Kommentar zum Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung

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1 Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Umwelt und Energie Kommentar zum Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche usw. Vorbemerkung Der vorliegende Kommentar bezieht sich auf die Darstellung des Ablaufs der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Abbauplanverfahren, d.h. für Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m 3 (Nr des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [SR ; abgekürzt UVPV]). Er entbindet nicht von der Konsultation der einschlägigen Gesetzgebung sowie der Richtlinien und Hilfsmittel, die im Folgenden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgeführt sind. I. Allgemeines 1. Charakteristika und Zielsetzung der UVP Die Grundidee der UVP ist es, bei der Planung und Projektierung bestimmter Anlagen die rechtswesentlichen Umweltauswirkungen möglichst frühzeitig und umfassend zu berücksichtigen. Die UVP soll so eine vorgängige Kontrolle sicherstellen, solange die Entscheidsituation noch offen ist. 1 Mit der UVP verbunden sind neben ökologischen auch ökonomische Aspekte. Sowohl aus betriebs- als auch aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, bereits während der Projektierung einer Anlage die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Änderung oder Anpassung eines Projekts aus Gründen des Umweltschutzes verursacht demgegenüber oft erhebliche Mehrkosten. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig deren Umweltverträglichkeit. Dabei fügt sich die UVP in bestehende Entscheidverfahren ein, stellt mithin kein zusätzliches, selbständiges Verfahren dar. 2 Insofern erscheint die UVP als eine besondere Form der Sachverhaltsermittlung: Die mit der Sache befasste Behörde soll möglichst aufgeklärt über die Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage entscheiden können. 3 Im Weiteren beinhaltet die Pflicht zur Durchführung einer UVP keine zusätzlichen inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens; für UVP-pflichtige und für anderen Anlagen gelten dieselben materiellen Anforderungen. 1 Entscheid des BGer 1A.239/2006, E BGE 112 Ib 424, GVP 1995, Nr. 16. Die UVP trägt damit gerade dem Gedanken der Vorsorge und dem Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise Rechnung. Vgl. Entscheid des BGer 1A.242/2005, E. 3.2.

2 2. Grundlagen A. Gesetze und Verordnungen a) Bundesgesetz über den Umweltschutz Die UVP wird in ihren Grundzügen in den Art. 10a bis 10d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR ; abgekürzt USG) geregelt. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung o- der Änderung von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie deren Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen (Art. 10a USG). Grundlage der UVP ist ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), für dessen Erstellung der Gesuchsteller zu sorgen hat. Der Bericht muss sich zum Ausgangszustand, zum Vorhaben und zur voraussichtlich verbleibenden Belastung für die Umwelt äussern (Art. 10b Abs. 1 und 2 USG). Der Bericht wird von der Umweltschutzfachstelle beurteilt (Art. 10c Abs. 1 USG) und kann von jedermann eingesehen werden, sofern nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 10d USG). b) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR ; abgekürzt UVPV) enthält nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Inhalt der Prüfung sowie zu den Verfahrensgrundsätzen. Sie normiert die Anforderungen an den Umweltverträglichkeitsbericht, regelt die Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle, legt die Aufgaben der zuständigen Behörde fest und regelt die Koordination mit anderen Bewilligungen. Wie eingangs erwähnt, ist die UVP nicht als zusätzliches, selbständiges Bewilligungsverfahren ausgestaltet. Vielmehr fügt sie sich in das bestehende Verfahren ein (vgl. Art. 5 Abs. 1 UVPV). Ein selbständig anfechtbarer Entscheid über die Umweltverträglichkeit ergeht demzufolge nicht; «die UVP kann beispielsweise im Rahmen einer verwaltungsinternen Sitzung erfolgen.» 4 Das Ergebnis der UVP wird von der zuständigen Behörde in ihrem Entscheid über den Abbauplan berücksichtigt (Art. 19 UVPV). Im Anhang zur UVPV sind jene Anlagen aufgeführt, die der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a ff. USG unterliegen (Art. 1 UVPV). Kriterium für die UVP-Pflicht ist der Anlagetyp, bisweilen ergänzt durch Schwellenwerte. Der Katalog ist abschliessender Natur; das Bundesgericht sah bislang keine Veranlassung, den Anlagenkatalog auf dem Weg der Rechtsprechung abzuändern. 5 c) Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung Der Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über die UVP wird im Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sgs 672.1; abgekürzt EG-USG) geregelt. Im EG-USG werden die zuständige Behörde und das massgebliche Verfahren festgelegt (Art. 15 und 16 EG- USG). Darüber hinaus enthält das EG-USG Vorschriften über den Einbezug des kantonalen Umweltschutzrechts (Art. 17), die Bekanntmachung der öffentlichen Auflage (Art. 18) sowie des Entscheids und der dazugehörigen Unterlagen (Art. 19), die Behandlungsfristen für Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 20), die Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen (Art. 21), die UVP im grenzüberschreitenden Rahmen (Art. 22) und die Koordination mit Entscheiden über Staatsbeiträge (Art. 23). 4 BGE 116 Ib 260, 264 (= Pra 80 Nr. 134, 643). 5 BGE 124 II 219, 228; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.200/2004, E. 2. 2

3 d) Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung In Ausführung von Art. 2 Abs. 1 EG-USG wird in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sgs ; abgekürzt V zum EG-USG) zunächst das Amt für Umwelt und Energie (AFU) als kantonale Umweltschutzfachstelle bezeichnet (Art. 1). Die V zum EG-USG enthält darüber hinaus Bestimmungen über die Zusammenarbeit der weiteren am Verfahren beteiligten Verwaltungsstellen. Das AFU holt vor Abgabe einer Gesamtbeurteilung die Stellungnahme anderer kantonaler Stellen ein, welche Vorschriften über den Schutz der Umwelt vollziehen, und setzt Fristen (Art. 11). Bei Widersprüchen zwischen Stellungnahmen werden Einigungsverhandlungen durch das AFU geführt und eine Gesamtbeurteilung abgegeben (Art. 12). B. Richtlinien und Hilfsmittel a) Richtlinien der Umweltschutzfachstelle Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. c UVPV sind die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) auch vor kantonalen und kommunalen Behörden massgebend, wenn die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat. Da im Kanton St. Gallen keine eigenen Richtlinien vorliegen, sind diejenigen des BAFU anzuwenden. Diese Richtlinien sind im UVP-Handbuch enthalten, welches unter dem nachfolgenden Link heruntergeladen werden kann: Im Übrigen gibt das Handbuch dem Gesuchsteller ausführliche, aber anlageunabhängige Hinweise, wie der Bericht über die Umweltverträglichkeit erarbeitet werden soll. b) Wegleitungen und Empfehlungen Das BAFU hat neben dem UVP-Handbuch eine Reihe weiterer Hilfsmittel erstellt. Es sei an dieser Stelle auf die Publikationen des BAFU zur Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen Verfahrensbeteiligte Am Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Abbauvorhabens 6 im Rahmen eines Abbauplanverfahrens sind in jedem Fall der Gesuchsteller, die Planerlassbehörde, die federführende Stelle des Kantons und die Umweltschutzfachstelle beteiligt. In den meisten Fällen kommen noch weitere Verfahrensbeteiligte, insbesondere andere Verwaltungsstellen, hinzu. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich Einsprache-/Beschwerdeberechtigte am Verfahren beteiligen. A. Der Gesuchsteller Den Gesuchsteller, der um Erlass eines Abbauplans ersucht, trifft zunächst die Pflicht zur Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts (Art. 10b Abs. 1 USG). Der Bericht ist parallel zur Projektierung der Anlage im Abbauplanverfahren zu erstellen (Art. 7 UVPV); nur so ist es möglich, die Ergebnisse der Untersuchungen in der Projektierung zu berücksichtigen und gegebenenfalls Alternativlösungen auszuarbeiten. 7 Für die Erstellung des Berichts sieht das Gesetz mit der Vor- und der Hauptuntersuchung zwei Verfahrensschritte vor (Art. 10b Abs. 1 und 3 USG). 6 Kies- und Sandgruben sowie Steinbrüche gelten aufgrund der damit verbundenen Terrainveränderungen als Anlagen i.s.v. Art. 7 Abs. 7 USG und werden im Folgenden der Einfachheit halber als «Anlagen» bezeichnet. 7 H. Rausch/P.M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 56 f. zu Art. 9 USG. 3

4 Zunächst ist im Rahmen einer Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle abzuklären, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a UVPV). Zudem ist ein Pflichtenheft zu erarbeiten, dass aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchung nennt (Art. 8 Abs. 1 Bst. b UVPV). Der Gesuchsteller muss sodann der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12 UVPV) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät (Art. 8 Abs. 2 UVPV). Entsprechend der methodischen und inhaltlichen Vorgaben im Pflichtenheft und in Beachtung der gesetzlichen Anforderungen muss der Gesuchsteller sodann einen Umweltverträglichkeitsbericht erstellen (Art. 10b Abs. 1 und 2 USG, Art. 9 UVPV). 8 Den Bericht hat der Gesuchsteller zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen der zuständigen Behörde 9 einzureichen. Die Abfassung des Berichts wird der Gesuchsteller i.d.r. Fachpersonen überlassen. Neben der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über die Umweltverträglichkeit treffen den Gesuchsteller allgemeine Mitwirkungspflichten. So kann nach Art. 10b Abs. 4 USG die zuständige Behörde insbesondere Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. B. Die zuständige Behörde Nach Art. 5 Abs. 1 UVPV wird die Prüfung der Umweltverträglichkeit von jener Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsentscheides über das Projekt entscheidet. Die Durchführung des Abbauplanverfahrens ist als Element der Ortsplanung Sache der politischen Gemeinde (Art. 2 i.v.m. Art. 28 quater des Baugesetzes [sgs 731.1; abgekürzt BauG]). Planerlass- und damit zuständige Behörde i.s.v. Art. 5 Abs. 1 UVPV ist damit regelmässig der Gemeinderat (Art. 29 f. BauG). Ihm obliegt insbesondere die Verfahrensleitung und koordination (Art. 14 und Art. 21 UVPV). 10 Im Weiteren überprüft der Gemeinderat als zuständige Behörde die Gesuchsunterlagen auf Vollständigkeit und sorgt für die öffentliche Auflage; 11 letztere muss sowohl im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde als auch im kantonalen Amtsblatt 12 bekannt gemacht werden. Zudem ist er verpflichtet, den Anstössern mit eingeschriebenem Brief Kenntnis vom Gesuch um Erlass eines Abbauplans zu geben (Art. 29 Abs. 2 BauG). Die zuständige Behörde hat weiter dafür besorgt zu sein, dass vor dem Sachentscheid (Entscheid über den Erlass eines Abbauplans) der Umweltverträglichkeitsbericht öffentlich zugänglich ist (Art. 15 Abs. 1 UVPV). Dies erfolgt aus Gründen der Verfahrenskoordination gleichzeitig zur öffentlichen Auflage; entsprechend ist in der Bekanntmachung der öffentlichen Auflage darauf hinzuweisen, dass auch der Umweltverträglichkeitsbericht eingesehen werden kann (Art. 15 Abs. 2 UVPV). Nach dem Sachentscheid muss der Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit weiteren UVP- Akten - ein weiteres Mal öffentlich zugänglich gemacht werden (Art. 20 Abs. 1 UVPV). Die Grundlage für die Prüfung der Umweltverträglichkeit bilden u.a. der Umweltverträglichkeitsbericht sowie die Beurteilung und die Anträge der Umweltschutzfachstelle 13 (Art. 17 UVPV). 14 Hiernach prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt 8 Entscheid des BGer 1A.242/2005, E. 3.3; Entscheid des BGer, in: URP ff., Vgl. hierzu nachfolgend Ziff. I./3./B. 10 Vgl. hierzu nachfolgend unter Ziff. II. im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahrensschritten. 11 Art. 4 des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sgs 731.2; abgekürzt VKoG). Aufzulegen sind der Abbauplan sowie die dazugehörenden Unterlagen und Erläuterungen (Art. 29 Abs. 1 BauG). Zu letzteren gehört insbesondere der Umweltverträglichkeitsbericht. 12 Art. 29 Abs. 1 BauG und Art. 18 EG-USG. 13 Vgl. hierzu nachfolgend Ziff. I./3./D. 14 BGE 116 Ib 260, 263 f. (= Pra 80 Nr. 134, 643). 4

5 (Art. 3 UVPV) entspricht (Art. 18 Abs. 1 UVPV). Die Ergebnisse der UVP berücksichtigt die zuständige Behörde im Sachentscheid (Art. 19 UVPV). C. Die federführende Stelle des Kantons Im Abbauplanverfahren ist das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) federführende Stelle des Kantons und als solche zuständig für die gesamte Koordination innerhalb der Kantonsverwaltung und mit dem Bund (Art. 5 Bst. b des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen [sgs 731.2; abgekürzt VKoG] und Anhang 1 Ziff. 1.2 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen [sgs ; abgekürzt VKoV] i.v.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a VKoG). Ansprechpartner seitens des Kantons ist somit immer das AREG. D. Die Umweltschutzfachstelle Der Umweltschutzfachstelle kommt als sachkundige Spezialbehörde eine zentrale Rolle zu. Sie beurteilt zunächst die Voruntersuchung sowie das Pflichtenheft und prüft den Umweltverträglichkeitsbericht auf Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 10c Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1 UVPV). In einem weiteren Schritt muss die Umweltschutzfachstelle auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). 15 Kantonale Umweltschutzfachstelle ist das AFU (Art. 12 Abs. 1 UVPV; Art. 1 V zum EG-USG). Die Beurteilung betreffend die Umweltverträglichkeit mündet in einen Antrag; die Umweltschutzfachstelle beantragt der für den Planerlass zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen (Art. 10c Abs. 1 USG). Dabei äussert sie sich insbesondere zur Grundsatzfrage, ob das Vorhaben aus der Sicht des Umweltschutzes zu genehmigen sei. Das Spektrum der in Betracht kommenden Anträge ist breit. Es reicht von einer aus umweltrechtlicher Sicht vorbehaltlosen Zustimmung über die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 3 und 4 UVPV) bis zum Antrag, dem Gesuch sei aus der Sicht des Umweltschutzes die Zustimmung zu verweigern. 16 Die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichts durch das AFU als kantonale Umweltschutzfachstelle hat in tatsächlicher Hinsicht den Charakter einer amtlichen Expertise. So ist die zuständige Behörde als Entscheidbehörde in der rechtlichen Würdigung der Fakten zwar grundsätzlich frei, sie muss aber ihre Beurteilung nachvollziehbar darlegen und darf nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung durch die Umweltschutzfachstelle abweichen. 17 E. Weitere am Verfahren beteiligte Verwaltungsstellen Bei komplexen Vorhaben sind in der Regel kantonale Verwaltungsstellen für den Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig und mithin am Verfahren beteiligt. Die UVP-Pflicht ändert nichts an diesen bestehenden sachlichen Zuständigkeiten unterschiedlicher Behörden. Beispiel: Es ist beabsichtigt, eine UVP-pflichtige Kiesgrube zu errichten. Kiesgruben werden nur aufgrund eine Abbauplans bewilligt (Art. 28 quater Abs. 1 BauG); es besteht eine Abbauplanpflicht. Zuständige Behörde ist mithin der Gemeinderat (Art. 29 f. i.v.m. Art. 2 Abs. 1 BauG; Art. 5 UVPV). Materialentnahmen können Auswirkungen auf das Grundwasser haben. Entsprechend bedarf die Ausbeutung von Kies einer Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes [SR 15 BGE 122 II 81, H. Rausch/P.M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 123 zu Art. 9 USG. 17 BGE 122 II 165, unveröffentlichte E. 10a, publiziert in: URP ff., 390; BGE 119 Ib 254, 274 m.w.h. 5

6 814.20; abgekürzt GSchG]). Zuständig hierfür ist das AFU (Art. 47 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sgs 752.2: abgekürzt GSchVG] i.v.m. Art. 2 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sgs ; abgekürzt GSchVV]). Vorliegend bleibt, ungeachtet der Pflicht zur Durchführung einer UVP, das AFU für den Vollzug des GSchG zuständig. Die geteilten Zuständigkeiten sind von grosser Bedeutung, weil sie bei komplexeren Vorhaben, bei denen verschiedene Bewilligungen und Verfügungen inhaltlich miteinander verknüpft sind, zu erhöhten Anforderungen an die formelle und materielle Koordination der entsprechenden Verfahren führen. 18 Berührt sein können aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes das AFU, das Kantonsforstamt, das Amt für Natur, Jagd und Fischerei, das Tiefbauamt sowie das BAFU. F. Die Einsprache-/Beschwerdeberechtigten Zu den am Verfahren Beteiligten gehören weiter die zur Einsprache bzw. zur Beschwerdeführung Berechtigten. Einsprachen sind während der Auflagefrist von dreissig Tagen 19 schriftlich und mit Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 29 bis BauG sowie sachgemäss Art. 48 und Art. 50 des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege [sgs 951.1; abgekürzt VRP] 20 ). Zur Einspracheerhebung ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse 21 dartut (Art. 29 bis BauG). Zu beachten ist, dass im späteren Rechtsmittelverfahren nur legitimiert ist, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat (Art. 45 Abs. 1 VRP). 22 Hinzu kommen weitere nach kantonalem Recht Berechtigte (vgl. Art. 45 Abs. 2 VRP) sowie die nach Art. 55 ff. USG bzw. Art. 12 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451; abgekürzt NHG) zur Beschwerde berechtigten Umweltschutzorganisationen. Letztere sind von Bundesrechts wegen legitimiert, von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen (Art. 55 Abs. 1 USG, Art. 12 Abs. 1 NHG). Die Teilnahme am Einspracheverfahren bildet für die Umweltschutzorganisationen auch bundesrechtlich eine Voraussetzung für die Legitimation zur Rekursbzw. Beschwerdeerhebung (Art. 55b Abs. 2 USG, Art. 12c Abs. 2 NHG) 23. Das Beschwerderecht steht Umweltschutzorganisationen zu, welche gesamtschweizerisch tätig sind und rein ideelle Zwecke verfolgen. Art. 55 Abs. 2 USG und Art. 12 Abs. 2 NHG beschränkt das Beschwerderecht auf Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks der Organisation bilden. 24 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen (Art. 55 Abs. 3 USG, Art. 12 Abs. 3 NHG). Er ist diesem Auftrag mit Erlass der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Naturund Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR ; abgekürzt VBO) nachgekommen. 18 Die Koordination innerhalb der Kantonsverwaltung obliegt dem AREG als federführende Stelle des Kantons. Vgl. vorne Ziff. I./3./C. 19 Art. 29 Abs. 1 BauG. 20 B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 253 mit Verweis auf N Berechtigt ist demnach, wer ein eigenes Interesse nachweist; Handeln im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit berechtigt nicht zur Einsprache. Weiter ist verlangt, dass der Betroffene die Verletzung rechtlich geschützter Interessen geltend macht oder darlegt, dass die Verfügung oder der Entscheid seine tatsächliche Interessenstellung mehr berührt als irgendeinen Dritten oder die Allgemeinheit. Vgl. hierzu GVP 1997 Nr. 64. Zu den bundesrechtlichen Minimalanforderungen betreffend die Legitimation vgl. BGE 127 II 264, 268 f. Weiter zum bundesrechtlichen Begriff des schutzwürdigen Interesses BGE 130 V 560, 563 f. 22 GVP 1998 Nr. 87 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2002 i.s. A. AG., E. 3.a). 23 BGE 125 II 50, 53 f. 24 BGE 124 II 293, 306 f.; BGE 123 II 337, 349 f. 6

7 Treffen Gesuchsteller und Umweltschutzorganisation eine Vereinbarung über Verpflichtungen, die das öffentliche Recht betreffen, 25 gilt diese als gemeinsamer Antrag an die zuständige Behörde. Diese berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid, wenn es keine Mängel nach Art. 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR ; abgekürzt VwVG) aufweist (Art. 55c Abs. 1 Satz 3 USG). Nicht zulässig sind Vereinbarungen über finanzielle oder andere Leistungen für die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts, die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts oder Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht (Art. 55c Abs. 2 USG). G. Die Öffentlichkeit Die Allgemeinheit ist nicht gleich wie die Einsprache- und Beschwerdeberechtigen am Verfahren beteiligt. Da die UVP aber dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dient, soll diese in das UVP-Verfahren einbezogen werden. Der Umweltverträglichkeitsbericht kann zu diesem Zweck vor dem Sachentscheid von jedermann ein erstes Mal eingesehen werden, sofern nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 10d Abs. 1 USG). Das Einsichtsrecht gewährt die Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht Stellungnahmen abzugeben. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, davon Kenntnis zu nehmen. Damit wird allerdings kein allgemeines Einwendungsverfahren statuiert; die Möglichkeit zur Einsicht bzw. zur Stellungnahme gewährt keine Parteirechte und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, den Vorbringen im Entscheid über die Umweltverträglichkeit nachzukommen. 26 Nach dem Sachentscheid muss der Umweltverträglichkeitsbericht zusammen mit den weiteren UVP-Akten i.s.v. Art. 20 Abs. 1 UVPV ein zweites Mal öffentlich zugänglich gemacht werden (Art. 20 Abs. 1 UVPV). Dieses Einsichtsrecht dient in erster Linie der Information der Bevölkerung. Sie soll sich ein Bild über die Anlage, die Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie über allfällige mit dem Genehmigungsentscheid verbundene Auflagen machen können. Weiter besteht auch hier die Möglichkeit, Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Behörde abzugeben. 25 Als Beispiel zu nennen sind Vereinbarungen über Massnahmen nach Art. 18 NHG. 26 Entsprechend sind Stellungnahmen nicht als Einsprachen entgegenzunehmen. Vgl. hierzu auch den Entscheid des BGer 1A.10/2006, E

8 II. Die einzelnen Schritte im Verfahren Die folgenden Ziff. 1.1 bis 11 verweisen auf das Schema des Verfahrensablaufs. Ziff. 1.1 Abklärung der UVP-Pflicht und des massgeblichen Verfahrens Es empfiehlt sich, die Frage der UVP-Pflicht vor Beginn der Projektierung bzw. der Erarbeitung eines Abbauplans zu klären. Die sich gegebenenfalls daraus ergebende Notwendigkeit einer UVP ist von Anfang an in die Planung einzubeziehen, wozu bereits Art. 7 UVPV verpflichtet. Ein solches Vorgehen ist vor allem deshalb angezeigt, weil sich durch die fortlaufende Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts Konsequenzen für das Projekt ergeben können, die zu berücksichtigen im Rahmen einer integralen Planung einfacher und kostengünstiger ist als im Nachhinein. a) UVP-Pflicht Der UVP unterstellt sind Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). 27 Der Verordnungsgeber hat diese gesetzlichen Vorgaben konkretisiert. Im Anhang zur UVPV sind abschliessend jene Anlagetypen bezeichnet, für die eine UVP erforderlich ist; 28 bisweilen besteht die UVP-Pflicht erst bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes. 29 Zur Bestimmung der UVP-Pflicht nicht von Bedeutung ist, ob die Anlage tatsächlich eine erhebliche Belastung der Umwelt bewirkt; dies wie auch allfällige mit einem Vorhaben verbundene Entlastungseffekte sind Teil der materiellen Beurteilung der Umweltverträglichkeit gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht. 30 Die UVP-Pflicht bestimmt sich abstrakt nach den Kriterien des Anhangs zur UVPV. 31 Hiernach unterliegen Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden der UVP, wenn das abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m 3 beträgt (Ziff Anhang UVPV). Neben der Errichtung neuer Anlagen kann auch die Änderung bestehender Anlagen UVP-pflichtig sein (Art. 10a Abs. 1 USG). Das betrifft zunächst die Änderung bestehender Anlagen, die im Anhang zur UVPV aufgeführt sind. Der UVP unterliegt eine Änderung, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (Art. 2 Abs. 1 UVPV), wobei sich die «Wesentlichkeit» nach dem Zweck der UVP bestimmt. 32 Massgebend ist also, ob durch die Änderung der Anlage die Umweltbelastung eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren könnte. 33 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Änderung der Anlage dazu führt, dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können. 34 Dabei ist nicht massgebend, ob die Änderung für sich alleine betrachtet bereits 27 Allgemeine (Rahmen-)Nutzungspläne ohne Bezug zu einem konkreten Projekt unterliegen nach dem Wortlaut von Art. 10a Abs. 1 USG nicht der UVP. Vgl. BGE 120 Ib 70 (= Pra 83 Nr. 189, 623). 28 BGE 124 II 219, 228; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.200/2004, E Unterschreitet eine Anlage den Schwellenwert gemäss Anhang zur UVPV nur knapp, ist die UVP-Pflicht zu verneinen. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich; der Methode, die UVP-Pflicht vom Überschreiten eines gewissen Schwellenwertes abhängig zu machen, ist ein gewisser Schematismus inhärent. Vgl. BGE 117 Ib 135, 144 f. betreffend ein Parkhaus mit 299 Parkplätzen. 30 Das Nettoprinzip gelangt für die Bestimmung der UVP-Pflicht nicht zur Anwendung. Vgl. BGE 114 Ib 344, 353 f.; BGE 116 Ib 435 (= Pra 81 Nr. 32, 119); bestätigt im Entscheid des BGer 1A.125/2005, E Entscheid des BGer 1A.33/2007, E Die UVP will eine umfassende, vorgängige Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt ermöglichen. Vgl. BGE 115 Ib 472, 494 f. Betreffend eine wesentliche Betriebsänderung vgl. BGE 124 II 460, 466 ff. 33 Entscheid des BGer 1A.239/2006, E. 3.1 m.w.h.; BGE 115 Ib 472, 494 f. 34 BGE 133 II 181, E. 6.2; vgl. auch BAFU/Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE) (Hrsg.), UVP-Pficht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen, Rechtsgutachten von P.M. Keller, 2007, insbes. 28 ff. 8

9 der UVP-Pflicht unterliegt und ob die Umweltbelastung tatsächlich eine ins Gewicht fallende Änderung erfährt; 35 letzteres zu klären ist Aufgabe der materiellen Beurteilung. In Zweifelsfällen ist eine UVP durchzuführen. 36 Beispiel: Es ist beabsichtigt, eine bestehende Kiesgrube mit einem Abbauvolumen von 500'000 m 3 zu erweitern. Zusätzlich sollen 250'000 m 3 Kies abgebaut werden. Die bestehende Anlage ist in Ziff Anhang UVPV aufgeführt und überschreitet mit 500'000 m 3 abbaubarem Gesamtvolumen den Schwellenwert von 300'000 m 3 deutlich. Die Erweiterung um 250'000 m 3 überschreitet für sich allein betrachtet den Schwellenwert nicht. Entscheidend ist, ob die Umweltbelastung durch die Erweiterung eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren könnte. Mit der Erweiterung verbunden ist zunächst ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, also zusätzliche Lärm- und Luftschadstoffemissionen. Weiter kann die Erweiterung zu neuen Auswirkungen auf die Umwelt im Bereich des Grundwasserschutzes führen. Für die gesamte Anlage nicht bloss für die Erweiterung 37 ist mithin eine UVP durchzuführen. 38 Der UVP unterliegen weiter Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, wenn die Anlage nach der Änderung einer Anlage gemäss Anhang zur UVPV entspricht (Art. 2 Abs. 2 UVPV). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Schwellenwerten zur Bestimmung der UVP-Pflicht zu sehen eine wesentliche Änderung der bestehenden Anlage ist nicht vorausgesetzt. 39 Beispiel: Es ist beabsichtigt, eine bestehende Kiesgrube mit einem Abbauvolumen von 280'000 m 3 zu erweitern. Zusätzlich sollen 70'000 m 3 Kies abgebaut werden. Kiesgruben unterliegen der UVP-Pflicht, wenn das abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m 3 beträgt (Ziff Anhang UVPV). Die bestehende Anlage überschreitet diesen Schwellenwert nicht und stellt mithin keine Anlage i.s.v. Ziff Anhang UVPV dar. Mit der geplanten Erhöhung des Abbauvolumens um 70'000 m 3 wird der Schwellenwert gemäss Ziff Anhang UVPV überschritten. Mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von 350'000 m 3 unterliegt die Kiesgrube der UVP-Pflicht und es ist für die gesamte Anlage und nicht bloss für die Erweiterung 40 eine UVP durchzuführen. Die UVP-Pflicht bezieht sich in jedem Fall auf die Gesamtanlage; die UVP ist für alle Teile einer Gesamtanlage durchzuführen, sobald ihr ein Teil des Vorhabens unterliegt. Dasselbe gilt für Teilvorhaben, «die zwar nicht gleichzeitig, aber doch in relativ rasch aufeinander folgenden Etappen verwirklicht» werden; 41 einzubeziehen sind alle Änderungs- und Erweiterungsvorhaben, die mit grosser Wahrscheinlichkeit realisiert werden. 42 Eine derartige Betrachtungsweise ist nach Art. 8 USG geboten. 35 Entscheid des BGer 1A.136/2004, E GVP 1995 Nr. 16, E. 2c). 37 Entscheid des BGer 1A.136/2004, E. 2.5 in fine. 38 Der Bericht über die Umweltverträglichkeit soll sich dabei, soweit möglich, auf bereits gemachte Erfahrungen stützen. Vgl. hierzu hinten Ziff. II./ H. Rausch/P.M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 44 zu Art. 9 USG; Entscheid des BGer 1A.300/2000, E. 2.d). 40 Entscheid des BGer 1A.136/2004, E. 2.5 in fine. 41 Entscheid des BGer 1A.129/2005, E. 3.1 m.w.h. 42 BAFU/Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE) (Hrsg.), UVP-Pficht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen, Rechtsgutachten von P.M. Keller, 2007, 27. 9

10 Eine UVP-Pflicht kann sich auch ergeben, wenn zwischen mehreren gegen aussen unabhängig voneinander zu errichtenden und zu betreibenden, gleichartigen oder unterschiedlichen Anlagen ein enger, örtlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Ein funktionaler Zusammenhang ist dabei regelmässig bei einer gemeinsamen Zielsetzung und Organisation der Bauherrschaften, einer gemeinsamen Bewirtschaftung und einem übereinstimmenden Benutzerkreis anzunehmen. 43 Überschreiten die beiden Vorhaben gemeinsam einen allenfalls erforderlichen Schwellenwert, unterliegen sie gemeinsam der UVP. Gleiches muss auch gelten, wenn ein Projekt, das zwar selbst nicht UVP-pflichtig ist, zu einer anderen UVP-pflichtigen Anlage in einem engen Zusammenhang steht. Diese ganzheitliche Betrachtungsweise ist nach Art. 8 USG geboten. 44 Beispiel: Es ist beabsichtigt, eine Kiesgrube mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von 400'000 m3 zu errichten. Zusätzlich soll in der Kiesgrube eine Anlage für die Sortierung und mechanischen Behandlung von Abfällen, insbes. Bauabfällen, mit einer Kapazität von 900 t im Jahr errichtet werden. Die Kiesgrube überschreitet den Schwellenwert gemäss Ziff Anhang UVPV, die Anlage für die Sortierung und mechanische Behandlung von Abfällen den Schwellenwert gemäss Ziff Anhang UVPV hingegen nicht. Die beiden Anlagen werden vom selben Unternehmen auf der gleichen Parzelle errichtet und betrieben. Die mittels der Anlage zur Behandlung von Bauabfällen gewonnen Baustoffe werden verkauft und erweiten so das Angebot, welches mit unterschiedlichem Kies ebenfalls Baustoffe umfasst. Mithin besteht zwischen den beiden Anlagen ein enger, sowohl örtlicher als auch funktionaler Zusammenhang; es besteht eine gemeinsame Organisation und es wird derselbe Kundenkreis angesprochen. Die Kiesgrube und die Anlage für die Sortierung und mechanische Behandlung von Bauabfällen bilden betrieblich eine Einheit, womit die UVP für beide Anlangen zusammen durchzuführen ist. 45 Auch Sanierungen können UVP-pflichtig sein, insbesondere wenn mit der Sanierung erhebliche Betriebsänderungen verbunden sind. 46 Entscheidend ist, ob die Sanierung dazu führt, dass bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können. 47 b) Massgebliches Verfahren: Die Prüfung der Umweltverträglichkeit wird in eine vorbestehendes Verfahren integriert (Art. 5 Abs. 1 UVPV). Dieses massgebliche Verfahren bestimmt sich nach dem Anhang zur UVPV (Art. 5 Abs. 2 UVPV). Dabei hat der Verordnungsgeber nur für jene Anlagen, über die eine Bundesbehörde entscheidet, das massgebliche Verfahren bezeichnet. In allen anderen Fällen bleibt es dem kantonalen Recht vorbehalten, die UVP in ein bestehendes Verfahren einzubetten (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Dabei ist jenes Verfahren zu wählen, welches in einer möglichst frühen Phase eine umfassende Beurteilung aller Umweltauswirkungen eines Vorhabens erlaubt Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 5.2; Entscheid des BGer 1A.129/2005, E. 3.2; Entscheid des BGer 1A.133/2003, E BGE 124 II 75, 82; Entscheid des BGer 1A.110/2006, E ; Zu den Grenzen der ganzheitlichen Betrachtungsweise im Zusammenhang mit einer UVP vgl. den Entscheid des BGer 1A.110/2006, E. 2.5 ff. 45 Vgl. den Entscheid des BGer 1A.129/2005, E Entscheid des BGer 1A.239/2003, E BGE 131 II 181, 198 f. 48 BGE 113 Ib 225,

11 Abbauvorhaben wie Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben sind in erheblichem Masse raumwirksam; sie haben erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und führen mitunter zu einer Erheblichen Umweltbelastung durch Lärm- und Luftschadstoffemissionen. Grössere Abbauvorhaben unterliegen darum der Planungspflicht i.s.v. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) und werden nur gestützt auf einen Abbauplan bewilligt (Art. 28 quater Abs. 1 BauG). 49 Die Abbaupläne regeln Abbau und Endgestaltung oftmals bis in die Einzelheiten, wodurch eine umfassende Prüfung des Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt möglich ist. Mithin ist das Abbauplanverfahren das massgebliche Verfahren (Art. 5 Abs. 3 UVPV; Art. 16 Abs. 2 EG-USG i.v.m. Art. 29 Abs. 1 BauG); 50 sowohl die UVP als auch die Festlegung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt hat im Abbauplanverfahren zu erfolgen. 51 Entsprechendes gilt für die Änderung einer bestehenden Anlage i.s.v. Art. 28 quater BauG, die eine Änderung des zu Grunde liegenden Abbauplanes voraussetzt; das Planungsverfahren gilt als das massgebliche Verfahren, sofern es eine umfassende Prüfungen der Umweltauswirkungen ermöglicht, was regelmässig zu bejahen sein wird. Ein solches Vorgehen entspricht dem Sinn und Zweck der UVP, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu überprüfen, solange die Entscheidsituation noch offen ist. Bei Abbauvorhaben wird nämlich eine umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen im Baubewilligungsverfahren kaum mehr möglich sein, da der Abbauplan das Vorhaben und damit das Baubewilligungsverfahren bereits weitestgehend vorbestimmt. Das Abbauplanverfahren ist somit das massgebliche Verfahren für die Planung oder Änderung von Kies- und Sandgruben, Steinbrüchen und anderen nicht der Energiegewinnung dienenden Materialentnahmen aus dem Boden, wenn das abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m 3 beträgt (Ziff Anhang UVPV). Ziff. 1.2 Entscheid über UVP-Pflicht Der Anhang zur UVPV enthält eine abschliessende Aufzählung der prüfungspflichtigen Anlagen. Damit ist das Wesentliche zur Bestimmung der UVP-Pflicht bereits vorweggenommen. Gleichwohl sind Fälle denkbar, in denen unklar oder gar strittig ist, ob eine geplante Anlage oder die Änderung einer bestehenden Anlage der UVP unterliegt. In diesen Fällen obliegt es der zuständigen Behörde, über das Bestehen der Pflicht zur Durchführung einer UVP verbindlich zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Feststellungsverfügung i.s.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR ; abgekürzt VwVG). 52 Die Verfügung des Gemeinderates als zuständige Behörde kann mit Rekurs beim Baudepartement angefochten werden (Art. 43 bis VRP). Für die selbständige Anfechtbarkeit des Entscheides über die UVP-Pflicht sprechen ungeachtet der dogmatischen Einteilung praktische Gründe. Würde eine Anlage zu Unrecht der UVP unterstellt, müsste der Gesuchsteller in ungerechtfertigter Weise hohe Kosten für die Erstellung eines Berichts über die Umweltverträglichkeit aufwenden. Wird auf der anderen Seite zu Unrecht auf die Durchführung einer UVP verzichtet, muss diese i.d.r. nachgeholt werden. 53 Dies kann sich sowohl für den Gesuchsteller als auch für die Umwelt nachteilig auswirken. Müsste ein Projekt nachträglich angepasst werden, würde dies verglichen mit den Kosten, die entstehen, wenn Massnahmen zum 49 BGE 120 Ib 207, 212; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, N BGE 123 II 88, 93 ff. m.w.h.; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.14/2006, E Zur Möglichkeit eines «kombinierten Verfahrens» von Abbauplan- und Baubewilligungsverfahren vgl. hinten Ziff. II./ BGE 131 II 103, 117 f.; BGE 113 Ib 225, Das Bundesgericht qualifiziert den Entscheid über die UVP-Pflicht als einen Teilentscheid über eine materielle Rechtsfrage, «obwohl es primär um eine Verfahrensfrage geht» (BGE 115 Ib 342, 344; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 2). 53 Vgl. den Entscheid des BGer 1A.135/2006, E. 2.2 m.w.h.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2004, in: URP ff., 328 ff. 11

12 Schutz der Umwelt von Anfang an eingeplant werden ein erhebliches Mass an Mehrkosten verursachen. Aus der Sicht des Umweltschutzes bestehen die Nachteile in der präjudiziellen Wirkung, die von einer bereits abgeschlossenen Planung auf die nachträgliche Prüfung der Umweltverträglichkeit ausgeht. Ziff. 1.3 Beratung Bei der Frage der UVP-Pflicht kommt dem AFU als Umweltschutzfachstelle die Aufgabe zu, den Gesuchsteller und die zuständige Gemeindebehörde zu beraten. Namentlich wenn es um die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen geht, bedarf die Frage der UVP-Pflicht in der Regel näherer Abklärungen. Auch in Fällen, in denen die UVP-Pflicht nicht besonderer Abklärungen bedarf, liegt es im eigenen Interesse des Gesuchstellers, so früh als möglich mit den Gemeindebehörden und der Umweltschutzfachstelle zusammenzuarbeiten, damit das Verfahren zügig ablaufen kann. Es ist zudem vorteilhaft, wenn er die von seinem Vorhaben Betroffenen sowie die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen frühzeitig und offen informiert und ihre allfälligen Vorbehalte in seiner Planung zu berücksichtigen versucht. Im Sinne grösstmöglicher Eigenverantwortung soll der Gesuchsteller selbst einen Beitrag zu einem koordinierten und effizienten Verfahrensablauf leisten. Ziff. 2.1 Voruntersuchung Unterliegt die Planung oder Änderung einer Anlage der UVP, ist in jedem Fall eine Voruntersuchung durchzuführen (Art. 10b Abs. 3 Satz 1 USG). 54 Sie dient der Abklärung, welche durch Errichtung und Betrieb der Anlage verursachten Auswirkungen die Umwelt voraussichtlich belasten können (Art. 8 Abs. 1 Bst. a UVPV). Die Pflicht zur Durchführung der Voruntersuchung obliegt dem Gesuchsteller. Die Voruntersuchung hat den Zweck, die aus der Sicht des Umweltschutzes relevanten Fragen, Wirkungsbereiche 55, Rahmenbedingungen und Projektvorgaben zu erfassen und von den irrelevanten zu trennen. Die relevanten Fragen und Wirkungsbereiche sind so präzis wie möglich als Problemstellung zu definieren. Die Voruntersuchung soll garantieren, dass einerseits Wichtiges nicht vergessen und andererseits Unwichtiges nicht zu sehr in den Vordergrund gerückt wird. Was als wesentliche Auswirkung auf die Umwelt und damit für die UVP relevant gelten muss, ist vor allem anhand der für unterschiedliche Umweltmedien festgelegten Grenzwerte zu beurteilen. 56 Hinsichtlich Methodik empfiehlt das BAFU, die Voruntersuchung und damit die Triage zwischen relevanten und irrelevanten Umweltauswirkungen mit Hilfe der Relevanztabelle durchzuführen. Sie dient der systematischen Untersuchung der Auswirkungen auf die unterschiedlichen Umweltbereiche. Die Spalten in der nachfolgend beispielhaft dargestellten Relevanztabelle beinhalten die betroffenen Umweltbereiche (Wasser, Boden, Lärm, Luft usw.). In den Zeilen figurieren die Aktivitäten (Errichtung, Betrieb, Störfall, Stillegung usw.), die Umweltbelastungen verursachen können. Weitere Hinweise zur Relevanztabelle finden sich im UVP-Handbuch, Modul 5, S. 6 f. 54 Ist die UVP-pflichtige Anlage Teil eines Betriebs, welcher der Störfallverordnung untersteht, so sind die für den Kurzbericht gemäss Art. 5 der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR ; abgekürzt StFV) nötigen Abklärungen im Rahmen der Voruntersuchung durchzuführen. 55 Die Abgrenzung des Untersuchungsperimeters erfolgt fallweise anhand des zu beurteilenden Vorhabens. Vgl. den Entscheid des BGer vom 28. April 2000, in: URP ff., 695 und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2005, in: URP ff., 360 ff. 56 Th. Loretan, Rechtsfragen beim Erstellen von Berichten über die Umweltverträglichkeit: Zu einigen Problemen des Berichtverfassers bzw. des Bauherrn, in: URP ff., 151 f.; BGE 118 Ib 599,

13 Relevanztabelle Umweltbereiche Projektbelange Spezifikation 1.Luft 2. Wasser 3. Boden 4. Flora u. Fauna 5. Wald 6. Landschaft 7. Nutzungen 8. Lärm, Erschütt. 9. Strahlen Ausgangszustand 2. Errichtung 3. Betrieb 4. Ver-/Entsorgung, Transporte 5. Zusatzaktivitäten 6. Betriebsunterbrüche 7. Abbruch/Stilllegung 8. Stör-/Katastrophenfälle 9... Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt abschliessend ermittelt, gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht über die Umweltverträglichkeit (Art. 10b Abs. 3 USG, Art. 8a Abs. 1 UVPV). 57 Im Zusammenhang mit der Voruntersuchung verweisen wir im Übrigen auf das UVP-Handbuch, Modul 4, S. 14 und Modul 5, S. 3 ff. Ziff. 2.2 Fachliche Begleitung / Beratung Eine der wesentlichen Aufgaben des AREG, des AFU und der Umweltschutzfachstelle ist die verfahrensmässige und fachliche Begleitung der UVP. Sie setzt schon bei der Voruntersuchung ein. 57 Es besteht mithin ein zweistufiges Prüfungsverfahren, bevor die Pflicht zur Durchführung einer umfassenden UVP feststeht: In einem ersten Schritt ist anhand der abstrakten und schematischen Kriterien im Anhang zur UVPV zu bestimmen, ob eine Anlage der UVP unterliegt. Ist dies der Fall, muss eine Voruntersuchung durchgeführt werden. Ergibt sich, dass die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Massnahmen zum Schutz derselben abschliessend ermittelt werden können, gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht über die Umweltverträglichkeit; eine Hauptuntersuchung wird nicht durchgeführt. «Dieses zweistufige Prüfverfahren gewährleistet, dass alle potenziell umweltbelastenden Anlagen vom UVP-Verfahren erfasst werden, passt jedoch anschliessend den Umfang der verlangten Prüfung an das Ausmass der tatsächlich zu erwartenden Umweltbelastung an» (Entscheid des BGer 1A.136/2004, E ; bestätigt im Entscheid des BGer 1A.33/2007, E. 5.3). 13

14 Ziff. 3.1 Einreichen der Ergebnisse der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts Nach Abschluss der Voruntersuchung legt der Gesuchsteller der zuständigen Behörde die Ergebnisse vor. Der Gesuchsteller muss der zuständigen Behörde Voruntersuchung und Pflichtenheft vorlegen. Das Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 1 Bst. b UVPV) qualifiziert sich als Bindeglied zwischen der Voruntersuchung und dem nachfolgenden Schritt, der Hauptuntersuchung. Es bezeichnet, basierend auf den Ergebnissen der Voruntersuchung, die Auswirkungen, die untersucht werden müssen. Gleichzeitig legt es die Methodik, den räumlichen Perimeter und den zeitlichen Betrachtungshorizont für die Untersuchung fest. 58 Die zuständige Behörde leitet die Unterlagen an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12 UVPV) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät (Art. 8 Abs. 2 UVPV). Können in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Umwelt abschliessend ermittelt werden, gelten wie vorstehend bereits erwähnt die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht über die Umweltverträglichkeit (Art. 10b Abs. 3 USG, Art. 8a Abs. 1 und 2 UVPV). Eine Hauptuntersuchung wird nicht durchgeführt. 59 Bestehen zwischen dem Gesuchsteller und der Umweltschutzfachstelle Differenzen darüber, ob die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht zu genügen vermögen, hat die zuständige Behörde auf Antrag der Umweltschutzfachstelle zu entscheiden (Art. 16 Abs. 2 Bst. a UVPV). Sie erlässt dabei eine anfechtbare Verfügung. Ziff. 3.2 Weiterleiten der Ergebnisse der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts an die federführende Stelle Die zuständige Behörde leitet die Ergebnisse der Voruntersuchung und das Pflichtenheft an das AREG als federführende Stelle des Kantons weiter (Art. 4 Bst. c VKoG i.v.m. Anhang 1 Ziff. 1.2 VKoV). Ziff. 3.3 Weiterleiten der Ergebnisse der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts an die Umweltschutzfachstelle und an weitere beteiligte Verwaltungsstellen Das AREG übernimmt in seiner Eigenschaft als federführende Stelle des Kantons die Koordination zwischen den beteiligten kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsstellen. Es übermittelt die Ergebnisse der Voruntersuchung und das Pflichtenheft der Umweltschutzfachstelle und in Absprache mit derselben den weiteren beteiligten Verwaltungsstellen, die Vorschriften über den Umweltschutz vollziehen, zur Stellungnahme (Art. 8 Abs. 2 letzter Satz UVPV; Art. 5 Bst. b VKoG). 60 Ziff. 3.4/3.5 Schriftliche Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle sowie anderer beteiligter Verwaltungsstellen zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft Die Umweltschutzfachstelle beurteilt die Ergebnisse der Voruntersuchung, nimmt innert acht Wochen zum eingereichten Pflichtenheft Stellung und berät den Gesuchsteller (Art. 10c Abs. 1 USG, Art. 8 Abs. 2 und Art. 12a Abs. 1 UVPV; Art. 20 EG-USG i.v.m. Anhang 3 Ziff. 4 VKoV). Stellungnahme und Beratung laufen auf eine Prüfung des Pflichtenheftes durch die Umweltschutzfachstelle hinaus; sie berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der anderen berührten Verwaltungsstellen (Art. 11 Abs. 1 V zum EG-USG). Damit wird sichergestellt, dass sich das Pflichtenheft auf das Wesentliche beschränkt, d.h. die wesentlichen Umweltauswirkungen des Projekts erfasst. 58 Vgl. im Detail UVP-Handbuch, Modul 5, S. 8 ff.; betreffend die Festlegung des Untersuchungsperimeters vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2005, in: URP ff., 360 ff. 59 Das Verfahren verkürzt sich in diesen Fällen und wird bei Ziff. 5.1 fortgeführt. 60 Beteiligt sein können das Kantonsforstamt, das Amt für Natur, Jagd und Fischerei, das Tiefbauamt und das BAFU. 14

15 Das Pflichtenheft legt die methodischen und inhaltlichen Anforderungen an die Hauptuntersuchung nicht nur mit Wirkung für den Gesuchsteller, sondern auch mit Wirkung für die Umweltschutzfachstelle fest. 61 Diese soll dem Pflichtenheft zu einem späteren Zeitpunkt die Zustimmung nicht ohne Weiteres wieder entziehen können. Hingegen entfaltet die Zustimmung der Umweltschutzfachstelle zum Pflichtenheft keine Rechtswirkung für die zuständige Behörde; sie ist verpflichtet, allfällige Mängel auch zu einem späteren Zeitpunkt zu beheben. 62 Das AFU als Umweltschutzfachstelle fasst die eigene sowie die Stellungnahmen der berührten Verwaltungsstellen zu einer (widerspruchsfreien) Gesamtstellungnahme zusammen (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 V zum EG-USG). Anschliessend leitet sie diese an das AREG als federführende Stelle des Kantons weiter. Ziff. 3.6 Weiterleiten der Stellungnahme an die zuständige Behörde Das AREG als die federführende und für die Koordination zuständige Stelle des Kantons leitet die Gesamtstellungnahme der Umweltschutzfachstelle an die zuständige Behörde weiter. Ziff. 3.7 Weiterleiten der Stellungnahme an den Gesuchsteller Die zuständige Behörde stellt dem Gesuchsteller die Gesamtstellungnahme der Umweltschutzfachstelle zu. Gegebenenfalls hat der Gesuchsteller das Pflichtenheft und u.u. auch die Voruntersuchung zu ergänzen. Das Pflichtenheft steht erst fest, wenn die Umweltschutzfachstelle mit dem Vorschlag des Gesuchstellers einverstanden ist. Können sich Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle nicht einigen, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Umweltschutzfachstelle in Form einer anfechtbaren Verfügung. Hat die Umweltschutzfachstelle dem Pflichtenheft zugestimmt, kann der Gesuchsteller mit der Hauptuntersuchung beginnen. Ziff. 4.1 Hauptuntersuchung / Erstellen des Umweltverträglichkeitsberichts Die Durchführung der Hauptuntersuchung und als deren Ergebnis der Umweltverträglichkeitsbericht ist eine Obliegenheit des Gesuchstellers (Art. 10b Abs. 1 USG). Der Bericht muss nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle erstellt werden und hat methodisch und inhaltlich dem Pflichtenheft zu entsprechen. 63 Der Umweltverträglichkeitsbericht hat alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind (Art. 10b Abs. 2 USG), darf sich mithin «auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken und soll sich, soweit möglich, auf bereits gemachte Erfahrungen stützen.» 64 Er muss dabei, um als Entscheidgrundlage tauglich zu sein, die wesentlichen Umweltauswirkungen der Anlage sowohl jene in der Phase der Erstellung als auch jene in der Phase ihres Betriebs 65 korrekt und nachvollziehbar darlegen, wobei sich die Bearbeitungstiefe nach der Relevanz der Auswirkung bestimmt. Der Umweltverträglichkeitsbericht muss sich zum Ausgangszustand, zum Vorhaben und zur voraussichtlich verbleibenden Belastung der Umwelt äussern (Art. 10b Abs. 2 USG, Art. 9 Abs. 1 UVPV). 61 Entscheid des BGer vom 22. Dezember 1998, in: URP ff., H. Rausch/P.M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 110 zu Art. 9 USG. 63 Entscheid des BGer vom 22. Dezember 1998, in: URP ff., BGE 118 Ib 206, 228; bestätigt in: Entscheid des BGer 1A.54/2001, E ; vgl. auch Th. Loretan, Rechtsfragen beim Erstellen von Berichten über die Umweltverträglichkeit: Zu einigen Problemen des Berichtverfassers bzw. des Bauherrn, in: URP ff., Vgl. Art. 7 Abs. 1 USG und H. Rausch/P.M. Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2001, N 77 zu Art. 9 USG 15

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