Offizielle Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. EBM aktuell EBM-Weiterentwicklung. EBM-Änderung seit 1.

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1 Nr. 6 DEZEMBER 2015 info.service Offizielle Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Honorar 2 EBM aktuell EBM-Weiterentwicklung 2 EBM-Änderung seit 1. Oktober ASV-Richtlinie Abrechnungsbedingungen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) Arznei- und Hilfsmittel 3 Arznei- und Heilmittelverordnungen Richtgrößenprüfung ab 1. Januar 2016 Sonstiges 3 Bis Ende 2016 Umschlagverfahren weiterhin nutzbar 4 Neue Kontaktdaten Psychotherapieanträge bei der Techniker Krankenkasse 4 Sitzungstermine Zulassungsausschuss 2016 Verträge 5 Vertrag mit dem BKK-Landesverband Süd Versorgung von Kindern mit AD(H)S und Störungen des Sozialverhaltens 6 Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen 23 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM)

2 HONORAR EBM aktuell EBM-Weiterentwicklung Überarbeiteter EBM kommt erst zum 1. Juli 2017 Der neue Zeitplan zur Weiterentwicklung des EBM sieht vor, dass die Beratungen sowohl im hausärztlichen als auch im fachärztlichen Bereich bis abgeschlossen werden. Der neue EBM soll nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses zum in Kraft treten. Ursprünglich sollte der überarbeitete EBM zum in Kraft treten. Grund für die Verschiebung ist die Komplexität der Überprüfung des EBM sowie die Änderungen im Standardbewertungssystem. KBV und Krankenkassen bleibt so mehr Zeit für die Überarbeitung. EBM-Änderung seit 1. Oktober 2015 Neudefinierter ASV-Behandlungsfall und Abschlagsregelung für Mehrfachabrechnung Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss hat den Behandlungsfall in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) neu defi niert. Für Vertragsärzte in Einzelpraxen gilt demnach der Arztfall. Für Krankenhäuser sowie Vertragsärzte in Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren wird der Behandlungsfall als Fachgruppenfall defi niert. Für die Mehrfachabrechnung derselben Gebührenordnungsposition durch dieselbe Fachgruppe innerhalb eines ASV-Kernteams wurde eine Abschlagsregelung beschlossen. Damit kann eine Leistung auch von mehreren Mitgliedern des Kernteams im Behandlungsfall abgerechnet werden. Diese erhalten allerdings einen Abschlag auf die Vergütung der Leistung. Dies gilt nicht für Ärzte, die hinzugezogen werden. Die Höhe des Abschlags (10 15 %) hängt davon ab, ob eine Leistung laut EBM nur einmal oder mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig ist. BLH ASV-Richtlinie Abrechnungsbedingungen der ASV 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der ASV- Richtlinie die wichtigen Grundlagen des Versorgungsbereichs der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) zusammengefasst. In den Anlagen zur ASV-Richtlinie werden nach und nach die einzelnen Krankheitsbilder konkretisiert. Bereits im Jahr 2014 starteten die ersten Programme (Krankheitsbilder) für Tuberkulose und für gastrointestinale Tumore/Tumore der Bauchhöhle. Mit Wirkung zum konnte nun eine weitere Indikation im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung starten. AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015 In diesem Zusammenhang möchten wir gerne auf die ASV-Abrechnungsbedingungen der Kassenärztlichen Vereinigung, in denen die Konditionen zur Übernahme der Abrechnung von ASV-Leistungen durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen geregelt sind hinweisen, die Sie auf unserer Homepage finden unter VS

3 ARZNEI-,HEIL- UND HILFSMITTEL/SONSTIGES Arznei- und Heilmittelverordnungen Richtgrößenprüfung ab 1. Januar 2016 Richtgrößenprüfung für die Arznei- und Heilmittelverordnungen ab gemäß Anlage 4/I und 4/II zur Prüfvereinbarung vom Einführung von altersgestaffelten Richtgrößen Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts im Oktober 2014 (BSG-Urteil 6 KA 8/14 R) waren die Vertragspartner verpflichtet, altersgestaffelte Richtgrößen für die Verordnungen von Arznei- und Verbandmitteln sowie für die Verordnung von Heilmitteln zu vereinbaren. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers (Versorgungsstrukturgesetz vom ) ab durch eine neue noch von den Vertragspartnern zu vereinbarende Wirtschaftlichkeitsprüfung wie z. B. Wirkstoffprüfung abgelöst werden. Dafür erarbeiten und vereinbaren die Vertragspartner auf Bundesebene (KBV und Spitzenverband der GKV) Rahmenvorgaben. Diese Verhandlungen auf Bundesebene sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Bezüglich der Richtgrößenvereinbarungen für die veranlassten Arznei- und Verbandmittel sowie für die veranlassten Heilmittel ab haben wir uns nach insgesamt drei Verhandlungsrunden mit den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen geeinigt, die Altersstaffelung nach der Klassifikation AG Jahre AG Jahre AG Jahre AG 4 über 65 Jahre entsprechend der Bundesrahmenvorgabe des Spitzenverbandes Bund und der Bundesvereinigung einzuführen. Die diesen Richtgrößenwerten zugrunde liegenden Vereinbarungen (Anlagen 4/I und 4/II zur Prüfvereinbarung) haben wir in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen angepasst. Allerdings können wir Ihnen derzeit noch nicht die endgültigen Zahlen (Richtgrößenwerte) für das Jahr 2016 zur Verfügung stellen, da die Verhandlungen für die Arznei- und Heilmittelvereinbarungen 2016 erst im November 2015 angelaufen sind und bis Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen waren. Somit können wir auch noch nicht abschließend davon ausgehen, ob und in welcher Höhe die Richtgrößenwerte sowohl für die Arznei- als auch für die Heilmittelverordnungen für 2016 angepasst werden müssen. Sie können auf unserer Homepage die angepassten Anlagen 4/I und 4/II downloaden. Dort finden Sie jeweils als Anhang 1 die nach der oben aufgeführten Altersstaffelung für das Jahr 2015 errechneten Richtgrößenwerte, die ab eventuell noch erhöht oder aber auf dieser Basis fortgeführt werden. In einem info.pharm sowie unter werden wir Sie darüber informieren. CR Bis Ende 2016 Umschlagverfahren weiterhin nutzbar Der MDK Hessen bittet uns um die Veröffentlichung des Hinweises, dass das sogenannte Umschlagverfahren übergangsweise noch bis zum von den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI) toleriert wird, wenn es ordnungsgemäß und ohne Datenschutzverletzung durchgeführt wird. Beim Umschlagverfahren fordern Krankenkassen beim behandelnden Vertragsarzt begutachtungsrelevante Unterlagen für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) an und leiten den ungeöffneten Umschlag an diesen weiter. ks AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

4 SONSTIGES Neue Kontaktdaten Psychotherapieanträge bei der Techniker Krankenkasse Ambulante Psychotherapieanträge werden bei der Techniker Krankenkasse ab sofort nicht mehr in der Kundenberatung, sondern im Fachzentrum bearbeitet. Psychotherapieanträge sollen deshalb zukünftig an folgende Adresse geschickt werden: Techniker Krankenkasse Fachzentrum Ambulante Leistungen Hamburg Sollten in Einzelfällen Rückfragen zu Psychotherapieanträgen bestehen, erreichen Sie die zuständige Stelle der Techniker Krankenkasse unter T F ks Sitzungstermine Zulassungsausschuss 2016 Die Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten fi nden 2016 an folgenden Terminen statt: Zulassungsausschuss für Ärzte (Ermächtigungen/Sonderbedarf) (Zulassungssachen) (Ermächtigungen/Sonderbedarf) (Zulassungssachen) (Ermächtigungen/Sonderbedarf) (Zulassungssachen) (Ermächtigungen/Sonderbedarf) (Zulassungssachen) (Ermächtigungen/Sonderbedarf) (Zulassungssachen) (Ermächtigungen/Sonderbedarf) (Zulassungssachen) (Ermächtigungen/Sonderbedarf) (Zulassungssachen) (Zulassungssachen) (Ermächtigungen/Sonderbedarf) Zulassungsausschuss für Psychotherapeuten Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aktuelle Anlässe unter Umständen zu kurzfristigen Terminveränderungen führen können. wb 4 AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015

5 Vertrag mit dem BKK-Landesverband Süd Versorgung von Kindern mit AD(H)S und Störungen des Sozialverhaltens Eine Teilnahme an dem zum zwischen der KV Hessen und dem BKK-Landesverband Süd abgeschlossenen Vertrag ist seit September dieses Jahres möglich. Dem war ein längerer Verhandlungs- und Abstimmungsprozess zwischen den Berufsverbänden der Kinder- und Jugendmediziner, der Kinder- und Jugendpsychiater und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologischen Psychotherapeuten vorangegangen. Nachdem diese Berufsgruppen untereinander und mit der KV Hessen die wichtigen Inhalte des Vertrages abgestimmt hatten, fand sich mit dem BKK-Landesverband Süd auch ein Vertragspartner auf der Kassenseite. In den Verhandlungen mit dem BKK Landesverband Süd konnten viele Vorstellungen der beteiligten Berufsverbände berücksichtigt werden. Der BKK Landesverband Süd ist der Dachverband von 31 Betriebskrankenkassen mit Sitz in Baden-Württemberg und Hessen. Eine aktuelle Aufstellung der teilnehmenden Betriebskrankenkassen am Vertrag finden Sie immer aktuell in den Hessenspezifischen Abrechnungsziffern auf der Homepage der KV Hessen. Die im Vertrag beschriebenen diagnostischen und therapeutischen Leistungen werden zusätzlich zu den EBM-Leistungen erbracht, um dem besonderen Behandlungsbedarf der betroffenen Kinder und Jugendlichen entsprechen zu können. Besonderes Qualitätsmerkmal des Vertrages ist der Kooperationscharakter durch die Etablierung von Fachteams, in denen die beteiligten Berufsgruppen (Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychologische Psychotherapeuten) sich regional zusammenschließen und die Behandlung der Kinder bzw. Jugendlichen und gegebenenfalls deren Bezugspersonen je nach individuellem Behandlungsbedarf besprechen und koordinieren. Für diese zusätzlichen Behandlungsmaßnahmen steht pro Patient für die beteiligten Behandler ein Jahresbudget von zur Verfügung, das der koordinierende Arzt bzw. Psychotherapeut gemäß der Absprache im Fachteam verantwortet. Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand in 15-Minuten-Einheiten, die für Ärzte bzw. Psychotherapeuten mit jeweils 25 pro Zeiteinheit vergütet werden. Es ist möglich, bestimmte diagnostische und therapeutische Maßnahmen an weitere Berufsgruppen (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Arbeiter, Heilpädagogen, Psychologen) zu delegieren und diese hierfür zu beschäftigen. Weiterhin ist es möglich, dass auch nicht-zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten über den Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeuten unter Beachtung der berufsrechtlichen Regelungen die Maßnahmen im Vertrag durchführen. Am Vertrag teilnahmeberechtigt sind: Kinder- und Jugendärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten, die mindestens zu einem Drittel ihrer Tätigkeit Kinder oder Jugendliche behandeln. Den Vertragstext und die Anlagen zum Vertrag (insbesondere das Leistungsspektrum und die Vergütung, die Teilnahmeerklärung und die Liste der teilnehmenden Krankenkassen) finden Sie auf der Homepage der KV Hessen unter Bei Fragen steht Ihnen das Team DMP/HZV gerne zur Verfügung. T MR AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

6 Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum Richtlinien zur Anerkennung von Praxisnetzen beschließen müssen. Die Vertreterversammlung der KV Hessen hat in ihrer Sitzung am zur Umsetzung dieser Vorgabe eine Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen gemäß 87 b Abs. 4 SGB V beschlossen. Die Richtlinie wurde in Anlehnung an die Rahmenrichtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erlassen. Das in der Anlage 4 vorgesehene Formular für den Antrag auf Anerkennung als Praxisnetz bietet eine gute Unterstützung bei der Einreichung der notwendigen Unterlagen. Gerne stehen Ihnen Matthias Brittner und Anja Nöske vom BeratungsCenter Frankfurt ( /-221) und Michael Möllmann vom BeratungsCenter Gießen ( ) als Ansprechpartner bei Fragen zum Thema zur Verfügung. Zi Praxisnetze Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Stand: Präambel Diese Richtlinie der KV Hessen basiert auf Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V, welche die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen entwickelt, im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband ausgearbeitet und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abgestimmt hat (KBV-Rahmenvorgabe). Die KBV-Rahmenvorgabe ist mit Wirkung zum in Kraft getreten. Mit Zusammenschlüssen von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen (vernetzte Praxen bzw. Praxisnetze) zur interdisziplinären, kooperativen und medizinischen ambulanten insbesondere wohnortnahen Betreuung und Versorgung der Patienten können die ambulanten Versorgungsstrukturen verbessert werden. Ziel solcher Kooperationen ist die Optimierung ambulanter Versorgung, wodurch die Qualität sowie die Effizienz und Effektivität der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit gesteigert werden kann. Zur Anerkennung von Praxisnetzen beschließt die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen entsprechend 87b Absatz 4 SGB V folgende Richtlinie, die auf der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Absatz 4 SGB V basiert. I. Formeller Teil 1 Regelungsgegenstand 6 (1) Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von Praxisnetzen gemäß 87b Absatz 4 SGB V. Praxisnetze im Sinne dieser Richtlinie sind Zusammenschlüsse von Vertragsärzten und Vertragsärztinnen verschiedener Fachrichtungen sowie Psychotherapeuten und therapeutinnen zur interdisziplinären, kooperativen, wohnortnahen ambulanten AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015 medizinischen Versorgung unter Berücksichtigung der lokalen soziodemographischen Situation in Hessen. Ziel solcher Kooperationen ist, die Qualität sowie die Effizienz und Effektivität der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer intensivierten fachlichen Zusammenarbeit zu steigern.

7 (2) Die Kooperation innerhalb von Praxisnetzen erfolgt unter Beachtung geltender berufs- und sozialrechtlicher Bestimmungen. Die freie Arztwahl und die freie Wahl anderer Gesundheitsberufe durch die Patienten bleiben unberührt. (3) Auf der Grundlage der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in der Rahmenvorgabe für die Anerkennung von Praxisnetzen definierten Kriterien konkretisiert die KV Hessen in dieser Richtlinie die Anerkennung von Praxisnetzen und weicht dabei ggf. in begründeten Fällen insbesondere aufgrund regionaler Besonderheiten von der Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ab. 2 Anerkennungsverfahren (1) Die Kassenärztliche Vereinigung kann besonders förderungswürdige Praxisnetze gemäß 87b Abs. 4 SGB V anerkennen. Ein Praxisnetz ist besonders förderungswürdig, wenn die Voraussetzungen der 3 und 4 erfüllt sind. Der Vorstand kann in besonderen oder speziellen Einzelfällen von diesen Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. (2) Das Anerkennungsverfahren wird von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen durchgeführt. Für das Anerkennungsverfahren besteht eine Meldestelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung: Kassenärztliche Vereinigung Hessen Abteilung Sicherstellung/Team Bedarfsprüfung Georg-Voigt-Straße Frankfurt am Main T F E. bedarfspruefung@kvhessen.de (3) Zur Registrierung und zur Antragstellung entsprechend dieser Richtlinie ist das von der KV Hessen als Anlage 4 der Richtlinie festgelegte und im Internet unter abrufbare Formular zu verwenden. Die Anerkennung als Praxisnetz durch die KV Hessen erfolgt, wenn 1. das Praxisnetz bei der KV Hessen registriert wurde, 2. ein Antrag des Praxisnetzes auf Anerkennung bei der KV Hessen gestellt und die Vertretungsmacht für das Praxisnetz dabei durch Vorlage einer Vollmacht nachgewiesen wurde, 3. die Voraussetzungen nach 3 und 4 durch das Praxisnetz erfüllt werden und die geforderten Nachweise vorgelegt wurden. (4) Die KV Hessen entscheidet über die Anerkennungsanträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der KV Hessen schriftlich durch Bescheid. II. Materieller Teil 3 Strukturvorgaben (1) Das Praxisnetz hat folgende Strukturvorgaben nachzuweisen: 1. Teilnahme von mindestens 20 und höchstens 100 vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen. (a) Netzpraxen gemäß Nr. 1 sind insbesondere folgende Praxiskonstellationen: (i) Einzelpraxen (niedergelassener einzelner Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut), inklusive Filialen und ausgelagerter Praxisräume, sind jeweils eine Netzpraxis, (ii) Praxisgemeinschaften in Abhängigkeit der Anzahl der Hauptbetriebsstätten, über welche die Abrechnung erfolgt (je Hauptbetriebsstätte besteht eine Netzpraxis), (iii) Örtliche Berufsausübungsgemeinschaften inklusive Filialen und ausgelagerter Praxisräume sind jeweils eine Netzpraxis, (iv) Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften inklusive Filialen und ausgelagerter Praxisräume sind jeweils eine Netzpraxis, (v) Medizinische Versorgungszentren (MVZ) inklusive Filialen und ausgelagerter Praxisräume sind jeweils eine Netzpraxis. Bei Netzpraxen nach (ii) (iv) muss aus dem Anerkennungsantrag hervorgehen, dass mindestens ein Vertragsarzt bzw. ein Vertragspsychotherapeut der jeweiligen Praxis Mitglied des antragstellenden Praxisnetzes und damit Netzarzt AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

8 8 ist. Es muss jeweils die Hauptbetriebsstättennummer der Praxis des Vertragsarztes bzw. des Vertragspsychotherapeuten bei Antragsstellung angegeben werden. Die Hauptbetriebsstätte der Netzpraxen muss im Netzgebiet liegen. Im Falle einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft muss der Ort der Zulassung des Netzarztes (Vertragsarztsitz) im Netzgebiet liegen. (b) Von der Vorgabe nach Nr. 1 kann hinsichtlich der Obergrenze (bis zu einer Anzahl von maximal 150 Netzpraxen), nicht jedoch hinsichtlich der Untergrenze (Untergrenze: 20 Netzpraxen) abgewichen werden, wenn die Größe der Versorgungsregion und/oder der Versorgungsradius und/oder die Bevölkerungsdichte die Abweichung begründet. 2. Teilnahme von mindestens 3 Fachgruppen, wobei Ärzte gemäß 73 Abs. 1a, Satz 1 Nr. 1., 3., 4. oder 5. SGB V im Praxisnetz vertreten sein müssen. 3. Die Praxisnetze erfassen mit den Betriebsstätten der teilnehmenden vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen ein auf die wohnortnahe Versorgung bezogenes zusammenhängendes Gebiet. 4. Die teilnehmenden vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen haben sich zum Praxisnetz in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammengeschlossen. 5. Das Praxisnetz besteht unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nrn. 1 4 seit mindestens drei Jahren. 6. Das Praxisnetz unterhält eine verbindliche Kooperationsvereinbarung unter Berücksichtigung der Versorgungsziele gemäß 4 mit mindestens einem nichtärztlichen Leistungserbringer (z.b. Krankenpflege, Physiotherapie) oder einem stationären Leistungserbringer. Die freie Wahl der Gesundheitsberufe bleibt unberührt. 7. Die Vereinbarung von gemeinsamen Standards für die teilnehmenden Arztpraxen, insbesondere zu Unabhängigkeit gegenüber Dritten. Einhaltung von vereinbarten Qualitätsmanagementverfahren und -zielprozessen. Beteiligung an vereinbarten Maßnahmen zum Wissens- und Informationsmanagement. AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ Nachweis von Managementstrukturen durch eine als eigene Organisationseinheit ausgewiesene Geschäftsstelle des Netzes, einen Geschäftsführer, einen ärztlichen Leiter/Koordinator zur Umsetzung der Vorgaben nach Nr. 7. (2) Die Nachweise erfolgen durch 1. Vorlage des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung und 2. einer Liste der Netzpraxen (Ärzte/Psychotherapeuten) gemäß Anlage 3 der Richtlinie in elektronischer Form unter Angabe der Einzelmitglieder, der jeweiligen Fachgruppen, der Betriebsstättennummer und der Anschrift sowie 3. der Anzeige gegenüber der zuständigen Ärztekammer ( 23d Berufsordnung) und 4. der entsprechenden Kooperationsvereinbarung gemäß Abs. 1 Nr. 6 sowie 5. bei Abs. 1 Nr. 8 durch Protokolle von Gesellschafter- und Beiratssitzungen. Änderungen im Hinblick auf die Strukturvoraussetzungen gemäß Abs. 1 sind der Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen. 4 Versorgungsziele und Kriterien (1) Für die Anerkennung von Praxisnetzen gelten nachfolgende Versorgungsziele und Kriterien: 1. Versorgungsziel Patientenzentrierung a. Patientensicherheit b. Therapiekoordination/Kontinuität der Versorgung c. Befähigung/Informierte Entscheidungsfindung d. Barrierefreiheit im Praxisnetz 2. Versorgungsziel Kooperative Berufsausübung a. Gemeinsame Fallbesprechungen b. Netzzentrierte Qualitätszirkel c. Sichere elektronische Kommunikation d. Gemeinsame Dokumentationsstandards e. Wissens- und Informationsmanagement f. Kooperationen mit anderen Leistungserbringern 3. Versorgungsziel Verbesserte Effizienz/ Prozessoptimierung a. Darlegungsfähigkeit auf Praxis- wie auf Praxisnetzebene b. Nutzung (oder Einbeziehung) Patientenperspektive c. Beschleunigung von Diagnose- und

9 Therapieprozessen im Praxisnetz d. Wirtschaftlichkeitsverbesserungen e. Nutzung von Qualitätsmanagement (2) Die Nachweise für die genannten Kriterien sind in Anlage 1 aufgeführt. Sie sind als Stufenkatalog gefasst. Die Anerkennung erfolgt jeweils für die nachgewiesene Stufe. Es können mehrere Stufen zusammen nachgewiesen werden. (3) Die Nachweise der Basis-Stufe (vgl. Anlage 1, II) sind Entscheidungsgrundlage. (4) Eine Verpflichtung des Praxisnetzes zur Weiterentwicklung zur nächsten Stufe besteht nicht. 5 Anerkennung des Praxisnetzes (1) Einem anerkannten Praxisnetz weist die KV Hessen eine Praxisnetznummer (PNR) zu. (2) Die Veröffentlichung anerkannter Praxisnetze erfolgt auf den Internetseiten der KV Hessen. (3) Zur Aufrechterhaltung der Anerkennung sind die Anforderungen gemäß der 3 und 4 durch das Praxisnetz nach Ablauf von fünf Jahren nach Zugang des Anerkennungsbescheids unaufgefordert erneut gegenüber der KV Hessen nachzuweisen. Weist das anerkannte Praxisnetz die Anforderungen gemäß Satz 1 gegenüber der KV Hessen nicht rechtzeitig nach, kann die KV Hessen eine Nachfrist von bis zu sechs Monaten setzen. Werden die Anforderungen innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen, ist die Anerkennung seitens der KV Hessen durch Bescheid schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall, kann ein erneuter Antrag auf Anerkennung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von sechs Monaten, gerechnet ab Zugang des Widerrufsbescheids beim Praxisnetz, gestellt werden. III. Pflichten anerkannter Praxisnetze 6 Berichterstattung (1) Die durch die KV Hessen anerkannten Praxisnetze haben der KV Hessen jährlich spätestens bis zum einen Netzbericht gemäß Anlage 1 über das komplette vergangene Kalenderjahr zu übermitteln. Der erste Netzbericht ist über das komplette, auf die Anerkennung folgende Kalenderjahr auszustellen und der KV Hessen spätestens bis zum des darauf folgenden Kalenderjahres vorzulegen. (2) Für den Fall, dass ein Praxisnetz der Übermittlung des Netzberichtes innerhalb des gemäß Abs. (I) vorgegebenen Zeitraumes nicht nachkommt, erfolgt eine Aufforderung der KV Hessen zur Nachreichung innerhalb von weiteren zwei Wochen, gerechnet ab Zugang des Aufforderungsschreibens beim Praxisnetz. Für den Fall, dass auch nach Aufforderung der Netzbericht nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes nach Satz 1 (zwei Wochen) bei der KV Hessen eingeht, kann die KV Hessen die Anerkennung des Praxisnetzes durch Bescheid widerrufen. 6 Abs. (III) Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die KV Hessen übermittelt der KBV jährlich die aggregierten Übersichten zu den Netzberichten nach Abs. (I) gemäß Anlage 2 zur Fortentwicklung der KBV-Rahmenvorgabe (Versorgungsbericht). Die Datenübertragung erfolgt gemäß der KBV-Rahmenvorgabe in der jeweils aktuellen Fassung. 7 Änderungsanzeige (1) Praxisnetze, die durch die KV Hessen anerkannt wurden sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen zur Anerkennung als Praxisnetz nach 3 und 4 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Kenntnis des Geschäftsführers des Netzes, gegenüber der KV Hessen schriftlich anzuzeigen. Dabei ist der KV Hessen das Datum der eingetretenen Änderung mitzuteilen. Hierfür ist das von der KV Hessen im Internet unter abrufbare Formular zu verwenden. Die KV Hessen bestätigt dem Praxisnetz die Änderungsanzeige innerhalb von vier Wochen ab deren Eingang bei der KV Hessen und stellt im Rahmen der Bestätigung fest, ob durch die Änderung der Anerkennungsstatus des Praxisnetzes betroffen ist und welche Maßnahmen das anzeigende Praxisnetz ergreifen kann, um den Anerkennungsstatus zu erhalten. AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

10 Maßgeblich für den Eingang der Änderungsanzeige bei der KV Hessen ist der Poststempel. (2) Im Falle einer Auswirkung der Änderung innerhalb eines Praxisnetzes auf den Anerkennungsstatus gemäß Abs. (1) gewährt die KV Hessen dem Praxisnetz eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis des Geschäftsführers des Praxisnetzes, um die Voraussetzungen für eine Anerkennung wieder herzustellen. (3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß der Absätze (1) und (2) kann die KV Hessen die Anerkennung schriftlich durch Bescheid widerrufen. In schwerwiegenden Fällen einer Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten, gilt für das Praxisnetz eine Sperrfrist von einem Jahr. Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann das Praxisnetz erneut einen Antrag auf Anerkennung gemäß 2 bei der KV Hessen stellen. IV. Inkrafttreten 8 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am in Kraft. Stufenkatalog Anlage 1 der Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V nach 87b Abs. 4 SGB V Stand: Die Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Anerkennung von Praxisnetzen gemäß 87b Abs. 4 SGB V definiert Versorgungsziele sowie Kriterien, welche die Erreichung dieser Ziele abbilden. Die Erfüllung dieser Kriterien kann stufenweise nachgewiesen werden. Die Nachweise der Basis-Stufe sind verbindlich, die Nachweise der übrigen Stufen sind beispielhaft aufgeführt. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen behält sich vor, gleichwertige Nachweise anzuerkennen. I. Basis-Stufe Versorgungsziel Patientenzentrierung a) Kriterium Patientensicherheit Nachweis Medikationscheck: Nachzuweisen ist ein im Netz abgestimmtes, verbindliches Vorgehen für definierte Patientengruppen, z. B. im Bereich Polymedikation sowie die Festlegung interner Grundsätze zur Arzneimitteltherapie. Nachweis Quote der Nutzung des Arzneimittelberatungsangebotes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Nachweis Internes Fehlermanagement: Berichtssystem und ggf. Checklisten/Prozessroutinen AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015 b) Kriterium Therapiekoordination/ Kontinuität der Versorgung Nachweis Terminvereinbarungsregeln im Netz: Innerhalb des Netzes soll eine vorgegebene Wartezeit nicht überschritten werden. Hierfür werden regelmäßige Analysen der Wartezeiten durchgeführt, dokumentiert und Verbesserungsmaßnahmen entwickelt. Eine Terminvergabe nach Dringlichkeit und Zeitbedarf innerhalb des Netzes wird in Form eines Zielprozesses angestrebt. c) Kriterium Befähigung / Informierte Entscheidungsfindung kein Nachweis

11 d) Kriterium Barrierefreiheit im Netz kein Nachweis 2.Versorgungsziel Kooperative Berufsausübung a) Kriterium Gemeinsame Fallbesprechungen Nachgewiesen werden sollen regelmäßige Fallbesprechungen (z. B. Abstimmung Therapie, aufgetretene Komplikationen) mittels der Protokolle der durchgeführten Besprechungen. Erhoben wird die Gesamtanzahl pro Netz. b) Kriterium Netzzentrierte Qualitätszirkel Die Netzstandards entsprechen der QS- Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Verbindung mit den Grundsätzen des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Gestaltung, Durchführung und Anerkennung von Qualitätszirkeln in Hessen in der jeweils aktuellen Fassung. Nachweise können Protokolle von Qualitätszirkeln sein, die den KV-Standards entsprechen. c) Kriterium Sichere elektronische Kommunikation Nachweis Verbindliche Absprachen zur Kommunikation und Nutzung: Verbindliche Absprachen zur Kommunikation, z. B. zur -Erreichbarkeit, Nutzung von Kommunikationsmedien und -wegen für Patientendaten Die IT-Infrastruktur des Praxisnetzes umfasst KV-SafeNet und die Möglichkeit der gesicherten -Kommunikation (KV Connect) Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß 4f Bundesdatenschutzgesetz Benennung eines IT-Sicherheitsbeauftragten für das Netz d) Kriterium Gemeinsame Dokumentationsstandards Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. e) Wissens- und Informationsmanagement Nachgewiesen werden sollen die geregelte Zugänglichkeit von Therapiestandards (insbesondere Leitlinien, netzadaptierte Behandlungspfade) und Fortbildungsinitiativen des Netzes: Praxisbezogene Fortbildung: Angebot zertifizierten Qualitätszirkel, insbesondere interdisziplinäre Fallkonferenzen (Kategorie C der Fortbildungsordnung), zu ausgewählten Versorgungsbereichen sowie Fortbildungsangebote für beteiligte Gesundheitsberufe, Behandlungspfade für ausgewählte/häufige Indikationen (Patientengruppen), internetbasierter Zugriff auf Leitlinien und andere Informationsquellen. f) Kooperationen mit anderen Leistungserbringern Nachweis durch Kooperationsvereinbarungen, welche der Anlage 4 Antrag Absatz 6 beigefügt werden. 3. Versorgungsziel Verbesserte Effizienz a) Kriterium Darlegungsfähigkeit auf Praxiswie auf Netzebene Nachzuweisen sind die netzinterne schriftliche Abstimmung und Veröffentlichung ausgewählter Daten bezogen auf die Anerkennungskriterien, mindestens sollen die Nachweise der Basisstufe dargelegt werden: Anzahl Patienten mit Medikationscheck, Angaben zur gemeinsamen Fortbildung/Angebote im Netz (Anzahl der durchgeführten zertifizierten Qualitätszirkel/Fallkonferenzen, Indikationsbezug), Anzahl der Fallbesprechungen, Anzahl der in Behandlungsprogrammen gemäß 137f SGB V (DMP) eingeschriebenen Patienten, durchschnittliche Wartezeiten im Netz auf Haus- und auf Facharzt-Termine. Der Nachweis erfolgt gesamt mit einem jährlichen Netzbericht an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen in elektronischem Format. b) Kriterium Nutzung (oder Einbeziehung) Patientenperspektive Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. c) Kriterium Beschleunigung von Therapieund Diagnoseprozessen im Netz Nachgewiesen werden sollen geregelte Behandlungsprozesse im Netz: verbindliche interne Regelung zur interdisziplinären bzw. interprofessionellen Zusammenarbeit für ausgewählte Versorgungsbereiche, Arzneimittel-Verordnungsgrundsätze: Netzkonsens (Musterverfahren) zur Arzneimittelverordnung und Arzneimittel-Therapiesicherheit ggf. auch zu anderen Verordnungen. AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

12 d) Wirtschaftlichkeitsverbesserungen Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. e) Nutzung von Qualitätsmanagement Nachweis über ein eingeführtes QM-System in den Praxen bzw. im Praxisnetz: Abstimmung über die QM-Grundsätze und QM-Instrument im Praxisnetz, Benennung eines QM-verantwortlichen Arztes und nichtärztlichen Mitarbeiters für das Praxisnetz. Die Nachweise werden im Rahmen der erstmaligen Beantragung der Anerkennung nach 2 Absatz 23 der Richtlinie in einer formlosen Beschreibung der Vorhaltung der geforderten Voraussetzungen an die Meldestelle erbracht. Sofern ein Praxisnetz die in 4 Abs. 1 geforderten Nachweise bei Antragsstellung noch nicht (vollständig) vorhält, beschreibt das Praxisnetz, mittels welcher Maßnahmen die Implementierung der Kriterien innerhalb eines Jahres erfolgen wird. II. Stufe I Versorgungsziel Patientenzentrierung a) Kriterium Patientensicherheit Nachweis Medikationspläne: Netzintern abgestimmte aktuelle, vollständige und erweiterbare Muster-Medikationspläne für ausgewählte Versorgungsbereiche mit aktuellen Dosierungen und Einnahmehinweisen. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen, diesbezügliche Verdachtsfälle und Impfkomplikationen werden in den Medikationsplänen dokumentiert, gemeldet und innerhalb der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Netzes diskutiert. b) Kriterium Therapiekoordination/ Kontinuität der Versorgung Nachweis eines Fallmanagements für Netzpatienten: Individuelle, fallbezogene Organisation der Versorgung durch interne und externe Kommunikation und Kooperation wird anhand netzspezifischer Ablaufprotokolle Abläufe/Pfade/Standards nachgewiesen. Diese beziehen sich auf den Umgang und die Weitergabe von patientenbezogenen Informationen, den Zugang zu diesen Informationen unter datenschutzrechtlichen Belangen und verbindlichen Kooperationsregeln mit weiteren Leistungserbringern. Nachweis Netzcheckliste Überleitungsmanagement. c) Kriterium Befähigung/Informierte Entscheidungsfindung Nachweis Netzstandard für geregelten Zugriff auf Patienteninformationen: Innerhalb des Netzes werden krankheitsspezifische Informationsmaterialien vorgehalten. Hierzu AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015 greift das Netz auf vorhandene, qualitätsgeprüfte Informationsquellen zu (KBV Patienteninformationen, IQWiG, UPD). Nachweis zu Schulungsangeboten für Patienten und/ oder Angehörige bei mindestens 2 medizinischen Indikationen, z.b. Asthma, Rheuma, oder Angehörigenschulungen zu Demenz-Erkrankungen. Nachweis zu einem Informationsangebot zu Selbsthilfekontaktstellen, Selbsthilfegruppen und Patientenverbänden sowie psychosozialen Beratungseinrichtungen; hierzu werden Informationsmaterialien und Adresse vorgehalten und regelmäßig aktualisiert. d) Kriterium Barrierefreiheit im Netz Nachweis zu netzbezogenen Zielprozessen zur Umsetzung von Barrierefreiheit im Praxisnetz (Priorisierung möglich). Barrierefreiheit bezieht sich auf die räumliche Umgebung, auf die Kommunikation und die Patienten-Informationen. 2. Versorgungsziel Kooperative Berufsausübung a) Kriterium Gemeinsame Fallbesprechungen Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. b) Kriterium Netzzentrierte Qualitätszirkel Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. c) Kriterium Sichere elektronische Kommunikation Benennung eines IT-Sicherheitsbeauftragten.

13 d) Kriterium Gemeinsame Dokumentationsstandards Netzstandards zur Patientendokumentation, z. B. mit einer Verfahrensanweisung für einen Netzstandard der Dokumentation (ggf. für ausgewählte Versorgungsbereiche) e) Wissens- und Informationsmanagement Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. f) Kooperationen mit anderen Leistungserbringern Nachweis von Kooperationsvereinbarungen: Gesundheitsverbundanlage: über die interdisziplinäre ärztliche Kooperation hinaus werden interprofessionelle und/oder intersektorale Kooperation unterhalten. Überleitungsmanagement: z. B. Nachweis von Kooperationen mit Krankenhäusern/stationären Einrichtungen. 3. Versorgungsziel Verbesserte Effizienz a) Kriterium Darlegungsfähigkeit auf Praxiswie auf Netzebene Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. b) Kriterium Nutzung (oder Einbeziehung) Patientenperspektive Nachweis zum Beschwerdemanagement: Netzintern abgestimmte, schriftliche Regelungen zu Patientenrückmeldungen, die festlegen, auf welchen Wegen durch wen in den Praxen Beschwerden und Vorschläge entgegen genommen werden und wie die Bearbeitung erfolgen soll. c) Kriterium Beschleunigung von Therapieund Diagnoseprozessen im Netz Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. d) Wirtschaftlichkeitsverbesserungen Nachweis zu netzspezifischen Maßnahmen zu veranlassten Leistungen und Krankenhauseinweisungen, z. B.: netzeinheitliche Regelungen/Verfahren bei Wiederholungsverschreibungen, Fallsteuerung: Benennung eines Koordinators bei der Versorgung multimorbider Patienten, Abstimmung/Kontrolle aller Verordnungen, Monitoring Krankenhaus-Aufenthalte, Dokumentation und Auswertung der Krankenhaus-Einweisungen. e) Nutzung von Qualitätsmanagement Nachweis über ein eingeführtes QM-System im Netz: Qualitätsziele/kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen Die Nachweise werden im Rahmen der Beantragung der Anerkennung nach 2 der Richtlinie in einer formlosen Beschreibung der Vorhaltung der geforderten Voraussetzungen an die Meldestelle erbracht. Die genannten Nachweise sind beispielhaft aufgeführt. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung kann andere gleichwertige Nachweise anerkennen. III. Stufe II 1. Versorgungsziel Patientenzentrierung a) Kriterium Patientensicherheit Das Praxisnetz arbeitet zur Vermeidung von Medikationsfehlern mit Praxisverwaltungssystemen, die die Erstellung von Medikationsplänen, das Medikationsmanagement und Monitoringfunktionen unterstützen (Zielprozess). b) Kriterium - Therapiekoordination / Kontinuität der Versorgung Standard zur Terminkoordination im Netz auf kollegialer, ggf. professioneller Ebene Elektronische Terminvereinbarung, vereinbartes, standardisiertes Vorgehen mit Krankenhäusern und weiteren Fachärzten außerhalb des Netzes. c) Kriterium Befähigung/Informierte Entscheidungsfindung Nachweise zu netzspezifischen Zielprozessen für die informierte Entscheidungsfindung, z. B.: Schulungsangebot für Patienten und pflegende Angehörige: Hierzu werden netzeigene themenspezifische Beratungsangebote oder Schulungen erarbeitet, dokumentiert und durchgeführt. Selbsthilfebeauftragte/r: Im Netz wird eine verantwortliche Person benannt, die die Informations- AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

14 14 beschaffung, die Bereitstellung und die Kooperation zur Selbsthilfe und den Beratungsstellen koordiniert. d) Kriterium Barrierefreiheit im Netz Netzspezifischer Zielprozess für die Steigerung des Anteils barrierefreier Praxen. 2. Versorgungsziel Kooperative Berufsausübung a) Kriterium Gemeinsame Fallbesprechungen Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. b) Kriterium Netzzentrierte Qualitätszirkel datengestützte Netzqualitätszirkel: Regelmäßiges Monitoring der Ergebnisse der QZ im Netz, Darlegung der Ergebnisse. c) Kriterium Sichere elektronische Kommunikation Verbindliche Absprachen zur Kommunikation/Verfahrensregelungen: Der Datenaustausch zwischen den Ärzten erfolgt überwiegend elektronisch. Für die elektronische Kommunikation werden Anwendungen über eine gesicherte Datenverbindung, bevorzugt im sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigung, durchgeführt. Vorlage eines Datenschutzkonzeptes, Vorlage einer IT-Sicherheitsleitlinie. d) Kriterium Gemeinsame Dokumentationsstandards Elektronische Fallakte, bzw. Nutzung gemeinsamer fallbezogener Datenbasis. e) Wissens- und Informationsmanagement Der Nachweis erfolgt mittels formloser Beschreibung der Aktivitäten durch das Netz. f) Kooperationen mit anderen Leistungserbringern geregelte Kooperationen: Beachtung der Schwerpunkte bzw. indikationsbezogener Qualifikationen der Kooperationspartner. 3. Versorgungsziel Verbesserte Effizienz a) Kriterium Darlegungsfähigkeit auf Praxiswie auf Netzebene AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015 Nutzung von Qualitätsindikatoren mit Zielgrößen, z. B. Medikamentenallergien, Nachbesprechung kritischer Ereignisse, Notfallmedikamente, Patientenbefragung. Weiterbildungsmaßnahmen für Netzärzte und Praxismitarbeiter. Ziele bei der Versorgung besonders vulnerabler Patientengruppen, z. B. abgestimmte Verfahren für die Durchführung von Hausbesuchen. Gemeinsame Darlegungsfähigkeit auf der Ebene klinischer und anderer Indikatoren. b) Kriterium Nutzung (oder Einbeziehung) Patientenperspektive Standardisierte Patientenfragebögen zu ausgewählten Themenbereichen, netzintern abgestimmte Befragungen zu Arzt/ Arztpraxis, Nutzung validierter Fragebögen, die folgende Aspekte berücksichtigen: Bewertungen der Patienteninformation zu Diagnostik und Therapie, Selbsthilfe, Lebensstil und Nebenwirkungen/Begleiterscheinungen, Patientenerfahrungen zur Tätigkeit des Netzes. c) Kriterium Beschleunigung von Therapieund Diagnoseprozessen im Netz Befundübermittlung auf elektronischem Wege: geeignete IT-Infrastruktur mit hoher Leistungsfähigkeit als Grundlage für eine beschleunigte Übermittlung von Daten, geeignete Softwareprodukte für gemeinsame Beratung sowie den einfachen Informationsaustausch (Kompatibilität), innerhalb des Arztnetzes wird auf Befundübermittlung per Post verzichtet, soweit bestehende Regelungen dies zulassen (vgl. Nummer 2d). d) Wirtschaftlichkeitsverbesserungen Vereinbarung von netzbezogenen Zielen: Prävention, Arzneimitteltherapieüberwachung/Monitoring, Früherkennungsuntersuchungen. e) Nutzung von Qualitätsmanagement: Zertifizierung Praxen, ggf. Gruppenzertifizierung, Anerkanntes QM-System bzw. -verfahren, Peer Review im Netz, interne Visitationen. Die Nachweise werden im Rahmen der Beantragung der Anerkennung nach 2 der Richtlinie in einer formlosen Beschreibung der Vorhaltung der geforderten Voraussetzungen an die Meldestelle erbracht.

15 Versorgungsziele Anlage 2 zur Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Stand: Versorgungsziel Patientenzentrierung Kriterien Nachweis Basis-Stufe Nachweis Stufe I Nachweis Stufe II a) Patientensicherheit Angebot Medikationscheck für Netzpatienten (z. B. Polymedikation) Angebot Medikationspläne Zielprozess IT-Unterstützung; Medikationsmanagement Festlegung interner Grundsätze zur Arzneimitteltherapie Inanspruchnahme des Arzneimittel- und Heilmittelberatungsangebotes der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Internes Fehlermanagement b) Therapiekoordination/Kontinuität der Versorgung Terminvereinbarungsregeln im Netz Angebot Fallmanagement für Netzpatienten Standard Terminkoordination im Netz, elektronische Fallakte Netzcheckliste Überleitungsmanagement vereinbartes, standardisiertes Vorgehen mit Krankenhäusern c) Befähigung/ informierte Entscheidungsfi ndung Netzstandards für Patienteninformationen Zielprozesse in Bezug auf die informierte Entscheidungsfi ndung Aufl istung der Schulungsangebote für Patienten und/ oder pfl egende Angehörige bei mindestens zwei medizinischen Indikationen Schulungsangebot d) Barrierefreiheit im Netz Zielprozesse zur Umsetzung in den Netzpraxen 2. Versorgungsziel Kooperative Berufsausübung Angebot strukturierte Information zu Selbsthilfegruppen und Patientenverbänden Zielprozesse zur Umsetzung in den Netzpraxen Selbsthilfebeauftragte/r Zielprozesse zur Steigerung des Anteils barrierefreier Netzpraxen Kriterien Nachweis Basis-Stufe Nachweis Stufe I Nachweis Stufe II a) Gemeinsame Fallbesprechungen b) Netzzentrierte Qualitätszirkel Anzahl regelmäßiger Fallbesprechungen Anzahl von Qualitätszirkeln, die den KV-Standards entsprechen datengestützte Netzqualitätszirkel AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

16 c) Sichere elektronische Kommunikation Verbindliche Absprachen zur Kommunikation, KV-SafeNet- Quote, Datenschutzbeauftragte/r IT-Sicherheitsbeauftragte/r IT-Sicherheitsbeauftragte/r Verbindliche Absprachen zur Kommunikation, Verfahrensregeln d) Gemeinsame Dokumentationsstandards Netzstandards zur Patientendokumentation elektronische Fallakte, bzw. gemeinsame fallbezogene Datenbasis e) Wissens- und Informationsmanagement f) Kooperationen mit anderen Leistungserbringern Netzadaptierte Behandlungspfade, Fortbildungsinitiativen des Netzes 3. Versorgungsziel Verbesserte Effizienz Kooperationsvereinbarungen, z. B. mit Krankenhäusern, Pfl egeeinrichtungen, Pfl egediensten Geregelte Kooperation(en) Kriterien Nachweis Basis-Stufe Nachweis Stufe I Nachweis Stufe II a) Darlegungsfähigkeit auf Praxis wie auf Netzebene b) Nutzung (oder Einbeziehung) Patientenperspektive c) Beschleunigung von Diagnoseund Therapieprozessen d) Wirtschaftlichkeitsverbesserungen e) Nutzung von Qualitätsmanagement jährlicher Netzbericht Geregelte Behandlungsprozesse Nachweis eingeführter QM-Systeme in Praxen Beschwerdemanagement (und ggf. Vorschlagwesen) Netzspezifi sche Maßnahmen zu veranlassten Leistungen und Krankenhauseinweisung Nutzung von Qualitätsindikatoren mit Zielgrößen Patientenbefragungen: standardisierte Fragebögen zu ausgewählten Indikationen Befundübermittlung auf elektronischem Wege Vereinbarung von Zielen Zertifi zierung der Praxen, ggf. Gruppenzertifi zierung Jährlicher Versorgungsbericht Anlage 3der Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Stand: Jährlicher Versorgungsbericht mit Qualitätsund Strukturdaten 16 Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen erstellt jährlich Versorgungsberichte mit den nachfolgend genannten Qualitäts- und Strukturdaten, welche eine Überprüfung der Versorgungsziele ermöglichen und übermittelt diese elektronisch an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Versorgungsberichte enthalten einen AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015 Auszug der Daten, welche von den Praxisnetzen an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen geliefert werden (vgl. Anlage 1, II, Nr. 3a). Jeder Versorgungsbericht der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen besteht aus einer Liste von Datensätzen. Jeder Datensatz enthält folgende Felder:

17 Nr. Inhalt Format Kardinalität 1 Kalenderjahr JJJJ 1 2 Erstellungsdatum TT.MM.JJJJ 1 3 KV 2-stelliger KV-Code 1 4 Liste aller Praxisnetz-Nummer (PNR) in der KV 1 5 PNR 5-stellig alphanumerisch Die ersten beiden Stellen sind die Ziffern des 1.. N KV-Landes- oder Bezirksstellenschlüssels 6 Anzahl der Praxisnetze in der Basis-Stufe NonNegativeInterger (ganze Zahl >=0) 1 7 Anzahl der Praxisnetze in der Stufe I NonNegativeInterger (ganze Zahl >=0) 1 8 Anzahl der Praxisnetze in der Stufe II NonNegativeInterger (ganze Zahl >=0) 1 9 Anzahl aller an Praxisnetzen teilnehmenden Ärzte NonNegativeInterger (ganze Zahl >=0) 1 10 Anzahl aller an Praxisnetzen teilnehmenden Arztpraxen NonNegativeInterger (ganze Zahl >=0) 1 11 Liste aller PLZ-Bereiche, welche durch die Praxisnetze abgedeckt werden (PLZ der Versicherten) 1 PLZ 5-stellige Ziffernfolge 1..N 12 Liste aller in den Praxisnetzen vertretenen Zulassungsfachgruppen 1 BAR-Code der Zulassungsfachgruppen 3-stellige Ziffernfolge gem. BAR- Schlüsselverzeichnis, Anlage N Anzahl der Hausärzte positiveinteger (ganze Zahl > 0) 1 13 Anzahl der in den Praxisnetzen behandelten Patienten positiveinteger (ganze Zahl > 0) 1 14 Anzahl der Überweisungen innerhalb der Praxisnetze nonnegativeinteger (ganze Zahl >= 0) 1 15 Anzahl aller Patienten, für die ein Medikationscheck durchgeführt wurde nonnegativeinteger (ganze Zahl >= 0) 1 16 Anzahl der Patienten, die in ein Behandlungsprogramm gem. 137f SGB V eingeschrieben sind nonnegativeinteger (ganze Zahl >= 0) 1 17 Liste der im Netz durchgeführten Qualitätszirkel / Fallkonferenzen 1 Anzahl der Qualitätszirkel nonnegativeinteger (ganze Zahl >= 0) 1 ICD10-Code 3 bis 6-stellig alphanumerisch 0.. N Anzahl der Fallkonferenzen nonnegativeinteger(ganze Zahl >= 0) 1 ICD10-Code 3 bis 6-stellig alphanumerisch 0.. N 18 Liste der Fallbesprechungen in den Praxisnetzen 1 Anzahl der Fall-besprechungen nonnegativeintegerm(ganze Zahl >= 0) 1 CD10-Code 3 bis 6-stellig alphanumerisch 0.. N Erläuterung: Die Kardinalität bezeichnet die Häufi gkeit des Vorkommens des Datenfeldes innerhalb eines Datensatzes. Einige Datenfelder bestehen aus verschiedenen Komponenten und sind über mehrere Ebenen hinweg hierarchisch aufgebaut. Die Hierarchie ist in der oben dargestellten Liste durch Einrückung abgebildet. Die Datenübertragung erfolgt durch Eingabe in der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in ein spezifi - sches Web-Formular über das Sichere Netz der KVen. AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

18 Anerkennungsantrag Anlage 4 der Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Abs. 4 SGB V Stand: Kassenärztliche Vereinigung Hessen zu Hd. Vorstandsbüro Georg-Voigt-Straße Frankfurt Anerkennungsantrag Richtlinie der Kassenärztliche Vereinigung Hessen zur Anerkennung von Praxisnetzen nach 87b Absatz 4 SGB V Hiermit beantragt das Netz die Anerkennung der Förderungswürdigkeit gemäß 87b SGB V. Ansprechpartner: Geschäftsführer: Ärztlicher Leiter/Koordinator: Geschäftsstelle Ort: Straße: Telefon: 18 AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ 2015

19 Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß 3 der Richtlinie 1. Dem Praxisnetz gehören (Anzahl) vertragsärztliche und psychotherapeutische Praxen an. Es sind (Anzahl) unterschiedliche Fachgruppen sowie Hausärzte im Praxisnetz vertreten. 2. Diesem Antrag liegt bei: bitte ankreuzen: Gesellschaftervertrag oder Satzung sowie Liste der Netzmitglieder gem. 3 Absatz 2 Nr. 2 der Richtlinie (Die Liste bitte elektronisch als Excel-Datei übersenden) 3. Die Praxisnetze decken mit den Betriebsstätten der Mitgliedspraxen ein auf die wohnortnahe Versorgungbezogenes zusammenhängendes Gebiet ab. 4. Die teilnehmenden vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Praxen haben sich zum Praxisnetz in der Rechtsform einer Personengesellschaft einer eingetragenen Genossenschaft eines eingetragenen Vereins einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammengeschlossen. 5. Das Praxisnetz besteht unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Nummern 1 bis 4 der Richtlinie seit Jahren (mindestens 3). Nachweis: Anzeige gegenüber der zuständigen Ärztekammer ist beigefügt. (Hinweis: Belegt die Anzeige gegenüber der zuständigen Ärztekammer nicht das mind. 3-jährige Bestehen des Netze, so sind weitere Nachweise zu 3 (2) der Richtlinie zu erbringen, die das Bestehen des Praxisnetzes belegen. Die Anzeige der zuständigen Ärztekammer ist gem. 23d Berufsordnung jedoch erforderlich und somit beizufügen.) 6. Das Praxisnetz unterhält eine verbindliche Kooperationsvereinbarung unter Berücksichtigung der Versorgungsziele gemäß 4 der Richtlinie mit folgendem nichtärztlichen Leistungserbringer oder stationären Leistungserbringer: Nachweis: Kooperationsvereinbarung(en) ist/sind beigefügt. 7. Die teilnehmenden Praxen haben Vereinbarungen zu gemeinsamen Standards getroffen, insbesondere zu Unabhängigkeit gegenüber Dritten Einhaltung von vereinbarten Qualitätsmanagementverfahren und Qualitätsmanagement-Zielprozessen Beteiligung an vereinbarten Maßnahmen zum Wissens- und Informationsmanagement Nachweis: schriftliche Vereinbarungen sind beigefügt 8. Das Praxisnetz hält folgende Managementstrukturen vor: eine als eigene Organisationseinheit ausgewiesene Geschäftsstelle des Netzes einen Geschäftsführer einen ärztlichen Leiter/Koordinator zur Umsetzung der Vorgaben nach Nummer 7 Nachweis: Erklärung zur Geschäftsstelle, Anstellungsvertrag bzw. Berufung des Geschäftsführers, ärztlichen Leiters AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR.6 / DEZ

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