Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV
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- Christian Kurzmann
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1 Das Kapitalanlagegesetzbuch KAGB und seine Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Genossenschaften Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV Hans-Hilmar Bühler Referent Grundsatzabteilung DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Stuttgart, 24. Juni 2014
2 Bericht aus Berlin - Übersicht Anwendungsbereich des KAGB Nicht operativ tätige Genossenschaften Beteiligungen, Auslagerung, Vermietung Ausstrahlung auf alle Genossenschaften? Reform des KAGB EU-KOM ändert den Anwendungsbereich! Folgen für geschlossene KG- und eg-fonds Verbot für nicht EEG-geförderte Fonds? BaFin-Registrierung BaFin legt das KAGB streng aus Fachliche Eignung der Geschäftsleiter Übergangsfrist endet am
3 Anwendungsbereich des KAGB Prüfung der Anwendbarkeit des KAGB 1. Erfüllung der Kriterien für Investmentvermögen ( 1 Abs. 1 KAGB) Organismus Gemeinsame Anlagen Kapitalsammlung Festgelegte Anlagestrategie Vielzahl von Anlegern Anlegernutzen Keine operative Tätigkeit 2. Bestimmung der Rechtsfolgen: Anwendungsbereiche des KAGB Befreiungen u.a. für Holdings, Konzerne, 2 Abs. 1-3 Energiegenossenschaften bis 100 Mio. 2 Abs. 4 b Kleine Publikumsfonds bis 100 Mio. 2 Abs. 5 Kleinste Publikumsfonds bis 5 Mio / 5 Anleger 2 Abs. 4a Vollanwendung Befreiung von ausfinanzierten Altfonds 353 Abs Übergangsvorschriften Anmeldefrist bis für Altfälle mit Investitionen nach dem , 343 Abs. 1 Keine Übergangsfristen für Neugründungen ab dem
4 Anwendungsbereich des KAGB Beispiel: zweistufige Energieprojekte - 4 -
5 Anwendungsbereich des KAGB Anwendungsbereich versus Zulassungsbereich KAGB- Anwendungs -bereich Graubereich Verbotsbereich Zulassungsbereich GenG Für eg s: 2 Abs. 4b KAGB - 5 -
6 Reform des KAGB Ablauf des Finanzmarktanpassungsgesetzes heute 22. Juli KAGB tritt in Kraft 17. Dez. Delegierte EU-Verordnung zur Neudefinition Offene Fonds 13. Jan. DGRV-Vorschläge zur KAGB-Anpassung an BMF und BaFin 6. März EU Ausschuss ECON verlängert Prüffrist der EU-Verordnung 11. April Regierungsentwurf des FinMarktAnpG, 8. Mai 1. Lesung im Bundestag 19. Mai Anhörung im Bundestag, Teilnahme von DGRV und ZdK 4. Juni Beschlussfassung und Bericht des Bundestags-Finanzausschusses 5. Juni Verabschiedung des FinMarktAnpG im Bundestag 11. Juli Beschlussfassung im Bundesrat 22. Juli Ablauf der Registrierungsfrist gemäß KAGB 1. Aug. Inkrafttreten des FinMarktAnpG - 6 -
7 Reform des KAGB EU-Verordnung zur Definition offene/geschlossenen Fonds Nachgeschobene neue Definition: alle Fonds mit Rückkauf oder Rücknahmerechten (d.h. Kündigungsrechten) sind ab jetzt offene Fonds, unabhängig von Kündigungs-/Wartefristen eg: bisher geschlossen, jetzt offener Fonds. Privilegierte Regeln im KAGB würden plötzlich entfallen, eg verboten! Geschlossene KGs: Ordentliche Kündigungsrechte ausschließen und Laufzeitbeschränkungen einführen (Satzungsänderungen) EU-Minister und Parlament müssen der VO zustimmen Offizielles Inkrafttreten der EU-Verordnung ca. Juli 2014 Fazit: Ein Lehrstück für misslunge Regulierung! - 7 -
8 Reform des KAGB Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 11. April 2014 EU-Verordnung stuft Genossenschaften als offene Fonds ein KAGB-Erleichterung entfällt! Entwurf zur Änderung des KAGB DGRV bewirkt Aufschub der EU-Verordnung DGRV schlägt BMF und BaFin Lösungen vor DGRV verhindert Einführung einer generellen 5-jährigen Kündigungsfrist (jetzt 1 Jahr Kd.frist) DGRV drängt auf weitere Verbesserungen Gesetzentwurf sichert den Status Quo. Nur Altfälle müssen für ihren Bestandsschutz zusätzlich eine 5-jährige Mindesthaltefrist einführen - 8 -
9 Reform des KAGB FinanzMarktAnpassungsGesetz Kritische Punkte Gesetzesbeschluss vom 5. Juni 2014 Genossenschaft als offenen AIF zulassen Fachliche Eignung der Geschäftsleiter streichen bzw. erleichtern EEG-Förderung als Voraussetzung streichen Ausnahme für Kooperationen (Joint Ventures) von lokalen Bürgergenossenschaften Ausnahme für Vermietung an Mitglieder (z.b. Landmaschinenringe) Anpassung in 2 Abs. 4b KAGB n.f. BaFin muss Beurteilung des Prüfungsverbands maßgeblich beachten Proportionalitätsgrundsatz einhalten Politik will Praxisfälle abwarten Evaluierung durch BMF Ende 2015 BaFin-Praxis abwarten BaFin-Praxis abwarten - 9 -
10 Reform des KAGB Aussagen des Gesetzgebers Gesetzgeber will keine Genossenschaft durch das KAGB verbieten Angemessene BaFin-Praxis wird von der Politik eng beobachtet Evaluierung der BaFin-Praxis bei Genossenschaften Ende 2015 Gesetzgeber steuert nach, sofern BaFin-Praxis dazu Anlass gibt Maßnahmenpaket zum Anlegerschutz im 2. Halbjahr 2014 beachten! Mögliche Registrierungsfälle in der Praxis lösen (d.h. nicht auflösen) Zweifelsfälle durch BaFin klären lassen Gesetzgeber setzt auf pragmatische Auslegung durch BaFin Streitfälle bis zum Finanzausschuss des Bundestags tragen
11 Reform des KAGB Neuerungen des KAGB ab Aug Genossenschaften ab jetzt offene AIF, 2 Abs. 4b wird erweitert Anwendungsbereich: Eine eg ist nur nach 2 Abs. 4b registrierungsfähig, übrige Bereiche des KAGB sind verboten Mindestkündigungsfrist 1 Jahr Pflicht (praktisch wie bisher) Bestandsschutz der Altfälle (ausinvestiert bis 22. Juli 2014): nachträglich eine 5-Jahre Wartefrist für Kündigungen einführen. Satzungsänderung bis Ende 2014 veranlassen Fachlichen Eignung : Prüfung ggf. mit Beurteilung des Verbands Registrierungsfrist endet 22. Juli 2014 (unverändert)
12 Reform des KAGB Wortlaut des 2 Abs. 4b KAGB ab Aug
13 BaFin-Registrierung Anforderungen an eine Registrierung gemäß KAGB Investmentvermögen 1 Abs. 1 KAGB 1. Organismus für gemeinsame Anlagen 2. Öffentliches Einsammlung von Kapital 3. Von einer Anzahl von Anlegern (>1) 4. Festgelegte Anlagestrategie 5. Investition zum Nutzen der Anleger 6. Kein operativ tätiges Unternehmen geschlossener Genossenschaftlicher Publikums-AIF 2 Abs. 4 b KAGB n.f. 7. Rechtsform eg (auch SCE) 8. Inländischem Recht unterliegend 9. Keine (semi-)professionelle Anleger 10. Kündigungsfrist mind. 1 Jahr 11. Prüfungspflichtig nach GenG 12. Nachschusspflicht ausgeschlossen 13. max. 100 Mio. ungehebeltesvermögen 14. Direkte oder indirekte Investition in Sachwert(e) 15. Mindestertrag aus EEG-Förderung langfristig sichergestellt 16. Keine freiwillige Vollanwendung des KAGB Registrierungsnachweise 44 Abs. 2-7 KAGB 17. Vermögen ausweisen (Anlagen, Risiken) 18. Anlagestrategie 19. Angabe der Geschäftsleiter 20. Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter 21. Fachliche Eignung der Geschäftsleiter
14 BaFin-Registrierung Hürde bei Registrierung: 44 Abs. 3 Nr. 3 KAGB Fachliche Eignung der Geschäftsleiter Beurteilung obliegt BaFin BaFin-Merkblatt vom 20. März 2013: Theoretische und praktische Kenntnisse Leitungserfahrung anlegen Umfang und Risikoart der Geschäfte Mindestens 2 Vorstände Eignungsvermutung bei Nachweis 3 jähriger leitender Tätigkeit Erwartungen des Gesetzgebers an die BaFin (s. Bericht Drs. 18/1648, S. 47) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. niedrigere Anforderungen Als Leitungserfahrung auch ausreichend: Lenkung betrieblicher Organisationseinheiten bei Unternehmen im selben Sektor Projekte, Maßnahmen oder Arbeitsabläufe geplant, organisiert, delegiert und kontrolliert und in diesem Rahmen Mitarbeiter geleitet BaFin wird die Prüfung der fachlichen Eignung durch andere Behörden oder Organisationen im Rahmen eines anderweitigen gesetzlichen Auftrages berücksichtigen
15 BaFin-Registrierung Restriktive Auslegungspraxis der BaFin Einzelfallentscheidungen über den unklaren Anwendungsbereich Risikoorientierter Prüfungsansatz wegen PROKON etc. Einhaltung des Grundsatzes der Proportionalität Auslegung nach Größe, Komplexität und Risikogehalt Maßstäbe ggf. niedriger anlegen Nicht operativ tätige Unternehmen im Fokus des KAGB, z.b. rein finanzierende Bürgergenossenschaften ohne eigene Anlagen Unternehmen, die vorwiegend Beteiligungen halten (außer Holdings) Outsourcing des Kerngeschäfts, ohne Weisungsrechte zu behalten Vermietung von Immobilien/Sachanlagen an Dritte Mischfälle von operativer, aber überwiegend nicht operativer Tätigkeit
16 BaFin-Registrierung Fallgruppen Kein Investmentfonds Zweifelsfälle Investmentfonds Keine Pflichten gemäß KAGB Prüfung des Einzelfalls Übergangsregeln prüfen Bestandsschutz? Nachweise für die Ausübung der operativen Tätigkeit dokumentieren Beurteilung durch BaFin: - Anfrage oder - Registrierungsantrag Bestimmung der Rechtsfolgen Interne Kontrollen zur Beachtung der Grenzen des KAGB einrichten Ggfs. Geschäftsmodell oder Satzung anpassen Registrierung bei der BaFin
17 BaFin-Registrierung Bestandsgeschützte Altfonds ( 353 Abs. 1 KAGB) Liegt Investmentvermögen vor ( 1 Abs. 1 KAGB)? Sind alle Investitionen vor dem getätigt worden? Sind seit dem keine zusätzlichen Anlagen getätigt bzw. Kapitaleinsammlungen im Hinblick auf zusätzliche Investitionen vorgenommen worden? Besteht eine fünfjährige Mindesthaltefrist (Artikel 1 Abs. 5 EU-VO) Falls nein ggf. Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat, entsprechende Satzungsänderung bei nächstmöglicher Gelegenheit herbeizuführen ( 352a i.v.m. 353 Abs. 11). Die Mitglieder hierüber informieren Eventuell Sachverhalt der BaFin zur Beurteilung vorlegen
18 BaFin-Registrierung Handlungsaufforderung Betroffenheit des eignen Unternehmens vom KAGB analysieren Geschäftsmodelle auf operative Tätigkeit ausrichten Bei mehrstufigen Beteiligungsmodellen ist Weisungs-, Lenkungsund Kontrollbefugnisse auf den operativen Geschäftsbetrieb entscheidend Im Zweifel Voranfrage an die BaFin Falls nötig, fit machen für die BaFin-Registrierung bis Keine Umgehungen versuchen, viel zu riskant
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