15. KAPITEL: DIE LANDESVERWALTUNG UND DIE BUNDESVERWALTUNG

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/ KAPITEL: DIE LANDESVERWALTUNG UND DIE BUNDESVERWALTUNG 1. KREUZEN SIE AN! ORGANISATION, ORGAN, ORGANWALTER; TERRITORIALE GLIEDERUNG 1) Die Staatsgewalt ist im gewaltenteiligen Rechtsstaat in eine Gesetzgebung, eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit geteilt. Es gibt daher eine Gesetzgebungsorganisation, eine Verwaltungsorganisation und eine Gerichtsorganisation. 2) Weil Österreich ein Bundesstaat ist, gibt es eine Verwaltungsorganisation des Bundes und Verwaltungsorganisationen der Länder. 3) Die Gebietskörperschaften Bund, Land und Gemeinde verfügen über eine jeweils eigene Verwaltungsorganisation. Der Bund und die Länder haben neben ihrer Verwaltungsorganisation auch eine Gesetzgebungsorganisation und eine Gerichtsorganisation. Die Gemeinde hat kein Parlament, es hat keine Gesetzgebungsorganisation, nur eine Verwaltungsorganisation und eine Gerichtsorganisation. 4) Die Zuständigkeit der Bundesverwaltung und die Zuständigkeit der Landesverwaltung ergeben sich aus der Kompetenzverteilung (Art 10 bis 15 B-VG). 5) Eine Verwaltungsorganisation besteht aus vielen Verwaltungsorganen. Die Verwaltungsorganisation wird durch die ihr von der Rechtsordnung zugewiesenen Zuständigkeiten bestimmt. Die der Verwaltungsorganisation zugewiesenen Zuständigkeiten nennen wir Organisationszuständigkeit (= Verbandszuständigkeit) oder Organzuständigkeit. 6) Die Verbandszuständigkeit einer Verwaltungsorganisation und die Organzuständigkeit eines Verwaltungsorgans ergeben sich aus dem Gesetz. 7) Eine Verwaltungsorganisation besteht aus vielen Verwaltungsorganen. Ein Verwaltungsorgan wird durch die ihr durch die Rechtsordnung zugewiesenen Zuständigkeiten bestimmt. Die einem Verwaltungsorgan zugewiesenen Zuständigkeiten nennen wir Organzuständigkeit. 8) Die Verwaltungsorganisation und die Verwaltungsorgane sind abstrakte Konstrukte der Rechtsordnung. Die Verwaltungsorganisation handelt durch ihre Verwaltungsorgane. Als abstraktes Zuständigkeitskonstrukt kann ein Verwaltungsorgan keine wirklichen Handlungen setzen. Jedem Verwaltungsorgan muss daher ein Mensch als Organwalter zugeordnet sein, der die Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans tatsächlich wahrnimmt. [Im Stream gelöscht] Weil die Verwaltungsorgane abstrakte Konstrukte der Rechtsordnung sind, gehört zu jedem Verwaltungsorgan eine natürliche Person, welche die Zuständigkeiten des Organs wahrnimmt. Diese Organwalter nennt man monokratische Organe. 9) In der Verwaltungsorganisation gibt es Einzelorgane und Kollegialorgane. Die Einzelorgane gehen von einer Person als Organwalter aus, die Kollegialorgane umfassen mehrere Personen als Organwalter. 10) In der Verwaltungsorganisation fungieren insbesondere öffentlich Bedienstete als Organwalter. Alle öffentlich Bediensteten sind Beamte. 11) Das besondere Rechtsverhältnis eines Organwalters zu seiner Organisation, zu seiner Gebietskörperschaft, nennen wir Organwalterhaftung. 12) Die Staatsgewalt ist im gewaltenteiligen Rechtsstaat in eine Gesetzgebung, eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit geteilt. Die drei Staatsteilgewalten sind territorial gegliedert. 13) Die staatliche Verwaltung ist hierarchisch geordnet und territorial gegliedert. Es gibt zwei oder drei hierarchisch geordnete Verwaltungsebenen, die territorial in Verwaltungssprengel (= Bezirke = Kreise) gegliedert sind. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 1

2 WEISUNG UND AUFSICHT (= LEITUNG) IN DER VOLLZIEHUNG; WEISUNGS- FREIE VERWALTUNG 14) Die obersten Organe der Verwaltung leiten die Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG). Förmlicher Ausdruck der Leitung (= hierarchische Ordnung) sind die Weisung und die Aufsicht. 15) Die Verfassung versteht unter Weisung die Kontrolle des Organhandelns ex post. 16) Die Weisung ist eine verbindliche generell-abstrakte Anordnung eines Verwaltungsorgans an einen nachgeordneten Organwalter. 17) Ausdruck der hierarchischen Ordnung der Verwaltung ist die Weisung. Ist eine Weisung rechtswidrig, so kann der betroffene Organwalter die Befolgung der Weisung ablehnen. 18) In der Regel nehmen berufsmäßige Organe (öffentlich Bedienstete) die staatliche Verwaltung wahr. Die Leitung der Verwaltung bleibt aber immer der politischen Führung, der Regierung, vorbehalten. Die Regierungsmitglieder sind keine berufsmäßigen Organe (öffentlich Bediensteten), sondern Politiker. 19) Die staatliche Verwaltung ist hierarchisch geordnet, es herrscht strikte Weisungsbindung. Die Bindung an Weisungen ist erforderlich, weil die dem Parlament für das politisch und rechtlich einwandfreie Verhalten der Verwaltung verantwortliche politische Verwaltungsspitze die Möglichkeit haben muss, sich bei den ihr untergeordneten Verwaltungsorganen konsequent durchzusetzen. 20) Die Weisungsbindung der staatlichen Verwaltungsorganisationen ist Verfassungsgrundsatz (Art 20 Abs 1 B-VG). Von diesem Grundsatz abweichend hat der Verfassungsgesetzgeber einzelne weisungsfreie Verwaltungsorgane eingerichtet und die Gesetzgebung ermächtigt, in genau bestimmten Einzelfällen durch einfaches Gesetz weitere weisungsfreie Verwaltungsorgane einzurichten. 21) Verwaltungsbehörden, welche die Verfassung weisungsfrei stellt, bezeichnen wir wegen dieser Weisungsfreiheit als Gerichte. 22) Trotz des in der Verwaltung herrschenden Weisungsprinzips richtet das B-VG weisungsfreie Verwaltungsbehörden ein, so die Gemeindeorgane in ihrem eigenen Wirkungsbereich und die Landesschulräte. BEHÖRDE AMT 23) Verwaltungsorgane, die nach dem Gesetz zuständig sind, Verordnungen oder Bescheide zu erlassen, sind Verwaltungsbehörden. [Im Stream gelöscht] Einzelorgane oder Kollegialorgane einer Verwaltungsorganisation, die nach dem Gesetz zuständig sind, Verordnungen und Bescheide zu erlassen, nennen wir monokratische Organe. [Im Stream gelöscht] Verwaltungsorgane, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nach dem Gesetz aber nicht zuständig sind, Verordnungen und Bescheide zu erlassen, nennen wir Verwaltungsbehörden. [Im Stream gelöscht] Nur (Verwaltungs)Behörden sind befugt, Bescheide und/oder Verordnungen zu erlassen. 24) Das Organisationsrecht ordnet Verwaltungsbehörden bestimmte Verwaltungsorgane als Hilfsapparat zur Erledigung ihrer Aufgaben bei. Wir nennen einen solchen Hilfsapparat, der selbst keine Verordnungen und Bescheide erlassen darf, Amt. 25) Allen Verwaltungsbehörden ist immer auch ein Amt zugeordnet. 26) Dem Bezirkshauptmann ist als Amt die Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung das Amt der Landesregierung und dem Landeshauptmann das Amt des Landeshauptmannes zugeordnet. 27) Der Organwalter einer Verwaltungsbehörde kann einzelne seiner Aufgaben an Organwalter des ihm zugeordneten Amts übertragen. Wir nennen eine solche Bevollmächtigung Approbationsbefugnis. Approbationsbefugte Mitarbeiter können für die Verwaltungsbehörde oder im Auftrag der Verwaltungsbehörde Verordnungen und Bescheide erlassen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 2

3 SECHS FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS 28) Die Verwaltung kann schlicht, rechtssetzend, hoheitlich und nicht-hoheitlich handeln. 29) Weil die Gebietskörperschaften rechtsfähig sind, handeln sie nicht nur hoheitlich, sondern auch nicht-hoheitlich. Gewaltenteilig betrachtet darf weder die Gesetzgebung noch die Gerichtsbarkeit, sondern kann nur die Verwaltung nicht-hoheitlich handeln. 30) Handelt die Verwaltung hoheitlich, so sagen wir auch, die Verwaltung handelt imperialistisch. 31) Das Handeln der Verwaltung erfolgt in fünf Formen : Die Verwaltung erlässt den Bescheid und die Verordnung als Rechtssätze, sie setzt Maßnahmen, sie handelt schlicht-hoheitlich und schließt verwaltungsrechtliche Verträge ab. 32) Mit Bescheid und Verordnung erlassen die Verwaltungsbehörden Rechtssätze. 33) Die sechs Formen des Verwaltungshandelns umfassen sowohl das hoheitliche als auch das nicht-hoheitliche Verwaltungshandeln. BESCHEID 34) Der Bescheid ist ein individuell-abstrakter Rechtssatz der Verwaltung. 35) Alle Verwaltungsorgane und Verwaltungsbehörden dürfen Bescheide erlassen. 36) Verwaltungsbehörden können hoheitliche und nicht-hoheitliche Bescheide erlassen. 37) Im Bereich des schlichten Verwaltungshandelns gibt es keine Bescheide. 38) Auch der Gesetzgeber und die Gerichte können Bescheide erlassen. 39) Ob ein Verwaltungshandeln ein Bescheid ist, ist nach den allgemeinen Begriffsmerkmalen zu beurteilen. 40) Die Gesetze verwenden dort, wo sie eine individuell-konkrete Verwaltungsrechtsnorm vorsehen, regelmäßig den Begriff Bescheid. Die Gesetze können aber auch andere Begriffe, wie Konzession, Verbot, Verfügung, verwenden, ohne dass dies für die rechtliche Qualifikation des Bescheids Bedeutung hätte. 41) Es gibt Leistungsbescheide, Gestaltungsbescheide, Feststellungsbescheide und Vollstreckungsbescheide. 42) Ein Leistungsbescheid kann die Anordnung eines Tuns, nicht aber die Anordnung eines Unterlassens enthalten. 43) Der Gestaltungsbescheid schafft eine Rechtslage, die vorher nicht gegeben war. Wir sprechen daher auch von Rechtsgestaltungsbescheid. Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Studienbeihilfe wäre ein solcher Gestaltungsbescheid. 44) Ein Feststellungsbescheid stellt in der Regel einen Sachverhalt verbindlich fest. 45) Kommt ein Adressat einem Leistungsbescheid oder einem Gestaltungsbescheid nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde ihre Anordnung mit hoheitlichem Zwang vollstrecken. 46) Auch individuelle Weisungen sind Bescheide. 47) Der Bescheid muss vier konstitutive Bescheidmerkmale aufweisen, um als Bescheid gültig und rechtsverbindlich zu sein: Erstens muss eine Verwaltungsbehörde handeln, zweitens muss das Verwaltungshandeln gegen einen individuellen Adressaten gerichtet sein, drittens muss eine behördliche Anordnung (Leistung, Gestaltung, Feststellung) vorliegen, und viertens muss die Anordnung förmlich als Bescheid bezeichnet sein. 48) Wir unterscheiden konstitutive und deklarative Bescheidmerkmale. Die konstitutiven Bescheidmerkmale verlangt das Gesetz, die deklarativen Bescheidmerkmale fügt die Verwaltungsbehörde hinzu. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 3

4 49) Absolut nichtige Bescheide und relativ nichtige Bescheide sind rechtswidrige Bescheide, die im Fall der absoluten Nichtigkeit von vornherein rechtsunwirksam, im Fall der relativen Nichtigkeit zunächst bis zur Aufhebung durch das zuständige staatliche Kontrollorgan wirksam sind. 50) Bescheid ist ein Begriff der Bundesverfassung. Alle Bescheidmerkmale sind damit von der Bundesverfassung vorgegeben. 51) Fehlt ein konstitutives Bescheidmerkmal, so ist der Bescheid absolut nichtig. Wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeiten, gegebenenfalls wegen Fehlens deklarativer Bescheidmerkmale und Verfahrensfehlern ist der Bescheid regelmäßig bloß relativ nichtig, er unterliegt dem Fehlerkalkül. 52) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln, wie (in welchen Verfahrensschritten) Verwaltungsbehörden einen Bescheid zu erlassen haben. VERORDNUNG 53) Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. 54) Generell-konkrete Anordnungen der Verwaltungsbehörde (etwa ein Halteverbot nach der Straßenverkehrsordnung 1960) sind Allgemeinverfügungen. Sie gelten als Verordnungen im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG. 55) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen (Art 18 Abs 2 B-VG). Verordnungen sind Gesetze im formellen Sinn. 56) Verordnungen sind in der Regel Durchführungsverordnungen, weil für sie das Gesetzmäßigkeitsgebot des Art 18 B-VG gilt, und die Verwaltungsbehörde nur jene generellen Regelungen in die Verordnung aufnehmen darf, die durch das Gesetz bereits vorherbestimmt sind. 57) Neben den Durchführungsverordnungen kennen wir auch selbständige Verordnungen, bei denen eine sonderverfassungsgesetzliche Regelung der Verwaltungsbehörde generelle Anordnungen ohne Rücksicht auf einfachgesetzliche Determinierungen erlaubt. 58) Selbständige Verordnungen sind beispielsweise die Notverordnung des Bundespräsidenten, die Notverordnung der Landesregierung, die ortspolizeiliche Verordnung der Gemeinde. 59) Eine nicht kundgemachte (Rechts)Verordnung ist relativ nichtig, sie unterliegt dem Fehlerkalkül. 60) Wie die Rechtsverordnung bedarf auch die Verwaltungsverordnung der allgemeinen Kundmachung, damit die Normadressaten vom Verordnungsinhalt Kenntnis erlangen können. MAßNAHME 61) Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nennen wir kurz Maßnahme. 62) Die Maßnahme ist ein Bescheid. Sie kommt von einer Verwaltungsbehörde, richtet sich gegen einen individuellen Adressaten und bedeutet eine verbindliche Anordnung. 63) Will die Verwaltung eine Maßnahme setzen, so muss sie das nach den Regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) tun. 64) Maßnahmen stützen sich auf sondergesetzliche Grundlagen des Bundes und der Länder. Ein Beispiel dafür ist 35 VStG, der die Festnahme im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen regelt. 65) Die Maßnahme ist kein Bescheid, sondern ein schlicht-hoheitliches Handeln. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 4

5 66) Gegen Maßnahmen sieht das B-VG einen besonderen Rechtsweg vor. Ein Betroffener kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht (VwG) erheben. 67) Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (= Maßnahme ) braucht keine gesetzliche Grundlage. DAS SCHLICHT-HOHEITLICHE HANDELN 68) Der Staat kann rechtserzeugend und schlicht handeln. 69) Schlicht-hoheitliches Handeln ist zum Beispiel die Erteilung einer Auskunft durch die Behörde oder die Ausstellung einer Geburtsurkunde nach dem Personenstandsgesetz. 70) Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln ist das hoheitliche Handeln von Verwaltungsorganen, bei dem im Gegensatz zur Rechtserzeugung keine verbindlichen Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen festgelegt werden. 71) Handelt die Verwaltung im Bereich der Hoheitsverwaltung außerhalb der Rechtserzeugung, so sprechen wir von schlicht-hoheitlichem Verwaltungshandeln, so etwa die Ausstellung einer Geburtsurkunde, die Erteilung einer Auskunft, die Festnahme einer Person. DAS PRIVATRECHTLICHE HANDELN 72) Ein Staat handelt als Träger des Gewaltmonopols hoheitlich, er kann auch nichthoheitlich handeln. In diesem Sinn handeln die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit sowohl hoheitlich als auch nicht-hoheitlich. 73) Weil die Gebietskörperschaften juristische Personen sind, können ihre Verwaltungen nicht nur hoheitlich, sondern auch in den Formen des Privatrechts handeln. 74) Die Gebietskörperschaften handeln als Rechtsträger auch in den Formen des Privatrechts. Die innere Willensbildung erfolgt immer nach Hoheitsrecht, das äußere Handeln in den Formen des Privatrechts. Schließt eine Gebietskörperschaft einen zivilrechtlichen Vertrag ab, so kommt ihr dazu nur der Form nach, nicht dem Inhalt nach Privatautonomie zu. ALLGEMEINE STAATLICHE VERWALTUNG 75) Die nach dem Grundmuster der Staatsorganisation gewaltenteilig eingerichtete Verwaltungsorganisation nennen wir die allgemeine staatliche Verwaltung, weil sie grundsätzlich alle Verwaltungsaufgaben der Verwaltungsorganisation wahrnimmt. Sieht die Verwaltung für bestimmte Verwaltungsaufgaben spezialisierte (Sonder)Behörden vor, so sprechen wir in diesem Bereich von besonderer staatlicher Verwaltung. 76) Die allgemeine staatliche Verwaltung (Hoheitsverwaltung) des Landes ist in zwei en hierarchisch organisiert. Die I. ist der Bezirkshauptmann (bzw in Statutarstädten der Bürgermeister), die II. der Landeshauptmann. 77) Die allgemeine staatliche Verwaltung (Hoheitsverwaltung) des Bundes führen in mittelbarer Bundesverwaltung in I. der Bezirkshauptmann (bzw in Statutarstädten der Bürgermeister), in II. der Landeshauptmann und in III. der Bundesminister. LANDESREGIERUNG 78) Das oberste Verwaltungsorgan des Landes ist der Landeshauptmann. 79) Die politische Spitze der Landesverwaltung ist die Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung sind der Landeshauptmann und die Landesminister. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 5

6 80) Das B-VG sieht für die Länder das parlamentarische Regierungssystem vor, der Landtag wählt die Landesregierung. 81) In der parlamentarischen Demokratie ernennt oder wählt das Parlament die Regierung, die Regierung ist vom Parlament abhängig und ihm verantwortlich (parlamentarisches Regierungssystem). Das parlamentarische Regierungssystem gilt in allen Ländern. Der Landtag wählt die Landesregierung (Art 101 Abs 1 B-VG). 82) Die Bundesregierung ist eine Konzentrationsregierung oder Proporzregierung. Die Anzahl der den politischen Parteien zuzurechnenden Bundesminister und Staatssekretäre muss dem Verhältnis der Abgeordneten im Nationalrat entsprechen. 83) Die Mehrheitsregierung ist eine Regierung, in der die im Parlament vertretenen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke auch an der Regierung teilnehmen. 84) Die Abgeordneten des Parlaments, welche die Regierung politisch nicht stützen, bezeichnet man als Opposition. 85) Die Landesverfassungen einiger Länder verlangen eine Konzentrationsregierung mit der Folge, dass nur die großen im Landtag vertretenen Parteien Landesräte in der Landesregierung stellen. 86) Die Landesregierung wird nicht vom Bundespräsidenten ernannt, sie wird vom Landesvolk gewählt. 87) Die hoheitliche Landesverwaltung ist zuständig für die Angelegenheiten der Art 10, 11, 12 und 15 B-VG, die nicht-hoheitliche Verwaltung des Landes für alle von Art 17 B-VG umfassten Angelegenheiten. 88) Die Landesregierung ist das oberste Verwaltungsorgan des Landes. Sie steht unter Aufsicht der Bundesregierung. 89) Statt Landtag ist auch die Bezeichnung Landesrat gebräuchlich. 90) Die Landesräte sind rechtlich und politisch der Landesregierung verantwortlich.. 91) Der Landeshauptmann ist im Bereich der Landesverwaltung dem Landtag rechtlich und politisch verantwortlich. 92) Die Landesregierung ist als Kollegialorgan oberstes Verwaltungsorgan des Landes. Sie muss alle Angelegenheiten kollegial wahrnehmen. 93) Der Landeshauptmann nimmt als Einzelorgan die behördlichen Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wahr. Als Einzelorgan in der behördlichen Landesverwaltung wird der Landeshauptmann in der Regel nicht tätig. 94) Das BVG Ämter der Landesregierungen ermächtigt die Landesverfassungsgesetzgeber, die Aufgaben der Landesregierung einzelnen Landesräten zur monokratischen Wahrnehmung zu überlassen. 95) Das Amt der Landesregierung ist der bürokratische Hilfsapparat der Landesregierung, die Landeshauptmannschaft ist der bürokratische Hilfsapparat für den Landeshauptmann. 96) Das Amt der Landesregierung unterstützt die Landesregierung bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Zuständigkeiten, nicht aber bei der nicht-hoheitlichen Landesverwaltung. LANDESVERWALTUNG UNTERHALB DER REGIERUNGSEBENE; BESONDERE STAATLICHE LANDESVERWALTUNG 97) Die Landesverwaltung ist territorial gegliedert. Die oberste Gliederungsebene bildet das Staatsgebiet des Landes, das von der Landesregierung geführt wird. 98) Die Landesverwaltung ist in das Landesgebiet und in die (politischen oder Verwaltungs)Bezirke territorial gegliedert. Der Bezirk wird von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt. 99) Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirkshauptmann bzw in Statutarstädten der Bürgermeister. Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt die Bezirksverwaltungsaufgaben weisungsgebunden wahr, das gilt auch für den Bürgermeister der Statutarstadt. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 6

7 100) Der Bezirkshauptmann ist organisatorisch ein Landesorgan. 101) Der Bezirkshauptmann besorgt die allgemeine staatliche Landesverwaltung, Aufgaben der Bundesverwaltung nimmt er nicht wahr. 102) Der Bezirkshauptmann ist in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden. 103) Dem Bezirkshauptmann ist als bürokratischer Hilfs- und Geschäftsapparat die Bezirkshauptmannschaft zugeordnet. 104) Neben der allgemeinen staatlichen Verwaltung des Landes sind verschiedene besondere staatliche Verwaltungen des Landes eingerichtet, etwa die Grundverkehrsbehörden. [Im Stream gelöscht] Für die landwirtschaftliche Bodenreform bestehen als besondere Verwaltungsorganisation die Agrarbehörden. BUNDESREGIERUNG 105) Die oberste Verwaltungsbehörde der Bundesverwaltung ist die Bundesregierung. 106) Die Bundesregierung wird unmittelbar vom Volk gewählt, ist aber vom Parlament abhängig. Der Nationalrat kann die Bundesregierung durch Misstrauensvotum ihres Amtes entheben. 107) Das Misstrauensvotum ist ein Beschluss des Nationalrats oder des Bundesrats zur Abberufung der Bundesregierung oder eines einzelnen Bundesministers wegen Verlust des politischen Vertrauens. 108) Der Bundeskanzler kann den Bundesministern und Staatssekretären in allen Angelegenheiten Weisungen erteilen. 109) Der Bundesregierung ist das Amt der Bundesregierung zugeordnet. 110) Die Bundesverwaltung ist monokratisch organisiert. Die Bundesminister führen die Bundesverwaltung in ihrem jeweiligen Ressort als Einzelorgane. Für bestimmte politische Aufgaben die sogenannten Regierungsakte ordnet die Bundesverfassung aber eine Zuständigkeit der Bundesregierung als Kollegialorgan an. 111) Der vom Bundespräsidenten ernannte Bundeskanzler bestimmt, wie viele Bundesminister und Bundesministerien es gibt. 112) Die Staatssekretäre haben dieselbe verfassungsrechtliche Stellung und dieselben Aufgaben wie die Bundesminister, ihnen ist jedoch kein eigenes Amt als Bundesministerium zugewiesen. 113) Die Staatssekretäre sind dem Nationalrat politisch (Misstrauensvotum) verantwortlich. BUNDESVERWALTUNG UNTERHALB DER MINISTEREBENE; MITTELBARE BUNDESVERWALTUNG 114) In der mittelbaren Bundesverwaltung verzichtet der Bund auf eine eigene dem Bundesminister nachgeordnete Bundesverwaltungsorganisation und bedient sich zur Ausführung der Bundesverwaltung im regionalen Bereich der Länder der Landesverwaltungsorgane. 115) Die Bundesverwaltung ist für die Angelegenheiten des Art 10 B-VG in Hoheitsverwaltung, für die Angelegenheiten des Art 17 B-VG in Privatwirtschaftsverwaltung zuständig. 116) Die Bundesverwaltung ist grundsätzlich als unmittelbare Bundesverwaltung organisiert. Den Bundesministern als obersten Verwaltungsorganen des Bundes sind in der Regel keine eigenen Bundesverwaltungsorgane nachgeordnet. Vielmehr erledigen die Landesverwaltungsorgane im regionalen Bereich der Länder die Bundesverwaltungsagenden mit. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 7

8 117) Die mittelbare Bundesverwaltung hat zur Folge, dass die Bundesminister den mit der Bundesverwaltung betrauten Landesorganen keine Weisungen erteilen dürfen. 118) In der mittelbaren Bundesverwaltung werden Landesverwaltungsorgane funktionell, nicht organisatorisch als Bundesverwaltungsorgane tätig. 119) Die mittelbare Bundesverwaltung ist territorial in drei Ebenen gegliedert: Die Bundesebene fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers, die Landesebene nachgeordnet in die Zuständigkeit der Landesregierung, die Bezirksebene nachgeordnet in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. 120) Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirkshauptmann bzw der Bürgermeister der Statutarstadt. 121) Der Landeshauptmann ist im Bereich der Landesverwaltung dem Landtag rechtlich und politisch verantwortlich, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung ist er an die Weisungen der Bundesminister gebunden und der Bundesregierung rechtlich verantwortlich. 122) Der Landeshauptmann unterliegt in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung den Weisungen der Bundesminister. UNMITTELBARE BUNDESVERWALTUNG 123) Das Land als Staat hat eine eigene Landesverwaltungsorganisation, die alle Aufgaben der Landesverwaltung wahrnimmt. Der Bund als Staat hat auch eine eigene Bundesverwaltungsorganisation ( unmittelbare Bundesverwaltung ), die allerdings nur einen Teil der Bundesverwaltungsaufgaben wahrnimmt. Einen großen Teil der Bundesverwaltungsaufgaben lässt der Bund durch Landesverwaltungsorgane wahrnehmen (hoheitliche Aufgaben in mittelbarer Bundesverwaltung, nicht-hoheitliche Aufgaben in Auftragsverwaltung ). 124) Nach dem B-VG ist die mittelbare Bundesverwaltung die Regel, die unmittelbare Bundesverwaltung die Ausnahme. In der unmittelbaren Bundesverwaltung nehmen dem Bundesminister nachgeordnet eigene Bundesverwaltungsorgane die Bundesverwaltung im regionalen Bereich der Länder wahr. 125) Allein der einfache Bundesgesetzgeber bestimmt, ob er von der mittelbaren Bundesverwaltung abweicht und in einer bestimmten Angelegenheit eine unmittelbare Bundesverwaltung einrichtet. Bundesverfassungsgesetzliche Einschränkungen dafür gibt es nicht. 126) Unmittelbare Bundesverwaltung sind etwa die Grundverkehrsbehörden. 127) Die in Art 102 Abs 2 B-VG und in Sonderverfassungsgesetzen genannten Sachmaterien der Bundesverwaltung werden zwingend in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. 128) Organe der unmittelbaren Bundesverwaltung sind etwa das Finanzamt, das Zollamt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das Arbeitsmarktservice (AMS). 129) Zur Besorgung seiner Abgaben(Finanz)verwaltung richtet der Bund eigene Bundesbehörden, die Abgabenbehörden des Bundes, ein. 130) Das Finanzamt ist eine dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnete für Aufgaben der Abgaben(Finanz)verwaltung des Bundes eingerichtete weisungsfreie Verwaltungsbehörde. 131) Das Finanzamt ist der Abgabenbehörde des Bundes I. als organisatorischer Geschäftsapparat beigegeben, Verwaltungs behörde ist das Finanzamt nicht. 132) Finanzämter und Zollämter sind Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden, sie erlassen als solche Bescheide. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 8

9 AUFTRAGSVERWALTUNG DES BUNDES 133) In nicht-hoheitlicher Bundesverwaltung vertritt der Bundesminister den Bund rechtsgeschäftlich nach außen. 134) Der Begriff mittelbare Bundesverwaltung ist der nicht-hoheitlichen Verwaltung vorbehalten. In der Hoheitsverwaltung sprechen wir von Auftragsverwaltung. 135) Der für Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zuständige Bundesminister kann Angelegenheiten an den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden zur Erledigung übertragen. Diese Übertragung in nicht-hoheitlicher Bundesverwaltung nennen wir Auftragsverwaltung. 136) Macht ein Bundesminister von der Ermächtigung des Art 104 Abs 2 B-VG, einzelne Geschäfte den Landesorganen zu übertragen, Gebrauch, dann kommt es in der nichthoheitlichen Verwaltung für die übertragenen Geschäfte zu einer der unmittelbaren Bundesverwaltung ähnlichen Organisationsstruktur. SICHERHEITSBEHÖRDEN DES BUNDES 137) Die Bundesgesetzgebung fasst die (allgemeine) Sicherheitspolizei mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) mit anderen sicherheitsrelevanten Materien der Bundesgesetzgebung (Passwesen, Meldewesen, Waffenwesen ua) begrifflich zur Sicherheitsverwaltung zusammen. 138) Die Sicherheitsbehörden des Bundes besorgen die Sicherheitsverwaltung. 139) Das B-VG richtet eigene Sicherheitsbehörden des Bundes ein, oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Justiz. 140) Die die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgenden Organisationseinheiten im Bundesministerium für Inneres bilden die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. 141) Für jedes Bundesland ist eine Landespolizeidirektion eingerichtet, an deren Spitze der Landespolizeidirektor steht. 142) Die Sicherheitsverwaltung auf Bezirksebene nehmen grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmann, in Statutarstädten der Bürgermeister) wahr. DIE WACHKÖRPER 143) Bewaffnete Wachkörper sind nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. 144) Bewaffnete Wachkörper sind für jene Fälle eingerichtet, in denen der Staat mit körperlicher Gewalt einschreiten muss. 145) Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung dürfen sowohl der Bund als auch die Länder bewaffnete Wachkörper einrichten. 146) Bewaffnete Wachkörper sind die Bundespolizei, die Justizwache und das Bundesheer. 147) Bewaffnete Wachkörper haben in der Regel keine verwaltungsbehördlichen Aufgaben, sie dürfen von sondergesetzlichen Ermächtigungen abgesehen Gewalt nur über Auftrag von Verwaltungsbehörden der staatlichen Verwaltung üben. 148) Der Wachkörper Bundespolizei kann Verordnungen und Bescheide erlassen. 149) Außerhalb des Verantwortungsbereichs des Bundes sind die Gemeindewachkörper die einzigen legalen bewaffneten Formationen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 9

10 2. STREICHEN SIE FALSCHE TETPASSAGEN DURCH! AUFGABE A [12 Fehler]: (1) In der gewaltenteilig organisierten parlamentarischen Demokratie ist die Regierung die Spitze der Vollziehung. Im Bundesstaat haben wir eine Bundesregierung und Landesregierungen. Die Regierungen sind den Parlamenten verantwortlich. Die Vollziehung ist hierarchisch geordnet. Sie steht unter der Leitung der Regierung, das heißt die Vollziehung wird von den Regierungen beaufsichtigt, ist aber an Weisungen der Regierungen nicht gebunden. Unter Aufsicht versteht die Verfassung die Kontrolle des Vollziehungshandelns ex ante (= bevor das Vollziehungshandeln gesetzt wurde), unter Weisung die Bestimmung des Vollziehungshandelns ex post (= nachdem das Vollziehungshandeln gesetzt wurde). (2) Oberstes Organ der Landesverwaltung ist die Landesregierung. Sie ist für alle Verwaltungsaufgaben des Landes in der Hoheitsverwaltung (Art 11, 12 und 15 B-VG) und in der nicht-hoheitlichen Verwaltung (Art 10 B-VG) zuständig. Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann und den Landesministern. Die Landesregierung entscheidet grundsätzlich als Kollegialorgan, Sonderbestimmungen der Landesverfassungen erlauben auch selbständige Entscheidungen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung für die Landesregierung. Die Rechtsordnung sieht keine Stellvertreter des Landeshauptmanns vor. Aufgrund des parlamentarischen Regierungssystems wählen die Landtage die Landesregierungen. Einige Landesverfassungen verlangen eine Konzentrationsregierung, das heißt nur die stärkste im Landtag vertretene Partei stellt alle Regierungsmitglieder. Unterhalb der Landesregierung führen die Bezirksverwaltungsbehörden die hoheitliche Landesverwaltung. Das sind der Bezirkshauptmann für den politischen Bezirk, der Bürgermeister für die Statutarstädte. (3) Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und den Bundesministern. Die Mitglieder der Bundesregierung werden vom Nationalrat gewählt. Die Bundesregierung wird in allen ihren Zuständigkeiten als Kollegialorgan tätig, insbesondere als oberste Verwaltungsbehörde des Bundes. Unterhalb der Regierungsebene besteht die Bundesverwaltungsorganisation aus einer mittelbaren und aus einer unmittelbaren Bundesverwaltung. In der mittelbaren Bundesverwaltung sind dem zuständigen Bundesminister die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden nachgeordnet. Beispiele unmittelbarer Bundesverwaltung sind die Finanzämter, die Zollämter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Unmittelbar durch das B-VG eingerichtet sind die Sicherheitsbehörden des Bundes, die wir auch Bundespolizei nennen. Die nichthoheitliche Verwaltung des Bundes (= Auftragsverwaltung) führt der jeweils zuständige Bundesminister. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 10

11 AUFGABE B [27 Fehler]: (1) Österreich ist ein gewaltenteilig organisierter Staat, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ist anerkannt. Die Bundesverfassung richtet den Bund, die Länder und die Gemeinden als Gebietskörperschaften ein. Der Bund, die Länder und die Gemeinden üben nach Maßgabe der Kompetenzordnung des B-VG die staatliche Hoheitsgewalt aus. Weil sie als (Gebiets) Körperschaften rechtsfähig sind, können sie auch in den Formen des Privatrechts handeln. (2) Bund und Länder sind Staaten und haben daher nicht nur eine vollziehende, sondern auch eine gesetzgebende Gewalt. Die Gemeinden sind (Selbst)Verwaltungskörper, sie haben nur eine vollziehende, keine gesetzgebende Gewalt. Sowohl der Bund, als auch die Länder und die Gemeinden haben jeweils eine eigene Verwaltungsorganisation. Eine Organisation ist ein abstraktes Konstrukt der Rechtsordnung, die der Organisation Aufgaben und Zuständigkeiten zuweist. Wir sprechen von Verbandzuständigkeit oder Organzuständigkeit. (3) Eine Organisation besteht aus Organen. Auch Organe sind ein abstraktes Konstrukt, denen die Rechtsordnung im Rahmen der Verbandszuständigkeit Aufgaben und Zuständigkeiten zuweist. Die Aufgaben und Zuständigkeiten von Organen werden von natürlichen Personen wahrgenommen, die wir Organwalter nennen. In den Verwaltungsorganisationen sind das vor allem die öffentlich Bediensteten, die alle Beamte sind. (4) Verwaltungsorgane sind zuständig, für die Verwaltungsorganisation zu handeln. Darf ein Verwaltungsorgan dabei nach dem Gesetz Bescheide oder Verordnungen erlassen, nennen wir es eine Verwaltungsbehörde. Weil auch die Gerichte hoheitliche Anordnungen treffen, können auch sie als Verwaltungsbehörden bezeichnet werden. Verwaltungsorgane sind als Einzelorgane oder Kollegialorgane eingerichtet. Wir nennen sie monokratische oder kollegiale Verwaltungsbehörden, wenn sie nach dem Gesetz nicht nur hoheitlich, sondern auch nicht-hoheitlich handeln dürfen. (5) In der Verwaltungsorganisation sind häufig Verwaltungsorgane in einem Amt zusammengefasst und einer Verwaltungsbehörde als bürokratischer Hilfsapparat zugeordnet. Die Ämter dürfen von sondergesetzlichen Regelungen abgesehen selbst keine Bescheide und Verordnungen erlassen. Ämter sind beispielsweise das Gemeindeamt und der Magistrat. Die Ämter werden nur in der hoheitlichen, nicht in der nicht-hoheitlichen Verwaltung tätig. (6) Die Verwaltungsorganisationen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind aus Gründen der politischen Verantwortung hierarchisch organisiert, sie stehen unter der Leitung der obersten Organe. Das B-VG versteht Weisung und Aufsicht zusammen als Leitung. Die Verwaltungsorgane dürfen nicht nur ex ante ein Verhalten des untergeordneten Organs anordnen (= Weisung), sondern das Verhalten ex post auch überprüfen (= Aufsicht). (7) Die Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane gilt nach dem B-VG als Grundsatz der Verwaltungsorganisation. Nur ausnahmsweise lässt die Bundesverfassung weisungsfreie Verwaltungsorgane zu. Weisungsfreie Verwaltungsorgane sind etwa die Richter, die Landesschulräte und die territorialen Selbstverwaltungsorgane der Länder. (8) Das Land ist ein gewaltenteilig organisierter Staat. Es gibt eine Landesgesetzgebung, eine Landesverwaltung und eine Landesgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsorganisation des Landes ist territorial gegliedert und in zwei Ebenen organisiert: in die Landesebene und in die Bezirksebene. (9) Die Landesverwaltung ist in Hoheitsverwaltung nur für die Angelegenheiten des Art 15 B-VG, in Privatwirtschaftsverwaltung für die Angelegenheiten des Art 17 B-VG zuständig. Aus den kompetenzrechtlich der Landesverwaltung zugedachten Verwaltungsagenden fallen allerdings die örtlichen (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 11

12 Angelegenheiten des Art 118 Abs 2 und 3 B-VG heraus und in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hinein. (10) Anders als die Bundesverwaltung mit einer monokratischen Verwaltungsspitze (Bundesminister), hat die Landesverwaltung eine kollegiale Verwaltungsspitze (Landesregierung). Die Landesregierung wird auch als Landesrat bezeichnet. Die Landesregierung kann ihre Aufgaben in der Geschäftsordnung der Landesregierung an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur Erledigung für die Landesregierung verteilen. Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann. Er kann alle Angelegenheiten der Landesregierung an sich ziehen und für die Landesregierung allein entscheiden. (11) Die Landesregierung ist die politische Spitze der Landesverwaltung. Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Landtags ernannt. Die Einzelheiten der Organisation der Landesverwaltung sind im Landesrecht (Landesverfassungsgesetze und einfache Landesgesetze) geregelt, die Bundesverfassung enthält keine Festlegungen und Vorgaben für die Landesverwaltung. Die Landesverfassungen sehen für die Landesregierungen meist eine Konzentrationsbzw Proporzregierung vor. Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung werden dann von den im Landtag vertretenen politischen Fraktionen im Verhältnis der Zahl der Landtagsabgeordneten bestimmt. Im Hinblick auf die Verhältniszahlen ist es möglich, dass kleine Fraktionen trotz Konzentrations- bzw Proporzregierung kein Mitglied in der Landesregierung stellen. (12) Der Bund ist ein gewaltenteilig organisierter Staat. Es gibt eine Bundesgesetzgebung, eine Bundesverwaltung und eine Gerichtsbarkeit des Bundes. Die vom Bundespräsidenten ernannte Bundesregierung als Kollegialorgan ist die politische Spitze der Bundesverwaltung, sie hat die in der Bundesverfassung festgelegten politischen Aufgaben, die wir Regierungsübereinkommen nennen. Die Verwaltungsspitze der Bundesverwaltung ist monokratisch organisiert; die einzelnen Bundesminister, der Bundeskanzler und der Vizekanzler, deren Verwaltungszuständigkeiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) festlegt, führen ihre Verwaltungsaufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Den Bundesministern sind die Bundesministerien, dem Bundeskanzler die Präsidentschaftskanzlei als Ämter zugeordnet. Die Bundesregierung und die Bundesminister sind dem Nationalrat politisch (Misstrauensvotum) und rechtlich (Ministeranklage an den Verwaltungsgerichtshof) verantwortlich. (13) Die hoheitliche Bundesverwaltung ist für die Angelegenheiten der Art 10 und 11 B-VG, die nichthoheitliche Bundesverwaltung für die Angelegenheiten des Art 17 B-VG zuständig. Die Bundesverwaltung ist im Grundsatz als mittelbare Bundesverwaltung organisiert. Ein Bundesstaat verfügt sowohl über eine Bundesverwaltungsorganisation als auch über eine Landesverwaltungsorganisation, somit bestünden Bundesverwaltungsorganisation und Landesverwaltungsorganisationen nebeneinander auf demselben Territorium. Die mittelbare Bundesverwaltung will das Nebeneinander vermeiden und die Länder in die Bundesverwaltung einbeziehen. Die mittelbare Bundesverwaltung ist in drei Ebenen organisiert. In der untersten Ebene (Bezirksebene) nehmen der Bezirkshauptmann oder in den Gemeinden der Bürgermeister die mittelbare Bundesverwaltung wahr. Dem Bezirkshauptmann ist die Bezirkshauptmannschaft als Amt, dem Bürgermeister der Gemeinden der Magistrat als Amt zugeordnet. In der mittleren Ebene (Landesebene) wird die Landesregierung in mittelbarer Bundesverwaltung tätig. Ihr ist das Amt der Landesregierung zugeordnet. In der obersten Ebene (Bundesebene) nehmen der Bundesminister, der Bundeskanzler oder der Vizekanzler die mittelbare Bundesverwaltung wahr. (14) Die mittelbare Bundesverwaltung ist das Organisationsmodell für die hoheitliche Verwaltung des Bundes. Die nicht-hoheitliche Bundesverwaltung ist ähnlich, aber nicht gleich wie die mittelbare Bundesverwaltung organisiert: Der für die nicht-hoheitliche Verwaltung als Einzelorgan zuständige (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 12

13 Bundesminister ist an der Verwaltungsspitze allein zuständig. Er kann aber einzelne nichthoheitliche Aufgaben dem Landeshauptmann und den dem Landeshauptmann nachgeordneten Landesverwaltungsorganen zur Erledigung übertragen. Eine solche Übertragung nennen wir Auftragsverwaltung des Bundes. (15) Der Nachteil der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung aus der Sicht des Bundes ist, dass der zuständige Bundesminister auf den Landeshauptmann und den dem Landeshauptmann nachgeordneten Landesverwaltungsorganen nur eingeschränkt politisch Einfluss nehmen kann, und zudem auch Weisungen des Bundesministers an den Landeshauptmann ausgeschlossen sind. Soweit der Bund glaubt, auf eine strikte und politisch loyale Vollziehung einer hoheitlichen Bundesaufgabe angewiesen zu sein, richtet er vom Grundsatz der mittelbaren Bundesverwaltung abweichend auch im territorialen Bereich der Länder unmittelbare dem Bundesminister nachgeordnete Bundesverwaltungsorgane ein. Diese eigenen Bundesorgane im territorialen Bereich der Länder nennen wir unmittelbare Bundesverwaltung. (16) Welche dem Bundesminister nachgeordnete Behörden, Organe und Ämter die unmittelbare Bundesverwaltung führen, lässt sich anders als bei der mittelbaren Bundesverwaltung nicht allgemein sagen, weil das B-VG dafür kein Organisationsmuster vorgibt. Die Behörden, Organe, Ämter und Organisationsebenen bestimmt die Gesetzgebung für die einzelnen Verwaltungsbereiche unterschiedlich. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Verwaltungsspitze immer der Bundesminister, der Bundeskanzler oder der Vizekanzler sein müssen. (17) Die Rechtsordnung hat viele solche unmittelbaren Bundesverwaltungsorgane eingerichtet, so etwa die Landesschulräte, die Finanzämter und die Zollämter, die Grundverkehrskommissionen, die Bezirkshauptmannschaften, die Gemeinderäte und viele andere. Auch wenn das B-VG selbst bestimmte unmittelbare Bundesverwaltungsorgane einrichtet, darf gemäß Art 102 Abs 2 B-VG auch der einfache Bundesgesetzgeber in allen Bundesverwaltungsagenden eigene unmittelbare Bundesverwaltungsorgane einrichten und mit der Vollziehung betrauen. (18) Die Bundespolizei und die Justizwache sind bewaffnete Wachkörper des Bundes und als solche kein Teil der Bundesverwaltungsorganisation. Bewaffneten Wachkörpern sind Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen (Art 78d Abs 1 B-VG). Aufgaben polizeilichen Charakters meinen den Schutz der Sicherheit im Inneren des Staats sowie die Gewährleistung der Sicherheit des Staats nach außen. Bewaffnete Wachkörper sind auch die Gemeindewachkörper, die Teil der Gemeindeverwaltungsorganisation sind. 3. BEANTWORTEN SIE! 1. Was ist ein Verwaltungsorgan, was eine Verwaltungsbehörde? Was unterscheidet ein Verwaltungsorgan von einer Verwaltungsbehörde? 2. Was ist ein Einzelorgan, was ein Kollegialorgan? 3. Erläutern Sie die sechs Formen des Verwaltungshandelns! 4. Was ist mittelbare Bundesverwaltung, was unmittelbare Bundesverwaltung und was verstehen wir unter Auftragsverwaltung? 5. Was bedeutet die Leitung in der Vollziehung? Was ist Aufsicht, was ist eine Weisung? 6. Was verstehen wir unter den Sicherheitsbehörden des Bundes? Welche Aufgaben nehmen diese wahr? Was verstehen wir unter dem Wachkörper Bundespolizei, was unterscheidet diesen von den Sicherheitsbehörden des Bundes? (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 13

14 4. TRAGEN SIE DIE PASSENDEN ÄMTER EIN! VERWALTUNGSBEHÖRDE AMT (Geschäftsapparat) BUNDESPRÄSIDENT PRÄSIDENTSCHAFTSKANZ LEI (Art 67a B-VG) BUNDESMINISTER BUNDESMINISTERIUM (Art 77 Abs 1 B-VG) BUNDESKANZLER BUNDESKANZLERAMT (Art 77 Abs 3 B-VG) Oberösterreichische LANDESREGIERUNG AMT DER OÖ LANDESREG IERUNG LANDESHAUPTMANN von Oberösterreich AMT DER OÖ LANDESREG IERUNG BEZIRKSHAUPTMANN BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GEMEINDERAT Alkhoven GEMEINDEAMT Alkhoven (Art 117 Abs 7 B-VG) GEMEINDEVORSTAND Alkhoven GEMEINDEAMT Alkhoven BÜRGERMEISTER Alkhoven GEMEINDEAMT Alkhoven GEMEINDERAT Eferding STADTAMT Eferding (Art 117 Abs 7 B-VG) STADTRAT Eferding STADTAMT Eferding BÜRGERMEISTER Eferding STADTAMT Eferding GEMEINDERAT der Landeshauptstadt Linz MAGISTRAT der Landeshauptstadt Linz (Art 117 Abs 7 B-VG) STADTSENAT der Landeshauptstadt Linz MAGISTRAT der Landeshauptstadt Linz BÜRGERMEISTER der Landeshauptstadt Linz MAGISTRAT der Landeshauptstadt Linz MAGISTRAT der Landeshauptstadt Linz MAGISTRAT der Landeshauptstadt Linz (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 15/Seite 14

15 5. TRAGEN SIE DIE PASSENDEN BEHÖRDEN UND ÄMTER EIN! Bad Zell (Bezirk Freistadt) Organisation der allgemeinen LANDESVERWALTUNG Linz Behörde Amt Behörde Amt II. oberösterreichische Landesregierung Amt der oberösterreichischen Landesregierung II. oberösterreichische Landesregierung Amt der oberösterreichischen Landesregierung I. Bezirkshauptmann von Freistadt Bezirkshauptmannschaft Freistadt I. Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz Magistrat der Landeshauptstadt Linz Bad Zell (Bezirk Freistadt) Organisation der MITTELBAREN BUNDESVERWALTUNG Steyr Behörde Amt Behörde Amt III. Bundesminister für Bundesministerium für III. Bundesminister für Bundesministerium für II. Landeshauptmann von Oberösterreich Amt der oberösterreichischen Landesregierung II. Landeshauptmann von Oberösterreich Amt der oberösterreichischen Landesregierung I. Bezirkshauptmann von Freistadt Bezirkshauptmannschaft Freistadt I. Bürgermeister der Statutarstadt Steyr Magistrat der Statutarstadt Steyr (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I WS 2013/14 Kapitel 15/Seite 15

16 (Marktgemeinde) Bad Zell GEMEINDEBEHÖRDEN und ÄMTER Wels Behörde Amt Behörde Amt Gemeinderat Bad Zell Gemeindeamt Bad Zell Gemeinderat der Statutarstadt Wels Magistrat der Statutarstadt Wels Gemeindevorstand Bad Zell Gemeindeamt Bad Zell Stadtsenat der Statutarstadt Wels Magistrat der Statutarstadt Wels Bürgermeister von Bad Zell Gemeindeamt Bad Zell Bürgermeister der Statutarstadt Wels Magistrat der Statutarstadt Wels Magistrat der Statutarstadt Wels Magistrat der Statutarstadt Wels Organisation der SICHERHEITSBEHÖRDEN Gmunden Linz III. Bundesminister für Inneres II. Landespolizeidirektion für Oberösterreich II. Bundesminister für Inneres I. Bezirkshauptmann von Gmunden I. Landespolizeidirektion für Oberösterreich (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I WS 2013/14 Kapitel 15/Seite 16

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