Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 2

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1 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Staatsangehörige der Europäischen Union und deren Familienangehörige... 3 EWR-Bürger/innen... 3 Familienangehörige von EWR-Bürger/innen... 4 Familienangehörige von Österreicher/innen....5 Übergangsregelungen für kroatische Staatsangehörige... 6 Asylwerber/innen, subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte... 7 Asylwerber/innen... 7 Subsidiär Schutzberechtigte... 8 Asylberechtigte (Konventionsflüchtlinge)... 8 Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EWR-Bürger/innen)... 9 Drittstaatsangehörige mit Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung... 9 Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel ohne Arbeitsgenehmigung Arbeitsbewilligung für Studierende und Studienabsolvent/innen Die Anwerbung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus dem Ausland.. 16 Das Jobseeker-Visum und die Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte Die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen Die Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte Die Blaue Karte EU Befristete Beschäftigungsverhältnisse Die Saisonbewilligung Beschäftigungsbewilligung für Rotationskräfte Volontariat und Ferialpraktikum Arbeitsbewilligung für Künstler/innen Die Sicherungsbescheinigung Die Betriebsentsendung Die Entsendebewilligung Die EU-Entsendebestätigung Konzernausbildung und Schulung im Rahmen eines Joint Ventures Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung Die Meldeplichten Die Geschäftsstellen AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 1

2 Einleitung Die Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen in Österreich wird im Wesentlichen durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) geregelt. Darüber hinaus gibt es aufenthalts-, asyl- und niederlassungsrechtliche Bestimmungen, die in ihrer Gesamtheit als Fremdenrecht bezeichnet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeit nur aufnehmen darf, wer auch zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, unabhängig davon, ob es sich um selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Die Broschüre soll Sie über die verschiedenen Aufenthaltstitel informieren, die mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingeführt wurden und ergänzend einen Überblick der Arbeitsgenehmigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bieten. Auf Grund der Komplexität des Themas können nicht alle Fragen erschöpfend behandelt werden, für weitere Informationen, stehen Ihnen aber die Mitarbeiter/innen des Arbeitsmarktservice gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice 2 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

3 Staatsangehörige der Europäischen Union Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit Die Europäische Gemeinschaft umfasst derzeit 28 EU-Mitgliedstaaten und drei Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen), die dem EWR angehören. EU- und EWR-Staatsbürger/innen, aber auch Schweizer und Schweizerinnen, genießen Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit in Österreich, brauchen also keinen Aufenthaltstitel. Arbeitnehmerfreizügigkeit Staatsbürger/innen der folgenden Staaten haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern und Schweiz. Demgegenüber gelten auf Grund von Übergangsbestimmungen weiterhin Zulassungsbeschränkungen für Kroatien, das mit Mitglied der Europäischen Union wurde. Staatsangehörige aus Kroatien brauchen bis längstens eine Arbeitsgenehmigung, wenn sie in Österreich unselbständig erwerbstätig sein wollen. WICHTIG: EU/EWR-Bürger/innen (alte und neue) und Schweizer/innen, die sich in Österreich niederlassen wollen und somit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, müssen bei der Aufenthaltsbehörde spätestens vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung beantragen (siehe Abbildung). Quelle: Bundesministerium für Inneres AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 3

4 Familienangehörige von EWR-Bürger/innen Familienangehörige von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen haben, sind vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und brauchen daher keine Bewilligung zur Arbeitsaufnahme. Als Familienangehörige (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) gelten: l Ehegatt/innen, eingetragene Partner/innen l Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) oder Enkelkinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus, wenn ihnen seitens der Eltern Unterhalt gewährt wird l Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern, wenn ihnen Unterhalt seitens ihrer Kinder oder Enkelkinder gewährt wird Drittstaatsangehörige Familienmitglieder von freizügigkeitsberechtigten EU/EWR- Staatsbürger/innen oder Schweizer/innen erhalten von der Aufenthaltsbehörde eine so genannte Aufenthaltskarte (siehe Abbildung). Quelle: Bundesministerium für Inneres Wichtig: Die Aufenthaltskarte erhalten auch Familienangehörige von EU/EWR Staatsbürger/innen, die nicht vom AuslBG ausgenommen sind (z.b. Familienangehörige von kroatischen Staatsbürger/innen). In diesem Fall berechtigt die Aufenthaltskarte nicht auch zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Familienangehörige von EU/EWR-Bürger/innen, von Schweizer/innen, die die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen, können (müssen aber nicht) eine Bestätigung gemäß 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt beantragen. 4 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

5 Diese Bestätigung dient lediglich der Dokumentation des freien Arbeitsmarktzugangs, ist aber keine Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme. Der Antrag ist vom Familienangehörigen an der für den Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS einzubringen. Familienangehörige von Österreicher/innen Für Familienangehörige von Österreicher/innen, die ihre Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, gilt abweichend folgendes: bewilligungsfreien Zugang haben nur: l Ehegatt/innen und eingetragene Partner/innen, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben l ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres l außerdem müssen Sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt sein Quelle: Bundesministerium für Inneres Die Familienangehörigen erhalten von der Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel Familienangehöriger (siehe Abbildung). WICHTIG: Der freie Zugang zum Arbeitsmarkt muss auf der Rückseite der Karte angeführt sein. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 5

6 Übergangsregelung für kroatische Staatsangehörige Für Kroatien, das mit der Europäischen Union beigetreten ist, gelten die Übergangsregelungen bis längstens Für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin aus Kroatien ist weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Beschäftigungsbewilligungen können erteilt werden für: l Saisonarbeitskräfte im Fremdenverkehr und in der Land- und Forstwirtschaft l Stammsaisoniers l Schlüsselkräfte l Facharbeiter, für die eine Fachkräfte-Verordnung erlassen wurde (Die Liste der Berufe finden Sie auf l andere Arbeitskräfte (unter besonderen Voraussetzungen) Kroatische EU-Bürger/innen, die bereits am österreichischen Arbeitsmarkt integriert sind, das heißt wenigstens ein Jahr lang zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen waren, erhalten vom AMS auf Antrag eine Bestätigung über ihren freien Zugang zum Arbeitsmarkt (Freizügigkeitsbestätigung). Für solche Personen ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht mehr erforderlich. Auch ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen (Ehepartner/in, eingetragene Partner/in und Kinder) kann unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft auf Antrag eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt werden. 6 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

7 Asylwerber/innen, subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte Das Asylgesetz unterscheidet zwischen Asylwerber/innen, subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist abhängig vom Status des Flüchtlings. Asylwerber/innen Asylwerber/innen sind Ausländer/innen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Im Asylverfahren wird geprüft, ob dem Asylwerber oder der Asylwerberin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention zukommt oder nicht. Asylwerber/innen erhalten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Zeit des Verfahrens eine scheckkartengroße Aufenthaltsberechtigungskarte (siehe Abbildung). Quelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Asylwerber/innen benötigen zur Arbeitsaufnahme eine Beschäftigungsbewilligung. Derzeit dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur im Rahmen von Kontingenten in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr (Saisonbewilligungen) erteilt werden. Für AsylwerberInnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Beschäftigungsbewilligungen auch außerhalb der Saisonarbeit für alle Lehrberufe erteilt werden, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht und für die Besetzung der Lehrstelle keine bevorzugte und gleichqualifizierte Ersatzarbeitskraft zur Verfügung steht (Arbeitsmarktprüfung). Welche Lehrberufe im jeweiligen Bundesland als Mangellehrberufe gelten, erfahren Sie bei ihrer zuständigen Regionalen Geschäftsstelle. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 7

8 Subsidiär Schutzberechtigte Quelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Subsidiär Schutzberechtigte sind Ausländer/innen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus verschiedenen Gründen nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können (z.b. weil dort Krieg herrscht) und deshalb ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz erhalten. Die Schutzberechtigung wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid zuerkannt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt. Subsidiär Schutzberechtigte sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Das Arbeitsmarktservice stellt ihnen auf Antrag eine entsprechende Bestätigung aus. Quelle: Staatsdruckerei sind Ausländer/innen die in Österreich als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid. In der Folge wird ihnen ein Konventionsreisepass oder eine Karte für Asylberechtigte (siehe Abbildung) ausgestellt. Konventionsflüchtlinge sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Für sie muss keine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Für Flüchtlinge, die in anderen Staaten anerkannt wurden, gilt aber die Bewilligungspflicht! 8 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung Quelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Asylberechtigte (Konventionsflüchtlinge)

9 Drittstaatsangehörige (Nicht-EU/EWR-Bürger/innen) Drittstaatsangehörige mit Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung Die folgenden Aufenthaltstitel, die die Aufenthaltsbehörden als Lichtbildausweise ausstellen, berechtigen den Inhaber zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung: Quelle: Bundesministerium für Inneres Rot-Weiß-Rot-Karte plus Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus wird für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren ausgestellt und kann im Bedarfsfall verlängert werden. Sie berechtigt zur Arbeitsaufnahme in ganz Österreich ohne zusätzliche Arbeitsbewilligung. Quelle: Bundesministerium für Inneres Aufenthaltsberechtigung plus Die Aufenthaltsberechtigung plus wird für eine Laufzeit von einem Jahr ausgestellt. Sie berechtigt zur Arbeitsaufnahme in ganz Österreich ohne zusätzliche Arbeitsbewilligung. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 9

10 Quelle: Bundesministerium für Inneres Daueraufenthalt-EG bzw. Daueraufenthalt-EU Der Daueraufenthalt-EG wurde bis von den Aufenthaltsbehörden für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er wurde mit der Gesetzesnovelle 2014 in DaueraufenthaltEU umbenannt. Er berechtigt zur Arbeitsaufnahme in ganz Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung. Das mit dem Ausweis dokumentierte Aufenthaltsrecht gilt unbefristet. Dem Daueraufenthalt-EU gleichzuhalten sind unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen, die vor dem als Vignette oder als Stempel im Reisepass erteilt wurden. Wichtig: Für Ausländer und Ausländerinnen mit einem Daueraufenthalt-EG bzw. Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaates gilt allerdings das Ausländerbeschäftigungsgesetz und Bewilligungspflicht. Quelle: Bundesministerium für Inneres Aufenthaltstitel: Familienangehöriger Den Aufenthaltstitel Familienangehöriger erhalten Familienangehörige von Österreicher/innen die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen (siehe Seite 5). Der Aufenthaltstitel Familienangehöriger wird für ein Jahr ausgestellt und kann um ein bzw. zwei Jahre verlängert werden. Wichtig: Eine Arbeitsaufnahme ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist nur erlaubt, wenn auf der Rückseite des Ausweises der freie Zugang zum Arbeitsmarkt ausdrücklich angeführt ist. Findet sich der Vermerk: Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument, ist eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. 10 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

11 Quelle: Bundesministerium für Inneres Daueraufenthalt-Familienangehöriger Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-Familienangehöriger wurde bis als unbefristete Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung von den Aufenthaltsbehörden ausgestellt. Mit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2014 wurde er durch den Daueraufenthalt-EU ersetzt. Die vor dem ausgestellten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-Familienangehöriger behalten aber ihre Gültigkeit. Der Befreiungsschein Ausländer/innen, die einen Befreiungsschein besitzen, sind berechtigt, jede unselbständige Erwerbstätigkeit in ganz Österreich aufzunehmen. Der Befreiungsschein wird für fünf Jahre ausgestellt. Beantragt wird der Befreiungsschein von der ausländischen Arbeitskraft. Der Befreiungsschein ist nicht zugleich auch die Aufenthaltsgenehmigung. Inhaber/innen eines Befreiungsscheins brauchen daher zusätzlich noch einen Aufenthaltstitel. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 11

12 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel, der keinen Arbeitsmarktzugang inkludiert. Ausländer und Ausländerinnen, die keine der oben angeführten Ausweise besitzen, brauchen grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung, wenn sie in Österreich unselbständig erwerbstätig sein wollen. Die Beschäftigungsbewilligung Die Beschäftigungsbewilligung wird vom Arbeitgeber an der für den Arbeitsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS beantragt. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig, die einerseits den Arbeitgeber (z.b. Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen) und andererseits den ausländischen Arbeitnehmer selbst (z.b. Aufenthaltsrecht) betreffen. Darüber hinaus muss die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und das Arbeitskräfteangebot im Inland berücksichtigt werden (Prinzip des Inländervorrangs). Es darf daher eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung). Die folgenden Aufenthaltstitel sind für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geeignet: l Niederlassungsbewilligung (sofern auf der Rückseite der Vermerk Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument steht) l Aufenthaltsbewilligung l Aufenthaltsberechtigung l Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte (sofern es sich um Drittstaatsangehörige handelt, die nicht ohnehin vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind. Siehe Seite 4) Die Beschäftigungsbewilligung wird nicht dem/der Ausländer/in selbst, sondern dem Arbeitgeber ausgestellt. Sie gilt für eine bestimmte berufliche Tätigkeit an allen Standorten des Betriebes und höchstens für die Dauer eines Jahres Ausnahme: Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling. Hier wird die Beschäftigungsbewilligung für die gesamte Lehrzeit plus der gesetzlichen vier Monate Behaltepflicht ausgestellt. 12 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

13 Pflichten des Arbeitgebers Die Beschäftigung muss innerhalb von sechs Wochen ab Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommen werden, sonst erlischt die Beschäftigungsbewilligung. Beginn und Beendigung der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft, sind binnen 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Wird ein Dienstverhältnis vorzeitig beendet, verliert die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung des Dienstverhältnisses ihre Gültigkeit.ß AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 13

14 Arbeitsbewilligungen für ausländische Schüler/innen, Studierende und Studienabsolventinnen und absolventen Schüler/innen, Studierende Ausländische Schüler/innen und Studierende können während ihrer Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen, für die ihr Arbeitgeber allerdings eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Von der Bewilligungspflicht betroffen sind Schüler/innen und Studierende aus Drittstaaten sowie kroatische Staatsangehörige. In Bezug auf den Umfang der Erwerbstätigkeit sieht das Gesetz ( 4 Abs. 7 AuslBG) zwei Einschränkungen vor: l bis zum Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. bis zur Beendigung des Bachelor-Studiums darf die Beschäftigung zehn Stunden pro Woche nicht überschreiten l nach Abschluss des ersten Studienabschnitts bzw. nach Abschluss des Bachelor- Studiums sind maximal 20 Wochenstunden zulässig Für Beschäftigungsverhältnisse, die die genannte Wochenstundenzahl nicht überschreiten, wird keine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt, wohl aber werden die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (z.b. Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Verstöße gegen das AuslBG, gültige Aufenthaltsbewilligung des Studierenden) geprüft. Soll das wöchentliche Beschäftigungsausmaß höher sein, hat das Arbeitsmarktservice zu prüfen, ob für den Arbeitsplatz arbeitsuchende Personen mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung stehen (Ersatzkraft- Prüfungsverfahren). Studienabsolventinnen und -absolventen Drittstaatsangehörige, die ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt oder ein Masterstudium zur Gänze an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen sich nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit einer entsprechenden Bestätigung der Aufenthaltsbehörde weitere sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten. 14 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

15 Quelle: Bundesministerium für Inneres Können Sie innerhalb dieser sechs Monate ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot eines konkreten Unternehmens durch einen Arbeitsvertrag nachweisen, erhalten sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie das für inländische StudienabsolventInnen (BerufseinsteigerInnen) ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 45% der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (das sind im Jahr ,- brutto) zuzüglich Sonderzahlungen, erhalten. Studienabsolventen oder -absolventinnen mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate zumindest zehn Monate unter den angegebenen Bedingungen beschäftigt waren. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 15

16 Die Anwerbung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus dem Ausland Das Jobseeker-Visum und die Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte Hochqualifizierte Ausländer und Ausländerinnen, die keinen Arbeitgeber in Österreich haben, können bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) ihres Heimatstaates bzw. des Staates, in dem sie niedergelassen sind, ein Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche in Österreich beantragen. Drittstaatsangehörige Personen mit besonders hohen Qualifikationen erhalten ein Aufenthaltsvisum für sechs Monate zur Arbeitsuche, wenn sie die erforderlichen Mindestpunkte nach nebenstehendem Kriterienkatalog erreichen. Unter finden Sie einen Punkterechner. Mit diesem können Interessierte unverbindlich selbst testen, ob genügend Punkte für ein Jobseeker- Visum erreicht werden. Das Aufenthaltsvisum dient nur der Arbeitsuche, erlaubt aber weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich. Ist ein Arbeitsplatz gefunden, beantragt der oder die ausländische Arbeitsuchende gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Rot-Weiß-Rot-Karte an der für den Wohnort zuständigen Aufenthaltsbehörde. Die Rot-Weiß-Rot-Karte wird ohne weitere Arbeitsmarktprüfung für zwölf Monate ausgestellt, wenn innerhalb der Geltungsdauer dieses Visums ein Arbeitgeber namhaft gemacht wird, der eine den Qualifikationen entsprechende Beschäftigung auf Basis eines Arbeitsvertrages anbietet. Die RWR-Karte berechtigt zur Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber. Ein Arbeitgeberwechsel ist in dieser Zeit nicht ohne weiteres möglich. Personen, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, benötigen kein Jobseeker-Visum. Sie können die Rot-Weiß-Rot-Karte während ihres rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts in Österreich beantragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz finden. 16 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

17 Kriterien Anrechenbare Punkte Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten maximal: 40 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungs- 20 einrichtung mit vierjähriger Mindestdauer l im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer). 30 l mit Habilitation oder gleichwertiger 40 Qualifikation (z.b. PhD) Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: bis Euro bis Euro über Euro Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) Berufserfahrung (pro Jahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich maximal: Sprachkenntnisse maximal: 10 Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung Alter maximal: 20 bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre Studium in Österreich maximal: 10 zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte 5 gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 100 erforderliche Mindestpunkteanzahl AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 17

18 Die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzials nicht abgedeckt werden kann, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich durch Verordnung Mangelberufe fest, in den Drittstaatsangehörige als Fachkräfte zugelassen werden können (Fachkräfteverordnung). Eine Liste der Mangelberufe und einen Punkterechner finden Sie auf der Migrationsplattform der Bundesregierung unter Quelle: Bundesministerium für Inneres Drittstaatsangehörige Personen können eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft für zwölf Monate beantragen, wenn sie l eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf laut Verordnung nachweisen können l ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Österreich haben l und das Unternehmen bereit ist, ihnen das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zu bezahlen (im Falle einer betriebsüblichen Überzahlung ist auch diese zu gewähren) l die erforderlichen Mindestpunkte des Kriterienkatalogs erreichen Für das Jahr 2016 gelten folgende Berufe als Mangelberufe: Dachdecker/innen; Dreher/innen; Fräser/innen; Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau; Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau; Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik; Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik; Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern. 18 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

19 Kriterien Anrechenbare Punkte Qualifikationen maximal: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) Sprachkenntnisse maximal: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren 10 Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 2 4 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 15 Alter maximal: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre Summe der maximal anrechenbaren Punkte 75 erforderliche Mindestpunkteanzahl Die Rot-Weiß-Rot-Karte kann entweder vom Ausländer oder von der Ausländerin persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden oder durch den Dienstgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland eingebracht werden. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Personen, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen oder bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben, können den Antrag auch selbst direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate zumindest 10 Monate als Fachkraft beschäftigt waren. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 19

20 Die Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige ausländische Schlüsselkräfte Drittstaatsangehörige, die auf Grund ihrer Qualifikationen eine Stelle als Schlüsselkraft in einem Unternehmen einnehmen sollen, können eine Rot-Weiß-Rot-Karte für zwölf Monate erhalten, wenn l sie vom Arbeitgeber das gesetzlich festgelegte Mindestbruttoentgelt für unter 30-Jährige: 50% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ( , brutto/mtl.), zuzüglich Sonderzahlungen für über 30-Jährige: 60% der ASVG- Höchstbeitragsgrundlage ( , brutto/mtl.), zuzüglich Sonderzahlungen erhalten l das Arbeitsmarktservice dem Arbeit- Quelle: Bundesministerium für Inneres geber keine gleich qualifizierte inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte ausländische Arbeitskraft, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt ist, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung) l die erforderlichen Mindestpunkte nach folgendem Kriterienkatalog erreichen Unter finden Sie einen Punkterechner. Mit diesem können Interessierte unverbindlich selbst testen, ob genügend Punkte für eine Rot-Weiß-Rot-Karte erreicht werden. Die Rot-Weiß-Rot-Karte kann entweder vom Ausländer oder von der Ausländerin persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden oder durch den Dienstgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland eingebracht werden. Gemeinsam mit dem Antrag ist auch eine Arbeitgebererklärung vorzulegen. Personen, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen oder bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben, können den Antrag auch selbst direkt bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich stellen. Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate zumindest 10 Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. 20 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

21 Kriterien Anrechenbare Punkte Qualifikation maximal: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle 20 Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung allgemeine Universitätsreife im Sinne des Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 Abschluss eines Studiums an einer tertiären 30 Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) Sprachkenntnisse maximal: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren 10 Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 2 4 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 15 Alter maximal: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen erforderliche Mindestpunkteanzahl AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 21

22 Die Blaue Karte EU Quelle: Bundesministerium für Inneres Drittstaatsangehörige erhalten eine, auf Grund der EU-Richtlinie 2009/50/EG entwickelte, Blaue Karte EU, wenn l sie ein mindestens dreijähriges Studium im Ausland absolviert haben l sie in entsprechender Verwendung in Österreich eingesetzt werden sollen und l ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Eineinhalbfachen des von der Statistik Österreich zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttogehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht (2016: ,- das sind rund 4.174, pro Monat) und l eine Mindestbeschäftigungsdauer von zwölf Monaten garantiert ist und l das Arbeitsmarktservice dem Arbeitgeber keine gleich qualifizierte inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte ausländische Arbeitskraft, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt ist, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung). Den Antrag stellt der Ausländer oder die Ausländerin persönlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder er kann durch den Dienstgeber bei der Aufenthaltsbehörde im Inland eingebracht werden. Personen, die visumfrei nach Österreich einreisen dürfen oder bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben, können den Antrag auch selbst im Inland stellen. Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. 22 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

23 Befristete Beschäftigungsverhältnisse Die Saisonbewilligung Die Saisonbewilligung ist eine befristete Beschäftigungsbewilligung, die auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für bestimmte Beschäftigungsbereiche (Land- und Forstwirtschaft, Fremdenverkehr) erteilt werden darf. Es handelt sich um Bereiche, für die zu Saisonspitzenzeiten nicht genügend Arbeitskräfte im Inland zur Verfügung stehen. Die Geltungsdauer der Saisonbewilligung beträgt sechs Monate (in der Landwirtschaft für kroatische Bürger/ innen bis zu neun Monaten) bzw. sechs Wochen (für Erntehelfer und -helferinnen). Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, für den Arbeitsplatz Ersatzkräfte im Inland zu suchen (Inländervorrang), was über Einzelvermittlung oder durch die Organisation von Jobbörsen geschehen kann. Erst wenn auf diesem Wege keine geeignete Arbeitskraft gefunden wird, darf eine Saisonbewilligung ausgestellt werden. Im Sinne der Gemeinschaftspräferenz sind in diesem Fall EU-Bürger/innen aus Kroatien zu bevorzugen. Saisonbewilligung für Stammsaisoniers War ein Saisonier in den Kalenderjahren jährlich wenigstens vier Monate im Tourismus oder in der Landwirtschaft beschäftigt, konnte sich dieser beim AMS bis als Stammsaisonier registrieren lassen. Über die Registrierung wurde eine Bestätigung ausgestellt. Wer einen Stammsaisonier beschäftigen will, muss keinen Vermittlungsauftrag für den Arbeitsplatz erteilen. Außerdem ist ein freier Kontingentplatz garantiert. Eine Stammsaisonierbewilligung kann nur für die Branche erteilt werden, in der die Registrierung erfolgte. Für Drittstaatsangehörige, die sichtvermerksfrei nach Österreich einreisen dürfen, muss der Arbeitgeber überdies eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde beantragen, ehe die Saisonbewilligung ausgestellt werden kann. Für visapflichtige Drittstaatsangehörige ist eine Sicherungsbescheinigung nötig, die die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums ermöglicht. Erst wenn ein solches vorliegt, kann die Saisonbewilligung erteilt werden. Eine Liste der Visumspflichten finden Sie auf der Homepage des Innenministeriums. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 23

24 Beschäftigungsbewilligung für Rotationsarbeitskräfte Rotationsarbeitskräfte sind Ausländer und Ausländerinnen im Dienste eines international tätigen Arbeitgebers, deren Arbeitsvertrag sie entweder l als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder l als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter/innen, die zur innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder l als Vertreter/innen repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist und Rotation im Hinblick auf den Dienstort vorsieht. Unter einem international tätigen Dienstgeber sind Unternehmen zu verstehen, die außerhalb ihres Sitzstaates Unternehmensstandorte in mindestens zwei weiteren Staaten haben. Zur Erlangung eines Aufenthaltstitels muss für drittstaatsangehörige Rotationskräfte zunächst eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden. Volontariat und Ferialpraktikum Als Volontäre bezeichnet man Ausländer/innen, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten für die Praxis, ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch, bis zu drei Monate im Kalenderjahr in Österreich arbeiten. Die Tätigkeit darf nicht in der Verrichtung von einfachen angelernten Arbeiten oder Hilfsarbeiten auf Baustellen bestehen. Das Volontariat muss vom Arbeitgeber zwei Wochen vor Aufnahme der Beschäftigung dem AMS und der zuständigen Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Das AMS hat binnen vierzehn Tagen über den Antrag zu entscheiden (bei positiver Entscheidung: Anzeigebestätigung, bei negativer Entscheidung: Bescheid mit Beschwerdemöglichkeit). Als Ferial- oder Berufspraktikum gilt eine Tätigkeit, die Schülern oder Studenten eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Beginn dem AMS und der zuständigen Abgabenbehörde anzuzeigen. 24 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

25 Das AMS hat binnen vierzehn Tagen über den Antrag zu entscheiden (bei positiver Entscheidung: Anzeigebestätigung, bei negativer Entscheidung: Bescheid mit Beschwerdemöglichkeit). Arbeitsbewilligungen für unselbständige Künstler/innen Die Art der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ausländischer Künstler/innen hängt hauptsächlich von der Dauer ihres Engagements in Österreich ab. Eine Definition von Kunst findet sich im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht. Die Durchführungsanweisung nennt nur Beispiele für künstlerische Tätigkeiten wie Schauspiel, Musik, Tanz, Gesang, Schriftstellerei, aber auch Choreographie, Malerei, Design oder Artistik. Damit umfasst der Begriff sowohl bildende wie darstellende Kunst, Musik wie Literatur. Einschränkend gilt aber auch, dass nicht jede Art von Darbietung als Kunst zu qualifizieren ist (z.b. Striptease oder Go-Go-Tanz) und die Reproduktion von Kunstwerken oder objekten nicht unter diesen Begriff fällt. Kurzfristige künstlerische Tätigkeit Wenn die künstlerische Tätigkeit nur einen Tag bzw. vier Wochen im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlivesendung dauert, ist keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. In diese Regelung sind auch Personen zum Beispiel Bühnenarbeiter oder Tierpfleger einbezogen, die im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion nichtkünstlerische Tätigkeiten verrichten. Der Veranstalter muss die Tätigkeit dem AMS lediglich anzeigen. Künstlerische Tätigkeit bis 6 Monate Künstler und Künstlerinnen, die für einen längeren, aber sechs Monate nicht übersteigenden, Zeitraum engagiert sind oder mehrere Engagements in Österreich haben, brauchen eine Beschäftigungsbewilligung und ein Visum D (kroatische Staatsangehörige nur die Beschäftigungsbewilligung). Ihr Arbeitgeber bzw. der Veranstalter muss eine Sicherungsbescheinigung für sie beantragen, wenn sie nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, für sichtvermerksfreie Künstler/innen genügt die Beschäftigungsbewilligung. Musste AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 25

26 eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden, so muss nach Erhalt des Visums vom Arbeitgeber oder Veranstalter noch die Beschäftigungsbewilligung beantragt werden, da die Sicherungsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme nicht ausreicht. Die Anträge sind bei jener Geschäftsstelle des AMS einzubringen, in deren Sprengel der oder die Künstler/in arbeiten wird. Künstlerische Tätigkeit über 6 Monate Ausländische Künstler und Künstlerinnen, die länger als ein halbes Jahr in Österreich zu arbeiten beabsichtigen, müssen eine Aufenthaltsbewilligung Künstler an der für ihren Wohnsitz zuständigen Aufenthaltsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung beinhaltet auch die Arbeitsgenehmigung als Künstler bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber oder Veranstalter. Das AMS fungiert in diesem Verfahren als Gutachter und prüft, ob die Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen. Die Sicherungsbescheinigung Die Sicherungsbescheinigung dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften, die nur befristet in Österreich beschäftigt werden sollen und nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Auf Grund der Sicherungsbescheinigung wird ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt. In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung beantragen, wenn er eine ausländische Arbeitskraft beschäftigen möchte: l Wenn es sich um eine Saisonarbeitskraft handelt, die nicht zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt ist (z.b. ein Landarbeiter aus der Ukraine) l wenn ein/e Künstler/in aus einem Drittstaat mit Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden soll (z.b. eine chinesische Opernsängerin, die drei Monate lang an der Wiener Volksoper gastiert) l wenn ein Betriebsentsandter aufgrund der Dauer seiner Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung braucht (z.b. ein russischer Netzwerktechniker, für dessen Beschäftigung ein Zeitrahmen von mehr als 4 Monaten vorgesehen ist) l wenn eine Rotationskraft beschäftigt werden soll (z.b. eine amerikanische Datenbanktechnikerin in der österreichischen Niederlassung ihres Arbeitgebers) 26 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

27 Die Betriebsentsendung Betriebsentsandte sind ausländische Arbeitskräfte, die in einem direkten Arbeitsverhältnis zu einem ausländischen Betrieb ohne Betriebssitz in Österreich stehen und von ihrem Arbeitgeber zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung in Österreich eingesetzt werden. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung kann in Zusammenhang mit einer Warenlieferung, aber auch unabhängig von einer solchen, bestehen. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kennt drei Formen der Entsendung: l die Entsendebewilligung l die EU-Entsendebestätigung l und die Betriebsentsendung zu Ausbildungszwecken (Joint Venture und Konzernausbildung) Die Entsendebewilligung Ausländer/innen, die von einem Unternehmen mit einem Betriebssitz außerhalb der EU nach Österreich entsandt werden sollen, brauchen eine Entsendebewilligung, die längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Dauert die Beschäftigung länger als vier Monate, so benötigt die betriebsentsandte Arbeitskraft eine Beschäftigungsbewilligung. Es gelten die österreichischen Lohnund Arbeitsbedingungen für die Dauer der Entsendung. Den Antrag auf Entsendebewilligung hat der österreichische Auftraggeber an der regionalen Geschäftsstelle des AMS, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, zu beantragen; bei wechselnden Beschäftigungsorten an der nach dem Sitz des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Gibt es keinen österreichischen Auftraggeber, so kann der Antrag von der betriebsentsandten Arbeitskraft selbst eingebracht werden. Für Tätigkeiten im Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden. Der inländischen Auftraggeber muss für die Betriebsentsandten Beschäftigungsbewilligungen einholen, auch wenn die Arbeiten kürzer als vier Monate dauern. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 27

28 Die EU-Entsendebestätigung Die Beschäftigung von Ausländer/innen (sowohl EU-Bürger/innen als Drittstaatsangehörige), die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines EU-Mitgliedstaates zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist vor der Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) am Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen. Handelt es sich bei den entsandten oder überlassenen Arbeitskräften um Drittstaatsangehörige oder kroatische Staatsbürger/innen ist außerdem eine EU-Entsendebestätigung erforderlich. Die Meldung der Entsendung solcher Arbeitskräfte wird von der ZKO automationsunterstützt an das AMS weitergeleitet. Das AMS stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die EU-Entsendebestätigung aus. Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn l der/die Betriebsentsandte ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt war und ist und l die für Österreich geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Sonderfall Kroatien Die genannten Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für eine Entsendung aus Kroatien. In folgenden Beschäftigungszweigen aber ist für eine Entsendung aus Kroatien (bis längstens ) eine Entsendebewilligung erforderlich: l Gärtnerische Dienstleistungen l Be- und Verarbeitung von Natursteinen l Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen l Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige (Betriebsentsendung hier ausschließlich mit Beschäftigungsbewilligung!) l Schutzdienste l Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmittel l Hauskrankenpflege l Sozialwesen Die EU-Entsendebestätigung gilt für die Dauer der Auftragsarbeiten, mit welchen nach Ablauf von vierzehn Tagen begonnen werden darf, auch wenn die Bestätigung des AMS noch nicht vorliegt. Die Arbeiten sind aber umgehend einzustellen, wenn die Entsendung mit Bescheid untersagt wird. 28 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

29 Joint Venture und Konzernausbildung Das Ausländerbeschäftigungsgesetz enthält eine Sonderregelung für die Entsendung von ausländischen Arbeitskräften zu Schulungszwecken. Eine Entsendebewilligung oder -bestätigung ist in solchen Fällen nicht erforderlich, wohl aber muss die Ausbildung dem AMS spätestens zwei Wochen vor Ausbildungsbeginn zur Kenntnis gebracht werden. Unter einem Joint Venture versteht das Gesetz ein wirtschaftliches Projekt, das zwei oder mehrere selbständige Unternehmen ausführen wollen. Zu dessen Vorbereitung ist eine (Ein-) Schulungsmaßnahme für die Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens notwendig, die in Österreich absolviert werden soll. Das AMS prüft in diesem Zusammenhang den Joint Venture- Vertrag und das Schulungsprogramm für die Betriebsentsandten, das sechs Monate nicht übersteigen darf. Eine ähnliche Regelung besteht für konzerninterne Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die bis zu fünfzig Wochen dauern können und im österreichischen Headquarter des Konzerns nach Maßgabe eines qualifizierten Ausbildungsplanes von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eines ausländischen Konzernpartners durchlaufen werden. In beiden Fällen muss die Bestätigung des AMS abgewartet werden, ehe die Ausbildung beginnen kann. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 29

30 Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung Der Einsatz von Arbeitskräften, die aus dem Nicht-EU-Ausland oder Kroatien überlassen werden, gilt als bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der österreichische Beschäftiger wird einem Arbeitgeber gleichgehalten und muss die Beschäftigungsbewilligung beantragen. Für die Beurteilung, ob eine Betriebsentsendung oder Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Das AMS hat also die Vertragsbeziehungen zu prüfen und sich von der Art der Tätigkeit und ihrer Verrichtung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen ein Bild zu machen. Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere vor, wenn l die Arbeitskräfte kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkherstellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkhersteller zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder l die Arbeit nicht vorwiegend mit Materialien und Werkzeugen des Auftragnehmers leisten oder l die Arbeitskräfte organisatorisch in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder l der Auftragnehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Treffen mehrere Kriterien zu, so muss Arbeitskräfteüberlassung angenommen werden, die zur Bewilligungspflicht mit der Konsequenz einer Arbeitsmarktprüfung führt. 30 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

31 Meldepflichten Seit 1. Juli 2011 ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden ( 26 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Beschäftigung eines Ausländers oder einer Ausländerin mit Daueraufenthalt-EG bzw. Daueraufenthalt-EU sowie die Beschäftigung von Arbeitskräften, die nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen. Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Meldepflicht bis zu 2.000, kosten kann. Die Vorschrift beruht auf der Richtlinie 2009/52/EG vom und soll den Arbeitgeber gegen die Vorlage von gefälschten Arbeitspapieren oder Aufenthaltsdokumenten schützen. Unter finden Sie ein Meldeformular (unter Download und Formulare), es werden auch telefonische Meldungen entgegengenommen. AMS Information zur Ausländerbeschäftigung 31

32 Die Geschäftsstellen AMS Burgenland Permayerstraße Eisenstadt Tel: (02682) 692 Fax: (02682) AMS Kärnten Rudolfsbahngürtel Klagenfurt Tel: (0463) 3831 Fax: (0463) AMS Niederösterreich Hohenstaufengasse Wien Tel: (01) Fax: (01) ams.niederoesterreich@ams.at AMS Oberösterreich Europaplatz Linz Tel: (0732) Fax: (0732) ams.oberoesterreich@ams.at AMS Salzburg Auerspergstraße 67a 5020 Salzburg Tel: (0662) 8883 Fax: (0662) ams.salzburg@ams.at AMS Steiermark Babenbergerstraße Graz Tel: (0316) 7081 Fax: (0316) ams.steiermark@ams.at AMS Tirol Amraser Straße Innsbruck Tel: (0512) Fax: (05574) ams.tirol@ams.at AMS Vorarlberg Rheinstraße Bregenz Tel: (05574) Fax: (05574) ams.vorarlberg@ams.at AMS Wien Ungargasse Wien Tel: (01) Fax: (01) ams.wien@ams.at AMS Österreich Treustraße Wien Tel: (01) Fax: (01) ams.oesterreich@ams.at 32 AMS Information zur Ausländerbeschäftigung

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