Handel an SIX Swiss Exchange. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Modul Handel

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Handel an SIX Swiss Exchange. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Modul Handel"

Transkript

1 Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Modul Handel

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einführung en der Händlerprüfung Prüfung für nicht lizenzierte Händler (Module «Handel» und «Regelwerk» Handbuch Teil 1 und 2) Prüfung für lizenzierte Händler (Modul «Handel» Handbuch Teil 1) Aufbau der Händlerprüfung Fragentypen und Bewertung Hilfsmittel während der Prüfung Tipps zur Vorbereitung SIX Anspruch und Erfolgsfaktoren Geschäftsbereiche und Struktur von SIX Die Börse Einleitung Börsenplätze SIX Swiss Exchange Börsenservices SIX Exfeed AG SIX Swiss Exchange at Midpoint (SwissAtMid) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) Handelsteilnehmer Die einzelnen Handelsteilnehmer im Überblick Effektenhändler Market Maker Händler Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen Kaution Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem Rechte und Pflichten der Teilnehmer Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen Benutzung des Börsensystems Aufzeichnungspflichten Auskunftspflichten Organisationspflichten von Effektenhändlern Vertrauliche preissensitive Informationen Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel (. 142 ff FinfraG) Zulässige Effektengeschäfte Marktmanipulation Übersicht Marktmanipulation Richtlinien der Bankiervereinigung SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen... 27

3 Inhaltsverzeichnis Standard Trading Interface (STI) Handelsschnittstellen OUCH Trading Interface (OTI) Quote Trading Interface (QTI) Marktdaten-Schnittstellen Market Data Interface (MDI) ITCH Market Data Interface (IMI) Reference Data Interface (RDI) Co-Location und Proximity Service Co-location Service Proximity Service Low Latency Access Direct Electronic Access Sponsored Access Funktionaler Aufbau Rechtlicher Aufbau Kapazitätszuteilung (capacity allocation) Trader-ID und User Self Match Prevention Handel an der Börse Marktmodelle Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes Spezifikation des Auftrags Unlimitierter Auftrag Limitierter Auftrag Auftragsgültigkeiten Akzeptauftrag und Fill-or-Kill-Auftrag Iceberg-Auftrag Eingabe-Attribute für Aufträge Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) Kundengeschäft oder Eigengeschäft Aufträge im Market Making Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes Handelsparameter Die Kursabstufungen (Price Steps) Schlusseinheiten (Round Lot) Kleinste handelbare Menge (Smallest Tradeable Denomination) Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange Trade Type für die verzögerte Publikation Trade Type zur Kennzeichnung von speziellen Preisbildungsverfahren Trade Type* zur Kennzeichnung von Abschlüssen ausserhalb der Börse Trade Flags zur Kennzeichnung von weiteren Eigenschaften Der Börsentag Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden Voreröffnung (Pre-opening) Eröffnung (Opening) Handelsschluss (Closing) Nachbörslicher Handel... 53

4 Inhaltsverzeichnis 11. Auftragsbuch Preis-Zeit-Priorität Matching-Regeln Der Referenzpreis Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln Auktion und Meistausführung Meistausführungsprinzip Auktionsregeln Laufender Handel Continuous Trading Laufender Handel im CLOB Marktmodel Laufender Handel MMB Marktmodell Iceberg Orders Iceberg Orders im laufender Handel Iceberg Orders während Auktionen SIX Swiss Exchange at Midpoint (SwissAtMid) Sweep-Aufträge Mindestmenge / Minimum Execution Quantity (MEQ) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) Auftragserteilung Marktmodell SLS Abschluss zum Midpoint-Preis Matching-Szenario: Order mit Minimum Fill Quantity Handelsunterbruch Handelsunterbruch Stop Trading im laufenden Handel Stop Trading in der Eröffnung Verzögerte Eröffnung (Delayed Opening) Nichteröffnung (Non-Opening) Underlying Condition Übersicht Handelsunterbrechungen Beispiele für Stop Trading Non Opening Delayed Opening in Marktmodell CLOB Delayed Opening in Marktmodell MMB Stop trading under the CLOB market model Stop trading under the MMB market model Marktsteuerung Regelwidrige Abschlüsse an der Börse (Mistrades) Korrektur von Abschlüssen Stornierung von Abschlüssen Gegengeschäft (Countertrades) Ausserordentliche Situationen Handelseinstellung (Suspension) Notlöschungen (Emergency Deletions) Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Börsenpflicht Ausnahmen von der Börsenpflicht Börsenpflichtlimiten Meldepflicht Begriffe Geltungsbereich

5 Inhaltsverzeichnis Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) en von Geschäften Inhalt der Meldung Abschlussmeldung Transaktionsmeldung Delivery Report Veröffentlichung Abwicklung von Abschlussmeldungen Publikationspflicht Markttransparenz Transparenz durch die Publikationspflicht Publizierte Daten der Publikation Verzögerte Publikation Clearing und Settlement Die Swiss Value Chain Abschluss (Trade) Verrechnung (Clearing) Abwicklung/Zahlung (Settlement/Payment) Buy-In Kontakt SIX Swiss Exchange Member Education Spezifische Helpdesks Quellen Glossar

6 Einführung 1. Einführung Die Händlerausbildung und -prüfung von SIX Swiss Exchange setzt hohe Massstäbe hinsichtlich Qualität und Kundenorientierung. Sie stellt sicher, dass die Händler über die erforderlichen Kenntnisse für den Effektenhandel verfügen und so ein reibungsloser Handel gewährleistet wird. Das Angebot steht primär den Händlern von Teilnehmern und von Reporting Members zur Verfügung. Das Member Education Team von SIX Swiss Exchange koordiniert und betreut die Ausbildung und die Prüfungen. Dabei profitieren die Händler auch vom praxisnahen Fachwissen der Experten aus anderen Abteilungen der Börse. Das Ausbildungskonzept richtet sich an alle Händler von SIX Swiss Exchange mit oder ohne eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz, die diese fachliche Qualifikation erwerben möchten. Die Schulungen werden in den Räumlichkeiten von SIX Swiss Exchange angeboten und auf Wunsch auch im Ausland vor Ort beim Kunden abgehalten. Mit Hilfe der umfassenden Vorbereitungsunterlagen sowie einem Online-Probetest kann die Vorbereitung auf die Prüfung auch im Selbststudium erfolgen. Dank der webbasierten Prüfungsapplikation wird die modular aufgebaute Händlerprüfung in den Räumlichkeiten des Teilnehmers von SIX Swiss Exchange absolviert, unter Aufsicht des zuständigen Compliance Officers. Der Zeitpunkt der Durchführung ist frei wählbar, und den Teilnehmern steht es offen, die Prüfungen einzeln oder in Gruppen zu organisieren. Am Ende der Prüfung wird das Resultat dem Händler unmittelbar angezeigt und kann ausgedruckt werden. Händler von Reporting Members absolvieren die Prüfung vor Ort bei SIX Swiss Exchange. Die Händlerlizenz verfällt, wenn ein Händler zwei Jahre nicht registriert ist. Bei erneuter Registrierung muss die Händlerprüfung für lizenzierte Händler absolviert werden

7 Einführung 1.1. en der Händlerprüfung Die Prüfungen sowie die Vorbereitungsschulungen sind zielgruppenorientiert und modular aufgebaut. Es existieren folgende Prüfungen: Prüfung für nicht lizenzierte Händler ohne anerkannte Händlerlizenz (Module «Handel» und «Regelwerk») Prüfung für lizenzierte Händler mit anerkannter Händlerlizenz (Modul «Handel») Anerkannte Lizenzen: Lizenz/Zertifikat Certificate in Securities Börsenhändlerprüfung Eurex Börsenhändlerprüfung Xetra Regulator/Börse Securities & Investment Institute London Stock Exchange Eurex Deutsche Börse AG NASDAQ OMX Nordic Market SAXess authorization course General Securities Registered Representative Examination (Test Series 7) HKATS Operations, Trading Procedures & Rules Examination Canadian Securities Course JSDA's Examination for Class-1 Sales Representatives International Fixed Income and Derivatives Certificate (IFID) Stockholm Helsinki Kopenhagen FINRA (Financial Industry Regulation Authority) U.S. Securities and Exchange Commission The Stock Exchange of Hong Kong Canada, Services and Investment (CSI Global Education Inc.) JSDA - Japan Securities Dealers Association Tokyo Stock Exchange International Capital Market Association (ICMA) NASDAQ OMX Nordic Market INET CLICK DSI (Senior) Securities trader license FCA Recognized exams Stockholm Helsinki Kopenhagen NASDAQ OMX Nordic Market Stockholm Helsinki Kopenhagen DSI (Dutch Securities Institute) FCA 7 152

8 Einführung Prüfung für nicht lizenzierte Händler (Module «Handel» und «Regelwerk» Handbuch Teil 1 und 2) Die Händlerprüfung für nicht lizenzierte Händler umfasst 100 Fragen und hat eine Dauer von maximal zwei Stunden. Die Prüfung beinhaltet neben Fragen zum Modul «Handel» zusätzlich Fragen zur Struktur und den Rechtsgrundlagen des Börsenhandels. Wer die Händlerprüfung erfolgreich absolviert, ist ermächtigt, an SIX Swiss Exchange zu handeln. Hinweis: Händler ohne eine von SIX Swiss Exchange anerkannte Lizenz lernen in diesem Tutorial die Handbücher Teil 1 und Teil 2 Module «Handel» und «Regelwerk» Prüfung für lizenzierte Händler (Modul «Handel» Handbuch Teil 1) Die Händlerprüfung für lizenzierte Händler umfasst 50 Fragen und hat eine Dauer von maximal einer Stunde. Sie beinhaltet Fragen zum Modul «Handel» und berücksichtigt die speziellen Gegebenheiten von SIX Swiss Exchange und des Finanzplatzes Schweiz. Hinweis: Händler mit einer von SIX Swiss Exchange anerkannten Lizenz lernen in diesem Tutorial nur das Handbuch Teil 1 Modul «Handel»

9 Einführung 1.2. Aufbau der Händlerprüfung Die Händlerprüfung ist eine elektronische Prüfung. Mittels Zufallsgenerator wird vom Computer für jeden Prüfungskandidaten individuell eine bestimmte Anzahl Prüfungsfragen aus einem Fragen-Pool ausgewählt. Die Prüfungskandidaten können bei der Anmeldung zur Prüfung entscheiden, ob sie die Prüfung in deutscher oder englischer Sprache ablegen möchten. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt über die Webseite von SIX Swiss Exchange: Fragentypen und Bewertung Die Prüfung umfasst drei verschiedene Fragentypen: Richtig- / Falsch-Fragen Multiple-Response-Fragen mit bis zu fünf möglichen Antworten Freier-Text-Fragen mit Auktions- und Matching-Kursen als Antwort Bei Multiple-Response-Fragen können sowohl eine als auch mehrere Antworten richtig sein. Um die Frage vollständig und korrekt zu beantworten, müssen alle richtigen Antworten ausgewählt werden. Alle Fragen haben die gleiche Gewichtung. Bei mehreren Antworten wird die Anzahl der richtig gegebenen Antworten prozentual auf die Menge der möglichen richtigen Antworten umgerechnet. Falsch beantwortete Fragen führen zu Punkteabzug Hilfsmittel während der Prüfung a) Prüfung für lizenzierte Händler Keine Hilfsmittel stehen zur Verfügungb) Prüfung für nicht lizenzierte Händler Folgende Dokumente stehen während der Prüfung in elektronischer Form zur Verfügung: Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) Börsenverordnung FINMA (FinfraV-FINMA) Organisationsreglement von SIX Swiss Exchange AG, OrgR Reglement für die Beschwerdeinstanz von SIX Swiss Exchange, RBI 9 152

10 Einführung 1.3. Tipps zur Vorbereitung Für die Prüfungsvorbereitung empfehlen wir Ihnen, zunächst die Marktmodelle zu lernen. Insbesondere die Preisbildungsmechanismen stellen einen Prüfungsschwerpunkt dar. Danach sollten Sie die entsprechenden regulatorischen Passagen eingehend studieren. Auf der Webseite von SIX Swiss Exchange Member Education finden Sie zwei Testprüfungen mit Beispiel-Prüfungsfragen. Da diese Fragen aus dem originalen Fragen-Pool entnommen sind, werden keine Antworten angezeigt. Für lizenzierte Händler sind nur die Fragen relevant, die durch den ersten Teil («Handel») des Handbuchs (siehe Seite 11) abgedeckt sind. Die Testprüfung hat folgende Ziele: Lernkontrolle Simulation einer Prüfungssituation (Zeitfaktor, der Fragen, Umgang mit dem Tool) Wir empfehlen Ihnen, Ihre Antworten in der Testprüfung zu recherchieren. Anhand des prozentualen Ergebnisses können Sie die Richtigkeit der gegebenen Antworten einschätzen. Ausserdem finden Sie auch Fragen mit Antworten und Erklärungen innerhalb des Handbuchs. Weitere Informationen zur Prüfung und zu den Vorbereitungsschulungen finden Sie unter: Webseite Member Education: Händlerprüfung für Händler ohne anerkannte Lizenz (Module «Regelwerk» und «Handel»): _de.html Händlerprüfung für Händler mit anerkannter Lizenz (Modul «Handel»): Vorbereitungsdokumentation: Schulungsdaten:

11 Handbuch Teil 1 Modul «Handel» (für lizenzierte und nicht lizenzierte Händler)

12 SIX 2. SIX SIX betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet weltweit umfassende Dienstleistungen in vier Geschäftsbereichen des Unternehmens: Wertschriftenhandel (SIX Swiss Exchange), Wertschriftendienstleistungen (SIX Securities Services), Finanzinformationsgeschäfte (SIX Financial Information) und Zahlungsverkehr (SIX Payment Services). SIX repräsentiert als Infrastrukturunternehmen mit internationaler Geschäftstätigkeit das Rückgrat des Finanzplatzes Schweiz und setzt internationale Massstäbe mit erstklassigen Infrastrukturleistungen für die Finanzbranche. SIX steht für hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette. Das Unternehmen bietet nationalen und internationalen Finanzmarktteilnehmern in Qualität und Preis führende Leistungen an. Es verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Das Unternehmen befindet sich im Eigentum von rund 150 in- und ausländischen Aktionären, die auch Nutzer der Infrastruktur sind. Abbildung: Die vier Geschäftsbereiche von SIX

13 SIX 2.1. Anspruch und Erfolgsfaktoren Stärkung des Finanzplatzes SIX ist dem Finanzplatz Schweiz und seinen in- und ausländischen Teilnehmern verpflichtet. Das Unternehmen bündelt die Finanzplatzinfrastruktur unter einem Dach und trägt damit zur Stärkung des Schweizer Finanzplatzes in einem kompetitiven Umfeld bei. Innovationskraft, Effizienz und internationale Wettbewerbsfähigkeit SIX strebt hohe Effizienz und Innovationskraft über die gesamte Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur an und schafft mit qualitativ und preislich führenden Leistungen Mehrwert für seine nationalen und internationalen Kunden. Das Unternehmen ist im Eigentum seiner in- und ausländischen Nutzer. Diese breit abgestützte Nutzer als Eigentümer Eigentümerschaft und die mittels eines Aktionärsbindungsvertrags auf langfristige Stabilität ausgerichtete Eigentümerstruktur stellen sicher, dass das Unternehmen den Interessen seiner Kunden und der Akteure des Finanzplatzes Schweiz verpflichtet ist. Offene Architektur Das Unternehmen verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel, Clearing und Settlement und pflegt eine enge Zusammenarbeit mit seinen internationalen Partnern. Gesamte Wertschöpfungskette SIX deckt die gesamte Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab vom Wertschriftenhandel und der dazugehörigen Abwicklung über Finanzinformationen bis hin zum Zahlungsverkehr. Potenzial der Mitarbeitenden SIX ist an 40 Standorten in 25 Ländern tätig und bietet über 4000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vielfältige Entwicklungsperspektiven Geschäftsbereiche und Struktur von SIX Geschäftsbereiche von SIX Swiss Exchange Securities Services Financial Information Payment Services Aktien Clearing Börsendaten Interbanken-Zahlungsverkehr SIC Warrants und strukturierte Abwicklung (Settlement) Indexdaten und eurosic Produkte Verwahrung (Custody) Referenzdaten Kartengeschäft Anleihen Aktienregisterführung Bewertungskurse POS Services Fonds und ETFs/ETPs Repos & Collateral Verwaltungsinformationen LSV/Paynet Management für Wertpapiere Akzeptanz und Abwicklung von Offizielle Monitoring Agency kartenbasierten Zahlungsmitteln E-Commerce-Lösungen

14 SIX Unter dem Dach von SIX wurden Anfang 2008 die Geschäftstätigkeiten der drei Infrastrukturunternehmen SWX Group, SIS Group und Telekurs Group zusammengefasst. SIX deckt die ganze Wertschöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktur ab vom Wertschriftenhandel über die Wertschriftendienstleistungen bis hin zu Finanzinformationen und zum Zahlungsverkehr. SIX bietet zudem Zugang zu einem starken globalen Netzwerk. Dazu gehören die Schweizer Börse, der Marktdatenlieferant SIX Exfeed AG, sowie die Fondsdatenbank Swiss Fund Data. Beispielfrage: SIX deckt folgende Geschäftsbereiche ab: Antwort: a) Wertschriftenhandel b) Wertschriftendienstleistungen c) Finanzinformationen Antwort: a), b), c) Begründung: Durch den Zusammenschluss von drei Infrastrukturunternehmen werden diese Geschäftsbereiche unter der Marke SIX angeboten

15 Die Börse 3. Die Börse 3.1. Einleitung Die Börse ist ein organisierter Markt für Güter und Waren (auch Wertpapiere), auf dem Angebot und Nachfrage zusammengeführt werden. Sie bietet einen Marktplatz, an dem Unternehmen Kapitalgeber finden und Investoren sich an der Entwicklung von Unternehmen beteiligen können. Börsen können nach der der gehandelten Produkte kategorisiert werden: Effektenbörse (zum Beispiel Produkte der Finanzmärkte, Aktien, derivative Finanzinstrumente, Zinsinstrumente, Fonds) Devisenbörse (Währungen) Warenbörse (Sachgüter wie Rohstoffe, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nahrungsmittel) Terminbörse (Futures und Optionen) Als Effektenbörse wurde SIX Swiss Exchange im Jahr 1993 unter dem Namen «Schweizer Börse/Bourse suisse/borsa svizzera/swiss Exchange» gegründet. Den elektronischen Börsenbetrieb nahm SIX Swiss Exchange in den Jahren 1995/96 auf. Ihre Wurzeln reichen jedoch weiter zurück: Sie entstand aus der Vereinigung der Schweizer Börsen und als Nachfolgeorganisation der Zürcher, Genfer und Basler Ringbörsen Börsenplätze SIX Swiss Exchange SIX Swiss Exchange ist ein zentrales Glied in der Wertschöpfungskette des schweizerischen Finanzmarktes. Sie organisiert, betreibt und reguliert wichtige Elemente der Kapitalmarktinfrastruktur. Die Leistungen von SIX Swiss Exchange umfassen folgende Bereiche: Kassamarkt, Informationsprodukte, Betrieb von vollautomatischen Handelsplattformen sowie (durch SIX Exchange Regulation) die Zulassung von Effekten zum Handel an der Börse. Sie ist fest im Finanzplatz Schweiz verankert, verfolgt aber konsequent eine internationale Strategie. In grenzüberschreitender Zusammenarbeit realisiert SIX Swiss Exchange auch gemeinsam mit Partnern erstklassige Börsendienstleistungen. Eine weitere wichtige Funktion erfüllt SIX, indem sie regulatorische Rahmenbedingungen für die Emission und den Handel von Effekten schafft sowie deren Einhaltung überwacht und durchsetzt. Als privat gehaltene Aktiengesellschaft vertritt SIX Swiss Exchange die Interessen des schweizerischen Finanzplatzes und gewährleistet den Interessensausgleich aller Marktteilnehmer. So überwacht die von der Börse unabhängige Überwachungsstelle von SIX Exchange Regulation (Surveillance & Enforcement (SVE) den Handel auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements. Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Überwachungsstelle die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (siehe Handbuch Teil 2 Modul «Regelwerk»). SIX Swiss Exchange untersteht schweizerischem Recht. Das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) stipuliert das Konzept der Selbstregulierung. SIX Swiss Exchange selbst wird von der FINMA überwacht. Die neuen regulatorischen Bestimmungen des FinfraG führen zu wesentlichen Anpassungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen. Aufgrund der Vorgaben hat SIX die entsprechenden Handelslizenzen neu beantragt

16 Die Börse Beispielfrage: SIX Swiss Exchange ist Antwort: a) eine Aktiengesellschaft b) ein Verein c) eine Bundesbehörde d) eine selbstregulierte Organisation Antwort: a), d) Begründung: SIX Swiss Exchange ist eine AG und damit weder Verein noch Bundesbehörde. Sie ist selbstreguliert und wird überwacht durch die Bundesbehörde FINMA Börsenservices SIX Exfeed AG SIX Exfeed AG bietet Marktdaten in Echtzeit an und bezieht diese Rohdaten direkt von den elektronischen Handelssystemen von SIX Swiss Exchange. Überdies werden die wichtigsten Indizes des Schweizer Marktes, die Handelsdaten der BX Berne exchange sowie mehrere Tausend nicht kotierte Anlagefonds der Swiss Fund Data AG in den Swiss Market Feed (SMF) von SIX Exfeed AG eingespeist. Diese Marktdaten werden in Bruchteilen von Sekunden in ein einheitliches Format umgewandelt und konsolidiert über eine schnelle Datenverbindung verteilt. Damit steht SIX Exfeed AG am Anfang der Wertschöpfungskette der Datenaufbereitung und Distribution und liefert Rohdaten an Intermediäre und Datenvendoren (zum Beispiel Thomson Reuters, Bloomberg, Interactive Data Corporation, SIX Financial Information usw.) für deren Börseninformationsdienste. Für weitere Informationen betreffend die Marktdatendienstleistungen siehe:

17 Die Börse SIX Swiss Exchange at Midpoint (SwissAtMid) SwissAtMid ist ein Service für den Midpoint-Handel an der Schweizer Börse ohne Vorhandelstransparenz. Die Segmente Blue Chips und Mid-/Small Caps können gehandelt werden. Allen Teilnehmern der SIX Swiss Exchange steht dieser Service offen. Die Eingabe von Orders in das SwissAtMid-Auftragsbuch erfolgt über Standard Trading Interface (STI) bzw. OUCH Trading Interface (OTI). Neben Ausführung zum Midpoint Preis beinhaltet SwissAtMid Menge-Zeit-Priorität Menge-Zeit-Priorität Für die Ausführung werden Aufträge im Auftragsbuch von SwissAtMid berücksichtigt, die «in Limite» sind. Als «in Limite» sind Aufträge definiert, deren limiterter Preis mindestens dem Midpoint Preis der Effekte am Primären Referenzmarkt entspricht oder besser ist (Preislimit für Kaufaufträge ist gleich oder höher als der Midpoint Preis, Preislimit für Verkaufsaufträge ist gleich oder niedriger als Midpoint Preis). Unlimitierte Aufträge gelten immer als «in Limite». Das Prinzip der Menge-Zeit-Priorität bedeutet, dass Aufträge «in Limite» mit der grösseren Menge zuerst ausgeführt werden. Bei Aufträgen mit gleicher Menge wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist Abschluss zum Midpoint Preis Aufträge werden gegeneinander zum Midpoint Preis ausgeführt, d.h. zum Mittelwert zwischen dem höchsten angezeigten Kaufpreis und dem tiefsten angezeigten Verkaufspreis am Primären Referenzmarkt zum Zeitpunkt des Abschlusses. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird der verbleibende Teil in das Auftragsbuch von SwissAtMid gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten und Routing Instruktionen. Ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und unter Berücksichtigung des Prinzips der Menge-Zeit-Priorität mit der Gegenseite des Auftragsbuchs von SwissAtMid in einem oder mehreren Schritten ausgeführt. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: Ist der eingehende Auftrag gleich oder grösser als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge vollständig ausgeführt. Die allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags wird in das Auftragsbuch von SwissAtMid gestellt. Ist der eingehende Auftrag kleiner als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge bis zu ihrer jeweiligen maximalen Menge ausgeführt. Eine allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags, die nicht mit ausführbaren Aufträgen der Gegenseite ausgeführt werden kann, wird nach Zeitpriorität ausgeführt. Die Börse unterstützt Self Match Prevention für den Handel in SwissAtMid. Auf Antrag des Teilnehmers gelangen seine gegenläufigen Aufträge unter seiner Teilnehmeridentifikation (Member ID) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft im Auftragsbuch von SwissAtMid nicht zur Ausführung. Die gegenläufigen Aufträge verbleiben im Auftragsbuch von SwissAtMid. Weitere Informationen: SIX Swiss Exchange, Weisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz,

18 Die Börse SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ist ein Non-displayed-Liquiditätspool für Block-Aufträge. Er gewährleistet Anonymität und vermeidet die Verbreitung von Informationen über das Interesse an den Effekten vor Abschluss. Ein Abschluss in SLS gilt als «Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs». Es können Blue Chips, Mid und Small Caps aus der Schweiz und weiteren zehn europäischen Ländern gehandelt werden. Eine Liste der handelbaren Aktien kann unter dem unten aufgeführten Link gefunden werden. Durch die Möglichkeit, grössere Transaktionen über SLS auszuführen, kann sich der Teilnehmer vor einem negativen Markteinfluss schützen. Die Aufträge werden zum Mittelwert von Geld- und Briefkurs des Referenzmarktes ausgeführt (Midpoint-Matching), was auch die Marktwirkung minimiert und einen Preisvorteil gegenüber dem Börsenauftragsbuch darstellt. Die Transaktion wird unmittelbar nach ihrer Ausführung veröffentlicht. Die Nachhandelstransparenz ist damit gewährleistet. Mit der «Minimum Fill Quantity» kann die minimale Ausführungsgrösse bestimmt werden. SLS ist über das Standard Trading Interface (STI) zugänglich. Als börsenbasierter Service unterliegt der Handel dem Handelsreglement und den Weisungen von SIX Swiss Exchange und steht unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA. Abbildung: SLS Übersicht über Anbindung und Ablauf Beispielfrage: Zu welchem Kurs werden Aufträge bei SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) ausgeführt? Antwort: a) Geld- oder Briefkurs b) Midpoint c) frei verhandelbarer Kurs zwischen Geld- und Briefkurs Antwort: b) Begründung: Das Auftragsbuch führt automatisch ein Midpoint Matching durch, das nicht verhandelt werden kann

19 Handelsteilnehmer 4. Handelsteilnehmer 4.1. Die einzelnen Handelsteilnehmer im Überblick Die Gesamtheit aller Investoren beeinflusst mit ihren Anlageentscheidungen das Geschehen an den Effektenbörsen. Private Anleger werden nur indirekt als Marktteilnehmer bezeichnet, denn der Handel wird letztlich über Finanzgesellschaften abgewickelt, die direkte Teilnehmer der Börse sind. Die Teilnehmer/Effektenhändler von SIX Swiss Exchange müssen über eine Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) verfügen. Sie sind verpflichtet, sich an die Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange zu halten Effektenhändler Effektenhändler im Sinne des Gesetzes (. 2 BEHG) sind natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten. Dieser Begriff wird in der Börsenverordnung (BEHV,. 2 und 3) ausgeführt und in dem FINMA- Rundschreiben 2008/5 erläutert. Demnach sind sind Effektenhändler Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind. Market Maker und Kundenhändler sind Effektenhändler im Sinne des Gesetzes, auch wenn sie nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sein müssen Market Maker Market Maker sind Banken oder Wertpapierhäuser, die sich verpflichten, für bestimmte Wertpapiere laufend verbindliche Quotes (Geld- und/oder Briefkurse) und Mindestmengen zu stellen und damit einen Markt in diesen Titeln zu unterhalten. Oft ist der Emittent eines Wertpapiers auch dessen Market Maker. Für weitere Informationen: Weisung 1 «Zulassung von Teilnehmern» Händler Händler sind Angestellte von Effektenhändlern, die im Namen und in Verantwortung eines Teilnehmers für den Eigen- oder Kundenhandel Geschäfte abschliessen. Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Abs Registrierung von Händlern Mit der Registrierung ermächtigt ein Teilnehmer eine bestimmte Person, als Händler tätig zu werden. Der Registrierungsantrag muss schriftlich erfolgen, Mutationen sind der Börse unverzüglich zu melden. Der Händler wird unter der Verantwortung des Teilnehmers an SIX Swiss Exchange tätig. Vorausgesetzt wird, dass: der Händler über einen guten Leumund verfügt der Händler über genügende Fachkenntnisse, insbesondere über die für den Handel an der Börse erforderlichen Produkt- und Marktkenntnisse, verfügt mit der bestandenen Händlerprüfung der Börse der Nachweis über genügende Fachkenntnisse erfolgt SIX Swiss Exchange bestimmt, welche Prüfungen anderer Börsen oder Institutionen als teilweise äquivalent anerkannt werden der Händler mit den Handels-, Clearing- und Abwicklungsmodalitäten der Börse vertraut ist;

20 Handelsteilnehmer der Händler das Regelwerk der Börse anerkennt und der Händler einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers untersteht 4.2. Zulassungsvoraussetzungen für Teilnehmer Die Teilnehmerschaft für den Handel an SIX Swiss Exchange können alle Finanzinstitute aus dem Inund Ausland beantragen, die den gewerbsmässigen Handel mit Effekten betreiben. Die Zulassung zum «gewerbsmässigen Handel mit Effekten» bedarf einer Effektenhändlerbewilligung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese stützt sich auf Vorgaben des Bundesgesetzes über Börsen und den Effektenhandel (BEHG). Die Voraussetzungen umfassen unter anderem, dass: a) der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem BEHG sicherstellt b) der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat c) die verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen können d) die Minimum-Infrastruktur für Handel und Abwicklung vorhanden ist Ausländische Effektenhändler benötigen zur Zulassung ebenfalls eine Bewilligung der FINMA im Sinne der Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (BEHV). Verändern sich die Bewilligungsvoraussetzungen nachträglich, so ist für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit die Genehmigung der FINMA einzuholen Teilnahme an Clearing- und Settlement-Organisationen Der Antragsteller ist Teilnehmer einer von der Börse anerkannten Clearing-Organisation oder hat über einen General Clearing Member Zugang zu einer solchen. Die Börse kann Ausnahmen gewähren für Antragsteller, die ausschliesslich in Effekten handeln möchten, die nicht über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden Kaution Handelsreglement Abs. 3.3 Die Börse kann von den Teilnehmern eine Kaution verlangen, die als Sicherheit für ausstehende Verpflichtungen gegenüber der Börse und subsidiär zur Deckung von ausstehenden Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern dient Allgemeines zur Anbindung an das Börsensystem Der Effektenhändler muss die technischen und betrieblichen Voraussetzungen für seine Anbindung an das Börsensystem (SWXess) erfüllen. Für alle Anbindungsarten an die Handelsplattform SWXess der Börse wird vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des Regelwerkes der Börse eingehalten werden und das Börsensystem durch die Anbindung des Teilnehmers nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird. Es obliegt dem Teilnehmer bzw. Application Service Provider (ASP), sicherzustellen, dass sein Unternehmen zur Anbindung an das Börsensystem und zur Durchführung der geplanten Aktivitäten gemäss den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften berechtigt ist

21 Handelsteilnehmer 4.3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer Handelsreglement Abs. 4 Handelsreglement Abs. 4.1 Die Zulassung berechtigt den Teilnehmer, am Börsenhandel auf eigene und fremde Rechnung teilzunehmen Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Handelsreglement während der gesamten Dauer seiner Teilnehmerschaft einzuhalten Einhaltung von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen Handelsreglement Abs. 4.2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung und interne Durchsetzung a) der Verhaltensregeln für den Effektenhandel im Sinne des FinfraG, der einschlägigen Rundschreiben der FINMA und der entsprechenden Standesregeln b) der in- und ausländischen auf ihn anwendbaren börsenrelevanten Gesetze, der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie der Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde, des Handelsreglements, der Weisungen sowie der Anordnungen der Börsenorgane zu sorgen Benutzung des Börsensystems Handelsreglement Abs. 4.6 Informationsund Auskunftspflichten Handelsreglement Abs. 4.7 Das Handelsreglement schreibt vor, dass Teilnehmer den Missbrauch des Börsensystems zu unterlassen haben. Insbesondere dürfen das Börsensystem und dessen Schnittstellen nicht manipuliert werden. Die verbotene Nutzung oder Weitergabe der Software der Börse oder der vom Börsensystem empfangenen Daten ist ebenfalls untersagt Aufzeichnungspflichten Alle aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalte (alle Aufträge im Effektenjournal, Telefongespräche, elektronische Korrespondenz usw.) sind zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der Bankiervereinigung (siehe Handbuch Teil 2 Modul «Regelwerk») Auskunftspflichten Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er das Handelsreglement verletzt oder nicht einhalten kann ein technisches Problem mit der Anbindung an das Börsensystem vorliegt die zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen ihn oder seine Händler eröffnet oder eine Anordnung erlässt, falls dieses Verfahren oder diese Anordnung in Hinsicht auf die Zulassungsvoraussetzungen oder die Registrierung relevant sind der Zugang zur Clearing- bzw. Settlement-Organisation suspendiert oder gekündigt wird oder dies sehr wahrscheinlich geschehen wird Weiter ist der Teilnehmer unter Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet, Einsicht in Dokumente zu gewähren und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes und zur Durchsetzung des Handelsreglements benötigt werden. Wo gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften bestehen, kann die Börse anonymisierte Auskünfte verlangen

22 Handelsteilnehmer 4.4. Organisationspflichten von Effektenhändlern Vertrauliche preissensitive Informationen Der Umgang mit vertraulichen, preissensitiven Informationen ist so zu organisieren und zu überwachen, dass missbräuchliches Marktverhalten festgestellt und Benachteiligungen von Kunden vermieden werden können Informationsbarrieren («Chinese Walls»)/Vertraulichkeitsbereiche Massnahmen zur Begrenzung des innerbetrieblichen Informationsflusses: Abteilungen, die von unterschiedlichen Zielsetzungen geleitet werden, sind so voneinander zu trennen, dass es zu keinem Informationsaustausch kommt, damit Interessenkonflikte vermieden werden. Durch räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informatiktechnische Massnahmen werden Vertraulichkeitsbereiche geschaffen, in denen Informationen isoliert und kontrolliert werden können. Die Einhaltung ist durch eine hierfür bezeichnete Stelle (zum Beispiel Compliance-Funktion) zu überwachen Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel (. 142 ff FinfraG) Der Teilnehmer und seine Händler sind verpflichtet, die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere diejenigen gemäss FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8, siehe auch Modul Regelwerk, Kapitel 4.1.5), einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire Handelspraktiken zu unterlassen Zulässige Effektengeschäfte Zulässige Effektengeschäfte und Verhaltensweisen: Market Making mit dem Ziel, gleichzeitig kauf- und verkaufsseitig Liquidität in einer Effekte bereitzustellen und gegebenenfalls die Geld-/Briefspanne zu verringern paralleles Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben oder verschiedenen Finanzinstrumenten (zum Beispiel an verschiedenen Handelsplätzen) zum Zwecke der Arbitrage Anbieten von Liquidität (sogenannte Liquiditätsprovider, zum Beispiel algorithmischer Handel), solange mit den Orderbucheingaben und Abschlüssen keine irreführenden Signale für andere Marktteilnehmer erzeugt werden Nostro-Nostro Inhouse Crosses, wenn die gegenläufigen Geschäfte unabhängig voneinander und ohne Absprache im Börsensystem zusammengeführt werden Nichtlöschen bereits gestellter Kurse während Handelsunterbrüchen im Zusammenhang mit Rückkäufen nach. 123 FinfraV und Kursstabilisierungen nach. 126 FinfraV Es wird vermutet, dass kein Verstoss gegen. 142 FinfraG bei Effektengeschäften vorliegt, die nachweislich einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten ökonomischen Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Zum Beispiel die Verwendung eines VWAP-Algorithmus (Volume Weighted Average Price) zur Tätigung von Rückkäufen während eines Rückkaufprogramms

23 Handelsteilnehmer Marktmanipulation Effektengeschäfte müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebotsund Nachfrageverhalten entsprechen. Hinweise auf Marktmanipulationen bestehen beispielsweise bei folgenden Verhaltensweisen: Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte erheblich sind (zum Beispiel über die Ertrags- oder Auftragslage eines Unternehmens, die Produktpipeline oder eine allgemeine Angebotsverknappung) Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden Kursbewegung zu ziehen Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine erhöhte Nachfrage bei steigenden Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape) zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung ein und desselben wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten zu geben und somit den Eindruck erwecken, dass Handel stattfindet (Wash Trades) Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy Chains bei Koordination unter mehreren Parteien) Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen (Cornering) oder durch Deponierung von Effekten bei Dritten (Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren (Herbeiführen eines Squeeze) Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel, Schlusspreise zu beeinflussen (Marking the Close) Käufe oder Verkäufe von Effekten mit dem Ziel, die Preise zu bewegen (Ramping) oder auf einem bestimmten Niveau zu halten (beispielsweise Capping, Pegging), mit Ausnahme der Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung gemäss. 143 FinfraG und. 126 FinfraV Beeinflussung von Rohwarenpreisen mit der Absicht, dadurch falsche oder irreführende Signale für das Angebot und die Nachfrage von Effekten zu geben Verursachen eines Überhangs an Kauf- oder Verkaufsaufträgen, durch die Erfassung umfangreicher, potenziell preisbeeinflussender Aufträge im Orderbuch mit dem Ziel, die Bewertung einer Effekte zu beeinflussen Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den Anschein von Nachfrage oder Angebot zu erwecken und die Aufträge vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering)

24 Handelsteilnehmer Übersicht Marktmanipulation Unzulässige Verhalten Vortäuschen von Volumen Preismanipulation Einzeln möglich Absprache unter mehreren Painting the tape Wash trades Daisy chains / matehed orders Creating a squeeze Marking the close Ramping Capping / Pegging Spoofing / layering

25 Handelsteilnehmer 4.6. Richtlinien der Bankiervereinigung Jeder Effektenhändler muss bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäfts bestimmte Verhaltensregeln einhalten. Diese sind im Börsengesetz (BEHG) verankert und werden in den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung spezifiziert. Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden folgende Pflichten: eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligen Kunden sind fair zu behandeln Die Effektenhandelsgeschäfte werden nach Massgabe des Weisungseingangs ausgeführt beziehungsweise für die Ausführung erfasst, gleichgültig, ob es sich um Kundengeschäfte, um Eigengeschäfte oder um Mitarbeitergeschäfte handelt Verbot des Front Running und Parallel Running: Front und Parallel Running umfassen das vorgängige oder gleichzeitige Ausnützen von Kursbewegungen aufgrund von abzuwickelnden Kundenaufträgen. Durch vorgängige oder parallele Transaktionen werden unmittelbar durch den Kundenauftrag ausgelöste Kursbewegungen ausgenützt Verbot von Kursschnitten: Kursschnitte sind unzulässig. Als Kursschnitt gilt die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der Kunden zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten wie auch zusätzliche Regelungen finden sich in den Richtlinien der Bankiervereinigung, insbesondere in den Verhaltensregeln für Effektenhändler, und im Modul Regelwerk. Weitere Informationen: Schweizer Bankiervereinigung - Richtlinien Beispielfrage: Welche Handelspraktiken sind verboten? Antworten: a) Front Running b) Kursschnitte c) Selbsteintritt Antwort: a), b) Begründung: Front Running und Kursschnitte sind manipulativ. Wenn beim Selbsteintritt Best Execution eingehalten wird und der Kunde mindestens so gut wie an der Börse gestellt wird, handelt es sich hierbei nicht um eine verbotene Praxis

26 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) 5. SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Das vollautomatische Börsensystem SWXess führt für den börslichen Handel Aufträge zusammen und unterstützt Funktionalitäten für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs. Die Teilnehmer von SIX Swiss Exchange, die einen direkten Anschluss zum Börsensystem haben, nehmen in der Regel die Verbindung durch das SIX Swiss Exchange Central Access Portal (auch SCAP genannt) auf. Diese Verbindung wird dem Teilnehmer über einen Application Service Provider (ASP) zur Verfügung gestellt. Aufträge und Quotes werden im On-Book-Matcher (OBM) gemäss den jeweiligen Matchingregeln zusammengeführt. Abbildung: SWXess Quelle:

27 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) SWXess verfügt über eine offene Architektur für den Zugang zu Handel und ist modular aufgebaut. Die Teilnehmer abonnieren lediglich die Schnittstellen, die sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigen. Handelsschnittstellen Standard Trading Interface (STI) OUCH Trading Interface (OTI) Quote Trading Interface (QTI) Markt-/Referenzdatenschnittstellen ITCH Market Data Interface (IMI) Market Data Interface (MDI) Reference Data Interface (RDI) 5.1. Handelsschnittstelle mit Zusatznutzen Handelsschnittstellen mit Zusatznutzen erweitern die einfachen On-Book-Matcher-Funktionalitäten. Dafür haben sie höhere Latenzzeiten und einen geringeren Auftragsdurchfluss. Diese Schnittstellen stehen ausschliesslich über das SCAP zur Verfügung Standard Trading Interface (STI) Übersicht Das Standard Trading Interface (STI) stellt grundlegende Handels- und Reporting-Funktionalitäten einschliesslich Straight-Through-Processing zum Clearing und Settlement zur Verfügung. Abschlussmeldungen (Trade Reports), Abschlusskorrekturen (Trade Corrections) und Delivery Reports können innerhalb des Börsensystems nur über diese Schnittstelle abgewickelt werden. Alternativ steht online das Reporting Tool zur Verfügung STI-Auftragsarten Unterstützte Auftragsarten für den Handel an der Börse im Auftragsbuch: normaler Auftrag (limitiert oder bestens) Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens) Akzept- oder Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens) Iceberg-Auftrag Über STI können Aufträge für SLS (SIX Swiss Exchange Liquidnet Service) eingegeben werden Weitere STI - Funktionalitäten Weitere unterstützte Funktionalitäten neben STI Orders und Executions: STI Trade Reporting One-sided Trade Report (einseitige Abschlussmeldung) Two-sided Trade Report (zweiseitige Abschlussmeldung) Matching und Löschung nicht zusammengeführter zweiseitiger Abschlussmeldungen am nächsten Börsentag

28 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Trade Capture Reports STI Bilateral Trading für den Handel an der bilateralen Plattform für strukturierte OTC-Produkte STI News für den Bezug handelsrelevanter News-Mitteilungen STI Confirmations für den Bezug von Confirmation-Mitteilungen (ehemals Trade Slip) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service SLS Trade Correction (Abschlusskorrektur): Korrektur der Capacity Anweisung für Stornierungen von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs (On-Behalf Cancellations) Delivery Report 5.2. Handelsschnittstellen Direkthandelsschnittstellen werden für höchste Performance und niedrigste Latenzzeiten eingesetzt. Sie sind mit dem SIX Swiss Exchange On-Book-Matcher verbunden. Komplexe Auftragsarten werden nicht angeboten und sind vom Börsenteilnehmer selbst zu implementieren. Die Direkthandelsschnittstellen sind für die Nutzung der Co-Location vorgesehen, stehen aber auch über das SCAP zur Verfügung OUCH Trading Interface (OTI) Diese Schnittstelle ermöglicht die schnellste Ordereingabe (tiefste Latenzzeiten nur im Verbund mit Co- Location) und Order-Maintenance. Es handelt sich um eine Schnittstelle, die einen direkten Hochgeschwindigkeitszugang für Aktivitäten bietet, die hohe Transaktionsraten erfordern OTI Auftragsarten OUCH Trading Interface (OTI) unterstützt die folgenden en von Aufträgen für den Handel an der Börse im Auftragsbuch: normaler volatiler Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Akzeptauftrag/volatiler Immediate-or-Cancel-Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Fill-or-Kill-Auftrag (limitiert oder bestens) volatiler Iceberg-Auftrag Quote Trading Interface (QTI) Quote Trading Interface (QTI) ist die Direkt-Schnittstelle für Market Maker. Über sie wird das Business- Message-Protokoll für das Quote-Management definiert, um die Eingabe, das Ersetzen und das Löschen von Quotes zu ermöglichen, sowie das Erhalten von Statusänderungen und Ausführungen (Trades) für die eingegebenen Quotes

29 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) 5.3. Marktdaten-Schnittstellen Market Data Interface (MDI) Das Market Data Interface (MDI) stellt eine Auswahl an Marktdatenkanälen im SCAP bereit. Die Teilnehmer können entweder alle Kanäle abonnieren oder sich auf ausgewählte Kanäle beschränken. Die Datenkanäle lassen sich wie folgt kategorisieren: Auftragsbuchrelevante Informationen (Auftragsbuchtiefe, bester Geld-/Briefkurs) Status von Handelsperioden, Auftragsbuchsituationen und ausserordentliche Situationen Informationen zu Geschäftsabschlüssen in und ausserhalb des Auftragsbuches Nachrichten (handelsspezifische Mitteilungen von SIX Swiss Exchange) Value Added Channels MMT Channels (MIFID compliant channels) Die MDI-Dienstleistungen sind für Teilnehmer von SIX Swiss Exchange kostenlos ITCH Market Data Interface (IMI) Diese Direkt-Schnittstelle ist für die Marktdatenverteilung zuständig. Diese Marktdatendienstleistung wurde speziell für hohe Leistung und niedrige Latenzzeiten entwickelt. Folgende Daten werden übertragen: Price Tick Quantity Tick System Event Messages Full Tick-by-tick Order Book Information Order Book Directory Info, zum Beispiel Security Reference Data, Trading Parameter Order Book Trading Action, zum Beispiel Trading State Change Referenzpreise (nach einer Matching Order Trade)

30 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) 5.4. Reference Data Interface (RDI) Das Reference Data Interface (RDI) ermöglicht den Zugang zu Referenzdaten mit handelsspezifischen Informationen über die gehandelten Instrumente, die Handelsteilnehmer sowie die Handelsparameter. Diese Dateien können vom Teilnehmer aus dem passwortgeschützten Bereich des SIX Swiss Exchange- Webauftritts (Member Section) heruntergeladen werden und stehen darüber hinaus auch via SIX Swiss Exchange Central Access Portal (SCAP) zur Verfügung. In der folgenden Übersicht finden Sie Details zum Inhalt einzelner RDI CSV-Files: Dateiname Traded Instrument Cash Flow Event Trading Session Price Step Market Data Channel Traded Instrument Channel Calendar Info Party Derivative Inhalt Das CSV-File «Traded Instrument» vermittelt sämtliche Stammdaten in Bezug auf die gelisteten Produkte. Im «Cash Flow Event»-File werden Stammdaten zu Kapitalflussereignissen (Dividenden-, Coupon-, Zins- und Rückzahlungsspezifikationen) vermittelt. Das «Trading Session»-File vermittelt Stammdaten zu den Handelsperioden und Handelszeiten der jeweiligen Effekten. Mit diesem File werden die Spezifikationen zu den Preisabstufungen der einzelnen Effekten übermittelt. Durch das «Market Data Channel»-File erhält der Teilnehmer Stammdaten zur Bildung der einzelnen Auftragsbücher (Pre-trade Market Data) sowie zu Abschlussmeldungen (Post-trade Data). Vermittelt die Verknüpfung zwischen dem gehandelten Instrument und dem Marktdatenkanal. Enthält die Kalendertage, an denen der Handel für einen bestimmten Börsenplatz nicht verfügbar ist. Das File «Party» enthält die Kennzeichen und Rollen der Marktteilnehmer. Das Uploadfile «Derivate» übermittelt sämtliche Stammdaten zu den gelisteten Derivaten wie Ausübungspreis und zugehöriger Währungscode, Ausübungsart, Kontraktgrösse, Lieferart- Code, Titelart (Put/Call) usw. Abbildung: Screenshot der verfügbaren RDI CSV-Files in der Member Section von SIX Swiss Exchange

31 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) 5.5. Co-Location und Proximity Service SIX Swiss Exchange bietet zusätzlich einen Proximity und einen Co-Location Service für alle Teilnehmer an Co-location Service Der Co-Location Service wird zusammen mit Equinix betrieben. Die Kooperation ermöglicht Teilnehmern von SIX Swiss Exchange, ihre Handelssysteme in nächster Nähe zur Handelsplattform der Börse zu betreiben. Das Rechenzentrum von Equinix in Zürich dient dabei als zentraler Co-Location-Standort für Kunden von SIX Swiss Exchange, die ihre Hardware direkt dort aufstellen. Dadurch entfallen Datenleitungen über öffentlichen Grund, die die Latenzzeiten negativ beeinflussen. Gleichzeitig ist auch die Netzwerkinfrastruktur stark vereinfacht. SIX Swiss Exchange bietet optional die Möglichkeit, dass sich Teilnehmer aus anderen Proximity Standorten oder der «Zurich Metro Area» direkt über eine 10Gbps Glasfaserleitung an die Schnittstellen IMI/OTI (via Co-Location Infrastruktur) im Rechenzentrum von Equinix anschliessen Proximity Service Der Proximity Service ermöglicht es den Teilnehmern, ungeachtet ihres geografischen Standorts, von einer sehr tiefen Latenzzeit zu profitieren. Dies erlaubt allen Teilnehmern, dieselbe Latenz wie Kunden im Raum Zürich zu erzielen und so den nachteil der geographischen Distanz zu überwinden. Equinix ist der Anbieter dieses Services. Beispielfrage: Welche Eingabemöglichkeiten stehen Ihnen über das OUCH Trading Interface (OTI) im laufenden Handel zur Verfügung? Antworten: a) Eingabe von volatilen Aufträgen b) Eingabe von Quotes Antwort: a) Begründung: Quotes können nur über QTI eingegeben werden Low Latency Access Direct Electronic Access Grundsätzlich haben ausschliesslich Börsenteilnehmer direkten elektronischen Zugang zur SWXess- Handelsplattform von SIX Swiss Exchange. Gemäss Ziffer Handelsreglement erlaubt SIX Swiss Exchange «Direct Electronic Access» (DEA). DEA bedeutet, dass ein berechtigter Kunde eines Börsenteilnehmers Aufträge in das interne elektronische Handelssystem des Börsenteilnehmers übertragen kann und die Aufträge von dort aus automatisch in das Auftragsbuch der Börse weitergeleitet werden. Durch das zwischengeschaltete interne Handelssystem des Börsenteilnehmers gelangt der Kundenauftrag mit Verzögerung in die Handelspattform von SIX Swiss Exchange

32 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Sponsored Access Die Dienstleistung «Sponsored Access» (SA) zielt auf latenzsensitive Kunden von Börsenteilnehmern (Sponsoring Participants) ab, wenn diese Kunden nicht selbst Teilnehmer von SIX Swiss Exchange sind. Der Sponsoring Participant ermöglicht seinem Kunden (Sponsored User) einen direkten Zugang an das Handelssystem von SIX Swiss Exchange, ohne dass die Aufträge in Berührung mit den internen Handelssystemen des Sponsoring Participants kommen. Zwischen dem Sponsored User und der Handelsplattform von SIX Swiss Exchange läuft der Auftrag vom Sponsored Users durch ein Risk Management Tool, das von der Börse zur Verfügung gestellt wird. Die Konfiguration der Risikoparameter wird durch die Sponsoring Participants vorgenommen, da die Aufträge der Sponsored Users im Namen der Sponsoring Participants, unter Verwendung seiner Teilnehmer-Identifikation, in das Auftragsbuch der Börse gestellt werden. Der zentrale Vorteil von SA ist, dass der Sponsored User eine sehr kurze Latenzzeit erzielen kann Funktionaler Aufbau Sponsored Users können limitierte Aufträge (Bestens-Aufträge werden nicht unterstützt) über das OUCH Trading Interface (OTI) direkt an die Börse erteilen. Alle vom Sponsored User erteilten Aufträge werden vor (pre-trade) und zum (at-trade) Zeitpunkt des Handels Risikokontrollen unterzogen, die vom jeweiligen Sponsoring Participant konfiguriert werden. Vom Sponsored User erteilte Aufträge, die die vom Sponsoring Participant definierten Risikolimiten verletzen, werden von der Risikomanagementplattform von SIX Swiss Exchange automatisch zurückgewiesen. Die Sponsoring Participants erhalten eine «Drop Copy» aller Aufträge und Ausführungen ihrer Sponsored Users, um diese in ihre internen Risiko- und Abwicklungssysteme einzuspeisen. Die Sponsoring Participants bewirtschaften das Risiko und überwachen die Aufträge ihrer latenzsensitiven Sponsored Users über eine Risikomanagement-Schnittstelle, die von SIX Swiss Exchange bereitgestellt wird. Sponsoring Participants können das Risiko zudem verwalten, indem sie den «Kill Switch» aktivieren; dadurch werden alle ausstehenden Aufträge der Sponsored Users gelöscht und die Eingabe neuer Aufträge wird beschränkt; oder eine «Restricted Stock List» definieren; diese Liste umfasst Instrumente, die der Sponsored User nicht handeln darf

33 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) Die Verantwortung für Clearing und Settlement von Handelsgeschäften auf Basis von Aufträgen, die SIX Swiss Exchange von Sponsored Users erteilt wurden, liegt beim betreffenden Sponsoring Participant Rechtlicher Aufbau Es existiert nur zwischen SIX Swiss Exchange und dem Börsenteilnehmer (Sponsoring Participant) eine Beziehung. Der Sponsoring Participant unterhält eine Broker-Kunden-Beziehung zum Sponsored User. In rechtlicher Hinsicht werden die Aufträge des Sponsored Users vom Sponsoring Participant überwacht und verwaltet unter Berücksichtigung der Reglemente und Weisungen von SIX Swiss Exchange sowie der Risikomanagementvorgaben des Sponsoring Participants. Der Sponsoring Participant bleibt gegenüber der Börse für alle Handlungen und Unterlassungen, die von beziehungsweise im Auftrag oder Namen seiner Sponsored Users unter Verwendung der Teilnehmer-Identifikation des Sponsoring Participants getätigt wurden, in gleicher Weise haftbar, wie wenn es sich um die Handlungen und Unterlassungen des Teilnehmers selbst handeln würde. SIX Swiss Exchange weist jedem Sponsored User eine individuelle Identifikation (Member-ID) zu, mit der sichergestellt wird, dass die Aufträge des Sponsored User eindeutig als von ihm stammend identifiziert und von den eigenen Aufträgen des Sponsoring Participant abgegrenzt werden können. Die relevanten Abschnitte im Handelsreglement und den Weisungen regeln den «Sponsored Access», um einen fairen und funktionierenden Handel zu gewährleisten. Diese Regeln beinhalten unter anderem: Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored Users Voraussetzungen für die Gewährung von Sponsored Access sowie Beendigung des Sponsored Access Risikomanagementkontrollen Besondere Interventionsrechte der Börse

34 SWXess (SIX Swiss Exchange Handelsplattform) 5.7. Kapazitätszuteilung (capacity allocation) Im Rahmen der Kapazitätsallokation wird die Anzahl an Quotes und Aufträgen der einzelnen Teilnehmer reguliert. Quotes werden über QPS (Quotes per Second), volatile Aufträge über OPS (Orders per Second) und normale Aufträge über FOPS (FIX Orders per Second) gemessen. Auf diese Weise stellt SIX Swiss Exchange eine konstante Systemleistung sicher und schützt die Teilnehmer vor extensiven Transaktionslasten anderer Teilnehmer Trader-ID und User Bei der Registrierung des Händlers teilt die Börse jedem Händler eine individuelle, fünfstellige Trader-ID zu. Das Börsensystem zeichnet alle Systemeingaben zusammen mit dieser Identifikationsnummer auf. Bei Verletzung von börslichen oder gesetzlichen Regeln kann die Börse eine Registrierung sistieren oder entziehen. Die Trader-ID ist persönlich und nicht übertragbar. Sie darf lediglich an einen anderen, registrierten Händler zwecks Stellvertretung weitergegeben werden. Der Teilnehmer stellt die Nachvollziehbarkeit der Stellvertretung sicher. Dafür muss intern ein Logbuch geführt werden, in dem die Weitergabe präzise dokumentiert wird. Für die technischen Schnittstellen werden von der Börse des Weiteren die folgenden «User» aufgesetzt. Price Taker User PT (STI) OUCH User O (OTI, OBM Partition 1 «Equities») OUCH Price Taker T (OTI, OBM Partition 2 «Non-Equities») Quote User Q (QTI) 5.9. Self Match Prevention «Self Match Prevention» (SMP) ist eine Dienstleistung für den Handel an der Börse im Auftragsbuch. Die Funktionalität verhindert die Ausführung im Auftragsbuch von Aufträgen und Quotes vom selben Teilnehmer (auf Grundlage der Party ID) die als Eigengeschäft (Principal) gekennzeichnet sind. «Self Match Prevention» wird nach dem Prinzip «cancel oldest» implementiert. Dies bedeutet, dass es bei einer ausführbaren Situation zwischen Nostro-Aufträgen/ -Quotes des gleichen Teilnehmers nicht zu einem Abschluss kommt, sondern der ältere der beiden ausführbaren Aufträgen/Quotes aus dem Auftragsbuch gelöscht wird. Nachfolgend eine Übersicht der neuen SMP-Funktionalität: Handelsschnittstelle OUCH Trading Interface (OTI) OBM On Book Matcher Partition 1 Equities Marktmodell Central Limit Order Book (CLOB) Handels segmente Blue chip Aktien Mid/small cap Aktien Handelsperioden Laufender Handel Auftragsarten Normaler Auftrag SMP ist eine optionale Dienstleistung die von allen Teilnehmern genutzt werden kann. Die Nutzung der neuen Funktionalität erfordert technische Anpassungen an den Handelsschnittstellen

35 Handel an der Börse 6. Handel an der Börse 6.1. Marktmodelle Das Marktmodell beschreibt den Ablauf des Handels. Es legt fest, wie Aufträge und Quotes ausgeführt werden und wie sich die einzelnen Börsenperioden gestalten. Ausserdem bestimmt es, welche Matching- Regeln zur Anwendung kommen. Der On-Book-Matcher (OBM) unterstützt folgende Marktmodelle: Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Das Marktmodell Central Limit Order Book behandelt Aufträge (Orders) und Quotes gleich. Im Marktmodell MMB werden Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Market Makers im laufenden Handel auf Basis der quotebasierenden Preisfestlegung unterschiedlich behandelt. Folgende Tabelle zeigt, welche Produkte in welchem Marktmodell zusammengeführt werden, welche Auftragsbuchstatus möglich sind, und welches Preisermittlungsprinzip gilt: Übersicht Marktmodelle Central Limit Order Book CLOB Market Maker Book MMB Handelssegmente Handelsperiode Blue Chips Mid und Small Caps Sekundärkotierte Aktien Separate Handelslinien Anlagefonds Bezugsrechte CHF-Anleihen Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss mit oder ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Exchange Traded Funds (ETF) Exchange Traded Structured Funds (ETFS) Exchange Traded Products (ETP) Anleihen Nicht CHF Structured Products Sponsored Segments (Funds & Foreign Shares) Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss ohne Schlussauktion Nachbörslicher Handel Matching-Regeln CLOB-Matching-Regeln Quote-Domination-Matching-Regeln

36 Handel an der Börse Weisung 3: Handel, Kapitel Die Auftragserteilung: Aufträge und Quotes Am Anfang eines jeden Abschlusses steht der Auftrag oder der Market Maker Quote. Ein Auftrag ist eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Aufträge können während der dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst oder gelöscht werden. Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen. Geänderte Aufträge verlieren die ursprüngliche Zeitpriorität und erhalten einen neuen Zeitstempel. Sofern die Eingabe oder Änderung über STI (Standard Trading Interface) erfolgt, bleibt die Identifikationsnummer gleich. Bei Volatile Orders, die durch das OUCH Trading Interface (OTI) oder das Quote Trading Interface (QTI) geändert wurden (Kurs und/oder Volumen) wird der ursprüngliche volatile Auftrag gelöscht und ein neuer volatiler Auftrag mit einer neuen Order-ID erstellt. Die Preis-Zeit-Priorität des ursprünglichen Auftrags geht hiermit verloren. Schlägt die Änderung eines volatilen Auftrags fehl, wird der ursprüngliche volatile Auftrag trotzdem gelöscht. Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt, überschrieben oder gelöscht wird Spezifikation des Auftrags Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: Teilnehmeridentifikation: Member-ID und Händler-ID Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf Normaler Auftrag oder Iceberg Auftrag Trading Capacity: Kundengeschäft oder Eigengeschäft Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelssegment Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen Preislimite: limitiert oder unlimitiert Gültigkeit Unlimitierter Auftrag Der unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag/Market Order) wird zum aktuell besten Preis des Auftragsbuchs ausgeführt. Können zu diesem Preis nicht alle Aktien gehandelt werden, wird das restliche Volumen zum nächstbesten Preis ausgeführt. Dies erfolgt so lange, bis der Auftrag vollständig ausgeführt ist. Bei wenig gehandelten Effekten gibt es zeitweise keine Kauf- beziehungsweise Verkaufsangebote. Dann bleibt ein Bestens-Auftrag so lange im Auftragsbuch, bis er ausgeführt werden kann Limitierter Auftrag Bei einem Limitauftrag gibt der Teilnehmer neben dem Volumen zusätzlich eine Preisvorgabe, eine sogenannte Limite, an. Die Limite stellt den Preis dar, zu dem der Teilnehmer bereit ist, die angegebene Menge zu erwerben beziehungsweise zu verkaufen

37 Handel an der Börse Auftragsgültigkeiten Ein normaler Auftrag (Normal Order bzw. Normal Volatile Order) kann folgendermassen erteilt werden: At-the-Opening; ist bis und mit der ersten Eröffnung gültig At-the-Close; ist bis und mit der ersten Schlussauktion gültig. Nur in Segmenten mit Schlussauktion. Sowohl für «Normale»- als auch «Iceberg»-Aufträge möglich. At-the-Close Aufträge unterliegen der Zeitpriorität, der Zeitstempel wird gesetzt, wenn der Auftrag an die Börse übermittelt wird Tagesgültig (good-for-day); ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig Datiert (good-till-date); ist bis Handelsschluss eines bestimmten Tages gültig Die maximale Gültigkeitsdauer des über die STI-Schnittstelle eingebbaren Auftrags beträgt ein Jahr. Bei Eingabe von Aufträgen über die OTI- und QTI-Schnittstelle erlischt der Auftrag am Ende des Handelstages Akzeptauftrag und Fill-or-Kill-Auftrag Der Immediate-or-Cancel (IOC)- oder Akzeptauftrag wird sofort vollständig oder soweit wie möglich ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile werden ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht. Der Fill-or-Kill-Auftrag (FOK-Auftrag) wird sofort vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine sofortige vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der FOK-Auftrag ohne Aufnahme ins Auftragsbuch sofort gelöscht. IOC- und FOK-Aufträge erscheinen nie im Auftragsbuch, da sie sofort gelöscht werden, sofern sie nicht soweit wie möglich beziehungsweise vollständig ausgeführt werden können. IOC- und FOK-Aufträge müssen immer limitiert sein und können nur während des laufenden Handels eingegeben werden. Eingabe über STI Eingabe über OTI Normal Order Normal Volatile Order Accept Order (Immediate-or-Cancel Order) Accept Volatile Order (Immediate-or-Cancel Volatile Order) Fill-or-Kill Order Fill-or-Kill Volatile Order

38 Handel an der Börse Iceberg-Auftrag Ein Iceberg-Auftrag dient dem Kauf oder Verkauf grosser Aufträge von an SIX Swiss Exchange gehandelten Wertpapieren. Diese Auftragsart fördert einerseits die Liquidität im Auftragsbuch. Andererseits profitiert der Teilnehmer mit einem Iceberg Auftrag davon, dass der Abschlusspreis vom grossen Volumen nicht negativ beeinflusst wird. Ein Iceberg-Auftrag wird mit einer Gesamtmenge und einer sichtbaren Menge ins Orderbuch eingegeben. Es wird nur die sichtbare Menge des Auftrags (Spitze) im Orderbuch ausgewiesen und nur sie ist entsprechend für den Markt erkenntlich. Sobald die sichtbare Menge ausgeführt wurde, wird eine weitere Tranche (Top-up) der vordefinierten sichtbaren Grösse erfasst, bis die gesamte Auftragsmenge gänzlich ausgeführt, verfallen oder durch den Teilnehmer gelöscht wurde. Jede Tranche der sichtbaren Menge eines Iceberg-Auftrags erhält einen neuen Zeitstempel und eine neue Identifikationsnummer. Die verbleibende Menge des Iceberg-Auftrags kann jederzeit während des Geschäftstages gelöscht werden. Falls kein Wert für den sichtbaren Teil definiert ist, wird der Auftrag als «Normaler Auftrag» behandelt. In Auktionen wird ein Iceberg-Auftrag mit seinem Gesamtvolumen berücksichtigt. Nach der Auktion werden Iceberg-Aufträge mit ihrer (verbliebenen) Spitze in den fortlaufenden Handel übernommen, oder eine neue Spitze wird als sichtbare Menge erfasst. Iceberg-Aufträge lassen sich in jeder Handelsphase über die Schnittstellen STI und OTI in das Auftragsbuch eingeben. Es werden grundsätzlich alle Auftragsgültigkeiten und beide Marktmodelle (CLOB und MMB) unterstützt. Die Handelssegmente, in denen diese Auftragsart möglich ist, werden von der Börse publiziert

39 Handel an der Börse Eingabe-Attribute für Aufträge Ein Auftrag muss mit allen notwendigen Attributen aufgegeben werden, ansonsten wird er vom Börsensystem zurückgewiesen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Eingabeattribute für eine erfolgreiche Eingabe absolut notwendig sind und welche freiwillig angegeben werden können: Attribut Eingabe über STI Eingabe über OTI Kauf/Verkauf Effekte (Security) Auftragsgrösse Preisart Preis Auftragsart Gültigkeitsdauer obligatorisch obligatorisch obligatorisch obligatorisch unlimitiert (bestens) oder limitiert obligatorisch für limitierte Aufträge Der Preis muss den festgelegten Kursabstufungen für die jeweiligen Effekten entsprechen. obligatorisch freiwillig Wird keine Gültigkeitsdauer definiert, verfällt der Auftrag nach Handelsschluss. Trading Capacity Teilnehmeridentifikation Händleridentifikation Routing-Instruktion (nur STI) Teilnehmerinterne Referenzen obligatorisch Kundengeschäfte (R) Eigengeschäfte (P) obligatorisch obligatorisch obligatorisch freiwillig Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Auftrag eingegeben werden

40 Handel an der Börse Besonderheiten bei volatilen Aufträgen (Volatile Order) Nach erfolgreicher Änderung eines volatilen Auftrags (Kurs und/oder Volumen) wird der ursprüngliche volatile Auftrag gelöscht und ein neuer volatiler Auftrag mit einer neuen Order-ID erstellt. Die Preis-Zeit- Priorität des ursprünglichen Auftrags geht hiermit verloren. Schlägt die Änderung eines volatilen Auftrags fehl, wird der ursprüngliche volatile Auftrag trotzdem gelöscht. Das Eingeben, Ändern und Löschen von volatilen Aufträgen wird im nachbörslichen Handel nicht unterstützt. Während die Quotes erst am Ende des Börsentages verfallen, werden volatile Aufträge bereits direkt nach Handelsschluss durch den On-Book-Matcher gelöscht. Zudem kann bei jedem volatilen Auftrag definiert werden, ob der Auftrag, wenn sich der Benutzer abmeldet oder die Verbindung wegen technischer Probleme abbricht, gelöscht wird oder nicht Kundengeschäft oder Eigengeschäft Bei der Eingabe eines Auftrags wird über das Attribut Trading capacity unterschieden zwischen: Kundengeschäft (R Riskless Principal) Eigengeschäft (P Principal) Riskless-Principal-Aufträge sind Aufträge, die der Händler im Auftrag eines Kunden aufgibt. Principal- Aufträge werden für den Eigenhandel der Marktteilnehmer verwendet. Bei der Eingabe über die STI- Schnittstelle kann der Händler diese Kennzeichnung selbstständig setzen. Bei der Eingabe über die OTI- Schnittstelle kann dieser Aspekt bereits mit der Registrierung des Händlers standardmässig definiert werden. Der Händler kann aber auch auf dem Auftrag die Kennzeichnung überschreiben. Aufträge und Quotes mit fehlenden oder nicht ordnungsgemässen zwingenden Eingaben (Attribute) werden vom On-Book-Matcher (OBM) zurückgewiesen. Beispielfrage: Der Händler gibt einen normalen volatilen Auftrag während des laufenden Handels ein. Wann verfällt dieser Auftrag, wenn er nicht ausgeführt wurde? Antworten: a) am Ende des Handelstages b) am Ende des Börsentages c) ohne vorzeitige Löschung ein Jahr nach Eingabe Antwort: a) Begründung: Ein volatiler Auftrag ist immer ein Auftrag über die OTI-Schnittstelle. Da es sich um einen normalen Auftrag und nicht um einen IOC- oder FOK-Auftrag handelt, verfällt er nicht sofort, sondern am Ende des Handelstages. Zwischen Ende des Handels- und Ende des Börsentages wäre keine weitere Ausführung möglich

41 Handel an der Börse Aufträge im Market Making Ein Teilnehmer kann die Zulassung als Market Maker für die folgenden Produkte aus den von der Börse definierten Handelssegmenten beantragen: ETFs, ETSFs und ETPs Anleihen Non CHF Sponsored Segments (Funds & Foreign Shares) SIX Structured Products Die Börse trifft mit den Market Makers von SIX Swiss Exchange eine vertragliche Vereinbarung und teilt dem Market Maker User (Händler) die Produkte zu, in denen er sich zur Durchführung eines Market Making vertraglich verpflichtet hat. Bei Structured Products sowie Anleihen gibt es diese Vereinbarung nicht. Die Emittenten betreiben auf eigener Basis eine Sekundärmarktpflege. Ausnahmen sind die Derivate mit dynamischer Struktur und diskretionärer Verwaltung («Actively Managed Certificates»), Floored Floaters, Zertifikate auf alternative Investments sowie COSI-Produkte (pfandbesicherte Produkte). SIX Swiss Exchange kann im Interesse geordneter Marktverhältnisse weitere Anforderungen an die Ausübung der Market-Maker-Funktion stellen. Insbesondere kann sie eine maximale oder minimale Geld- Brief-Spanne, eine minimale Auftragsgrösse auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie die Zeitspanne, während der Quotes gestellt werden sollen, festsetzen (siehe Weisung 3: Handel, Anhang A bis Q) Market Maker Quote Market Maker Quotes können nur von Market Makers gestellt werden. SIX Swiss Exchange Quotes können entweder zweiseitig (Buy und Sell) oder einseitig (nur Buy oder Sell) eingegeben werden. Step Quoting ist in den Segmenten ETFs, ETSFs, ETPs und Sponsored Funds sowie Sponsored Foreign Shares möglich. Ein dedizierter Market Maker in diesen Segmenten kann jeweils maximal drei Quotierungen (doppel- oder einseitig) ins Auftragsbuch stellen. Bei Derivaten und Anleihen ist pro Market Maker nur ein Quote möglich. Falls mehrere Market Makers das Market Making in einem Titel ausführen, können alle Market Makers gleichzeitig Quotes stellen. Durch die Abmeldung eines Market Maker Users werden seine Quotes gelöscht. Quotes werden «börsengültig» eingegeben und somit werden am Ende des Geschäftstages sämtliche Quotes automatisch aus dem Auftragsbuch entfernt. Market Maker Users sind berechtigt, Quotes einzugeben und zu löschen. Auch die Funktionen «Mass Withentry» und «Mass Withdraw» stehen ihnen zur Verfügung. Market Maker Quotes werden über die QTI-Schnittstelle übermittelt

42 Handel an der Börse Eingabe-Attribute für Quotes Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Attribute bei der Eingabe von Quotes. Sie zeigt auch, welche Attribute für die Eingabe absolut notwendig sind. Falls die obligatorischen Attribute bei der Quote- Eingabe nicht angegeben werden, wird diese vom On-Book-Matcher zurückgewiesen. Attribut Erklärung Effekte (Security) obligatorisch Auftragsgrösse obligatorisch Preisart obligatorisch muss mit Limit versehen sein Preis Trading Capacity obligatorisch Der Preis muss der für die Effekte gültigen Kursabstufung entsprechen obligatorisch* Eigengeschäfte (Principal) Teilnehmeridentifikation obligatorisch Händleridentifikation obligatorisch* Teilnehmerinterne Referenzen freiwillig * Es wird entweder der Standardwert aus den Stammdaten gesetzt oder das Attribut kann auf dem Quote eingegeben werden Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten von Aufträgen und Quotes Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Verfallmöglichkeiten und Eingabezeiten der einzelnen Auftragstypen und Quotes:

43 Handel an der Börse

44 2016 Handelsparameter 7. Handelsparameter 7.1. Die Kursabstufungen (Price Steps) Preise werden nicht beliebig festgelegt. Sie folgen den vorgegebenen Kursabstufungen. Dazu wird jede Effekte einer Kategorie zugeteilt. Beim Erreichen eines neuen Kursbereichs wird sofort die entsprechende Kursabstufung wirksam. Wird ein Auftrag mit einer Limite eingegeben, die nicht der anwendbaren Kursabstufung entspricht, wird dieser Auftrag vom On-Book-Matcher zurückgewiesen. Die Kursabstufungen sind nur für den Handel im Auftragsbuch anwendbar. Die aktuellen Kursabstufungen können der Abbildung 10 entnommen werden:

45 2016 Handelsparameter Abbildung 10: Kursabstufungen Quelle:

46 2016 Handelsparameter 7.2. Schlusseinheiten (Round Lot) Unter Schlusseinheit (Round Lot) versteht man bei Obligationen in der Regel einen bestimmten Nominalwert, bei Aktien und Derivaten eine bestimmte Stückzahl. Grundsätzlich ist die Schlusseinheit bei SIX Swiss Exchange die kleinste handelbare Grösse für den entsprechenden Titel Kleinste handelbare Menge (Smallest Tradeable Denomination) Die Smallest Tradeable Denomination (kleinste handelbare Menge) wird vom Emittenten festgelegt. Die folgenden Beispiele eines Warrants, bei dem die kleinste handelbare Menge durch den Emittenten auf 100 gesetzt wurde, verdeutlichen die Anwendung der kleinsten handelbaren Menge: 1. Die Eingabe eines Auftrags dieses Warrants mit einer Auftragsgrösse von 50 würde vom Handelssystem zurückgewiesen werden, da die Menge von 100 nicht erreicht wurde. 2. Ein aufgegebener Auftrag mit einer Auftragsgrösse von 150 würde ebenfalls zurückgewiesen werden, da nur Aufträge dieses Produkts mit einer Auftragsgrösse von 100 oder einem Vielfachen von 100 (das heisst 100, 200, 300 usw.) in das Auftragsbuch gelangen und gegebenenfalls ausgeführt werden. Der Emittent legt eine kleinste handelbare Menge fest, um ein effizientes Settlement und allenfalls eine vereinfachte Ausübung eines Warrants zu ermöglichen

47 2016 Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange 8. Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange An SIX Swiss Exchange können Trade Flags zur Markierung von speziellen Eigenschaften der Aufträge und Trade Types für Abschlussmeldungen gesetzt werden. Diese werden entweder automatisch oder manuell angewandt Trade Type für die verzögerte Publikation Mit dem Trade Type «Deferred Publication» kann die verzögerte Publikation verlangt werden. «Deferred Publication» kann von einem Händler manuell gesetzt werden, um eine Publikation eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuches zu verzögern. Die folgende Tabelle zeigt jede minimale Auftragsgrösse, die zu einer verzögerten Publikation führen kann, sowie die einzelnen, durchschnittlichen Tagesumsatz-Kategorien (average daily turnover) für Aktien

48 2016 Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange Abbildung: minimale Auftragsgrössen und erlaubte verzögerte Publikation Quelle: Weisung 3: Handel

49 2016 Trade Types & Flags von SIX Swiss Exchange 8.2. Trade Type zur Kennzeichnung von speziellen Preisbildungsverfahren «Special Price» wird manuell bei einer Abschlussmeldung gesetzt, deren Preis zum Zeitpunkt der Eingabe vom Marktpreis abweicht, und muss vor allem in folgenden Fällen gesetzt werden: VWAP Handelsausführungen Portfolio Trade: Ein Portfolio Trade ist der zwischen einem Teilnehmer und einem Kunden abgeschlossene und in einer einzelnen Transaktion ausgeführte Kauf oder Verkauf eines Baskets mit mindestens zehn verschiedenen Effekten, die einen Gesamtmarktwert von mindestens CHF 1 Million aufweisen. Sammelaufträge : Ein Sammelauftrag ist ein Abschluss in einer Effekte, der sich aus mehreren einzelnen Kundenaufträgen zusammensetzt. Ein Sammelauftrag darf entweder aus Kauf- oder Verkaufsaufträgen bestehen (kein Netting). Gegengeschäft Abschlussmeldungen nach Notsituationen 8.3. Trade Type* zur Kennzeichnung von Abschlüssen ausserhalb der Börse «Off Exchange» wird manuell bei einer Abschlussmeldung gesetzt, die nicht den Bestimmungen des Handelsreglements unterliegt Trade Flags zur Kennzeichnung von weiteren Eigenschaften «SLS» zeigt einen Abschluss über den SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) non-displayed Pool zum Midpoint-Preis an. «Internal Cross» kennzeichnet automatisch einen Abschluss für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten. «Removed Liquidity» zeigt die Seite einer Transaktion an, die die Transaktion im Auftragsbuch ausgelöst hat. «Added Liquidity» zeigt die Seite einer Transaktion an, die die Liquidität ins Auftragsbuch gebracht hat. «Auction» zeigt, dass eine Transaktion während einer Auktion stattgefunden hat. «Do not Publish» zeigt, dass ein Abschluss in einer internationalen Anleihe, kumuliert auf einer monatlichen Basis, aggregiert nach Sektor publiziert wird. Eine vollständige Auflistung aller Trade Types & Flags findet sich in den «Trading Guides» der SIX Swiss Exchange

50 2016 Der Börsentag 9. Der Börsentag SIX Swiss Exchange legt die Börsentage im Handelskalender fest und publiziert sie. In besonderen Situationen kann sie die Börsentage ändern. Der Börsentag (Business Day) umfasst den Handelstag (Trading Day) und den «Clearing-Tag» und besteht aus folgenden Börsenperioden: Voreröffnung (Pre Opening) Eröffnung (Opening) laufender Handel (Continuous Trading) Handelsschluss mit oder ohne Schlussauktion (Closing/Closing Auction) nachbörslicher Handel (Post Trading) Der Börsentag dauert von bis Uhr (MEZ), der Clearing-Tag von bis Uhr. Der Handelstag beginnt mit der Eröffnung und endet mit dem Handelsschluss. Die Handelszeiten werden pro Handelssegment festgelegt. Das Settlement ist während des gesamten Börsentages möglich Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss Nachbörsl. Handel Handelstag Clearing-Tag Börsentag Auf folgender Seite finden Sie die Übersicht des Börsentages im Gesamtkontext: 1 Der Beginn der Eröffnung und der Beginn des Handelsschlusses hängen vom einzelnen Segment ab und sind hier exemplarisch für Aktien und Anlagefonds aufgeführt

51 2016 Der Börsentag Abbildung: Der Börsentag Quelle :

52 2016 Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden 10. Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden Jeder Börsentag ist in fünf Börsenperioden eingeteilt. Die Zeiten der Börsenperioden variieren je nach Handelssegment. Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Handelsschluss Nachbörsl. Handel Voreröffnung (Pre-opening) Die Voreröffnung dauert vom Beginn des Börsentages um Uhr MEZ bis zur Eröffnung des entsprechenden Handelssegmentes. Der Teilnehmer kann neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge löschen. Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt. Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuches können der Börse während der Voreröffnung (bis zum Ende des Börsentages) gemeldet werden. Die Börsenpflichten müssen während der Voreröffnung nicht berücksichtigt werden Eröffnung (Opening) Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion zu den in Kapitel 9 in der Tabelle aufgeführten Handelszeiten. Die Eröffnung bestimmt den Eröffnungskurs und führt die Aufträge gemäss den Matching-Regeln aus. Die Bestimmung des Eröffnungskurses zu Handelsbeginn (oder bei Wiederaufnahme des Handels nach einer Unterbrechung) erfolgt gemäss dem Meistausführungsprinzip. Der dadurch festgelegte Preis führt zum maximal ausführbaren Umsatz. Werden nur Bestens-Aufträge ausgeführt, wird der Referenzpreis zum Eröffnungskurs. Falls auf einer Seite des Auftragsbuchs auch limitierte Aufträge zur Ausführung gelangen, wird der Preis des zuletzt ausgeführten limitierten Auftrags zum Eröffnungskurs. Wenn auf beiden Seiten des Auftragsbuchs limitierte Aufträge ausgeführt werden, bestimmt die Seite mit der grösseren Auftragsmenge den Preis. Für den Fall, dass die Auftragsgrösse auf beiden Seiten gleich gross ist, wird das arithmetische Mittel der Preise der beiden zuletzt ausgeführten Aufträge zum Eröffnungskurs. Gegebenenfalls wird das Mittel auf die nächste Preisabstufung aufgerundet. Verbleibt ein limitierter Auftrag im Auftragsbuch, dessen Preis besser ist als das arithmetische Mittel, wird dieser Preis zum Eröffnungskurs. Die einzelnen Wertschriften in den verschiedenen Segmenten eröffnen unter Einhaltung einer zufälligen Zeitspanne von zwei Minuten (Random Time). Die Random Time soll Kursmanipulationen erschweren. Aufträge, die vor der Eröffnung des betreffenden Titels eingegeben wurden, sind im Eröffnungskurs berücksichtigt

53 2016 Handelsablauf in den verschiedenen Börsenperioden Handelsschluss (Closing) Der Handelsschluss findet zu den aufgeführten Handelszeiten statt (siehe Tabelle im Kapitel 6.1). Dabei geht der On-Book-Matcher nach dem laufenden Handel in den Handelsschluss über. Es gibt zwei verschiedene en des Handelsschlusses: Handelsschluss ohne Schlussauktion Der Handel schliesst mit Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel». Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs, und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert Handelsschluss mit Schlussauktion Im Marktmodell CLOB wird in bestimmten Effekten unmittelbar vor Handelsschluss eine Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip durchgeführt. Gibt es einen Abschluss in der Auktion, ist dieser Kurs der Schlusskurs und der neue Referenzpreis. Gibt es keinen Abschluss in der Auktion, bildet der letzte Abschluss des Tages den Schlusskurs. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert. Während der Schlussauktion kann es zu einem Non Opening kommen (Bestens-Überhang). Das Ende der Schlussauktion und damit die Schliessung des Buches erfolgt zu einer per Zufall generierten Zeit («2 Minute Random-Time») Weisung 3: Handel Nachbörslicher Handel Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet (Gültigkeit: tagesgültig oder datiert). Quotes verfallen am Ende des Börsentages (Gültigkeit: börsengültig). Teilnehmer können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen. Auch die Eingabe volatiler Orders ist im nachbörslichen Handel nicht möglich. Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend. Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt

54 2016 Auftragsbuch 11. Auftragsbuch Das Börsensystem führt für jedes gehandelte Wertpapier ein Auftragsbuch pro Handelswährung, unterteilt in eine Kauf ()- und eine Verkaufs ()-Seite. Jeder gültige Auftrag und/oder Quote wird im Auftragsbuch eingetragen, und zwar geordnet nach Preis und, falls mehrere Aufträge/Quotes zum gleichen Preis vorhanden sind, nach Zeitpunkt des Eintreffens. Zuvorderst stehen immer die ältesten Aufträge/Quotes mit den besten Preisen, also die mit dem tiefsten Verkaufs- oder dem höchsten Kaufpreis, wobei bestens immer als bestes Angebot gilt. Die jeweils besten Kauf- und Verkaufspreise bezeichnet man zusammen als Inside Market. Orderbücher können unterschiedlich dargestellt werden: Im On-Book-Matcher (OBM) von SIX Swiss Exchange wird die Situation von Angebot und Nachfrage sortiert auf Basis der im Auftragsbuch befindlichen Limiten dargestellt. Alle registrierten Händler haben Einsicht in das Auftragsbuch. Die folgende Ansicht zeigt einen Ausschnitt des kumulierten Auftragsbuchs während des laufenden Handels: Abbildung: Kumuliertes Auftragsbuch während des laufenden Handels Die Werte in Klammern in der Spalte «Brief Volumen»/«Geld Volumen» zeigen die Anzahl Verkauf- bzw. Kaufaufträge. In den beiden Spalten «Kum. Volumen» sind in Klammern die kumulierte Anzahl Verkaufrespektive Kaufaufträge angegeben

55 2016 Auftragsbuch Zur Veranschaulichung der Matching-Regeln werden folgende Auftragsbuchdarstellungen genutzt: Beispiele in dunkelblau hinterlegter Tabelle (Zweispaltiges Auftragsbuch): Die Limiten der Kauf- und Verkaufsseite stehen jeweils nach Preis-Zeit-Priorität sortiert untereinander. Kauf Verkauf Time Order Order Time 10:20:32 10:21: :18:36 9:48: :20:34 10:15:22 10:25: :21:12 Beispiele in hellblau hinterlegter Tabelle (Einspaltiges Auftragsbuch): Die Limiten werden in der Spalte Price von oben nach unten sortiert. Time Order Price Order Time :21: :20:34 10:15: :18:36 10:20:32 10:21: :48: :25: Die Spalten Time und Order auf Orderbasis sind in den Orderbüchern nicht sichtbar und werden nur zur Verständlichkeit dargestellt

56 2016 Auftragsbuch Je nach Produktsegment bietet SIX Swiss Exchange den Marktteilnehmern verschiedene maximale Auftragsbuchtiefen an. Nachfolgende Tabelle stellt die Orderbuchtiefe über MDI dar. Über IMI ist Zugang zu unlimitierter Orderbuchtiefe für beide Partitionen erhältlich. Produkt Auftragsbuchtiefe Swiss Blue Chips 30 Mid und Small Caps 10 Aktien Ausland 10 Separate Handelslinien 10 Anrechte 10 Anlagefonds 10 Sponsored-Segmente 5 Exchange Traded Products 5 Anleihen 5 Derivate 1 (Inside Market Price/bester Geld- und Briefkurs) Weisung 3: Handel, Kapitel Preis-Zeit-Priorität Das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag mit dem besseren Preis (höchste Preislimite für Kaufaufträge, niedrigste Preislimite für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird. Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität. Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist

57 Matching-Regeln 12. Matching-Regeln Die folgenden Regeln kommen an SIX Swiss Exchange zur Ausführung von Aufträgen zur Anwendung: Matching-Regeln für Auktionen Sie gelten für alle Situationen, mit Ausnahme des laufenden Handels: zum Beispiel für die Voreröffnung, für Handelsunterbrechungen und für die Schlussauktion. Matching-Regeln für den laufenden Handel Sie gelten für aktive Effekten während des laufenden Handels bei normalem Auftragsbuchstatus. Welche Matching-Regel angewendet wird, ist abhängig von: dem Marktmodell (CLOB oder MMB) der Handelsperiode (zum Beispiel Voreröffnung, laufender Handel, Handelsschluss) dem Status des Auftragsbuchs (zum Beispiel Normal, Non Opening, Delayed Opening, Stop Trading, Delayed Opening with Non Opening, Stop Trading with Non Opening) dem Status der Effekten (zum Beispiel active, underlying condition, suspended) Der Referenzpreis Normalerweise wird der letztbezahlte Kurs zum Referenzpreis. Er dient als Vergleichswert für verschiedene Berechnungen und als Basis zur Preisbestimmung. Der Referenzpreis kann in folgenden Fällen angepasst werden: Während den Handelszeiten kommt trotz geöffnetem Auftragsbuch kein Abschluss an der Börse im Auftragsbuch zustande. Der Abschluss, der zum Referenzpreis geführt hat, wurde durch die Börse storniert. Kapitalereignisse (Dividenden-Auszahlung) Anpassung Preisabstufung Ziffer 9 (Weisung 3: Handel) erläutert die Referenzpreisanpassungen Vereinfachte Übersicht der Matching-Regeln Es gibt zwei grundsätzliche Marktmodelle: CLOB MMB In beiden Marktmodellen gibt es zwei grundsätzliche Situationen für Handelsregeln: Handelsunterbruch (Eröffnung, Stop Trading, Schlussauktion) laufender Handel Daraus ergeben sich insgesamt vier Fälle, in denen die Handelsregeln angewendet werden. Innerhalb dieser Fälle können verschiedene Auftragsarten aufeinandertreffen. Das folgende Schaubild stellt die häufigsten Situationen dar:

58 Matching-Regeln Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit 1. Limit Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market** RP Market vs. Limit** Limit Limit vs. Limit** 1. Limit Quote vs. Quote 1. Quote Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Delayed Opening Differenz zu RP zu gross: Stop Trading Kein Quote: Delayed Opening Kein Quote auf der gegenüber liegenden Seite der hereinkommenden Order: Stop Trading** Erläuterungen: Market vs. Market = RP: Marketaufträge gegen Marketaufträge werden zum Referenzpreis gematcht. Können nicht alle Marketaufträge zugeteilt werden, entsteht ein Non Opening. Market vs. Limit Limit : Sofern Marktaufträge mit Limitaufträgen gematcht warden können, so wird der Ausführungspreis der Preis des Limitauftrages sein. Limit vs. Limit Bei ungleichen Limiten mit ungleichen Volumen wird zur Limite des Auftrags mit dem grösseren Volumen eröffnet. Limit vs. Limit = ø: Bei ungleichen Limiten mit gleichen Volumen wird zum arithmetischen Mittel eröffnet (gilt nur für Handelsunterbruch). Limit vs. Limit 1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht. Quote vs. Quote wie für Limitaufträge: Sofern ein Quote während continuous trading das Auftragsbuch erreicht, so wird der Ausführungspreis der Preis des im Buch existierenden Quote sein Quote vs. Limit Quote: Es gilt Quote Domination. Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter: Wenn ein Quote das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht und auf eine Limite trifft, dann entspricht der Kurs nur dann der Limite, wenn das Volumen der Limite grösser ist. Ansonsten gilt Quote Domination. Nach Ermittlung des Kurses ist immer zu prüfen, ob ein «besseres» Limit als der ermittelte Kurs im Auftragsbuch verbleibt. Ist dies der Fall, so findet das Matching zum Letzteren statt

59 Matching-Regeln Hinweis: Diese vereinfachten Regeln haben nicht den Anspruch, alle möglichen Situationen und Sonderfälle zu erklären. Weisung 3: Handel, Kapitel Auktion und Meistausführung Meistausführungsprinzip Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge ausführbarer Aufträge zu einem einzigen ermittelten Preis ausgeführt wird. Beispiel: Meistausführungsprinzip Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Price 100 Market , , , Resultat: 900 Aktien auf der Seite stehen 300 Aktien auf der Seite gegenüber ==> das höchste ausführbare Volumen ist 300. Folglich werden in der Eröffnung 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt

60 Matching-Regeln Auktionsregeln Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit 1. Limit Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market** RP Market vs. Limit** Limit Limit vs. Limit** 1. Limit Quote vs. Quote 1. Quote Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Delayed Opening Differenz zu RP zu gross: Stop Trading Kein Quote: Delayed Opening Kein Quote auf der gegenüber liegenden Seite der hereinkommenden Order: Stop Trading** Erläuterungen Auktionen für CLOB und MMB: Market vs. Market = RP: Marketaufträge gegen Marketaufträge werden zum Referenzpreis gematcht. Können nicht alle Marketaufträge zugeteilt werden, entsteht ein Non Opening. Market vs. Limit Limit : Sofern Marktaufträge mit Limitaufträgen gematcht warden können, so wird der Ausführungspreis der Preis des Limitauftrages sein. Limit vs. Limit Bei ungleichen Limiten mit ungleichen Volumen wird zur Limite des Auftrags mit dem grösseren Volumen eröffnet. Limit vs. Limit = ø: Bei ungleichen Limiten mit gleichen Volumen wird zum arithmetischen Mittel eröffnet (gilt nur für Handelsunterbruch). CLOB: Sofern die Differenz zum Referenz Preis zu gross ist, kommt es zu einem Delayed Opening MMB: Auch wenn Orders und Quotes während der Auktionsperiode gleich behandelt warden, kommt es zu einem Delayed Opening falls keine Quotes im Order Buch vorhanden sind

61 Matching-Regeln Während eines Handelsunterbruchs kann der Teilnehmer neue Aufträge im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt. Der Eröffnungspreis nach einem Handelsunterbruch wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den Referenzpreis bestimmt. Während eines Handelsunterbruchs werden Aufträge und Quotes gleich behandelt. Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung: a) Aufträge werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt. b) Unlimitierte Aufträge werden mit unlimitierten oder limitierten Aufträgen auf der Gegenseite ausgeführt. Können nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden, finden keine Ausführungen statt und das Auftragsbuch bleibt geschlossen (Non Opening). Gültige Aufträge verbleiben im Auftragsbuch. c) Aufträge werden so lange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis. d) Werden als Letztes zwei unlimitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis der Auktion. e) Werden als Letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der besten verbleibenden Limite. f) Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge unterschiedlicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge. g) Werden als Letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige Kursabstufung Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis. Aus diesen in der Weisung 3: Handel, Kapitel 7 festgelegten Regeln lassen sich folgende Beispiele ableiten: 1. Beispiel: Ausführung von unlimitierten (Bestens-)Aufträgen/Market Orders mit gleichem Volumen gegeneinander zum Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 45,00 Price 500 M M Market 500 Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation dem Referenzpreis. Preis: CHF 45,

62 Matching-Regeln 2. Beispiel: Im Auftragsbuch verbleibende Limiten bestimmen den Preis bei der Ausführung von Market Orders mit gleichem Volumen, wenn Beispiel A: Referenzpreis < verbleibende Kauflimite Preis = verbleibende Kauflimite Referenzpreis: CHF 45,00 Price 500 M M Market , ,00 Da der Referenzpreis tiefer als die verbleibende Kauflimite ist, bestimmt die letztere den Preis. Preis: CHF 46,00 Beispiel B: Referenzpreis > verbleibende Verkaufslimite Preis = verbleibende Verkaufslimite Referenzpreis: CHF 45,00 Price 500 M M Market , , Da der Referenzpreis höher als die verbleibende Verkaufslimite ist, bestimmt die letztere den Preis. Preis: CHF 44,00 Hieraus lässt sich folgende Vereinfachung ableiten: Sofern Referenzpreis und Limite zur Preisermittlung herangezogen werden müssen, bestimmt bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Kaufauftrag der höhere von beiden den Preis. bei einem im Auftragsbuch verbleibenden Verkaufsauftrag der tiefere von beiden den Preis

63 Matching-Regeln 3. Beispiel Treffen Market und Limit Order aufeinander, wird immer zur besten verbleibenden Limite gematcht. Beispiel A Price 500 M 43, Market 44, , , , , Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der besten verbleibenden Verkaufslimite. Preis: CHF 44,00 Beispiel B Price 500 Market 44, Market 44, Der Preis entspricht in dieser Auftragsbuchsituation der Verkaufslimite, da keine besseren verbleibenden Verkaufslimiten vorhanden sind. Preis: CHF 44,00 Hinweis: Das Wort «verbleibend» kann missverstanden werden, da die damit gemeinte Limite trotzdem an der Ausführung beteiligt ist, beziehungsweise zum Vergleich mit dem Referenzpreis als alternatives Ausführungsergebnis herangezogen wird. Es handelt sich hierbei um den offiziellen Weisungstext der Weisung 3. Gemeint ist die letzte Möglichkeit der Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsseite. So wird im o.g. Beispiel das Limit von 44,00 mit der Market-Order gematcht. Sie «verbleibt» also nicht nach dem Matching im Opening nach dem Handelsunterbruch. Sie wäre aber die letzte zum Matchen mit der Kaufseite zur Verfügung stehende Limit-Order

64 Matching-Regeln 4. Beispiel Werden Limit-Orders mit unterschiedlichen Limiten und Volumen gematcht, bestimmt die Limite mit dem höheren Auftragsvolumen den Preis. Beispiel A: Auftragsvolumen der Kauforder > Auftragsvolumen der Verkaufsorder Price ,00 44, ,00 44, Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen. Preis: CHF 45,00, Ausführungsvolumen: 100 Beispiel B: Auftragsvolumen der Verkaufsorder > Auftragsvolumen der Kauforder Price ,00 44, ,00 44, Der Preis entspricht der Limite mit dem höchsten Auftragsvolumen. Preis: CHF 44,00, Ausführungsvolumen: Beispiel Werden Limit Order mit unterschiedlichen Limiten und gleichen Volumen gematcht, bestimmt das arithmetische Mittel der Limiten den Preis (mit Aufrundung auf die nächste gültige Kursabstufung). Price ,00 44, ,00 44, Beispiel ohne Kursabstufung: Der Preis entspricht dem arithmetischen Mittel. Preis: CHF 44,50 Beispiel mit Kursabstufung CHF 1,00: Der Preis entspricht dem gerundeten arithmetischen Mittel. Preis: CHF 45,

65 Matching-Regeln 6. Beispiel Ist die beste im Buch verbleibende Kauflimite (Verkaufslimite) höher (tiefer) als das arithmetische Mittel, so bestimmt diese den Preis. Beispiel A: Kauflimite > arithmetisches Mittel Price ,00 44, , , ,75 44, Der Preis entspricht der verbleibenden Kauflimite, da sie höher als das arithmetische Mittel (44,50) ist. Preis: CHF 44,75 Beispiel B: Verkaufslimite < arithmetisches Mittel Price ,00 44, ,00 44, , , Der Preis entspricht der verbleibenden Verkaufslimite, da sie tiefer als das arithmetische Mittel (44,50) ist. Preis: CHF 44,40 7. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es können keine Aufträge ausgeführt werden. Referenzpreis: CHF 60,00 Order ,00 53, Order 56, Order Order ,00 56, Order 53, Order Price Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis kann nicht ermittelt werden. Das Auftragsbuch wechselt Order ,00 Order ,00 - Unter CLOB in den Status «Handel», ohne dass ein Auftrag ausgeführt werden kann - Unter MMB in den Status Delayed Opening, da keine Quotes im Order Buch vorhanden sind. Ohne Änderungen während der Delayed Opening Periode wird das Order Buch dann nach der Delayed Opening Periode ebenfalls in den Status Handel wechseln

66 Matching-Regeln 8. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es verbleibt kein limitierter Auftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden. Kursabstufung: CHF 1,00 Referenzpreis: CHF 41,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 (gerundet auf CHF 40,00) Price Order ,00 39, Order Order ,00 Order ,00 Order , Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 40,00. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 100 Stück zu einem Preis von CHF 40,00 (gerundetes arithmetisches Mittel) ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 40,00 (gerundetes arithmetisches Mittel) 9. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es verbleibt ein limitierter Kaufauftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 41,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Price Order ,00 39, Order Order ,00 Order ,75 Order ,75 39, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,75. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,75 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,75 ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,

67 Matching-Regeln 10. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Es verbleibt ein limitierter Verkaufsauftrag im Auftragsbuch, der besser ist als das arithmetische Mittel der letzten zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt wurden. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 41,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Price Order ,00 39, Order Order ,00 39, Order 39, Order 39, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,25. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,25 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 100 Stück zu einem Preis von CHF 39,25 ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 39, Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der unlimitierte Auftrag (Bestens) kann nicht ausgeführt werden. Referenzpreis: CHF 50,00 Order ,00 M 300 Order Market 300 Order Price Order 50 49,00 Order ,00 Order 50 49,00 Resultat: Das Auftragsbuch kann nicht eröffnen (Non Opening wegen Bestens-Überhang). Falls ein unlimitierter Auftrag nicht vollständig ausgeführt werden kann, geht das Auftragsbuch in den Status «Non Opening», weil kein theoretischer Preis berechnet werden kann. Diese Situation ist die selbe für CLOB und MMB

68 Matching-Regeln 12. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Die unlimitierten Aufträge (Bestens) können ausgeführt werden. Es verbleiben keine limitierten Aufträge, die besser sind als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 49,00 Price Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order Order ,00 51, Order 51, Order Order ,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 49,00, in diesem Fall der RP. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 49,00 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 100 Stück zum Refernzpreis von CHF 49,00 ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 100 Stück zum Referenzpreis von CHF 49, Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der verbleibende limitierte Kaufauftrag ist besser als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order 100 M M 200 Order Order 100 Market 200 Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 46,00. In der Eröffnung werden 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,00 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 200 Stück zum Refernzpreis von CHF 49,00 ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,

69 Matching-Regeln 14. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der verbleibende limitierte Verkaufsauftrag ist besser als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order 100 M M 50 Order Order 100 Market 50 Order 42, Order 43, Order 43, Order 42, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00. In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 100 Stück zum Refernzpreis von CHF 42,00 ausgeführt. In diesem Fall wird der Marktorder von 100 Stück in 2 Transakionen ausgeführt: 50 Bestensorder zu CHF 42,00 50 Limitorder zu CHF 42,00 - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00, wie unter CLOB. 15. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Keine verbleibende Limite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Limiten. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order 200 M 45, Order Order 200 Market Order ,00 45, Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 45,00. In der Eröffnung werden 200 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 200 Stück zum Refernzpreis von CHF 45,00 ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 45,

70 Matching-Regeln 16. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Keine verbleibende Kauflimite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Verkaufslimiten. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order 100 M 44, Order Order 100 Market Order 100 Order ,00 45, Order Order ,00 Order ,00 Order , Order Order , Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 45,00. In der Eröffnung werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 300 Stück zum Refernzpreis von CHF 45,00 ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 300 Stück zu einem Preis von CHF 45, Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Die verbleibende Verkaufslimite hat einen besseren Preis als die zuletzt zusammengeführten Kauflimiten. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 M 100 Order Market 100 Order 42, Quote 44, Order 43, Order Order , Order 44, Order 42, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00 (da ein verbleibender Verkaufsauftrag besser wäre als die Limitorder). In der Eröffnung werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,00 ausgeführt. - Unter CLOB werden in der Eröffnung 100 Stück zum Refernzpreis von CHF 42,00 ausgeführt. - Unter MMB wird das Order Buch in den Delayed Opening Status geführt, da kein Quote im Order Buch vorhanden ist. Danach, bei gleichbleibendem Order Buch, kommt das Order Buch in den Status Handel mit einer Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,

71 Matching-Regeln Weisung 3: Handel Laufender Handel Continuous Trading Der laufende Handel dauert von der Eröffnung bis Handelsschluss des entsprechenden Handelssegmentes und beginnt nach Eröffnung des Auftragsbuchs (sofern es nicht zu einem Delayed Opening oder Non Opening gekommen ist). Während des laufenden Handels werden neue Aufträge und Quotes laufend gemäss den Matching- Regeln mit Aufträgen und Quotes ausgeführt, die sich bereits im Auftragsbuch befinden. Alle Aufträge verbleiben im Auftragsbuch, bis sie ausgeführt/gelöscht werden oder verfallen. Der Referenzpreis ist der in der Regel zuletzt bezahlte Preis. Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen, sowie in gegebenen Fällen den Handel unterbrechen. Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt (siehe Kapitel 10.4 Laufender Handel). Wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist, unterbricht die Börse den Handel auch in den entsprechenden Effekten (Derivat, separate Handelslinie usw.), «Underlying not Trading». Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit 1. Limit Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market** RP Market vs. Limit** Limit Limit vs. Limit** 1. Limit Quote vs. Quote 1. Quote Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Delayed Opening Differenz zu RP zu gross: Stop Trading Kein Quote: Delayed Opening Kein Quote auf der gegenüber liegenden Seite der hereinkommenden Order: Stop Trading** Erläuterungen Laufender Handel für CLOB und MMB: Market vs. Market RP: Marketaufträge gegen Marketaufträge werden zum Referenzpreis gematcht. Market vs. Limit Limit : Sofern Marktaufträge mit Limitaufträgen gematcht warden können, so wird der Ausführungspreis der Preis des Limitauftrages sein. Limit vs. Limit 1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht

72 Matching-Regeln Bei MMB kommt noch folgendes hinzu: Quote vs. Quote wie für Limitaufträge: Sofern ein Quote während continuous trading das Auftragsbuch erreicht, so wird der Ausführungspreis der Preis des im Buch existierenden Quote sein Quote vs. Limit Quote: Es gilt Quote Domination. Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter: Wenn ein Quote das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht und auf eine Limite trifft, dann entspricht der Kurs nur dann der Limite, wenn das Volumen der Limite grösser ist. Ansonsten gilt Quote Domination. Im laufenden Handel werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag oder Quote ausgelöst, der mit den Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge und Preislimite erlauben. Im Unterschied zu Handelsunterbrüchen wird der Preis für jeden Abschluss individuell gebildet. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a. Ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort unter Berücksichtigung des Prinzips der Preis-Zeit-Priorität mit Aufträgen oder Quotes der Gegenseite des Auftragsbuchs in einem oder in mehreren Schritten und Preisen ausgeführt. b. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten. c. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser den Preis der Ausführung. d. Wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. e. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. Liegt die ausgeführte Limite tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag) auf der Gegenseite, so bestimmt dieser den Preis der Ausführung. f. Wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Preis der gemeinsamen Limite. Ist die Limite des Kaufauftrags höher als die Limite des Verkaufsauftrags, wird die aus Sicht des eingehenden Auftrags günstigere Limite verwendet

73 Matching-Regeln Laufender Handel im CLOB Marktmodel Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit 1. Limit Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market** RP Market vs. Limit** Limit Limit vs. Limit** 1. Limit Quote vs. Quote 1. Quote Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Delayed Opening Differenz zu RP zu gross: Stop Trading Kein Quote: Delayed Opening Kein Quote auf der gegenüber liegenden Seite der hereinkommenden Order: Stop Trading** Erläuterungen Laufender Handel CLOB: Market vs. Market RP: Marketaufträge gegen Marketaufträge werden zum Referenzpreis gematcht. Market vs. Limit Limit : Sofern Marktaufträge mit Limitaufträgen gematcht warden können, so wird der Ausführungspreis der Preis des Limitauftrages sein. Limit vs. Limit 1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht. Eingehende Aufträge werden zum Kurs der bestehenden limitierten Aufträge ausgeführt. Kann ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Gültigkeitsspezifikationen. Weisung 3: Handel, Kapitel 10 Die Börse kann den Handel unterbrechen, wenn: der nächste Preis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Stop Trading)

74 Matching-Regeln Folgende Beispiele veranschaulichen die Matchingregeln und die Regelmatrix; eingehende Orders sind durch einen Pfeil gekennzeichnet: Die aufgeführten Regeln sind abgeleitet aus Weisung 3: Handel, Kapitel 8, und ergeben folgende Regeln für den Handel im Laufenden Markt unter CLOB. Eingehender Auftrag Aufträge im Auftragsbuch Unlimitierte Aufträge (Market Orders) Limitierte Aufträge (Limit Orders) Unlimitierte und limitierte Aufträge Unlimitierte Verkaufsaufträge Referenzpreis Höchste Kauflimite im Buch Referenzpreis oder höchste Kauflimite (Max.) Unlimitierte Kaufaufträge Referenzpreis Tiefste Verkaufslimite im Buch Referenzpreis oder tiefste Verkaufslimite (Min.) Limitierte Verkaufsaufträge Eingehende Verkaufslimite Höchste Kauflimite im Buch Eingehende Limite oder Limite im Buch (Max.) Limitierte Kaufaufträge Eingehende Kauflimite Tiefste Verkaufslimite im Buch Eingehende Limite oder Limite im Buch (Min.) Es gilt in der Regel: Der Preis wird durch die Order bestimmt, die bereits im Buch ist

75 Matching-Regeln 1. Beispiel: Market Order trifft auf Market Order Referenzpreis: CHF 45,00 Price 500 M M Market 500 Ausführung von 500 Stück zum Referenzpreis 2. Beispiel: Limit Order trifft auf Market Order Price ,00 M 500 Market ,00 Eingehende Kauflimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Price 500 M 46, Market 46, Eingehende Verkaufslimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 46,

76 Matching-Regeln 3. Beispiel: Market Order trifft auf Limit Order Price 500 M 44, Market 45, , , Tiefste Verkaufslimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Price ,00 M 500 Market , , ,00 Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 4. Beispiel: Limit Order trifft auf Limit Order Price ,00 44, , ,00 45, , ,00 Tiefste Verkaufslimite bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Price ,00 44, , ,00 46, , , Höchste Kauflimite im Auftragsbuch bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,00 Der Auftrag, der zuerst im Buch stand, bestimmt hier den Preis

77 Matching-Regeln 5. Beispiel: Market Order trifft auf Market und Limit Order Referenzpreis: CHF 43,00 Price 500 M M Market , , Referenzpreis oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (tieferes von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 Referenzpreis: CHF 43,00 Price 500 M M Market , ,00 Referenzpreis oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 6. Beispiel: Limit Order trifft auf Market und Limit Order Price ,00 M 500 Market , ,00 43, Eingehende Limite oder Verkaufslimite im Auftragsbuch (Tieferes von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 43,00 Price 500 M 45, Market ,00 45, ,00 Eingehende Limite oder Kauflimite im Auftragsbuch (Höheres von beiden) bestimmt den Preis: Ausführung von 500 Stück zu CHF 45,

78 Matching-Regeln 7. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Limite des Kaufauftrags ist gleich oder besser im Vergleich zur Verkaufslimite (für die eingehenden limitierten Aufträge). Referenzpreis: CHF 42,00 Price 39, Order 43, Order Order ,00 41, Order 41, Order Order 100 Order ,00 43, Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 39, Order Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 40,00 8. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Es befinden sich keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Order 100 M M Order Order 100 Market Order Price Resultat: Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 44,

79 Matching-Regeln 9. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die verbleibende Kauflimite im Auftragsbuch ist besser als der Referenzpreis. Referenzpreis: CHF 44,00 Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order Order 100 Order 100 Price ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 45, Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Limite des Verkaufsauftrags ist besser als der Referenzpreis (für die eingehenden unlimitierten Aufträge). Referenzpreis: CHF 44,00 Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order Price 42, Order 44, Order 43, Order 43, Order 44, Order 42, Order Resultat: Ausführung von 100 Stück zu einem Preis von CHF 42,

80 Matching-Regeln 11. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Eingehender unlimitierter Auftrag wird gegen den besten sich im Auftragsbuch befindenden limitierten Auftrag ausgeführt. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order 200 M 46, Order Order 200 Market Order ,00 46, Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46, Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Kein limitierter Auftrag ist besser als die eingehende Limite. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order 200 M 46, Order Order 200 Market Order ,00 46, Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,

81 Matching-Regeln 13. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order 200 M 42, Order Order 200 Market Order ,00 Order ,00 Order ,00 42, Order Order ,00 Resultat: Ausführung von 200 Stück zu einem Preis von CHF 46,

82 Matching-Regeln Laufender Handel MMB Marktmodell Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit 1. Limit Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market** RP Market vs. Limit** Limit Limit vs. Limit** 1. Limit Quote vs. Quote 1. Quote Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Delayed Opening Differenz zu RP zu gross: Stop Trading Kein Quote: Delayed Opening Kein Quote auf der gegenüber liegenden Seite der hereinkommenden Order: Stop Trading** Erläuterungen Laufender Handel MMB: Market vs. Market RP: Marketaufträge gegen Marketaufträge werden zum Referenzpreis gematcht. Market vs. Limit Limit : Sofern Marktaufträge mit Limitaufträgen gematcht warden können, so wird der Ausführungspreis der Preis des Limitauftrages sein. Limit vs. Limit 1. Limit: Wenn eine Limite das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht, wird sie zum Kurs der bereits im Buch befindenden Limite gematcht. Quote vs. Quote wie für Limitaufträge: Sofern ein Quote während continuous trading das Auftragsbuch erreicht, so wird der Ausführungspreis der Preis des im Buch existierenden Quote sein Quote vs. Limit Quote: Es gilt Quote Domination. Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter: Wenn ein Quote das Auftragsbuch im laufenden Handel erreicht und auf eine Limite trifft, dann entspricht der Kurs nur dann der Limite, wenn das Volumen der Limite grösser ist. Ansonsten gilt Quote Domination. Zusätzlich zu den obigen Ausführungen kommen im Marktmodell MMB die Regeln der quotebasierenden Preisfeststellung zur Anwendung

83 Matching-Regeln Weisung 3: Handel, Kapitel 10 Eingehende Quotes werden zum Quote-Preis oder bei einem Überschuss auf der Auftragsseite zum besten verbleibenden limitierten Kurs (höchste Kauf- bzw. tiefste Verkaufslimite) ausgeführt (quotebasierende Preisfeststellung). Die Börse kann den Handel unterbrechen, wenn zum Zeitpunkt eines möglichen Abschlusses auf der Gegenseite kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Grundsätzlich muss beachtet werden, ob das eingehende Quote-Volumen das Volumen im Auftragsbuch übersteigt oder nicht. Daraus leiten sich folgende Regeln ab: Die Ausführung eines eingehenden Quotes (Quote-Volumen < /-Volumen) ausschliesslich gegen Quotes im Auftragsbuch erfolgt zum jeweils besten (höchsten Kauf- und tiefsten Verkaufs-) Quote. Die Ausführung von Limit oder Market Orders in Orderbüchern, in denen sich Limit Order und Quotes oder ausschliesslich Quotes befinden, erfolgt analog den Matching-Regeln für den laufenden Handel. Sofern Limit oder Market Orders auf ein Auftragsbuch treffen, in dem sich keine Quotes befinden, kommt es zu einem Handelsunterbruch (Stop Trading). Zusammenfassend ergeben sich die Regeln in der folgenden Tabelle für die Ausführung von Orders und Quotes im laufenden Handel im Marktmodell MMB. Hierbei versteht sich unter dem besten Limit/Quote jeweils das höchste Kauflimit/Quote bzw. das tiefste Verkaufslimit/Quote im Auftragsbuch. Eingehende Orders/Quotes Orders/Quotes auf der Gegenseite im Auftragsbuch Nur Limit Orders Limit Orders und Quotes Quotes Quote-Volumen Best / Volume Eingehender Quote Bester Quote im Auftragsbuch Bester Quote im Auftragsbuch Quote-Volumen < Best / Volume Buy Quote Tiefste verbleibende Verkaufslimite Tiefster Verkaufs-Quote oder evtl. tiefste verbleibende Verkaufslimite Tiefster Verkaufs-Quote im Auftragsbuch Sell Quote Höchste verbleibende Kauflimite Höchster Kauf-Quote oder evtl. höchste verbleibende Kauflimite Höchster Kauf-Quote im Auftragsbuch Limit Orders Market Order Stop Trading Beste Limite/Quote im Auftragsbuch Beste Limite/Quote im Auftragsbuch

84 Matching-Regeln 1. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum Quote-Preis Price Order ,00 74, Quote Order ,00 Order ,00 74, Quote Order ,00 Ausführung von 500 Stück zum Preis von CHF 74,00 (Quote-Preis) 2. Beispiel: Ausführung zum besten Quotes im Auftragsbuch Price Order ,00 71, Quote Order ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 71, Quote Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch sofern das Quote Volumen / Volumen ist und das Order Buch Orders und Quotes enthält. Hier findet folgende Regel Anwendung: Quote vs. Quote wie für Limitaufträge: Sofern ein Quote während continuous trading das Auftragsbuch erreicht, so wird der Ausführungspreis der Preis des im Auftragsbuch existierenden Quote sein. Siehe auch Handelsreglement und Handelsdirektiven: Einkommende Quotes werden ausschliesslich gegen das beste Quote des Auftragsbuches ausgeführt. Einkommende Verkaufs Quote : Ausübung zum höchsten Kauf Quote im Autragsbuch ==> sofern höhere Limit Kauf-Aufträge im Auftragsbuch sind, werden diese zum niedrigeren Quote Preis des Auftragsbuch ausgeführt.. Ausführung der Limit Orders mit je 200 und 300 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,

85 Matching-Regeln 3. Beispiel: Ausführung eines eingehenden Quotes zum besten Quote im Auftragsbuch, sofern sich ausschliesslich Quotes im Buch befinden Price Quote ,.00 74, Quote Quote ,00 Quote ,00 Quote , Quote Quote ,00 Quote ,00 Ausführung von 500 Stück zum Preis des besten Quotes im Auftragsbuch zu CHF 75,00 4. Beispiel: eingehender Quote und Einfluss des Ordergrösse Beispiel A: eingehender Quote, Kauf 500 Stück, Limite: CHF 73,00 Price Quote ,00 71, Order Quote ,00 Order ,00 72, Order 72, Order 71, Order Order ,00 Zwei Ausführungen zur besten verbleibenden Limite im Auftragsbuch: 400 Stück und 100 Stück zu je CHF 73,00 Siehe hierzu Directive 3: Trading: Ein eingehender Quote wird mit einem im Buch stehenden Limit Auftrag zum Quote Preis ausgeführt (und nicht zum Limit Order Preis) sofern das Quote Volumen grösser oder gleich gross wie das Volumen des Limit Order ist (Quote Domination). Sofern eine bessere Limite auf der gegenüberliegenden Seite ist, als der einkommende Quote Preis, dann wird diese Limit den Transaktions Preis bestimmen

86 Matching-Regeln Beispiel B: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 74,00 Price Order ,00 74, Quote Order ,00 Order ,00 74, Quote Order ,00 Ausführung von 400 Stück zum Preis der besten Limite im Auftragsbuch zu CHF 75,00 Siehe hierzu Directive 3: Trading: Ein eingehender Quote wird mit einem im Buch stehenden Limit Auftrag zum Quote Preis ausgeführt (und nicht zum Limit Order Preis) sofern das Quote Volumen grösser oder gleich gross wie das Volumen des Limit Order ist (Quote Domination). In diesem Beispiel ist das Volumen des Limit Order Auftrages grösser als das Volumen des Quote. Von daher kommt es zu folgender Ausführung:

87 Matching-Regeln 5. Beispiel: Eingehender Quote mit Quotes im Auftragsbuch Quote vs. Quote wie für Limitaufträge: Sofern ein Quote während continuous trading das Auftragsbuch erreicht, so wird der Ausführungspreis der Preis des im Buch existierenden Quote sein Ausführung eines eingehenden Quotes, zum tiefsten Verkaufs-Quote oder evtl. tiefsten verbleibenden Verkaufslimite Beispiel A: eingehender Quote, Kauf 550 Stück, Limite: CHF 75,00 Price Quote ,00 71, Order Quote ,00 72, Order 74, Order 73, Quote 73, Quote 74, Order 72, Order 71, Order zwei Ausführungen von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 eine Ausführung von 100 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,00 eine Ausführung von 50 Stück zum Preis der verbleibenden Limite im Auftragsbuch zu CHF 74,00 Beispiel B: eingehender Quote, Verkauf 400 Stück, Limite: CHF 71,00 Price Order ,00 71, Quote Order ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 71, Quote Ausführung von je 200 Stück zum Preis des Quotes im Auftragsbuch zu CHF 73,

88 Matching-Regeln 6. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung; es verbleiben keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der Quote- Preis. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 50, Quote Order ,00 Order ,00 50, Quote Order ,00 Resultat: Es werden 100 Stück zu einem Preis von CHF 50,00 ausgeführt. Quotebasierte Preisfindung: Der Verkaufs-Quote-Preis bestimmt den Abschlusspreis, weil keine besseren verbleibenden Preislimiten im Auftragsbuch sind als der Quote-Preis. 7. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung; es verbleiben keine Limiten im Auftragsbuch, die besser sind als der Quote- Preis. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 44, Quote Order ,00 Order 100 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Es werden 300 Stück zu einem Preis von CHF 44,00 ausgeführt. Order , Quote Quotebasierte Preisfindung: Der Verkaufs-Quote-Preis bestimmt den Abschlusspreis, weil keine besseren verbleibenden Preislimiten im Auftragsbuch sind als der Quote-Preis

89 Matching-Regeln 8. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung; die verbleibende Kauflimite ist besser als der im Auftragsbuch ankommende Quote-Preis. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 44, Quote Order ,00 Order 100 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 50 Stück zu einem Preis von CHF 45,00 Order , Quote Die im Auftragsbuch verbleibenden 150 Stück zu CHF 45,00 bestimmen den Preis der Abschlüsse. 9. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 39, Quote Order ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 39, Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück mit Limit CHF 45,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück mit Limit CHF 44,00zu einem Preis von CHF 43,00 Der Abschlusspreis von CHF 43,00 entspricht dem Preis des im Auftragsbuch verbleibenden Quotes

90 Matching-Regeln 10. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 39, Quote Order ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 39, Quote Siehe Directive 3 Trading: Eingehende Orders und Quotes werden in Übereinstimmung mit dem Preis-Zeit Prioritätsprinzip unter Berücksichtigung der quotebasierten Preisgestaltung in einem oder mehreren Teilen zu gleichen oder unterschiedlichen Preisen ausgeführt. Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück der Limit Order zu CHF 45,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Limit Order zu CHF 44,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Quote Order zu CHF 43,00 zu einem Preis von CHF 43,00 Der Abschlusspreis von CHF 43,00 entspricht dem Preis des besten Quotes auf der Kaufseite

91 Matching-Regeln 11. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 39, Quote Order ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 39, Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück der Limit Order zu CHF 45,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Limit Order zu CHF 44,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Quote Order zu CHF 43,00 zu einem Preis von CHF 43,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43, Stück der Limit Order zu CHF 42,00 zu einem Preis von CHF 41,00 zum Preis des verbleibenden Quotes

92 Matching-Regeln 12. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 39, Quote Order ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 39, Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück der Limit Order zu CHF 45,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Limit Order zu CHF 44,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Quote Order zu CHF 43,00 zu einem Preis von CHF 43,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43, Stück der Limit Order zu CHF 42,00 zu einem Preis von CHF 41, Stück der Quote Order zu CHF 41,00 zu einem Preis von CHF 41,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 41, Stück der Limit Order zu CHF 40,00 zu einem Preis von CHF 40,00 zum Preis des verbleibenden Auftrags

93 Matching-Regeln 13. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Quotebasierte Preisfindung mit Quotes und Aufträgen auf der gegenüberliegenden Seite des eingehenden Quotes. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 39, Quote Order ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 39, Quote Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück der Limit Order zu CHF 45,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Limit Order zu CHF 44,00 zu einem Preis von CHF 43, Stück der Quote Order zu CHF 43,00 zu einem Preis von CHF 43,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 43, Stück der Limit Order zu CHF 42,00 zu einem Preis von CHF 41, Stück der Quote Order zu CHF 41,00 zu einem Preis von CHF 41,00 zum Preis des im Auftragsbuch bestehenden Quotes zu CHF 41, Stück der Limit Order zu CHF 40,00 zu einem Preis von CHF 39,00 zum Preis des verbleibenden Quotes

94 Matching-Regeln Iceberg Orders Generell gelten dieselben Matching-Regeln sowohl für Iceberg- als auch für Normal-Aufträge. Als Grundprinzip gilt, dass die sichtbare Menge eines Iceberg-Auftrags ausgeführt wird, bevor eine weitere nicht sichtbare Menge (Hidden Quantity) des Iceberg-Auftrags ausgeführt werden kann. Nach der Ausführung der sichtbaren Menge wird die nächste neue Tranche des Iceberg-Auftrags im Orderbuch mit der spezifizierten sichtbaren Grösse (Top-up) sowie einem neuen Zeitstempel ausgewiesen. Diese Tranche ist nun im Orderbuch ersichtlich und steht zur Ausführung bereit. Falls andere Aufträge im Orderbuch mit demselben Preisniveau platziert werden, haben diese Aufträge höhere Zeitpriorität als die neue Tranche des Iceberg-Auftrags. Während dem laufenden Handel und bei einer Auktion kann die unsichtbare Menge eines Iceberg- Auftrags ausgeführt werden, falls auf der Gegenseite des Orderbuchs mehr Liquidität vorhanden ist als bei der sichtbaren Menge des Iceberg-Auftrags. Nach der Ausführung der sichtbaren Menge und jeglicher anderer potenzieller Aufträge mit höherer preislicher Zeitpriorität wird folglich die gesamte unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags ausführbar. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn die unsichtbare Menge des Iceberg-Auftrags zur Ausführung gelangt, sie im Orderbuch nicht eingesehen werden kann. Es ist zu beachten, dass während einer Auktion die gesamte Menge (unsichtbarer und sichtbarer Teil) eines Iceberg-Auftrags ausführbar ist. Folglich können die Teilnehmer den theoretischen Eröffnungspreis (Theoretical Opening Price, TOP) nicht mehr länger berechnen

95 Matching-Regeln Iceberg Orders im laufender Handel 1. Beispiel Normaler Auftrag, Ausführung gegen sichtbare Grösse eines Iceberg-Auftrags Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Marktmodell CLOB Handelsperiode Lfd. Handel Referenzpreis 88 Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Iceberg Ergebnis Ausführung von Menge Preis 87 Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ Markt Normal Orderbuch nach Ausführung Anmerkung Iceberg Neue Tranche der sichtbaren Menge 100 erhält neuen Zeitstempel. 2. Beispiel Normaler Auftrag, Ausführung gegen sichtbare Menge eines Iceberg-Auftrags und Teilmenge eines weiteren Auftrags Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Marktmodell CLOB Handelsperiode Lfd. Handel Referenzpreis 88 Ergebnis Orderbuch nach Ausführung Anmerkung Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Iceberg Normal Sichtbare Menge Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Ausführung von Menge Preis 87 (Normaler Auftrag) Normal Iceberg Unsichtb. Menge Typ Markt Normal Neue Tranche (100) der Gesamtmenge erhält neuen Zeitstempel und kann erst dann abgewickelt werden, nachdem der Normale Auftrag mit der höheren Zeitpriorität ausgeführt worden ist

96 Matching-Regeln 3. Beispiel Normaler Auftrag, Ausführung gegen sichtbare und nicht sichtbare Menge eines Iceberg-Auftrags Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Marktmodell CLOB Handelsperiode Lfd. Handel Referenzpreis 88 Ergebnis Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Iceberg Normal Normal Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Typ Orderbuch nach Ausführung Iceberg Normal Anmerkung Iceberg-Auftrag ist Auftrag mit höchstem Angebot (Best ) und kann folglich mehr als die sichtbare Menge ausführen. 4. Beispiel Sichtbare und nicht sichtbare Menge des Iceberg-Auftrags werden gegen Normalen Auftrag ausgeführt Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ Marktmodell CLOB Handelsperiode Lfd. Handel Referenzpreis 88 Ergebnis Orderbuch nach Ausführung Anmerkung Iceberg Normal Normal Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg-Auftrag) Iceberg Normal Iceberg-Auftrag ist Auftrag mit höchstem Angebot (Best ) und kann folglich mehr als den sichtbare Menge ausführen

97 Matching-Regeln 5. Beispiel Iceberg-Auftrag wird gegen Iceberg-Auftrag ausgeführt Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Marktmodell CLOB Handelsperiode Lfd. Handel Referenzpreis 88 Ergebnis Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Iceberg '000 Iceberg Normal Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg Orders) Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg Orders) Typ Orderbuch nach Ausführung Iceberg Normal Anmerkung Iceberg-Auftrag auf -Seite (Geld) wird gänzlich vor dem Iceberg-Auftrag auf - Seite (Brief) ausgeführt. Bevor die nicht sichtbare Menge des Iceberg-Auftrags ausgeführt wird, müssen die sichtbare Menge gematcht werden

98 Matching-Regeln Iceberg Orders während Auktionen 1. Beispiel Vollständige Ausführung eines Iceberg-Auftrags bei Auktion Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Marktmodell CLOB Handelsperiode Auktion Referenzpreis 88 Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Iceberg Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ Markt Normal Normal Normal Ergebnis Ausführungen von Menge 1 Preis 86 Orderbuch nach Ausführung Normal Anmerkung Das gesamte Volumen des Iceberg-Auftrags wird bei der Auktion abgewickelt. 2. Beispiel Teilausführung eines Iceberg-Auftrags bei Auktion. Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ Marktmodell CLOB Handelsperiode Auktion Referenzpreis 88 Normal Markt Normal Iceberg Normal Ergebnis Ausführungen von Menge Preis 86 Orderbuch nach Ausführung Anmerkung Iceberg Bei der Auktion wird ein Teilbetrag des Iceberg-Auftrags ausgeführt

99 Matching-Regeln 3. Beispiel Teilausführung eines Iceberg-Auftrags in der Auktion ohne Zeitpriorität für die nicht sichtbare Menge Geld Geld Geld Preis Brief Brief Brief Typ Unsichtb. Menge Sichtbare Menge Sichtbare Menge Unsichtb. Menge Typ Marktmodell CLOB Handelsperiode Auktion Referenzpreis 88 Iceberg Markt 1'200 - Normal Normal Ergebnis Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg Order) Ausführung von Menge Preis 87 (Normal Order) Ausführung von Menge Preis 87 (Iceberg Order) Orderbuch nach Ausführung Anmerkung Iceberg Die sichtbare Menge des Iceberg-Auftrags und der Normale Auftrag werden vor der Abwicklung der nicht sichtbaren Menge des Iceberg-Auftrags ausgeführt

100 Matching-Regeln SIX Swiss Exchange at Midpoint (SwissAtMid) Aufträge in SwissAtMid werden zum Midpoint-Preis des CLOB der betreffenden Aktie zum Zeitpunkt der Ausführung ausgeführt. SwissAtMid-Transaktionen (Matching-Zyklen) werden ausgelöst: durch einen eingehenden Auftrag, der mit Aufträgen auf der Gegenseite des MPOB ausgeführt werden kann, oder wenn sich der Midpoint-Preis der betreffenden Aktie im CLOB verändert hat, oder wenn ein Handelsunterbruch im CLOB oder MPOB aufgehoben wird

101 Matching-Regeln Sweep-Aufträge Sweep-Aufträge bieten eine Möglichkeit zur Verbesserung des Ausführungspreises werden zu CHF im nicht einsehbaren Auftragsbuch ausgeführt. Auftrag behält Zeitstempel 10:50:32. Die verbleibenden 400 werden zu CHF im CLOB ausgeführt

102 Matching-Regeln Mindestmenge / Minimum Execution Quantity (MEQ) Regeln: Die Mindestmenge (MEQ) muss bei jeder Transaktion eines Auftrags erfüllt werden (Beispiel: 300 bei jeder Transaktion). Wenn die restliche Menge eines Auftrags unter die Mindestmenge fällt, so entspricht die Mindestmenge der restlichen Auftragsmenge (Beispiel: letzte Transaktion 100). Ein Einzelauftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs muss gleich oder grösser sein als die minimal ausführbare Stückzahl, damit eine Abwicklung erfolgt (Beispiel: 300 gegenüber 300 oder grösser). Menge-Zeit-Priorität : #4 wird vor # 5 ausgeführt, da die Gesamtgrösse der Brief-Seite 400 beträgt

103 Matching-Regeln SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) Die Non-displayed-Liquiditätsplattform SLS ermöglicht die Ausführung grosser Block-Aufträge in allen an SIX Swiss Exchange kotierten Aktien sowie weiteren zehn europäischen Märkten Auftragserteilung Neben den im Kapitel 6.2 beschriebenen Spezifikationen ist bei der Auftragserteilung in SLS Folgendes zu beachten: Gültigkeit: nur Good-for-Day-Auftrag (gültig bis zum Handelsschluss des aktuellen Handelstages) Primärer Referenzmarkt: Identifikation des Handelsplatzes (Referenzbörse) Routing-Instruktion: «LN» für SLS (statt «SWX» für SIX Swiss Exchange) Minimum Fill Quantity Durch Bestimmung einer minimal auszuführenden Menge können kleinere Teilausführungen vermieden werden

104 Matching-Regeln Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen Kapitel Marktmodell SLS Abschluss zum Midpoint-Preis Aufträge werden gegeneinander zum Midpoint-Preis ausgeführt, das heisst zum Mittelwert zwischen dem höchsten angezeigten Kaufpreis und dem tiefsten angezeigten Verkaufspreis am Primären Referenzmarkt zur Zeit des Abschlusses. 1. Beispiel : Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, bleibt der nicht ausgeführte Teil des Auftrags im SLS-Auftragsbuch. Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Member Time A 100 M M 50 B Referenzmarkt Midpoint 99,00 99, Auftragsbuch SLS Time Member Price Member Time A 100 Market 50 B Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Ausgeführt werden 50 Stück zum Midpoint-Preis von CHF 99,

105 Matching-Regeln 2. Beispiel Zwei oder mehr Aufträge auf der gleichen Seite des Auftragsbuchs von SLS werden grundsätzlich ohne Zeitpriorität mit einem eingehenden Auftrag auf der Gegenseite ausgeführt. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a. Ist der eingehende Auftrag gleich oder grösser als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge vollständig ausgeführt. Das Auftragsvolumen der noch vorhandenen Aufträge verbleibt im SLS-Auftragsbuch. Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Member Time A C B Referenzmarkt Midpoint 99,00 99, Auftragsbuch SLS Time Member Price Member Time A B C Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Ausgeführt werden: 100 Stück von Teilnehmer A und 200 Stück von Teilnehmer B zum Midpoint-Preis von CHF 99,50 Die Auftragsmenge von 50 Stück des eingehenden Auftrags verbleibt im Auftragsbuch von SLS

106 Matching-Regeln b. Ist der eingehende Auftrag kleiner als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge bis zu ihrer jeweiligen maximalen Menge in gleicher Stückzahl ausgeführt. Eine allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags, die nicht zu gleichen Teilen mit ausführbaren Aufträgen der Gegenseite ausgeführt werden kann, wird nach Zeitpriorität ausgeführt. Beispiel: Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Member Time A D B C Referenzmarkt Midpoint 99,00 99, Auftragsbuch SLS Time Member Price Member Time A B C D Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Ausgeführt werden: 133 Stück von Teilnehmer B und 133 Stück von Teilnehmer C zum Midpoint-Preis von CHF 99,50. Es bleibt bei der Verteilung durch drei eine Aktie übrig, die aufgrund der Zeitpriorität Teilnehmer A zugesprochen wird also 134 Stück ebenfalls zu CHF 99,

107 Matching-Regeln Matching-Szenario: Order mit Minimum Fill Quantity Ist im eingehenden Auftrag eine auszuführende Mindestmenge definiert, wird dieser nur ausgeführt, wenn die andere Seite des SLS-Auftragsbuchs über der auszuführenden Mindestmenge liegt. Das Auftragsvolumen des eingehenden Auftrags verbleibt im SLS-Auftragsbuch. Die Zahlen in den Klammern bilden die auszuführende Mindestmenge ab. 1. Beispiel Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Member Time A 100 (100) M M 50 (1) B Referenzmarkt Midpoint 99,00 99, Auftragsbuch SLS Time Member Price Member Time A 100 (100) M 50 (1) B Resultat: Es ist zu diesem Zeitpunkt keine Ausführung möglich, da der eingehende Auftrag von Teilnehmer B unter der auszuführenden Mindestmenge von Teilnehmer A liegt. Beide Aufträge verbleiben im Auftragsbuch

108 Matching-Regeln 2. Beispiel : Referenzmarkt: Midpoint-Preis CHF 99,50 99,00 100,00 Auftragsbuch SLS Time Member Member Time A 100 (100) (100) C B 200 (50) 100 Referenzmarkt Midpoint 99,00 99, Auftragsbuch SLS Time Member Price Member Time A 100 (100) (100) C Resultat: Der Midpoint-Preis beträgt CHF 99,50. Diese Ausführung basiert auf der Regel, sofern der eingehende Auftrag kleiner als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge bis zu ihrer jeweiligen maximalen Menge in gleicher Stückzahl ausgeführt. Eine allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags, die nicht zu gleichen Teilen mit ausführbaren Aufträgen der Gegenseite ausgeführt werden kann, wird nach Zeitpriorität ausgeführt. Ausgeführt werden daher: 150 Stück von Teilnehmer B zum Midpoint-Preis von CHF 99,50. Teilnehmer A kommt nicht zur Ausführung, da seine auszuführende Mindestmenge zu hoch ist. Bei einer Mindestausführungsmenge von 75 oder tiefer wäre Teilnehmer A auch ausgeführt worden. Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen Kapitel Handelsunterbruch Der Handel von SLS wird unterbrochen, falls und solange kein Midpoint-Preis in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt berechnet werden kann; oder der Handel in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt unterbrochen oder suspendiert ist

109 Handelsunterbruch 13. Handelsunterbruch Zur Sicherstellung eines ordentlichen Marktes sind die folgenden Unterbrechungen des Handels vorgesehen Stop Trading im laufenden Handel Stop Trading Bei jedem Matching wird ein Stop Trading Check durchgeführt, mit dem geprüft wird, ob ein Abschluss zulässig ist. Der Stop Trading Check vergleicht im CLOB den neuen Abschlusskurs mit dem Referenzpreis. Im MMB wird überprüft, ob ein Quote im Auftragsbuch ist. In der zeitlichen Abfolge stellt sich das im laufenden Handel wie folgt dar: Laufender Handel Stop Trading Wiedereröffnung Avalanche Stop Trading Neben dem Stop Trading Check werden im CLOB auch die Referenzpreisänderungen über einen vordefinierten Zeitraum (Avalanche Stop, in der Regel 10 Sekunden) betrachtet. Falls nun der Unterschied zwischen diesen Preisen grösser oder gleich der prozentualen Stop-Trading-Bandbreite ist, kommt es zu einem Stop Trading. Underlying not Trading Wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist, unterbricht die Börse den Handel auch in den zugrunde liegenden Effekten (Derivat, zweite Linie usw.). Der Teilnehmer kann während eines Handelsunterbruchs je nach Marktmodell neue Aufträge und Quotes erfassen oder bestehende löschen. Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird der Handel im Auftragsbuch mit einer Auktion wieder eröffnet. Beispielfrage: Nach einem Stop Trading im Central Limit Order Book Antworten: a) eröffnet der betroffene Titel nicht mehr, falls das Stop Trading nach Uhr eintritt b) kann es unter Umständen zu einer Nichteröffnung (Non Opening) kommen c) eröffnet der Handel nach dem Meistausführungsprinzip d) muss die Kursschwankung, die das Stop Trading ausgelöst hat, behoben werden Antwort: b), c) Begründung: Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird mit einer Auktion nach dem Meistausführungsprinzip eröffnet. Sollte es dabei einen Bestens-Überhang geben, wird in ein Non Opening gewechselt

110 Handelsunterbruch Stop Trading in der Eröffnung Verzögerte Eröffnung (Delayed Opening) Wird in der Eröffnung im Marktmodell CLOB die Stop Trading Range überschritten oder befinden sich im Marktmodell MMB keine Quotes im Auftragsbuch, verlängert die Börse die Auktionszeit für eine definierte Zeitspanne einmalig. Voreröffnung Eröffnung Delayed Opening Die verzögerte Eröffnung kann nur während der Eröffnungsauktion, nicht aber nach der Schlussauktion, eintreten. Die Dauer der verzögerten Eröffnung variiert je nach Handelssegment. Im Marktmodell CLOB ist die Verzögerung ein festgelegter Zeitraum, im MMB ein maximaler, der beendet wird, sobald der fehlende Quote eingeht Nichteröffnung (Non-Opening) Die Börse eröffnet den Handel in den Marktmodellen CLOB und MMB nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non Opening). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden. Das Non-Opening wird beendet, sobald das Auftragsbuch durch einen neuen Auftrag oder die Löschung eines Auftrags derart verändert wird, dass kein Bestens-Überhang mehr besteht Underlying Condition Es wird keine Eröffnung durchgeführt, solange der laufende Handel im Basiswert unterbrochen ist

111 2016 Handelsunterbruch Übersicht Handelsunterbrechungen Equity Market Verzögerte Eröffnung Stop Trading Avalanche Non Opening Underlying Condition Blue Chips Nein 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 1,50% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein Mid und Small Caps 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser SMIM- Wertschriften 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser SMIM- Wertschriften 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein Sekundärkotier te Aktien 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein Separate Handelslinien Anrechte Nein Nein Nein Ja Unterbrechung, wenn Underlying nicht gehandelt wird Sponsored Foreign Shares 5 Minuten Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 5 Minuten Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Nein Ja Nein

112 2016 Handelsunterbruch Fondsmarkt und Exchange Traded Products Verzögerte Eröffnung Stop Trading Avalanche Non Opening Underlying Condition Anlagefonds 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 10% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein Exchange Traded Funds Exchange Traded Structured Funds Exchange Traded Products Sponsored Funds 5 Minuten Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 5 Minuten Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Nein Ja Nein

113 2016 Handelsunterbruch Anleihenmarkt Verzögerte Eröffnung Stop Trading Avalanche Non Opening Underlying Condition Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 1% oder grösser Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 1% oder grösser Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein Weitere CHF- Anleihen Floating Rate Notes im CLOB 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 2% oder grösser Fälligkeit > 15 Jahre 15 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 3% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein Wandel- und Optionsanleihen Nein Nein Nein Ja Unterbrechung, wenn Underlying nicht gehandelt wird (nur primärkotierte Wertschriften) Anleihen Nicht CHF 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Nein Ja Nein Dekotierte Anleihen 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 10% oder grösser 5 Minuten Unterbrechung, wenn Abweichung 10% oder grösser Avalanche-Zeit 10 Sekunden Dauer und Abweichung gleich wie bei Stop Trading Ja Nein

114 2016 Handelsunterbruch Derivatemarkt (Structured Products) Verzögerte Eröffnung Stop Trading Avalanche Non Opening Underlying Condition Warrants auf Beteiligungspapiere Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Strukturierte Warrants und Zertifikate Strukturierte Anleihen 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Nein Ja Unterbrechung, wenn Underlying nicht gehandelt wird (nur primärkotierte Wertschriften) Warrants auf Baskets Indizes Rohstoffe Währungen Zinsoptionen Credit Linked Notes Bond Linked Notes 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch 30 Sekunden Unterbrechung bei ausführbaren Aufträgen ohne Quotes im Auftragsbuch Nein Ja Nein Volatile Securities sind Aktien, die einen Kurswert unter CHF 10,00 beziehungsweise im Fall von Anleihen unter 10% aufweisen. Die Kategorie Stop Trading wird im Hinblick auf volatile Securities monatlich aktualisiert. Eine SIX Swiss Exchange Mitteilung orientiert über die entsprechenden Anpassungen

115 Handelsunterbruch Beispiele für Stop Trading Übersicht Matching-Regeln Central Limit Order Book (CLOB) Market Maker Book (MMB) Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Auktion (Handelsunterbruch) Laufender Handel Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit 1. Limit Market vs. Market =* RP Market vs. Limit Limit Limit vs. Limit * > Limit Limit vs. Limit =* ø * : = und bezieht sich auf Volumen Market vs. Market** RP Market vs. Limit** Limit Limit vs. Limit** 1. Limit Quote vs. Quote 1. Quote Quote vs. Limit Quote Quote vs. Limit Limit, sofern > und älter Differenz zu RP zu gross: Delayed Opening Differenz zu RP zu gross: Stop Trading Kein Quote: Delayed Opening Kein Quote auf der gegenüber liegenden Seite der hereinkommenden Order: Stop Trading** Non Opening 1. Beispiel: Non Opening Das Auftragsbuch bleibt geschlossen, wenn nicht alle Market Orders vollständig ausgeführt werden können. Referenzpreis: CHF 45,00 Price 500 M M Market , ,

116 Handelsunterbruch 2. Beispiel für Non-Opening: Die unlimitierte Verkaufsorder kann nicht vollständig ausgeführt werden. Order ,00 M 500 Order Market 500 Order Quote ,00 43, Order 43, Order Price Order ,00 Quote ,00 Non Opening, TOP entspricht 0, da das Volumen der Verkaufs-Market-Order das Volumen der verfügbaren Kauflimite übersteigt Delayed Opening in Marktmodell CLOB 1. Beispiel für Delayed Opening: Abweichung des TOP um mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis Referenzpreis: CHF 74,00 Stop Trading Range: 5% Price 500 M 78, Market ,00 79, , ,00 78, Delayed Opening, da TOP CHF 78,00 mehr als 5% vom Referenzpreis abweicht. Hinweis: Im Marktmodell MMB verlängert die Börse die Auktionszeit einmalig, falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zu diesem Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs, sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs

117 Handelsunterbruch 2. Beispiel für Delayed Opening: Es befinden sich ausschliesslich Orders im Buch. Order ,00 74, Order 76, Order Price Order ,00 76, Order Order ,00 Order , Order Delayed Opening, da kein Quote im Auftragsbuch, TOP entspricht CHF 74,50 (arithmetisches Mittel). 3. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung «Delayed Opening». Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Arithmetisches Mittel: CHF 53,00 Price Order ,00 50, Order Order ,00 50, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 53,00. Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range (5%) vom Referenzpreis (CHF 50,00) abweicht. 4. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 48,00 Price Order ,00 50, Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: 50, Order Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 54,00 (da ein verbleibender Kaufauftrag besser wäre als das arithmetische Mittel der zwei limitierten Aufträge, die gegeneinander ausgeführt würden). Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht

118 Handelsunterbruch 5. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 45,00 Price Order ,00 48, Order Order ,00 49, Order 49, Order 48, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 49,00. Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht. 6. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Price Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order Order ,00 Order ,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 53,00 (da ein verbleibender Kaufauftrag besser wäre als der Referenzpreis). Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht

119 Handelsunterbruch 7. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Price Order 100 M M 100 Order Order 100 Market 100 Order 47, Order 47, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 47,00 (da ein verbleibender Verkaufsauftrag besser wäre als der Referenzpreis). Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht. 8. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Der theoretische Eröffnungspreis (TOP) führt zu einer verzögerten Eröffnung. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 45,00 Price Order ,00 M 150 Order Market 150 Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 42,00. Die Eröffnung ist verzögert («Delayed Opening»), weil der TOP mehr als die Stop Trading Range vom Referenzpreis abweicht

120 Handelsunterbruch Delayed Opening in Marktmodell MMB 1. Beispiel : Delayed Opening Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Die Aufträge könnten ausgeführt werden, jedoch befinden sich keine Quotes im Auftragsbuch. Referenzpreis: CHF 41,00 Price Order ,00 39, Order Order ,00 Order ,00 Order , Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 40,00. Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet. 2. Beispiel : Delayed Opening Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Kein Quote im Auftragsbuch und die verbleibende Kauflimite ist besser als das arithmetische Mittel. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 44,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Price Order ,00 39, Order Order ,00 Order ,75 Order ,75 39, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,75. Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet. Nach Ende der verzögerten Eröffnung, öffnet der Markt mit 100 Stück ausgeführt zu CHF 39,

121 Handelsunterbruch 3. Beispiel : Delayed Opening Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Kein Quote im Auftragsbuch und die verbleibende Verkaufslimite ist besser als das arithmetische Mittel. Kursabstufung: CHF 0,25 Referenzpreis: CHF 44,00 Arithmetisches Mittel: CHF 39,50 Price Order ,00 39, Order Order ,00 39, Order 39, Order 39, Order Resultat: Der theoretische Eröffnungspreis beträgt CHF 39,25. Die Eröffnung wird verzögert, weil sich kein Quote im Auftragsbuch befindet. Nach Ende der verzögerten Eröffnung, öffnet der Markt mit 100 Stück ausgeführt zu CHF 39,25 4. Beispiel : Delayed Opening Das Auftragsbuch befindet sich in einer Auktion. Kein Quote im Auftragsbuch und der unlimitierte Auftrag kann nur partiell ausgeführt werden. Keine Teilausführung bei Non Opening. Referenzpreis: CHF 50,00 Price Order M 51, Order Order Market Order ,00 Order , Order Resultat: Es kommen keine Ausführungen zustande, da sich das Auftragsbuch im Status «Non Opening» befindet

122 Handelsunterbruch Stop trading under the CLOB market model 1. Beispiel: ein Marktorder trifft auf folgende Auftragsbuchsituation: Referenzpreis: CHF 45,00 Stop Trading Range: 5% Price M 650 Market ,00 45, , ,00 45, , ,00 46, , , , ,00 Ausführung von 500 Stück zu CHF 44,00 Ausführung von 100 Stück zu CHF 43,00 Stop Trading, TOP entspricht CHF 42,00 der nächste Preis gegenüber einem Abschluss innerhalb einer gewissen Zeitspanne (Avalanche Time) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Avalanche Stop Trading) 2. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Differenz zwischen dem zustande kommenden Preis und dem Referenzpreis übersteigt die Stop Trading Range. Stop Trading Range 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Price Order ,00 50, Order Order ,00 50, Order Resultat: Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Stop Trading»

123 Handelsunterbruch 3. Beispiel Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Die Differenz zwischen dem zustande kommenden Preis und dem Referenzpreis übersteigt die Stop Trading Range. Stop Trading Range: 5% Referenzpreis: CHF 50,00 Price Order ,00 47, Order Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order ,00 Order , Order Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 51, Stück zu einem Preis von CHF 49,00 Dann wechselt das Auftragsbuch in den Status «Stop Trading»

124 Handelsunterbruch Stop trading under the MMB market model 1. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite Price 72, Order 75, Order Order ,00 74, Quote 74, Quote Order ,00 75, Limit Order , Order Order ,00 No-Quote-Stop, weil sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet. Nach dem Ende der Stop-Trading Periode werden, bei gleichbleibendem Orderbuch, 200 Stück zu CHF 72,00 ausgeführt. 2. Beispiel: Eingehender Quote, kein Quote im Auftragsbuch Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende Auftrag könnte ausgeführt werden, sofern Quotes auf der Gegenseite wären. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order ,00 49, Order Order ,00 Order ,00 Order , Order Order ,00 Order ,00 Resultat: Es finden keine Ausführungen statt. Der Verkaufsauftrag zu CHF 49,00 führt zu einem Wechsel des Auftragsbuchstatus von «Trading» zu «Stop Trading», weil kein Quote im Auftragsbuch ist. Der TOP ist CHF 49,00. Nach dem Ende der Stop-Trading Periode werden, bei gleichbleibendem Orderbuch, 200 Stück zu CHF 49,00 ausgeführt

125 Handelsunterbruch 3. Beispiel: Eingehender Quote Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende Auftrag wird gegen den im Auftragsbuch bestehenden Quote ausgeführt. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Quote ,00 49, Order Quote ,00 Order ,00 Order , Order Order ,00 Order ,00 Resultat: Ausgeführt werden: 100 Stück zu einem Preis von CHF 50,00. Dann wechselt das Auftragsbuch in den Status «Stop Trading», weil kein weiterer Quote im Auftragsbuch ist. Der TOP ist CHF 49,00. Nach dem Ende der Stop-Trading Periode werden, bei gleichbleibendem Orderbuch, 100 Stück zu CHF 49,00 ausgeführt. 4. Beispiel: Eingehender Auftrag, kein Quote im Auftragsbuch Das Auftragsbuch befindet sich im laufenden Handel. Der eingehende unlimitierte Auftrag (Bestens-Auftrag) könnte teilweise ausgeführt werden, jedoch steht kein Quote auf der Gegenseite. Referenzpreis: CHF 44,00 Price Order M 51, Order Order Market Order ,00 Order , Order Resultat: Das Auftragsbuch wechselt in den Status «Stop Trading». «Non Opening» (infolge eines Bestens-Überhangs)

126 Handelsunterbruch 5. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite Der Handel wird nicht unterbrochen, wenn im Auftragsbuch ein limitierter Auftrag mit demselben Preis und auf der gleichen Seite (Kauf/Verkauf) des Auftragsbuchs wie der zuletzt ausgeführte Quote verbleibt, vorausgesetzt, der limitierte Auftrag befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung des Quotes im Auftragsbuch. 75, Order Price 77, Order Order ,00 76, Quote 76, Quote Order ,00 77, Order Order , Order ,00 Order Keine Ausführung, da sich kein Quote auf der Kaufseite im Auftragsbuch befindet 6. Beispiel: Limitierte Order trifft auf Auftragsbuch ohne Quote auf der Gegenseite Wie in Beispiel 5 wird der Handel nicht unterbrochen, wenn im Auftragsbuch ein limitierter Auftrag mit demselben Preis und auf der gleichen Seite (Kauf/Verkauf) des Auftragsbuchs wie der zuletzt ausgeführte Quote verbleibt, vorausgesetzt, der limitierte Auftrag befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung des Quotes im Auftragsbuch. Order ,00 72, Order Order Price ,00 Quote ,00 Quote ,00 Order ,00 Order ,00 72, Order Eine Ausführung von 200 Stück zu CHF 75,00 Eine Ausführung von 200 Stück zu CHF 74,00 Eine Ausführung von 50 Stück zu CHF 74,

127 Marktsteuerung Weisung 4: Marktsteuerung 14. Marktsteuerung Die Marktsteuerung der Börse überwacht den Handel aktiv und in Echtzeit. Sie gewährleistet damit einen fairen und ordentlichen Handel. Die Börse kann den Handel unterbrechen, Aufträge aus dem Auftragsbuch löschen und getätigte Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren oder von den Teilnehmern verlangen, diese rückabzuwickeln. Einzelheiten regelt die Weisung 4 «Marktsteuerung». Beispielfrage: Die Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange ist die Berechnungs- sowie Entscheidungsstelle für Mistrades. Antwort: a) Richtig b) Falsch Antwort: a) Begründung: Die Marktsteuerung ist Entscheidungsstelle für Mistrades. Weisung 4: Marktsteuerung Regelwidrige Abschlüsse an der Börse (Mistrades) Die Marktsteuerung kann einen Abschluss an der Börse im Auftragsbuch für ungültig erklären beziehungsweise die Entgegennahme einer Meldung eines Abschlusses ausserhalb des Auftragsbuchs als «Abschluss an der Börse» ablehnen, sofern: der beim Abschluss zustande gekommene Preis erheblich vom Marktpreis abweicht, oder geordnete und faire Marktverhältnisse nicht gewährleistet sind Die Untersuchung zur Ungültigkeitserklärung eines Abschlusses wird entweder von SIX Swiss Exchange selbst oder auf Anfrage eines beteiligten Teilnehmers eingeleitet. Abschlüsse, die aufgrund von Fehleingaben zu Marktpreisen erfolgen, werden nicht für ungültig erklärt. Die Marksteuerung entscheidet über die Ungültigkeit eines Abschlusses in der Regel innerhalb von 30 Minuten seit dem Abschluss, ausser: a) bei Anleihen bis 30 Minuten nach Handelsschluss b) bei derivaten Finanzinstrumenten bis 30 Minuten nach Handelsschluss, wenn mindestens einer der beteiligten Teilnehmer den Auftrag als Kundengeschäft gekennzeichnet hat

128 Marktsteuerung Fristen und Sonderregelungen: Produkt Capacity Frist Aktien Kundengeschäft und Eigengeschäft Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu erfolgen. Derivative Produkte (Structured Products) Mindestens eine Partei kennzeichnet ihren Auftrag als Kundengeschäft Die Geltendmachung hat gleichentags bis 30 Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen. Keine Partei kennzeichnet ihren Auftrag als Kundengeschäft (Eigengeschäfte) Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu erfolgen. Anleihen Kundengeschäft und Eigengeschäft Die Geltendmachung hat gleichentags bis 30 Minuten nach Handelsschluss zu erfolgen. Alle übrigen Wertschriften (auch Fonds und ETFs) Kundengeschäft und Eigengeschäft Die Geltendmachung hat spätestens innerhalb von 30 Minuten nach erfolgtem Matching zu erfolgen. Die Nichteinhaltung der oben genannten Fristen hat grundsätzlich die Rückweisung der verspätet erfolgten Geltendmachung zur Folge. In begründeten Ausnahmefällen kann SIX Swiss Exchange die Frist zur Geltendmachung verlängern. In Ausnahmesituationen kann die Marktsteuerung diese Fristen verlängern, nachdem dies via Newsboard angekündigt wurde. Hinweis: Die Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange überwacht den Handel aktiv. Es bedarf deshalb nicht unbedingt der Meldung eines Mistrades durch einen Marktteilnehmer, damit ein Abschluss als Mistrade seitens der Marktsteuerung erklärt wird

129 Marktsteuerung Korrektur von Abschlüssen Die Angabe, ob es sich um ein Eigengeschäft oder ein Kundengeschäft handelt, kann korrigiert werden. Teilnehmer sind für die Korrektur von falsch gemeldeten Abschlüssen verantwortlich. Korrekturen müssen die Referenz auf den Originalabschluss (ursprüngliche Trade Match ID) enthalten. Korrekturen können am Tag des Abschlusses und einen Börsentag nach dem Abschluss ausgeführt werden. Korrekturen können nur einmal pro Seite gemeldet werden. SIX Swiss Exchange kann keine Korrekturen im Auftrag des Teilnehmers ausführen Stornierung von Abschlüssen Fehlerhafte Abschlussmeldungen an die Börse Die Teilnehmer sind in der Lage, die Stornierung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs (einund zweiseitige Abschlussmeldungen) über das Standard Trading Interface (STI) oder Reporting GUI bzw. über ein in der Member Section verfügbares Formular zu verlangen und anzuordnen. Bei fehlerhaften Abschlussmeldungen müssen die Parteien von der Börse die Stornierung dieser Meldung beantragen; insbesondere in folgenden Fällen: a) Ein Abschluss ist beispielsweise aufgrund von rechtlichen Mängeln nicht zustande gekommen. b) Der Inhalt der Meldung ist fehlerhaft. c) Der Abschluss unterliegt nicht der Meldepflicht Verfahren Beide in den Abschluss involvierte Parteien müssen die Stornierung des Abschlusses bei der Börse verlangen. Der Antrag für die Stornierung eines Abschlusses muss die folgenden Angaben enthalten: a) Identifikation des Teilnehmers b) Identifikation der umgesetzten Effekte (ISIN) c) Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum) d) Identifikation des Abschlusses (Trade Match ID) Die Stornierung eines Abschlusses setzt übereinstimmende Angaben beider Parteien voraus. Der Antrag der Parteien muss bis spätestens am auf den Abschluss folgenden Börsentag erfolgen. Der Antrag auf Stornierung eines Abschlusses muss bis Uhr bei SIX Swiss Exchange eintreffen. Spätere Anträge werden, falls möglich, am nächsten Börsentag ausgeführt. Sobald Market Operations die Stornierung vorgenommen hat, erhalten die beteiligten Teilnehmer per STI und eine Bestätigung der Stornierung. Die Börse storniert den Abschluss in der Regel bis spätestens am Ende des Börsentages; bei CCP-fähigen Effekten bis spätestens am Ende des Clearingtages. In Ausnahmesituationen kann die Börse die Fristen verlängern oder die Stornierung eines Abschlusses ablehnen Wirkung einer Stornierung Storniert die Börse einen Abschluss auf Antrag der Parteien, publiziert sie die Aufhebung des Abschlusses in den Marktdaten

130 Marktsteuerung Gegengeschäft (Countertrades) Teilnehmer melden Gegengeschäfte bei freiwilligem Rücktritt von gültigen Abschlüssen. Gegengeschäfte müssen die Referenz auf den Originalabschluss (ursprüngliche Trade Match Id) und den Trade Type «Special Price» enthalten. Die Original Trade ID wird nicht validiert. Für Gegengeschäfte gelten keine zeitlichen Einschränkungen. Gegengeschäfte werden in den Marktdaten als normale Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs publiziert und werden zum Volumen hinzugezählt. Hinweis: SIX Swiss Exchange betreibt RSS-Newsfeeds für alle wichtigen Informationen. Es empfiehlt sich für den Händler, auf seinem Terminal einen RSS-Reader zu installieren und die relevanten RSS-Feeds zu abonnieren, falls sein Front End nicht automatisch über die Informationen verfügt. So kann sich der Händler bei Unklarheit über Situationen schnell informieren Ausserordentliche Situationen Handelseinstellung (Suspension) SIX Swiss Exchange kann den Handel in einer Effekte vorübergehend einstellen (Suspension), wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen. Die Dauer der Sistierung wird von SIX Swiss Exchange im Einzelfall festgelegt und soll grundsätzlich möglichst kurz gehalten werden. Bei der Beurteilung und zeitlichen Bemessung der Sistierung ist das Interesse an offenen, transparenten Märkten und an der Kontinuität der Preisbildung gegen das Interesse an der Sicherstellung eines einheitlichen Informationsstandes aller Investoren über kursrelevante Tatsachen abzuwägen. Ein Antrag auf Sistierung kann durch den einführenden Teilnehmer oder den Emittenten an die Börse gestellt werden. Auch kann die Börse selbst entscheiden, den Handel in einem Titel zu sistieren. Nach Möglichkeit sollte ein Antrag mindestens 90 Minuten vor Eröffnung des Handels erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Handelseinstellung während des laufenden Handels erfolgen. SIX Swiss Exchange spricht sich nach Möglichkeit mit dem einführenden Teilnehmer beziehungsweise mit dem Emittenten ab Notlöschungen (Emergency Deletions) Bei Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers kann dieser Notlöschungen von Aufträgen und/oder Quotes beantragen. Aufträge, die keine volatilen Aufträge sind, bleiben bei Verbindungsverlust des Teilnehmers bestehen. Für Notlöschungen muss der Teilnehmer die Marktsteuerung kontaktieren. Der Antrag von Notlöschungen hat per Telefon zu erfolgen. Das Marktsteuerungsteam von SIX Swiss Exchange führt die Notlöschungen aus, kann die Anfrage jedoch in Ausnahmefällen auch zurückweisen. Der Teilnehmer muss die Notlöschung per bestätigen. Notlöschungen sind während der Eröffnung und bei Handelsschluss nicht ausführbar. Die Marktsteuerung kann Notlöschungen auf verschiedenen Ebenen vornehmen:

131 Marktsteuerung Auf der Ebene des Teilnehmers oder Händlers: alle Aufträge und Quotes alle Aufträge und Quotes einer bestimmten Effekte alle Aufträge und Quotes eines bestimmten Segments alle Aufträge und Quotes in Produkten mit einem bestimmten Basiswert Auf der Ebene der Effekte: einzelne Aufträge im STI* einzelne Auftragsgruppen* (Masseneingaben von volatilen Aufträgen oder Quotes) OTI / QTI User Ebene: alle Quotes (Force Logoff eines Market Maker Users) alle volatilen Aufträge SLS: alle Aufträge für alle Effekten eines Teilnehmers *Notlöschungen für einzelne Aufträge sowie einzelne Auftragsgruppen können verweigert werden

132 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht 15. Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Weiterführende Infos: -Weisung 3 Handel - Handelsreglement - FinfraV- FINMA Börsenpflicht Die Börse kann für einzelne Handelssegmente eine Börsenpflicht vorsehen, die den Teilnehmer dazu verpflichtet, während der Handelszeit Aufträge ausschliesslich im Auftragsbuch auszuführen. Gesetzliche Bestimmungen, die den Teilnehmer verpflichten, Aufträge bestmöglich auszuführen (Best Execution), gehen einer allfälligen Börsenpflicht vor Ausnahmen von der Börsenpflicht Bestimmte en von Aufträgen dürfen die Teilnehmer ausserhalb des Auftragsbuchs abwickeln. Für Aufträge an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs gilt das Prinzip der «Best Execution». Die Transaktion soll demzufolge immer zum Vorteil der beteiligten Kunden ausgeführt werden. Unterschreiten die ausgeführten Abschlüsse die Börsenpflichtlimite, entsteht dadurch eine Börsenpflichtverletzung. Abschlüsse in folgenden Segmenten sind nicht börsenpflichtig: Blue-Chip-Aktien (SLI) Anrechte Sekundärkotierte Aktien Sponsored Segments Exchange Traded Funds Exchange Traded Structured Funds Sponsored Funds Dekotierte Anleihen Anleihen Nicht CHF Exchange Traded Products Ausserhalb der Handelszeit (Voreröffnung, nachbörslicher Handel) dürfen die Teilnehmer Aufträge unterhalb der Börsenpflichtlimite ausserhalb des Auftragsbuchs ausführen. Kann der Kunde unter Einhaltung von Best Execution ausserhalb des Auftragsbuchs (Off-Order-Book) mit einem besseren Preis als an SIX Swiss Exchange bedient werden, ist auch dieses Geschäft von der Börsenpflicht befreit Börsenpflichtlimiten Einzel-, Portfolio-, VWAP oder Sammelaufträge, die die jeweils gültigen Börsenpflichtlimiten erreichen oder übersteigen, sind nicht börsenpflichtig. Für separate Handelslinien im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung besteht Börsenpflicht: Wird ein Aktienrückkaufprogramm über eine separate Handelslinie organisiert, so sind alle Geschäfte im Rahmen dieses Programms über das Auftragsbuch dieser separaten Handelslinie abzuwickeln. Dies bedeutet eine Börsenpflicht für diese Geschäfte

133 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Börsenpflichtlimiten Segment Limite Segment (Fortsetzung) Limite (Fortsetzung) Blue-Chip-Aktien Keine Börsenpflicht Anleihen der Schweiz. Eidg. Nominal CHF oder CHF 1 000'000 Sammelaufträge Mid-/Small-Cap-Aktien CHF oder Sammelaufträge von CHF oder Portfolio Trades Übrige CHF-Anleihen Nominal CHF oder Sammelaufträge von CHF Anrechte Keine Börsenpflicht Floating Rate Notes Nominal oder Sammelaufträge von CHF 1 000'000 Sekundärkotierte Aktien Keine Börsenpflicht Wandel und Optionsanleihen Nominal oder Sammelaufträge von CHF 1 000'000 Anlagefonds CHF 200'000, Sammelaufträge oder Portfolio Trades von CHF Dekotierte Anleihen Anleihen Nicht CHF ETF Keine Börsenpflicht Credit-Linked Notes/ Bond-Linked Notes Keine Börsenpflicht Keine Börsenpflicht Nominal ETSF Keine Börsenpflicht Separate Handelslinien Bei Rücklauf zwingend über Auftragsbuch ETP Keine Börsenpflicht Sponsored Segments Keine Börsenpflicht

134 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Weiterführende Infos: FinfraG. 39 FinfraV. 37 FinfraV- FINMA Kapitel 2 FINMA Rundschreiben 2008/11; Meldereglement Meldepflicht SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») ist gemäss FinfraG. 39, FinfraV, 37 und Kapitel 2 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (FinfraV-FINMA) die Meldestelle für Abschlüsse in Effekten respektive Kontrakten, die an SIX Swiss Exchange und der Eurex Zürich AG zum Handel zugelassen sind. Die Meldepflicht bezweckt die Transparenz des Effektenhandels. Die Börse stellt sicher, dass alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind, öffentlich bekannt gemacht werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der FinfraV-FINMA, im FINMA-Rundschreiben 2008/11, im Meldereglement von SIX Swiss Exchange, sowie bezüglich börslichem Handel im Handelsreglement und in der Weisung 3: Handel von SIX Swiss Exchange. Das Meldereglement («Reglement») regelt die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten von Effektenhändlern bei SIX Swiss Exchange als Meldestelle («Meldestelle»). Das Handelsreglement von SIX Swiss Exchange ist bezüglich der Meldepflichten verbindlich für alle Börsenteilnehmer. Hinweis: Effektenhändler, die keine Börsenteilnehmer sind, werden bezüglich des Meldewesens als «Reporting Member» bezeichnet

135 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Begriffe Begriff Abschluss Auftragsweitergabe Ausländische Effekte Delivery Report Geschäft Inländische Effekte Abschlussmeldung Transaktionsmeldung Einseitige Abschlussmeldung Zweiseitige Abschlussmeldung Definition im Sinne dieses Reglements das Zusammenführen eines Kauf- und Verkaufsangebots in derselben Effekte (Verpflichtungsgeschäft) Transaktionskette, die von der Auftragsgenerierung bis zur Ausführung führt Effekte, die von einer Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz emittiert wird oder in der Schweiz nicht primärkotiert ist, und Effekten von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die in der Schweiz weder primärnoch zweitkotiert sind Meldung eines Direktauftrags von Kunden einer Drittbank an einen Teilnehmer für das Matching von Kommissionen; Abwicklungsinstruktion und Meldepflichterfüllung für Transaktionsmeldung möglich ein Abschluss in Effekten oder eine Auftragsweitergabe Effekte, die von einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz emittiert wird und in der Schweiz primär- oder zweitkotiert ist sowie Effekte, die von einer Gesellschaft mit Sitz ausserhalb der Schweiz emittiert wird und in der Schweiz primärkotiert ist. Meldung eines Abschlusses, die zum Zweck der Nachhandelstransparenz publiziert wird - weitergeleitetes Geschäft ohne Einfluss auf die Preisfindung - Abschluss an von FINMA anerkannter ausländischer Börse oder MTF - Abschluss von nicht über die Eurex gehandelten Eurex-Kontrakten Abschlussmeldung eines Effektenhändlers bei einem Geschäft mit einem Nicht-Effektenhändler Abschlussmeldung eines Effektenhändlers bei einem Geschäft mit einem anderen Effektenhändler Die Entscheidung, ob es sich um eine ein- oder zweiseitige Abschlussmeldung handelt, hängt davon ab, ob die Gegenpartei im Besitz einer Effektenhändlerbewilligung der FINMA ist (eine Aufstellung publiziert SIX Swiss Exchange in der Datei «Party identification and abbreviation (memberlist.csv)» über die Schnittstelle RDI und in der Member Section). Ist dies der Fall, haben beide Seiten den Abschluss als zweiseitige Abschlussmeldung zu melden. Ansonsten meldet der Effektenhändler den Abschluss als einseitige Abschlussmeldung

136 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Weiterführende Infos: - Weisung 3 Handel - FinfraV- FINMA Geltungsbereich Meldepflichtige Effektenhändler Mit Erhalt der Effektenhändlerbewilligung ist der Effektenhändler, der dem schweizerischen Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) unterstellt ist, grundsätzlich zur Meldung sämtlicher börslichen und ausserbörslichen Abschlüsse in Effekten, die an SIX Swiss Exchange und Eurex Zürich AG zum Handel zugelassen sind, verpflichtet Meldepflichtige Geschäfte Meldepflichtige Geschäfte in Effekten gemäss Kapitel 2 FinfraV-FINMA sind: a. Abschlüsse in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind; unabhängig davon, ob der Abschluss im In- oder im Ausland getätigt wurde. Abschlüsse, die über die Börsensysteme von SIX Swiss Exchange AG oder Eurex Zürich AG getätigt oder gemäss deren Regeln gemeldet werden, leiten diese Börsen an die Meldestelle weiter und gelten deshalb im Sinne dieses Reglements als gemeldet. b. Alle Auftragsweitergaben, die letztlich zu Abschlüssen gemäss lit. a führen, sind von jedem Effektenhändler in der Transaktionskette zu melden. Grundsätzlich sind gemäss FinfraV-FINMA Kapitel 2 alle Abschlüsse meldepflichtig, die im In- oder Ausland getätigt werden. Auch Auftragsweitergaben müssen gemeldet werden (vgl. Rz 8 des FINMA-RS 2008/11) Ausnahmen Ausnahmen von der Meldepflicht richten sich nach. 26 FinfraV-FINMA und Rz 12 ff. und 18 ff. FINMA Rundschreiben 2008/11. Beispielsweise sind ausgenommen: Abschlüsse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern sie an einer ausländischen, von der FINMA anerkannten Börse getätigt werden Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, sofern diese von einer ausländischen Zweigniederlassung eines Schweizer Effektenhändlers getätigt werden und die betreffende Zweigniederlassung von einer ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und dort journalführungs- bzw. meldepflichtig ist Abschlüsse in Effekten, die nicht an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind Abschlüsse in internationalen Anleihen, die an einer ausländischen, von der Schweiz anerkannten Börse kotiert sind und an SIX Swiss Exchange gehandelt werden Abschlüsse in Effekten, die aufgrund einer Repo-Vereinbarung (Repurchase Agreement) gehandelt werden, oder einer Securities-Lending-and-Borrowing-Vereinbarung getätigt werden Hinweis: Eine Liste der bezüglich Meldepflicht von der FINMA anerkannten ausländischen Börsen und MTFs ist auf der Webseite der FINMA erhältlich

137 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse Den bisher aufgeführten Meldepflichten und Ausnahmen unterstehen grundsätzlich auch ausländische Teilnehmer einer schweizerischen Börse, die gemäss. 53 und. 53a Börsenverordnung (BEHV) bewilligt sind. Diese Effektenhändler müssen Abschlüsse im Ausland in Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, an die Meldestelle SIX Swiss Exchange oder an eine von ihr anerkannte ausländische Meldestelle (Trade Data Monitor) melden. Hinweis: Abschlüsse an einer anerkannten Börse im Ausland in ausländischen Effekten, die an einer schweizerischen Börse zugelassen sind, müssen nicht gemeldet werden. Remote Members melden ihre Abschlüsse im Ausland in inländischen Effekten an die Meldestelle von SIX Swiss Exchange oder an eine von ihr anerkannte ausländische Meldestelle (Trade Data Monitor). Hinweis: Sollte es für den Händler Unklarheiten darüber geben, ob ein Geschäft meldepflichtig ist, kann er sich an seine zuständige Compliance-Abteilung wenden

138 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Registrierung und Hilfsmittel (Meldetools) Effektenhändler müssen sich bei der Meldestelle registrieren lassen. Die Meldestelle teilt jedem Effektenhändler eine Registrierungsnummer zu. Teilnehmer von SIX Swiss Exchange gelten als registriert. Der Effektenhändler hat meldepflichtige Geschäfte mit den von der Meldestelle zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln und Technologien zu melden. Es gibt zwei Möglichkeiten, Trade Reports an die zentrale Meldestelle zu übermitteln: a) Standard Trading Interface STI (steht nur Börsenmitgliedern zur Verfügung) b) webbasiertes Reporting Tool in der Member Section (steht jedem registrierten Effektenhändler zur Verfügung) MDI, FINMA OBE = Off Book Extractor Reporting Tool STI Börsenteilnehmer tätigen Eingaben grundsätzlich im STI, haben aber auch die Möglichkeit, das Reporting Tool zum Beispiel als Backup für einen Notfall zu benutzen. Über den Reporting Service for Trading Participants ist es auch nicht registrierten Mitarbeitenden der Teilnehmer möglich, Off Exchange Trade Reports zu übermitteln. Eingaben im Reporting Tool laufen über PTP (Post Trade Processor). Eingaben im STI gehen über die STI-FIX-Infrastruktur in den PTP. Der PTP ist der Ort, in dem Two-sided Trade Reports darauf überprüft werden, ob beide Seiten übereinstimmende Meldungen abgegeben haben. Er produziert auch die Informationen über den aktuellen Stand der jeweiligen Reportings. Hinweis: Die Meldestelle erlässt verbindliche, allgemein akzeptierte Standards zu den Schnittstellen und publiziert diese in separaten Guides

139 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht en von Geschäften Meldepflichtenszenarien: Party Counterparty Functionality Reporting Flag (TrdSubType) Participant Participant Two-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Reporting Member Two-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Other One-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Reporting Member Participant Two-sided Trade Report On Exchange or Off Exchange Reporting Member Two-sided Trade Report Off Exchange Other One-sided Trade Report Off Exchange

140 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Die Geschäfte in Effekten können in folgende en bezüglich ihres Zustandekommens unterteilt werden: a. «Handel an der Börse im Auftragsbuch» «on-exchange, on-order-book»: Abschlüsse, die im Auftragsbuch der Börse zustande kommen, fallen unter das Handelsreglement und werden automatisch durch das Börsensystem gemeldet. b. «Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs» «on-exchange, off-order-book»: Abschlüsse werden während oder ausserhalb der Handelszeiten ausserhalb des Auftragsbuchs abgeschlossen. Sind beide Parteien eines als «on-exchange, off-order-book» gemeldetem Abschlusses Börsenteilnehmer, fällt das Geschäft unter das Handelsreglement. Ist eine Partei Reporting Member, kann durch Angabe des entsprechenden Trade Type gewählt werden, unter welchem Reglement das Geschäft getätigt werden soll. Abschlussmeldungen, die der Börse geschickt werden und nicht den Trade Type «Off Exchange» haben, fallen automatisch unter das Handelsreglements. Zudem gehören alle Geschäfte des SLS dazu. c. «Handel ausserhalb der Börse» «off-exchange»: Meldungen von Abschlüssen, die Teilnehmer explizit ausserhalb der Börse handeln, fallen unter das Meldereglement. Für Börsenteilnehmer sind dies alle Geschäfte ausserhalb der Börsenzeit sowie alle Geschäfte mit dem Trade Type «Off Exchange» Inhalt der Meldung Meldungen sind als Abschlussmeldung oder Transaktionsmeldung mit folgendem Inhalt zu versehen: a. Identifikation des meldepflichtigen Effektenhändlers: Registrierungsnummer (wenn gemäss Meldereglement gemeldet wird); Member-ID und Händler-ID (Handelsreglement Weisung 3); b. Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c. Identifikation der umgesetzten Effekten: ISIN; d. Umfang der Ausführung: Stückzahl der gehandelten Effekten respektive Kontrakte beziehungsweise Nominal bei Anleihen; e. Kurs: Abschlusskurs beziehungsweise Preis ohne Kommission und Gebühr (inklusive Angabe der Währung); f. Zeitpunkt der Ausführung respektive bei Auftragsweitergabe der Zeitpunkt der Erfüllung des Auftrags: Abschlussdatum und Abschlusszeit; g. Valutadatum, falls dieses von der allgemeinen Regel abweicht: Valutadatum entspricht der allgemeinen Regel, wenn die Abschlüsse drei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt werden (T+3); h. Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt: Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) oder Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen, aber auf Rechnung eines Kunden); i. Bezeichnung der Gegenpartei: bei Abschlüssen: meldepflichtiger Effektenhändler; übriger Effektenhändler oder Kunde. Bei Auftragsweitergaben: Name des Auftragnehmers; j. Handelsplatz: Handelsplatzcode; k. Trade Type: Kennzeichnung, welche die Meldung weiter spezifiziert Abschlussmeldung Alle an einem Abschluss beteiligten Effektenhändler melden der Meldestelle den Abschluss als Abschlussmeldung

141 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Einseitige Abschlussmeldung (One-sided Trade Report) Der Händler setzt seinen mit einem Nicht-Effektenhändler eingegangenen Abschluss im STI (alternativ auch im Reporting Tool möglich) auf und die Meldung wird an den PTP gesendet. SIX kann nicht mit dem Settlement instruiert werden Zweiseitige Abschlussmeldung (Two-sided Trade Report) Der Teilnehmer meldet eingegangene Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs mit einem Börsenteilnehmer oder Reporting Member via STI (alternativ auch via Reporting Tool möglich) als zweiseitige Abschlussmeldung. Eine der beiden Parteien gibt ihre Seite der Abschlussmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist ein («fire & forget»). Sie erhält eine sofortige Rückmeldung vom System (Status «Pending») über die eingegangene Meldung. Parallel wird die in den Abschluss involvierte Gegenpartei über die Meldung informiert (Trade Message Status «Alleged»). Die Gegenpartei hat zwei Möglichkeiten, die Abschlussmeldung innerhalb der vorgeschriebenen Meldefrist zu bestätigen: a) «Enter and Accept»: Die eingegebene Abschlussmeldung wird von der Gegenpartei akzeptiert. b) «Enter and Match»: Die Gegenseite übermittelt ihrerseits ihre Seite der Abschlussmeldung («fire & forget»). Das System vergleicht die beiden unabhängigen Meldungen auf ihre Gleichheit und informiert bei Übereinstimmung mit einer Meldung beide Parteien über den zur Kenntnis genommenen Abschluss («Off Book Trades»). Zweiseitige Abschlussmeldungen können bis Uhr des folgenden Börsentages bestätigt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt die unbestätigte Abschlussmeldung bestehen und gilt für den Absender als regulatorisch korrekt gemeldet. Mit der Funktionalität «Delete» können noch unbestätigte Abschlussmeldungen von der eingebenden Partei gelöscht werden können, bevor eine Bestätigung durch die Gegenpartei erfolgt ist. Die Löschung von unbestätigten zweiseitigen Abschlussmeldungen ist bis maximal zum Ende des Börsentages nach der Eingabe möglich (T+1). Zweiseitige Abschlussmeldungen zwischen zwei Börsenteilnehmern können durch SIX Swiss Exchange automatisch für die Abwicklung instruiert werden. Sofern es sich um eine CCP-fähige Effekte handelt, können diese Abschlüsse während des Börsentages auch mittels einer zentralen Gegenpartei abgerechnet werden Meldefristen Während der Handelszeiten müssen Abschlüsse grundsätzlich sofort gemeldet werden, jedoch nicht später als drei Minuten ab Zustandekommen. Ausserhalb der Handelszeit sind Abschlüsse bis spätestens vor Handelseröffnung des nächsten Börsentages zu melden. Die Teilnehmer müssen ihre Abschlüsse mit den Funktionalitäten ein- oder zweiseitige Abschlussmeldung (One-sided Trade Report oder Two-sided Trade Report) melden. VWAP (Volume Weighted Average Price)-Abschlüsse sind der Meldestelle spätestens 30 Minuten nach Handelsschluss mit dem tatsächlich erzielten VWAP und dem Trade Type «Special Price» zu melden, falls es sich dabei um ein Verpflichtungsgeschäft (Festpreisgeschäft ausserhalb der Börse) handelt

142 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Abschlüsse Abschlüsse in allen Effekten ausser Anleihen Abschlüsse in Anleihen VWAP Späteste Meldefrist während der Handelszeit 3 Minuten nach Abschluss bis zur Handelseröffnung des folgenden Börsentages 30 Minuten nach Handelsschluss Hinweis: Da für Börsenteilnehmer der Clearing-Tag um Uhr endet, ist es wichtig, dass für die rechtzeitige Abrechnung über die zentrale Gegenpartei die zweiseitigen Abschlussmeldungen vor Ende des Clearing- Tages bestätigt sind. Unbestätigte zweiseitige Abschlussmeldungen sowie einseitige Abschlussmeldungen können nicht automatisch abgewickelt werden. Es wird deshalb empfohlen, alle noch offenen eigenen Meldungen («Pending») und alle noch offenen Meldungen von Gegenparteien («Alleged») zwischen Handelsschluss und Uhr zu bearbeiten beziehungsweise auf eine Bestätigung zu achten Verzögerte Publikation (Deferred Publication) Die Meldestelle publiziert alle Angaben, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind. Dies gilt namentlich für die Kursinformation über die gehandelten Effekten und deren Handelsvolumen. Die Meldestelle publiziert die Angaben unverzüglich. Bei Aktien und Anlagefonds kann der Händler Abschlüsse, die bestimmten Kriterien genügen, verzögert publizieren. Als Kriterien gelten Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz sowie die Tatsache, dass das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers abgeschlossen wurde. Die verzögerte Publikation richtet sich nach dem anwendbaren durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der betreffenden Effekten im Markt der Primärkotierung (siehe Anhang A des Meldereglements). Die Meldestelle berechnet die DTUs periodisch und publiziert diese auf der Webseite von SIX Swiss Exchange. Die verzögerte Publikation kann vom Effektenhändler mit einer Kennzeichnung der Meldung (Trade Type «Deferred Publication») beantragt werden. Die Publikation von Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten CHF-Anleihen erfolgt ebenfalls umgehend. Der Effektenhändler kann die Publikation bis vor Handelseröffnung des folgenden Handelstages verzögern. Die Publikation von Abschlüssen in an SIX Swiss Exchange kotierten internationalen Anleihen erfolgt monatlich kumuliert und nach Sektoren aggregiert. Es werden nur die Umsätze publiziert Transaktionsmeldung Teilnehmer und Reporting Members melden Transaktionen aus der Weiterleitung des Auftrags an eine andere Partei ohne Einfluss auf den Preis als Transaktionsmeldung über das Reporting Tool. Transaktionsmeldungen können auch tagsüber gesammelt und als Sammeldatei über das Transaction File Interface (TFI) übertragen werden. Sie dürfen allerdings nicht kumuliert oder genettet werden. Transaktionsmeldungen werden nicht publiziert

143 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Abschluss an von FINMA anerkannter ausländischer Börse oder MTF Ein Effektenhändler, der eine inländische Effekte an einer von der FINMA anerkannten ausländischen Börse oder MTF (Multilateral Trading Facility) handelt, hat der Meldestelle diesen Abschluss zusätzlich als Transaktionsmeldung zu melden, vorausgesetzt, der Abschluss wurde im Ausland innerhalb der gleichen Fristen publiziert. Alle anderen Abschlüsse sind als Abschlussmeldungen zu melden. Ausländische Börsenteilnehmer sind von der zusätzlichen Transaktionsmeldepflicht ausgenommen, soweit sie nach ihrem Heimatrecht eine gleichwertige Meldepflicht erfüllen Meldefristen Eine Transaktion ist bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden Delivery Report Mit dem Delivery Report können auch Abwicklungsinstruktionen und Transaktionsmeldungen erteilt werden. Er kann auch zur Bestätigung von Kommissionen benutzt werden. Delivery Reports mit Einzelheiten zu Kommissionen oder der Kennzeichnung einer Transaktionsmeldung sind im Trade Reconciliation Report (TRR) enthalten, der über das Reporting GUI abrufbar ist Veröffentlichung Abschlussmeldungen werden vom PTP zur Publikation an die Marktdatenschnittstellen geleitet Abwicklung von Abschlussmeldungen Die Abschlussmeldung ermöglicht es dem Börsenteilnehmer, folgende drei Clearing- und Settlement- Optionen für die Abwicklung des Abschlusses mit anderen Börsenteilnehmern auszuwählen: a. Automatisch Die Abschlussmeldung wird anhand der im Börsensystem aufgesetzten Clearing- und Settlement- Instruktionen automatisch (Clearing via zentrale Gegenpartei [CCP] und Settlement beim Zentralverwahrer [CSD]) abgewickelt. Hinweis: Abschlussmeldungen können bis Uhr eingegeben werden. Da der Clearing-Tag (Verarbeitung via CCP) um Uhr endet, ist die automatische Abwicklung danach nicht mehr möglich. Wird die Option «automatisch» nach Uhr ausgewählt, initiiert das Börsensystem die Variante «Ohne CCP». b. Ohne CCP Die Abschlussmeldung soll oder kann nicht durch den CCP verarbeitet werden. Daher wird die Abschlussmeldung automatisch unter Ausschluss des CCP beim CSD abgewickelt. Eingabe der Abschlussmeldung ausserhalb des Clearing-Tages In der Abschlussmeldung beinhaltetete Kommission Nicht CCP-fähige Wertschrift Abweichend von T+2 c. Manuell Das Clearing und Settlement erfolgt durch die zwei in der Abschlussmeldung involvierten Börsenteilnehmer anhand manueller Eingabe der Instruktionen

144 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht Weisung 6: Marktinformationen Publikationspflicht Markttransparenz Mit der Publikation der Marktinformationen durch SIX Exfeed AG, eine Tochtergesellschaft von SIX Swiss Exchange, wird dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung getragen. Über die Marktdaten- Schnittstellen des Börsensystems (IMI und MDI) und den separaten Swiss Market Feed (SMF) werden der zuletzt bezahlte börsliche Kurs mit Volumen und Zeit, der beste Geld- und Briefkurs mit Volumen sowie die Markttiefe, das kumulierte Tagesvolumen von Abschlüssen an der Börse inner- und ausserhalb des Auftragsbuchs, der Status des Auftragsbuchs, die Handelszeiten und allfällige Interventionen der Börse an aussenstehende Informationsvermittler (SIX Financial Information, Thomson Reuters, Bloomberg usw.) verbreitet. Den registrierten Händlern stehen neben diesen Handelsdaten zusätzlich das zentrale Auftragsbuch sowie laufende Preis-/Volumeninformationen über den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs in Echtzeit zur Verfügung (vorbehalten bleibt eine Verzögerung der Publikation). Einzelheiten regelt die Weisung 6 «Marktinformationen» Nutzung von Marktinformationen, die über die Handelsplattform SWXess übermittelt werden Marktinformationen (Markt- und Valorenstammdaten) können von interessierten Abteilungen und Personen des Teilnehmers zur Einsicht und zur Nutzung verwendet werden. Die institutsinterne Weitergabe ist kostenpflichtig erlaubt. Marktinformationen können an Zweigniederlassungen weitergegeben werden. Die Weitergabe von Marktinformationen darf nur ab der technischen Schnittstelle der Handelsplattform SWXess erfolgen. Die Weitergabe von Marktinformationen an Dritte ist im Rahmen des jeweils gültigen SIX Exfeed AG Data Distribution Agreements zulässig. Der Teilnehmer hat den Dritten vertraglich zu verpflichten, nicht seinerseits die erhaltenen Daten weiterzugeben. Eine anderslautende Vereinbarung des Teilnehmers mit SIX Exfeed AG geht dieser Bestimmung vor. Sofern Teilnehmer von der erweiterten institutsinternen Nutzung von Marktinformationen durch andere als durch registrierte Händler oder von der Möglichkeit der institutsexternen Weitergabe von Marktinformationen an Dritte Gebrauch machen, erhebt SIX Swiss Exchange, respektive die mit ihr verbundene SIX Exfeed AG, Marktdatengebühren (Exchange Fees). Die Gebühr bezieht sich auf die Zurverfügungstellung von Daten und die Benutzung der Schnittstellen der Handelsplattform SWXess gemäss dem Handelsreglement und den sich daran anlehnenden Weisungen. Weiterführende Infos: - FinfraG - BEHG - FinfraV - FinfraV- FINMA Transparenz durch die Publikationspflicht SIX Swiss Exchange ist gesetzlich verpflichtet, alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlich sind. Die Publikationspflicht umfasst Informationen über die Kurse und den Umsatz des Effektenhandels an der Börse. Details zur Publikationspflicht sind in FinfrG. 39 ff, BEHG. 15 und FinfraV. 2 ff. geregelt Publizierte Daten der letztbezahlte börsliche Kurs mit Volumen und Zeit (laufende Übermittlung) der beste Geld- und Briefkurs mit Volumen (kumuliert und laufend) die Börsenperiode sowie allfällige Interventionen der Börse (zum Beispiel Suspendierung eines Titels) der Auftragsbuchstatus (Trading, Pre Opening, Stop Trading, Suspended, Break, Between Auctions) die Markttiefe

145 Börsen-, Melde- und Publikationspflicht der Publikation Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben über und Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Teilnehmer von SIX Swiss Exchange erhalten die Informationen in Echtzeit über das Handelssystem oder mit Hilfe von SIX Exfeed AG über weitere elektronische Feeds: Swiss Market Feed (SMF) Quote Market Feed (QMF) Market Data Interface (MDI) ITCH Market Data Interface (IMI) Informationsvermittler wie SIX Financial Information, Thomson Reuters und Bloomberg machen die Informationen auf Grundlage dieser Feeds öffentlich zugänglich Verzögerte Publikation Für Abschlüsse in Aktien und Anlagefonds gibt es die Möglichkeit der verzögerten Publikation. Dies ist abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU). Die Publikation kann vom Händler verzögert werden, falls das Effektengeschäft zwischen einem Effektenhändler, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Effektenhändlers stattfindet. Die Meldestelle publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten (siehe auch Übersicht in Kapitel Error! Reference source not found.)

146 Clearing und Settlement 16. Clearing und Settlement Die Swiss Value Chain Unter Swiss Value Chain versteht man den elektronischen Verbund der Systeme von SIX Swiss Exchange (Handel), SIX x-clear AG (Verrechnung), SIX Securities Services (Abwicklung) und der Schweizerischen Nationalbank (Zahlungsverkehr), dessen Wertschöpfungskette sich durch hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit und Effizienz auszeichnet. Ausschliesslich Geschäfte in Effekten, die an SIX Swiss Exchange gehandelt werden, sind Gegenstand der börslichen Geschäftsart. Diese Geschäfte sind zwei Bankwerktage nach Abschluss übertrag- und zahlbar (T+2), das heisst Lieferung und Zahlung aus einer Börsentransaktion erfolgen gemäss den Usanzen. Das Clearing für Titel, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist zwischen und Uhr (MEZ) möglich. Folglich kann das Clearing vor Uhr und nach Uhr nicht über eine Central Counterparty abgewickelt werden. Trade Reversals, die nach Abschluss des Clearing-Tages getätigt werden, können nicht mehr über die Central Counterparty abgewickelt werden. Diese müssen bilateral zwischen den involvierten Parteien vollzogen werden. Dem Händler steht jedoch frei, ob das Settlement automatisch oder manuell vorgenommen wird. Das Settlement für Titel, die an SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist zwischen und Uhr (MEZ) möglich Abschluss (Trade) Anhand eines praktischen Beispiels eines Aktiengeschäftes, das über die Swiss Value Chain abgeschlossen, abgerechnet und abgewickelt wird, lassen sich die Aufgaben und Funktionen einzelner Finanzmarktinfrastrukturen und deren Zusammenspiel veranschaulichen. In unserem Beispiel nehmen wir an, dass die Bank K Namenaktien eines Swiss Blue Chips kaufen möchte, während der Effektenhändler V Stück des gleichen Titels verkaufen möchte. Ihre Kauf- bzw. Verkaufsinteressen bekunden die beiden Parteien mittels Eingabe von Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen an der elektronischen Handelsplattform von SIX Swiss Exchange, an welcher die Titel kotiert und handelbar sind. SIX Swiss Exchange sammelt die Kauf- und Verkaufsaufträge ihrer Teilnehmer und führt sie gemäss den Matching- Regeln aus Verrechnung (Clearing) Angenommen, das Matching erfolgt am Montag, 21. Januar 20xx in einem CCP-fähigen Produkt (nicht alle Produkte qualifizieren sich dafür). In dem Moment, in dem die Kauf- bzw. Verkaufsaufträge zusammengeführt werden, tritt die zentrale Gegenpartei (Central Counter Party, CCP) SIX x-clear AG automatisch zwischen die beiden Handelsparteien und wird für die Bank K zum Verkäufer und für den Effektenhändler V zum Käufer. Somit entstehen die zwei folgenden Verträge: 1. Der Effektenhändler V verpflichtet sich, am Erfüllungstag (Donnerstag, 24. Januar 20xx) SIX x-clear AG die Namenaktien zu liefern; SIX x-clear AG verpflichtet sich im Gegenzug, am selben Datum dem Effektenhändler V den Transaktionsbetrag zu überweisen. 2. SIX x-clear AG verpflichtet sich, am Erfüllungstag (Donnerstag, 26. Januar 20xx) der Bank K Namenaktien des Swiss Blue Chip Titels zu liefern; Bank K verpflichtet sich im Gegenzug, am selben Datum SIX x-clear AG den vollen Betrag zu überweisen. Als zentrale Gegenpartei garantiert SIX x-clear AG die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Als Teil ihres Risikomanagements verlangt SIX x-clear AG von ihren Teilnehmern Sicherheiten in Form von Margen und Beiträgen an einen Default Fund eine Versicherungspool, auf die sie im Bedarfsfall zur

147 Clearing und Settlement Deckung allfälliger Verluste zurückgreifen kann. Die von den Teilnehmern zu leistenden Margen beziehungsweise Default-Fund-Beiträge hängen von der Höhe und der Volatilität ihrer Risikopositionen sowie ihrer Bonität ab Abwicklung/Zahlung (Settlement/Payment) Am Erfüllungstag, dem 24. Januar 20xx, werden die oben genannten Verpflichtungen über die Schnittstelle zwischen dem Zahlungssystem SIC und dem Effektenabwicklungssystem SECOM von SIX Securities Services wie folgt abgewickelt: 1. SECOM prüft, ob der Effektenhändler V in seinem Depot bei SIX Securities Services über genügend Namenaktien des entsprechenden Titels verfügt, und blockiert gegebenenfalls Titel. Anschliessend sendet SECOM eine Instruktion an SIC, um die Geldseite der Transaktion abzuwickeln. Vorausgesetzt, SIX x-clear AG verfügt über das notwendige Guthaben bei der SNB, wird der entsprechende Betrag über SIC zugunsten des Effektenhändlers V überwiesen. Anschliessend bestätigt SIC gegenüber SECOM die erfolgreiche Abwicklung der Geldseite, worauf die im SECOM blockierten Namenaktien vom Depot des Effektenhändlers V unmittelbar in das Depot von SIX x-clear AG transferiert werden. 2. SECOM prüft, ob SIX x-clear AG in ihrem Depot bei SIX Securities Services über genügend Namenaktien verfügt, und blockiert gegebenenfalls Titel. Gleichzeitig sendet SECOM eine Instruktion an SIC, um die Geldseite der Transaktion abzuwickeln. Vorausgesetzt, die Bank K verfügt über das notwendige Guthaben bei der SNB, wird der volle Betrag über SIC zugunsten von SIX x- clear AG überwiesen. Anschliessend bestätigt SIC gegenüber SECOM die erfolgreiche Abwicklung der Geldseite, worauf die im SECOM blockierten Namenaktien vom Depot von SIX x-clear AG unmittelbar in das Depot der Bank K transferiert werden Buy-In Im ausserordentlichen Fall, dass der Verkäufer am Erfüllungstag, dem 24. Januar 20xx, die verkauften Aktien nicht komplett liefern kann, muss ein Buy-In vorgenommen werden. Bei CCP-fähigen Titeln, die über das Clearinghaus SIX x-clear AG abgewickelt werden, wird das Buy-In 4 Tage nach dem Settlement Date (das heisst Trade Date +6 Tage) eingeleitet

148 Clearing und Settlement Abbildung: Swiss Value Chain Quelle:

149 Kontakt 17. Kontakt SIX Swiss Exchange Member Education Member Education Helpdesk T education@six-group.com Spezifische Helpdesks Member Services Helpdesk Exchange Operations Helpdesk T member.services@six-group.com T helpdesk.exc@six-group.com Technical Product Support Zürich Helpdesk Technical Product Support Genf Helpdesk T lsz@six-group.com T lsg@six-group.com Technical Product Support London Helpdesk T lsl@six-group.com

Weisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz

Weisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz SIX Swiss Exchange AG Weisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz vom 0.06.06 Datum des Inkrafttretens: 7.0.06 Weisung 5: Handel ohne Vorhandelstransparenz 7.0.06 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Gemeinsame

Mehr

Handel an SIX Swiss Exchange. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Modul 1 - Handel

Handel an SIX Swiss Exchange. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Modul 1 - Handel Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Modul 1 - Handel Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Einführung... 6 1.1. en der Händlerprüfung... 7 1.1.1. Prüfung für nicht

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer.... Zulassungsvoraussetzungen....

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 9..0 Datum des Inkrafttretens: 07.04.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 07.04.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung

Mehr

SIX Structured Products Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens:

SIX Structured Products Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens: SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Handel vom 7.07.05 Datum des Inkrafttretens: 6.0.05 Weisung : Handel 6.0.05 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode....

Mehr

Weisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation

Weisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation Seite Weisung 22 SIX Swiss Exchange Ausführungsbestimmungen betreffend Verbot von Marktmanipulation Ausgabe 3.01, 01.01.2000 Version: 16.10.2008 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2009 Weisung 22 SIX Swiss

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Technische Anbindung vom.04.05 Datum des Inkrafttretens: 0.07.05 Weisung : Technische Anbindung 0.07.05 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen

Mehr

Weisung 5: Swiss Block

Weisung 5: Swiss Block Weisung 5: Swiss Block vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung 5: Swiss Block 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Swiss Block... 3. Zulassung... 4. Handel... 4. Handelszeiten... 4. Auftrag...

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

Handel an SIX Swiss Exchange 2014. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler

Handel an SIX Swiss Exchange 2014. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für Händler Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 1. Einführung... 6 1.1. en der Händlerprüfung... 7 1.1.1. Prüfung für lizenzierte Händler (Modul

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

Handel an SIX Swiss Exchange Senior Inhalte. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für lizenzierte Senior Händler mit > 5 Jahren Berufserfahrung

Handel an SIX Swiss Exchange Senior Inhalte. Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für lizenzierte Senior Händler mit > 5 Jahren Berufserfahrung Handel an SIX Swiss Exchange Senior Inhalte Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung für lizenzierte Senior Händler mit > 5 Jahren Berufserfahrung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...

Mehr

SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 31/2013

SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 31/2013 SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 31/2013 Titel Kategorie Autorisiert von Seiten 5 Datum 25.06.2013 SWXess Maintenance Releases SWXess Handelsplattform Christoph Landis, Head Operations Rolf Broekhuizen,

Mehr

SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 15/2013

SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 15/2013 SIX Swiss Exchange Mitteilung Nr. 15/2013 Titel Kategorie Autorisiert von Seiten 5 Datum 06.05.2013 Ankündigung SWXess Maintenance Release 4 (SMR4) SWXess Handelsplattform Christoph Landis, Head Operations

Mehr

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....

Mehr

Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel

Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler alle weiteren Marktteilnehmer Fondsleitungen SICAV KG für KKA

Mehr

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler SIX Swiss Exchange AG Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 0.0.06 Datum des Inkrafttretens: 0.0.07 Meldereglement 0.0.07 Inhalt. Zweck....

Mehr

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 07/09 Inhaltsverzeichnis Reglement

Mehr

Weisung 3: Handel. vom 26.02.2013. Datum des Inkrafttretens: 01.04.2013

Weisung 3: Handel. vom 26.02.2013. Datum des Inkrafttretens: 01.04.2013 Weisung : Handel vom 6.0.0 Datum des Inkrafttretens: 0.04.0 Weisung : Handel 0.04.0 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode.... Clearingtag... 4. Handelszeit... II

Mehr

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt

Mehr

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 8.06.00 Datum des Inkrafttretens: 0.0.00 Inhalt. Zweck.... Begriffe... 3. Geltungsbereich... 3. Meldepflichtige

Mehr

Leitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016

Leitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016 Leitfaden Teilnehmerrevision SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG 30. Juni 2016 INHALTSVERZEICHNIS A. Grundlage... 3 B. Beauftragte Prüfgesellschaft... 3 C. Bericht und Zeitpunkt

Mehr

Vontobel Handelsplätze

Vontobel Handelsplätze Bank Vontobel AG Vontobel Handelsplätze Die vorliegende Liste umfasst die wichtigsten Handelsplätze, welche zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen berücksichtigt werden. Sie ist nicht vollständig.

Mehr

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers.

Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Best Execution Policy Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Kundeninformation zu den Ausführungsgrundsätzen

Mehr

Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse

Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse Änderung der Ausführungsbestimmung zu 12 a Absatz 2 und 40 der Bedingungen für Geschäfte an (Xetra - Mistrade-Regel) Die Geschäftsführung hat am 8. April 2003 bzw. 27. Juni 2003 die nachstehenden Änderungen

Mehr

Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel

Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter

Mehr

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten SIX Structured Products Exchange AG Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 7.07.05 Datum des Inkrafttretens: 6.0.05 Weisung 7: Gebühren und Kosten 6.0.05 Inhalt. Zweck und Gebührenübersicht.... Zweck.... Geltungsbereich....3

Mehr

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 6.0.03 Datum des Inkrafttretens: 0.04.03 Weisung 7: Gebühren und Kosten 0.04.03 Inhalt. Zweck und Gebührenübersicht.... Zweck.... Geltungsbereich....3 Gebührenübersicht....

Mehr

Matching-Regeln für den quotegesteuerten Teil des Börsensystems

Matching-Regeln für den quotegesteuerten Teil des Börsensystems für den quotegesteuerten Teil des Börsensystems Lernziele Das Lernziel für das Kapitel ist das Erarbeiten von folgendem Wissen: Darstellung der verschiedenen : Voreröffnung Eröffnung Laufender Handel Nachbörslicher

Mehr

Best Execution Policy (Ausführungsgrundsätze für Professionelle Kunden)

Best Execution Policy (Ausführungsgrundsätze für Professionelle Kunden) Best Execution Policy (Ausführungsgrundsätze für Professionelle Kunden) 1 Geltungsbereich der Policy Februar 2016 Die in der Best Execution Policy der North Channel Bank festgelegten Grundsätze der Auftragsausführung

Mehr

SIX Swiss Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom 09.10.2014 Datum des Inkrafttretens: 17.11.2014

SIX Swiss Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom 09.10.2014 Datum des Inkrafttretens: 17.11.2014 SIX Swiss Exchange AG Weisung 3: Handel vom 09.0.04 Datum des Inkrafttretens: 7..04 Inhalt. Zweck und Grundlage... I Allgemeines.... Börsentag und Börsenperiode... 3. Clearingtag... 4. Handelszeit... II

Mehr

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art.

Richtlinie betr. Ad hoc-publizität. (Richtlinie Ad hoc-publizität, RLAhP) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN POTENTIELL KURSRELEVANTE TATSACHEN. Art. Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLAhP) Vom Regl. Grundlage 9. Oktober 008 Art. 53 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Art. Anwendungsbereich In dieser Richtlinie wird die Bekanntgabepflicht

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung. Deutsche Asset Management Deutschland Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung Deutsche Asset Management Deutschland Stand: Oktober 2016 1. Einleitung Deutsche Asset Management 1 wird bei der Erfüllung von Aufträgen in Finanzinstrumenten im

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten

Mehr

OTC-Handel mit nichtkotierten Aktien

OTC-Handel mit nichtkotierten Aktien OTC-Handel mit nichtkotierten Aktien Dissertationsprojekt UFSP Brown Bag Lunch 24. Februar 2015 Simon Bühler 2 1 Motivation Erscheinung, Funktionsweise und Bedeutung des OTC-Handels mit nichtkotierten

Mehr

Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG

Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG Dieses Dokument beinhaltet eine Zusammenfassung der von der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG (nachfolgend die Bank genannt)

Mehr

SIX Swiss Exchange Order Book Trading Guide

SIX Swiss Exchange Order Book Trading Guide Page SIX Swiss Exchange Copyright SIX Group Ltd, 11.2008. All rights reserved. All trademarks observed. SIX Swiss Exchange Page ii 17.10.2008 Table of Contents 1. Einleitung...1 1.1 Auftragsbuchmatching

Mehr

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 1 Tätigkeit Gestützt auf Art. 22 der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) hat die Schweizer Börse eine Offenlegungsstelle geschaffen

Mehr

Handel an der Wiener Börse. Lehrerseminare ARGE GWK Wien Martin Wenzl, Wiener Börse AG

Handel an der Wiener Börse. Lehrerseminare ARGE GWK Wien Martin Wenzl, Wiener Börse AG Handel an der Wiener Börse Lehrerseminare ARGE GWK Wien Martin Wenzl, Wiener Börse AG www.wienerborse.at Die Wiener Börse im Wandel Handel früher Handel heute Präsenz-Handel Elektronischer Handel 2 Der

Mehr

Vontobel Best Execution Policy

Vontobel Best Execution Policy Bank Vontobel AG Vontobel Best Execution Policy Dieses Dokument beinhaltet eine Zusammenfassung der von der Bank Vontobel (nachfolgend Bank genannt) getroffenen Vorkehrungen zur Erzielung des bestmöglichen

Mehr

Forderungsrechte mit besonderer Struktur

Forderungsrechte mit besonderer Struktur Richtlinie Richtlinie betr. (Richtlinie, RLFS) Vom Regl. Grundlage. Oktober 00 Art. Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG Art. Gegenstand Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen

Mehr

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) 954.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2016) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die

Mehr

eurex rundschreiben 210/15

eurex rundschreiben 210/15 Datum: 1. Dezember 2015 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Frankfurt AG und Vendoren Autorisiert von: Michael Peters Anforderungen an Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland, die Aktienoptionen

Mehr

MiFID- Anforderungen zuverlässig erfüllen. MiFID-OTC- Nachhandelstransparenz- Service

MiFID- Anforderungen zuverlässig erfüllen. MiFID-OTC- Nachhandelstransparenz- Service MiFID-OTC- Nachhandelstransparenz- Service MiFID- Anforderungen zuverlässig erfüllen. Verpflichtung zur Nachhandelstransparenz Die Servicekomponenten im Einzelnen Mit Einführung der MiFID Finanzmarkt-Richtlinie

Mehr

Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation

Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation FINMA-Mitteilung 52 (2013) 18. November 2013 Handel im eigenen Titel mit dem Zweck der Liquiditätsbereitstellung unter den neuen Bestimmungen zur Marktmanipulation Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41

Mehr

Börse Frankfurt - die europäische Zertifikatebörse

Börse Frankfurt - die europäische Zertifikatebörse Börse Frankfurt - die europäische Zertifikatebörse 18.10.2014 Christopher Pawlik Börse Frankfurt Zertifikate AG, Oktober 2014 2 Inhaltsverzeichnis 1. Börse Frankfurt Zertifikate AG 2. Der Handel über die

Mehr

Vontobel Handelsplätze

Vontobel Handelsplätze Bank Vontobel AG Vontobel Handelsplätze Die vorliegende Liste umfasst die wichtigsten Handelsplätze, welche zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen berücksichtigt werden. Sie ist nicht vollständig.

Mehr

Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz

Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz 1. Vorwort Die ODDO SEYDLER BANK AG ist gem. EU Richtlinie Markets in Financial Instruments

Mehr

Alle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten

Alle Texte sind zum Abdruck freigegeben, Belegexemplar erbeten DirektAnlageBrief Der Themendienst für Journalisten Ausgabe 26: Februar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. In aller Kürze: Summary der Inhalte 2. Zahlen und Fakten: Außerbörslicher Handel immer beliebter 3. Aktuell/Tipps:

Mehr

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grund sätzen der Auftrags ausführung (Version 4.6, Stand: 12/2016, gültig ab 09.01.2017) I Berücksichtigte Faktoren bei der Ermittlung des bestmöglichen

Mehr

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Institut für Bankrecht 31. Januar 2007 Dr. Detlef Irmen, Vorstand Börse Düsseldorf

Mehr

Börse, Kapitalmarkt & Handel

Börse, Kapitalmarkt & Handel Börse, Kapitalmarkt & Handel 27.10.2016 2 Die Börse Frankfurt und sonst? 3 Kapitalmarkt Allokation von Kapital 4 Kapitalmarkt: Die Akteure Kapitalgeber Institutionelle Investoren Private Investoren Intermediäre

Mehr

Schutzmechanismen in Auktionen und fortlaufendem Handel. Volatilitätsunterbrechung. in Auktionen. im fortlaufendem Handel. Market Order Unterbrechung

Schutzmechanismen in Auktionen und fortlaufendem Handel. Volatilitätsunterbrechung. in Auktionen. im fortlaufendem Handel. Market Order Unterbrechung Schutzmechanismen in Auktionen und fortlaufendem Handel Volatilitätsunterbrechung in Auktionen im fortlaufendem Handel Market Order Unterbrechung Volatilitätsunterbrechung Der potenzielle Preis liegt außerhalb

Mehr

Pflichten von Betreibern eines organisierten Handelssystems (OHS)

Pflichten von Betreibern eines organisierten Handelssystems (OHS) Rundschreiben 2018/1 Organisierte Handelssysteme Pflichten von Betreibern eines organisierten Handelssystems (OHS) Referenz: FINMA-RS 18/1 Organisierte Handelssysteme Erlass: 25. Januar 2017 Inkraftsetzung:

Mehr

SWX Mitteilung Nr. 42/2005

SWX Mitteilung Nr. 42/2005 SWX Mitteilung Nr. 42/2005 Von: Member Services Tel.: +41 (0)58 854 24 73 E-mail: salespart@swx.com Fax: +41 (0)58 854 24 76 Seiten: 5 Datum: Betreff: Änderung Weisung 10 Meldepflicht

Mehr

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 17.10.2012

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 17.10.2012 Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom 7.0.0 Datum des Inkrafttretens: 0.0.04 Meldereglement 0.0.04 Inhalt. Zweck.... Grlagen... 3. Geltungsbereich...

Mehr

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Siebte Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Siebte Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Siebte Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 11. Juni 2013 die

Mehr

Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse

Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren an der Wiener Börse Betreuung in der Auktion im Handel mit Wertpapieren über das Handelssystem Xetra an der Wiener Börse 1 Einleitung 3 2 Rechtliche

Mehr

Handelsreglement BXQ1

Handelsreglement BXQ1 Handelsreglement BXQ1 Art. 1 Zweck Die BX bietet eine Plattform für den Handel von Effekten und andere Finanzprodukte (Instrumente) mit einem auf Preis-Zeit-Prinzip basierenden Handelsmodell an (BXQ1).

Mehr

Ausführungsbestimmung zu 12 a Absatz 2 und 40 der

Ausführungsbestimmung zu 12 a Absatz 2 und 40 der Frankfurter Wertpapierbörse (Mistrade-Regel) Seite 1 Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse (Mistrade-Regel) 1. Geltungsbereich Die vorliegende Ausführungsbestimmung regelt die Einzelheiten

Mehr

Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich

Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Seite 1 Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Inhaltsverzeichnis 1 Organisation 1.1 Geschäftszweige 1.2 Träger der Eurex Deutschland und der

Mehr

ISE-CCP: Einbeziehung von Wertpapieren aus Großbritannien. Eurex Clearing AG

ISE-CCP: Einbeziehung von Wertpapieren aus Großbritannien. Eurex Clearing AG eurex clearing rundschreiben 048/11 Datum: 6. Juni 2011 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Book Aktion erforderlich Hohe Priorität ISE-CCP: Einbeziehung

Mehr

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grundsätzen der Auftragsausführung

MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grundsätzen der Auftragsausführung MiFID Anhänge und Erläuterungen zu den Allgemeinen Grundsätzen der Auftragsausführung (Version 4.5, Stand: 06/2016, gültig ab 01.07.2016) I Berücksichtigte Faktoren bei der Ermittlung des bestmöglichen

Mehr

Informationen über das neue Repo-Segment von SIX. Juli 2013

Informationen über das neue Repo-Segment von SIX. Juli 2013 Informationen über das neue Repo-Segment von SIX Agenda Bekanntmachung SNB vom 27. Mai 2013 Schritte zum Aufbau des neuen Repo-Segments von SIX Interimslösung Neue Repo Handelsplattform von SIX Integration

Mehr

SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer

SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer Seite SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer Version: 08.06.2009 In Kraft seit: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer beschreiben die

Mehr

SIX Swiss Exchange AG. Handelsreglement. vom Datum des Inkrafttretens:

SIX Swiss Exchange AG. Handelsreglement. vom Datum des Inkrafttretens: SIX Swiss Exchange AG Handelsreglement vom 04..06 Datum des Inkrafttretens: 0.05.07 Handelsreglement 0.05.07 Inhalt. Zweck.... Struktur des Handelsreglements... I Zulassung.... Voraussetzungen der Zulassung....

Mehr

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art. Richtlinie Rechnungslegung Richtlinie betr. Rechnungslegung (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) Vom Regl. Grundlage 0. Juni 0 Art. 49 bis 5 KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zweck Diese Richtlinie bezweckt,

Mehr

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen. vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29.

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen. vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29. EBK-RS 04/3 Meldepflicht Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Meldepflicht von Börsentransaktionen (Meldepflicht) vom 19. August 2004 (Letzte Änderung: 29. Juni 2005) sverzeichnis 1. Ausgangslage

Mehr

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte 2.7 Abwicklungsbedingungen Kassamarkt 30.11.2015 Seite 1 von 6 1 Geltungsbereich (1) Diese

Mehr

ETF-Best da stimmt der Preis

ETF-Best da stimmt der Preis ETF-Best da stimmt der Preis Die Handelsinitiative für Exchange Traded Funds Michael Görgens, Leiter Fondshandel, EUWAX AG Stuttgart, den 08.06.2009 ETF Best da stimmt der Preis 1. Über die Börse Stuttgart

Mehr

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG EUR 3.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG ZWEITER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz,

Mehr

für Gesuche betreffend die Bewilligung als inländische Börse und börsenähnliche Einrichtung

für Gesuche betreffend die Bewilligung als inländische Börse und börsenähnliche Einrichtung WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Bewilligung als inländische Börse und börsenähnliche Einrichtung Ausgabe vom 11. Juni 2014 Zweck Diese Wegleitung soll als Arbeitsinstrument die Erstellung von Gesuchen

Mehr

Ihr direkter Draht zur Börse.

Ihr direkter Draht zur Börse. LBBW-EQUITYtr@der. Ihr direkter Draht zur Börse. www.lbbw-equitytrader.de EQUITYtr @ der Landesbank Baden-Württemberg Der LBBW-EQUITYtr@der Ihr direkter Draht zur Börse. Wir bieten Ihnen einen schnellen

Mehr

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

Holcim Ltd. Nominee-Reglement Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich

Mehr

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Bekanntmachung. der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur. Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Bekanntmachung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) Erste Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Der Börsenrat der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 30. Juni 2011 die

Mehr

Handel an der Wiener Börse

Handel an der Wiener Börse Handel an der Wiener Börse Markus Brantner Market Design & Support Allgemein Was macht eine Börse? Eine Börse stellt einen Handelsplatz zur Verfügung stellt ein Handelssystem zur Verfügung beitreibt/administriert

Mehr

Produkte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014

Produkte & Vertrieb. Märkte. FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014 FINMA-Mitteilung 57 (2014) 21. Januar 2014 Produkte & Vertrieb Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Kooperationsvereinbarung

Mehr

3. Voraussetzungen für die Beanspruchung der Engpassfinanzierungsfazilität

3. Voraussetzungen für die Beanspruchung der Engpassfinanzierungsfazilität Merkblatt 3 (zu den Richtlinien der SNB über das geldpolitische Instrumentarium) III. Departement Zürich, 15. Mai 2017 Merkblatt zur Engpassfinanzierungsfazilität (Repo-Geschäft zum Sondersatz) 1. Einleitung

Mehr

Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG. Inhaltsverzeichnis

Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG. Inhaltsverzeichnis Best-Execution-Policy der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG Dieses Dokument beinhaltet eine Zusammenfassung der von der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG getroffenen Vorkehrungen zur Erzielung

Mehr

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG)

Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Richtlinie Ausländische Gesellschaften Richtlinie betr. Kotierung von ausländischen Gesellschaften (Richtlinie Ausländische Gesellschaften, RLAG) Vom Regl. Grundlage. Januar 06 Art. 7 und 5 KR I. ALLGEMEINE

Mehr

3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz

3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz Seite 1 IV. Kapitel: Geschäfte an der Eurex Repo GmbH 3 Abschnitt: Close-Out-Netting Regelung 3.1 Beendigung nicht vollständig abgewickelter Geschäfte aus wichtigem Grund und bei Insolvenz (1) Sofern die

Mehr

Wie lassen sich die Vorteile von strukturierten Produkten mit denen von ETFs kombinieren?

Wie lassen sich die Vorteile von strukturierten Produkten mit denen von ETFs kombinieren? Vontobel Investment Banking Wie lassen sich die Vorteile von strukturierten Produkten mit denen von ETFs kombinieren? Eric Blattmann, Head Public Distribution Mai 2016 Leistung schafft Vertrauen Strukturierte

Mehr

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung An die Mitglieder des Verbandes Basel, 9. Juni 2008 mitglied/zirkular HTS Nr. 16/08 Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung Sehr geehrte

Mehr

Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes

Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes Verhaltensregeln für Effektenhändler 2008 D-01.15 Schweizerische Bankiervereinigung Verhaltensregeln für Effektenhändler bei der Durchführung des Effektenhandelsgeschäftes Vom : 18.09.2008 Siehe Zirkular

Mehr

Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen. der Geschäftsführung zum. Regelwerk Market Maker Munich

Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen. der Geschäftsführung zum. Regelwerk Market Maker Munich Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen der Geschäftsführung zum Regelwerk Market Maker Munich Stand: 16. Januar 2015 Börse München Das Regelwerk Market Maker Munich (nachfolgend auch Regelwerk ) ermächtigt

Mehr

Business Process Outsourcing und Transaktionsbank

Business Process Outsourcing und Transaktionsbank Stefan Mauchle Business Process Outsourcing und Transaktionsbank Das Angebot von Business Process Outsourcing- Dienstleistungen im Wertschriftenbereich mit oder ohne Bank-/Effektenhändlerlizenz unter besonderer

Mehr

e-banking Börsenhandel / Trading März 2009

e-banking Börsenhandel / Trading März 2009 e-banking Börsenhandel / Trading März 2009 Inhaltsverzeichnis Details zur Erfassung von Aufträgen 1. Kauf Fonds 2. Kauf Wertschrift 3. Verkauf 4. Aufträge 5. (Transaktionsjournal) Neu sind die Valoren

Mehr

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen Inhaltsverzeichnis 1.0 Geltungsbereich S.1 2.0 Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung S.2 3.0 Fixpreisgeschäfte S.3 4.0 Kommissionsgeschäfte

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Nutzungspflicht. Art. 2 Gegenstand. Art. 3 Zugriffsberechtigung. Art. 4 Legitimationsmerkmale. Vom Regl. Richtlinie Meldeplattform RLRMP Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (Richtlinie Meldeplattform RLRMP, RLMR) Vom

Mehr

Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010

Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010 Aktienrückkauf der Logitech International S.A. Änderung des Rückkaufprogramms vom 10. August 2010 Logitech International S.A., Apples (die "Gesellschaft" oder "Logitech"), hat am 10. August 2010 ein Aktienrückkaufprogramm

Mehr

Kurzübersicht six-swiss-exchange.com

Kurzübersicht six-swiss-exchange.com Mediadaten 2014 2 Kurzübersicht six-swiss-exchange.com Die Schweizer Börse informiert kostenlos mit aktuellen Marktdaten, verständlich aufbereiteten, neutralen Wirtschaftsnews sowie cleveren Analyse-Tools.

Mehr

Xetra-Rundschreiben 048/08

Xetra-Rundschreiben 048/08 Xetra-Rundschreiben 048/08 An alle an der Frankfurter Wertpapiperbörse zugelassenen Handelsteilnehmer und Vendoren Empfänger: Handel, Technik, Sicherheitsadministratoren, Systemadministratoren, Benannte

Mehr

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH

Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen

Mehr

Börsenplatz wählen Berlin Frankfurt / Scoach München Stuttgart. Der Zertifikatehandel. Scoach nutzt Xetra

Börsenplatz wählen Berlin Frankfurt / Scoach München Stuttgart. Der Zertifikatehandel. Scoach nutzt Xetra Börsenplatz wählen Berlin Frankfurt / Scoach München Stuttgart Der Zertifikatehandel Scoach nutzt Xetra Wir haben uns für Sie stark gemacht. Scoach die neue europäische Börse für strukturierte Produkte

Mehr

Best Execution Policy

Best Execution Policy Best Execution Policy Best Execution Policy Stand: November 2013 Seite 1 von 7 INHALTSVERZEICHNIS: 1 ZIELSETZUNG... 3 2 GEWICHTUNG DER FAKTOREN... 3 2.1 BESTIMMUNG UND DEFINITION DER FAKTOREN... 3 2.2

Mehr

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten Weisung 7: Gebühren und Kosten vom 12.09.2013 Datum des Inkrafttretens: 04.11.2013 Inhalt 1. Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 1 1.1 Zweck... 1 1.2 Gebührenübersicht... 1 2. Begriffe... 1

Mehr

Inhaltsübersicht. A. Einführung 21 I. Market Maker im Börsenhandel in Deutschland 21 II. Hindernisse beim Zugang zum Kapitalmarkt 24

Inhaltsübersicht. A. Einführung 21 I. Market Maker im Börsenhandel in Deutschland 21 II. Hindernisse beim Zugang zum Kapitalmarkt 24 Inhaltsübersicht A. Einführung 21 I. Market Maker im Börsenhandel in Deutschland 21 II. Hindernisse beim Zugang zum Kapitalmarkt 24 B. Aufgaben der Designated Sponsors 33 I. Der Designated Sponsor nach

Mehr

Börsenumsätze. Reger Börsenhandel von Zertifikaten hält an Umsatz liegt deutlich über Vorjahresniveau. von strukturierten Wertpapieren

Börsenumsätze. Reger Börsenhandel von Zertifikaten hält an Umsatz liegt deutlich über Vorjahresniveau. von strukturierten Wertpapieren Börsenumsätze von strukturierten Wertpapieren Reger Börsenhandel von n hält an Umsatz liegt deutlich über Vorjahresniveau STRUKTURIERTE WERTPAPIERE ANLAGEPRODUKTE HEBELPRODUKTE mit Kapitalschutz (100 %)

Mehr