Ziele des Gesetzes. eine Professionalisierung der Immobilienwirtschaft. Wettbewerbsgleichheit gegenüber europäischen Finanz- und Immobilienstandorten
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- Gerhardt Acker
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1 Nummer November 2006 Client Alert Latham & Watkins Corporate Department Der Regierungsentwurf für ein deutsches REIT-Gesetz Die Steuerbegünstigung für Veräußerungen von Immobilien an einen deutschen REIT wird auf den Zeitraum 2007 bis 2009 befristet. Die Bundesregierung hat am 2. November 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen verabschiedet. Durch Artikel 1 dieses Gesetzes (im folgenden RE-REIT-Gesetz ) sollen ab dem 1. Januar 2007 Real Estate Investment Trusts (REITs) in Deutschland eingeführt werden. Ziele des Gesetzes REIT und REIT-ähnliche Strukturen stellen unter dieser Bezeichnung mittlerweile ein weltweit bekanntes und anerkanntes Instrument zur indirekten und steuertransparenten Immobilienanlage dar. In Deutschland stehen REITs oder vergleichbare Instrumente bisher nicht zur Verfügung. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diese Lücke schließen und damit in der Vorstellung der Bundesregierung eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland, eine Professionalisierung der Immobilienwirtschaft und Wettbewerbsgleichheit gegenüber europäischen Finanz- und Immobilienstandorten erreichen. Die Bundesregierung erwartet durch die Einführung von REITs in Deutschland in den nächsten fünf Jahren erhebliche Steuermehreinnahmen. Vor allem die den Ländern zukom- menden Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer sollen in den ersten drei Jahren um bis zu 185 Millionen steigen; erhebliche Mehreinnahmen des Bundes in dreistelliger Millionenhöhe werden vor allem durch die Kapitalertragsteuer ab dem vierten Jahr prognostiziert. Die Qualifikation als REIT Die Merkmale eines deutschen REIT sollen nach Vorstellung der Bundesregierung wie folgt aussehen: Sondertyp der Aktiengesellschaft Der deutsche REIT wird als Sondertypus einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens 15 Millionen 1, eingeteilt in stimmberechtigte Stückaktien gleicher Gattung 2, gestaltet. Die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen sein und die Bezeichnung REIT-Aktiengesellschaft oder REIT-AG in der Firma führen 3. Merkmal 1 Eintragung als REIT-AG im Handelsregister Die REIT-AG muss Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland haben 4 : Merkmal 2 Ansässigkeit in Deutschland Latham & Watkins ist weltweit als Partnerschaftsgesellschaft (LLP) nach dem Recht des Staates Delaware tätig; als multinational partnership sind die Niederlassungen in Großbritannien und Italien angeschlossen. Copyright 2006 Latham & Watkins. Alle Rechte vorbehalten.
2 Hierdurch soll die Möglichkeit des Quellensteuerabzugs bei ausländischen Anteilseignern gesichert werden. Die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Quellensteuerpflicht knüpfen nämlich an die Ansässigkeit des Unternehmens in Deutschland an. Die Aktien der REIT-AG müssen zum Handel an einem organisierten Markt in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sein 5. Merkmal 3 Börsennotierung Nicht börsenotierte REIT-AGs (sogenannte private REITs) nach amerikanischem Vorbild soll es also nicht geben. Indem auf die Instrumente des Kapitalmarktes zurückgegriffen wird, will der Gesetzgeber den Schutz der Anleger und der Kapitalmärkte erreichen, ohne den deutschen REIT einer speziellen Produkt- und Managementaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu unterstellen. Anforderungen an den Aktionärskreis 15 % der Aktien einer REIT-AG müssen dauerhaft im Streubesitz sein 6. Im Zeitpunkt der Börsenzulassung müssen sich mindestens 25 % der Aktien im Streubesitz befinden 7, wie es 9 der Börsenzulassungsverordnung schon allgemein vorschreibt. Streubesitz bilden die Aktien derjenigen Aktionäre, denen weniger als 3 % der Stimmrechte an der REIT-AG zustehen 8. Merkmal 4 Mindeststreubesitz Darüber hinaus darf kein Aktionär direkt 10 % und mehr des Aktienkapitals einer REIT-AG halten 9. Merkmal 5 Höchstbeteiligungsquote Die Streubesitzregelung soll Kleinanlegern die Möglichkeit einer fungiblen Investition in Immobilienvermögen eröffnen. Zur Überwachung des Streubesitzes wird auf das System der ohnehin bestehenden Meldepflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zurückgegriffen. Danach muss gegenwärtig jeder, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5, 10, 25, 50 oder 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Aktiengesellschaft erreicht, der Gesellschaft und der BaFin unverzüglich das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen schriftlich mitteilen. Im Rahmen der Umsetzung der Transparenzrichtlinie wird die Meldepflicht in 21 WpHG um die Meldeschwellen 3, 15, 20 und 30 % ergänzt werden. Der Gesetzentwurf führt die Meldeschwelle von 3 % unabhängig von der Umsetzung der Transparenzrichtlinie ein und ergänzt die Meldeschwellen um weitere spezielle Schwellen von 80 und 85 % 10. Die Verletzung dieser Meldepflichten führt nach 28 WpHG zum Verlust der Rechte aus den betroffenen Aktien, insbesondere zum Verlust der Stimm- und Dividendenrechte des Aktionärs. Der Regierungsentwurf betont, dass Investoren indirekt mehr als 10 % an einem REIT halten können, wobei (nur) das Halten für fremde Rechnung (Treuhandlösungen) der direkten Beteiligung gleichgestellt wird 11. Ein Konzern kann daher mehr als 10 % der Aktien an einer REIT-AG kontrollieren, solange die einzelnen Konzerngesellschaften (Aktionäre) nicht jeweils die Schwelle von 10 % überschreiten. Die Klausel dient vor allem der Sicherung des Steueraufkommens im Verhältnis zu ausländischen Anteilsinhabern, deren Erträge bei einem Überschreiten der Schwelle nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ansonsten steuerbegünstigt oder sogar steuerbefreit sein könnten. Der Gesetzentwurf ist in Bezug auf die 10 %-Schwelle etwas missverständlich. 22 WpHG, dessen Anwendung für die Ermittlung des Mindeststreubesitzes ausdrücklich angeordnet wird 12 und der die Zurechnung von Aktien von Tochterunternehmen ausdrücklich vorschreibt, soll hier offenbar nicht gelten. Nur die auch in 22 (1) Nr. 2 WpHG genannte Zurechnung von Anteilen, die für Rech- 2 Nummer November 2006
3 nung eines Dritten gehalten werden, findet in diesem Fall statt. Hierzu wäre eine Klarstellung des Gesetzgebers wünschenswert. Immobiliengesellschaft REIT-AGs sind Immobiliengesellschaften. Das Vermögen der REIT-AG muss zu mindestens 75 % aus Immobilien bestehen 13. Merkmal 6 Immobilienvermögen Mindestens 75 % der Bruttoerträge der REIT-AG müssen aus Vermietung, Leasing, Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen stammen 14. Merkmal 7 Immobilienerträge Soweit die REIT-AG Nebentätigkeiten über REIT-Dienstleistungsgesellschaften erbringt (siehe unten), darf das Vermögen solcher REIT-Dienstleistungsgesellschaften höchstens 20 % des gesamten Vermögens der REIT-AG betragen; die Bruttoerträge aus Nebentätigkeiten dürfen höchstens 20 % der gesamten Bruttoerträge der REIT-AG erreichen 15. Das Vermögen und die Erlöse einer REIT-AG sollen auf Basis des Marktwertes 16 nach IFRS-Regeln ermittelt werden, damit die internationale Konkurrenzfähigkeit des deutschen REIT gesichert wird. IFRS-Abschlüsse müssen für Unternehmen, die den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, sowieso gefertigt werden, so dass hier kein Mehraufwand für die REIT-AG entsteht. Steuertransparenz Auch beim deutschen REIT sollen die Gewinne nicht auf Gesellschaftsebene, sondern die Gewinnausschüttungen beim Anleger besteuert werden. Die REIT-AG muss daher mindestens 90 % des ausschüttungsfähigen Gewinns bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres an die Aktionäre ausschütten 17. Merkmal 8 Vollausschüttung Die Gewinnausschüttung richtet sich grundsätzlich nach dem Ergebnis des nach HGB-Regeln aufgestellten Einzelabschlusses der REIT-AG 18. Auf den Rückgriff auf einen nach IFRS-Regeln aufzustellenden Jahresabschluss wird bewusst verzichtet, weil es durch den nach IFRS angestrebten Ansatz von Marktwerten ( fair value ) zum Ausweis von nicht realisierten Gewinnen kommen kann, die dann an die Aktionäre auszuschütten wären. Die Bilanzierung nach HGB soll allerdings leicht modifiziert werden, indem höchstens eine lineare AfA 19, etwa von 2 % bei Gebäuden, in Abzug gebracht werden kann. Soweit dies in der Satzung nicht ausgeschlossen wird, kann die REIT-AG diese Beträge zur Ermittlung des Ausschüttungsbetrages dem ausschüttungsfähigen Gewinn aber wieder hinzurechnen 20. Eventuelle Veräußerungsgewinne können bis zur Hälfte in eine Rücklage eingestellt werden, die bis zum Ablauf des zweiten auf das Jahr der Einstellung folgenden Geschäftsjahres gegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbraucht oder gewinnerhöhend aufgelöst werden muss 21. Kernregelung des Gesetzentwurfes ist dann folgende: Die REIT-AG wird mit Wirkung ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die REIT-AG in das Handelsregister eingetragen wurde 22, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit 23. Von der Grunderwerbsteuer wird die REIT-AG nicht befreit. Die Erträge der REIT-AG werden nach der Ausschüttung direkt beim Anleger als Dividende behandelt 24 und einem Abzug von Kapitalertragsteuer in Höhe von regelmäßig 25 % 25 zuzüglich Solidaritätszuschlag 26 unterworfen. Das Halbeinkünfteverfahren gilt weder für Dividendeneinkünfte noch für Einkünfte aus der Veräußerung der Aktien der REIT-AG 27. Erlaubte Tätigkeiten REIT-AGs müssen ihren Unternehmensgegenstand auf den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von in- und ausländischem unbeweglichen Vermögen (mit Ausnahme von Bestandswohnimmobilien 28 ) und Immobilienpersonengesellschaften 29 3 Nummer November 2006
4 beschränken. Im Rahmen der Verwaltung darf die REIT-AG auch immobiliennahe Hilfstätigkeiten ausüben 30. Die REIT-AG darf jeweils als 100 %ige Tochtergesellschaften Auslandsobjektgesellschaften, deren Vermögen ausschließlich aus ausländischen Immobilien mit Ausnahme von Bestandswohnimmobilien besteht 31, und REIT-Dienstleistungsgesellschaften halten, durch die entgeltliche immobiliennahe Nebentätigkeiten für Dritte erbracht werden können 32. Deren Erträge sind im Gegensatz zu den Erträgen der REIT-AG selbst nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Eine Fremdfinanzierung des Geschäfts einer REIT-AG zu marktüblichen Konditionen ist zulässig, wenn dies in der Satzung vorgesehen wird. Jedoch ist eine Kreditaufnahme nur bis zur Grenze von 60 % des Vermögens der REIT-AG erlaubt 33. Merkmal 9 Begrenzung der Fremdfinanzierung anderen Maßstäben unterliegen. Auch könnte der Renditedruck zur Vernachlässigung einzelner Quartiere führen, die dann ein Eingreifen der öffentlichen Hand mit Städtebauförderungsmitteln erfordern. Wohnungsbestände sollen daher nicht dem REIT-Markt überlassen werden. Unberührt und damit mögliche Investitionsobjekte sind dagegen neue Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2007 erbaut werden. REIT-AGs sollen keinen Immobilienhandel betreiben: Eine REIT-AG darf innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren keine Bruttoerlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielen, die die Hälfte des durchschnittlichen Marktwertes des Bestandes im selben Zeitraum ausmachen. Zur Ermittlung dieser Zahlen sind Veräußerungen und Bestände in die Berechnung einzubeziehen, die die REIT-AG über inländische Immobilienpersonengesellschaften oder Auslandsobjektgesellschaften hält oder erzielt 36. Merkmal 10 Verbot des Immobilienhandels Unerlaubte Tätigkeiten REIT-AGs sollen nicht in Bestandsmietwohnimmobilien investieren 34. Bestandsmietwohnimmobilien sind solche, die überwiegend Wohnzwecken dienen und die vor dem 1. Januar 2007 erbaut sind 35. Die Begründung bezeichnet als Wohnimmobilien solche, deren Nutzfläche zu mehr als 50 % Wohnzwecken dient. Die Bundesregierung will negative Auswirkungen auf den Mietwohnungsmarkt und Probleme der öffentlichen Hand im Bereich Stadtentwicklung und sozialer Wohnungspolitik vermeiden. In den Ballungsräumen spielen die öffentlichen Wohnungsunternehmen und die Wohnungsbestände des ehemaligen Werkswohnungsbaus eine wichtige Rolle. Die soziale Funktion dieser Wohnungen wäre nach - auch regierungsintern - umstrittener Auffassung in Gefahr, wenn eine REIT-AG die gesetzlichen Mieterhöhungsspielräume ausnutzt, wozu sie unter Renditeaspekten verpflichtet wäre, während die öffentlichen Träger Der Weg in die REIT-AG Vor-REIT Die Bundesregierung möchte den Einstieg in die neue Rechtsform ermöglichen, indem bestehende oder neu (durch Gründung oder Formwechsel) entstehende Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand den Anforderungen an eine REIT-AG entspricht 37 und deren Vermögen zu 75 % aus Immobilien besteht sowie deren Bruttoerträge zu mindestens 75 % aus der Vermietung, Leasing, Verpachtung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen stammen 38, durch Anmeldung und Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern den Status eines Vor- REIT erlangen 39. Der Vor-REIT ist keine Vor-Gesellschaft im gesellschaftsrechtlichen Sinn. Vor- REIT kann nur eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft sein, die regelmäßig allein deshalb noch nicht 4 Nummer November 2006
5 als REIT-AG qualifiziert, weil es an der Börsennotierung fehlt. Der Antrag auf Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt muss innerhalb von drei Jahren nach Anmeldung der Aktiengesellschaft als Vor-REIT beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden 40. Diese Frist kann auf Antrag von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einmalig um ein Jahr verlängert werden, wenn Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches des Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen 41. Wird der Antrag nicht gestellt, verliert die Gesellschaft ihren Status als Vor-REIT. Exit Tax Um den REITs die nötige Marktbreite zu verschaffen sowie zur Mobilisierung des Immobilienmarktes schlägt die Bundesregierung schließlich eine Steuerbegünstigung vor: Die Aufdeckung stiller Reserven soll steuerlich begünstigt werden, indem im Fall der Veräußerung an eine REIT-AG, an einen Vor-REIT sowie an ein Publikums-Immobilien-Sondervermögen (keine Begünstigung von Veräußerungen an Spezial-Sondervermögen) nur der halbe Wertzuwachs einer Besteuerung zugrunde gelegt wird (Exit Tax). Die Geltung der Exit Tax ist auf den Zeitraum 2007 bis 2009 einschließlich befristet. Damit einher geht ein nur hälftiger Abzug des in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Aufwands. Die Steuerbegünstigung entfällt rückwirkend, wenn es innerhalb von 4 Jahren zu einer Weiterveräußerung kommt (Haltefrist) oder der Vor-REIT nicht als REIT-AG in das Handelsregister eingetragen wird 42. Interessanterweise soll die Begünstigung nicht, wie politisch diskutiert, allgemein gelten, sondern soll nur der REIT-AG, dem Vor-REIT und offenen Fonds (Publikums-Sondervermögen) im Sinne des Investmentgesetzes zugute kommen. Die Besserstellung dieser Anlageformen rechtfertigt die Bundesregierung mit der Erwägung, dass diese sich an ein breites Anlegerpublikum richten und im Kern Erträge aus Bestandsimmobilien erwirtschaften. Das entspreche den gesetzgeberischen Zielen. Ebenfalls entgegen früherer Überlegungen soll die Exit Tax- Regelung uneingeschränkt in Sale und Lease Back-Konstruktionen Anwendung finden. Rechtsfolgen der Nichterfüllung einzelner REIT- Merkmale Entfall der Börsennotierung (Merkmal 3) Verlieren die Aktien der REIT-AG ihre Börsenzulassung, so endet die Befreiung der REIT-AG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Verlust der Börsenzulassung eintritt 43. Unterschreiten des Mindeststreubesitzes (Merkmal 4) Die fehlende Streuung der Aktien kann sinnvoll nur über die REIT-AG selbst sanktioniert werden: Kurzfristig hat das Unterschreiten allerdings keine Folgen, denn die REIT-AG hat keine Möglichkeit, die fehlende Streuung der Aktien schnell wieder herzustellen. Zielgerichtete Gegenmaßnahmen wie z.b. Investor Relations-Maßnahmen, Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts oder Road Shows bei Investoren benötigen einen längeren Zeitraum, um Wirkung zu zeigen. Befinden sich jedoch während dreier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre weniger als 15 % der Aktien der REIT-AG im Streubesitz, so entfällt die Steuerbefreiung der REIT-AG zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres 44. In der Satzung der REIT-AG ist für diesen Fall eine Entschädigung aller Aktionäre vorzusehen, denen weniger als 3 % der Stimmrechte zustehen 45. Die Ausgestaltung dieser Entschädigungsregelung enthält der Gesetzentwurf bewusst nicht; diese muss in der Satzung der REIT-AG vorgenommen werden. Der Aktionär kann und soll sich vor dem Erwerb der Aktien darüber informieren, wie die Entschädigungsregelung der REIT-AG ausgestaltet ist, und sodann entscheiden, ob er den 5 Nummer November 2006
6 Schutz in der konkreten Form für ausreichend hält. Überschreiten der Höchstbeteiligungsquote (Merkmal 5) Für das Überschreiten ist primär derjenige Anleger verantwortlich, der direkt 10 % oder mehr der Aktien an einer REIT-AG hält. Die REIT-AG verliert zunächst ihre Steuerbefreiung nicht. Auch verliert der Aktionär seinen Anspruch auf Dividende oder sein Stimmrecht nicht. Er kann aus seiner Beteiligung im Übrigen aber nur die Rechte geltend machen, die ihm aus einer Beteiligung von weniger als 10 % zustehen würden 46. Die Steuerbefreiung der REIT-AG geht erst aber auch dann verloren, wenn die Höchstbeteiligungsquote während dreier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre verletzt wird 47. Unzutreffende Zusammensetzung des Immobilienvermögens oder der Erträge oder unzureichende Ausschüttung (Merkmale 6, 7 und 8) Wenn das Vermögen der REIT-AG zu weniger als 75 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, wenn die Erträge der REIT-AG zu weniger als 75 % aus der Verwaltung von unbeweglichem Vermögen stammen oder wenn die REIT-AG weniger als 90 % des ausschüttungsfähigen Gewinns an die Aktionäre ausschüttet, hat die zuständige Finanzbehörde jeweils Strafzahlungen gegen die REIT-AG festzusetzen. Diese betragen zwischen 1 % und 3 % des Betrages, um den im Fall der unzutreffenden Zusammensetzung des Immobilienvermögens der Anteil des unbeweglichen Vermögens hinter dem geforderten Anteil von 75 % zurückbleibt 48, zwischen 10 % und 20 % des Betrages, um den im Fall der unzutreffenden Zusammensetzung der Erträge die Bruttoerträge hinter der Vorgabe von 75 % zurückbleiben 49 bzw. zwischen 20 % und 30 % des Betrages, um den im Fall der unzureichenden Ausschüttung die tatsächliche Ausschüttung hinter der Vorgabe von 90 % zurückbleibt 50. Werden dieselben Qualifikationsmerkmale in drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren verfehlt, entfällt zum Ende des dritten Jahres die Befreiung der REIT-AG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer 51. Gleiches gilt, wenn in fünf aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren jeweils eines der Qualifikationsmerkmale verfehlt wird 52. Ausübung unerlaubter Tätigkeiten (Merkmale 9 (Leverage) und 10 (Verbot des Immobilienhandels)) Beträgt die Kreditaufnahme zum Ende dreier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre mehr als 60 % des Gesamtvermögens der REIT-AG, so entfällt die Befreiung der REIT-AG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer mit Wirkung zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres 53. Gleiches gilt, wenn die REIT-AG die Schwelle zum unerlaubten Immobilienhandel überschreitet. In diesem Fall endet die Steuerbefreiung in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Schwelle überschritten wird 54. Ausblick Das vorgelegte Konzept erscheint als ein tragfähiges Modell, das Instrument REIT in Deutschland zu etablieren. Es ist zu hoffen, dass das Gesetzgebungsverfahren nun schnellstmöglich durchlaufen wird, damit die beteiligten Wirtschaftkreise rasch von den Möglichkeiten, die das Gesetz bieten wird, Gebrauch machen. Die (politische) Diskussion über den Regierungsentwurf für ein deutsches REIT-Gesetz wird aber wohl noch einige Monate anhalten. Die Lesungen im Bundestag, in deren Verlauf sich noch Änderungen ergeben mögen, werden erst ab Januar 2007 stattfinden können. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist frühestens Ende März 2007 und mit einer Verkündung des Gesetzes ist daher nicht vor April 2007 zu rechnen. Das Gesetz könnte dann allerdings auch rückwirkend zum ausdrücklich vorgesehenen Termin 1. Januar in Kraft treten. 6 Nummer November 2006
7 Endnotes 1 4 RE-REIT-Gesetz (1) Nr. 1 RE-REIT-Gesetz (9) RE-REIT-Gesetz. 2 5 (1) RE-REIT-Gesetz RE-REIT-Gesetz. 3 6, 7 RE-REIT-Gesetz (1) Nr. 1 RE-REIT-Gesetz. 4 1 (2) RE-REIT-Gesetz RE-REIT-Gesetz. 5 1 (1) RE-REIT-Gesetz RE-REIT-Gesetz (1) Satz 1 RE-REIT-Gesetz (2) Satz 1 RE-REIT-Gesetz (1) Satz 2 RE-REIT-Gesetz (2) Satz 2 RE-REIT-Gesetz (1) Satz 3 RE-REIT-Gesetz (4) RE-REIT-Gesetz (5) RE-REIT-Gesetz (4) Satz 2 RE-REIT-Gesetz (1) Satz 4 RE-REIT-Gesetz (1) RE-REIT-Gesetz (2) RE-REIT-Gesetz (3) RE-REIT-Gesetz (4) RE-REIT-Gesetz (1) RE-REIT-Gesetz (2) RE-REIT-Gesetz (3) RE-REIT-Gesetz (4) RE-REIT-Gesetz (5) RE-REIT-Gesetz (1) RE-REIT-Gesetz (1) RE-REIT-Gesetz. 42 Artikel 2 des Regierungsentwurfes (Änderung des EStG) (1) RE-REIT-Gesetz (3) Satz 1 RE-REIT-Gesetz (3) RE-REIT-Gesetz (2) RE-REIT-Gesetz (3) Satz 2 RE-REIT-Gesetz (3) RE-REIT-Gesetz (4) RE-REIT-Gesetz (5) RE-REIT-Gesetz (5) Satz 1 RE-REIT-Gesetz (5) Satz 2 RE-REIT-Gesetz (4) RE-REIT-Gesetz (2) RE-REIT-Gesetz. 55 Artikel 7 des Regierungsentwurfes (Inkrafttreten) (1) RE-REIT-Gesetz (2) RE-REIT-Gesetz (1) RE-REIT-Gesetz (5) RE-REIT-Gesetz (1) Nr. 1 RE-REIT-Gesetz (1) Nr. 2 RE-REIT-Gesetz (1) Nr. 1 RE-REIT-Gesetz (3) RE-REIT-Gesetz (2) RE-REIT-Gesetz RE-REIT-Gesetz. 7 Nummer November 2006
8 Standorte: Brüssel Chicago Frankfurt Hamburg Hongkong London Los Angeles Mailand Moskau München New Jersey New York Northern Virginia Orange County Paris San Diego San Francisco Shanghai Silicon Valley Singapur Tokio Washington, D.C. Der Client Alert wird von Latham & Watkins für Mandanten und andere Geschäftspartner herausgegeben. Die hierin enthaltenen Informationen dienen nicht als konkreter Rechtsrat. Bei weitergehendem Bedarf an Ausführungen oder Beratung über ein hier dargestelltes Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas Sievert oder Ihren üblichen Ansprechpartner in unserem Hause. Falls Sie eine Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten oder eine Anpassung der Informationsmaterialien wünschen, besuchen Sie bitte die Seite für das weltweite Mandanten-Mailing- Programm von Latham & Watkins. Fragen zu diesem Client Alert beantwortet Ihnen gern Rechtsanwalt Thomas Sievert in unserem Hamburger Büro. Brüssel +32 (0) Chicago Frankfurt Hamburg Mailand Moskau München New Jersey San Diego San Francisco Silicon Valley Shanghai Hongkong London Los Angeles New York Northern Virginia Orange County Paris +33 (0) Singapur Tokio Washington, D.C Nummer November 2006
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