Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule - Antrag /

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1 Übung Öffentliches Recht I SS 2010 Bruno Binder/Margit Mayr Fall I - Die Fahrschule - Antrag / A. SACHVERHALT Der österreichische Staatsbürger Theodor T wurde am 2. Juni 1978 geboren; er wohnt in Wels. Er fühlt sich in Wels 10 km von der Gemeinde G (Bezirk Wels-Land) entfernt sehr wohl und hat dort für sich und seine Familie im Vorjahr ein Einfamilienhaus errichtet. Schon immer begeisterte sich Theodor für alles, was mit Kraftwägen und Motorrädern zu tun hatte, und erwarb mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahr 1996 den Führerschein für die Fahrzeugklassen A (Motorrad), B (PKW), C (LKW), E (Anhänger) und F (Zugmaschinen und Traktoren). Im Sommer 1997 legte Theodor auf Wunsch seines als Handelsreisenden tätigen Vaters an einer Handelsakademie die Reifeprüfung ab. Danach hatte er erst einmal genug von der Schule und arbeitete bis Herbst 2000 bei der Spedition S als Fernfahrer. Nachdem Theodor im Sommer 2000 auch die Lenkberechtigung für die Klasse D (Autobusse) erworben hatte, belegte er im Herbst 2000 an der Technischen Universität Wien das Maschinenbaustudium, welches er im Oktober 2006 als Diplomingenieur abschloss. Seit Theodor 2002 die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F erworben hat, ist er in der Fahrschule seines Onkels O in der T-Straße 5 (Gemeinde G) als Fahrschullehrer tätig. Zunächst (während des Studiums) bloß in den Sommerferien, seit Oktober 2006 jedoch hauptberuflich. Seit September 2008 besitzt er auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse D, und erteilt seitdem Fahrunterricht auch für diese Klasse. Die Fahrschule seines Onkels verfügt über fünf Unterrichtsräume und einen Vortragssaal, in denen den Fahrschülern die Theorie vermittelt wird, sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechende Lehrbehelfe, zwei ausgebildete Fahrschullehrer sind angestellt. Auf einem 1.500m² großen Übungsgelände neben der Fahrschule können die Fahrschüler Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren oder Einfahren in Parklücken mit zehn Schulfahrzeugen durchführen. Theodor wurde im Jahr 2006 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da er jeweils in einer Kurzparkzone länger als erlaubt parkte verurteilte ihn ein Bezirksgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nachdem er aus Eile sein Zug war dabei, ohne ihn abzufahren und Unachtsamkeit auf einem Bahnsteig eine alte Frau zu Boden gestoßen und ihr dabei eine Schulterprellung zugefügt hatte. Onkel O tritt mit Ende Juli 2009 in den Ruhestand und überlässt die gesamte Ausstattung einschließlich des Lehrpersonals der Fahrschule seinem Neffen Theodor. Theodor will am selben Standort eine Fahrschule führen und Fahrunterricht für die Klassen A, B, C, D, E und F erteilen.

2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 BGBl 267 idgf 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung (1) Eine Fahrschulbewilligung [ ] darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, b) vertrauenswürdig sind, c) [ ], e) [ ] den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik besitzen [ ] oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen [ ] Lehranstalt [ ] erfolgreich bestanden haben, [ ], f) eine Fahrschullehrerberechtigung [ ] für die in Betracht kommenden Klassen [ ] von Kraftfahrzeugen besitzen h) [ ] 123. Zuständigkeit (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. [ ] (1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der 108 bis 117, 119 Abs. 2 und 122a Abs. 4 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. B. ANTRAG Ia. (relevanter) Sachverhalt 1 b. Beweis 2 3 II. Antrag 4 5 III. (Rechtliche) Begründung SCHRIFTSATZMUSTER ANTRAG

3 109 Abs 1 lit f KFG bestimmt schließlich, dass der Bewilligungswerber eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen muss. Ich stelle daher den A n t r a g, der Bezirkshauptmann Wels-Land möge mir gemäß 109 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl 1967/267 idgf, die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule in der T-Straße 5, Gemeinde G, für die Fahrzeugklassen A bis F erteilen. Da ich alle in 109 Abs 1 lit a bis f KFG kumulativ geforderten Tatbestandselemente erfülle, hat mir der Bezirkshauptmann Wels-Land die Fahrschulbewilligung im Sinne einer gebundenen Entscheidung zu erteilen. Beilagen 6 Von den in 109 Abs 1 lit e KFG genannten Tatbestandsmerkmalen erfülle ich daher nur das erste, was aber wegen der alternativen Verknüpfung der Tatbestandsmerkmale ausreichend ist. Bezirkshauptmannschaft Wels-Land 1 Ich wurde im Jahr 2006 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da ich jeweils in einer Kurzparkzone länger als erlaubt parkte. Meinen Antrag begründe ich wie folgt: Verlässlichkeit in Bezug auf eine Fahrschulbewilligung ist dann gegeben, wenn aufgrund der ermittelten Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass ich Gewähr dafür biete, den mit der Bewilligung übernommenen rechtlichen Pflichten nach jeder Richtung zu entsprechen. Beweisanbote: Gemäß 3 Z 2 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Antragsteller: 2 Ich will in der 10 km von Wels entfernten Gemeinde G am Standort T-Straße 5 eine Fahrschule führen, welche Fahrunterricht in den Fahrzeugklassen A bis F anbietet. A N T R A G 7!!

4 Das Führen einer Fahrschule setzt eine Fahrschulbewilligung voraus. 109 Abs 1 lit a bis f KFG nennt die persönlichen Voraussetzungen, unter denen eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf. Ich bin österreichischer Staatsbürger und habe da ich am geboren wurde das 27. Lebensjahr bereits vollendet. Theodor T 9 Nach 109 Abs 1 lit a KFG muss diese Person österreichischer Staatsbürger sein und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Fahrschule in der T-Straße 5, Gemeinde G, gemäß 109 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 Sachlich und örtlich zuständige Behörde ist daher der Bezirkshauptmann Wels-Land. Der Gesetzestext des 109 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 enthält nun mit dem Wort darf bei Anordnung der Rechtsfolge einen Hinweis auf die Einräumung von Ermessen. Vertrauenswürdig bedarf als unbestimmter Gesetzesbegriff der Auslegung. In vertrauenswürdig ist vertrauen enthalten. Vertrauen hat die gleiche Bedeutung wie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sich verlassen können oder verlässlich. wegen: 4 Theodor T, Fahrschullehrer, Bahnhofstraße 10, A Wels PV (Parteienvernehmung), Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Straferkenntnisse, Strafregisterauszug, Meldebestätigung, Diplom der TU-Wien für Maschinenbau, Reifeprüfungszeugnis, Fahrschullehrerberechtigung der Klassen A bis F. 109 Abs 1 KFG bestimmt, dass eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf. einfach 6 Wels, ! 5 3! "

5 An die BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT WELS-LAND Friedhofgasse Wels Antragsteller: Theodor T Fahrschullehrer Bahnhofstraße Wels wegen: Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Fahrschule in der T-Straße 5, Gemeinde G, 109 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 einfach 10 Beilagen A N T R A G #

6 I.a. Sachverhalt: Ich wurde am 2. Juni 1978 geboren, bin österreichischer Staatsbürger und wohne in Wels. Ich legte die Reifeprüfung an einer Handelsakademie ab und schloss im Oktober 2006 das Maschinenbaustudium an der Technischen Universität Wien als Diplomingenieur ab. Ich will in der 10 km von Wels entfernten Gemeinde G am Standort T-Straße 5 eine Fahrschule führen, welche Fahrunterricht in den Fahrzeugklassen A bis F anbietet. Ich besitze die Fahrschullehrerberechtigung der Klassen A, B, C, D, E und F. Ich wurde im Jahr 2006 dreimal verwaltungsbehördlich bestraft, da ich jeweils in einer Kurzparkzone länger als erlaubt parkte verurteilte mich ein Bezirksgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß 88 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, nachdem ich aus Eile und Unachtsamkeit auf einem Bahnsteig eine alte Frau zu Boden gestoßen und ihr dabei eine Schulterprellung zugefügt hatten. I.b. Beweisanbote: PV (Parteienvernehmung), Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Straferkenntnisse, Strafregisterauszug, Meldebestätigung, Diplom der TU-Wien für Maschinenbau, Reifeprüfungszeugnis, Fahrschullehrerberechtigung der Klassen A bis F. II. Ich stelle daher den A n t r a g, der Bezirkshauptmann Wels-Land möge mir gemäß 109 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl 1967/267 idgf, die Fahrschulbewilligung für die Fahrschule in der T-Straße 5, Gemeinde G, für die Fahrzeugklassen A bis F erteilen. III. Meinen Antrag begründe ich wie folgt: Das Führen einer Fahrschule setzt eine Fahrschulbewilligung voraus. 109 Abs 1 lit a bis f KFG nennt die persönlichen Voraussetzungen, unter denen eine Fahrschulbewilligung erteilt werden darf Abs 1 KFG bestimmt, dass eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen erteilt werden darf. Ich bin eine natürliche Person. 2. Nach 109 Abs 1 lit a KFG muss diese Person österreichischer Staatsbürger sein und das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ich bin österreichischer Staatsbürger und habe da ich am geboren wurde das 27. Lebensjahr bereits vollendet. 3. Als weitere Voraussetzung normiert 109 Abs 1 lit b KFG die Vertrauenswürdigkeit. Vertrauenswürdig bedarf als unbestimmter Gesetzesbegriff der Auslegung. In vertrauenswürdig ist vertrauen enthalten. Vertrauen hat die gleiche Bedeutung wie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sich verlassen können oder verlässlich. Verlässlichkeit in Bezug auf eine Fahrschulbewilligung ist dann gegeben, wenn aufgrund der ermittelten Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass ich Gewähr dafür biete, den mit der Bewilligung übernommenen rechtlichen Pflichten nach jeder Richtung zu entsprechen. Die Behörde muss sich also im Hinblick auf meine Persönlichkeit, die sie aufgrund $

7 meines (bisherigen) Gesamtverhaltens beurteilt, verlassen können, dass ich sämtliche für die Führung einer Fahrschule geltenden Rechtsvorschriften einhalten werde. Ich wurde im Jahr 2006 dreimal wegen Überschreitung der Parkdauer in Kurzparkzonen verwaltungsbehördlich bestraft. Diese Übertretungen schließen meine Vertrauenswürdigkeit nicht aus. Erstens sind derart geringfügige Rechtsverletzungen selbst bei Anwendung eines hohen Sorgfaltsmaßstabes nie gänzlich zu vermeiden. Zweitens sind mit der Verletzung von derartigen Rechtsvorschriften keinerlei Beeinträchtigungen oder gar Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Die genannten Verwaltungsstrafen sind nicht geeignet meine Vertrauenswürdigkeit auszuschließen. Dass ich eine Person fahrlässig (aus Eile und Unachtsamkeit) umstieß, lässt ebensowenig den Schluss zu, dass ich bei Führung der Fahrschule die geltenden Rechtsvorschriften nicht einhalten würde. Ich bin somit vertrauenswürdig im Sinne des Gesetzes Abs 1 lit e KFG verlangt, dass der Bewilligungswerber entweder den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbauch oder Elektrotechnik besitzt oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt erfolgreich bestanden hat. Ich besitze ein Diplom der Fakultät für Maschinenbau der TU Wien, jedoch keine einschlägige Reife- oder Diplomprüfung, da ich die Reifeprüfung an einer Handelsakademie ablegte. Von den in 109 Abs 1 lit e KFG genannten Tatbestandsmerkmalen erfülle ich daher nur das erste, was aber wegen der alternativen Verknüpfung der Tatbestandsmerkmale ausreichend ist Abs 1 lit f KFG bestimmt schließlich, dass der Bewilligungswerber eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen muss. Ich will in der Fahrschule Fahrunterricht für die Kraftfahrzeugklassen A bis F erteilen und brauche somit für diese Klassen die Fahrschullehrerberechtigung. Da ich die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen A bis F besitze, erfülle ich das Tatbestandsmerkmal des 109 Abs 1 lit f KFG. 6. Die Rechtsfolge ist in Form einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) zu ziehen. Aufgrund des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) ist als Regelfall des verwaltungsbehördlichen Gesetzesvollzugs von einer gebundenen Entscheidung (= Rechtsentscheidung) auszugehen. Der Gesetzestext des 109 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 enthält nun mit dem Wort darf bei Anordnung der Rechtsfolge einen Hinweis auf die Einräumung von Ermessen. Durch die Verwendung des Wortes darf oder kann will der Gesetzgeber der Behörde häufig aber bloß eine Kompetenz einräumen, die Behörde zu einem bestimmten Verhalten ermächtigen. Dies ist in 109 Abs 1 KFG der Fall. Der Gesetzgeber regelt darin das Behördenverhalten sehr eingehend und nimmt der Behörde damit jeden (Ermessens-)Spielraum. Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Behörde die Fahrschulbewilligung erteilen, der Behörde kommt kein Ermessen zu. %

8 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 ordnet an, dass in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig ist. Gemäß 3 Z 2 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die gegenständliche Sache bezieht sich auf den Betrieb einer Fahrschule, die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach dem Ort, an dem die Fahrschule betrieben wird. Der Standort der Fahrschule ist die Gemeinde G (Bezirk Wels-Land), dort ist keine Bundespolizeidirektion (vgl 1 Bundespolizeidirektionen-Verordnung) eingerichtet. Sachlich und örtlich zuständige Behörde ist daher der Bezirkshauptmann Wels-Land. Da ich alle in 109 Abs 1 lit a bis f KFG kumulativ geforderten Tatbestandselemente erfülle, hat mir der Bezirkshauptmann Wels-Land die Fahrschulbewilligung im Sinne einer gebundenen Entscheidung zu erteilen. Wels, Theodor T &

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