Einführung in das Studium der Mathematik

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1 Studiendekan für Technische Mathematik, Technische Universität Graz

2 Sinnspruch

3 Sinnspruch Εν τῷ φρονεῖν γὰρ μηδὲν ἥδιστος βίος

4 Rechte der Studierenden

5 Rechte der Studierenden 59 UG (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie haben das Recht

6 Rechte der Studierenden 59 UG (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie haben das Recht 2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen.

7 Rechte der Studierenden 59 UG (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie haben das Recht 2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen. 3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen

8 Rechte der Studierenden 59 UG (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie haben das Recht 2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen. 3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen 4. auf Bibliotheksbenützung

9 Rechte der Studierenden 59 UG (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie haben das Recht 2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen. 3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen 4. auf Bibliotheksbenützung 5. auf Auswahl des Themas der Masterarbeit (nach Maßgabe)

10 Rechte der Studierenden 59 UG (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie haben das Recht 2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen. 3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen 4. auf Bibliotheksbenützung 5. auf Auswahl des Themas der Masterarbeit (nach Maßgabe) 8. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen

11 ... und Pflichten der Studierenden 59 UG (2) Die Studierenden haben

12 ... und Pflichten der Studierenden 59 UG (2) Die Studierenden haben 1. der Universität Namens- und Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben

13 ... und Pflichten der Studierenden 59 UG (2) Die Studierenden haben 1. der Universität Namens- und Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben 2. die Fortsetzung des Studiums innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden

14 ... und Pflichten der Studierenden 59 UG (2) Die Studierenden haben 1. der Universität Namens- und Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben 2. die Fortsetzung des Studiums innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden 3. bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden (Beurlaubung)

15 ... und Pflichten der Studierenden 59 UG (2) Die Studierenden haben 1. der Universität Namens- und Adressänderungen unverzüglich bekannt zu geben 2. die Fortsetzung des Studiums innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden 3. bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden (Beurlaubung) 4. sich zu Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden

16 Satzungsteil Studienrecht (1) Die Technische Universität Graz geht von einer hohen Selbstverantwortung der Studierenden in der Wahl ihrer Lehrveranstaltungen aus. Es wird von den Studierenden vorausgesetzt, dass sie, insbesondere bei der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, Seminaren, Exkursionen etc. sowie zu Prüfungen, das ihnen zugesagte Recht zur Teilnahme auch pünktlich und vollständig wahrnehmen.

17 ... Pflichten der Universität 59 UG (3) drei Prüfungstermine pro Semester

18 ... Pflichten der Universität 59 UG (3) drei Prüfungstermine pro Semester (4) besondere Angebote für berufstätige und Studierende mit Kinderbetreuungspflichten

19 ... Pflichten der Universität 59 UG (3) drei Prüfungstermine pro Semester (4) besondere Angebote für berufstätige und Studierende mit Kinderbetreuungspflichten (5) Informationen über angebotene Lehrveranstaltungen (TUGOnline)

20 ... Pflichten der Universität 59 UG (3) drei Prüfungstermine pro Semester (4) besondere Angebote für berufstätige und Studierende mit Kinderbetreuungspflichten (5) Informationen über angebotene Lehrveranstaltungen (TUGOnline) (6) Bekanntgabe der Inhalte und Ziele von Lehrveranstaltungen, sowie über Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien der Prüfungen am Beginn des Semesters

21 Wiederholung von Prüfungen 25 Satzungsteil Studienrecht (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt viermal zu wiederholen. Auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte werden alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an der Technischen Universität Graz angerechnet. Die dritte und die vierte Wiederholung hat jedenfalls kommissionell stattzufinden, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird. Auf schriftlichen Antrag der bzw. des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

22 Wiederholung von Prüfungen 25 Satzungsteil Studienrecht (1) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt viermal zu wiederholen. Auf die Anzahl der zulässigen Prüfungsantritte werden alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an der Technischen Universität Graz angerechnet. Die dritte und die vierte Wiederholung hat jedenfalls kommissionell stattzufinden, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird. Auf schriftlichen Antrag der bzw. des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung. (2) Abweichend von Abs.1 dürfen negativ beurteilte Prüfungen der Studieneingangs-und Orientierungs-phase nur zwei Mal wiederholt werden

23 Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) Enthält einführende und orientierende Lehrveranstaltungen, die einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums und dessen weiteren Verlauf geben. Sie soll als Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung der Studienwahl dienen.

24 Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) Enthält einführende und orientierende Lehrveranstaltungen, die einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums und dessen weiteren Verlauf geben. Sie soll als Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung der Studienwahl dienen. Sie besteht aus den Lehrveranstaltungen

25 Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) Enthält einführende und orientierende Lehrveranstaltungen, die einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums und dessen weiteren Verlauf geben. Sie soll als Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung der Studienwahl dienen. Sie besteht aus den Lehrveranstaltungen Lineare Algebra 1 (Vorlesung)

26 Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) Enthält einführende und orientierende Lehrveranstaltungen, die einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums und dessen weiteren Verlauf geben. Sie soll als Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung der Studienwahl dienen. Sie besteht aus den Lehrveranstaltungen Lineare Algebra 1 (Vorlesung) Vor Abschluss der Prüfungen über die Lehrveranstaltungen der STEOP können höchstens Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 33,5 ECTS-Punkten absolviert werden.

27 Lehrveranstaltungsarten 1 Vorlesungen (VO)

28 Lehrveranstaltungsarten 1 Vorlesungen (VO) 2 Übungen (UE)

29 Lehrveranstaltungsarten 1 Vorlesungen (VO) 2 Übungen (UE) 3 Vorlesungsübungen (VU)

30 Lehrveranstaltungsarten 1 Vorlesungen (VO) 2 Übungen (UE) 3 Vorlesungsübungen (VU) 4 Seminare (SE)

31 ECTS-Punkte Die Berechnung der während eines Studienjahres zu erbringenden Leistungen geht von Stunden Arbeit pro Jahr aus. Damit entspricht einem ECTS-Punkt ein Arbeitsaufwand von Stunden.

32 ECTS-Punkte Die Berechnung der während eines Studienjahres zu erbringenden Leistungen geht von Stunden Arbeit pro Jahr aus. Damit entspricht einem ECTS-Punkt ein Arbeitsaufwand von Stunden. Grob gerechnet kann man für jede Stunde Lehrveranstaltung etwa eine Stunde Vor- und Nachbereitung zu Hause rechnen.

33 Vertiefungskataloge Nach dem vierten Semester ist ein Vertiefungskatalog zu wählen. Dazu stehen vier Möglichkeiten zur Auswahl:

34 Vertiefungskataloge Nach dem vierten Semester ist ein Vertiefungskatalog zu wählen. Dazu stehen vier Möglichkeiten zur Auswahl: Angewandte Mathematik: Weiterführende Kenntnisse der mathematischen Modellierung, der Stochastik, der Numerischen Mathematik, der Differentialgleichungen und deren Anwendungen.

35 Vertiefungskataloge Nach dem vierten Semester ist ein Vertiefungskatalog zu wählen. Dazu stehen vier Möglichkeiten zur Auswahl: Angewandte Mathematik: Weiterführende Kenntnisse der mathematischen Modellierung, der Stochastik, der Numerischen Mathematik, der Differentialgleichungen und deren Anwendungen. Diskrete Mathematik und Algorithmentheorie: Weiterführende Kenntnisse der Algebra und Diskreten Mathematik, sowie ihrer Anwendungen in der Kryptographie, der kombinatorischen Optimierung und der theoretischen Informatik.

36 Vertiefungskataloge Finanz- und Versicherungsmathematik: Weiterführende Kenntnisse der Stochastik und Differentialgleichungen und deren Umsetzung in grundlegenden Modellen der Finanz- und Versicherungsmathematik.

37 Vertiefungskataloge Finanz- und Versicherungsmathematik: Weiterführende Kenntnisse der Stochastik und Differentialgleichungen und deren Umsetzung in grundlegenden Modellen der Finanz- und Versicherungsmathematik. Technomathematik: Weiterführende Kenntnisse der Differentialgleichungen und der Numerischen Mathematik, Grundkenntnisse der Mechanik und Elektrotechnik.

38 Berufsmöglichkeiten in der Anwendung mathematischer Methoden in Industrie, Naturwissenschaft und Technik

39 Berufsmöglichkeiten in der Anwendung mathematischer Methoden in Industrie, Naturwissenschaft und Technik in der Umsetzung deterministischer und stochastischer Modelle in Wirtschaft, Verwaltung und Finanz- und Versicherungswesen

40 Berufsmöglichkeiten in der Anwendung mathematischer Methoden in Industrie, Naturwissenschaft und Technik in der Umsetzung deterministischer und stochastischer Modelle in Wirtschaft, Verwaltung und Finanz- und Versicherungswesen in der theoretischen und praktischen Behandlung von Fragestellungen der Datensicherheit und Kommunikationstechnologie

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