interpharma iph Herrn Thomas B. Cueni Herrn Bruno Henggi Petersgraben Basel
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- Günter Maier
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1 interpharma iph Herrn Thomas B. Cueni Herrn Bruno Henggi Petersgraben Basel 30. April 2013 PFO/36008/PCH/DAM/sum In-house Counsel Privilege: eine willkommene lex americana Gedanken zum Anwaltsgeheimnis für Unternehmensjuristen Sehr geehrte Herren Hiermit lassen wir Ihnen ein Kurzgutachten zur Frage der Wünschbarkeit eines Legal Privilege für Unternehmensjuristen zukommen: Management Summary: Schweizerische Unternehmen, die in US-amerikanische Prozesse oder Untersuchungen verwickelt werden, erleben oft ein "böses Wunder". Das amerikanische Verfahrensrecht verlangt im Rahmen der (Pretrial) Discovery die schonungslose Offenlegung aller Betriebsinterna, die in irgendwelcher Weise für den Prozess- oder Untersuchungsgegenstand relevant sein könnten. Als Gegengewicht kennt das amerikanische Recht ein historisch verwurzeltes umfassendes Anwaltsgeheimnis. Geschützt sind grundsätzlich alle Unterlagen im Rechtsdienst, "where the good stuff is to be found". Weil in der Schweiz ein analoger Rechtsschutz fehlt, werden schweizerische Unternehmen in US-Verfahren erheblich benachteiligt. Es ist unverständlich, dass die Schweiz, die sich international mit ihren Geheimnisvorschriften schwer tut, im Bereich des Anwaltsgeheimnisses nicht mit den USA gleichzieht. Es geht um den einzigen Schutzbereich, in welchem schweizerische Geheimhaltungsvorschriften in den USA systematisch respektiert würden. Diese Position wird im Folgenden näher be v1
2 gründet. Am Ende des Kurzgutachtens findet sich ein Textvorschlag, wie ein Anwaltsgeheimnis für Unternehmensjuristen formuliert werden könnte. Die schweizerischen Geheimhaltungsvorschriften sind einem steten Wandel ausgesetzt. Das Bankgeheimnis befindet sich auf einem Rückzugsgefecht, umgekehrt werden der Datenschutz und das nachfolgend thematisierte Anwaltsgeheimnis immer wichtiger. 1. Unterschiedliche Rechtslage in der Schweiz und in den USA Die aktuelle sich dynamisch entwickelnde Rechtslage in der Schweiz lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Nachgang zu einem Gutachten von Marcel Niggli im Jahre 2006 entbrannte eine Diskussion, ob Unternehmensjuristen dem Anwaltsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB unterstehen 1. Die Thematik, de lege lata et ferenda, ist inzwischen auch Gegenstand von verschiedenen Monographien geworden 2. Das Bundesgericht hat die Frage nie explizit entschieden. Noch wichtiger als die strafrechtliche Komponente des Anwaltsgeheimnisses ist im internationalen Kontext allerdings die Regelung des anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechts. Die per 1. Januar 2011 in Kraft getretene Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts brachte in dieser Hinsicht eine bedeutende Wende für Unternehmensjuristen: Die bis dahin geltende Praxis, wonach die Korrespondenz mit externen Anwälten nur beim Anwalt, nicht jedoch beim Unternehmensjuristen vor Herausgabe und Beschlagnahme geschützt war, wurde aufgegeben 3. Die neuste Entwicklung: Per 1. Mai 2013 tritt das Bundesgesetz über die Anpassung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in Kraft. Unter anderem werden Bestimmungen eingeführt, wonach die Anwaltskorrespondenz nun auch in Aufsichtsverfahren der WEKO und der FINMA unabhängig vom Lageort geschützt ist, d.h. auch im Rechtsdienst der Unternehmen 4. Gänzlich anders präsentiert sich die Rechtslage in den USA: Die von schweizerischen Unternehmen gefürchtete US-style Discovery sowie behördliche Herausgabebefehle sog. subpoena erfassen alles, was für den Prozess- oder Untersuchungsgegenstand in irgend einer Weise relevant sein könnte. Das Zusammenstellen der von den Gegenanwälten bzw. von US-Behörden verlangten Dokumente MICHAEL PFEIFER, Gilt das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB auch für Unternehmensjuristen? Der Wunsch als Vater des Gedankens oder Realistik der Auslegung?, AnwaltsRevue 2006, S ; MARCEL NIGGLI, Unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB auch Unternehmensjuristen? Eine Verteidigung des materiellen Strafrechts gegen die Freunde des Verfassungsrechts, zugleich eine Antwort auf Pfeifer, AnwaltsRevue 2006, S ; MICHAEL PFEIFER, Art. 321 StGB als Grundlage eines uneingeschränkten Anwaltsgeheimnisses - mit Ausführungen zu einem Berufsgeheimnis von Unternehmensjuristen, eine Replik auf Niggli, AnwaltsRevue 2006, S THOMAS SPRENGER, Anwaltsgeheimnis für Unternehmensjuristen, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 56, Zürich 2011; JOACHIM SIXT, Attorney-Client Privilege für Unternehmensjuristen ein rechtsvergleichender Beitrag, Veröffentlichungen aus dem Nachdiplomstudium Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich und dem Europa Institut Zürich, Zürich Etwas älteren Datums, aber noch immer lesenswert ist WERNER DE CAPITANI, Unternehmensjurist und Anwaltsgeheimnis, Schriftenreihe Das Anwaltsgeheimnis, Bd 5, Zürich Art. 160 ZPO, Art. 264 StPO. AS 2013, S : Art. 13 Abs. 1 bis sowie Art. 17 zweiter Satz VwVG; Art. 40 zweiter Satz KG, Art. 51a BZP, Art. 264 Abs. 1 Bst. c und d StPO, Art. 46 Abs. 3 VStrR. Vgl. dazu auch BBl 2011, S
3 nimmt notorisch tausende von Stunden in Anspruch, bindet Management Kapazitäten und führt oft zu Rechtskosten in Millionenhöhe. Das wichtigste Gegengewicht zur überbordenden Discovery ist ein traditioneller, umfassender Schutz des Anwaltsgeheimnisses, der bis auf Königin Elisabeth I zurückgeführt wird 5. Geschützt werden zum einen die Kommunikation zwischen Anwalt und Klient, das Attorney-Client Privilege, und zum anderen Unterlagen, die im Hinblick auf einen Prozess bzw. ein Verfahren erstellt worden sind, sog. Work-Product Protection. In den USA ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die geschützten Unterlagen auch bei Unternehmen vor Herausgabe und Beschlagnahme geschützt sind. Privilegiert wird aber nicht nur die Kommunikation der Unternehmensjuristen mit externen Anwälten, sondern auch die unternehmensinterne juristische Beratung, das hier interessierende In-house Counsel Privilege. Wegweisend ist hierfür die in der US-amerikanischen Literatur vorhandene Einsicht, wonach der umfassende Schutz des Anwaltsgeheimnisses die Compliance im Unternehmen stärken und fördern soll 6. Dies gilt insbesondere für s operativ tätiger Mitarbeiter an Unternehmensjuristen bezüglich Einhaltung von Compliancefragen. Geschützt ist also selbstverständlich nur der Legal Advice, nicht jedoch der Business Advice 7. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang der Fall Breneisen v. Motorola. Dieser statuiert die Vermutung, dass ein Anwalt im Rechtsdienst das In-house Counsel Privilege geniesst, nicht jedoch ein Anwalt "on the business or management side" 8. Ebenso wenig werden Straftaten geschützt. Diesbezüglich besteht wie bei den freiberuflichen Anwälten kein Zeugnisverweigerungsrecht Interaktionen zum Nachteil von Schweizer Unternehmen Und nun zum Kernpunkt, zur Interaktion zwischen dem Swiss-style Anwaltsgeheimnis und dem USstyle Anwaltsgeheimnis: Schweizerische Unternehmen, die in US-Verfahren verwickelt werden, sind der ungebändigten Discovery ausgesetzt, geniessen jedoch anders als die US-amerikanischen Unternehmen nicht den umfassenden Schutz des amerikanischen Anwaltsgeheimnisses. Mit Bezug auf Unterlagen, die sich beim Unternehmen befinden, gilt nämlich der Grundsatz, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Recht des ausländischen Unternehmens, vorliegend also der Schweiz, richtet. Die Beweislast des fremden Rechts obliegt dem ausländischen bzw. schweizerischen Unternehmen. In der Regel wird die Rechtslage dem US-Gericht durch eine eidesstattliche Erklärung eines Rechtsexperten, ein sog. Affidavit, erläutert. Die US-amerikanischen Richter interessieren sich in diesem Zusammenhang nicht für standesrechtliche Aspekte des Anwaltsgeheimnisses und auch kaum für strafrechtliche Folgen bei Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. Vielmehr prüfen US-Gerichte einzig, EDNA SELAN EPSTEIN, The Attorney-Client Privilege and the Work-Product Doctrine, 5th edition, American Bar Association, Chicago 2007, vol. I, S. 4, 11. EDNA SELAN EPSTEIN, The Attorney-Client Privilege and the Work-Product Doctrine, supplement to the 5th edition, American Bar Association, Chicago 2012, S. 2: "The rationale is that, in an increasingly complex society, unless confidentiality is assured, clients will be reluctant to consult lawyers as to how they must act to conform their behavior to the requirements of the law." EDNA SELAN EPSTEIN (FN 5), S , Entsprechend empfiehlt es sich, dass Unternehmensjuristen auf den internen Kommunikationen stets festhalten, ob es sich um Legal Advice oder Business Advice handelt und dass die Dokumentekategorien strikte getrennt werden. Breneisen v. Motorola, Inc., 2003 U.S. Dist. LEXIS 11485, No. 02 C 50509, 2003 WL , at *3 (N.D. Ill. July 3, 2003). "There is a presumption that a lawyer in a legal department of the corporation is giving legal advice, and an opposite presumption for a lawyer who works on the business or management side." EDNA SELAN EPSTEIN (FN 5), S , wo unter anderem der Fall Marc Rich mehrfach zitiert wird. 3
4 ob unter dem Recht des ausländischen Unternehmens ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder nicht 10. In den vergangenen Jahren hatte dies fatale Folgen für schweizerische Unternehmen, welche in US-Verfahren hineingezogen wurden: Die Gegenanwälte bzw. US-Behörden richteten ihre Discovery Requests bzw. Subpoenas gegen die Rechts- und Complianceabteilungen, "where the good stuff is to be found". Die schweizerischen Unternehmen mussten alsdann im Gegensatz zu amerikanischen Prozessparteien bis vor Kurzem sowohl die externe Kommunikation mit Anwälten wie auch die interne rechtsberatende Kommunikation edieren. Für Kommunikationen nach dem 1. Januar 2011 (Zivil- und Strafverfahren) bzw. nach dem 1. Mai 2013 (Aufsichts- und Verwaltungsverfahren) kann nun immerhin geltend gemacht werden, dass auch nach schweizerischem Recht Kommunikationen mit externen Anwälten geschützt sind und nicht ediert werden müssen. Betriebsinterne rechtliche Beratung muss demgegenüber nach wie vor herausgegeben werden, weil in der Schweiz Unternehmensjuristen kein Zeugnisverweigerungsrecht geniessen. Der bekannteste Fall zu der hier interessierenden Problematik ist eine Patentstreitigkeit um Rivastigimine, ein Medikament von Novartis zur Bekämpfung von Alzheimer, vor dem einflussreichen United States District Court, Southern District of New York. Der Richter lehnte ein Gesuch um Wiedererwägung einer Discovery Decision mit folgenden Worten ab 11 : "In-House Counsel: Magistrate Francis additionally found that Swiss law does not provide a privilege analogous to U.S. attorney-client privilege for in-house attorneys and patent agents ( ). I see no reason to disturb as 'clearly erroneous or contrary to law' Magistrate Francis' ruling that under Swiss law, communications of Swiss in-house counsel are not protected by a privilege comparable to attorney-client privilege. Magistrate Francis ruling regarding Swiss in-house counsel stands." 3. Handlungsbedarf und ungenutzte Chancen Der Handlungsbedarf ist evident. Die betriebsinterne Rechtsberatung ist ebenso zu schützen wie die Rechtsberatung durch externe Anwaltskanzleien 12. Nur auf diesem Weg können die bedeutenden Nachteile für schweizerische Unternehmen in US-Verfahren aufgehoben werden 13. Die teils geäusserte Zum gesamten Thema: EDNA SELAN EPSTEIN (FN 5), S In re Rivastigimine Patent Litigation, No. 05 MD 1661, 2006 U.S. Dist. LEXIS (S.D.N.Y. Nov. 22, 2006), S Siehe auch In re Rivastigimine Litig. 237 F.R.D 69 (S.D.N.Y. 2006). Der Richter lehnte zudem auch ein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht ab, weil in der Schweiz ein Anwaltsgeheimnis für Patentanwälte zu jenem Zeitpunkt fehlte. Jenes Manko ist inzwischen behoben, vgl. FN 19. Die Abgrenzung intern/extern ist auch fliessend geworden: So arbeiten vermehrt Mitarbeiter von externen Kanzleien in Banken, etwa zur Aufarbeitung des US-Steuerstreits oder der Retrozessionsthematik. Je nachdem, ob diese Mitarbeiter bei der Kanzlei beschäftigt bleiben oder aber im Rahmen von sog. "Secondments" auf die Lohnliste der Bank genommen werden, müsste das Anwaltsgeheimnis de lege lata bejaht (Payroll Kanzlei) bzw. verneint (Payroll Bank) werden. Zudem zeichnet sich eine neue Entwicklung ab, das Legal Process Outsourcing (LPO), die Auslagerung von juristischen Dienstleistungen, die insbesondere auch zwischen Rechtsabteilungen und Anwaltskanzleien stattfindet. Für "Global Players" mit Konzernzentrale oder Europa-Hauptquartier in der Schweiz ist der fehlende Schutz der hausinternen Rechtsberatung sogar ein zunehmend ernst zu nehmender Standortnachteil. Vgl. PETER FORSTMOSER/PETER HONEGGER, Standortnachteil Rechtsberatung? Notwendiges Zeugnisverweigerungsrecht für Unternehmensjuristen, NZZ Nr. 90, vom 19. April 2007, S
5 Befürchtung, dass ein In-house Counsel Privilege die Durchsetzung von schweizerischem Aufsichtsrecht (etwa durch die WEKO oder die FINMA) unnötig erschwere, dürfte kaum eintreffen. In den USA, dem Land mit dem umfassenden Anwaltsgeheimnis, setzen Behörden wie das Department of Justice (DoJ), die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) und der Internal Revenue Service (IRS) trotz In-house Counsel Privilege das Aufsichtsrecht manu militari durch. Schweizintern dient ein Anwaltsgeheimnis der Unternehmensjuristen im Gegenteil wie in den USA richtig erkannt der Compliance, da sich die Mitarbeiter bei heiklen Rechtsfragen, etwa betreffend Kartellrecht, Steuerrecht, Korruption oder Bankenregulierung, vertrauensvoll an die Hausjuristen wenden können. Daher ist Schutz zu gewähren, und nach unserer Ansicht umfassend. Nicht nur die Unternehmensjuristen mit Anwaltspatent bzw. mit Eintrag in einem kantonalen Register, sondern auch deren Hilfspersonen unterstehen richtigerweise dem Anwaltsgeheimnis, genau so wie in Anwaltskanzleien. Denn der Schutz für rechtliche Beratung innerhalb des Unternehmens muss derselbe sein wie bei Anwaltskanzleien bzw. bei freiberuflich tätigen Anwälten: Gemäss Art. 13 Abs. 2 BGFA sind entsprechend nicht nur juristische Mitarbeiter oder Konsulenten ohne Anwaltspatent, sondern auch EDV-Fachleute, Sekretärinnen, Lernende, Buchhalter, weiteres Kanzleipersonal, Reinigungspersonal, beigezogene Experten und Übersetzer schützenswert 14. Zu erfassen sind sodann nicht nur die nominalen Rechtsabteilung, sondern auch die Compliance Bereiche, sofern diese einem Anwalt unterstellt sind. Die Beratung zu Compliancefragen ist auch in Anwaltskanzleien eine Kerntätigkeit, die ohne weiteres den Schutz des Anwaltsgeheimnisses geniesst 15. Ein Blick in den Rückspiegel: Der Bundesrat liess einen Gesetzesentwurf für ein Unternehmensjuristengesetz (UJG) ausarbeiten, über den im Jahre 2009 eine Vernehmlassung durchgeführt wurde. Der Gesetzesentwurf enthielt unter anderem einen Vorschlag zur Einführung des Anwaltsgeheimnisses für Unternehmensjuristen, was von der Mehrheit der Wirtschaftsverbände, aber nur einer Minderheit der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung begrüsst wurde. Die Kantone äusserten offenbar Befürchtungen, dass die Umsetzung des Gesetzes zu grossem Aufwand führen würde. Die Notwendigkeit eines Spezialgesetzes wurde bestritten, die Überregelung kritisiert; eine Ergänzung der Verfahrensgesetze genüge. Der Bundesrat verzichtete im Juni 2010 auf die Weiterführung des Vorhabens 16. Die Kernfrage blieb so (weiterhin) ungelöst. Der Bundesrat kündigte jedoch an, das Problem des fehlenden Schutzes der Rechtsberatung durch Unternehmensjuristen ernst zu nehmen und dessen Lösung im Zusammenhang mit dem Erlass eines schweizerischen Souveränitätsschutzgesetzes zu suchen 17. Im Februar 2013 hat der Bundesrat den Entwurf des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit und den Souveränitätsschutz (ZSSG) zusammen mit einem Erläuternden Bericht vorgelegt. Auf eine Regelung des Anwaltsgeheimnisses für Un NATER/ZINDEL, in FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 13 N 58. Die Einführung eines Anwaltsgeheimnisses für Unternehmensjuristen bezweckt umgekehrt selbstverständlich keine allgemeine Gleichstellung mit freiberuflich tätigen Anwälten. Eine Verankerung des Inhouse Counsel Privilege im BGFA ist für US Litigation nicht erforderlich (siehe vorn bei FN 10) und wird hier nicht untersucht. BBl 2010, S (Bericht zur Abschreibung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 4. Juni 2010). BBl 2010, S sowie Bericht des Bundesamtes für Justiz zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden (Amtshilfe, Rechtshilfe, Souveränitätsschutz) vom 14. März 2011, Ziff. 1.2., S. 8. 5
6 ternehmensjuristen wurde darin leider verzichtet 18. Diese Lücke gilt es zu schliessen. Die Einführung des ZSSG ist bezüglich "rechtliches Umfeld" zumindest teilweise geeignet, schweizerische Unternehmen auch in der vorstehend dargelegten Problematik zu stärken bzw. die Schlechterstellung gegenüber ausländischen namentlich US-amerikanischen Unternehmen (bzw. Konkurrenten) einzuschränken. Um einen sicheren Schutz zu gewähren, führt allerdings kein Weg daran vorbei, die Thematik letztlich in den relevanten Verfahrensgesetzen des Bundes zu regeln, und zwar als Zeugnisverweigerungsrecht der Unternehmensjuristen. Auf die sich stellenden Fragen bzw. Kriterien wie Anwaltspatent, Unabhängigkeit sowie Aufsicht wird in diesem Kurzgutachten verzichtet, doch scheinen die Probleme lösbar. Ein positiver Präzedenzfall stellt das revidierte und am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Patentanwaltgesetz (PAG) dar. In Art. 10 PAG wurde neu ein Berufsgeheimnis für Patentanwälte eingeführt, Art. 321 StGB entsprechend angepasst und per 1. Mai 2013 wird ein entsprechendes prozessuales Zeugnisverweigerungsrecht in Kraft treten 19. Im Zusammenhang mit den US-Steuerstreit wurden innert kurzer Zeit wiederholt komplizierte Gesetzgebungen zum Wohle der Bankenindustrie im Eilzugstempo ins Leben gerufen. Das letzte Mal kürzlich, im April 2013 bezüglich FATCA, dem Foreign Account Tax Compliance Act 20. Den Banken wurde geholfen, nun muss auch der produzierenden Industrie in der Schweiz geholfen werden. Es besteht auch hier akuter Handlungsbedarf. 4. Ein Caveat für die Ausgestaltung Caveat: Im Zusammenhang mit der Einführung des Anwaltsgeheimnisses für Unternehmensjuristen darf nicht der Eindruck erweckt werden, die Schweiz erlasse ein sogenanntes "Blocking Statute". Unter diesen Begriff fallen Gesetzgebungen, welche sich spezifisch gegen die extraterritoriale US-style Discovery richten, wie etwa das französische Gesetz Nr , der UK Protection of Trading Interest Act oder der Ontario Business Records Protection Act 21. Das US-amerikanische Restatement of Foreign Relations hält ausdrücklich fest, dass solchen ausländischen Gesetzgebungen, welche spezifisch die amerikanische Discovery verhindern wollen, vor US-Gerichten nicht dieselbe Achtung gezollt wird 22 : html sowie Erwähnt wird die ungelöste Thematik nicht, zumindest nicht im ZSSG, und auch im Erläuternden Bericht lediglich marginal, im Zusammenhang mit den Bewilligungskriterien unter Art. 271 StGB, was selbstverständlich eine andere Rechtsfrage betrifft. BBl 2011, S sowie Art. 29 Abs. 2 bis Patentgerichtsgesetz. sowie Zu den Blocking Statues: GARY B. BORN/PETER B. RUTLEGE, International Civil Litigation in the United States, 5 th edition, New York 2011, S und ANDRAS F. LOWENFELD, International Litigation and Arbitration, St. Paul, Minn. 1993, at Interessanterweise wird in den USA (positiv) vermerkt, dass das schweizerischen Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) sowie Art. 271 und 273 StGB keine Blocking Statutes sind, welche sich gegen US-Discovery richten, sondern aus den 30-er Jahren stammen. Vgl. GARY B. BORN/PETER B. RUTLEGE, S. 972, FN 46 sowie Restatement of Foreign Relations (FN 22), 442 Reporters' Note 4 in fine, 5 und 6 (S ). Restatement of the Law, The Foreign Relations Law of the United States, American Law Institute, vol. 1, St. Paul, Minn. 1987, 442 Reporters' Note 5 in fine (S. 359). 6
7 " and that statutes that frustrate this goal [US discovery] need not be given the same deference by courts of the United States as differences in substantive rules of law. Accord, Société Nationale Industrielle Aérospatiale v. U.S. District Court, U.S. at, 107 S.Ct at 2555 (1987)." Da das ZSSG von US-amerikanischen Gerichten als Blocking Statute qualifiziert werden könnte, empfehlen wir, das Anwaltsgeheimnis der Unternehmensjuristen im ZSSG zwar anzusprechen wie dies im Erläuternden Bericht in Aussicht gestellt wurde die relevante gesetzliche Grundlage jedoch im StGB und in den Verfahrensgesetzen zu schaffen. Begleitend ist explizit festzuhalten, dass es um einen weiteren konsequenten Schritt zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses geht, und damit auch um eine Angleichung an das US-amerikanische In-house Counsel Privilege. 5. Textvorschlag betr. Ergänzung des Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetzes "Art. 5 Verwaltungsverfahren, Datenschutz, Strafbestimmungen 1 (unverändert) 2 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches, namentlich Art. 271, 273 und 321 StGB, sowie die Strafbestimmungen des Bankgesetzes und des Börsengesetzes, namentlich Art. 47 BankG sowie Art. 43 BEHG, sind anwendbar, soweit dieses Gesetz oder die Spezialbestimmungen gemäss Artikel 4 keine abweichende Regelung vorsehen." Änderungen bisherigen Rechts: 5. Strafgesetzbuch Art. 321 Ziff. 1: " Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Unternehmensjuristen 23, ( ) sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes bzw. ihrer beruflichen Vertrauensstellung 24 anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." 6. Strafprozessrecht (neu) Art. 171 Abs. 1: "Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben." Allenfalls: "in einem kantonalen Register eingetragene Unternehmensjuristen". Das Strafrecht verwendet allerdings oft Begriffe, welche durch die Botschaft und Judikatur näher präzisiert werden. Allenfalls: "bzw. ihrer rechtsberatenden Tätigkeit". 7
8 Art. 264 Abs. 1 Bst. d: "Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: ( ) d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach Art. 321 StGB dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist." 7. Zivilprozessordnung (neu) Art. 160 Abs. 1 Bst. b: "Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: ( ) b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der nach Art. 321 StGB dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009;" 8. Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (neu) Art. 51a: "Die Editionspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Unterlagen aus dem Verkehr der Partei oder einer Drittperson mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach Art. 321 StGB dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist." 9. Verwaltungsverfahrensgesetz (neu) Art. 13 Abs. 1 bis : "Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach Art. 321 StGB dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist." 10. Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (neu) Art. 46 Abs. 3: "Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach Art. 321 StGB dem Anwaltsgeheimnis unterstellt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist." Auf entsprechenden Wunsch werden wir dieses Kurzgutachten gerne zu einem umfassenden Gutachten ausarbeiten. cc: Dr. Gottlieb Keller, Roche 8
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