ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferien KLAUSUR Bruno Binder/ Bernd Wiesinger

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1 ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Sommerferien KLAUSUR Bruno Binder/ Bernd Wiesinger NAME, Matr.-Nr.: Punkte [50] I. SACHVERHALT Jakob J ist 20 Jahre alt und schweizerischer Staatsbürger. Nach seiner Geburt in Bern verbrachte er die ersten 18 Jahre seines Lebens ständig auf Reisen. Als Sohn zweier Diplomaten wechselte er mehrmals jährlich den Wohnsitz und kam somit weit in der Welt herum. Dieser Tatsache hat es Jakob zu verdanken, dass er eine Reihe von Fremdsprachen beherrscht. Englisch, Italienisch, Spanisch und Afrikaans spricht er sogar fließend. Im Herbst 2011 beschließt er sesshaft zu werden und Sprachwissenschaften in Österreich zu studieren. Obwohl er fachlich keine Probleme im Studium hat und schnell Fortschritte macht, kann er sich nur schwer an das Leben in Österreich gewöhnen. Ihm fehlt das Nomadenleben. Außerdem fällt es ihm schwer, Freunde zu finden. Immer häufiger ertränkt er nun seine Sorgen in Alkohol und mit der Zeit wird Jakob alkoholabhängig. Um Abstand von seinen Problemen zu gewinnen, zieht er nach Linz, wo er eine Suchttherapie beginnt. Dort bewohnt er eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus in der S-Straße 13, 4020 Linz, welches im Eigentum seiner Eltern steht. Die Wohnung wurde gerade generalsaniert und verfügt über ein gepflegtes Badezimmer. Jakob wohnt im ersten Stock, im Erdgeschoss befindet sich eine Apotheke und im zweiten Stock wohnt eine ältere Dame. Alle drei Stockwerke sind über ein gemeinsames Stiegenhaus erreichbar. Zusätzlich gibt es einen separaten Stiegenaufgang, der von der Straße aus direkt in Jakobs Wohnung führt. Seinen Lebensunterhalt verdient er vorerst als Bauarbeiter. Jakob ist allerdings unzufrieden mit der harten Arbeit in Bezug auf das relativ geringe Entgelt. Daher beschließt er, auf andere Art zu Geld zu kommen: Von einem Bekannten der nachts als Callboy arbeitet hat Jakob erfahren, dass auch Männer als Sexworker mit wenig Arbeit viel Geld verdienen können. Jakob möchte daher wöchentlich Montag bis Freitag in seiner Wohnung sexuelle Handlung gegen Entgelt vornehmen. Sowohl die benachbarte ältere Dame als auch der Betreiber der Apotheke sind mit seinem Vorhaben einverstanden. Jakob, der mittlerweile von seiner Alkoholkrankheit geheilt ist, erfährt von einem weiteren Bekannten, dass für sein Vorhaben eine Bordellbewilligung nach dem Oö Sexualdienstleistungsgesetz nötig ist. Diese Aussage hält er für falsch, da er weder Getränke ausschenken, noch andere Sexualdienstleister beschäftigen möchte und es sich somit begrifflich gar nicht um ein Bordell handeln könne. Trotzdem beantragt er am die Bordellbewilligung bei der zuständigen Behörde. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellt die Behörde fest, dass über Jakob in letzter Zeit zwei Strafverfügungen wegen Falschparkens verhängt worden sind. Rechtsfrage: Bekommt Jakob die Bewilligung zum Betrieb eines Bordells? [Die Rechtsfrage muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden.] (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 1 1. Klausur ( )

2 II. TATBESTAND UND TATBESTANDSANALYSE Landesgesetz, mit dem die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen geregelt wird (Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) LGBl 2012/80 idf LGBl 2013/4 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Sexualdienstleistung: Die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen. 2. [ ] 3. Gewerbsmäßigkeit: Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die [ ] Duldung oder Handlung wiederholt zu dem Zweck erfolgt, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen. 4. Bordell: Betrieb, in dem die Sexualdienstleistung durch eine oder mehrere Personen [ ] ausgeübt wird. 5. [ ] 6. Peep-Show: Die Zuschauerinnen bzw. Zuschauer befinden sich in Kabinen, in denen die Sicht auf die Darbietung gegen Entgelt für einen gewissen Zeitraum freigegeben wird. 4 Bewilligungspflicht (1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden (Bordellbewilligung). [ ] (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen ( 5) und sachlichen ( 6) Voraussetzungen erfüllt sind. 5 Persönliche Voraussetzungen (1) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die 1. eigenberechtigt sind, und 2. die österreichische Staatsbürgerschaft, die Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats des EWR- Abkommens besitzen [ ], und 3. verlässlich [ ] sind. 6 Sachliche Voraussetzungen (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn 1. [ ] 2. [ ] 3. [ ] 4. das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken als den beantragten dient, es sei denn, dass a) das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, oder b) sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, welche Sexualdienstleistungen ausüben, [ ]; 5. [ ], und 6. die Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene [ ] entspricht. 14 Behörden (1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 2 1. Klausur ( )

3 1. Tatbestandselemente a. Welcher Teil des Tatbestands gehört zur Rechtsfolge? b. Welcher Teil des Tatbestands bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde? c. Enthält der Tatbestand Legaldefinitionen (Wenn ja, nennen Sie diese!) d. Zerlegen Sie auf Seite 6 den Tatbestand im engen Sinn in einzelne Tatbestandselemente! (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 3 1. Klausur ( )

4 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? Kreuzen Sie auf Seite 6 entsprechend an! b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus! (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 4 1. Klausur ( )

5 [9] (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 5 1. Klausur ( )

6 kumulativ alternativ unbestimmt bestimmt 3. Kumulative und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente zueinander dar! Tatbestandsmerkmal 1 [8] (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 6 1. Klausur ( )

7 III. SUBSUMTION 1. Relevanter Sachverhalt. Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatbestandselemente relevant? (Tragen Sie die entsprechende/n Nummer/n der Tatbestandsmerkmale in die jeweiligen Zwischenräume [ ] ein und kennzeichnen Sie die irrelevanten Sachverhaltsdetails durch ein Minus ([ - ]!) [Leer gelassene Zwischenräume werden als Fehler gewertet!] Jakob J ist 20 Jahre alt [ ] und schweizerischer Staatsbürger. [ ] Nach seiner Geburt in Bern verbrachte er die ersten 18 Jahre seines Lebens ständig auf Reisen. [ ] Als Sohn zweier Diplomaten wechselte er mehrmals jährlich den Wohnsitz und kam somit weit in der Welt herum. [ ] Dieser Tatsache hat es Jakob zu verdanken, dass er eine Reihe von Fremdsprachen beherrscht. Englisch, Italienisch, Spanisch und Afrikaans spricht er sogar fließend. [ ] Im Herbst 2011 beschließt er sesshaft zu werden und Sprachwissenschaften in Österreich zu studieren. [ ] Obwohl er fachlich keine Probleme im Studium hat und schnell Fortschritte macht, kann er sich nur schwer an das Leben in Österreich gewöhnen. Ihm fehlt das Nomadenleben. [ ] Außerdem fällt es ihm schwer, Freunde zu finden. [ ] Immer häufiger ertränkt er nun seine Sorgen in Alkohol und mit der Zeit wird Jakob alkoholabhängig. [ ] Um Abstand von seinen Problemen zu gewinnen, zieht er nach Linz, wo er eine Suchttherapie beginnt. [ ] Dort bewohnt er eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus in der S-Straße 13, 4020 Linz, [ ] welches im Eigentum seiner Eltern steht. [ ] Die Wohnung wurde gerade generalsaniert und verfügt über ein gepflegtes Badezimmer. [ ] Jakob wohnt im ersten Stock, im Erdgeschoss befindet sich eine Apotheke und im zweiten Stock wohnt eine ältere Dame. [ ] Alle drei Stockwerke sind über ein gemeinsames Stiegenhaus erreichbar. Zusätzlich gibt es einen separaten Stiegenaufgang, der von der Straße aus direkt in Jakobs Wohnung führt. [ ] Seinen Lebensunterhalt verdient er vorerst als Bauarbeiter. [ ] Jakob ist allerdings unzufrieden mit der harten Arbeit in Bezug auf das relativ geringe Entgelt. [ ]Daher beschließt er, auf andere Art zu Geld zu kommen: Von einem Bekannten der nachts als Callboy arbeitet hat Jakob erfahren, dass auch Männer als Sexworker mit wenig Arbeit viel Geld verdienen können. [ ] Jakob möchte daher wöchentlich Montag bis Freitag in seiner Wohnung sexuelle Handlung gegen Entgelt vornehmen.[ ] Sowohl die benachbarte ältere Dame als auch der Betreiber der Apotheke sind mit seinem Vorhaben einverstanden. [ ] Jakob, der mittlerweile von seiner Alkoholkrankheit geheilt ist, [ ] erfährt von einem weiteren Bekannten, dass für sein Vorhaben eine Bordellbewilligung nach dem Oö Sexualdienstleistungsgesetz nötig ist. [ ] Diese Aussage hält er für falsch, da er weder Getränke ausschenken, noch andere Sexualdienstleister beschäftigen möchte und es sich somit begrifflich gar nicht um ein Bordell handeln könne. [ ] Trotzdem beantragt er am die Bordellbewilligung bei der zuständigen Behörde. [ ] Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren stellt die Behörde fest, dass über Jakob in letzter Zeit zwei Strafverfügungen wegen Falschparkens verhängt worden sind. [ ] [5] (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 7 1. Klausur ( )

8 2. Prüfen Sie (Subsumtion!), ob Jakob das Tatbestandselement verlässlich isd 5 Abs 1 Z 3 Oö SDLG erfüllt! [2] IV. RECHTSFOLGE 1. a. Was versteht man unter einer gebundenen Entscheidung, was unter einer Ermessensentscheidung? [3] b. Wie lautet die Rechtsfolge im konkreten Fall, bezogen auf die Rechtsfrage? Ist diese in Form einer Ermessensentscheidung oder in Form einer Rechtsentscheidung zu ziehen? Warum? [3] (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 8 1. Klausur ( )

9 2. Welche Verwaltungsbehörde ist sachlich und örtlich zuständig, die Rechtsfolge zu ziehen? [2] 3. Was bedeutet sachliche Zuständigkeit einer Behörde? Was bedeutet örtliche Zuständigkeit? 4. Was bedeutet eigener Wirkungsbereich der Gemeinde? Was ist im Gegensatz dazu der übertragene Wirkungsbereich? [2] V. ERLÄUTERN SIE DIE FOLGENDEN BEGRIFFE DER FALLLÖSUNG! 1. Was verstehen wir unter Tatbestand? (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] 9 1. Klausur ( )

10 2. Die einzelnen Tatbestandselemente einer Rechtsvorschrift können zueinander in einer alternativen Struktur stehen. Was bedeutet das? Woran erkennt man, dass einzelne Tatbestandselemente alternativ miteinander verknüpft sind? Was bedeutet im Gegensatz dazu kumulative Struktur? [3] 3. Der Tatbestand kann Tatbestandselemente taxativ aufzählen. Was bedeutet das? Woran erkennt man eine taxative Aufzählung der Tatbestandselemente? 4. Der Tatbestand kann Tatbestandselemente demonstrativ aufzählen. Was bedeutet das? Woran erkennt man eine demonstrative Aufzählung der Tatbestandselemente? [1] 5. Nennen Sie vier Interpretationsmethoden und erklären Sie eine davon ausführlich! (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] Klausur ( )

11 [4] 6. Was verstehen wir unter einer lex imperfecta? Welche rechtliche Konsequenz hat die Erfüllung des Tatbestands einer lex imperfecta? 7. Was verstehen wir unter einer ex lege-wirkung eines Tatbestands? Welche Konsequenzen hat eine ex lege-wirkung eines Tatbestands? (Cyber)Übung Öffentliches Recht I [Sommerferien 2013] Klausur ( )

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