4. STAATSBÜRGERSCHAFTSRECHT

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1 4. STAATSBÜRGERSCHAFTSRECHT 4.1 Einführung Kaum ein anderer Begriff der Rechtsordnung ist im allgemeinen Sprachgebrauch so verbreitet, wie jener der Staatsbürgerschaft; und doch ist es, wenn man die Literatur hierüber betrachtet, offenbar gar nicht so leicht, seinen vollen rechtlichen Gehalt eindeutig zu umschreiben. Mit Staatsbürgerschaft bezeichnet man üblicherweise die rechtliche Zuordnung einer Person zu einem als Staat qualifizierten rechtlichen Gebilde. Das staatliche Recht benutzt diese Zuordnung als Unterscheidungskriterium für die Zuerkennung von Rechten und Pflichten: so sind nach der österreichischen Rechtsordnung die politischen Rechte den österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. In zahlreichen einfachen Gesetzen ist die Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Rechte normiert: So steht z.b. nur Österreichern der Besuch von Universitäten unbeschränkt offen, nur Österreichern ist das Recht der Einrichtung von Privatschulen garantiert. Ausländern stehen diese Rechte - wenn überhaupt - nur unter besonderen Voraussetzungen zu. 4.2 Geschichtliche Entwicklung Obwohl der Begriff Staatsbürger schon den Griechen und Römern bekannt war, legten sie diesem keine besondere Bedeutung bei, so dass es an einer Begriffsauslegung fehlt. Beiden Völkern war das Bürgerrecht bedeutsamer als die Zugehörigkeit zum Staat. Den Germanen war dieser Begriff zunächst überhaupt fremd, da sie kein einheitliches Staatsgebilde hatten. Es kam lediglich zur Ausbildung einer Stammesangehörigkeit. In der Zeit des Absolutismus gab es ein Untertanenverhältnis zum König oder Lehensherren. Erst die Französische Revolution machte aus Untertanen freie Staatsbürger mit Rechten und Pflichten. Geschichtlicher Überblick der staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften in Österreich: 1779 Das Konskriptionspatent Maria Theresias unterschied Inländer (Angehörige eines bestimmten Kronlandes) und Ausländer voneinander. Geregelt war auch, wie ein Ausländer die Inländereigenschaft erwerben konnte Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch waren erstmals der Erwerb und Verlust der altösterreichischen Staatsbürgerschaft geregelt. Erwerb durch Abstammung (ius sanguinis). Verlust z.b. durch Auswanderung und Verehelichung einer Österreicherin mit einem Ausländer. Das Gesetz bezog sich nur auf die deutschen Erblande, da in Ungarn eine eigene Verfassung galt Die Gemeinden werden erstmals verpflichtet, eine Heimatrolle zu führen, in der sie die Gemeindemitglieder zu verzeichnen hatten. Sie diente als Grundlage für die Ausstellung von Heimatscheinen, deren Gültigkeit auf vier Jahre beschränkt war. 1

2 1863 Das Heimatgesetz bestimmte, dass nur Staatsbürger das Heimatrecht erwerben konnten. Ein Verzicht auf das Heimatrecht war nicht möglich. Bei Verlust der Staatsbürgerschaft ging auch das Heimatrecht verloren Zufolge der dualistischen Staatsform der österr.-ungarischen Monarchie besaßen alle Personen, die in einer Gemeinde der ungarischen Reichshälfte heimatberechtigt waren, seit 1867 die ungarische Staatsbürgerschaft. Sie wurden den übrigen Österreichern gegenüber als Ausländer behandelt. Eine Österreicherin verlor durch Eheschließung mit einem Ungarn die österr. Staatsbürgerschaft Nach dem Zerfall der österr.-ungarischen Monarchie und der Ausrufung der Republik Deutsch-Österreich waren alle Personen, die in einer Gemeinde der Republik heimatberechtigt waren, auch deutsch-österreichische Staatsbürger Der Staatsvertrag von St. Germain brachte mit den Nachfolgestaaten der Monarchie Regelungen auf dem Gebiet des Staatsbürgerschaftsrechtes Durch ein Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft wurde das Staatsbürgerschaftsrecht neu geregelt Eine Heimatrechtsnovelle brachte die Klärung verschiedener Zweifelsfragen und grundsätzliche Vorschriften über die Führung der Heimatrollen. Als Nachweis über den Besitz des Heimatrechtes wurden Heimatscheine ausgestellt, die gleichzeitig den Besitz der Landes- und der Bundesbürgerschaft bewiesen Durch die Annexion Österreichs durch das Deutsche Reich ging die österr. Staatsbürgerschaft unter Das Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz legte fest, welcher Personenkreis ab als österr. Staatsbürger anzusehen ist. Daneben regelte das Staatsbürgerschaftsgesetz 1945 den Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft Beide Gesetze wurden wiederholt novelliert und schließlich im Jahre 1949 wiederverlautbart. Es war dies eine Zusammenfassung aller staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen der jungen 2. Republik Die Notwendigkeit, an Stelle der im Jahr 1939 abgeschlossenen Heimatrollen eine neue Staatsbürgerschaftsevidenz aufzubauen und die Bedachtnahme auf mehrere UN-Konventionen führten zur Erlassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 (in Kraft ab ) Ab : eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft nach beiden Elternteilen. 2

3 1985 Nach einer größeren Zahl von Novellierungen erfolgte die Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Gleichzeitig wurde eine neue Staatsbürgerschaftsverordnung erlassen Dem Integrationsmerkmal Deutschkenntnisse kommt besonderes Gewicht zu. Das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband bei Verleihung der Staatsbürgerschaft wird in Ausnahmefällen vermieden oder abgekürzt Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung. Anpassung an das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Festlegung des Niveaus der erforderlichen Sprachkenntnisse und Prüfung zum Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes Möglichkeit der Anordnung einer Röntgenuntersuchung, DNA-Analyse, Abnahme von Fingerabdrücken zur Feststellung der Volljährigkeit oder der Identität. Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermeintlichem Besitz durch Abstammung, wenn nachträglich festgestellt wurde, dass dies nicht der Fall war. Neudefinierung des erforderlichen Lebensunterhaltes. Aufnahme von "Erschleichungstatbeständen" in das Staatsbürgerschaftsgesetz Anhebung des Deutschniveaus bei Verleihung der Staatsbürgerschaft (B 1) Keine Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern bei Erwerb der Staatsbürgerschaft 4.3 Gesetzliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlagen Gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 1 des derzeit aktuellen Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) ist auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft die Gesetzgebung Bundessache und die Vollziehung Landessache. Bezüglich der verfassungsrechtlichen Grundlagen des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechtes ist zwischen der Zeit vor dem 13.März 1938 ( Anschluss ) und der Zeit ab dem 27.April 1945 ( Befreiung ) zu unterscheiden. Bis zum bestand auf Grund des Art. 6 Abs. 1-3 des B-VG für jedes Bundesland eine Landesbürgerschaft. Mit der Landesbürgerschaft wurde zugleich die Bundesbürgerschaft erworben. Voraussetzung der Landesbürgerschaft war das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Das Heimatrecht wurde mit Wirkung vom abgeschafft und nach der Wiedererrichtung der Republik Österreich im Jahre 1945 nicht wieder eingeführt. 3

4 Das geltende StbG 1985 geht von der Verfassungsbestimmung des Art. 6 Abs. 1 B-VG aus, wonach für die Republik Österreich eine einheitliche (also nicht in Landes- und Bundesbürgerschaft unterteilte) Staatsbürgerschaft besteht; daneben enthält das B-VG aber auch den weiteren - allerdings rein programmatischen und kaum als durchführbar aufzufassenden - Grundsatz, dass die Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft entsprechend dem Art. 6 des B-VG einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt. Einfachgesetzliche Grundlagen Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG): Das mehrmals novellierte Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wurde auf Grund der Kundmachung vom 19. Juli 1985 wiederverlautbart (BGBl. 311/1985). Diese Wiederverlautbarung berücksichtigt neben den vorstehenden Novellen zwischen 1973 und 1983 die Aufhebung des 7 Abs. 4 StbG 1965 durch den Verfassungsgerichtshof und die Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985 (BGBl. 202/1985). StbG-Novelle 1986: Mit dieser Novelle wurden grundlegende Regelungen über die Bildung von Staatsbürgerschaftsverbänden erlassen. Gemäß den neuen Bestimmungen bilden Gemeinden, die nach dem Personenstandsgesetz ( 60 PStG) zu einem Standesamtsverband vereinigt sind, einen Gemeindeverband zur Durchführung der Aufgaben nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz. Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat. Die Möglichkeit zur Abgabe der Artikel I - Erklärung nach dem Staatsbürgerschafts- Übergangsrecht 1985, welche ursprünglich bis befristet war, wurde bis zum verlängert. StbG-Novelle 1993: Diese am 01. Juli 1993 in kraft getretene Novelle brachte den Wegfall des Anhörungsrechtes des Innenministers vor Staatsbürgerschaftsverleihungen gemäß 10 Abs. 3 StbG. Auch der Erwerb der Staatsbürgerschaft für ehemals Verfolgte wurde erleichtert, da das Erfordernis der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich weggefallen ist. StbG-Novelle 1998: Diese Novelle ist am in Kraft getreten und bringt eine teilweise Neufassung des für die Verleihung maßgeblichen 10 StbG durch Ausrichtung der Bestimmung auf die Integrationsmerkmale und Einfügung des Verleihungserfordernisses Deutschkenntnisse. Ebenso erfolgte eine Neufassung der Verfahrensvorschrift für die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung an nicht eigenberechtigte Fremde sowie eine teilweise Neufassung der für das Zusicherungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen. StbG-Novelle 2005: Diese Novelle ist am in Kraft getreten und bringt eine Anpassung an das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Vom Erfordernis des Bestehens eines Hauptwohnsitzes wird zu- 4

5 gunsten des Bestehens des rechtmäßigen Aufenthaltes abgegangen. Festlegung des Niveaus der erforderlichen Sprachkenntnisse und Erfordernis von Grundkenntnissen über die demokratische Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Erleichterte Wiedereinbürgerung von ehemaligen Staatsbürgern. StbG-Novelle 2009: Diese Novelle ist am in Kraft getreten. Schaffung der Möglichkeit der Anordnung einer Röntgenuntersuchung wenn die Minderjährigkeit fraglich ist, der DNA-Analyse, wenn die Verwandtschaft fraglich ist und der Abnahme von Fingerabdrücken, wenn die Identität fraglich ist. Die Geschichte- bzw. Verfassungsprüfung muss nicht machen, wer einen Schulabschluss im Fach Geschichte und Sozialkunde auf dem Niveau der 4. Kl. Hauptschule nachweisen kann. Möglichkeit der Anzeige des Besitzes der Staatsbürgerschaft nach 7 StbG, wenn der Fremde bisher nur vermeintlich im Besitz der Staatsbürgerschaft war ( 59 StbG). Aufnahme von Erschleichungstatbeständen in das Staatsbürgerschaftsgesetz. Neue Verwaltungs- und Gerichtsstrafen. Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes sind sinngemäß auf eingetragene Partnerschaften und eingetragene Partner anzuwenden. StbG-Novelle 2011: Bei Verleihung der Staatsbürgerschaft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 1 erforderlich. StbG-Novelle 2013: Kein Unterschied mehr zwischen ehelich und unehelich geborenen Kindern. Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach sechs Jahren rechtmäßigen Aufenthalts an besonders gut integrierte Fremde. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige für vermeintliche österreichische Staatsbürger und für vor dem geborene eheliche Kinder einer österreichischen Mutter. Bestimmungen auf Vollzugsebene: Zur näheren Ausführung von Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde vom Bundesminister für Inneres die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (BGBl. 329/1985, i.d.f. BGBl. II 307/2013) erlassen. Internationale Übereinkommen a) mehrseitige Verträge: 1. UN-Konvention vom betreffend die Verminderung der Staatenlosigkeit. Diese Konvention wurde durch das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 in wesentlichen Teilen inhaltlich berücksichtigt. Österreichische Vorbehalte gibt es jedoch zugunsten der 32 und 33 StbG. 2. Europarat-Konvention vom über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörig- 5

6 keit. Auch diese Konvention ist bereits im Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 im wesentlichen berücksichtigt. 3. UN-Übereinkommen vom über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 trägt diesem Übereinkommen, insbesondere in seinen 9, 16 und 29, Rechnung (BGBl. 238/1968). 4. Europarat-Konvention vom über die Adoption von Kindern. 5. UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Von Österreich am im Rahmen der zweiten Weltfrauenkonferenz in Kopenhagen unterzeichnet. b) Zweiseitige Verträge: 1. Vereinbarung zwischen Österreich und Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen. 2. Vereinbarung zwischen Österreich und Dänemark über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen. 3. Vertrag zwischen Österreich und Argentinien über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern. Die Grundprinzipien des Staatsbürgerschaftsrechts Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wird von fünf Grundprinzipien bestimmt: 1. Grundsatz des ius sanguinis oder Abstammungsprinzip. Durch Geburt und Legitimation wird die österreichische Staatsbürgerschaft des maßgeblichen Elternteils erworben. Eine Ausnahme bildet 8 Staatsbürgerschaftsgesetz es besteht die Rechtsvermutung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Abstammung bis zum Beweis des Gegenteils bei Findelkindern, die im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik gefunden werden. In Österreich gilt schon immer grundsätzlich das ius sanguinis. Im Gegensatz dazu steht das ius soli, die Ableitung der Staatsbürgerschaft aus der Tatsache der Geburt auf einem bestimmten Staatsgebiet (z.b. in den USA, in England und in den südamerikanischen Staaten).. 2. Grundsatz der Vermeidung der Staatenlosigkeit. Der Verlust der österr. Staatsbürgerschaft wird weitgehend von Besitz oder Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit abhängig gemacht. Ausnahmen von diesem Prinzip im StbG: Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens ( 24), Militärdienst ( 32) und Entziehung ( 33). 3. Grundsatz der Privatautonomie. Darunter versteht man das durchgehende Bemühen des Gesetzgebers, dass Familienrechtsverhältnisse (Ehe, Kindschaftsverhältnisse) Erwerb oder Verlust der österr. Staatsbürgerschaft des maßgeblichen Familienmitgliedes (Auktors) nicht automatisch auf andere Familienmitglieder übertragen, sondern nur bei Einwilligung des Betroffenen. Es begann damit, dass die Verehelichung einer Ausländerin mit einem Österreicher nicht mehr ipso iure zum Erwerb der österr. Staatsangehörigkeit führte (wie früher), sondern nur mehr die Möglichkeit für den Erwerb durch Erklärung vorsah (bis zum ). Ebenso erstreckt sich die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft nicht automatisch auf die Ehefrau oder die Nachkommen, sondern nur auf Antrag oder bei entsprechender Erklärung der Betroffenen, also mit deren Einwilligung. Ähnliches gilt bei anderen Erwerbstatbeständen (zb Legitimation). Schließlich setzt der Verlust der österr. Staatsbürgerschaft durch Erwerb einer fremden die eindeutige Willensentscheidung für diesen Fremderwerb voraus. In allen diesen Fällen unterliegen Erwerb und Verlust der österr. Staatsbürgerschaft in gewissem Ausmaß der Selbstbestimmung ( Privatautonomie ) der Betroffenen. 4. Grundsatz der Familieneinheit. Es wird versucht, möglichst allen Familienmitgliedern dieselbe Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Dieser Grundsatz gehört zwar noch immer 6

7 zu den Elementen des österr. Staatsbürgerschaftsrechtes, ist aber durch die weitgehende Einwilligungsbedürftigkeit staatsbürgerschaftsrechtlicher Veränderungen (Grundsatz der Privatautonomie) stark abgeschwächt worden. Immerhin schafft das Gesetz noch weiterhin die Möglichkeit, dass sich die Familienmitglieder - wenn sie wollen - unter der österr. Staatsangehörigkeit der Stammpersonen vereinigen. 5. Grundsatz der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit. Unter Doppelstaatsbürgerschaft versteht man die gleichzeitige Innehabung zweier (oder mehrerer) Staatsbürgerschaften. Es ist auch nach dem geltenden Staatsbürgerschaftsrecht möglich, Doppelstaatsbürger zu sein. Die österreichische Rechtsordnung sieht jedoch die Möglichkeit einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei gleichzeitiger weiterer Innehabung einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur mit großen Einschränkungen vor ( 10 Abs. 6, 11b, 12 Abs. 2 und 34 StbG). Auch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei freiwilligem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ist nur schwer möglich ( 28 StbG). Bereits anlässlich der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 wurde das Prinzip der Vermeidung der Doppelstaatsbürgerschaft zugunsten der Gleichstellung der Geschlechter (bei Vermittlung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Kinder) zurückgedrängt. 4.4 Allgemeine Bestimmungen Grundlegende Begriffe des StbG 1985 Republik, Staatsbürgerschaft, Staatsbürger, Fremde Als Republik gilt die Republik Österreich. Damit ist klargestellt, dass mit dem Wort Republik immer Österreich gemeint ist, ferner wird auch deutlich, dass damit immer nur der Gesamtstaat Österreich, nicht bloß einzelne Gebietskörperschaften (Bund oder Land) gemeint sind. Als Staatsbürgerschaft gilt die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft). Gemeint ist damit die Zugehörigkeit eines Menschen zu dem vorhin umschriebenen Staat Österreich. Wenn es um die Zugehörigkeit zu anderen Staaten geht, spricht das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht von Staatsbürgerschaft, sondern von Staatsangehörigkeit. Als Staatsbürger gilt ohne Unterschied des Geschlechts eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Staatsbürger ist daher, wer entweder auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 (Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) die Staatsbürgerschaft erworben, oder wer diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StbG ( ) auf Grund der bis dahin geltenden Bestimmungen besessen, und seitdem nicht verloren hat. Als Fremder gilt ohne Unterschied des Geschlechts eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Durch diese Formulierung soll klargestellt werden, dass als Fremde sowohl die Angehörigen anderer Staaten wie auch die Staatenlosen und Flüchtlinge anzusehen sind. Personen, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch noch die Angehörigkeit zu einem anderen Staat besitzen, gelten nicht als Fremde. 7

8 Staatenlosigkeit Eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann, ist, von Ausnahmen abgesehen, wie ein Staatenloser zu behandeln. Es handelt sich jedoch lediglich um eine Vermutung der Staatenlosigkeit. Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ermächtigt die österreichischen Behörden weder, über die Staatenlosigkeit noch über die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat verbindlich abzusprechen. Vielmehr hat jede Behörde selbst zu entscheiden, ob sie einen bestimmten Menschen als Angehörigen eines anderen Staates oder als staatenlos zu betrachten hat. Der Hauptwohnsitz Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. In bestimmten Fällen gilt Wien als fiktiver Wohnsitz. Diese Festlegung hat vor allem Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden. 4.5 Erwerb der Staatsbürgerschaft Die österreichische Staatsbürgerschaft wird gem. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 erworben durch: 1. Abstammung und Legitimation ( 7, 7a und 8) 2. Verleihung und Erstreckung der Verleihung ( 10 bis 25) 3. Anzeige ( 57, 58 c und 59) Abstammung und Legitimation 7 StbG Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt die Mutter gemäß 143 ABGB Staatsbürgerin ist der Vater gemäß 144 ABGB Staatsbürger ist der Vater Staatsbürger ist und die Vaterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt wurde. Die Vaterschaftsanerkenntnisse oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft müssen innerhalb von acht Wochen nach der Geburt vorgenommen werden. Wirksamkeit mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes das Ableben eines Elternteils hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, wenn er am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. 8

9 im Ausland geborene Kinder, wenn im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist. Und sie ansonsten staatenlos sein würden. Hinsichtlich der ehelichen Kinder ist mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 mit eine neue Regelung in Kraft getreten. Dadurch werden Vater und Mutter bei der Vermittlung der Staatsbürgerschaft an ihre ehelichen Kinder gleichberechtigt. Ein minderjähriger lediger Fremder, der unehelich geboren wurde, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder am Tag seines Ablebens Staatsbürger war. Hat der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so wird die Staatsbürgerschaft allerdings nur dann erworben, wenn der Legitimierte und sein gesetzlicher Vertreter binnen drei Jahren ab Eheschließung dem Erwerb der Staatsbürgerschaft zustimmen und der Legitimierte zum Zeitpunkt der Zustimmung noch ledig ist. Die Zustimmung ist der Evidenzstelle schriftlich zu erklären. Die Zustimmung kann durch das Gericht ersetzt werden. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft erstreckt sich auf uneheliche Kinder der legitimierten Frau oder des legitimierten Mannes, wenn dessen Vaterschaft feststeht. Die Adoption eines Fremden durch eine Person, die österreichischer Staatsbürger ist, bewirkt keinen Staatsbürgerschaftserwerb ex lege für das Wahlkind, jedoch hat der Gesetzgeber einen erleichterten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft für Wahlkinder durch Verleihung vorgesehen ( 11b, 12 Abs. 1 Z. 3 StbG). Verleihung und Erstreckung der Verleihung Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bedarf eines schriftlichen Antrages der Partei. Der Antrag ist persönlich zu stellen. Für nicht selbst handlungsfähige Antragsteller hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Der Fremde muss am Verfahren mitwirken. Die Verleihungsbehörde (Landesregierung) könnte hinsichtlich einer Verleihung nicht von sich aus tätig werden. Die Verleihung erfolgt mit schriftlichem Bescheid. Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden: ( 10 Abs. 1 Z 1 8) 1. Ununterbrochener zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet. Davon muss der Fremde zumindest fünf Jahre niedergelassen gewesen sein. 2. Keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten zu einer Freiheitsstrafe. Die Verurteilung durch ein ausländisches Gericht muss in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Verfah- 9

10 ren ergangen sein. Die strafbaren Handlungen müssen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sein. 3. Keine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Finanzvergehens. 4. Kein anhängiges Strafverfahren bei einem inländischen Gericht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat. 5. Keine wesentliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen Österreichs durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft. 6. Bejahende Einstellung zur Republik und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. 7. Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt. 8. Keine Beziehungen mit fremden Staaten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. Die Staatsbürgerschaft darf nicht verliehen werden ( 10 Abs. 2 StbG): 1. Wenn bestimmte Tatsachen des Fremdenpolizeigesetzes vorliegen 2. Mehr als eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt 3. Anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung 4. durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder Aufenthaltsverbot in Österreich 5. Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz 6. Einreiseverbot oder rechtskräftige Erlassung der Ausweisung in den letzten 18 Monaten 7. Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung Erwerb der Staatsbürgerschaft für den Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers ( 11a Abs. 1 StbG): 1. Rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich von mindestens sechs Jahren. 2. Fünfjährige aufrechte Ehe im gemeinsamen Haushalt. 3. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten darf nicht aufgehoben sein. 4. Der Fremde darf nicht infolge Entziehung der Staatsbürgerschaft Fremder sein. 10

11 Die Staatsbürgerschaft darf nicht verliehen werden, wenn 1. Der Fremde mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und 2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde. Verleihung der Staatsbürgerschaft nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet ( 11a Abs. 4 und 6 StbG) 1. Asylberechtigte 2. Staatsangehörige eines EWR-Staates 3. Geburt im Bundesgebiet 4. Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund bereits erbrachter und noch zu erwartender außerordentlicher Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik 5. Wenn der Fremde über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 2 besitzt oder ein mindestens dreijähriges ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation oder eine mindestens dreijährige Berufsausübung im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich nachweist oder mindestens drei Jahre eine Funktion in einer Interessensvertretung bekleidet. Gemäß 11 b StbG ist dem Wahlkind eines österreichischen Staatsbürgers, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, binnen sechs Wochen nach Antragstellung die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Verleihung 10 Abs. 6 StbG ( Staatsinteresse ): Die Voraussetzungen des zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sowie des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt (Verleihung im Staatsinteresse). Die Staatsbürgerschaft ist weiters zu verleihen: 11

12 1. Wenn der Fremde die österreichische Staatsbürgerschaft mindestens 10 Jahre ununterbrochen besessen hat, sie anders als durch Entziehung verloren hat und im Bundesgebiet den Aufenthalt hat ( 10 Abs. 4 Z 1 StbG) 2. Einem Angehörigen eines der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Donaumonarchie oder einem Staatenlosen, der seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich auf Grund von Verfolgungen vor dem ins Ausland begeben hat ( 10 Abs. 4 Z 2 StbG) 3. Wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft weder durch Entziehung noch durch Verzicht verloren hat und entweder a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat ( 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG). b) seit mindestens 15 Jahren den rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und eine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist ( 12 Abs. 1 Z 1 lit. b StbG). 4. Die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, anders als durch Entziehung verloren hat und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen 2 Jahren nach Erlangung der Volljährigkeit beantragt ( 12 Abs. 1 Z 2 StbG). 5. Die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erworben werden kann, weil der hiefür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und er zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen war ( 12 Abs. 1 Z 3 StbG). Für unmündige Minderjährige, deren Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war, ist der gesicherte Lebensunterhalt keine Verleihungsvoraussetzung. 6. Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft wieder zu verleihen, wenn er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, dass er einen Fremden geheiratet hat, gleichzeitig mit diesem dieselbe Staatsangehörigkeit oder während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn er binnen 5 Jahren nach Auflösung der Ehe durch Tod oder sonst dem Bande nach erfolgten Auflösung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt ( 13 StbG). 7. Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er im Gebiet der Republik geboren ist und seit seiner Geburt staatenlos ist. Er muss seinen Hauptwohnsitz insgesamt mindestens 10 Jahre im Gebiet der Republik gehabt haben, wobei ununterbrochen mindestens 5 Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen. Bestimmte Strafen dürfen nicht vorliegen. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens 2 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt werden ( 14 StbG). Lebensunterhalt 12

13 Der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderliche gesicherte Lebensunterhalt ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte (Erwerb, Einkommen, gesetzliche Unterhaltsansprüche oder Versicherungsleistungen) im Durchschnitt von 36 Monaten in den letzten 6 Jahren nachgewiesen werden. Die Höhe der Einkünfte muss den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen. Sozialhilfeleistungen/Mindestsicherung dürfen in den geltend gemachten 36 Monaten nicht bezogen worden sein ( 10 Abs. 5 StbG). Der gesicherte Lebensunterhalt ist nicht nachzuweisen bei Vorliegen einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit (Nachweis durch ärztliches Gutachten). Deutschkenntnisse Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ( 10a StbG). Als Nachweis gelten: 1. Bei Minderjährigen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und positive Beurteilung des Unterrichtsgegenstandes Deutsch 2. Die deutsche Sprache ist die Muttersprache 3. Wenn der Fremde einen Nachweis bringt, dass er a) einen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt b) einen 5-jährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach Deutsch positiv abgeschlossen hat c) positiver Abschluss des Unterrichtsfaches Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe d) Nachweis über entsprechende Deutschkenntnisse (Sprachdiplom nach Modul B 1) e) Abschluss einer höheren Schule f) Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule g) Lehrabschlussprüfung Ausgenommen vom Nachweis der Deutschkenntnisse: 1. Verleihung der Staatsbürgerschaft im Staatsinteresse 2. Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft 3. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verfolgte 4. Kinder vor der Schulpflicht 13

14 5. Fremde mit dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand (Nachweis durch amtsärztliches Gutachten) 6. selbst nicht handlungsfähige Fremde Nachweis von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes ( 10a StbG) Ausgenommen ist derselbe Personenkreis wie bei der Ausnahme vom Nachweis der Deutschkenntnisse. Der Nachweis gilt als erbracht 1. Bei Minderjährigen Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht 2. Schulabschluss "Geschichte und Sozialkunde" auf dem Niveau der 4. Kl. Hauptschule 3. Prüfung zum Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. a) Diese Prüfung ist schriftlich bei der Landesregierung abzulegen. Der Prüfungsbogen hat 18 Fragen zu umfassen. b) Die Prüfung ist als bestanden zu beurteilen, wenn in jedem Prüfungsgebiet zumindest die Hälfte der vorgesehenen Punkte oder in Summe zumindest zwei Drittel der Punkteanzahl erreicht werden. c) Wiederholungsprüfungen sind möglich. Gesamtverhalten ( 11 StbG) Bei den Entscheidungen ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration zu berücksichtigen. Dazu zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. Erstreckung der Verleihung Unter Erstreckung im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes versteht man die Ausdehnung der Verleihungswirkung der Staatsbürgerschaft in einem Rechtsakt an weitere Personen auf Grund eines Antrages anlässlich einer Verleihung. Die Erstreckung obliegt der jeweiligen Verleihungsbehörde auf Grund eines schriftlichen Antrages gleichzeitig mit der Verleihung. 14

15 Gemäß 16 StbG ist die Verleihung auf den jeweils anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn 1. sich dieser seit mindestens 6 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung a) rechtmäßig niedergelassen oder b) asylberechtigt oder c) Inhaber einer Legitimationskarte nach dem Fremdenpolizeigesetz ist 3. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist. 4. der Ehegatte nicht infolge Entziehung der Staatsbürgerschaft Fremder ist und 5. die Ehe seit mindestens 5 Jahren aufrecht ist Gemäß 17 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf folgenden minderjährigen und ledigen Personenkreis zu erstrecken wenn: 1. der Mutter gemäß 143 ABGB oder 2. dem Vater gemäß 144 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. Weiters ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erstrecken auf 3. die Wahlkinder des Fremden. 4. die unehelichen Kinder aller vorhin genannten Nachkommen, soweit die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf sie erstreckt wird 5. die erheblich behinderten Kinder, auch wenn sie nicht mehr minderjährig sind; Zusicherung der Verleihung Die Zusicherung der Verleihung geht einer Verleihung dann voraus, wenn dadurch dem Staatsbürgerschaftswerber das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wird. Diese Zusicherung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und begründet einen Anspruch auf Verleihung, wenn der Fremde binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus seinem bisherigen Heimatstaat nachweist. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wird der Zusicherungsbescheid wirkungslos, wenn der Einbürgerungswerber die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Ebenso kann die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn der Fremde glaubhaft macht, dass er für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband übermäßig hohe Zahlungen zu leisten hätte. Die Zusicherung kann nicht verlängert werden, sie wäre allenfalls neuerlich auszustellen. Erfüllt der Fremde während der Zeit der Zusicherung auch nur eine Voraussetzung für die Verleihung (Erstreckung der Verleihung) nicht mehr, so ist die Zusicherung zu widerrufen. Für einen allenfalls endgültig negativen Ausgang des Verfahrens ist aber auch eine bescheidmäßige Abweisung des Antrages erforderlich. 15

16 Erwerb durch Anzeige gemäß 57 StbG Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft wenn er schriftlich anzeigt, dass er in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Die Anzeige ist innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis einzubringen. Der Erwerb ist mit Bescheid festzustellen. Wiedererwerb durch Anzeige gemäß 58 c StbG Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der Landesregierung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, wenn er der Behörde schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er 1. Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat, oder 2. weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Die Behörde hat den Erwerb der Staatsbürgerschaft mit Bescheid festzustellen ( 58 c StbG). Erwerb durch Anzeige gemäß 59 StbG Ein Fremder erwirbt die Staatsbürgerschaft wenn er schriftlich anzeigt, Staatsbürger durch Abstammung nur vermeintlich gewesen zu sein, da eine Feststellung der Vaterschaft nachträglich ergeben hat, dass ein Erwerb durch Abstammung nicht vorlag. Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen. Ausscheidensnachweis Gemäß 10 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 darf einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er 1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterlässt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind, oder 2. aufgrund seines Antrages oder auf andere Weise beabsichtigt, die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zu erwirken. Darüber hinaus kann einem Fremden unter Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung im Interesse der Republik liegt ( 10 Abs. 6 StbG). Vor der Verleihung haben die Staatsbürgerschaftswerber, sofern sie eigenberechtigt sind oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Gelöbnis abzulegen. 16

17 Das Gelöbnis lautet: Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft. ( 21 StbG) Mit dem Gelöbnis soll den Bewerbern nachdrücklich und in feierlicher Form zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie mit ihrer Aufnahme in den österreichischen Staatsverband in ein Treueverhältnis zur Republik treten. 4.6 Verlust der Staatsbürgerschaft Die österreichische Staatsbürgerschaft wird verloren durch: 1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ( 27 und 29 StbG) 2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates ( 32 StbG) 3. Entziehung ( 33 bis 36 StbG) 4. Verzicht ( 37 und 38 StbG) Freiwilliger Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit Der Verlust tritt ein, wenn der Staatsangehörige auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung, oder seiner ausdrücklichen Zustimmung (d.h. auf Grund eigenen Willensentschlusses) eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt (Ausnahme: vorherige Zusicherung der Beibehaltung nach 28 StbG). Für Minderjährige muss eine Zustimmung zum freiwilligen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch den gesetzlichen Vertreter vorliegen. Ist der gesetzliche Vertreter eine andere Person als die Eltern, tritt der Verlust nur dann ein, wenn das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht in die Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters oder in dessen Zustimmung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eingewilligt hat (nachherige Zustimmung bedeutet Rechtsunwirksamkeit des Verlustes). Der Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule ist für sich allein keinesfalls als ausdrückliche Zustimmung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen. Der Verlust tritt nur dann ein, wenn eine positive Willenserklärung zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit vorliegt. Beibehaltung der Staatsbürgerschaft Die Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist in 28 StbG näher geregelt: Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann einem österreichischen Staatsbürger für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: 17

18 1. Bereits erbrachte und noch zu erwartende Leistungen oder ein besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik; 2. Soweit Gegenseitigkeit besteht, der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit angestrebt wird, der Beibehaltung zustimmt; 3. Vorliegen von Voraussetzungen gemäß 10 Abs. 1 (sinngemäß); 4. Für Staatsbürger durch Abstammung genügt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund in ihrem Privat- und Familienleben; 5. Es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht Der Antrag auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur schriftlich eingebracht werden und ist unter der Bedingung zu bewilligen, dass die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird. Der Bescheid über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat schriftlich zu erfolgen. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates Wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, dem ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Zu beachten ist jedoch das Übereinkommen über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, BGBl. 1975/471. Der Eintritt in den Dienst eines fremden Staates ist kein Verlustgrund, wenn es sich nicht um einen Militärdienst handelt. Entziehung der Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft ist jenem Staatsbürger zu entziehen, der im Dienste eines fremden Staates steht und durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt. Die Entziehung erfolgt schriftlich in Bescheidform. Weiters ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn 1. der Staatsbürger die Staatsbürgerschaft durch Verleihung oder Erstreckung der Verleihung vor mehr als zwei Jahren erworben hat; 2. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat. Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung zu belehren. Die Entziehung ist nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung nicht mehr zulässig. Die Entziehung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres, der bei entsprechender Antragstellung in einem solchen Verfahren Parteistellung hat. Verzicht auf die Staatsbürgerschaft Ein Staatsbürger kann auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn er eine fremde Staatsan- gehörigkeit besitzt, 18

19 gegen ihn weder ein Strafverfahren noch eine Strafvollstreckung infolge einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig ist, kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern männlichen Geschlechts 1. das 16. Lebensjahr noch nicht oder das 36. Lebensjahr bereits vollendet hat oder 2. den ordentlichen Präsenzdienst (Zivildienst) geleistet hat, oder 3. von der Stellungskommission als untauglich oder vom zuständigen Amtsarzt als dauernd unfähig zu jedem Zivildienst festgestellt worden ist oder 4. wegen geistiger Krankheit oder geistiger Schwäche von der Einberufung in das Bundesheer ausgeschlossen ist oder 5. die Militärdienstpflicht in einem Staat, dem der Ausscheidende angehört, erfüllt hat. Die Voraussetzung des Fehlens einer entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung bzw. eines Strafvollzuges oder nicht Angehöriger des Bundesheeres zu sein entfällt, wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren außerhalb des Gebietes der Republik seinen Hauptwohnsitz hat. Die Verzichtserklärung ist in schriftlicher Form bei der zuständigen Landesregierung abzugeben. Die Behörde stellt fest, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Bejahendenfalls, mit welchem Zeitpunkt der Staatsangehörige die Staatsbürgerschaft verloren hat. Der Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft erfolgt in schriftlicher Form. 4.7 Behörden und Verfahren Bundesregierung Bestätigung, dass die Verleihung im besonderen Interesse der Republik liegt ( 10 Abs. 6 StbG) Bundesminister für Inneres 1. Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 2 B-VG 2. Antrag auf Entziehung der Staatsbürgerschaft ( 35 StbG) und Parteistellung in diesem Verfahren 3. Erlassung der Staatsbürgerschafts-Verordnung Landesregierung Die Landesregierung ist zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zuständig. Bescheide: 1. über die Verleihung der Staatsbürgerschaft 2. über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 3. über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft 4. über die Entziehung der Staatsbürgerschaft 5. über die Feststellung der Staatsbürgerschaft 6. über die Feststellung über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichts 19

20 7. über die Feststellung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund einer Anzeige gemäß 57, 58 c und 59 StbG 8. Berufungsbehörde bei Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden und der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde I. Instanz bei Übertretungen nach dem StbG. Gemeinde bzw. Gemeindeverband Gemeinden und Staatsbürgerschaftsverbände (=Gemeindeverbände) werden in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich tätig. Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband vereinigt sind, bilden kraft Gesetzes einen Gemeindeverband zur Durchführung von Aufgaben in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten. Sitz des Gemeindeverbandes ist jene Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen Sitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (zb Staatsbürgerschaftsnachweis) und zur Entscheidung über Anträge hinsichtlich Bestätigungen ist jene Gemeinde (jener Staatsbürgerschaftsverband) zuständig, an die/den sich der Antragsteller im Inland wendet. Bei Hauptwohnsitz im Ausland ist das österreichische Berufskonsulat bzw. die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig. Für Staatsbürgerschaftsnachweise sind wie bisher bis streng verrechenbare Drucksorten zu verwenden. Den Gemeinden obliegen folgende Aufgaben: 1. Ausstellung von Bestätigungen ( 41 StbG), insbesondere des Staatsbürgerschaftsnachweises ( 44 StbG); 2. Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband ( 30 StbG); 3. Bestätigung über den Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt ( 43 StbG); 4. Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz gemäß 49 bis 52 StbG und Vollziehung der einschlägigen Bestimmungen nach der Staatsbürgerschafts-Verordnung 1985; 5. Mitteilungen an die Evidenzstelle. Berufskonsulat bzw. Vertretungsbehörde Bei einem Hauptwohnsitz außerhalb des Gebietes der Republik ist das österreichische Berufskonsulat, wo ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde, in deren Bereich diese Person ihren Hauptwohnsitz hat, zuständig. 4.8 Staatsbürgerschaftsevidenz Die Staatsbürgerschaftsevidenz nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ist ein seit 01. Juli 1966 neu geschaffenes Verzeichnis aller Staatsbürger. Früher gab es als Evidenzunterlagen die Heimatrollen (begründet mit der Heimatrechtsgesetz-Novelle 1928, abgeschlossen am 30. Juni 1939). Die Heimatrollen sind nach dem 2. Weltkrieg nicht mehr weiter fortgeführt worden. Sie sind jedoch nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz von den Gemeinden weiterhin aufzubewah- 20

21 ren, da aus ihnen staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Tatsachen heute noch abgeleitet werden können. Alle nach dem Abschluss der Heimatrollen geborenen Österreicher und alle Personen, die seither die österreichische Staatsbürgerschaft durch Eheschließung, Option oder Verleihung etc. erworben hatten, waren bis zum 01. Juli 1966 in keiner Evidenz erfasst, was sich bei der Beurteilung staatsbürgerschaftsrechtlicher Fragen immer hemmender ausgewirkt hatte. Ursprünglich war in der Regierungsvorlage zum Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 beabsichtigt, die Evidenz von der Geburtsgemeinde der zu verzeichnenden Person führen zu lassen. Diese Regelung hätte zu dem unerwünschten Ergebnis geführt, dass die Staatsbürgerschaftsevidenz zum größten Teil bei den sogenannten Spitalsgemeinden, das sind etwa 100 Gemeinden, konzentriert gewesen wäre, die übrigen derzeit rund 2400 Gemeinden aber - von wenigen Hausgeburten abgesehen - von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz ausgeschlossen worden wären. Durch die jetzige Regelung wird eine gleichmäßige Aufteilung der Staatsbürgerschaftsevidenz auf alle Gemeinden erreicht. Darüber hinaus bringt sie auch den Vorteil, dass die Evidenzgemeinde im überwiegenden Teil der Fälle auch zur Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder einer sonstigen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigung an das Kind zuständig sein wird, weil in der Regel der Wohnort der Mutter im Zeitpunkt der Geburt auch der Hauptwohnsitz des Kindes ist. Mit der Einführung der Staatsbürgerschaftsevidenz war eine allmähliche und organisch aufbauende Erfassung aller Staatsbürger beabsichtigt. Eine sofortige Erfassung aller Staatsbürger wurde wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht vorgesehen. Die Staatsbürgerschaftsevidenz, in der bereits mehr als 95 % der Österreicher erfasst sind, hat den Zweck, jederzeit Auskunft über die staatsbürgerschaftsrechtlichen Verhältnisse einer Person zu geben und zwar 1. ob eine Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; 2. wann sie diese erworben hat; 3. auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung; 4. welche staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen für sie ausgestellt, gegebenenfalls welche verloren oder eingezogen worden sind; 5. ob der Verlust der Staatsbürgerschaft eingetreten ist; 6. gegebenenfalls auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung. Die Gemeinden und Staatsbürgerschaftsverbände werden daher in den Fällen, in denen sie nicht selbst Evidenzstelle sind, vorher bei dieser anzufragen haben, was über den Antragsteller verzeichnet ist. Dasselbe gilt auch für die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, soweit sie zur Ausstellung staatsbürgerschaftsrechtlicher Bestätigungen berufen sind. 21

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