Kommission für Rechnungsprüfungsqualität. der. Evangelischen Kirche im Rheinland

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1 Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland Kirchlicher Prüfungsstandard: Ziele und Grundlagen der Rechnungsprüfung (Stand: ) 1 1. Vorbemerkungen 1 2. Ziele und Gegenstand der Rechnungsprüfung 2 3. Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung Rechnungslegungsgrundsätze Grundsätze der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung Prüfungsgrundsätze Berufliche Grundsätze Fachliche Grundsätze 7 4. Art und Umfang der Prüfungshandlungen 8 5. Sicherheit der Prüfungsaussagen 9 6. Verantwortlichkeit von Rechnungsprüfungsamt, Aufsichtsorgan und Leitungsorgan Vorbemerkungen (1) Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen. 2 Das gesamte kirchliche Vermögen dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden. 3 (2) Die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) dient der Erfüllung dieses Auftrages der Kirche, indem sie durch ihre Überwachungs- 1 Verabschiedet von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der Evangelischen Kirche im Rheinland am Präambel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, Abs Abs. 1 der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF- Verordnung KF-VO) vom 26. November 2010 (KABl. 2011, S. 17), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl S. 1). 1 / 10

2 tätigkeit die geprüften Stellen und deren Aufsichtsorgane in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. (3) Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität der EKiR legt in diesem Kirchlichen Prüfungsstandard gemäß 12 Satz 2 und 13 Abs. 3 Satz 1 RPG verbindlich die Ziele und Grundsätze dar, nach denen die Rechnungsprüfung durchzuführen ist. (4) Dieser Kirchliche Prüfungsstandard ist anzuwenden ab dem 1. Januar Ziele und Gegenstand der Rechnungsprüfung (5) Gegenstand der Rechnungsprüfung ist gemäß 7 Abs. 1 RPG die Haushalts- und Wirtschaftsführung der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsamtes liegenden kirchlichen Stellen 4. (6) Gemäß 8 Abs. 1 RPG dient die Prüfung der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. (7) Die EKiR hat Vorschriften geschaffen, durch die eine diesen Anforderungen entsprechende Verwaltung des kirchlichen Vermögens sichergestellt werden soll. Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes ist es, die Einhaltung dieser Vorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung zu prüfen. Die abschließende Feststellung, dass die einer kirchlichen Stelle anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam i.s.d. 8 Abs. 1 RPG verwendet wurden, trifft der Rechnungsprüfungsvorstand bzw. ein anderes für die Entlastung zuständige Organ durch die Entlastungsentscheidung. (8) Das Rechnungsprüfungsamt kann im Rahmen der Prüfung grundsätzlich davon ausgehen, dass die erlassenen Vorschriften geeignet sind, das in 8 Abs. 1 RPG genannte Ziel der ordnungsgemäßen, zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der der Kirche anvertrauten Mittel zu gewährleisten. Dies ergibt sich bereits aus der Bindung der Rechnungsprüfungsämter an Gesetz und Recht gemäß 4 Satz 1 RPG. 4 Unter kirchliche Stellen sind in diesem Kirchlichen Prüfungsstandard die in 7 Abs. 1 RPG genannten kirchlichen Stellen zu verstehen. 2 / 10

3 Sollte das Rechnungsprüfungsamt im Ausnahmefall zur Feststellung gelangen, dass das in 8 Abs. 1 RPG beschriebene Ziel trotz Anwendung der geltenden Vorschriften nicht erreicht wird, hat es hierüber im Prüfungsbericht gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 RPG zu berichten. (9) Grundlage für die Beurteilung, inwieweit die einer kirchlichen Stelle anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden, ist insbesondere der Jahresabschluss nach 123 ff. KF-VO. Mit dem Jahresabschluss bestehend aus Ergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung sowie der Anlage zur Kapitalflussrechnung, Bilanz, Anhang und Abschluss des Haushaltsbuchs 5 legt das Leitungsorgan einer kirchlichen Stelle Rechenschaft über die Haushalts- und Wirtschaftsführung eines Haushaltsjahres ab. (10) Gegenstand der Rechnungsprüfung ist damit zunächst die Rechnungslegung einer kirchlichen Stelle (Jahresabschluss gemäß 123 KF-VO, Gesamtabschluss gemäß 138 KF-VO ab dem Haushaltsjahr 2020). (11) Durch die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss enthaltenen Informationen bestätigt und insoweit deren Glaubhaftigkeit erhöht werden. Die Verlässlichkeit dieser Informationen schließt auch deren Ordnungsmäßigkeit ein, da diese von den Adressaten bei ihrer Interpretation mit herangezogen wird. Die Adressaten des Prüfungsberichts, insbesondere der Rechnungsprüfungsvorstand bzw. ein anderes für die Entlastung zuständiges Organ sowie das zur Aufsicht berufene Organ, können die Ergebnisse der Abschlussprüfung bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, wobei sie sich der Grenzen der Aussagefähigkeit eines Jahresabschlusses sowie der Erkenntnismöglichkeiten einer Abschlussprüfung bewusst sein müssen. (12) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Abschlussprüfung mit dem Ziel durch, die Aussagen über das Prüfungsergebnis (Prüfungsaussagen) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. Die Prüfungsaussagen des Rechnungsprüfungsamtes werden im Prüfungsbericht getroffen. (13) Darüber hinaus ist die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung außerhalb der Rechnungslegung Gegenstand der Rechnungsprüfung (insbes. die Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie das Haushaltswesen gemäß 14 ff. und 63 ff. KF-VO). 5 Vgl. 123 Abs. 1 Satz 3 KF-VO. 3 / 10

4 (14) Ziel der diesbezüglichen Prüfung ist die Feststellung wesentlicher Unregelmäßigkeiten 6 in der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Als wesentlich ist dann eine Unregelmäßigkeit anzusehen, wenn ihr Bedeutung für die Entlastungsentscheidung beizumessen ist. 3. Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen (15) Bei der Durchführung von Prüfungen sind sowohl einschlägige Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung als auch Prüfungsgrundsätze zu beachten Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung (16) Die im Rahmen der Rechnungsprüfung zu berücksichtigenden Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind in der KF-VO für die in 1 Abs. 1 KF- VO genannten kirchlichen Stellen (Kirchengemeinden und Kirchenkreise, die von diesen gebildete kirchliche Verbünde und Verbände sowie ihre rechtlich unselbständigen Einrichtungen und Stiftungen) geregelt. (17) Für die Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der landeskirchlichen Verwaltung und der landeskirchlichen Einrichtungen gilt die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Juli (LKVwO). Gemäß 2 LKVwO finden für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen die Vorschriften der KF-VO sinngemäß Anwendung, soweit nicht die Vorschriften der 4 bis 6 der LKVwO etwas anderes bestimmen. (18) Die Grundsätze der Haushalts- und Wirtschaftsführung sind im Folgenden weiter zu unterscheiden in Rechnungslegungsgrundsätze und Grundsätze der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung. 6 Vgl. zum Begriff der Unregelmäßigkeiten Kirchlicher Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung (Stand: ), Abschnitt 2. 7 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl S. 5). 4 / 10

5 Rechnungslegungsgrundsätze (19) Die im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu berücksichtigenden Rechnungslegungsgrundsätze sind in den 123 ff. KF-VO niedergelegt. Für den Gesamtabschluss sowie den Beteiligungsbericht gelten die 138, 139 KF- VO. Für die erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) sind die 140, 141 KF- VO anzuwenden. (20) Für den Jahresabschluss der Landeskirche sind darüber hinaus abweichende Regelungen zu Versorgungsrückstellungen und zum Anhang zur Bilanz in 5 und 6 LKVwO zu beachten. (21) Ferner beinhalten die Vorschriften zu Buchführung, Zahlungsverkehr ( 94 ff. KF-VO) sowie zu Vermögen und Schulden, Inventar ( 111 ff. KF-VO) Rechnungslegungsgrundsätze, da sie die Grundlage für den Jahresabschluss bilden. (22) Die in den kirchlichen Vorschriften normierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) werden ergänzt durch nicht in den Vorschriften festgeschriebene GoB, die durch die Verweisung in 94 Abs. 1 Satz 2, 98 Abs. 3 KF-VO für die Buchführung, 111 Abs. 4 Satz 2 KF-VO für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, in 123 Abs. 1 Satz 2 KF-VO für den Jahresabschluss und in 138 Abs. 1 KF-VO für den Gesamtabschluss sowie 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KF-VO für die Eröffnungsbilanz den Rang kirchlicher Vorschriften haben. Die Abschlussprüfung erstreckt sich deshalb auch auf die Einhaltung dieser Grundsätze. Diese Grundsätze sind nicht starr, sondern entwickeln sich aufgrund sich ändernder Gegebenheiten fort. (23) Die kirchlichen GoB sind vorrangig aus dem Gesamtzusammenhang der kirchlichen Rechnungslegung nach der KF-VO abzuleiten. Aufgrund der Unterschiede in den Rechnungslegungsnormen und erkennbar an den abweichenden Begrifflichkeiten 8 sind die kirchlichen GoB nicht den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung 9 gleichzusetzen. Letztere können jedoch Anhaltspunkte zur Auslegung kirchlicher GoB geben. (24) Ist zweifelhaft, ob in dem zu beurteilenden Fall ein GoB besteht, hat das Rechnungsprüfungsamt alles Geeignete zu tun, um sich Klarheit zu verschaffen. 8 Die KF-VO verwendet den Begriff Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, das Handelsgesetzbuch (HGB) dagegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. 9 Vgl. Verweise auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in 238 HGB für die Buchführung, in 243 Abs. 1 und 264 Abs. 2 HGB für den Jahresabschluss sowie in 297 Abs. 2 HGB für den Konzernabschluss. 5 / 10

6 (25) Die Prüfung der Einhaltung anderer rechtlicher Vorschriften gehört nur insoweit zu den Aufgaben der Abschlussprüfung, als sich aus diesen anderen Vorschriften üblicherweise Rückwirkungen auf den geprüften Jahresabschluss ergeben. Darüber hinaus erstreckt sich die Abschlussprüfung aber nicht darauf festzustellen, ob von der kirchlichen Stelle alle Vorschriften bspw. des Steuerrechts, des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts, des Baurechts und dergleichen eingehalten worden sind Grundsätze der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung (26) Die im Rahmen der Rechnungsprüfung zu berücksichtigenden Grundsätze der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffen die Vorschriften der KF- VO außerhalb der Rechnungslegung. Dies sind insbesondere die 14 ff. KF- VO zur die Bewirtschaftung des Vermögens und der Schulden sowie die 63 ff. KF-VO für das Haushaltswesen. (27) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche sind ferner die besonderen Regelungen zu Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt sowie zur Mitwirkung des Finanzausschusses in 3 und 4 LKVwO zu beachten Prüfungsgrundsätze (28) Die Grundsätze für die Durchführung von Prüfungen umfassen sowohl berufliche als auch fachliche Grundsätze. (29) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der Rechnungsprüfung sind auch außerhalb des in 7 Abs. 1 RPG genannten Aufgabenbereichs des Rechnungsprüfungsamtes gemäß 7 Abs. 3 RPG übernommene Prüfaufträge nach den im Folgenden genannten Prüfungsgrundsätzen durchzuführen Berufliche Grundsätze (30) Im Rahmen der Rechnungsprüfung sind die Vorschriften des kirchlichen Beamten- und Dienstrechts zu beachten. (31) Darüber hinaus sind die von der Kommission für Rechungsprüfungsqualität verabschiedeten allgemeinen Berufspflichten zu beachten, zu denen gehören: Vgl. im Einzelnen Kirchlicher Prüfungsstandard: Qualitätssicherung in den Rechnungsprüfungsämtern (Stand: ), Abschnitt / 10

7 (a) Integrität (b) Objektivität (c) Fachkompetenz und Sorgfalt (d) Verschwiegenheit (e) Berufswürdiges Verhalten (32) In seinem Verhalten muss die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer auch den Eindruck vermeiden, dass die Berufspflichten nicht befolgt werden. (33) Zur beruflichen Sorgfalt zählt auch, Prüfungen mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen; die erlangten Prüfungsnachweise sind kritisch zu würdigen Fachliche Grundsätze (34) Zu den fachlichen Prüfungsgrundsätzen, die im Rahmen der Rechnungsprüfung einzuhalten sind, gehören insbesondere die Vorschriften des Rechnungsprüfungsgesetzes (insbesondere 7 bis 11 RPG). Daneben können auch andere kirchliche Normen oder Gremienbeschlüsse bestehen, die die Rechnungsprüfung berühren (insbesondere 123 Abs. 2 KF-VO 12 zur Prüfung des Jahresabschlusses sowie 140 Abs. 4 KF-VO zur Prüfung der Eröffnungsbilanz). (35) Gemäß 8 Abs. 6 RPG haben Prüfungen auf der Grundlage der kirchlichen Prüfungsstandards zu erfolgen, die von der Kommission für Rechungsprüfungsqualität verbindlich verabschiedet werden ( 12 Satz 2, 13 Abs. 3 Satz 1 RPG). (36) Darüber hinaus können fachliche Prüfungsgrundsätze im Rahmen der kirchlichen Rechnungsprüfung sinngemäß anwendbar sein, die durch andere Standardsetzer und Literatur erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Verlautbarungen und andere Arbeitsergebnisse des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW), der Arbeitsgemeinschaft der Leitungen der kirchlichen Rechnungsprüfungseinrichtungen in der EKD (kirpag), des Verbandes der Rechnungsprüfung in der EKiR (VdR), des Instituts der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen in Deutschland e.v. (IDR) sowie der Prüfungs- 11 Vgl. im Einzelnen Kirchlicher Prüfungsstandard: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Rechnungsprüfung (Stand: ), Abschnitt Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen finden die Vorschriften der KF-VO gemäß 2 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Juli 1960 (LKVwO) sinngemäß Anwendung, soweit nicht die Vorschriften der 4 bis 6 der LKVwO etwas anderes bestimmen. 7 / 10

8 einrichtungen anderer Landeskirchen. Das Rechnungsprüfungsamt hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die sinngemäße Anwendung dieser Prüfungsgrundsätze zu entscheiden. 4. Art und Umfang der Prüfungshandlungen (37) Das Rechnungsprüfungsamt hat Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. 4 Satz 2 RPG). Das Ermessen wird durch gesetzliche Regelungen und Verordnungen, Kirchliche Prüfungsstandards der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität sowie im Rahmen von Prüfaufträgen nach 7 Abs. 3 RPG ggf. erweiternde Bedingungen für den Auftrag und die jeweiligen Berichtspflichten begrenzt. (38) Gemäß 8 Abs. 3 RPG kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken. Die Zielsetzung der Rechnungsprüfung erfordert keine lückenlose Prüfung. Das Rechnungsprüfungsamt wird die Prüfungshandlungen in Form von Stichproben durchführen. (39) Prüfungshandlungen werden i.d.r. festgelegt auf der Grundlage der Kenntnisse über die Tätigkeit sowie das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der kirchlichen Stelle, der Erwartungen über mögliche Fehler, der Beurteilung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems. (40) Die Prüfungshandlungen sind vom Rechnungsprüfungsamt mit dem erforderlichen Maß an Sorgfalt so zu bestimmen, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit die geforderten Prüfungsaussagen möglich werden. In diesem Rahmen ist auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Rechnungsprüfung zu beachten. (41) Werden Verstöße oder Fehler aufgedeckt, so sind die Prüfungshandlungen auszudehnen, soweit die bisherigen Prüfungsfeststellungen keine abschließende Beurteilung ermöglichen. (42) Bei zusätzlichen Prüfungsaufgaben und Prüfaufträgen nach 7 Abs. 3 RPG ergeben sich Art und Umfang der Prüfungshandlungen aus dem Auftrag und den jeweiligen einschlägigen Vorschriften; aufgrund der daraus abzuleitenden 8 / 10

9 Aufgaben erfordert jede dieser Prüfungen auf ihren spezifischen Zweck ausgerichtete Prüfungshandlungen. 5. Sicherheit der Prüfungsaussagen (43) Eine Prüfung ist darauf auszurichten, dass die Prüfungsaussagen mit hinreichender Sicherheit getroffen werden können. Das Konzept der hinreichenden Sicherheit bezieht sich auf die für diese Beurteilung erforderliche Gewinnung von Prüfungsnachweisen und somit auf die gesamte Prüfung. Die Prüfung dient nicht dem Ziel, unwesentliche Fehler festzustellen. (44) Hinreichende Sicherheit bedeutet nicht absolute Sicherheit, die bei der Rechnungsprüfung nicht zu erreichen ist. Aufgrund der jeder Prüfung innewohnenden begrenzten Erkenntnis- und Feststellungsmöglichkeiten besteht auch bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung ein unvermeidbares Risiko, dass das Rechnungsprüfungsamt wesentliche falsche Aussagen nicht entdeckt. Aus der nachträglichen Entdeckung eines Fehlers kann daher nicht zwingend auf berufliches Fehlverhalten des Rechnungsprüfungsamts geschlossen werden. (45) Die Grenzen der aus einer Prüfung zu ziehenden Erkenntnismöglichkeiten werden u.a. bestimmt durch: die Prüfung in Stichproben die immanenten Grenzen von internem Kontrollsystem einschließlich Rechnungslegungssystem den Umstand, dass Prüfungsnachweise ggf. nicht den Tatsachen entsprechen (z.b. bei kollusivem Verhalten) die Tatsache, dass in den meisten Fällen die Prüfungsnachweise eher überzeugend als zwingend sind, sie also Schlussfolgerungen nahelegen, ohne aber einen endgültigen Beweis zu liefern. (46) Die Sicherheit der Prüfungsaussagen wird auch dadurch beeinflusst, dass die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes Entscheidungen und Beurteilungen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens einschließt. Dies ist insbesondere der Fall bei der Erlangung von Prüfungsnachweisen, z.b. im Rahmen der Bestimmung von Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungshandlungen, bei den Schlussfolgerungen auf Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, z.b. bei Würdigung der Angemessenheit von Schätzungen, die bei Aufstel- 9 / 10

10 lung des Jahresabschlusses vom Leitungsorgan vorgenommen worden sind. (47) Die Aussagefähigkeit von Prüfungsnachweisen kann durch weitere Umstände begrenzt sein (bspw. bei Geschäften mit nahestehenden Personen). 6. Verantwortlichkeit von Rechnungsprüfungsamt, Aufsichtsorgan und Leitungsorgan (48) Das Rechnungsprüfungsamt ist für die Prüfungsaussagen im Prüfungsbericht verantwortlich. (49) Durch die Rechnungsprüfung, insbesondere durch den Prüfungsbericht, werden die zur Aufsicht berufenen Organe der kirchlichen Stelle in ihrer Funktion unterstützt; ihre Verantwortung für die Aufsicht bleibt jedoch unberührt. (50) Die Durchführung der Rechnungsprüfung schränkt die Verantwortlichkeit des Leitungsorgans für die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Stelle nicht ein. Es ist verpflichtet, für eine ordnungsmäßige Haushalts- und Wirtschaftsführung, einschließlich einer ordnungsmäßigen Buchführung sowie der ordnungsgemäßen Aufstellung des daraus abzuleitenden Jahresabschlusses, zu sorgen. Die Verantwortlichkeit des Leitungsorgans erstreckt sich dabei auch auf die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems. 10 / 10

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