Stellungnahme zum 4. Workshop Evaluierung der ARegV

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1 Stellungnahme zum 4. Workshop Evaluierung der ARegV zugeordnet zur Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin

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3 1 Zusammenfassung Auf dem 4. Workshop Evaluierung der Anreizregulierung am in Bonn wurden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der Evaluierung der Anreizregulierung, Handlungsoptionen und Modellvorschläge dargestellt. Berlin Energie unterstützt die Beibehaltung des aktuellen Regulierungsrahmens, um die für langfristige Investitionen notwendige Planungssicherheit generell zu erhalten, sieht aber punktuell Anpassungsbedarf. Im Bereich der modellunabhängigen Vereinfachungen sind besonders die pauschalierten Ansätze zu kritisieren, da diese den individuellen Bedürfnissen der Netzbetreiber nicht gerecht werden. Im Bereich der modellabhängigen Vereinfachungen begrüßt Berlin Energie trotz noch vieler offenen Fragen bezüglich der genauen Ausgestaltung eine Einführung des Modells 2 Kapitalkostenabgleich, umso die in der Zukunft notwendigen Investitionen für den Aus- und Neubau der medienübergreifenden Energienetze zu gewährleisten. 2 Hintergrund Bis Ende 2014 muss die BNetzA beim BMWi einen Bericht zur Evaluierung und Weiterentwicklung der Anreizregulierung gemäß 33 ARegV vorlegen, der aus Sicht von Berlin Energie ebenfalls allen betroffenen Markteilnehmern zeitnah zur Verfügung zu stellen ist. Die Evaluierung wurde durch Workshops mit verschiedenen Teilnehmern wie z.b. Netzbetreiber, Regulierungsbehörden und Verbänden erarbeitet. Nachfolgend nimmt Berlin Energie zu den vorgestellten Handlungsoptionen und Modellvorschlägen des 4. Evaluierungsworkshops vom Stellung. 3 Berlin Energie Berlin Energie wurde im März 2012 für die Teilnahme des Landes Berlin an den Konzessionsverfahren für das Gas- und Stromnetz als Landesbetrieb gegründet. Dadurch ist Berlin Energie ein rechtlich unselbständiger, abgesonderter Teil der Berliner Verwaltung, dessen Tätigkeit auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Als leistungsstarker und innovativer Netzbetreiber ist das Ziel von Berlin Energie die Energieinfrastruktur des Landes Berlin effektiv; zuverlässig und nachhaltig zu betreiben. Des Weiteren stehen wir für den Ausbau der Netzinfrastruktur im Sinne einer klimaneutralen Energieversorgung im Land Berlin, um so bestmöglich im Sinne des 1 EnWG die Bevölkerung genau wie die Industrie in Berlin mit Energie zu versorgen. Als Landesbetrieb sind für uns ein offener Dialog und Transparenz in den Bereichen der technischen Leistungsfähigkeit der Netze, die Netzentwicklung, der strategischen medienübergreifenden Entwicklung sowie der Beitrag für das Land Berlin zur Erreichung seiner Ziele bezüglich der Stadtentwicklung, Energieeffizienz und Klimaschutz selbstverständlich.

4 4 Modellunabhängige Vereinfachungen 4.1 Effizienzvergleich Grundsätzlich will die BNetzA an der Methodik des Effizienzvergleichs festhalten und sieht daher nur geringen Anpassungsbedarf. Im Detail lauten die Empfehlungen Unternehmen mit extremen Werten der Cook s Distance als Ausreißer sowohl bei der Stochastic-Frontier-Analysis (SFA) als auch bei der Data-Envelopment-Analysis (DEA) zu klassifizieren, die unterschiedliche Ausgestaltung von DEA und SFA zu ermöglichen, keine Pflichtparameter mehr vorzugeben und die Verwendung konstanter Skalenerträge in der DEA einzuführen. Außerdem sollen die jeweiligen TOTEXund standardisierte-totex-ergebnisse über die Methoden bestabgerechnet werden. Während Berlin Energie Maßnahmen zur Steigerung der Flexibilität unter Beachtung einer medienübergreifenden Technologie für eine treffgenaue Ausgestaltung des Effizienzvergleichs durchaus unterstützt, werden die Unterstellung konstanter Skalenerträge und die geplante Modifikation der Bestof-four-Abrechnung den Herausforderungen eines zukünftigen Effizienzvergleichs nicht gerecht. Konstante Skalenerträge können nur unterstellt werden, falls diese hinsichtlich des Datensatzes der am Effizienzvergleich teilnehmenden und vergleichbaren Netzbetreiber tatsächlich vorliegen. Auf dem Workshop-Termin hat die BNetzA allerdings nur eine entsprechende Vermutung geäußert, wichtig ist hier den unterstellten Wirkzusammenhang im Vorfeld zu analysieren. Die aktuelle Best-of-four-Abrechnung stellt einen wichtigen Sicherungsmechanismus im Effizienzvergleich dar und sollte beibehalten werden. Der Vorschlag der BNetzA künftig keine Bestabrechnung mehr über die vier ermittelten Effizienzwerte vorzunehmen, sondern zunächst Mittelwerte über die Effizienzwerte beider Kostenbasen einer Methode zu bilden und erst anschließend eine Bestabrechnung über die beiden Mittelwerte (DEA und SFA) durchzuführen, wird diesem nicht gerecht. Begründet wurde der Vorschlag von der BNetzA mit einer möglichen Versuchung von Netzbetreibern, die ihren Besteffizienzwert gemäß den Kosten nach 14 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 ARegV (TOTEX) erhalten, durch Investitionszurückhaltung ihren Effizienzwert zu steigern. Tatsächlich kann sich durch den Vorschlag aber auch der Effizienzwert von Netzbetreibern verschlechtern, die ihren Bestwert aufgrund der Kosten nach 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 2 ARegV (stotex) erhalten. Auch hier hat die BNetzA keinerlei Zahlen zur Bestätigung ihrer These vorgelegt. Folgt man dem von der BNetzA unterstellten Zusammenhang zwischen Investitionen und Effizienzwertsteigerung jedoch, würde sich die vorgeschlagene Mittelwertbildung auch nachteilig auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber auswirken. Netzbetreiber, die einen Effizienzwert anhand der stotex erwarten, würden künftig auch die höheren Restbuchwerte bei den TOTEX in ihre Investitionsentscheidung einbeziehen, da die TOTEX ihren Effizienzwert zur Hälfte beeinflussen würden. Die aktuelle Best-of-four-Abrechnung sollte somit in ihrer aktuellen Form beibehalten werden.

5 4.2 Regulierungskonto Das Regulierungskonto soll durch eine zeitnahe und fortlaufende Auflösung in einer dreijährigen Annuität ersetzt werden, wie sie ehemals in der periodenübergreifenden Saldierung (PüS) von 2006 bis 2010 stattgefunden hat. Aufgrund der Genehmigung der Regulierungsbehörde von Netzkosten basierend auf der unsicheren Prognose der Durchleitungsmengen zu Beginn eines jeden Jahres, entstanden Mehr- bzw. Mindererlöse bei Abweichungen der tatsächlichen Durchleitungsmengen von der Prognose. Diese wurden nach 10 GasNEV, 11 StromNEV über die drei folgenden Regulierungsperioden saldiert und verzinst als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil berücksichtigt. Seit der zweiten Regulierungsperiode wurde dieser Mechanismus durch Einführung des Regulierungskontos nach 5 ARegV ersetzt. Hier werden die Abweichungen auf das von der Regulierungsbehörde verwaltete Regulierungskonto verbucht. Im letzten Kalenderjahr wird der Saldo des Regulierungskontos für die letzten 5 Kalenderjahre gebildet und zuzüglich der Verzinsung auf die Erlösobergrenze der einzelnen Jahre in der folgenden Regulierungsperiode verteilt. Aus Sicht von Berlin Energie ist die Aufhebung des Zeitverzugs, der durch die Einführung des Regulierungskontos entstanden ist, durch die Abschaffung des Regulierungskontos und der Einführung eines Systems ähnlich der PüS grundsätzlich zu begrüßen. Ziel muss ein zeitnaher und fortlaufender Ausgleich der jährlichen Abweichungen der Erlöse sein. Innerhalb der regulatorischen Praxis hat sich das Regulierungskonto allerdings auch als eine Art Sammelbecken für Erlösauswirkungen in Folge von nicht fristgerechten Entscheidungen der Regulierungsbehörde erwiesen (Erlösobergrenzenfestlegung, Erweiterungsfaktor etc.). Im Rahmen einer Reform des Regulierungskontos muss sichergestellt sein, dass der Netzbetreiber Mehr-/Mindererlöse für ein Jahr nicht mehrfach ermitteln und bei den zukünftigen Erlösobergrenzen berücksichtigen muss. Des Weiteren müssen eindeutige Vorgaben zur Aufteilung des Regulierungskontos im Falle eines unterjährigen Netzbetreiberwechsels definiert werden. 4.3 Stärkere Pauschalierung der Kapitalverzinsung Eine stärkere Pauschalisierung der Kapitalverzinsung stellt einen grundlegenden Methodenwechsel dar. So ist ein pauschaler Ansatz von 40% Eigenkapital denkbar, wobei kein gesonderter Ansatz des Umlaufvermögens vorgesehen ist. Einziges Ziel ist laut BNetzA die Vereinfachung, nicht jedoch eine Besser- oder Schlechterstellung der Branche. Berlin Energie begrüßt grundsätzlich eine Vereinfachung und pauschalisierte Berechnung der Eigenkapitalverzinsung. Allerdings ist unbedingt zu beachten, dass die Netzbetreiber im Vergleich zur jetzigen Situation nicht schlechter gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Netzbetreiber, die bereits optimal bzw. sehr gut aufgestellt sind, um diese nicht für die bereits erreichten Strukturverbesserungen schlechter zu stellen.

6 4.4 Personalzusatzkosten Für die Personalzusatzkosten hat die BNetzA vorgeschlagen, dass diese nicht wie bis jetzt individuell ermittelt werden, sondern: die Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenkategorie abgeschafft, oder 25% der Personalkosten allen Netzbetreibern zugerechnet und damit Positionen in 11 Abs. 2 Nr ersetzt, oder die Personalzusatzkosten auf dem Niveau der 2. Regulierungsperiode festgeschrieben werden und sie über einen längeren Zeitraum (30-50 Jahre) auslaufen zulassen. Als Hauptargument wird von der BNetzA angeführt, dass die Personalzusatzkosten für die langen Verfahrensdauern und Verzögerungen verantwortlich seien. Durch die Pauschalisierung würde die Komplexität reduziert und eine Verfahrensvereinfachung erreicht werden. Aus Sicht von Berlin Energie ist eine Pauschalisierung oder gar Nichtanerkennung der Personalzusatzkosten abzulehnen, da dies nicht den individuellen Belastungen der Netzbetreiber gerecht werden würde und damit Benachteiligungen nach sich zieht. Die Personalzusatzkosten sind ein wesentlicher Bestandteil der Kostenbasis und werden im Wesentlichen für Vereinbarungen nach 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV geleistet. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass Personalzusatzkosten teilweise aus Tarifverträgen entstehen, deren Vereinbarungen bereits vor Inkrafttreten der Anreizregulierung getroffen wurden. Des Weiteren können innerhalb einer Regulierungsperiode starke Veränderungen der Personalkosten auftreten, z,b. wenn ein Netzbetreiber komplette bzw. Teilnetze neu in bestehende Strukturen integriert. In solchen Fällen führen die vorgeschlagenen Ansätze zu einer Benachteiligung des übernehmenden Netzbetreibers. Die Personalzusatzkosten müssen weiter als dauerhaft nichtbeeinflussbarer Kostenanteil angesehen werden, da ein Großteil auf geltende Tarif- und Betriebsvereinbarungen zurückzuführen sind. Durch eine Pauschalisierung wird der Anreiz geschaffen bestehende Tarif- und Betriebsvereinbarungen aufzukündigen und Leistungen für Mitarbeiter umfassend zu kürzen. Aus Sicht von Berlin Energie ist dies unbedingt zu vermeiden, da Berlin Energie eine große Verantwortung für seine Mitarbeiter trägt und die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung zentrales Thema im Leitbild von Berlin Energie ist. Außerdem ist zu beachten, dass Netzbetreiber, die im Zuge einer Netzübernahme auch Mitarbeiter übernehmen, auch die bestehenden Tarif- und Betriebsbestimmungen übernehmen müssen. Wichtig ist hierbei, dass eine Anerkennung von (alten) Personalzusatzkosten beim neuen Netzbetreiber problemlos möglich ist. Auch wenn generell eine Vereinfachung der Personalzusatzkosten anzustreben ist, sind die von der BNetzA vorgeschlagenen Varianten abzulehnen, da Kosten nicht verursachungsgerecht anerkannt und dadurch Netzbetreiber benachteiligt werden. Aufgrund der zunehmenden Erfahrungen im Umgang der jeweiligen Unternehmensregelungen auf Seiten der BNetzA kann außerdem in Zukunft davon ausgegangen werden, dass sich die Verzögerungen bei der Anerkennung der Personalzusatzkosten verkürzen.

7 4.5 Verbindliche Festlegung der Erlösobergrenzen im Falle von Teil- Netzübergängen Die BNetzA schlägt vor, dass im Fall von Teil-Netzübergängen eine verbindliche Festlegung der Erlösobergrenzen von Amts wegen durchgeführt wird. Die Aufteilung der Erlöse im Netzgebiet soll durch einen einfachen Maßstab definiert werden. Als Beispiele werden die Absatzmenge oder die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten (AKHK) genannt. Dabei soll die Einigung der Parteien berücksichtigt werden und die Festlegung bis zur nächsten Kostenprüfung gelten. Berlin Energie unterstützt eine zeitnahe und verbindliche Festlegung von Erlösobergrenzenübergängen durch die BNetzA. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bestimmung der Erlöse im Netzgebiet anhand betriebswirtschaftlich sinnvoller Parameter vollzogen wird. Explizit möchte Berlin Energie darauf hinweisen, dass durch die aktuell unkonkrete Ausgestaltung und Regelung basierend auf der gegenseitigen Übereinkunft der Netzbetreiber häufig Nachteile für den übernehmenden Netzbetreiber entstehen. Dies ist auch bei Konzessionsübernahmen im oder direkt nach dem Basisjahr der Fall, da es hier, bei einer notwendigen Anpassung der geplanten Investitionen, schnell zu Verzerrung zwischen genehmigten Erlösen und tatsächlichen Kosten kommen kann. Auch müssen bei Teil-Netzübergangen u.u. bereits aufgebaute Synergien durch den bisherigen Verteilnetzbetreiber aufgebeben werden. Eine Berücksichtigung dieser Synergieverluste wäre aus unserer Sicht anzustreben. 4.6 Transparenz an ganz konkreten Punkten erhöhen Durch Veröffentlichung der Summenwerte, der Erlösobergrenze und des Erweiterungsfaktors, der Strukturparameter sowie der Unterbrechungswerte möchte die BNetzA die Transparenz erhöhen. Berlin Energie befürwortet grundsätzlich jeden Ansatz, der die Transparenz des Gesamtsystems und seiner einzelnen Teilnehmer erhöht bzw. weiterentwickelt. Für genau diese Transparenz tritt Berlin Energie als kommunales Unternehmen gegenüber seinen Kunden und den Bürgern Berlins ein. Somit sollten auch Vorschläge die eine medienübergreifende Betrachtung (Beispiel Stromnetz und Gasnetz) im Sinne von Kostenverlagerungen zwischen den Medien mit absoluten Kostensenkungspotentialen nach sich zieht, berücksichtigt werden. Durch die Veröffentlichung dynamischer Netzdaten fördert Berlin Energie die Integration der Erneuerbaren Energien in der Berliner medienübergreifenden Energie-Infrastruktur und ermöglicht dadurch stabile Netzverhältnisse sowie eine sichere Energieversorgung des Landes. Zur ganzheitlichen Optimierung des Einsatzes von erneuerbaren Energien sowie zur Erhöhung der Transparenz des Gesamtsystems der Anreizregulierung auf allen Ebenen sollten die dynamischen Daten der Netzbetreiber der Allgemeinheit zu Verfügung gestellt werden. Berlin Energie unterstützt daher die Bestrebung der Bundesnetzagentur zur verbindlichen Festlegung von Transparenzstandards. Im Rahmen von Netzübergängen ist aus praktischen Erfahrungswerten heraus eine eindeutige inhaltliche Definition des Umfanges eines Netzüberganges zu formulieren. Dies betrifft beispielhaft der aus Sicht der Berlin Energie zielführende Ansatz Netzübergang setzt sich zusammen aus Technik, Personal und Prozessen.

8 4.7 Modellabhängige Vereinfachungen der BNetzA Von der BNetzA wurden vier modellabhängige Vereinfachungen vorgeschlagen. Berlin Energie sieht für die Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens insbesondere die Notwendigkeit entsprechende Anreize für die dringend benötigten Investitionen in den Aus- und Neubau von Energienetzen, der als Folge der zunehmenden Integration von erneuerbaren Energien erforderlich wird, zu schaffen. Der Ausbau ist dabei Voraussetzung, um die Verlässlichkeit bzw. Stabilität der Energieübertragung in Zukunft zu gewährleisten. Deswegen betrachtet Berlin Energie Modell 2 Kapitalkostenabgleich als effektive und wirksame Möglichkeit zur Reduktion des bestehenden Zeitverzugs und zur Schaffung von Investitionsanreizen. Durch einen jährlichen Abgleich der CAPEX auf Plankosten-Basis und die dadurch entstehende Beseitigung des Zeitverzugs werden die entsprechenden Anreize für Ersatz- sowie Neuinvestitionen gesetzt. Es sollten Hinweise verankert werden, dass medienübergreifende Investitionen zur Umsetzung der Energiewende gesondert berücksichtigt werden. Des Weiteren schlägt Berlin Energie eine Kombination von Modell 2 mit dem OPEX Efficiency Carry Over aus Modell 1 ARegV-Reform vor. Durch die Einführung des Efficiency-Carry-Over-Mechanismus auf Grundlage des Basisjahres sollen längerfristige Effizienzund Innovationsanreize über eine Regulierungsperiode hinaus gesetzt werden, um so z.b. den intelligenten Netzumbau durch mittel- bis langfristige Investitionsstrategien voranzutreiben. Hier stellt sich aber die Frage inwieweit der Effekt eines Efficiency Carry Over zum langfristigen Investitionshorizont im Netzbereich passt. Modell 4 Differenzierte Regulierung sieht Berlin Energie als mögliches Instrument, um zusätzlich zu dem vorhanden System eine individuelle und zielgerichtete Förderung von Investitionen zu ermöglichen. Insbesondere durch den verstärkten Ausbau von Photovoltaik und dezentralen Anlagen ist eine stärkere Differenzierung zwischen städtischen und ländlichen Verteilnetzbetreibern im Hinblick auf den perspektivischen Ausbauumfang der Mittelund Niederspannungsebenen erforderlich. Grundsätzlich jedoch bedarf es einer weiteren Konkretisierung aller angedachten Modelle, um eine endgültige Bewertung dieser vornehmen zu können.

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