KRAFTFAHRRECHT / STRASSENVERKEHRSRECHT

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1 KRAFTFAHRRECHT / STRASSENVERKEHRSRECHT Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2000 erschienen Vom Verkehrsministerium wurde ein neuer Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2000 herausgegeben und in Kraft gesetzt. Der Erlass ist mit seinen Ausführungen zum ADR wie bisher in der Reihenfolge der bezughabenden Bestimmungen des ADR geordnet, Ferner werden durch diesen Erlass alle vorherigen Erlässe der Abteilung II/B/9 mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Lediglich die Einstufungen in n.a.g.-eintragungen im Rahmen der Erledigungen unter GZ bleiben davon unberührt. Das Dokument umfasst 92 Seiten. Sie können es als mit dem Programm Adobe Acrobat Reader zu lesende pdf.-datei unter folgenden Internet-Adressen abrufen: sowie Einen Kommentar dazu gibt es derzeit noch nicht Konsumartikel- und Lebensmittelgroßhandel / Probleme beim Gefahrenguttransport Vor einiger Zeit hat die Wirtschaftskammer Oberösterreich über Probleme mit Gefahrguttransporten im Bereich des Konsumartikel- und Lebensmittelgroßhandels berichtet. Konkret ging es darum, dass insbesondere im C+C-Bereich nicht nur Versandstücke nach den begrenzten Mengen nach Rn X1a (zusammengesetzte Verpackungen) befördert werden, sondern darüber hinaus 15-, 30- bzw. sogar 150-Liter-Behältnisse mit gefährlichen Gütern. Im Anlassfall

2 ging es dabei um Konzentrate von Geschirrspülmitteln (zb "Topmatic Universal" 1719 Ätzender alkalischer flüssiger Stoff n.a.g...?.., Klasse 8, Ziffer 42 b) ADR), die insbesondere der Gastronomie und auch der Hotellerie zugestellt werden. Bei solchen Versandstücken kann bekanntlich nicht die Erleichterung der begrenzten Mengen, sondern höchstens jene der Freigrenzenregelung der Rn angewandt werden. Problem dürfte hier weniger die Einhaltung der Verpackungs- und Versandstückkennzeichnungsvorschriften sein (die Original-Gebinde der Hersteller müssten entsprechen), sondern das Beförderungspapier, das Feuerlöschgerät sowie ggf. die Ladungssicherung. Wichtig ist weiters, dass das Problem nicht nur beim Transport voller Gebinde zum Kunden sondern ggf. auch beim Rücktransport leerer ungereinigter Gebinde besteht (zb Rückholung von Pfandgebinden). Hier ist eindringlich auf die bestehenden Mindestverwaltungsstrafen von bzw Schilling pro Delikt hinzuwiesen: Durch die Mehrfachverantwortlichkeit könnten sich im Anlassfall Verwaltungsstrafen bis zu Schilling pro beanstandeter Beförderung ergeben: Fehlendes/nicht ordnungsgemäßes Beförderungspapier (je Schilling für Beförderer und Absender, je Schilling für Verlader und Lenker) Fehlendes Feuerlöschgerät und mangelnde Ladungssicherung (jeweils Schilling für den Beförderer, jeweils je Schilling für Lenker und Verlader). Weiters wichtig ist, dass die Fahrzeuge bis zur Behebung der Mängel abgestellt werden. Dass im Falle einer Beanstandung Lkw des betroffenen Unternehmens sowie in weiterer Folge die gesamten Branche künftig vermehrt Kontrollen unterzogen würden, liegt auf der Hand Stehzeiten, weitere Strafen... Die Strafen für Unternehmen (zb Beförderer, Absender, Verlader) betreffen übrigens den Geschäftsführer persönlich, sofern die Verantwortung dafür, verbunden natürlich auch mit der Übertragung der entsprechenden Anordnungsbefugnis, nicht nach 9 VStG an eine andere Person im Unternehmen übertragen wurde. Sollte das Unternehmen dem Geschäftsführer oder dem verantwortlichen Beauftragten die Strafe ersetzen, wird für diesen Betrag Lohnsteuer fällig... Die Einhaltung der Gefahrgut-Transportvorschriften sollte daher Chef-Sache sein, zumindest was die Überwachung der dafür operativ verantwortlichen Mitarbeiter betrifft. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich hat für diese Branche eine eigene kurze Brancheninformation zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um eine Handlungsanleitung, wie das Problem in den Unternehmen zu lösen ist und wo man welche weiteren Hilfsmittel zur Problemlösung findet. Selbstverständlich sind auch Praxistipps aus den reichhaltigen Erfahrungen im Mitgliederservice enthalten. Auf Wunsch kann eine Kopie dieses 10-seitigen Dokuments mit dem Titel

3 Gefahrguttransport im Konsumartikel- und Lebensmittelgroßhandel Kurzinformation zur Problemlösung angefordert werden (VP Abteilung Oberösterreich, Ing. Jachs, Tel. Nr.: 0732/ , Fax. Nr. 0732/ ). Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten Zum Anlass des Jahreswechsels haben sich derzeit verschiedentlich Gefahrgutbeauftragte mit der Frage an die Wirtschaftskammerorganisation gewandt, ob ein Jahresbericht über erfolgte Gefahrguttransporte des Vorjahres zu erfolgen hat, wie er auszusehen hat bzw. bis wann er eventuell einzureichen wäre. Auf diese Fragen antwortet die Abteilung für Verkehrspolitik der Wirtschaftskammer Österreich folgendermaßen: Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte) haben gemäß 11 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG einen Jahresbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dieses GGBG-Zitat beantwortet auch Ihre Frage nach der Aufbewahrungsfrist und stellt zusätzlich klar, dass es sich um einen Bericht handelt, den der Gefahrgutbeauftragte an das ihn beschäftigende Unternehmen zu richten hat. Eine Einreichung an eine Behörde ist im Gefahrgutbeförderungsgesetz nicht vorgesehen. Inhaltliche Anforderungen wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht konkretisiert. Verschiedene Gefahrgutbeauftragten-Schulungen haben Hinweise auf empfehlenswerte Inhalte zum Gegenstande. Sie gehen dabei vornehmlich von den nach 11 Abs. 3 GGBG vorgesehenen Tätigkeiten Gefahrgutbeauftragter aus und regen an, einen Bericht über die im letzten Jahr geleisteten Gefahrgutbeauftragten-Arbeiten zu erstatten. Dies bleibt Gefahrgutbeauftragten selbstverständlich unbenommen. Gesetzlich vorgeschrieben ist allerdings, wie eingangs aus 11 Abs. 2 Ziffer 3 zitiert, die Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens im Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter. Sollten im Unternehmen Daten darüber vorliegen, erschiene demnach als Mindesterfordernis des Gefahrgutbeauftragten-Berichtes eine Angabe darüber, welche Arten und Mengen von Gefahrgut im letzten

4 Jahr im Observanzbereich des Gefahrgutbeauftragten befördert worden sind. Auch Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden, gemäß 11 Abs. 3 Ziffer 6 wären wohl gegebenenfalls im Jahresbericht des zuständigen Gefahrgutbeauftragten festzuhalten. Es könnte diesfalls zweckmäßig erscheinen, auch im Sinne des 11 Abs. 3 Ziffer 7 die Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden sollen festzuhalten. Allgemein erschiene es uns zweckmäßig, den Papierkrieg nicht zu übertreiben, da das Sammeln von Jahresberichten nicht zum Selbstzweck werden sollte. Es ist uns bewusst, dass diese Auskunft von verschiedenen Information erheblich kontrastiert, die im Rahmen von Gefahrgutbeauftragten-Schulungen mitgeteilt werden. Es ist allerdings Tatsache, dass der Inhalt von Gefahrgutbeauftragten-Jahresberichten gesetzlich derzeit nicht weiter determiniert ist, als oben wiedergegeben. Es erscheint uns gesamtheitlich auch nicht wünschenswert, die von der Wirtschaft zu bezahlenden Gefahrgutbeauftragten-Leistungen um vermeidbaren Papierkrieg" aufzublähen. Dies brächte unseres Erachtens auch kaum Vorteile für die Gefahrguttransportsicherheit. Allfällige Reaktionen auf unsere Auskunftspraxis bitten wir Sie uns gegebenenfalls mitzuteilen. Besten Dank für Ihre Mühe!

5 B 138 Pyhrnpass-Straße Lkw-Fahrverbot Mit Verordnung vom hat die BH Liezen aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zum Schutz der Bevölkerung für LKW über 7,5 t nachstehendes Fahrverbot erlassen. 1 Auf der B 138 Pyhrnpaßstraße zwischen km 81,620 (Landesgrenze Pyhrnpaß) und km 88,295 (Kreuzung B 138 / L 749 in Liezen) wird das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten. 2 Vom Verbot nach 1 ausgenommen sind: a) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in einer der unten angeführten Gemeinde be- oder entladen werden: Liezen, Weißenbach/Liezen, Spital/Pyhrn, Windischgarsten, Rosenau am Hengstpaß (Zieloder Quellverkehr). b) Zu. und Abfahrten von Lastkraftfahrzeugen zu bzw. von ihrem dauernden Standort im Sinne des 37 KFG, sofern dieser nur über das im 1 angeführte Teilstück der B 138 erreicht werden kann. Wir bitten um geegnete Kenntnisnahme. Tauernautobahn / Sondertransporte Für überbreite Sondertransporte wurde bisher der Katschberg bzw. der Tauerntunnel vorübergehend gesperrt. Aufgrund zahlreicher Beschwerden anderer Verkehrsteilnehmer über dadurch bedingte längere Wartezeiten hat sich die ÖSAG entschlossen, für derartige Sondertransporte bestimmte Tageszeiten (Zeitschleusen) festzulegen. Für nähere Informationen schließen wir ein Schreiben an die Wirtschaftskammer Niederösterreich bei.

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