Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4416. Unterrichtung
|
|
- Erika Hermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Unterrichtung Der Präsident Hannover, den des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Besondere Situation der Ostfriesischen Inseln berücksichtigen - Handlungskonzept entwickeln Beschluss des Landtages vom Drs. 17/3188 Die Ostfriesischen Inseln befinden sich in einer besonderen geografischen, demografischen und wirtschaftlichen Situation, besonders mit Blick auf das Vorhalten von Infrastruktur und Küstenschutz sowie Erreichbarkeit urbaner Zentren. Sie bedürfen daher einer gesamtheitlichen Betrachtung und Hilfestellung, um weiterhin dauerhaft bewohnt zu bleiben und ihre besondere Situation bestmöglich bewältigen zu können. Ein besonderes Problem, das auf den Inseln zu weitreichenden Nachteilen führt, ist der Entzug von sogenanntem Dauerwohnraum für Einheimische durch Verkauf und Nutzung der neuen Eigentümer als Zweitwohnungen. Es geht daher insbesondere darum, ausreichend bezahlbaren und dauerhaft nutzbaren Wohnraum für die Inselbewohnerinnen und -bewohner langfristig sicherzustellen. Um diese Ziele zu erreichen, reichen Einzelmaßnahmen nicht aus. Es muss ein gesamtheitliches Konzept mit aufeinander abgestimmten Maßnahmen erarbeitet werden, das die verschiedenen Teilaspekte berücksichtigt, um eine Verbesserung für die Inselgemeinden herbeizuführen. Dazu ist es notwendig, einen fortwährenden Dialog und Austausch mit den Hauptverwaltungsbeamten und den Räten vor Ort zu gewährleisten, um u. a. notwendige rechtliche Unterstützungsangebote zu entwickeln. Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf, 1. in Zusammenarbeit mit den Inselgemeinden und den betroffenen Landkreisen Herausforderungen durch die besondere Lage in einem Handlungskonzept detailliert zu beschreiben und zu analysieren, auf Grundlage dieses Konzepts Handlungsempfehlungen zu geben und die Inselgemeinden gegebenenfalls bei der Bewältigung dieser besonderen Herausforderungen zu unterstützen. 2. sich für eine Anerkennung der Ostfriesischen Inseln als eine Sonderzone in der Förderpolitik der Europäischen Union stark zu machen. Im Hinblick auf den EFRE sollen die Ostfriesischen Inseln mit der EU-Förderperiode ab dem Jahr 2021 besondere Berücksichtigung finden. Die Landesregierung wird aufgefordert, hierzu mit den zuständigen Behörden Verhandlungen aufzunehmen. 3. sich dafür einzusetzen, die strukturellen Herausforderungen, die mit der Erreichbarkeit (teilweise Tideabhängigkeit) und dem Vorhalten touristischer und kommunaler Infrastruktur verbunden sind, besser durch regulative und kommunale Instrumente zu unterstützen. Die hohen Besucherzahlen tragen dazu bei, dass im Vergleich zum Festland pro Einwohner ein höherer finanzieller Aufwand betrieben werden muss. Aspekte dieses Bereichs sind Sicherheit, Mobilität und Freizeiteinrichtungen, die einen Fortbestand der lokalen Wirtschaft ermöglichen. 4. sich auf Bundesebene für eine Ergänzung des 22 Abs. 1 BauGB einzusetzen, beispielsweise durch eine Bundesratsinitiative. Dadurch werden Fremdenverkehrsgemeinden in die Lage versetzt, nicht nur die Begründung von Wohneigentum im Sinne des WEG, sondern auch Bruchteilseigentum nach den 1008 bis 1011 BGB einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Dies stärkt den Gedanken der Subsidiarität und versetzt die vor Ort handelnden Akteure in die Lage, besser als zuvor entscheiden zu können, welche Bebauung den Fortbestand der Inselbesiedlung sichert. Die Option einer Satzung gemäß 22 für Fremdenverkehrsgebiete 1
2 sollte offensiv genutzt werden. Zudem sollte der Begriff der Ferienwohnungen in der Baunutzungsverordnung im Sinne der Regulierungsmöglichkeiten der Gemeinden vor Ort definiert werden, um positive Auswirkungen in der Fläche zu erzeugen. Vor Ort sind die Mittel und Instrumente im bestehenden Bauplanungsrecht weiter und offensiv zu nutzen. 5. die negativen Auswirkungen durch Verkäufe für kommende Generationen verstärkt in den Blick zu nehmen. Begrenzter Wohnraum auf den Ostfriesischen Inseln darf nicht zur Spekulation und Gewinnmaximierung genutzt werden, sondern muss den Menschen vor Ort zu bezahlbaren Preisen zur Verfügung stehen. Ansonsten drohen fatale Verdrängungsprozesse, die das gesellschaftliche, ehrenamtliche und wirtschaftliche Miteinander auf den Inseln nachhaltig gefährden. Der Verkauf von Wohneigentum an Investoren, die eine Vermietung von Gebäuden anstatt einer Eigennutzung mit einem Erstwohnsitz und eines dauerhaften Wohnens auf der Insel forcieren, muss subsidiär durch kommunales Handeln begleitet werden. Dies gibt den Akteuren vor Ort die Möglichkeit besser zu regulieren, damit einem Ausverkauf vorgebeugt wird und die Preise für Käufer und Mieter mit der Absicht des Dauerwohnens erschwinglich werden. Die soziale Wohnraumförderung des Landes Niedersachsen soll die Besonderheiten der regionalen Teilwohnungsmärkte auf den Ostfriesischen Inseln stärker berücksichtigen. 6. in Gesprächen mit den ostfriesischen Inselgemeinden anzuregen, zur Abwehr von Spekulanten die baurechtlichen Instrumente der Erhaltungssatzung und der Veränderungssperre zu nutzen. 7. die Wiedereinführung der Zweckentfremdungsverordnung zu prüfen. Antwort der Landesregierung vom Die Ostfriesischen Inseln stehen angesichts ihrer geografischen Randlage und ihrer demografischen und wirtschaftlichen Situation vor besonderen Herausforderungen. Der für die Inseln selbst und für die niedersächsische Festlandküste wichtige Küstenschutz gehört ebenso dazu wie die Sicherstellung der teilweise tideabhängigen Erreichbarkeit. Darüber hinaus müssen bezahlbarer Wohnraum für die einheimische Bevölkerung sowie kommunale Infrastruktureinrichtungen wie Schulen und Kindergärten und Einrichtungen für die touristische Infrastruktur vorgehalten werden. Dabei sind die Sicherung des dauerhaften Wohnens sowie die traditionelle Vermietung von Ferienwohnungen an Feriengäste auch vor dem Hintergrund einer weiteren positiven wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung von großer Bedeutung. Die Landesregierung legt besonderes Augenmerk darauf, die Ostfriesischen Inseln bei der Bewältigung dieser vielfältigen Aufgaben mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies vorausgeschickt, wird zu den Nummern 1 bis 7 der Landtagsentschließung Folgendes ausgeführt: Zu 1: Die Erarbeitung lokaler und regionaler Handlungskonzepte ist zunächst eine Aufgabe in der Verantwortung der strukturrelevanten Akteure vor Ort. Die Landesregierung wird einen regional getragenen Prozess zur Erarbeitung eines Handlungskonzeptes für die Ostfriesischen Inseln unterstützend begleiten. Als Ansprechpartner vor Ort steht dafür das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems zur Verfügung. Es ist die Anlaufstelle für alle Fragen der Landesentwicklung in den Städten, Gemeinden und Landkreisen des Amtsbezirkes. Im Zuge einer künftigen Fortschreibung der Regionalen Handlungsstrategie Weser-Ems können die besonderen Herausforderungen und der Handlungsbedarf der Inseln vertieft berücksichtigt werden. Zu 2: Die EU-Kommission wird ihre Überlegungen zur Strukturfondsförderperiode ab 2021 voraussichtlich erst nach Auswertung der jährlichen Überprüfungssitzungen ab 2017 (Artikel 51 Abs. 2 VO [EU] 1303/2013) und der Fortschrittsberichte zur Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen (Artikel 52 VO [EU] 1303/2013) konkretisieren. Möglicherweise wird aber auch die Auswertung der Leis- 2
3 tungsüberprüfung im Jahr 2019 abgewartet (Artikel 21 Abs. 2 VO [EU] 1303/2013). Es ist nicht zu erwarten, dass die EU-Kommission bei künftigen Festlegungen von Regionskategorien die entsprechenden geografischen Gebiete verkleinern wird (NUTS-2-Ebene; vgl. Artikel 90 VO [EU] 1303/2013). Die Landesregierung wird das Thema zu gegebener Zeit auf Arbeitsebene ansprechen. Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission in Arbeitsgesprächen mit dem Bund und den Ländern zur Vorbereitung der Operationellen Programme des EFRE für die EU-Förderperiode 2014 bis 2020 deutlich gemacht hat, dass es in Deutschland keine Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gäbe und die für solche Gebiete vorgesehenen besonderen Förderungen daher in Deutschland nicht möglich seien; also die Artikel 121 VO (EU) 1303/2013 und die Artikel 10 bis 12 VO (EU) 1301/2013 für Deutschland keine Anwendung finden. Zu 3: Im Hinblick auf die Finanzzuweisungen an die Ostfriesischen Inseln im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ergibt sich insbesondere für die kleineren Inseln eine sehr spezifische Problemsituation: Die durch den Tourismus durchaus vorhandenen Steuereinnahmen der Inselkommunen sind aufgrund der geringen Einwohnerzahl pro Kopf zwar relativ hoch, absolut betrachtet jedoch nur von geringer Höhe. Diese Problemlage setzt sich bei den Schlüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich fort. Die relativ gesehen überdurchschnittliche Steuereinnahmekraft steht einem durch die niedrige Einwohnerzahl insgesamt geringen Bedarfsansatz gegenüber. Oftmals müssen die kleinen Inseln daher sogar Finanzausgleichsumlage entrichten. Eine Lösung im bestehenden System zu finden, hat sich wegen der besonderen Problemlage der Inselgemeinden in der Vergangenheit wiederholt als sehr schwierig erwiesen. Um der sehr spezifischen Situation der Inseln im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zukünftig aber gegebenenfalls besser Rechnung zu tragen, wird bei der derzeitigen Überprüfung untersucht, ob es hierzu neue Erkenntnisse gibt, die eine entsprechende Neuausrichtung ermöglichen. Profitiert haben einige Ostfriesische Inseln allerdings bereits von der grundlegenden Neuordnung des Bedarfszuweisungsverfahrens im Jahr Die Bedarfszuweisungen werden seither konzentriert und ausschließlich an besonders finanzschwache Kommunen bewilligt. Ein aussagekräftiger Vergleich der Finanzkraft der antragstellenden kommunalen Gebietskörperschaften wird anhand der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft ermittelt, die der Steuereinnahmekraft einer jeweils individuellen Vergleichsgruppe von Kommunen gegenübergestellt wird. Die Vergleichsgruppe enthält dabei im Regelfall sämtliche Kommunen, deren Einwohnerzahl um maximal 25 % größer bzw. kleiner ist ohne die zu vergleichende Kommune selbst. Diesen individuellen Vergleichsgruppen gehören im Ergebnis zwischen 18 und 168 Verwaltungseinheiten an. Eine individuelle gleitende Gemeindegrößenklasse kann für die 26 kleinsten kommunalen Einheiten schon wegen der systembedingten Randlage nicht gebildet werden. Es wird folglich eine feste Vergleichsgruppe, bestehend aus den 50 kleinsten Verwaltungseinheiten, festgelegt; die zu vergleichende Kommune bleibt auch hier außen vor. Diese hier zusammengefassten Verwaltungseinheiten weisen Einwohnerzahlen zwischen 523 und auf. Die kleinste Einheit dieser Vergleichsgruppe kommt danach auf 8 % des Einwohnerbestandes der größten Einheit. Die Steuereinnahmekraft bzw. die Vergleichswerte werden jeweils einwohnerbezogen ausgewiesen. Die Abweichung der Steuereinnahmekraft vom Vergleichswert wird in Prozent dargestellt. Diese Betrachtung geht in der oben beschriebenen festen Vergleichsgruppe in der Regel zulasten der einwohnerschwächeren Einheiten und führt zwangsläufig dazu, dass diese das Einstiegskriterium der besonderen Finanzschwäche im Bedarfszuweisungsverfahren nicht erreichen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wird bei der Ermittlung der durchschnittlichen Steuereinnahmekraft je Einwohner bei Verwaltungseinheiten mit weniger als Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich von einer Einwohnerzahl von ausgegangen. Mit dieser Regelung wird das Bedarfszuweisungsverfahren für die kleinsten kommunalen Verwaltungseinheiten geöffnet. 3
4 Seit 2006 ist es über diesen Weg gelungen, den erkennbaren Haushaltsproblemen der Inselgemeinden entgegenzuwirken. Darüber hinaus wurden die Gemeinden Juist und Wangerooge in den Jahren 2009 bzw über die Gewährung sogenannter kapitalisierter Bedarfszuweisungen teilentschuldet. Mit den Gemeinden Baltrum und Langeoog finden derzeit noch die Gespräche dazu statt. Des Weiteren können in Niedersachsen Gemeinden, die als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeorte ganz oder teilweise staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihrer Kosten, die ihnen aus dem Tourismus entstehen, Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. Diese Möglichkeit besteht bereits seit dem Alle sieben Ostfriesischen Inseln sind als Nordseeheilbäder staatlich anerkannt und erfüllen demnach die Voraussetzungen, Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge erheben zu können. Da die gemeindlichen Einnahmen aus den Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen zweckgebunden sind, ist ein direkter Rückfluss zur Refinanzierung touristisch geprägter Ausgaben (z. B. touristische Infrastruktur, touristisches Marketing) sichergestellt. Bislang wird der Kurbeitrag auf sämtlichen Inseln erhoben, Fremdenverkehrsbeiträge werden nur auf vier der sieben Inseln erhoben. Zu 4: Auf den Ostfriesischen Inseln werden dem Wohnungsmarkt und dem Ferienwohnungsmarkt Wohnraum bzw. Unterkunftsmöglichkeiten in erheblichem Umfang durch die Bildung von Zweitwohnungen entzogen. Hinzu kommen Rechtsunsicherheiten bei der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bzw. Steuerung von Ferienwohnungen. Entsprechend der Landtagsentschließung hat die Landesregierung eine Bundesratsinitiative zur Verbesserung der Wohnsituation auf Inseln zur Ergänzung der Regelung des 22 Baugesetzbuch (BauGB) über die Sicherung von Gebieten mit Tourismusfunktionen eingebracht. Dementsprechend hat der Bundesrat am die Entschließung gefasst, die Bundesregierung zu bitten, über eine Änderung des 22 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Genehmigungsvorbehalt auf die Begründung von Bruchteilseigentum auszudehnen (BR-Drs. 180/15 [Beschluss]). Die Nutzungsart Ferienwohnungen findet in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bisher keine Erwähnung. Fragen zur Aufnahme der Ferienwohnungen in die BauNVO, deren Begriffsdefinition sowie deren Zulässigkeit und Steuerungsmöglichkeiten sind Gegenstand einer Projektgruppe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, in der auch das Land Niedersachsen vertreten ist. Das Land Niedersachsen setzt sich in der Projektgruppe dafür ein, den Gemeinden insbesondere auch aus Gründen der Rechtsklarheit mit der Änderung der BauNVO die Möglichkeit zu geben, die Ferienwohnungen u. a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise und in besonderen Wohngebieten, Dorf-, Misch- und Kerngebieten allgemein zuzulassen. Inzwischen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Normenkontrollentscheidung zudem bestätigt, dass in einem Baugebiet Ferienwohnungen und Wohnungen als Regelnutzungen nebeneinander zugelassen werden können. Das Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass die Gemeinde bei Vorliegen städtebaulicher Gründe die zulässige Wohnnutzung auf eine Dauerwohnnutzung durch Personen beschränken kann, die ihren Lebensmittelpunkt in der Gemeinde haben. Über die Aufstellung von Bebauungsplänen können die Gemeinden die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnungen und Ferienwohnungen im Rahmen ihrer Planungshoheit steuern. Zu 5: Anlässlich der Inselkonferenz am sind für den Bau von Mietwohnungen auf den Ostfriesischen Inseln unter Berücksichtigung der besonderen Inselsituation Ausnahmen von den Förderbestimmungen des Wohnraumförderprogramms in Aussicht gestellt worden. Damit auf den Inseln bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden kann, wurden höhere Förderbeträge und für die Inseln verträgliche Anfangsmieten zugelassen. Für zwei Mietwohnungsbauvorhaben auf den Inseln Borkum und Norderney wurden diese Ausnahmen von den Förderbedingungen in Anspruch genommen. Weitere Bauvorhaben auf den Ostfriesischen Inseln befinden sich in der Planungsphase. 4
5 Zu 6: Das städtebauliche Instrument der Erhaltungssatzung gibt den Gemeinden die Möglichkeit, Gebiete zu bezeichnen, in denen u. a. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt oder zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bestimmte Baumaßnahmen nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Über den Erlass von Erhaltungssatzungen entscheiden die Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit in eigener Verantwortung. Nach Kenntnis der Landesregierung werden durch die Städte und Gemeinden soweit erforderlich Bebauungspläne zur Steuerung der Zulässigkeit der Wohn- und Ferienwohnnutzung aufgestellt oder bestehende Bebauungspläne geändert. Zur Sicherung der Planung während des Aufstellungsverfahrens kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen. Die Landkreise, die Ämter für regionale Landesentwicklung und das MS stehen den Gemeinden bei Bedarf beratend zur Verfügung. An der Schnittstelle zwischen Landesregierung, Kommunen und anderen regionalen Akteuren steht den Inselgemeinden und Landkreisen mit dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems zudem ein Ansprechpartner zur Verfügung, der die räumlichen und strukturellen Entwicklungen beobachtet, bewertet und an dem Entwicklungsprozess der ostfriesischen Fremdenverkehrsregion im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bedarfsfall beratend mitwirken kann. Die sachliche Umsetzung ist anschließend die Aufgabe der für den bauaufsichtlichen Vollzug zuständigen Landkreise bzw. der für die städtebauliche Entwicklung zuständigen Inselgemeinden. Zu 7: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl. I S. 2034) zum (Föderalismusreform I) haben die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Wohnungswesens erhalten (Artikel 72 Abs. 1 und Artikel 74 Abs. 1 Nummer 18 Grundgesetz - GG). Der mit dem Zweckentfremdungsverbot verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass die grundlegenden Entscheidungen durch den Gesetzgeber mittels eines förmlichen Gesetzes getroffen werden (vgl. BVerfGE 33, 125/159; 45, 393/399). Auch Regelungen zum Betretungsrecht einer Wohnung und zum Ordnungswidrigkeitenrecht bedürfen gemäß Artikel 13 Abs. 7 GG bzw. Artikel 103 Abs. 2 GG einer formell gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 32, 346/363). Eine von der Landesregierung erlassene Verordnung würde diesen Anforderungen nicht genügen. Die Möglichkeit zur Wiedereinführung einer Zweckentfremdungsverbotsverordnung durch die Landesregierung ist daher nicht mehr gegeben. Formell käme daher ausschließlich eine gesetzliche Regelung in Betracht. Von der Möglichkeit, das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf gesetzlicher Basis zu regeln, haben bislang die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. In den drei Flächenländern entscheiden die Gemeinden eigenverantwortlich durch Satzung, ob der Wohnungsmarkt bei ihnen angespannt ist und sie von den Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, Gebrauch machen. Eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung wäre etwa die Umwandlung von Wohnraum in Ferienappartements, Büro- oder Geschäftsräume, Arztpraxen sowie ein längeres Leerstehenlassen oder die Beseitigung (Abriss) von Wohnraum. Die insbesondere auf den Ostfriesischen Inseln stark zunehmende Anzahl von Zweitwohnungen, die nur für kurze Zeit in der Saison bewohnt werden und dem Dauerwohnen entzogen sind, lässt sich indes mit einem Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht steuern. Wohnraum, der als Zweitwohnung genutzt wird, unterliegt nicht dem Verbot der Zweckentfremdung. Auch eine Zweitwohnung dient - wenn auch nur vorübergehend - dem Wohnen im Sinne eines unabhängig gestalteten häuslichen Wirkungskreises (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom , 1 LA 123/13, DVBl 2014, 254). Diesem Grundsatz folgend haben 5
6 die Länder, die bereits Gesetze zum Verbot der Zweckentfremdung erlassen haben, die Nutzung der eigenen Wohnung als Zweitwohnung nicht der Genehmigungspflicht unterworfen. Selbst wenn eine lediglich zeitweise Selbstnutzung einer Eigentums- oder auch Mietwohnung als genehmigungspflichtige Zweckentfremdung zu werten wäre, würde es einen erheblichen Kontrollund Überwachungsaufwand der Gemeinde erfordern, um ein lediglich zeitweises Wohnen vom Dauerwohnen rechtssicher abzugrenzen. Zudem lassen sich Umgehungstatbestände, etwa eine Gebrauchsüberlassung zum Schein an vorgebliche Dauermietende, Nutzungseinschränkungen wegen angeblicher Renovierungsvorhaben usw. nicht ausschließen. Die Landesregierung sieht daher in einem Zweckentfremdungsverbotsgesetz kein geeignetes Instrument, um eine unerwünschte Bildung von Wohneigentum zum Zwecke der Nutzung als Zweitwohnung zu verhindern. Soweit die Inselgemeinden zusätzlich die Umwandlung von Dauerwohnraum in Ferienappartements verhindern möchten, wäre zunächst der Bedarf einer landesweiten gesetzlichen Regelung zu ermitteln. 6 (Ausgegeben am )
Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet
Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
Mehr"Gesunde" Siedlungen
"Gesunde" Siedlungen Rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf Eigentümer- und Nutzungsstrukturen Referent: Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M. AnwälteHaus, Osnabrück 28.05.2011 - Haus der Insel -
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier
MehrEntwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrDem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 zuzustimmen.
Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 5716 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/5680 Haushaltsbegleitgesetz
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrEuropäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache
Für Ihre Zukunft! Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE im Bundes-Land Brandenburg vom Jahr 2014 bis für das Jahr 2020 in Leichter Sprache 1 Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung: EFRE
MehrHilfestellungen zur Mittelanforderung
Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung
MehrTOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten
TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten Sehr viele Anfragen zur Errichtung einer Spielhalle in letzter Zeit: - Einrichtung einer Spielhalle im Sudhaus
MehrDer Schutzschirm der Landesregierung Für unsere Kommune geeignet?
Der Schutzschirm der Landesregierung Für unsere Kommune geeignet? Ellen Enslin, MdL Kommunalpolitische Sprecherin 1 1. Wie funktioniert der Schutzschirm? Die folgenden Folien stammen zum Teil aus dem hessischen
MehrTagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz
Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent: 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrFORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems
FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende
MehrBevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012
Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen
MehrMarkus Demary / Michael Voigtländer
Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Nr. 50 Markus Demary / Michael Voigtländer Immobilien 2025 Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Wohn- und Büroimmobilienmärkte
MehrVermittlung von Unternehmensbeteiligungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Prozessablauf
Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen für kleine mittlere Unternehmen (KMU) Prozessablauf Jede Beteiligung ist für beide Seiten individuell. Dennoch gibt es in allen Transaktionen Prozesse die sich
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914
Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrInkrementelles Backup
Inkrementelles Backup Im Gegensatz zu einer kompletten Sicherung aller Daten werden bei einer inkrementellen Sicherung immer nur die Dateien gesichert, die seit der letzten inkrementellen Sicherung neu
MehrSteuern sind zum Sparen da. Immobilien
Steuern sind zum Sparen da. Immobilien »Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen.«helmut Schmidt, ehemaliger Bundeskanzler und Finanzminister STEUERN SPAREN. Unterm
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrLeichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?
Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Der Europäische Sozialfonds ist ein Geldtopf der Europäischen Union für Ausgaben für Menschen. Die
MehrAktion zur ländlichen Entwicklung. Was ist das?
Aktion zur ländlichen Entwicklung Was ist das? Inhalt der Präsentation: Was ist eine Aktion zur Ländlichen Entwicklung (ALE)? Die Themen der ALE Die Akteure in der ALE Die Rolle der Örtlichen Kommission
MehrInhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge
Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrInformationen zum Wohngebiet Kirchstraße
Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der
MehrNutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc
Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc (Gesellschaft nach englischem Recht, eingetragen beim Registrar of Companies for England and Wales
MehrHäufig gestellte Fragen zur Initiative Sportverein 2020
Häufig gestellte Fragen zur Initiative Sportverein 2020 1. An wen richtet sich die Initiative Sportverein 2020 und wer kann daran teilnehmen? Die Initiative Sportverein 2020 richtet sich an alle Sportvereine
MehrS A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.
30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/3523 19. Wahlperiode 14.07.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Peter Tschentscher (SPD) vom 08.07.09 und Antwort des Senats
MehrErgänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009
Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom
MehrWissenswertes über die Bewertung. Arbeitshilfe
Wissenswertes über die Bewertung Arbeitshilfe Grundlagen 02 Der Zweck der Archivierung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, eine kontinuierliche und rationelle Aktenführung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/937 15.03.2012 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Schulbesuch in anderen
MehrDarstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.
Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen
MehrBildungspatenschaften stärken, Integration fördern
Bildungspatenschaften stärken, Integration fördern aktion zusammen wachsen Bildung ist der Schlüssel zum Erfolg Bildung legt den Grundstein für den Erfolg. Für Kinder und Jugendliche aus Zuwandererfamilien
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrEhrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren
Ehrenamtliche weiterbilden, beraten, informieren Inhaltsverzeichnis Regionalentwicklung und 16 Zukunftsprojekte 3 Weiterbildung worum geht es? 4 Ein konkretes Beispiel 5 Seminar Freiwilligenmanagement
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrUnternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
MehrReglement über die Zweckerhaltung unterstützter
841.160 Reglement über die Zweckerhaltung unterstützter Wohnungen (Zweckerhaltungsreglement) Stadtratsbeschluss vom 18. April 2007 (431) mit Änderung vom 27. Mai 2009 (690) 1 A. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich,
MehrOptimal vorbereitet. Fit fürs Studium mit den Vorbereitungskursen der OHN. Fragen? Jetzt anmelden! www.offene-hochschule-niedersachsen.
Fragen? Für weiterführende Informationen sowie eine individuelle Beratung steht Ihnen das Team der Servicestelle Offene Hochschule Niedersachsen gerne zur Verfügung. Optimal vorbereitet Fit fürs Studium
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
Mehr1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg und welche Behörden sind jeweils zuständig?
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 64 des Abgeordneten Steeven Bretz CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/149 Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr.
MehrÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER
GOOD NEWS VON USP ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER In den vergangenen vierzehn Jahren haben wir mit USP Partner AG eine der bedeutendsten Marketingagenturen
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehraws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz)
aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (KMU-Förderungsgesetz) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der Garantierichtlinie 2014 (KMU-Förderungsgesetz) vom 10. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele
MehrName der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon
Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrIhr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012
Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/6463 07.08.2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Leukefeld (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrAmbulant betreutes Wohnen eine Chance!
Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt
MehrCheckliste. Erfolgreich Delegieren
Checkliste Erfolgreich Delegieren Checkliste Erfolgreich Delegieren Erfolgreiches Delegieren ist für Führungskräfte von großer Bedeutung, zählt doch das Delegieren von n und Projekten zu ihren zentralen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrPrivate Altersvorsorge
Private Altersvorsorge Datenbasis: 1.003 Befragte im Alter von 18 bis 65 Jahren, bundesweit Erhebungszeitraum: 10. bis 16. November 2009 Statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: HanseMerkur,
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrEntschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach -
Bundesrat Drucksache 555/13 (Beschluss) 05.07.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Rezeptfreiheit von Notfallkontrazeptiva auf der Basis von Levonorgestrel - Pille danach - Der
MehrÖrtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau
Örtliche Angebots- und Teilhabeplanung im Landkreis Weilheim-Schongau Zusammenfassung der Ergebnisse in Leichter Sprache Timo Wissel Albrecht Rohrmann Timo Wissel / Albrecht Rohrmann: Örtliche Angebots-
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
Mehr3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015
Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrTräger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten
Träger : Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius Bretten Wir sind Mitglied im Verband katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK) - Bundesverband e.v. - BESCHWERDEMANAGEMENT BESCHWERDEMANAGEMENT SEITE
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrIm Prüfungsteil Mündlicher Ausdruck sollen Sie zeigen, wie gut Sie Deutsch sprechen.
Im Prüfungsteil Mündlicher Ausdruck sollen Sie zeigen, wie gut Sie Deutsch sprechen. Dieser Teil besteht aus insgesamt sieben Aufgaben, in denen Ihnen unterschiedliche Situationen aus dem Universitätsleben
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
Mehr