Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für das Wohnen mit Pflege
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- Otto Stein
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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für das Wohnen mit Pflege Inhaltsverzeichnis 1. Trägerschaft und Leistungserbringer Allgemeines Tarife Einstufung Zeitpunkt / Intervalle Änderung des Heimtarifs Zusätzlich in Rechnung gestellte Leistungen Abwesenheiten Im Tarif enthaltene Leistungen Im Tarif nicht enthaltene Leistungen Anträge an Dritte zur Finanzierung des Aufenthaltes Nutzungsbestimmungen Zustand Schlüssel Installationen Sicherheit Dauer und Auflösung des Vertragsverhältnis Ordentliche Kündigung Ausserordentliche Kündigung Todesfall Zimmerabgabe Übrige Obliegenheiten Haustiere Rechnungsstellung Rechnungsstellung Zahlungsverzug Rechnungsstellung bei Kündigung Rechnungsstellung im Todesfall Datenschutz / Schutz bei Urteilsunfähigkeit / Beschwerden Datenschutz Beschwerdestelle Freie Arztwahl Einschränkung der Bewegungsfreiheit Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Palliativ Care / Sterbehilfe Palliativkonzept Definitionen Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung Unterlagen Änderungen Gesetzliche Grundlage Inkrafttreten Teilunwirksamkeit Gerichtsstand... 8 Seite 1 von 8
2 1. Trägerschaft und Leistungserbringer Die Stiftung Alpbach erbringt ihre Leistungen gegen Erhebung eines Grundtarifs und gegebenfalls Pflegezuschlägen Allgemeines Die Stiftung Alpbach erfüllt die für Alters- und Pflegeheime vorgeschriebenen Anforderungen. Sie verfügt über die erforderlichen baulichen und sicherheitstechnischen Einrichtungen, die entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die erforderliche Betriebsbewilligung. 2. Tarife 2.1. Einstufung Die Bewohnerin/der Bewohner wird gemäss den Vorgaben von BESA in eine der 13 Pflegebedarfsstufen eingestuft, welche ärztlich verordnet wird. Die Bewohnerin/der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, den Heimtarif der jeweils gültigen Pflegebedarfsstufe gemäss der Preisliste zu bezahlen. Damit sind alle Leistungen abgegolten, die unter Zimmer 1.2 aufgeführt sind Zeitpunkt / Intervalle Nach einer Beobachtungsphase wird die Pflegebedarfsstufe erhoben, die in der Folge jährlich mit einer vollständigen sowie halbjährlich mit einer Teilerhebung überprüft wird. Eine Erhebung wird auch durchgeführt, wenn sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich seit mehr als einem Monat erheblich verschlechtert bzw. verbessert hat. Diese Erhebungen werden jeweils durch dipl. Pflegefachpersonen durchgeführt und vom Arzt kontrolliert und bestätigt. Bei einer Einteilung in eine andere Pflegebedarfsstufe wird der Heimtarif gemäss der aktuellen Preisliste sofort angepasst Änderung des Heimtarifs Änderungen der Heimtarife sind der Bewohnerin/dem Bewohner unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich mitzuteilen und zu begründen Zusätzlich in Rechnung gestellte Leistungen Die Bewohnerin/der Bewohner bzw. die gesetzliche Vertretung verpflichtet sich, bezogene Leistungen die nicht im Heimtarif enthalten sind, zusätzlich zu bezahlen Abwesenheiten Bei Abwesenheiten infolge Spital-, Kur- oder Ferienaufenthalt wird gemäss der Preisliste Rechnung gestellt Im Tarif enthaltene Leistungen - Einzelzimmer, Pflegebett, Nachttisch, Notrufanlage im Zimmer - Reinigung des Zimmers und der Nassräume - Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen - Heizung, Strom, Wasser, allgemeine Entsorgungskosten und Kabelfernsehanschluss - Frottier- und Bettwäsche (Benutzung und Waschen) - Waschen und Bügeln der persönlichen Kleider, unter Vorbehalt von ausserordentlichen Ansprüchen - Kleine Flickarbeiten an Kleidern und Wäsche - Grund- und Behandlungspflege während 24 Stunden pro Tag Seite 2 von 8
3 - Benutzung/zur Verfügung stellen von einfachen Standardrollstühlen und Gehilfen - Betreuung und Beratung - Gespräche mit Angehörigen / Beratung von Angehörigen - Verbrauchs- und Pflegematerial gemäss Liste der Mittel und Gegenstände (MiGel) - Vollpension mit altersgerechter Ernährung inkl. Zwischenverpflegung und ein Getränk pro Tag in der Cafeteria - Krankheitsbedingte Verpflegung im Zimmer - Medizinisch indizierte Fusspflege bei Diabetiker/innen - Alltagsgestaltung gemäss Angebot wie Ausflüge, Gedächtnistrainings, Singen, Spaziergänge, Stammtisch, usw. - Telefongesprächsgebühren innerhalb der Schweiz - Hausratversicherung für Mobilien und Effekten im Zimmer (Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl). Ausgeschlossen sind Wertgegenstände wie Bargeld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle, Münzen, Medaillen, Edelsteine, Schmuck, usw. - Privathaftpflichtversicherung für den Aufenthalt in der Stiftung Alpbach 2.7. Im Tarif nicht enthaltene Leistungen - Sämtliche Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten (freie Arztwahl, Heimarzt) - Persönliche Kranken- und Unfallversicherung sowie diesbezügliche Prämien, Franchisen und Selbstbehalte - Weitere persönliche Versicherungen, Gebühren und Steuern - Kosten für Mahlzeiten von Gästen der Bewohnerinnen und Bewohnern - Nicht krankheitsbedingte Verpflegung im Zimmer - Individuell bestellte Getränke und Esswaren - Transporte und Botengänge, welche nicht medizinisch indiziert sind (gemäss Weisung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) vom 1. September 2003) - Billag-Gebühren (Befreiung auf Antrag) - Telefonanschluss - Internetgebühren - Reparaturen von persönlichem Eigentum - Chemische Reinigung, aufwändige Flickarbeiten - Coiffeur und Fusspflege - Persönliche Körperpflegeprodukte und Toilettenartikel - Kleider- und Wäschebeschriftung (beim Eintritt obligatorisch ausgeführt durch die Stiftung Alpbach) - Schlussreinigung bei Austritt/Todesfall 2.8. Anträge an Dritte zur Finanzierung des Aufenthaltes Bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die durch die Verrechnung der Leistungen in finanzielle Bedrängnis kommen, ist zu prüfen, inwiefern Dritte zur Begleichung der Kosten herangezogen werden können: - Für persönliche medizinisch indizierte Hilfsmittel und Geräte (Perücken, Hörgeräte, Lupenbrillen, Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte, Gesichtsepithesen, orthopädische Massschuhe, Rollstühle ohne Motor) können Beiträge der AHV erwirkt werden, sofern Seite 3 von 8
4 diese Kosten nicht in der Pauschale der Krankenkassen enthalten sind oder von diesen separat übernommen werden. - Ein Antrag für Ergänzungsleistungen ist von der Bewohnerin/dem Bewohner oder dessen Angehörigen bei der örtlichen Ausgleichskasse einzureichen. Mit der ersten Rechnung erhält die Bewohnerin/der Bewohner ein Tarifausweis zuhanden der Ausgleichskasse. - Wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens einem Jahr dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernde Pflege sowie persönlicher Überwachung bedarf, kann Hilflosenentschädigung beantragen. Ein Antrag auf Hilflosenentschädigung ist von der Bewohnerin/dem Bewohner oder dessen Angehörigen bei der IV-Stelle, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern einzureichen. Das Formular kann unter der Internet-Adresse heruntergeladen werden. - Ein Antrag auf Befreiung von Billag - Gebühren ist von der Bewohnerin/dem Bewohner o- der dessen Angehörigen bei der Billag AG, Postfach 1701 Freiburg einzureichen. Das Formular kann unter der Internet-Adresse heruntergeladen werden. 3. Nutzungsbestimmungen 3.1. Zustand Das Zimmer wird in einem guten und sauberen Zustand übergeben. Allfällige Mängel sind schriftlich festzuhalten Schlüssel Beim Eintritt in die Stiftung Alpbach werden auf Wunsch ein Zimmerschlüssel (für die Türe und abschliessbare Schublade) übergeben. Bei einem Verlust des Schlüssels werden CHF in Rechnung gestellt. Die Stiftung Alpbach verfügt über einen Schlüssel zu allen Zimmern Installationen Das Zimmer ist mit einem Telefon-, Internet- und Kabelfernsehanschluss ausgestattet. Die Radiound Internetgebühren sind im Wohnungspreis nicht inbegriffen. Für die Anschaffung, Installation und den Betrieb der Geräte ist die Bewohnerin/der Bewohner selber verantwortlich Sicherheit Grössere Geldbeträge, Wertschriften oder Wertgegenstände sind auf einer Bank zu deponieren. Jede Haftung für Verlust oder Diebstahl von Wertsachen wird abgelehnt. 4. Dauer und Auflösung des Vertragsverhältnis Das Vertragsverhältnis ist persönlich, schliesst Untermieten aus und gilt auf unbestimmte Zeit Ordentliche Kündigung Das Vertragsverhältnis kann jederzeit gegenseitig mit einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats aufgelöst werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen Ausserordentliche Kündigung Eine ausserordentliche Kündigung kann per sofort oder auf eine kürzere als die ordentliche Kündigungsfrist erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten Umstände, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Partei als unzumutbar erscheinen lassen. Wichtige Gründe sind zum Beispiel: - Die Bewohnerin/der Bewohner den Verpflichtungen aus dem Aufenthalts- und Pflegevertrag trotz dreimaliger Ermahnung nicht nachkommt. Seite 4 von 8
5 - Die Bewohnerin/der Bewohner den Betrieb und das Zusammenleben in der Institution in schwerer weise stört. - Die Bewohnerin/der Bewohner aus dringenden gesundheitlichen Gründen langfristig auf eine andere Unterkunft angewiesen ist Todesfall Das Vertragsverhältnis endet ohne Kündigung beim Tod der Bewohnerin/des Bewohners. 5. Zimmerabgabe Bei einer Kündigung oder bei einem Todesfall ist das Zimmer von der Bewohnerin/dem Bewohner oder dessen Erben in gutem Zustand und vollständig von persönlichem Eigentum geräumt abzugeben. Kommen die Erben dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Stiftung Alpbach berechtigt, auf Kosten der Erben das Zimmer zu räumen und sämtliche Gegenstände einzulagern. Zeigen sich bei Auflösung des Vertrages und Abgabe des Zimmers übermässige Abnützungen, so müssen der Stiftung Alpbach die Kosten für die Wiederherstellung entschädigt werden. Der Schlüssel ist der Administration abzugeben, fehlende Schlüssel werden in Rechnung gestellt. 6. Übrige Obliegenheiten - Waschen von Kleidern in den Zimmern ist nicht gestattet. - Rauchen ist nur im Freien und im Raucherraum gestattet. - Das Anzünden von Kerzen und der Gebrauch von Kochapparaten, Tauchsiedern, usw. sind in den Zimmern verboten. - Zu Ihrer Sicherheit bitten wir Sie, sich abzumelden, falls Sie tagsüber länger abwesend sind. Abwesenheiten über Nacht müssen in jedem Fall der Pflege gemeldet werden. 7. Haustiere Es dürfen nur Kleintiere in Käfigen oder Fische in Aquarien mitgenommen werden. Hunde und Katzen sind nicht erlaubt. 8. Rechnungsstellung 8.1. Rechnungsstellung Der Heimtarif sowie die zusätzlich zu verrechnenden Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Institution erstellt eine Rechnung für die von der Bewohnerin/dem Bewohner zu übernehmenden Leistungen. Die von der Krankenkasse zu übernehmenden Leistungen werden dieser direkt in Rechnung gestellt. Der Bewohnerin/dem Bewohner wird eine Kopie zu Informationszwecken beigelegt Zahlungsverzug Falls die jeweilige Rechnung nach 40 Tagen noch unbezahlt ist, erfolgt eine 1. Mahnung. Ab dem 40. Tag wird ein Verzugszins von 4 % erhoben. Weitere Mahnungen werden mit Administrationsgebühren von Fr je Mahnung berechnet. Nach der 3. Mahnung, frühestens jedoch 90 Tage nach Rechnungsstellung, ist die Stiftung Alpbach berechtigt, den Vertrag gemäss Punkt 3.2 zu kündigen Rechnungsstellung bei Kündigung Der Heimtarif wird bis Vertragsende gemäss Punkt 3.1 verrechnet. Bei einem Austritt vor Ablauf der Kündigungsfrist wird nur der Grundtarif verrechnet. Seite 5 von 8
6 8.4. Rechnungsstellung im Todesfall Der Heimtarif wird bis Vertragsende gemäss Punkt 3.3 verrechnet. Bis zur vollständigen Räumung des Zimmers wird der Grundtarif verrechnet. 9. Datenschutz / Schutz bei Urteilsunfähigkeit / Beschwerden 9.1. Datenschutz Die Bewohnerin/der Bewohner nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass persönliche Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden. Die Stiftung Alpbach verpflichtet sich, persönliche Daten gemäss Datenschutzgesetz zu behandeln. Zudem nimmt die Bewohnerin/der Bewohner davon Kenntnis, dass dem Krankenversicherer auf dessen Verlangen Unterlagen zur Überprüfung seiner Leistungspflicht zugestellt werden. Darin sind Daten über den Gesundheitszustand ersichtlich, zu deren Herausgabe die Stiftung Alpbach gemäss Krankenversicherungsgesetz verpflichtet ist. Die Bewohnerin/der Bewohner kann verlangen, dass diese Unterlagen nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Krankenversicherers zugestellt werden Beschwerdestelle Die Bewohnerin/der Bewohner kann sich formlos bei der Geschäftsführung gegen unangemessene Behandlung beschweren. Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht dieses Recht ihren Angehörigen oder den mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Personen oder Behörden zu. Findet die Bewohnerin/der Bewohner in der Institution kein Gehör, steht als externe, unabhängige Beschwerdeinstanz die Stiftung Bernische Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen, Zinggstrasse 16, 3007 Bern, zur Verfügung. Telefon: 031/ , info@ombudsstellebern.ch 9.3. Freie Arztwahl Die freie Arztwahl bleibt bestehen Einschränkung der Bewegungsfreiheit Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der Bewohnerin/dem Bewohner und einer allfälligen Vertretungsperson die Massnahme erklärt. In einem Protokoll werden der Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme festgehalten. Die Vertretungsperson kann gegen diese Massnahme jederzeit bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde schriftlich und ohne Wahrung von Fristen Beschwerde einreichen. Die Institution verpflichtet sich, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen und fördert soweit als möglich Kontakte gegen aussen. Die Institution ist verpflichtet, bei fehlender Betreuung die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Die Bewohnerin/der Bewohner ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, der Institution mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Seite 6 von 8
7 10. Palliativ Care / Sterbehilfe Palliativkonzept Im Palliativkonzept der Stiftung Alpbach steht der Mensch mit seinen Grundbedürfnissen, sich geborgen zu fühlen und sich in seiner ureigenen Rolle als akzeptiert zu wissen, im Vordergrund. Die Stiftung Alpbach orientiert sich an den vier Grundprinzipien ethischen Handelns nach Beachamps/Childress. Die zentralen Spannungsfelder liegen in der Zielsetzung von Palliativ Care: das Leben zu bejahen und gleichzeitig das Sterben als normalen Prozess anzusehen, den Tod weder zu beschleunigen noch zu verzögern. Dementsprechend kann in der Stiftung Alpbach grundsätzlich kein assistierter Suizid durchgeführt werden Definitionen Palliativ Care Gemäss den Nationalen Leitlinien Palliativ Care umfasst Palliativ Care die Betreuung und die Behandlung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen und/oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. Sie wird vorausschauend mit einbezogen, ihr Schwerpunkt liegt aber in der Zeit, in der die Kuration der Krankheit als nicht mehr möglich erachtet wird und kein primäres Ziel mehr darstellt. Patientinnen und Patienten wird eine ihrer Situation angepasste optimale Lebensqualität bis zum Tode gewährleistet und die nahestehenden Bezugspersonen werden angemessen unterstützt. Die Palliativ Care beugt Leiden und Komplikationen vor. Sie schliesst medizinische Behandlungen, pflegerische Interventionen sowie psychologische, soziale und spirituelle Unterstützung mit ein. Passive Sterbehilfe Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen oder, falls solche bereits eingeleitet wurden, deren Abbruch. Allgemein anerkannter Bestandteil der Schulmedizin bzw. der Palliativmedizin. Sie ist straffrei. Beispiele von lebensverlängernden Massnahmen sind: Antibiotika-Therapie, künstliche Beatmung, Reanimation, künstliche Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr. Indirekte Sterbehilfe Inkaufnehmen einer indirekten Lebensverkürzung durch Medikamente, die zur Linderung schwerster Symptome, besonders von Schmerz, Angst oder Erstickungsgefühl, verabreicht werden. Ziel ist die Verminderung von Leiden, nicht der Tod. Allgemein anerkannter Bestandteil der Palliativmedizin. Sie ist straffrei. Beispiel von indirekter Sterbehilfe ist: Medikamentenabgabe bei schwersten Schmerzen in einer so hohen Dosis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese zu einer Beschleunigung des Todeseintritts führt. Assistierter Suizid Beihilfe durch eine Drittperson zum Freitod (Suizid). Die Beihilfe ist in der Schweiz gemäss Artikel 115 des Strafgesetzbuches straffrei, sofern eigennützige Motive ausgeschlossen werden können. Sie wird von Laienorganisationen wie EXIT oder Dignitas praktiziert. Der assistierte Suizid muss von den anderen Formen der Sterbehilfe unterschieden werden. Aktive Sterbehilfe Gezielte, rasche und nicht schmerzhafte Tötung eines Menschen mit einer unheilbaren Krankheit mit dem Ziel, sein Leben zu beenden. Nach Artikel 111, 113 und 114 des Strafgesetzbuches in der Schweiz strafbar. Seite 7 von 8
8 11. Bestandteile des Vertrages / Inkrafttreten / Kündigung Unterlagen Zusammen mit dem Vertrag für das Wohnen mit Pflege werden der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Unterlagen abgegeben: - Preisliste für das Wohnen mit Pflege - Allgemeine Vertragsbedingungen für das Wohnen mit Pflege Änderungen Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen werden der Bewohnerin/dem Bewohner mindestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt Gesetzliche Grundlage Dieser Vertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne von Art. 253ff. des Obligationenrechts dar. Der Tarif für das Wohnen mit Pflege ist kein Mietzins und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind nicht anwendbar. Fragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, werden nach den Bestimmungen des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff, des Obligationenrechts beurteilt. Die Institution behält sich vor, die Bewohnerin/den Bewohner in ein anderes Zimmer zu verlegen, wenn dies aus organisatorischen bzw. medizinischen Gründen erforderlich ist Inkrafttreten Die Allgemeinen Vertragsbedingungen treten für jeden Neuvertrag im Wohnen mit Pflege in Kraft Teilunwirksamkeit Sollten sich Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen als rechtlich unzulässig oder sachlich nicht vollziehbar erweisen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht Gerichtsstand Gerichtsstand ist Meiringen. Seite 8 von 8
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