Bruno Binder/Bernd Wiesinger Cyber: Diplomstudium Rechtswissenschaften Bachelorstudium Wirtschaftsrecht.

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1 Nein Ja ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I [WS 2012/2013] 1.Klausur ( ) Bruno Binder/Bernd Wiesinger Cyber: Diplomstudium Rechtswissenschaften Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Präsenz: Diplomstudium Rechtswissenschaften Bachelorstudium Wirtschaftsrecht NAME: Matrikelnummer: Gesamt (50) Teil A (8 Punkte) Im September 2012 gründete der Industrielle Frank Stronach die Partei Team Stronach. Mit dieser möchte er bei der nächsten Nationalratswahl Platz eins erreichen. Anlässlich der Parteigründung fand am ein Parteigründungs-Event im Magna Racino statt. Beantworten Sie vor diesem Hintergrund folgende Fragen! 1. Was versteht man unter einer politischen Partei und wie wird diese gegründet? Welches Gesetz gibt Ihnen darüber Aufschluss?... (2) 2. Was ist im Gegensatz dazu eine Wahlpartei?... (1) 3. Was bedeutet der Begriff Grundrechte?... (1) 4. Durch welche Grundrechte könnte das Parteigründungs-Event abgesichert sein? Nennen Sie dazu alle möglichen Rechtsgrundlagen!... (2) Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Richtigkeit und kreuzen Sie entsprechend an! Einzelorgane oder Kollegialorgane einer Verwaltungsorganisation, die nach dem Gesetz zuständig sind, Verordnungen und Bescheide zu erlassen, nennen wir monokratische Organe. Dem Bezirkshauptmann ist als Amt die Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung das Amt der Landesregierung und dem Landeshauptmann das Amt des Landeshauptmannes zugeordnet. Die Zuständigkeit der Bundesverwaltung und die Zuständigkeit der Landesverwaltung ergeben sich aus der Kompetenzverteilung (Art 10 bis 15 B-VG). (1) Auch der Gesetzgeber und die Gerichte können Bescheide erlassen. Bescheid ist ein Begriff der Bundesverfassung. Alle Bescheidmerkmale sind damit von der Bundesverfassung vorgegeben. Will die Verwaltung eine Maßnahme setzen, so muss sie das nach den Regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) tun. (1) 1

2 Teil B (42 Punkte) Joachim und Benno Joachim, geboren am , ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft in Linz. Als er vier Jahre alt war, legte sich seine Großmutter einen Belgischen Schäferhund namens Benno zu. Da Joachims Eltern beide berufstätig waren, verbrachte er viel Zeit beim seiner Oma und Benno. Bei den stundenlangen Spaziergängen die sie gemeinsam unternahmen, stellte sich heraus, dass Joachim hervorragend mit Hunden umgehen kann. Schon damals war für alle klar, dass er seine Begabung zum Beruf machen wird: Joachim wollte Hundeführer werden. Als Benno 2008 an Altersschwäche starb, brach für Joachim eine Welt zusammen. Um seinen Schmerz zu verarbeiten, flüchtete er sich in Alkohol- und Drogenmissbrauch. Nachdem er mehrmals von der Polizei wegen des Besitzes von zum eigenen Gebrauch dienenden illegalen Suchmitteln aufgegriffen wurde, wurde Joachim im Jahr 2010 von einem Gericht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Verurteilung markiert den Tiefpunkt in seinem Leben. Ab jetzt möchte er sich bessern. Joachim hört auf zu trinken und holt seine Matura nach. Im Rahmen des Schwerpunkts Biologie schreibt er eine Fachbereichsarbeit zum Thema Hundehaltung. Nun, da er sein Leben wieder im Griff hat, schafft sich Joachim einen eigenen Hund an. Den kleinen Rotweiler nennt er, im Gedenken an den verstorbenen Hund seiner Oma, Benno II. Dafür schließt er eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von 1 Mio ab. Zusätzlich besucht er einen Kurs zum Thema Hundehaltung mit dem Titel allgemeine Sachkunde. Obwohl das Thema Hund für Joachim hochinteressant ist, langweilt er sich während des Kurses, da die dargebotenen Informationen für ihn lediglich Basiswissen darstellen. Die beiden verbringen täglich viele Stunden in der freien Natur und Joachim gelingt es, Benno zu einem friedfertigen Hund zu erziehen. Nur einmal, als Joachim kurz unaufmerksam war, beißt Benno einem sechsjährigen Kind in die Hand und verletzt es schwer, als dieses ihn gerade streicheln wollte. Obwohl Joachim den Unfall für keine große Sache hält, erlässt der Bürgermeister von Linz daraufhin einen Bescheid in dem festgestellt wird, dass Benno ein auffälliger Hund isd Oö Hundehaltegesetz sei. Sechs Monate nachdem der Bescheid des Bürgermeisters rechtskräftig wurde, erhält Joachim eine Straferkenntnis der zuständigen Behörde. Diese verhängt eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- über ihn, weil er die allgemeinen Anforderungen des 3 Oö Hundehaltergesetz nicht (mehr) erfülle. Joachim hält die Strafe für ungerecht. Er ist sich sicher, dass er die allgemeinen Anforderungen zur Hundehaltung erfüllt. Entspricht das Straferkenntnis dem Gesetz? 2

3 Oö. Hundehaltegesetz 2002 LGBl 147/2002 idf 124/ Allgemeines (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, das Halten von Hunden so zu regeln, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden. (2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der a) einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder b) wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder 2.Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist; 3. öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist; 3 Allgemeine Anforderungen (1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde [ ] ( 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit ( 5) gegeben ist. (1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von Euro bestehen. [ ] (2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, [ ] dass 1. Menschen [ ] durch den Hund nicht gefährdet werden, oder 2.[...] oder 3. [ ]. 4 Sachkunde (1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde). (2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde). 5 Verlässlichkeit (1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - unabhängig davon, ob er oder sie die nötige Sachkunde besitzt - nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere: 1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen [ ] vorsätzlichen strafbaren Handlung oder 2. [ ] oder 3. eine gerichtliche Verurteilung wegen Drogenhandel [ ] oder 15 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer [ ] 2. einen Hund entgegen der Bestimmungen des 3 [ ] hält, 8. einen Hund trotz Untersagung gemäß 9 hält. (2) Verwaltungsübertretungen sind, [ ], von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. 3

4 Beantworten Sie die relevante Rechtsfrage zum Sachverhalt auf Seite 2, indem Sie die folgenden Aufgaben durcharbeiten! 1. Was sind die gesetzlichen Tatbestände zur Beurteilung der relevanten Rechtsfrage? Nennen Sie die einschlägigen, Absätze und Ziffern!... (2) 2. Welcher Teil des Tatbestands gehört zur Rechtsfolge?... (1) 3. Zerlegen Sie den Tatbestand ies in einzelne Tatbestandselemente! Verwenden Sie dazu die Tabelle auf Seite 5!... (7) 4. Legen Sie fest, welche Tatbestandselemente bestimmt und welche unbestimmt sind (Seite 5)!... (4) 5. Legen Sie die unbestimmten Elemente aus!... (7) 6. Stellen Sie die strukturelle Beziehung (alternativ/kumulativ) der einzelnen Tatbestandselemente zueinander in der Tabelle dar (Seite 5)!... (3) 7. Tragen Sie in die Klammern ein, ob und wenn ja, für welches Tatbestandselement der jeweils vorangegangene Sachverhaltsteil relevant ist! Verwenden Sie dafür den Lückentext auf Seite 6!... (6) 8. Subsumieren Sie, indem Sie für jedes Tatbestandselement ein Häkchen oder Kreuz in die Tabelle auf Seite 5 eintragen!... (3) 9. Argumentieren Sie im Stil der Subsumtion (in ganzen Sätzen), ob Joachim die nötige Sachkunde isd 4 Hundehaltergesetz aufweist!... (2) 10. Beantworten Sie die anfangs gestellte Rechtsfrage!... (1) 11. War die Rechtsfolge zwingend zu ziehen? Begründen Sie ausführlich!... (2) 12. Wer ist sachlich und örtlich zuständige Behörde?... (1) 13. Nach welchem Verfahrensgesetz hat die zuständige Behörde vorzugehen?... (1) 14. Mit welchem Rechtsmittel könnte Joachim sich gegen die Straferkenntnis zur Wehr setzen? An welche Behörde hat er dieses zu richten? Nennen Sie auch die Rechtsgrundlage!... (2) 4

5 Subsumtion kumulativ alternativ unbestimmt bestimmt Nr. Tatbestandsmerkmal 5

6 Joachim, geboren am [ ], ist österreichischer Staatsbürger und wohnhaft in Linz. [ ]Als er vier Jahre alt war, legte sich seine Großmutter einen Belgischen Schäferhund namens Benno zu. [ ] Da Joachims Eltern beide berufstätig waren, verbrachte er viel Zeit beim seiner Oma und Benno. [ ] Bei den stundenlangen Spaziergängen die sie gemeinsam unternahmen, stellte sich heraus, dass Joachim hervorragend mit Hunden umgehen kann. [ ] Schon damals war für alle klar, dass er seine Begabung zum Beruf machen wird: Joachim wollte Hundeführer werden. [ ] Als Benno 2008 an Altersschwäche starb, brach für Joachim eine Welt zusammen. [ ]Um seinen Schmerz zu verarbeiten, flüchtete er sich in Alkohol- und Drogenmissbrauch. [ ] Nachdem er mehrmals von der Polizei wegen des Besitzes von zum eigenen Gebrauch dienenden illegalen Suchmitteln aufgegriffen wurde, wurde Joachim im Jahr 2010 von einem Gericht zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. [ ] Die Verurteilung markiert den Tiefpunkt in seinem Leben. [ ] Ab jetzt möchte er sich bessern. [ ] Joachim hört auf zu trinken und holt seine Matura nach. [ ]Aufgrund seiner früheren Leidenschaft wählt er dabei Biologie als Schwerpunktfach. [ ] Nun da er sein Leben wieder im Griff hat, schafft sich Joachim einen eigenen Hund an. [ ] Den kleinen Rotweiler nennt er, im Gedenken an den verstorbenen Hund seiner Oma, Benno II. [ ] Dafür schließt er eine Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von 1 Mio ab. [ ] Zusätzlich besucht er einen Kurs zum Thema Hundehaltung mit dem Titel allgemeine Sachkunde. [ ] Obwohl das Thema Hund für Joachim hochinteressant ist, langweilt er sich während des Kurses, da die dargebotenen Informationen für ihn lediglich Basiswissen darstellen. [ ] Die beiden verbringen täglich viele Stunden in der freien Natur und Joachim gelingt es, Benno zu einem friedfertigen Hund zu erziehen. [ ] Nur einmal, als Joachim kurz unaufmerksam war, beißt Benno einem sechsjährigen Kind in die Hand und verletzt es schwer, als dieses ihn gerade streicheln wollte. [ ] Obwohl Joachim den Unfall für keine große Sache hält, [ ] erlässt der Bürgermeister von Linz daraufhin einen Bescheid in dem festgestellt wird, dass Benno ein auffälliger Hund isd Oö Hundehaltegesetz sei. [ ] Sechs Monate nachdem der Bescheid des Bürgermeisters rechtskräftig wurde, erhält Joachim eine Straferkenntnis der zuständigen Behörde. [ ] Diese verhängt eine Geldstrafe in Höhe von 100,-- über ihn, weil er die allgemeinen Anforderungen des 3 Oö Hundehaltergesetz nicht (mehr) erfülle. [ ] ] Er ist sich sicher, dass er die allgemeinen Anfor- Joachim hält die Strafe für ungerecht. [ derungen zur Hundehaltung erfüllt. [ ] 6

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