Wahlwerbung anlässlich der Wahlen am 25. Mai S. 8

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1 Jahrgang 25, Nr. 1 vom Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 25, Nr. 1, vom Inhaltsverzeichnis für die Stadt Königs Wusterhausen Amtlicher Teil Wahlen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen, der Ortsbeiräte der Ortsteile Diepensee, Kablow, Königs Wusterhausen, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf am 25. Mai 2014: Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin vom S. 2 Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin: Anordnung über die gesonderte Feststellung der Briefwahlergebnisse zu den Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte in der Stadt Königs Wusterhausen...S. 7 Wahlwerbung anlässlich der Wahlen am 25. Mai S. 8 Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans der Innenentwicklung 06/11 Bürgerswalder Str. / Seestraße im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen...S. 8 Amtliche Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung: 1. Änderungsbeschluss Bodenordnungsverfahren Zeesen...S. 9 Öffentliche Zustellung: Erben nach Friedrich Nusche...S. 9 Nichtamtlicher Teil Richtlinie 2013 zum privat-finanzierten Straßenbau...S. 11 Herzlichen Glückwunsch den Jubilaren im Monat Februar...S. 12 1

2 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 25, Nr. 1 vom Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin vom Wahlen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen, der Ortsbeiräte der Ortsteile Diepensee, Kablow, Königs Wusterhausen, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf am 25. Mai 2014 Gemäß 26 und 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt: I. Wahltermin sowie die Wahlzeit Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2014 vom 4. September 2013 finden die Wahlen (Hauptwahlen) - der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen, - des Ortsbeirats des Ortsteils Diepensee, - des Ortsbeirats des Ortsteils Kablow, - des Ortsbeirats des Ortsteils Königs Wusterhausen, - des Ortsbeirats des Ortsteils Niederlehme, - des Ortsbeirats des Ortsteils Senzig, - des Ortsbeirats des Ortsteils Wernsdorf, - des Ortsbeirats des Ortsteils Zeesen, - des Ortsbeirats des Ortsteils Zernsdorf, am Sonntag, dem 25. Mai 2014, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Nachdem der Minister des Innern die Wahltermine für die vorgenannten Wahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß 31 Absatz 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin: A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen 1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten Es sind insgesamt 32 Stadtverordnete zu wählen. 2. Wahlkreise Die Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen hat durch Beschluss das Wahlgebiet in folgende zwei Wahlkreise eingeteilt: Wahlkreis 1: Ortsteile Königs Wusterhausen und Diepensee; Wahlkreis 2: Ortsteile Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf 3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist 3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus. 3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, dem 20. März 2014, 12 Uhr, bei der Wahlleiterin für die Stadt Königs Wusterhausen Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Büro 207, Schlossstraße 3, Königs Wusterhausen schriftlich eingereicht werden. 4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Wahlleiterin für die Stadt Königs Wusterhausen durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 20. März 2014, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. 5. Einreichung von einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehreren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen Eine Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung kann entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag (Liste für alle Wahlkreise) oder mehrere wahlkreisbezogene Wahlvorschläge (je eine Liste für die einzelnen Wahlkreise) einreichen. Die Entscheidung über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen trifft bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand (oder wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung) und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur einen wahlgebietsbezogenen oder einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag einreichen, wobei sie nur mit einem wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag im gesamten Wahlgebiet zur Wahl stehen. 6. Inhalt der Wahlvorschläge 6.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge, b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten, d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben, e) den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten. 6.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Ein wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 48 Bewerberinnen und Ein wahlkreisbezogener Wahlvorschlag darf höchstens insgesamt 24 Bewerberinnen und 6.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. 6.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, 2

3 Jahrgang 25, Nr. 1 vom Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein. 6.5 Wichtige Beschränkungen Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt. 7. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber 7.1 Die Benennung als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß 11 BbgKWahlG wählbar sein. b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8). c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu 32 Absatz 5 Nummer 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist. Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber. 7.2 Zur Wählbarkeit Wählbarkeit von Deutschen Gemäß 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die - am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach 11 Absatz 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern Gemäß 11 Absatz 1 BbgKWahlG sind wählbar auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern), die - am 25. Mai 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben und - seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach 11 Absatz 3 BbgK- WahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - gemäß 9 BbgKWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder - infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt. 7.3 Mit dem Wahlvorschlag ist mir für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu 32 Absatz 5 Nummer 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu 32 Absatz 5 Nummer 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. 8. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß 33 BbgKWahlG 8.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). 8.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, können die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden. 8.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wählergruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhängerinnen und Anhänger (Anhängerinnen- und Anhängerversammlung) der Wählergruppe in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Die Ausführungen zu Nummer 8.2 gelten für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend. 8.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenvereinigung sowie ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des 33 BbgKWahlG sinngemäß. 8.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. 8.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. 8.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen- und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu 32 Absatz 5 Nummer 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß 33 Absatz 5 BbgKWahlG beachtet worden sind. 9. Unterstützungsunterschriften 9.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 17. Deutschen Bundestag oder im 5. Landtag Brandenburg durch mindestens 3

4 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 25, Nr. 1 vom eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder durch mindestens einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen durch mindestens eine Stadtverordnete oder durch mindestens einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer oder genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die am 9. September 2013 aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald oder in der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. 9.2 Wichtige Hinweise Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 9.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind - im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, - im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags für den Wahlkreis 1 mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlkreis 1 wahlberechtigten Personen und - im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags für den Wahlkreis 2 mindestens 20 Unterstützungsunterschriften von im Wahlkreis 2 wahlberechtigten Personen Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde, Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Bürgerservice, Schlossstraße 3, Königs Wusterhausen zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 9.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Bürgerservice, Schlossstraße 3, Königs Wusterhausen) spätestens bis zum Mittwoch, den 19. März 2014, 16 Uhr, vorzulegen. Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu 32 Absatz 4 Nummer 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahlbehörde, Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Bürgerservice, Schlossstraße 3, Königs Wusterhausen) aufgelegt. Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge gemäß 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben. Beim Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung Einzelwahlvorschlag anzugeben. Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Notarin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber sowie ihrer Reihenfolge nach 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge dürfen nur von den in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden. Hat eine Person einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag unterzeichnet, der für einen Wahlkreis gilt, in dem sie nicht wahlberechtigt ist, so ist ihre Unterschriftsleistung ungültig Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschriftsleistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis Montag, den 17. März 2014, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlags) oder im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlags) zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung wahlberechtigt sind. 10. Mängelbeseitigung Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 20. März 2014, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungs- 4

5 Jahrgang 25, Nr. 1 vom Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen unterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( 37 Absatz 1 BbgKWahlG) beseitigt werden. 11. Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlausschuss beschließt am in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf 37 BbgKWahlG sowie 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen. B. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Diepensee Ortsteils Diepensee mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Diepensee ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 4 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Diepensee ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Diepensee bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Diepensee wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind keine Unterstützungsunterschriften C. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Kablow Ortsteils Kablow mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Kablow ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt drei Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 4 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Kablow ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Kablow bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Kablow wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind 5 Unterstützungsunterschriften Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Kablow durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Kablow vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. D. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Königs Wusterhausen Ortsteils Königs Wusterhausen mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Königs Wusterhausen ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt 9 Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 13 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Königs Wusterhausen ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Königs Wusterhausen bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Königs Wusterhausen wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind 20 Unterstützungsunterschriften Für die Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. E. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Niederlehme Ortsteils Niederlehme mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Niederlehme ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 5

6 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 25, Nr. 1 vom Es sind insgesamt sieben Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 10 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Niederlehme ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Niederlehme bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Niederlehme wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind 10 Unterstützungsunterschriften Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Niederlehme durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Niederlehme vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. F. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Senzig Ortsteils Senzig mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Senzig ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt sieben Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 10 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Senzig ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Senzig bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Senzig wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind 10 Unterstützungsunterschriften Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Senzig durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Senzig vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. G. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Wernsdorf Ortsteils Wernsdorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wernsdorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt fünf Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 7 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Wernsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wernsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Wernsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind 5 Unterstützungsunterschriften Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Wernsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Wernsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. H. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Zeesen Ortsteils Zeesen mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Zeesen ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt sieben Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 10 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Zeesen ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 6

7 Jahrgang 25, Nr. 1 vom Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Zeesen bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Zeesen wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind 10 Unterstützungsunterschriften Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Zeesen durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Zeesen vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. I. Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Zernsdorf Ortsteils Zernsdorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Zernsdorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis. 2. Es sind insgesamt sieben Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen. 3. Jeder Wahlvorschlag darf insgesamt höchstens 10 Bewerberinnen und 4. Wählbar sind alle Personen, die nach 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Zernsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Zernsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Zernsdorf wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. 6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind 10 Unterstützungsunterschriften Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 9. September 2013 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Zernsdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind; Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Zernsdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt. II. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nummer bis 9.1.4, bis und bis sinngemäß. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei mir angefordert werden oder finden sich auf der Internetseite des Landeswahlleiters unter / Kommunalwahlen / Gesetzliche Grundlagen (hier Mustervordrucke). Königs Wusterhausen, den (im Original unterzeichnet) Dana Zellner Stadt Königs Wusterhausen Die Wahlleiterin Anordnung über die gesonderte Feststellung der Briefwahlergebnisse zu den Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte in der Stadt Königs Wusterhausen Auf der Grundlage des 46 Abs. 5 BbgKWahlG in Verbindung mit 84 Abs. 1 BbgKWahlG und 66 Abs. 3 BbgKWahlV ordne ich zur gesonderten Feststellung der Briefwahlergebnisse anlässlich der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte Königs Wusterhausen, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf am 25. Mai 2014 die Bildung folgender Briefwahlvorstände an: Briefwahlvorstand 32 Wahlkreis 1, Wahlbezirke 1-14 für die Stadtverordnetenversammlung und für den Ortsteil Königs Wusterhausen Briefwahlvorstand 33 Wahlkreis 2, Wahlbezirke für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und für die Ortsteile Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zernsdorf und Zeesen Auf der Grundlage des 46 Abs. 4 BbgKWahlG in Verbindung mit 84 Abs. 1 BbgKWahlG und 66 Abs. 3 BbgKWahlV bestimme ich, dass der Wahlvorstand des Wahlbezirks 23 auch das Briefwahlergebnis für die Wahl des Ortsbeirates Kablow und der Wahlvorstand des Wahlbezirks 31 auch das Briefwahlergebnis für die Wahl des Ortsbeiratswahl Diepensee ermittelt. Königs Wusterhausen, den (im Original unterzeichnet) Dana Zellner Impressum Herausgeber: Herstellung: Verantwortlich: Erscheinungsweise: Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, Königs Wusterhausen, Tel.: / , kw.presse@stadt-kw.brandenburg.de Katrin Dewart-Weschke nach Bedarf Auflage: Bezugsmöglichkeiten: Druck: Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 und Karl-Marx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation rathaus aktuell als Beilage zur Wochenzeitung KaWeKurier kostenlos an die Haushalte innerhalb des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle Haushalte erreicht. Berliner Zeitungsdruck 7

8 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 25, Nr. 1 vom Wahlwerbung anlässlich der Wahlen am 25. Mai 2014 Entsprechend der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden im Land Brandenburg darf mit Plakatwerbung, unter Berücksichtigung der 32 und 33 der StVO, zwei Monate vor dem Wahltag begonnen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: a) Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven, b) die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen, c) das Annageln von Plakaten an Straßenbäumen sowie die Befestigung von Werbeträgern und Plakaten an Pfosten vorhandener Verkehrszeichen und -einrichtungen sind unzulässig, d) Plakattafeln, -träger und Stellflächen müssen standsicher aufgestellt werden, e) bei der Anbringung von Werbeträgern an Straßeneigentum, insbesondere an Straßenbäumen, ist das Lichtraumprofil freizuhalten, f) an Bundesautobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an vierstreifigen Straßen ist Plakatwerbung unzulässig, g) vor Beginn der Plakatwerbung sind die Straßenverkehrsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese gegebenenfalls die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können und h) soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind, haben sie davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an ihrer Erteilung besteht bzw. dass Gründe des allgemeinen Wohls eine Abweichung erfordern. (aus: Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 22 vom 9. Juni 1999, S. 496) Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans der Innenentwicklung 06/11 Bürgerswalder Str. / Seestraße im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat mit Beschluss Nr am den Bebauungsplan der Innenentwicklung 06/11 Bürgerswalder Str. / Seestraße im Ortsteil Zeesen der Stadt Königs Wusterhausen als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplans der Innenentwicklung 06/11 Bürgerswalder Str. / Seestraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Lage des Plangebietes ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Für die Stadt Königs Wusterhausen gilt die Plakatierungssatzung der Stadt Königs Wusterhausen (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen, Nr. 9 vom , Seite 74). Die maximal zulässige Anzahl an Werbeanlagen je Partei und je Wahl beträgt 300 Stück für die gesamte Stadt Königs Wusterhausen, je Ortsteil jedoch maximal 25 Stück. Zusätzlich dürfen je Veranstaltungs- und Kundgebungsankündigung anlässlich von Wahlen 200 Plakate aufgehängt werden (gemäß 7 Absatz 10 der Plakatierungsatzung) Beim Sachgebiet Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen sind die Plakatierungen schriftlich (formlos) zu beantragen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: den Zeitraum, die Anzahl und die Standorte (Innenstadt / Ortsteile) der Wahlplakate / Wahlwerbung und einen Ansprechpartner mit Telefonnummer. Für jedes Wahlplakat wird von der Stadtverwaltung ein Aufkleber ausgegeben mit der Aufschrift Plakatierung genehmigt. Plakate welche über keinen Aufkleber verfügen, werden ohne gesonderte Aufforderung durch die Stadtverwaltung auf Kosten der jeweiligen Partei aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt. Nicht erlaubt ist Wahlwerbung an Zäunen, Hauswänden, Geländern (Brückengeländer, Geländer an Fuß- oder Radwegen u. ä.) und an Bäumen sowie Baumstützen (Schutzgestelle). Des Weiteren dürfen Wahlplakate nicht aufgestellt bzw. angebracht werden: in Königs Wusterhausen in der Bahnhofstraße, in der Karl-Marx-Straße, von der Bahnhofstraße bis zur Eichenallee, in der Friedrich-Engels-Straße, von der Bahnhofstraße bis zur Eichenallee, und auf dem Bahnhofsvorplatz. Für die ordnungsgemäße Anbringung und Kontrolle ist die jeweilige Partei, Vereinigung usw. verantwortlich. Am Freitag, dem 23. Mai 2014 um Uhr, müssen alle Wahlplakate im Umkreis von 100 m im Bereich der Wahllokale entfernt werden. Bis zum Montag, dem 2. Juni 2014, sind alle Wahlplakate zu entfernen. Der Bebauungsplan der Innenentwicklung 06/11 Bürgerswalder Str. / Seestraße tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab diesem Tag in der Stabstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Verwaltungsgebäude I, Schlossstraße 3, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungspla-nes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Königs Wusterhausen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Normenkontrollanträge gegen diese Satzung sind nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten zulässig. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Königs Wusterhausen, den 17. Januar 2014 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke 8

9 Jahrgang 25, Nr. 1 vom Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Amtliche Bekanntmachung zum 1. Änderungsbeschluss Das Landesamt für Ländliche Entwicklung Landwirtschaft und Flurneuordnung hat beschlossen: Das durch den Anordnungsbeschluss vom 20.November 2013 angeordnete Bodenordnungsverfahren Zeesen Aktenzeichen: 6110 W wird gemäß 8 Abs. 1 FlurbG (Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S.546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794)) wie folgt geändert: 1. Verfahrensgebiet Zum Verfahrensgebiet wird folgendes Flurstück zugezogen und unterliegt der Anordnung zum Bodenordnungsverfahren: Land: Brandenburg Landkreis: Dahme-Spreewald Gemeinde: Königs Wusterhausen Gemarkung: Zeesen Flur: 12 Flurstück: 152/1 2. Das zugezogene Flurstück ist auf dem als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : dargestellt. Das zugezogene Flurstück hat eine Größe von 469 m². Das mit diesem 1. Änderungsbeschluss geänderte Verfahrensgebiet hat somit eine Größe von m². 3. Der 1. Änderungsbeschluss mit Gründen und dem Auszug aus der Liegenschaftskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang aus in der Stadt Königs Wusterhausen, Bürgerservice Schlossstraße Königs Wusterhausen Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung dieses 1. Änderungsbeschlusses. 4. Beteiligte des Bodenordnungsverfahrens sind: - als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Verfahrensgebiet zugezogenen Grundstücke ( 10 Nr. 1 FlurbG), sowie die Eigentümer sonderrechtsfähiger Bebauung. - als Nebenbeteiligte die natürlichen und juristischen Personen nach 10 Nr. 2 FlurbG. 5. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordungsverfahren berechtigen, sind gemäß 63 (2) LwAnpG in Verbindung mit 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794), innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses 1. Änderungsbeschlusses beim: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Karl-Marx-Straße Luckau anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Zu diesen Rechten gehören z.b. nicht eingetragene dingliche Rechte an dem Grundstück oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung des Grundstücks beschränken. Auf Verlangen des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Anmeldende nicht beteiligt. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 6. Von der Bekanntgabe dieses 1. Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordungsplanes gelten folgende Einschränkungen: a) In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. c) Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung beseitigt werden ( 34 Abs. 1 FlurbG). d) Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ( 85 Nr. 5 FlurbG). e) Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen worden oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Bodenordungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann den frühren Zustand gemäß 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Bodenordung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu d) vorgenommen worden, so kann das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG). f) Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu den Buchstaben b, c und d dieses 1. Änderungsbeschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können durch eine Geldbuße bis zu 1000,- für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2353). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). 7. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß 62 LwAnpG das Land Brandenburg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Karl-Marx-Straße Luckau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung. Luckau, den 17. Januar 2014 (im Original unterzeichnet) (Reppmann), Regionalteamleiterin U.Borschel und R.Ortloff, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Fichtestraße 124, Wildau Öffentliche Zustellung Sehr geehrte Damen und Herren Erben nach Friedrich Nusche, gemäß 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom (GVBl.I/91, S. 457) in der zurzeit gültigen Fassung habe ich die öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung an Sie angeordnet. Hierdurch können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sie können die für Sie bestimmte Benachrichtigung bei mir, Ulrich Borschel, unter der oben angeführter Anschrift einsehen. Wildau, den (im Original unterzeichnet) Ulrich Borschel 9

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