Gemeinde Mellingen. Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mitwirkung vom: 3. März 2008 bis 1. April Vorprüfungsbericht vom: 7.

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1 Gemeinde Mellingen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss 15 BauG Stand 20. Juni Exemplar öffentliche Auflage Mitwirkung vom: 3. März 2008 bis 1. April 2008 Vorprüfungsbericht vom: 7. Juli 2008 Öffentliche Auflage vom: 29. Juli 2008 bis 27. Aug Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:... Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Genehmigung: In Kursivschrift unter den Marginalien oder beim Hinweise auf bisherige Regelung / Herkunft neuer Bestimmungen Abkürzungen: MBNO BNO94 Kantonale Muster-Bau- und Nutzungsordnung Zur Zeit rechtskräftige BNO der Gemeinde Mellingen ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller Limmatauweg Ennetbaden

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. TEIL GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel Übergeordnetes Recht 1 2. TEIL RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze Sondernutzungsplanung Weitere Planungsinstrumente 3 3. TEIL ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen Überlagerte Schutzzonen Schutzobjekte Weitere Zonen TEIL DEFINITIONEN 4.1 Ausnutzung Gewerbe Abstände Arealüberbauung Weitere Definitionen TEIL BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung TEIL SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz Umweltschutz TEIL VOLLZUG, VERFAHREN TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 25 ANHÄNGE 26 2

3 1. TEIL GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel 1 Geltungsbereich (M-BNO) 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung, die Schutzobjekte sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. 1.2 Übergeordnetes Recht 2 Übergeordnetes Recht (M-BNO) 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 1

4 2. TEIL RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 3 Planungsgrundsätze ( 4 BNO94, lit. c, e, f, k minimal angepasst) 1 Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten und enthalten die wesentlichen Ziele der Planung. 2 Die Planungsgrundsätze der BNO sind: a) die Erhaltung einer guten Lebensraumqualität, b) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, c) die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Nutzung des Baugebietes und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz entsprechend den örtlichen Voraussetzungen, d) die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, e) die Förderung einer guten Wohnqualität, f) die haushälterische Bodennutzung, g) das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, h) die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente, i) der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, k) Raumwirksame Tätigkeiten sollen unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 2.2 Sondernutzungsplanung 4 Sondernutzungsplanungspflicht ( 6 Abs. 4 BNO94) 1 In den im Zonenplan bezeichneten Arealen ist für wesentliche Umgestaltungen und Neubauten ein Gestaltungsplan erforderlich. 2

5 (neu) 2 In begründeten Fällen und in Abweichung zu 34 BNO können im Rahmen von Sondernutzungsplanungen Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen angerechnet werden 2.3 Weitere Planungsinstrumente 5 Kommunale Richtpläne ( 8 BNO94) 1 Die Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 2 Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. 6 Inventare Grundlagenpläne ( 9 BNO94) Die Inventare (z.b. über Naturobjekte, Kulturobjekte usw.) und Grundlagenpläne (z.b. landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen. 3

6 3. TEIL ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen Bauzonen ( 18 Abs.1 BNO94) Bauzonen 7 (AZ WG2 0.5 anstelle 0.45, Firsthöhe GI 13 anstelle 16 m, Mehrlängenzuschlag W3 ab 15 m anstelle 12 m, 18 Abs. 3 /4 BNO94 weggelassen) 1 In den Bauzonen gelten folgende Grundmasse und Bestimmungen: Vollgeschosse AZ Grenzabstand Mehr- Gebäuhöhe First- Empfind- Zonenlängenzuschlag höhe lichkeitsvor- max. max. stufe schriften Altstadtzone A x - x - x x III 8 Einfamilienhauszone EF m ab 12 m 7 m 10.5 m II 9 Wohnzone 2 W m ab 12 m 7 m 10.5 m II 10 Wohnzone 3 W m ab 15 m 10 m 13.5 m II 11 Wohn- und Gewerbezone 2 Wohn- und Gewerbezone 3 Gewerbe- und Industriezonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen WG ** 4 m ab 15 m 8 m** 11.5 m** III 12 WG ** 6 m ab 20 m 11 m** 14.5 m** III 13 GI m 13 m III / OE x - x - x x II / III 15 Grabengartenzone GG Grünzone GR Zone für Gärtnerei-+ Gartenbaubetriebe GB x - x - x x III 18 Festlegung durch Gemeinderat (M-BNO, +/- wie 18 Abs. 2 BNO94) 2 Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie im Rahmen der Planungsgrundsätze fest. ( 24 Abs.2 BNO94) 3 Für die mit ** bezeichneten Masse gelten bei reinen Wohnbauten die Ausnützung, Gebäude- und Firsthöhe der W2 bzw. der W3. ( 18 Abs.5 BNO94) 4 In den im Zonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Bauweise 5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise (M-BNO, neu) zulässig. 4

7 8 (Abs. 2 gemäss M-BNO - ergänzt mit Spezialbestimmung bezüglich störende Auswirkungen, Abs. 3 leicht gekürzt, Abs. 4/6/7 BNO 94 weggelassen, Abs. 4 neu formuliert) Altstadtzone A ( 19 BNO94) 1 Die Altstadtzone bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart sowie der gemischten Nutzung der Altstadt und den Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Bauten. 2 Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Sind bei Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben störende Auswirkungen auf benachbarte Wohnungen zu erwarten, sind diese zu minimieren, soweit dies technisch und finanziell möglich und zumutbar ist. Mit dem Baugesuch ist zu belegen, welche Massnahmen zu diesem Zweck getroffen werden. Der Gemeinderat kann im Bewilligungsverfahren unter Wahrung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen zudem Einschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Anlieferungszeiten verfügen. 3 Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich hinsichtlich Stellung, kubischer Erscheinung, Dachform und Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe sowie hinsichtlich der Gestaltung der Aussenanlagen in das historische Strassen- und Stadtbild einfügen. Der Gemeinderat kann fallweise ergänzende Bedingungen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. stellen. 4 Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur abgebrochen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn eine Erhaltung aus baulichen oder hygienischen Gründen nicht mehr möglich ist. Eine Abbruchbewilligung setzt voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und seine Finanzierung ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Fälle, wo im öffentlichen Interesse Freiflächen geschaffen werden sollen. 5 Die Gemeindeversammlung erlässt ein Reglement zur Erhaltung des Altstadtbildes mit ergänzenden Vorschriften zum Bauen in der Altstadt. 9 Einfamilienhauszone EF (+/- 20 BNO94) Die Zone EF ist für lockere Überbauung mit Einfamilienhäusern in offener Bauweise bestimmt. Einzelne Einliegerwohnungen und Räume für nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. 5

8 10 Wohnzone W2 (+/- 21 BNO94) Die Zone W2 ist für Wohnbauten bis maximal vier Einheiten bestimmt. Nicht störendes, in Wohngebiete passendes Gewerbe und nicht störende Dienstleistungen sind zugelassen. 11 Wohnzone W3 (+/- 22 BNO94) Die Zone W3 ist für Wohnbauten bestimmt. Nicht störendes, in Wohngebiete passendes Gewerbe und nicht störende Dienstleistungen sind zugelassen. 12 Wohn- und Gewerbezone WG2 (+/- 23 BNO94) 1 In der Zone WG2 sind Wohnungen, Dienstleistungen, mässig störendes Kleingewerbe, landwirtschaftliche Nutzungen und Läden (gemischte Nutzungen) zugelassen. 2 Für gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss ist eine Geschosshöhe bis 4.50 m zulässig. 13 (Abs. 3 neu ergänzt) Wohn- und Gewerbezone WG3 (Abs. 1 und 2 +/- 24 BNO94) 1 In der Zone WG3 sind Wohnungen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche Nutzungen und Läden (gemischte Nutzungen) zugelassen. 2 Für gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss ist eine Geschosshöhe bis 4.50 m zulässig. 3 Im braun umrandeten Bereich der WG3 kann der Gemeinderat bei guter architektonischer Gestaltung der Bauten eine Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen, wenn gewerbliche Nutzungen zur Strasse hin orientiert werden und durch eine räumliche Fassung des Strassenraumes insgesamt eine bessere Freiraum- und Aussenraumqualität entsteht. 14 (Abs. 4/5 BNO94 weggelassen) Gewerbe- und Industriezone GI (+/- 25 BNO94) 1 Die Zone GI ist für Bauten der Industrie, des Gewerbes und für Dienstleistungen bestimmt. Generell gilt die Empfindlichkeitsstufe III, im Tanklagerareal gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. 2 In den Zonen GI können mit Ausnahme des Tanklagerareals einzelne Wohnungen, die den wohnhygienischen Anforderungen genügen, erstellt werden. 6

9 3 Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der gewerblichen und industriellen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse und der weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles über die Ausnützung sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. 4 Zehn Prozent der anrechenbaren Landfläche sind als zusammenhängende Grünfläche zu gestalten, insbesondere entlang von Strassen, öffentlichen Gewässern, Waldrändern und bei Wohnbauten. Gewerbe- und Industriezone mit Beschränkung 5 In der im Zonenplan bezeichneten Fläche (Umrandung) gilt folgende Beschränkung: Bauten jeder Art, einschliesslich Leitungen, Tankanlagen, Liftschächte usw. dürfen nicht tiefer als die bestehenden Drainageleitungen reichen. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE 15 (Abs. 2 M-BNO übernommen, Abs. 3 Teiländerung BNO Haltestelle Mellingen-Heitersberg vom 26. Juni 2002) 1 Die Zone OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, welche dem öffentlichen Interesse dienen. ( 26 BNO94) 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Die im Zonenplan speziell bezeichnete Zone OE im Gebiet Bachtale dient der Bahnhaltestelle Mellingen-Heitersberg mit den zugehörigen Infrastruktur- und Parkierungsanlagen. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen kann der Gemeinderat gewerbliche Nutzungen wie Dienstleistungen, Läden und dergleichen zulassen, insbesondere wenn diese die Zone beleben und der Verbesserung der Sicherheit der Bahnbenützer dienen. Es ist eine städtebaulich gute Gesamtsituation zu schaffen, die sich durch eine gute Siedlungs-, Erschliessungs- und Freiraumqualität auszeichnet. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III unabhängig der Öffnungszeiten. 16 (Abs. 1 neu formuliert, Abs. 2 gekürzt - Verweis auf Altstadtreglement, Abs. 3 gekürzt, Abs. 4 neu) Grabengartenzone GG ( 27 BNO94) 1 Die Grabengartenzone bezweckt die Erhaltung der historischen Grabengärten als charakteristischer Bestandteil des Altstadtbildes und als zusammenhängender Grüngürtel. 7

10 2 Grundsätzlich sind keine Hochbauten zulässig. Ausgenommen sind kleinere Gartenhäuschen, deren Platzierung, maximale Grösse und Gestaltung im Reglement zur Erhaltung des Altstadtbildes geregelt wird. 3 Innerhalb der schraffierten Gebiete der Grabengartenzone dürfen unterirdische Parkhäuser als Gemeinschaftsanlagen mit den nötigen Zufahrten erstellt werden. Die bestehenden Terrainverhältnisse dürfen dabei nicht wesentlich verändert werden. 4 Im Reglement zur Erhaltung des Altstadtbildes können weitere Regelungen betr. Oberflächengestaltung, temporäre Kultivierungshilfen usw. getroffen werden. 17 (Abs. 2 positiv formuliert) Grünzone GR ( 28 BNO94) 1 Die Grünzone dient der Erholung, als Grünanlage, der Gliederung des Baugebietes und Erhaltung von landschaftlichen Schönheiten, insbesondere der Reussufer. 2 Bauten, die dem Zweck der Zone dienen, sind erlaubt. 3 Baumbestände, Gebüsche und andere das Landschaftsbild bestimmende Elemente sind zu erhalten und nötigenfalls zu ersetzen. 4 Entlang den Reussufern sind auch die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz der Reuss und ihrer Ufer vom 12. März 1980 massgebend. 18 Zone für Gärtnerei- und Gartenbaubetriebe GB ( 29 BNO94) 1 Die Zone ist für Gärtnerei- und Gartenbaubetriebe bestimmt. Zugelassen sind diesem Zweck dienende Bauten und Anlagen wie Treibhäuser, Lager- und Abstellräume, Werkstätten, Läden u. dgl.. Wohnungen sind nur gestattet, soweit sie betriebsnotwendig sind. 2 Der Gemeinderat bestimmt, unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen und der weiteren Gegebenheiten, über Ausnützung, Gebäudemasse, Grenz- und Gebäudeabstände. Für die Einpassung ins Quartier kann er verlangen, dass ein Teil der Fläche als Grünfläche bepflanzt wird und erhalten bleibt. 8

11 3.2 Landwirtschaftszonen 19 (Abs. 1 bis 3 M-BNO, anstelle 30 Abs.2 BNO94, Abs. 4 gemäss 30 Abs.7 BNO94 übernommen) Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 4 Auf dem mit A bezeichneten Areal im Gebiet Ägelmoos ist aus Gründen des Amphibienschutzes auf jegliches Ausbringen von Pflanzenbehandlungsmitteln zu verzichten. 20 (anstelle von 45 BNO94) 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Speziallandwirtschaftszone 1 Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 Gestattet sind Bauten und Anlagen, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. 3 Neue Hochbauten und Gewächshäuser müssen sich sehr gut in die landschaftliche Situation einfügen. Sie sind unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse mittels Hecken- oder Baumbepflanzung (einheimische Arten) einzugliedern. Dabei legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen von 21 BNO. 21 (M-BNO, anstelle 30 Abs.3-6 BNO94) Bauten in der Landwirtschaftszone 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 9

12 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell als Grenzabstand die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone und in der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen 22 Naturschutzzonen Kulturland ( 34 BNO94) 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Zur Sicherung des Schutzzieles sind sie fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3 Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Vorbehalten bleiben die nötigen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. 23 Magerwiesen ( 35 BNO94) Magerwiesen (Trockenstandorte) sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die Nutzung als Heuwiese und eine extensive Beweidung sind gestattet, soweit es eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter und Gemeinde bzw. Kanton zulassen. Im Übrigen gilt 22 BNO. 24 Schutzzone Weiherareal Tanklager ( 37 BNO94) 1 Die Schutzzone Weiherareal Tanklager hat den Zweck, den Weiher und die Ufervegetation und die Umgebung als wertvoller Lebensraum einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. 10

13 2 Alle Massnahmen und Beeinträchtigungen, die dem Schutzziel widersprechen, sind untersagt. Vorbehalten bleiben Schutz- und Pflegemassnahmen sowie die Nutzung als Wasserreserve für Notfälle. Für den Schutz der Ufer gilt 25 BNO. 3 Die landwirtschaftliche Nutzung ist im bisherigen Umfang gewährleistet. 25 Uferschutzzone ( 38 BNO94) 1 Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung und Aufwertung der Gewässer und deren Ufervegetation. 2 Der naturnahe Zustand von Gelände, Ufer, Ufervegetation und Bachbett ist zu erhalten. Wo möglich sind naturfremde Bäche wieder naturnah zu gestalten. Im übrigen gilt 22 BNO. 26 Naturschutzzone Wald (neu, anstelle 36 BNO94) Bezeichnung im Plan A 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Der Zonenplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus: Schutzziel Altholzinseln (kleiner als 20 ha) Reusshalde und Risi Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen Langfristiger, vertraglich geregelter Verzicht auf Holznutzung 27 Schutzzone Eichenwaldreservat (neu) 1 Die Schutzzone Eichenwaldreservat dient der Erhaltung und Förderung von Eichen. Bezeichnung im Plan 2 Der Zonenplan scheidet folgende Flächen als Schutzzonen Eichenwaldreservat aus: Schutzziel Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen E Eichenwaldreservat Eichen fördern; langfristige Erhaltung der alten Eichen, Schaffung von Eichen-Verjüngungsflächen AwaV lit. d (Bewilligungspflicht für Veranstaltungen in Naturschutzzonen) gilt im Eichenwaldreservat nicht. 11

14 3.4 Überlagerte Schutzzonen 28 (M-BNO, anstelle 33 BNO94) Landschaftsschutzzonen 1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Magerwiesen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach 19 BNO (Landwirtschaftszone) und 23 BNO (Magerwiesen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen sowie Kulturen unter Glas und Plastik verboten. 3 Kleine Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 29 (neu, da neu geschaffene Zone - Siedlungstrenngürtel) Freihaltebereich Hochbauten Im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Aegelmoos, Wettigermatt und Allmend sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten. Bauten und Anlagen in Zusammenhang mit der Ortsumfahrung bleiben gewährleistet. 30 (neu separierte und überlagerte Zone) Umgebungsschutzzone Altstadt 1 Die Umgebungsschutzzone Altstadt dient dem Schutz des Altstadtbildes im Rahmen des baulichen und landschaftlichen Umfeldes. 2 Innerhalb der Umgebungsschutzzone kann nach den entsprechenden Zonenvorschriften gebaut werden, sofern das Bild der Altstadt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Gemeinderat kann bei Bedarf ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. erlassen. 3 Die zonengemässen Gebäudehöhen und Geschosszahlen dürfen im Rahmen von Gestaltungsplänen nicht überschritten werden. 12

15 3.5 Schutzobjekte 31 Naturobjekte (+/- 39 BNO) Hochstammobstgärten Hecken und Feldgehölze Waldränder Geologische, geomorphologische Objekte Aussichtspunkte ( 41 BNO94) 1 Die im Zonenplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Die in den Abs. 2 bis 4 aufgeführten Objekte dienen als Brut- und Nahrungsbiotop, zur Gliederung der Landschaft, als Trittstein- / Vernetzungselement, als vielfältiger Übergangsbereich Wald Kulturland sowie für den Artenreichtum. 2 Die Hochstammobstgärten sind langfristig in ihrem Bestand zu erhalten. Gefällte Bäume sind (wo möglich) an geeigneten Standorten mit Hochstammobstbäumen zu ersetzen. 3 Die im Zonenplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze (inkl. Bäume und Gebüschgruppen innerhalb der Hecken) dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen (periodisch zurückschneiden/verjüngen, im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen, teilweise Artenzusammensetzung verbessern). Eine Rodung oder erhebliche Auslichtung der Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. 4 Für die im Zonenplan bezeichneten Waldränder soll mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau angestrebt werden. Vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet. Zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines buschreichen Waldmantels, sind die Waldränder im Rahmen der Waldbewirtschaftung stufenförmig anzulegen und periodisch zu verjüngen. 5 Die im Zonenplan bezeichneten Naturobjekte sind landschaftlich, biologisch, kulturgeschichtlich wertvoll oder haben symbolische Bedeutung. Sie sind zu erhalten. Massnahmen, die dem Schutzziel widersprechen, sind zu unterlassen. Auch die nicht namentlich aufgeführten Findlinge sind geschützt. 6 Die Aussicht von den im Zonenplan bezeichneten Punkten darf nicht durch bauliche oder landwirtschaftliche Massnahmen beeinträchtigt werden. 32 Kulturobjekte ( 40 BNO) 1 Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie sind zu erhalten und zu pflegen. 13

16 2 Nötige Massnahmen dürfen den Schutzzielen nicht widersprechen und bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. 3.6 Weitere Zonen 33 Übergangszone 1 Bis zur Zuordnung in eine andere Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone. (M-BNO, anstelle 46 BNO94) 2 Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 RPG zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 14

17 4. TEIL BEGRIFFE 4.1 Ausnutzung 34 Ausnützungsziffer ( 63 Abs.3 BNO94) Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet. 4.2 Gewerbe 35 Gewerbe (M-BNO) 1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 4.3 Abstände 36 Abstand gegenüber dem Kulturland (M-BNO, analog 73 Abs.1 BNO94) (M-BNO) 1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand gemäss 7 Abs. 1 BNO einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 15

18 37 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände (M-BNO) 1 Grenz- und Gebäudeabstände können nur mit Genehmigung des Gemeinderates durch einen Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. 38 Verminderung der Abstände bei Nachisolation (M-BNO, anstelle 56 Abs.2 BNO94) (M-BNO) 1 Bei bestehenden Bauten dürfen Aussenwände nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenzund Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 2 Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen. 39 Mehrlängenzuschlag ( 75 BNO94, letzter Satz gestrichen) Wird die in 7 BNO festgelegte Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. 4.4 Arealüberbauung 40 Arealüberbauung ( 85 Abs.1 BNO94) 1 Arealüberbauungen sind mit Ausnahme der Altstadtzone A in allen Zonen ab 2000 m 2 zulässig. ( 85 Abs. 6 BNO94) 2 Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich bis max. 10 %. Für die Geschosszahl gilt 7 Abs. 1 BNO. 4.5 Weitere Definitionen 41 Abgrabungen ( 68 Abs.1 BNO94) Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade maximal 6.0 m betragen. 16

19 5. TEIL BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 42 Benützung von Privateigentum (M-BNO, 86 Abs.3 BNO94) (M-BNO, 2. Satz 86 Abs.1 BNO94) (M-BNO, dito 86 Abs.1 BNO94, letzter Satz) 1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Der Gemeinderat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, auf oder an Privateigentum Verkehrssignale, Beleuchtungsanlagen, Hydranten und dgl. anbringen lassen. 3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften 43 Allgemeine Anforderungen (M-BNO, anstelle 55, 57 BNO94) 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern. 44 Rationelle Energienutzung ( 50 BNO94) 1 Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und die rationelle Nutzung der verfügbaren Energie zu achten. 17

20 Energiesparmassnahmen (M-BNO, anstelle 56 Abs. 3 BNO94) 2 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. Die Nutzung erneuerbarer Energien ist anzustreben. 5.3 Wohnhygiene 45 Ausrichtung der Wohnungen (M-BNO, anstelle 58 Abs.1 BNO94) Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet. 46 Raummasse, Fenstergrösse ( 59 BNO94, leicht angepasst) 1 Für Neubauten gelten folgende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Bodenflächen Raumhöhen - Vollgeschoss - Dachgeschoss mind. 10 m 2 (ausgenommen sind Küchen) mind m mind m (auf mind. 5 m 2 Fläche) (M-BNO) Fensterfläche (Rohlichtmasse) Abstellräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum pro Wohnung - Keller für eine 1-Zi.-Wohnung Keller für jedes weitere Zimmer mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) mind. 4 m 2 (im Estrich oder auf demselben Geschoss) mind. 4 m 2 1 m 2 zusätzlich (M-BNO) 2 In der Altstadtzone A gilt das Altstadtreglement. 18

21 (M-BNO, 58 Abs.3 BNO94) 3 Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Dach- und Altstadtwohnungen. ( 58 Abs.2 BNO94) 4 Wohn- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, Dachgauben und dgl. zu belichten. (anstelle 80 BNO94) 5 Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen. 47 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen (M-BNO, anstelle 55 Abs.2 BNO94) Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 5.3 Ausstattung 48 Anordnung der Garagen und Abstellplätze (Abs. 1 und 2 neu ergänzt) 1 Garagen und Abstellplätze sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. 2 Die Garagen und Abstellplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. ( 81 Abs.2 BNO94) 3 Gegen die Strasse gerichtete Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 6.00 m aufweisen. ( 79 Abs.5 BNO94) 4 Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen mit mehr als 8 Wohneinheiten kann der Gemeinderat verlangen, dass mindestens 2/3 der Abstellplätze unterirdisch angeordnet werden. (1. Satz 79 Abs. 3 BNO94, 2. Satz neu ergänzt) 5 Für Besucher sind zusätzlich 25% allgemein zugängliche Abstellplätze vorzusehen. Sie sind in der Regel oberirdisch und gut auffindbar zu erstellen. 19

22 49 Spielplätze ( 82 BNO94 plus Ergänzung) (M-BNO) 1 Bei Mehrfamilienhäusern und bei grösseren Wohnüberbauungen sind auf privatem Grund abseits der Strasse und an gut besonnter Stelle Kinderspielplätze anzulegen. Deren Grundfläche muss mindestens 15 % der Bruttogeschossfläche für Wohnen betragen. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. 50 Abfall- und Kompostieranlagen ( 83 BNO94, Abs. 2 weggelassen) Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen. 20

23 6. TEIL SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz 51 Ortsbild- und Landschaftsschutz ( 47 BNO94) Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Wohn-, Arbeitsplatz- und städtebauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird. 52 Allgemeine Anforderungen (M-BNO, anstelle 61 BNO94) 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 21

24 53 Dachgestaltung ( 62 BNO94) 1 Die architektonische Gestaltung der Dächer und der Dachaufbauten bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2 Dabei darf die Dachfläche insgesamt höchstens auf einer Länge von 1/3 durch Dachaufbauten oder -einschnitte durchbrochen werden. Dachfenster über 0.50 m 2 Einbaugrösse werden eingerechnet. (neu) 3 Flachdächer auf Hauptbauten sind nach Möglichkeit zu begrünen. Ein untergeordneter Anteil kann als Terrassen zu genutzt werden. 54 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung (M-BNO) (M-BNO) (neu) 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken 2 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 3 Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. 55 Einfriedigungen ( 84 Abs.2 BNO94) Einfriedigungen mit scharfen Spitzen, Stacheldrähten und dgl. sind verboten. Über die Gestaltung von Einfriedigungen im Bereich der Altstadt, der Reuss und an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 22

25 6.2 Umweltschutz 56 Umweltschutz ( 49 BNO94) Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind die Umweltaspekte miteinzubeziehen. Die Ausführung der Bauten und Anlagen sowie die Baumaterialien müssen für die Umwelt verträglich sein. 57 Einwirkungen (M-BNO) 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Immissionen ergibt sich primär aus der zulässigen Zonennutzung. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 58 Lärmschutz ( 54 Abs.2 BNO94) (M-BNO, anstelle 54 Abs.3 BNO94) 1 Bei der Projektierung der Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat der Bauherr die konkrete Lärmsituation zu ermitteln und zu berücksichtigen. Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren zulasten der Bauherrschaft ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 2 Bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden kann der Gemeinderat die Anforderungen hinsichtlich Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume und Schallschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge erhöhen, auch wenn die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten sind. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren architektonischen Regeln des Bauens in Lärmbereichen missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind. Diese speziellen Anforderungen gelten, soweit sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. 23

26 59 Siedlungsentwässerung ( 51 BNO94) 1 Sauberes Wasser, insbesondere Quell- und Sickerwasser, ist versickern zu lassen, wenn die geologischen Verhältnisse es zulassen. 2 Das im Siedlungsgebiet anfallende Regenwasser von Dächern und versiegelten Flächen ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich in Bäche einzuleiten oder versickern zu lassen. 3 Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten. 60 Hochwassergefährdetes Gebiet (neu) 1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat. Die Schutzmassnahmen sind abhängig von der vorgesehenen Nutzung in der Regel auf das hundertjährige Hochwasser HQ 100 auszurichten. 2 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte sowie der aktuelle Stand der Gefahrenkarte, der Schutzhöhenkarte, des Ereigniskatasters sowie der Massnahmenplanung, welche aus der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen, so weit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern. 24

27 7. TEIL VOLLZUG, VERFAHREN 61 Zuständigkeit (M-BNO, anstelle 97 BNO94) Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen (z.b. Baukommission, Natur- und Landschaftsschutzkommission). Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 62 Gebühren (M-BNO) Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 8. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 63 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 24. März der Zonenplan vom 24. März 1994 (Teilrevision 29. Juni 2000) - die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung Bünte vom 29. Juni die Teiländerung Zonenplan und BNO Haltestelle Mellingen-Heitersberg vom 26. Juni die Teiländerung Zonenplan Meli-Areal vom 2. Dezember

28 Anhang 1.1 Zusammenstellung der Schutzzonen ( BNO) Naturschutzzonen, 22 BNO Feuchtbiotop Aebereich (ehem. Kiesgrube) Weiher im Aegelmoos Brachfläche Böschung Aebereich Magerwiesen, 23 BNO Magerwiese gegenüber Bahnhof SBB Magerwiesen bei Tanklager Magerwiese bei der Station Trockenstandort im Gruemet (Gruemet-/Militärstrasse) Trockenwiesen Iltisberg Mager-/Trockenwiesen Chüriberg Magerwiese östl. Himmelrych Magerwiese Himmerlrych/Reusstal Trockenwiese Winkelacher Magerwiese Schnorpfematt Magerwiese Himmelrych Schutzzonen Weiherareal Tanklager, 24 BNO Weiher bei Tanklager Uferschutzzonen, 25 BNO 2.0 Uferschutzzone Reuss gesamtes Reussufer Franzosengraben Grenze Wohlenschwil / Mellingen Naturschutzzone Wald, 26 BNO Waldreservat Risi (Insel und Uferhang) WNI-Objekte 1A/2A Hangried Gruemet/Reusshalde WNI-Objekt 5B(A) Schutzzone Eichenwaldreservat, 27 BNO Eichenwaldreservat Staatswald 26

29 Anhang 1.2 Zusammenstellung der Schutzobjekte ( BNO) Hochstammobstgärten, 31 Abs. 2 BNO Hochstammobstgarten Aegerstematt/Fislisbachermatt Hochstammobstgarten Munimatt Hochstammobstgarten Chüriberg/Vorder Brand Hochstammreihe Rentäcker Hochstammobstgarten Brünnere Hochstammobstgarten Aebereich Hochstammobstgarten Umgebung Sägerei Frei Hecken und Feldgehölze, 31 Abs. 3 BNO Hecken Tanklager/Weiher Hecken Tanklager-Umgebung Hecken Bahndamm SBB Hecken,Bachbestockung Mülibach bis Reussufer Hecken Iltisberg Hecken, Feldgehölz Buechberg/Bünte Hecken Chüriberg/Vorderer Brand Hecke, Bachbestockung Rentacher Hecken, Feldgehölz Schnorpfematt Hecke Allmendli, entlang Allmendliweg Hecke Reusstal, Grenze Tägerig Hecke Himmelrych, bei Grundwasserfassung Hecke, Feldgehölz bei Hallenbad, Böschung Wettingermatt Waldränder, 31 Abs. 4 BNO Waldrand südl. Waldrand Pfaffehölzli Waldrand östl. Waldrand Gruemet Waldrand Weiermättli an Gemeindegrenze Stetten 27

30 Geologische, geomorphologische Objekte, 31 Abs. 5 BNO grosser Nagelfluhstein Errat. Block, Buechberg grosser Granitstein Errat. Block, Buechberg Hohle Gasse Brand Trumlin Franzosenhügel, Spöndliacher Chlichindlistei nördl. Reussufer bei ARA Geländeformation Himmelrych Geländeformation Gheidrain, Grenze Tägerig Geländeformation Aegelmoos Aussichtspunkte, 31 Abs. 6 BNO Aussichtspunkt Iltisberg Aussichtspunkt Buechberg Aussichtspunkt Buechberg/Bünte Aussichtspunkt Chüriberg Aussichtspunkt Vorder Brand Kommunale Kulturobjekte, Brunnen, Wegkreuze, Grenzsteine, 32 BNO Druidenstein Bruggerstrasse Johannesbrunnen mit Figur Bruggerstrasse Wegkreuz Schnorpfenmatt Grenzstein Grenze Tägerig, Reusstal Grenzstein Grenze Tägerig, Gheid Spörribrunnen Kirchplatz 28

31 Anhang 2 Zusammenstellung des Orientierungsinhaltes Bäche Franzosengraben Grenze Wohlenschwil/Mellingen Mülibach Fislisbach bis Reuss Alter Mühlebach Fislisbachermatt kleiner Bach Pfaffehölzli Stadtbach Überlauf Galgen-Gheidbach bis Einlauf Reuss Galgenbach Weiher Tägerigerstrasse bis Reuss Denkmalschutzobjekte Hexenturm nach Eckturm der Ringmauer Reusstor bei Reussbrücke Altes Rathaus Hauptgasse/Grosse Kirchgasse Marienstatue am Restaurant "Zum scharfen Eck" Lenzburgertor / Zeitturm westlicher Stadteingang Stadtkirche St. Johann Kirchgasse Ibergscheune nördlich Stadtkirche Stadtmauer zwischen Ibergscheune und Schloss Iberg Schloss Iberg südöstlich Stadtkirche St. Antoniuskapelle Lenzburgerstrasse/Abzweigung Bremgarten Bürgerbau des 18. Jahrh. Hauptgasse Gemeindescheune Scheunengasse Wirtshausschild "zum Hirschen" 29

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