Referat 305 Sozialer Dienst der Justiz, Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Gemeinnützige Arbeit und Täter-Opfer-Ausgleich,

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1 Fonds: ESF Aktionsbogen Aktion Zuwendungen zu Maßnahmen des Täter- Opfer-Ausgleiches und der Straffälligenentschuldung Teil-Aktion entfällt 1. Bezeichnung der zusätzlichen nationalen Regelung auf die sich der Aktionsbogen bezieht Erlass des MJ vom 26. Februar 2008 über die Aufgabenübertragung der Programme der EU-Förderperiode aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt auf das Landesverwaltungsamt LSA - Az.:7020 (V) Erlass des MJ vom 13. Mai 2008 über die Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zu Maßnahmen der Strukturförderung des Europäischen Sozialfonds (ESF IV) im Einzelplan 13, Kapitel 1308 und 1309, TGr. 64 Az.: 5106 (Soz. D.) UA 6 in der Fassung der Erlasse des MJ vom 5. Juni 2008 und 23. Oktober 2009 zur Änderung der Fördergrundsätze. Richtlinien zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleiches im Rahmen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gnadenbehörden Gem. RdErl. des MJ, MI, und MS vom 29. April 1996 (JMBl. LSA Nr. 6/1996) zuletzt geändert durch Gem. Rd.Erl. des MJ, MI, und MS vom 6. November 2000 (JMBl. LSA Nr. 49/2000). 2. Für die Durchführung der Aktion fachlich verantwortliche Stelle Ressort MJ Ministerium der Justiz Referat 305 Sozialer Dienst der Justiz, Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Gemeinnützige Arbeit und Täter-Opfer-Ausgleich, Zuwendung zu sozialpädagogischen Zwecken, Opferberatung einschl. sozialpädagogischer Zeugenbetreuung, Fachaufsicht über den Sozialdienst im Justizvollzug, Soziale Betreuung der Gefangenen Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 1 von 9

2 3. Beihilferechtlicher Status der nationalen Regelung Nicht erforderlich X keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107, Abs. 1 AEU-Vertrag 4. Beschreibung der Aktion Gelöscht: 87 Gelöscht: EG Mit den EU-Mitteln werden kriminalpolitisch bedeutsame Projektangebote der freien Träger der Straffälligenhilfe zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleiches für Erwachsene nach 153a Abs.1, 155a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. 1319) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) mit Wirkung vom 30. November 2007; 46, 46a und 56 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2523) mit Wirkung vom 1. November 2007, gefördert. Kofinanzierung ist nicht vorgesehen. In Einzelfällen bieten freie Träger auch den Jugend-TOA nach 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) an, der in die Finanzierungskompetenz der örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte) fällt. In diesen Fällen erfolgt eine entsprechend der Aufgabengewichtung anteilige Finanzierungsaufteilung zwischen den Zuwendungsgebern. Diese finanziellen Beteiligungen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe sind der Höhe nach nicht bestimmbar und unterliegen Schwankungen. Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist eine bundesgesetzliche Verpflichtung und zielt darauf ab, die nach einer Straftat zwischen Tätern und Geschädigten bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte unterstützt durch einen Vermittler zu bereinigen. Ziel des TOA ist die Wiederherstellung des Rechtsfriedens und eine Aussöhnung zwischen Täter und Opfer als Alternative zur Strafe oder als strafreduzierende Maßnahme ( 46 a Nr. 1, 46 Abs. 2 StGB, 56 Abs. 2 StGB). Zielgruppe sind erwachsene Beschuldigte. Rechtliche Grundlagen für den Täter-Opfer- Ausgleich bei erwachsenen Beschuldigten sind 46, 56 Abs. 2 (StGB), 153a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 5, Abs. 2 Satz 1; 153b, 155a, 155b und 376 (StPO). Der Täter-Opfer-Ausgleich wurde 1994 als neuer 46a StGB in das allgemeine Strafrecht eingeführt und als Strafmilderungsgrund ausgestaltet. Das ermöglichte den Gerichten, die Strafe zu mildern, oder in bestimmten Fällen sogar ganz von Strafe abzusehen. Um eine häufigere und einfachere Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs zu ermöglichen, wurde 1999 die Regelung im StGB prozessual ergänzt durch die neuen 155a und 155b StPO. Nunmehr besteht für die Staatsanwaltschaft und das Gericht in jedem Stadium des Verfahrens die Verpflichtung, die Möglichkeiten eines Ausgleichs zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu prüfen. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung aber nicht angenommen werden. Nach Nr der Richtlinien zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleiches im Rahmen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gnadenbehörden obliegt die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs dem Sozialen Dienst der Justiz, sofern nicht andere Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 2 von 9

3 Träger, Vereine oder Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen können ( 28 Abs. 4 der AV über Aufgaben und Organisation des sozialen Dienstes der Justiz im Lande Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 1994, MBl. LSA S. 2115). Gefördert wird die inhaltliche Arbeit der durch freie Träger der Straffälligen- und Bewährungshilfe betriebenen Konfliktschlichtungseinrichtungen nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleiches im Rahmen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gnadenbehörden Gem. RdErl. des MJ, MI, und MS vom 29. April 1996 (JMBl. LSA Nr. 6/1996) zuletzt geändert durch Gem. Rd.Erl. des MJ, MI, und MS vom 6. November 2000 (JMBl. LSA Nr. 49/2000). Ausgenommen von der Förderung ist der TOA für Jugendliche und Heranwachsende nach 10 Abs. 1 Nr. 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). 5. Spezifische Förderziele/erwartete Ergebnisse/Ex-ante-Bewertung Siehe Anlage 3 (Indikatoren) Die Landesregierung stellt die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes und die Verbesserung der Beschäftigungssituation und Arbeitsmarklage in den Mittelpunkt einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie und verfolgt diese als Oberziele für den Einsatz der EU-Fonds in der Förderperiode 2007 bis Daneben gehört aber auch die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und Integration benachteiligter Personen entsprechend der Prioritätsachse C zu den von der EU-Kommission als förderwürdig anerkannten Zielen. Entsprechend der strategische Kohäsionsleitlinie ist auch die Gruppe der straffälligen Personen eine benachteiligte Personengruppe, deren Arbeitsmarktintegration besonderer Beachtung bedarf. In vielen Fällen verhindern fehlende soziale Einbindungen, Qualifikationsdefizite (einschließlich grundlegender Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten) und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, dass Strafgefangene in den Arbeitsmarkt integriert werden oder in ihm verbleiben. Daneben bestehen bei straffällig gewordenen oder von Straffälligkeit bedrohten Mitmenschen oftmals Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz, die bis in den familiären und sozialen Nahraum nachhaltig negativ hineinwirken und sowohl den Betroffenen als auch seine Angehörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt erschweren. Diese Defizite bedürfen einer Aufarbeitung. Hierzu zählt die Befassung mit den Ursachen und Wirkungen von Straftaten ebenso wie praktische Lebenshilfen mit dem Ziel die Betroffenen nachhaltig zu stabilisieren und sie zu unterstützen persönliche und wirtschaftliche Probleme selbst zu lösen (Hilfe zu Selbsthilfe) um ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Um den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern und das Produktionsniveau und die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, muss mehr und effektiver in Humankapital investiert werden. Sachsen-Anhalt verfügt im Ländervergleich über den höchsten Anteil der Gefangenenzahlen an der Gesamtbevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Einsatz von Mitteln des ESF für Maßnahmen der Gefangenenqualifizierung einerseits und begleitenden Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration freier Träger der Straffälligen- bzw. Jugendhilfe andererseits (Förderung von sozialpädagogischer Betreuung, betreutem Wohnen, gemeinnützigen Arbeiten und von Maßnahmen zur Vermeidung einer durch Strafvollzug bedingten Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt) soll in Anknüpfung an die positiven Erfahrungen der Förderperiode dem gegenüber anderen Bundesländern deutlich erhöhten Handlungsbedarf ergänzend zu den fortlaufenden Leistungen des Landes Rechnung getragen werden. Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 3 von 9

4 Hierzu zählen u. a. auch die Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleiches und der Straffälligenentschuldung. Der TOA bietet als Wiedergutmachtungsinstrument die Möglichkeit, den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und Opfer umfassend zu bereinigen. Der Täter erhält die Chance, ein nicht rückgängig zu machendes Ereignis und deren Folgen zu klären und den von ihm angerichteten Schaden eine Wiedergutmachung zu leisten. Zugleich hat der TOA die unbestrittene Aufgabe, dem Täter die von ihm verletzte Norm zu verdeutlichen mit dem Ziel, erneute Straffälligkeit zu vermeiden. Der TOA stellt somit ein wirksames Instrument zur Integration und Resozialisierung Straffälliger mit dem Ziel, zukünftig ein straffreies Leben in der bürgerlichen Gemeinschaft zu führen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, dar. Ein erfolgreich durchgeführter TOA vermeidet eine strafrechtliche Verurteilung und die damit einhergehenden negativen Konsequenzen für den Arbeitsmarkt, da insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten kann. Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) in Sachsen-Anhalt wird unter der fachlichen Begleitung des Landesverbandes für Straffälligen- und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt e. V. flächendeckend im ganzen Land angeboten. Es ist damit gewährleistet, dass es jedem Täter und jedem Opfer möglich ist, das Angebot des TOA wahrzunehmen. Dem Landesverband für Straffälligen- und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt e. V. obliegen folgende hierbei Aufgaben: 1) Öffentlichkeitsarbeit, 2) Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen aller Konfliktschlichter, einschließlich der des Sozialen Dienstes der Justiz, 3) Führung und Auswertung der Statistiken; Erstellung einer jährlichen Gesamtstatistik, 4) Fortbildung der Schlichterinnen und Schlichter, 5) Organisation von Supervision, 6) Organisation regionaler Arbeitsgruppen und, 7) Kontrolle über die Einhaltung der bundeseinheitlichen TOA-Standards der DBH - Deutsche Bewährungs- Gerichts- und Straffälligenhilfe e. V. - Servicebüro für Täter-Opfer- Ausgleich und Konfliktschlichtung in Köln, einschließlich eventueller Evaluation. Diese Organisationsstruktur garantiert fachliche Kompetenz nach bundeseinheitlichen Standards. In Sachsen-Anhalt ist damit seit Jahren dauerhaft gewährleistet, dass dieses Instrument außergerichtlicher Konfliktschlichtung zur schnellen und kostengünstigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens beiträgt und bei den Tätern den Erhalt des Arbeitsplatzes sichert, der bei einer Verurteilung bedroht wäre. Für die praktische Durchführung gilt, dass Vermittlungen im Rahmen des TOA nur von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden dürfen, die über eine Ausbildung als Sozialarbeiter/-pädagoge oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und die Zusatzausbildung zum Konfliktberater oder eine vergleichbare Mediationsausbildung absolviert haben. 6. Kriterien für Projektauswahl Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige, freie Träger und Verbände der Straffälligenund Bewährungshilfe mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die durch fachliche Qualität und Zuverläs- Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 4 von 9

5 sigkeit und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine sach- und fachgerechte Maßnahmeumsetzung gewährleisten. Folgende fachliche Voraussetzungen müssen zudem erfüllt sein: Vermittlungen im Rahmen des TOA dürfen nur von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden, die über eine Ausbildung als Sozialarbeiter/-pädagoge oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und die Zusatzausbildung zum Konfliktberater oder eine vergleichbare Mediationsausbildung absolviert haben. Bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleich finden die durch das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung, Aachener Straße 1064 in Köln, herausgegebenen Täter-Opfer-Ausgleich-Standards Anwendung. Mit den Förderzielen übereinstimmende Projektkonzeption, die Auskunft über Inhalte und Qualitätsanforderungen gibt. Der Zuwendungsempfänger erklärt sich zur Zusammenarbeit mit dem Landesverband für Straffälligen- und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt e. V. in Magdeburg bereit. Dies schließt insbesondere die regelmäßige Teilnahme an Fachbesprechungen und die statistische Dokumentation nach Vorgaben des Landesverbandes für Straffälligen- und Bewährungshilfe e. V. Sachsen-Anhalt mit ein. Die Zuwendungen werden als Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Anträge der freien Träger bzw. Verbände der Straffälligen- und Bewährungshilfe sollen daher zunächst auf drei Jahre ausgerichtet sein. Insgesamt ist eine Förderung in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel von bis zu 7 Jahren möglich. Freie Träger bzw. Verbände der Straffälligen- und Bewährungshilfe können sich mit Konzepten um eine Projektförderung bewerben. Konzepte sind bis zum 15. August eines jeden Jahres beim Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt einzureichen. Die Auswahl der förderungswürdigen Konzepte erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten durch das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt unter fachlicher Beteiligung des Landesverbandes für Straffälligen- und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt e. V. Die Ergebnisse der Vorprüfungen teilt das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen- Anhalt, Referat 305 sowohl den freien Trägern bzw. Verbänden der Straffälligen- und Bewährungshilfe als auch der Bewilligungsbehörde schriftlich mit. Die ausgewählten freien Träger bzw. Verbände der Straffälligen- und Bewährungshilfe werden zur Stellung entsprechender Zuwendungsanträge an die Bewilligungsbehörde verwiesen. Die Zuwendungsanträge sind bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch formgebunden bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Nebenstelle Dessau- Roßlau, Kühnauer Straße 161, Dessau-Roßlau, Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 5 von 9

6 Die Entscheidung zum Antrag trifft die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung öffentlicher Belange und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 7. Kategorien von Endempfängern Land Nein Kommunen Nein sonst. öffentl. Körperschaften gleichgestellte Gemeinnützige Vereine der Straffälligenhilfe Nein private Ja KMU Ja 8. Antragannehmende Stelle Behördenbezeichnung Straße/Hausnummer Kühnauer Straße 161 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Nebenstelle Dessau- Roßlau PLZ/Ort Dessau-Roßlau 9. Bewilligende Stelle Behördenbezeichnung Straße/Hausnummer Kühnauer Straße 161 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Nebenstelle Dessau- Roßlau PLZ/Ort Dessau-Roßlau 10. Förderfähige Ausgaben Gefördert werden im Rahmen von Projektförderungen Personalausgaben für eigens für die Projektdurchführung vorgehaltenes Personal, unter Beachtung des Besserstellungsverbotes. Die zu fördernden Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der freien Träger müssen über eine Ausbildung als Sozialarbeiter/-pädagoge verfügen oder aber eine langjährige Berufserfahrung im Umgang mit Straffälligen vorweisen können. Bei den Sachausgaben können insbesondere gefördert werden: - Verwaltungsausgaben für Leitung und Verwaltung in Höhe von 5 v.h. der zuwendungsfähigen Personalausgaben; - Honorarausgaben für freie Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt tätig werden müssen; - notwendige Fahrtkosten unter Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (in der jeweils gültigen Fassung); - Ausgaben zur Fortbildung und für die Inanspruchnahme von Supervision und - sonstige Verwaltungsausgaben (Projektbezogene ggf. anteilige Mietausgaben und Nebenkosten; Telefon- und Portogebühren). Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 6 von 9

7 Bei der Prüfung der Zuwendungsanträge ist Folgendes zu berücksichtigen: - Weiterbildung In Einzelanträgen auf Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Täter-Opfer- Ausgleichs werden Ausgaben für Weiterbildung und Supervision bis auf weiteres nicht berücksichtigt, da der Landesverband für Straffälligen- und Bewährungshilfe Sachsen-Anhalt e. V. für Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des TOA- Landesprojekts die entsprechenden Zuwendungsmittel erhält und in Eigenregie über Weiterbildungsmaßnahmen für die Konfliktschlichter entscheidet. Es werden in diesem Rahmen ausdrücklich keine Zuwendungsmittel an die am TOA- Landesprojekt beteiligten Vereine weitergegeben. - Supervision Die Inanspruchnahme von Supervision ist bis auf weiteres durch die am Landesprojekt Täter-Opfer-Ausgleich beteiligten freien Träger selbst zu regeln ist. Bezüglich der Verwendung von Zuwendungsmitteln für die Inanspruchnahme von Supervision (einschließlich entsprechender Reisekosten) kann im Antragsfall eine Förderung in Höhe von jährlich 100 erfolgen. Höhere Aufwendungen können im Finanzierungsplan ausgewiesen werden, sind jedoch aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Für eine Finanzierung aus dem OP-ESF kommen folgende Ausgaben nicht in Betracht: - Erstattungsfähige Mehrwertsteuer, - Sollzinsen, - Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Gründstücken. Miete / Leasing von Betriebsmitteln Grundsätzlich zuschussfähig im Sinne der Verordnung sind Miet- und Leasingausgaben der erforderlichen Wirtschaftsgüter im Projektzeitraum. Folgende zusätzlichen Bedingungen sind einzuhalten: Der Abschluss des Miet- und Leasingvertrages liegt im Projektzeitraum. Die gemieteten / geleasten Wirtschaftsgüter - sind für die Projektumsetzung zwingend erforderlich, - sind beim Zuwendungsempfänger nicht aktivierungsfähig und - werden ausschließlich für Projektzwecke gemietet / geleast; andernfalls ist nur eine anteilige Förderung möglich. Die Summe der zuschussfähigen Miet- / Leasingraten entspricht maximal dem Kaufpreis des gemieteten / geleasten Wirtschaftsgutes. Alle kassenunwirksamen Kosten wie z. B. Abschreibungen, Verzinsung des Eigenkapitals und Rückstellungen sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig. Um eine möglichst effiziente und landesweite Förderung zu erreichen, werden folgende Anhaltspunkte bei der Bemessung der förderfähigen Projektausgaben berücksichtigt: Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 7 von 9

8 - Das Fallzahlaufkommen des Vorjahres, - das Verhältnis des Fallzahlaufkommens zum Personaleinsatz und, - regionale Steigerungen der Fallzahlen des Vorjahres. Die Förderung von Personalausgaben orientiert sich an den für das Förderjahr anhand der o. a. Kriterien zu erwartenden Fallzahlen. Bei einer Vollbeschäftigung wird von einer durchschnittlichen Fallbelastung von 100 bis 120 Fällen ausgegangen. 11. Art und Höhe der Förderung Projektförderung Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828/2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 2 Finanzierungsform sind als Anlage 5 dem Aktionsbogen beigefügt. Gelöscht: 4a Es liegt eine nicht rückzahlbare Unterstützung (Code 01, Anlage 5) vor. Es handelt sich hierbei um eine Fehlbedarfsfinanzierung. 12. Finanzierungsquellen Siehe Anlage 1-2 (Haushaltstitel, Beträge, Beteiligungssätze) 13. Indikatoren für Monitoring, Begleitung und Evaluierung Siehe Anlage 3 (Indikatoren) 14. Geographischer Geltungsbereich (Sachsen-Anhalt oder Teilgebiete) Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828 / 2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 3 Art des Gebietes und Tabelle 5 Gebiet sind als Anlagen 6 und 7 dem Aktionsbogen beigefügt. Gelöscht: 4a 15. Geltungsdauer Gültig ab: Gültig bis: Publizitätsmaßnahmen/Öffentlichkeitsarbeit Die Information und Publizität erfolgt entsprechend der Verordnung (EG) 1828 / 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 1083 / 2006 und Verordnung (EG) 1080 / 2006, Kapitel II, Abschnitt I. Des Weiteren werden das Corporate Design für die EU-Strukturfonds Sachsen-Anhalt und der Erlass der EU-Verwaltungsbehörde mit Textbausteinen zum Antrag und Bescheid beachtet. Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 8 von 9

9 17. Kategorisierung der wirtschaftlichen Aktivität Siehe Anlage 4 (Code nach Dimension Prioritätsachse lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 1). Die Erfassung des Codes Wirtschaftszweig (lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 4) erfolgt projektkonkret im efreporter Zweckbindungsfrist Es liegt keine Zweckbindungsfrist vor. Gelöscht: Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828 / 2006 zur Durchführung der EU- Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 1 Prioritätsachse und Tabelle 4 Wirtschaftszweig sind als Anlage 4a dem Aktions-Bogen beigefügt. Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung EU-VB) Seite 9 von 9

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