BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

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1 BACHELORSTUDIUM WIRTSCHAFTSRECHT ERSTE DIPLOMPRÜFUNG Bruno Binder FACHPRÜFUNG ÖFFENTLICHES RECHT I TEIL A (25 Punkte) Die aus Sopron stammende ungarische Staatsbürgerin Teréz T kauft (Kaufvertrag vom ) das unbebaute Grundstück Nr 44 im Stadtgebiet von Wien. Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) LGBl 1998/11 idgf 1. (1) Unter Lebenden bedürfen der Erwerb des Eigentums [ ] an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer [ ] zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. 2. Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; 4. (1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung erteilt der Magistrat [ ]. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht [ ]. Andernfalls [ ] ist die Genehmigung zu versagen. (2) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Beantworten Sie dazu folgende Fragen! 1. Ist das oben stehende Gesetz ein Bundes- oder ein Landesgesetz? Begründen Sie unter Nennung der Kompetenzbestimmung/en! (2) 2. Der gültige Erwerb des Eigentums am Grundstück Nr 44 setzt eine behördliche Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz voraus. Teréz stellt daher den bezüglichen Antrag, worauf die zuständige Behörde ein Verwaltungsverfahren einleitet. a. Wer ist nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz die zuständige Behörde I. Instanz? Welches Verfahrensgesetz hat die Behörde I. Instanz bei der Genehmigung des Grundstückskaufs anzuwenden? Begründen Sie unter Nennung der gesetzlichen Grundlage! In welcher Kategorie des Verwaltungshandelns entscheidet die Behörde über den Antrag der T auf Genehmigung des Grundstückskaufs? (Begründung!) (3) b. Die Behörde I. Instanz hat über den Antrag auf Genehmigung des Grundstückskaufs nach sieben Monaten noch immer nicht entschieden. Welchen Rechtsbehelf kann T ergreifen und an welche Behörde hat sie diesen zu richten? Nennen Sie die gesetzliche Grundlage! Was bewirkt die Einbringung eines derartigen Rechtsbehelfs? (2) 3. In der Folge verweigert die Wiener Landesregierung die behördliche Genehmigung des Grundstückskaufs, weil es schon genug Ausländer in Österreich gebe und sich die Wirtschaftskammer Wien gegen eine Genehmigung ausgesprochen habe. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren führte die Landesregierung nicht durch. a. Was ist ein Ermittlungsverfahren? Darf die Wiener Landesregierung die Genehmigung des Grundstückskaufs ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verweigern? In welchen Fällen darf ein Bescheid nach dem AVG ohne Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erlassen werden? Begründen Sie und nennen Sie die bezüglichen Bestimmungen! (3) b. Die Wiener Landesregierung informierte T über die ablehnende Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien nicht, ein von T vorgelegtes Gutachten, welches ein soziales Interesse am Zustandekommen des Grundstückskaufs bescheinigte, ignorierte die Wiener Landesregierung. Nach der freien Beweiswürdigung gäbe es keine Beweisregeln im Verwaltungsverfahren, den Verwaltungsbehörden stünde es daher frei, ob sie einem Beweismittel Beachtung schenkten oder nicht. Was versteht man unter freier Beweiswürdigung? Aufgrund welchen Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens hätte die Wiener Landesregierung T die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien bekannt geben müssen? Erläutern Sie beide Begriffe eingehend! (4) c. Nennen Sie zwei weitere Grundsätze des Verwaltungsverfahrens! (1) 4. Auf welchem Rechtsweg kann T die Entscheidung der Wiener Landesregierung bekämpfen, a. wegen Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte? b. wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte? (Bezeichnen Sie das Rechtsmittel präzise und nennen Sie die jeweilige verfassungsgesetzliche Bestimmung!) (3)

2 2 c. Was ist ein einfachgesetzlich gewährleistetes Recht? (1) d. Was ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht? (1) e. Sind einfach- und/oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte subjektive Rechte? Was versteht man unter einem subjektivem Recht? (1) 5. T meint durch die Entscheidung der Wiener Landesregierung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein. a. Begründen Sie, warum der Gleichheitssatz verletzt sein könnte! In welchen beiden Bestimmungen ist er verankert? Kann sich die Ungarin Teréz tatsächlich auf ihn berufen? (3) b. Wo ist die Gleichbehandlung von Fremden untereinander verankert? (1) TEIL B (19 Punkte) Wim W ist am geboren, er lebt in der kleinen oberösterreichischen Gemeinde Walding (Fuchsstraße 17, 4111 Walding, Bezirk Urfahr-Umgebung). Schon seit seiner Kindheit ist er vom Werkstoff Metall begeistert, zumal seine Eltern einen Baustoff- und Metallhandel führten, der allerdings sehr zu seinem Bedauern vor 15 Jahren in Konkurs ging. Nach Abschluss der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrgangs beginnt W eine Lehre als Metallbautechniker. Nach der 1999 erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung findet W alsbald eine Anstellung als Metallbautechniker in einem großen Linzer Unternehmen. In seiner Freizeit beschäftigt sich W viel mit der Bearbeitung und Sammlung von Altmetall. Er besucht immer wieder die Schrottplätze und Altmetallhändler in der Umgebung. Die Atmosphäre auf den Schrottplätzen hat es ihm angetan. Bei einem seiner Streifzüge trifft er im Juni 2002 auf Anton A, einen Schrotthändler in Linz, dem W s Begeisterung für Altmetall nicht verborgen bleibt und der einen neuen Mitarbeiter sucht. Er bietet W eine Stelle auf seinem Schrottplatz an, die W sofort begeistert annimmt. Im Juni 2008 legt W schließlich die Meisterprüfung zum Metallbautechniker mit Auszeichnung ab. Im Zuge der Tätigkeit auf A s Schrottplatz bemerkt W, dass der Handel mit Altmetall boomt und so beschließt er, sich selbständig zu machen. Schnell findet er ein geeignetes Grundstück in seiner Heimatgemeinde Walding (Eisenstraße 9, 4111 Walding), das er kurz darauf kauft. Nun kann er es kaum noch erwarten, endlich seinen eigenen Schrottplatz zu eröffnen. Dort will er Alteisen und andere Altmetalle gegen Entgelt entgegennehmen und als besondere Dienstleistung auch die entgeltliche Abholung derartiger Altmetalle von den Kunden anbieten, um diesen die Transportarbeit abzunehmen. W stellt daher am bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag nach dem Oö Abfallwirtschaftsgesetz Das Ermittlungsverfahren der Behörde ergibt Folgendes: W wurde im August 2000 vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung wegen eines Verkehrsunfalls und der dabei verursachten fahrlässigen Körperverletzung einer jungen Frau zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Außerdem wurde über W im Dezember 2005 von der Bundespolizeidirektion Linz wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h (im Ortsgebiet) eine Geldstrafe in Höhe von 110,00 verhängt. Ansonsten hat sich W aber nie etwas zu Schulden kommen lassen. Franziska F, die Eigentümerin des einzigen Grundstücks, das an das Grundstück des W direkt angrenzt, wendet bei der Behörde ein, dass sie aufgrund des zu erwartenden Lärms und Gestanks um ihre Ruhe und Gesundheit besorgt ist. Sie spricht sich daher vehement gegen die Errichtung des Schrottplatzes aus. Das von der Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten bestätigt eine zu erwartende Lärmentwicklung durch das Schlichten des Altmetalls und den Verkehr auf dem Schrottplatz (Kundenfahrzeuge, Transportfahrzeuge zur Abholung). Durch die Errichtung einer Lärmschutzwand (Höhe: 4m; Länge: 9m; Stärke: 17 cm; Material: Holz) an der Grundgrenze zwischen W s und F s Grundstück, lässt sich diese Lärmbelästigung allerdings auf ein zumutbares Maß reduzieren. Sonstige Belästigungen, wie etwa durch Gestank oder Ähnliches, gehen vom Schrottplatz nicht aus, Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens sowie Brand- und Explosionsgefahren sind ausgeschlossen. Eine Verunreinigung der Umwelt ist laut Gutachten des Sachverständigen nicht zu befürchten. AUFGABE: Verfassen Sie den BESCHEID der zuständigen Behörde!

3 3 Landesgesetz vom 7. Mai 1997 über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö Abfallwirtschaftsgesetz 1997 Oö AWG 1997), LGBl 1997/86 idgf I. ABSCHNITT Allgemeines 2 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, [ ] (4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Sammlung (Erfassung): das Abholen (Abfuhr) oder das Entgegennehmen von Abfällen; [ ] II. ABSCHNITT Ziele und Grundsätze 4 Allgemeine Grundsätze Unter Beachtung [ ] sind Abfälle [ ] so zu lagern, zu sammeln und abzuführen, zu befördern oder zu behandeln, daß insbesondere 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden, 2. [ ] 3. die Umwelt (Boden, Luft und Wasser) über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht verunreinigt wird, 4. keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden, 5. Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß verursacht werden, [ ] 14 Genehmigungspflicht für Abfallsammler und -behandler (1) Wer [ ] Abfälle gewerbsmäßig sammelt (abholt oder entgegennimmt) [ ], bedarf hiefür einer Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden. (2) [ ] (5) Verläßlich im Sinn dieses Landesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist [ ], oder die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Landesgesetzes, des Abfallwirtschaftsgesetzes, der Gewerbeordnung 1994 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959, bestraft worden ist [ ]. (6) Die Genehmigung ist [ ] unter [ ] Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung [ ] zur Einhaltung der Grundsätze des 4 geboten ist. [ ]!" # $ %&'(&)" *+**(,**

4 4 TEIL C (6 Punkte) Sie können aus den folgenden zwei Varianten (A und B) eine auswählen! (Bearbeiten Sie beide, werten wir diejenige Variante, bei der Sie mehr Punkte erreichen konnten!) Variante A: Prüfen Sie nachstehende Aussagen auf ihre Richtigkeit und kreuzen Sie entsprechend an! JA NEIN 1. Die Gesetzgebung im materiellen Sinn ist dem Bundesparlament und dem Landesparlament vorbehalten. 2. Ein Gesetz im formellen Sinn muss nicht immer generell-abstrakt sein. Es kann auch ein individuell-konkretes Einzelfallgesetz sein, etwa eine Legalenteignung. 3. Das Bundesparlament und das Landesparlament erlassen die Gesetze im formellen Sinn. Daneben fassen die Parlamente auch Beschlüsse, die nicht in die Form des Gesetzes gekleidet sind, wir nennen diese Beschlüsse schlichte Parlamentsbeschlüsse. 4. Ein Gesetz richtet sich in der Regel an Personen außerhalb des Staates und bestimmt deren Rechte und Pflichten. Ausnahmsweise gibt es Gesetze, die nur intern für den Staat und seine Organe Bedeutung haben, so das vom Nationalrat beschlossene Bundesfinanzgesetz. 5. Der Bund und das Land als Staaten verfügen über Gesetzgebungsbefugnisse (im formellen Sinn), der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper kommen Gesetzgebungsbefugnisse (im formellen Sinn) nicht zu. 6. In Österreich existieren ein Bundesparlament, Landesparlamente und Gemeindeparlamente. 7. Im Sinne der Gewaltenteilung und des Bundesstaats verfügt sowohl der Bund als auch das Land über eine Verwaltung. Wir unterscheiden Bundesverwaltung und Landesverwaltung. 8. Das Land verfügt über eine eigene Landesverwaltungsorganisation, welche die Aufgaben der Landesverwaltung wahrnimmt. Der Bund hat die Möglichkeit, seine Bundesverwaltungsorganisation als mittelbare Bundesverwaltung bzw Auftragsverwaltung oder als unmittelbare Bundesverwaltung einzurichten. 9. In der mittelbaren Bundesverwaltung verzichtet der Bund auf eine eigene dem Bundesminister nachgeordnete Bundesverwaltungsorganisation und bedient sich zur Ausführung der Bundesverwaltung im regionalen Bereich der Länder der Landesverwaltungsorgane. 10. Die mittelbare Bundesverwaltung hat zur Folge, dass die Bundesminister den mit der Bundesverwaltung betrauten Landesorganen keine Weisungen erteilen dürfen. 11. Die mittelbare Bundesverwaltung ist in drei bzw vier Verwaltungssprengel gegliedert: Das Bundesgebiet steht unter der Verantwortung des Bundesministers; das Landesgebiet steht unter der Verantwortung des Landeshauptmanns; der politische (Verwaltungs)Bezirk steht unter der Verantwortung des Bezirkshauptmanns. Und das Gemeindegebiet steht unter der Verantwortung des Gemeinderats. 12. In der mittelbaren Bundesverwaltung werden Landesverwaltungsorgane funktionell, nicht organisatorisch als Bundesverwaltungsorgane tätig. 13. Die Landesverwaltung ist in die politischen (Verwaltungs)Bezirke und in das Landesgebiet territorial gegliedert. Dazu kommt auf örtlicher Ebene der Verwaltungssprengel der Gemeinde. 14. Die allgemeine staatliche Verwaltung (Hoheitsverwaltung) des Landes ist in zwei Instanzen hierarchisch organisiert. Die I. Instanz ist der Bezirkshauptmann, die II. Instanz der Landeshauptmann. 15. Neben der allgemeinen staatlichen Verwaltung des Landes sind verschiedene besondere staatliche Verwaltungen des Landes eingerichtet, etwa der Grundverkehr mit den Grundverkehrskommissionen als Sonderbehörden. 16. Im Rahmen der allgemeinen staatlichen Verwaltung des Landes ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes tätig. 17. In der Privatwirtschaftsverwaltung vertritt in der Regel der Landeshauptmann das Land nach außen. Die Willensbildung im Inneren entscheidet das Organisationsrecht. 18. Die hoheitliche Landesverwaltung ist zuständig für die Angelegenheiten der Art 10, 11, 12 und 15 B-VG, die nicht-hoheitliche Verwaltung des Landes für alle von Art 17 B-VG umfassten Angelegenheiten. NAME: Matrikelnummer: (6)

5 5 Variante B: Definieren Sie folgende Begriffe! Stadt mit eigenem Statut: (2) Materieller Gesetzesvorbehalt: (2) Bedarfskompetenz: (1) Maßnahmenbeschwerde: (1) NAME: Matrikelnummer: (6)

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