Juristische Risiken und Nebenwirkungen in der HNO-Praxis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Juristische Risiken und Nebenwirkungen in der HNO-Praxis"

Transkript

1 Juristische Risiken und Nebenwirkungen in der HNO-Praxis 65. Tagung der Oto-Rhino-Laryngologischen Gesellschaft zu München e.v. München, 06. Dezember 2014 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht

2 Patientenrechtegesetz vom Was ist wirklich neu: Alt: Aufklärung durch Arzt mit entsprechender Ausbildung (Assistenzarzt) Neu: Einwilligung und Aufklärung dokumentieren, 630 f Abs. 2 BGB Neu: Aushändigung von Abschriften der vom Patienten unterzeichneten Aufklärungs- und Einwilligungsdokumentation, 630 e Abs. 2 BGB Neu: Wirtschaftliche Aufklärung bei ungewisser Kostenübernahme nun bei allen Patienten in Ergänzung des BMV-Ä und der BO Neu: Unterstützung der Patienten durch KK ( sollen statt können ) Neu: G-BA: Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme Neu: Ruhen der Approbation bei unzureichender Haftpflichtversicherung 2

3 Richtig und zeitgerecht aufklären 1 Risikoaufklärung über Befund, Art des Eingriffs (konservativ, medikamentös, operativ (ambulant - stationär), Schönheitsoperationen), Risiken/Komplikationen, Behandlungsalternativen, Erfolgschancen, Folgen der Nichtbehandlung etc. Therapeutische oder Sicherungsaufklärung: Hinweise, Empfehlungen, Warnungen, betrifft die Lebensführung des Patienten. Informationen durch Aufklärungsbögen, anschließend individuelle Aufklärung im mündlichen Gespräch (Stufenaufklärung). Wirtschaftliche Aufklärung (IGeL). Aufklärungserfolge?? (Wundheilungsstörung, Thromboserisiko) 3

4 Richtig und zeitgerecht aufklären 2 Verständliche und individuell auf den jeweilige Patienten zugeschnittene Informationen (Kellnerin, Opernsänger, Ausländer). Schriftliche Information bei Unsicherheit der Kostenerstattung. Schriftliche Informationen über Kosten bei Privatbehandlung von GKV-Patienten und bei stationären wahlärztlicher Behandlung. 4

5 Kosmetische Operationen bei Kindern Verbot kosmetischer OP bei Kindern (Deutschland versus Österreich) Ohrmuschelanlegeplastiken (Empfehlungen der APKO) Abstehende Ohren ohne Funktionsbeeinträchtigung Selbstbestimmungsrecht des Kindes, Art. 1 und 2 GG, versus persönliche Vorstellungen der Eltern von einem Idealbild ihres Kindes Beschneidungsurteil des LG Köln (Religionsausübungsfreiheit, Erziehungsrecht der Eltern) Eingriff nur bei medizinischer Indikation Psychische oder Psychiatrische Beeinträchtigungen mit den Mittel der Psychiatrie und Psychotherapie OP erst, wenn andere Mittel versagen oder von vornherein nutzlos sind Gute Dokumentation der Gespräche (auch mit dem Kind) 5

6 Honorararzt versus Belegarzt Belegarzt und Honorarbelegarzt, 121 Abs. 5 SGB V Honorararzt nach 2 Abs. 1 und 3 KHEntG: Krankenhausleistungen nach 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten. Selbständig oder sozialversicherungspflichtig? Abrechnung wahlärztlicher Leistungen? BGH, Urteil vom III ZR 85/14 : Keine wahlärztlichen Leistungen durch Honorarärzte!! Teilnahme an Weiterbildung und internem Qualitätsmanagement etc.? 6

7 Hörgeräteversorgung Verkürzter Versorgungsweg zulässig (dreiseitiger Vertrag) Testpatienten in der Praxis bei verkürztem Versorgungsweg Unzulässige Empfehlungen Beteiligung an Hörgeräteakustikerunternehmen Novellierung der Hilfsmittel-Richtlinien 2014 Voraussetzungen der Erst- und der Folgeversorgung HNO-Arzt immer zu beteiligen (Verordnung und Bestätigung Muster 15), bei Erstversorgung bei Folgeversorgung, wenn erneute ärztliche Diagnose und Therapieentscheidung medizinisch geboten ist, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen bis 18. Lebensjahr neu aufgetretenem Tinnitus an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit 7

8 Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln in der Praxis 3 Abs. 2 Musterberufsordnung: Ärzten ist es untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Kompressionsstrümpfe, Verbände etc. Anderes gilt für die Ernährungsberatung bei entsprechenden Diagnosen 8

9 Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen zur Delegation: Vereinbarung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V vom : Nicht delegierbare (höchstpersönliche) Leistungen des Arztes: Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten einschl. invasiver diagnostischer Verfahren, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung des Patienten, Entscheidungen über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe; Auswahlpflicht Anleitungspflicht Überwachungspflicht Anlage zum BMV-Ä: (allg. delegierbare Leistungen, wie Röntgen, CT, MRT; Labor, Injektionen, Wundversorgung, Verbandswechsel; Hausbesuche nach vorangegangenem Arztkontakt sowie fachspezifische delegierbare Leistungen). 9

10 Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen zur Substitution: Koalitionsvertrag von November 2005 und November 2013: Bei der ärztlichen Versorgung wird geprüft, inwieweit nichtärztliche Heilberufe stärker in Versorgungskonzepte einbezogen werden können. 63 Abs. 3c SGB V: (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz 2008) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen.... Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. 10

11 Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen Heilkunde-Übertragungs-Richtlinie des G-BA vom : Besonderer Teil prozedurenbezogene heilkundliche Tätigkeiten: Wechsel von Trachealkanülen Wechsel von Trachealkanülen bei ausgebildetem Wundkanal, Festlegung, Durchführung, Kontrolle, Anpassung Tracheostomamanagement Kontrolle von (Schleim-) Haut, Wunde, Verbandswechsel, Wundtherapie, Entblockung der Trachealkanüle, Kontrolle/Messung des Cuffdruck, Auswahl der Trachealkanüle, Wechsel, Säuberung und Aufbereitung von Innen- und Außenkanüle, Anleitung von Patienten und Angehörigen bzw. Betreuungspersonal zur eigenständigen Übernahme 11

12 Korrekte PKV-Abrechnung ärztlicher Leistungen Strenge Bindung an die GOÄ Honorarvereinbarungen nach 2 GOÄ nur über den Steigerungssatz Auch bei ausländischen Patienten Keine Pauschalierungen Analogabgriffe für neue Leistungen, Verzeichnis analog abrechenbarer Leistungen der BÄK Umsatzsteuer bei nicht kurativen Leistungen (Statusgutachten, kosmetische Leistungen (17.500,-- p.a.) Zeitnahe Rechnungsstellung, Verjährung (3 Jahre ab Jahresende der Fälligkeit) und Verwirkung 12

13 Abrechnung belegärztlicher Leistungen Privat zusatzversicherte GKV-Patienten Belegarzt ist kein Wahlarzt! Abrechnung der Beleg-DRG Patientenschutz vor übereilten wirtschaftlichen Entscheidungen 18 Abs. 8 BMV-Ä: Der Vertragsarzt darf eine Vergütung vom Versicherten nur fordern, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt. 13

14 Relevanz medizinisch wissenschaftlicher Leitlinien LL geben den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Standard wieder Beachtung führt nicht zur Haftungsfreistellung, Missachtung führt nicht zur Haftung Immer Einzelfallbeurteilung erforderlich Erhebliche Zunahme von LL gestützten Gerichtsverfahren BGH Urteil vom VI ZR 57/07: Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können (im Gegensatz zu den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen) nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie können kein Sachverständigengutachten ersetzen und nicht unbesehen als Maßstab für den Standard übernommen werden. Letztlich obliegt die Feststellung des Standards der Würdigung des sachverständig beratenen Tatrichters 14

15 Umgang mit neuen Therapieverfahren Gesteigerte Informationspflicht und Aufklärungspflichten Keine unbewiesenen Vorteile einer Neulandmethode verkaufen Kostengesichtspunkte erörtern und mit KK und PKV klären Gesteigertes Haftungspotential bei Abweichen von Goldstandard Schlafapnoesyndrom: CPAP-Gerät als Goldstandard oder neue operative Verfahren 15

16 Off label use (zulassungsüberschreitende Nutzung von AM) BSG vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R): Es muss sich um die Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung handeln, für die keine andere Therapie verfügbar ist und auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. 16

17 Wiederaufbereitung von Medizinprodukten in der Praxis Medizintechnische Geräte, insb. Endoskope 4 Abs. 2 Satz 3 MedProdBetrVO: Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am RKI und des BfArM zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (RKI-Empfehlungen) beachtet wird. HNO-Medizinprodukte in Kategorie semikrisch B Maschinelles Reinigungsverfahren ist bei der Reinigung von Medizinprodukten einem manuellen Verfahren vorzuziehen, da ein manuelles Reinigungsverfahren den Vorgaben der MedProdBetrVO in der Regel nicht entspricht. OVG NRW vom : Untersagung der BezReg, bestimmte Instrumente nicht mehr zu verwenden, rechtmäßig. CAVE: Originalarbeit von Rohrmeier et al. in HNO 10/2014: Tauchköchersysteme als manuelle Aufbereitung ausreichend?? 17

18 Schadensersatzpauschale bei versäumtem OP Termin Einzelfall-Rechtsprechung Schriftliche Vereinbarung treffen mit Hinweisen zu frühzeitiger Absage Ausreichende Entschuldigung (Erkrankung?) 18

19 Bewertungsportale und Internet Falsche Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung Schmähkritik Beleidigungen Verleumdungen müssen nicht geduldet werden, Anspruch auf Löschung gegen Betreiber wertende Kritik an Praxisführung und Behandlung muss hingenommen werden, z.b. Aussagen zu Wartezeiten und Freundlichkeit des Personals oder zur Qualität der technischen und sonstigen Ausstattung der Praxis Falsche Tatsachenbehauptung muss vom Arzt widerlegt werden (Beweisführung?) Rechtsschutz - Erfolgsaussichten Imageschaden OLG München, Beschluss vom W 1933/14 19

20 Gerichte stärken die Rechte Schwerhöriger BSG vom zu Rauchwarnmeldern mit optischen Signalen Hess. LSG vom zu optimaler Hörgeräteversorgung bei Versicherten mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, Kostenübernahme auch oberhalb des Festbetrages BSG vom zur Hörgeräteversorgung nach aktuellem technischem Standard, Festbeträge dürfen im Einzelfall überschritten werden SG Duisburg (noch anhängig): zweiseitige Versorgung mit CI zum unmittelbaren Behinderungsausgleich: Hören wie Gesunde 20

21 Einzelfragen Schilddrüsenoperationen durch HNO-Ärzte nicht fachfremd VG Münster vom BVerfG vom Stationäre Durchführung von Adenotomien in Einzelfällen möglich Abrechnung von Tonsillotomien stationär GKV ambulant PKV Anstellung in Teilzeit am Krankenhaus und/oder MVZ Abrechnung präoperativer Untersuchungen vor Struma-OP Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte bei BAG 21

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! Rechtsanwalt Dr. iur. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwälte Wienke & Becker Köln Sachsenring Köln awienke@kanzlei-wbk.de 22

Patientenaufklärung kompakt und aktuell

Patientenaufklärung kompakt und aktuell 1 Patientenaufklärung kompakt und aktuell Patientenaufklärung: Neue Regeln Neue Risiken? Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2012 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Rechtsdogmatischer

Mehr

Erste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz

Erste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz 1 Aufklärung und Haftung Erste Bestandsaufnahme nach Einführung des Patientenrechtegesetz Risikomanagement Aktueller Stand 2014 Medizinische Hochschule Hannover 25.09.2014 Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke

Mehr

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter

Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer

Mehr

Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag

Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

VLK NRW 2013. Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller

VLK NRW 2013. Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller VLK NRW 2013 Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Medizin-, Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller Haftpflichtversicherung Wie verhält sich der leitende Krankenhausarzt richtig? Haftpflichtversicherung Differenzierung

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Das Patientenrechtegesetz

Das Patientenrechtegesetz 1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Medizinischer Standard - die Sicht des Juristen 21. Heidelberger Heißes Eisen

Medizinischer Standard - die Sicht des Juristen 21. Heidelberger Heißes Eisen Medizinischer Standard - die Sicht des Juristen 21. Heidelberger Heißes Eisen Referent: Dr. Wolfgang Popp Depré RECHTSANWALTS AG O 4, 13-16 (Kunststraße) 68161 Mannheim Tel.: +49 621 12078-0 Fax: +49 621

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung von UK-Beratungsleistung durch die gesetzliche Krankenversicherung DVfR-BKOM-Symposium Frankfurt, 29. November 2013 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit-Hilfsmittel Kommunikation

Mehr

Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten

Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten Einsatz von Drittärzten im Krankenhaus Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten, Konsiliarärzten rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin

Mehr

www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern

www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern www.aok.de/nw Hilfe bei Behandlungsfehlern 33410 AOK NordWest Gesundheit in besten Händen. Spezialisten an Ihrer Seite Ihr Arzt hat Sie falsch oder unzureichend behandelt? Dann haben Sie möglicherweise

Mehr

Delegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV)

Delegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV) Delegation ärztlicher Leistungen: 10. Deutscher Medizinrechtstag 4. bis 5. September 2009 Christoph von Drachenfels Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht Grundsatz der Pflicht zur persönlichen

Mehr

Messung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan?

Messung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan? Messung von Qualität im Gesundheitswesen Was kommt auf uns zu - Hat die Gesundheitspolitik (National und EU) einen Plan? Jörg Robbers Rechtsanwalt in der Sozietät Meyer-Köring Bonn/Berlin Geschäftsführendes

Mehr

PET/CT Wer zahlt dafür?

PET/CT Wer zahlt dafür? PET/CT Wer zahlt dafür? Vereinigung südwestdeutscher Radiologen und Nuklearmediziner 03.02.2012, Karlsruhe Geschäftsführer des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner (BDN e.v.) In Memoriam Prof. Dr.

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung

Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung! Dr. A.W. Schneider *, Dr. K. Rödder und T. Neumann Gemeinschaftspraxis für Urologie in Winsen * Vorsitzender

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Eigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde als HPP?

Eigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde als HPP? Eigene MC-Fragen Berufsbild HPP (Aufgaben, Gesetze,.) 1. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit als HPP sind insbesondere. HPG DVO BGB JGG StGB 2. Welche Voraussetzungen gelten zur Ausübung der Heilkunde

Mehr

Welche Unterstützung brauchen Patienten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler?

Welche Unterstützung brauchen Patienten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler? Welche Unterstützung brauchen Patienten bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler? MDK-Kongress 2012 Qualität, Kompetenz und Transparenz 27. - 28. März 2012, Berlin Agenda 1 Einführung 2 Erfahrungen 3 Bewertungen

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?

Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken 02.11.2012 Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung 18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR

Mehr

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es

Mehr

ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen.

ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen. ERHEBEN NICHT ERGEBEN! Warum wir weder unseren Beruf noch die Mütter verkaufen. Dafür stehen wir ein Jede Frau hat das Recht auf individuelle Beratung und Aufklärung. Damit sie selbst entscheiden kann,

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART

DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART DR. MARC CHRISTOPH BAUMGART RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT RA Dr. Baumgart, Meierottostraße 7, 10719 Berlin Meierottostraße 7 10719 Berlin Telefon: 030 / 88 62 49 00 Telefax: 030 / 88 62 49 02

Mehr

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin

Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit. 11.11.2015, Berlin Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit 11.11.2015, Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Der Einstieg Gefühlte Realität

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen

Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Behandlungspflege in Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten:Messe 2012 Nürnberg Jasmin Fischer Rechtsanwältin Iffland & Wischnewski Rechtsanwälte Begriffsbestimmung Behandlungspflege Grundpflege

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht

14. Frühjahrstagung. 04. 05. April 2014 Freiburg. Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht 14. Frühjahrstagung 04. 05. April 2014 Freiburg Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Arzthaftungsrecht Rechtsanwalt am BGH Dr. Siegfried Mennemeyer, Karlsruhe 14. Frühjahrstagung

Mehr

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Heilkundeübertragungsrichtlinie Modellvorhaben oder schon Realität

Heilkundeübertragungsrichtlinie Modellvorhaben oder schon Realität Heilkundeübertragungsrichtlinie Modellvorhaben oder schon Realität SGB V 63 / Abs. 3c Übertragung ärztlicher Tätigkeiten aus berufspolitischer und ökonomischer Sicht 10. Gesundheitspflege- Kongress 26.

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement

Lernziele. Begriff des Kunstfehlers. Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement. Patientensicherheit und Risikomanagement Vorlesung Patientensicherheit und Risikomanagement WS 2014/2015 M. Schrappe Vorlesungsfolien download ca. 1 Woche vor der Vorlesung unter matthias.schrappe.com Patientensicherheit und Risikomanagement

Mehr

PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte

PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte PatientInnen stärken Plädoyer für mehr Patientenrechte Fachgespräch am 29.11.2010 BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Inhalt I. Gewährleistung der Patientenautonomie II. Haftung für Behandlungsfehler 1. derzeitige Rechtslage

Mehr

Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen

Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Wie erleben Verbraucher IGeL? Ergebnisse einer Umfrage der Verbraucherzentralen Sperrfrist: 15.10.2012, 10 Uhr Berlin, 11.10.2012 Was sind IGeL? Individuelle Gesundheits-Leistungen (IGeL) sind medizinische

Mehr

Qualität und Transparenz aus Patientensicht

Qualität und Transparenz aus Patientensicht Verbraucherzentrale Hamburg e.v. Abteilung Gesundheit und Patientenschutz Kirchenallee 22 20099 Hamburg Tel. (040) 24832-0 Fax -290 info@vzhh.de www.vzhh.de Patientenberatung: Tel. (040) 24832-230 patientenschutz@vzhh.de

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien Vereinbarung über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf -

Mehr

Das Alter der Patienten Friedenau * Das Alter der Patienten Fennpfuhl * Das Alter der Patienten Charlottenburg * Das Alter der Patienten Bundesallee *

Das Alter der Patienten Friedenau * Das Alter der Patienten Fennpfuhl * Das Alter der Patienten Charlottenburg * Das Alter der Patienten Bundesallee * Patientenbefragung POLIKUM 0 Allgemeine Angaben zu Ihrem POLIKUM - Besuch Rücklaufquote 0 Rücklaufquote 0 Insgesamt * 43 % 4 45 % 4 % 83 % Anzahl Bögen (ausgegeben) 3950 600 00 50 00 Anzahl Bögen (erhalten)

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Arzt/Operateur. Bescheinigung

Arzt/Operateur. Bescheinigung Anlage 4a Arzt/Operateur Krankenkasse XY ANSCHRIFT Bescheinigung über die Übernahme der Kosten für einen Abbruch der Schwangerschaft nach dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 3 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker Krankenkasse (nachfolgend

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro Die besten GKV-Zusatzversicherungen Leistungen ambulant, stationär und Zahn R+V Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S ohne R R+V

Mehr

Der interessante Fall: Standardchaos?

Der interessante Fall: Standardchaos? AWMF-Arbeitskreis Ärzte und Juristen Tagung 15./16.11.2013 in Bremen Der interessante Fall: Standardchaos? Dr. iur. Volker Hertwig 1 Patientin: 67 Jahre alt Diagnose: Coxathrose rechts Therapie: Hüft-TEP

Mehr

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Andere Wege zur Gesundheit bei Behandlung, Therapie und Pflege Der Mensch im Mittelpunkt einer medizinischen und therapeutischen Versorgung ganzheitlich individuell

Mehr

Änderung der Bundesärzteordnung - Eingriff in die Freiheit des ärztlichen Berufs

Änderung der Bundesärzteordnung - Eingriff in die Freiheit des ärztlichen Berufs 23. Januar 2016 Änderung der Bundesärzteordnung - Eingriff in die Freiheit des ärztlichen Berufs Fragen und Antworten Was bedeutet die GOÄ-Novelle für das unabhängige Vertragsverhältnis zwischen Arzt und

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Haftung für Pflegefehler im Bereich der modernen Wundversorgung

Haftung für Pflegefehler im Bereich der modernen Wundversorgung Haftung für Pflegefehler im Bereich der modernen Wundversorgung Referent: Timm Laue-Ogal - AnwälteHaus Osnabrück - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen im Spannungsfeld

Mehr

Das Mehrwahlarztsystem

Das Mehrwahlarztsystem Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17

Mehr

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?

Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Rahmen der Bewertung

Mehr

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Übersicht I. Kooperationen im Gesundheitswesen II.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten

Individuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit

Kollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)

Mehr

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.

Mehr

med MEDIZIN Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Filier Hermanns (Hrsg.)

med MEDIZIN Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Filier Hermanns (Hrsg.) Filier Hermanns (Hrsg.) Wirtschaftlichkeitsprüfung in der GKV Erstattungsprobleme bei der COÄ und uv-goä Erfolgreich Regressen und Honorarkürzungen begegnen med MEDIZIN Vorwort 9 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

Der Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle

Der Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle R E C H T S A N W Ä L T E Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg Donnerstag, den 8. Mai 2014 Der Kooperationsarzt im Krankenhaus

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Patientensicherheit aus Patientensicht

Patientensicherheit aus Patientensicht Patientensicherheit aus Patientensicht 6. MetrikAnwendertag Wir haben 100 Jahre versucht Konzepte zu entwickeln damit Menschen älter werden Jetzt haben wir es geschafft! und die Gesellschaft weiß nicht,

Mehr

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?

Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.

Mehr

Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung mit der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe

Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung mit der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung mit der NÜRNBERGER Versicherungsgruppe Welche Probleme haben Arbeitgeber aktuell? das kommt auf den Arbeitgeber zu! 2 Was erwarten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern?

Mehr

PSA-Test im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung

PSA-Test im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung Prostata-Früherkennung Inhaltsverzeichnis PSA-Test im Rahmen der Das allgemeine Programm der kann auf Kosten der Sozialversicherung von allen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Wohnsitz in

Mehr

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten?

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Vereinbarungen 24. Februar 2010, IHK Potsdam 2 Abs. 3 BBiG Berufsbildungsgesetz (BBiG) Teile der Berufsausbildung können

Mehr

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand

Vertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand Vertrag zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie dem AEV -

Mehr

Urteil des OLG Köln zur NVL Kreuzschmerz Implikationen

Urteil des OLG Köln zur NVL Kreuzschmerz Implikationen 23. LL Konferenz, Berlin 2012 Urteil des OLG Köln zur NVL Kreuzschmerz Implikationen Rechtsanwalt Torsten Nölling - Fachanwalt für Medizinrecht - WIENKE & BECKER KÖLN RECHTSANWÄLTE Überblick Anlass des

Mehr

Änderungen aufgrund des GKV-VStG

Änderungen aufgrund des GKV-VStG Gesellschafterwechsel, Zulassungsausgliederung &MVZ-Übertragung: Von der Theorie zur Praxis Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 0331/27 57 0-19 Mail:

Mehr

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de

Mehr

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012

Expertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012 12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung

Mehr

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?

Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,

Mehr

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK

Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die

Mehr