Sicher durch den Steuerdschungel!

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1 Her mit der Kohle! Sicher durch den Steuerdschungel! so Holen Sie Sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück In Kooperation mit Stand: Jänner 2013 Diese Broschüre gilt für das Steuerjahr Für die Jahre zuvor siehe

2 Einige allgemeine Informationen vorweg Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung (ANV) beantragen, wird die Steuer für das im betreffenden Jahr bezogene Einkommen neu berechnet. Dies unter der Annahme, dass Sie das Einkommen gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt erhalten haben daher auch die Bezeichnung Steuerausgleich. Dr. Johann Kalliauer AK-Präsident Dr. Josef Moser, MBA AK-Direktor Klaus Herrmann Krone-Chefredakteur Geld vom Finanzamt? Ja, das geht! Arbeitnehmerveranlagung: Das klingt sperrig, kann Ihnen aber eine ganze Menge Geld vom Finanzamt bringen. Zum Beispiel wenn Sie einen beschwerlichen Weg zur Arbeit oder einen Wohnungskredit laufen haben. Wenn Sie Alleinerzieherin sind oder erst während des Jahres (wieder) in den Beruf eingestiegen sind. Aber auch wenn Sie etwa als Teilzeitbeschäftigte gar keine Lohnsteuer zahlen. Nehmen Sie sich die Zeit und beantragen Sie einen Steuerausgleich. Falls Sie Hilfe brauchen, ist die Arbeiterkammer für Sie da: mit dieser Broschüre, mit Detail-Infos und Tipps auf und mit der persönlichen Lohnsteuerberatung. Dr. Josef Moser, MBA AK-Direktor Dr. Johann Kalliauer AK-Präsident Haben Sie etwas zu verschenken? Ja? Auch an das Finanzamt? Na also: Wer zahlt schon wirklich gerne zu viel Steuer? Aber andererseits: Wer kennt sich schon im Steuerdschungel wirklich aus? Fragen über Fragen! Die OÖ-Krone will mit dieser Broschüre gemeinsam mit der Arbeiterkammer Oberösterreich möglichst umfassend Auskunft geben. Weil wir alle miteinander nichts zu verschenken haben! Klaus Herrmann Krone-Chefredakteur Eine Steuerrückvergütung kann sich somit ergeben, wenn Sie q monatlich unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben. q während des Jahres den Job gewechselt haben bzw. nicht ganzjährig beschäftigt waren. q aufgrund Ihrer niedrigen Bezüge gar keine Steuer, sondern nur Sozialversicherung bezahlt haben und somit Anspruch auf eine Steuergutschrift ( Negativsteuer ) haben. q Anspruch auf den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf den Mehrkindzuschlag haben. q Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, das aber bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde. q Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Hinterbliebene können im Namen der/des Verstorbenen eine ANV machen. AK-TIPP Die Arbeitnehmerveranlagung ist zu beantragen q beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular L1 und für Kinder-Absetzposten mit der Beilage L1k (pro Kind ein Formular). q unter Halten Sie bei der Online-Veranlagung immer Ihre - Adresse aktuell! Über die elektronische Hinterlegung des Bescheides in der Databox, mit der sofort die Frist für eine allfällige Berufung zu laufen beginnt, werden Sie nur per verständigt. Für die ANV haben Sie 5 Jahre Zeit (ausgenommen Pflichtveranlagung). Belege sind nicht beizulegen, aber 7 Jahre aufzubewahren und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Falls Sie einen Nachforderungsbescheid erhalten, können Sie Ihre ANV (ausgenommen Pflichtveranlagung) binnen eines Monats schriftlich zurückziehen und müssen nichts bezahlen. Ein Musterschreiben dafür finden Sie unter 2 3

3 Verpflichtend ist der Steuerausgleich, wenn Sie im Veranlagungsjahr q gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge hatten. q Krankengeld von der Krankenkasse erhalten haben. q im Betrieb einen Freibetragsbescheid abgegeben bzw. den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale in Anspruch genommen haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren. q Bezüge aus dem Insolvenzentgeltfonds erhalten haben. In diesen Fällen ist eine Pflichtveranlagung bis 30. September des Folgejahres zu machen. q neben Ihrem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (auch Pensionen zählen dazu) zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 bezogen haben, z.b. aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung oder Landwirtschaft. In diesem Fall müssen Sie eine Einkommensteuererklärung bis 30. April (über FinanzOnline bis 30. Juni) des Folgejahres abgeben. Aber nun direkt auf den Pfad zu Ihrem Geld! Wenn Sie in Ihrer Erklärung zur ANV 1. Angaben zur Person, 2. Derzeitige Wohnanschrift und 3. Partner/-in ausgefüllt haben, wird abgefragt, von wie vielen 4. Inländischen Arbeitgebern/-innen bzw. Pensionsstellen Sie im Steuerjahr der ANV Bezüge erhalten haben. Das Finanzamt überprüft damit, ob alle entsprechenden Jahreslohnzettel eingegangen sind. Die Jahreslohnzettel müssen von den bezugsauszahlenden Stellen bis Ende Februar übermittelt werden. Ist die Anzahl der Bezugsstellen falsch angegeben und langt ein Jahreslohnzettel erst nach Bescheiderstellung ein, erhalten Sie möglicherweise einen neuen Bescheid mit einer Nachforderung. Achtung Bezüge, die vom AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,..) oder der GKK (Wochengeld, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld,..) ausbezahlt werden, zählen nicht dazu! Haben Sie diese Daten angegeben, geht es schon los mit Ihren Abschreibmöglichkeiten: 5. ALLEINVERDIENER- bzw. AlleinerzieherABSETZBETRAG - wird in voller Höhe von der Steuer abgezogen Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn Sie im Jahr 2012 für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen und in einer Ehe/Lebensgemeinschaft/eingetragenen Partnerschaft gelebt haben. Außerdem darf Ihre Partnerin/Ihr Partner im Kalenderjahr nicht mehr als verdient haben. Berechnung der Einkommensgrenze für den Partnerverdienst: Ausgangspunkt ist die Summe aller Bruttolöhne/-gehälter eines Kalenderjahres ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld (wenn zusammen unter pro Jahr), aber inklusive einer eventuellen Abfertigung und Urlaubsersatzleistung. Davon abzuziehen sind Sozialversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten (mindestens 132 Pauschale). Dazugerechnet werden müssen steuerpflichtige Gewinne aus anderen Einkünften (z.b. Mietoder Kapitaleinkünfte) und Wochengeld. Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Alleinstehenden (mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ledig, geschieden, verwitwet, vom Partner getrennt lebend) zu, die im Veranlagungsjahr mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen haben. Die Höhe des Absetzbetrages richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen wurde, und beträgt pro Jahr: mit einem Kind 494 mit drei Kindern 889 mit zwei Kindern 669 für jedes weitere Kind Erhöhung um Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag - wird in voller Höhe von der Steuer abgezogen 7. Mehrkindzuschlag - wird extra an einen Elternteil ausbezahlt (gibt eigenen Bescheid) Der Mehrkindzuschlag für 2013 (20 monatlich für das dritte und jedes weitere Kind) ist im Wege der ANV für das Jahr 2012 zu beantragen. Er steht für 2013 zu, wenn im Jahr 2012 zumindest zeitweise für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner im Jahr nicht überstiegen hat. Achtung Der Punkt Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist auch dann auszufüllen, wenn der Absetzbetrag bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird! 4 5

4 8. Sonderausgaben SONDERAUSGABEN MIT HÖCHSTBETRAG ( TOPF-SONDERAUSGABEN ) 455,456* - vermindern die Steuerbemessungsgrundlage (Bmgl.) q Werden nur zusätzlich steuermindernd wirksam, wenn sie 240 übersteigen. Sonderausgabenpauschale von 60 (= ¼ von 240) wird automatisch berücksichtigt! q Nur ein Viertel der beantragten Aufwendungen vermindert Ihre Bmgl. q Bei einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von mehr als vermindert sich der abschreibbare Betrag, ab entfällt das Abschreiben zur Gänze. Höchstbetrag der beantragten Aufwendungen für alle Topf-Sonderausgaben gemeinsam: ohne Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag Bmgl. reduziert sich um max mit Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag Bmgl. reduziert sich um max zusätzlich = Sonderausgabenerhöhungsbetrag, wenn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe/Unterhaltsabsetzbetrag für mindestens drei Kinder bezogen wurde Bmgl. reduziert sich zusätzlich um max. 365 Personenversicherungen 455* q Freiwillige Personenversicherungen (z.b. Renten-, Kranken-, Unfallversicherung, Sterbeverein). q Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung und betrieblichen Pensionskasse, wenn dafür keine staatliche Prämie in Anspruch genommen wurde. Für prämienbegünstigte Pensions-/Zukunftsvorsorge stehen keine Sonderausgaben zu! q Ablebensversicherungen. q Lebensversicherungen, die bis abgeschlossen wurden; später abgeschlossene nur, wenn die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. Wohnraumschaffung und sanierung 456* q Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen. q Baukostenzuschüsse für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen. q Instandsetzungsaufwendungen (wenn die Nutzungsdauer des Wohnraums wesentlich verlängert oder der Wert wesentlich erhöht wird). q Herstellungsaufwendungen (Fenstertausch, Bad-/Heizungseinbau, Wärmeschutz usw.). q Darlehensrückzahlungen für diese Zwecke. Tipp Bei sonderausgabenfähigen Personenversicherungen bekommen Sie in der Regel eine Aufstellung zur Vorlage beim Finanzamt von Ihrer Versicherung zugeschickt! SONDERAUSGABEN OHNE HÖCHSTBETRAG - werden in voller Höhe von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen (die Steuergutschrift beträgt 36,5%, 43,21% bzw. 50% der Abschreibung je nach Ihrem Steuersatz) q Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten. 450* q Kirchenbeiträge bis 400 jährlich. 458* q Spenden an begünstigte Spendenempfänger (Liste unter bis maximal zehn Prozent des Vorjahreseinkommens. 451* q Steuerberatungskosten. 460* 9. Werbungskosten - sind Aufwendungen, die unmittelbar mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen Werbungskosten, die auf jeden Fall von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden: q Pendlerpauschale 718* (ist nur auszufüllen, wenn es von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht oder nicht in richtiger Höhe berücksichtigt wird). Berufspendler/-innen, die einen weiten oder beschwerlichen Weg zur Arbeit haben, können das Pendlerpauschale beantragen. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Öffi) zumutbar (jedenfalls bei einer einfachen Wegzeit bis zu 90 Minuten), steht das kleine, ist sie unzumutbar, das große Pendlerpauschale zu. Unzumutbar ist die Benützung der Öffis -- bei einer Geh-/Sehbehinderung, - wenn auf der halben Strecke kein Öffi fährt, - wenn die einfache Wegzeit mit Öffis zwischen 90 Minuten und 2,5 Stunden dauert und man mit dem Auto mehr als dreimal so schnell ist oder - bei einer einfachen Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden. Der Freibetrag für das Jahr 2012 beträgt: Einfache Strecke Kleines Pendlerpauschale Großes Pendlerpauschale 2 20 km km km über 60 km Ihre Steuer wird um 36,5%, 43,2% oder 50% dieser Beträge je nach Ihrem Steuersatz reduziert! 6 7

5 q Gewerkschaftsbeiträge, sofern Sie nicht im Betrieb abgeführt werden. 717* q Selbst einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge, z.b. freiwillige Sozialversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigtigung. 274* q Pflichtbeiträge bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung (Vorschreibung einer Nachzahlung durch die GKK). 274* q Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige. 274* Werbungskosten, die nur dann die Steuerbemessungsgrundlage zusätzlich reduzieren, wenn sie insgesamt 132 übersteigen (bis zu 132 erfolgt eine automatische Berücksichtigung als Werbungskostenpauschale) q Aufwand für Arbeitsmittel und Werkzeuge (z.b. Computer). 719* q Fachliteratur. 720* q Berufliche Fahrt- und Reisekosten (Kilometergeld in Höhe von 0,42, Tag- und Nächtigungsgelder), soweit sie nicht von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ersetzt werden. 721* q Kosten von berufsbedingter Fort- bzw. Ausbildung oder Umschulung in einen neuen Beruf. 722* q Aufwand für Heimfahrten, wenn eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar ist. 300* q Kosten einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. 723* q Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung. 724* q Ausgaben für Bewerbungen um einen Job. 724* q Betriebsratsumlage. 724* 10. AuSSergewöhnliche Belastungen (A.B.) - sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen A.B. mit Selbstbehalt geltend gemachte Aufwendungen reduzieren die Steuerbemessungsgrundlage nur in dem Umfang, der ca. 1 Brutto-Monatsgehalt übersteigt q Sämtliche Krankheitskosten (Zahnarzt, Prothesen, Brillen, Wahlarzt). 730* q Kosten für Begräbnis und Grabstätte von je maximal 5.000, soweit sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind. 731* q Kurkosten. 734* q Sonstige außergewöhnliche Belastungen. 735* Als A.B. können auch Kosten, die man für unterhaltsberechtigte Personen bezahlt hat, geltend gemacht werden, sofern diese für die Unterhaltsberechtigen selbst A.B. gewesen wären (z.b. Pflegeheim für Eltern, Zahnregulierung oder Brille fürs Kind ist mit Formular L1K zu beantragen). Bei Aufwendungen für eine Behinderung von mind. 25% besteht kein Selbstbehalt (siehe übernächsten Punkt). A.B. ohne Selbstbehalt aufgrund einer Behinderung von mind. 25% q Kranken- und Heilbehandlungskosten (Arzt-, Spitals-, Kur-, Therapie- und Medikamentenkosten) sowie der Freibetrag einer behindertenbedingten Diätverpflegung. 476* q Gehbehinderte (mindestens 50 % Erwerbsminderung) mit eigenem Kfz können monatlich 190 pauschal geltend machen, Gehbehinderte ohne eigenes Auto Taxikosten bis zur selben Höhe. Bankkonto Sofern sich Ihre Bankverbindung mit BIC und IBAN geändert hat, dies jetzt noch einfügen. Damit steht der Rückbuchung Ihres Guthabens nichts mehr im Wege. Freibetragsbescheid Das Finzamt geht davon aus, dass Sie auch künftig ähnliche Abschreibposten haben werden und schickt Ihnen automatisch einen Freibetragsbescheid, den Sie Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber vorlegen können, damit dieser gewisse Abschreibposten gleich bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt und Sie bereits im Voraus weniger Steuerabzug haben. Sollten Sie dann aber doch geringere Ausgaben haben oder sollte ein Abschreibposten wegfallen, müssen Sie über die Pflichtveranlagung die Sie im Jahr darauf machen müssen mit einer Nachzahlung rechnen. Bei höheren Ausgaben ergibt sich meist eine zusätzliche Gutschrift. Auf diesen Freibetragsbescheid können Sie vorweg verzichten oder einen niedrigeren beantragen. Haben Sie Kinder, sind Sie noch nicht am Ziel Pro Kind ist eine Beilage L1k auszufüllen! Nach dem Ausfüllen Ihrer persönlichen Daten und der Ihres Kindes/ Ihrer Kinder haben Sie folgende Abschreibmöglichkeiten: Kinderfreibetrag - wird von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen Für jedes Kind, für das Sie oder Ihr Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben, steht ein Freibetrag von 220 jährlich zu. Zahlen beide Elternteile Lohnsteuer, dann kann es sinnvoll sein, den Kinderfreibetrag zu teilen: Er erhöht sich dann nämlich auf 132 Euro pro Person. Diese Regelung gilt auch für Elternteile, denen mehr als sechs Monate im Jahr der Unterhaltsabsetzbetrag (siehe nächsten Punkt) zusteht. A.B. ohne Selbstbehalt reduzieren die Steuerbemessungsgrundlage q Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. 475* 8 9

6 Unterhaltsabsetzbetrag wird in voller Höhe von der Steuer abgezogen Können diejenigen beantragen, die Alimente für Kinder gezahlt haben. Der Absetzbetrag beträgt monatlich für das erste Kind 29,20, für das zweite Kind 43,80, für das dritte und jedes weitere Kind 58,40. AuSSergewöhnliche Belastungen - werden von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen q Unterhalt für im Ausland lebende haushaltszugehörige Kinder in Höhe von 50 pro Kind und Monat (Summe und Zeitraum der Unterhaltsleistungen ist bei Punkt 4.2 auszufüllen). q Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr (bei erhöhter Familienbeihilfe: 16. Lebensjahr) durch private und öffentliche Einrichtungen (z.b. Krabbelstube, Tagesmutter, Hort) oder durch pädagogisch qualifizierte Personen bis pro Kind und Jahr. Neu: Abzugsfähig sind neben den unmittelbaren Kosten der Betreuung auch die Verpflegung und das Bastelgeld. Weiters werden für die Ferienbetreuung sämtliche Kosten berücksichtigt (z.b. auch Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum Feriencamp), sofern die Betreuung durch pädagogisch qualifiziertes Personal erfolgt. Voraussetzung: Familienbeihilfe oder Unterhaltsabsetzbetrag muss für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen und das Kind darf sich nicht ständig außerhalb des EU-/EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten. q Krankheitskosten. q Kosten der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (monatliche Pauschale von 110 ). q Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird (monatliche Pauschale von 262 ; abzüglich Pflegegeld). Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (siehe Seite 5), bekommen Sie diesen vom Finanzamt ausbezahlt, wenn Sie die Angaben zum q Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag im Formular L1 sowie Ihre persönlichen Daten und die des Kindes in der Beilage L1k ausfüllen. Besteht auch Anspruch auf Mehrkindzuschlag (siehe Seite 5), so wird dieser ebenfalls im Zuge der ANV ausbezahlt, wenn Sie die entsprechenden Felder zum q Mehrkindzuschlag ankreuzen. Haben Sie zumindest in einem Monat auch die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt, erhöht sich die Gutschrift (Negativsteuer) um einen Pendlerzuschlag von max Der tatsächlich zustehende Jahresbetrag (siehe Seite 7) des q Pendlerpauschales ist unbedingt einzutragen. Negativsteuer (gilt nicht für Pensionsbezieher/-innen) = Steuergutschrift bei niedrigen/nicht einkommensteuerpflichtigen Bezügen Wenn Sie so wenig verdienen, dass sie zwar keine Lohnsteuer zahlen, aber Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, erhalten Sie über die Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls in Form der Negativsteuer 10% der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bis max. 110 erstattet. Das Ausfüllen des Formulares L1 bringt also auch in diesem Fall bares Geld. Anzugeben sind q Angaben zur Person, q Wohnanschrift, q Partner/-in, q Anzahl der inländischen Arbeitgeber/-innen und q Ihre Bankverbindung, sofern Sie dem Finanzamt noch nicht bekannt ist bzw. sich geändert hat. Sie werden sehen, die Arbeitnehmerveranlagung bringt auch Ihnen bares Geld! 10 11

7 Ihre Arbeiterkammer. SERVICE, RAT UND HILFE Arbeiterkammer Oberösterreich Volksgartenstraße 40, 4020 Linz Telefon: 050/6906 Fax: 050/ wo sich Arbeitnehmer/-Innen informieren Informationsblatt der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Nummer 20/2013, ZL.-Nr.: GZ 02Z M AK-DVR , Medieninhaberin, Herausgeberin: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz Hersteller: Mail-Service, Liebenfels

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