Client Alert. Neue Bestimmungen für Wertpapierprospekte in Deutschland. Einführung. Die Regelungen für Wertpapierprospekte nach neuem Recht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Client Alert. Neue Bestimmungen für Wertpapierprospekte in Deutschland. Einführung. Die Regelungen für Wertpapierprospekte nach neuem Recht"

Transkript

1 Nummer September 2005 Client Alert Latham & Watkins Corporate Department Neben den bisher bekannten Regelungen und der Festschreibung üblicher Marktstandards enthält das neue Wertpapierprospektrecht zahlreiche Neuerungen und Änderungen, sowohl für das Billigungsverfahren als auch für den Prospektinhalt. Neue Bestimmungen für Wertpapierprospekte in Deutschland Einführung Am 1. Juli 2005 ist die Mehrzahl der im Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz enthaltenen Regelungen in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die EU-Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG, im Folgenden Prospektrichtlinie ) um, mit dem Ziel, Prospektstandards in Europa zu vereinheitlichen und eine europaweite Geltung zugelassener Wertpapierprospekte zu vereinfachen (Einführung des sogenannten Europäischen Passes für Wertpapierprospekte). Das Kernstück des Gesetzes bildet das neue Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ), das seit dem 1. Juli 2005 die Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie die Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt umfassend regelt. Neben der Einführung des WpPG beinhaltet das Prospektrichtlinie- Umsetzungsgesetz Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes ( VerkprospG ), des Börsengesetzes ( BörsG ), der Börsenzulassungsverordnung ( BörsZulV ), sowie weiterer Regelungen. Die Going- Public Grundsätze der Deutschen Börse entfallen mit Inkrafttreten des WpPG. Ebenfalls seit dem 1. Juli 2005 findet die Umsetzungs-Verordnung der Kommission zur Prospektrichtlinie (Verordnung (EG) Nr. 809/2004) ( Umsetzungs-VO ) unmittelbare Anwendung in Deutschland und allen anderen Mitgliedstaaten. Die Umsetzungs-VO regelt die Anforderungen an den Mindestinhalt von Wertpapierprospekten. Während viele Regelungen des neuen Rechts für Wertpapierprospekte den schon vorher geltenden Bestimmungen entsprechen oder mittlerweile übliche Marktstandards festschreiben, enthält das neue Recht auch zahlreiche Neuerungen und Änderungen für das Billigungsverfahren und den Prospektinhalt. Die Regelungen für Wertpapierprospekte nach neuem Recht Seit dem 1. Juli 2005 ist die Prospektpflicht für Wertpapiere - sowohl für öffentliche Angebote (bislang im VerkprospG geregelt) als auch für Börsenzulassungen (bislang in BörsG und BörsZulV geregelt) - in Deutschland einheitlich im WpPG geregelt. Der Inhalt solcher Wertpapierprospekte wird durch die unmittelbar geltende Umsetzungs-VO vorgeschrieben. Zuständige Stelle innerhalb von Europa - Herkunftsstaatprinzip Wertpapierprospekte sind künftig von der zuständigen Stelle des so genannten Herkunftsstaats zu billigen. Der Herkunftsstaat ist für Emittenten mit Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Latham & Watkins ist weltweit als Partnerschaftsgesellschaft (LLP) nach dem Recht des Staates Delaware tätig; als multinational partnership" sind die Niederlassungen in Großbritannien und Italien angeschlossen. Copyright 2005 Latham & Watkins. Alle Rechte vorbehalten.

2 Wirtschaftsraums ( EWR ) grundsätzlich der EWR-Staat, in dem der Emittent seinen Sitz hat. Bei Emission von Nichtdividendenwerten (darunter fallen etwa Schuldverschreibungen, Asset Backed Securities und Derivate) mit einer Mindeststückelung von haben der Emittent, der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller ein Wahlrecht zwischen dem Sitzland des Emittenten und dem Land, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zur Börse zugelassen werden sollen. Ein Wahlrecht besteht zudem bei bestimmten umwandelbaren Nichtdividendenwerten. Für Emittenten aus Nicht-EWR-Staaten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Herkunftsstaat innerhalb des EWR zu wählen, wobei diese Wahl durch das erste öffentliche Angebot oder den ersten Antrag auf Zulassung zur Börse in dem betreffenden EWR-Staat ausgeübt wird. Da derzeit davon ausgegangen werden muss, dass diese Wahl nur ein einziges Mal getroffen werden kann und der Drittstaatenemittent sich damit auch für die Zukunft verbindlich auf einen Herkunftsstaat festlegt, sollte auf die Entscheidung darüber, in welchem EWR-Staat das erste öffentliche Angebot oder der erste Zulassungsantrag erfolgen sollen, besondere Sorgfalt verwandt werden. Will ein Drittstaatenemittent eine bestimmte Herkunftslandbehörde als für ihn zuständige Herkunftslandbehörde wählen, so hat er dies der betreffenden Behörde bis zum 31. Dezember 2005 mitzuteilen. Soweit allerdings seit dem 31. Dezember 2003 in einem EWR-Staat bereits ein öffentliches Angebot stattgefunden hat oder ein Antrag auf Börsenzulassung von Wertpapieren gestellt wurde, ist damit das Wahlrecht bezüglich des Herkunftsstaats bereits ausgeübt worden: Herkunftsstaat ist dann der EWR-Staat, in dem das erste öffentliche Angebot stattgefunden hat bzw. der erste Antrag auf Börsenzulassung gestellt wurde. Für die Billigung von Prospekten zuständige Stelle in Deutschland In Deutschland ist seit dem 1. Juli 2005 allein die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) für die Prüfung und Billigung von Wertpapierprospekten zuständig. Sollen die Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen werden, muss die Zulassung - zusätzlich zum Antrag auf Billigung des Prospekts bei der BaFin - bei der Zulassungsstelle der jeweiligen Wertpapierbörse beantragt werden. Ein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt ist dabei Zulassungsvoraussetzung. Prospektpflicht für Wertpapiere Nach dem WpPG besteht grundsätzlich für jedes öffentliche Angebot sowie für die Zulassung von Wertpapieren zu einem organisierten Markt (in Deutschland der Amtliche Markt und der Geregelte Markt) die Pflicht, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen. Der Wertpapierbegriff des WpPG umfasst Dividendenwerte (vor allem Aktien, aber in bestimmten Fällen auch so genannte Aktienanleihen) und Nichtdividendenwerte (darunter fallen etwa Schuldverschreibungen, Asset Backed Securities und Derivate). Keine Wertpapiere im Sinne des WpPG sind Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; für solche Papiere (etwa Commercial Paper) besteht daher keine Prospektpflicht nach dem WpPG. Eine Prospektpflicht nach dem WpPG besteht zudem nicht, wenn die Wertpapiere nur außerhalb des EWR, beziehungsweise innerhalb des EWR nur an solchen Märkten gehandelt werden, die nicht organisierte Märkte im Sinne des WpPG sind (wie etwa der Freiverkehr in Deutschland). Im Zuge der Umsetzung der Prospektrichtlinie haben einige EWR-Staaten so genannte Alternative Märkte als neue Handelssegmente geschaffen, die 2 Nummer September 2005

3 nicht der Prospektrichtlinie und der Umsetzungs-VO unterfallen. Ausnahmen von der Prospektpflicht Soweit grundsätzlich eine Prospektpflicht nach dem WpPG besteht, ist dennoch unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise kein Prospekt zu veröffentlichen, unter anderem in folgenden Fällen: Das Angebot richtet sich ausschließlich an sogenannte qualifizierte Anleger (insbesondere Banken, große Unternehmen und internationale Institutionen). Gegenüber der früheren Rechtslage neu ist zum einen, dass es nun eine gesetzliche Definition des qualifizierten Anlegers gibt, zum anderen, dass kleinere und mittlere Unternehmen nunmehr die Möglichkeit haben, über Eintragung in ein bei der BaFin geführtes Verzeichnis den Status eines qualifizierten Anlegers zu erlangen. Das Angebot richtet sich an weniger als 100 (nicht-qualifizierte) Anleger pro EWR-Staat. Diese Ausnahme stellt eine Neuerung gegenüber dem VerkprospG dar, da sie für die Abgrenzung einer Privatplatzierung vom öffentlichen Angebot auf ein rein quantitatives Element abstellt. Die Wertpapiere weisen eine Mindeststückelung von auf oder können nur ab einem Mindestbetrag von je Anleger erworben werden (bis 1. Juli 2005: ). Weitere Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Emissionen mit geringem Volumen bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, Angeboten anlässlich von Übernahmen oder Verschmelzungen und ähnlichen Vorgängen; in einigen dieser Fälle muss ein Informationsdokument, in anderen ein einem Prospekt gleichwertiges Dokument zur Verfügung gestellt werden. Die nach dem VerkprospG bislang bestehende Ausnahme von der Prospektpflicht für sogenannte Euro-Wertpapiere ist im neuen Recht nicht mehr vorgesehen. Aufbau des Prospekts - einteiliges Dokument oder bestehend aus mehreren Einzeldokumenten Grundsätzlich besteht jeder Wertpapierprospekt aus drei Bestandteilen: Emittentenbeschreibung (Registrierungsformular) Wertpapierbeschreibung Zusammenfassung Der Wertpapierprospekt kann, wie schon bisher, in Form eines zusammenhängenden Einzeldokuments erstellt werden. Daneben besteht seit dem 1. Juli 2005 die Möglichkeit, einen Wertpapierprospekt in Emittentenbeschreibung, Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung aufzuteilen. Dies bietet, etwa für Emittenten, die regelmäßig Wertpapiere emittieren, die Möglichkeit, eine Emittentenbeschreibung separat billigen zu lassen und bei der zuständigen Stelle zu hinterlegen. Die jeweilige Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung sind dann erst zum öffentlichen Angebot bzw. zur Börsenzulassung der betreffenden Wertpapiere zur Billigung einzureichen und zu hinterlegen. Basisprospekt Daneben besteht die Möglichkeit, für Nichtdividendenwerte und Optionsscheine, die im Rahmen eines Angebotsprogramms (etwa eines MTN-Programms) ausgegeben werden, sowie für bestimmte dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begebene Nichtdividendenwerte, einen sogenannten Basisprospekt zu erstellen. Dieser Basisprospekt entspricht dem bisherigen unvollständigen Verkaufs- oder Börsenzulassungsprospekt und bietet die Möglichkeit, die endgültigen Bedingungen des Angebots erst später zu veröffentlichen. Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots bzw. vor der Einführung der Wertpapiere zu veröffentlichen und bei der BaFin zu hinterlegen. 3 Nummer September 2005

4 Gültigkeitsdauer von Prospekten Ein Wertpapierprospekt in Form eines Einzeldokuments oder in Form eines Basisprospekts ist nach der Veröffentlichung für 12 Monate gültig, sofern er um etwaige erforderliche Nachträge ergänzt wird (zu Nachträgen siehe unten im Abschnitt Nachtragspflicht mit Widerrufsrecht ). Gleiches gilt für eine bei der BaFin hinterlegte Emittentenbeschreibung (bei Erstellung des Wertpapierprospekts in mehreren Einzeldokumenten). Prospektinhalt Der Wertpapierprospekt muss, wie schon bislang, sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich der Anleger ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere bilden kann. Die Angaben müssen leicht analysierbar und in verständlicher Form gehalten sein. Die Zusammenfassung muss kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken betreffend den Emittenten (und etwaige Garantiegeber) und die Wertpapiere enthalten. Zudem müssen bestimmte Warnhinweise aufgenommen werden. Können der Emissionspreis der Wertpapiere und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden (etwa beim Bookbuilding-Verfahren), muss der Prospekt die Kriterien oder Bedingungen enthalten, anhand deren die beiden Größen ermittelt werden; für den Emissionspreis kann auch ein Höchstpreis angegeben werden. Geschieht dies nicht, hat der Erwerber nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und -volumens ein Widerrufsrecht. Emissionspreis und - volumen sind unverzüglich nach der Festlegung, bei Börsenzulassungen spätestens einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu veröffentlichen. Der konkrete Mindestinhalt und Aufbau eines Wertpapierprospekts bestimmen sich, abhängig von Emittenten- und Wertpapiertyp, nach der Umsetzungs- VO. Eine wichtige Neuerung ist das Erfordernis, im Wertpapierprospekt auch für eventuelle Garantiegeber im selben Umfang Angaben zu machen wie für den Emittenten selbst. Eine weitere wesentliche Neuerung besteht im Zusammenhang mit der - auf der EU-Verordnung zu internationalen Rechnungslegungsstandards (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) beruhenden - Pflicht, Konzernjahresabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Diese Pflicht besteht für Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt gelistet sind. Soweit in den letzten Jahren eine Umstellung der Rechnungslegung etwa von HGB auf z.b. IFRS stattgefunden hat, besteht ggf. die Verpflichtung, auch für die Vergangenheit (in der noch nach HGB Jahresabschlüsse aufgestellt wurden) geprüfte Konzernjahresabschlüsse nach IFRS im Prospekt aufzunehmen (so genannte Restatement-Verpflichtung ). Angaben in Form eines Verweises Angaben in Form eines Verweises sind im Wertpapierprospekt möglich, wenn auf Dokumente verwiesen wird, die zuvor oder gleichzeitig veröffentlicht wurden und nach dem WpPG oder dem BörsG von der zuständigen Stelle gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Allerdings werden von der BaFin keine Verweisungen auf Dokumente akzeptiert, die ihrerseits bereits eine Verweisung auf andere Dokumente enthalten (so genannte Verweisketten ). Nachtragspflicht mit Widerrufsrecht Nach dem WpPG ist ein Nachtrag zum Wertpapierprospekt erforderlich, wenn zwischen der Billigung des Prospekts und dem Ende des Angebots bzw. der Einbeziehung in den Handel wichtige Änderungen eintreten, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen können. Eine ähnliche Nachtragspflicht bestand bereits nach dem VerkprospG, allerdings ist die Nachtragspflicht für solche Umstände entfallen, die allein den Emittenten betreffen. Neu ist hingegen, 4 Nummer September 2005

5 dass ein Nachtrag unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht für Anleger auslöst, wenn die Wertpapiere noch nicht geliefert und bezahlt worden sind. Entsprechend muss jeder Nachtrag an hervorgehobener Stelle eine Widerrufsbelehrung enthalten. Nachträge sind bei der BaFin einzureichen (Billigungsfrist: sieben Werktage) und müssen nach der Billigung veröffentlicht werden. Die Zusammenfassung im Wertpapierprospekt (gegebenenfalls auch ihre Übersetzung) ist entsprechend zu ergänzen. Sprachenregelung Das WpPG sieht vor, dass in einigen Fällen der Wertpapierprospekt auch in einer anderen als der deutschen Sprache erstellt werden kann. Die Sprache, in der der Prospekt zu erstellen ist, bestimmt sich nach dem Herkunftsstaat und den EWR-Staaten, in denen das Angebot durchgeführt oder die Wertpapiere zur Börse zugelassen werden sollen. Finden das öffentliche Angebot oder die Börsenzulassung von Wertpapieren, für deren Wertpapierprospekt die BaFin zuständig ist, auch oder nur in anderen EWR-Staaten statt, kann der Wertpapierprospekt in englischer Sprache erstellt werden. Soweit das öffentliche Angebot oder die Zulassung auch in Deutschland erfolgen, bzw. es sich um Wertpapiere eines deutschen Emittenten handelt, muss der Prospekt eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Für auf Deutschland beschränkte öffentliche Angebote oder Börsenzulassungen von Wertpapieren deutscher Emittenten kann die BaFin in Einzelfällen gestatten, dass der Prospekt in englischer statt in deutscher Sprache erstellt werden kann. Die Zusammenfassung muss in jedem Fall auch in deutscher Sprache im Wertpapierprospekt enthalten sein. Zu beachten ist, dass dies auch für Emissionen gilt, für die neben Deutschland zusätzlich nur in Nicht-EWR-Staaten (wie etwa den Vereinigten Staaten), öffentliche Angebote oder Börsenzulassungen durchgeführt werden sollen. Billigungsverfahren, Veröffentlichung, Hinterlegung und Börsenzulassung Das Billigungsverfahren wird in Deutschland bei der BaFin durchgeführt. Die BaFin prüft im Rahmen des Verfahrens die Vollständigkeit des Prospekts und die Kohärenz und Verständlichkeit der enthaltenen Angaben. Die Frist für die Billigungsentscheidung der BaFin beträgt zehn Werktage; bei Emittenten, die im EWR erstmalig Wertpapiere öffentlich anbieten oder zur Börse zulassen (etwa im Falle eines IPO) beträgt sie 20 Werktage. Hierbei sind zwei Aspekte besonders zu beachten: Zum einen beginnen diese Fristen erst dann zu laufen, wenn der BaFin alle Unterlagen vollständig vorliegen. Über die eventuelle Unvollständigkeit soll (nicht: muss) die BaFin innerhalb von zehn Werktagen informieren. Des Weiteren besteht auch nach Ablauf der Frist - anders als nach der bislang bestehenden Rechtslage - keine Billigungsfiktion. Der Wertpapierprospekt ist erst dann gebilligt, wenn die BaFin die Billigung tatsächlich ausspricht. Allerdings kann bei Ablauf der Frist ohne Billigungsentscheidung der BaFin gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung bestehen. Ist der Prospekt von der BaFin gebilligt worden, muss er bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann durch das Vorhalten des gedruckten Prospekts zur Ausgabe an Anleger erfolgen. Neu ist, dass die Publikation auch ausschließlich über das Internet erfolgen kann, was eine raschere Veröffentlichung ermöglicht. In diesem Fall sind lediglich auf Verlangen Druckversionen des Wertpapierprospekts kostenlos zur Verfügung zu stellen. Über die Art und Weise der Veröffentlichung muss auch nach neuem Recht eine Hinweisbekanntmachung erfolgen. Sollen die Wertpapiere zur Börse zugelassen werden, ist neben dem Billigungsantrag bei der BaFin ein Zulassungsantrag bei der Zulassungs- 5 Nummer September 2005

6 stelle der Börse zu stellen. Der Antrag kann schon vor der Billigung des Prospekts durch die BaFin gestellt werden, die Zulassung selbst kann jedoch erst erfolgen, wenn die Billigung durch die BaFin vorliegt. Europäischer Pass, Notifizierungsverfahren Sobald ein Wertpapierprospekt von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates gebilligt worden ist, kann durch ein einfaches Notifizierungsverfahren (der so genannte Europäische Pass für Wertpapierprospekte) die Geltung des Prospekts - sowohl für öffentliche Angebote als auch für Börsenzulassungen - in beliebig vielen anderen EWR-Staaten herbeigeführt werden. Eine weitere Billigung oder inhaltliche Prüfung durch die zuständigen Stellen der Aufnahmestaaten findet dabei nicht statt. Um einem Wertpapierprospekt, für den Deutschland Herkunftsstaat ist, Geltung in anderen EWR-Staaten zu verschaffen, ist ein dahingehender Antrag an die BaFin nötig. Sofern die Regelungen des Aufnahmestaats dies vorsehen, ist dem Antrag eine Übersetzung der Zusammenfassung in die entsprechende Sprache beizufügen. Die Übersetzung des gesamten Prospekts kann hingegen nicht verlangt werden. Ein entsprechendes Notifizierungsverfahren muss auch für etwaige gebilligte Nachträge zum Prospekt durchgeführt werden. Soll ein in einem anderen EWR-Staat gebilligter Wertpapierprospekt auch in Deutschland Geltung finden, ist entsprechend das Notifizierungsverfahren nach den in dem anderen EWR-Staat geltenden Bestimmungen durchzuführen. Die BaFin wird hierbei in jedem Fall eine deutsche Übersetzung der Zusammenfassung verlangen, sofern nicht der Prospekt in deutscher Sprache erstellt ist. Allerdings prüft die BaFin weder den Prospekt noch die deutschsprachige Übersetzung, so dass insofern kein Schutz vor Übersetzungsfehlern besteht. Jährliche Veröffentlichung eines Informationsdokuments Emittenten von Wertpapieren mit einer Stückelung von weniger als , die an einem organisierten Markt börsenzugelassen sind, müssen künftig wenigstens einmal pro Jahr ein Informationsdokument veröffentlichen. Dieses muss alle Informationen zusammenfassen, die der Emittent in den vergangenen zwölf Monaten auf Grund bestimmter wertpapier- und börsenrechtlicher Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Erfasst sind unter anderem Ad-hoc Mitteilungen und andere Pflichtmeldungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz, Mitteilungen aufgrund von Zulassungsfolgepflichten nach BörsG und BörsZulV (z.b. Jahresabschlüsse, Veröffentlichungen zu Hauptversammlungen und Dividendenausschüttungen), aber auch entsprechende Mitteilungen nach ausländischen Rechtsvorschriften. Das Dokument ist zudem nach der Offenlegung des Jahresabschlusses des Emittenten bei der BaFin zu hinterlegen. Übergangsvorschriften Sowohl das WpPG als auch die Änderungen im VerkprospG und in der BörsZulV enthalten Übergangsvorschriften für bestimmte Prospekte, die bereits vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden. Auf Verkaufsprospekte von Kreditinstituten, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden, findet unbefristet weiterhin das VerkprospG in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung ( VerkprospG a.f. ) Anwendung, für Verkaufsprospekte anderer Emittenten gilt dies bis 30. Juni Danach können vor dem 1. Juli 2005 begonnene öffentliche Angebote, die noch andauern, mit dem bestehenden Verkaufsprospekt fortgeführt werden, solange dieser nach den Regelungen des VerkprospG a.f. gültig ist. Eine eventuelle Aktualisierungspflicht richtet sich nach 11 VerkprospG a.f., der - anders als der neu eingeführte 16 WpPG - kein 6 Nummer September 2005

7 Widerrufsrecht vorsieht. Neuemissionen auf Basis eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne des 10 VerkprospG a.f. - etwa im Rahmen eines MTN- Programms - können aufgrund dieser Vorschrift ebenfalls auch nach dem 1. Juli 2005 durchgeführt werden. Eine vor dem 1. Juli 2005 erlangte Rahmenzulassung für einen unvollständigen Börsenzulassungsprospekt gilt gemäß der Übergangsregelung in der BörsZulV auch nach dem 1. Juli 2005 für die Gültigkeitsdauer des Prospekts nach der BörsZulV in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung fort. Demnach sind auch nach diesem Datum erfolgende Emissionen von Schuldverschreibungen unter dem Prospekt börsenzugelassen. Im WpPG selbst ist geregelt, dass Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2008 Schuldverschreibungen, die sie dauerhaft oder wiederholt begeben, in Deutschland anbieten können, ohne einen Prospekt im Sinne des WpPG veröffentlichen zu müssen. Prospekthaftung Das WpPG regelt, dass die verantwortlichen Personen für die Zusammenfassung und gegebenenfalls für deren Übersetzung haften, falls sie irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Darüber hinaus enthalten weder die Prospektrichtlinie noch die Umsetzungs- VO oder das WpPG spezifische Regelungen zur Prospekthaftung. Insoweit besteht auch nach dem neuen Recht innerhalb von Europa kein einheitlicher Regelungsrahmen. Die Prospekthaftung bestimmt sich weiterhin nach den in den verschiedenen EWR- Staaten anwendbaren, teilweise sehr unterschiedlichen Haftungsnormen. In Deutschland richtet sich die Haftung für fehlende oder unrichtige bzw. unvollständige Prospekte weiterhin nach den im BörsG und im VerkprospG enthaltenen Regelungen. Bei der Auslegung dieser Regelungen werden allerdings künftig die Wertungen des WpPG, insbesondere aber auch der Prospektrichtlinie, der Umsetzungs-VO und der Auslegungsgrundsätze des EuGH, berücksichtigt werden müssen. Diese Haftungsnormen dürften auch auf Wertpapiere Anwendung finden, für die das Billigungsverfahren in einem anderen EWR-Staat durchlaufen wurde und die in Deutschland aufgrund der Nutzung des Europäischen Passes angeboten werden. Ausblick Das WpPG und die Umsetzungs-VO, zusammen mit der Umsetzung der Prospektrichtlinie in anderen EWR- Staaten, vereinheitlichen für Emittenten die Rahmenbedingungen für öffentliche Angebote oder Börsenzulassungen von Wertpapieren, die in mehr als einem EWR-Staat durchgeführt werden sollen. Die neu geschaffene Option verschiedener Prospektformate bietet flexiblere Möglichkeiten, die Erstellung des Prospekts den Bedürfnissen des jeweiligen Emittenten anzupassen. Daneben geben die europaweit vereinheitlichten Vorgaben zum Prospektinhalt in der Umsetzungs-VO - insbesondere erstmaligen Emittenten - eine konkrete Hilfe zur Erstellung des Prospekts an die Hand. Andererseits bedürfen viele Regelungen im WpPG, in der Umsetzungs-VO und der Prospektrichtlinie, noch der Ausfüllung durch die national zuständigen Stellen und - in der Folge - durch die Rechtsprechung, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Inwieweit die Harmonisierung und die beabsichtigte Vereinfachung für Emittenten in Europa tatsächlich erfolgreich ist, wird daher insbesondere vom Umgang der jeweils zuständigen Stellen mit den neuen Regelungen und der Zusammenarbeit dieser Stellen untereinander abhängen. Jedenfalls für eine Übergangszeit werden voraussichtlich, neben den mit der Billigung befassten Stellen, auch Emittenten bei der Umsetzung der neuen Regelungen in die Praxis mit einem erhöhten Aufwand bei der Erstellung von Wertpapierprospekten rechnen müssen. Dies sollte bei der Zeitplanung für eine Emission berücksichtigt werden. Das neue Prospektrecht bietet die Chance, grenzüberschreitende Angebote und Börsenzulassungen von Wertpapieren mit geringerem Aufwand als bisher durchzuführen. Inwieweit dies tatsächlich gelingt, wird von der Umsetzung der neuen Regelungen in die Praxis durch die nationalen Aufsichtsbehörden abhängen. 7 Nummer September 2005

8 Jedenfalls für eine Übergangszeit dürfte mit einem höheren Aufwand bei der Erstellung von Wertpapierprospekten zu rechnen sein. Dies sollte bei der Zeitplanung für eine Emission berücksichtigt werden. Das neue Prospektrecht bietet jedoch die Chance, aufgrund vereinheitlichter Standards innerhalb von Europa die Erstellung von Wertpapierprospekten und die Billigungsverfahren für grenzüberschreitende Angebote und Börsenzulassungen von Wertpapieren mit geringerem Aufwand als bisher durchzuführen. Standorte: Boston Brüssel Chicago Frankfurt Hamburg Hongkong London Los Angeles Moskau Mailand New Jersey New York Northern Virginia Orange County Paris San Diego San Francisco Shanghai Silicon Valley Singapur Tokio Washington, D.C. Der Client Alert wird von Latham & Watkins für Mandanten und andere Geschäftspartner herausgegeben. Die hierin enthaltenen Informationen dienen nicht als konkreter Rechtsrat. Bei weitergehendem Bedarf an Ausführungen oder Beratung über ein hier dargestelltes Thema wenden Sie sich bitte an einen der nachfolgend genannten Rechtsanwälte oder Ihren üblichen Ansprechpartner in unserem Hause. Falls Sie eine Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten oder eine Anpassung der Informationsmaterialien wünschen, besuchen Sie bitte die Seite für das weltweite Mandanten-Mailing- Programm von Latham & Watkins. Fragen zu diesem Client Alert beantworten Ihnen gern Mirjam Goss-Kudo, Rudolf Haas oder Roland Maass in unserem Frankfurter Büro. Boston Brüssel +32 (0) Chicago Frankfurt Mailand Moskau New Jersey New York San Diego San Francisco Silicon Valley Shanghai Hamburg Hongkong London Los Angeles Northern Virginia Orange County Paris +33 (0) Singapur Tokio Washington, D.C Nummer September 2005

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft

Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 1. Nachtrag vom 13.01.2010 gemäß Art. 16 der Richtline 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 und 6 Kapitalmarktgesetz

Mehr

Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts

Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts Die wesentlichen Änderungen des Prospektrechts zum 01.07.2012 BaFin-Workshop 04. und 05.06.2012 Dr. Kerstin Henningsen und Dr. Marcus Assion Überblick Änderung von Schwellenwerten Neuregelungen zum qualifizierten

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Antragsteller:

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Nachtrag Nr. 1 vom 20. April Schuldverschreibungen mit fester, variabler oder gestufter Verzinsung, Nullkupon-Schuldverschreibungen

Nachtrag Nr. 1 vom 20. April Schuldverschreibungen mit fester, variabler oder gestufter Verzinsung, Nullkupon-Schuldverschreibungen Nachtrag Nr. 1 vom 20. April 2011 gemäß 16 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) zum Basisprospekt für Schuldverschreibungen mit fester, variabler oder gestufter Verzinsung, sowie Nullkupon-Schuldverschreibungen

Mehr

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt

Zulassung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten zum regulierten Markt Vorab per E-mail oder FAX An die Geschäftsführung der Börsen Berlin Fax: 030/31 10 91 78 Düsseldorf Fax: 0211/13 32 87 Hamburg Fax: 040/36 13 02 23 Hannover Fax: 0511/32 49 15 München Fax: 089/54 90 45

Mehr

Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG

Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG Häufig gestellte Fragen zu den 37v ff. WpHG Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions - "FAQs") zu 37v ff. WpHG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrictlinie-Änderungsrichtlinie

Mehr

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV) Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (BörsenzulassungsVerordnung BörsZulV) BörsZulV Ausfertigungsdatum: 15.04.1987 Vollzitat: "BörsenzulassungsVerordnung

Mehr

DER EUROPÄISCHE PROSPEKT FÜR WERTPAPIERE

DER EUROPÄISCHE PROSPEKT FÜR WERTPAPIERE DER EUROPÄISCHE PROSPEKT FÜR WERTPAPIERE Die Umsetzung der Prospektrichtlinie in Österreich Dr Andreas Zahradnik Dr Andreas W. Mayr, LL.M. (Columbia) (Attorney at Law, New York) 15.6.2005 Inhalt Prospektrichtlinie

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Nachtrag Nr. 1. Wertpapierprospekt

Nachtrag Nr. 1. Wertpapierprospekt Nachtrag Nr. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz vom 22. Februar 2013 zum Wertpapierprospekt vom 07. Dezember 2012 für das öffentliche Angebot und die Einbeziehung in den Entry Standard an der Frankfurter

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. BaFin. Der Wertpapierprospekt Türöffner zum deutschen und europäischen Kapitalmarkt

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. BaFin. Der Wertpapierprospekt Türöffner zum deutschen und europäischen Kapitalmarkt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin Der Wertpapierprospekt Türöffner zum deutschen und europäischen Kapitalmarkt Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Wertpapiere öffentlich anbieten

Mehr

Endgültige Bedingungen. vom 12. Juni 2013

Endgültige Bedingungen. vom 12. Juni 2013 Endgültige Bedingungen vom 12. Juni 2013 UniCredit Bank AG Emission von EUR 50.000.000 fest verzinsliche Schuldverschreibungen fällig 14. April 2016 (die "Schuldverschreibungen") Ausgabepreis: 100% Seriennummer

Mehr

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG

Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG Informationspflichten für Emittenten nach 30a-g WpHG I. Allgemein T-RL weist über Art. 24 i.v.m. Art. 21 Prospekt-RL Überwachung von bestimmten Börsenzulassungsfolgepflichten zentral der BaFin zu, die

Mehr

Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008

Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008 Inhalt Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008 I. Abschnitt: Gebührentatbestände und allgemeine Vorschriften 1 Gebührentatbestände 2 Gebührenfestsetzung

Mehr

Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main

Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main Nachtrag vom 30. April 2013 gemäß 16 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz zu den Basisprospekten der Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main WIDERRUFSRECHT NACH VERÖFFENTLICHUNG EINES NACHTRAGS:

Mehr

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts)

DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) DekaBank Deutsche Girozentrale (Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) - im Folgenden auch DekaBank, Bank oder Emittentin und zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften auch DekaBank-Gruppe

Mehr

Deutsches Derivate Institut e.v.

Deutsches Derivate Institut e.v. Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Regierungsentwurf des Prospektrichtlinie- Umsetzungsgesetzes am 13. April 2005 8. April 2005 Bei der Umsetzung

Mehr

Die Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot?

Die Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot? Die Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot? Name: Dr. Barbara Dörner Funktion/Bereich: Rechtsanwältin Organisation:

Mehr

Pelikan AG Berlin ISIN DE0006053101 / WKN 605310 ISIN DE0006053119 / WKN 605311

Pelikan AG Berlin ISIN DE0006053101 / WKN 605310 ISIN DE0006053119 / WKN 605311 Pelikan AG Berlin ISIN DE0006053101 / WKN 605310 ISIN DE0006053119 / WKN 605311 Bezugsangebot I Barkapitalerhöhung Die Hauptversammlung des Emittenten hat am 19. Dezember 2014 (die Außerordentliche Hauptversammlung

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

(Verkaufsprospektgesetz)

(Verkaufsprospektgesetz) Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (Verkaufsprospektgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 04. Dezember

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

9. Juni 2015. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1. gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG")

9. Juni 2015. BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1. gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 9. Juni 2015 BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG NR. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zu dem Basisprospekt vom 18. Mai 2015 zur Begebung von

Mehr

beck-shop.de Druckerei C. H. Beck ... Revision, Habersack/Mülbert/Schlitt: Kapitalmarktinformation

beck-shop.de Druckerei C. H. Beck ... Revision, Habersack/Mülbert/Schlitt: Kapitalmarktinformation 6. Billigungs- u. Veröffentlichungsverfahren des Prospekts für Wertpapiere 8 13 6 abhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das öffentliche Angebot bzw. die Börsenzulassung erfolgt. 3. Wandel- und Optionsanleihen.

Mehr

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

Mehr

Zulassung Geregelte Märkte

Zulassung Geregelte Märkte Zulassung Geregelte Märkte Die Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel und zum Geregelten Freiverkehr ist im österreichischen Börsegesetz geregelt. Der Amtliche Handel und der Geregelte Freiverkehr unterscheiden

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Nachtrag nach 16 Absatz 1 WpPG zum Basisprospekt vom 15. Februar 2007 über Discount-Zertifikate Discount-Zertifikate Plus 1) Der Wortlaut des jeweiligen 3 der Zertifikatsbedingungen

Mehr

BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main

BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main 22. August 2013 BNP Paribas Emissions- und Handelsgesellschaft mbh, Frankfurt am Main NACHTRAG GEMÄß 16 ABS. 1 WERTPAPIERPROSPEKTGESETZ ("WPPG") ZU DEM FOLGENDEN DREITEILIGEN BASISPROSPEKT, BESTEHEND AUS

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Citigroup Global Markets Deutschland AG & Co. KGaA. Frankfurt am Main

Citigroup Global Markets Deutschland AG & Co. KGaA. Frankfurt am Main Nachtrag vom 15. Oktober 2009 gemäß 1 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz zu den Basisprospekten der Citigroup Global Markets Deutschland AG & Co. KGaA Frankfurt am Main Widerrufsrecht nach Veröffentlichung

Mehr

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 -

Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

Vontobel Financial Products GmbH Frankfurt am Main. Nachtrag B zu den bereits veröffentlichten Basisprospekten

Vontobel Financial Products GmbH Frankfurt am Main. Nachtrag B zu den bereits veröffentlichten Basisprospekten Vontobel Financial Products GmbH Frankfurt am Main Nachtrag B zu den bereits veröffentlichten Basisprospekten für Mini-Futures (Long Mini-Futures und Short Mini-Futures) auf Aktien bzw. aktienvertretende

Mehr

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel

Mehr

Client Alert. Bundesarbeitsgericht: Unwirksamkeit einer Kündigung bei Korruptionsverdacht wegen fehlerhaften Compliance-Systems. I.

Client Alert. Bundesarbeitsgericht: Unwirksamkeit einer Kündigung bei Korruptionsverdacht wegen fehlerhaften Compliance-Systems. I. Nummer 1522 15. Mai 2013 Client Alert Latham & Watkins Corporate Department and Litigation Department Bundesarbeitsgericht: Unwirksamkeit einer Kündigung bei Korruptionsverdacht wegen fehlerhaften Compliance-Systems

Mehr

Endgültige Bedingungen ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT

Endgültige Bedingungen ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT Datum 05.03.2009 Endgültige Bedingungen ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT EUR 3.000.000,00 4,125% Volksbank AG 2009-2014 / Serie 146 (die Schuldverschreibungen) Serie 146 ISIN AT000B058011

Mehr

Gebührenordnung für die Börse München

Gebührenordnung für die Börse München für die Börse München Stand: 03. Juli 2014 Börse München Inhalt 1 Gebührentatbestände I. Gebühren für die Zulassung zum Börsenhandel 2 Aufnahmegebühr 3 Gebührenfestsetzung für die Teilnahme am Börsenhandel

Mehr

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Strukturierte Wertpapiere

VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT. Angebotsprogramm für Strukturierte Wertpapiere Nachtrag Nr. 3 zum Prospekt der VORARLBERGER LANDES- UND HYPOTHEKENBANK AKTIENGESELLSCHAFT für das Angebotsprogramm für Strukturierte Wertpapiere Dieser Nachtrag Nr. 3 (der "Nachtrag") stellt einen Nachtrag

Mehr

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52,

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 1 Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 16.09.2016 Ordnung über das Praxissemester für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaft (viersemestrig) und Financial Management (viersemestrig)

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.6.2016 L 173/47 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1055 R KOMMISSION vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe

Mehr

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht II

Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalgesellschaftsrecht II Kapitalmarktrecht Literatur Textsammlung Kümpel / Hammen / Ekkenga, Kapitalmarktrecht (Loseblatt) Kommentare Schwark (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kom. 3. A. 2005 Groß, Kapitalmarktrecht,

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Die clevere Zinsanlage

Die clevere Zinsanlage MORGAN STANLEY SCHATZBRIEF 7 JAHRE Die clevere Zinsanlage entscheiden sie sich für den intelligenten schatzbrief MIT DER CHANCE AUF EXTRAZINSEN Morgan Stanley Schatzbrief Verzinsung von 4 Prozent im ersten

Mehr

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. WpÜGAngebV. Ausfertigungsdatum: 27.12.2001. Vollzitat:

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. WpÜGAngebV. Ausfertigungsdatum: 27.12.2001. Vollzitat: Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Mehr

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art. Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht

Mehr

Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten

Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten Telephone Briefing Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten Stephan Gittermann Dr. Sven Labudda Partner Associate Tel. +49 69 7941 1681 Tel.

Mehr

BlackRock Asset Management Deutschland AG München

BlackRock Asset Management Deutschland AG München BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Sondervermögen: ishares Markit iboxx Liquid

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

Z ENTRALER. Stellungnahme. zum Regierungsentwurf eines Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes VERBAND DER AUSLANDSBANKEN IN DEUTSCHLAND E. V.

Z ENTRALER. Stellungnahme. zum Regierungsentwurf eines Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes VERBAND DER AUSLANDSBANKEN IN DEUTSCHLAND E. V. Z ENTRALER MITGLIEDER: K R E D I T A U S S C H U S S BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN

Mehr

Order / Zeichnung Unternehmensanleihe zehsa-anleihe LR01 Wertpapier-Kaufauftrag

Order / Zeichnung Unternehmensanleihe zehsa-anleihe LR01 Wertpapier-Kaufauftrag zehsa - Investments, - zehsa Investments Bereich Investments Telefon +49 375 283 899 50 Telefax +49 375 XXX info@zehsa-sfi.eu Datum Ihre Nachricht vom Unser Zeichen ou Ihr Zeichen Order / Zeichnung Unternehmensanleihe

Mehr

Überarbeitung des Leitfadens in den Bereichen

Überarbeitung des Leitfadens in den Bereichen Überarbeitung des Leitfadens in den Bereichen Ad-hoc-Publizität und Directors Dealings Meldungen Informationsveranstaltung der BaFin 04.06.2009 Barbara Kunz, Dr. Jan Budäus Inhalt 1. Ad-hoc-Publizität

Mehr

Bundesrat Drucksache 85/05 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 85/05 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 85/05 (Beschluss) 18.03.05 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz

Mehr

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten

Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.

Mehr

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

Gebührenordnung der Tradegate Exchange

Gebührenordnung der Tradegate Exchange Gebührenordnung der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 I. Abschnitt Gebührentatbestände; allgemeine Vorschriften

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft. Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen

Mehr

5,00 % Nachrangige Raiffeisen Fixzins-Anleihe

5,00 % Nachrangige Raiffeisen Fixzins-Anleihe 5,00 % Nachrangige Raiffeisen Fixzins-Anleihe 2015-2025/3 Eckdaten 4,40% - 6,00% Nachrangiger Raiffeisen Min-Max-Floater 2015-2027/1 www.raiffeisen.at/steiermark 1 Emittentin: Raiffeisen-Landesbank Steiermark

Mehr

Ziele des Gesetzes. eine Professionalisierung der Immobilienwirtschaft. Wettbewerbsgleichheit gegenüber europäischen Finanz- und Immobilienstandorten

Ziele des Gesetzes. eine Professionalisierung der Immobilienwirtschaft. Wettbewerbsgleichheit gegenüber europäischen Finanz- und Immobilienstandorten Nummer 552 14. November 2006 Client Alert Latham & Watkins Corporate Department Der Regierungsentwurf für ein deutsches REIT-Gesetz Die Steuerbegünstigung für Veräußerungen von Immobilien an einen deutschen

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Seite 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse Zweiter Abschnitt Allgemeine

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen

Mehr

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 11. März 2010 Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission zum International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen Die Wirtschaftsprüferkammer

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Erläuterungen (Stand: Veröffentlichung im Noember 2006) [Rev. 6] Direktion D Tiergesundheit und Tierschutz Referat

Mehr

Dieses Dokument stellt einen Nachtrag (der Nachtrag ) gemäß 16 des Wertpapierprospektgesetzes dar.

Dieses Dokument stellt einen Nachtrag (der Nachtrag ) gemäß 16 des Wertpapierprospektgesetzes dar. Dieses Dokument stellt einen Nachtrag (der Nachtrag ) gemäß 16 des Wertpapierprospektgesetzes dar. Nachtrag vom 24. Juni 2014 zu den nachfolgenden Basisprospekten (jeweils ein Basisprospekt und zusammen

Mehr

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache 100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK

Mehr

RWE Aktiengesellschaft. Essen. (ISIN: DE0007037129 / WKN: 703712 Stammaktien) (ISIN: DE0007037145 / WKN: 703714 Vorzugsaktien)

RWE Aktiengesellschaft. Essen. (ISIN: DE0007037129 / WKN: 703712 Stammaktien) (ISIN: DE0007037145 / WKN: 703714 Vorzugsaktien) Dieses Bezugsangebot richtet sich ausschließlich an die Aktionäre der RWE Aktiengesellschaft und stellt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar. RWE Aktiengesellschaft Essen (ISIN: DE0007037129

Mehr

Norddeutscher Rundfunk. Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen

Norddeutscher Rundfunk. Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen Norddeutscher Rundfunk Besondere Vertragsbedingungen Rahmenvertrag Designdienstleistungen Inhaltsverzeichnis 1 Leistungen des Auftragnehmers... 1 2 Vertragsbestandteile und Geltungshierarchie... 1 3 Laufzeit...

Mehr

2. P R O S P E K T N A C H T R A G. zum A N G E B O T S P R O G R A M M. der. UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von

2. P R O S P E K T N A C H T R A G. zum A N G E B O T S P R O G R A M M. der. UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von 2. P R O S P E K T N A C H T R A G zum A N G E B O T S P R O G R A M M der UniCredit Bank Austria AG (Emittentin) über die Begebung von Nichtdividendenwerten gemäß 1 Abs 1 Z 4b KMG zum Zwecke des öffentlichen

Mehr

NEWSLETTER GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT. Februar 2007

NEWSLETTER GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT. Februar 2007 NEWSLETTER GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT Februar 2007 Lasst jedermann das tun, was er am besten versteht MARCUS TULLIUS CICERO Gesetzgebung Einführung des Unternehmensregisters Mit Wirkung zum 1.1.2007

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

HVB Aktienanleihe. WKN HU372Q Stand 5. April 2016

HVB Aktienanleihe. WKN HU372Q Stand 5. April 2016 HVB Aktienanleihe auf die Aktie der Deutsche Bank AG WKN HU372Q Stand 5. April 2016 JETZT MIT DER DEUTSCHE BANK AG ERTRAGS-CHANCEN SICHERN Sie wünschen sich eine feste Zinszahlung und sind von der Entwicklung

Mehr

Bedingungen für den Betrieb des Dritten Marktes

Bedingungen für den Betrieb des Dritten Marktes Bedingungen für den Betrieb des Dritten Marktes 5.1 Bedingungen für den Betrieb des Dritten Marktes 15.09.2014 Seite 1 von 7 Der Wiener Börse AG wurde vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit

Mehr

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform

Mandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

Zurich teilt die erfolgreiche Placierung von Capital Notes über USD 500 Millionen mit

Zurich teilt die erfolgreiche Placierung von Capital Notes über USD 500 Millionen mit Mitteilung Zurich teilt die erfolgreiche Placierung von Capital Notes über USD 500 Millionen mit Zürich, 11. Januar 2012 Zurich Financial Services Group (Zurich) hat heute die erfolgreiche Placierung von

Mehr

HALBJAHRESBERICHT CREDIT MUTUEL EURO MONEY MARKET CASH. Zeitraum vom bis zum Rechnungslegungsunterlagen

HALBJAHRESBERICHT CREDIT MUTUEL EURO MONEY MARKET CASH. Zeitraum vom bis zum Rechnungslegungsunterlagen HALBJAHRESBERICHT Investmentfonds vom Typ Fonds Commun de Placement (FCP) CREDIT MUTUEL EURO MONEY MARKET CASH Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 Rechnungslegungsunterlagen 1 CREDIT MUTUEL EURO

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage. März 05 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,

Mehr

Endgültige Bedingungen ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT

Endgültige Bedingungen ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT Datum 12.03.2009 Endgültige Bedingungen ÖSTERREICHISCHE VOLKSBANKEN-AKTIENGESELLSCHAFT EUR 3.000.000,00 Merkur Best of Life IV Garant 2009-2021 / Serie 149 (die Schuldverschreibungen) Serie 149 ISIN AT000B058045

Mehr

Inflationsgeschützte Garant Anleihe auf den Dow Jones Euro STOXX 50. Nur für den internen Gebrauch - nicht zur Verteilung an den Endkunden

Inflationsgeschützte Garant Anleihe auf den Dow Jones Euro STOXX 50. Nur für den internen Gebrauch - nicht zur Verteilung an den Endkunden Inflationsgeschützte Garant Anleihe auf den Dow Jones Euro STOXX 50 Nur für den internen Gebrauch - nicht zur Verteilung an den Endkunden Auf einen Blick Die Idee: Die inflationsgeschützte Garant Anleihe

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

MORGAN STANLEY SCHATZBRIEF 6 JAHRE

MORGAN STANLEY SCHATZBRIEF 6 JAHRE MORGAN STANLEY SCHATZBRIEF 6 JAHRE Die clevere Zinsanlage planen sie gerade ihre nächste festzinsanlage? Mehr Zinsen. Das gestiegene Zinsniveau der vergangenen Monate sorgt für attraktive Konditionen bei

Mehr

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

HEAG Südhessische Energie AG (HSE) Darmstadt. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Darmstadt Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 9. Juli 2015, um 10:30 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der

Mehr

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

Bonus-Chance per Express

Bonus-Chance per Express Zertifikate Bonus-Chance per Express MAXI Express-Pro-Zertifikat auf die Aktien der BASF AG, der Deutsche Bank AG und der E.ON AG Zeichnungsfrist: 26. März 2007 bis 24. April 2007 AUF EINEN BLICK Maximaler

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

Update Arbeitsrecht Frühjahr 2014

Update Arbeitsrecht Frühjahr 2014 Update Arbeitsrecht Frühjahr 2014 Inhalt In gewohnter Art und Weise bringen wir Sie mit unserer Veranstaltungsreihe Update Arbeitsrecht an allen deutschen Hogan Lovells Standorten auf den neuesten Stand

Mehr