UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall I - Kurzfälle Bescheid / Lösungsvorschläge
|
|
- Louisa Lorentz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall I - Kurzfälle Bescheid / Lösungsvorschläge I. Bertram B möchte am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen. Die Errichtung des Tiergartens ist auf einer 10 Hektar großen eingezäunten Fläche auf dem Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz, geplant. Der Tiergarten soll vorwiegend die Artenvielfalt der Wälder widerspiegeln und daher Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde oder Habichte, daneben aber auch Elche zeigen. Neben jedem Gehege ist die Anbringung eines Touchscreens geplant, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart (die B im Antrag vom im Einzelnen näher ausgeführt hat) abgerufen werden können. Seinem Antrag fügt B folgende Beilagen bei: Grundstücksplan, Grundbuchauszug, Anlageplan Tiergarten. Abwandlung: Die Errichtung ist auf einer 8 Hektar großen eingezäunten Fläche geplant. Oö. Jagdgesetz LGBl 1964/32 idgf 3 Wild; Wildhege (1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere. 6b Tiergarten (1) Ein Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des 3 Abs. 1 zum Zweck der Schaustellung gehalten wird. (2) Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. (3) Die Bewilligung für einen Tiergarten ist zu erteilen, wenn a) die Fläche mindestens 10 Hektar umfaßt, [ ] d) er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens u.dgl.) verfügt [ ] Anlage (zu 3 Abs. 1) Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Haarwild: das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffelund Schwarzwild, der Elch (Schalenwild); [ ],der Wolf, der Fuchs, [ ] b) Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, [ ] der Mäusebussard, der Habicht, [ ].
2 Magistrat der Statutarstadt Linz Hauptstraße Linz GZ: Jagd-4765/11 Linz, Herrn Bertram B 1 D-Straße 7 A-4020 Linz BESCHEID Über Ihren Antrag vom auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Tiergartens ergeht vom Bürgermeister der Stadt Linz als zuständiger Behörde erster Instanz in Landesverwaltung folgender S p r u c h : Ihrem Antrag vom auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Tiergartens wird stattgegeben, und Ihnen wird die Bewilligung zur Errichtung eines 10 ha großen Tiergartens auf dem Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz erteilt. Rechtsgrundlagen: 6b Oö Jagdgesetz Variante: S p r u c h : Ihr Antrag vom auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Tiergartens auf dem Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: 6b Oö Jagdgesetz B e g r ü n d u n g I. Sachverhaltsfeststellung: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie möchten am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen. Die Errichtung des Tiergartens ist auf einer 10 ha großen eingezäunten Fläche, Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz, geplant. Der Tiergarten soll Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde oder Habichte sowie auch Elche zeigen. Neben jedem Gehege ist die Anbringung eines Touchscreens geplant, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart abgerufen werden können. Variante: Sie möchten am Stadtrand von Linz einen Tiergarten eröffnen. Die Errichtung des Tiergartens ist auf einer 8 ha großen eingezäunten Fläche, Grundstück Nr 15, Grundbuch Linz, geplant. Der Tiergarten soll Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde
3 oder Habichte, sowie auch Elche zeigen. Neben jedem Gehege ist die Anbringung eines Touchscreens geplant, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart abgerufen werden können. II. Beweiswürdigung: Die Behörde hat Beweis erhoben durch: Parteivernehmung, Grundstücksplan, Grundbuchauszug, Anlageplan Tiergarten Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. III. Rechtliche Beurteilung: 1. Zulässigkeit: Ihr Antrag ist zulässig. Gemäß 6b Abs 2 Oö Jagdgesetz bedarf die Errichtung eines Tiergartens der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Gemäß 6b Abs 1 Oö Jagdgesetz ist der Gesetzesbegriff Tiergarten legaldefiniert als eingezäunte Fläche, auf der Wild zum Zweck der Schaustellung gehalten wird. Der Gesetzesbegriff Wild wird durch 3 Abs 1 Oö Jagdgesetz i.v.m. der taxativen Aufzählung in der Anlage zu 3 Abs 1 Oö Jagdgesetz bestimmt. In Ihrer Anlage sollen Rot-, Dam-, Schwarzwild, Füchse, Wölfe sowie Mäusebussarde oder Habichte, daneben aber auch Elche gezeigt werden. Hierbei handelt es sich sämtlich um in der Anlage zu 3 Abs 1 Oö Jagdgesetz aufgezählte Tiere und damit um Wild im Sinne des Gesetzes. Weiters soll dieses Wild auf einer eingezäunten Fläche zur Schau gestellt werden, so dass ihr Vorhaben ein bewilligungspflichtiger Tiergarten i.s.d. 6 b Oö Jagdgesetz ist Begründetheit: Ihr Antrag ist auch begründet. Gemäß 6b Abs 3 lit a Oö Jagdgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Fläche mindestens 10 Hektar umfasst. Ihr Tiergarten soll eine Fläche von 10 ha aufweisen, so dass die gesetzlich bestimmte Mindestfläche eingehalten ist. Variante: Ihr Antrag ist unbegründet. Gemäß 6b Abs 3 lit a Oö Jagdgesetz ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Fläche mindestens 10 Hektar umfasst. Ihr Tiergarten soll eine Fläche von 8 ha aufweisen, weshalb Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen. Damit mangelt es Ihrem Vorhaben an einer zwingenden Bewilligungsvoraussetzung, Ihr Antrag ist daher abzuweisen. [weiter bei Zuständigkeit] Weiters muss der Tiergarten gemäß 6b Abs 3 lit d Oö Jagdgesetz über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten verfügen. Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und bedarf der Auslegung. Gemeint sind damit in irgendeiner Art und Weise vergegenständlichte In-
4 formationen über die Tiere und deren Lebensräume, die mittels eines Mediums an die Besucher weiter gegeben werden. Sie planen die Anbringung eines Touchscreens neben jedem Gehege, auf welchem Informationen zu der jeweiligen Tierart, wie zb Tierstimme, Lebensform etc abgerufen werden können. Hierbei handelt sich um Einrichtungen im vorstehenden Sinne, die der Wissensvermittlung dienen. 3. Rechtsfolge: Da alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, ist Ihnen die begehrte Bewilligung im Wege einer gebundenen Entscheidung zu erteilen (vgl. 6 b Abs 3, Einleitungssatz ist zu erteilen ). Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, das als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs die gebundene Entscheidung vorsieht. Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, müssen dafür Hinweise im Gesetzestext zu finden sein. Ein derartiger Hinweis auf eine Ermessensentscheidung ist im Text des Oö Jagdgesetzes nicht enthalten Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 6b Abs 2 Oö Jagdgesetz. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mangels spezialgesetzlicher Regelung im Oö Jagdgesetz aus 3 Z 2 AVG. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde von Linz zuständig. Da Linz eine Statutarstadt ist, nimmt der Bürgermeister die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde wahr (Art 116 Abs 3 Satz 4 i.v.m. Art 119 Abs 2 Satz 1 B-VG). Der Bürgermeister von Linz ist daher sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an die Oberösterreichische Landesregierung erheben. Die Berufung ist beim Magistrat Linz schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für den Bürgermeister der Stadt Linz: Max Müller (Max Müller)
5 II. Lina L möchte am Standort Bad Leonfelden (Bezirk Urfahr-Umgebung), Holzstraße 5, ein Sägewerk gewerblich betreiben. Nachdem die Finanzierung gesichert ist, beantragt sie am bei der zuständigen Behörde eine Betriebsanlagengenehmigung für das Sägewerk. Im Genehmigungsverfahren gelangt der medizinische Sachverständige X, aufbauend auf dem Gutachten des technischen Sachverständigen Y in fachlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Nachbarn N, O und P aufgrund der Lärmentwicklung des Sägewerks unzumutbar belästigt würden. Aufgrund der beiden Gutachten steht allerdings fest, dass die Lärmbelästigung der Nachbarn durch die Errichtung einer Schallschutzwand in Höhe von 2 m auf einer Länge von 50 m auf ein zumutbares Maß reduziert werden kann. Gewerbeordnung 1994 BGBl 194 idgf 8. Betriebsanlagen 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen [ ] geeignet sind, 1. [ ] 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, [ ]. erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen [ ] Belästigungen [ ] im Sinne des 74 Abs. 2 Z 2 [ ] auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde. 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn [ ] zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der
6 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT URFAHR-UMGEBUNG Peuerbachstraße 26 A-4040 Linz BH-GEW Linz, Frau Lina L Holzstraße 5 A-4190 Bad Leonfelden BESCHEID Über Ihren Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ergeht vom Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung als zuständiger Behörde erster Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung folgender S p r u c h : Ihrem Antrag vom auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für ein Sägewerk wird (mit Einschränkungen) stattgegeben und Ihnen wird die Betriebsanlagengenehmigung für das Sägewerk am Standort Holzstraße 5, Bad Leonfelden unter folgender Auflage erteilt: Sie haben entlang der Grundgrenze eine 50 Meter lange Schallschutzwand in Höhe von 2 m zu errichten. Rechtsgrundlage: 77 Gewerbeordnung 1994 B e g r ü n d u n g I. Sachverhaltsfeststellung: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie beabsichtigen, am Standort Bad Leonfelden (Bezirk Urfahr-Umgebung), Holzstraße 5, ein Sägewerk gewerblich zu betreiben. Die Nachbarn würden aufgrund der Lärmentwicklung des Sägewerks unzumutbar belästigt. Durch Errichtung einer Schallschutzwand in Höhe von 2 m auf einer Länge von 50 m kann die Lärmbelastung der Nachbarn auf ein zumutbares Maß reduziert werden.
7 II. Beweiswürdigung: Die Behörde hat Beweis erhoben durch: Parteivernehmung, Zeugenvernehmung der Nachbarn N, O, P, technisches Gutachten des Sachverständigen Y, medizinisches Gutachten des Sachverständigen X, Augenschein Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln. [ggfls Ausführungen zu den Ergebnissen der Sachverständigengutachten]. III. Rechtliche Beurteilung: 1. Zulässigkeit: Ihr Antrag ist zulässig. Gemäß 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Gewerbliche Betriebsanlage ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff und in 74 Abs 1 GewO 1994 legaldefiniert. Danach ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist ebenfalls unbestimmt und daher ausöegungsbedürftig: Gewerblich werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sie erstens selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr), zweitens regelmäßig (d.h. auf längere Zeit ausgerichtet oder zumindest Rückschluss auf die Absicht der Wiederholung möglich) und drittens in Ertragsabsicht (d.h. mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist) ausgeübt werden. Ihr Sägewerk wird auf einem Grundstück, Holzstraße 5, unbeweglich und fest mit dem Erdboden verbunden erbaut. Sie wollen dieses selbstständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht, mithin gewerblich betreiben. Das Sägewerk ist damit sowohl nach seiner Zweckbestimmung als auch nach den tatsächlichen Umständen eine örtlich gebundene Einrichtung. Da die Tätigkeit nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dauerhaft mittels dieses Werkes ausgeübt werden soll, ist die Einrichtung auch bestimmt, der Entfaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig 4 zu dienen, so dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt. Die Genehmigungspflichtigkeit erfordert weiters, dass die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen geeignet ist, die Nachbarn durch Emissionen zu belästigen. 5 An dieser Eignung bestehen aufgrund der eingeholten Gutachten keine Zweifel. 2. Begründetheit: Ihr Antrag ist mit den im Spruch genannten Einschränkungen begründet.
8 Gemäß 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen Belästigungen im Sinne des 74 Abs. 2 Z 2 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Zumutbar ist das Maß einer Belästigung nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung wenn die Belästigung durch Emissionen derart minimiert ist, dass sie den normal empfindsamen Durchschnittsmenschen nicht stört und ihn nicht in seinem alltäglichen Leben beeinträchtigt. Nach den unangegriffenen Feststellungen der Sachverständigengutachten würden die Nachbarn N, O, P durch die Lärmentwicklung des Sägewerks unzumutbar belästigt. Bei Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2 m über eine Länge von 50 m kann die Lärmbelastung der Nachbarn allerdings auf ein zumutbares Maß also so, dass sie in ihrem alltäglichen Leben nicht beeinträchtigt werden - reduziert werden. Bei Einhaltung der Auflage werden die Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt, wodurch die Erteilung der Genehmigung ermöglicht wird. 3. Rechtsfolge: Über den Antrag ist in Form einer gebundenen Entscheidung abzusprechen gewesen (vgl. 77 Abs 1 GewO 1994 ist zu genehmigen ). Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, das als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs die gebundene Entscheidung vorsieht. [Wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fall ausnahmsweise eine aufgrund des Art 130 Abs 2 B-VG zulässige Ermessensentscheidung anordnet, müssen dafür Hinweise im Gesetzestext gegebenenfalls ggfls im Wege der Auslegung auffindbar sein, die hier fehlen.] Darüber hinaus ist im hier einschlägigen Anwendungsbereich von Art 6 StGG 1867 ein Ermessensspielraum auch aus grundrechtlichen Gründen ausgeschlossen. 4. Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus 333 Abs 1 GewO Abs 1 GewO 1994 bestimmt die Bezirksverwaltungsbehörde zur Behörde erster Instanz. Mangels spezialgesetzlicher Regelung der örtlichen Zuständigkeit richtet sich diese nach 3 Z 2 AVG. Das Sägewerk befindet sich in Bad Leonfelden (Bezirk Urfahr-Umgebung). Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Bezirks Urfahr-Umgebung zuständig. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung ist daher sachlich und örtlich zuständige Behörde erster Instanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erheben. Die Berufung ist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr- Umgebung schriftlich in jeder technisch möglichen Form einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung Berti Haupt (Berti Haupt)
9 Anmerkungen Kurzfall I: 1 Da es hier keinen Hinweis auf einen Beruf des Antragstellers gibt, war hier auch nichts weiter aufzuführen. Man könnte hier zwar theoretisch als Beruf Tiergartenbetreiber angeben, dies wäre allerdings ungenau, da alleine die Bewilligung noch nicht bedeutet, dass der Tiergarten tatsächlich schon betrieben wird, der Beruf also tatsächlich schon angetreten ist. 2 In einem fortgeschrittenen Studienabschnitt(also frühestens nach der 1. FP) können in unproblematischen Fällen Ausführungen zur Zulässigkeit (wie in der Praxis) unterbleiben, und stattdessen formuliert werden: Ihr zulässiger Antrag ist begründet/unbegründet/nur teilweise begründet. Im Anschluss daran folgen dann Ausführungen zur Begründetheit. Dann ist allerdings mindestens gedanklich dennoch zu prüfen, ob die Zulässigkeit tatsächlich unproblematisch ist! 3 In der behördlichen Praxis würden in einem solchen Fall, in dem lediglich eine Partei vorhanden ist, keine weiteren Beteiligten eine Rolle spielen, die Einwendungen erhoben haben, und dem Antrag vollumfänglich stattgegeben wurde, die Ausführungen zur Rechtsfolge sehr kurz gehalten (also z.b. schlicht: Nach dem Vorstehenden war Ihrem Antrag wie aus dem Spruch ersichtlich stattzugeben. ). Für die Klausur gilt dies nicht! Kurzfall II 4 Achtung: Hier geht es nicht um die Regelmäßigkeit, die bereits Voraussetzung für die Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit ist, sondern darum, ob die gewerbliche (= selbständige, regelmäßige und in Ertragsabsicht ausgeübte) Tätigkeit auch regelmäßig mittels der örtlich gebundenen Einrichtung (also des Werksgebäudes) und der darin befindlichen Maschinen etc.) ausgeübt werden soll. Einzelheiten dazu später in der Übung Verwaltungsrecht für den 2. Studienabschnitt. 5 Hier geht es lediglich um die abstrakte Eignung. Ob tatsächlich unzumutbare Emissionen von der Anlage ausgehen, ist eine Frage der Genehmigungsfähigkeit und damit der Begründetheit. Auch hierzu Einzelheiten später in der Übung Verwaltungsrecht für den 2. Studienabschnitt.
Übung Öffentliches Recht I WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Kurzfälle - Bescheid /
Übung Öffentliches Recht I WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Kurzfälle - Bescheid 148.006/148.008 I. Daisy D betreibt die Schneiderei Wiesendorf 33 in einem umgebauten Wohnwagen hinter ihrem Wohnhaus,
MehrBruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag
Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag 1. Die S+F-Clubbing GmbH möchte in einer alten Montagehalle auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz,
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1)
VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1) Gewerbeordnung 1994 (Auszug) 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu
MehrSCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I SS 2011 SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID [GESCHÄFTSSTELLE, AMT] [Adresse] [GZ: xxx] [BESCHEIDADRESSAT BERUF ADRESSE] [ggf: zh des Vertreters ] [Ort], [Datum] B E S C H E I D Über Ihren
MehrBACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder SS 2009 148.006 ÜBUNG BESCHEID AUFGABE: Verfassen Sie jeweils den entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde! I. Alfred A ist
MehrSchriftsatzmuster Der Bescheid
Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit
MehrÜbung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft - Bescheid /
Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft - Bescheid 148.006/148.008 A. SACHVERHALT Teresa T wurde am 25.05.1976 in Oslo geboren und ist norwegische Staatsbürgerin,
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN
MehrÜbung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek /
Beilage zu Texttafel III richtige Beurteilung der Nachbarn in den einzelnen Instanzen Die Frage von Zurück- und Abweisung wird in der Rechtssprechung nicht einheitlich gehandhabt (VwGH 2008/05/0141, VwGH
MehrÜbung Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth / Einheit VII Fall VI Das Wettbüro Lösungsvorschlag BESCHEID
Übung Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth 148.008/148.006 Einheit VII Fall VI Das Wettbüro Lösungsvorschlag Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Klosterstraße 7 4020 Linz
MehrGZ Pb/10 Eisenstadt, B E S C H E I D
UE Öffentliches Recht I WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall II Das Motorboot - Bescheid 148.008/148.006 AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG Klosterstraße 7 A-4021 Eisenstadt GZ 12345-Pb/10
MehrBACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder
BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder SS 2009 148.006 FALL II Fall II: Der Schrottplatz A. SACHVERHALT Wim W ist am 23.12.1980 geboren, er lebt in der kleinen oberösterreichischen
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre
Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre michael.mayrhofer@jku.at An den UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT des Landes Oberösterreich
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht
Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.-Ass. in Dr. in Johanna Fischerlehner Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer Univ.-Ass. in Dr. in Elisabeth Würthinger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung
VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?
MehrFORMULIEREN SIE JEWEILS DIE ANTRÄGE!
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN
MehrÜbung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia
Übung Verwaltungsrecht Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Vorüberlegungen (1) 1) Ist die Beschwerde zulässig? Bescheid? Rechtzeitig? Beschwerdelegitimation?
MehrMUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR
UE Öffentliches Recht I WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Fall II - Die Staatsbürgerschaft 148.006/148.008 MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE LAUSUR A. SACHVERHALT Teresa T wurde am 25.05.1976 in Oslo geboren
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur
Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur Ass.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer Ass.-Prof. in Dr. in Elisabeth Poltschak Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at
MehrInfoblatt. Kinderbetreuung... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern
Infoblatt Kinderbetreuung...... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern 1 Begriffsdefinition Beaufsichtigung von Kindern: selbständige, aushilfsweise (d.h. kurzfristige) durchgeführte
MehrSS 2010/11 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR,
SS 2010/11 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, 04.03.2011 FACHPRÜFUNGSFALL VERWALTUNGSRECHT VOM 25.02.2011 (TRAUNER); ALLE UNTERLAGEN ERLAUBT 1. Ute U ist Eigentümerin des Grundstücks
MehrLVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
MehrDIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN (K 101) BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT (K 033/500) Gudrun Trauner FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I 01.07.2013 TEIL A [26 Punkte] Die Cantuccini-GmbH ist Eigentümerin
Mehr2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.
GZ: DSB-D213.547/0005-DSB/2017 vom 1.6.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Diese Entscheidung wurde nicht pseudonymisiert, da datenschutzrechtlich nur staatliche Behörden und Selbstverwaltungskörper betroffen
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Gudrun Trauner/Bernd Wiesinger 148.006 [Cyber] 140.071 TARAS FAHRSCHULE
MehrLVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650912/2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
MehrMUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE KLAUSUR
UE Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule 148.008/148.006 MUSTERBEISPIEL FÜR ERSTE LAUSUR A. SACHVERHALT Der österreichische Staatsbürger Theodor T wurde am 2. Juni
MehrBEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN Fachgebiet Umweltrecht 3100 St. Pölten, Am Bischofteich 1 Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, 3100 Herr Ludwig Schilling Laaben 37 3053 Laaben Beilagen PLW3-N-0519/003
MehrUmweltverträglichkeits. glichkeits- prüfungsgesetz
Umweltverträglichkeits glichkeits- prüfungsgesetz und LärmL 6 Abs. 1 Pkt.. 1 lit. c) UVP - G :..., Lärm, L... 1 UVP - G 1. " Aufgabe der Umweltverträglichkeitspr glichkeitsprüfung ist es: Die unmittelbaren
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.006 [Cyber] 140.071 TARAS FAHRSCHULE
MehrÜbung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule - Antrag /
Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule - Antrag 148.008/148.006 A. SACHVERHALT Der österreichische Staatsbürger Theodor T wurde am 2. Juni 1978 geboren; er
MehrBEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsd
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsdorf z.hd. Herrn Obmann Manfred Heyderer Rohrfeldgasse
MehrBESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG
Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477
MehrFachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft. Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren
Fachtagung Emissionsbeurteilung Landwirtschaft Aktuelle Rechtsprechung VwGH-Erkenntnisse aus landwirtschaftlichen Bauverfahren Allgemeines (I) Länderspezifische Regelungen Prüfungsbefugnis der Baubehörde
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] FORMULIEREN
MehrDas Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht
Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche
MehrGewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen. Zusammenfassung
Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen Zusammenfassung Beim Betrieb einer Sportanlagenkantine wird im Normalfall die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen, weshalb
MehrBescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
An die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau Tiroler Straße 16 A-9800 Spittal an der Drau Beschwerdeführer: Verein Tatzenhilfe Alte Straße 6 A-9871 Seeboden vertreten durch: Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt
MehrBESCHEID. I. Spruch. II. Begründung
PS 16/12-21 BESCHEID Die Post-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Dr. Alfred Stratil als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 8. Oktober 2012
Mehr226 Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
226 Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde An den Judenplatz 11 1010 Wien V e r w a l t u n g s g e r i c h t s h o f Beschwerdeführer: Gottfried Müller Ketzergasse 243 1230 Wien vertreten
MehrBescheid. I. Spruch KOA 1.960/13-040
KOA 1.960/13-040 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG),
MehrTore Fisk [eigenhändige Unterschrift]
UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Einheit IV 148.008/148.006 Fall III - Die Staatsbürgerschaft - Antrag An das AMT DER OBERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Klosterstraße 7 4020
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] TARAS
MehrBEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 Bezirkshauptmannschaft Horn, 3580 Gemeinde Brunn an der Wild z. H. des Bürgermeisters Schulstraße 15 3595 Brunn an der
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte
MehrLVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht
MehrFeststellungsbescheid
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht GZ: Ggst.: FA13A-11.10-120/2009-4 Kanzel Steinbruch Dennig GmbH, 8101 Gratkorn, Erweiterung des Kanzelsteinbruches -
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl
Klausurenkurs Verwaltungsrecht WS 2009/10 Kurt Reindl 1 Skizze F r e i b a d X - S T R A S S E 4021/4 Gastgewerbebetrieb W Öffentliche Parkplätze 4021/3 G 4021/2 4020/3 4020/2 H A Y - S T R A S S E B Umbau
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahl: E B05/09/2014.004/002 Eisenstadt, am 23.04.2014 Dipl.-HTL-Ing. HS, und AS, *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017
MehrVL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS 2016
VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth 148.050 SS 2016 Dienstag, 5. April 2016 (BA 9910) und Freitag, 8. April 2016 (HS 5): Betriebsanlagenrecht 1 und 2 A. Grundlagen I. Regelungsgegenstand II. Regelungsziele
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2010/2011 1. Übungsfall - Lösung An die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich Andreas-Hofer-Straße 6 3100 St. Pölten Antragsteller: Joachim J Birkenweg 5 4040 Linz wegen: Eintragung
MehrTEIL A SCHRIFTSATZMUSTER
Die praktische Anwendung des Rechts auf Sachverhalte zeigt sich in den behördlichen Verfahren, in deren Mittelpunkt die Schriftsätze nämlich der Antrag der Partei und der Bescheid der Verwaltungsbehörde
MehrBescheid. I. Spruch F 9/12-10
F 9/12-10 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über die Anträge der
MehrUE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth. Fall IV Das Motorboot (Lösungsvorschlag)
UE Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth Fall IV Das Motorboot (Lösungsvorschlag) 148.008/148.006 A. SACHVERHALT Der 38-jährige Janosch J ist ungarischer Staatsbürger. Er hat seinen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO)
An den V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F Beschwerdeführer: 1. Tank&Fahr-GmbH, Adresse vertreten durch Franz F 2. Franz F, Adresse Judenplatz 11 1010 W i e n vertreten durch Mag. Rita Rittberger,
MehrBescheid. I. Spruch RSON 64/2015-2
RSON 64/2015-2 Bescheid I. Spruch Über Antrag der Johannes Kepler Universität Linz wird gemäß 15 Abs 4 TKG 2003 festgestellt, dass der von dieser geplante Dienst zur Anonymisierung von Kommunikation im
MehrBedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO
VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Baurecht Oö im Überblick Teil 2 NACHBAR IM BAURECHT Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung
MehrRechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen)
Rechtliche Aspekte bei Errichtung und Betrieb von Ladesystemen (Stromtankstellen, Batterieladestationen) Vortragender: Mag. Bernd Tamanini (BH Landeck) TIWAG 20.10.2016 E-Motion-Days Mag. Bernd Tamanini
MehrCheckliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren
Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren I. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis I. 1. Einleitung eines UVP-Verfahrens: Gemäß 5 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Bettina Renner/Gudrun Trauner 148.016 [Cyber und präsent in HS 6] TARAS
MehrBescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 1.800/16-006 Bescheid I. Spruch Dem Österreichischen Rundfunk (FN 71451 a beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrFRAGEN ZU KAPITEL 21
FRAGEN ZU KAPITEL 21 TEIL I I. Allgemeines: 1. Erläutern Sie den Begriff Verwaltungsverfahren. In welche beiden Abschnitte lässt sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich unterteilen? Verwaltungsverfahren
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP11/2089/2018-2
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 2)
VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 2) MÄNGEL UND VERBESSERUNGSAUFTRAG Behörde ist verpflichtet, bei verbesserungsfähigen Mängeln einen sog Verbesserungsauftrag
MehrBescheid. I. Spruch. Die Nutzungsbedingungen für die zugeteilten Frequenzbereiche sind aus Anlage 1 ersichtlich.
F 1/07-20 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder im Verfahren F 1/07 betreffend
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0239-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages
MehrBescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 1.800/16-011 Bescheid I. Spruch Dem Österreichischen Rundfunk (FN 71451 a beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:
MehrÜbung Verfassungsrecht
Übung Verfassungsrecht Bruno Binder/Margit Mayr SS 2010 Auflösung 2. Klausur VfSlg 17.819 An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: Haus GmbH vertreten
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-10/433/1/2-2017 Ort, Datum: Salzburg, 05.01.2018 Betreff: AB
MehrBescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.
GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren
MehrGeschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AB-14-0198 30. März 2015 Datum:
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit Neu
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die
MehrÖffentliche K U N D M A C H U N G
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WEIZ Bezirkshauptmannschaft Weiz Wirtschaftsreferat Bearb.: Mag. Ronald Müllwisch Tel.: +43 (3172) 600-220 Fax: +43 (3172) 600-550 E-Mail: bhwz@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte
MehrUVP Verfahren. Dr. Robert Heitzmann, LL.M. (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH
UVP Verfahren (Essex) Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH Überblick Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren. UVP Verfahren I. Instanz: Landesregierung Über Berufungen
MehrÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferienübung KLAUSUR Bruno Binder/Simone Grochar
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferienübung 2014 148.016 29.07.2014 1. KLAUSUR Bruno Binder/Simone Grochar NAME:_ Punkte [50] I. Sachverhalt Lesen Sie den Sachverhalt auf Seite 4! II. Tatbestand und Tatbestandsanalyse
MehrBescheid. I. Spruch. 2) Gemäß 27 Abs 3 PMG wird die Konzession unter folgenden Auflagen erteilt:
PK 1/16-6 Bescheid Die Post-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Mag. Sabine Joham-Neubauer als weitere Mitglieder über den Antrag der noebote
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden
Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes
MehrWS 09/10 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, VERWALTUNGSGERICHTSHOF. Antonia A, Unternehmerin, Y-Straße 61, 4020 Linz
WS 09/10 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, 30.10.2009 An den VERWALTUNGSGERICHTSHOF Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: Antonia A, Unternehmerin, Y-Straße 61, 4020 Linz vertreten
MehrLVwG /2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650973/2/Sch/JW Linz, 19. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK
MehrÜbung Verwaltungsrecht. Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia
Übung Verwaltungsrecht Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof WS 2012/13 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Rechtsgrundlagen Art 130 ff B-VG 21 ff VwGG 21 ff: Parteien und Vertretung 24: Schriftsätze,
Mehr1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,
MehrBACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG
BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG Bruno Binder FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I 10.10.2008 TEIL A (25 Punkte) Die aus Sopron stammende ungarische Staatsbürgerin Teréz T kauft (Kaufvertrag
MehrBescheid. I. Spruch G 52/05 03
G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag
MehrB E S C H L U S S. 1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at Datenschutzinformationen: www.lvwg-tirol.gv.at/datenschutz
Mehristock/delectus Infoblatt Veranstaltungsstätten
istock/delectus Infoblatt Veranstaltungsstätten Infoblatt Veranstaltungsstätten Stand 2015 Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke genutzt werden, bedürfen einer
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrGZ: DSB-D /0002-DSB/2014 vom 27. Mai 2014
GZ: DSB-D202.135/0002-DSB/2014 vom 27. Mai 2014 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen),
Mehr