Bescheid. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt Ihnen die Bewilligung zur Durchführung folgender sportlichen Veranstaltung:

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1 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 sportshow entertainment e.u. Gerald Berger MBA Langäckergasse Brunn am Gebirge MDS1-V-131/005 2 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen verkehr.bhmd@noel.gv.at Fax: 02236/ Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: (02236) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Markus Wildeis Februar 2017 Betrifft 4. Raiffeisen Osterlauf am , Gemeindegebiete Maria Enzersdorf, Brunn am Gebirge und Mödling, Sportliche Veranstaltung auf Straßen gemäß 64 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) I. Bewilligung Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt Ihnen die Bewilligung zur Durchführung folgender sportlichen Veranstaltung: Art der Veranstaltung: 4. Raiffeisen Osterlauf Laufveranstaltung: Halbmarathon, Viertelmarathon, Staffellauf, Nordic Walking sowie Kinder- und Jugendläufe Strecke bzw. beeinträchtigte Straßenzüge: In den Gemeindegebieten von Maria Enzersdorf, Brunn am Gebirge und Mödling entsprechend der nachstehend angeführten Projektunterlagen Durchführungszeitraum: Montag, Die Veranstaltung ist entsprechend der nachstehenden Projektbeschreibung sowie der angeschlossenen Projektunterlagen (Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. MDS1-V-131/005, sowie Veranstaltungskonzept inkl. Laufund Verkehrsführungspläne, wobei bezüglich des Veranstaltungskonzeptes auf

2 - 2 - vorgenommene Abweichungen entsprechend der genannten Verhandlungsschrift hingewiesen wird), welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstellen, durchzuführen. Herr Jürgen Smrz hat im Namen der sportshow entertainment e.u., vertreten durch Gerhard Berger MBA, um Abhaltung der Laufveranstaltung 4. Raiffeisen Osterlauf, welcher am stattfinden soll, angesucht. Die gegenständliche Laufveranstaltung erstreckt sich über die Gemeindegebiete Maria Enzersdorf, Brunn am Gebirge und Mödling. Nach eingehender Erörterung der Rechts- und Sachlage werden vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nachfolgende Feststellungen getroffen: Start und Ziel befinden sich vor dem Schloss Hunyadi in Maria Enzersdorf. Der Bereich vor dem Schloss wird zur Vor- und Nachbereitung für den Zeitraum 00:00 Uhr bis 15:00 Uhr gesperrt. Für den Nordic-Walking-Bewerb erfolgt der Start in der Freihofgasse im Gemeindegebiet von Mödling. Die Streckensperren erfolgen im Zeitraum 09:00 Uhr bis maximal 13:00 Uhr. Laufstrecken: Kinderlauf (Minis): Start 09:00 Uhr Laufstrecke: Wege im Schlosspark Hunyadi Kinderlauf I und II: Start 09:05 Uhr Laufstrecke: Schlossgasse, Mariazeller Gasse, Liechtenstein Straße, Weg im Schlosspark Hunyadi, Schlossgasse; Schülerlauf I und II, Jugendlauf: Start 09:10 Uhr Laufstrecke wie Kinderlauf I und II, zwei Runden ¼ Marathon, Staffel und ½ Marathon, Start 10:00 Uhr Laufstrecke: Maria Enzersdorf Schlossgasse, B12, Franz Josef-Straße, König und Bauer- Straße, Heugasse, Brunn am Gebirge Heugasse, Sportplatzgasse, Josef Hofgasse, Alois Pummer-Gasse, Liechtenstein Straße, Adolf Hruza-Straße, Vorplatz Bruno, Adolf Hruza- Straße, Liechtenstein Straße, Maria Enzersdorf Liechtenstein Straße, Waldgasse, Wasserleitungsweg; Mödling, Im Auholz, Karl Liebleithner-Gasse, Parkstraße, Dechant Adalbert Kovatschitsch, Kirchengasse, Brühler Straße, Kaiserin Elisabeth-Straße, Schrannenplatz, Herzoggasse, Freiheitsplatz, Klostergasse, Josef Deutsch Platz, Wege im Museumspark, Josef Deutsch Platz, Hauptstraße (mit Abschnitt im Gebäude der Raiffeisen Regionalbank Mödling), Reiterer Gasse, Josefgasse, Dr. Otto Scheff Weg, Neugasse, Geh- und Radweg entlang Südseite Grenzgasse, Maria Enzersdorf Josef Leebgasse, Helferstorfer Straße; Franz Josef Straße, Liechtenstein Straße, Mariazeller Gasse, Schlossgasse Beginn der zweiten Runde für ½ Marathon, Ziel für ¼ Marathon. In der zweiten Runde wird im Wesentlichen die gleiche Strecke mit geringen Abweichungen teilweise wie auf der unten beschriebene Nordic Walking-Route gelaufen.

3 - 3 - Nordic Walking, Start 10:00 Uhr Strecke: Mödling Freihofgasse, Hauptstraße, Reiterergasse, Dr. Otto Scheff Weg, Neugasse, Maria Enzersdorf Begleitweg zur Südbahn, Hans Weigel-Gasse, Begleitweg zur Südbahn, Heugasse, Sportplatzgasse, Josef Hofgasse, Alois Pummer- Gasse, Liechtenstein Straße, Adolf Hruza-Straße, Vorplatz Bruno, Adolf Hruza- Straße, Liechtenstein Straße, Maria Enzersdorf Liechtenstein Straße, Mariazeller Gasse, Schlossgasse, Ziel Dem Veranstaltungskonzept sind die Standorte mit Streckenposten zu entnehmen. Weiters sind die Standorte mit Polizeiüberwachung dargestellt und diese mit dem BPK Mödling akkordiert. Im vorgelegten Konzept sind verschiedene Verkehrsmaßnahmen dargestellt. Folgende Änderungen und Ergänzungen werden durchgeführt: In der Grenzgasse wird der Lauf in Richtung zur Südbahn nur am südlichen Fahrstreifen erfolgen. Die Trennung zum nördlichen Fahrstreifen erfolgt durch Leitkegel. Die in den Laufbereich einfahrenden Fahrzeuge werden durch Ordner auf den nördlichen Fahrstreifen in Richtung zur B12 geleitet. Die Eisenbahnkreuzung wird für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Östlich der Eisenbahnkreuzung wird wie im Konzept vorgesehen die Regelung durch die Polizei erfolgen. Die Maßnahme erfolgt von 10:30 Uhr bis ca. 11:30 Uhr. Die Einbahn Hauptstraße Mödling wird zwischen Deutschplatz und Babenbergerstraße aufgehoben. Das Linksabbiegegebot auf der Babenbergerstraße wird außer Kraft gesetzt. Am Parkstreifen vor den Häusern Hauptstraße 59 und 61 wird eine Halte- und Parkverbot festgelegt, von dem Dienstfahrzeuge der Polizei ausgenommen sind. In der Heugasse erfolgt in der zweiten Runde die Führung der Laufstrecke am Fahrstreifen in Richtung König und Bauerstraße. Die Laufstrecke wird durch Leitkegel abgedeckt. Von östlich der Unterführung Südbahn bis zur B12 wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h festgelegt. Bei der Ausfahrt aus dem Parkplatz der Wohnhausanlage Platengrund wird ein Ordner eingesetzt, der die Fahrzeuglenker in Richtung B12 leitet. Die Zufahrt zur Heugasse an der Enzersdorfer Straße wird gesperrt. Im Konzept sind die erforderlichen Ordner des Veranstalters und die Orte, an denen die Regelung durch Polizei zu erfolgen hat. Die Regelung durch die Polizei neben der Eisenbahnunterführung Franz Josef Straße ist erst ab Eintreffen der ersten Teilnehmer des Nordic Walking Bewerbes erforderlich. Das ist ca. 10 min nach dem Start. Die Regelung durch die Polizei an der Hauptstraße bei Franz Josef Straße und Schlossgasse ist nur in unmittelbarer Startphase erforderlich. Die Regelung durch die Polizei ist solange erforderlich, als die Laufstrecke im entsprechenden Abschnitt nicht durch den Streckenabschnittsleiter für den allgemeinen Verkehr freigegeben wird. Die Aufhebung der Einbahnstraße Grohestraße in Brunn am Gebirge wird nicht durchgeführt. Das Verkehrskonzept und die Durchführung der Veranstaltung berücksichtigen den Linienbusverkehr in diesem Bereich. Laut Auskunft der Vertreter der Linienbetreiber müssen keine Haltestellen verlegt werden. Allfällige Umleitungen verlaufen über

4 - 4 - konzessionierte Strecken. Den Vertretern der Linienbetreiber ist bekannt, dass es zur Wartezeiten kommen kann. Leiter der Veranstaltung ist Herr Jürgen Smrz ( ). Weitere Details sind dem vorgelegten Veranstaltungskonzept zu entnehmen. Seitens des Veranstalters wird die Redaktion des Verkehrsfunks über die Veranstaltung informiert. Die nachstehenden Aussagen zur Durchführung der sportlichen Veranstaltung beziehen sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Aus verkehrstechnischer Sicht kann die gegenständliche Sportveranstaltung bei beschreibungsgemäßer Durchführung und Einhaltung nachstehender Auflagen bewilligt werden. Die Aufrechthaltung des allgemeinen Straßenverkehrs ist in Hinblick auf den Veranstaltungszeitraum (Vormittag und Mittagszeit eines Feiertages) ausreichend berücksichtigt. 1. Teilnehmer, die gegen diese Vorschriften und gegen die Bedingungen des Bescheides verstoßen, oder von Organen der Behörde oder der Straßenaufsicht wegen erheblicher Vorschriftswidrigkeiten beanstandet werden, sind vom Veranstalter unverzüglich aus dem Bewerb zu nehmen. 2. Zur Teilnahme an der Veranstaltung dürfen nur solche Bewerber zugelassen werden, die nach ihren bisherigen Leistungen dafür Gewähr bieten, dass sie den ihnen aus der Beteiligung an dieser Veranstaltung erwachsenden Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. 3. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Funktionäre, Ordner und Veranstaltungsteilnehmer den Weisungen der Organe der Behörden und der Straßenaufsicht unbedingt Folge leisten. 4. Der Veranstalter hat die Wettbewerbsteilnehmer in geeigneter Form vor Beginn der Veranstaltung darüber zu unterrichten, dass die Teilnehmer sämtliche straßenpolizeilichen Vorschriften, insbesondere die Fahrregeln sowie die kraftfahrgesetzlichen Vorschriften genau einzuhalten haben dass ein von der Behörde oder von Organen der Straßenaufsicht wegen erheblicher Vorschriftswidrigkeiten beanstandeter Teilnehmer aus dem Bewerb auszuschließen ist dass die Straßenverwaltungen keine wie immer geartete Haftung für eine für diese Veranstaltung geeignete Beschaffenheit der Fahrbahn übernehmen welche Baustellen und besondere Gefahrenstellen auf der Straße zu erwarten sind. 5. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen Gefährdungen und Verletzungen von Personen zu vermeiden. 6. Der jederzeitige Widerruf der Bewilligung und die jederzeitige Abänderung oder Ergänzung der gestellten Bedingungen und Auflagen durch die Behörde bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wird vorbehalten.

5 Für eine dem Umfang der Veranstaltung angemessene Erste-Hilfe-Leistung ist vorzusorgen. 8. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Unfällen rechtzeitig ärztliche Hilfe zur Verfügung steht. 9. Die Kosten für die zur Überwachung eingeteilten Sicherheitsorgane hat der Veranstalter zu tragen. 10. Die Straßenerhalter übernehmen keine Haftung gegenüber Veranstalter, Wettbewerbsteilnehmern und dritten Personen für eine für diese Veranstaltung geeignete Beschaffenheit der Straße (Fahrbahn, Gehsteig, Gehweg, Radweg, Nebenflächen) und für Beschädigungen oder Unfälle, die infolge der besonderen Straßenverhältnisse entstehen. 11. Sollten dritte Personen aus Anlass der Veranstaltung gegen den Bund, die Länder oder Gemeinden Haftungsansprüche geltend machen, so hat der Veranstalter dem Bund, die Länder bzw. die Gemeinden schadlos und klaglos zu halten. 12. Für Schäden jeglicher Art, die im Ablauf der Veranstaltung, insbesondere durch ihre Leiter, Ordner und Teilnehmer oder durch Zuschauer oder andere Verkehrsteilnehmer an dem Leben und der Gesundheit von Personen und Sachen entstehen, haftet der Veranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 13. Die bei der Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Verkehrszeichen und sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind vom Veranstalter auf eigene Kosten bereitzustellen. Der Veranstalter hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Straßenerhaltern für die Aufstellung und nach Beendigung der Veranstaltung für die Entfernung zu sorgen. 14. Alle Markierungen und Hinweise dürfen nur so angebracht werden, daß der übrige Verkehr nicht irregeführt werden kann. Sie sind nach Beendigung der Veranstaltung - sofort - binnen einer Woche - zu entfernen, widrigenfalls die Entfernung auf Kosten des Veranstalters durchgeführt wird. 15. Bodenmarkierungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung und im Einvernehmen mit dem zuständigen Straßenerhalter aufgebracht werden. Durch die Anbringung und Entfernung der Bodenmarkierungen und Hinweise darf der Fahrbahnbelag nicht beschädigt werden. 16. Der Veranstalter hat die Anrainer in geeigneter Form von der Veranstaltung und den damit zusammenhängenden Verkehrsbeschränkungen in Kenntnis zu setzen (Postwurfsendung, Sonderausgabe NÖN). 17. Einmündende Straßen sind vor der Einmündung durch Barrieren abzuschranken. 18. Die Umleitung ist auszuschildern. 19. Die Halte- und Parkverbote gemäß Befund bzw. Veranstaltungskonzept sind zu erwirken. Diese Verbote sind durch Verkehrszeichen gem. 52 Ziff. 13 b StVO 1960 Halten und Parken verboten mit dem jeweiligen Zusatz Anfang und Ende und Angabe des Zeitraumes der Gültigkeit zu kennzeichnen. 20. Bauarbeiten der Straßenverwaltung bzw. der von ihr beauftragten Firmen dürfen durch diese Veranstaltung keine Behinderung oder Unterbrechung erfahren. 21. Streckensperren und sonstige Verkehrsbeschränkungen dürfen nur über Weisung der örtlich zuständigen Straßenpolizeibehörden nach Erlassung der diesbezüglichen Verordnungen durchgeführt werden.

6 - 6 - II. Überwachung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verfügt aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, dass diese Veranstaltung entsprechend der Projektbeschreibung sowie der angeschlossenen Projektunterlagen durch die erforderliche Zahl von Polizeibeamten zu überwachen ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Überwachung wird ausgeschlossen. III. Kosten Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen: Verwaltungsabgabe 46,60 Kommissionsgebühren, 3 Amtsorgane, 5/2 Stunden 207,00 Hinweis Weiters sind Sie verpflichtet, für Antrag und Beilagen folgende Gebühren zu entrichten: Antrag 14,30 Verhandlungsschrift 14,30 Beilagen 74, Kostengesamtbetrag: 356,30 Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Mödling bei der Raiffeisen Regionalbank Mödling, IBAN AT , BIC RLNWATWWGTD, zu überweisen und ist hierbei folgender Verwendungszweck anzugeben: Zahl: MDS1-V-131/005 GF 2017 / 8659 Gesamtbetrag: 356,30 Bei Einzahlung mit Telebanking bitte folgende Zahl im Feld Zahlungsreferenz eingeben:

7 - 7 - Rechtsgrundlagen I. für die Sachentscheidung: 64 Straßenverkehrsordnung 1960 StVO b StVO 1960 II. für die Überwachung: 96 Abs. 6 StVO Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG III. für die Kostenentscheidung: 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG 1 und 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes Tarifpost 89 lit a NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Begründung Zu I. und III: Sie haben um Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zur Durchführung der im Spruch angeführten sportlichen Veranstaltung angesucht. Zur Festlegung der hierfür erforderlichen verkehrspolizeilichen Maßnahmen wurde eine Verkehrsverhandlung durchgeführt. Diese ergab, dass die beantragte Bewilligung für die Veranstaltung erteilt werden kann, da bei Einhaltung der im Spruch des Bescheides zitierten Bedingungen und Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Es war daher die Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Bescheides angeführte Gesetzesstellen. Zu II. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Überwachung durch Organe der Straßenaufsicht im angeordneten Umfang erforderlich ist, um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Überwachung war auszuschließen, weil die vorzeitige Vollstreckung dieses Auftrages im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit dringend geboten ist. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

8 - 8 - Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT , BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Finanzamtszahlung ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer , die Abgabenart EEE- Beschwerdegebühr, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Ergeht an: 17. Wirtschaftskammer NÖ Bezirksstelle - Mödling, Guntramsdorfer Straße 101, 2340 Mödling Bundesminister für Verkehr Innovation und Technologie p.a. BMVIT, Abteilung IV/ST5 - Rechtsbereich Straßenverkehr, Radetzkystraße 2, 1030 Wien unter Hinweis auf Art. 132 Abs 1 B-VG übermittelt 2. Marktgemeinde Maria Enzersdorf z. H. des Bürgermeisters, Hauptstraße 37, 2344 Maria Enzersdorf 3. Marktgemeinde Brunn am Gebirge z. H. des Bürgermeisters, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge 4. Stadtgemeinde Mödling z. H. des Bürgermeisters, Pfarrgasse 9, 2340 Mödling 5. Bezirkspolizeikommando Mödling, Klostergasse 4, 2340 Mödling 6. Polizeiinspektion Maria Enzersdorf, Liechtensteinstraße 21, 2344 Maria Enzersdorf 7. Polizeiinspektion Brunn am Gebirge, Alexander Groß-Gasse 69, 2345 Brunn am Gebirge 8. Polizeiinspektion Mödling, Klostergasse 4, 2340 Mödling 9. Gebietsbauamt Mödling, Bahnstraße 2, 2340 Mödling 10. Straßenbauabteilung 2 - Tulln, Bahnhofstraße 35, 3430 Tulln 11. Straßenmeisterei Mödling, IZ NÖ Süd, Straße 3, Obj.33, 2355 Wr.Neudorf 12. Rotes Kreuz Bezirksstelle Mödling, Hyrtlplatz 1, 2340 Mödling 13. Bezirksfeuerwehrkommando Mödling, Feldgasse 10, 2482 Münchendorf 14. Freiwillige Feuerwehr Maria Enzersdorf, Hauptstraße 92-96, 2344 Maria Enzersdorf

9 Freiwillige Feuerwehr Brunn am Gebirge, Alexander Großgasse 71, 2345 Brunn am Gebirge 16. Freiwillige Feuerwehr Mödling, Schulweg 9, 2340 Mödling 18. Kammer f. Arbeiter und Angestellte f. NÖ, Franz Skribany-Gasse 6, 2340 Mödling 19. ÖBB Postbus GmbH, Fachmarktstraße 8, 2334 Vösendorf 20. Dr. Richard Linien GmbH & CO KG, Stromstraße 11, 1201 Wien 21. ZuklinBus GmbH, Inkustraße 8-10, 3400 Klosterneuburg Für den Bezirkshauptmann Mag. S t ö g e r

10 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 MDS1-V-131/005 2 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen verkehr.bhmd@noel.gv.at Fax: 02236/ Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: (02236) 9025 Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Markus Wildeis Februar 2017 Betrifft 4. Raiffeisen Osterlauf am , Gemeindegebiete Maria Enzersdorf, Brunn am Gebirge und Mödling, Sportliche Veranstaltung auf Straßen Verordnung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß 44a StVO 1960 aus Anlass der Abhaltung des 4. Raiffeisen Osterlaufes (Laufveranstaltung: Halbmarathon, Viertelmarathon, Staffellauf, Nordic Walking sowie Kinder- und Jugendläufe) am Montag, , in den Gemeindegebieten von Maria Enzersdorf, Brunn am Gebirge und Mödling die nachstehend angeführten vorübergehenden Maßnahmen (Verkehrsverbote und beschränkungen). Die Veranstaltung ist entsprechend der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. MDS1-V-131/005, getätigten Vorschreibungen sowie der angeschlossenen Projektunterlagen (Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. MDS1-V-131/005 sowie das Veranstaltungskonzept inkl. Lauf- und Verkehrsführungsplänen, wobei bezüglich des Veranstaltungskonzeptes auf vorgenommene Anpassungen entsprechend der genannten Verhandlungsschrift hingewiesen wird), welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung darstellen, durchzuführen. Folgende Verkehrsmaßnahmen werden verfügt: 1) Die Halte- und Parkverbote gemäß der Projektbeschreibung und der Projektunterlagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. MDS1-V-131/005. Diese Verbote sind mit Verkehrszeichen gem. 52 Ziff. 13b StVO 1960 "Halten und Parken verboten" mit dem jeweiligen Zusatz "Anfang" und "Ende" und Angabe des Gültigkeitszeitraumes zu kennzeichnen. 2) Fahrverbote ( 52 lit. a Z 1 StVO 1960) gemäß der Projektbeschreibung und der Projektunterlagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. MDS1-V-131/005;

11 - 11-3) Streckensperren und sonstige Verkehrsbeschränkungen gemäß der Projektbeschreibung und der Projektunterlagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom , Zl. MDS1-V-131/005. Weitere Verkehrsmaßnahmen: a) Einmündende Straßen sind vor der Einmündung durch Barrieren (z.b. Gitter, Bänder etc.) abzuschranken. b) Die Umleitung ist auszuschildern. Gemäß 44a Abs. 3 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Für den Bezirkshauptmann Mag. S t ö g e r Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:

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Zahl: BHBL-III /0013 Bludenz, am Zahl: BHBL-III-9419.12-2015/0013 Bludenz, am 17.04.2015 Auskunft: Florine Tschol Tel: 05552/6136-51318 Betreff: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Straßenmeisterei Feldkirch-Süd, 6820 Frastanz, Felsenau;

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