GUT BEGLEITET INS LEBEN. Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall. Informationen und Ansprechpartner

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1 GUT BEGLEITET INS LEBEN Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall Informationen und Ansprechpartner

2 Grußwort des Landrates Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kooperationspartner im Gesundheitswesen, GUT BEGLEITET INS LEBEN sollen alle Kinder im Landkreis Schwäbisch Hall starten können. Das ist das gemeinsame Ziel, das sich die Fachkräfte im Netzwerk Frühe Hilfen gesteckt haben. Um dies zu erreichen ist es wichtig, dass wir werdenden Eltern und jungen Familien möglichst frühzeitig Unterstützung und Hilfe anbieten. Gelingen kann diese wichtige Aufgabe allerdings nur gemeinsam mit unseren Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern insbesondere im Gesundheitswesen. Sie sind diejenigen Fachkräfte, die bereits rund um die Geburt und in den ersten Lebensmonaten eines Kindes mit der Familie in Kontakt stehen. Auch wenn Sie in Ihrem Arbeitsalltag andere Schwerpunkte haben, sind Sie daher ein wichtiger Teil der Verantwortungsgemeinschaft Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall. Durch den Kontakt zu allen Familien haben Sie in Ihrer alltäglichen Arbeit die Möglichkeit, den Blick auch auf einen frühen präventiven Hilfebedarf zu lenken. Sie können so dazu beizutragen, dass insbesondere Familien in belasteten Lebenslagen frühzeitig die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um ihren Kindern ein gesundes Aufwachsen zu ermöglichen. Mit dem vorliegenden Leitfaden möchten wir Ihnen nun die Informationen und Anlaufstellen an die Hand geben, die Sie unterstützen, die Thematik der Frühen Hilfen in Ihrem beruflichen Alltag angemessen in den Blick zu nehmen.

3 Inhaltsverzeichnis 1 Ansprechpartner - auf einen Blick Koordinationsstelle Frühe Hilfen Anlaufstellen und Hilfen bei Krisen/Kindeswohlgefährdung Weitere Anbieter/Kooperationspartner Frühe Hilfen Frühe Hilfen - allgemeine Informationen Was sind Frühe Hilfen? Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) Das Bundeskinderschutzgesetz Verortung der Frühen Hilfen im Kinderschutz Die besondere Bedeutung der Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen Frühe Hilfen - ein Fallbeispiel Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall - im Überblick Koordinationsstelle Frühe Hilfen Kooperation und Vernetzung Angebote aus dem Bereich der Frühen Hilfen Systematisierung der Angebote Kooperation - konkret Kooperation bei Frühen Hilfen Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch Einverständniserklärung zur Vermittlung eines Beratungsgespräches Koordinationsstelle Frühe Hilfen - Beratungsablauf Wie Kooperation gelingt Kooperation im Kinderschutz Kinderschutz im Gesundheitswesen - 4 KKG Datenschutz und Datenweitergabe - 4 KKG Checkliste Datenweitergabe Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe Anhang Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - Gesetzestext Arzt und Kinderschutz Rahmen-Vereinbarung zur Vernetzung vertragsärztlicher Qualitätszirkel mit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich Frühe Hilfen in Baden- Württemberg mit postnatalem Erhebungsbogen Frühe Hilfen der KVBW Wahrnehmungsbögen für den Kinderschutz Impressum Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

4 1 Ansprechpartner - auf einen Blick Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

5 1.1 Koordinationsstelle Frühe Hilfen In Schwäbisch Hall In Crailsheim Frau Lena Steinle Was wir tun Frau Catja Schühlein B. A. in Sozialer Arbeit B. A. in Sozialer Arbeit Fon: Fon: Landratsamt Schwäbisch Hall Jugendamt Münzstraße 1, Schwäbisch Hall Aufgabenschwerpunkte: Beratung zu Angeboten und Hilfen/ Informationsveranstaltungen Frühe Hilfen Netzwerkarbeit/ Öffentlichkeitsarbeit für den Altkreis Schwäbisch Hall Landratsamt Schwäbisch Hall Außenstelle Crailsheim - Jugendamt In den Kistenwiesen 2/1, Crailsheim Aufgabenschwerpunkte: Beratung zu Angeboten und Hilfen/ Informationsveranstaltungen Frühe Hilfen Netzwerkkoordination/Öffentlichkeitsarbeit für den Altkreis Crailsheim Anonyme Fallberatung für Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen (vgl. 4 KKG) und Qualitätszirkel Frühe Hilfen für den Landkreis Schwäbisch Hall Aufgrund unserer Außendiensttätigkeit sind wir nicht immer zu den regulären Öffnungszeiten in unserem Büro erreichbar. Bitte hinterlassen Sie uns in diesen Fällen eine Nachricht, wir melden uns dann umgehend bei Ihnen. Gerne können Sie auch per mit uns Kontakt aufnehmen. In akuten Krisen/bei Kindeswohlgefährdung wenden Sie sich bitte direkt an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Jugendamtes. Die Kontaktdaten finden Sie auf der folgenden Seite. Wir beraten werdende Eltern und junge Familien mit Kindern bis zu drei Jahren sowie Fachkräfte, die mit den Familien in Kontakt stehen. Wir arbeiten im primär- und sekundärpräventiven Bereich und bilden innerhalb des Jugendamtes einen eigenen Fachdienst. Bei der Beratung von Fachkräften übernehmen wir eine Clearingfunktion. In diesem Zusammenhang bieten wir für Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen die Möglichkeit der anonymen Fallberatung (vgl. 4 KKG) an. Unser Anliegen ist es, insbesondere Familien in belasteten Lebenssituationen möglichst frühzeitig zu erreichen und für Hilfen zu gewinnen, um so das gesunde Aufwachsen der Kinder zu fördern. Weitere Informationen zum Aufgabenfeld der Koordinationsstelle Frühe Hilfen finden Sie auf Seite 14. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

6 1.2 Anlaufstellen und Hilfen bei Krisen/Kindeswohlgefährdung Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) des Jugendamtes In Schwäbisch Hall In Crailsheim Fon: Fon: Landratsamt Schwäbisch Hall Jugendamt Landratsamt Schwäbisch Hall Außenstelle Crailsheim - Jugendamt Münzstraße 1 In den Kistenwiesen 2/ Schwäbisch Hall Crailsheim Außerhalb der regulären Öffnungszeiten erreichen Sie für Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen den Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes über die örtliche Polizeidienststelle. Polizei In Schwäbisch Hall In Crailsheim Fon: Fon: Polizeirevier Schwäbisch Hall Polizeirevier Crailsheim Gräterweg 8 Parkstraße Schwäbisch Hall Crailsheim Die Polizeidienststellen sind rund um die Uhr besetzt. Frauen- und Kinderschutzhaus Im Landkreis Schwäbisch Hall Fon: Diakonieverband Schwäbisch Hall Mauerstraße Schwäbisch Hall Das Haus ist anonym. Frauen und ihre Kinder werden aufgenommen, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt sind, d.h. mit einem Gewalttäter bzw. einer Gewalttäterin in einer Wohnung leben. Gewalt kann psychisch oder physisch sein. Die Frauen müssen volljährig sein. Das Frauen- und Kinderschutzhaus ist von Mo-Fr von 8:30 Uhr bis 16:30 Uhr telefonisch erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst über die örtliche Polizeidienststelle. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

7 1.3 Weitere Anbieter/Kooperationspartner Frühe Hilfen Gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern haben wir eine Bestandserhebung der Angebote und Hilfen rund um Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre durchgeführt. Sie finden diese zusammengefasst in der Datenbank Frühe Hilfen des Landkreises Schwäbisch Hall unter Hier können Sie neben den Adressdaten und Ansprechpartnern der Einrichtungen und Institutionen auch weitergehende Informationen zu den einzelnen Angeboten abrufen. In der Datenbank Frühe Hilfen finden Sie z.b.: Schwangeren-/Beratungsstellen, Geburtskliniken, Kinderärzte, Hebammen, Frühförderstellen, Familienbildungszentren, Ansprechpartner für Kindertagespflege, Elterntreffs und Eltern-Kind-Gruppen. Datenbank-Suchmaske Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

8 2 Frühe Hilfen - allgemeine Informationen Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

9 2.1 Was sind Frühe Hilfen? Der ursprünglich aus der Frühförderung stammende Begriff wird heute in unterschiedlichen Bereichen des Gesundheitswesens und der Kinder- und Jugendhilfe verwendet. In den letzten Jahren gewann der Begriff Frühe Hilfen im Zusammenhang mit der Diskussion um Prävention und Kinderschutz zunehmend an Bedeutung. Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe von 0 bis 3 Jahren. Frühe Hilfen stellen grundsätzlich präventive - und somit freiwillige - Angebote für alle Familien dar, sollen jedoch insbesondere Familien in belasteten Lebenssituationen Unterstützung bieten. Frühe Hilfen sollen im Sinne eines präventiven Kinderschutzes dazu beitragen, möglichst frühzeitig Risiken bzw. Belastungen zu erkennen und von Anfang an die Potentiale und Kompetenzen von Eltern und deren Kinder zu stärken. Kooperation und Vernetzung - insbesondere zwischen Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe - sind hier von zentraler Bedeutung. Belastete Lebenslagen können sein: eine sehr frühe Elternschaft ein besonderer Betreuungsbedarf des Kindes (z.b. Regulationsstörungen) psychosoziale Belastungen in der Familie Migrationshintergrund der Eltern Frühe Hilfen können sein KiMi - Kinder im Mittelpunkt, Familienhebammen/Familienkinderkrankenschwestern Gesundheitsleistungen (Geburtskliniken, Kinderklinik/Sozialpädiatrisches Zentrum, Ärzte, Hebammen) und Interdisziplinäre Frühförderung Bildungsangebote (z.b. STÄRKE-Kurse) Ehrenamtliche Unterstützung Siehe hierzu auch die Arbeitsmaterialien zum Erkennen von Familien in belasteten Lebenslagen ab Seite 19 und im Anhang. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

10 2.2 Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) Um den fachlichen Austausch im Bereich Frühe Hilfen zu fördern, die Entwicklungen zu begleiten und den aktuellen Forschungsstand für Fachkräfte zu bündeln, wurde das Nationale Zentrum Frühe Hilfen gegründet. Hier finden Sie auch eine ausführliche Auf der Homepage des NZFH unter Definition des Begriffes Frühe Hilfen, finden Sie ausführliche Informationen zum Thema. die bereits im Jahr 2009 vom Wissenschaftlichen Beirat des NZFH (Prof. Dr. Sabine Walper, Prof. Dr. Peter Franzkowiak, Dr. Thomas Meysen, Prof. Dr. Mechthild Papoušek) verabschiedet wurde. Inhalte der Definition des Begriffes Frühe Hilfen des Nationalen Zentrums im Überblick: Zielgruppe: - werdende Eltern und junge Familien mit Kindern bis 3 Jahren, - insbesondere Familien in belasteten psychosozialen Lebenslagen Herstellen positiver Entwicklungsmöglichkeiten durch alltagspraktische Unterstützung Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz der (werdenden) Eltern Stufenmodell: - universelle Prävention - selektive Prävention - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Auf- und Ausbau von Netzwerken: - Multiprofessionelle Kooperation in Netzwerken Frühe Hilfen unter - Einbeziehung bürgerschaftlichen Engagements durch vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen Risiken sollen so frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden Enge Kooperation von Institutionen und Angeboten sozialer Dienste Ziel: flächendeckende Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten sowie wissensbasierte Verbesserung der Qualität der Versorgung Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

11 2.3 Das Bundeskinderschutzgesetz Wesentliche gesetzliche Grundlage für die Frühen Hilfen und die Kooperation im Kinderschutz bildet das zum in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Von zentraler Bedeutung ist hier das in Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes gefasste Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Den kompletten Gesetzestext finden Sie im Anhang ab Seite 30. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) verfolgt zwei wesentliche Ziele: Zum einen soll eine weitere Verbesserung des Kinderschutzes dadurch erreicht werden, dass Eltern durch frühzeitige primär- und sekundärpräventive Maßnahmen in ihren Erziehungskompetenzen gestärkt werden (Frühe Hilfen). Diese familienzentrierte Prävention beruht auf der Annahme, dass positive Veränderungen bei den Eltern zu verbesserten Entwicklungsbedingungen für deren Kinder führen. Zum anderen sollen Risiken im Einzelfall früher erkannt und mögliche Kindeswohlgefährdungen vermieden bzw. eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden. Hierzu nimmt der Gesetzgeber in 4 Abs. 1 KKG weitere Berufsgruppen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen, in die Pflicht, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung aktiv im Kinderschutz mitzuwirken. Im Hinblick auf die Annahme, dass gelingender Kinderschutz interdisziplinär angelegt sein muss und nur vor dem Hintergrund bestehender Angebote und Regelstrukturen nachhaltig sinnvoll gestaltet werden kann, sieht demnach auch 3 KKG den Aufbau verbindlicher flächendeckender Kooperations- und Netzwerkstrukturen vor. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

12 2.4 Verortung der Frühen Hilfen im Kinderschutz Folgt man dem Konzept des Aktionsprogrammes Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sind Frühe Hilfen zu verorten. an der Nahtstelle zwischen einer allgemeinen und damit voraussetzungslosen Förderung der Erziehung in der Familie bzw. der kindlichen Entwicklung ( 16 SGB VIII) und den voraussetzungsgebundenen Hilfen zur Erziehung ( 27 ff SGB VIII), auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn Eltern alleine eine»erziehung zum Wohle des Kindes«nicht sicherstellen können Frühe Hilfen bewegen sich demnach im Spannungsfeld zwischen früher Förderung und Gefahrenabwehr, sodass der Gestaltung der Schnittstellen sowohl im Rahmen der Kooperationen der beteiligten Akteure (z.b. zwischen Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe) als auch zwischen Prävention und Intervention wesentliche Bedeutung zukommt. Das folgende Schaubild soll die Verortung Früher Hilfen in der Kinder- und Jugendhilfe verdeutlichen: Vgl. hierzu: DERR, Regine; GERBER, Christine; SANN, Alexandra (2010): Editorial. In: DEUTSCHES JUGEND- INSTITUT E.V. (Hg.): Kinderschutz und Frühe Hilfen. IzKK-Nachrichten (1). München: Informationszentrum Kindesmisshandlung/Kindesvernachlässigung, S. 3. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

13 2.5 Die besondere Bedeutung der Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen Da die Kinder- und Jugendhilfe rund um Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre der Kinder kaum Kontakt zu den Familien hat - in Fachkreisen wird hier auch von einer Settinglücke gesprochen - liegt der Fokus im Bereich der Frühen Hilfen insbesondere auf dem Ausbau der Kooperationsbeziehungen zwischen dem Gesundheitswesen und der Jugendhilfe: Ärzte und Hebammen haben meist regelmäßigen Kontakt zu werdenden Eltern und jungen Familien. Sie können daher einen möglichen Unterstützungsbedarf frühzeitig erkennen und aufbauend auf das bestehende Vertrauensverhältnis bei Bedarf über Angebote informieren und für die Inanspruchnahme von Hilfen werben. Mit 4 KKG wurde daher auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die - neben weiteren Berufsgruppen - auch die Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen aktiv einbezieht, im Kinderschutz mitzuwirken. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Punkt 4 Kooperation - konkret ab Seite 18. Den Gesetzestext finden Sie im Anhang ab Seite 30. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

14 2.6 Frühe Hilfen - ein Fallbeispiel Ein Arzt meldet sich bei der Koordinationsstelle Frühe Hilfen. Eine seiner Patientinnen, eine 18-jährige Frau mit einem sechs Wochen alten Baby ist mit ihrer Situation überfordert. Die Beziehung zum Vater des Kindes ist während der Schwangerschaft in die Brüche gegangen und auch sonst hat die junge Mutter kaum Unterstützung aus ihrem Familienund Bekanntenkreis. Da sie wegen der Schwangerschaft ihre Ausbildung abbrechen musste, befindet sie sich auch finanziell in einer schwierigen Situation. Der Arzt schildert den Fall anonym und erkundigt sich bei der Koordinatorin nach Unterstützungsmöglichkeiten. In einem weiteren Gespräch mit der jungen Mutter über mögliche Angebote gelingt es dem Arzt, diese zu einem Beratungsgespräch in die Koordinationsstelle zu bewegen. Gemeinsam suchen die junge Mutter und die Koordinatorin nach einem geeigneten Angebot. Die junge Mutter entscheidet sich für das Angebot KiMi - Kinder im Mittelpunkt. Eine KiMi- Mitarbeiterin besucht die junge Frau zuhause. Bei weiteren Hausbesuchen unterstützt die Sozialpädagogin die junge Mutter u.a. bei Suche nach einer passenden Wohnung und beim Ausfüllen von Formularen. Bei den 14-tägig stattfindenden KiMi Gruppentreffen lernt die junge Frau andere Mütter in ähnlichen Situationen kennen, mit denen sie sich austauschen kann. Nach einem Jahr hat sie eine enge Beziehung zu ihrem Kind aufgebaut, eine eigene Wohnung gefunden und kann ihre abgebrochene Ausbildung in Teilzeit weiterführen. Fazit: Neben offensichtlichen Belastungen wie Sucht- oder psychischen Erkrankungen der Eltern können auch eine angespannte finanzielle Situation, Spannungen in der Partnerschaft und/oder ein fehlendes soziales Unterstützungsnetzwerk zu Überforderungen bei den Eltern führen und das gesunde Aufwachsen eines Neugeborenen beeinträchtigen (vgl. Wahrnehmungsbögen der Uniklinik Ulm im Anhang ab Seite 68). Im Gespräch mit Fachkräften, die mit werdenden Eltern und jungen Familien in Kontakt stehen, wird deutlich, dass es teilweise Vorbehalte gibt, belastete Familien anzusprechen. Oft ist dies begleitet von der Sorge, in der begrenzten Zeit keine ausreichende Hilfe anbieten zu können, den Eltern zu nahe zu treten oder die Situation überzubewerten. Wenn Sie Eltern auf mögliche Belastungen ansprechen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Melden Sie den Eltern zunächst Ihre eigenen Beobachtungen zurück: Mir ist aufgefallen, dass Sie mehrmals mit Ihrem Partner gestritten haben / dass Sie gar keinen Besuch auf Station hatten und beziehen Sie sich anschließend auf Ihr eigenes Gefühl Ich mache mir Sorgen, Sie ohne Unterstützung nach Hause zu entlassen. So geraten die Eltern nicht in eine Verteidigungshaltung und behalten einen größeren Entscheidungsfreiraum. Sie als Fachkraft im Gesundheitswesen machen lediglich ein Angebot an die Familie, indem Sie Ihre Wahrnehmung zurückmelden und über die Angebote der Frühen Hilfen informieren bzw. den Kontakt zur Koordinationsstelle Frühe Hilfen herstellen. Die Entscheidung, welche Hilfe am passendsten ist, wird bei der Beratungsstelle bzw. der Koordinationsstelle Frühe Hilfen gemeinsam mit den Eltern getroffen. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

15 3 Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall - im Überblick Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

16 3.1 Koordinationsstelle Frühe Hilfen Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde die Koordinationsstelle Frühe Hilfen mit Ansprechpartnerinnen in Crailsheim und Schwäbisch Hall eingerichtet. Die Koordinationsstelle ist beim Jugendamt angesiedelt und gehört als eigenständiger Fachdienst zum Fachbereich der Besonderen Sozialen Dienste. Die Koordinationsstelle ist Anlaufstelle für werdende Eltern und junge Familien mit Kindern bis drei Jahren sowie für Fachkräfte, die mit Eltern und Kindern in Kontakt stehen. Die Mitarbeiterinnen beraten zu Angeboten und Hilfen rund um die Geburt und die ersten Lebensjahre der Kinder und bieten insbesondere für Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen die Möglichkeit der anonymen Fallberatung (gemäß 4 KKG, Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) an. Daneben ist die Koordinationsstelle Frühe Hilfen mit folgenden weiteren Aufgabenfeldern betraut: Auf- und Ausbau der Kooperations- und Netzwerkbeziehungen Koordinierung der Angebotsstrukturen Öffentlichkeitsarbeit Die Kontaktdaten der Koordinationsstelle Frühe Hilfen finden Sie auf Seite 3 sowie unter Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

17 3.2 Kooperation und Vernetzung Zu den Vernetzungsinstrumenten im Bereich der Frühen Hilfen gehören im Landkreis Schwäbisch Hall aktuell: der Runde Tisch Frühe Hilfen und die Qualitätszirkel Frühe Hilfen in Crailsheim und Schwäbisch Hall Der Runde Tisch Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall wurde im Jahr 2011 ins Leben gerufen. Er bildet ein wesentliches Instrument beim Auf- und Ausbau des Netzwerkes Frühe Hilfen. Das Gremium besteht mittlerweile aus über 50 Fachkräften bzw. Institutionen unterschiedlicher Professionen. Die einzelnen Netzwerkpartner finden Sie unter: - Links - Kooperationspartner. Themen beim Runden Tisch sind z.b.: Welche Angebote und Hilfen gibt es und wer sind Ansprechpartner/innen? Welche Erfahrungen machen die einzelnen Fachkräfte im Kontakt mit den Familien und welchen Bedarf an Hilfen sehen sie? Wie können Familien in belasteten Lebenslagen erkannt und für Hilfen gewonnen werden? Wie können verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit - auch in Kinderschutzfragen - erarbeitet werden, um Handlungssicherheit zu gewinnen und Entlastung zu schaffen? Wie kann die Kooperation im Netzwerk aussehen, so dass sowohl die Familien als auch die beteiligten Fachkräfte profitieren? Die Qualitätszirkel Frühe Hilfen sind aus dem Projekt Vernetzung lokaler Angebote im Rahmen Früher Hilfen mit vertragsärztlichen Qualitätszirkeln der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg entstanden (vgl. hierzu auch die Rahmenvereinbarung im Anhang ab Seite 47). In Form von Familienfallkonferenzen werden in den im Jahr 2014 gegründeten Qualitätszirkeln Frühe Hilfen schwierige Fälle anonym im interdisziplinären Team aus Ärzten und Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe besprochen. Mit dem differenzierten Fachwissen der Teilnehmenden können gemeinsam bestmögliche Unterstützungs- bzw. Hilfsangebote für die Familien erarbeitet werden. Die Qualitätszirkel werden aktuell von jeweils einem Arzt (Kinderarzt/ Gynäkologe) und den Koordinatorinnen Frühe Hilfen moderiert. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

18 3.3 Angebote aus dem Bereich der Frühen Hilfen Basierend auf den entwicklungs- und neuropsychologischen Erkenntnissen der letzten Jahre wurden die Angebote aus dem Bereich der Frühen Hilfen ausgebaut. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Förderung einer guten Eltern-Kind-Bindung und der Unterstützung bei Erziehungsfragen. Seit Oktober 2012 bzw. Januar 2014 gehören die Angebote KiMi - Kinder im Mittelpunkt und Familien-Kinderkrankenschwestern/ Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und Familienhebammen zu den Regelangeboten der Frühen Hilfen. Kennzeichnend für beide Angebote ist: Die Fachkräfte sind kompetente Ansprechpartnerinnen rund um Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre des Kindes. Die Betreuung ist bereits während der Schwangerschaft möglich und erfolgt auch in Form von Hausbesuchen. Bei Bedarf werden weitere Hilfen vermittelt. Das Angebot ist für die Familien kostenfrei. Der Zugang zu den Angeboten ist unbürokratisch und direkt über die Schwangerschaftsberatungsstellen von Diakonie und Caritas sowie über die Koordinationsstelle Frühe Hilfen möglich. Daneben gibt es im Landkreis Schwäbisch Hall eine Vielzahl weiterer Angebote, die sich an werdende Eltern und junge Familien mit Kindern in den ersten Lebensjahren richten. So haben Fachkräfte der psychologischen Beratungsstelle, der Schwangerschaftsberatungsstellen sowie Fachkräfte aus dem Bereich der Sozialpädagogischen Familienhilfe eine Fortbildung in entwicklungspsychologischer Beratung absolviert und setzen dieses Wissen bei ihrer Arbeit mit den Familien ein. Die Angebote mit detaillierten Informationen finden Sie in Form einer Datenbank auf der Homepage der Koordinationsstelle Frühe Hilfen unter Angebote finden. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

19 3.4 Systematisierung der Angebote Mit dem Ziel, die Vermittlung bzw. Empfehlung von passenden Angeboten - auch von und in jeweils andere Fachbereiche - zu erleichtern, wurde gemeinsam mit den Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern eine erarbeitet. Systematisierung der Angebote Frühe Hilfen nach dem Ampelsystem bzw. nach Präventionsstufen Die Systematisierung stellt eine gemeinsame Arbeitsgrundlage im Netzwerk Frühe Hilfen des Landkreises Schwäbisch Hall dar und kann über die Detailansicht der Angebote (Datenbank Frühe Hilfen abgerufen werden. Die Detailsuchfunktion ermöglicht zudem die gezielte Suche nach Angeboten z.b. im sekundärpräventiven Bereich. Gerne sind Ihnen auch die Mitarbeiterinnen der Koordinationsstelle Frühe Hilfen bei der Suche nach einem passenden Angebot behilflich. Folgende Kriterien bilden die Grundlage für die Systematisierung Primäre/ Universelle Prävention Angebote, die sich an alle Eltern richten Freiwilligkeit bei den Eltern Primärpräventive Angebote sind z.b.: Beratungsangebote der Schwangerschaftsberatungsstellen oder Stärke I Eltern- Bildungskurse Sekundäre/ Selektive Prävention Angebote, die sich speziell an (werdende) Eltern in belastenden Lebenslagen richten Aufgabe der Fachkräfte ist hier, für die Inanspruchnahme von Angeboten zu werben bzw. Angebote zu vermitteln Freiwilligkeit bei den Eltern Sekundärpräventive Angebote sind z.b.: KiMi - Kinder im Mittelpunkt, Familienkinderkrankenschwestern, Stärke II Kurse für Familien in belastenden Lebenslagen Wichtig ist, dass die äußere Versorgung des Kindes zuverlässig gewährleistet ist! Tertiäre Prävention/ Intervention bei Gefährdung des Kindeswohls auf Kooperation der Eltern hinwirken bei fehlender Kooperationsbereitschaft/fehlender Problemeinsicht Meldung auch gegen den Willen aber nicht ohne Wissen der Eltern Möglichkeit der anonymen Fallberatung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft (IeF) Einschalten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamtes vgl. hierzu die Ausführungen unter Kooperation - konkret ab Seite 24. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

20 4 Kooperation - konkret Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

21 4.1 Kooperation bei Frühen Hilfen Auf den folgenden Seiten finden Sie nun Informationen und Arbeitsmaterial zur konkreten Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall. Die erarbeiteten Materialien und Abläufe wurden auf Grundlage der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der konzeptionellen Ausrichtung der Frühen Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall erstellt. Zentral bei der Kooperation im Rahmen der Frühen Hilfen sind das Erkennen von belasteten Familien und das Werben für die Inanspruchnahme von Hilfen mit dem Ziel, durch frühe Unterstützung positive Entwicklungschancen von Kindern zu fördern. Auf den folgenden Seiten finden Sie einen Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch 1, eine Einverständniserklärung zur Vermittlung eines Beratungsgespräches bei der Koordinationsstelle Frühe Hilfen sowie ein Ablaufschema, das den Beratungsablauf der Koordinationsstelle Frühe Hilfen bzw. die Kooperation im Rahmen der Frühen Hilfen verdeutlicht. Weitere Informationen und Arbeitsmaterialen finden Sie im Anhang ab Seite Hinweis zum Anhaltsbogen: Der Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch wurde auf Grundlage des Ludwigshafener peripartalen Erhebungsbogens (LupE) erstellt bzw. in leicht überarbeiteter Form übernommen. Entwickelt wurde der LupE-Bogen im Rahmen des Modellprojektes Guter Start ins Kinderleben von Dr. Barbara Filsinger, Dr. Jochen Gehrmann, Dr. Istvàn Bechtold, St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus Ludwigshafen, Priv.-Doz. Dr. Ute Ziegenhain, Universitätsklinikum Ulm und Dr. Heinz Kindler, Deutsches Jugendinstitut e.v., München. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

22 4.1.1 ANHALTSBOGEN für ein vertiefendes Gespräch Der Anhaltsbogen enthält wissenschaftlich belegte Belastungsfaktoren, die einer gelingenden Elternschaft entgegenstehen können. Er hilft Ihnen, belasteten Familien gezielt Frühe Hilfen anbieten zu können, damit alle Kinder gut begleitet ins Leben starten können. A B C D E F Besondere (auch soziale) Belastung Alter der Mutter 21 Jahre Alter der Mutter 21 Jahre und bereits ein Kind oder mehrere Kinder Rasche Schwangerschaftsfolge (weniger als ein Jahr) Unerwünschte Schwangerschaft Allein erziehend Hinweis auf schwere Konflikte/Gewalt in der Partnerschaft Kind/Kinder bereits in Pflege oder Adoption Mutter/Familie bereits durch Jugendamt unterstützt Aufwachsen der Mutter außerhalb der Herkunftsfamilie Eigene Misshandlungs- oder Missbrauchserfahrungen der Mutter/Eltern in der Kindheit Schwere körperliche Erkrankung/Behinderung eines Familienmitgliedes Bekannte psychische Erkrankung der Mutter bzw. psychiatrische Vorbehandlungen Nikotinkonsum > 20 Zigaretten am Tag Alkoholprobleme Mutter Vater/Partner Drogenkonsum Mutter Vater/Partner Mangelnde körperliche Hygiene Armut (beengte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Schulden, kein Schulabschluss) Soziale/Sprachliche Isolation Sonstiges/Bemerkungen: Mehrere fehlende Schwangerschaftsuntersuchungen Kind stellt deutlich erhöhte Fürsorgeanforderungen, die die Möglichkeiten der Familie zu übersteigen drohen Frühgeburtlichkeit Mehrlinge Angeborene/neonatal erworbene Erkrankungen/ Behinderung Sonstiges/Bemerkungen (z.b. Regulationsstörungen): Beobachtbare deutliche Schwierigkeiten der Hauptbezugsperson bei der Annahme/Versorgung des Kindes Wirkt am Kind desinteressiert Macht ablehnende Äußerungen über das Kind Wirkt passiv, antriebsarm, psychisch auffällig Gibt auffallend häufig das Kind ab Fehlendes Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse des Kindes (übersieht deutliche Signale des Kindes oder reagiert unangemessen z.b. sehr gestresst, wenn das Kind schreit oder spuckt) Kein oder auffälliger Besuch auf der Geburtsstation Hauptbezugsperson beschreibt starke Zukunftsangst/Überforderung/Gefühl, vom Kind abgelehnt zu werden Sonstiges: Anhaltsbogen ausgefüllt am: Hdz.: Vertiefendes Gespräch geführt: ja nein Hdz.: Vermittlung Angebot Frühe Hilfen ja, welches: Hdz.: Vermittlung an Koordinationsstelle Frühe Hilfen/ Einverständniserklärung gefaxt am: Hdz.: Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

23 4.1.2 EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Per Fax an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen des Landkreises Schwäbisch Hall für den Altkreis Crailsheim: Fax für den Altkreis Schwäbisch Hall: Fax Ich/Wir möchten über Angebote und Hilfen für werdende Eltern und junge Familien mit Kindern bis 3 Jahren informiert werden. Ich/Wir sind damit einverstanden, dass mein/unser Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen des Landkreises Schwäbisch Hall weitergegeben wird/werden, damit eine Mitarbeiterin mit mir/uns Kontakt für ein Beratungsgespräch im Rahmen der Frühen Hilfen aufnehmen kann. Name, Vorname: Straße: Wohnort: Telefon: Ort, Datum: Unterschrift: Vermittelnde Fachkraft: Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

24 4.1.3 Koordinationsstelle Frühe Hilfen - Beratungsablauf Fachkraft/Kooperationspartner/in wendet sich an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen Klärung des Anliegens; Einschätzung der Belastungsfaktoren und des Unterstützungsbedarfes; Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung (KWG) vor? voraussichtlich kein intensiverer Unterstützungsbedarf/keine Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung voraussichtlich intensiverer Bedarf in Form von Hilfen zur Erziehung (HzE)/ASD bereits in der Familie/Hinweise auf KWG Zuständigkeit liegt bei der Koordinationsstelle Frühe Hilfen Zuständigkeit liegt beim Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) Information/ Beratung der anfragenden Fachkraft über mögliche Angebote und Hilfen (auch anonym möglich) Die anfragende Fachkraft kann das Angebot anschließend direkt vermitteln. Vermittlung der Eltern (mit Zustimmung der Eltern) an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen. Die Koordinatorinnen informieren/beraten über Angebote und Hilfen. Hausbesuche sind möglich. Hinweis: Bei intensiverem Unterstützungsbedarf oder gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls vermitteln die Fachkräfte der Koordinationsstelle Frühe Hilfen an die zuständige ASD-Fachkraft. Präventiver Bereich/Frühe Hilfen Information und Beratung über Angebote und Hilfen/ Werben für Inanspruchnahme von Hilfen Intensiverer Unterstützungsbedarf wird im weiteren Verlauf/beim Beratungsgespräch oder Hausbesuch deutlich Ohne Hilfe Kindeswohlgefährdung Keine Hilfe erforderlich Vermittlung Früher Hilfen Vermittlung an den ASD (mit Zustimmung der Eltern) Weiterleitung an den ASD Freiwilligkeit bei den Eltern auch gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Eltern (vgl. 4 KKG) Primäre/universelle Prävention Sekundäre/selektive Prävention Gefährdung Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

25 4.1.4 Wie Kooperation gelingt Grundsteine für eine gelingende Kooperation bei Frühen Hilfen Für die Kooperation im Kontext Früher Hilfen wurden im Rahmen des Projektes Guter Start ins Kinderleben von der Uniklinik Ulm (Prof. Dr. Jörg M. Fegert/PD Dr. Ute Ziegenhain) gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.v. (DIJuF) (Dr. Thomas Meysen/Lydia Schönecker/Hanne Stürtz) folgende Grundsteine für gelingende Kooperation bei Frühen Hilfen entwickelt: "Die Akteure in den Frühen Hilfen schärfen ihre Fachlichkeit beim Erkennen prekärer Lebenssituationen und versuchen, die Beteiligten in den Familiensystemen zu erreichen und für Hilfen zu gewinnen. Die Achtung jeder Hilfebeziehung ist wichtig. Die Helferinnen und Helfer sind aufgefordert, diesen Wert im Kontakt mit der Familie für die Hilfe und den Schutz der Kinder zu nutzen. Die helfenden Akteure reichen Verantwortung nicht weiter oder geben sie ab, sondern sie ziehen andere helfende Stellen hinzu. Familien oder Eltern werden nicht gemeldet, sondern die Sorge um ein Kind mitgeteilt, also mit einer anderen helfenden Stelle geteilt. Ziel ist ein gemeinsames Helfen und Schützen, um Kindern ein förderliches und sicheres Aufwachsen zu ermöglichen. (Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. 2013: Datenschutz bei Frühen Hilfen, S.60-61). Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

26 4.2 Kooperation im Kinderschutz Kinderschutz - Kindeswohlgefährdung - was ist das? Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichtes setzt eine Kindeswohlgefährdung eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei werden neben allen Formen von Schädigungen auch Gefährdungen erfasst, so dass der Begriff sowohl präventive als auch intervenierende Aspekte enthält. Die Einschätzung bzw. das Erkennen von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist ein komplexes Thema, zumal der Begriff Kindeswohlgefährdung einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der erst durch Auslegung in jedem Einzelfall individuell bewertet werden muss. Was uns wichtig ist Kinderschutz ist Aufgabe der Jugendhilfe - gelingender Kinderschutz ist allerdings nur in einer Verantwortungsgemeinschaft mit allen Menschen und Institutionen möglich, die mit gefährdeten Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen. Wir möchten Sie daher mit Informationen und Beratungsangeboten unterstützen, die Sie benötigen, um in Ihrem beruflichen Kontext das Thema Kinderschutz angemessen bearbeiten zu können. Hierzu zählen: Anonyme Beratung zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos nach 4 KKG durch die Koordinationsstelle Frühe Hilfen Vermittlung von Familien mit sekundärpräventivem Unterstützungsbedarf an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen - für Familien mit Kindern bis 3 Jahren Kontaktaufnahme mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes - bei (akuten) Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

27 4.2.1 Kinderschutz im Gesundheitswesen - 4 KKG Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetztes werden neben den Fachkräften aus der Kinderund Jugendhilfe weitere Berufsgruppen einbezogen, im Kinderschutz mitzuwirken. Die folgende Übersicht soll die Mitwirkungspflicht nach 4 KKG verdeutlichen. Mitwirkungspflicht im Kinderschutz; 4 KKG Werden den in 4 KKG genannten Fachkräften bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, sollen sie: die Situation erörtern - mit Kind/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten und wenn erforderlich auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken Mögliche Fragestellungen bzw. Vorgehensweise Welche konkreten Verhaltensweisen/Symptome deuten auf eine Gefährdung hin? Hinweis: Als Hilfestellung können die Wahrnehmungsbögen für den Kinderschutz im Anhang dienen. Was sind meine konkreten Befürchtungen? Über welche Ressourcen verfügt die Familie? Wie kann eine mögliche Gefährdung abgewendet werden? Eigene Wahrnehmung schildern und eigene Sorge ausdrücken Abgleich mit der Wahrnehmung/ Einschätzung der Betroffenen Eigene fachliche Einschätzung zu einem weitergehenden Hilfebedarf vermitteln Erneute Einschätzung der Gefährdungssituation Reichen eigene Mittel aus? Welche Hilfen sind notwendig und geeignet und welche Kooperationspartner sind erforderlich? Unterstützung/ Beratung Bei der Gefährdungseinschätzung besteht Anspruch auf Beratung (anonyme Fallberatung) durch eine insoweit erfahrene Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe. Hinweis: Für Fachkräfte im Gesundheitswesen übernimmt die Koordinationsstelle Frühe Hilfen diese Aufgabe. z. B. direkte Vermittlung von Angeboten oder Vermittlung der Familie an die Koordinationsstelle Frühe Hilfen Nach der Gefährdungseinschätzung und evtl. dem Gespräch mit der Familie können sich folgende Fallverläufe ergeben: Die Gefährdung hat sich nicht bestätigt. Die Gefährdung kann mit eigenen Mitteln abgewendet werden. Hilfe auf freiwilliger Basis anbieten/vermitteln Die Gefährdung kann mit eigenen Mitteln nicht abgewendet werden, die Eltern sind aber bereit Hilfe aus anderen Hilfesystemen anzunehmen. Vermittlung der Hilfe/bzw. an Kooperationspartner Die Gefährdung kann mit eigenen Mitteln nicht abgewendet werden und die Eltern sind nicht bereit oder in der Lange, notwendige Hilfen anzunehmen. Befugnis zur Datenweitergabe gemäß 4 KKG - vgl. Checkliste zur Datenweitergabe auf Seite 27. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

28 4.2.2 Datenschutz und Datenweitergabe - 4 KKG Bei der Kooperation im Netzwerk Frühe Hilfen kommt dem Datenschutz eine besondere Bedeutung zu. Wesentlich bei der Zusammenarbeit im Netzwerk Frühe Hilfen ist, dass Informationen zwischen verschiedenen Fachkräften oder Institutionen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden dürfen: Datenweitergabe mit Einwilligung der Betroffenen als Königsweg Hiervon kann abgewichen werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lange sind, die Gefährdung abzuwenden (vgl. hierzu 4 KKG): Datenweitergabe vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen Transparenzgebot Ausnahme: Der wirksame Schutz des Kindes würde durch die vorherige Information in Frage gestellt. Datenweitergabe ohne Wissen der Betroffenen Auf der folgenden Seite finden Sie die Checkliste Datenweitergabe. Sie wurde als Handreichung für Heilberufe zum Umgang mit (potentieller) Kindeswohlgefährdung ( rote Fälle ) Schweigepflicht und Informationsweitergabe von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums Ulm in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DJIuF) e.v. erarbeitet. Weitere Informationen finden Sie außerdem in der Broschüre Datenschutz bei Frühen Hilfen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Unter Kooperation Datenschutz bei Frühen Hilfen können Sie die Broschüre downloaden. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

29 4.2.3 Checkliste Datenweitergabe Wenn im Kontext (potenzieller) Kindeswohlgefährdung ( rote Fälle ) zeitnahes Tätigwerden erforderlich erscheint, kann zur näheren Einschätzung der Gefährdung und/oder der Etablierung weitergehender Hilfen im Einzelfall notwendig sein, dass Sie zwar nicht ohne Wissen, aber gegen den Willen der Patient/Inn/en bzw. Klient/Inn/en andere Stellen hinzuziehen (z.b. das Jugendamt). 1 Einschätzung der Gefährdungssituation im Hinblick auf: Grad des Gefährdungspotenzials: Wie hoch schätzen Sie die Beeinträchtigungen für das Kind ein, die von der Gefährdung (potenziell) ausgehen? sehr niedrig niedrig eher hoch hoch sehr hoch Grad der Gewissheit: Wie sicher fühlen Sie sich in Ihrer Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt? sehr unsicher unsicher eher sicher sicher sehr sicher 2 Einschätzung der Tragfähigkeit der konkreten Hilfebeziehung Eigene Hilfemöglichkeiten: Wie gut ist es möglich, mit Ihren eigenen beruflichen Hilfemöglichkeiten die Gefährdung abzuwenden? gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht Dringlichkeit, den wirksamen Schutz des Kindes sicherzustellen: Kann im Hinblick auf die Gefährdung verantwortet werden, die bestehende Hilfebeziehung zur/zum Patient/In für das (weitere) Werben für die Inanspruchnahme weitergehender Hilfe zu nutzen? gut eher gut eher schlecht schlecht sehr schlecht Befinden sich alle vier Einschätzungen im Bereich 3 bis 5, ist eine Informationsweitergabe - auch gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen - sinnvoll. Wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden, ist sie sogar geboten. In allen anderen Fällen bedarf es einer vorherigen Einwilligung der Betroffenen. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikum Ulm, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben; übernommen aus: ZIEGENHAIN, Ute et al. (Hg.) (2010): Modellprojekt Guter Start ins Kinderleben. Werkbuch Vernetzung. Ulm: Süddeutsche Verlagsgesellschaft. S Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

30 4.2.4 Kinderschutz in der Kinder- und Jugendhilfe Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Förderung und Erziehung der Kinder liegt bei den Eltern. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, Eltern und andere Personensorgeberechtigte bei Bedarf hierbei zu beraten und zu unterstützen. Daneben gehört auch der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zu den Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe. Beim Jugendamt sind hier die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes mit dieser Aufgabe betraut. Sie sind verpflichtet, allen Hinweisen zu einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls nachzugehen. Was passiert, wenn ich einen Fall beim Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes melde? Die Meldung wird sofort bearbeitet (Innendienst/Fachdienst Kinderschutz) Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (Team/Vorgesetzte) Planung des weiteren Vorgehens: Evtl. weitere Informationen einholen (Kita, Kinderarzt, Klinik ) Vorläufige Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme) erforderlich? Kontaktaufnahme mit den Betroffenen (angekündigter/unangekündigter Hausbesuch, Telefonat und Erstgespräch im Jugendamt, Kita, Klinik ; bei akuter Gefährdung besteht die Möglichkeit der Inobhutnahme) Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse und erneute Einschätzung der Gefährdungssituation keine Gefährdung Gefährdung bestätigt kein Hilfebedarf Ende Hilfebedarf Vermittlung von Hilfen/ Einleitung von Hilfen zur Erziehung Eltern verhalten sich kooperativ Einleitung der notwendigen und geeigneten Hilfen und fortlaufende Überprüfung der Wirksamkeit dieser Hilfen Eltern verhalten sich nicht kooperativ Anrufung des Familiengerichts Dieses kann Auflagen erlassen (z.b. eine bestimmte Hilfe anzunehmen) und/oder in die elterliche Sorge eingreifen (z.b. um ein Kind in einer Pflegefamilie/ Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Dann: Einleitung der notwendigen und geeigneten Hilfen und fortlaufende Überprüfung der Wirksamkeit dieser Hilfen. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

31 5 Anhang Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

32 5.1 Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - Gesetzestext Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (1) Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. (2) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit 1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können, 2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und 3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann. (4) Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). 2 Information über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. (2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

33 Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe. 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (1) In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebotsund Aufgabenspektrum zu informieren, strukturellen Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen. (2) In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden. (3) Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden. Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen. Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden. (4) Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Ausund Aufbau der Netzwerke Frühe Hilfen und des Einsatzes von Familienhebammen, auch unter Einbeziehung ehrenamtlicher Strukturen durch eine zeitlich auf vier Jahre befristete Bundesinitiative, die im Jahr 2012 mit 30 Millionen Euro, im Jahr 2013 mit 45 Millionen Euro und in den Jahren 2014 und 2015 mit 51 Millionen Euro ausgestattet wird. Nach Ablauf dieser Befristung wird der Bund einen Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien einrichten, für den er jährlich 51 Millionen Euro zur Verfügung stellen wird. Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

34 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

35 5.2 Arzt und Kinderschutz Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

36 [34]

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49 5.3 Rahmen-Vereinbarung zur Vernetzung vertragsärztlicher Qualitätszirkel mit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich Frühe Hilfen in Baden- Württemberg mit postnatalem Erhebungsbogen Frühe Hilfen der KVBW Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai [47]

50 [48]

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52 [50]

53 [51]

54 [52]

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56 1 [54]

57 2 [55]

58 1 KBV (Hrsg.) Handbuch Qualitätszirkel, 3. erweiterte Auflage, Deutscher Ärzte-Verlag Köln 2013, Kapitel [56]

59 4 [57]

60 5 [58]

61 6 [59]

62 7 [60]

63 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Status Postnataler Frühe Hilfen Erhebungsbogen Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum 8 [61]

64 9 [62]

65 10 [63]

66 [64]

67 5.4 Wahrnehmungsbögen für den Kinderschutz Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai [65]

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82 5.5 Impressum Die vorliegende Informationsmappe für Kooperationspartnerinnen und -partner im Landkreis Schwäbisch Hall wurde in Anlehnung an den Heidelberger Leitfaden Frühe Hilfen und Kinderschutz erstellt und hinsichtlich der konzeptionellen Ausrichtung und strukturellen Rahmenbedingungen der Frühen Hilfen im Landkreis Schwäbisch Hall modifiziert. Wir danken dem Jugendamt der Stadt Heidelberg für die Zurverfügungstellung der Unterlagen. Bildnachweise: alle fotolia Herausgeber: Landratsamt Schwäbisch Hall Jugendamt Koordinationsstelle Frühe Hilfen Münzstraße Schwäbisch Hall Druck: Landratsamt Schwäbisch Hall Landratsamt Schwäbisch Hall, Koordinationsstelle Frühe Hilfen, Stand: Mai

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