ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
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- Brit Schmitz
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1 ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner [Cyber und präsent in HS 6] TARAS FAHRSCHULE DIE DENKSCHRITTE DER FALLLÖSUNG [I]. SACHVERHALT [II]. TATBESTAND (= GESETZ) und TATBESTANDSANALYSE 1. Tatbestandselemente 2. bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente (Auslegung) 3. kumulative und alternative Tatbestandselemente [III]. SUBSUMTION 1. Relevanter (!) Sachverhalt 2. Subsumtion [IV]. RECHTSFOLGE 1. gebundene Entscheidung 2. Ermessensentscheidung Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/1
2 I. SACHVERHALT Die österreichische Staatsbürgerin Tara T wurde am 2. Juni 1980 geboren; sie wohnt in Wels. Sie fühlt sich in Wels (Bahnhofstraße 10) 10 km von der Gemeinde T (Bezirk Wels-Land) entfernt sehr wohl und hat dort für sich und ihre Familie Tara ist mit Tom verheiratet und Mutter einer kleinen Tochter im Vorjahr ein Einfamilienhaus errichtet. Schon immer begeisterte sich Tara für alles, was mit Kraftwägen und Motorrädern zu tun hatte. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwarb sie den Führerschein für die Fahrzeugklassen A (Motorrad), B (PKW), C (LKW), E (Anhänger) und F (Zugmaschinen und Traktoren). Im Sommer 1999 legte T auf Wunsch ihres als Handelsreisenden tätigen Vaters V an einer Handelsakademie die Reifeprüfung ab. Danach hatte sie erst einmal genug von der Schule und arbeitete bis Herbst 2003 bei der Spedition S in Salzburg als Fernfahrerin. Im Herbst 2003 belegte T nachdem ihr im Sommer 2003 auch die Lenkberechtigung für die Klasse D (Autobusse) erteilt worden war an der Technischen Universität Wien das Maschinenbaustudium, welches sie im Oktober 2009 als Diplomingenieurin abschloss. Während ihres Studiums half T regelmäßig im forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Schwiegervaters bei Traktorarbeiten im Wald aus. Seit 2009 ist sie stolze Besitzerin einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F. Seither ist die in der Fahrschule ihres Onkels O in der T-Straße 5 (Gemeinde T) als Fahrschullehrerin beschäftigt. Seit September 2011 besitzt sie auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse D, und erteilt seitdem auch für diese Klasse Fahrunterricht. Die Fahrschule ihres Onkels verfügt über fünf Unterrichtsräume und einen Vortragssaal, in denen den Fahrschülern die Theorie vermittelt wird, sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechende Lehrbehelfe, zwei ausgebildete Fahrschullehrer sind angestellt. Auf einem 1.500m² großen Übungsgelände neben der Fahrschule können die Fahrschüler Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren oder Einfahren in Parklücken an zehn Schulfahrzeugen durchführen. T wurde im Jahr 2008 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da sie jeweils in einer Kurzparkzone länger als erlaubt parkte verurteilte sie ein Bezirksgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nachdem sie aus Eile ihr Zug war dabei ohne sie abzufahren und Unachtsamkeit auf einem Bahnsteig eine alte Frau zu Boden gestoßen und dieser dabei eine Schulterprellung zugefügt hatte. T ärgert sich noch heute über die Verurteilung, da die mit ihr verfeindete Nachbarin N den Vorfall wahrgenommen und sofort zur Anzeige gebracht hatte. O tritt mit Ende 2013 in den Ruhestand und überlässt die gesamte Ausstattung einschließlich des Lehrpersonals der Fahrschule seiner Nichte Tara. T will am selben Standort eine Fahrschule führen und Fahrunterricht für die Klassen A, B, C, D, E und F erteilen. Sie stellt daher am einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für die Fahrzeugklassen A bis F. Wie lautet die (eine) rechtlich relevante Frage zu diesem Sachverhalt? Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/2
3 II. TATBESTAND UND TATBESTANDSANALYSE Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl 267 idgf 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung (1) Eine Fahrschulbewilligung [ ] darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, [ ] b) vertrauenswürdig sind, c) [ ], d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben, f) eine Fahrschullehrerberechtigung [ ] für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen, g) [ ], h) [ ] und i) [ ] Zuständigkeit (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig. 1. Tatbestandselemente a. Welcher Teil des Tatbestands gehört zur Rechtsfolge? b. Welcher Teil des Tatbestands bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde? c. Enthält der Tatbestand Verfahrensbestimmungen? (Wenn ja, nennen Sie diese!) d. Enthält der Tatbestand erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt? (Wenn ja, nennen Sie diese!) e. Enthält der Tatbestand Legaldefinitionen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen (Wenn ja, nennen Sie diese!) f. Wie lautet der Tatbestand im engen Sinn? Kennzeichnen Sie auf Seite 3 alle Teile des Tatbestandes, die nicht zum Tatbestand im engen Sinn zählen! [= alle unter a. bis e. genannten Textteile!] g. Zerlegen Sie auf Seite 5 den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente! Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/3
4 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? Kreuzen Sie auf Seite 5 entsprechend an! b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus! 3. Kumulative und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente zueinander dar! Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/4
5 bestimmt unbbestimmt alternativ kumulativ Der Tatbestand im eigentlichen (engen) Sinn (das WENN ) für die Erteilung der Fahrschulbewilligung findet sich daher ausschließlich in 109 Abs 1 KFG 1967 und lautet: Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl 267 idgf 109. (1) xx nur natürlichen Personen und nur Personen xxxxx, die a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, [ ] b) vertrauenswürdig sind [ ], d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben, f) eine Fahrschullehrerberechtigung [ ] für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen, g [ ] h) [ ] und i) [ ]. Tatbestandsmerkmal Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/5
6 III. SUBSUMTION 1. Relevanter Sachverhalt Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatestandselemente relevant? (Bereiten Sie den Sachverhalt für die Subsumtion vor!) Die österreichische Staatsbürgerin Tara T [ ] wurde am 2. Juni 1980 geboren [ ]; sie wohnt in Wels (Bahnhofstraße 10) [!]. Sie fühlt sich in Wels 10 km von der Gemeinde T (Bezirk Wels-Land) entfernt [ ] sehr wohl und hat dort für sich und ihre Familie [ ] Tara ist mit Tom verheiratet und Mutter einer kleinen Tochter im Vorjahr ein Einfamilienhaus errichtet [ ]. Schon immer begeisterte sich Tara für alles, was mit Kraftwägen und Motorrädern zu tun hatte [ ]. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwarb sie den Führerschein für die Fahrzeugklassen A (Motorrad), B (PKW), C (LKW), E (Anhänger) und F (Zugmaschinen und Traktoren) [ ]. Im Sommer 1999 legte T auf Wunsch ihres als Handelsreisenden tätigen Vaters V [ ] an einer Handelsakademie die Reifeprüfung ab [ ]. Danach hatte sie erst einmal genug von der Schule und arbeitete bis Herbst 2003 bei der Spedition S in Salzburg als Fernfahrerin [ ]. Im Herbst 2003 belegte T [ ] nachdem ihr im Sommer 2003 auch die Lenkberechtigung für die Klasse D (Autobusse) erteilt worden war [ ] an der Technischen Universität Wien das Maschinenbaustudium, welches sie im Oktober 2009 als Diplomingenieurin abschloss [ ]. Während ihres Studiums half T regelmäßig im forstwirtschaftlichen Betrieb ihres Schwiegervaters bei Traktorarbeiten im Wald aus [ ]. Seit 2009 ist sie stolze Besitzerin einer Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F [ ]. Seither ist sie in der Fahrschule ihres Onkels O in der T-Straße 5 (Gemeinde T) [ ] als Fahrschullehrerin beschäftigt [ ]. Seit September 2011 besitzt sie auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse D [ ], und erteilt seitdem auch für diese Klasse Fahrunterricht [ ]. Die Fahrschule ihres Onkels verfügt über fünf Unterrichtsräume und einen Vortragssaal, in denen den Fahrschülern die Theorie vermittelt wird, sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechende Lehrbehelfe, zwei ausgebildete Fahrschullehrer sind angestellt [ ]. Auf einem 1.500m² großen Übungsgelände neben der Fahrschule können die Fahrschüler Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren oder Einfahren in Parklücken an zehn Schulfahrzeugen durchführen [ ]. T wurde im Jahr 2008 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da sie jeweils in einer Kurzparkzone länger als erlaubt parkte [ ] verurteilte sie ein Bezirksgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nachdem sie aus Eile ihr Zug war dabei ohne sie abzufahren und Unachtsamkeit auf einem Bahnsteig eine alte Frau zu Boden gestoßen und dieser dabei eine Schulterprellung zugefügt hatte [ ]. T ärgert sich noch heute über die Verurteilung, da die mit ihr verfeindete Nachbarin N den Vorfall wahrgenommen und sofort zur Anzeige gebracht hatte [ ]. O tritt mit Ende 2013 in den Ruhestand [ ]und überlässt die gesamte Ausstattung einschließlich des Lehrpersonals der Fahrschule seiner Nichte Tara [ ]. T will am selben Standort [, ] eine Fahrschule führen und Fahrunterricht für die Klassen A, B, C, D, E und F erteilen [ ]. Sie stellt daher am einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für die Fahrzeugklassen A bis F. Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/6
7 2. Subsumtion Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand (unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt! IV. RECHTSFOLGE 1. Welche Arten von Rechtsfolgen kommen grundsätzlich in Betracht? Worin besteht die Rechtsfolge des 109 Kraftfahrgesetz 1967? 2. Gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung Ist die Rechtsfolge in Form einer Ermessensentscheidung oder in Form einer Rechtsentscheidung zu ziehen? Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/7
8 3. Welche Verwaltungsbehörde ist zuständig, die Rechtsfolge zu ziehen? [Ende des Stoffs der 1. Klausur] Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/8
9 Zuständigkeit Rechtsfolge Subsumtion Auslegung Tatbestand Beweisewürd Sachverhalt sonstiges 1-9 V. BESCHEID SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID Ort, Datum: 4 Begründung 7 I. Sachverhaltsfeststellung II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestand Auslegung Subsumtion Rechtsfolge Zuständigkeit 8 9 (Auszug aus dem) Bescheid betreffend Fahrschulbewilligung I. II. III. Rechtliche Beurteilung 109 Abs 1 lit f KFG bestimmt schließlich, dass der Bewilligungswerber eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen muss. GZ 100/14 Das Tatbestandsmerkmal lässt unmittelbare persönliche Leitung erwarten verlangt, dass es dem Fahrschulleiter aufgrund der räumlichen Distanz zwischen seinem Hauptwohnsitz und dem Standort der Fahrschule tatsächlich möglich sein muss, den Fahrschulbetrieb selbst zu führen und zu überwachen. Ihrem Antrag vom auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung wird stattgegeben und Ihnen wird die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule in der T-Straße 5, Gemeinde T, für die Fahrzeugklassen A bis F erteilt. Da Sie somit alle in 109 Abs 1 lit a bis f KFG 1967 kumulativ geforderten Tatbestandselemente erfüllen, war Ihnen die Fahrschulbewilligung im Sinne einer gebundenen Entscheidung zu erteilen. Von den drei in 109 Abs 1 lit e KFG 1967 genannten alternativen Tatbestandsmerkmalen erfüllen Sie nur das erste, was aber wegen der alternativen Verknüpfung der drei Tatbestandsmerkmale ausreichend ist. Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Wels, Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/9
10 Zuständigkeit Rechtsfolge Subsumtion Auslegung Tatbestand Beweiswürd. Sachverhalt sonstiges 1-9 I. II. III. Rechtliche Beurteilung Ihr Hauptwohnsitz (Wels) ist 10 km von der Fahrschule in T entfernt. Dies ist eine Entfernung, die eine ausreichende Präsenz in der Fahrschule ermöglicht, das Tatbestandselement des 109 Abs 1 lit d KFG ist daher erfüllt. Sie wurden 2008 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da Sie jeweils in einer Kurzparkzone länger als erlaubt parkten. Verlässlichkeit bei Führung einer Fahrschule ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Fahrschulleiter den mit der Fahrschulbewilligung übernommenen rechtlichen Pflichten nach jeder Richtung entsprechen wird. Sachlich und örtlich zuständige Behörde ist daher der Bezirkshauptmann Wels-Land. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oö Landesverwaltungsgericht erheben. Gemäß 3 Z 2 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen; und Angaben zur rechtzeitigen Einbringung sowie einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Sie wollen in der 10 km von Wels entfernten Gemeinde T am Standort T-Straße 5 eine Fahrschule führen, welche Fahrunterricht in den Fahrzeugklassen A bis F anbietet. Begründung Das Führen einer Fahrschule setzt eine Fahrschulbewilligung voraus. 109 Abs 1 lit a bis f KFG nennt die persönlichen Voraussetzungen, unter denen eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie haben da Sie am geboren wurden das 27. Lebensjahr vollendet. Nach 109 Abs 1 lit a KFG muss diese Person österreichischer Staatsbürger sein und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Für den Bezirkshauptmann Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/10
11 Zuständigkeit Rechtsfolge Subsumtion Auslegung Tatbestand Beweiswürd. Sachverhalt sonstiges 1-9 I. II. III. Rechtliche Beurteilung Sie legten die Reifeprüfung an einer Handelsakademie ab und schlossen das Maschinenbaustudium an der Technischen Universität Wien ab. B E S C H E I D Als weitere Voraussetzung normiert 109 Abs 1 lit b KFG die Vertrauenswürdigkeit. Sie wurden am 2. Juni 1980 geboren, sind österreichische Staatsbürgerin und wohnen zusammen mit ihrer Familie in Wels. Über Ihren Antrag ergeht vom Bezirkshauptmann Wels-Land als zuständige Behörde erster Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung folgender Frau Tara T, Bahnhofstraße 10, A-4600 Wels Sie sind eine natürliche Person. Beweis wurde erhoben durch Parteienvorbringen, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Strafregisterbescheinigung, Meldebestätigung. 109 Abs 1 KFG bestimmt, dass eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf. Die Behörde muss sich also im Hinblick auf Ihre Persönlichkeit, die sie aufgrund Ihres (bisherigen) Gesamtverhaltens beurteilt, verlassen können, dass Sie sämtliche für die Führung einer Fahrschule geltenden Rechtsvorschriften einhalten werden. Sie besitzen ein Diplom der Fakultät für Maschinenbau der TU Wien, jedoch kein Diplom einer einschlägigen Fachhochschule und keine einschlägige Reifeprüfung, da Sie die Reifeprüfung an einer Handelsakademie ablegten. Die gegenständliche Sache bezieht sich auf den Betrieb einer Fahrschule, die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach dem Ort, an dem die Fahrschule betrieben wird. Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) ist als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs von einer gebundenen Entscheidung auszugehen. Die Beschwerde ist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. F.d.R.d.A. Der Gesetzestext des 109 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 enthält mit dem Wort darf bei Anordnung der Rechtsfolge einen Hinweis auf die Einräumung von Ermessen. Henrietta Huber e.h. Rechtsgrundlage: Fall II: Taras Fahrschule (Bescheid)/11
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