Das neue Bundesverwaltungsgericht. Ab 1. Jänner 2014

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1 Das neue Bundesverwaltungsgericht Ab 1. Jänner 2014 Medien-Hintergrundgespräch 24. April

2 Bundesverwaltungsgericht - das größte Projekt im Rechtsschutz der 2. Republik Der Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten wird ab dem Jahr 2014 auf völlig neue Beine gestellt. Es handelt sich um die größte Strukturreform in der Verwaltung der Nachkriegszeit. Das neue Bundesverwaltungsgericht wird österreichweit die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung - mit Ausnahme des Finanzrechts (wofür das Bundesfinanzgericht zuständig sein wird) - sein. Die im Mai 2012 beschlossene Novelle zur Verwaltungsgerichtsbarkeit legt fest, dass ab dem Jahr 2014 auf Bundesebene neben einem Bundesfinanzgericht ein Bundesverwaltungsgericht und auf Landesebene 9 Landesverwaltungsgerichte einzurichten sind. Mit dieser neuen Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden mehr als 120 Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene aufgelöst. Künftig werden alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nach denselben verfahrensrechtlichen Grundsätzen entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht wird Entscheidungen der Administrativbehörden zu überprüfen haben egal, ob es sich um die Frage des Grades einer Behinderung, die Entscheidung über eine Bankkonzession oder um die Frage, ob jemandem Flüchtlingsschutz in Österreich gewährt wird, handelt. Es ist zu erwarten, dass knapp Verfahren pro Jahr zu bearbeiten sein werden. In allen Verwaltungsangelegenheiten wird zunächst eine Administrativbehörde entscheiden. Rechtsschutzsuchende, die mit dieser Entscheidung unzufrieden sind, können sich dann an ein unabhängiges Gericht wenden (ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Gemeinde). Jede Behördenentscheidung muss in Zukunft einer gerichtlichen Kontrolle standhalten. Bisher gab es in der österreichischen Verwaltung nur eine gerichtliche Ebene - den Verwaltungsgerichtshof - der allerdings in erster Linie Entscheidungen behebt. Ab Jänner 2014 wird eine zusätzliche gerichtliche Ebene (Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht, Landesverwaltungsgerichte) eingeführt, in der in der Sache selbst entschieden werden kann. Gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes besteht die Möglichkeit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und/oder (nun auch in Asylangelegenheiten) eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Bezüglich der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs besteht mit dem (der Zivilprozessordnung nachgebildeten) Revisionsmodell eine wesentliche Neuerung. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes kann Revision erhoben werden, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das neue System in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird dazu führen, dass die Verfahren transparenter und überschaubarer werden. Eine Vereinheitlichung und damit die Beschleunigung des Gesamtsystems ist das Ziel. Sowohl jeder einzelne Rechtsschutzsuchende wie auch insgesamt der Wirtschaftsstandort Österreich werden Vorteile daraus ziehen. 2

3 Ankerpunkt des Bundesverwaltungsgerichts ist der Asylgerichtshof, auf dessen heute schon bestehenden (gerichtlichen) Strukturen aufgebaut wird und der auf große Mengen an Verfahren ausgerichtet ist. Neben diesem wird auch das Bundesvergabeamt in dem neuen Gericht aufgehen. Auf parlamentarischer Ebene werden derzeit jene Materiengesetze entsprechend angepasst, welche die zukünftigen Verwaltungsgerichte zu vollziehen haben werden. Es wird also von Tag zu Tag klarer, für welche Gesetzesmaterien das zukünftige Bundesverwaltungsgericht zuständig sein wird und mit welcher Größenordnung an Verfahren das neue Gericht zu rechnen haben wird. Derzeit ist davon auszugehen, dass jährlich knapp Verfahren in den Bereichen Soziales, Umwelt, Wirtschaft, asyl- und fremdenrechtliche Angelegenheiten, dienst- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder etwa Fragen des Datenschutzes zu bearbeiten sein werden. Das Bundesverwaltungsgericht wird Entscheidungen der Administrativbehörden zu überprüfen haben, etwa ob jemand zu Recht Arbeitslosengeld bekommt oder nicht. Es wird darüber zu befinden sein, ob eine Bank ihre Konzession zu Recht behält oder nicht. Eine falsche Berechnung der Studienbeihilfe oder der Aufstieg in die nächst höhere Schulstufe sind ebenfalls einige wenige Beispiele von Fragen, die zu beurteilen sein werden. Verfahren zu Umweltverträglichkeitsprüfungen oder zum Datenschutz werden auch auf der Tagesordnung stehen wie das Dienst- und Disziplinarrecht für öffentlich Bedienstete des Bundes. Insbesondere im Sozial- und Landwirtschaftsbereich sowie in asyl- und fremdenrechtlichen Fragen werden eine hohe Anzahl an Beschwerdeverfahren, im Wirtschafts- oder Umweltbereich umfangreiche Herausforderungen zu erwarten sein. Das neue Bundesverwaltungsgericht wird mit etwa 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (darunter 168 Richterinnen und Richter) am 1. Jänner 2014 seine Arbeit am Hauptstandort Wien sowie in den Außenstellen Linz, Innsbruck und Graz aufnehmen. 3

4 Die konkreten Zuständigkeiten Eine Vielzahl an Materiengesetzen aus allen Ressorts (die gesamte Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffend) werden in den kommenden Monaten angepasst. An die 200 Materiengesetze sind derzeit Teil der parlamentarischen Beratungen. Ein Teil der Anpassungen ist derzeit noch in Begutachtung. Ziel ist es, dass spätestens im Sommer des heurigen Jahres alle notwendigen Gesetzesänderungen das Bundesverwaltungsgericht betreffend im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind. Was sich in einzelnen Materiengesetzen ab dem Jahr 2014 konkret ändern wird, zeigen die nun folgenden ausgewählten Beispiele. Bereich Soziales: Arbeitslosenversicherungsgesetz Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt den Anspruch auf eine Geldleistung wie etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe müssen derzeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden. Wird der Anspruch darauf verweigert, muss dem Antragsteller oder der Antragstellerin darüber ein Bescheid ausgestellt werden. Gegen diesen Bescheid kann die Person bei der Landesgeschäftsstelle des AMS berufen. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller beantragt Arbeitslosengeld weiterhin bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS. Gegen den Bescheid des AMS kann die betroffene Person innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen. Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb einer Frist von 10 Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Österreich) und der Arbeitnehmer (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte) entsenden fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter. Diese müssen über besondere Kenntnisse der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere auch der Arbeitslosenversicherung verfügen. Gebühren 4

5 Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Soziales: Behinderteneinstellungsgesetz Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt die Kündigung von begünstigten Behinderten, stellt die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten fest und regelt die Zahlung von Ausgleichstaxen von Dienstgebern, wenn sie die Quote bei der Einstellung von begünstigten Behinderten nicht erfüllen bzw. regelt die Zahlung von Prämien, wenn Dienstgeber begünstigte Behinderte beschäftigen. Dienstgeber müssen eine Ausgleichstaxe zahlen, wenn sie keinen oder zu wenig begünstigte Behinderte beschäftigen bzw. erhalten eine Prämie, wenn sie solche Personen beschäftigen. Die Ausgleichstaxe bzw. die Prämien werden durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Bescheid festgelegt. Personen, die in den Kreis der begünstigten Behinderten aufgenommen werden wollen, können beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen diesbezüglichen Antrag stellen. Über Berufungen gegen diese Bescheide und gegen Bescheide im Zusammenhang mit Ausgleichstaxen und Prämien entscheidet die Bundesberufungskommission, die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) eingerichtet ist. Wenn begünstigte Behinderte vom Dienstgeber gekündigt werden, erhalten sie einen Bescheid des Behindertenausschusses, gegen den sie bei der Berufungskommission, die ebenfalls beim BMASK eingerichtet ist, berufen können. Die Antragstellung erfolgt wie bisher beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht besteht eine Beschwerdefrist von 6 Wochen. In Fragen der Ausgleichstaxen und Prämien entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. In Fragen der Feststellung der Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, der sich aus zwei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und einer Laienrichterin oder einem Laienrichter zusammensetzt. In Kündigungsverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und vier Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. 5

6 Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Österreich) und der Arbeitnehmer (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte) sowie die Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung entsenden fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter. Diese müssen über besondere Kenntnisse im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts verfügen. Gebühren Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Soziales: Ausländerbeschäftigungsgesetz Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Sicherungsbescheinigung und Arbeitserlaubnis. Es wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft ( Rot-Weiß- Rot-Karte ) vorliegen. Über Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) mittels Bescheid zu entscheiden. Über Berufungen gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS entscheidet die Landesgeschäftsstelle des AMS nach Anhörung des Landesdirektoriums. Im Wege des Landesdirektoriums kommt den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Rechtsmittelverfahren ein Anhörungsrecht zu. Über Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidet auch weiterhin die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS mittels Bescheid. Dagegen kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle hat die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb einer Frist von 10 Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, der aus einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern besteht. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Österreich) und der Arbeitnehmer (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte) entsenden fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter. Diese müssen über besondere Kenntnisse 6

7 der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechts verfügen. Die Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht beträgt 3 Monate. Asyl- und Fremdenpolizeigesetz Im Asylwesen wird darüber entschieden, ob einer Asylwerberin oder einem Asylwerber in ihrem bzw. seinem Herkunftsstaat aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention die Verfolgung droht, ob der Asylwerberin oder dem Asylwerber in ihrem bzw. seinem Herkunftsstaat eine sonstige Verletzung von Menschenrechten (beispielsweise Folter) droht und ob ihrer bzw. seiner Ausweisung Art. 8 EMRK (Integration) entgegensteht. Das Fremdenpolizeigesetz regelt die Außerlandesbringung von Fremden, die kein Aufenthaltsrecht haben oder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ändern sich im Asyl- und Fremdenbereich zahlreiche Zuständigkeiten. Derzeit ist das Bundesasylamt für die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes kann Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben werden. Im Fremdenrechtsbereich gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten sowohl in erster (Bezirkshauptmannschaften und Landespolizeidirektionen) als auch in zweiter Instanz (Landespolizeidirektionen und Unabhängige Verwaltungssenate). Ab Jänner 2014 wird aus dem Bundesasylamt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das nicht mehr nur für Asylverfahren, sondern zusätzlich für Verfahren aus dem Fremdenwesen (beispielsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz oder Schubhaft) zuständig ist. Gleichzeitig werden im neuen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen geprüft, die bisher im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geregelt waren. Das Bundesverwaltungsgericht ist für alle Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuständig. Einzelrichter oder Einzelrichterinnen entscheiden über diese Verfahren. 7

8 Gebühren Für Asylverfahren besteht auch weiterhin eine gesetzliche Gebührenbefreiuung. Bereich Persönliche Rechte: Datenschutzgesetz Das Datenschutzgesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten. Es regelt etwa die Verwendung personenbezogener Daten, die Auskunftsrechte betroffener Personen oder etwa den Umgang mit Daten in Netzwerken. Es enthält Weiters Regelungen zur Datensicherheit. Derzeit ist die Datenschutzkommission dafür zuständig, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall, kann sich die betroffene Person bei dieser Behörde beschweren. Derzeit gibt es allerdings kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Datenschutzkommission. Ab Jänner 2014 wird die Datenschutzbehörde neu eingerichtet, da das Datenschutzgesetz aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben umfassend novelliert werden muss. Beim Bundesverwaltungsgericht kann dann Beschwerde gegen Bescheide der neuen Datenschutzbehörde eingebracht werden. Dies betrifft vor allem Bescheide wegen Verletzung von Betroffenenrechten. Gegen diese Bescheide kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, der aus einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin sowie fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen besteht. Bereich Persönliche Rechte: Studienförderungsgesetz Das Studienförderungsgesetz regelt Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben unter anderem Ansprüche auf Studienbeihilfen, Versicherungskostenbeiträge, Studienzuschüsse, Beihilfen für Auslandsstudien und diverse Stipendien. 8

9 Vollzeit-Studierende können bei der Studienbeihilfenbehörde einen Antrag auf Studienbeihilfe, Studienzuschüsse etc. beantragen, die darüber einen Bescheid ausstellt. Gegen diesen Bescheid kann Vorstellung erhoben werden. Die Studienbeihilfenbehörde hat daraufhin die Möglichkeit, ihren Bescheid zu ändern (Vorentscheidung über Vorstellung). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann dann den Antrag stellen, dass diese Vorentscheidung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt wird. Oder die Studienbeihilfenbehörde legt die Angelegenheit selbst dem Senat vor (ohne Vorentscheidung). Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde ist derzeit Berufung an unterschiedliche Ministerien möglich. Die Studienbeihilfenbehörde entscheidet weiterhin als Aministrativbehörde über einen Antrag. Gegen diesen Bescheid kann Vorstellung erhoben werden. Die Studienbeihilfenbehörde hat daraufhin die Möglichkeit, ihren Bescheid zu ändern (Vorentscheidung über Vorstellung). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann dann den Antrag stellen, dass diese Vorentscheidung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde vorgelegt wird. Oder die Studienbeihilfenbehörde legt die Angelegenheit selbst dem Senat vor (ohne Vorentscheidung). Der Senat ist nun zuständig für Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht ist dann zuständig für Beschwerden gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde. Einzelrichter und Einzelrichterinnen entscheiden über diese Verfahren. Gebühren Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Persönliche Rechte: Zivildienstgesetz Das Zivildienstgesetz regelt unter anderem die Feststellung sowie das Erlöschen der Zivildienstpflicht, die Zuweisung, den Aufschub und die befristete Befreiung, die Versetzung in eine andere Einrichtung, die Unterbrechung und Entlassung sowie die Verlängerung des Zivildienstes wegen disziplinärer Verfehlungen. 9

10 Die Zivildienstserviceagentur (ZDSA) stellt als Administrativbehörde Bescheide zur Zuweisung zum Zivildienst oder zur Befreiung vom Zivildienst (siehe oben) aus. Gegen die Bescheide der ZDSA kann derzeit Berufung beim Bundesministerium für Inneres erhoben werden. Die ZDSA stellt weiterhin als Administrativbehörde die Bescheide in Sachen Zivildienst aus. Beim Bundesverwaltungsgericht kann dann Beschwerde gegen einen Bescheid der ZDSA eingebracht werden. Ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet in diesen Verfahren. Gebühren Es ist eine gesetzliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Bereich Umwelt: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung regelt das Verfahren zur Prüfung von Projekten, bei denen erhebliche Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten sind. Die Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt die ökologischen Bedingungen sowie weitere genehmigungsrechtliche Vorschriften und sieht dabei umfassende Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung vor. Wenn eine Investorengruppe beispielsweise plant, auf einem 50 Hektar großen Areal einen Golfplatz zu errichten, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen. Dabei sind alle Fragen über die Beeinträchtigung der Umwelt sowie z.b. auch Fragen bezüglich der Raumordnung und des Landschaftsbildes im Rahmen der relevanten Rechtsgrundlagen zu prüfen. Nach der Prüfung stellt die jeweilige Landesregierung, die in erster Instanz zuständig ist, einen Bescheid über die Bewilligung aus. Will eine Partei sei es die Standortgemeinde, Anrainer und Anrainerinnen oder eventuell der Umweltanwalt den Bescheid bekämpfen, so erhebt sie Berufung an den Umweltsenat. Der Umweltsenat, bestehend aus drei nebenberuflich tätigen Personen, entscheidet dann über die umweltrechtlichen Voraussetzungen genauso wie über etwaige andere genehmigungsrechtliche Bedingungen. 10

11 Für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Bewilligung eines Projektes ist als Behörde weiterhin die jeweilige Landesregierung bzw. in bestimmten Fällen das Verkehrsministerium zuständig. Für Entscheidungen über Beschwerden ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Ein Senat aus drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern entscheidet in diesen Verfahren. Bereich Umwelt: Agrarförderungen - Marktordnungsgesetz Im Marktordnungsgesetz sowie einer Vielzahl europarechtlicher Vorschriften werden Prämienzahlungen an bäuerliche Betriebe geregelt. Ein bäuerlicher Betrieb kann bei der Agrarmarkt Austria (AMA) z.b. einen Antrag auf Auszahlung verschiedener Agrarförderungen beantragen. Die AMA stellt einen Bescheid über die Auszahlung der jeweiligen Prämien aus. Innerhalb von zwei Wochen kann der Betrieb dann etwa weil aus seiner Sicht die Agrarflächen falsch berechnet wurden Berufung beim Lebensministerium erhoben werden. Über die Berufung entscheidet der Bundesminister. Die AMA stellt als Behörde weiterhin die Bescheide über Agrarförderungen aus. Für die Überprüfung der Bescheide der AMA ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die Beschwerde gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen eingebracht werden. Ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin hat in diesen Verfahren zu entscheiden. Bereich Wirtschaft: Aufsichtsgesetze für Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapiere Angelegenheiten der Finanzmarktaufsicht (FMA) Im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz sind derzeit die wesentlichen organisatorischen Voraussetzungen der Verfahren der FMA geregelt. Inhaltlich sind die Kompetenzen in zahlreichen Gesetzen wie dem Bankwesengesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapieraufsichtsgesetz oder dem Kapitalmarktgesetz verstreut. 11

12 Die FMA ist als Administrativbehörde für die Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Pensionskassenaufsicht sowie die Wertpapieraufsicht zuständig und stellt diesbezügliche Bescheide aus. Gegen diese Bescheide kann derzeit lediglich der Verwaltungsgerichtshof (bzw. der Verfassungsgerichtshof) angerufen werden. In Strafverfahren kann derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Berufung eingebracht werden. Gegen Bescheide der FMA kann ab kommendem Jahr sowohl in Verwaltungsangelegenheiten wie in Verwaltungsstrafangelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingebracht werden. Ein Senat aus drei Berufsrichterinnenn oder Berufsrichter entscheidet über diese Verfahren. Lediglich in jenen Verwaltungsstrafverfahren, bei denen in erster Instanz eine Geldstrafe von weniger als 600 Euro verhängt wurde, entscheidet eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Bereich Wirtschaft: Vergabewesen (Bundesvergabegesetz und Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit) Das Vergabewesen regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge, somit die Beschaffung von Gütern und Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch Gebietskörperschaften bzw. für sie handelnde und/oder durch sie beherrschte ausgegliederte Rechtsträger, aber auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Sozialversicherungsträger oder Kammern. Das Bundesvergabeamt entscheidet auf Antrag in erster und letzter Instanz über strittige Auftraggeberentscheidungen in einem Vergabeverfahren. Ein Senat bestehend aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Laienrichterinnen oder Laeinrichtern (je einer/eine aus dem Bereich der Auftraggeberseite und der Auftragnehmerseite) entscheidet innerhalb von sechs Wochen über diese Verfahren. Gegen Bescheide des Bundesvergabeamtes kann der Verwaltungsgerichtshof bzw. der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit werden bestimmte Beschaffungen der militärischen Landesverteidigung bzw. im Sicherheitsbereich geregelt. Dabei gelten besondere zusätzliche Sicherheitsbzw. Geheimhaltungsbestimmungen. 12

13 Im Wesentlichen gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Beschaffung von Gütern und Leistungen weiter. Mit wird das Bundesvergabeamt aufgelöst. Die bisherigen Aufgaben des Bundesvergabeamtes werden durch das Bundesverwaltungsgericht wahrgenommen. Im Bundesverwaltungsgericht entscheidet weiterhin in erster und letzter Instanz ein Senat bestehend aus einem Berufsrichter oder Berufsrichterin und zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern (je einer/eine aus dem Bereich der Auftraggeberseite und der Auftragnehmerseite). 13

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