Pächter oder Verpächter wem gehört die Prämie?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Pächter oder Verpächter wem gehört die Prämie?"

Transkript

1 top Schwerpunkt Pächter oder Verpächter wem gehört die Prämie? Zeichnung: R. Löffler Im Herbst laufen zahlreiche Pachtverträge aus. Streit um die neuen Zahlungsansprüche ist schon vorprogrammiert. Denn die Frage, wem diese gehören, wird nach wie vor heiß diskutiert. S chweinemäster W. Holtmann (Name geändert) muss am 31. Oktober rund 15 ha Pachtfläche an den Verpächter zurückgeben. Eine Ersatzfläche ist schon in Aussicht, jedoch ohne Zahlungsansprüche. Deshalb will Holtmann die Zahlungsansprüche, die er für die bisherige Pachtfläche bekommt, im nächsten Jahr auf der neuen Pachtfläche aktivieren. Schließlich, so argumentiert er, würden die entkoppelten Prämien ausdrücklich ihm persönlich und seinem Betrieb zugeteilt. Sein Verpächter sieht das anders. Er möchte die zurückkommenden 15 ha wieder selbst bewirtschaften und verlangt von Holtmann die Übertragung der entsprechenden Zahlungsansprüche. Denn ohne sie sei eine rentable Bewirtschaftung gar nicht mehr möglich, so der Verpächter. Solche Fälle zeigen: Die EU-Agrarreform stellt Bauern, Behörden und Juristen vor völlig neue Probleme. Im Kern geht es um die Frage, wem die neuen Prämienrechte bei Ablauf eines Pachtvertrages letztlich zustehen Pächter oder Verpächter? Darüber wird in der Praxis seit Monaten heiß diskutiert. Die Meinungen der Juristen dazu könnten unterschiedlicher nicht sein. Grund genug für top agrar, Rechtsanwälte sowie Experten aus Verbänden und Verwaltungen nach ihrer Einschätzung zu fragen. Das letzte Wort, so viel scheint jetzt schon sicher, werden aber die Gerichte haben. Der Landwirtschaft droht eine neue, bittere Prozesslawine. Die Milchquoten lassen grüßen. Der Pächter kann frei verfügen Nach dem EU-Recht stehen die Zahlungsansprüche dem Bewirtschafter des Jahres 2005 (Stichtag 17. Mai) und damit dem bisherigen Pächter zu. Zwar richten sich Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche, die ein Landwirt erhält, nach der von ihm am 17. Mai 2005 bewirtschafteten Fläche. Anschließend besteht aber kein direkter Bezug mehr zu den betreffenden Flächen. Im Gegenteil: Die Zahlungsansprüche können künftig mit jeder x-beliebigen Fläche im jeweiligen Bundesland aktiviert 24 top agrar 9/2005

2 werden. Sie sind ab 1. Januar 2006 relativ frei handelbar. Das heißt: Ein Pächter könnte zwar bei Pachtende die entsprechenden Zahlungsansprüche freiwillig an den Verpächter oder auch an einen Nachfolgepächter übertragen. Verpflichtet dazu ist er nach den EU-Verordnungen aber definitiv nicht. So sehen es auch die Juristen der Bundesregierung. In der offiziellen Broschüre Meilensteine der Agrarpolitik heißt es zu diesem Thema wörtlich: Für die Zuteilung der Zahlungsansprüche ist es unerheblich, ob es sich bei der beihilfefähigen Fläche um Eigentums- oder Pachtflächen handelt. Entscheidend ist nur, Pächter im Vorteil Die neuen Zahlungsansprüche bleiben beim Pächter. Das ist der erklärte Wille der EU-Kommission. Hubertus Schmitte Auch mit dem Pachtrecht kann der Verpächter den Pächter nicht zur Herausgabe der Zahlungsansprüche zwingen. Volkmar Nies wer die Fläche am 17. Mai 2005 bewirtschaftet. Daher erhalten die Pächter landwirtschaftlicher Flächen die dazugehörigen Zahlungsansprüche. Läuft der Pachtvertrag aus, geht die Fläche an den Eigentümer zurück. Die dem Pächter als Betriebsinhaber während der Laufzeit seines Pachtvertrages zugewiesenen Zahlungsansprüche müssen demgegenüber bei Vertragsende nicht an den Verpächter übertragen werden. Vielmehr verbleiben sie beim Pächter. Er kann darüber frei verfügen. Die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen lassen nach Auffassung der Bundesregierung keine andere Auslegung zu. So sehen es auch viele Juristen. Mit der EU-Agrarreform würden die bislang produktionsgebundenen Direktzahlungen in eine von der Fläche entkoppelte Betriebsbzw. Betriebsinhaberprämie umgewandelt, so Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband. Diese werden zwar bis 2013 zu regional einheitlichen Flächenprämien ab- geschmolzen. Dennoch handele es sich dann immer noch zumindest juristisch um eine Betriebs- bzw. Betriebsinhaberprämie, betont Dr. Wolfgang Krüger vom Deutschen Bauernverband in Berlin. Keine Bindung an die Fläche Die Rechtsprechung zu den Milchquoten sei deshalb auch nicht auf die neuen Zahlungsansprüche übertragbar. Denn die Milchquoten wurden 1984 flächengebunden zugeteilt und waren lange Zeit auch nur zusammen mit der entsprechenden Fläche übertragbar. Dies ist bei den neuen Zahlungsansprüchen von vorn herein anders, betont Rechtsanwalt Schmitte. Die EU habe diese gerade nicht an die Fläche gebunden, so dass bei Pachtende auch keine Zahlungsansprüche mit der Fläche an den Verpächter zurückgehen könnten. Bei den Prämienansprüchen handele es sich vielmehr um selbstständige Rechte, die ganz bewusst dem Betriebsinhaber und Bewirtschafter zugeteilt würden. Ausschließlich sie könnten deshalb über die Zahlungsansprüche verfügen sei es durch Verkauf mit oder ohne Fläche oder durch Verpachtung mit entsprechender Fläche an andere Betriebsinhaber. Die Interessen der Verpächter hätten EU und Bundesregierung durch verschiedene Härtefall-Regelungen berücksichtigt. Diese könnten sich in bestimmten Fällen auf Vertrauenschutz berufen und dann Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragen. Auch daraus lasse sich ableiten, dass Verpächter jedenfalls keine Zahlungsansprüche zu Lasten ihrer bisherigen Pächter gelten machen können. Keine Entwertung der Flächen Manche Verpächter befürchten deshalb, sie könnten die eigentlichen Verlierer der Agrarreform sein. Ihre Sorge ist, dass sie für Flächen, die prämienlos zurückgegeben werden, keinen neuen Pächter mehr finden oder nur zu deutlich gesenkten Preisen. Dass es so kommt, ist jedoch wenig wahrscheinlich, wenn man die Entwicklung am Pacht- und Prämienmarkt nüchtern betrachtet. Denn: Für praktisch alle Flächen, außer Dauerkulturen, werden Zahlungsansprüche ausgegeben. Für jede frei werdende Fläche gibt es also irgendwo auch einen entsprechenden Zahlungsanspruch. Schon relativ schnell wird es außerdem mehr überschüssige Zahlungsansprüche als Flächen geben. Die Gefahr, dass Flächen dauerhaft Bumerang für Pächter? Die Chancen für Verpächter, sich die Übertragung von Prämienrechten mit Hilfe des Pachtrechts zu sichern, werden von vielen Experten eher als begrenzt eingeschätzt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn im Pachtvertrag konkret vereinbart wurde, dass die zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Verpächter zu übertragen sind. Denn vertragliche Regelungen haben Vorrang vor Gesetzen und Verordnungen. Da sind sich alle Experten einig. Das Problem: Ältere Pachtverträge enthalten gelegentlich recht allgemeine Formulierungen zur Rückgabepflicht von Prämien, Quoten oder Subventionsrechten bei Pachtende oder auch zur Rückgabe von prämienberechtigten Flächen. Diese könnten zum Bumerang für die betroffenen Pächter werden. Allerdings wird es in vielen Fällen nicht eindeutig sein, ob die betreffenden Klauseln auch die neuen Zahlungsansprüche nach der Agrarreform umfassen oder nicht. Wenn sich Pächter oder Verpächter hierüber nicht einigen können, werden in solchen Fällen wieder die Gerichte entscheiden müssen. Ob und wie die verschiedenen Klauseln dann ausgelegt werden, bleibt abzuwarten. von den Prämienrechten abgeschnitten werden, besteht somit wohl nicht. Außerdem müssen sich Pächter, die Zahlungsansprüche zurückbehalten, sehr schnell nach neuen Flächen umsehen, weil sie sonst ihre Ansprüche nicht aktivieren können und damit bares Geld verschenken. Für sie sind nur prämienfreie Pachtflächen interessant. Pachtflächen werden also voraussichtlich weiterhin gefragt und teuer bleiben. Eine nachhaltige Entwertung ist längerfristig kaum zu befürchten. Greift das Pachtrecht? Trotzdem zeichnet sich ab, dass einzelne Verpächter versuchen werden, ihre Pächter auf dem Rechtsweg zur Herausgabe der Zahlungsansprüche zu zwingen. Zu den Anwälten, die dafür Chancen sehen, zählt Dr. Andreas Piltz aus Kiel. Er vertritt die Auffassung, dass die Zahlungsansprüche als selbstständiges Recht mit der Fläche zusammen hängen, eben an die Fläche gekoppelt sind und deshalb demjenigen langfristig zustehen, dem auch die Fläche gehört. Der Pächter habe sie sozusagen nur auf Zeit mitgepachtet. Die Juristen verweisen an dieser Stelle vor allem auf 596 BGB, wonach ein Pächter verpflichtet ist, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur top agrar 9/

3 top Schwerpunkt Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Damit ist in erster Linie eine technisch und fachlich ordnungsgemäße Nutzung der Pachtflächen gemeint. Ob Verpächter mit dem Argument, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehöre auch die Rückgabe von Prämienrechten bei Pachtende, vor Gericht Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten. So hat das Landwirtschaftsgericht Neubrandenburg in einem ersten, aber noch nicht rechtskräftigen Fall am 19. Juli dieses Jahres einen Anspruch aus pachtrechtlichen Gründen abgelehnt (Az: Lw 2/05). Urteile zu Rübenquoten Rechtsanwalt Hubert Becker aus Hildesheim verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf die Rechtsprechung bei Zuckerrüben-Lieferrechten. So hätten mehrere Oberlandesgerichte den Pächter verpflichtet, eine mit dem Pachtland verbundene Rübenquote mit Ende des Pachtvertrages auf den Verpächter bzw. den von ihm benannten Nachfolgepächter zu übertragen. Und zwar auch dann, wenn dem Pächter das Lieferrecht erst innerhalb der Pachtzeit zugeteilt worden sei. Dies ergebe sich aus seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß 596 BGB. Was spreche dagegen, diese Regelung auch auf die neuen Zahlungsansprüche anzuwenden, fragt Anwalt Becker. Er sieht hier durchaus Parallelen, auch wenn die Zuckerrüben-Lieferrechte nicht vom Staat, sondern von den Zuckerfabriken zugeteilt wurden. Dagegen hält sein Kollege Dr. Frank Schulze aus Münster einen Vergleich der Zahlungsansprüche mit den Zuckerrüben-Lieferrechten nicht für zutreffend. Der Grund: Bei den Rübenquoten handele es sich um produktbezogene Rechte. Ohne Zuckerrübenquote sei keine Zuckerrübenproduktion möglich. Bei den neuen Zahlungsansprüchen handele es sich dagegen um eine von Produktion und Fläche unabhängige Einkommensunterstützung. Auch ohne Zahlungsansprüche sei eine landwirtschaftliche Fläche jederzeit nutzbar. Außerdem seien die Urteile zu den Zuckerrübenquoten nur für einige wenige Regionen ergangen. Schon deshalb könnten sie nicht generell auf die neuen Prämienrechte übertragen werden. Weiteres Problem: Die Zahlungsansprüche vieler Pächter enthalten nicht nur einen Prämienanteil für die Fläche, sondern auch ein top-up aufgrund der Tierhaltung. Beide Prämienbestandteile sind untrennbar miteinander verbunden. Falls die Gerichte zugunsten der Verpächter entscheiden wollten, müssten sie diesen dann die gesamten Zahlungsansprüche einschließlich top up-anteil zusprechen. Und das sei, so Rechtsanwalt Dr. Schulze, kaum zu erwarten. Schließlich beruhten die top-ups eindeutig auf den wirtschaftlichen Leistungen der Pächter. Auch der Justitiar der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Volkmar Nies, bezweifelt, ob sich Prämien-Streitigkeiten zwischen Pächter und Verpächter Für die Verpächter spricht... Der Anspruch des Verpächters auf die neue Prämie ergibt sich aus dem Pachtrecht Dr. Andreas Piltz Bei Pachtende sind die Zahlungsansprüche, wie Zuckerrübenrechte, herauszugeben Hubert Becker mit dem deutschen Pachtrecht lösen lassen. Denn in vielen Fällen würden verpachtete Flächen oder Betriebe bei Pachtende sofort wieder neu an einen anderen Landwirt verpachtet. Der Verpächter habe dann kaum eine Chance, den bisherigen Pächter zur Übertragung der Zahlungsansprüche auf den neuen Pächter zu zwingen. Schließlich beschäftigt das Pachtrecht nur mit den Beziehungen zwischen Pächter und Verpächter, nicht mit den Rechten von Nachfolgepächtern, so Nies. Betroffene Verpächter könnten deshalb versuchen, die strittigen Zahlungsansprüche zunächst auf sich selbst übertragen zu lassen. Und zwar, indem sie nachweisen, dass sie trotz der Verpachtung noch Betriebsinhaber im Sinne der EU- Vorschriften sind, weil sie noch mindes- Welche Gerichte zuständig sind Was passiert, wenn es bei Pachtende keine Einigung zwischen Pächter und Verpächter gibt, sondern beide die Zahlungsansprüche für sich beanspruchen? Dann sitzt der Pächter zunächst einmal am längeren Hebel. Denn nur er hat Zugriff auf seine in der Datenbank gespeicherten Zahlungsansprüche. Nur er kann ihre Übertragung auf einen anderen Bewirtschafter veranlassen. Ein Verpächter, der dem Pächter die Zahlungsansprüche streitig machen wollte, müsste deshalb den Pächter beim Landwirtschaftsgericht auf Auskunft über die Höhe und auf Herausgabe der entsprechenden Zahlungsrechte verklagen. Alternative: Er verlangt Schadenersatz oder die Übertragung der Zahlungsansprüche auf einen Nachfolgepächter. Ob und welche Chancen der Verpächter mit einer solchen Klage hätte, ist völlig offen. Trotzdem stehen einzelne Verpächter offenbar schon in den Startlöchern und wollen diesen Weg beschreiten. Bis zu den ersten Grundsatz-Entscheidungen werden aber mindestens eineinhalb bis zwei Jahre vergehen. Die letzte Instanz ist hier der Bundesgerichtshof. Bis dahin würden die strittigen Zahlungsansprüche in der Datenbank dem bisherigen Pächter zugeordnet bleiben. Er könnte diese während der Dauer eines Rechtstreits wohl auch weiter aktivieren. Zahlungsansprüche aus der Reserve? Manche Verpächter könnten auch versuchen, die Zuteilung von Zahlungsansprüchen bei den Verwaltungsgerichten einzuklagen. Und zwar dann, wenn sie sich ge- genüber anderen Verpächtern benachteiligt fühlen, die nach der deutschen Verordnung als Härtefall anerkannt werden und deshalb Chancen auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve haben. Ob die Verordnung hier einzelne Verpächter benachteiligt und damit ungleich behandelt, ist eine Frage, für deren Klärung zunächst die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Letzte Instanz: das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Und so müsste ein Verpächter verfahren, der diesen Weg einschlagen will: Er beantragt bei der zuständigen Landesstelle die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. Der Antrag müsste bis zum Stichtag 15. Mai eingereicht werden, der auf die Rückgabe der Pachtfläche folgt. Lehnt die Landesstelle seinen Antrag ab, müsste der Verpächter Widerspruch einlegen und dann Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, wenn auch sein Widerspruch abgelehnt wird. Die Erfolgschancen lassen sich derzeit aber nicht einschätzen. 26 top agrar 9/2005

4 tens 0,3 ha LF bewirtschaften. Oder sie könnten geltend machen, dass sie die bisherigen Pachtflächen vorübergehend wieder selbst bewirtschaften wollen bzw. dass sie sich verpflichten, die vom Pächter kommenden Zahlungsansprüche sofort auf den Nachfolgepächter zu übertragen (so genannter Durchgangserwerb). Ob sie damit vor Gericht durchkommen, ist jedoch fraglich. Ziehen wir an dieser Stelle ein erstes Fazit: Nach der überwiegenden Meinung der Juristen gehören die neuen Prämienrechte den Pächtern. Nur sie können nach EU-Recht darüber verfügen. Sie sind nicht verpflichtet, diese bei Pachtende auf den Verpächter (oder einen Nachfolgepächter) zu übertragen. Ob Verpächter eventuell in bestimmten Fällen pachtrechtliche Ansprüche vor Gericht geltend machen können, bleibt abzuwarten. Lücken im Verpächter-Schutz? Doch selbst eindeutige Verfechter der Pächter-Linie fragen sich, ob die Interessen der Verpächter in der deutschen Verordnung wirklich schon ausreichend berücksichtigt worden sind. Um welche Fälle es dabei u. a. geht, zeigt das folgende Beispiel: Ein ganzer Betrieb ist seit vielen Jahren verpachtet. Der Pachtvertrag endet in Kürze. Der Verpächter will die Bewirtschaftung dann wieder selbst übernehmen. Der Pächter hat dagegen das Rentenalter erreicht und beantragt die landwirtschaftliche Altersrente. Er gibt die Wird Europäischer Gerichtshof eingeschaltet? Im Milchquoten-Recht wurden wegweisende Entscheidungen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Straßburg gefällt. Wird dies bei den Streitfällen um die Zahlungsansprüche ähnlich laufen? Viele Juristen sind hier eher skeptisch. Es scheint aber zumindest nicht ganz ausgeschlossen, dass der EuGH dann eingeschaltet wird, wenn die nationalen Verwaltungsgerichte eine mögliche Ungleichbehandlung von Verpächtern aufgrund des EU-Rechts feststellen sollten. Bei pachtrechtlichen Streitigkeiten zeichnet sich ab, dass die Pächter mit dem EU-Recht argumentieren werden, während klagewillige Verpächter ihre Ansprüche auf das deutsche Pachtrecht stützen. Möglicherweise wird auch hier der EuGH entscheiden müssen, ob das EU-Prämienrecht oder das nationale Pachtrecht vorgeht. top agrar 9/

5 top Schwerpunkt Welche Klauseln bei Pachtverlängerung? Bei auslaufenden Pachtverträgen sind oft beide Seiten an einer Verlängerung interessiert. Der Pächter möchte sich die Fläche möglichst lange sichern, sofern der Pachtpreis nicht überzogen ist. Alternativ könnte er auch die Flächen zurückgeben, die Zahlungsansprüche zurückbehalten und sich neue, prämienlose Pachtflächen suchen. Dieses Risiko möchte der Verpächter vermeiden. Er ist deshalb zu Zugeständnissen bereit, verlangt dafür aber eine Klausel, wonach die entsprechenden Prämienrechte bei Ablauf des verlängerten Pachtvertrages auf ihn übergehen sollen. So läuft es derzeit häufig in der Praxis, wenn Pachtverlängerungen anstehen. Klar ist: Auch Pächter, die bestimmte Flächen dringend benötigen, sollten nicht vorschnell Knebelverträge bezüglich der Zahlungsansprüche unterschreiben. Ziel sollte ein fairer Interessenausgleich zwischen Pächter und Verpächter sein, so Rechtsanwalt Hubertus Schmitte vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Münster. Häufig verlangen Verpächter, dass bei Pachtende der volle Zahlungsanspruch an sie übergehen soll. Dies wäre aber wenn überhaupt nur dann vertretbar, wenn der Pächter keine oder nur sehr geringe top-ups besitzt, oder wenn der Pachtvertrag mindestens bis Ende 2012 verlängert wird. Denn bis dahin sollen die betriebsindividuellen Prämienzuschläge bekanntlich abgeschmolzen sein, so dass es nur noch regional einheitliche Flächenprämien gäbe. Diese wären dann bei Pachtende an den Verpächter zurückzugeben, falls der Pächter einer solchen Klausel zustimmt. Hat der Pächter dagegen hohe topups, so muss im Zuge der Pachtverlängerung sehr viel genauer geregelt werden, Entschädigen oder aufteilen beides ist möglich. Foto: Heil wie sich Pächter und Verpächter bei Pachtende auseinandersetzen wollen. Und zwar auch dann, wenn der Pachtvertrag z. B. bis Ende 2012 oder darüber hinaus verlängert wird. Denn das Risiko, dass ein Pachtvertrag vorzeitig beendet wird, besteht immer. Deshalb sollte vorsorglich geregelt werden, wie dem Pächter in diesem Fall die top-ups entschädigt werden. Zwei Varianten werden derzeit diskutiert und praktiziert: Bei Pachtende vor 2013 wird ermittelt, welchen Wert die top-ups dann noch für die restlichen Jahre haben (bis zum Stichtag ). Diesen müsste der Verpächter dem Pächter dann in abgezinster Form entschädigen, entweder durch eine einmalige Zahlung oder in jährlichen Raten (Modulationsrisiko). Oder der Pächter verringert die Anzahl der Zahlungsansprüche, die er an den Verpächter zurückgibt,, so weit, dass ihm wertmäßig die top-ups bis Ende 2012 verbleiben. Das Problem: Der Verpächter bekäme dann einen Teil der Fläche ohne Zahlungsansprüche zurück. Dieses Problem ließe sich aber vermutlich über den Prämienmarkt lösen. Niemand kann heute wissen, welchen Wert die Prämienrechte und speziell auch die top-ups bei Pachtende in den kommenden Jahren noch haben werden. Deshalb wäre es falsch, schon heute konkrete Entschädigungsbeträge festzulegen. Ausgangspunkt für die Auseinandersetzeung zwischen Pächter und Verpächter muss immer der tatsächliche Wert der Zahlungsansprüche sein, wie er bei Pachtende gegeben ist. Sinnvoll ist es dagegen, schon im Zuge der Pachtverlängerung festzulegen, wie viele Zahlungsansprüche welcher Art bei Pachtende dem Verpächter übertragen werden sollen (Acker, Grünland oder Stilllegung). Die exakten Werte sollten nachgetragen werden können, sobald die Zahlungsansprüche zugeteilt sind. Andere Probleme als bei der Pachtverlängerung gibt es beim Neuabschluss von Pacht- und Kaufverträgen. Darüber mehr im Beitrag ab Seite 30. -br- Flächen prämienlos an den Verpächter zurück. Die Zahlungsansprüche will er behalten und dann verkaufen, um damit seine Altersversorgung zu verbessern. Hier wird sich der Verpächter fragen, wieso er, der den Betrieb wieder selbst bewirtschaften will, keine Zahlungsansprüche erhalten soll, während der bisherige Pächter kein aktiver Landwirt mehr ist. Das EU-Recht sieht speziell für solche Fälle eine Sonderregelung vor, nach der ein Teil der dem Pächter zugeteilten Zahlungsansprüche in die nationale Reserve eingezogen werden kann. Daraus könnten dann u. a. betroffene Verpächter bedient werden. Von dieser Regelung hat Deutschland jedoch keinen Gebrauch gemacht. Wenn es um einen ganzen Betrieb geht Volkmar Nies, Justitiar der Landwirtschaftskammer NRW, hält es aber immerhin für denkbar, dass ein Pächter, der seine Zahlungsansprüche zur Aufbesserung der Rente versilbert, eventuell einen finanziellen Ausgleich an den Verpächter zahlen muss. Zu einem derartigen Ergebnis sei der Bundesgerichtshof schon im Fall der damals noch flächengebundenen Milchquote gekommen. Der Verpächter könnte dann mit diesem Geld neue Zahlungsansprüche für seine Flächen am Prämienmarkt erwerben. Verlassen kann sich der Verpächter darauf aber nicht. Eine gerichtliche Klärung würde vermutlich Jahre dauern. Grundsätzlich muss man sich allerdings auch fragen, warum der Verpächter in unserem Beispiel bisher von der deutschen Verordnung nicht als Härtefall eingestuft wird. Mehrere Juristen sehen hier eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verpächtern, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und als Härtefall anerkannt werden. Dazu folgendes Beispiel: Ein Landwirt, der vor dem einen Betrieb gekauft hat, der seinerzeit fremdverpachtet war, kann als Härtefall anerkannt werden, wenn die Pacht ausläuft und er die Bewirtschaftung selbst aufnimmt. Der bisherige Pächter würde dann seine Zahlungsansprüche behalten. Der Verpächter könnte dagegen für sich Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragen. Diese Möglichkeit müsste dann doch erst recht für einen Verpächter gelten, der schon seit jeher Eigentümer ist und jetzt z. B. einen verpachteten Betrieb ohne Zahlungsansprüche zurückerhält. Wenn die deutsche Verordnung in diesem Punkt nicht nachgebessert wird, könnten betroffene Verpächter versuchen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve auf dem Rechtsweg zu erhalten. Juristen aus der Verwaltung sehen hierfür durchaus gewisse Chancen, und zwar am ehesten für Verpächter, die einen verpachteten Betrieb 28 top agrar 9/2005

6 nach der Rückgabe wieder selbst bewirtschaften wollen weniger für reine Verpächter, die ihren Betrieb lediglich neu verpachten wollen. Allerdings: Die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve betragen nur 1 % der gesamten Zahlungsansprüche in Deutschland. Falls also den Verpächtern deutlich mehr Zahlungsansprüche zugesprochen werden sollten, müssten alle übrigen entsprechend gekürzt werden. Dies würde wiederum zu Lasten der aktiven Bewirtschafter gehen. Möglicherweise Ganz anderes System Nicht vergleichbar mit Milchquoten und Zuckerrüben- Lieferrechten. Dr. Frank Schulze werden sich die Gerichte alleine aus diesem Grund zurückhalten, den Verpächtern in größerem Umfang Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzusprechen. Wir halten fest Die EU-Agrarreform und die Entkopplung der Prämien wirft viele rechtliche Fragen auf. Zwar gehen EU-Recht und Bundesregierung davon aus, dass das Verfügungsrecht über die neuen Zahlungsansprüche beim Bewirtschafter bzw. Pächter liegt. Doch schon jetzt ist absehbar, dass manche Verpächter versuchen werden, die Übertragung der Zahlungsansprüche auf dem Rechtsweg zu erreichen. Die gerichtliche Klärung der Streitfragen wird sich vermutlich über mehrere Jahre hinziehen. Andererseits könnte sich auch die bisherige Härtefall-Regelung für Verpächter als unvollständig erweisen. Hier werden die Verwaltungsgerichte in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müssen, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt und deshalb weitere Verpächter Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragen können. Anne Schulze Vohren/hgt top agrar 9/

L a n d p a c h t v e r t r a g

L a n d p a c h t v e r t r a g L a n d p a c h t v e r t r a g für Acker- und Grünland (Einzelgrundstücke) zwischen der Ortsgemeinde M i c h e l b a c h, vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Hans Jürgen Härter, Südhang 6, 56288 Michelbach

Mehr

Pachtvertrag Rechnungsnummer:.

Pachtvertrag Rechnungsnummer:. Pachtvertrag Rechnungsnummer:. Zwischen - Verpächter - über die Zupacht von Land zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und - Pächter - Steuernummer: Steuernummer: wird folgender Pachtvertrag geschlossen:

Mehr

PACHTREGLEMENT DER ORTSBÜRGERGEMEINDE WALTENSCHWIL

PACHTREGLEMENT DER ORTSBÜRGERGEMEINDE WALTENSCHWIL PACHTREGLEMENT DER ORTSBÜRGERGEMEINDE WALTENSCHWIL Ausgabe 2011 Pachtreglement der Ortsbürgergemeinde Waltenschwil 2 Einleitung Berechtigung zur Pacht 1 Die Ortsbürgergemeinde Waltenschwil erlässt nachfolgendes

Mehr

L a n d p a c h t v e r t r a g

L a n d p a c h t v e r t r a g L a n d p a c h t v e r t r a g für Acker- und Grünland (Einzelgrundstücke) zwischen der Ortsgemeinde B e l l, vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Kurt Baumgarten, Ringstraße 3 a, 56288 Bell/Völkenroth

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 U 90/09 (Lw) OLG Naumburg 10 Lw 10/09 AG Wernigerode Verkündet am 26.11.2009 gez. Weiland, JfAnge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

HLBS-Jahrestagung März 2012

HLBS-Jahrestagung März 2012 HLBS-Jahrestagung März 2012 Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungsansprüchen - Aktueller Stand der Rechtsprechung und Handlungsempfehlungen WP/StB Maik Jochens, Geschäftsführer Landwirtschaftlicher

Mehr

Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge

Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater Dr. jur. Andreas Piltz Lorentzendamm 36, 24103 Kiel Gliederung A. Einleitung... 2 01. Einführung... 2 02. Zahlungsanspruch...

Mehr

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:

Mehr

Pachtverträge Eine rechtliche Betrachtung für die Praxis

Pachtverträge Eine rechtliche Betrachtung für die Praxis Pachtverträge Eine rechtliche Betrachtung für die Praxis Geiersberger Glas Rechtsanwälte Rostock Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.geiersberger.de

Mehr

Beendigung des Pachtverhältnisses - Beginn des Rechtsstreits?

Beendigung des Pachtverhältnisses - Beginn des Rechtsstreits? Beendigung des Pachtverhältnisses - Beginn des Rechtsstreits? Geiersberger Glas Rechtsanwälte Rostock Schwerin Steffen Wenzel Rechtsanwalt www.geiersberger.de 1 Geiersberger Glas Rechtsanwälte Fachanwälte

Mehr

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U (Lw) 151/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 29 Lw 10/05 Amtsgericht Fürstenwalde Anlage zum Protokoll vom 20.07.2006 Verkündet am 20.07.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Catherine Wildgans, Rechtsanwältin, Berlin. Die BVVG und die Windenergie-Entschädigungsklausel

Catherine Wildgans, Rechtsanwältin, Berlin. Die BVVG und die Windenergie-Entschädigungsklausel Catherine Wildgans, Rechtsanwältin, Berlin Die BVVG und die Windenergie-Entschädigungsklausel Zu dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.2.2015 (Az.: 19 O 207/14) wurden schon einige Stellungnahmen von

Mehr

Richtlinien. für das Pachtland der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Bünzen

Richtlinien. für das Pachtland der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Bünzen Richtlinien für das Pachtland der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Bünzen Ausgabe 2014 Pachtrichtlinien 1 1. Zuteilungskriterien 1.1 Pachtberechtigt sind - Betriebe, Betriebsgemeinschaften und Personengesellschaften,

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der

Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der Bundesrat Drucksache 661/13 29.08.13 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschließung des Bundesrates zur Nationalen Umsetzung der GAP-Reform Staatskanzlei des Landes Schwerin, den 28. August 2013

Mehr

6 Bundessozialministerium und Rentenversicherung nehmen seit Jahren falsche Rentenberechnungen in Kauf (Kapitel 1113 Titelgruppe 02)

6 Bundessozialministerium und Rentenversicherung nehmen seit Jahren falsche Rentenberechnungen in Kauf (Kapitel 1113 Titelgruppe 02) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Einzelplan 11) 6 Bundessozialministerium und Rentenversicherung nehmen seit Jahren falsche Rentenberechnungen in Kauf (Kapitel 1113 Titelgruppe 02) 6.0 Das Bundessozialministerium

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

PACHTREGLEMENT über das LANDWIRTSCHAFTSLAND

PACHTREGLEMENT über das LANDWIRTSCHAFTSLAND GEMEINDE BUCHEGG PACHTREGLEMENT über das LANDWIRTSCHAFTSLAND Das Pachtreglement über das Landwirtschaftsland stützt sich auf folgende Gesetze und Verordnungen: - Gemeindegesetz vom 6. Februar 99, Stand

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

E D K. Zulassung ohne Fahrzeugpapiere

E D K. Zulassung ohne Fahrzeugpapiere E D K E C KERT KLETTE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE & FACHANWÄLTE IHRE OLDTIMERANWÄLTE Zulassung ohne Fahrzeugpapiere Ich habe 2005 von einem Bekannten in der Nähe von Nürnberg einen alten Alfa Romeo Giulia

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * URTEIL VOM 12. 6. 1986 RECHTSSACHE 1/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * In der Rechtssache 1/85 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht

Mehr

Bodenmarkt in Polen 2009

Bodenmarkt in Polen 2009 Bodenmarkt in Polen 29 Entwicklung der durchschnittlichen Kaufwerte für Ackerland im freien Verkauf Durch den Beitritt zur Europäischen Union mit den entsprechenden Förderungen, durch Veränderungen der

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Hofübergabe: Pflegeklausel ja oder nein?

Hofübergabe: Pflegeklausel ja oder nein? Hofübergabe: Pflegeklausel ja oder nein? Eine Pflegeklausel gibt den Altenteilern Sicherheit, gut versorgt zu sein. Bei einem Aufenthalt im Pflegeheim kann eine solche Klausel aber zum Bumerang für den

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

Was ist eine Beistandschaft?

Was ist eine Beistandschaft? Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann

Mehr

Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer

Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer Haufe Ratgeber plus Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer Bearbeitet von Jochem Schausten 8., aktualisierte Auflage 2011. Buch mit CD/DVD. 182 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 01267 3 Recht > Zivilrecht

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

Darauf achten, wenn Sie eisern verpachten!

Darauf achten, wenn Sie eisern verpachten! top Steuern Darauf achten, wenn Sie eisern verpachten! Die eiserne Verpachtung hat in der Landwirtschaft eine lange Tradition. Das berücksichtigt die Finanzwaltung durch spezielle steuerliche Regelungen.

Mehr

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Neutralität ist das oberste Gebot des Ombudsmannes Immobilien im IVD!

Neutralität ist das oberste Gebot des Ombudsmannes Immobilien im IVD! Lesertelefonaktion Ombudsmann Immobilien vom 26.2.2009 / Nachbericht Neutralität ist das oberste Gebot des Ombudsmannes Immobilien im IVD! Wer bislang Ärger mit Immobilienmaklern, Sachverständigen oder

Mehr

PACHTVERTRAG für Rebgrundstücke

PACHTVERTRAG für Rebgrundstücke PACHTVERTRAG für Rebgrundstücke Verpächter: Tel:... Pächter: Tel:... Geltungsbereich Rebgrundstücke, die nicht in der Bauzone liegen, und deren Fläche grösser als 5 Aren ist, unterstehen dem Bundesgesetz

Mehr

Nachfolgend wollen wir einen kleinen Einblick in das sehr komplexe Gebührenrecht geben.

Nachfolgend wollen wir einen kleinen Einblick in das sehr komplexe Gebührenrecht geben. Kosten und Gebühren Für den Schritt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und zur Durchsetzung der verfolgten Ziele den Rechtsweg zu beschreiten, ist auch die Frage nach den entstehenden Kosten von

Mehr

Flächensicherung durch rechtssichere. Landpachtverträge

Flächensicherung durch rechtssichere. Landpachtverträge Flächensicherung durch rechtssichere Landpachtverträge Geiersberger Glas Rechtsanwälte Rostock Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.geiersberger.de 1

Mehr

Modernisierungsvereinbarung: Wann Ihnen die hilft

Modernisierungsvereinbarung: Wann Ihnen die hilft Modernisierungsvereinbarung: Wann Ihnen die hilft Foto: Less Cunliffe - Fotolia.com Wer sein Haus modernisieren will oder sogar muss, hat schon allein mit der Organisation viel am Hut: Angebote einholen,

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Gültig ab 31. März 2012 (Version 2.3/2013) Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Umfang der Refinanzierungsgarantie 3 2 Verpflichtungszeitraum

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Mandantenrundschreiben April 2013

Mandantenrundschreiben April 2013 M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt

Mehr

PACHTVERTRAG über die Bootshalle Nr. /

PACHTVERTRAG über die Bootshalle Nr. / PACHTVERTRAG über die Bootshalle Nr. / zwischen Wassersportzentrum Dänholm Nord e.v. (im Folgenden WSZ) Liebitzweg 22, 18439 Stralsund Bankverbindung: Deutsche Bank Stralsund, IBAN DE11 1307 0024 0264

Mehr

www.vertragsstrafe-bernreuther.de (B) Gliederung 1. Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe 1.1 Ausgangspunkt für das Zahlungsverlangen Rz. 1.

www.vertragsstrafe-bernreuther.de (B) Gliederung 1. Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe 1.1 Ausgangspunkt für das Zahlungsverlangen Rz. 1. www.vertragsstrafe-bernreuther.de (B) Gliederung 1. Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe 1.1 Ausgangspunkt für das Zahlungsverlangen Rz. 1.1 1.2 Einwendungen gegen das Zahlungsverlangen im all- Rz.

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Per

Per Per E-Mail: poststelle@mbwsv.nrw.de Herrn Minister Michael Groschek Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Düsseldorf, 19. November

Mehr

Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer

Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Ausgabe 02 2016 Übersicht Steuer-News Informationen für Immobilienbesitzer Grundstückspachtvertrag: Entschädigung für vorzeitige Beendigung wird ermäßigt besteuert Gemischte Vermietung: Deutsche Maßstäbe

Mehr

Häufige Denkfehler der BAV

Häufige Denkfehler der BAV Häufige Denkfehler der BAV Inhaltsangabe 1. Entgeltumwandlung lohnt sich nicht mehr? 2. Ich möchte mich nicht dauerhaft auf einen Beitrag festlegen 3. Ich möchte nicht erst mit 65/67 meine Betriebsrente

Mehr

GAP-Reform Greening und Co.

GAP-Reform Greening und Co. GAP-Reform Greening und Co. Dr. Harald Lopotz Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen GAP_Reform_SKW_28_11_2013.ppt Auswirkungen der Halbzeitbewertung Verlauf Entkopplung des Abschmelzungsprozesses und

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG zwischen ProfitBricks GmbH, Greifswalder Str. 207 in 10405 Berlin - im Folgenden ProfitBricks genannt - und NAME DER FIRMA - nachstehend INFORMATIONSEMPFÄNGER genannt Der Informationsempfänger

Mehr

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen

Erb. 14 ErbStG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Bstg. 1. Musterfall. 2. Schenkungsteuer wurde vom Schenker übernommen SCHENKUNGSTEUER 14 StG bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Schon die Beispiele zu 14 StG in den StH zeigen, dass die Umsetzung der Vorschrift in

Mehr

Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme

Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme Schadensersatzanspruch bei Regattateilnahme In den vergangenen Jahren hat es unterschiedliche Entwicklungen im Hinblick auf die Haftungen von Regattateilnehmern bei Schäden, die während einer Regatta entstanden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 32.10 OVG 2 A 11263/09 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor!

EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! EU-Agrarpolitik bis 2020 (GAP) Betriebsprämie und Co.: Welche Eckdaten liegen für Bauern schon vor! Sonder-AMK 4.11.2013 - Beschluss zur 1. Säule (Betriebsprämie) Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämien)

Mehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2011 IX ZB 36/09 wie folgt entschieden: UVR 008/2011-477 - Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 13 GVG Beschluss des BGH vom 24.03.2011 IX ZB 36/09

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Information zum Schlichtungs-Verfahren. Was können Menschen mit Behinderungen tun, wenn sie ungerecht behandelt werden?

Information zum Schlichtungs-Verfahren. Was können Menschen mit Behinderungen tun, wenn sie ungerecht behandelt werden? Information zum Schlichtungs-Verfahren Was können Menschen mit Behinderungen tun, wenn sie ungerecht behandelt werden? Einleitung Diese Information zeigt Ihnen, was Sie alles tun können, wenn Sie benachteiligt

Mehr

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei

der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei der die und in den von zu das mit sich des auf für ist im dem nicht ein eine als auch es an werden aus er hat daß sie nach wird bei einer um am sind noch wie einem über einen so zum war haben nur oder

Mehr

ESSER & DR. HOLTHAUSEN RECHTSANWÄLTE. Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung

ESSER & DR. HOLTHAUSEN RECHTSANWÄLTE. Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung Aktuelle Rechtsprechung in Kurzfassung 1 Agenda 1. Teil: Vermessungsrecht 2. Teil: Zwangsvollstreckungsrecht 3. Teil: Berufsrecht 2 1. Teil: Vermessungsrecht Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 25.04.2012

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Weniger Streit durch bessere Verträge

Weniger Streit durch bessere Verträge top Schwerpunkt S E R I E PACHTRECHT Weniger Streit durch bessere Verträge Formfehler vermeiden Häufige Streitfälle Rund um die Kündigung Gesellschaften als Pächter Die größten Fehler werden oft schon

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter

Mehr

Verkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln

Verkehrssicherungspflicht Die Umlage der Kosten. Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln Die Umlage der Kosten Volker J. Ziaja Rechtsanwalt Grundmann Immobilienanwälte Berlin/Köln www.e-b-z.de 2015 Prof. Dr. Volker Eichener Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? In 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB

Mehr

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Maklergesetz Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Maklergesetz 1. Teil:

Mehr

Pachtrecht. Das gesamte Pachtrecht mit Nebengebieten. Kommentar. Von

Pachtrecht. Das gesamte Pachtrecht mit Nebengebieten. Kommentar. Von Berliner Kommentare Pachtrecht Das gesamte Pachtrecht mit Nebengebieten Kommentar Von Dr. Christoph Kern Staatsanwalt, Kempten Lehrbeauftragter an der Universität Würzburg ERICH SCHMIDT VERLAG Bibliografische

Mehr

I N F O R M A T I O N S B R I E F

I N F O R M A T I O N S B R I E F SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

1. Was ist der Pflege - Bahr?

1. Was ist der Pflege - Bahr? BFFM GmbH & Co KG Normannenweg 17-21 20537 Hamburg www.bffm.de Januar 2013, Nr. 2 Pflegeversicherungen Stiftung Warentest hält den neuen Pflege - Bahr für sinnvoll Und die ersten Policen sind auch schon

Mehr

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Seite 1 von 5 Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Ab 1. August 2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 321/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Leitfaden Zwangsversteigerung

Leitfaden Zwangsversteigerung Leitfaden Zwangsversteigerung Die nachstehenden Erläuterungen sollen Ihnen einen ersten Überblick über das sehr komplexe Zwangsversteigerungsverfahren geben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es

Mehr

Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen)

Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen) Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen) K A U F V E R T R A G (über sukzessive Lieferung beweglicher Sachen) Zwischen der Firma.. mit Sitz in und - nachfolgend Käufer genannt - der Firma mit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Vorzeitige Ablösung von Vorschaltdarlehen bei Bausparverträgen

Vorzeitige Ablösung von Vorschaltdarlehen bei Bausparverträgen Institut für Finanzdienstleistungen e.v. Institute for Financial Services Institut pour les Services Financiers Finanzdienstleistungsreferate der Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen,

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung

infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung infoblatt Reform der Verbraucherentschuldung Mit der Insolvenzordnung, (InsO) vom 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber die so genannte Restschuldbefreiung eingeführt, die für jeden redlichen Schuldner nach

Mehr

5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 2016 5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Beiträge des Staates an die Unterbringung in ausserkantonalen Heimen)

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr