Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck

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1 Wirkungsbereich des Gemeindeverbands des Sanitätssprengels Landeck Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck Der Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck konnte nach der Pensionierung des Sprengelarztes diese Stelle wie mehr als ein Viertel aller Sanitätssprengel in Tirol nicht nachbesetzen. Durch die Vertretungskosten für den Sprengelarzt stiegen die jährlichen Ausgaben des Verbands seit 2006 auf das Dreifache (rd EUR) an. Eine Neuregelung der sprengelärztlichen Versorgung in Tirol stand in Vorbereitung. KURZFASSUNG Prüfungsziel Ziel der Gebarungsüberprüfung war die Beurteilung der Organisation, der Personalausstattung und der Gebarung des Gemeindeverbands des Sanitätssprengels Landeck (Verband). Der Verband wurde aufgrund einer Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Dieses Verfahren bezieht auch Rechtsträger ein, die nach dem ansonsten risikoorientierten Auswahlverfahren (z.b. wegen ihres geringen Gebarungsumfangs) nicht überprüft würden. Der RH wendet dieses Verfahren an, um seine präventive und beratende Wirkung zu verstärken. (TZ 1) Aufgaben des Sprengelarztes Die Hauptaufgaben des Sprengelarztes im Sanitätssprengel Landeck bestanden in der Durchführung von Totenbeschauen und in der Vornahme von Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß 8 Unterbringungsgesetz (Einweisung in eine psychiatrische Abteilung). (TZ 3) Tirol 2011/2 7

2 Kurzfassung Neuordnung der sprengelärztlichen Versorgung in Tirol In Tirol bestanden zu Jahresbeginn 2010 insgesamt 79 Sanitätssprengel mit 85 Sprengelarztstellen. Der Anteil unbesetzter Sprengelarztstellen stieg von rd. 2 % am 1. Jänner 2006 auf rd. 27 % am 1. Jänner 2010 stark an. (TZ 4) Aus diesem Grund bereitete das Land Tirol eine Novelle des Gemeindesanitätsdienstgesetzes (GSDG) vor, nach der die sprengelärztlichen Aufgaben künftig von Vertragssprengelärzten besorgt werden sollen. Laut einer ebenfalls vorliegenden Rahmenvereinbarung sollen die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte als Vertreter für Sprengelarzttätigkeiten herangezogen werden. (TZ 6) Organisation und Gebarung Es wurden zu wenige Verbandsversammlungen einberufen, die Wahl des Obmanns war nicht dokumentiert. (TZ 2) Der Verbandshaushalt wurde entgegen den gesetzlichen Vorgaben in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Stadtgemeinde Landeck dargestellt. (TZ 7) Die nach der Pensionierung des Sprengelarztes vereinbarten Vertretungsregelungen mit mehreren in der Region niedergelassenen Ärzten führten zu deutlich höheren Ausgaben (Verdreifachung auf rd EUR) für den Verband. (TZ 5) Aufsichtsbehörde Trotz der durch den Vertretungsaufwand stark angestiegenen Ausgaben des Verbands war er bisher nie Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen durch das Amt der Tiroler Landesregierung. (TZ 8) 8 Tirol 2011/2

3 Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck Kenndaten des Gemeindeverbands des Sanitätssprengels Landeck Rechtsgrundlagen Mitglieder Tiroler Gemeindeordnung 2001 TOG (LGBl. Nr. 36/2001 i.d.g.f.) Gemeindesanitätsdienstgesetz (LGBl. Nr. 33/1952 i.d.g.f.) Verordnung der Landesregierung vom 8. Jänner 1953 über eine Dienstvorschrift für Sprengelärzte (LGBl. Nr. 8/1953 i.d.g.f.) Verordnung der Landesregierung vom 25. Juni 1991 über die Bildung der Sanitätssprengel (LGBl. Nr. 49/1991 i.d.g.f.) Verordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 1987 über die Satzung der Sanitätssprengel, der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände (LGBl. Nr. 7/1987 i.d.g.f.) 1) Stadtgemeinde Landeck (Sitz und Anstellungsgemeinde) Gemeinde Stanz bei Landeck Einwohner laut Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck Volkszählung 2001 davon Landeck (92,53 %) davon Stanz 592 (7,47 %) Ausgaben in EUR , , , ,80 Bedienstete Geschäftsführung Bis Ende April 2007 ein Sprengelarzt. Seit dessen Pensionierung werden die sprengelärztlichen Aufgaben von Vertretungsärzten wahrgenommen. Stadtgemeinde Landeck 1) nunmehr: Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2010 über eine Satzung für Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 39/2010 Prüfungsablauf und gegenstand 1 Der RH überprüfte von Ende Jänner bis Anfang Februar 2010 die Gebarung des Gemeindeverbands des Sanitätssprengels Landeck (Verband). Der überprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2006 bis Der Verband wurde aufgrund einer Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Dieses Verfahren bezieht auch Rechtsträger ein, die nach dem ansonsten risikoorientierten Auswahlverfahren (z.b. wegen ihres geringen Gebarungsumfangs) nicht überprüft würden. Der RH wendet dieses Verfahren an, um seine präventive und beratende Wirkung zu verstärken. Tirol 2011/2 9

4 Ziel der Gebarungsüberprüfung war die Beurteilung der Organisation, der Personalausstattung und der Gebarung des Verbands. Zu dem im April 2010 übermittelten Prüfungsergebnis nahmen der Verband im Juni 2010 und die Tiroler Landesregierung im Juli 2010 Stellung. Eine Gegenäußerung des RH war nicht erforderlich. Organisation 2.1 Gemäß 2 Abs. 1 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes (GSDG) hat jede Gemeinde mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck die ihr zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens als eigener Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband ein gemeindeübergreifender Sanitätssprengel gebildet wird. Die fachliche Besorgung dieser Aufgaben obliegt in jedem Sanitätssprengel einem Sprengelarzt. Der Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck besteht aufgrund der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 25. Juni 1991 über die Bildung der Sanitätssprengel (LGBl. Nr. 49/1991) und umfasst die Stadtgemeinde Landeck und die Gemeinde Stanz bei Landeck. Der Verband hat seinen Sitz in der Stadtgemeinde Landeck. Nach den Ergebnissen der Volkszählung 2001 versorgt er Einwohner. Gemäß der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) hat die Landesregierung für die durch Verordnung gebildeten Gemeindeverbände eine Satzung zu erlassen, die bestimmte Angelegenheiten zu regeln hat. Dazu zählen etwa die Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmanns. Laut der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Jänner 1987 (LGBl. Nr. 7/1987) über die Satzung der Sanitätssprengel, der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände waren die Organe des Verbands die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Die Verordnung enthielt jedoch keine Bestimmungen über die Aufgabenbereiche der Organe oder über die Wahl des Verbandsobmanns. 10 Tirol 2011/2

5 Organisation Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck Aus der Niederschrift der konstituierenden Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde Landeck vom 25. März 2004 gingen lediglich die Namen der in die unzutreffend als Sanitätssprengelausschuss bezeichnete Verbandsversammlung entsendeten Gemeinderatsmitglieder hervor. Der RH konnte nicht nachvollziehen, wer Verbandsobmann war und ob eine konstituierende Verbandsversammlung abgehalten wurde. 1) 1) Gemäß 134 TGO sind die Organe eines Gemeindeverbands erstmals nach der Bildung des Verbands sowie jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats und Bürgermeister_wahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen. Am 13. Februar 2007 fand eine dokumentierte Sitzung der Verbandsversammlung statt, in der beschlossen wurde, die Pensionierung des Sprengelarztes und die Ausschreibung der Stelle zu beantragen. 2) Die nächste Sitzung fand am 20. Jänner 2010 statt. In dieser wurde u.a. über die nicht erfolgte Nachbesetzung der Sprengelarztstelle sowie über die aktuell anfallenden Vertretungskosten informiert. 2) Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Landeck stimmte beiden Anträgen in seiner Sitzung am 14. Februar 2007 einstimmig zu. 2.2 Der RH hielt fest, dass zu wenige Verbandsversammlungen einberufen wurden und die Wahl des Verbandsobmanns nicht dokumentiert war. Auch die Probleme im Zusammenhang mit der Nachbesetzung der Sprengelarztstelle erörterte dieses Gremium nicht. Er empfahl dem Verband, künftig dafür Sorge zu tragen, dass die ihn betreffenden Angelegenheiten in regelmäßigen Verbandsversammlungen erörtert und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Ferner wies der RH darauf hin, dass die Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Sanitätssprengel, der Standesamtsverbände und der Staatsbürgerschaftsverbände nicht den Mindestanforderungen der TGO entsprach. Er empfahl dem Land Tirol, eine entsprechende Ergänzung der Verordnung zu erwägen. 2.3 Laut Stellungnahme des Verbands sei er bestrebt, die Empfehlungen des RH umzusetzen. Die Tiroler Landesregierung teilte mit, dass künftig eine vollständige Gemeindeverbandsorganisation mit einer entsprechenden Haushaltsführung geplant sei. Die entsprechende Verordnung über eine Satzung für die Sanitätssprengel wurde im Juli 2010 von der Landesregierung beschlossen. Tirol 2011/2 11

6 Aufgaben und Personal Aufgaben des Sprengelarztes 3 Die Aufgaben des Sprengelarztes als Fachorgan der Gemeinde sind insbesondere in der Dienstvorschrift (LGBl. Nr. 8/1953) für Sprengelärzte geregelt. Gemäß 2 hat der Sprengelarzt beispielsweise die jederzeitige Erreichbarkeit ärztlichen Beistands sicherzustellen. Gemäß 3 der Dienstvorschrift obliegt dem Sprengelarzt ferner die Durchführung der Totenbeschau. Weitere Aufgaben knüpfen am Begriff des im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arztes an: Gemäß 197 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.g.f.) sind Sprengelärzte verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung nach 8 des Unterbringungsgesetzes vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht. 1) 1) Gemäß 8 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, wird mit dieser Bescheinigung bestätigt, dass die Voraussetzungen zur Unterbringung einer Person gegen oder ohne ihren Willen in eine psychiatrische Abteilung vorliegen. Gemäß 5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.f.) haben Sprengelärzte weiters Untersuchungen im Zusammenhang mit Alkohol und Suchtgift im Straßenverkehr durchzuführen. Die Hauptaufgaben des Sprengelarztes im Sanitätssprengel Landeck bestanden in der Durchführung von Totenbeschauen und in der Vornahme von Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß 8 Unterbringungsgesetz. Dienstrechtliche Rahmenbedingungen 4.1 Sprengelärzte haben gemäß 8 GSDG während der Dauer des Dienststandes keinen Anspruch auf Bezüge. Stattdessen leisten die Sprengelgemeinden Beiträge zum Pensionsfonds für Sprengelärzte. Dieser dient gemäß 20 GSDG zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe und Versorgungsgenüsse. In Tirol bestanden am 1. Jänner 2010 insgesamt 79 Sanitätssprengel mit 85 Sprengelarztstellen. Der Anteil unbesetzter Sprengelarztstellen in Tirol stieg von rd. 2 % am 1. Jänner 2006 auf rd. 27 % am 1. Jänner 2010 stark an. 12 Tirol 2011/2

7 Aufgaben und Personal Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck 4.2 Der RH wies darauf hin, dass mittlerweile mehr als ein Viertel der Sprengelarztstellen in Tirol nicht mehr nachbesetzt werden konnte. Dies war seiner Ansicht nach insbesondere in den dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für die niedergelassenen Ärzte begründet, ohne Aktivbezug lediglich für die Anwartschaft auf eine Pensionsversorgung die jederzeitige Erreichbarkeit der ärztlichen Hilfe sicherzustellen. 4.3 Die Tiroler Landesregierung teilte mit, dass an einer Neuregelung des Sprengelarztwesens gearbeitet werde. Mittlerweile liege ein mit dem Tiroler Gemeindeverband und der Ärztekammer für Tirol akkordierter Gesetzesentwurf vor, der den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Arzt für Allgemeinmedizin und eine Abgeltung auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen vorsehe. Ausschreibung und Vertretungsregelung 5.1 Gemäß 9 Abs. 3 GSDG hat der Bürgermeister (Verbandsobmann) bei Übertritt oder Versetzung des Sprengelarztes in den Ruhestand und bei Auflösung seines Dienstverhältnisses für den Zeitraum bis zum Dienstantritt des neuen Sprengelarztes einen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben zu betrauen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Landeck beschloss im Februar 2007, dem Antrag des Sprengelarztes auf Pensionierung mit 30. April 2007 zuzustimmen und die Stelle eines Sprengelarztes auszuschreiben. Da aufgrund dieser Ausschreibung keine Bewerbung einging, wurde die Stelle kurz danach neuerlich ausgeschrieben. Der bisherige Sprengelarzt erklärte sich bereit, seine Tätigkeit bis Ende Juni 2007 fortzuführen. Eine aufgrund der zweiten Ausschreibung eingegangene Bewerbung wurde zurückgezogen, worauf eine weitere Ausschreibung erfolgte, die abermals erfolglos blieb. Nach Beendigung der Tätigkeit des Sprengelarztes Ende Juni 2007 erklärte sich zunächst der Sprengelarzt eines benachbarten Sprengels bereit, vorübergehend die sprengelärztliche Versorgung des Sanitätssprengels Landeck sicherzustellen. Die Stadtgemeinde Landeck leistete dafür einen Vertretungssatz von 70 EUR für einen 24 stündigen Bereitschaftsdienst (inklusive Totenbeschau). In der Folge wurden im Oktober 2007 insgesamt sechs in der Region niedergelassene Ärzte zu Vertretungsärzten für die sprengelärztliche Tätigkeit im Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck bestellt. Als Honorar wurden 100 EUR pro 24 Stunden Bereitschaftsdienst (inklusive Totenbeschau) vereinbart. Diese Vereinbarung galt bis Ende Tirol 2011/2 13

8 Aufgaben und Personal Aufgrund der Forderung mehrerer Vertretungsärzte nach einem höheren Honorar vereinbarte die Stadtgemeinde Landeck ab 1. Jänner 2009 ein Honorar von 170 EUR für 24 Stunden Bereitschaft zuzüglich 70 EUR pro Totenbeschau. Die Vertretungsregelungen führten im Ergebnis zu deutlich höheren Ausgaben für den Verband im Vergleich zu den Ausgaben für den Sprengelarzt (siehe TZ 7). 5.2 Der RH stellte fest, dass der Verband die Sprengelarztstelle nach der Pensionierung des bisherigen Stelleninhabers trotz mehrmaliger Ausschreibungen nicht mehr besetzen konnte. Weitere Ausschreibungen hätten wenig Aussicht auf Erfolg gehabt und wären daher weder zweckmäßig noch wirtschaftlich gewesen. Der RH hielt fest, dass die Vertretungsregelungen aufgrund der steigenden Honorarforderungen mehrerer Vertretungsärzte zu einer starken Erhöhung der Ausgaben für die sprengelärztliche Vertretungstätigkeit führten. Der Vertretungssatz stieg innerhalb von knapp zwei Jahren um rd. 143 % (von 70 EUR auf 170 EUR) an, wobei die Totenbeschau zuletzt gesondert honoriert wurde. Die Stadtgemeinde Landeck war gezwungen, auf die Honorarforderungen der Vertretungsärzte einzugehen, weil ansonsten wesentliche sprengelärztliche Aufgaben wie die Totenbeschau nicht erfüllt worden wären. 5.3 Laut Stellungnahme der Tiroler Landesregierung sei die vereinbarte Abgeltung nicht zuletzt deshalb erheblich angestiegen, weil mittlerweile in anderen Sprengeln für Vertreter wesentlich höhere Beträge bezahlt worden seien als ursprünglich in Landeck. Für den Sanitätssprengel Landeck sei es unerlässlich gewesen, ebenfalls die Abgeltung anzuheben, weil ansonsten kein Arzt mehr bereit gewesen wäre, die sprengelärztlichen Aufgaben vertretungsweise wahrzunehmen. Neuordnung der sprengelärztlichen Versorgung in Tirol 6.1 Im Hinblick auf den stark gestiegenen Anteil der unbesetzten Sprengelarztstellen bereitete das Land Tirol eine Novelle zum GSDG vor. Das Begutachtungsverfahren wurde im Dezember 2009 abgeschlossen. Gemäß dem Gesetzesentwurf vom 4. November 2009 sollen die sprengelärztlichen Aufgaben künftig von Vertragssprengelärzten besorgt werden. Jeder Sanitätssprengel hat demnach, sofern kein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt besteht, mit zumindest einem geeigneten Arzt für Allgemeinmedizin eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. Die Vereinbarung hat u.a. die zu erbringenden Leistungen und das dafür gebührende Entgelt zu enthalten. 14 Tirol 2011/2

9 Aufgaben und Personal Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck Weiters lag der Entwurf einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Tirol, dem Tiroler Gesundheitsfonds, der Tiroler Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Tirol vor, der die Einrichtung und Finanzierung eines allgemeinärztlichen Wochentags Nachtbereitschaftsdienstes vorsieht. Der Entwurf sieht u.a. vor, dass die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte als Vertreter für Sprengelarzttätigkeiten herangezogen werden können. Die Bereitschaftsdienstpauschale für die teilnehmenden Ärzte soll 160 EUR pro Nachtdienst betragen. Der Bereitschaftsdienst soll mit Inkrafttreten der Novelle zum GSDG betreffend die Bestimmungen über die Vertragssprengelärzte eingeführt werden. 6.2 Der RH erachtete die vom Land Tirol geplante Vorgangsweise, die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte auch als Vertreter für Sprengelarzttätigkeiten heranzuziehen, als wirtschaftlich sinnvoll. Er empfahl dem Land Tirol, darauf hinzuwirken, dass insbesondere die unverzüglich durchzuführenden sprengelärztlichen Aufgaben durch die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte in Personalunion erledigt und damit kostenintensive Doppelgleisigkeiten im Bereitschaftsdienst vermieden werden. Für diese Leistungen sollte mit der Ärztekammer ein landesweit anzuwendender Tarif vereinbart werden. Der RH empfahl dem Land Tirol weiters, die Erledigung der sprengelärztlichen Aufgaben durch die Gesundheitsämter (Amtsärzte) auf Bezirksebene zu erwägen, falls eine Heranziehung der am Nachtbereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte als Vertreter für sprengelärztliche Tätigkeiten nicht umgesetzt werden kann. 1) 1) Der Verband musste zuletzt allein zur Sicherstellung der sprengelärztlichen Bereitschaft EUR jährlich (170 EUR x 365 Tage) aufwenden. Hochgerechnet auf den aus zehn Sprengeln bestehenden Bezirk Landeck in dem derzeit noch öffentlich rechtlich bedienstete Sprengelärzte tätig sind ergibt sich mittel bis langfristig ein Ausgaben_volumen von mindestens EUR (für die Sicherstellung der Bereitschaft im Rahmen von Vertretungsregelungen). Diese Mittel könnten auch für die Schaffung eines amtsärzt_lichen Bereitschaftsdienstes eingesetzt werden. 6.3 Die Tiroler Landesregierung teilte mit, dass über die Einführung eines allgemeinmedizinischen Nachtbereitschaftsdienstes während der Woche intensive Verhandlungen geführt würden. Dabei läge es auch in ihrer Intention, kostenintensive Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. Hinsichtlich eines tirolweiten einheitlichen Tarifs für sprengelärztliche Leistungen sei ein Muster für einen Vertrag ausgearbeitet worden, über welchen derzeit Verhandlungen stattfänden. Die Erledigung der sprengelärztlichen Aufgaben durch Amtsärzte würde einer grundsätzlichen Neukonzeption der Aufgaben der Gemeinden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens bedürfen. Weiters wäre eine erhebliche Aufstockung der Tirol 2011/2 15

10 Anzahl der Amtsärzte erforderlich, wobei es bereits derzeit schwierig sei, für ausgeschriebene Amtsarztstellen Bewerber zu finden. Die Zweckmäßigkeit einer Zentralisierung müsste eingehend geprüft werden. Gebarung 7.1 Die Gemeindeverbände haben gemäß 141 i.v.m. 88 ff. TGO ihren Haushalt jährlich in einem Voranschlag festzulegen und in einem Rechnungsabschluss nachzuweisen. Demgegenüber wurde die Gebarung des Verbands im Rahmen der Haushaltsführung der Stadtgemeinde Landeck abgewickelt. Diese Vorgehensweise war laut Auskunft der Aufsichtsbehörde in allen Sanitätssprengeln Tirols geübte Praxis. Die Gebarung des Verbands entwickelte sich im überprüften Zeitraum wie folgt: 16 Tirol 2011/2

11 Gebarung Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck Ausgaben ) in EUR Pensionsversicherungsbeiträge_ Sprengelarzt 5.637, ,50 0,00 0,00 Krankenversicherungsbeiträge_ Sprengelarzt 4.106, ,38 0,00 0,00 Abgangsdeckung Pensionsfonds Sprengelärzte 2) 9.917, , , ,40 Vertretung Sprengelarzt 3.062, , , ,00 Totenbeschau 464,46 716,74 130, ,40 Sonstige Ausgaben 3) 0, ,03 0,00 0,00 Summe , , , ,80 Einnahmen Rückersatz Sprengelarzt 535, , , ,74 Rückersatz Totenbeschau 198,44 77,44 0,00 224,40 Summe 733, , , ,14 1) vorläufige Werte 2) Der Pensionsfonds für Sprengelärzte ist ein Sondervermögen des Landes Tirol zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe und Versorgungsgenüssen. Land und Gemeinden haben je die Hälfte des Fehlbetrags des Pensionsfonds zu tragen. 3) Ausschreibungskosten, Kosten anlässlich der Pensionierung des Sprengelarztes Die Ausgaben des Verbands betrugen im Jahr 2009 rd EUR und waren damit fast dreimal so hoch wie im Jahr 2006, dem letzten ganzen Jahr mit einem in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Landeck stehenden Sprengelarzt. Ausschlaggebend war die starke Steigerung der Vertretungskosten für den Sprengelarzt von rd EUR im Jahr 2006 auf rd EUR im Jahr 2009 (siehe TZ 5). 7.2 Der RH bemängelte, dass der Verband entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine eigenen Voranschläge und Rechnungsabschlüsse erstellt hatte. Zudem war die Abbildung der Gebarung des Verbands im Haushalt der Stadtgemeine Landeck unübersichtlich und intransparent. Der RH empfahl dem Verband, künftig eigene Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Tirol 2011/2 17

12 7.3 Laut Stellungnahme des Verbands würden noch dieses Jahr Vorbereitungen getroffen, so dass ab dem Jahr 2011 ein eigener Voranschlag und Rechnungsabschluss geführt werden könne. Die Tiroler Landesregierung teilte mit, dass künftig eine vollständige Gemeindeverbandsorganisation mit einer entsprechenden Haushaltsführung geplant sei. Aufsichtsbehörde 8.1 Die Aufsicht über die Gemeindeverbände obliegt gemäß 24 GSDG der Landesregierung. Im Übrigen finden die Bestimmungen der TGO über die Aufsicht über die Gemeinden sinngemäß Anwendung. Nach Auskunft der zuständigen Abteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung war der Verband bisher nie Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen. Dies, obwohl sich die Ausgaben des Verbands wegen des Vertretungsaufwands von 2006 bis 2009 nahezu verdreifacht haben (siehe TZ 7). So wurde beispielsweise die Erstattung eines Sanitätsberichts weder von diesem Verband noch von einem anderen Sanitätssprengel eingefordert. 8.2 Der RH hob die Bedeutung der Aufsichtsfunktion des Landes hervor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden wirtschaftlichen Belastung der Gemeinden, die bei regelmäßiger Aufsicht transparent gemacht werden kann, was es dem Land ermöglichen würde, steuernde Maßnahmen zu ergreifen. Er empfahl daher dem Land Tirol, seine Aufsicht über die Sanitätssprengel regelmäßig und in angemessenen Prüfungsintervallen wahrzunehmen. Dies sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts über die Gemeinden erfolgen. 18 Tirol 2011/2

13 Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen 9 Zusammenfassend hob der RH die nachfolgenden Empfehlungen hervor. Gemeindeverband des Sanitätssprengels Landeck (1) Die den Verband betreffenden Angelegenheiten wären in regelmäßigen Verbandsversammlungen zu erörtern und ordnungsgemäß zu dokumentieren. (TZ 2) (2) Der Verband sollte gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie im Interesse der Transparenz und Übersichtlichkeit der Haushaltsführung eigene Voranschläge und Rechnungsabschlüsse erstellen. (TZ 7) Land Tirol (3) Die Verordnung der Landesregierung über die Satzung der Sanitätssprengel sollte in Hinblick auf die Mindestanforderungen der Tiroler Gemeindeordnung ergänzt werden. (TZ 2) (4) Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Neuordnung der sprengelärztlichen Versorgung in Tirol wäre darauf hinzuwirken, dass insbesondere die unverzüglich durchzuführenden sprengelärztlichen Aufgaben durch die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte in Personalunion erledigt und damit kostenintensive Doppelgleisigkeiten im Bereitschaftsdienst vermieden werden. (TZ 6) (5) Für die unverzüglich durchzuführenden sprengelärztlichen Leistungen sollte mit der Ärztekammer ein landesweit anzuwendender Tarif vereinbart werden. (TZ 6) (6) Die Erledigung der sprengelärztlichen Aufgaben durch die Gesundheitsämter (Amtsärzte) auf Bezirksebene wäre zu erwägen, falls eine Heranziehung der am Nachtbereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte als Vertreter für sprengelärztliche Tätigkeiten nicht umgesetzt werden kann. (TZ 6) Tirol 2011/2 19

14 Schlussbemerkungen/ Schlussempfehlungen (7) Die Aufsicht über die Sanitätssprengel wäre regelmäßig und in angemessenen Prüfungsintervallen wahrzunehmen. Dies sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts über die Gemeinden erfolgen. (TZ 8) Wien, im Februar 2011_ Der Präsident:_ Dr. Josef Moser 20 Tirol 2011/2

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