Häufig gestellte Fragen zum Wettbewerbsrecht

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1 Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Häufig gestellte Fragen zum Wettbewerbsrecht Ein alter Spruch in der Kaufmannschaft lautet: "Wer nicht wirbt, der stirbt." Der Erfolg unternehmerischer Aktivitäten hängt nicht selten von der geschickten bzw. kreativen Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen ab. Dies gilt für den gesamten Zeitraum der unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere aber für die Phase der Existenzgründung, da der angehende Unternehmer sich erst auf dem Markt etablieren muss. Viele Marketingkonzepte werden erstellt, die dann aber nur all zu schnell deutscher wettbewerbsrechtlicher Realität weichen müssen. Teilweise unüberwindbar scheinen die Hürden, die das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), das Kartellgesetz (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), sowie andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften - insbesondere der dazu ergangenen Rechtsprechung - vor Ihnen aufbauen. Ein Übriges tragen solche Abmahnvereine dazu bei, denen es nicht auf die Wahrung des lauteren Wettbewerbs ankommt, sondern deren einziges Ziel darin besteht, Einnahmen aus dem Aufwendungsersatz für Abmahnungen zu erzielen. Eine traditionelle Serviceleistung der IHK Berlin besteht darin, ihre Mitgliedsunternehmen in wettbewerbsrechtlichen Fragen zu beraten. Um unsere Unternehmen und gerade auch die Unternehmen, die noch nicht allzu lange auf dem Markt tätig sind, in dieser Hinsicht zu sensibilisieren, möchten wir in diesem Beitrag die häufigsten Fragestellungen, die sich aus der Beratungstätigkeit der IHK in der Vergangenheit ergeben haben, darstellen und beantworten. Dieser Beitrag ist speziell zugeschnitten auf den Einzelhandel, da gerade auch aus dieser Branche die meisten Problemstellungen an die IHK herangetragen werden. Ihr Ansprechpartner: Marcel Rehfeld marcel.rehfeld@berlin.ihk.de 1

2 Besteht die Möglichkeit, anlässlich der Eröffnung eines Ladengeschäftes einen besonderen Eröffnungsverkauf durchzuführen? IHK: Am Anfang der Tätigkeit eines Unternehmens des Einzelhandels steht zumeist die Eröffnung des Ladenlokals. Mit der Durchführung eines besonderen Eröffnungsverkaufes sollen die Kunden darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier ein neuer Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt erschienen ist. Das Publikum sieht in der Ankündigung eines Eröffnungsverkaufs aber nicht nur die Ankündigung einer Geschäftseröffnung, sondern auch die Gewährung besonderer Einkaufsvorteile für das gesamte oder nahezu gesamte Warenangebot auf begrenzte Zeit. Diese sich auf das ganze Sortiment erstreckende Werbeaktion ist seit der Geltung des neuen UWG zulässig. Eine Beschränkung auf einzelne Eröffnungsangebote ist nicht mehr erforderlich. Kann man in Form einer Sonderaktion Preisreduzierungen für alle Waren bis zu 50% oder bis zu 50% Rabatt auf alle Waren bewerben? IHK: Das ist nunmehr möglich. Kann man nach erfolgreichem fünfjährigen Bestehen einen Jubiläumsverkauf durchführen? IHK: Ja. Jubiläumsverkäufe können jetzt in jedem Jahr durchgeführt werden. Kann man als Einzelhändler mit dem Hinweis "Verkauf direkt vom Hersteller" oder mit dem Begriff "Lagerverkauf" werben? IHK: In dem verständlichen Bemühen des Einzelhandels, sich gegen andere Vertriebsstrukturen der Hersteller bzw. Großhändler (factory outlets, Direktverkäufe) zu behaupten, stellt sich immer wieder die Frage, ob auch Einzelhändler Direktverkäufe, Lagerverkäufe o. ä. bewerben dürfen. Jedem Hersteller bzw. Großhändler steht es grundsätzlich frei, unter Übergehung des Zwischenhandels seine Waren direkt an den Verbraucher zu vertreiben. Sie müssen allerdings sämtliche gesetzliche Regelungen beachten, die speziell für den Verkehr mit den Letztverbrauchern bestehen. Der Einzelhändler kann in der oben beschriebenen Art in aller Regel nicht werben. Die Werbung des Einzelhändlers mit dem Hinweis "direkt vom Hersteller" wäre auch dann unzulässig, wenn er die Ware unter Ausschluss des Großhandels vom Hersteller erworben hat. Entscheidend für die Zulässigkeit einer solchen Werbung ist, dass Hersteller und Verkäufer identisch sind. Dabei ist unerheblich, ob der Hersteller seine Waren an einem anderen Ort als den Herstellungsort verkauft. Auch die Werbung unter dem Hinweis "Lagerverkauf" gestaltet sich in der Regel für den Einzelhandel als schwierig. Der Begriff "Lager" setzt nach Auffassung des Verkehrs voraus, dass es sich dabei um einen besonders ansehnlichen Vorrat handelt, der ständig oder doch auf längere Zeit gehalten wird und sich in räumlicher Trennung zum Ladengeschäft befindet. Grundsätzlich ist es also auch dem Einzelhändler unter dieser Voraussetzung möglich, einen Verkauf aus seinem Lager heraus durchzuführen. Kann man seinen Kunden 10% Rabatt anbieten? IHK: Besonders häufig tauchen in der täglichen Praxis Fragen nach der Zulässigkeit der Gewährung von Rabatten auf. Ursächlich dafür war die ersatzlose Abschaffung des Rabattgesetzes. Zulässig ist grundsätzlich der individuell ausgehandelte und gewährte Preisnachlass (Rabatt). Dane- 2

3 ben sind ebenfalls zulässig Preisnachlässe wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften (Sonderpreise), Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände, Preisnachlass auf Gutscheinvorlage (z. B. in Kinos für ein kooperierendes Restaurant), Mengenrabatt in unterschiedlicher Form (z. B. "zwei zum Preis von einem" oder "das zweite zum halben Preis") und umsatzabhängige Prämiengewährung innerhalb von Kundenbindungssystemen. Um die Kunden stärker an das Unternehmen zu binden sollen Rabattmarken ausgegeben werden. Ist dies zulässig? IHK: Nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist auch dies möglich. Zahlreiche Unternehmen verfügen bereits seit einiger Zeit über Kundenbindungssysteme, die weit über die traditionellen Rabattmarken hinausgehen. Angesichts des aggressiven Preiswettbewerbs gerade im Einzelhandel und der in vielen Branchen nur noch äußerst schmalen Gewinnspannen wird häufig kein Spielraum mehr sein für Rabatte, welche die bereits damals zulässige Höhe von 3% bei Barzahlung wesentlich übersteigen können. Stattdessen ist mit dem verstärkten Einsatz von Zugaben zu rechnen, denen nach allen vorliegenden Erkenntnissen ohnehin die gegenüber Rabatten nochmals größere Attraktivität für den Kunden beizumessen ist. Die Höhe von Rabatten und der Wert von Zugaben im Rahmen von Kundenbindungssystemen werden typischerweise nach Umsätzen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestaffelt sein, wobei sich als Abrechnungszeitraum aus auf der Hand liegenden Gründen das Kalenderjahr anbietet. Dann nämlich fällt der Anreiz, die zur Erreichung der nächsten Umsatzschwelle fehlende Summe noch "voll zu machen", zeitlich exakt in die Vorweihnachtszeit. Doppelter Vorteil beim Einsatz von Zugaben: Auch sie selbst (und nicht nur die zur Erreichung der nächsten Umsatzschwelle erworbene Ware) taugen je nach Art und Beschaffenheit vorzüglich als Weihnachtsgeschenke und können entsprechend beworben werden. Kann ich meinen Stammkunden einen Sonderpreis anbieten? IHK: Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Echte Sonderpreise oder Sondernachlässe, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden, waren nach dem alten Rabattgesetz verboten, da das Rabattgesetz eine unterschiedliche Behandlung einzelner Kunden oder Kundengruppen verhindern wollte. Nunmehr können solche Sonderpreise gewährt werden. Ist es möglich, auf Grund der Schließung einer Filiale eines Einzelhandelsunternehmens bzw. wegen Renovierung von Geschäftsräumen einen Räumungsverkauf durchzuführen? IHK: Bisher mussten Räumungsverkäufe bei der Industrie- und Handelskammer unter Beachtung von Fristen angezeigt werden. Die Möglichkeit zum Räumungsverkauf bestand bisher nur bei Geschäftsaufgabe, baugenehmigungspflichtigem Umbau oder Schadensfall. Zudem war die Zeit des Räumungsverkaufes befristet. Der bisherige 8 UWG wurde ersatzlos gestrichen, so dass jetzt grundsätzlich weitere Spielarten des Räumungsverkaufs zulässig sind. Dies betrifft zum Beispiel den Räumungsverkauf eines Filialbetriebes, wegen Schließung bestimmter Abteilungen, wegen Umbaus ohne baugenehmigungspflichtige Maßnahmen oder wegen Umzugs. Einer vorherigen Anzeige und der Erstellung einer Warenliste bedarf es nicht mehr, und auch eine genaue zeitliche Befristung fehlt. Die IHK hat in 3

4 Zukunft kein Recht mehr zur Nachprüfung von Räumungsverkäufen. Ebenfalls abgeschafft wurde das Verbot, nach Ankündigung der Aufgabe des Geschäftes den Betrieb fortzusetzen. Allerdings bestehen auch nach dem neuen UWG Grenzen für Räumungsverkäufe: Die Räumungsverkaufswerbung darf nicht irreführend sein ( 5 UWG) Wer mit einem Räumungsverkauf wirbt, muss die dafür angegebenen Gründe nachweisen können. Wird beispielsweise mit "totaler Geschäftsaufgabe" geworben, darf das Geschäft nicht weiter geführt werden. Die Höhe der angegebenen Reduzierungen muss wahr sein, und auch nach Freigabe der Räumungsverkäufe kann nicht beliebig lange damit geworben werden. Über den Zeitraum, den Räumungsverkäufe einnehmen dürfen, existiert für die neue Regelung noch keine Rechtsprechung. Wer sich auf sicherem Terrain bewegen will, sollte sich an dem Maximalzeitraum des früheren UWG vonvier Wochen, orientieren. Eine absolute Grenze dürfte - je nach den Umständen des Einzelfalles - bei etwa 8-10 Wochen liegen. Unsachliche Einflussnahme ist untersagt ( 4 Nr. 1 UWG). Auch hier ist jede Werbung oder Maßnahme als unzulässig anzusehen, die die Entscheidungsfreiheit des Adressaten beeinträchtigt. Mondpreiswerbung ist untersagt ( 5 Abs. 4 UWG) Wird mit Reduzierungen im Rahmen eines Räumungsverkaufes geworben, müssen die genannten höheren Preise eine Weile lang ernsthaft gefordert worden sein. Bei Waren des täglichen Bedarfs sind mindestens vier Wochen zu fordern, bei anderen Gütern wie Teppichen oder Möbeln entsprechend längere Zeiträume. Kann man mittels Telefax für sein Unternehmen werben? IHK: Der Vorteil der Telefax-Werbung besteht hauptsächlich darin, Originalwerbung an die Empfänger kostengünstiger zu versenden, als dies mittels Briefpost möglich wäre. Da auch im steigenden Umfange private Verbraucher über einen Telefaxanschluss verfügen, erfreut sich diese Art der Übersendung von Werbematerialien immer größerer Beliebtheit. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung durch die Betreibung des Gerätes, wie Strom, Toner, Wartung, den Ausdruck selbst, sowie das Papier und die Blockierung des Gerätes beim Einlauf der Werbeschreiben diese Art der Werbung grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen. Ausnahmen bestehen u. a. dann, wenn der Empfänger mit dieser Art der Übersendung der Werbung einverstanden ist, oder sein Einverständnis z. B. im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen vermutet werden kann. Insbesondere im privaten Bereich ist die unaufgeforderte Telefaxwerbung grundsätzlich wettbewerbswidrig. Was kann man tun, wenn man abgemahnt wurde? IHK: Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte zunächst bei der Industrieund Handelskammer, der Handwerkskammer, seinem Fachverband oder einem Rechtsanwalt Rat einholen. Die verlangte Unterlassungserklärung sollte nicht unkritisch abgegeben werden; ebenso falsch wäre es aber auch, die Abmahnung und die gesetzte Frist unbeachtet zu lassen. Vielmehr ist zu prüfen, ob der beanstandete Sachverhalt der Wahrheit entspricht, ein Wettbewerbsverstoß 4

5 vorliegt und der Absender überhaupt zur Abmahnung befugt ist. Erst wenn feststeht, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sollte die verlangte Unterlassungserklärung abgegeben werden, wobei auf die korrekte Formulierung der Verpflichtungserklärung und die Höhe der Vertragsstrafe zu achten ist, die in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß stehen muss. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bringt den Vorteil, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung und die dadurch entstehenden Kosten vermieden werden können. Auf der anderen Seite kann bei nochmaligem Verstoß der Anspruch auf Unterlassung vor Gericht allein auf die abgegebene Erklärung gestützt werden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die in der Unterlassungserklärung bezeichnete Werbehandlung nach dem Gesetz dann unzulässig war oder ob der Anspruch auf Unterlassung ursprünglich vor Abgabe der Erklärung überhaupt bestand. Kann man den Verkauf von Waren mit einem Gewinnspielangebot verbinden? IHK: Die vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängige Teilnahme an Preisausschreiben und Gewinnspielen kann im Einzelfall unzulässig sein. Eine mittelbare Kopplung kann zulässig sein, wenn durch die alternative Teilnahmemöglichkeit nicht mehr Aufwand entsteht, als bei Erwerb des Produktes. Die Alternative muss jedoch den Lebensgewohnheiten entsprechen. Eine Anforderungsmöglichkeit per Post entspricht meist nicht mehr den Lebensgewohnheiten. Eine mit dem Gewinnspiel/Preisausschreiben gekoppelte Dienstleistung ist bei den Kosten für eine Mehrwertdiensterufnummer gegeben, die zur Teilnahme angerufen werden muss, wenn die Kosten für den Anruf über die üblichen Übermittlungskosten durch Post oder Telefon hinausgehen. Eine Kopplung ist dann zulässig, wenn das Gewinnspiel/Preisausschreiben naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden ist, so beispielsweise bei Preis- oder Kreuzworträtseln in Printmedien. Eine unmittelbare Koppelung ist auch dann zulässig, wenn hierdurch nicht das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Dies ist der Fall, wenn die Koppelung eine irreführende Geschäftspraxis darstellt oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht. Ersteres kann der Fall sein, wenn die Anlockwirkung durch das angebotene Gewinnspiel im Einzelfall so stark ist, dass der Verbraucher keine rationale und vernünftige Abwägung mehr treffen kann bzw. diese vollständig in den Hintergrund tritt. Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 5

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