Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017
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1 Teilrevision VKF-Brandschutzvorschriften 2017 Änderungen Brandschutzrichtlinien 2017 vs 2015 Autorin: Lisa Hugenschmidt, AFC Basel
2 Inhaltverzeichnis Begriffe und Definition 2 Begriffe und Definitionen Anhang 3 Qualitätssicherung im Brandschutz 5 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz 6 Baustoffe und Bauteile 7 Verwendung von Baustoffen 8 Verwendung von Baustoffen Anhang 14 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte 20 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Anhang 21 Flucht- und Rettungswege 22 Flucht- und Rettungswege Anhang 23 Kennzeichnungen von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung 24 Kennzeichnungen von Fluchtwegen, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung Anhang 24 Brandmeldeanlagen 25 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 26 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Anhang 27 Blitzschutzanlagen Anhang 28 Beförderungsanlagen 29 Lufttechnische Anlagen 30 Lufttechnische Anlagen Anhang 31 Gefährliche Stoffe 32 Änderung VKF
3 Begriffe und Definitionen Bedachungen Als Bedachungen gelten Flach-, Steil-, Kuppel- und Tonnendächer usw. deren Neigung um mehr als 10 von der Vertikalen abweicht. Bedachungen bestehen aus der raumseitigen Dachkonstruktion sowie der darauf angebrachten Dachbekleidung. Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dach-konstruktion angebracht sind und primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen. Bedachung Bekleidungs- und Abdichtungssystem eines Gebäudes einschliesslich etwaiger Wärmedämmschichten oder Dampfsperren, üblicherweise auf ihrer tragenden Unterlage einschliesslich Befestigungsmaterial (Verklebung, mechanischer Befestigung usw.) um die Wetterdichtheit sicherzustellen. Terrassenböden gelten nicht als Bestandteil der Bedachung, wenn sie auf der Oberseite der Dachkonstruktion angebracht sind und primär dem Schutz der darunter liegenden Bedachung dienen. Dachkonstruktionen Als Dachkonstruktionen gelten Flach-, Steil-, Kuppel- und Tonnendächer usw. deren Neigung um mehr als 10 von der Vertikalen abweicht. Dachkonstruktionen bestehen aus dem Dach sowie der darauf angebrachten Bedachung. Einliegerwohnung Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Aus der Funktion als untergeordnete Wohnung ergibt sich, dass die Einliegerwohnung nicht zwingend einen direkten Wohnungszugang vom Freien aus haben muss. Galerie Eine Galerie ist eine zusätzliche, begehbare Ebene innerhalb eines Raumes. Die Galeriefläche ist kleiner als die Grundfläche des Raumes. Die Grundrissfläche des Luftraumes muss mehr als 50 % der Grundfläche des Raumes betragen. Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um den Dachrand. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Dabei gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Kindertagesstätten Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben bzw. stützt sich auf folgende Rahmenbedingungen: als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenalter. Die Grösse der Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. In Kinderkrippen halten sich vornehmlich Kinder auf, die auf Grund ihres Alters dauernd oder vorübergehend auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind; als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter. Die Grösse eines Kinderhortes beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. In Kinderhorten halten sich Kinder auf, die auf Grund ihres Alters nicht oder nur beschränkt auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind. Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefst gelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lift- und Treppenaufbauten, Lüftungsanlagen, Abgasanlagen und Solaranlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen. Dabei gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Kindertagesstätten Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen, Kinderhorte. Für Kindertagesstätten gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Schulen. Die Zuordnung erfolgt nach Kantonalen Vorgaben bzw. stützt sich auf folgende Rahmenbedingungen: als Kinderkrippen gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern bis zum Kindergartenal-ter. Die Grösse der Kinderkrippengruppen beträgt ca. 10 Betreuungsplätze. In Kinderkrippen halten sich vornehmlich Kinder auf, die auf Grund ihres Alters dauernd oder vorübergehend auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind; als Kinderhorte gelten Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern ab dem Kindergartenalter. Die Grösse eines Kinderhortes beträgt ca. 20 Betreuungsplätze. In Kinderhorten halten sich Kin-der auf, die auf Grund ihres Alters nicht oder nur beschränkt auf Hilfe durch das Betreuungspersonal angewiesen sind. Nutzungseinheit Die Nutzungseinheit ist der Zusammenschluss von einzelnen Räumen mit vergleichbarer oder zusammengehörender Nutzung (z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen Räume innerhalb der Nutzungseinheit sollen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den Fluchtweg verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein. Nutzungseinheit Die Nutzungseinheit ist ein Raum oder der Zusammenschluss von Räumen mit funktionell zusammengehörender Nutzung (z. B. Wohnung, Arztpraxis, Kombibüro, Schulräume, Wohngruppen, Kindertagesstätten, Hotelsuiten). Alle für die Flucht notwendigen Räume innerhalb der Nutzungseinheit müssen den Nutzern frei zugänglich sein, so dass diese die Nutzungseinheit über den Fluchtweg verlassen können. Innerhalb einer Nutzungseinheit können einzelne Räume als Brandabschnitte ausgebildet sein. Raum Ein Raum ist ein allseitig begrenzter, für Personen zugänglicher Bereich von Bauten und Anlagen. Seine vertikale Ausdehnung ist auf eine Ebene begrenzt. Galerien und untergeordnete, abgetrennte Bereiche sind nicht als eigenständige Räume zu betrachten. Überhohe Räume Als überhohe Räume gelten z. B. Ausstellungs-, Industrie-, Produktionshallen usw. mit einer Raumhöhe > 6.0 m. Verkaufsräume Verkaufsräume sind Räume, welche dem Verkauf von Waren dienen, jedoch von deren Grösse her weder unter die Definition Räume mit grosser Personenbelegung noch Verkaufsgeschäfte fallen. Für Verkaufsräume gelten die nutzungsbezogenen Anforderungen an Gewerbe und Industrie. Änderung VKF
4 Begriffe und Definitionen Anhang Änderung VKF
5 Begriffe und Definitionen Anhang Änderung VKF
6 Qualitätssicherung im Brandschutz Änderung VKF
7 Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz Material 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material der RF3. Material 1 1 Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus Material der RF2 bestehen. In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material der RF3 (cr). 5.1 Allgemeines 3 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe der RF Allgemeines 3 1 An während der Bauphase genutzten Bauten und Anlagen mit erhöhter Personengefährdung (z. B. Beherbergungsbetriebe) oder mit Räumen mit grosser Personenbelegung (z. B. Verkaufsgeschäfte, Versammlungsstätten) und an Hochhäusern muss das Material von Gerüstbekleidungen und Notdächern aus Baustoffen der RF2 bestehen. An allen übrigen Bauten und Anlagen genügen Baustoffe der RF3 (cr). Änderung VKF
8 Baustoffe und Bauteile Zu Ziffer 3.4 Zuordnung bisheriger Klassierungen nach VKF Änderung VKF
9 Verwendung von Baustoffen 2 Grundsätze der Verwendung. 2 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie Baustoffe und Bauteile ) sind im Innern von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht anwendbar. Ausgenommen sind Kabel, einlagige Membranfassaden (Zeltbauten) sowie Baustoffe welche mit hohlraumfreier Bekleidung versehen sind. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der Bekleidung: a. mit Baustoffen der RF1 0.5 mm; b. mit Baustoffen der RF2 3 mm; c. mit Baustoffen der RF3 5 mm. 2 Grundsätze der Verwendung 2 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie Baustoffe und Bauteile ) sind im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig nicht ohne vollflächige Abdeckung anwendbar. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der Abdeckung: a. mit Baustoffen der RF1 0.5 mm; b. mit Baustoffen der RF2 3 mm; c. mit Baustoffen der RF3 5 mm. 3 Für folgende Anwendungsbereiche dürfen Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr) im Innern von Bauten und Anlagen raumseitig ohne Abdeckung angewendet werden: a. Bodenbeläge (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen); b. einlagige Membranfassaden (Zeltbauten); c. Kabel und zugehörige Elektrorohre (ausgenommen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen); d. reaktive Brandschutzbeschichtungen; e. feuerwiderstandsfähige Fugen und Abschottungen; f. Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. 1.5 mm; g. Dämmschutzschichten (z. B. Winddichtungen, Trennschichten), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten; h. Ummantelungen von Rohrdämmungen 0.6 mm (ausgenommen in vertikalen Flucht-wegen); i. Rohrdämmungen in Technikräumen. 3 Baustoffe der RF4 dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon ausgenommen sind Baustoffe für Dämmschutz-schichten (z. B. Unterdachbahn, Winddichtung, Trennschicht), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten sowie Ummantelungen von Rohrisolationen 0.6 mm, welche mindestens die Anforderung der RF4 (cr) erfüllen müssen. 6 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Flächenmässig nicht relevante Bauteile dürfen zudem aus Baustoffen mit kritischem Verhalten (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden. 4 Baustoffe der RF4 (cr) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon ausgenommen sind Textilien von Beschattungseinrichtungen 0.6 mm, jedoch nicht in vertikalen Fluchtwegen. 7 Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, Randstreifen usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden. 8 Baustoffe dürfen brennbare Beschichtungen wie Anstriche, Wandbekleidungen, Furniere usw. aufweisen, sofern die Dicke der Beschichtung 1.5 mm nicht übersteigt. An das Brand-verhalten der Beschichtungen werden keine Anforderungen gestellt. 8 Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über keine Aussenwandoder Dachbekleidung, so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3 Gebäudehülle und 4 Gebäudeausbau erfüllen Bestehen Aussenwand- oder Dachkonstruktionen nur aus der Aussenwand resp. dem Dach und verfügen über kein Aussenwandbekleidungssystem oder keine Bedachung, so muss die Konstruktion jeweils die höheren Anforderungen gemäss Ziffer 3 Gebäudehülle und 4 Gebäudeausbau erfüllen Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an Gebäude geringer Höhe Allgemeines 2 Aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen dürfen die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen. An Hochhäusern sind im Bereich von Balkonen ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig Hinterlüftete Fassaden 1. Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe, deren Aussenwandbekleidungen und / oder Dämmstoffe im Hinterlüftungsbereich aus brennbaren Materialien bestehen, müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden. 2. Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe stabförmige Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3 zulässig. 3. Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, welche sich innerhalb der Wärme-dämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen Allgemeines 2 Für aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen gilt: a. an Gebäuden mittlerer Höhe dürfen aussenliegende Balkone und Beschattungseinrichtungen die Anforderungen gemäss Ziffer 3.1.1, Abs. 2 nicht unterlaufen. Textile Beschattungseinrichtungen 0.6 mm werden nicht berücksichtigt; b. an Hochhäusern müssen Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Im Bereich von Balkonen sind ausschwenkbare, textile Beschattungseinrichtungen aus Baustoffen der RF2 zulässig Hinterlüftete Fassaden 1. Hinterlüftete Fassaden an Gebäuden mittlerer Höhe müssen mit einer von der VKF anerkannten oder gleichwertigen Konstruktion ausgeführt werden, wenn die Aussenwandbekleidungen und / oder im Hinterlüftungsbereich Dämmstoffe bzw. flächige Schichten aus brenn-baren Baustoffen bestehen. 2. Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind an Gebäuden geringer und mittlerer Höhe lineare Unterkonstruktionen aus Baustoffen der RF3 (cr) zulässig. 3. Bei allen Gebäudehöhen (inkl. Hochhäuser) müssen punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, welche sich innerhalb der Wärme-dämmung befinden, mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Änderung VKF
10 Verwendung von Baustoffen Membranfassaden Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 bestehen Aussen angebrachte Gewebe und Folien 1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2, an Fassaden mit einer Aussenschicht der RF1 mindestens aus Baustoffen der RF3, bestehen Membranfassaden Membranfassaden und Wetterschutzgewebe bei landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr) bestehen Aussen angebrachte Gewebe und Folien 1 Aussen angebrachte Gewebe / Folien müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 (cr), an Fassaden mit einer Aussenschicht der RF1 mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr), bestehen. 3.3 Bedachungen Allgemeines 5 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren Deckung aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer einhalten. 6 Ist innerhalb von Dachkonstruktion zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachbekleidung von aussen eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden. 3.3 Dachkonstruktionen Allgemeines 5 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren obersten Schicht (Deckung) aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 zu trennen. Brennbare Terrassenböden müssen allfällige Flächenbegrenzungen gemäss Ziffer einhalten. 6 Ist zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachkonstruktion von aussen eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch ein Dach mit Feuerwiderstand EI 30 eingesetzt werden. Änderung VKF
11 Verwendung von Baustoffen Änderung VKF
12 Verwendung von Baustoffen Änderung VKF
13 Verwendung von Baustoffen 5.1 Rohrleitungen und - isolationen Allgemeines 2 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrisolationen aus Baustoffen der RF1 zulässig. 5.1 Rohrleitungen und dämmungen Allgemeines 2 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrdämmungen aus Baustoffen der RF1 zulässig Schaltgerätekombinationen 1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen: a. bei einer Frontgrösse des Gehäuses 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen; b. bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30 RF1 abzutrennen; c. Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden. 2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen Schaltgerätekombinationen 1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen: a. bei einer Frontgrösse des Gehäuses 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen; b. bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30 RF1 abzutrennen; c. Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse, ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden. 2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandabschluss aufweisen, sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 (cr) bestehen. Änderung VKF
14 Verwendung von Baustoffen 5.3 Einrichtungen der Informationstechnik 1 Die Aufstellung von Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssysteme (Bildschirme) usw. in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, so-fern diese der Norm SN EN A1 + A11 + A12 Einrichtungen der Informationstechnik Sicherheit Teil 1: Allgemeine Anforderungen entsprechen, die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist und die Gehäuse in vertikalen Fluchtwegen aus Baustoffen der RF1 bestehen. 2 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Fluchtweg ein Brandschutz-abschluss, ist die Aufstellung netz- oder batteriebetriebener Einrichtungen der Informations-technik sowie elektrischer Büromaschinen in horizontalen Fluchtwegen zulässig, sofern diese der Norm SN EN A1 + A11 + A12 Einrichtungen der Informationstechnik Sicherheit Teil 1: Allgemeine Anforderungen entsprechen und die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist. 5.3 Einrichtungen der Informationstechnik 1 In vertikalen und horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung von Brandmelde- / Gegen-sprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssysteme (Bildschirme) usw. zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen: a. SN EN :2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik Teil 1: Sicherheitsanforderungen; b. SN EN A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik Sicherheit Teil 1: Allgemeine Anforderungen; c. SN EN A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte Sicherheitsanforderungen. 2 In horizontalen Fluchtwegen ist die Aufstellung netz- oder batteriebetriebener Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik sowie elektrischer Büromaschinen zulässig, sofern die erforderliche Durchgangsbreite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist und die Geräte einer der folgenden Normen entsprechen: a. SN EN :2014 Einrichtungen für Audio / Video, Informations- und Kommunikationstechnik Teil 1: Sicherheitsanforderungen; b. SN EN A11+A1+A12+A2-AC:2011 Einrichtungen der Informationstechnik Sicherheit Teil 1: Allgemeine Anforderungen; c. SN EN A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte Sicherheitsanforderungen. Änderung VKF
15 Verwendung von Baustoffen Anhang Änderung VKF
16 Verwendung von Baustoffen Anhang Änderung VKF
17 Verwendung von Baustoffen Anhang Änderung VKF
18 Verwendung von Baustoffen Anhang Änderung VKF
19 Verwendung von Baustoffen Anhang Änderung VKF
20 Verwendung von Baustoffen Anhang Änderung VKF
21 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte 2.2 Allgemeine Anforderungen 2 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten: a) 5 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen; b) 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist; c) 10 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. 3 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden: zwischen Einfamilienhäuser; zwischen Bauten geringer Höhe; zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens: a) 4 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen; b) 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist; c) 6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. 2.2 Allgemeine Anforderungen 2 1 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten: a) 5 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht; b) 7.5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht; c) 10 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht. 3 1 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden: zwischen Einfamilienhäuser; zwischen Gebäuden geringer Höhe; zwischen Gebäuden mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens: a) 4 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen der RF1 besteht; b) 5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht; c) 6 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht. 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwände hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen. 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände1 Werden erforderliche Brandschutzabstände gemäss Ziffer 2.2 oder 2.3 unterschritten, gelten an die Ausführung der Aussenwandkonstruktionen hinsichtlich Brennbarkeit und Feuerwiderstand erhöhte Anforderungen Brandabschnittsbildung. 3 Zwischen Nutzungseinheiten geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert werden Brandabschnittsbildung 3 Zwischen Brandabschnitten mit geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert werden. Änderung VKF
22 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Anhang Zu Ziffer 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände Zu Ziffer 2.4 Ersatzmassnahmen bei Unterschreitung der Brandschutzabstände Lediglich Begriffsänderung Bedachung Dachkonstruktion Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Bedachungen (Ziffer 3.3.3, Abs. 2) Anschlüsse von brandabschnittsbildenden Bauteilen an Dachkonstruktionen (Ziffer 3.3.3, Abs. 2) Begriffsänderung Zu Ziffer Parking Zu Ziffer Parking Änderung VKF
23 Flucht- und Rettungswege Anzahl vertikale Fluchtwege 1 Bauten und Anlagen mit einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen. 2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen Aussentreppen 3 Im Bereich von Aussentreppen müssen die Aussenwände: a) einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen, oder b) aus Baustoffen der RF1 (inkl. Verglasungen und Türen) bestehen. Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade 1.2 m können die Anforderungen angemessen reduziert werden Anzahl vertikale Fluchtwege 1 Geschosse von Bauten und Anlagen ohne ausreichende, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege sind wie folgt mit vertikalen Fluchtwegen zu erschliessen: a. bei einer Geschossfläche bis 900 m2 mit mindestens einem vertikalen Fluchtweg; b. bei einer Geschossfläche von mehr als 900 m2 mit mindestens zwei vertikalen Fluchtwegen. 2 Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen sind durch mindestens zwei vertikale Fluchtwege zu erschliessen, sofern für die Personen nicht ausreichend, ebenerdig ins Freie führende Fluchtwege zur Verfügung stehen Aussentreppen 3 Im Bereich von Aussentreppen müssen: a) Aussenwände einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 (Verglasungen und Türen E 30) aufweisen, oder b) Aussenwandbekleidungssysteme aus Baustoffen der RF1 (Verglasungen und Türen aus Baustoffen der RF1 oder mit Feuerwiderstand) bestehen. Beträgt der Abstand von Aussentreppen zur Fassade 1.2 m können die Anforderungen angemessen reduziert werden. Änderung VKF
24 Flucht- und Rettungswege Anhang Zu Ziffer Aussentreppen Variante I Aussenwand: Feuerwiderstand EI 30 Fenster: E 30, nur zu Unterhaltszwecken öffenbar Türen: E 30 Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Aussenwand, Fenster und Türen gestellt. Variante II Aussenwand: aus Baustoffen RF1 Fenster: Verglasungen RF1, öffenbar Türen: aus Baustoffen RF1 Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade 1.2 m gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie Verwendung von Baustoffen. Zu Ziffer Aussentreppen Variante I Aussenwand: Feuerwiderstand EI 30 Fenster: E 30, nur zu Unterhaltszwecken öffenbar Türen: E 30 Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Aussenwand, Fenster und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie Verwendung von Baustoffen. Variante II Aussenwandbekleidungssystem: aus Baustoffen RF1 öffenbare Fenster, Verglasungen und Türen: aus Baustoffen RF1 oder mit Feuerwiderstand Ist der Abstand x von Treppen und Podesten zur Fassade 1.2 m werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Fenster, Verglasungen und Türen gestellt. Es gelten die Anforderungen der Brandschutzrichtlinie Verwendung von Baustoffen. zu Ziffer Türen SN EN 179 SN EN SN EN 1125 Zu Ziffer Fluchtweg innerhalb der Nutzung (Büro, Gewerbe und Industrie) zu Ziffer Türen Ergänzung der SN- Nummer SN EN 179:2008 SN EN 13637:2015 SN EN 1125:2008 Zu Ziffer Fluchtweg innerhalb der Nutzung (Büro, Gewerbe und Industrie) Änderung VKF
25 Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung Schaltung (siehe Anhang) 1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung spätestens nach 15 Sekunden wirksam sein Schaltung (siehe Anhang) 1 1 Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Störung der allgemeinen Stromversorgung entsprechend dem Stand der Technik wirksam werden. Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung Anhang zu Ziffer Stromquellen für Sicherheitszwecke Die Anschlussleitung Niederspannung EW muss innerhalb des Gebäudes bis zur Sicherheitszuleitung gegen Brandeinwirkung geschützt werden. zu Ziffer Stromquellen für Sicherheitszwecke Die Anschlussleitung Niederspannung EW muss innerhalb des Gebäudes bis zum Brandabschnitt Technikraum Sicherheitsstromversorgung gegen Brandeinwirkung geschützt werden. Änderung VKF
26 Brandmeldeanlagen Ausgenommene Bereiche Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden: Ausgenommene Bereiche Folgende Räume oder Bereiche können von der Überwachung ausgenommen werden: k) separate Pellets- und Schnitzellager k) Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m 2 oder mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile mit Ausnahme der Böden und Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen). Wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m 2 oder weniger als 100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist; l) Zwischenräume oberhalb Unterdecken und unterhalb Doppelböden mit einer Brandbelastung von weniger als 50 MJ/m 2 oder mehr als 50 MJ/m2 ohne Aktivierungsgefahr wie Transformatoren, Vorschaltgeräten oder Motoren für Lüftungsklappen (in die Berechnung der Brandbelastung sind auch die den Zwischenraum begrenzenden Bauteile mit Ausnahme der Böden und Deckenkonstruktionen mit einzubeziehen).wenn eine örtlich begrenzte Brandbelastung von weniger als 100 MJ/m 2 oder weniger als 100 MJ/Laufmeter und keine Aktivierungsgefahr vorhanden ist (wenn die örtliche Brandbelastung überschritten oder Aktivierungsgefahr vorhanden ist und die Hohlräume nicht der Luftführung dienen, genügt eine Bereichsüberwachung entlang der Kabeltrasse); l) Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.15 m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.2 m. m) Zwischenräume oberhalb Unterdecken mit einer Höhe von Unterkant Unterdecke bis Unterkant Rohdecke von weniger als 0.15 m und unterhalb Doppelböden mit einer Höhe von Oberkant Doppelboden bis Oberkant Rohboden von weniger als 0.2 m. Änderung VKF
27 Rauch und Wärmeabzugsanlagen Nutzungen Nutzungen Änderung VKF
28 Rauch und Wärmeabzugsanlagen - Anhang zu Ziffer 3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis zu Ziffer 3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis Änderung VKF
29 Blitzschutzanlagen - Anhang zu Ziffer 2 Notwendigkeit zu Ziffer 2 Notwendigkeit Anmerkung Spalte A: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den äusseren Blitzschutz. Schützt bei direkten Blitzeinschlägen in Bauten und bauliche Anlagen vor physikalischen Schäden sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor Verlust oder dauerhafter Schädigung des Lebens. Spalte B: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den inneren Blitzschutz. Schützt zusätzlich vor Ausfall oder Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie erfüllt Anforderungen, die bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsysteme als Stand der Technik zu beachten sind. Blitzschutzklasse: Die Anforderungen an die Ausführung der Blitzschutzklassen sind in den SEV-Leitsätzen 4022 festgelegt. Je nach Art des Gebäudes, der Zone oder der Nutzung können LPS-Systeme erforderlich sein, welche im Geltungsbereich nicht aufgeführt sind. Dazu sind gegebenenfalls Risikoanalysen gemäss SN EN und SN EN zu erstellen. Anmerkung Spalte A: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den äusseren Blitzschutz. Schützt bei direkten Blitzeinschlägen in Bauten und bauliche Anlagen vor physikalischen Schäden sowie die sich darin aufhaltenden Personen vor Verlust oder dauerhafter Schädigung des Lebens. Spalte B: Zeigt die Anforderungen an die Blitzschutzklasse für den inneren Blitzschutz. Schützt zusätzlich vor Ausfall oder Funktionsstörung innerer Systeme durch LEMP (elektromagnetischer Blitzimpuls) sowie erfüllt Anforderungen, die bei Planung, Erstellung, Betrieb, Wartung und Prüfung von Blitzschutzsysteme als Stand der Technik zu beachten sind. Blitzschutzklasse: Die Anforderungen an die Ausführung der Blitzschutzklassen sind in der Schweizer Regel SNR festgelegt. Je nach Art des Gebäudes, der Zone oder der Nutzung können LPS-Systeme erforderlich sein, welche im Geltungsbereich nicht aufgeführt sind. Dazu sind gegebenenfalls Risikoanalysen gemäss SN EN :2011 und SN EN :2012 zu erstellen. Änderung VKF
30 Beförderungsanlagen 3.6 Untergeschosse 2 1 Führen Aufzugsanlagen nur in ein Untergeschoss, dürfen die Aufzugsschachttüren direkt in eine Nutzungseinheit (Betriebs-, Lagerräume usw.) führen. Dabei müssen die Aufzugsschachttüren über den gemäss Ziffer 3.4, Abs. 2, erforderlichen Feuerwiderstand verfügen. 5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv bedingte Teile aus brennbarem Material wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. 5.1 Fahrtreppen und Fahrsteige 1 1 Tragende und nicht tragende Teile müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Konstruktiv bedingte Teile aus brennbarem Material wie Handläufe, Tragrollen, Gurten müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Änderung VKF
31 Lufttechnische Anlagen 3.4 Filter und Schalldämpfer 1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. 3.4 Filter und Schalldämpfer 1 1 Filter und Schalldämpfer müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. 3.5 Ventilatoren Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden Teilen, aus Baustoffen der RF1 bestehen. Kleinventilatoren wie Labor-, WC-, Fenster-, Konvektorgerä-teventilatoren usw. können mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. 3.6 Luftaufbereitungsapparate 2 Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Kleine Einbauteile (z. B. Düsen von Luftwäschern) sowie Wärmerückgewinnungsapparate, welche nur einen Brand- oder Lüftungsabschnitt versorgen können mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. 3.5 Ventilatoren1 Ventilatoren müssen, mit Ausnahme von brandschutztechnisch unbedeutenden Teilen, aus Baustoffen der RF1 bestehen. Laufräder sowie Kleinventilatoren wie Labor-, WC-, Fenster-, Konvektorgeräteventilatoren usw. müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. 3.6 Luftaufbereitungsapparate 2 Luftaufbereitungsapparate und Einbauteile sind aus Baustoffen der RF1 zu erstellen. Kleine Einbauteile (z. B. Düsen von Luftwäschern) sowie Luftaufbereitungsapparate, welche nur einen Brand- oder Lüftungsabschnitt versorgen müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen Material Flexible Lüftungsleitungen Material Flexible Lüftungsleitungen RF3 wird jeweils zu RF3 (cr) Wärmedämmschichten 1 Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen aus Baustoffen der RF1 müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Ausnahmen sind möglich für Aussenluftleitungen ausser- und innerhalb von Gebäuden, sofern diese mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen und allseitig mindestens 0.5 mm dick mit Baustoffen der RF1 abgedeckt sind. 2 Wärmedämmschichten von brennbaren Lüftungsleitungen dürfen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen Wärmedämmschichten Wärmedämmschichten von Lüftungsleitungen müssen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen aus Baustoffen der RF1 bestehen. In den übrigen Fällen müssen sie mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen. Sofern für die Wärmedämmschichten Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie Baustoffe und Bauteile ) verwendet werden, müssen diese mit einer mindestens 0.5 mm starken Ummantelung aus Baustoffen der RF1 hohlraumfrei bekleidet werden Wohnbauten 1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. 2 Wird die Abluft über Küchenablufthauben dem Wärmerückgewinnungsaggregat zurückgeführt, ist unmittelbar nach der Küchenablufthaube eine VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung einzubauen Wohnbauten 1 Abluftleitungen von Küchenablufthauben sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Werden in Abluftleitungen von Küchenablufthauben VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtungen eingebaut, müssen die Abluftleitungen nach der Absperrvorrichtung mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. 2 Wird die Abluft von Küchenablufthauben dem Luftaufbereitungsapparat zugeführt, ist unmittelbar nach der Küchenablufthaube eine VKF-anerkannte, geeignete Absperrvorrichtung einzubauen. Änderung VKF
32 Lufttechnische Anlagen Anhang zu Ziffer Flexible Lüftungsleitungen zu Ziffer Einbau von Lüftungsleitungen zu Ziffer Einbau zu Ziffer Belüftung von Fluchtwegen zu Ziffer Flexible Lüftungsleitungen zu Ziffer Einbau von Lüftungsleitungen zu Ziffer Einbau zu Ziffer Belüftung von Fluchtwegen RF3 wird zu RF3(cr) Zu Ziffer Einbau (Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen) Zu Ziffer Einbau (Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen) Änderung VKF
33 Gefährliche Stoffe 3.4 Bauliche Anforderungen und Standort 1 Feuer- oder explosionsgefährdete Räume müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein. 3.4 Bauliche Anforderungen und Standort 1 Anforderungen an Räume: a. Räume, in denen explosionsfähige und explosionsfördernde Stoffe und Gemische (H200, H201, H202, H203, H204, H205, H240, H241, H271) oder mehr als 300 kg (brutto) pyrotechnische Gegenstände gelagert werden resp. mit solchen umgegangen wird, müssen über Druckentlastungseinrichtungen (z. B. Aussenwand in leichter Bauart) oder gleichwertige Massnahmen verfügen und als Brandabschnitte erstellt sein; b. in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen sind Massnahmen zu treffen, welche die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken (siehe Ziffer 12 Weitere Bestimmungen ). Sie sind als Brandabschnitte zu erstellen. Änderung VKF
b) Brandschutzrichtlinie «Begriffe und Definitionen» (10_15de./Stand ); Die detaillierten Änderungen finden sich im Anhang B.
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