Departement des Innern. Spitalstrukturbericht 2012 Schwyzer Spitalplanung Grundlagen für den RRB Nr. 332/2012 Schwyzer Spitalliste 2012

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1 Departement des Innern Spitalstrukturbericht 2012 Schwyzer Spitalplanung 2012 Grundlagen für den RRB Nr. 332/2012 Schwyzer Spitalliste 2012 Schwyz, März 2012

2 Impressum Impressum Schwyzer Spitalplanung 2012: Spitalstrukturbericht 2012 erstellt im Auftrag von Landammann Armin Hüppin, Vorsteher des Departements des Innern Verfasser Evelyne Reich, Amtsvorsteherin Dr. med. Svend Capol, Kantonsarzt Mathias Mathias Luchsinger, Projektleiter bis 31. Dezember 2011 Roland Wespi, Abteilungsleiter/Projektleiter ab 1. Januar 2012 Martina Trütsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin Steuer- und Projektgruppe Armin Hüppin, Landammann Evelyne Reich, Amtsvorsteherin Dr. med. Svend Capol, Kantonsarzt Mathias Luchsinger, Projektleiter bis 31. Dezember 2011 Roland Wespi, Abteilungsleiter/Projektleiter ab 1. Januar 2012 Kontakt Departement des Innern Kollegiumstrasse Schwyz Telefon Telefax Internet I

3 Vorwort des Gesundheitsdirektors Vorwort des Gesundheitsdirektors Das Gesundheitswesen der Schweiz befindet sich qualitativ und quantitativ auf sehr hohem Niveau. Verbesserungen in der Diagnostik und die Weiterentwicklung von Behandlungsverfahren erlauben eine frühere und breitere Erfassung von Krankheiten sowie vermehrte, hochstehende Behandlungen. Diese sind natürlicherweise verbunden mit ebenso hohen Erwartungen seitens der Patientinnen und Patienten. Als Folge davon steigen die Gesundheitskosten weiter an. Als zuständiger Gesundheitsdirektor ist es eine grosse Herausforderung, dazu beizutragen, den Anstieg der Kosten, welche sich direkt auf die Krankenkassenprämien und den Staatshaushalt auswirken, wenigstens unter Kontrolle zu bringen. Bei den Spitälern Schwyz, Lachen und Einsiedeln ist dies in den letzten Jahren bereits gelungen. Die stationären Fallkosten konnten seit der Einführung der leistungsorientierten Spitalfinanzierung (APDRG) im Jahr 2004 sogar kontinuierlich gesenkt werden. Unter dem Druck der stetig steigenden Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien wurde im Dezember 2007 vom Bundesparlament im Rahmen der 2. KVG-Revision die neue Spitalfinanzierung beschlossen. Von dieser Reform betroffen sind die stationären Spitalleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Nicht betroffen sind die Leistungen der Zusatzversicherungen. Eine wesentliche Änderung der neuen Spitalfinanzierung betrifft die freie Spitalwahl. Allgemeinversicherte Patientinnen und Patienten können künftig für eine Spitalbehandlung unter allen privaten oder öffentlichen Spitälern, die auf der Spitalliste des Wohn- oder Standortskantons stehen (Listenspital), frei wählen auch wenn keine medizinische Notwendigkeit für diese Wahl besteht. Der Kanton wird sich neu ebenfalls an diesen Kosten für ausserkantonale Wahlbehandlungen von Schwyzer Patientinnen und Patienten beteiligen müssen. Die neuen Finanzierungsregeln gelten ab 1. Januar Die Kantone werden gleichzeitig verpflichtet, ihre Spitalplanungen und Spitallisten bis spätestens Ende 2014 zu erneuern. Es ist Aufgabe des Kantons, für die Schwyzer Bevölkerung eine optimale, qualitativ hochstehende und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung sicherzustellen und zwar unter effizientem Einsatz der Staatsmittel. Der Kanton Schwyz strebt darum in der Spitalplanung und -finanzierung einen möglichst wettbewerbsorientierten Ansatz an. Die Planung soll nur dort eingreifen, wo die medizinische Behandlungsqualität sichergestellt oder verbessert respektive die Kosten gesenkt werden können. In diesem Sinne nehmen wir die neue Spitalfinanzierung nicht nur als Pflicht wahr, sondern verstehen sie auch als Chance, den Spitalstandort Kanton Schwyz zu stärken und die Gesundheitsversorgung für die Schwyzer Bevölkerung zu verbessern. Die bisherige Spitalversorgung soll nicht einfach fortgeschrieben werden, sondern in Teilbereichen durch neue Versorgungsverträge ergänzt werden, immer mit dem begleitenden Blick auf die Wirtschaftlichkeit. Das Gesundheitswesen wird auch künftig dauernden Veränderungen unterworfen sein. Die Steuerung des Spitalwesens ist deshalb ein ständiger Prozess, in dem alle Akteurinnen und Akteure ihren Beitrag leisten müssen. Wir machen jetzt einen wichtigen Schritt aber es wird mit Sicherheit nicht der letzte sein! Schwyz, März 2012 Departement des Innern des Kantons Schwyz Armin Hüppin, Landammann II

4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Impressum...I Vorwort des Gesundheitsdirektors...II Inhaltsverzeichnis...III Redaktionelle Hinweise... V Zusammenfassung... VI 1 Einleitung KVG-Teilrevision Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) Spitalplanung Vorgehensweise Akutsomatik und Rehabilitation Psychiatrieplanung Planungsverantwortung versus Freie Spitalwahl ein Dilemma Bedeutung der Spitalliste Allgemeines Kostengutsprachen und Zahlungspflicht Aufbau des Spitalstrukturberichtes Akutsomatik Leistungsgruppenkonzept Querschnittsbereiche Anforderungen an Basispakete Abgrenzung Versorgungsarten Hochspezialisierte Medizin Planungsgrundlagen Bewerbungsverfahren Evaluationsverfahren Tarife (Preise) als Messlatte Evaluation der innerkantonalen Bewerber Evaluation der ausserkantonalen Bewerber Zuteilung der Leistungsaufträge Innerkantonale Leistungsaufträge Spital Schwyz Spital Lachen Regionalspital Einsiedeln Aeskulap-Klinik Konferenzielle Anhörung Ausserkantonale Leistungsaufträge Universitätsspital Zürich Kinderspital Zürich...16 III

5 Inhaltsverzeichnis Stadtspital Triemli Zürich Klinik Hirslanden Schweizerische Epilepsie-Klinik Uniklinik Balgrist Schulthess-Klinik Luzerner Kantonsspital Schweizer Paraplegiker-Zentrum Kantonsspital Aarau Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Akutsomatik Rehabilitation Planungsgrundlagen Bewerbungs- und Evaluationsverfahren Evaluation der Bewerber Zuteilung der Leistungsaufträge Klinik Adelheid Kliniken Walenstadtberg und Valens RehaClinic Zürcher Höhenklinik Wald Rehabilitationszentrum Seewis Kinderspital Zürich Luzerner Kantonsspital Schweizer Paraplegiker-Zentrum und Uniklinik Balgrist Übrige Kliniken Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Rehabilitation Psychiatrie Koordinierte Planung im Rahmen des Psychiatriekonkordats Ergänzendes Angebot für den Kanton Schwyz Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Psychiatrie Vernehmlassung Ausblick Glossar und Abkürzungsverzeichnis Verzeichnisse Tabellenverzeichnis Abbildungsverzeichnis Anhang...32 IV

6 Redaktionelle Hinweise Redaktionelle Hinweise Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form im geschlechtsneutralen Sinn verwendet. Der Austritt eines Patienten aus einem Spital wird in diesem Bericht teilweise als Fall und teilweise als Patient/Behandlung bezeichnet. Die Bezeichnung Patient ist insofern nicht ganz korrekt, als sich gewisse Patienten jährlich mehrfach in einem Spital behandeln lassen müssen und damit ein Patient mehrere Fälle generiert. Im nachfolgenden Text werden Patienten und Fälle als Synonyme verwendet, gemeint sind aber immer die Anzahl Spitalaustritte respektive die Anzahl Fälle. Die Begriffe Spital und Klinik haben im Bereich der Akutsomatik die gleiche Bedeutung und werden darum ebenfalls synonym verwendet. V

7 Zusammenfassung Zusammenfassung Ausgangslage Die neue Spitalfinanzierung wurde am 21. Dezember 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Damit wurde auf den 1. Januar 2012 schweizweit in allen öffentlich finanzierten und privaten Spitälern die leistungsorientierte Spitalfinanzierung nach SwissDRG und für die Bevölkerung die freie Spitalwahl eingeführt. Die Kantone sind gleichzeitig aufgefordert, ihre Spitalplanungen bis spätestens Ende 2014 zu überarbeiten und neue Spitallisten nach Leistungskriterien zu erlassen. Vorgehen bei der Spitalplanung Für die leistungsorientierte Spitalplanung hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Leistungsgruppenkonzept sowie ein Bewerbungs- und ein Evaluationsverfahren für die Spitalliste entwickelt. Diese Instrumente hat auch das Departement des Innern bei seiner Spitalplanung eingesetzt. Sie ermöglichen einen transparenten Quervergleich unter den Bewerbungen. Zudem erfolgten Gespräche mit den Spitalverantwortlichen, verbunden mit Spitalbesichtigungen. Bei den ausserkantonalen Kliniken konnte auf bereits abgeschlossene Evaluationsverfahren der Standortkantone zurückgegriffen werden. Für die Prüfung zur Aufnahme von Kliniken auf die Schwyzer Spitalliste kamen die Kriterien Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit für Patienten zur Anwendung. Schwyzer Spitalplanung Als Grundlage für die Spitalplanung 2012 dienten die beiden Versorgungsberichte Akutsomatik/Rehabilitation und Psychiatrie sowie der Entscheid des Kantonsrates vom 14. September 2011 zur innerkantonalen Spitalentwicklung. Zur Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrages gemäss Spitalliste schliessen die Kantone mit den Leistungserbringern Vereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen müssen nach Erlass der Spitalliste 2012 durch den Regierungsrat erarbeitet und ausgestellt werden. Sie können je nach Ausgangslage mit Auflagen oder einer zeitlichen Befristung versehen werden. Schwyzer Spitalliste 2012 Akutsomatik Gemäss Entscheid des Kantonsrates vom 14. September 2011 zum Bericht Spitalstrategie 2020 erhalten die drei innerkantonalen Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln je einen Listenplatz für die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung. Die Aeskulap-Klinik wird als Spezialklinik für Komplementärmedizin ebenfalls auf die neue Spitalliste aufgenommen. Allfällige Grundversorgungsleistungen darf sie ausschliesslich in Verbindung mit komplementärmedizinischen Behandlungen durchführen. Mit einem Platz auf der Spitalliste des Standortkantons wird damit, im Rahmen der freien Spitalwahl, auch ausserkantonalen Patienten der Zugang zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermöglicht. Rund 34 Prozent der Schwyzer Patienten liessen sich 2008 in ausserkantonalen Spitälern behandeln: Sei dies als Notfall, im Rahmen der bisher gültigen freien Spitalwahl (Zusatzversicherte) oder weil die Behandlung innerkantonal nicht erbracht werden konnte. Auf der neuen Spitalliste 2012 sind folgende bisherige Spitäler vertreten: VI

8 Zusammenfassung - Universitätsspital Zürich; - Stadtspital Triemli Zürich; - Luzerner Kantonsspital; - Kinderspital Luzern; - Kinderspital Zürich; - Klinik Hirslanden Zürich; - Kantonsspital Aarau; - Schulthess Klinik Zürich; - Uniklinik Balgrist Zürich. Zur Ergänzung des Angebotes sind folgende Kliniken neu aufgenommen worden: - Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil; - Schweizerische Epilepsie-Klinik Zürich. Alle Spitäler sind auch auf der Spitalliste ihres jeweiligen Standortkantons aufgeführt. Mit der Spitalliste 2012 können eingespielte Behandlungspfade und Kooperationen, vor allem auch mit den innerkantonalen Spitälern weiterhin gepflegt werden. Zudem wird der Schwyzer Bevölkerung der Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Spitalversorgung weiterhin gewährleistet. Die Klinik Im Park erhält keinen Platz mehr auf der Spitalliste Gemäss Evaluation der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erfüllt sie die Wirtschaftlichkeitskriterien nicht und wurde darum auch nicht auf die Zürcher Spitalliste aufgenommen. Eine Aufnahme der Klinik auf die Schwyzer Spitalliste würde für den Kanton Schwyz Mehrkosten in der Höhe von mehreren Millionen Franken nach sich ziehen, weil der Kanton sich aufgrund des Status der Klinik an den Kosten der zusatzversicherten Patienten beteiligen müsste. Gleichzeitig würde damit die Spitalplanung des Kantons Zürich, welcher als Standortkanton die Klinik Im Park nicht gelistet hat, unterlaufen. Rehabilitation Im Kanton Schwyz gibt es keine Rehabilitationskliniken, weshalb auf das Angebot von ausserkantonalen Kliniken zurückgegriffen werden muss. Ein umfassendes Rehabilitationsangebot wird mit folgenden Kliniken sichergestellt: - Rehabilitationskliniken RehaClinic Bad Zurzach, Baden, Glarus, Braunwald, Kilchberg und Zollikerberg; - Zürcher Höhenklinik Wald; - Rehabilitationszentrum Seewis; - Klinik Valens und Reha-Klinik Walenstadtberg; - Schweizerisches Paraplegikerzentrum Nottwil; - Uniklinik Balgrist; - Luzerner Kantonsspital; - Kinderspital Zürich. VII

9 Zusammenfassung Die Klinik Adelheid erhält aufgrund der zu erwartenden sehr hohen Tarife keinen Listenplatz mehr. Mit den gewählten Kliniken kann den Schwyzer Patienten ein qualitativ hochstehendes, aber weit günstigeres Angebot zur Verfügung gestellt werden als bisher. Die Luzerner Höhenklinik Montana hat sich nicht mehr um einen Listenplatz beworben. Psychiatrie Für die stationäre psychiatrische Versorgung erhalten folgende Kliniken einen Listenplatz: - Psychiatrische Klinik Zugersee (Erwachsene); - Clienia Privatklinik Littenheid (Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab 10 Jahren); - Klinik Sonnenhof Ganterschwil (Kinder im obligatorischen Schulalter); - Aeskulap-Klinik (Erwachsene im Zusammenhang mit komplementärmedizinischen Behandlungen); - Psychosomatisch-psychiatrische Therapiestation des Kinderspitals Zürich. Die Planung der Versorgung erfolgte mittels einer koordinierten Spitalliste 2012 der Kantone Zug, Uri und Schwyz. Zur Sicherstellung der Versorgung von Kindern im obligatorischen Schulalter nimmt der Kanton Schwyz zusätzlich die Klinik Sonnenhof in Ganterschwil und das Kinderspital Zürich auf seine Spitalliste, um bisherige Engpässe zu überwinden. Im Rahmen des Gesamtauftrags zur komplementärmedizinischen Versorgung erhält die Aeskulap-Klinik den Leistungsauftrag für Psychiatrie und psychosomatische Medizin mit Einschränkungen. Zulässig ist die Abrechnung von Leistungen aus diesem Bereich nur, wenn die komplementärmedizinische Behandlung im Vordergrund steht. VIII

10 Einleitung 1 Einleitung Die eidgenössischen Räte verabschiedeten am 21. Dezember 2007 die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR , KVG) im Bereich der Spitalfinanzierung und -planung mit dem Ziel, die Kostenentwicklung im schweizerischen Gesundheitswesen zu bremsen. Damit wurden die Kantone vor die Aufgabe gestellt, die der geltenden Spitallisten zugrunde liegenden Spitalplanungen zu überarbeiten. Das Departement des Innern des Kantons Schwyz hatte infolge der Komplexität der Aufgabe und der Wichtigkeit einer nachbarschaftlich einheitlichen Planung die Zusammenarbeit mit der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gesucht und mit dieser die Prognoseberechnungen des Leistungsbedarfs bis 2020 auf Basis der Zahlen des Bundesamt für Statistik 2008 erstellt. Des Weiteren fand bei der Schwyzer Spitalplanung, wie bei anderen Kantonen, das neu entwickelte Zürcher Leistungsgruppenkonzept sowie das Zürcher Bewerbungsverfahren Anwendung. 1.1 KVG-Teilrevision 2007 Das zentrale Element der KVG-Teilrevision ist die Umstellung von der bisherigen Objektfinanzierung auf eine leistungsorientierte Subjektfinanzierung beziehungsweise ein Wechsel von einem Prinzip der Kostenerstattung zu einem Preissystem. Ab 2012 müssen alle auf den Spitallisten geführten somatischen Akutspitäler mit leistungsbezogenen Fallpauschalen nach dem DRG- System 1 entschädigt werden. Zudem wird neu die inner- und ausserkantonale freie Spitalwahl 2 garantiert. Die Listenspitäler werden verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und Kapazitäten alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton aufzunehmen. Für versicherte Personen ausserhalb des Standortkantons gilt die Aufnahmepflicht aufgrund von Leistungsaufträgen und in Notfällen. Als Folge dieser Revision sind auch die kantonalen Spitallisten und -planungen zu überarbeiten. Wie bisher verpflichtet auch das revidierte KVG die Kantone, für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu sorgen und mittels Spitalplanung die Kosten zu dämpfen. Neu hat auch die Spitalplanung leistungsorientiert zu erfolgen 3. Für die Planung stehen nicht mehr Bettenkapazitäten, sondern medizinische Leistungen im Vordergrund. Zusätzlich zur bisherigen Zulassungspraxis muss sich die Evaluation der Listenspitäler auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit stützen. In Zukunft wird zudem nur noch eine Spitalliste zulässig sein. Diese hat diejenigen Leistungen sicherzustellen, welche für die stationäre Versorgung der kantonalen Wohnbevölkerung erforderlich sind. Dabei wird inskünftig unter den folgenden drei Typen von Spitälern unterschieden: 1 Die Abkürzung DRG steht für Diagnosis Related Groups (dt.: diagnosebezogene Fallgruppen). 2 Das heisst gemäss Art. 41 Abs. 1 bis KVG, dass die versicherte Person unter denjenigen Spitälern wählen kann, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Der Krankenversicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG aber höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. 3 Gemäss Art. 58c lit. b KVV kann sowohl die Planung in der Rehabilitation als auch jene in der Psychiatrie leistungsorientiert oder kapazitätsbezogen erfolgen. 1

11 Einleitung a) Listenspitäler mit staatlichem Leistungsauftrag und gesetzlichem Anspruch auf Vergütung gemäss KVG gegenüber dem Krankenversicherer und dem Kanton (verbunden mit Auflagen wie beispielsweise der Aufnahmepflicht etc.); b) Vertragsspitäler ohne staatlichen Leistungsauftrag aber mit vertraglichem Anspruch auf Vergütung gemäss KVG gegenüber dem Krankenversicherer; c) Ausstandsspitäler ohne Anspruch auf Vergütung gemäss KVG. Der Kanton wird die Kosten der stationären Behandlung eines Schwyzer Patienten nur in einem Listenspital des Wohn- oder Standortkantons anteilsmässig und entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung übernehmen. Dabei hat der kantonale Kostenanteil ab 2012 mindestens 45 und ab 2017 mindestens 55 Prozent zu betragen Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL) Beim neuen, ab 1. Januar 2012 schweizweit geltenden Fallpauschalensystem SwissDRG dürfen gemäss KVG die Fallpauschalen (Tarife) keine gemeinwirtschaftlichen Leistungen für die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen sowie für Forschung und universitäre Lehre enthalten (Art. 49 Abs. 3 KVG). Alle anderen Leistungen sind in den Fallpauschalen enthalten (vgl. Abbildung 1, Seite 32). Es ist unbestritten, dass die Schweizerischen Universitäts- und Zentrumsspitäler sowohl für die Forschung als auch für die Sicherstellung des ärztlichen Nachwuchses Leistungen erbringen, die von den Kantonen solidarisch getragen werden müssen. Die gerechte Verteilung der für diese Leistungen anfallenden Kosten unter den Kantonen bedarf deshalb einer gesamtschweizerischen Lösung. Eine Lösung, basierend auf Fallzahlen, wie sie der Kanton Zürich vorsieht, ist für den Kanton Schwyz nicht akzeptabel: Die GDK-Ost Kantone (2010: Mio. Einwohner) bezahlen zusammen 6.39 Mio. Franken und der Kanton Schwyz (2010: Mio. Einwohner) sollte gemäss Forderungen von Zürich rund 2 Mio. Franken beisteuern. Wie stark ein Kanton von der Forschung und universitären Lehre profitieren kann, hängt nicht von der Anzahl Patienten ab, welche er in den entsprechenden Spitälern behandeln lässt, sondern von der Wohnbevölkerung des Kantons (z.b. Bedarf an ärztlichem Nachwuchs). Die Abgeltung der GWL hat keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der Spitalliste. Eine Lösung muss auf Kantonsebene noch gefunden werden. Damit eine Abgeltung an andere Kantone erst möglich würde, müsste im Kanton Schwyz zudem zuerst eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. 1.3 Spitalplanung 2012 Nach den Übergangsbestimmungen des KVG haben die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen das heisst, spätestens am 1. Januar 2015 den revidierten KVG-Bestimmungen zu entsprechen. Auch der Kanton Schwyz steht vor der Aufgabe, die der geltenden Schwyzer Spitalliste 2001 zugrunde liegende Spitalplanung anzupassen. Wie dies zu geschehen hat, ist in der Spitalverordnung vom 22. Oktober Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Art. 49a Abs. 2 KVG erstmals per 1. Januar 2012 fest. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt nach Abs. 1 KVG die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, können ihren Vergütungsanteil zwischen 45 und 55 Prozent festlegen. Bis zum 1. Januar 2017 darf die jährliche Anpassung des Finanzierungsanteils ab erstmaliger Festsetzung höchstens zwei Prozentpunkte betragen. Der Kanton Schwyz hat seinen Finanzierungsanteil für das Jahr 2012 auf 50 Prozent festgesetzt. 2

12 Einleitung (SRSZ , SpitV) geregelt. Sie weist in 10 den Regierungsrat an, die Spitalplanung zu erarbeiten und die Spitalliste zu erlassen. Gegenstand dieser Spitalplanung ist die Sicherstellung der akutsomatischen, rehabilitativen und psychiatrischen Grund- und Spezialversorgung für die Einwohner des Kantons Schwyz. Aufgrund der im Kanton Schwyz vorhandenen Spitalstruktur soll die Grundversorgung grundsätzlich innerund die Spezialversorgung ausserkantonal sichergestellt werden. Die hochspezialisierte Medizin unterliegt der interkantonalen Planung im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), der der Kanton Schwyz mit Kantonsratsbeschluss vom 19. November 2008 beigetreten ist. Die Spitalplanung ist kein abschliessender Prozess, sondern es gilt das Prinzip der rollenden Planung. Dabei werden die Leistungsaufträge laufend überprüft und dort planerisch eingegriffen, wo die Kosten gesenkt und/oder die medizinische Qualität gesteigert werden kann. Mit dem Prinzip der rollenden Planung erhält sich der Kanton eine hohe Flexibilität Vorgehensweise Akutsomatik und Rehabilitation Um ein möglichst transparentes Vorgehen zu garantieren, wurde die Spitalplanung 2012 in zwei Etappen ausgeführt: Erste Etappe In einem ersten Schritt erfolgte die Erarbeitung des Versorgungsberichts zur Schwyzer Spitalplanung 2012 und des Berichtes Spitalstrategie Der Versorgungsbericht wurde im Dezember 2010 und der Bericht Spitalstrategie 2020 im Mai 2011 fertig gestellt. Der Versorgungsbericht untersucht und benennt den Umfang an Grundversicherungsleistungen, welche bis ins Jahr 2020 für die Schwyzer Wohnbevölkerung im stationären Spitalbereich und in der Rehabilitation bereitgestellt werden sollen. Dazu bildet er die bisherige Nachfrageentwicklung ab und ermittelt den künftigen Leistungsbedarf bis ins Jahr Für die Prognosen wurden Einflussfaktoren wie die demografische, medizin-technische, epidemiologische und ökonomische Entwicklung berücksichtigt. Die umfassenden Analysen im Versorgungsbericht bilden die Basis für die weiteren Schritte in der Spitalplanung Der Versorgungsbericht wurde 2010 in Zusammenarbeit mit Fachexperten der Gesundheitsdirektion Zürich erstellt. Der Bericht zur Spitalstrategie 2020 basiert auf den vertieften Untersuchungsresultaten und Strukturvorschlägen des von den Spitälern Schwyz, Lachen und Einsiedeln erarbeiteten Konzept der Schwyzer Akutspitäler, dem von Experten der Firma HPO aus Pfäffikon erstellten Strukturbericht Stationäre medizinische Versorgung im Kanton Schwyz und der an der FHS erarbeiteten Masterarbeit zweier Mitarbeiterinnen des Departements des Innern Zukunft der Schwyzer Spitalversorgung. Er mündete in die Empfehlung des Regierungsrates, die 2-Spitalstrategie mit den Spitälern Schwyz und Lachen im inneren und äusseren Kantonsteil, allenfalls mit einem gemeinsamen Neubau der Spitäler Lachen und Einsiedeln, umzusetzen sowie die Aeskulap-Klinik als Klinik für Komplementärmedizin auf der Spitalliste zu belassen. Am 14. September 2011 stimmte der Kantonsrat gegen die Empfehlung des Regierungsrates und für den unveränderten Fortbestand der innerkantonalen Spitalstrukturen. Zweite Etappe In der zweiten Etappe erfolgten die Evaluation und Auswahl der ausserkantonalen Spitäler und Kliniken für die Spezialversorgung der Akutsomatik und Rehabilitation, die Erstellung des Spitalstrukturberichts 2012 und der Erlass der Schwyzer Spitalliste

13 1.3.2 Psychiatrieplanung Einleitung Mit Entscheid vom 20. Juni 2011 hat der Konkordatsrat des Psychiatriekonkordats der Kantone Uri, Schwyz und Zug beschlossen, zuhanden der Konkordatskantone eine koordinierte Spitalliste für die stationäre Psychiatrieversorgung im Konkordatsgebiet auszuarbeiten. Dabei sollten in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des gemeinsam erarbeiteten Versorgungs- und Strukturberichts 2011 (Psychiatrie) folgende Institutionen berücksichtigt werden: Psychiatrische Klinik Zugersee (für Erwachsene), Clienia Privatklinik Littenheid (für Erwachsene, Jugendliche sowie Kinder ab 10 Jahren) sowie die Therapiestation Kriens (für Kinder und Jugendliche). Daneben ist es den drei Kantonen freigestellt, weitere Kliniken (zb. im Kanton Schwyz die Klinik Sonnenhof in Ganterschwil für Kinder und Jugendliche oder im Kanton Zug die Klinik Meissenberg für Frauen) auf die kantonalen Spitallisten aufzunehmen. 1.4 Planungsverantwortung versus Freie Spitalwahl ein Dilemma Das revidierte KVG verpflichtet die Kantone, ihre Spitalplanungen und damit verbunden auch die Spitallisten zu überarbeiten. Damit stellen sie an genau bestimmten Kliniken Leistungskapazitäten sicher. Gleichzeitig ermöglicht die Freie Spitalwahl den versicherten Personen, für die stationären Behandlungen unter den Listenspitälern (Standort- oder Wohnkanton) frei zu wählen. Mit dieser neuen Bestimmung wird den Kantonen die Steuerung der Patientenflüsse mittels Kostengutsprachen in die Listenspitäler des Wohnkantons weitgehend entzogen. Die Kantone müssen zwar die medizinische Versorgung der Bevölkerung mittels einer Spitalplanung sicherstellen, können jedoch gleichzeitig keinen Einfluss auf die Patientenflüsse nehmen. Einzig die möglichen Tarifunterschiede zwischen Listenspitälern der Wohn- und Standortkantone können bei den allgemeinversicherten Patienten eine marginale Steuerwirkung erzielen. Ist der Tarif im Standortkanton nämlich höher als im Wohnkanton, muss der Patient die Differenz selbst bezahlen. 1.5 Bedeutung der Spitalliste Allgemeines Spitäler, die in der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie stationäre Leistungen erbringen, haben Anspruch auf Beiträge der Kassen und Kantone, wenn sie u.a. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Standortkantons oder eines anderen Kantons aufgeführt sind (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Die Einwohner des Kantons Schwyz können für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Schwyzer Spitalliste oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspitäler). Der Krankenversicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig (Art. 49a), höchstens jedoch nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Kantons Schwyz für die betreffende Behandlung gilt (Art. 41 Abs. 1 bis KVG) Kostengutsprachen und Zahlungspflicht Eine Behandlung, welche in einem Spital durchgeführt werden soll, welches für die entsprechende Behandlung auf der Spitalliste des Kantons Schwyz aufgeführt ist, bedürfen keiner Kostengutsprache. Soll die Behandlung hingegen in einem Spital durchgeführt werden, das für die entsprechende Behandlung nicht auf der Spitalliste des Kantons Schwyz aufgeführt ist, muss beim Kantonsarzt eine Kostengutsprache eingefordert werden. Diese Regelung gilt sowohl für die ausserals auch für die innerkantonalen Spitäler. 4

14 Einleitung Eine medizinisch indizierte Behandlung, welche in einem nicht vom Kanton Schwyz gelisteten Spital durchgeführt werden muss also die erforderliche Leistungen in keinem Listenspital des Kantons Schwyz angeboten wird bedarf ebenfalls der Einholung einer Kostengutsprache beim Kantonsarzt (Art. 41 Abs. 3 KVG). Damit wird sichergestellt, dass der Krankenversicherer und der Wohnkanton die anfallenden Kosten im Rahmen der Kostengutsprache decken. Notfälle sind davon ausgenommen und bedürfen keiner Kostengutsprache 5. Spitäler, welche auf die Schwyzer Spitalliste aufgenommen sind, verpflichten sich im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten, alle Schwyzer Patienten, unabhängig ihres Versichertenstatus, aufzunehmen (Art. 41a Abs. 1 und 2 KVG). Bei Behandlungen, die in einem Vertragsspital 6 erfolgen, beteiligt sich der Kanton Schwyz nicht an den Kosten. Der Kantonsanteil muss vom Patienten selber finanziert oder durch eine Zusatzversicherung gedeckt werden (Ausnahme bilden Notfälle und medizinisch indizierte Behandlungen). 1.6 Aufbau des Spitalstrukturberichtes 2012 Der vorliegende Strukturbericht zur Schwyzer Spitalplanung 2012 umfasst die Akutsomatik (Kapitel 2), die Rehabilitation (Kapitel 3) und die Psychiatrie (Kapitel 4). Er ist das Ergebnis aus den Erkenntnissen der beiden Versorgungsberichte Akutsomatik/Rehabilitation und Psychiatrie zur Spitalplanung 2012, des Berichtes Spitalstrategie 2020, eines Bewerbungsverfahrens und der darauf folgenden Evaluation und Auswahl der inner- und ausserkantonalen Spitäler der medizinischen Grund- und Spezialversorgung für die Spitalliste Im Ausblick (Kapitel 6) wird auf das weitere Vorgehen eingegangen. Vervollständigt wird der Bericht mit einem Glossar und Abkürzungsverzeichnis (Kapitel 7). 5 Gemäss GDK-Empfehlungen müssen Spitäler, welche nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind, innert drei Tagen eine Kostengutsprache nachreichen, um einerseits sicherzustellen, dass es sich wirklich um einen Notfall gehandelt hat und andererseits eine allfällige Überführung in den Wohnkanton rechtzeitig eingeleitet werden kann. 6 Vertragsspitäler sind Spitäler, mit denen Krankenversicherer auf freiwilliger Basis Verträge abgeschlossen haben. Sie stehen jedoch nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons und auch nicht auf derjenigen des Standortkantons. 5

15 Akutsomatik 2 Akutsomatik Bei der Planung der Akutsomatik kommt das von der Gesundheitsdirektion Zürich entwickelte Leistungsgruppenkonzept zur Anwendung. Ein Konzept, welches von der Gesundheitsdirektion Zürich stetig den Bedürfnissen von SwissDRG entsprechend weiterentwickelt wird und bereits auch in den Kantonen, welche für die Spitalplanung des Kantons Schwyz relevant sind, Anwendung findet. Damit wird eine transparente Planung ermöglicht. Vor allem wird mit einem einheitlichen Konzept die praktische Anwendung der Spitallisten und Leistungsaufträge für alle involvierten Stellen wesentlich vereinfacht. 2.1 Leistungsgruppenkonzept Das Leistungsgruppenkonzept fasst die DRGs bzw. Diagnose- (ICD) und Operationscodes (CHOP) in medizinisch und ökonomisch sinnvolle Leistungsgruppen zusammen und erlaubt es, diese mit medizinisch begründeten Auflagen zu belegen. Es bietet mit rund 125 Leistungsgruppen einerseits eine sinnvolle Aggregationsstufe und erlaubt andererseits eine einheitliche, verbindliche und im Klinikalltag umsetzbare Definition von Leistungsaufträgen. Das Konzept bietet medizinisch begründete, leistungsspezifische Anforderungen und Verknüpfungen von Leistungsgruppen, welche direkt im Leistungsauftrag verankert werden können. Die eindeutig definierten Leistungsgruppen erlauben des Weiteren eine systematische Überprüfung der Leistungsaufträge mit der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser des Bundesamtes für Statistik Querschnittsbereiche Verschiedene medizinische Leistungen können nicht organspezifisch definiert und gruppiert werden und somit auch nicht klar einer Leistungsgruppe zugeordnet werden. Dafür stehen die Querschnittsbereiche Basispaket, Basispaket Elektiv, Kindermedizin, Kinderchirurgie, Basiskinderchirurgie, Kompetenzzentrum Akutgeriatrie, Kompetenzzentrum Palliative Care und akutsomatische Versorgung Abhängigkeitskranker zur Verfügung Anforderungen an Basispakete Voraussetzung für einen reibungslosen Spitalbetrieb ist, dass die Basisversorgung während 365 Tagen über 24 Stunden jederzeit gewährleistet ist. Hierfür wurden im Rahmen des Leistungsgruppenkonzeptes die beiden Basispakete definiert, welche die Grundlage für alle anderen Leistungsgruppen bilden: Basispaket und Basispaket Elektiv. Für das Basispaket sind neben der breiten Basisversorgung mit den Abteilungen Innere Medizin und Chirurgie eine adäquate rund um die Uhr zugängliche Notfall- und Intensivstation, eine stets verfügbare Radiologie mit Röntgen und Computertomograph, ein Labor sowie Kooperationen im Bereich Infektiologie und Psychiatrie obligatorisch. Das Basispaket Elektiv ist ein Teil des Basispaketes und umfasst Basisversorgungsleistungen aus denjenigen elektiven Leistungsbereichen, in denen das Spital über einen Leistungsauftrag verfügt. Als wichtigste Anforderung muss am Spital ein Arzt (z.b. Internist oder Anästhesist) rund um die Uhr verfügbar sein. Der Labor- und Röntgenbetrieb kann hingegen zeitlich (z.b von Uhr) beschränkt sein. Die Kooperation mit einem Spital mit Basispaket und einer Infektiologie muss gewährleistet sein. Für das Basispaket Elektiv qualifizieren sich Spitäler ohne polyvalente Notfall- oder Intensivstation, die vorwiegend Leistungsgruppen mit elektivem Charakter 6

16 Akutsomatik anbieten wie z.b. Ophthalmologie (Augen), Otorhinolaryngologie (Hals-Nasen-Ohren), Orthopädie/Rheumatologie, Gynäkologie und Urologie. 2.2 Abgrenzung Versorgungsarten Zur Grundversorgung gehören gemäss bisheriger Definition des Departements des Innern alle Leistungen, die innerkantonal in einem der drei Regionalspitäler erbracht werden können. Zur universitären Versorgung gehören Leistungen, die über die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin geplant werden sowie weitere vom Universitätsspital Zürich definierte, hochspezialisierte Leistungen (vgl. Kapitel ). Alle dazwischen liegenden Leistungen gehören in den Leistungsbereich der Zentrumsspitäler. Spitäler der Schwyzer Spitalliste, welche universitäre Leistungen erbringen können, sind das Universitätsspital Zürich und in einzelnen Bereichen, die Klinik Hirslanden Zürich und das Kantonsspital Aarau. Zentrumsspitäler sind das Stadtspital Triemli Zürich, die Klinik Hirslanden Zürich, das Kantonsspital Aarau und das Luzerner Kantonsspital. Diese Abgrenzung drängt sich auf, weil die verschiedenen Kategorien der Spitäler (Grundversorgungs-, Zentrums- und universitäre Spitäler) unterschiedliche Normpreise aufweisen und von daher für die identische Leistung in unterschiedlichen Spitälern für den Kanton höhere oder tiefere Kosten entstehen (vgl. Tabelle 1). Tabelle 1: Beispiel Abgrenzung Grundversorgungs-, Zentrums- und universitäres Spital Leistung Implantation oder vollständiger Wechsel einer Endoprothese am Kniegelenk ohne äusserst schwere Komplikationen Normpreis künftiger Anteil Kosten Kostengewicht Gesamtkosten Spital (Referenztarif) Kanton Kanton SZ-Spital % Zentrumsspital % Universitätsspital % Aus Kostengründen ist darum auf eine genaue Zuteilung der Leistungsgruppen unbedingt zu achten. 2.3 Hochspezialisierte Medizin Die hochspezialisierte Medizin ist nicht Gegenstand der kantonalen Spitalplanungen. Sie unterliegt einer gesamtschweizerischen Planung der Kantone (Art. 39 Abs. 2 bis KVG). Die gemeinsame interkantonale Planung der hochspezialisierten Medizin ist in der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung geregelt. 2.4 Planungsgrundlagen Der Kanton Schwyz ist verantwortlich für die Planung der Grund- und Spezialversorgung ( 10 SpitV). Der Versorgungsbericht 2010 bildet dabei die Grundlage für die Spitalplanung Aus den Tabellen 2 und 3 ist ersichtlich, dass sich im Jahr 2008 (aktuellste gesamtschweizerisch bereinigte Daten) total Schwyzer Patienten stationär behandeln liessen; (66%) in innerkantonalen und (34%) in ausserkantonalen Spitälern. Von den ausserkantonalen Behandlungen erfolgten (59%) in Listenspitälern des Kantons Schwyz. Bis auf das Luzerner Kantonsspital haben alle ausserkantonale Spitäler mit nennenswertem Schwyzer Patientenaufkommen ihren Standort im Kanton Zürich. Andere ausserkantonale Spitäler hatten 7

17 Akutsomatik nur geringe Patientenzahlen aus Schwyz aufzuweisen (n < 100) und wurden deshalb im Versorgungsbericht nicht einzeln aufgelistet. Tabelle 2: Marktanteil (Patienten) der Akutspitäler pro Leistungsbereich in Prozent SZ LU ZH Spital Lachen Spital Schwyz Spital Einsiedeln Aeskulap-Klinik Luzerner Kantonsspital/Kinderspital Universitätsspital Zürich Stadtspital Triemli Klinik Im Park Klinik Hirslanden Kinderspital Zürich Schulthess-Klinik Universitätsklinik Balgrist Total Listenspitäler Diverse andere Spitäler/Kliniken Total Nervensystem&Sinnesorgane Dermatologie % Hals-Nasen-Ohren % Neurochirurgie % Neurologie % Ophtalmologie % Innere Organe Endokrinologie % Gastroenterologie % Viszeralchirurgie % Hämatologie % Herz-&Gefässchirurgie % Kardiologie&Angiologie % Infektiologie % Nephrologie % Urologie % Pneumologie % Thoraxchirurgie % Bewegungsapparat Orthopädie % Rheumatologie % Gynäkologie&Geburtshilfe Gynäkologie % Geburtshilfe % Neugeborene % Übrige (Radio-)Onkologie % Psychiatrie&Toxikologie % Schwere Verletzungen % Transplantationen % Sonstige Behandlung % Verlegungen&Todesfälle % Total % Werte über 10% sind grün hinterlegt Tabelle 3: Anzahl Patienten aus dem Kanton SZ nach Akutspital Spital Lachen Spital Schwyz Spital Einsiedeln Aeskulap-Klinik Luzerner Kantonsspital/Kinderspital Universitätsspital Zürich Stadtspital Triemli Klinik Im Park Klinik Hirslanden Kinderspital Zürich Schulthess-Klinik Universitätsklinik Balgrist Diverse andere Spitäler/Kliniken Total 5'476 5'366 2' '996 21'004 26% 26% 14% 0% 5% 5% 2% 4% 2% 1% 1% 0% 14% 100% 8

18 Akutsomatik 2.5 Bewerbungsverfahren Die Bewerbungen für einen Platz auf der Schwyzer Spitalliste 2012 erfolgten einerseits auf Eigeninitiative der Spitäler, andererseits wurden die bisherigen Listenspitäler eingeladen, ihre Bewerbung einzureichen. Auch die innerkantonalen Spitäler mussten eine Bewerbung einreichen. Die Bewerbungen hatten basierend auf der von der Gesundheitsdirektion Zürich entwickelten Bewerbungsdatei zu erfolgen. Diese beinhaltet neben generellen Angaben zum Leistungserbringer und dem Leistungsauftrag 2012, differenziert nach Leistungsgruppen, auch Angaben zu den getroffenen Qualitätssicherungsmassnahmen und die Offenlegung der Kostendaten. Des Weiteren sind die generellen Anforderungen an einen Leistungserbringer und die leistungsspezifischen Anforderungen an ein Listenspital enthalten. Damit ist sichergestellt, dass die Leistungsangebote der Spitäler klar definiert, transparent und untereinander vergleichbar sind. Nach Erhalt der schriftlichen Bewerbung erfolgte ein Gespräch mit den medizinischen und organisatorischen Spitalverantwortlichen, um das jeweilige Spital besser kennen zu lernen. Insgesamt gingen mit den innerkantonalen Spitälern total 15 Bewerbungen im Bereich der Akutsomatik ein. 2.6 Evaluationsverfahren Im Evaluationsverfahren wurden die Bewerbungen grundsätzlich in Bezug auf folgende Kriterien geprüft: - Qualität; - Wirtschaftlichkeit; - Aufnahmebereitschaft und - Erreichbarkeit für Patienten. Einheitliche, schweizweit geltende Grundlagen zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art. 58b Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (SR , KVV), die es erlauben, aussagekräftige Betriebsvergleiche anzustellen, existieren bis heute nicht. Der Bundesrat hat es bisher unterlassen, solche zu schaffen, obwohl dies zu seinen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben gehören würde. Nationale Qualitätsmessungen in der Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie sowie wirtschaftliche Benchmarksysteme 7 befinden sich derzeit erst in der Aufbauphase. Die meisten Spitäler veröffentlichen heute jedoch freiwillig die bestehenden Qualitätsmessungen wie Patientenbefragungen u.a. im Internet. Diese Daten wurden, sofern sie vorhanden und zugänglich waren, berücksichtigt Tarife (Preise) als Messlatte Für den Kanton Schwyz stellen die von den Krankenversicherern mit den Spitälern ausgehandelten Tarife die eigentliche wirtschaftliche Messlatte dar. An den durch die Standortkantone genehmigten Tarifen der Listenspitäler muss sich der Kanton nach den Vorgaben des KVG beteili- 7 Benchmarking (= Massstäbe vergleichen) bezeichnet die vergleichende Analyse von Ergebnissen oder Prozessen mit einem festgelegten Bezugswert oder Vergleichsprozess. 9

19 Akutsomatik gen (Art. 49a Abs. 2 KVG). Im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung kann der Kantonsanteil nicht mehr separat verhandelt werden. Es liegt damit in Zukunft alleine in der Verantwortung der Spitäler, ihre Leistungen zu konkurrenzfähigen Kosten zu erbringen. Tarifvergleiche lassen sich im jetzigen Zeitpunkt nicht durchführen, da die Tarife 2012 noch nicht bekannt sind. Die Tarifverhandlungen zwischen den Spitälern und tarifsuisse ag sowie zwischen den Spitälern und der Einkaufsgemeinschaft Helsana, Sanitas und KPT verliefen bisher mehrheitlich erfolglos. Dort, wo die Einkaufsgemeinschaft mit den Spitälern eine Einigung erzielt hatte, signalisierte der Preisüberwacher, mit dem ausgehandelten Tarif nicht einverstanden zu sein. Der Tarif 2012 von z.b. Fr für die Berner Regionalspitäler sei aus seiner Sicht 15 Prozent zu hoch. Zu hoch ist er ebenfalls für tarifsuisse ag. Vieles deutet darauf hin, dass in den meisten Fällen die Kantone ein Festsetzungsverfahren durchführen müssen und voraussichtlich das Bundesverwaltungsgericht über die jeweilige Tarifhöhe definitiv entscheiden wird. Um trotzdem über einen Anhaltspunkt zu verfügen, können zum Vergleich die vergangenen und heute gültigen Tarife, die Tarifberechnungen in den Bewerbungen und die zukünftigen Tarifvorstellungen der Spitäler herangezogen werden Evaluation der innerkantonalen Bewerber Aufgrund des Kantonsratsbeschlusses vom 14. September 2011 zur Spitalstrategie 2020 erhalten die Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln je einen Listenplatz auf der Spitalliste Damit wird der Zugang der Schwyzer Bevölkerung zur stationären Grundversorgung grundsätzlich wie bisher gewährleistet. Bei bestimmten spezialisierten Behandlungen müssen die Spitäler im Interesse der Qualität Mindestfallzahlen erreichen, um die leistungsspezifischen Anforderungen zu erfüllen. Es wurde aber darauf geachtet, dass trotz teils knapper Fallzahlen eine umfassende innerkantonale Grundversorgung angeboten werden kann. Der Komplementärmedizin möchte der Regierungsrat weiterhin angemessen Rechnung tragen, indem er als Standortkanton die Aeskulap-Klinik als Spezialklinik für Komplementärmedizin auf der neuen Spitalliste berücksichtigt. Damit wird im Rahmen der freien Spitalwahl auch ausserkantonalen Patienten der Zugang zur Komplementärmedizin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ermöglicht Evaluation der ausserkantonalen Bewerber Für stationäre medizinische Leistungen, die nicht von den innerkantonalen Spitälern erbracht werden können, schliesst der Regierungsrat mit geeigneten Spitalträgern Verträge ab ( 9 Abs. 2 SpitV). Für die Prüfung zur Aufnahme ausserkantonaler Kliniken auf die Schwyzer Spitalliste kommen folgende Kriterien zur Anwendung: - Qualität und Wirtschaftlichkeit (berücksichtigt werden primär Listenspitäler der Standortkantone); - Aufnahmebereitschaft im Rahmen des Leistungsauftrages für alle Patienten, unabhängig ihres Versichertenstatus (Art. 41a Abs. 1 KVG); - Erreichbarkeit für Patienten (für gewisse Leistungen müssen aus Kostengründen längere Wege in Kauf genommen werden); - optimale und stufengerechte Leistungserbringung nach Abstufung Zentrums- und Universitätsspital; - Kooperationsbereitschaft mit innerkantonalen Grundversorgerspitälern. 10

20 Akutsomatik Bei der Evaluation der ausserkantonalen Spitäler bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie den leistungsspezifischen Anforderungen gemäss Zürcher Modell war es ein grosser Vorteil, dass die Standortkantone diese Prüfungen bereits durchgeführt hatten und die meisten für den Kanton Schwyz in Frage kommenden Spitäler auf den neuen Spitallisten ihrer Standortkantone aufgeführt werden. Für die Zürcher Spitäler erteilte der Regierungsrat des Kantons Zürich grundsätzlich unbefristete Leistungsaufträge, die in der Regel lediglich im Rahmen einer Überarbeitung der Spitalliste angepasst bzw. entzogen werden, wenn ein Spital die leistungsspezifischen Anforderungen nicht mehr erfüllt. In bestimmten Fällen wurden jedoch befristete Leistungsaufträge erteilt. Eine solche Befristung würde durch Schwyz automatisch übernommen, sofern das Spital auf die Schwyzer Spitalliste gesetzt wird. Aufgrund der aussagekräftigen Bewerbungen und der geführten Gespräche mit den Spitalverantwortlichen vor Ort erübrigte sich eine eigene detaillierte Prüfung der vorgängig erwähnten Kriterien durch das Departement des Innern des Kantons Schwyz. Für die Spezialversorgung in der Akutsomatik haben sich insgesamt neun Spitäler um einen Leistungsauftrag des Kantons Schwyz beworben. Es sind dies die bisherigen Listenspitäler: - Universitätsspital Zürich; - Stadtspital Triemli Zürich; - Luzerner Kantonsspital mit Kinderspital Luzern; - Kinderspital Zürich; - Klinik Hirslanden Zürich und Klinik Im Park Zürich (beide Hirslandengruppe); - Kantonsspital Aarau; - Schulthess Klinik Zürich; - Uniklinik Balgrist Zürich. Neu um einen Listenplatz beworben haben sich folgende Kliniken: - Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil; - Schweizerische Epilepsie-Klinik Zürich (angefragt durch das Departement des Innern). Bis auf die Klinik Im Park sind alle Spitäler auf der Spitalliste ihres Standortkantons aufgeführt. Sie erfüllen somit grundsätzlich die Planungskriterien, welche für eine Aufnahme auf die Spitalliste erfüllt werden müssen. Der Regierungsrat will der Bevölkerung im Kanton Schwyz eine Spezialversorgung gewährleisten, welche hohen qualitativen Ansprüchen zu vertretbaren finanziellen Bedingungen (Tarifen) genügt. Des Weiteren sollen eingespielte Behandlungspfade welche sich in den Patientenflüssen manifestieren, und damit die gute Zusammenarbeit unter den Ärzteteams unterstreichen nicht ohne spezifische Gründe unterbrochen werden. Aus dieser Sicht und unter Berücksichtigung der momentanen Ausgangslage (Unsicherheit über Verhalten der Patienten bezüglich der freien Spitalwahl, Wegfall der kantonalen Steuerungsmöglichkeiten, fehlende Tarife für das Jahr 2012), kann die bisherige Spitalliste in der Akutsomatik mit den notwendigen Anpassungen an das Leistungsgruppenkonzept und der Berücksichtigung der Aufteilung in Grundversorgungs-, Zentrums- und universitären Leistungen weiter geführt werden. Ausgenommen davon ist lediglich die Klinik im Park (siehe unten). Die Spitalliste wird mit dem Paraplegiker-Zentrum Nottwil für die Behandlung von Querschnittgelähmten und der Schweizerischen Epilepsie-Klinik Zürich für die Behandlung von komplexen Epilepsien ergänzt. 11

21 Akutsomatik Mit der Erweiterung des Leistungsauftrages für das Luzerner Kantonsspital um den Leistungsbereich Herz kann zudem der Wegfall der Klinik Im Park kompensiert werden. Spezialfall Klinik Im Park (Hirslanden) Der Zürcher Regierungsrat entschied, die Klinik Im Park aus Gründen der fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht auf seiner Spitalliste zu führen. Die Klinik hat mittlerweile Beschwerde gegen diesen Entscheid eingelegt. Für die Weiterführung der guten Zusammenarbeit mit der Klinik Im Park sprechen einerseits die beachtlichen Fallzahlen (ca. 950 Patienten pro Jahr) und andererseits dürfte der erwartete Tarif gegenüber vergleichbaren Spitälern durchaus konkurrenzfähig sein. Allerdings spricht der Umstand, dass die Klinik nicht auf der Spitalliste des Kantons Zürich figuriert, klar gegen eine Aufnahme auf die neue schwyzerische Spitalliste. Der Kanton Schwyz müsste sich bei einer Aufnahme der Klinik auf die Spitalliste neu mit dem Sockelbeitrag (Grundversicherungsanteil) an den Kosten für zusatzversicherte Patienten beteiligen. Unter der Annahme, dass die gleiche Anzahl zusatzversicherte Patienten wie heute die Klinik Im Park in Anspruch nehmen würde, entstehen dem Kanton Schwyz alleine aus den zu zahlenden Sockelkosten Mehrkosten von jährlich rund 5.5 Mio. Franken 8. Die Klinik wird deshalb nicht mehr auf der Spitalliste 2012 des Kantons Schwyz geführt. Sollte der Kanton Zürich auf seinen Entscheid zurückkommen, kann der Regierungsrat eine Wiederaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls erwägen. 2.7 Zuteilung der Leistungsaufträge In ihrer Bewerbung mussten die inner- und ausserkantonalen Spitäler detailliert deklarieren, für welche Leistungsgruppen sie einen Leistungsauftrag erhalten möchten. Sie mussten auch darlegen, dass die dafür geforderten leistungsspezifischen Anforderungen erfüllt werden können. Aus Sicht des Kantons sollen bei der Zuteilung der Leistungsaufträge folgende Ziele erreicht werden: - Es soll mindestens ein Leistungserbringer pro Leistungsgruppe vorhanden sein. - Die Abgrenzung zwischen Grund-, Zentrums- und universitären Versorgungsleistungen soll möglichst trennscharf erfolgen (vgl. Kapitel 2.2). - Die Leistungserbringer erreichen die vorgegebenen minimalen Fallzahlen (minimal caseload). - Wo möglich, sollen Leistungsaufträge (Leistungsgruppen) konzentriert werden Innerkantonale Leistungsaufträge Die innerkantonalen Regionalspitäler bieten mit Ausnahme der Aeskulap-Klinik hauptsächlich Leistungen der Grundversorgung an. Die Spitäler Lachen und Schwyz erfüllen die Grundvoraussetzungen des sogenannten Basispakets, während die Aeskulap-Klinik, als Spezialklinik für Komplementärmedizin, den Bedingungen des Basispakets Elektiv entspricht (keine eigene Notfallund Intensivstation, eingeschränkte diagnostische Leistungen etc.). Das Regionalspital Einsiedeln erfüllt heute die Anforderungen an das Basispaket noch nicht vollständig, weshalb der Leistungs- 8 Anzahl Zusatzversicherte (70%) x Kantonsanteil (50%) x CMI x Baserate 2012 (100%) = 650 x 0.5 x 1.67 x Fr

22 Akutsomatik auftrag für das Basispaket befristet erteilt wird. Alle Spitäler können jedoch grösstenteils die gleichen Leistungen wie heute weiterführen. Die Aeskulap-Klinik nimmt als Spezialklinik für Komplementärmedizin nicht nur innerkantonal, sondern auch schweizweit eine spezielle Stellung ein Spital Schwyz Das Spital Schwyz stellt die wohnortsnahe stationäre Grundversorgung des inneren Kantonsteils mit medizinischen Leistungen in bedeutendem Umfang sicher und verfügt über die dazu notwendigen Infrastrukturen und Personalressourcen. Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit als wichtige Voraussetzungen für den Leistungsauftrag sind gewährleistet. Das Spital Schwyz erfüllt die Mindestanforderungen des Basispakets. Das Basispaket ist Voraussetzung für alle Leistungsgruppen mit einem hohen Anteil an Notfallpatienten und für das Angebot einer breiten Basisversorgung. Die Leistungsgruppe DER1.1 Dermatologische Onkologie wird vorerst befristet erteilt, um die aus diesem Bereich heute schon erbrachten Leistungen weiterhin zu ermöglichen. Für die folgenden Leistungsgruppen erhält das Spital Schwyz den Leistungsauftrag mit Einschränkungen: - VIS1.1 Grosse Pankreaseingriffe: Zulässig sind Pankreasschwanzresektionen im Rahmen übergeordneter Tumorleiden von Kolon/Magen/Ovar/Adenocarzinom und bei Milzresektionen. Zudem sind Pankreaspseudozystenoperationen, sofern keine transgastrische gastroenterologische Drainage notwendig ist, und Nekrosektomien und Debridements im Rahmen schwerer Pankreatitiden gestattet. Nicht erlaubt sind Pankreaskopfresektionen bei Karzinomen, Papillenkarzinomen (z.b. Whipple etc.). Ebenfalls dürfen keine Resektionen neuroendokriner oder hormonaktiver Tumore vorgenommen werden. Diesbezüglich ist das Spital Schwyz einem Netzwerk mit dem Referenzzentrum Luzerner Kantonsspital mit grosser Onkologie und interdisziplinärem Tumorboard angeschlossen. - VIS1.2 Grosse Lebereingriffe: Erlaubt sind maximal Bisegmentresektionen, Segment IV bei Gallenblasenkarzinomen, laparoskopische Debridements und Leberzystenabtragungen. Nicht erlaubt sind Hemihepatekomien, Lobektomien und die Operation von zentralen Tumoren, diese Leistungen zählen zu den Zentrums- bzw. universitären Leistungen. - THO1 Thoraxchirurgie: Zugelassen sind aus dieser Leistungsgruppe lediglich die thorakoskopische Abrasio und Lungenspitzenresektion, Fremdkörperbergung, Pleuraempyemevakuation und Biopsien, beispielsweise auch der Pleura. Es dürfen keine Tumorresektion und formelle Lungenresektionen bei malignen Erkrankungen durchgeführt werden. Die Ärzte des Bereichs Innere Medizin des Spitals Schwyz äussern bei der Vernehmlassung der Spitalliste ihre Bedenken hauptsächlich für zwei Dienstleistungen: Erstens fehle das Universitätsspital Zürich als tertiäres Zentrum für die Zuweisung von komplexen medizinischen Fällen (Kardiologie, Angiologie, Pneumologie, Intensivmedizin, Infektiologie etc.) und zweitens fehle ebenfalls das Inselspital Bern für die Bereiche Stroke, Neurochirurgie und Chirurgie der extra- und intrakraniellen Gefässe, welches das Versorgungskonzept des Spitals Schwyz bei Schlaganfallpatienten besser unterstütze als das Kantonsspital Aarau. Bei medizinisch indizierten, komplexen Fällen dient das Universitätsspital Zürich nach wie vor als tertiäres Referenzzentrum für den Kanton Schwyz. Die Zuweisungspraxis des Spitals Schwyz kann weitgehend beibehalten werden. Das Inselspital Bern ist für die Spitalliste nicht vorgesehen. Das 13

23 Akutsomatik Kantonsspital Aarau, die Klinik Hirslanden und das Universitätsspital Zürich decken das Gebiet der zerebrovaskulären Erkrankungen bereits in guter Qualität ab Spital Lachen Das Spital Lachen stellt die wohnortsnahe stationäre Grundversorgung des äusseren Kantonsteils mit medizinischen Leistungen in bedeutendem Umfang sicher und verfügt über die dazu notwendigen Infrastrukturen und Personalressourcen. Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit als wichtige Voraussetzungen für den Leistungsauftrag sind gewährleistet. Das Spital Lachen erfüllt die Mindestanforderungen des Basispakets. Das Basispaket ist Voraussetzung für alle Leistungsgruppen mit einem hohen Anteil an Notfallpatienten und für das Angebot einer breiten Basisversorgung. In den Bereichen GEF2 Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe, ANG2 Interventionen intraabdominale Gefässe sowie GEF3 Gefässchirurgie Carotis erhält das Spital Lachen einen befristeten Leistungsauftrag. Es verfügt über ausgewiesene Gefässchirurgen, welche zur Erbringungen dieser Leistungen (mit Zentrumscharakter) befähigt sind. Die Fallzahlen in diesen Leistungsgruppen sind heute knapp, sie werden jedoch mit grosser Sorgfalt triagiert und mit spezifischen Qualitätskriterien nachkontrolliert. Aufgrund zu kleiner Fallzahlen wird vorläufig auf die Erteilung eines Auftrags im Bereich ANG3 Interventionen Carotis und extrakraniellen Gefässe verzichtet. Die Leistungsgruppen DER1.1 Dermatologische Onkologie, URO1.1.2 Radikale Zystektomie und PNE1.1 Pneumologie mit spez. Beatmungstherapie werden ebenfalls befristet erteilt, um die aus diesem Bereich heute schon erbrachten Leistungen weiterhin zu ermöglichen Regionalspital Einsiedeln Das Spital Einsiedeln stellt die wohnortsnahe stationäre medizinische Grundversorgung der Region Einsiedeln sicher. Qualität, Wirtschaftlichkeit, Aufnahmebereitschaft und Erreichbarkeit als wichtige Voraussetzungen für den Leistungsauftrag sind gewährleistet. Das Regionalspital Einsiedeln hat sich für das Basispaket beworben, erfüllt jedoch dessen Mindestanforderungen noch nicht vollständig (z.b. Anforderungen an die Intensivstation). Ihm wird im Leistungsauftrag das Basispaket deshalb mit einer Befristung zugesprochen. Die bisher angebotenen Leistungen im Spital Einsiedeln sind vorerst bis Ende 2014 im gewohnten Rahmen möglich. Die Leistungsgruppe Operative Eingriffe bei Mammakarzinomen (GYN2 Brustoperationen bei Frauen; 2010: 11 Fälle) wird aufgrund der damit verbundenen, teils komplexen plastischen Eingriffen und der ausgeprägten Interdisziplinarität nur in Kooperation zugelassen. Ebenfalls nur in Kooperation zugelassen sind Leistungen aus dem Bereich GAE1.1. Dies entspricht der bisherigen Praxis des Regionalspitals Einsiedeln Aeskulap-Klinik Die Aeskulap-Klinik in Brunnen ist eine spezialisierte Einrichtung für Komplementärmedizin. Gemäss der Krankenhaustypologie des Bundesamtes für Statistik kann sie in die Kategorie K235 Diverse Spezialkliniken eingeteilt werden. Als Spezialklinik hat die Aeskulap-Klinik auf ihrem Fachgebiet Bedeutung über die Grenzen des Kantons hinaus und versorgt mehrheitlich ausserkantonale Patienten. Für die Komplementärmedizin existieren weder eine Leistungsgruppe gemäss Zürcher Leistungsgruppenkonzept noch spezifische DRGs mit angemessenen Kostengewichten. Patienten dieser Spezialklinik erhalten komplexe Behandlungen, welche sich oft aus Einzelleistungen von diversen 14

24 Akutsomatik Leistungsgruppen zusammensetzen, beispielsweise bei chronischen Schmerzpatienten aus den Leistungsgruppen NEU1, RHE1, und ONK1. Um die bisher stationär erbrachten Leistungen weiterhin zu ermöglichen, werden der Aeskulap-Klinik die folgenden Leistungsgruppen DER1, NEU1, END1, GAE1, HAE1, HAE2, HAE3, URO1, PNE1, RHE1 und ONK1 zugewiesen. Diese werden aber nur im Zusammenhang mit dem übergeordneten Leistungsauftrag für Komplementärmedizin, also im Zusammenhang mit einer komplementärmedizinischen Ausrichtung einer bestimmten Behandlung anerkannt. In der Leistungsgruppe GYN1 sind lediglich konservative und ausgesprochen keine operativen Eingriffe erlaubt. Reine schulmedizinische Leistungen ohne Verbindung zu komplementärmedizinischen Behandlungen dürfen in keiner Leistungsgruppe erbracht werden. Der Kanton Schwyz empfiehlt für die Abrechnung der stationären, komplexen komplementärmedizinischen Behandlungen in der Aeskulap-Klinik analog der Psychiatrie und der Rehabilitation die Verwendung von Tagespauschalen. Die Tatsache, dass sich die Leistungen dieser Spezialklinik im DRG-System nicht abbilden lassen, haben die meisten Versicherer anerkannt und in den Tarifverhandlungen mit der Aeskulap-Klinik bereits Tagespauschalen vereinbart. Mit dieser Praxis kann eine Lücke im KVG sinnvoll geschlossen und der Verfassungsauftrag für die angemessene Berücksichtigung der Komplementärmedizin von den Kantonen erfüllt werden Konferenzielle Anhörung Das Departement des Innern führte mit den innerkantonalen Spitälern Schwyz, Lachen, Einsiedeln und der Aeskulap-Klinik am 12. Dezember 2011 eine konferenzielle Anhörung zur Spitalliste 2012 respektive den ihnen zugeteilten Leistungsaufträge durch. In der Folge wurde die Spitalliste mit Vertretern der einzelnen Spitäler besprochen und bei angezeigtem Handlungsbedarf überarbeitet und angepasst. Verschiedene bisher erbrachte Leistungen konnten präzisiert und so den Leistungsgruppen zugeordnet werden Ausserkantonale Leistungsaufträge Rund 34 Prozent der Schwyzer Patienten lassen sich bereits heute in ausserkantonalen Spitälern behandeln. Ein wichtiger Grund dafür ist das Fehlen eines entsprechenden innerkantonalen Behandlungsangebotes, da der Kanton Schwyz über kein eigenes grosses Spital mit Zentrumsangebot verfügt. Mit der konzentrierten Zuteilung der ausserkantonalen Leistungsaufträge werden diese Versorgungslücken mit Spitälern, die eine hohe Versorgungssicherheit gewährleisten, geschlossen. Für Leistungsgruppen, welche vom Standortkanton für ein Listenspital nicht vorgesehen sind oder nur befristet erteilt wurden, erhalten die Spitäler auch vom Kanton Schwyz keinen bzw. nur einen befristeten Leistungsauftrag. Der Kanton Schwyz respektiert damit im Grundsatz die Planungsentscheide der Standortkantone Universitätsspital Zürich Das Universitätsspital Zürich ist für die Erbringung von ausgesprochen universitären Leistungen an der Bevölkerung des Kantons Schwyz zuständig. Nach Empfehlung des Universitätsspitals Zürich umfassen die hochspezialisierten Leistungen, welche ausschliesslich an einem Zentrum mit universitärem Niveau erbracht werden sollten, die Bereiche komplexe Viszeralchirurgie (Pankreastumore mit Gefässinfiltrationen, Cholangiozelluläres Karzinom mit Infiltration der Gallengangsgabelung (Leberhilus), Gallengangsverletzungen, grosse Leberchirurgie), die Herzchirurgie (Thorakoabdominale Aneurysmen, Herztumore (ausser Myxome), mechanische Kreislaufassistenz- 15

25 Akutsomatik systeme, etc.) und Thoraxchirurgie für Mediastinaltumore, Thymektomien, Emphysemchirurgie, Lungenvolumenreduktionen und maligne Mesotheliome. Für die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung ist die Rolle des Universitätsspitals Zürich als tertiäres Zentrum unbestritten. Das Universitätsspital Zürich erhält gemäss beschriebener Spitalstrategie des Kantons Schwyz aber keinen alles umfassenden Leistungsauftrag, sondern ihm werden für primäre Zuweisungen Leistungsgruppen der spezialisierten Medizin zugeteilt, für welche universitäres Niveau erforderlich ist und die der Rolle eines Tertiärzentrums entsprechen. Komplexe Fälle, welche aus vorgelagerten Institutionen (Grundversorgungs- und Zentrumsspitäler) dem Universitätsspital Zürich zugewiesen werden, können selbstverständlich zum Tarif des Universitätsspitals Zürich ohne weiteres auch in Zukunft in der nötigen Breite behandelt werden. Gemäss Aussagen der Leitung des Universitätsspitals Zürich entspricht diese Strategie genau der Unternehmensstrategie des Spitals. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen erhält das Universitätsspital Zürich den Leistungsauftrag ohne Einschränkungen für folgende Leistungsgruppen: Viszeralchirurgie (VIS1.1, VIS1.2, VIS1.3), Thoraxchirurgie und Pneumologie (THO1, THO1.1, THO1.2 und PNE1.2, PNE1.3). Hinzu kommen hochspezialisierte Leistungen aus den Bereichen: Interventionen und Gefässchirurgie der intrakraniellen Gefässe (GEF4, ANG4), komplexe Hämatologie-Onkologie (HAE1.1, HAE4 und ONK1), schwere Hauterkrankungen und dermatologische Onkologie (DER1.1, DER1.2, DER2,), spezialisierte Neonatologie und Geburtshilfe (NEO1.1, NEO1.1.1 sowie GEB1.1, GEB 1.1.1), Ophthalmologie (AUG1.2, AUG1.7), Hals-Nasen-Ohren und Kieferchirurgie (HNO1.1, HNO1.1.1, HNO1.2.1, HNO1.3.1, HNO1.3 und KIE1) und Unfallchirurgie (UNF1, UNF1.1). Die Herzchirurgie wird durch das Stadtspital Triemli, das Luzerner Kantonsspital, die Klinik Hirslanden und das Kinderspital Zürich sichergestellt. Zusätzlich ist das Universitätsspital Zürich als tertiäres Zentrum für folgende Leistungsgruppen subsidiär vorgesehen: NCH1, NCH1.1, NEU1, NEU 2.1, NEU3, GAE1.1, VIS1.4, GEF2, ANG2, ANG3, RAD1, HER1.1, HER1.1.1, KAR1.1, KAR1.1.1, KAR1.2, PNE1.1 und RHE2. Allerdings gilt für diese Leistungsgruppen die Einschränkung, dass es sich hierbei um Fälle handeln muss, welche von vorgelagerten Institutionen auf Grund der Komplexität zugewiesen wurden. Notfälle und IVHSM-Leistungen werden nicht über die Spitalliste zugeteilt Kinderspital Zürich Das stationäre Angebot für Pädiatrie im Kanton Schwyz ist für ältere Kinder und Jugendliche nur in einem begrenzten Mass vorhanden. Demzufolge muss die umfassende Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausserkantonal erfolgen können. Dem Kinderspital Zürich wird dazu ein umfassender Leistungsauftrag erteilt Stadtspital Triemli Zürich Das Stadtspital Triemli erhält einen Leistungsauftrag für die Erbringung von Zentrumsleistungen in Abgrenzung zur Grundversorgung (innerkantonal möglich) und zur universitären Versorgung. Die Mindestfallzahlen in der Leistungsgruppe Viszeralchirurgie werden in Kooperationen erreicht und für die Schwyzer Spitalliste akzeptiert. Für Leistungsgruppen, welche vom Standortkanton nicht vorgesehen sind oder nur befristet erteilt wurden, erhält das Stadtspital Triemli auch vom Kanton Schwyz nur einen befristeten Leistungsauftrag. Ein besonderer Schwerpunkt für die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung bildet die interventionelle Kardiologie und Herzchirurgie. Die gute Erreichbarkeit und rasche Verfügbarkeit der Interventionen sind für die Akutversorgung in diesem Bereich unabdingbar. 16

26 Klinik Hirslanden Akutsomatik Die Klinik Hirslanden ist eine Anbieterin komplexer Medizin für schwerkranke Patienten auf Zentrums- teilweise sogar auf universitärem Niveau. Die bewährte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Herzmedizin soll beibehalten werden. Aufgrund der evidenten Schnittstellen zur Herzchirurgie werden die Leistungsgruppen der Thoraxchirurgie ebenfalls zugesprochen. Das Angebot auf dem Gebiet der Neuromedizin, welches mit der Akutbehandlung von Schlaganfallpatienten viele Parallelen zur interventionellen Kardiologie aufweist, wird aufgrund der hohen Synergien und der erfüllten Interdisziplinarität innerhalb der vorgesehenen Leistungsgruppen für die Versorgungssicherheit des Kantons Schwyz in den Leistungsauftrag aufgenommen. Im Bereich der spezialisierten Viszeralchirurgie auf universitärem Niveau erhält die Klinik Hirslanden aufgrund ihrer Leistungsmöglichkeiten und Erfahrung ebenfalls einen Leistungsauftrag Schweizerische Epilepsie-Klinik In Analogie zur bisherigen Praxis werden weiterhin Schwyzer Patienten, welche Leistungen aus den Leistungsgruppen Epileptologie (NEU4 und NEU4.1) beziehen müssen, in der Schweizerischen Epilepsie-Klinik abgeklärt und behandelt. In Anlehnung an die Spitalliste des Kantons Zürich werden der Schweizerischen Epilepsie-Klinik die Leistungsgruppen KINM, KINC und KINB sowie aus NEU1 alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Diagnostik oder Behandlung von Epilepsien stehen, gewährt. Die Versorgung von Kindern wird ausschliesslich über die drei vorgenannten Leistungsgruppen geplant, also nicht über die disziplinären Leistungsgruppen. Insgesamt handelt es sich hierbei um wenige Spezialfälle (2010: 16 Schwyzer Fälle im Rahmen der Grundversicherung), welche die Spezialversorgung in der Schweizerischen Epilepsie-Klinik benötigen Uniklinik Balgrist Die Uniklinik Balgrist ist eine hochspezialisierte orthopädische Klinik mit angegliedertem Paraplegikerzentrum in Zürich mit privater Trägerschaft. Um die erforderlichen Leistungen im Rahmen der umfassenden Behandlung von Querschnittsgelähmten sicherzustellen, werden die Leistungsgruppen DER2 und URO1 zugesprochen. Die orthopädische Grundversorgung wird durch die innerkantonalen Spitäler gut abgedeckt. Deshalb wird der Leistungsauftrag für die spezialisierte orthopädische Versorgung nur in den höheren Leistungsgruppen BEW3, BEW7 BEW10, KINC und KINB erteilt Schulthess-Klinik Die Schulthess-Klinik ist eine Institution der orthopädischen Spezialversorgung und ist als gemeinnützige Stiftung konzipiert. Ihr Gesamtangebot deckt die Bereiche Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Rheumachirurgie und Rheumatologie sowie Sportmedizin, Neurologie und Schmerztherapie ab. In Ergänzung zum innerkantonalen Grundangebot in der Orthopädie wird für die Spezialversorgung der Schwyzer Bevölkerung der Leistungsauftrag zu folgenden Leistungsgruppen innerhalb des Schwerpunktes Orthopädie erteilt: BEW3 Handchirurgie sowie BEW7 BEW10. Ausserdem verfügt die Schulthess-Klinik über eine besondere Spezialisierung der Kinderorthopädie auf dem Gebiet der Klumpfussbehandlung und der computergestützten Beinverlängerung. Aus diesem Grund sind die beiden Leistungsgruppen KINB (Basis-Kinderchirurgie) und KINC (Kinderchirurgie) ebenfalls der Schulthess-Klinik zugeteilt worden. 17

27 Luzerner Kantonsspital Akutsomatik Das Luzerner Kantonsspital erhält einen breiten Leistungsauftrag für die Erbringung von Zentrumsleistungen in Abgrenzung zur Grundversorgung (innerkantonal möglich) und zur rein universitären Versorgung. Ein gegenüber der bisherigen Spitalliste neuer Schwerpunkt für die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung bildet die interventionelle Kardiologie und Herzchirurgie. Ein bewährter Schwerpunkt bildet nach wie vor das umfassende kindermedizinische und kinderchirurgische Angebot des Kinderspitals Luzern, das in den Leistungsauftrag integriert wird. Für die spezifische vaskuläre Neurochirurgie besteht eine Zusammenarbeit mit den Universitätsspitälern, namentlich mit dem Inselspital Bern, welches nicht auf der Spitalliste des Kantons Schwyz figuriert. Die Versorgung der Schwyzer Bevölkerung für die entsprechenden Leistungsgruppen GEF4, ANG4 und NCH1.1 werden bereits durch das Kantonsspital Aarau und die Klinik Hirslanden Zürich abgedeckt Schweizer Paraplegiker-Zentrum Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum in Nottwil ist eine private, landesweit anerkannte Spezialklinik für die Erstversorgung und ganzheitliche Rehabilitation von Querschnittgelähmten. Der Leistungsauftrag wird ausschliesslich für die Versorgung von Querschnittsgelähmten erteilt, beinhaltet jedoch die dafür erforderlichen Leistungsgruppen aus der Akutsomatik und Rehabilitation. Diese umfassen Leistungen bei Querschnittsgelähmten aus dem Basispaket wie beispielsweise die Intensivmedizin, sowie aus den Bereichen Dermatologie, Neurologie, Orthopädie, Urologie und Unfallchirurgie Kantonsspital Aarau Das Kantonsspital Aarau weist das Gesamtangebot der Zentrumsmedizin auf. In gewissen Bereichen werden auch universitäre Leistungen angeboten. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Schwyz und dem Kantonsspital Aarau für die Spezialversorgung beschränkte sich in der Vergangenheit auf die Neurologie und die Neurochirurgie. Diese Zusammenarbeit hat sich bewährt und soll mit der Erteilung des spezifischen Leistungsauftrags für die Leistungsgruppen NCH Neurochirurgie, NCH1.1 spezialisierte Neurochirurgie, NEU1 Neurologie, NEU3 zerebrovaskuläre Störungen inkl. Stroke Unit und Intermediate Care, ANG3, ANG4, sowie GEF3, GEF4 und RAD1 für alle Formen der Interventionen an der Carotis, extra- und intrakraniellen Gefässen fortgesetzt werden. Hinzu kommt der Auftrag für die Spezialversorgung von Polytraumata (UNF1) und Schädel-Hirn-Traumata (UNF1.1). 2.8 Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Akutsomatik Tabelle 4: Schwyzer Spitalliste 2012: Bereich Akutsomatik 18

28 Schwyzer Spitalliste 2012 Akutsomatik Die Schwyzer Spitalliste 2012 Akutsomatik ist gültig ab 1. April 2012 Leistungsbereiche Leistungsgruppen Kürzel Bezeichnung Basispaket BP Basispaket Chirurgie und Innere Medizin Basispaket Elektiv BPE Basispaket für elektive Leistungserbringer Dermatologie DER1 Dermatologie (inkl. Geschlechtskrankheiten) DER1.1 Dermatologische Onkologie DER1.2 Schwere Hauterkrankungen DER2 Wundpatienten Hals-Nasen-Ohren HNO1 Hals-Nasen-Ohren (HNO-Chirurgie) HNO1.1 Hals- und Gesichtschirurgie HNO1.1.1 Komplexe Halseingriffe (Interdisziplinäre Tumorchirurgie) HNO1.2 Erweiterte Nasenchirurgie mit Nebenhöhlen HNO1.2.1 Erweiterte Nasenchirurgie, Nebenhöhlen mit Duraeröffnung HNO1.3 Mittelohrchirurgie HNO1.3.1 Erweiterte Ohrchirurgie mit Innenohr und/oder Duraeröffnung HNO1.3.2 Cochlea Implantate (IVHSM) HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie KIE1 Kieferchirurgie Neurochirurgie NCH1 Neurochirurgie NCH1.1 Spezialisierte Neurochirurgie Neurologie NEU1 Neurologie NEU2 Sekundäre Bösartige Neubildung des Nervensystems NEU2.1 Primäre Neubildung des Nervensystems (ohne Palliativpatienten) NEU3 Zerebrovaskuläre Störungen (ohne Stroke Unit) NEU4 Epileptologie: Komplex-Diagnostik NEU4.1 Epileptologie: Komplex-Behandlung Ophthalmologie AUG1 Ophthalmologie AUG1.1 Strabologie AUG1.2 Orbitaprobleme AUG1.3 Lid- / Tränenapparat- und plastische Probleme AUG1.4 Bindehaut, Hornhaut und Sklera(inkl. Hornhauttransplantation) AUG1.5 Glaukom AUG1.6 Katarakt AUG1.7 Glaskörper/Netzhautprobleme Endokrinologie END1 Endokrinologie Gastroenterologie GAE1 Gastroenterologie GAE1.1 Spezialisierte Gastroenterologie Viszeralchirurgie VIS1 Viszeralchirurgie VIS1.1 Grosse Pankreaseingriffe VIS1.2 Grosse Lebereingriffe VIS1.3 Oesophaguschirurgie VIS1.4 Bariatrische Chirurgie VIS1.5 Tiefe Rektumeingriffe Hämatologie HAE1 Aggressive Lymphome und akute Leukämien HAE1.1 Hochaggressive Lymphone und akute Leukämien HAE2 Indolente Lymphome und chronische Leukämien HAE3 Myeloproliferative Erkrankungen / Myelodysplastische Syndrome HAE4 Autologe Blutstammzelltransplantation HAE5 Allogene Blutstammzelltransplantation (IVHSM) Gefässe GEF1 Gefässchirurgie periphere Gefässe (arteriell) ANG1 Interventionen peripheren Gefässe (arteriell) GEF2 Gefässchirurgie intraabdominale Gefässe ANG2 Interventionen intraabdominalen Gefässe GEF3 Gefässchirurgie Carotis ANG3 Interventionen Carotis und extrakraniellen Gefässen GEF4 Gefässchirurgie intrakraniellen Gefässen ANG4 Interventionen an den intrakraniellen Gefässen RAD1 Interventionelle Radiologie (bei Gefässen nur Diagnostik) Herz HER1 Einfache Herzchirurgie HER1.1 Herzchirurgie und Gefässeingriffe mit Herzlungenmaschine HER1.1.1 Koronarchirurgie (CABG) HER1.1.2 Komplexe kongenitale Herzchirurgie KAR1 Kardiologie (inkl. Schrittmacher) KAR1.1 Interventionelle Kardiologie (Koronareingriffe) KAR1.1.1 Interventionelle Kardiologie (Spezialeingriffe) KAR1.2 Elektrophysiologie (Ablationen) KAR1.3 Implantierbare Cardioverter Defibrillator / CRT Nephrologie NEP1 Nephrologie (Nierenversagen) Urologie URO1 Urologie ohne Schwerpunktstitel 'Operative Urologie' URO1.1 Urologie mit Schwerpunktstitel 'Operative Urologie' URO1.1.1 Radikale Prostatektomie URO1.1.2 Radikale Zystektomie URO1.1.3 Komplexe Chirurgie der Niere URO1.1.4 Isolierte Adrenalektomie URO1.1.5 Plastische Rekonstruktion am pyeloureteralen Übergang URO1.1.6 Plastische Rekonstruktion der Urethra URO1.1.7 Implantation eines künstlichen Harnblasensphinkters URO1.1.8 Perkutane Nephrostomie mit Desintegration von Steinmaterials Pneumologie PNE1 Pneumologie PNE1.1 Pneumologie mit spez. Beatmungstherapie PNE1.2 Abklärung zur oder Status nach Lungentransplantation PNE1.3 Cystische Fibrose u. primäre Pulmonal Hypertonie (kompl. Diagn.) PNE2 Polysomnographie Thoraxchirurgie THO1 Thoraxchirurgie THO1.1 Maligne Neoplasien des Atmungssystems (kurative Resektion) THO1.2 Mediastinaleingriffe Transplantation TPL1 Transplantationen Solider Organe (IVHSM) Bewegungsapparat BEW1 Chirurgie Bewegungsapparat chirurgisch BEW2 Orthopädie BEW3 Handchirurgie BEW4 Arthroskopie der Schulter und des Ellbogens BEW5 Arthroskopie des Knies BEW6 Rekonstruktion obere Extremität BEW7 Rekonstruktion untere Extremität BEW8 Wirbelsäulenchirurgie BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie BEW9 Knochentumore BEW10 Plexuschirurgie BEW11 Replantationen Rheumatologie RHE1 Rheumatologie RHE2 Interdisziplinäre Rheumatologie Gynäkologie GYN1 Gynäkologie GYN1.1 Maligne Neoplasien der Vulva und Vagina GYN1.2 Maligne Neoplasien der Zervix GYN1.3 Maligne Neoplasien des Corpus uteri GYN1.4 Maligne Neoplasien des Ovars GYN2 Maligne Neoplasien der Mamma PLC1 Eingriffe im Zusammenhang mit Transsexualität Geburtshilfe GEBH Geburtshäuser (ab 37. SSW) GEB1 Grundversorgung Geburtshilfe (ab 34. SSW und >= 2000g) GEB1.1 Geburtshilfe (ab 32. SSW und >= 1250g) GEB1.1.1 Spezialisierte Geburtshilfe Neugeborene NEO1 Grundversorgung Neugeborene (ab 34. SSW und >= 2000g) NEO1.1 Neonatologie (Level IIB, ab 32. SSW und >= 1250g) NEO1.1.1 Spezialisierte Neonatologie (Level III) (Radio-) Onkologie ONK1 Onkologie RAO1 Radio-Onkologie NUK1 Nuklearmedizin Schwere UNF1 Unfallchirurgie (Polytrauma) Verletzungen UNF1.1 Spezialisierte Unfallchirurgie (Schädel-Hirn-Trauma) UNF2 Ausgedehnte Verbrennungen (IVHSM) Querschnitts- KINM Kindermedizin bereiche KINC Kinderchirurgie KINB Basis-Kinderchirurgie GER Akutgeriatrie Kompetenzzentrum PAL Palliative Care Kompetenzzentrum Spital Schwyz Spital Lachen Spital Einsiedeln Aeskulap-Klinik 3) Universitätsspital 1) ; 7) Zürich Kinderspital Zürich 2) Leistungserbringer Stadtspital Triemli Zürich 6) Luzerner Kantonsspital und Kinderspital 6) Klinik Hirslanden Kantonsspital Aarau Uniklinik Balgrist 4) Schulthess-Klinik Schweizer Paraplegiker-Zentrum 4) Schweiz. Epilepsie- Klinik 5) Leistungsauftrag unbefristet Leistungsauftrag befristet bis 31. Dezember ) Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kindermedizin und -chirurgie erfolgt in Kooperation mit dem Kinderspital Zürich (inkl. HER1.1.2). Leistungen in BEW9 können in Kooperation mit der Universitätsklinik Balgrist erbracht werden. 2) Das Kinderspital erbringt grundsätzlich alle Leistungen der Kindermedizin und Kinderchirurgie. Dabei ist in gewissen Fällen eine enge Kooperation mit dem Universitätsspital Zürich (insbesondere in der Herz- und Neurochirurgie) oder der Universitätsklinik Balgrist gefordert. Leistungsauftrag mit Einschränkungen: 3) Gilt nur im Zusammenhang mit komplementärmedizinischen Behandlungen. Rein schulmedizinische Behandlungen dürfen nicht erbracht werden. 4) Gilt ausschliesslich nur für Leistungen die im Zusammenhang mit der Behandlung von Querschnittgelähmten stehen. 5) Gilt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Diagnose (NEU4) oder Behandlung (NEU4.1) von komplexen Epilepsien stehen. 6) Gilt für alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Leistungsgruppe ohne Einschränkungen erbracht werden. 7) Gilt nur für Leistungen als tertiäres Zentrum bei Zuweisung aus Spitäler der Grund- oder Zentrumsversorgung. Die hochspezialisierte Medizin (HNO1.3.2, HAE5, TPL1, UNF2) unterliegt einer gesamtschweizerischen Planung der Kantone (Art. 39 Abs. 2 bis KVG). * * IVHSM (Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin): Gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie die Art. 3 Abs. 3 bis 5 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) bestimmt das HSM Beschlussorgan die Bereiche der hochspezialisierte Medizin. Die Zuteilungsentscheide des HSM Beschlussorgans sind auf für den Kanton Schwyz massgebend. 19

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