ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / EINHEIT Bernd Wiesinger

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1 ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / EINHEIT Bernd Wiesinger I. Sachverhalt Lars L wurde am in Oslo geboren und ist norwegischer Staatsbürger. Als Sohn einfacher Hochseefischer wurde er schon früh mit dem Fischfang und der Schifffahrt in Berührung gebracht. Bereits im Alter von acht Jahren war Lars zum ersten Mal mit seinem Vater Olaf L auf hoher See. Während dieser mehrtägigen Ausfahrt konnte Lars seinen ersten Walfang miterleben. Im weiteren Verlauf seiner Kindheit und Jugend begleitete er seinen Vater regelmäßig bei dessen Ausfahrten. Trotzdem war Lars nicht bereit den Beruf des Fischers zu erlernen. Die harte Arbeit und der geringe Lohn waren für ihn nicht sehr verlockend. Stattdessen wollte er einen Beruf ausüben, bei dem er in kurzer Zeit viel Geld verdienen kann. Kurz nach seinem 18. Geburtstag fiel ihm der Flyer einer Ölfirma in die Hände. Diese suchte nach Arbeitern für ihre neu eröffnete Bohrinsel im europäischen Nordmeer. Aufgrund der guten Bezahlung packte Lars die Gelegenheit beim Schopf und begann auf der Bohrinsel zu arbeiten. Bei einem der wenigen Landgänge kam es in einer Hafenkneipe zwischen Lars und einem Fischer zu einer Schlägerei. Lars wurde daraufhin von einem Gericht wegen Körperverletzung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Obwohl die Arbeit Lars Spaß machte, beschloss er im Jahr 2012 die Bohrinsel nach über 15 Jahren zu verlassen. Zusammen mit dem österreichischen Staatsbürger Ulrich U, den er auf der Bohrinsel kennen lernte, zog er nach Kärnten in die Flussstraße 14, 9800 Spittal a. d. Drau (Bezirk: Spittal a. d. Drau). Am ging er mit Ulrich eine eingetragene Partnerschaft nach dem EPG ein. Lars hat während seiner Tätigkeit auf der Bohrinsel so viel Geld verdient, dass er vorerst keinem Beruf nachgehen muss. Trotzdem möchte er sich eine Freizeitbeschäftigung zulegen. Motiviert von der positiven Erinnerung an seine Kindheit und Jugend, plant er in der Drau zu angeln. Mit einem professionellen Sportgerät möchte er dort Fische aller Art fangen. Lars ist der Ansicht, das nötige Wissen dazu habe er von seinem Vater. Durch seine jahrelange Erfahrung sei es nicht nötig, noch irgendwelche Kurse zu besuchen. Von einem Bekannten hat er erfahren, dass er für sein Vorhaben eine Bewilligung der Behörde benötigt. Diese Aussage hält Lars für falsch, da seines Wissens nach auch sein Vater niemals eine behördliche Bewilligung beantragt hat. Zur Sicherheit stellt Lars trotzdem am einen Antrag auf Ausstellung der Jahresfischerkarte an die zuständige Behörde. Rechtsfrage: Darf Lars in der Drau Fische fangen? Übungsklausur

2 II. Tatbestand und Tatbestandsanalyse Kärntner Fischereigesetz (K-FG) LGBl 2000/62 idf LGBl 2013/2 1 Ziele (1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung, die Schaffung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung a) eines der Beschaffenheit der jeweiligen Fischgewässer im Land Kärnten entsprechenden standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Wassertieren sowie b) der natürlichen Lebensgrundlagen für diese Wassertiere. (2) [ ] 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: [ ] c) Fischerei: die natürliche oder künstliche Zucht und die Hege von Wassertieren sowie deren Nutzung; [ ] h) Fischgewässer: natürliche oder künstliche Gewässer, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet sind; [ ] zu den Fischgewässern gehören auch die damit oberirdisch verbundenen Altarme und Ausstände; o) Wassertiere: Fische, Krustentiere und Muscheln; p) Ausübung des Fischfanges: Fangen von Wassertieren. 12 Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (1) Die Fischerei darf [ ] nur von Personen ausgeübt werden, die voll handlungsfähig und die Inhaber einer Jahresfischerkarte ( 26 Abs. 1) sind. (2) [ ] 26 Jahresfischerkarte (1) Personen, die die für die Ausübung des Fischfanges erforderliche Verläßlichkeit und fachliche Eignung aufweisen und bei denen kein Verweigerungsgrund nach 27 vorliegt, ist auf Antrag eine mit einem Lichtbild versehene Jahresfischerkarte auszustellen. (2) Zur Ausstellung der Jahresfischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. [ ] (3) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, a) wenn sie wegen der Vergehen des Eingriffes in fremdes Jagd- oder Fischereirecht ( 137 des Strafgesetzbuches) oder des Verbrechens der Gewaltanwendung eines Wilderers ( 140 des Strafgesetzbuches) rechtskräftig verurteilt worden ist, [ ]. b) [ ] (4) [ ] (5) Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn der Antragsteller a) eine schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einer mindestens achtstündigen Unterweisung vorlegt, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges [ ] nachweist, oder b) während der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung [ ] eine im Land Kärnten ausgestellte Jahresfischerkarte besessen hat, oder c) [ ] 27 Verweigerung der Jahresfischerkarte Die Ausstellung einer Jahresfischerkarte ist zu verweigern: [ ] c) Personen, denen die Jahresfischerkarte mit einem Straferkenntnis [ ] entzogen worden ist, für die Dauer des Entzuges; Übungsklausur

3 1. Tatbestandselemente a. Welcher Teil des Tatbestands gehört zur Rechtsfolge? b. Welcher Teil des Tatbestands bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde? c. Enthält der Tatbestand erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt? Wenn ja, bezeichnen Sie diese! d. Enthält der Tatbestand Legaldefinitionen (Wenn ja, nennen Sie diese!) e. Zerlegen Sie den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente! 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? Kreuzen Sie entsprechend an! b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus! 3. Kumulative und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente zueinander dar! Übungsklausur

4 kumulativ alternativ unbestimmt bestimmt Tatbestandsmerkmal 1 Übungsklausur

5 III. SUBSUMTION 1. Relevanter Sachverhalt. Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatbestandselemente relevant? (Tragen Sie die entsprechende/n Nummer/n der Tatbestandsmerkmale in die jeweiligen Zwischenräume [ ] ein und kennzeichnen Sie die irrelevanten Sachverhaltsdetails durch ein Minus ([ - ]!) [Leer gelassene Zwischenräume werden als Fehler gewertet!] Lars L wurde am in Oslo geboren [ ] und ist norwegischer Staatsbürger. [ ] Als Sohn einfacher Hochseefischer wurde er schon früh mit dem Fischfang und der Schifffahrt in Berührung gebracht. [ ] Bereits im Alter von acht Jahren war Lars zum ersten Mal mit seinem Vater Olaf L auf hoher See. Während dieser mehrtägigen Ausfahrt konnte Lars seinen ersten Walfang miterleben. Im weiteren Verlauf seiner Kindheit und Jugend begleitete er seinen Vater regelmäßig bei dessen Ausfahrten. [ ] Trotzdem war Lars nicht bereit den Beruf des Fischers zu erlernen. [ ] Die harte Arbeit und der geringe Lohn waren für ihn nicht sehr verlockend. [ ] Stattdessen wollte er einen Beruf ausüben, bei dem er in kurzer Zeit viel Geld verdienen kann. Kurz nach seinem 18. Geburtstag fiel ihm der Flyer einer Ölfirma in die Hände. Diese suchte nach Arbeitern für ihre neu eröffnete Bohrinsel im europäischen Nordmeer. Aufgrund der guten Bezahlung packte Lars die Gelegenheit beim Schopf und begann auf der Bohrinsel zu arbeiten. [ ] Bei einem der wenigen Landgänge kam es in einer Hafenkneipe zwischen Lars und einem Fischer zu einer Schlägerei. [ ] Lars wurde daraufhin von einem Gericht wegen Körperverletzung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. [ ] Obwohl die Arbeit Lars Spaß machte, beschloss er im Jahr 2012 die Bohrinsel nach über 15 Jahren zu verlassen. [ ] Zusammen mit dem österreichischen Staatsbürger Ulrich U, den er auf der Bohrinsel kennen lernte, zog er nach Kärnten in die Flussstraße 14, 9800 Spittal a. d. Drau (Bezirk: Spittal a. d. Drau). [ ] Am ging er mit Ulrich eine eingetragene Partnerschaft nach dem EPG ein. [ ] Lars hat während seiner Tätigkeit auf der Bohrinsel so viel Geld verdient, dass er vorerst keinem Beruf nachgehen muss. [ ] Trotzdem möchte er sich eine Freizeitbeschäftigung zulegen. [ ] Motiviert von der positiven Erinnerung an seine Kindheit und Jugend, plant er in der Drau zu angeln. [ ] Mit einem professionellen Sportgerät möchte er dort Fische aller Art fangen. [ ] Lars ist der Ansicht, das nötige Wissen dazu habe er von seinem Vater. Durch seine jahrelange Erfahrung sei es nicht nötig, noch irgendwelche Kurse zu besuchen. [ ] Von einem Bekannten hat er erfahren, dass er für sein Vorhaben eine Bewilligung der Behörde benötigt. [ ] Diese Aussage hält Lars für falsch, da seines Wissens nach auch sein Vater niemals eine behördliche Bewilligung beantragt hat. [ ] Zur Sicherheit stellt Lars trotzdem am einen Antrag auf Ausstellung der Jahresfischerkarte an die zuständige Behörde. [ ] Übungsklausur

6 2. Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt sich unter den gesetzlichen Tatbestand (unter die einzelnen Tatbestandselemente) subsumieren lässt! Machen Sie dazu in der Tabelle kenntlich, welche Tatbestandselemente erfüllt sind und welche nicht! IV. RECHTSFOLGE 1. a. Was versteht man unter einer gebundenen Entscheidung, was unter einer Ermessensentscheidung? b. Wie lautet die Rechtsfolge im konkreten Fall, bezogen auf die Rechtsfrage? Ist diese in Form einer Ermessensentscheidung oder in Form einer Rechtsentscheidung zu ziehen? Warum? 2. Welche Verwaltungsbehörde ist sachlich und örtlich zuständig, die Rechtsfolge zu ziehen? 3. Was bedeutet sachliche Zuständigkeit einer Behörde? Was bedeutet örtliche Zuständigkeit? Übungsklausur

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