H E I M V E R T R A G. Zwischen den Alten- und Pflegeheimen der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land e.v.

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1 Pfad: Qualtiätshandbuch_Verwaltung/Aufnahme/Heimverträge/Heimvertrag LZP-KZP, Lo, Wi, He, Bi, doc; 5. Revision, Freigegeben am durch S. Krohe Vollstationär, Langzeitpflege H E I M V E R T R A G Vollstationär, Kurzzeitpflege Zwischen den Alten- und Pflegeheimen der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Gießen-Land e.v. Einrichtung: Pflegeheim Lollar Kleeblatt Wissmar Kleeblatt Heuchelheim Kleeblatt Biebertal Holzmühler Weg 80 Am Festplatz 26 Amselweg 17 Am Schindwasen 9 Tel.: / Tel.: / Tel.: 0641 / Tel.: 06409/ Fax.: / Fax.: / Fax.: 0641 / Fax.: 06409/ nachstehend Heim oder Heimträger genannt und - nachstehend Bewohner genannt - bisher wohnhaft in (vertreten durch, Legitimation: ) wird folgender Vertrag mit Wirkung zum/vom bis abgeschlossen.

2 Zur Vereinfachung wurde der Vertragstext in der männlichen Form formuliert 1. Allgemeines Unser Auftrag Unsere Vorgaben Grundlagen des Vertrages Unser Profil Ziel des Vertrages ist es, dem Heimbewohner Unterkunft, Pflege und Betreuung zu gewähren, die ihm ein Leben unter Wahrung seiner Menschenwürde und Sicherung seiner Selbstbestimmung ermöglicht. Das Heim gewährt Unterkunft und übernimmt die Betreuung und Pflege des Bewohners auf der Grundlage des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) und unter Beachtung der anderen für das Heim geltenden gesetzlichen Vorschriften. Diese können vom Heimbewohner sowie von ihm benannten Personen im Heim eingesehen werden. Das Heim wurde durch Abschluß eines Versorgungsvertrages gemäß 72 SGB XI mit den Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer bzw. teilstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarungen sowie die Regelung des Rahmenvertrages gemäß 75 Abs. 1 SGB XI sind verbindlich und bilden die Grundlage des Heimvertrages. Unser Heim ist eine Einrichtung, die sich folgenden Grundsätzen verpflichtet weiß: Erhaltung der menschlichen Würde und der individuellen Persönlichkeit. Erhaltung und Wiedergewinnung einer möglichst selbständigen Lebensführung. Teilnahme am sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Gemeinschaft. Leitbild: Wir achten Ihre Würde. Wir begegnen Ihnen mit Toleranz und Achtung. Wir begleiten Sie im Alltag. Wir geben Ihnen Hilfe zur Selbsthilfe. Wir bieten Ihnen professionelle Beratung, Betreuung und Pflege. Zuwendung und Respekt sind die Basis unseres Handelns. - 2 / 21 -

3 2. Wohnung / Unterkunft Ihr Zimmer, Ihre Wohnung, Ihr persönlicher Lebensbereich (1) Das Heim bietet dem jeweiligen Bewohner einen individuell gestaltbaren Wohnplatz, der von dem Bewohner evtl. auch mit eigenen Möbeln ausgestattet werden kann. Dies erfolgt in Absprache mit der Pflegedienstleitung. In Doppelzimmern steht jedem Bewohner ein ihm eindeutig zustehender und seiner Verfügung unterliegender Wohnbereich zu. Der Bewohner eines Doppelzimmers ist vor der Neuvermietung des anderen Wohnplatzes anzuhören. Das Heim verpflichtet sich und die Mitarbeiter, die Privatsphäre der Bewohner zu gewährleisten. Die (2) Das Einzel-/od. Doppel-/ Zimmer hat ( * ) qm, befindet sich im ( * ) Wohnung/ Stockwerk und trägt die Nummer ( * ) Das Zimmer ( * siehe Anlage zum Heimvertrag ) (3) Das Einzel-/od. Doppel-/ Zimmer ist in der Regel möbliert mit einem ( Pflege- ) Bett; Schrank; Nachttisch; Tisch und Stuhl / Stühle. Zimmerwechsel (4) Ein Zimmerwechsel innerhalb des Heims erfolgt nur mit Einverständnis des Bewohners bzw. dem seines Vertreters, das schriftlich bestätigt werden soll. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt derjenige, der den Anlass für den Umzug gegeben hat. Wärme Gemeinschaftsräume und -anlagen Haustiere Gäste (5) Zu den Kosten für die Unterkunft gehören auch Wohnnebenkosten ( Heizung, Kalt- und Warmwasserversorgung, Strom) im Sinne der 83 ff., insbesondere der 83, 84, 87, 88 AbgrenzungsVO. (6) Dem Bewohner stehen zur Nutzung weiterhin zur Verfügung: Aufenthaltsraum; Speisesaal; Therapieraum; Grünanlagen (7) Die Haustierhaltung ist im Heim grundsätzlich nicht möglich. (8) Für die Nutzung der Wohnplätze gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt wird, die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen. Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner nicht. Insbesondere ist der Mieter nicht berechtigt, andere Personen als Mitbewohner aufzunehmen oder den Wohnplatz anderen zu überlassen. Der Bewohner hat das Recht, Gäste zu empfangen. - 3 / 21 -

4 Schlüssel (9) Dem Bewohner werden durch den Hausmeister Schlüssel übergeben, es sei denn der Gesundheitszustand des Bewohners gebietet ein Abweichen. Die Entgegennahme der Schlüssel ist schriftlich zu quittieren. Bei Schlüsselverlust durch Verschulden des Bewohners beschafft das Heim im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz. Das Heim verfügt über einen Zentralschlüssel, um in dringenden Fällen Hilfe leisten zu können. Nicht zur Schließanlage gehörende Schlösser dürfen aus Sicherheitsgründen nicht angebracht werden. Telefon (10) Die Einrichtung eines Telefonanschlusses im Zimmer ist möglich. Die Beantragung und die laufenden Kosten sind vom Bewohner mit dem privaten Telefonanbieter (i.d.regel Telekom) auf eigene Rechnung zu veranlassen und zu begleichen. Persönliche Veränderungen im / am Zimmer Einlagerung von Wertgegenständen (11) Änderungen an der Wohnung oder Eingriffe in diese dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Heims ausgeführt werden. (12) Die Bargeld- oder Schmuckverwahrung durch den Träger ist generell nicht möglich und kann nur in begründeten Ausnahmefällen für einige Tage in Anspruch genommen werden. Wir empfehlen bei Bedarf die Anmietung eines Schließfaches bei einer Bank. 3. Gemeinschaftseinrichtungen Räume für die Gemeinschaft (1) Das Heim bietet dem Bewohner Räume zur Begegnung und Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses. Für die Nutzung der Räume, Einrichtungen und Anlagen des Heims wird kein gesondertes Entgelt verlangt. - 4 / 21 -

5 Private Nutzung (2) Der Bewohner hat das Recht, Gemeinschaftsräume auch für private Zwecke zu nutzen. Für die Raumüberlassung wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Sie bedarf jedoch der vorherigen Abstimmung mit der Hauswirtschaftsleitung / Heimleitung. 4. Leistungen der Hauswirtschaft Aufgaben der Hauswirtschaft (1) Die Mitarbeiter sind verantwortlich für die Gestaltung einer wohnlichen Atmosphäre im Haus, für die Raumpflege, für die Beratung der Bewohner in hauswirtschaftlichen Angelegenheiten sowie für die Wäscheversorgung. Bei der Reinigung der Wohnräume wird auf Bedürfnisse und Vorstellungen des Bewohners Rücksicht genommen. Wäschekennzeichnung (2) Die Wäsche, die der Bewohner mitbringt, ist mit dem Namen des Bewohners und des Heimes zu kennzeichnen. Die Namensschilder für die Wäsche des Bewohners werden zwecks einheitlicher Kennzeichnung durch das Heim beschafft. Blumenpflege (3) Zur persönlichen Wohnraumgestaltung dienen eigene Blumen und Pflanzen. Für die Blumenpflege ist der Bewohner selbst verantwortlich. Er / Sie muss insbesondere für Abwesenheitsfälle rechtzeitig für die Versorgung der Pflanzen Sorge tragen. Für Schäden übernimmt das Heim keine Haftung, sofern es die Blumenpflege nicht ausdrücklich übernommen hat. 5. Leistungen der Küche Mahlzeiten (1) Aufgabe der Mitarbeiter ist es, Mahlzeiten aufgrund ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner zu bereiten und so zu präsentieren und zu servieren, dass die Bewohner in einer kultivierten Atmosphäre ihre Mahlzeiten einnehmen können. Bei Behinderung und Krankheit wird auf die besonderen Bedürfnisse des Bewohners Rücksicht genommen und seinen Fähigkeiten und Gewohnheiten Rechnung getragen. Die Küchenleitung ist gehalten, die Bewohner in die Planung der Mahlzeiten einzubeziehen. - 5 / 21 -

6 Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen Normalkost und Diät- / Schonkost. Das Heim bietet (2) Das Heim bietet dem Bewohner folgende im Entgelt enthaltene Mahlzeiten an: Frühstück Mittagessen Abendessen Tagesunabhängige Zwischenmahlzeiten Nachmittagskaffee Getränke zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs Diät Wo serviert wird (3) Bei Bedarf werden Sonderkostformen / Diäten angeboten. (4) Die Mahlzeiten werden im Speisesaal oder in den Tagesräumen der Wohnbereiche serviert oder dort ausgegeben. Bei Krankheit und pflegebedingter Unfähigkeit, die Mahlzeiten in diesen Räumen einzunehmen, werden die Mahlzeiten im Zimmer des Bewohners ohne Aufpreis serviert und ihm die notwendigen Hilfen bei der Einnahme der Mahlzeiten angeboten. Gäste Feste und Feiern (5) Gäste der Bewohner sind zu allen Mahlzeiten nach vorheriger Anmeldung willkommen ( Preise für Gästeessen: siehe Preisliste am Aushang im Eingangsbereich ). (6) Die gastronomische Ausrichtung von Festen und Feiern kann gegebenenfalls nach Absprache gegen gesondertes Entgelt übernommen werden. 6. Leistungen der Haustechnik Aufgaben des Hausmeisters Instandhaltung (1) Die Haustechnik ist verantwortlich für die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit aller haus- und betriebstechnischen Anlagen. Zu den Aufgaben gehört auch Hilfestellung und Beratung bei der Gestaltung und Erhaltung des persönlichen Wohnraumes der Bewohner durch die hier tätigen Mitarbeiter. (2) Die Instandhaltung der hauseigenen Anlagen und Einrichtungsgegenstände in den Wohnungen der Bewohner gehört zu den Obliegenheiten des Hauses. Für die Instandhaltung vom Bewohner eingebrachter Sachen ist dieser selbst verantwortlich. - 6 / 21 -

7 Ein- und Auszug (3) Haustechnische Hilfestellung und Dienste bei Ein- und Auszug und während der Wohndauer werden ohne weiteres Entgelt von der Haustechnik angeboten. Dieses Angebot bezieht sich nur auf Leistungen innerhalb des Heimes. Darüber hinausgehende Leistungen sind als Zusatzleistungen möglich und gesondert zu vereinbaren. 7. Leistungen der Verwaltung Aufgaben der Verwaltung Post (1) Den Mitarbeitern der Verwaltung obliegt die bewohner- und mitarbeiterbezogene Administration. Zu ihren Aufgaben gehört auch der Empfang von Besuchern, die Vermittlung an die zuständigen Ansprechpartner sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Telefonaten und Anfragen. (2) Auf Wunsch des Bewohners nimmt die Verwaltung die Post für ihn entgegen und leitet sie über die Stationen an den Adressaten weiter. Barbetrag (3) Das Heim richtet auf Wunsch des Bewohners ein Verwahrgeld- / Barbetragskonto innerhalb der vollstationären Dauerpflege ein. Umfang sowie Kosten des Verwahrgeldkontos siehe Aufnahmemappe ( Preisliste sonstige Dienstleistungen ). 8. Leistungen des sozialen Dienstes Aufgaben des sozialen Dienstes (1) Der soziale Dienst trägt dafür Sorge, dass der Heimbewohner die notwendigen Hilfen bei Heimeinzug, Gestaltung seines Wohnund Lebensraumes und bei der Orientierung im Heim erhält. Seine Aufgabe ist es weiterhin, dafür Sorge zu tragen, dass Bewohner die Gelegenheit wahrnehmen können, an den kulturellen, religiösen und sozialen Angeboten im Umfeld teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, Bewohnern und Angehörigen in Fragen der Kostenabrechnung und im Umgang mit Kassen und Behörden Beratung anzubieten. Der soziale Dienst sorgt darüber hinaus für die Unterstützung von Angehörigen und ihre Beratung, die Zusammenarbeit mit Behörden, Gerichten und gesetzlichen Betreuern sowie für ein den Interessen und Bedürfnissen der Heimbewohner entsprechendes Programm im Heim. Beratung (2) Die Mitarbeiter des sozialen Dienstes stehen dem Bewohner, seinen Angehörigen sowie anderen Personen seines Vertrauens zur per- - 7 / 21 -

8 sönlichen Beratung innerhalb der festen Sprechzeiten zur Verfügung. Die Beratungsinhalte unterliegen der auch innerhalb des Heims geltenden Schweigepflicht der Mitarbeiter, wenn der Bewohner sie nicht von der Schweigepflicht entbindet. 9. Soziale Betreuung Beschäftigungsangebot (1) Das Beschäftigungsangebot ist ein elementarer Bestandteil der Tagesarbeit in unseren Einrichtungen. Es wird von qualifiziertem Fachpersonal, Alltagsbegleitern (nach 87 b SGB XI) und Ehrenamtlichen erbracht. Gestaltung (2) Das Beschäftigungsangebot wird anhand eines Wochenplanes, der nach therapeutischen Gesichtspunkten erarbeitet wurde, erbracht. Es besteht aus Seniorengymnastik, Gedächtnisübungen, kreativen und musischen Beschäftigungsfeldern, aber auch aus jahreszeitlich orientierten kulturellen Veranstaltungen und Ausflügen. Alltagsbegleitung (3) Für Bewohner und Bewohnerinnen mit von der Pflegekasse anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz wird vom Pflegeheim ein zusätzliches Betreuungsangebot durch sogenannte Alltagsbegleiter angeboten (entsprechend 87b SGB XI). Die zusätzlichen Kosten werden durch die Pflegekassen getragen. Bei Leistungserbringung wird dies gesondert auf der Heimabrechnung ausgewiesen. 10. Fahrdienste Mobil im Heim Dem Heim ist daran gelegen, dass die Bewohner ihre Mobilität soweit wie möglich erhalten. Hierzu vermittelt es einerseits örtliche Fahrdienste des jeweiligen Gemeinwesens und bietet dem Bewohner andererseits eigene Fahrdienste. Einzelheiten zum hauseigenen Fahrdienst sind in der gesonderten Preisliste sonstige Dienstleistungen in der Aufnahmemappe geregelt. - 8 / 21 -

9 11. Leistungen der Pflege Ziele der Pflege (1) Dem Bewohner werden die in seiner Situation erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Die Pflege dient auch der Minderung sowie der Vorbeugung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit. Ziel ist es, dem Bewohner Hilfe zur Erhaltung und Erlangung höchstmöglicher Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu geben und dabei seine persönlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten zu respektieren. Prinzipien Das Heim orientiert sich an dem Pflegemodell nach M. Krohwinkel. Freiwilligkeit Leistungen der Pflege Das Heim und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die Lebensgewohnheiten der Bewohner zu berücksichtigen und das Prinzip der Freiwilligkeit von Pflegeleistungen seitens des Bewohners zu achten. Sollte der Bewohner durch Krankheit oder Behinderung am Ausdruck seines Willens gehindert sein oder ist der Wille nicht erkennbar, so wird das Heim nach Absprache mit den dem Bewohner nahestehenden Menschen bzw. Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuern so im Sinne des Bewohners handeln, wie er selbst entscheiden würde, wenn er könnte. (2) Zu den Leistungen der Pflege gehören entsprechend der Pflegeeinstufung: Hilfen bei der Körperpflege Hilfen bei der Ernährung Hilfen bei der Mobilität Medizinische Behandlungspflege Pflegebedingter Mehraufwand in der Hauswirtschaft Näheres hinsichtlich der Leistungen ergibt sich aus den jeweils gültigen Versorgungs- und Rahmenverträgen gemäß 72 und 75 des SGB XI. Qualität (3) Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht. - 9 / 21 -

10 Planung (4) Die Planung der Pflege erfolgt gemeinsam mit dem Bewohner und / der Pflege oder von ihm benannten Personen seines Vertrauens und wird von den Pflegekräften regelmäßig überprüft und aktualisiert. Umfang der Pflege (5) Der Umfang der Pflege ergibt sich einerseits aus der jeweiligen Zuordnung zu einer Pflegestufe oder Pflegeklasse ( bei Leistungen der Pflegeversicherung ) bzw. aus dem gemeinsamen, ggf. vom Sozialhilfeträger bestätigten Pflegebedarf. Die einzelnen Pflegeleistungen werden mit dem Bewohner und / oder einer von ihm benannten Person seines Vertrauens vereinbart. Dies betrifft Umfang, Inhalt und Art und Weise der Pflege. Pflege- (6) Die Pflegeleistungen werden dokumentiert. Der Bewohner und / doku- oder von ihm benannte Personen seines Vertrauens haben das mentation Recht zur Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Zusatzleistungen (7) Zusatzleistungen werden separat in Rechnung gestellt, siehe dazu unsere gesonderte Preisliste. Änderung des Pflegebedarfs (8) Führt ein veränderter Pflegebedarf dazu, dass der Bewohner einer anderen Pflegestufe bzw. Pflegeklasse zuzuordnen ist, so ist das Heim verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Bewohner der Pflegekasse den veränderten Pflegebedarf mitzuteilen und eine Änderung der Pflegestufe / Pflegeklasse zu veranlassen. Bei Sozialhilfeempfängern erfolgt parallel dazu eine Information an das Sozialamt. Zuordnung (9) Der Bewohner wurde durch Bescheid der Pflegekasse vom zu Pflege- ( * ) in Pflegestufe ( * ) eingestuft. stufen und ( * siehe Anlage zum Heimvertrag ) Pflegeklassen 12. Leistungen der Behandlungspflege Kooperation mit Ärzten (1) Bei den Leistungen der sogenannten medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um Kooperationsaufgaben von behandelnden Ärzten der Heimbewohner und den Pflegekräften des Heimes. Die Pflegekräfte wirken an der ärztlichen Diagnostik und Therapie der behandelnden Ärzte mit. Sie unterstützen die Ziele ärztlicher Behandlung durch pflegerische Maßnahmen und führen ärztlich veranlaßte und verordnete Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege durch / 21 -

11 Die Pflegekräfte des Heims dürfen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege nur durchführen, wenn und soweit sie hierfür ausreichend qualifiziert sind. (2) Die Pflegekräfte des Heims dürfen auf Veranlassung der behandelnden Ärzte Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nur unter folgenden Voraussetzungen durchführen: - wenn die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist. - wenn für die Durchführung entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen. - wenn der Bewohner mit der Durchführung der Maßnahme durch Pflegekräfte des Heimes einverstanden ist und im übrigen in die ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme eingewilligt hat. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Vorrang der Pflege Versorgung mit Medikamenten (3) Der Umfang der angebotenen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis / dem Versorgungs- und Rahmenvertrag gemäß 72, 75 SGB XI. Darüber hinausgehende Leistungen der medizinischen Behandlungspflege dürfen nur durch die behandelnden Ärzte erbracht werden. (4) Ärztlich delegierte Leistungen der medizinischen Behandlungspflege können vom Heim nur erbracht werden, wenn dadurch die Leistungen der Pflege in dem erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Qualität nicht gefährdet werden. Das Heim verpflichtet sich, Ärzte rechtzeitig davon zu unterrichten, wenn bestimmte Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege von Pflegekräften nicht erbracht werden können. (5) Die Versorgung der Patienten mit den notwendigen Medikamenten erfolgt durch die örtlichen Apotheken. Der Bewohner kann eine bestimmte Apotheke schriftlich bestimmen, von welcher dessen Medikamente ausschließlich geliefert werden sollen. Das Heim übernimmt auf Wunsch des Bewohners die Bestellung sowie die Verwaltung und Aufbewahrung der Medikamente. Die eigenständige Versorgung mit Medikamenten, insbesondere in Bezug auf Art, Menge und Verabreichungszeiten schließt jegliche Haftung des Heimes aus. Freie Arztwahl (6) Die freie Arztwahl der Bewohner ist gewährleistet. Auf Wunsch ist das Heim bei der Vermittlung ärztlicher Hilfe behilflich / 21 -

12 13. Hilfsmitttel Pflege- (1) Das Heim stellt dem Bewohner die erforderlichen Pflegehilfsmitttel i. Hilfsmitttel S. des 40 SGB XI zur Verfügung nach der jeweiligen Rechtssprechung. (2) Medizinische Hilfsmitttel i. S. des 33 SGB V werden vom Heim grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt, es sei denn, das Heim verfügt tatsächlich über ein geeignetes Hilfsmitttel für den jeweiligen Bewohner. Inkontinenzmaterialien (3) Die Kosten für individuelle Inkontinenzmaterialien trägt der Bewohner, sofern sie nicht von der zuständigen Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger übernommen werden. Die Kosten der Bescheinigung einer vorliegenden Inkontinenz durch den Hausarzt des Bewohners zur Vorlage und ggf. Abrechnung an / mit der Krankenkasse trägt die Einrichtung. 14. Therapeutische Leistungen Rehabilitation im Heim Therapie- Leistungen Zur Vermeidung und zur Minderung der Pflegebedürftigkeit kommen auch für Heimbewohner Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht. Hierzu gehören Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Das Heim wird bei der Pflegeplanung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt auf Möglichkeiten der Rehabilitation achten und zur Sicherung des Rehabilitationserfolges mit dem behandelnden Arzt und Therapeuten zusammenarbeiten. Therapeutische Leistungen der Physiotherapie und Ergotherapie sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie werden durch externe Therapeuten auf Verordnung des Arztes erbracht. 15. Entgelte Gleiche Leistungen, gleiche Entgelte (1) Die Entgelte für die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Heim und den öffentlichen Leistungsträgern ( Pflegekasse, Sozialhilfeträger ) nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XI und des BSHG vereinbart sind. Die Entgelte für die Leistungen sind für alle Heimbewohner nach - 12 / 21 -

13 einheitlichen Grundsätzen bemessen. (2) Der Bewohner bzw. ein von ihm Bevollmächtigter hat das Recht, die Pflegesatzvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung beim Heimträger einzusehen. Entgelte (3) Die Entgelte auf der Grundlage der Pflegesatzvereinbarung und Vergütungsverträge mit den Leistungsträgern sind in den aktuellen Preislisten enthalten ( siehe Anlage innerhalb der Aufnahmemappe ). (4) Die Entgelte setzen sich aus den Bereichen Unterkunft und Verpflegung, Pflegeleistungen der Stufen 0, 1, 2, 3 oder Härtefälle und den Investitionskosten zusammen. Die Summe dieser Teilbeträge wird mit den zuständigen Kostenträgern vereinbart. Die Höhe der Teilbeträge und die Summe ist der in der Aufnahmemappe beiliegenden Preisliste zu entnehmen. Die Entgelte für Zusatzleistungen ergeben sich aus der ergänzenden Preisliste innerhalb der Aufnahmemappe und sind Vertragsbestandteil. Was hat der Bewohner zu zahlen Sozialhilfe Pflegeklassenwechsel Private Pflegeversicherung Der Bewohner trägt die Hotelkosten, die Kosten für die nicht geförderten Investitionsaufwendungen, die Kosten für Zusatzleistungen sowie die Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen, soweit die Pflegekasse für sie nicht in voller Höhe aufkommt. (5) Bei ergänzendem Bezug von Sozialhilfe werden die nicht von der Pflegekasse und nicht vom Bewohner selbst entrichteten Entgelte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger auf der Grundlage der Pflegesatzvereinbarung unmittelbar abgerechnet. (6) Bei einem Wechsel in der Pflegeklasse infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustands kann das Heim das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend dem verhandelten Pflegesatz erhöhen oder vermindern. Als angemessen gilt eine Erhöhung insbesondere, wenn sie zu einem Entgelt führt, das dem Pflegesatz der Pflegekasse entspricht, die der MDK der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse festgestellt hat. Die Entgelterhöhung wird mit dem Zeitpunkt der Änderung der Pflegekasse entsprechend der Feststellung des MDKs wirksam. (7) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung, bei denen gemäß 23 Abs. 1 S. 3 SGB XI an die Stelle der Sachleistung die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet die Pflegeeinrichtung, die der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat, die Pflegeleistung mit dem Versicherten selbst ab / 21 -

14 Zuordnung zu einer Pflegestufe-/ Pflegeklasse (8) Die Zuordnung zu einer Pflegestufe oder in eine Pflegeklasse erfolgt durch den MDK der Kranken- / Pflegeversicherung bzw. der gesetzlichen Pflegekasse. Bis zur Vorlage einer gültigen Einstufung wird in der vollstationären Pflege zunächst Pflegestufe 0, in der teilstationären Pflege Stufe 1 abgerechnet. Durch die Einstufung wird der Pflegesatz für das Heim und den Bewohner verbindlich im Sinne des 317 BGB festgesetzt. Das sich daraus ergebende Entgelt ist von der Bekanntgabe der Pflegeklasse / Pflegestufe bis zu einer neuen Festsetzung der Pflegeklasse / Pflegestufe durch den MDK der Krankenversicherung bzw. die Pflegekasse zu zahlen. Da auch der Umfang der Pflegeleistungen des Heims von der jeweiligen Pflegeklasse / Pflegestufe abhängt, wird der Bewohner das Heim unverzüglich benachrichtigen, wenn er die Einstufung gegenüber seiner Pflegeversicherung / Pflegekasse anficht. 16. Zahlung des Entgelts Zahlungsverpflichtung Sozialhilfe Fälligkeit (1) Soweit das Heim dem Bewohner Leistungen unterhalb der Pflegekassenleistung gewährt ( allgemeine Pflegeleistung ), ist der Bewohner verpflichtet, das Heimentgelt zu zahlen. (2) Tritt der Sozialhilfeträger ergänzend für die Zahlungen der vorgenannten Entgelte ein, erfolgt die Abrechnung zwischen Heim und Sozialhilfeträger unmittelbar. Der Sozialhilfeträger wird ermächtigt, die Zahlungen direkt an das Heim zu leisten. (3) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten sowie für Zusatzleistungen und ggf. Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, trägt der Bewohner selbst. (4) Die Entgelte sind sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und werden vom Heim nach Vereinbarung mittels Bankeinzug eingezogen. Dies bedarf einer schriftlichen Einzugsermächtigung Ihrerseits. Änderungen der Bankverbindung sind unverzüglich durch Vorlage einer neuen, aktualisierten Einzugsermächtigung schriftlich anzuzeigen. Kosten, welche durch eine Rücklastschrift aufgrund einer Unterdeckung des angezeigten Kontos entstehen, werden dem Bewohner bzw. dessen Vertreter in Rechnung gestellt. Abwesenheit (5) 1. Soweit der Pflegeplatz vorübergehend aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Heimbewohners, eines Aufenthaltes in einer - 14 / 21 -

15 stationären Rehabilitationseinrichtung oder wegen Urlaubs nicht in Anspruch genommen werden kann, informiert das Pflegeheim die Pflegekasse über Dauer und Grund der vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners. Ist erkennbar, dass der Heimbewohner nicht mehr in das Pflegeheim zurückkehrt, wirkt das Pflegeheim auf eine unverzügliche Beendigung des Heimvertrages hin. 2. Das vereinbarte Heimentgelt berechnet sich in den unter 1 genannten Fällen nach den geweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den bestehenden Rahmenvereinbarungen mit den Kostenträgern.* *Mit Stand ab Juli 2008 gilt z.b.: ( Pflegesatz, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten ) wird bei vorübergehender Abwesenheit je Person und Kalenderjahr bis zu 42 Tagen (bei Krankenhausaufenthalt o.ä. ohne zeitl. Begrenzung) berechnet. Ansprüche nach 82 SGB XI bleiben unberührt. Bei vorübergehender Abwesenheit ab drei vollen Tagen wird Bewohnern (bei Sozialhilfeempfängern dem Sozialamt) der vollstationären /Kurzzeit Pflege für Unterkunft + Verpflegung + pflegebed. Aufwand ein sog. Abwesenheitsabschlag für jeden weiteren vollen Kalendertag von 25 % - in Übereinstimmung mit den Fristen in 16 (5)Nr. 2 des Heimvertrages gewährt. Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu drei vollen Tagen wird gemäß der gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigt und entsprechend nicht rückvergütet. 17. Entgelterhöhung Allgemeine Pflegeleistungen Zusatzleistungen Zeitpunkt der Erhöhung (1) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung werden in den Pflegesatzvereinbarungen gemäß 84, 85 SGB XI festgelegt. Ihre Veränderung erfolgt mit Änderung der Pflegesatzvereinbarung und Vergütungsverträge und wird dem Bewohner vom Heimträger mitgeteilt. (2) Die Entgelte für die Zusatzleistungen können vom Heimträger erhöht werden, wenn sich die Berechnungsgrundlage verändert hat und die Erhöhung angemessen ist. Die Erhöhung kann einseitig durch das Heim erfolgen. (3) Vor den jeweiligen Erhöhungen der unter (1) + (2) genannten Entgelte sowie für die nicht geförderten - 15 / 21 -

16 Investitionskosten und die Zusatzleistungen ist der Heimbeirat gemäß der gültigen Heimmitwirkungsverordnung anzuhören. Dem Heimbeirat sind die für die Beurteilung der Entgelterhöhungen notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Nach Zustimmung durch den Heimbeirat ist dem Bewohner eine Erhöhung dieser Teilentgelte spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen. Sie ist schriftlich zu begründen. 18. Vertragsdauer / Kündigung Vertragsdauer (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ( vollstationäre Langzeit- bzw. Dauerpflege). Für Bewohner der teilstationären Tagespflege sowie der vollstationären Kurzzeitpflege wird der Heimvertrag für einen bestimmten Zeitraum /-intervall geschlossen. Kündigungsfrist (2a) Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des laufenden Monats schriftlich kündigen. Er kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung zum Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. (2b) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Sollte die Aushändigung des Vertrages erst danach erfolgen, beginnt die Frist ab Aushändigung des Vertrages. Kündigungsgründe (3) Das Heim kann den Heimvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Träger eine Härte bedeuten würde; 2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung nicht möglich und die Fortsetzung des Vertrags dem Heim nicht mehr zuzumuten ist; - 16 / 21 -

17 3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann; 4. der Bewohner - für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist, oder - in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht. Kündigungsform Fristlose Kündigung Anderweitige Unterbringung (4) Die Kündigung durch das Heim bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen. Die Kündigung von Bewohnern, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, ist der Pflegekasse zur Kenntnis zu geben. (5) In den Fällen des Abs. (3) Ziffer 2 4 kann der Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für das Ende des nächsten Monats zulässig. (6) Hat der Träger nach Abs. (3) Ziffer 1 und 2 gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterbringung nachzuweisen. In den Fällen des Abs. (3) Ziffer 1 hat das Heim die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. (7) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Sterbetag. Um den Angehörigen einen würdevollen Abschied zu ermöglichen, wird der Wohnraum bis max. 14 Tage nach dem Tod zur Verfügung gestellt. Berechnet werden dann bis zur erfolgten Zimmerräumung und bei vorzeitiger Zimmerneubelegung vor Ablauf der 14 Tage- Regelung nur die Entgeltbestandteile Unterkunft (ohne Verpflegungssatz) und Investitionskosten 19. Haftung (1) Das Heim und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, die angebotenen Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der jeweiligen Fachdisziplin zu erbringen. Die im Heim geltenden Standards können vom Heimbewohner und / oder einer Person seines Vertrauens eingesehen werden. Bei Qualitätsmängeln und schlechter Erfüllung haftet das Heim dem Bewohner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Siehe hierzu auch Punkt Schlußbestimmungen / 21 -

18 (2) Für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen haftet das Heim nur, wenn es die Verwahrung ausdrücklich übernommen hat und wenn dem Heim bzgl. des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Höhere Gewalt Haftung des Bewohners Haftpflichtversicherung Wertsachen (3) Die Haftung für höhere Gewalt wird ausgeschlossen, Rechte aus 323 BGB ( Entgeltminderung ) bleiben unberührt. (4) Der Bewohner haftet dem Heim gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (5) Dem Bewohner wird der Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung für Schäden, die innerhalb des Heims verursacht wurden, empfohlen. Das Heim schließt für alle Heimbewohner eine Haftpflichtversicherung ab. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind Bestandteil des Heimentgeltes. (6) Über die Aufbewahrung von Wertsachen oder die Verwaltung von Geldbeträgen muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. 20. Beschwerderecht Beschwerden sind Chefsache (1) Bei Mängeln kann sich der Bewohner an den Heimbeirat und/oder die Geschäftsführung wenden. Im Rahmen des bestehenden Beschwerdemanagements ist auf schriftliche Beschwerden an die GF in angemessener Frist eine schriftliche Antwort zu geben. (2) Sollte auf dem Weg unter (1) keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, können Beschwerden auch mitgeteilt werden an a) Träger: AWO KV Gießen-Land e.v., Holzmühler Weg 80, Lollar b) Heimaufsicht, Versorgungsamt, Südanlage 14 a, Gießen c) RP Gießen, Abt. V, Dez.62, Postfach , Gießen 21. Hausstand, Nachlass, Räumung (1) Der Bewohner ermächtigt das Heim, die eingebrachten Sachen bei Auszug oder Ableben folgender Person / folgenden Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation auszuhändigen. Name(n) / Anschrift(en): ( * siehe Anlage zum Heimvertrag ) - 18 / 21 -

19 (2) Das Heim ist berechtigt, die in die Wohnung / das Zimmer eingebrachten Sachen auf Kosten des Bewohners bzw. seiner Erben einzulagern, wenn die Wohnung / das Zimmer nicht bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses geräumt wird. In diesem Fall fertigt das Heim eine Niederschrift über die zurückgelassenen Sachen an. (3) Wurden keine besonderen Personen unter (1) genannt und sind keine Ansprechpartner bekannt, gehen die eingebrachten Sachen nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche in das Eigentum des Trägers über. 22. Datenschutz / Schweigepflicht Diskretion Datenspeicherung Ärztliche Schweigepflicht Einsicht in Pflegedokumentation (1) Der Bewohner vertraut sich dem Heim und seinen Mitarbeitern an. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Im Gegenzug verpflichtet sich das Heim und seine Mitarbeiter zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners. (2) Es werden nur solche Informationen über Bewohner gespeichert, die für die Erfüllung des Heimvertrages erforderlich sind. Diese werden nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind. Insoweit stimmt der Bewohner der Speicherung seiner Daten zu. Er hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert werden. Daten über den Einzugstermin sowie den Geburtstag werden dem Heimbeirat / Sozialdienst mitgeteilt. Wenn dies nicht gewünscht wird, ist dies am Ende des Vertrages zu vermerken. (3) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Heimes zur Verfügung stellt. Er willigt ebenfalls ein, dass dem Heim die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. (4) Der Bewohner erhält eine Mitteilung darüber, welche Bewohnerdateien geführt werden. Insbesondere hat der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter das Recht auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation. (5) Die Heimaufsicht hat das Recht, im Rahmen ihrer Nachschautätigkeit Einsicht in die Pflegedokumentation über die Bewohner zu nehmen / 21 -

20 23. Schlussbestimmungen Wirksamkeit Anlagen Informationen (1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit im übrigen nicht. (2) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages und sind dem Bewohner auszuhändigen. (3) Vor Abschluss dieses Vertrages ist der Bewohner eingehend über die Art und die Ausstattung das Heims sowie das Leistungsangebot informiert worden. Insbesondere wurde er über sein Beschwerderecht und die Funktion des Heimbeirates als Mittler zwischen Geschäftsführung und Bewohnern aufgeklärt. Die Nichterfüllung vereinbarter Qualitätskriterien berechtigen den Bewohner zur Entgeltkürzung. 24. Gültiger Pflegesatz Pflegesatz Der derzeitig gültige Pflegesatz ergibt sich gemäß Punkt 15 dieses Vertrages aus - der Pflegeeinstufung, zur Zeit Stufe: - den Sätzen f. Unterkunft u. Verpfl. - dem Pflegesatz: - den Investitionskosten: - dem Einzelzimmer-Zuschlag Summe: Weitere individuelle Angaben: siehe Punkt 25 Lollar, Ort, Datum Ort, Datum für das Heim Bewohner Stempel vertreten durch: - 20 / 21 -

21 25. Weitere individuelle Angaben (Anlage zum Heimvertrag vom: ) für Bewohner:, geboren am: vertreten durch: Eingezogen in Doppel- / Einzel- (Zuschlag: 1,02 ) Zimmer Nr.: Größe von Quadratmetern. Es befindet sich im Dem Bewohner wurden folgende Schlüssel ausgehändigt: --- mit einer Der Bewohner wurde gemäß Bescheid der Pflegekasse vom in die Pflegestufe eingestuft, die Abrechnung des zu zahlenden Heimentgeltes wird auf der Grundlage der Pflegestufe vorgenommen. Im Falle des Todes des Bewohners sind die nachfolgenden Personen zu benachrichtigen: 1. Name, Vorname, Anschrift, TELEFON: 2. Name, Vorname, Anschrift, TELEFON: Der Nachlass des Bewohners ist an nachfolgende Personen auszuhändigen: 1. Name, Vorname, Anschrift, TELEFON: 2. Name, Vorname, Anschrift, TELEFON: Lollar, Ort, Datum Ort, Datum für das Heim Bewohner Stempel vertreten durch: Mitteilung des Geburtstages an den Heimbeirat / Sozialdienst zur Übermittlung von Geburtstagsgrüßen nicht gewünscht / 21 -

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