der Messwert der mittelnden Messmethoden ist. Probenahme zur Ermittlung des Nuklidgemischs Auf Grund einer Probenahme muss als umhüllendes Nuklidgemisch für weitere Untersuchungen jenes Gemisch gewählt werden, für welches der linke Teil der Summenregel gemäss Anhang 1 StSV (normiert auf die Gesamtaktivität A oder die Gesamtkontamination C der Einzelprobe) den grössten Wert ergibt, das heisst resp. (a i,1 /LE 1 + a i,2 /LE a i,n /LE n )/A i für die spezifische oder absolute Aktivität (c i,1 /CS 1 + c i,2 /CS c i,n /CS n )/C i für die Oberflächenkontamination muss für ein umhüllendes Gemisch i grösser sein, als für alle anderen Gemische. 20 August 2009

27 Anhang 3: Richtungs-Äquivalentdosisleistung In Anhang 5 der StSV wird als Ortsdosis sowohl die Grösse H *(10) (Umgebungs-Äquivalentdosis) bei durchdringungsfähiger Strahlung als auch die Grösse H (0,07) (Richtungs-Äquivalentdosis) bei Strahlung geringer Eindringtiefe definiert. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 StSV gilt die Verordnung nicht für Stoffe mit einer spezifischen Aktivität unterhalb der Freigrenze LE und einer Nettodosisleistung von mehr als 0,1 μsv pro Stunde in 10 cm Abstand von der Oberfläche, wenn nachgewiesen wird, dass Personen zu keiner Zeit eine effektive Dosis von mehr als 10 μsv pro Jahr akkumulieren. Der Nachweis für die Richtungs-Äquivalentdosisleistung H & (0,07) unter den in nachstehender Begründung genannten konservativen Annahmen über Aufenthaltszeiten und kontaminierte Flächen ist gegeben, sofern Folgendes gilt: Begründung: Der Richtwert für die Oberflächenkontamination (CS) wird eingehalten. Die Bedingung für die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung H & *(10) ist eingehalten. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist zusätzlich der Grenzwert für die absolute Aktivität eingehalten. Eine Oberflächenkontamination von einem CS führt bei einer kontaminierten Kreisfläche mit einem Radius von 0,1 m rechnerisch in 10 cm Abstand von der Oberfläche zu einer Richtungs-Äquivalentdosisleistung von maximal ca. 2 μsv/h (nuklidabhängig), bei einer Kreisfläche mit einem Meter Radius zu einer entsprechenden Dosisleistung von 10 μsv/h. Die errechnete Dosisleistung wird gemäss StSV der Äquivalentdosis der Haut gleichgesetzt. Der Wichtungsfaktor für die Haut ist 0,01. Somit ergibt sich eine effektive Dosisleistung von 0,02 resp. 0,1 μsv/h. Zum Erreichen einer effektiven Dosis von 10 μsv wäre somit eine Aufenthaltszeit von mehr als 500 resp. 100 Stunden in einem Abstand von 10 cm von den beschriebenen Flächen notwendig. Es ist mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauches nicht realistisch, von längeren Aufenthaltszeiten auszugehen. Gemäss Definition des CS-Wertes führt eine Belegung der gesamten Hautfläche mit einem CS zu einer effektiven Dosis durch äussere Bestrahlung während 8760 Stunden von höchstens 0,5 msv. Da Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie z.b. Kleider gemäss Kapitel 5.4 höchstens eine Gesamtaktivität von 1 LE enthalten dürfen, was ungefähr der Belegung einer Fläche von 300 cm 2 mit einem CS entspricht und somit nur ein Bruchteil der Hautfläche eines Menschen von 1,5 bis 2 m 2 exponiert wird, ergibt sich eine effektive Dosis in der Grössenordnung von 10 μsv pro Jahr. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist die Expositionszeit deutlich kleiner als ein Jahr. Somit kann mit einer effektiven Dosis von weniger als 10 μsv pro Jahr gerechnet werden. August

28 Anhang 4: Hinweise für ein mögliches Vorgehen bei Freimessungen Tabelle 4.1: Hinweise zu Materialfreimessungen (für die leeren Felder sind die Hinweise in der Zeile alle Materialtypen zu beachten) Materialtyp Messung Spezielle Hinweise alle Materialtypen Elektro- und Elektronikbauteile (Kabel: siehe unten) Komponenten wie Pumpen, Motoren, Transformatoren etc. für den Weitergebrauch Metall-Grossteile wie z.b. Turbinenschaufeln etc. Nuklidgemisch Ortsdosisleistung Oberflächenkontamination Probenahme und Laboranalyse: Probenahmeorte und -umfang gemäss den Kriterien in Anhang 2, Kapitel Probenahmen abdeckende Messung der Oberflächen abdeckende Messung aller gut zugänglichen Oberflächen Probenahme (Bohrproben, Wischproben etc.) gemäss den Kriterien in Anhang 2, Kapitel Probenahmen Metallschrott zusätzliche Handmessung an der Gebindeoberfläche Rohre Stichproben der Innenflächen z.b. durch Aufschneiden Spezifische oder absolute Aktivität Messung im Messschrank Probenahme und Laboranalyse; Probenahmeorte und -umfang gemäss den Kriterien in Anhang 2, Kapitel Probenahmen Hinweis: Die Proben zur Bestimmung des Nuklidgemischs können verwendet werden Bestimmung der absoluten Aktivität, vorzugsweise im Messschrank - Handmessung der Ortsdosisleistung an kritischen Stellen wie Bohrlöcher, Ecken und sonstige, für Kontaminationsmessung schwer zugängliche Stellen (Indikatormessungen). Bei Messungen im Freimessschrank sind solche Indikatormessungen besonders wichtig - Auf Grund des Nuklidgemischs ist die Eignung der verwendeten Messgeräte sicherzustellen - Geräte (z.b. PCs) sind als Gegenstände des täglichen Gebrauchs zu betrachten, wenn sie die Zone verlassen - Komponenten sind vorzugsweise weiterhin in Zonen zu verwenden; ansonsten sind sie sofern nötig zu zerlegen und freizumessen vorzugsweise Direktmessung - beachte Anhang 6: Metallschrott - beachte Anhang 6: Metallschrott - für Rohre siehe nächste Zeile - Hinweis zur konventionellen Sicherheit: keine Hohlkörper (Explosionsgefahr beim Schmelzen) - Indikatormessung der Ortsdosisleistung an den Rohröffnungen 22 August 2009

29 Fortsetzung Tabelle 4.1: Hinweise zu Materialfreimessungen (für die leeren Felder sind die Hinweise in der Zeile alle Materialtypen zu beachten) Materialtyp Messung Spezielle Hinweise Betonblöcke, grober Bauschutt Schüttgut wie zerkleinerte Baustoffe, Sand, Kies, Granulat u.ä. PVC, PE, andere Kunststoffe inkl. Kabel mit Isolation wässrige Flüssigkeiten inkl. Schlämme organische Flüssigkeiten z.b. Öl Abfälle in Plastiksäcken wie z.b. Inaktivabfälle aus Zonen Verpackungs- und Isolationsmaterial (Kisten, Schachteln, Styropor, Glas- und Steinwolle) Gegenstände und Materialien des täglichen Gebrauchs Nuklidgemisch Ortsdosisleistung Oberflächenkontamination Annahme eines umhüllenden Nuklidgemischs Annahme eines umhüllenden Nuklidgemischs Spezifische oder absolute Aktivität vorzugsweise Direktmessung - Indikatormessung der Ortsdosisleistung bei Rissen, durch die Aktivität ins Innere gelangt sein könnte Messung kann entfallen, da Oberfläche nicht definiert ist vorzugsweise im Messschrank an der Gebindeoberfläche an der Gebindeoberfläche Probenahme der Flüssigkeit (Durchmischung sicherstellen) an der Gebindeoberfläche an der Gebindeoberfläche Probenahme der Flüssigkeit (Durchmischung sicherstellen) vorzugsweise im Messschrank vorzugsweise im Messschrank Nachweis, dass die Freigrenze für die absolute Aktivität unterschritten wird - bei aktivierten Kabeln die Isolation vor der Messung nicht von den Adern trennen, da die Aktivierung des Metalls Hinweise auf sonst schwer messbare Cl-36- Aktivität gibt - gilt nicht für wässrige Abgaben, die über das Abgabereglement limitiert sind - Abfälle in Plastiksäcken sind als Schüttgut zu betrachten - Materialien, die an Privatpersonen abgegeben werden, gelten als Gegenstände des täglichen Gebrauchs - Gegenstände, Geräte und Werkzeuge, die an Privatpersonen abgegeben werden, fallen grundsätzlich unter diese Kategorie August

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