Umwelt. Die Industriegas- Verordnung. Ein wichtiger Beitrag Österreichs für den Klimaschutz

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1 Umwelt Die Industriegas- Verordnung Ein wichtiger Beitrag Österreichs für den Klimaschutz

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3 Die Industriegas- Verordnung Ein wichtiger Beitrag Österreichs für den Klimaschutz Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Juli 2003

4 IMPRESSUM MEDIENINHABER UND HERAUSGEBER: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, 1010 Wien Redaktionelle Leitung: Abteilung V/2, Dr. Raimund Quint Layout: Übersetzung: Riva Software & Translation Druck: Druckerei Berger, 3580 Horn Gedruckt auf Umweltzeichenpapier Copyright: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Alle Rechte vorbehalten Wir danken folgenden Firmen, die uns Fotomaterial exklusiv für diese Broschüre zur Verfügung gestellt haben: Wienstrom GmbH Soltec Systemtechnik Ges.m.b.H. Kälte-Wärme-Nutzung Engineering-Gesellschaft m.b.h. Steinbacher Dämmstoffe Ges.m.b.H. Unter Angabe der Quelle ist eine Verwendung zulässig

5 Vorwort Zu einer umfassenden Abschätzung der von Chemikalien ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt zählt selbstverständlich auch eine Beurteilung ihrer Beeinflussung der Atmosphäre. Aber selbst dieses Wissen führt oft erst mit großer zeitlicher Verzögerung zu entsprechenden Maßnahmen und mit noch größerer Verzögerung treten dann die gewünschten Effekte ein. So waren die Zusammenhänge rund um die Zerstörung der stratosphärischen Ozonschicht seit Mitte der Siebzigerjahre bekannt, doch bis in die jüngste Zeit hat es gedauert bis erste positive Effekte der umweltpolitischen Maßnahmen sichtbar wurden. Die im Klimaschutz-Protokoll von Kyoto erwähnten Gase, die in industrieller Verwendung stehen, stellen eine nicht zu vernachlässigende Bedrohung für das Weltklima dar. Die hohe Verweildauer einiger dieser Substanzen trägt noch zusätzlich zu diesem Szenario bei. Die Forcierung von alternativen Lösungen in den mannigfaltigen Einsatzbereichen dieser Substanzen über einen Zeitraum von mehreren Jahren hat es möglich gemacht, durch einen pragmatischen und effizienten Ansatz den Ausstieg aus diesen Substanzen in Österreich einzuleiten. Dank des innovativen Potenzials von Industrie und Gewerbe wird es möglich sein, in Österreich als fortschrittliche Industrienation auf den Einsatz dieser Substanzen mittelfristig weitestgehend zu verzichten. Dazu waren vielerlei Anstrengungen notwendig. Die Umstellungsprozesse werden in dem einen oder anderen Fall auch mit Aufwand verbunden sein, der jedoch auch eine Investition in die Zukunft ist, da Österreichs Unternehmen hier wertvolle First mover advantages lukrieren können. Die Umweltpolitik wird diesen Prozess, der die nächsten fünf Jahre andauern wird, aufmerksam beobachten, begleiten und nach Kräften unterstützen. Dipl.-Ing. Josef Pröll, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

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7 Inhaltsverzeichnis Die Geschichte der Verordnung und ihr Umfeld Die Verordnung: Ein Baustein zur Umsetzung der Klimastrategie Die geregelten Bereiche: Bedeutung, Stand der Technik, Prognosen, Entwicklungen auf EU-Ebene Das juristische Konzept in der HFKW-FKW-SF 6 -Verordnung Verbote und Beschränkungen der HFKW-FKW-SF 6 -Verordnung in ihrer zeitlichen Abfolge Die Verordnung im Wortlaut Maßnahmenbereich Fluorierte Gase Auszug aus der Österreichischen Klimastrategie

8 Die Geschichte der Verordnung und ihr Umfeld Mag. Dr. Thomas Jakl Die Bemühungen des Umweltministeriums, die Anwendung von treibhauswirksamen Industriegasen in Österreich durch klimafreundliche Substanzen oder Technologien zu ersetzen, erstrecken sich nunmehr über einen Zeitraum von mittlerweile fünf Jahren. In Veranstaltungen, Broschüren, Fachartikeln und anderen Informationskanälen wurde auf die Notwendigkeit des mittelfristigen Rückzugs aus diesen Substanzen hingewiesen. Es wurden gezielt Alternativen unterstützt und kommuniziert. Das umweltpolitische Instrument der Best practice diffusion wurde in diesem Umfeld mehrfach angewandt, damit wurde einzelnen Branchen gezielte Anleitung für den Ausstieg aus klimadestabilisierenden Substanzen geleistet. Dies geschah selbstverständlich unter enger Einbindung der betroffenen Unternehmen. In zahlreichen detaillierten Gesprächen mit den Vertretern der einzelnen Branchen und Firmen wurden mögliche Ersatzszenarien und -technologien erörtert und Machbarkeitsszenarien entwickelt. Auch spezifische Fördermaßnahmen aus dem Bereich der betrieblichen Umweltförderung oder auch subventionierte Prüfmethoden für eine Beschleunigung der Marktdurchdringung von Alternativen wurden eingesetzt. Wenngleich diese Maßnahmen allein nicht den gewünschten Effekt, nämlich den österreichweiten Ausstieg aus der Anwendung der Industriegase des Kyoto-Protokolls bringen konnten, so waren diese unzähligen Einzelmaßnahmen doch extrem wertvoll. Sie bereiteten das Terrain auf, sodass die in dieser Publikation dargestellte ordnungspolitische Maßnahme einer Verordnung auf Basis des Chemikalienrechts konkrete Konturen annehmen und auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen werden konnte. Beachtliche Leistungen durch Umstellungsmaßnahmen von Branchen und einzelnen Betrieben wurden bereits im Vorfeld der Verordnungserstellung realisiert. In breit angelegten Kommunikationsinitiativen wurde darauf Wert gelegt, sämtliche betroffenen Wirtschaftskreise informiert zu halten. Es ist eine echte Patchwork-Verordnung, die in die unterschiedlichsten Technologien, Verfahren und Wirtschaftsbereiche eingreift. Diese Verordnung wäre ohne das große innovative Potenzial, den Gestaltungswillen und die Kooperation der betroffenen Wirtschaft nicht möglich gewesen. Diejenigen Technologien und Verfahren jedoch, die in Zukunft in den geregelten Bereichen Anwendung finden werden, bringen für Österreich wiederum einen Impuls für Innovation und für Themenführerschaft in technologisch und wirtschaftlich wichtigen Segmenten. Die auf die einzelnen Branchen maßgeschneiderten Umstellungstermine und insbesondere das in der Verordnung festgelegte Konzept des Review in den Bereichen in denen der Umstieg auf umweltfreundlichere Alternativen aus heutiger Sicht zwar möglich und absehbar, aber nicht hundertprozentig sichergestellt ist, machen diese Verordnung zu einem flexiblen, modernen und innovativen Instrument der österreichischen Umweltpolitik. 6

9 Die Verordnung: Ein Baustein zur Umsetzung der Klimastrategie Dr. Helmut Hojesky, Mag. Christopher Lamport In Kyoto wurde 1997 von der Staatengemeinschaft das sog. Kyoto-Protokoll angenommen. Damit wurden erstmals quantifizierte Ziele zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in den Industriestaaten bis zur Periode festgelegt. Die EU hat sich zu einer Reduktion der klimaschädigenden Emissionen um 8% gegenüber 1990 verpflichtet. Nach einer EUinternen Lastenaufteilung müssen in Österreich die Treibhausgasemissionen um 13% gesenkt werden. Es wird damit gerechnet, dass das Kyoto-Protokoll im Laufe des Jahres 2003 in Kraft treten wird (nach Ratifizierung durch Russland). Damit wird auch ohne Beitritt der USA zum internationalen Klimaschutzpakt eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Emissionsreduktion bestehen. In Österreich wurden 1990 etwa 78 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalent an Treibhausgasen emittiert. Dieser Wert enthält sowohl die eigentlichen CO 2 -Emissionen als auch den Ausstoß von fünf weiteren Treibhausgasen, die je nach ihrem Treibhauspotenzial in CO 2 -Äquivalent ausgedrückt werden. Im Durchschnitt der Jahre muss ein Emissionswert von etwa 68 Millionen Tonnen CO 2 -Äquivalent erreicht werden. Die CO 2 -Emissionen machen etwa 80% der gesamten Treibhausgasemissionen aus. Die weiteren Kyoto-relevanten Gase sind Methan (CH 4 ), Lachgas (N 2 O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF 6 ). Treibhausgasemissionen nach Sektoren 80 Mio t CO2-Äquivalente F-Gase Land- und Forstwirtschaft Industrie Verkehr Abfallwirtschaft Energieerzeugung Raumwärme 7

10 Die österreichische Bundesregierung hat am 18. Juni 2002 eine nationale Klimastrategie beschlossen. Das gemeinsam mit den Ländern erarbeitete Programm enthält ein Bündel von Maßnahmen in allen relevanten Sektoren: Energieerzeugung, Raumwärme, Industrie und Gewerbe, Verkehr, Abfallwirtschaft und Landund Forstwirtschaft. Da zahlreiche Maßnahmen in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, haben am 16. Oktober 2002 auch die 9 Landeshauptleute einen zustimmenden Beschluss zur Klimastrategie gefasst. Die Palette der Instrumente reicht von ordnungspolitischen Maßnahmen über steuerliche, marktwirtschaftliche und förderungspolitische Anreize bis hin zu Bewusstseinsbildungs- und Informationskampagnen. Von der neuen Verordnung zum Chemikaliengesetz sind die Emissionen von HFKW, FKW und SF 6 erfasst. Diese sog. F-Gase machen mit derzeitigen jährlichen Emissionen von 1,74 Millionen Tonnen etwas über 2% der gesamten österreichischen Treibhausgasemissionen aus. Die besonders hohen Treibhausgaspotenziale (etwa fach gegenüber CO 2 ) sowie die relativ stark steigende Entwicklung bei den Emissionen von HFKW machen jedoch einschneidende Maßnahmen im Rahmen der Klimastrategie notwendig. Die neue Verordnung bildet das Kernstück der Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen von F-Gasen. Weitere wichtige Schritte betreffen etwa den Ausschluss der Verwendung von Erzeugnissen, die HFKW, FKW und SF 6 enthalten, im Rahmen der Wohnbauförderung sowie in der öffentlichen Beschaffung. Mit der Umsetzung des Maßnahmenpakets kann eine Stabilisierung der Emissionen von F- Gasen bis 2010 sowie langfristig sogar eine drastische Reduzierung erreicht werden. Ohne Maßnahmen müsste mit einem weiteren Anstieg der Emissionen um mindestens 75% bis 2010 gerechnet werden. 8

11 Die geregelten Bereiche: Bedeutung, Stand der Technik, Prognosen, Entwicklungen auf EU-Ebene Dr. Raimund Quint, Dr. Paul Krajnik Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich auf Grundlage des Kyoto-Protokolls zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet. Da in den Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von Emissionen bestehen, wurden die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten der EU durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 1998 über die Gemeinschaftsstrategie im Bereich der Klimaänderungen (DOC 9702/98) festgelegt (sog. burden sharing agreement ). Das Reduktionsziel Österreichs wurde dabei mit 13 % (bis 2008 gegenüber 1990 (CO 2, CH4, N 2 O) bzw (HFKW, FKW, SF 6 )) festgelegt; i.e. die Verordnung soll diese EU-Anforderungen betreffend die Reduktionsverpflichtung von Industriegasemissionen durch entsprechende Maßnahmen erfüllen. Grundsätzlich umfasst die Verordnung alle derzeit bekannten Verwendungssektoren der Industriegase, wie später detailliert dargestellt wird. Allgemeines zur österreichischen Verordnung: Die in der Industriegasverordnung festgelegten Beschränkungen für den Einsatz von F- Gasen begründen sich sachlich darin, dass diese unzweifelhaft ein Gefahrenpotenzial für die Umwelt (Treibhauspotenzial!) aufweisen und umweltfreundlichere Alternativen, die weder ozonschichtschädigend noch treibhausfördernd sind, in den in der Verordnung angeführten Anwendungsbereichen (Kältemittel, Schaumstofferzeugung, Feuerlöschmittel, Lösungsmittelanwendungen usw.) grundsätzlich verfügbar sind. Für einzelne Sektoren war abzuwägen, ob der Stand der Technik einen Ersatz zulässt, oder ob noch längere Übergangsfristen zu gewähren sind. Weiters war zu berücksichtigen, dass Altanlagen und neu errichtete Anlagen nicht den gleichen Beschränkungen unterliegen können. In allen betroffenen Einsatzbereichen der Industriegase wurde durch ein differenziertes Vorgehen darauf geachtet, jeweils die geeignetsten Maßnahmen unter Einbeziehung des Standes der Technik zu treffen. Als Stand der Technik ist im Sinne des österreichischen Gewerberechts die technische Machbarkeit in Kombination mit ökonomischen Kriterien (z.b. baulichen Gegebenheiten) zu verstehen. Die spezielle Situation einzelner Branchen und die Verhältnismäßigkeit einzelner Maßnahmen wurden besonders berücksichtigt. Für die Inanspruchnahme von Ausnahmen sind in bestimmten Sektoren Gutachten vorgesehen. Für das Jahr 2005 wurde ein Reviewprozess eingeführt, der nach neuerlicher Prüfung des Standes der Technik allenfalls für einzelne Sektoren, für die die Bestimmungen erst nach 2005 in Kraft treten werden, zu Modifikationen der Verordnung führen kann. Kälte- und Klimaanlagen Kälte- und Klimaanlagen und -geräte stellen einen Sektor mit hohem Verbrauch an fluorierten Gasen dar. Die Geräte und Anlagen variieren extrem in Größe, Leistung und zu beeinflussendem Temperaturbereich. Haushaltskühl- und -gefriergeräte haben üblicherweise Leistungsaufnahmen von 60 bis 140 W und enthalten weniger als 100 g Kältemittel, wogegen in der industriellen Kälteanwendung, die im Allgemeinen einen weiten Temperaturbe- 9

12 reich umfasst, Leistungen von bis zu mehreren MW und Kältemittelmengen von vielen hundert Kilogramm vorliegen. Klimageräte und Wärmepumpen unterscheiden sich ebenfalls deutlich von Kälteanwendungen, Größe und Leistung umfassen eine große Bandbreite. Diese Vielzahl von Einsatzbereichen und der unterschiedliche technische Stand der Entwicklung in den einzelnen Anwendungen lässt einen generellen Ausstieg aus HFKW im Bereich der Kältemittel schwierig erscheinen. HFKW haben insbesondere als Ersatzstoffe in Anlagen, die früher FCKW als Kältemittel verwendeten, große Bedeutung erlangt und zu einem beschleunigten Ausstieg aus FCKW geführt. Erhebliche Probleme sind zurzeit noch bei Anlagen mittlerer Leistung, wie gewerblichen Kälteanlagen, zu verzeichnen. Obwohl alternative Systeme für einige Anwendungen bereits existieren, ist eine generelle Einführung von HFKW freien Systemen im Laufe der nächsten Jahre relativ unwahrscheinlich. Einerseits besteht bei Kältemaschinen mit niedrigen Leistungen noch Entwicklungsbedarf, andererseits wurde auch festgestellt, dass die zur Herstellung alternativer Kälteanlagen benötigten Teile bisweilen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um einen vollständigen Umstieg bei Neuanlagen in naher Zukunft zu ermöglichen. Daher wurde ein genereller Endtermin für neue Geräte und Anlagen mit Ende 2007 fixiert, wobei mit Hilfe des für das Jahr 2005 vorgesehenen Reviews individuelle spätere Ausstiegstermine für einzelne Branchen und Anwendungen festgelegt werden können, falls dies erforderlich sein sollte. Die zentrale Bedeutung dieses Prozesses liegt in der Beobachtung der technischen Entwicklungen der nächsten Jahre, wobei sich in einigen Bereichen bereits richtungsweisende Trends abzeichnen. Jene Anwendungen, in denen schon entsprechende Fortschritte in Richtung des Einsatzes alternativer Kältemittel erzielt wurden oder Entwicklungen absehbar sind, werden im Folgenden näher beschrieben: Haushaltskühl- und -gefriergeräte Dieser Bereich umfasst Standgeräte mit Kältemittelmengen im Bereich von bis zu ca. 100 g, die im Haushaltsbereich eingesetzt werden. Als Kältemittel steht vor allem mit Isobutan (R600a) eine vollwertige Alternative für HFKW zur Verfügung. Dieses wurde auf dem europäischen Markt seit Mitte der 90-er Jahre erfolgreich eingeführt, die Kohlenwasserstofftechnik wird jedoch auch schon in Entwicklungsländern wie China oder Indien eingesetzt. Die Brennbarkeit des Kältemittels stellt kein Problem dar, da geringe Mengen an Kohlenwasserstoffen eingesetzt werden und die Kältemittelkreisläufe hermetisch geschlossen sind. Darüber hinaus bewirkt der Einsatz von Kohlenwasserstoffen als Kältemittel eine Steigerung der Energieeffizienz und reduziert so den indirekten Treibhauseffekt. Der Anteil von Haushaltskühl- und -gefriergeräten ohne halogenierte Kältemittel auf dem österreichischen Markt beläuft sich auf ca. 80 bis 90 %, in Deutschland beträgt der Marktanteil solcher Kühl- und Gefriergeräte nahezu 100 %. Somit erscheint eine Umstellung bei Neugeräten problemlos durchführbar. 10

13 Großkälteanlagen, industrielle Kälteanlagen Unter diesen Sammelbegriff fallen vielfältige Anwendungen von Kälteanlagen in verschiedensten Industriezweigen (Lebensmittelindustrie, chemische Industrie, Pharmaindustrie, industrielle Eisproduktion, Sport- und Freizeiteinrichtungen, etc.). Die Kälteleistung der Anlagen umfasst ein weites Spektrum ab ca. 150 kw bis in den MW-Bereich, wobei auch verschiedenste Temperaturbereiche erfasst werden, von -100 C bis weit über den Gefrierpunkt. Das in Großanlagen oft eingesetzte Ammoniak stellt seit Jahrzehnten eines der wichtigsten industriellen Kältemittel dar und wird bis heute in verschiedensten Sektoren trotz seiner Giftigkeit und Brenbarkeit eingesetzt. Hauptgründe für die Wahl von Ammoniak als Kältemittel sind vor allem Kosten- und Effizienzerwägungen. Im Laufe der vergangenen Dekade erlangte Ammoniak auch aufgrund der günstigen Umwelteigenschaften, das sind kein Ozonabbaupotenzial und kein Beitrag zum Treibhauseffekt, vermehrt Bedeutung für den Einsatz in größeren Anlagen, wie beispielsweise in Eislaufhallen und Bobbahnen. Derzeit beträgt der Anteil von Ammoniak als industrielles Kältemittel ca. 50 bis 60 %, in Nordeuropa liegt dieser Anteil weit über 80 % (Er- 11

14 hebung des Refrigeration Technical Options Committee 1998). Durch das in der EU-Ozonverordnung festgelegte HFCKW-Verbot für Neuanlagen über 150 kw, das mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten ist, wurde eine deutliche Verstärkung des Trends in Richtung Ammoniak beobachtet. Als Unterstützung dieser Entwicklung wird daher mittelfristig auch für diese Anlagen ein HFKW-Verbot eingeführt. Als weitere zukunftsweisende Optionen seien für den Bereich industrieller Kälteanlagen noch solche mit CO 2 als Kältemittel erwähnt. Diese Systeme zeichnen sich vor allem in Bereichen, wo kombiniert gekühlt bzw. erwärmt wird, durch hohe Effizienz aus. Eine verstärkte kommerzielle Nutzung dieser Techniken ist innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwarten. Förderungsschwerpunkt Kälteanlagen Die Umweltförderung in Österreich wurde neulich durch den Förderungsschwerpunkt Kälteanlagen erweitert. Unter dem Aspekt der Vermeidung und Verringerung klimarelevanter Gase soll ein frühzeitiger Umstieg auf Kälteanlagensysteme forciert werden, die keine bzw. deutlich verringerte Emissionen an treibhauswirksamen Gasen aufweisen. Zielgruppen der Förderung sind insbesondere Lebensmittelmärkte und -industrie, die chemische Industrie und Pharmaunternehmen sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen. Gefördert werden einerseits indirekte Kälteanlagensysteme mit alternativen halogenfreien Kältemitteln bei Errichtung von Neuanlagen und Umrüstungen bestehender Anlagen, andererseits indirekte Kälteanlagensysteme mit reduzierten HFKW-Kältemittelmengen bei Umrüstungen bestehender Direktverdampfersysteme, sofern die Reduktion der eingesetzten Kältemittelmenge zumindest 85 % beträgt (Kontakt: Kommunalkredit Austria AG, Dipl.-Ing. Alexandra Amerstorfer, Tel: 01/ ; Fax: 01/ ; a.amerstorfer@kommunalkredit.at). Mobile Kälte- und Klimaanlagen Einen weiteren Bereich mit großem Reduktionspotenzial stellen mobile Kälteanlagen (Fahrzeugklimaanlagen und Kühltransporte) dar. In Fahrzeugklimaanlagen wird nach dem Ausstieg aus FCKW (R 12) seit Mitte der 90-er Jahre ausschließlich der HFKW 134a als Kältemittel eingesetzt. Als alternatives Kältemittel wird derzeit CO 2 geprüft. Eine Markteinführung dieses Systems könnte innerhalb der nächsten Jahre stattfinden. Eine genaue Prognose, bis wann eine vollständige Umstellung der Produktion durchführbar ist, kann derzeit schwer abgegeben werden. Erhebung der Emissionen Für bereits bestehende Kälteanlagen und die zuvor angeführten Anlagen für den gewerblichen Bereich, sowie für Klimaanlagen und Wärmepumpen wird ein umfassendes Monitoringsystem zur Feststellung der entstehenden HFKW-Emissionen eingeführt. Zur Ermittlung der jährlichen Emissionen aus Anlagen sind von Kältefachfirmen (Serviceunternehmen) dazu die eingefüllten Mengen, getrennt nach Erstbefüllung und Wiederbefüllung (Nachfüllung), sowie die entsorgten Mengen an HFKW zu erheben und zu melden. Aus den übermittelten Daten können die jährlich aus Kälteanlagen entstehenden Emissionen ermittelt werden. 12

15 Schaumstoffe Neben dem Einsatz als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen zählt der Bereich der Schaumstoffproduktion zu jenen Anwendungen, in denen ein starker Anstieg des Verbrauchs für die nahe Zukunft prognostiziert wurde. Österreich zählt zu den Ländern mit dem höchsten pro-kopf-verbrauch an Dämmstoffen. Auf Grund der Zellstruktur des Schaumstoffes wird zwischen Hart- und Weichschäumen unterschieden, und aufgrund ihrer chemischen Bestandteile zwischen Polyurethan-Schäumen (PUR), Polystyrol-Schäumen (XPS, EPS) und Polyethylen-Schäumen (PE). Für die Herstellung von Schaumstoffen wurden in der Vergangenheit FCKW bzw. HFCKW als Treibmittel eingesetzt. Durch die Beschränkungen und Verbote des Montreal Protokolls und in der Folge durch die das Protokoll umsetzenden Verordnungen wurden verschiedene Alternativen eingeführt. Als Treibmittel werden heute neben HFKW vor allem Kohlenwasserstoffe und CO 2 eingesetzt. Die Verteilung zwischen HFKW-Treibmitteln und anderen Alternativen schwankt je nach betrachteter Anwendung. Die Produktion von PE- Schäumen ohne Fluorkohlenwasserstoffe ist heute ausnahmslos Stand der Technik. 13

16 Weichschäume werden heute generell ohne halogenierte Treibgase geschäumt. Diese Entwicklung zeichnete sich bereits in der ersten Hälfte der 90er Jahre ab. Aus diesem Grund wurde bereits in der alten EG-Ozonverordnung 3093/94 ein Verbot für die Verwendung von HFCKW für die Herstellung von Weichschäumen festgelegt. Ein HFKW-Verbot dient somit der Verhinderung eines etwaigen Wiedereinstiegs in halogenierte Treibgase. PUR-Schäume Polyurethanhartschaumstoffe werden bereits großteils ohne HFKW produziert. Die verfügbaren Alternativen, die als Schäumungsmittel Pentan oder Wasser verwenden, gelten als technisch ausgereift und vollwertig. Daher ist ein Umstieg bis Ende 2004 nach dem Stand der Technik durchführbar ( 7). Lediglich im Bereich der PUR-Montageschäume gestaltet sich der Ersatz von HFKW relativ schwierig. Im Gegensatz zu den zuvor erwähnten Produkten, die als geschäumte Fertigwaren in Verkehr gesetzt werden, geschieht der Schäumungsprozess bei Montageschäumen im Zuge ihrer Verarbeitung. Daher muss die Mischung aller Komponenten über längere Lagerungszeit hinweg stabil sein. HFKW-freie Montageschäume wurden in Österreich erstmals 1999 eingesetzt. Auf diesem Gebiet erscheint noch Entwicklungsarbeit notwendig, daher wird für diesen Bereich noch eine Übergangsfrist bis Ende 2005 eingeräumt. Für den Fall, dass der Stand der Technik auch nach die Verwendung von HFKW erforderlich macht, können Ausnahmen gewährt werden. XPS (extrudiertes Polystyrol) - Schäume XPS-Schäume werden überwiegend zur Wärmedämmung von erdberührten Gebäudeflächen, zur Isolation von Böden gegen das Erdreich und für hochbeanspruchte Böden im Industriebereich eingesetzt. Für XPS-Schaumstoffe, die meistens in Form von Platten auf den Markt gebracht werden, steht mit CO 2 als Schäumungsmittel ebenfalls eine HFKW-freie Alternative zur Verfügung. Unter Einsatz halogenfreier Treibmittel ist heute die Herstellung von Platten mit Dicken bis etwa 8 cm entsprechend den Angaben der Industrie ohne technische Nachteile möglich. Diese Produkte sind in ihren Eigenschaften den HFKW-haltigen Produkten vergleichbar. Größere Plattenstärken (> 8 cm) werden für Spezialbereiche eingesetzt, vor allem für Dachisolierungen, wo die Vermeidung von Wasserdampfdiffusion einen hohen Stellenwert hat. Diese Produkte werden heute noch mit HFKW hergestellt, da die Herstellung HFKW-freier Produkte technisch noch optimiert werden muss. Ein möglicher Ausstieg wurde daher mit Anfang 2008 festgesetzt, wobei vor diesem Datum durch den Bundesminister eine Überprüfung durchzuführen ist, ob dieser Termin dem Stand der Technik entspricht (Review). Spezielle Anwendungen dünner Dämmstoffe mit Schichtdicken unter 8 cm können eine Verwendung von HFKW erforderlich machen. Dies wurde durch eine Ausnahmeregelung berücksichtigt. 14

17 Aerosole Bis Ende der 80-er Jahre wurden in Aerosolen fast ausschließlich FCKW als Treibmittel benutzt. Durch das Montreal Protokoll fand ein weltweiter Ausstieg sowohl aus FCKW als auch aus HFCKW statt. Als Ersatzstoffe wurden in vielen Fällen Kohlenwasserstoffe eingesetzt oder durch einen Umstieg auf Pumpsprays gänzlich auf Treibgase verzichtet. Heute sind nichthalogenierte Treibmittel wie Kohlenwasserstoffe (z.b. Propan oder Butan) oder Dimethylether (DME) als Stand der Technik zu betrachten und generell verfügbar. Da einige HFKW ähnliche technische Eigenschaften wie die vor 1990 gebräuchlichen FCKW aufweisen, wäre auch ein Wachstum dieses Marktsegments in Zukunft möglich gewesen. Eine breite Einführung von HFKW als Treibmittel würde entsprechende Emissionen verursachen, weshalb ein Verbot ab eingeführt wurde. Vorübergehende Ausnahmen sind nur für eng begrenzte Bereiche erforderlich. Zu diesen zählen Anwendungen zur Wartung und Instandhaltung von elektronischen Geräten, die in der Verordnung entsprechend berücksichtigt wurden. Ein weiterer Bereich, in dem heute noch HFKW als Treibmittel in Aerosolen eingesetzt werden, sind Dosierinhalatoren. Hier dienen HFKW als Ersatzstoffe für FCKW, die zurzeit als so genannte wesentliche Verwendungszwecke unter dem Montreal Protokoll noch vom Verbot der Verwendung von FCKW ausgenommen sind, wobei auch hier weltweite Bemühungen im Gange sind, die Verwendung von FCKW zu beenden. Daher ist in Anbetracht dieses Ausstiegsprozesses eine Ausnahme für HFKW sachlich gerechtfertigt. Lösungsmittel Dieser Bereich umfasst vor allem Anwendungen wie Reinigungsvorgänge in der Elektronikindustrie sowie die Präzisionsreinigung und die Entfettung von Metallen. Die Größe der potenziell betroffenen Unternehmen ist sehr unterschiedlich und reicht von kleineren Betrieben bis hin zu Großanwendern. Im Bereich der Lösungsmittelverwendungen findet derzeit der EU-weite Ausstieg aus HFCKW statt. Da im Allgemeinen HFKW nur dort eingesetzt werden, wo spezielle Anforderungen an den Reinigungsprozess gestellt werden, wird die Verwendung von HFKW in geschlossenen Systemen weiterhin erlaubt. Löschmittel In der Brandbekämpfung wurden während der letzten Jahrzehnte in stark wachsendem Umfang Halone als Löschgase eingesetzt. Der Grund für die Verwendung dieser Stoffe lag einerseits in ihrer einfachen Handhabung, andererseits haben sie auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung durch die Freisetzung von Bromatomen im Brandfall eine ausgezeichnete Löschwirkung. Heute dürfen in der EU und damit auch in Österreich auf Grund der extrem ozonschichtschädigenden Wirkung Halone nur mehr für so genannte kritische Verwendungszwecke verwendet werden (EG- Ozonverordnung 2037/2000, bzw. HalonbankV, BGBl. II Nr. 77/2000). 15

18 Durch die Weiterentwicklung der Technik wurde in den vergangenen Jahren ein Standard der Löschtechnologie erreicht, der in den meisten Anwendungen Halone als Löschmittel überflüssig macht. Daher findet in diesem Sektor derzeit europaweit ein endgültiger Ausstieg aus Halonen statt. Bis zum Jahr 2004 müssen gemäß der neuen EG-Ozonverordnung 2037/2000 sämtliche Halonanwendungen, die nicht unter die Ausnahmen der kritischen Verwendungen fallen (v.a. Flugzeuge, militärische Verwendungen) außer Betrieb genommen werden. Für Neuanlagen, aber auch für die Umstellung von bestehenden Löschanlagen steht heute eine Reihe von Alternativen zur Verfügung, die weder ozonabbauende noch treibhausfördernde Löschgase benutzen. Einerseits gibt es, wie auch bei vielen Umstellungsprozessen in anderen Branchen, die Möglichkeit von grundsätzlichen Verfahrensänderungen, andererseits auch die technische Option eines Ersatzes der bisher verwendeten Halone durch andere Feuerlöschgase. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach Auskünften der überwiegenden Anzahl von Löschfirmen in Österreich und international für die meisten Anwendungen von Löschgasen HFKW-freie Alternativen existieren, wodurch die Anwendung von HFKW nur 16

19 mehr in speziellen Fällen gerechtfertigt ist. Als Anwendungsbereiche, in denen HFKW in Zukunft möglicherweise eingesetzt werden könnten, sind jene anzusehen, welche heute noch als kritische Verwendungen von Halonen gelten. Auch für diesen Sektor ist die Verwendung von HFKW weiterhin erlaubt. Anlagen, die vor dem bereits in Betrieb waren, dürfen weiterhin mit HFKW oder FKW befüllt werden, falls kein gleichwertiger Ersatzstoff ( drop in ) verfügbar ist. Bei der Erstellung der Regelung über fluorierte Löschgase wurden der Stand der Technik und die Verfügbarkeit von Alternativen berücksichtigt. Insbesondere darf der Einsatz alternativer Löschgase oder Löschverfahren nicht zu einer Erhöhung der Gefährdung von Personen führen. Als Stand der Technik ist im Sinne des österreichischen Gewerberechts die technische Machbarkeit in Kombination mit ökonomischen Kriterien (z.b. baulichen Gegebenheiten) zu verstehen. Da der Einsatz fluorierter Löschmittel für spezielle Fälle noch erforderlich sein kann, ist die Errichtung neuer HFKW-Anlagen nach dem noch unter bestimmten Bedingungen zulässig, die im Einzelfall nachzuweisen sind. Weiters sind entsprechend einer weiteren Präzisierung nach dem Stand der Technik nur Löschgase zulässig, deren Treibhauspotenzial (GWP) unter 3000 liegt. Elektronikindustrie In der Elektronikindustrie werden sowohl HFKW, als auch FKW und SF 6 eingesetzt. Diese Gase werden bei der Produktion von Halbleitern als Ätzgase, als Reinigungsmittel, sowie als Isolationsmedium in der Hochfrequenzmessung verwendet. Es handelt sich fast ausschließlich um Stoffe mit hohem Treibhauspotenzial. Die Produktion von Halbleitern zählt zu jenen Märkten, die in den vergangenen Jahren sehr stark expandierten. Für die nahe Zukunft wird eine Fortsetzung dieses Trends prognostiziert. Diese Entwicklung zieht eine starke Steigerung der Produktionsmenge nach sich. Bisher konnte lediglich der Einsatz von SF 6 deutlich reduziert werden, im Fall von FKW konnte das Wachstum der Emissionen gegenüber dem Produktionswachstum zwar verringert werden, eine Reduzierung der Gesamtemissionen konnte bislang nicht realisiert werden (Zeitraum 1996 bis 1999). Aus heutiger Sicht kann eine Reduktion der Emissionen nur dann erreicht werden, wenn entweder Stoffe eingesetzt werden, die während der Anwendung stärker abgebaut werden, oder wenn die Abgase einer Nachverbrennung zugeführt werden. Nach Prüfung aller möglichen Maßnahmen wurde daher nach Gesprächen mit der betroffenen Industrie eine Reduktionsregelung formuliert, die den Stand der Technik reflektiert. Da es sich um einen sehr dynamischen industriellen Sektor handelt, ist die Regelung im Jahr 2005 zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Meldepflichten wurden eingeführt, um auf nationaler Ebene ein Monitoring der verbrauchten und emittierten Mengen an HFKW, FKW und SF 6 zu ermöglichen. 17

20 Elektrizitätsbereich Schwefelhexafluorid (SF 6 ) wird zurzeit als Isoliergas in elektrischen Schaltanlagen im Mittelund Hochspannungsbereich verwendet. Durch diese vor allem in Umspannwerken verwendete Technik können Übertragungsverluste minimiert und Anlagen relativ klein konzipiert werden. Es treten nur geringe SF 6 -Emissionen beim Befüllen und auf Grund von Leckagen im System auf. Als Alternativen sind derzeit nur Anlagen in herkömmlicher Bauweise mit Luft als Isoliermedium möglich, die jedoch entsprechende Übertragungsverluste aufweisen (indirekte CO 2 -Emissionen) und einen viel höheren Platzbedarf haben. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen wurde zur weiteren Beobachtung von Emissionen dieses Sektors eine Bestandserhebung für Österreich durchgeführt und eine Meldepflicht eingeführt, die Rückschlüsse auf die emittierten SF 6 -Mengen erlauben wird. Fenster SF 6 wird weiters in Fenstern eingesetzt, um die Isolierwirkung in Bezug auf Schall zu verbessern. Der Einsatz von SF 6 als Füllgas führt aber auch zu einer Verminderung der thermischen Isolierwirkung von Fenstern. Ein weiterer Nachteil des Systems besteht darin, dass eine 18

21 Rückgewinnung des Füllgases sich sowohl technisch als auch wirtschaftlich als kaum durchführbar erwiesen hat. Die schallisolierende Wirkung von Fenstern kann durch alternative Konstruktion der Scheiben erreicht werden, wobei gleichzeitig die thermischen Eigenschaften verbessert werden. Im Zuge der Gespräche mit den betroffenen Wirtschaftskreisen konnte festgestellt werden, dass Alternativen nach dem Stand der Technik vorhanden sind. Die Maßnahme ist sachlich gerechtfertigt, da das eingesetzte SF 6 in der Praxis nach dem Verwendungsende quantitativ in die Atmosphäre emittiert wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass mit SF 6 befüllte Fenster eine höhere Wärmeleitfähigkeit aufweisen als andere Konstruktionen und daher durch die vorgesehene Maßnahme ein erheblicher Energieeinsparungseffekt erzielt werden kann. Einsatz in der Magnesiumproduktion In der Produktion von Magnesium wird SF 6 bisweilen als Schutzgas eingesetzt, um ein Entzünden des flüssigen Metalls zu verhindern. Alternativen sind bereits lange bekannt und wurden bereits vor der Einführung von SF 6 verwendet. Es ist dies vor allem das System SO 2 /N 2. In Österreich wird SF 6 in der Magnesium- und Gießereiindustrie nach Auskunft der betroffenen Wirtschaftskreise nicht mehr eingesetzt. Im Sinne des Umweltschutzes ist ein Wiedereinstieg in die Verwendung von SF 6 nicht erwünscht. Maßnahmen zur Reduktion von SO 2 - Emissionen, vor allem in Hinblick auf Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz, sind als Stand der Technik zu betrachten. Für diesen Sektor gilt daher das in 17 Abs. 1 normierte Verbot mit Inkrafttreten der Verordnung. Sportschuhe Für die Befüllung von Sportschuhen sowie deren Verkauf wurde eine spezielle Regelung geschaffen, die zunächst (ab ) SF 6 verbietet, in der Folge ab auch die Verwendung von Fluorkohlenwasserstoffen. Befüllung von Autoreifen Schwefelhexafluorid wurde in Österreich seit 1996 als Füllgas für Autoreifen angeboten. Die Verwendung dieses Füllgases führt jedoch zu keinen technischen Vorteilen. Weiters ist in Erwägung zu ziehen, dass der verwendete Stoff in seiner Gesamtheit emittiert wird, entweder durch Diffusionsverluste, durch Defekte, oder beim Reifenwechsel, d.h. jeder Verbrauch führt zur 100%igen Emission. Das Vorhandensein von Alternativen bedingt, dass eine Verwendung von SF 6 zur Befüllung von Autoreifen nicht zu rechtfertigen ist. Daher ist dieses Verbot ab Inkrafttreten der Verordnung gültig ( 17 Abs.1). Entwicklungen auf EU-Ebene Im Rahmen des ECCP (European Climate Change Programme) wurden Arbeitsgruppen eingerichtet, die über die verschiedenen relevanten Sektoren diskutierten und Lösungsansätze zu erarbeiten hatten. Ein derartige Arbeitsgruppe war auch im Bereich F-Gase tätig. Die Ergebnisse machen deutlich, dass auf EU-Ebene lediglich in einigen Bereichen (wie Schwefelhexafluorid in Autoreifen und Schallschutzfenstern) mittelfristig Ausstiegsszenarien zu erwarten sind. Für die wichtigsten, be- 19

22 sonders emissionswirksamen Sektoren wie Kältemittel, Schaumstoffe, Lösungsmittel sind jedoch keine Beschränkungen zu erwarten. Die Europäische Kommission plant hier lediglich Maßnahmen im Bereich Monitoring und Wartung / Instandhaltung, ein aus österreichischer Sicht nicht für eine Eindämmung des erwarteten starken Wachstums geeigneter Ansatz. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Bandes lag noch kein Kommissionsentwurf für eine mögliche Regelung der F-Gase vor. Die Kommission hat Studien und Abschätzungen durchgeführt, deren Ergebnisse den Wissensstand auf europäischer Ebene widerspiegeln und für die Erstellung der österreichischen Regelung nützlich waren. Österreich hat sich daher dieses Know-hows im Vorfeld bedient. Der Verordnungsentwurf wurde im Notifikationsverfahren an die Europäische Kommission übermittelt. Die Fertigstellung der Regelung wurde im laufenden Kontakt mit der Kommission vorgenommen. 20

23 Das juristische Konzept in der HFKW- FKW-SF 6 -Verordnung Dr. Johann Steindl, Mag. Franz Weinberger 1. Einleitung: Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich auf Grundlage des Kyoto-Protokolls zu einer Reduktion der Treibhausgase um 8 % verpflichtet. Da in den Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Reduktion von Emissionen bestehen, wurden die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten der EU durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 1998 über die Gemeinschaftsstrategie im Bereich der Klimaänderungen (DOC 9702/98) festgelegt (sog. burden sharing agreement ). Das Reduktionsziel Österreichs wurde dabei mit 13 % (bis 2008 gegenüber 1990 (CO 2, CH 4, N 2 O) bzw (HFKW, FKW, SF 6 ) festgelegt. Dementsprechend gibt es für die Mitgliedstaaten unterschiedliche Reduktionsverpflichtungen. Im Zuge der Ratifizierung durch die EU wurde auch das burden sharing agreement (Aufteilung der Reduktionsverpflichtungen auf die Mitgliedstaaten der EU) für Österreich verbindlich. Auf Grund der Ergebnisse der von der Umweltbundesamt-GmbH im Jahr 1999 durchgeführten Studie, die im Bereich der Industriegase der Klimastrategie zu Grunde gelegt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die F-Gase derzeit ca. einen Anteil von ca. 2,3 % der gesamten Treibhausgasemissionen ausmachen, dass jedoch für den Fall business as usual (Nichtergreifen von Maßnahmen) ein Wachstum auf ungefähr das Doppelte bis 2010 (Kyoto-Beobachtungszeitraum) diese Anteils prognostiziert wird. Bei keiner anderen Substanz (Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid) ist mit einem derartig starken Wachstum zu rechnen, daher sind Beschränkungsmaßnahmen, wie sie in der Industriegasverordnung vorgesehen sind, unumgänglich. Monitoring-Maßnahmen und Vorschriften für die Wartung bestehender Anlagen, insbesondere im Kälte- und Klimabereich, sind zwar sinnvoll und deshalb in die Verordnung integriert, reichen jedoch nicht aus, um die Ziele der Klimastrategie in diesem Bereich zu erreichen. Die österreichische Klimastrategie beinhaltet daher im Kapitel Sonstige Gase ordnungspolitische Maßnahmen und erwähnt neben anderen Instrumenten auch Verbote und Beschränkungen in diesem Bereich. Der laut österr. Klimastrategie zu reduzierende Anteil der Industriegas-Emissionen macht ca. 7 % des gesamten Reduktionsverpflichtung Österreichs aus und entspricht größenordnungsmäßig dem für 2010 hochgerechneten Anteil dieser Emissionen. Die wesentliche Zielsetzung der Verordnung ist die Einflussnahme auf technische Entwicklungen, die (soweit Alternativen in bestimmten Sektoren verfügbar sind) derzeit zwar parallel zueinander existieren, bei denen jedoch die Gefahr besteht, dass der Bereich der Industriegase auf Kosten umweltverträglicherer Lösungen generell ausgeweitet wird. In Bereichen, in denen derzeit keine Alternativen nach dem Stand der Technik verfügbar sind (Hochspannungsschalter, Elektronikindustrie) wurden keine Verbote festgelegt, sondern andere gelindere Mittel (z.b. Meldepflichten) vorgesehen. In jenen Bereichen, wo auf Grund der zu erwartenden Fortschreibung des Standes der Technik derzeit noch nicht ausrei- 21

24 chende Alternativen in allen Bereichen vorhanden sind, wurden angemessene Übergangsfristen bzw. Ausnahmemöglichkeiten durch Vorlage entsprechender Gutachten festgelegt. Gestaffelte Ausstiegstermine sollen der betroffenen Wirtschaft ausreichende Dispositionsmöglichkeiten zusätzlich einräumen. Für Bereiche, die hinsichtlich des Standes der Technik noch zu überprüfen sind, wurde ein Reviewprozess eingerichtet, der 3 Jahre vor dem jeweiligen Ausstiegstermin stattzufinden hat. 2. Folge und Konzeption: Bei Betrachtung der dargestellten Aspekte wird klar, dass für die gegenständliche Verordnung ein Konzept (sowohl fachlicher als auch juristischer Art) gewählt werden musste, das den obgenannten Ansprüchen gerecht werden kann; weiters war man bemüht, einen hohen Grad der Verständlichkeit für die Rechtsanwender durch eine leicht erfassbare Gliederung ( Abschnitte ) und ein streng durchgehaltenes Konzept (zuerst stoffrechtliche Regelungen danach produktbezogene Regelung) des Verordnungstextes zu erreichen. Untergliedert werden diese Abschnitte daher in einen stoffbezogenen und einen produktbezogenen Bereich, für die je nach dem ermittelten Stand der Technik entsprechende Regelungsinhalte entwickelt wurden. Ein Ineinandergreifen von Verbotsregelungen, generellen und individuellen (Gutachten) Ausnahmebestimmungen sowie die Festlegung einer Verpflichtung für den Umweltminister bestimmte Regelungen einer späteren Kontrolle (Stand der Technik) zu unterziehen wie dies auch in einigen Verbotsrichtlinien der EU für die Kommission vorgeschrieben ist soll nicht nur einer besonderen Strukturierung des Textes dienen, sondern auch im Einzelfall den Rechtsanwendern die Möglichkeit bieten, vorausschauend (teilweise durch Festlegung langer Regelungsfristen in der Verordnung) ihren Geschäftsbetrieb planen zu können. Die in der Verordnung gewählte juristische Konzeption und ihre Abfolge lässt sich daher wie folgt gliedern: Kein Regelungsbereich Regelungsbereich Unterscheidung in stoffrechtliche Ebene und einsatzbezogene Regelungen ( Geräte / Produkte und Anlagen ) Übergangsbestimmungen (Abgaberegelungen Einsatzregelungen für Alt-/Neuanlagen) generelle Ausnahmeregelungen spezielle Ausnahmeregelungen durch Gutachten Reviewregelungen technische Umgangsregelungen ohne bereichsspezifische Verbote gestaffelte Ausstiegstermine je nach Anwendung im Hinblick auf den Stand der Technik Meldepflichten 2.1. Review: Neu in dieser Konzeption einer chemikalienrechtlichen Verbotsverordnung ist der sog. Review (siehe unten), der jeweils drei Jahre vor den jeweils festgelegten Ausstiegsterminen stattfinden soll, um vor dem Termin des tatsächlichen Ausstieges den Stand der Technik nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Unabhängig von diesen Reviewbestimmungen wurde in sehr vielen Bereichen noch zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens 22

25 eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken. Somit haben die betroffenen Unternehmen schon ab Inkrafttreten der Verordnung Kenntnis, dass für eine bestimmte Anwendung in näherer Zukunft mit einer Technologieumstellung zu rechnen ist, und können daher Vorkehrungen treffen Zusammenfassende Darstellung Review-Gutachten -Regelungen: A. Komplex: HFKW/FKW als Kälte- und Kühlmittel Regelungsbereich: Die Verwendung von HFKW als Kältemittel in a) Klimageräten und Kühl- und Gefriergeräten, einschließlich in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten, b) mobilen Kälteanlagen und mobilen Klimaanlagen, c) sonstigen Anlagen und Geräten. Gutachtensausnahme: In allen vorgenannten Anwendungen besteht nach dem zusätzlich durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens die Möglichkeit, eine Ausnahme für längstens 2 Jahre zu erwirken; für eine Verlängerung ist die Vorlage eines weiteren Gutachtens notwendig. Dies trifft auch auf Geräte und Anlagen zu, die diese Stoffe enthalten. a) Polyurethanhartschaumstoffen und extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen jeglicher Plattenstärke; b) extrudierten Polystyrolhartschaumstoffen über einer Plattenstärke von 8 cm, c) Polyurethanmontageschaumstoffen, d) sonstigen Schaumstoffen. Gutachtensausnahme: Bei Vorlage eines Gutachtens besteht die Möglichkeit, für die oben genannten Einsatzbereiche eine entsprechende Ausnahme zu erwirken; falls erforderlich, kann eine weitere Verlängerung durch Vorlage eines Gutachtens erwirkt werden. Dies gilt auch für Schaumstoffe, zu deren Herstellung diese Stoffe verwendet wurden. 3. Die nachstehend angeführten Grafiken sollen die gewählte Konzeption in den einzelnen Regelungsbereichen veranschaulichen: 3.1. Kältemittelbereich 3.2. Schaumstoffbereich 3.3. Aerosolbereich 3.4. Löschmittelbereich B. Komplex: HFK/FKW zur Herstellung von Schaumstoffen Regelungsbereich: Die Verwendung von HFKW zur Herstellung von: 23

26 3.1. Aufbau des Verordnungsschemas im Bereich HFKW/FKW als Kälte- und Kühlmittel gemäß den 4 und 5 REGELUNGSBEREICH 1 (1) ivm 2 (1) ivm 3 ivm 4, 5 Stoffbezogene Ebene 4 Einsatz von HFKW/FKW bis erlaubt in: 1. Klimageräten und Kühl- und Gefriergeräten, Haushaltskühlgeräten 2. Mobilen Kälte- und Klimaanlagen 3. Sonstigen Anwendungen Geräte und Anlagenbezogene Ebene 5 Regelungen betreffend Geräte und Anlagen, in denen HFKW/FKW als Kälte- oder Kühlmittel isd 4 eingesetzt sind. Generelle Ausnahme Direktkontaktkühlung gemäß 4 (3) Instandhaltung/Wartung gemäß 4 (4) und 4 (5) Individuelle Ausnahme In den Fällen des 4 (1) bis (3) durch Vorlage eines Gutachtens Individuelle Ausnahme In den Fällen des 5 durch Vorlage eines Gutachtens Meldepflicht für die Fälle der 4 und 5 Review für die Anwendungen der 4 (2) und (3) 24

27 3.2. Aufbau des Verordnungsschemas im Bereich HFKW/FKW zur Herstellung von Schaumstoffen bzw. Produkten/Einrichtungen gemäß den 7 und 8 REGELUNGSBEREICH 1 (1) ivm 2 (1) ivm 3 ivm 7, 8 Stoffbezogene Ebene 7 Einsatz von HFKW/FKW zur Herstellung von Schaumstoffen erlaubt: 1. bis zum für Polyurethanhartschaumstoffe und extrudierte Polystyrolhartschaumstoffe jeglicher Plattenstärke; 2. ab dem nur mehr für extrudierte Polystyrolhartschaumstoffe über einer Plattenstärke von 8 cm, 3. bis zum für Polyurethanmontageschaumstoffe, 4. bis zum für extrudierte Polystyrolhartschaum-stoffe über einer Plattenstärke von 8 cm. 5. bis zum für sonstige Schaumstoffe. Schaumstoffprodukte 8 Regelungen betreffend schaumstoffhaltige Produkte und Einrichtungen. Individuelle Ausnahme In den Fällen des 7 durch Vorlage eines Gutachtens Individuelle Ausnahme In den Fällen des 8 durch Vorlage eines Gutachtens Meldepflicht für die Fälle der 7 und 8 Review für die Anwendungen der 7, 8 25

28 3.3. Aufbau des Verordnungsschemas im Bereich HFKW/FKW zur Herstellung von Aerosolen bzw. HFKW/FKW-hältigen Aerosolen gemäß 10 REGELUNGSBEREICH 1 (1) ivm 2 (1) ivm 3 ivm 10 Stoffbezogene Ebene 10 (1) Einsatz von HFKW/FKW zur Herstellung von Aerosolen HFKW/FKW-hältige Aerosole 10 (5) Regelungen betreffend HFKW/FKWhältige Aerosole Generelle Ausnahme gemäß 10 (2) für HFKW 1. Dosierinhalatoren 2. Wartung/Instandhaltung von Elektro- und Elektronikgeräten Individuelle Ausnahme In den Fällen des 10 (1) durch Vorlage eines Gutachtens Individuelle Ausnahme In den Fällen des 10 (5) durch Vorlage eines Gutachtens Meldepflicht 26

29 3.4. Aufbau des Verordnungsschemas im Bereich HFKW/FKW zur Befüllung von Feuerlöschern und Brandschutzeinrichtungen gemäß 12 REGELUNGSBEREICH 1 (1) ivm 2 (1) ivm 3 ivm 12 Stoffbezogene Ebene 12 (1) Einsatz von HFKW/FKW als Löschmittel bis zulässig: 1. Brandschutzeinrichtungen (errichtet bis ) 2. Feuerlöschern (hergestellt bis ) HFKW/FKW-hältige Feuerlöscher 12 (2) Z 2 HFKW-hältige Feuerlöscher Unbegrenzter Einsatz HFKW (GWP-Potential < 3000) 1. Brandschutzeinrichtungen (errichtet nach ) 2. Feuerlöschern (hergestellt nach ) Individuelle Ausnahme 12 (2) Z 3 1. Gutachten 2. Kritische Verwendungszwecke Individuelle Ausnahme 12 (2) Z 3 1. Gutachten 2. Kritische Verwendungszwecke Generelle Ausnahme Instandhaltung/Wartung gemäß 12 (3) ivm 12 (2) Meldepflicht 27

30 Verbote und Beschränkungen der HFKW- FKW- Kältemittel Andere Hartschaum- Aerosole Schaumstoffe stoffe 2003 Verbot FKW Verbot von Verbot von HFKW ab HFKW ab * * Verbot HFKW in PU-Schaumstoffen + XPS- Schaumstoffen bis 8 cm Dicke* 2006 Verbot HFKW in PU-Montageschaumstoffen* Verbot HFKW Verbot HFKW in XPS-Schaumstoffen über 8 cm Dicke** 28 * Verbot HFKW und FKW ** Verbot von FKW und HFKW mit einem GWP über 300 *** Generelles Verbot für FKW ab

31 SF 6 -Verordnung in ihrer zeitlichen Abfolge Lösungs- Löschmittel Elektronik- Sportschuhe SF 6 mittel industrie Verbot von Verbot HFKW in Verbot SF 6 ab Verbot für HFKW ab Handfeuer Magnesiumher * löschern u. stellung und ab neuen Löschan als lagen bei GWP Füllgas für über 3000 ab Reifen und *** Fenster Reduktion der Emissionen um 30% Verbot von FKW 29

32 Die Verordnung im Wortlaut Verordnung des Bundesministers für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF 6 -V) Auf Grund des 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/ 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF 6 ) sowohl die Reinstoffe als auch Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, zu verstehen. (2) Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF 6 ) insofern nicht, als sie unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke verwendet werden. I. ABSCHNITT Anwendungsbereich 1. (1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrsetzen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. (2) Unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Fluor bestehen, wobei maximal 6 Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind. (3) Unter vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) im Sinne dieser Verordnung sind jene organischen Verbindungen zu verstehen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Fluor bestehen, wobei maximal 6 Kohlenstoffatome im Molekül enthalten sind. II. ABSCHNITT Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF 6 ) 3. Die Verwendung und das Inverkehrsetzen ( 2 Abs. 11 ChemG 1996) von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF 6 ) sowie von solche Stoffe enthaltenden Produkten, Geräten und Anlagen ist zulässig, soweit in den 4 bis 17 in bestimmten Teilanwendungsbereichen die Zulässigkeit nicht an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen gebunden ist. III. ABSCHNITT Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) A. Kälte- und Kühlmittel 30

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