Die Steuersicherungsmassnahmen betreffend

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1 TAX CONSULTING JUNI 2005 TAX News Inhaltsverzeichnis 1. Internationales Steuerrecht Bilaterale Abkommen II Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG EU Fördergelder Norwegen Transfer Pricing Schweiz Fifty-Fifty-Praxis: Keine pauschalen Kostendeckungen mehr für Ausland-Ausland Geschäfte Neuer Lohnausweis Liegenschaftenbesitz: interkantonaler Ausscheidungsverlust Verlust des Holdingprivilegs durch aktive Lizenzverwertung MWST Internationales Steuerrecht 1.1 Bilaterale Abkommen II Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG Am 13. Mai 2005 hat der Bundesrat das Zinsbesteuerungsabkommen (ZBstA) zwischen der EG und der Schweiz ratifiziert. Das Abkommen wird aller Voraussicht nach auf den 1. Juli 2005 in Kraft treten. Im Gegenzug zu den Konzessionen im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung bzw. des erweiterten Informationsaustausches ist es der Schweizer Verhandlungsdelegation gelungen, eine (wenn auch nur partielle) Teilnahme der Schweiz an den Vorteilen der sog. EG-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. der EG-Richtlinie über Zinsen und Lizenzen zu erreichen. Der Regelungsgehalt des ZBstA und der parallel dazu abgeschlossenen Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zum Informationsaustausch zerfällt in drei Teile: Die Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU- Mitgliedstaat (Steuerrückbehalt); der Informationsaustausch hinsichtlich der unter das ZBstA fallenden Zinserträge auf der einen, der generelle Informationsaustausch auf Ersuchen (Amtshilfe) gemäss Memorandum of Understanding auf der anderen Seite; die Aufhebung der Quellenbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Der letztgenannte Teilgehalt des ZBstA ist in dessen Artikel 15 geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt Raum für unterschiedliche Interpretationen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beabsichtigt, im Laufe dieses Monats auf ihrer Homepage eine sog. Frequently Asked Questions Seite zu veröffentlichen, um einige der bestehenden Unklarheiten zu beseitigen. Aus Gesprächen mit Vertretern der ESTV zeichnet sich bereits heute ab, wie die ESTV Artikel 15 für die Zwecke der eidgenössischen Verrechnungssteuer anzuwenden gedenkt. Im Folgenden soll ein erster kurzer Überblick über die wichtigsten Interpretationsfragen gegeben werden: Dividenden Dividendenzahlungen von Tochter- an ihre Muttergesellschaften werden gemäss Art. 15 Abs. 1 ZBstA im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, sofern kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Muttergesellschaft hält mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft; b) die eine Gesellschaft ist in einem EU-Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz ansässig; c) nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten ist keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat ansässig und d) beide Gesellschaften unterliegen ohne Befreiung der Körperschaftssteuer und weisen die Form einer Kapitalgesellschaft auf.

2 Q Quellensteuer von 0% a auf Dividendenzahlungen Muttergesellschaft EU-Mitgliedstaat / Schweiz Tochtergesellschaft Min. Beteiligung von 25% EU-Mitgliedstaat / Schweiz direkte Beteiligung von mindestens 25% : Die ESTV wird diese Voraussetzung voraussichtlich in Übereinstimmung mit ihrer kürzlich geänderten Praxis betreffend Beteiligungen, welche durch steuerlich transparente Personengesellschaften gehalten werden, interpretieren. Mit anderen Worten dürfte der Begriff direkte Beteiligung auch solche beinhalten, welche durch steuerlich transparente Personengesellschaften gehalten werden. Die minimale Beteiligungshöhe von 25% wird als verbindliche Grösse verstanden, die sich nicht automatisch den abnehmenden Sätzen gemäss EG-Mutter- Tochter-Richtlinie anpassen wird. mindestens zwei Jahre : Für die geforderte Haltedauer von mindestens zwei Jahren wird das Halten von Beteiligungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mitberücksichtigt. Die darüber hinausgehende Frage, ob die zweijährige Haltedauer bereits im Zeitpunkt der Dividendenzahlung erfüllt sein muss oder ob diese Frist auch erst nachträglich erfüllt werden kann, bedarf noch der Klärung. Gestützt auf eine analoge Anwendung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffend die EG- Mutter-Tochter-Richtlinie müsste die Quellensteuerbefreiung gewährt werden, auch wenn die Haltedauer im Zeitpunkt der Dividendenzahlung noch nicht erfüllt ist. Sofern sich diese Ansicht durchsetzt, dürfte die Schweiz vor Ablauf der Haltedauer eine Befreiung im Umfang der residualen Verrechnungssteuer gemäss jeweiligem Doppelbesteuerungsabkommen gewähren und würde nach Ablauf der Haltefrist eine Erstattung leisten. ohne Befreiung der Körperschaftssteuer unterliegen : Das Erfordernis der Körperschaftsbesteuerung ist nicht im eigentlichen Sinne einer subject-to-tax - Klausel zu verstehen. Unter Vorbehalt eines Rechtsmissbrauchs führt aus Sicht der ESTV voraussichtlich nur eine vollständige Befreiung von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern zur Versagung der Abkommensvorteile. Was die schweizerische Verrechnungssteuer angeht, sind danach die in der Schweiz bestehenden Steuerregime (Beteiligungsabzug, Holding-, Domizil-, Verwaltungsgesellschaften, Prinzipalgesellschaft, etc.) vermutlich nicht schädlich. Abzuwarten bleibt, ob sich die Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre jeweiligen Quellensteuern dieser Auffassung anschliessen werden. Vorbehalt von Missbrauchsvorschriften: Das Abkommen steht unter dem Vorbehalt uni- oder bilateraler Missbrauchsbestimmungen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich doppelbesteuerungsrechtliche Missbrauchsvorschriften im Lichte von Artikel 15 halten werden. Im Rahmen der laufenden Revision des schweizerisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens sind die Verhandlungspartner offenbar übereingekommen, die entsprechende Vorschrift des schweizerisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens ab 1. Juli 2005 aufzuheben. Das per 1. Januar 2005 durch die Schweiz eingeführte Meldeverfahren für Dividendenzahlungen an gemäss Doppelbesteuerungsabkommen rückforderungsberechtigte Aktionäre wird auch auf Artikel 15 anwendbar sein. Soweit ersichtlich werden sämtliche EU- Mitgliedstaaten ebenfalls ein System einer Steuerentlastung an der Quelle anwenden. Zins- und Lizenzzahlungen Art. 15 Abs. 2 des Abkommens sieht vor, dass die Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen oder ihren Betriebsstätten im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert werden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: die Gesellschaften sind mindestens zwei Jahre lang durch eine Beteiligung von mindestens 25% verbunden oder sind beide im Besitz einer dritten Gesellschaft, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25% am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält; die eine Gesellschaft ist in einem EU- Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder unterhält dort eine Betriebsstätte und die andere Gesellschaft ist in der Schweiz steuerlich ansässig oder unterhält dort eine Betriebsstätte; nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten ist keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen und alle Gesellschaften unterliegen im Besonderen auf Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt der Körperschaftssteuer und weisen die Form einer Kapitalgesellschaft auf. Min. Beteiligung von 25% Tochtergesellschaft EU-Mitgliedstaat / Schweiz Muttergesellschaft EU-Mitgliedstaat / Schweiz Min. Beteiligung von 25% Tochtergesellschaft EU-Mitgliedstaat / Schweiz Quellensteuer von 0% auf Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren Betriebsstätte : Aufgrund des Wortlauts der Bestimmung stellt sich die Frage, ob auch Betriebsstätten von in Drittstaaten steuerlich ansässigen Gesellschaften qualifizieren können. Diesbezüglich scheint die ESTV auf dem Standpunkt zu stehen, dass nur Be- E RNST & Y OUNG AG 2

3 triebsstätten von steuerlich in der Schweiz oder in EU-Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften vom Abkommen profitieren können. Schliesslich ist zu betonen, dass bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZBstA eine für die Steuerpflichtige günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, vorbehalten bleiben. Die Aufhebung der Quellenbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen wird die steuerliche Attraktivität des Holdingstandorts Schweiz weiter fördern. Zu beachten ist, dass zur Inanspruchnahme der Vorteile eine unmittelbare Beteiligung von 25% erforderlich ist. Gerade im Bereich der Zins- und Lizenzzahlungen dürfte dieses Erfordernis aufgrund einer bestehenden Konzernstruktur häufig nicht erfüllt sein. Wichtig ist deshalb eine rechtzeitige Planung, um gegebenenfalls eine Konzernstruktur den neuen steuerlichen Rahmenbedingungen anzupassen. 1.2 EU Fördergelder Anlässlich des EU-Wirtschaftsgipfels in Lissabon im Jahre 2000 wurde ein Engagement für eine neue wirtschaftsund sozialpolitische Agenda innerhalb der Europäischen Union beschlossen. Als Folge dieses Beschlusses sind zahlreiche Förderprogramme für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (F&E) ausgearbeitet und später implementiert worden. Unter gewissen Bedingungen können sich auch Unternehmen in Ländern, die zwar nicht als Mitgliedstaaten gelten, aber mit der EU assoziiert sind für diese Fördergelder bewerben, so auch Schweizer Unternehmen. Mitte Mai wurde nun die 5. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Bereich von Technologien für die Informationsgesellschaft (TIG) veröffentlicht. Die vorgesehene Mittelzuweisung beträgt 638 Mio., Einreichefrist ist der 21. September Grundbedingung für den Bezug von Fördergeldern ist ein Konsortium von drei unabhängigen Rechtspersonen aus drei verschiedenen Staaten, darunter müssen mindestens zwei Unternehmen aus einem Mitgliedstaat oder aus einem EU- Bewerberland (Bulgarien, Rumänien und Türkei) stammen. Die F&E-Projekte sollten ungefähr im 3. Quartal 2006 beginnen. Bei einer erfolgreichen Bewerbung winken Fördergelder zwischen % der Kosten des eingereichten Projekts. Projekte in den folgenden Bereichen sollen unterstützt werden: Fotonische Bauteile, Mikro- /Nanosubsysteme, eingebettete Systeme, fortschrittliche Gittertechnologien, -systeme und dienste, Software und Dienste, Testumgebung für Forschungsnetze, multimodale Schnittstellen, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für vernetzte Unternehmen, kooperative Arbeitsumgebung, Zugänglichkeit und Erhaltung kultureller und wissenschaftlicher Ressourcen, digitale Integration (einclusion), IKT für das umweltbezogene Risikomanagement, vorausschauende FET-Initiativen sowie Stimulierung neuartiger Eigenschaften in komplexen Systemen. 1.3 Norwegen Protokoll vom 12. April 2005 für die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Norwegen und der Schweiz Am 12. April unterzeichneten die Schweiz und Norwegen ein Protokoll für die Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (im Folgenden DBA) zwischen den beiden Ländern. Die wichtigsten Änderungen bestehen in der Aufhebung der Quellensteuer auf der Ausschüttung von Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen, im Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode und im Ausbau des Informationsaustausches zwischen den beiden Staaten. Dividenden Gemäss dem revidierten Protokoll werden Dividenden aus wesentlichen Unternehmensbeteiligungen vollständig von der Quellensteuer befreit (Reduktion des verbleibenden Quellensteuersatzes von 5% auf 0%). Zusätzlich wird der massgebende Schwellenwert für wesentliche Beteiligungen von 25% auf 20% des Kapitals der Gesellschaft reduziert, welche die Dividenden ausschüttet. Änderung der Methode Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt seitens der Schweiz dadurch, dass das im anderen Vertragsstaat steuerpflichtige Einkommen und Vermögen für die eigene Besteuerungsgrundlage nicht berücksichtigt wird (vorbehaltlich der Progression). Norwegen verhindert eine Doppelbesteuerung, indem die in der Schweiz entrichteten Einkommenssteuern auf die in Norwegen zu entrichtenden Steuern angerechnet werden (so genannte Anrechnungsmethode). Die angerechnete Summe ist jedoch auf den Betrag der norwegischen Steuer beschränkt, die auf dem jeweiligen Einkommen und Vermögen zu entrichten ist. Nach der Einführung der neuen Bestimmung bringen somit steuerliche Vorkehrungen, mit denen bislang ein Nutzen aus den unterschiedlichen Steuersätzen in den beiden Ländern gezogen wurde, keine Vorteile mehr. Informationsaustausch Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Umsetzung des Abkommens wird der Informationsaustausch zwischen Norwegen und der Schweiz ausgebaut. Um einen Steuerbetrug im jeweiligen Land zu verhindern, sind die Vertragsstaaten neu verpflichtet, dem anderen Vertragsstaat auf Ersuchen alle Informationen abzugeben, die im Rahmen der jeweili- E RNST & Y OUNG AG 3

4 gen Steuergesetzgebung verfügbar sind. Ausserdem werden für die Anwendung und Durchsetzung der innerstaatlichen Steuergesetzgebung neu auf Ersuchen auch Informationen über Holdinggesellschaften im Sinne des schweizerischen Steuerharmonisierungsgesetzes ausgetauscht, die bei der zuständigen Steuerbehörde verfügbar sind. Inkrafttreten Die Einführung der neuen Bestimmungen hängt vom Abschluss der innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren ab. Sofern das Protokoll vor Ende 2005 verabschiedet wird, werden die meisten gutgeheissenen Bestimmungen am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Eine Ausnahme bildet die Reduktion der verbleibenden Quellensteuer auf Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen (mindestens 20%), die rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Wenn das Protokoll erst im Jahr 2006 verabschiedet wird, werden alle angenommenen Bestimmungen am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Auf der Grundlage der bisherigen Erklärungen der Schweizer und der norwegischen Regierung wird das Verfahren voraussichtlich vor Ende 2005 abgeschlossen sein. Falls dies zutrifft, wird die Reduktion des verbleibenden Quellensteuersatzes auf wesentlichen Beteiligungen rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten. Die übrigen Änderungen, die oben erläutert wurden, werden am 1. Januar 2006 eingeführt. 2. Transfer Pricing Verrechnungspreise Geringerer Dokumentationsaufwand in ganz Europa In Europa wird ein standardisierterer und effizienterer Ansatz für die Dokumentation der Verrechnungspreise schon bald Realität. Vor zwei Monaten sprach sich das EU Joint Transfer Pricing Forum (JTPF) in einer geheimen Abstimmung für den ersten Ansatz aus, der auf eine Lösung des Problems ausgerichtet ist, dass in Europa für jedes Land eine separate Dokumentation der Verrechnungspreise vorgelegt werden muss. Die potenzielle Lösung, die im Herbst dieses Jahres noch vom Europarat genehmigt werden muss, wird als EU Transfer Pricing Documentation (EUTPD) bezeichnet. Dieses Paket für die Dokumentation der Verrechnungspreise besteht in einem System, mit dem die lokale Dokumentation der Verrechnungspreise auf gesamteuropäischer Ebene vereinheitlicht wird. Grundlage der EUTPD ist das Ziel, ein einziges Paket von Verrechnungspreisunterlagen zu schaffen, mit dem alle Transaktionen mit nahe stehenden europäischen Unternehmen dokumentiert werden und den Anliegen von lokalen Steuerkommissären besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die EUTPD in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Der erste Teil besteht in einem Masterfile, und der zweite Abschnitt umfasst länderspezifische Informationen. Kurz gesagt wird die EUTPD aus zwei Hauptteilen bestehen. Der eine Teil umfasst eine standardisierte Informationseinheit mit den Verrechnungspreis-Dokumenten, die für alle in der EU domizilierten Konzerngesellschaften eines multinationalen Unternehmens gültig sind (das Masterfile). Dieser Teil wird in einer bedeutenden Sprache verfasst (und enthält beispielsweise auch eine allgemeine Beschreibung der Geschäftstätigkeit, der Organisation des Konzerns und der Wertschöpfungsfaktoren). Der andere Teil besteht in mehreren Dokumentationseinheiten, die alle länderspezifische Informationen enthalten (zu diesem Teil gehören unter anderem Angaben zu länderspezifischen Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen, lokale Geschäftsstrategien und Umstände sowie eine Vergleichbarkeitsanalyse). Auf dieser Grundlage kann ein multinationaler Konzern erheblich Zeit sparen, indem er die EU-Verrechnungspreise-Dokumentation zusammenlegt. Dies erfolgt dadurch, dass eine gemeinsame Grundlage für die Dokumentation der Verrechnungspreise geschaffen wird, der anschliessend ein länder- /unternehmensspezifischer Zusatzteil hinzugefügt wird. Die mit der EUTPD verbundenen Vorteile liegen auf der Hand: Abnahme der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und Senkung der operativen Kosten, Steigerung der Qualität, Flexibilität und Transparenz innerhalb des Dokumentationsprozesses, geringere Ungewissheit für die Konzerngesellschaften und gleichzeitig Schutz vor Bussen im Zusammenhang mit den Dokumentationsvorschriften. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der EUTPD nicht obligatorisch ist und für kleinere Unternehmen oder Konzerne, die nur ein beschränktes Volumen von grenzüberschreitenden Transaktionen aufweisen, optional sein sollte. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Genehmigung der EUTPD durch eine Steuerbehörde für andere Steuerbehörden keinen verbindlichen Charakter hat. In der Praxis haben Unternehmen bereits damit begonnen, dieses Masterfile- Konzept zu verwenden. Doch es wäre wünschenswert, dass es auch offiziell und endgültig genehmigt würde. Weitere Einzelheiten finden Sie in Verrechnungspreise - Strategien zur Bewältigung divergierender Dokumentationsvorschriften - Masterfiles als Konzept zur Minimierung der steigenden Dokumentationsbürden - Der Schweizer Treuhänder, Nr. 10, 2004, Urs Brügger / Jürgen Raab. E RNST & Y OUNG AG 4

5 3.. Schweiz 3.1 Fifty-Fifty-Praxis: Keine pauschalen Kostendeckungen mehr für Ausland- Ausland Geschäfte Am 22. Juni 2005 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Kreisschreiben publiziert, welches das bestehende Kreisschreiben betreffend der sogenannten Fifty-Fifty Praxis ersetzt. Basierend auf diesem Kreisschreiben werden die Steuerbehörden keine pauschalen Kostendeckungen für Ausland-Ausland Geschäfte mehr akzeptieren. Gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Steuerrechtes hat jede inländische Gesellschaft sowie jede inländische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft den Nachweis zu erbringen, dass der steuerlich geltend gemachte Aufwand geschäftsmässig begründet ist. Die ESTV anerkannte bisher jedoch, dass bei Gesellschaften, welche im Ausland Geschäfte tätigen und für diese Tätigkeiten in der Schweiz nur minimale Infrastruktur und Personal einsetzen, die geschäftsmässige Begründetheit des im Ausland angefallenen Aufwandes (z. B. Provisionen) zum Teil nur sehr schwierig zu überprüfen sei. Unter der Fifty-Fifty Praxis akzeptierte die ESTV deshalb, dass unter bestimmten Voraussetzungen 50 % des Bruttogewinnes pauschal als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt wurden. Die ESTV publizierte im Jahre 2001 ein Kreisschreiben, welches sowohl die Grundsätze der Fifty-Fifty Praxis festlegte als auch einige Beispiele der konkreten Anwendung darstellte. Seit einigen Jahren setzt sich die OECD gegen sogenannt schädliche Steuerpraktiken ein. Dabei betrachtete die OECD die Fifty-Fifty Praxis als eine möglicherweise schädliche Steuerpraxis. Im Jahre 2004 erzielten die OECD und die Schweiz eine Einigung, wonach genauer untersucht werden soll, ob das Fifty-Fifty Regime eine schädliche Steuerpraxis darstellt. Basierend auf der Annahme, dass die OECD die Fifty- Fifty Praxis als schädlich betrachten könnte, hat in der Zwischenzeit die ESTV entschieden, diese abzuschaffen. Am 22. Juni 2005 hat die ESTV deshalb ein neues Kreisschreiben Nr. 9 veröffentlicht, welches das bisherige Kreisschreiben vom Dezember 2001 ersetzt. Das neue Kreisschreiben hält fest, dass der schweizerischen Steuerpflicht unterliegende Gesellschaften alle Aufwendungen geschäftsmässig begründen und belegen müssen. Dabei wird der Anwendungsbereich auch auf Betriebsstätten von ausländischen Gesellschaften ausgedehnt. Unter anderem unterliegen somit der Erwerb und die Nutzung von immateriellen Rechten von Nahestehenden sowie sämtliche weiteren Aufwendungen zu Gunsten von Nahestehenden den OECD Verrechnungspreisrichtlinien ( dealing at arm s length ). Gemäss Kreisschreiben werden Aufwendungen zu Gunsten von Gesellschaften in Steueroasen und Zahlungen auf Bankkonti ohne Offenlegung des wahren Leistungsempfängers nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt. In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist zu beachten, dass der ausländische Aufwand als Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland zu versteuern ist. Sofern die allgemeine Steuerpflicht nicht gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Eine freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht mit der Folge der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist frühestens zum Beginn des laufenden Kalenderquartals möglich. Das neue Kreisschreiben stellt somit die Abschaffung der Fifty-Fifty Praxis dar. Es werden keine Steuervorbescheide für pauschale Kostendeckungen in Sinne der erwähnten Praxis mehr gewährt. Für bestehende Vorbescheide, welche eine pauschale Kostendeckung beinhalten und für Gesellschaften, welche basierend auf dem Kreisschreiben vom Dezember 2001 ihre Ausland- Ausland Geschäfte mit einer pauschalen Kostendeckung abwickeln, gilt eine Uebergangsfrist. Solche Gesellschaften oder Betriebsstätten können die bisherige Praxis noch für Geschäftsabschlüsse anwenden, die vor dem 1. Januar 2009 enden. Schweizerische Gesellschaften oder Betriebsstätten, welche momentan von pauschalen Kostendeckungen profitieren, sollten somit ihre Strukturen überprüfen, um den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. 3.2 Neuer Lohnausweis Der neue Lohnausweis tritt 2007 in Kraft Am 24. November verkündete Bundesrat Hans-Rudolf Merz, dass ein schwieriges und langes Kapitel der schweizerischen Steuergeschichte abgeschlossen sei. Unter seiner Vermittlung hatten sich der schweizerische Gewerbeverband, Economiesuisse und die kantonalen Finanzdirektoren auf den neuen Lohnausweis geeinigt und in einigen Punkten (Behandlung der geltenden Spesenregelungen, Regelung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, Beiträge an die Aus- und Weiterbildung sowie Frist für die Einführung des neuen Lohnausweises) Verbesserungen erzielt. Gestützt auf diese Einigung entschied die Schweizerische Steuerkonferenz SSK, den neuen Lohnausweis per Januar 2006 in Kraft zu setzen. Trotz der Einigung übten einige kantonale Gewerbeverbände weiterhin Kritik an der Einführung des neuen Lohnausweises und in den Kantonen Solothurn, Aargau, Luzern, Ob- und Nidwalden sowie in Zürich wurden Vorstösse eingereicht oder angekündigt, die von den Regierungsräten den Verzicht auf das Formular fordern. Im April 2005 entschied sodann der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, den neuen Lohnaus- E RNST & Y OUNG AG 5

6 weis neu erst für die Steuerperiode 2007 definitiv einzuführen. Dieser Entscheid erging entsprechend einem Ersuchen der Wirtschaftsdachverbände, in Berücksichtigung der vorhin erwähnten hängigen politischen Vorstösse sowie auf Grund neuer Informationen über den Stand der Einführung der verfügbaren Buchhaltungs- und Lohnausweis- Software. Somit können für die Steuerperiode 2005 und 2006 der neue Lohnausweis sowie die geltenden kantonalen oder eidgenössische Lohnausweise angewendet werden. Ab der Steuerperiode 2007 (Lohnzahlungen, welche im Kalenderjahr 2007 ausbezahlt werden) gilt ausschliesslich der neue Lohnausweis. Grund für die erneute Verschiebung der definitiven Einführung des neuen Formulars bildete neben den erwähnten hängigen politischen Vorstösse die Forderung seitens der Wirtschaft, den neuen Lohnausweis vor dem Inkrafttreten im Rahmen eines Pilotprojekts seriös und gründlich auszutesten. Zwar waren die meisten grossen Softwareanbieter bereits anfangs Jahr mit ihren Lösungen bereit, doch fanden sich dannzumal für den Projektstart noch zu wenig interessierte Unternehmen. Trotz der erneuten Verschiebung der Inkraftsetzung des neuen Formulars bleibt die bereits bestehende gemischte Arbeitsgruppe mit Wirtschafts- und Kantonsvertretern weiterhin bestehen. Damit wird die wirtschaftsverträgliche Umsetzung des neuen Lohnausweises begleitet und auch allfällig neue Probleme können in der Arbeitsgruppe behandelt werden. Dies gilt im besonderen Rahmen für mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt. Während dieser nun erweiterten Testphase sollen Erfahrungen systematisch analysiert und soweit notwendig umgesetzt werden. Bereits heute finden sich auf der Webseite der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK ( einige Hilfestellungen für den Ratsuchenden. Neben der Rubrik Häufig gestellt Fragen, FAQ findet sich auch ein Link zum Programm der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Ausfüllen des neuen Lohnausweises. Dieses Programm ist eine mandantenfähige Software zum Erstellen von Lohnausweisen, welches für Kleinstunternehmen ohne Lohnverarbeitungssoftware geeignet ist. Mit diesem Programm, welches im übrigen auch durch Wirtschaftsvertreter geprüft und getestet wurde, können eine beliebige Anzahl Lohnausweise erstellt werden. Aufgrund der hängigen Diskussionen um den neuen Lohnausweis muss an dieser Stelle doch festgehalten werden, dass die gesetzliche Grundlage unverändert bleibt und sich lediglich das Formular ändert. Mit den neuen in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung publizierten Vorschriften wird jedoch eine erhöhte Transparenz geschaffen. Diese erhöhte Transparenz und Deklarationspflicht können heutige Lohnnebenleistungen in Frage stellen, da diese unter Umständen aufgrund der präziseren Deklarationspflicht steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Da der Lohnausweis eine Urkunde ist und die wichtigste Grundlage für die Besteuerung des Arbeitnehmers darstellt, welche auch im Einschätzungsverfahren eine Grundlage für die Abzugsmöglichkeiten ist, müssen sich die Lohnverantwortlichen die Frage stellen, ob die Löhne richtig abgerechnet werden, oder ob doch potentielle Risiken bestehen. Nebst dem sicherlich gegebenen Mehraufwand, welcher gerade Kleinunternehmen zu schaffen macht, kann die Einführung des neuen Formulars jedoch auch als Gelegenheit für das Management angesehen werden, die bestehenden Reglemente zu überprüfen und allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Dabei sind die Herausforderungen für die Unternehmen nicht zu unterschätzen. Als erstes gilt es jedoch sich einen Überblick zu verschaffen und eine Definition der Zuständigkeiten und des Zeitbedarfs vorzunehmen(anpassung in der Finanzbuchhaltung, Umstellung der Lohnsoftware, Schulung der Mitarbeiter etc.). Falls die erwähnte erhöhte Transparenz zu einer Deklarationspflicht führen würde, kann über die Abschaffung von gewissen Leistungen entschieden werden und können diese allenfalls in den Grundlohn bei der nächsten Lohnrunde einbezogen werden. Mit einer rechtzeitigen Vorbereitung auf die neuen Vorschriften und einer Überprüfung der bestehenden internen Abläufe und Gehaltsleistungen haben Sie die Möglichkeit die Weichen für die Zukunft richtig zu stellen und allfällige Falschbeurkundungen und Fehler zu erkennen und zu beseitigen. Sie können somit heute als Unternehmen die nötigen Schritte einleiten um ab 2007 Risiken auszuschliessen. 3.3 Liegenschaftenbesitz: interkantonaler Ausscheidungsverlust Änderung der Bundesgerichtspraxis zur Steuerausscheidung beim Liegenschaftenbesitz In seinen neusten Entscheiden hat sich das Bundesgericht grundsätzlich dafür ausgesprochen, dass Ausscheidungsverluste infolge interkantonaler Steuerausscheidung bei Liegenschaftenbesitz möglichst vermieden werden sollen (Urteile vom 19. November 2004 und vom 18. April 2005). Eine gänzliche Abkehr vom Ausscheidungsverlust ist aber auch nach der neuen Praxis leider noch nicht statuiert. Ein Ausscheidungsverlust kann beispielsweise dann entstehen, wenn im Sitzkanton ein Verlust resultiert und dieser vom Liegenschaftskanton trotz Ertragsüberschuss nicht übernommen wird. Eine juristische Person, welche beispielhaft insgesamt einen steuerbaren Gewinn von CHF 20'000 erzielt (am Sitz ein Verlust von CHF -50'000 und im Liegenschaftskanton einen Ertragsüberschuss von 70'000), müsste trotzdem CHF 70'000 versteuern. Dies E RNST & Y OUNG AG 6

7 widerspricht klarerweise dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Weiter ist das aus der Verfassung abgeleitete Verbot der Schlechterstellung im interkantonalen Verhältnis verletzt. Würde sich nämlich die erwähnte Liegenschaft im Sitzkanton befinden, könnte der entstandene Verlust mit dem Liegenschaftsertragsüberschuss grundsätzlich verrechnet werden, womit lediglich CHF 20'000 zu versteuern wären. Die bisherige Bundesgerichtspraxis hat jedoch bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen dem Grundsatz des ausschliesslichen Besteuerungsrechts des Liegenschaftskantons Vorrang eingeräumt. Als Argument wird aufgeführt, dass Unternehmen Aufwandüberschüsse oder Betriebsverluste innerhalb der siebenjährigen Verlustverrechnungsperiode mit künftigen Gewinnen verrechnen können und somit ein Ausscheidungsverlust im Endergebnis oft vermieden werden kann. Erfreulicherweise ist das Bundesgericht in seinen neusten Entscheiden von dieser Vorzugsbehandlung des Liegenschaftskantons teilweise abgerückt und hat neue Massstäbe gesetzt, Die folgenden Ausführungen sollen nun einen kurzen Überblick verschaffen. Erfreulich für Liegenschaften im Privatvermögen Die Rechtsprechung zum Vorrang des ausschliesslichen Besteuerungsrechts des Liegenschaftskantons galt grundsätzlich auch für Liegenschaften im Privatvermögen, obwohl sich das Bundesgericht dazu nicht ausdrücklich geäussert hatte. Da es im Privatvermögensbereich nicht möglich ist Verluste vorzutragen, führte ein Ausscheidungsverlust stossenderweise zu einer definitiven Überbesteuerung und somit zu einer Verletzung der erwähnten verfassungsmässigen Grundsätze. Im Urteil vom 18. April 2005 hat das Bundesgericht diese Praxis nun sachgerechterweise ausdrücklich abgelehnt. Nach neuer Rechtsprechung hat der Liegenschaftskanton einen allfälligen Gewinnungskostenüberschuss aus dem Wohnsitzkanton zu übernehmen (soweit die Einkünfte am Wohnsitz nicht zu dessen Deckung ausreichen). Diese Übernahme soll nicht nur bei Liegenschaftserträgen, sondern auch bei allfälligen Veräusserungsgewinnen im Liegenschaftskanton erfolgen. Somit kann der Veräusserungsgewinn, welcher im Liegenschaftskanton der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, um den Gewinnungskostenüberschuss aus dem Wohnsitzkanton weiter gekürzt werden, unabhängig davon, ob im anwendbaren kantonalen Recht eine solche Verlustverrechnung überhaupt vorgesehen ist. und für Betriebsliegenschaften Grundsätzlich ist bei Betriebsliegenschaften (diese dienen unmittelbar mit ihrer Grundfläche oder ihren Räumlichkeiten dem Betrieb) der Wertzuwachsgewinn infolge Veräusserung ausschliesslich dem Liegenschaftskanton zur Besteuerung zuzuweisen. Aufgrund der Praxisänderung im Urteil vom 19. November 2004 hat neu der Liegenschaftskanton einen allfälligen Geschäftsverlust im Sitzkanton und in weiteren Betriebsstättekantonen auf den Wertzuwachsgewinn anzurechnen, unabhängig davon, ob er diesen Gewinn mit einer separaten Grundstücksgewinnsteuer (monistisches System) oder mit der ordentlichen Gewinnsteuer (dualistisches System) erfasst. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme ergibt sich nunmehr direkt aus dem verfassungsmässigen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. ausbaufähig für Kapitalanlageliegenschaften Diese Liegenschaften dienen nur mittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage dem Betrieb eines Unternehmens. Ebenfalls als Kapitalanlageliegenschaften qualifizieren die Grundstücke einer Immobiliengesellschaft. Gemäss unveränderter Rechtsprechung des Bundesgerichts werden Liegenschaftserträge und Veräusserungsgewinne ausserhalb des Sitzkantons dem Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen, weshalb hier nach wie vor Ausscheidungsverluste auftreten können. Soweit nun die erlittenen Betriebsverluste im Sitz-, respektive in Betriebsstättekantonen während der siebenjährigen Verlustverrechnungsperiode nicht mit Gewinnen verrechnet werden können, entsteht im Endergebnis ein definitiver Ausscheidungsverlust und somit ein Verstoss gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und allenfalls ein Verstoss gegen das Schlechterstellungsverbot. Angesichts der vom Bundesgericht neu eingeleiteten Rechtsprechung, dass Ausscheidungsverluste möglichst vermieden werden sollten, hat eine Verletzung dieser zentralen Besteuerungsprinzipien keine weitere Existenzberechtigung mehr. Im Sinne eines Lösungsansatzes müsste der definitive Eintritt eines solchen Ausscheidungsverlustes verfahrensrechtlich als neue Tatsache qualifizieren und mittels Revisionsverfahren geltend gemacht werden können. Dadurch könnte die rechtskräftige Veranlagung betreffend der nicht zur Verrechnung gebrachten Gewinne im Liegenschaftskanton zu Gunsten des Steuerpflichtigen korrigiert und eine Überbesteuerung verhindert werden. Fazit Die Rechtsprechung hat sich bisher noch nicht gänzlich vom Ausscheidungsverlust verabschiedet, aber eine Tendenz gesetzt. Zudem stellt sich die Bereinigung und Geltendmachung eines solchen Ausscheidungsverlustes auch nach der neuen Praxis aufgrund der 26 verschiedenen kantonalen Steuerrechtsordnungen oft als schwierig dar. Für den Steuerpflichtigen ist deshalb eine genaue Analyse und Planung der Situation geboten, damit er im Endergebnis nicht mehr Einkommen oder Gewinn versteuert als er insgesamt erwirtschaftet hat. E RNST & Y OUNG AG 7

8 3.4 Verlust des Holdingprivilegs durch aktive Lizenzverwertung Bekanntlich profitieren Holdinggesellschaften von einer weitestgehenden Befreiung von den kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern. Ein massgebendes Kriterium für die Gewährung des Holdingprivilegs ist, dass die Holdinggesellschaft in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausübt. In seinem am 9. Juni 2005 publizierten Entscheid hat sich das Bundesgericht (BGer) mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine Gesellschaft mit steuerlichem Holdingstatus die Verwertung von Immaterialgüterrechten betreiben darf, ohne damit eine schädliche Geschäftstätigkeit zu begründen. Der höchstrichterliche Entscheid gibt Anlass, die Tätigkeiten einer Holdinggesellschaft auf allfällige negative steuerliche Implikationen hin zu überprüfen und allfällige strukturelle Anpassungen professionell vorzunehmen. Im konkreten Fall hatte die XY.AG per 1. Juli 1993 ihr Handels- und Vertriebsgeschäfts in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert und war seither eine Holdinggesellschaft. Neben dem eigentlichen Holdingzweck (Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen, Finanzierung von Gruppengesellschaften) umfasste der statutarische Gesellschaftszweck auch den Erwerb, die Verwaltung und den Verkauf von Patenten und Lizenzen. Die entsprechenden Immaterialgüter waren im Rahmen der Tochterausgliederung in der XY.AG zurückbehalten worden. Schliesslich erbrachte die XY.AG gruppenintern Dienstleistungen (Marketing, Controlling, etc.). Mit Schreiben vom 2. Oktober 1993 hatte die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell A.Rh. (KSTV) der XY.AG zugesichert, dass die von der XY.AG beabsichtigten Tätigkeiten den kantonalen Richtlinien für Beteiligungs-, Holding- und Domizilgesellschaften entsprechen würden und man die umsatzabhängigen Lizenzabgaben vorderhand für das erste Geschäftsjahr akzeptieren würde. Die XY.AG hatte bereits am 15. Juni 1993 Lizenzverträge mit ihren Tochtergesellschaften abgeschlossen, welche die Erbringung zusätzlicher Marketing-, Ausbildungsund Produkte-Management-Leistungen durch die XY.AG vorsahen. Diese Leistungen hat die XY.AG bei anderen Gruppengesellschaften eingekauft. Am 10. Februar 1997 veranlagte die KSTV die XY.AG für das erste Geschäftsjahr unter Gewährung des Holdingprivilegs. Am 26. August 2002 wurden die Veranlagungen für die darauf folgenden fünf Geschäftsjahre eröffnet, wobei der XY.AG das Holdingprivileg verweigert wurde. Die Einsprache gegen die Veranlagung wurde von der KSTV unter der Begründung, dass die mit der Lizenzvergabe verbundenen zusätzlichen Leistungen den tolerierbaren Rahmen sprengen würden und das Gebaren der XY.AG eine Geschäftstätigkeit darstelle, abgewiesen. Die gegen den Einsprachentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Kantonalen Verwaltungsgericht (VGer) abgewiesen, welches der XY.AG eine gesetzlich verpönte aktive Geschäftstätigkeit unterstellte. Überdies lehnte das VGer die Berufung der XY.AG auf den Grundsatz von Treu und Glauben ab, weshalb die XY.AG in der Folge mit staatsrechtlicher Beschwerde ans BGer gelangte. Das BGer setzt sich in seinem Entscheid mit der Frage auseinander, inwieweit die von der XY.AG erbrachten Dienstleistungen noch eine zulässige Nebentätigkeit einer Holdinggesellschaft oder aber eine unzulässige (zusätzliche) Geschäftstätigkeit darstellen und zeigt dabei unterschiedliche Lehrmeinungen auf. Das BGer hält fest, dass die KSTV in Anwendung der relevanten kantonalen Richtlinien, welche eher restriktiv sind, die Tätigkeit der XY.AG zu Recht als aktive Lizenzverwertung und damit als unzulässige Geschäftstätigkeit qualifiziert habe. Demgemäss ist davon auszugehen, dass je aktiver die Immaterialgüterverwertung im konkreten Fall ausgeübt werden muss, je grösser der damit verbundene Aufwand wird und je mehr Spezialkenntnisse für diese Tätigkeit erforderlich sind, desto eher die Lizenzverwertung eine Geschäftstätigkeit darstellt. Sehr fragwürdig erscheint, dass angesichts der Tatsache, dass nur in zwei von fünf der interessierenden Geschäftsjahre der Beteiligungsertrag den Lizenzertrag überstieg, das BGer umso mehr zum Entschluss kommt, dass die KSTV die aktive Tätigkeit korrekterweise nicht mehr steuerlich privilegiert behandelt hat. Dies ungeachtet dessen, dass die XY.AG den Aktiventest erfüllte, welcher von Gesetzes wegen explizit als Alternative zum Ertragstest vorgesehen ist. Schliesslich hat das BGer geprüft, ob die XY.AG aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Fortgewährung des Holdingprivilegs ableiten kann, verneinte dies indessen, insbesondere unter Hinweis darauf, dass das Schreiben der Behörde für die von der XY.AG getroffenen Dispositionen nicht kausal gewesen war (die Lizenzverträge waren über drei Monate vor dem Vorliegen des Schreibens der KSTV unterzeichnet worden). Das vom BGer gefällte Urteil ermahnt zur umsichtigen Überprüfung der von Holdinggesellschaften (gegenüber Konzernmitgliedern) erbrachten Dienstleistungen. Es empfiehlt sich, die Dienstleistungen kritisch auf ihre Verträglichkeit mit dem Holdingprivileg hin zu hinterfragen und gegebenenfalls alternative Strukturierungen in Erwägung zu ziehen, um einen Verlust des Holdingprivilegs aus dargelegtem Grund zu vermeiden. Durch Professionalität bei der Planung und Implementierung sollten sich unliebsame Überraschungen vermeiden lassen. E RNST & Y OUNG AG 8

9 4. MWST Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. Januar zum Personalverleih Die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) bestätigte die folgende Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV): Falls ein Angestellter über einen Arbeitsvertrag mit einer juristischen Person verfügt, aber für eine andere juristische Person tätig ist, gilt dieser Personalverleih als eine Erbringung von Dienstleistungen, die grundsätzlich der schweizerischen Mehrwertsteuer untersteht. Zur genauen Art der erbrachten Dienstleistung und zur Frage, ob die Dienstleistung am Domizil des Leistungserbringers oder des Leistungsempfängers besteuert wird, wurden keine Angaben gemacht. Wenn somit in einem internationalen Umfeld eine der Parteien in der Schweiz/in Liechtenstein und die andere Partei im Ausland domiziliert ist, herrscht hinsichtlich der Unterstellung des Personalverleihs unter die MWST nicht völlige Klarheit. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. März zu Management Fees Bei diesem Fall bestätigte das Schweizerische Bundesgericht (BGer) die sehr strengen formalen Anforderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Bezug auf die Rechnungsstellung und die Dokumentation im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die Art. 14 Abs. 3 des Schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes unterstehen und für juristische Personen erbracht werden, die im Ausland domiziliert 1 SRK , im Internet unter der folgenden Adresse veröffentlicht: 0SRK/SRK pdf 2 Entscheid Nr. 2A.546/2003, im Internet unter der folgenden Adresse veröffentlicht: risdiction-inherit-template/jurisdictionrecht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm sind. Diese Anforderungen bestehen insbesondere hinsichtlich Management- Dienstleistungen. Ungeachtet der Tatsache, dass das BGer grundsätzlich auf Grund von schriftlichen Vereinbarungen und Buchhaltungseinträgen davon ausging, dass die Dienstleistungen, die von einem in der Schweiz domizilierten Unternehmen für im Ausland domizilierte Unternehmen erbracht wurden, als Management-Dienstleistungen zu betrachten sind und deshalb nicht der schweizerischen MWST unterstehen, bestätigte das BGer die Auffassung der ESTV, wonach im vorliegenden Fall diese Dienstleistungen auf Grund eines Nachweises für den Export von Management-Dienstleistungen, der aus formalen Gründen als ungenügend betrachtet wurde, der schweizerischen MWST unterstehen. Als Beschreibung der genauen Art der erbrachten Dienstleistungen war auf den vom Kunden ausgestellten Rechnungen statt Management Fees gemäss der Vereinbarung vom TT/MM/JJ nur Management Fees aufgeführt, ohne dass auf die zu Grunde liegende Vereinbarung Bezug genommen wurde. Änderungen der MWST-Vorschriften & MWST à la carte Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat weitere Änderungen der MWST-Vorschriften angekündigt. Nachdem die erste Serie dieser Änderungen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, werden ab 1. Juli 2005 weitere Änderungen gelten. ms/tax_news/ _taxalert/de.pdf. Wir veranstalten regelmässig das Seminar MWST à la carte. /de.pdf Der Inhalt dieses Seminars wird permanent an in Kraft getretene Änderungen der MWST-Vorschriften sowie an weitere entsprechende Änderungen angepasst. Für Fragen zu dieser TAX News wenden Sie sich bitte an: Internationales Steuerrecht: Markus F. Huber markus-frank.huber@ch.ey.com Andreas Helbing andreas.helbing@ch.ey.com Roger Wetli roger.wetli@ch.ey.com Petra Klaus petra.klaus@ch.ey.com Norwegen Anne Bruderer anne.bruderer@ch.ey.com EU-Fördergelder Barbara Zimmermann barbara.zimmermann@ch.ey.com Transfer Pricing: Urs Brügger urs.bruegger@ch.ey.com Schweiz: Fifty-Fifty-Praxis Daniel Gentsch daniel.gentsch@ch.ey.com Der neue Lohnausweis Roland Raths roland.raths@ch.ey.com Besteuerung von Immobilien Urs Schüpfer urs.schuepfer@ch.ey.com Holdingentscheid Annelies Gerber annelies.gerber@ch.ey.com E RNST & Y OUNG AG 9

10 MWST: Dr. Philip Robinson Thomas Patt Corinne Scagnet E RNST & Y OUNG AG 10

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