Tore Fisk [eigenhändige Unterschrift]
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- Lennart Amsel
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1 UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Einheit IV / Fall III - Die Staatsbürgerschaft - Antrag An das AMT DER OBERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Klosterstraße Linz Antragsteller: Dipl.-Ing. Tore Fisk Mechatroniker Landstraße Linz Tore Fisk [eigenhändige Unterschrift] wegen: Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß 12 StbG 1985 einfach 10 Beilagen A N T R A G
2 I. 1. Sachverhalt: 1 Ich bin norwegischer Staatsbürger; die österreichische Staatsbürgerschaft besaß ich noch nie. Von 1990 bis 1995 lebte und arbeitete ich in Steyr verlegte ich meinen Wohnsitz nach Linz, wo ich seitdem lebe und arbeite. Von 1990 bis 1995 verbrachte ich jedes Jahr drei Monate Urlaub in Norwegen. Seit 1996 bin ich mit Claudia C., österreichische Staatsbürgerin, verheiratet. Wir haben ein gemeinsames Kind, das ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist. Ich habe engen Kontakt zur (österreichischen) Familie meiner Frau sowie zu ihren Freunden, ebenso wie zu meinen ehemaligen Arbeitskollegen aus Steyr. Meine Tochter, norwegische Staatsbürgerin, studiert am Brucknerkonservatorium in Linz. Ich beherrsche die deutsche Sprache perfekt und bin mit dem österreichischen Lebensstil gut vertraut (z.b. bzgl. Sportarten, Küche etc.) arbeitete ich als Praktikant bei einer Solartechnikfirma in Steyr, im Anschluss daran wurde ich als Angestellter eingestellt und arbeitete dort vier Jahre lang wechselte ich zu einem Turbinenhersteller in Linz, wo ich bis heute in leitender Position beschäftigt bin. 2. Beweis: 2 Parteienvernehmung, (meine) Geburtsurkunde, (mein) norwegischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Niederlassungsnachweis, Claudias Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde; Meldebestätigungen (Linz und Steyr), Dienstzeugnis (Steyr), Arbeitsvertrag (Linz), Inskriptionsbestätigung (norwegische Tochter, Brucknerkonservatorium), Arbeitsbestätigungen (Linz) sowie Einvernahme von Schwiegereltern, Freunden u Arbeitskollegen. II. Ich stelle daher den A n t r a g, die oberösterreichische Landesregierung möge mir gemäß 12 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl 1985/311 idgf, die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen. III. Meinen Antrag begründe ich wie folgt: 1. [materielle Voraussetzungen:] Gemäß 12 StbG ist einem Fremden unter näher bezeichneten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. a) Der Begriff Fremder ist in 2 Z 4 StbG als Person (ohne Unterschied des Geschlechtes), welche die österreichische Staatsbürgerschaft ( 2 Z 2 StbG) nicht besitzt, definiert. Ich besitze die norwegische, nicht aber die österreichische Staatsbürgerschaft und bin daher Fremder im Sinne des 2 Z 4 StbG. b) Zudem verlangt 12 Z 1 StbG, dass der Antragsteller nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft oder infolge eines Verzichts auf sie fremd ist. Mir wurde die österreichische Staatsbürgerschaft weder entzogen, noch habe ich auf sie verzichtet. Vielmehr habe ich sie noch nie besessen. c) Weitere Voraussetzung ist gemäß 12 Z 1 StbG entweder ein mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (Z 1 lit a) oder ein seit mindestens 15 Jahren rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet mit zusätzlichem Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration (Z 1 lit b). 2
3 aa) Bundesgebiet im Sinne des Gesetzes meint das Territorium der Republik Österreich. [Hauptwohnsitz meint den Ort, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen (vgl. Art 6 Abs 3 B-VG sowie 1 Abs 7 MeldeG).] 3 Aufenthalt im Sinne des Gesetzes meint den Ort, an dem sich eine Person tatsächlich physisch aufhält. Rechtmäßig ist der Aufenthalt, wenn er im Einklang mit den das Aufenthaltsrecht regelnden Bestimmungen steht, wozu insbesondere ein zum Aufenthalt berechtigender Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsnachweis) gehört. Wann ein Aufenthalt ununterbrochen ist, ergibt sich im Rückschluss aus 15 Abs 1 Z 3 StbG. Danach wird die in Frage stehende Aufenthaltsfrist unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.h. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass ein Aufenthalt solange ununterbrochen ist, wie sich der Betroffene weniger als 20 % des relevanten Zeitraumes außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat. Ich lebe seit 1990 in Österreich, zunächst von 1990 bis 1995 in Steyr, seit 1995 lebe ich in Linz. Von 1990 bis 1995 verbrachte ich jährlich 3 Monate Urlaub in Norwegen. Damit [habe ich zwar keinen seit 30 Jahren ununterbrochenen Hauptwohnsitz innerhalb des Bundesgebiets, halte mich aber ] 4 halte ich mich seit nun 16 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf, da die Zeiten meiner Abwesenheit weniger als 20 v.h. der Gesamtzeitspanne ausmachen. bb) Da ich wie sich aus den beigefügten Unterlagen ergibt jederzeit zum Aufenthalt innerhalb des Bundesgebiets berechtigt war, ist mein Aufenthalt seit 1990 rechtmäßig im Sinne des Gesetzes. cc) Soweit das Gesetz zusätzlich einen Nachweis der nachhaltigen persönlichen Integration verlangt, erfordert es den Beleg dafür, dass der Staatsbürgerschaftswerber hinreichend in die österreichische Gesellschaft und die österreichischen Verhältnisse, in Sprache und Lebensart eingegliedert ist, mit anderen Worten, dass er persönlich in Österreich verankert ist. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Umstände, die für eine nachhaltige persönliche Integration sprechen, sind etwa gute Deutschkenntnisse, ein österreichischer Freundes- und Bekanntenkreis, ein in Österreich lebender Ehegatte, in Österreich lebende Kinder, österreichische Schulen besuchende Kinder, usw. Ich spreche fließend deutsch und bin mit der österreichischen Lebensart gut vertraut, z.b. mit den wichtigsten Sportarten, der österreichischen Küche etc. Weiters bin ich seit 1996 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mein eheliches Kind ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger. Zusätzlich dazu studiert meine norwegische Tochter an einer österreichischen Universität, dem Brucknerkonservatorium. Ich habe enge österreichische Freunde und halte mit der österreichischen Verwandtschaft meiner Frau ebenfalls engen Kontakt. Der Nachweis meiner nachhaltigen persönlichen Integration ist hierdurch erbracht. dd) Der Nachweis der nachhaltigen beruflichen Integration verlangt eine gesicherte berufliche Position des Staatsbürgerschaftswerbers. Ich arbeite seit 1995 für einen Linzer Turbinenhersteller als Angestellter in leitender Position, woraus sich ergibt, dass ich über eine langjährig begründete, hinreichend gefestigte berufliche Position verfüge. [Zudem war ich bereits zuvor ( ) beruflich als Projektmitarbeiter in Österreich tätig]. 5 d) Damit erfülle ich alle tatbestandlichen Voraussetzungen, die das Gesetz für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorsieht. 2. [Rechtsfolge:]Gemäß 12 Einleitungssatz StbG ist die Staatsbürgerschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verleihen. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (= Rechtsentscheidung) der Verwaltungsbehörde. Dies folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, zum anderen aber auch 3
4 aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, das von der gebundenen Entscheidung als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass der Behörde ein ausnahmsweise zulässiges (vgl. Art 130 Abs 2 B-VG) Ermessen eingeräumt werden sollte, finden sich im Gesetz nicht. 3. [Zuständigkeit:] Die zur Entscheidung über die Verleihung des Staatsbürgerschaft sachlich zuständige Behörde ist gemäß 39 Abs 1 StbG die Landesregierung. Örtlich zuständig ist nach 39 Abs 2 StbG die Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat. Da ich meinen Hauptwohnsitz in Linz habe, ist somit die oberöstereichische Landesregierung sachlich und örtlich zur Entscheidung über meinen Antrag zuständig. Meinem hier eingereichten Antrag ist damit stattzugeben. Linz, Dipl.-Ing. Tore Fisk 4
5 1 In die Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz gehört nur der relevante Sachverhalt, dieser muss allerdings alle Umstände enthalten, die für eine gelungene Subsumtion erforderlich sind, mit anderen Worten: Es müssen alle Umstände aufgeführt werden, die erforderlich sind, um darzulegen, dass die Voraussetzungen für das Begehren des Antragsstellers gegeben sind! (Man spricht auch davon, dass der Antrag schlüssig sein muss). Dies sollten Sie trotz des geltenden Ermittlungsgrundsatzes von Anfang an beherzigen. 2 Auch hier gilt: Trotz des Ermittlungsgrundsatzes sind alle im konkreten Fall möglichen Beweise anzubieten. Bei 12 Z 1 lit b) StbG kommt außerdem hinzu, dass das Gesetz den Nachweis der Integration fordert und somit den Ermittlungsgrundsatz aufweicht. 3 Nach dem Ergebnis der vorangegangenen Subsumtion (vgl. Einheit III) ist offensichtlich, dass das Tatbestandselement des mindestens 30-jährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nicht erfüllt ist. Da der Antrag das Ziel verfolgt, die Behörde zu einer positiven Entscheidung zu bewegen, ist es im Schriftsatz aus diesem Blickwinkel lediglich erforderlich, diejenigen Tatbestandselemente zu nennen, auszulegen und zu subsumieren, die zu der für den Antragsteller begehrten Rechtsfolge führen. Es ist aber auch möglich (wenn auch in der Praxis eher unüblich), auch dieses nichterfüllte Tatbestandselement im Schriftsatz auszulegen und zu subsumieren. Daher ist dieses Element im Lösungsvorschlag lediglich in Klammern erwähnt. In der Klausur wären beide Varianten erlaubt. In jedem Fall ist aber erforderlich, vor der Abfassung des Schriftsatzes genau zu prüfen, welche Tatbestandselemente vorliegen und welche nicht! 4 Nur wenn man das Tatbestandselement Hauptwohnsitz vorangehend ausgelegt hat, muss hierunter zumindest kurz subsumiert werden. 5 Dass der Antragsteller hier von 1990 bis 1994 bereits für ein anderes Unternehmen tätig war, sollte hier wenn überhaupt nur als so genanntes Überdies-Argument verwendet werden ( Überdies war ich bereits in den Jahren 1990 bis 1994 für [ ] tätig. ]. Denn an sich spricht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht für eine gesicherte berufliche Stellung, solange nicht im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich Tore Fisk seit nunmehr 16 Jahren in ungekündigter Stellung befindet. 5
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