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1 ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) / Bruno Binder/Carsten Roth/Gudrun Trauner MARTINS FESTNAHME DIE DENKSCHRITTE DER FALLLÖSUNG [I]. [II]. SACHVERHALT TATBESTAND (= GESETZ) und TATBESTANDSANALYSE 1. Tatbestandselemente 2. bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente (Auslegung) 3. kumulative und alternative Tatbestandselemente [III]. SUBSUMTION 1. Relevanter (!) Sachverhalt 2. Subsumtion [IV]. RECHTSFOLGE 1. gebundene Entscheidung 2. Ermessensentscheidung Wer auf einen Fall das Gesetz anwenden und ein konkretes Ergebnis als Falllösung erzielen will, muss diszipliniert eine bestimmte Reihenfolge typischer Gedankengänge einhalten. Dieser Denkvorgang ist vielschichtig, kompliziert und erfordert Präzision. Das Schlampen auch nur in einem Punkt der Gedankenkette gefährdet das Ergebnis. Konkret sind folgende Denkschritte in zwingender Reihenfolge einzuhalten: [Sachverhalt]. Die Falllösung beginnt mit einem Sachverhalt. Der Sachverhalt hält tatsächliche Ereignisse fest, die rechtlich zu bewerten sind. [Tatbestand]. Die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts kann nur nach dem Gesetz erfolgen. Die für die Bewertung maßgebende Rechtsvorschrift nennt man Tatbestand oder Tatbild. Die Tatbestände sind in den Gesetzen, konkret in den die Rechtsvorschriften kundmachenden Gesetzblättern, aufzufinden. Der Text des gesetzlichen Tatbestands bedarf der Tatbestandsanalyse, damit etwa im Wege der Auslegung Unklarheiten im Inhalt und im Sinn der gesetzlichen Regelung klargestellt werden. [Subsumtion]. Ist der gesetzliche Tatbestand aufgefunden, sind sein Inhalt und sein Sinn klargestellt, so erfolgt die Subsumtion. Die Subsumtion untersucht, ob der Sachverhalt unter den gesetzlichen Tatbestand tatsächlich passt. [Rechtsfolge]. Bei gelungener Subsumtion tritt die vom Gesetzgeber an einen Tatbestand geknüpfte Rechtsfolge ein. Welche Kategorie von Rechtsfolge das Gesetz vorsieht, und ob die Rechtsfolge im Sinne einer gebundenen Entscheidung zwingend oder einer Ermessensentscheidung offen ist, bestimmt das Gesetz. Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 1 Martins Festnahme

2 I. SACHVERHALT Martin studiert Rechtswissenschaften in Linz, er hat die Fachprüfung Öffentliches Recht I abgelegt. Mit zwei Freunden feiert er in der Altstadt den Erfolg. Gegen zwei Uhr früh ziehen die drei am 4. Juli 2009 ziemlich betrunken nach Hause. Am Taubenmarkt sehen sie einen Polizei-Streifenwagen im Halteverbot stehen. Im Streifenwagen sitzen zwei Polizisten, die beim nahen Stand gekaufte Würstel essen und die dort verkehrenden Personen beobachten. Sie sind seit Stunden im Dienst und schlecht gelaunt. Martin, durch seinen Prüfungserfolg zum steten Eintreten für Recht und Ordnung motiviert, stürzt auf den Streifenwagen zu, tritt mit dem Fuß gegen einen Reifen und schreit die Polizisten an: Verschwindet, hier ist Halteverbot! Ein Polizist steigt aus dem Streifenwagen aus und sagt zu Martin: Mäßigen Sie sich, sonst wird Ihr Verhalten Folgen haben! Martin mäßigt sich nicht und tritt erneut mit dem Fuß gegen den Reifen. Sofort packt der Polizist Martin am Arm und stößt ihn unbeeindruckt von Martins protestierenden Freunden in den Streifenwagen. Die Polizisten bringen Martin in die Polizeiinspektion Nietzschestraße. Dort nimmt ein Beamter Martins Personalien sowie eine Niederschrift über den Vorfall am Taubenmarkt auf, kündigt Martin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen aggressiven Verhaltens an und schickt ihn dann nach Hause. Hat der Polizist Martin am Taubenmarkt zu Recht festgenommen? Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 2 Martins Festnahme

3 II. TATBESTAND UND TATBESTANDSANALYSE Die zu unserem Sachverhalt gestellte rechtlich relevante Frage können wir nur beurteilen, wenn wir das für die Frage maßgebende Gesetz kennen. Nicht immer reicht zur rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts eine einzige Rechtsvorschrift aus, häufig sind zwei oder mehrere Rechtsvorschriften, die in verschiedenen Gesetzeswerken verstreut sein können, heranzuziehen. Ein Sachverhalt ist in solchen Fällen nicht nur an einem Tatbestand, sondern an mehreren Tatbeständen rechtlich zu messen. Für die Lösung unseres Falls (Martins Festnahme am Taubenmarkt), konkret für die Beurteilung der gestellten rechtlich relevanten Frage Hat der Polizist Martin am Taubenmarkt zu Recht festgenommen?, sind folgende zwei Tatbestände maßgeblich: 1. Tatbestand: 35 VStG Festnahme Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. 2. Tatbestand: 82 Abs 1 SPG Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe... zu bestrafen... Die Texte der Rechtsvorschriften beschreiben den eigentlichen Tatbestand (= Tatbestand im engen Sinn) und in der Regel die an den Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen. Die Texte folgen dem sogenannten Wenn-Dann-Schema. Lautete die rechtlich relevante Frage in unserem Fall Hat der Polizist Martin am Taubenmarkt zu Recht festgenommen?, so lässt 35 VStG durch die Textierung der Rechtsfolge... dürfen... Personen... zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen erkennen, dass 35 VStG tatsächlich die für die Beantwortung der zum Sachverhalt gestellten rechtlich relevanten Frage maßgebliche Rechtsvorschrift ist. Grundlage für die Festnahme nach 35 VStG ist gemäß dem Gesetzestext das Betreten auf frischer Tat. Die Tat könnte das aggressive Verhalten gegen die Polizisten sein. Wir müssen daher 35 VStG, BGBl 1991/52 ( Festnahme ) und 82 Abs 1 SPG, BGBl 1991/566 idgf ( Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen ) der Falllösung zugrunde legen. Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 3 Martins Festnahme

4 1. Tatbestandselemente a. Welcher Teil der beiden Tatbestände gehört zur Rechtsfolge? b. Welcher Teil der Tatbestände bestimmt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde/des Verwaltungsorgans? c. Enthalten die Tatbestände Verfahrensbestimmungen? d. Enthalten die Tatbestände erklärende Bestimmungen ohne normativen Inhalt? e. Enthalten die Tatbestände Legaldefinitionen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen? f. Wie lauten daher die beiden Tatbestände im engen Sinn? g. Zerlegen Sie die Tatbestände im engen Sinn auf Seite 5 bzw 6 in einzelne Tatbestandselemente! 2. Bestimmte und unbestimmte Tatbestandselemente a. Welche der Tatbestandselemente sind bestimmt, welche unbestimmt? Kreuzen Sie auf Seite 5 bzw 6 entsprechend an! b. Legen Sie die unbestimmten Tatbestandselemente aus! 3. Kumulative und alternative Tatbestandselemente Stellen Sie die strukturelle Beziehung der einzelnen Tatbestandselemente auf Seite 5 bzw 6 zueinander dar! Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 4 Martins Festnahme

5 Der nach Ausscheiden der besonderen Textteile (wie Verfahrensvorschriften und erklärende Worte des Gesetzgebers ohne eigenständige normative Bedeutung) und der Rechtsfolge verbleibende Tatbestand im engen Sinn lautet somit: 1. Tatbestand: 35 VStG Festnahme Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [XXXXX] [XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX] Personen, die auf frischer Tat betreten werden, [XXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX], wenn 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. bestimmt unbestimmt Tatbestandselemente 35 VStG alternativ kumulativ Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 5 Martins Festnahme

6 Der nach Ausscheiden der besonderen Textteile (wie Verfahrensvorschriften und erklärende Worte des Gesetzgebers ohne eigenständige normative Bedeutung) und der Rechtsfolge verbleibende Tatbestand im engen Sinn lautet somit: 2. Tatbestand: 82 Abs 1 SPG Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. bestimmt unbestimmt Tatbestandselemente 82 Abs 1 SPG alternativ kumulativ Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 6 Martins Festnahme

7 III. SUBSUMTION 1. Der relevante Sachverhalt Welche Teile des Sachverhalts sind im Hinblick auf welche Tatestandselemente relevant? (Bereiten Sie den Sachverhalt für die Subsumtion vor!) Martin [ ] studiert Rechtswissenschaften in Linz [ ], er hat die Fachprüfung Öffentliches Recht I abgelegt [ ]. Mit [ ] zwei Freunden [ ] feiert er in der Altstadt den Erfolg [ - ]. Gegen zwei Uhr früh ziehen die drei am 4. Juli 2009 [ ] ziemlich betrunken [ ] nach Hause [ ]. Am Taubenmarkt sehen sie einen Polizei-Streifenwagen im Halteverbot stehen [ ]. Im Streifenwagen sitzen zwei Polizisten, die beim nahen Stand gekaufte Würstel essen und die dort verkehrenden Personen beobachten [, ]. Sie sind seit Stunden im Dienst [ ] und schlecht gelaunt [ ]. Martin, durch seinen Prüfungserfolg zum steten Eintreten für Recht und Ordnung motiviert [ ], stürzt auf den Streifenwagen zu, tritt mit dem Fuß gegen einen Reifen und schreit die Polizisten an: Verschwindet, hier ist Halteverbot! [ ]. Ein Polizist steigt aus dem Streifenwagen aus und sagt zu Martin: Mäßigen Sie sich, sonst wird Ihr Verhalten Folgen haben! [ ] Martin mäßigt sich nicht und schlägt erneut mit dem Fuß gegen den Reifen [ ]. Sofort packt der Polizist Martin am Arm und stößt ihn [ ] unbeeindruckt [ ] von Martins protestierenden [ ] Freunden [ ] in den Streifenwagen [ ]. Die Polizisten bringen Martin in die Polizeiinspektion Nietzschestraße [ ]. Dort nimmt ein Beamter Martins Personalien sowie eine Niederschrift über den Vorfall am Taubenmarkt auf [ ], kündigt Martin ein Verwaltungsstrafverfahren wegen aggressiven Verhaltens an [ ] und schickt ihn dann nach Hause [ - ]. Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 7 Martins Festnahme

8 2. Subsumtion Überprüfen Sie, ob der relevante (!) Sachverhalt unter die gesetzlichen Tatbestände (unter die einzelnen Tatbestandselemente) passt (und machen Sie das Ergebnis der Subsumtion auf Seite 5 bzw 6 kenntlich!) IV. RECHTSFOLGE 1. Gebundene Entscheidung 2. Ermessensentscheidung Übung öffentliches Recht I (SS 2012) 8 Martins Festnahme

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