Das neue Bundesverwaltungsgericht. Ab 1. Jänner 2014
|
|
- Reinhardt Bachmeier
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das neue Bundesverwaltungsgericht Ab 1. Jänner 2014 Medien-Hintergrundgespräch 24. April
2 Bundesverwaltungsgericht - das größte Projekt im Rechtsschutz der 2. Republik Der Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten wird ab dem Jahr 2014 auf völlig neue Beine gestellt. Es handelt sich um die größte Strukturreform in der Verwaltung der Nachkriegszeit. Das neue Bundesverwaltungsgericht wird österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - mit Ausnahme des Finanzrechts (wofür das Bundesfinanzgericht zuständig sein wird) - sein. Die im Mai 2012 beschlossene Novelle zur Verwaltungsgerichtsbarkeit legt fest, dass ab dem Jahr 2014 auf Bundesebene neben einem Bundesfinanzgericht ein Bundesverwaltungsgericht und auf Landesebene 9 Landesverwaltungsgerichte einzurichten sind. Mit dieser neuen Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden mehr als 120 Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene aufgelöst. Künftig werden alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nach denselben verfahrensrechtlichen Grundsätzen entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht wird Entscheidungen der Administrativbehörden zu überprüfen haben egal, ob es sich um die Frage des Grades einer Behinderung, die Entscheidung über eine Bankkonzession oder um die Frage, ob jemandem Flüchtlingsschutz in Österreich gewährt wird, handelt. Es ist zu erwarten, dass knapp Verfahren pro Jahr zu bearbeiten sein werden. In allen Verwaltungsangelegenheiten wird zunächst eine Administrativbehörde entscheiden. Rechtsschutzsuchende, die mit dieser Entscheidung unzufrieden sind, können sich dann an ein unabhängiges Gericht wenden (ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Gemeinde). Jede Behördenentscheidung muss in Zukunft einer gerichtlichen Kontrolle standhalten. Bisher gab es in der österreichischen Verwaltung nur eine gerichtliche Ebene - den Verwaltungsgerichtshof - der allerdings in erster Linie Entscheidungen behebt. Ab Jänner 2014 wird eine zusätzliche gerichtliche Ebene (Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht, Landesverwaltungsgerichte) eingeführt, in der in der Sache selbst entschieden werden kann. Gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht die Möglichkeit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und/oder (nun auch in Asylangelegenheiten) eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Bezüglich der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs besteht mit dem (der Zivilprozessordnung nachgebildeten) Revisionsmodell eine wesentliche Neuerung. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kann Revision erhoben werden, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das neue System in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird dazu führen, dass die Verfahren transparenter und überschaubarer werden. Eine Vereinheitlichung und damit die Beschleunigung des Gesamtsystems ist das Ziel. Sowohl jeder einzelne Rechtsschutzsuchende wie auch insgesamt der Wirtschaftsstandort Österreich werden Vorteile daraus ziehen. 2
3 Ankerpunkt des Bundesverwaltungsgerichts ist der Asylgerichtshof, auf dessen heute schon bestehenden (gerichtlichen) Strukturen aufgebaut wird und der auf große Mengen an Verfahren ausgerichtet ist. Neben diesem wird auch das Bundesvergabeamt in dem neuen Gericht aufgehen. Auf parlamentarischer Ebene werden derzeit jene Materiengesetze entsprechend angepasst, welche die zukünftigen Verwaltungsgerichte zu vollziehen haben werden. Es wird also von Tag zu Tag klarer, für welche Gesetzesmaterien das zukünftige Bundesverwaltungsgericht zuständig sein wird und mit welcher Größenordnung an Verfahren das neue Gericht zu rechnen haben wird. Derzeit ist davon auszugehen, dass jährlich knapp Verfahren in den Bereichen Soziales, Umwelt, Wirtschaft, asyl- und fremdenrechtliche Angelegenheiten, dienst- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder etwa Fragen des Datenschutzes zu bearbeiten sein werden. Das Bundesverwaltungsgericht wird Entscheidungen der Administrativbehörden zu überprüfen haben, etwa ob jemand zu Recht Arbeitslosengeld bekommt oder nicht. Es wird darüber zu befinden sein, ob eine Bank ihre Konzession zu Recht behält oder nicht. Eine falsche Berechnung der Studienbeihilfe oder der Aufstieg in die nächst höhere Schulstufe sind ebenfalls einige wenige Beispiele von Fragen, die zu beurteilen sein werden. Verfahren zu Umweltverträglichkeitsprüfungen oder zum Datenschutz werden auch auf der Tagesordnung stehen wie das Dienst- und Disziplinarrecht für öffentlich Bedienstete des Bundes. Insbesondere im Sozial- und Landwirtschaftsbereich sowie in asyl- und fremdenrechtlichen Fragen werden eine hohe Anzahl an Beschwerdeverfahren, im Wirtschafts- oder Umweltbereich umfangreiche Herausforderungen zu erwarten sein. Das neue Bundesverwaltungsgericht wird mit etwa 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (darunter 168 Richterinnen und Richter) am 1. Jänner 2014 seine Arbeit am Hauptstandort Wien sowie in den Außenstellen Linz, Innsbruck und Graz aufnehmen. 3
4 Die konkreten Zuständigkeiten Eine Vielzahl an Materiengesetzen aus allen Ressorts (die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffend) werden in den kommenden Monaten angepasst. An die 200 Materiengesetze sind derzeit Teil der parlamentarischen Beratungen. Ein Teil der Anpassungen ist derzeit noch in Begutachtung. Ziel ist es, dass spätestens im Sommer des heurigen Jahres alle notwendigen Gesetzesänderungen das Bundesverwaltungsgericht betreffend im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind. Was sich in einzelnen Materiengesetzen ab dem Jahr 2014 konkret ändern wird, zeigen die nun folgenden ausgewählten Beispiele. Bereich Soziales: Arbeitslosenversicherungsgesetz Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt den Anspruch auf eine Geldleistung wie etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe müssen derzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden. Wird der Anspruch darauf verweigert, muss dem Antragsteller oder der Antragstellerin darüber ein Bescheid ausgestellt werden. Gegen diesen Bescheid kann die Person bei der Landesgeschäftsstelle des AMS berufen. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller beantragt Arbeitslosengeld weiterhin bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS. Gegen den Bescheid des AMS kann die betroffene Person innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen. Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb einer Frist von 10 Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Österreich) und der Arbeitnehmer (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte) entsenden fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter. Diese müssen über besondere Kenntnisse der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere auch der Arbeitslosenversicherung verfügen. Gebühren 4
5 Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Soziales: Behinderteneinstellungsgesetz Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt die Kündigung von begünstigten Behinderten, stellt die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten fest und regelt die Zahlung von Ausgleichstaxen von Dienstgebern, wenn sie die Quote bei der Einstellung von begünstigten Behinderten nicht erfüllen bzw. regelt die Zahlung von Prämien, wenn Dienstgeber begünstigte Behinderte beschäftigen. Dienstgeber müssen eine Ausgleichstaxe zahlen, wenn sie keinen oder zu wenig begünstigte Behinderte beschäftigen bzw. erhalten eine Prämie, wenn sie solche Personen beschäftigen. Die Ausgleichstaxe bzw. die Prämien werden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Bescheid festgelegt. Personen, die in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen werden wollen, können beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen diesbezüglichen Antrag stellen. Über Berufungen gegen diese Bescheide und gegen Bescheide im Zusammenhang mit Ausgleichstaxen und Prämien entscheidet die Bundesberufungskommission, die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) eingerichtet ist. Wenn begünstigte Behinderte vom Dienstgeber gekündigt werden, erhalten sie einen Bescheid des Behindertenausschusses, gegen den sie bei der Berufungskommission, die ebenfalls beim BMASK eingerichtet ist, berufen können. Die Antragstellung erfolgt wie bisher beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht besteht eine Beschwerdefrist von 6 Wochen. In Fragen der Ausgleichstaxen und Prämien entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. In Fragen der Feststellung der Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, der sich aus zwei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und einer Laienrichterin oder einem Laienrichter zusammensetzt. In Kündigungsverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und vier Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. 5
6 Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Österreich) und der Arbeitnehmer (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte) sowie die Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung entsenden fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter. Diese müssen über besondere Kenntnisse im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts verfügen. Gebühren Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Soziales: Ausländerbeschäftigungsgesetz Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Sicherungsbescheinigung und Arbeitserlaubnis. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft ( Rot-Weiß- Rot-Karte ) vorliegen. Über Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) mittels Bescheid zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS entscheidet die Landesgeschäftsstelle des AMS nach Anhörung des Landesdirektoriums. Im Wege des Landesdirektoriums kommt den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Rechtsmittelverfahren ein Anhörungsrecht zu. Über Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidet auch weiterhin die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS mittels Bescheid. Dagegen kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle hat die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb einer Frist von 10 Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Österreich) und der Arbeitnehmer (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte) entsenden fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter. Diese müssen über besondere Kenntnisse 6
7 der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechts verfügen. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht beträgt 3 Monate. Asyl- und Fremdenpolizeigesetz Im Asylwesen wird darüber entschieden, ob einer Asylwerberin oder einem Asylwerber in ihrem bzw. seinem Herkunftsstaat aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention die Verfolgung droht, ob der Asylwerberin oder dem Asylwerber in ihrem bzw. seinem Herkunftsstaat eine sonstige Verletzung von Menschenrechten (beispielsweise Folter) droht und ob ihrer bzw. seiner Ausweisung Art. 8 EMRK (Integration) entgegensteht. Das Fremdenpolizeigesetz regelt die Außerlandesbringung von Fremden, die kein Aufenthaltsrecht haben oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ändern sich im Asyl- und Fremdenbereich zahlreiche Zuständigkeiten. Derzeit ist das Bundesasylamt für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes kann Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben werden. Im Fremdenrechtsbereich gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten sowohl in erster (Bezirkshauptmannschaften und Landespolizeidirektionen) als auch in zweiter Instanz (Landespolizeidirektionen und Unabhängige Verwaltungssenate). Ab Jänner 2014 wird aus dem Bundesasylamt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das nicht mehr nur für Asylverfahren, sondern zusätzlich für Verfahren aus dem Fremdenwesen (beispielsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz oder Schubhaft) zuständig ist. Gleichzeitig werden im neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen geprüft, die bisher im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geregelt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist für alle Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuständig. Einzelrichter oder Einzelrichterinnen entscheiden über diese Verfahren. 7
8 Gebühren Für Asylverfahren besteht auch weiterhin eine gesetzliche Gebührenbefreiuung. Bereich Persönliche Rechte: Datenschutzgesetz Das Datenschutzgesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten. Es regelt etwa die Verwendung personenbezogener Daten, die Auskunftsrechte betroffener Personen oder etwa den Umgang mit Daten in Netzwerken. Es enthält Weiters Regelungen zur Datensicherheit. Derzeit ist die Datenschutzkommission dafür zuständig, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall, kann sich die betroffene Person bei dieser Behörde beschweren. Derzeit gibt es allerdings kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Datenschutzkommission. Ab Jänner 2014 wird die Datenschutzbehörde neu eingerichtet, da das Datenschutzgesetz aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben umfassend novelliert werden muss. Beim Bundesverwaltungsgericht kann dann Beschwerde gegen Bescheide der neuen Datenschutzbehörde eingebracht werden. Dies betrifft vor allem Bescheide wegen Verletzung von Betroffenenrechten. Gegen diese Bescheide kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, der aus einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin sowie fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen besteht. Bereich Persönliche Rechte: Studienförderungsgesetz Das Studienförderungsgesetz regelt Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben unter anderem Ansprüche auf Studienbeihilfen, Versicherungskostenbeiträge, Studienzuschüsse, Beihilfen für Auslandsstudien und diverse Stipendien. 8
9 Vollzeit-Studierende können bei der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Studienbeihilfe, Studienzuschüsse etc. beantragen, die darüber einen Bescheid ausstellt. Gegen diesen Bescheid kann Vorstellung erhoben werden. Die Studienbeihilfenbehörde hat daraufhin die Möglichkeit, ihren Bescheid zu ändern (Vorentscheidung über Vorstellung). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann dann den Antrag stellen, dass diese Vorentscheidung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt wird. Oder die Studienbeihilfenbehörde legt die Angelegenheit selbst dem Senat vor (ohne Vorentscheidung). Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde ist derzeit Berufung an unterschiedliche Ministerien möglich. Die Studienbeihilfenbehörde entscheidet weiterhin als Aministrativbehörde über einen Antrag. Gegen diesen Bescheid kann Vorstellung erhoben werden. Die Studienbeihilfenbehörde hat daraufhin die Möglichkeit, ihren Bescheid zu ändern (Vorentscheidung über Vorstellung). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann dann den Antrag stellen, dass diese Vorentscheidung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt wird. Oder die Studienbeihilfenbehörde legt die Angelegenheit selbst dem Senat vor (ohne Vorentscheidung). Der Senat ist nun zuständig für Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht ist dann zuständig für Beschwerden gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde. Einzelrichter und Einzelrichterinnen entscheiden über diese Verfahren. Gebühren Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Persönliche Rechte: Zivildienstgesetz Das Zivildienstgesetz regelt unter anderem die Feststellung sowie das Erlöschen der Zivildienstpflicht, die Zuweisung, den Aufschub und die befristete Befreiung, die Versetzung in eine andere Einrichtung, die Unterbrechung und Entlassung sowie die Verlängerung des Zivildienstes wegen disziplinärer Verfehlungen. 9
10 Die Zivildienstserviceagentur (ZDSA) stellt als Administrativbehörde Bescheide zur Zuweisung zum Zivildienst oder zur Befreiung vom Zivildienst (siehe oben) aus. Gegen die Bescheide der ZDSA kann derzeit Berufung beim Bundesministerium für Inneres erhoben werden. Die ZDSA stellt weiterhin als Administrativbehörde die Bescheide in Sachen Zivildienst aus. Beim Bundesverwaltungsgericht kann dann Beschwerde gegen einen Bescheid der ZDSA eingebracht werden. Ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet in diesen Verfahren. Gebühren Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Umwelt: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung regelt das Verfahren zur Prüfung von Projekten, bei denen erhebliche Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt die ökologischen Bedingungen sowie weitere genehmigungsrechtliche Vorschriften und sieht dabei umfassende Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung vor. Wenn eine Investorengruppe beispielsweise plant, auf einem 50 Hektar großen Areal einen Golfplatz zu errichten, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen. Dabei sind alle Fragen über die Beeinträchtigung der Umwelt sowie z.b. auch Fragen bezüglich der Raumordnung und des Landschaftsbildes im Rahmen der relevanten Rechtsgrundlagen zu prüfen. Nach der Prüfung stellt die jeweilige Landesregierung, die in erster Instanz zuständig ist, einen Bescheid über die Bewilligung aus. Will eine Partei sei es die Standortgemeinde, Anrainer und Anrainerinnen oder eventuell der Umweltanwalt den Bescheid bekämpfen, so erhebt sie Berufung an den Umweltsenat. Der Umweltsenat, bestehend aus drei nebenberuflich tätigen Personen, entscheidet dann über die umweltrechtlichen Voraussetzungen genauso wie über etwaige andere genehmigungsrechtliche Bedingungen. 10
11 Für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Bewilligung eines Projektes ist als Behörde weiterhin die jeweilige Landesregierung bzw. in bestimmten Fällen das Verkehrsministerium zuständig. Für Entscheidungen über Beschwerden ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Ein Senat aus drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern entscheidet in diesen Verfahren. Bereich Umwelt: Agrarförderungen - Marktordnungsgesetz Im Marktordnungsgesetz sowie einer Vielzahl europarechtlicher Vorschriften werden Prämienzahlungen an bäuerliche Betriebe geregelt. Ein bäuerlicher Betrieb kann bei der Agrarmarkt Austria (AMA) z.b. einen Antrag auf Auszahlung verschiedener Agrarförderungen beantragen. Die AMA stellt einen Bescheid über die Auszahlung der jeweiligen Prämien aus. Innerhalb von zwei Wochen kann der Betrieb dann etwa weil aus seiner Sicht die Agrarflächen falsch berechnet wurden Berufung beim Lebensministerium erhoben werden. Über die Berufung entscheidet der Bundesminister. Die AMA stellt als Behörde weiterhin die Bescheide über Agrarförderungen aus. Für die Überprüfung der Bescheide der AMA ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beschwerde gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen eingebracht werden. Ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin hat in diesen Verfahren zu entscheiden. Bereich Wirtschaft: Aufsichtsgesetze für Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapiere Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht (FMA) Im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sind derzeit die wesentlichen organisatorischen Voraussetzungen der Verfahren der FMA geregelt. Inhaltlich sind die Kompetenzen in zahlreichen Gesetzen wie dem Bankwesengesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapieraufsichtsgesetz oder dem Kapitalmarktgesetz verstreut. 11
12 Die FMA ist als Administrativbehörde für die Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Pensionskassenaufsicht sowie die Wertpapieraufsicht zuständig und stellt diesbezügliche Bescheide aus. Gegen diese Bescheide kann derzeit lediglich der Verwaltungsgerichtshof (bzw. der Verfassungsgerichtshof) angerufen werden. In Strafverfahren kann derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Berufung eingebracht werden. Gegen Bescheide der FMA kann ab kommendem Jahr sowohl in Verwaltungsangelegenheiten wie in Verwaltungsstrafangelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingebracht werden. Ein Senat aus drei Berufsrichterinnenn oder Berufsrichter entscheidet über diese Verfahren. Lediglich in jenen Verwaltungsstrafverfahren, bei denen in erster Instanz eine Geldstrafe von weniger als 600 Euro verhängt wurde, entscheidet eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Bereich Wirtschaft: Vergabewesen (Bundesvergabegesetz und Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit) Das Vergabewesen regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge, somit die Beschaffung von Gütern und Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch Gebietskörperschaften bzw. für sie handelnde und/oder durch sie beherrschte ausgegliederte Rechtsträger, aber auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Sozialversicherungsträger oder Kammern. Das Bundesvergabeamt entscheidet auf Antrag in erster und letzter Instanz über strittige Auftraggeberentscheidungen in einem Vergabeverfahren. Ein Senat bestehend aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Laienrichterinnen oder Laeinrichtern (je einer/eine aus dem Bereich der Auftraggeberseite und der Auftragnehmerseite) entscheidet innerhalb von sechs Wochen über diese Verfahren. Gegen Bescheide des Bundesvergabeamtes kann der Verwaltungsgerichtshof bzw. der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit werden bestimmte Beschaffungen der militärischen Landesverteidigung bzw. im Sicherheitsbereich geregelt. Dabei gelten besondere zusätzliche Sicherheitsbzw. Geheimhaltungsbestimmungen. 12
13 Im Wesentlichen gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffung von Gütern und Leistungen weiter. Mit wird das Bundesvergabeamt aufgelöst. Die bisherigen Aufgaben des Bundesvergabeamtes werden durch das Bundesverwaltungsgericht wahrgenommen. Im Bundesverwaltungsgericht entscheidet weiterhin in erster und letzter Instanz ein Senat bestehend aus einem Berufsrichter oder Berufsrichterin und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern (je einer/eine aus dem Bereich der Auftraggeberseite und der Auftragnehmerseite). 13
Eine konkrete Handlungsanleitung für Bürgerin und Bürger wie ich zu meinem Recht komme.
Eine konkrete Handlungsanleitung für Bürgerin und Bürger wie ich zu meinem Recht komme. Wien, 3. Jänner 2014 1 Das neue Bundesverwaltungsgericht wird österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden
MehrBundesverwaltungsgericht - das größte Projekt im Rechtsschutz der 2. Republik
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT ab 1.1.2014 Bundesverwaltungsgericht - das größte Projekt im Rechtsschutz der 2. Republik Das neue Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nimmt am 1. Jänner 2014 seine Arbeit auf. Mit
MehrAm 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Arbeit auf!
Die Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gemeinsam mit Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Franz Hiesl. Am 1. Jänner 2014 nimmt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrDie Gemeinden und die neue Landesverwaltungs gerichtsbarkeit
Die Gemeinden und die neue Landesverwaltungs gerichtsbarkeit Was ändert sich, was bleibt, wen (be)trifft sie und warum am 1.1.2014 die Welt trotzdem nicht untergehen wird Bundesfachtagung FLGÖ am 12.9.2012
MehrGeschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014
MehrTextgegenüberstellung
1 von 8 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 12. (1) bis (6) 12. (1) bis (6) (7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in
MehrDas Asylverfahren September 2016
Das Asylverfahren September 2016 Die Inhalte der Folien dienen der Information und können eine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine
MehrDie neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel
Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sozialversicherungsrecht Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Grundzüge der Neuorganisation des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht
MehrAmtsleiterseminar 2015
Amtsleiterseminar 2015 Aufgaben und Möglichkeiten der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gliederung 1. Überblick Verwaltungsgerichtsbarkeit 1.1. Systematik 1.2. Oö. 2. Verfahren Ablauf und
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
MehrIhr Recht auf gute Verwaltung
Ihr Recht auf gute Verwaltung 1 bürgernah Die Volksanwaltschaft ist für alle Bürgerinnen und Bürger da. kostenlos Die Beratung bei der Volksanwaltschaft kostet nichts. unabhängig Die Volksanwaltschaft
MehrTÄTIGKEITSBERICHT 2014 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
TÄTIGKEITSBERICHT 2014 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT 1. JÄNNER 2014 31. JÄNNER 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Management Summary... 3 2. Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes... 5 3. Rechtliche Grundlagen...
MehrBeschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen. Arbeitstreffen zur Flüchtlingssituation in den Gemeinden Die Grünen Linz-Land 12.
Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen Arbeitstreffen zur Flüchtlingssituation in den Gemeinden Die Grünen Linz-Land 12. Februar 2016 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I 87. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung (NR: GP XXIV RV
MehrLandesgesetzblatt für Wien
215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung
MehrAnfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage
2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0757-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Selbständiger, 1000 Wien, X.Straße 16-20/26/13, vom 15. Dezember 2005 gegen den
MehrDie Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
Die Sozialgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten www.justiz.nrw LSG NRW, Essen SG Aachen SG Düsseldorf SG Köln SG Gelsenkirchen SG Detmold SG Dortmund SG Münster SG Duisburg Die nordrhein-westfälische
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrVERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT NEU WAS ÄNDERT SICH IM VERGABERECHT?
VWALTUNGSGICHTSBARKEIT NEU WAS ÄNDT SICH IM VGABECHT? ÜBBLICK Neue Entscheidungsorgane Verwaltungsgerichte (ein BVwG, neun LVwG) Neue Erledigungsformen Erkenntnis, Beschluss, Revision Aufwertung der Schlichtung
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen
MehrNEWSLETTER Jänner 2014
DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR Rainerstraße 20 4020 LINZ www.notar-fellner.at NEWSLETTER Jänner 2014 Notariat Dr. Gernot Fellner Österreich wird vom Verwaltungsstaat zum Justizstaat 1 über die Rechtmäßigkeit
MehrDas Recht der Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben
Das Recht der Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben Dargestellt anhand der Bereiche Elektrizität, Gas, Bundesstraßen, Eisenbahn Mag. Florian Kubin Dr. Stefan Zleptnig Universität Wien Wintersemester
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Überblick. Abteilung für Rechtspolitik
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Überblick Abteilung für Rechtspolitik INHALTSVERZEICHNIS: I. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012... 3 1. Systemwechsel ab 1.1.2014 (BGBl I, 2012/51)...3 2.
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
MehrWorkshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz
Workshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz RA Mag. Wilfried Bucher Kocher & Bucher RAeGmbH Friedrichgasse 31, 8010 Graz
MehrFREIHEITLICHE ARBEITNEHMER
Antrag 1 FREIHEITLICHE ARBEITNEHMER Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Aufklärungskampagne über Spielsucht an steirischen Schulen Gemäß dem Projektbericht der "Steirischen Gesellschaft
MehrWas Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit. wissen sollten
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Was Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit wissen sollten www.justiz.nrw.de Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Gerichten zu tun gehabt. Die
MehrBESCHLUSS GZ. VH/ /2016
GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen
MehrU M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Aufgabe der nach dem ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sowie Wechselwirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf
MehrAUFNAHMEQUARTIERE DES BUNDES
Das kleine Österreich kann nicht die ganze Welt aufnehmen. Muss es auch nicht, aber es ist lebenswichtig zu unterscheiden, ob jemand freiwillig kommt oder flüchten musste. Die Gründe, warum Menschen ihre
MehrZum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz
Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in:
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/028/26193/2014 Wien,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008
MehrMerkblatt Kündigungsverfahren vor dem. Behindertenausschuss für Niederösterreich
Merkblatt Kündigungsverfahren vor dem Behindertenausschuss für Niederösterreich Soweit in diesem Merkblatt personenbezogene Bezeichnungen in der grammatikalisch männlichen Form angeführt sind, beziehen
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages
MehrVergabedialog 10.11.2015. 10.11.2015 RA Dr. Günther Gast 1
Vergabedialog 10.11.2015 1 Der Rechtsschutz im Vergabeverfahren RA Dr. Günther Gast CHG Rechtsanwälte Innsbruck 2 für Auftraggeber: Das Vergaberecht sieht effiziente Rechtsmittel für übergangene Bieter
MehrBundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000
2268 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung
MehrLVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand
Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Neuregelung des 26 Beschäftigungsverordnung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen
MehrSachwalterverfahren: Welche Rechts- Mittel habe ich?
Sachwalterverfahren: Welche Rechts- Mittel habe ich? Zu jedem Beschluss zur Sachwalter-Bestellung erhalten Sie eine Belehrung über die Rechts-Mittel. Diese Information ist hier in leicht verständlicher
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0325-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 14. Dezember 2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28.
MehrII. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin
MehrErläuternde Bemerkungen
PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für
MehrGeltendes Recht (BüG) Entwurf des Bundesrats vom
Art. 15 Wohnsitzerfordernisse Art. 9 Formelle Voraussetzungen 1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den
MehrFachtagung Qualifizierte Arbeitskräfte zwischen Flucht und Migration. Eine Chance für Betrieb und Wirtschaft!
Fachtagung Qualifizierte Arbeitskräfte zwischen Flucht und Migration. Eine Chance für Betrieb und Wirtschaft! Anerkennungs- und Bewertungsgesetz 29. September 2016, Innsbruck Beratungszentrum für Migranten
MehrLauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrASYLSTATISTIK. Bundesministerium für Inneres Seite 1 von 24 Asylstatistik
ASYLSTATISTIK 2015 Bundesministerium für Inneres Seite 1 von 24 Asylstatistik Antragsstatistik I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ANTRAGSSTATISTIK... 3 Entwicklung der Asylanträge... 3 Asylanträge
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.
MehrMaß- und Eichgesetz Novelle 2017 Aussendung zur Begutachtung
281/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Begleitschreiben 1 von 5 Maß- und Eichgesetz Novelle 2017 Aussendung zur Begutachtung Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Gerald Freistetter/808233 Geschäftszahl (GZ): BMWFW-96.115/0097-I/11/2016
MehrALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:
ANHANG ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: Übergangsrecht: 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können
MehrAuch vor dem Hintergrund der aktuellen Fachkräfteengpässe sollte das Potenzial von Flüchtlingen für den Arbeitsmarkt genutzt werden.
Merkblatt Flüchtlinge Stand: 21.01.2016 Information für Arbeitgeber die Zahl der Flüchtlinge, die auch in unserer Region Schutz vor Verfolgung suchen, ist in den letzten Monaten stark gestiegen und das
MehrBund Deutscher Kriminalbeamter
Rechtsschutzordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter in der Fassung vom 26.03.2009 Präambel Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung. Der Anspruch auf Rechtsschutz
MehrAA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
MehrBank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft 1. Nachtrag vom 13.01.2010 gemäß Art. 16 der Richtline 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 und 6 Kapitalmarktgesetz
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.02.2014. BVwG 27.02.2014 W224 2000854-1 W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
27.02.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.02.2014 Geschäftszahl W224 2000854-1 Spruch W224 2000854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrHINWEISE ZUR. Asyl-, Fremden-, Niederlassungs- und Aufenthaltsstatistik, Fremdenpolizei und Visawesen
HINWEISE ZUR Asyl-, Fremden-, Fremdenpolizei und Visawesen Version 1.14 vom 15.11.2011 Asyl-, Fremden-, HINWEISE Die Rahmenbedingungen für die Asyl-, Fremden-, Aufenthaltsstatistik und der Statistik zu
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102016/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG,
MehrReferat von Präsident Harald Perl Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes
Referat von Präsident Harald Perl Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Frühjahrstagung der Österreichischen Juristenkommission (ÖJK) 31.5.2013 Es gilt das gesprochene Wort! Das Bundesverwaltungsgericht
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung
MehrANTRAG AUF INTEGRATIONSBEIHILFE
An das Bundessozialamt Landesstelle Steiermark Geschäftsabteilung 4 Babenbergerstraße 35 8021 Graz Eingangsstempel ANTRAG AUF INTEGRATIONSBEIHILFE Gefördert aus Bundesbudgetmitteln im Rahmen der Offensive
MehrGeschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts
Geschäftsordnung des Bundesarbeitsgerichts in der vom Bundesrat am 11. April 2003 bestätigten Fassung 1 Senate (1) Die Senate führen die Bezeichnung Erster Senat, Zweiter Senat usw. (2) Jeder Berufsrichter
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrMuss meine Internetseite barrierefrei sein?
BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Muss meine Internetseite barrierefrei sein? (Neue) rechtliche Bestimmungen in Österreich Martin Ladstätter BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Wer oder was
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Klagenfurt Senat 1 GZ. RV/0152-K/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Austria, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
Mehr9. Aufenthaltstitel in Kartenform Asylant Asylwerber Asylant Asylwerber Erwerbstätigkeit im Rahmen des B
Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Ausländerbeschäftigung Grundsätzliches... 17 2. Ansprüche des Ausländers... 17 2.1. Beschäftigung ohne Bewilligung... 18 2.2. Wegfall der Beschäftigungsbewilligung...
MehrWie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?
Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Diesen Flyer finden Sie auch unter www.ibs-thueringen.de www.fluechtlingsrat-thr.de Vorwort In Deutschland brauchen viele Migrantinnen
MehrInformationen für Unternehmen zur Datenerhebung
Informationen für Unternehmen zur Datenerhebung Datenerhebung ist Informationen sammeln. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau ist eine Behörde der Landes-regierung von Baden-Württemberg.
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen
VU VERFAHRENSRECHT Grundlagen VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (1) Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge(Verwaltung im materiellen Sinn) Erteilung einer Baubewilligung Entzug der Lenkerberechtigung Gewährung
MehrVereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns
Vereinbarung über die Information und Anhörung der Arbeitnehmer in den europäischen Gesellschaften des Roche Konzerns zwischen den Arbeitnehmervertretungen der zur Roche-Gruppe gehörenden europäischen
MehrFactSheet Einreise und Asylverfahren in Österreich
FactSheet Einreise und Asylverfahren in Österreich Dieses FactSheet richtet sich an die Mitarbeiter/innen des ÖRK zur Information und Orientierung. Die Informationen wurden zu diesem Zweck vereinfacht
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0178-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Y. E. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für
Mehr- 11. Mai 2015. an die E-Mail-Adresse Post.c16@bmwfw.gv.at.
116/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Begleitschreiben 1 von 5 Name/Durchwahl: Seper/5576 Geschäftszahl (GZ): BMWFW-56.923/0002-C1/6/2015 Bei Antwort bitte GZ anführen. - Entwurf eines Bundesgesetzes,
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
MehrAnlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )
Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit 1.12. 2013) Asyl-/ Flüchtlingsschutz Europarechtlicher subsidiärer Schutz Nationale Abschiebungsverbote Grund
MehrBeitragsordnung Deutscher Gründerverband e.v.
Beitragsordnung Deutscher Gründerverband e.v. 1 Grundlage (1) Die Beitragsordnung regelt verbindlich alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den
MehrNovelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen
Novelle zum AÜG Neu Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen Im Zuge der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie in das nationale Recht wurde das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert,
MehrANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl
Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 1091/06-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Mehr7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss. Sachverhalt:
7. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hier: Änderung; Beschluss Sachverhalt: Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat, die im Wesentlichen dem Muster des Gemeindetages entspricht, wurde am 25.09.2003
MehrFrühjahr-Session des VfGH
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Frühjahr-Session
Mehr19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen
MehrLLEICHT- Menschenrechte UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION. Vertrag über die Rechte von Menschen mit Behinderungen LESEN
LLEICHT- LESEN Menschenrechte UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION Vertrag über die Rechte von Menschen mit Behinderungen IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
MehrVorläufige ASYLSTATISTIK. April 2016
Vorläufige ASYLSTATISTIK April 2016 Antragsstatistik I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ANTRAGSSTATISTIK... 3 Asylanträge... 3 Gliederung nach Geschlecht... 4 Gliederung nach Antragsart... 4 Monatliche
MehrSozialleistungen auf einen Blick 2012
Sozialleistungen auf einen Blick 2012 Zuverdienst-/ Einkommensgrenzen Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag Anspruch u. Höhe: bei einem Kind 494,-- bei zwei Kindern 669,-- 6.000,-- für
MehrEntwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/2109-L/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.08 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter
Mehr