Prüfung der Wirksamkeit ausländischer Eheschließungen, Namensführung der Ehegatten bei Eheschließung im Ausland

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1 Fachberater Mathias Müller, Standesamt Kaufbeuren Prüfung der Wirksamkeit ausländischer Eheschließungen, Namensführung der Ehegatten bei Eheschließung im Ausland Vortrag auf der Fachtagung des Fachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Baden-Württemberg e.v. vom in Friedrichshafen Müller Mathias

2 Inhalt 1. Einleitung (Vorwort) Die materiellrechtliche Anerkennung nach den Grundsätzen des deutschen Kollisionsrechts Bestehen der Ehe als Vorfrage im IPR formellrechtliche und materiellrechtliche Wirksamkeit der Ehe Grundsätze des Verweisungsrechts Gesamtverweisung Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Annahme der Verweisung Rückverweisung Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Weiterverweisung Sachnormverweisung, Art. 3a Abs. 1 EGBGB Vorgehensweise formwirksame Ehe (Art. 11 EGBGB) Ortsrecht Eheschließung in der EU Eheschließung außerhalb der EU Geschäftsrecht Beispiel Prüfung der materiellrechtlichen Wirksamkeit (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) Prüfungsrecht des Standesbeamten sachliche Eheschließungsvoraussetzungen einseitige und zweiseitige Ehehindernisse Abschlussbeispiel und Namensführung in der Ehe Sachverhalt Lösung: Form der Eheschließung materiellrechtliche Prüfung Anerkennung ausländischer Scheidungen mangelbehaftete Ehe Namensführung in der Ehe Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht Namensführung in der Ehe nach österreichischem Recht Art. 48 EGBGB Art. 10 Abs. 2 EGBGB Zusammenfassung: Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

3 4. Schlussbemerkung Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

4 1. Einleitung (Vorwort) Kennen Sie die Situation? Sie erhalten einen Anruf von Ihrem Passamt. Frau Haferkamp stehe dort und möchte einen neuen Personalausweis beantragen. Sie habe eine internationale Heiratsurkunde aus der Türkei, wonach sie dort den türkischen Staatsangehörigen Yildirim Yüksel geheiratet hat. Sie sollen bitte klären, ob Frau Haferkamp nunmehr den in der Heiratsurkunde ausgewiesenen Ehenamen Yüksel führt. oder Ihr Ausländeramt fragt nach, ob Herr Haberkorn in der Dominikanischen Republik wirksam geheiratet hat, da von ihm nun ein Familiennachzugsvisum nach 28 Abs. 1 AufenthG für seine Ehefrau beantragt werde. oder Der deutsche Staatsangehörige Herr Dobermann spricht bei Ihnen vor und möchte die Eheschließung mit seiner ukrainischen Frau, die in Dänemark stattgefunden hat, nachbeurkunden lassen. Zunächst stellt sich hier einmal die Frage: Ist es meine Aufgabe als Standesamt, diese offenen Fragen zu klären? Ganz klare Aussage: Die Aufgaben des Standesamtes richten sich nach dem PStG. Das heißt, das Standesamt hat die Personenstandsregister für seinen Zuständigkeitsbereich zu führen ( 3 PStG) als auch fortzuführen, ist zuständig für die Anmeldung und Durchführung der Eheschließung und Lebenspartnerschaft ( 11 ff PStG), hat Geburten ( 18 ff PStG) und Sterbefälle ( 28 ff PStG) zu beurkunden, darf familienrechtliche Beurkundungen vornehmen ( 41 ff PStG) und es hat auch besondere Beurkundungen durchzuführen ( 34 ff PStG). Hierzu gehören die Nachbeurkundung von ausländischen Eheschließungen, Lebenspartnerschaften, Geburten und Sterbefällen sowie die Ausstellung von Ehefähigkeits- und Lebenspartnerschaftszeugnissen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben erkennt man unschwer, dass es eben nicht zu den Aufgaben des Standesamtes gehört zu klären, wie eine Namensführung für die Passausstellung lautet oder ob eine ausländische Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist, um ein Familiennachzugsvisum auszustellen. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

5 Eine verfahrensrechtliche Anerkennung von Auslandsehen ist im deutschen Recht nirgendwo verankert 1! 2. Die materiellrechtliche Anerkennung nach den Grundsätzen des deutschen Kollisionsrechts Das Standesamt hat allerdings dann eine sog. materiellrechtliche Anerkennung nach den Grundsätzen des deutschen Kollisionsrechts (Art. 11, 13) 2 durchzuführen, wenn im Rahmen der standesamtlichen Aufgaben, das wirksame Zustandekommen einer im Ausland geschlossenen Ehe eine Rolle spielt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Standesamt vorspricht, um eine im Ausland geschlossene Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden zu lassen ( 34 PStG). Daneben findet eine Anerkennung von Auslandsehen im Standesamt noch in folgenden Fällen statt: - Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen von Ehegatten, denn diese setzen eine wirksame Ehe voraus ( 41 PStG). - Geburtsbeurkundungen von Kindern, deren Eltern im Ausland geheiratet haben, zur Klärung der Abstammung (Art. 19 EGBGB, 21 PStG). - namensrechtliche Erklärungen von Kindern, wenn die Eltern im Ausland geheiratet haben, da auch hier zu klären ist, ob die Eltern durch eine wirksame Eheschließung das Sorgerecht erworben haben, bzw. einen Namen führen, der sich nun auf das Kind erstrecken kann ( 45 PStG). - Beurkundungen von Sterbefällen, wenn die Eheschließung im Ausland stattgefunden hat, um den Familienstand im Sterberegister zu dokumentieren und gegebenenfalls die Namensführung des Verstorbenen festzustellen ( 31 PStG). - Ausstellung von Ehefähigkeits- und Lebenspartnerschaftszeugnissen ( 39 PStG) oder Anmeldung einer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ( 12 PStG) um zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Vorehe wirksam zustande gekommen ist. 2.1 Bestehen der Ehe als Vorfrage im IPR In all diesen Fällen ist das Bestehen einer Ehe als sog. Vorfrage zu klären. Besteht die Ehe, dann darf das Standesamt beispielsweise die Beurkundung der namensrechtlichen Erklärung der Ehegatten wirksam entgegennehmen oder den Ehemann als Vater im Geburtenregister eintragen, besteht die Ehe nicht, ist dies abzulehnen. 1 MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 RdNr wie FN 1 Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

6 Noch geht die hm davon aus, dass Vorfragen im IPR grundsätzlich selbständig anzuknüpfen sind, also nach deutschem IPR. Es lassen sich aber immer mehr Auffassungen erkennen, nach denen die unselbständige Anknüpfung, also die Klärung der Vorfrage aus Sicht des Rechts, das die Hauptfrage beherrscht, bevorzugt wird 3. Insbesondere in den Fällen, in denen die Abstammung des Kindes zu klären ist 4 und nahezu einhellig mittlerweile im Namensrecht 5. Es gilt hier, die weitere Entwicklung abzuwarten. Was bedeutet aber jetzt: materiellrechtliche Anerkennung nach den Grundsätzen des deutschen Kollisionsrechts durchführen? 2.2 formellrechtliche und materiellrechtliche Wirksamkeit der Ehe Die Lösung lautet: a) Prüfe die formelle Wirksamkeit über Art. 11 EGBGB b) Prüfe die materielle Wirksamkeit über Art. 13 EGBGB Wie komme ich dazu, in das IPR einzusteigen? Ich lese Ihnen in umgekehrter Form den Artikel 3 EGBGB vor: Das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat bestimmt sich nach dem Internationalen Privatrecht, soweit nicht die unter Art. 3 Nr. 1 a) e) und Nr. 2 genannten Regelungen vorrangig zu beachten sind. Vorrangig zu beachten sind unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung und Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Hier möchte ich beispielsweise nur das Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen nennen, das uns seit geraumer Zeit sehr massiv beschäftigt. Soweit es also keine vorrangig zu beachtenden Regelungen gibt, ist also so die Aussage von Art 3 EGBGB das internationale Privatrecht, Art. 3a ff EGBGB anzuwenden. Das Recht der Eheschließung wird weder von der Rom III-VO vom erfasst 6, noch von sonstigem EU-Verordnungsrecht. Bilaterale Verträge 7, oder mehrseitige Staatsverträge, wie beispielsweise das Haager Eheschließungsübereinkommen vom , welches 3 Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl., III MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 19 RdNr MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 10 RdNr. 37 m.w.n. 6 diese gilt nur für Scheidungen (MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13., RdNr. 2) 7 Niederlassungsabkommen von 1931 zwischen Deutschland und Iran (vgl. BGH FamRZ 1986, 345, 347) Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

7 mittlerweile nur noch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien gilt 8, können bei der Prüfung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe weitestgehend ausgeschlossen werden, womit wie bereits aufgezeigt für die Prüfung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe nahezu ausschließlich Art. 11 und 13 EGBGB in der standesamtlichen Praxis anzuwenden sind. 2.3 Grundsätze des Verweisungsrechts Bevor ich Ihnen die Art. 11 und 13 EGBGB näher bringe, möchte ich Ihnen anhand des Rauhmeier schen Kugelgleichnisses, wie es Andreas Rauhmeier bei seinem Vortrag am beim Fachverband der bayerischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Gunzenhausen selber scherzhaft nannte oder der Überraschungseier-Theorie die Grundbegriffe der Verweisungslehre des IPR erklären Gesamtverweisung Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB "Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht." Schematische Darstellung der (Privat-)Rechtsordnung: "Schale" = IPR der Rechtsordnung (Dt.: v.a. EGBGB) "Kern" = Sachrecht der Rechtsordnung (Dt.: v.a. BGB) Schritt 1: Man startet stets auf der "Schale" der deutschen Rechtsordnung, also im deutschen IPR (i.d.r. EGBGB) Schritt 2: Danach begibt man sich von dort zuerst auf die "Schale" der ausländischen Rechtsordnung, also in deren IPR, niemals direkt in den "Kern" (Sachrecht)! Schritt 3: Nun prüft man im ausländischen IPR, was mit dieser Verweisung passiert. UN-Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, des Heiratsmindestalters und die Registrierung von Eheschließungen vom (BGBl II S. 161) 8 MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 Anh., RdNr. 1 Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

8 Entweder die Verweisung wird angenommen oder es wird zurückoder weiterverwiesen Annahme der Verweisung Im ausländischen internationalen Privatrecht gibt es zu dem jeweiligen Rechtsverhältnis eine gleichlautende Norm. z.b. Im deutschen Art 13. Abs. 1 EGBGB heißt es: Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. und im ausländischen IPR (beispielsweise im Spanischen) heißt es zum Thema Ehevoraussetzungen: Die Voraussetzungen der Eheschließung richten sich nach dem Heimatrecht jedes Eheschließenden. Damit ist klargestellt, dass das ausländische internationale Privatrecht für diesen Sachverhalt für seinen Staatsangehörigen das Heimatrecht angewandt wissen will. Die Verweisung wird somit angenommen Rückverweisung Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Beispiel: Ein deutscher Mann heiratet eine philippinische Frau. Die Eheschließung findet in Ihrem Standesamt in Deutschland statt. 1. Schritt: Wir starten auf der Schale des deutschen Rechts: Art. 13 Abs. 1 EGBGB: Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. 2. Schritt: Wir landen auf der Hülle des philippinischen Rechts, welches wie folgt lautet: Bei einer Eheschließung im Ausland richten sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht des Eheschließungsorts. Damit wird in diesem Fall auf deutsches Recht zurückverwiesen. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB regelt für die Rückverweisung, dass dann immer deutsches Sachrecht anzuwenden ist. Man spricht auch von der Anti-Ping-Pong-Vorschrift. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

9 2.3.4 Weiterverweisung Das Hochzeitspaar, Mann deutsch, Frau Peruanerin, kommt in Ihr Standesamt zum Heiraten, hat aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. 1. Schritt: Wir starten auf der Schale des deutschen Rechts: Art. 13 Abs. 1 EGBGB: Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. 2. Schritt: Wir landen auf der Hülle des peruanischen Rechts, welches wie folgt lautet: Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung richten sich für jeden der Eheschließenden nach dem Recht seines jeweiligen Wohnsitzstaates. Dies hat zur Folge, dass für die Frau nun auf das Recht des Staates weiterverwiesen wird, in dem sie wohnt, womit also das spanische Recht zu befragen wäre hinsichtlich der Ehevoraussetzungen für die Frau. Ob diese Weiterverweisung eine Gesamtverweisung oder Sachnormverweisung darstellt, findet man zum Teil in den allgemeinen IPR-Vorschriften des weiterverweisenden Staates in Standesamt und Ausländer. Beispielsweise regelt das peruanische IPR: Verweisungen des peruanischen IPR sind Verweisungen auf das materielle Recht des betreffenden Staates. Eine Rückverweisung auf das peruanische Recht oder eine Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates wird nicht beachtet. Damit wäre dann das spanische materielle Recht für die Ehevoraussetzungen der Frau zu prüfen. Fehlen solche klaren Regelungen, muss dies anhand der gängigen Rechtsanwendung dieses Staates geprüft werden. Soweit auf einen Staat mit mehreren Teilrechtsordnungen weiterverwiesen wird, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist, Art. 4 Abs. 3 EGBGB Sachnormverweisung, Art. 3a Abs. 1 EGBGB Als Letztes nun die Sachnormverweisung. Die bedeutet, dass das ausländische internationale Privatrecht ausgeschaltet wird. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

10 Bestes Beispiel hierfür ist die Rechtswahl im Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB. Hier wird sofort das anzuwendende ausländische Namensrecht gewählt und es interessiert nicht, ob das ausländische IPR dieses Recht auch angewandt wissen will. 3. Vorgehensweise Dann sehen wir uns jetzt die Vorgehensweise bei der Prüfung einer im Ausland geschlossenen Ehe an. Eine im Ausland geschlossene Ehe ist aus Sicht des deutschen Rechts wirksam, wenn sie formwirksam geschlossen wurde und bei beiden Ehegatten die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung im Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen. 3.1 formwirksame Ehe (Art. 11 EGBGB) Art. 11 Abs. 1 EGBGB liest sich zunächst etwas holprig. Der Artikel stellt in der ersten Alternative auf das sogenannte Geschäftsrecht ab, indem er die Formgültigkeit dann bejaht, wenn das Rechtsgeschäft die Formgültigkeit des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, erfüllt. Spätestens mit dieser Formulierung wird klar, warum die Standesbeamten mit dem IPR auf Kriegsfuß stehen. Allerdings, so im Folgenden, werden Sie feststellen, dass der Inhalt dieses Artikels einfacher zu verstehen ist, als er sich liest. Weil es aber in der Praxis einfacher zu handhaben ist, beginnt man in der Regel die Prüfung der Formgültigkeit eines Rechtsgeschäfts mit der 2. Alternative des Artikels 11 Abs. 1 EGBGB, dem sogenannten Ortsrecht. Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Diese Formulierung ist so denke ich wesentlich einfacher zu verstehen. Der IPR-Rechtler wird sich nun aber noch folgende Gedanken machen: Handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EGBGB oder um eine Sachnormverweisung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 EGBGB? Die herrschende Meinung und Kommentierung geht bei beiden Alternativen des Art. 11 EGBGB davon aus, dass es sich um eine Sachnormverweisung handelt Ortsrecht 9 FA Nr. 3998/2013, Dr. Fabian Wall m.w.n. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

11 Dies hat zur Folge, dass beim Ortsrecht zunächst zu prüfen ist, an welchem Ort das Ehepaar die Konsenserklärung trifft, sich also ihr JA-Wort gibt und das zuständige Trauorgan hierbei mitwirkt. Wenn dies feststeht, können Sie unter Zuhilfenahme von Standesamt und Ausländer nachlesen, welche formellen Eheschließungsvoraussetzungen in diesem Staat zu beachten sind. Sie werden jetzt sagen: Ist ja alles schön und gut, wenn ich weiß, was es für formelle Voraussetzungen in diesem Staat gibt. Aber wie soll ich wissen, ob diese Form auch tatsächlich gewahrt wurde? Ich war ja nicht dabei. Hier muss eine gewisse Differenzierung vorgenommen werden Eheschließung in der EU Hat die Eheschließung in einem EU-Mitgliedsstaat stattgefunden, besteht eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit personenstandsrechtlicher Registrierungen 10. Denn es gilt in allen Mitgliedsstaaten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (vgl. Art. 2 Satz 1 EUV) und dem hieraus abgeleiteten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das bedeutet, dass der Standesbeamte, der die Eheschließung vorgenommen hat, diese nur dann in sein Register eintragen und hieraus entsprechende Ehe- oder Heiratsurkunden ausstellen wird, wenn die Eheschließung aus Sicht seiner Rechtsordnung ordnungsgemäß, insbesondere formwirksam zustande gekommen ist. Man kann also bei Vorlage einer Heiratsurkunde aus einem EU- Mitgliedsstaat davon ausgehen, dass es sich um eine formwirksame Ehe handelt, dass also die Ortsform eingehalten worden ist. Mal ehrlich würden Sie eine Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ausstellen, wenn die Ehegatten nicht persönlich und gleichzeitig bei Ihnen erschienen sind, um sich ihr JA-Wort zu geben? Wohl nicht! Eheschließung außerhalb der EU Hat die Eheschließung in einem anderen Staat, als in einem EU- Mitgliedsstaat stattgefunden, bleibt die Möglichkeit, sich durch gezielte Befragung der bei Ihnen befindlichen Ehegatten oder durch Vorlage von Bildmaterial einen Eindruck zu verschaffen. Sie wissen ja. Die wichtigste Person bei der Eheschließung ist der Fotograf. Denn mit Hilfe seiner Bilder ist es möglich zu erkennen, ob 10 sh. Fußnote 9 Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

12 Trauzeugen anwesend waren, beide Ehegatten persönlich da waren und natürlich die Unterschrift nicht zu vergessen! Ist die vorgelegte Urkunde legalisiert oder apostilliert, ist zumindest die Echtheit der Urkunde bestätigt; die inhaltliche Richtigkeit wird aber dadurch nicht bewiesen. Soweit es sich um Staaten handelt, in denen die Legalisation der Urkunden eingestellt worden ist, wird evtl. durch den jeweilig von der Botschaft eingeschalteten Vertrauensanwalt dieser Punkt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung mit geprüft Geschäftsrecht Nun aber zur ersten Alternative des Art. 11 EGBGB, dem Geschäftsrecht. Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist erfüllt. Zur Prüfung des Geschäftsrechts muss man sich vergegenwärtigen, welches Rechtsgeschäft zugrunde liegt. In unserem Fall ist dies unschwer zu beantworten. Das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ist die Eheschließung. Als nächstes ist dann die Frage zu klären, welches Recht für die materiellen Voraussetzungen dieses Rechtsgeschäfts, hier also der Eheschließung anzuwenden ist. Dies beurteilt sich nach den für die Eheschließung geltenden Anknüpfungsregeln des Art. 13 Abs. 1 EGBGB, wobei Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. Sobald abschließend geklärt wurde, welches Recht nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufen ist, werden dann die Sachvorschriften des berufenen Rechts hinsichtlich der Form der Eheschließung in Standesamt und Ausländer gesucht. Es gilt hierbei zu beachten, dass man nicht an die Kollisionsrechte der Heimatstaaten der Ehegatten hinsichtlich der formellen Voraussetzungen anknüpft, denn auch Art. 11 Abs. 1, 1. Alt. EGBGB ist nach hm eine Sachnormverweisung! Beispiel Schauen wir uns die Formvorschriften anhand des folgenden Beispiels an: Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

13 Die spanischen Staatsangehörigen Fernando Louis Fillipes und Carmen Sanchez Ochoa wohnen in Ihrem Standesamtsbezirk und melden die Geburt ihres gemeinsamen Kindes an. Sie legen Ihnen eine kirchliche Heiratsurkunde aus Frankreich vor. Die Befragung ergibt, dass bislang eine standesamtliche Ehe nicht geschlossen worden ist. Sie als zuständiges Standesamt haben nun im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes zu prüfen, wer die Eltern des Kindes sind. Sollten Frau Sanchez Ochoa und Herr Louis Fillipes miteinander verheiratet sein, so wäre Herr Louis Fillipes nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes. In diesem Beispiel ist also die ausländische Ehe im Rahmen der Beurkundung der Geburt eines in Deutschland geborenen Kindes als Vorfrage zu prüfen. Es spielt in diesem Beispiel keine Rolle, ob wir hierbei selbständig oder unselbständig anknüpfen, da in beiden Fällen diese Frage der wirksamen Form der Eheschließung aus Sicht des deutschen Rechts (als Abstammungsstatut für die Hauptfrage) zu beantworten ist. Ist die in Frankreich in der Kirche geschlossene Ehe formwirksam? Wenn Sie nun, wie üblich, über die Ortsform, also Art. 11 Abs. 1, 2. Alt. EGBGB in die Prüfung einsteigen, stellen Sie unter Zuhilfenahme von Standesamt und Ausländer fest, dass in Frankreich eine Ehe öffentlich vor dem Zivilstandsbeamten der Gemeinde, in der einer der Eheschließenden oder einer ihrer Elternteile seit mindestens einem Monat vor dem Aufgebot seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, geschlossen werden kann. Eine kirchliche Eheschließung bewirkt ebenso wie bei uns in Deutschland keine Änderung des Familienstandes. Sie kommen deswegen zu dem Ergebnis, dass diese Ehe aus Sicht des französischen Sachrechts formunwirksam ist. Wie sieht es mit dem Geschäftsrecht aus? Das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ist die Eheschließung. Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB richten sich die Voraussetzungen nach dem Heimatrecht der Eheschließenden, also in unserem Fall nach spanischem Recht. Rück- und Weiterverweisungen aus dem spanischen internationalen Privatrecht wären zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 1 des spanischen ZGB richten sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Heimatrecht jedes Eheschließenden. Dies bedeutet, dass die Verweisung aus dem deutschen Recht angenommen wird. Somit ist klar, dass für die Prüfung des Geschäftsrechts das spanische Recht berufen ist. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

14 Da Art. 11 Abs Alternative EGBGB wie bereits ausgeführt eine Sachnormverweisung darstellt, muss also geprüft werden, wie die Formvorschriften im spanischen Sachrecht für die Eheschließung lauten. Über Standesamt und Ausländer wird man schnell fündig und stellt fest, dass in Spanien die Ehe vor dem zuständigen staatlichen Organ oder in religiöser Form geschlossen werden kann. Man kommt also in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass die in Frankreich geschlossene kirchliche Ehe der beiden spanischen Staatsangehörigen aus Sicht des deutschen Rechts formwirksam ist. 3.2 Prüfung der materiellrechtlichen Wirksamkeit (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) Sobald Sie festgestellt haben, dass eine Ehe formellrechtlich wirksam geschlossen wurde, haben Sie die materiellrechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Gilt bei der formellrechtlichen Prüfung der Grundsatz des schwächeren Rechts es wird also der Formvorschrift der Vorrang eingeräumt, die zu einer wirksamen Ehe führt -, so hat sich bei der Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen der Grundsatz des ärgeren Rechts herausgebildet Prüfungsrecht des Standesbeamten Die grundlegende Norm im IPR für die Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen stellt Art. 13 Abs. 1 EGBGB dar, welcher folgenden Wortlaut hat: Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Welche materiellrechtlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Eheschließenden gelten, richtet sich also gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Heimatrecht jedes Verlobten, ebenso welche Konsequenzen bei Verletzung dieser Anforderungen drohen, also die Folgen des Fehlens der Voraussetzungen. 11 Anders als bei Art. 11 EGBGB, ist die Verweisung in Art. 13 Abs. 1 EGBGB eine klassische Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EGBGB, Rück- und Weiterverweisungen sind somit zu beachten. Orientiert man sich am Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 EGBGB, so entsteht zunächst der Eindruck, dass eine Prüfung nur dann zu erfolgen hat, wenn eine Eheschließung bevorsteht. 11 MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 EGBGB, RdNr. 1 Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

15 Seit der Entscheidung des BGH vom (StAZ 1991, 187) ist höchstrichterlich entschieden, dass im Rahmen des 34 PStG 12, also bei der Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe in ein deutsches Eheregister, dem Standesbeamten ebenfalls ein materiellrechtliches Prüfungsrecht zusteht. Stellt das Standesamt dann fest, dass nach einem der für die Eheschließenden berufenen Heimatrechte ein Ehemangel vorliegt, dann entscheidet auch dieses Recht (das sog. verletzte Recht ) über die Heilung, den Wegfall des Mangels 13 oder die Sanktionierung. Führt beispielsweise dieser Ehemangel zu einer so groben Verletzung, dass aus Sicht des berufenen Rechts diese Ehe eine Nichtehe darstellt, muss die Nachbeurkundung abgelehnt werden, auch dann, wenn aus Sicht des berufenen Rechts des anderen Eheschließenden lediglich ein heilbarer oder gar kein Mangel vorliegt (Grundsatz des ärgeren Rechts ). Verstößt allerdings der Mangel des ausländischen Rechts gegen den deutschen ordre public, dann kann dieser Mangel durch die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 EGBGB geheilt werden. Wird beispielsweise in Dänemark eine Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen geschlossen, welche aus Sicht des für die Muslimin berufenen Heimatrechts undenkbar ist und eine Nichtehe darstellt, so wäre dies aus Sicht des deutschen ordre public unbeachtlich, womit die Ehe für den deutschen Rechtsbereich wirksam wäre (sog. hinkende Ehe ) sachliche Eheschließungsvoraussetzungen Wenn also in die Prüfung des materiellen Rechts eingestiegen wird, stellt sich nun in der Praxis die Frage, welches denn nun die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen sind, die geprüft werden müssen. Ich nenne Ihnen die drei Grundvoraussetzungen des deutschen Rechts: - Ehefähigkeit - Ehewille und - Ehehindernisse Die Ehefähigkeit ist in den 1303, 1304 BGB geregelt, nämlich die Ehemündigkeit und die Geschäftsfähigkeit. Der Ehewille spiegelt sich in den 1310, 1311 und 1312 BGB wider. Die Eheschließenden erklären persönlich, ohne Bedingung und 12 damals 15a, 15b PStG. Das materielle Prüfungsrecht gilt auch im neuen PStG 2007 weiter, Sturm, StAZ 2010, 1 13 MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 EGBGB, RdNr. 109 Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

16 Zeitbestimmung und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten, dass sie die Ehe eingehen wollen. Die Ehehindernisse sind in unserem BGB mit Eheverbote überschrieben, also die 1306, 1307 und 1308 BGB. Das sind die Verbote der bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft, das Eheverbot der Verwandtschaft und das Eheverbot zwischen Adoptivgeschwistern, wovon allerdings befreit werden kann. Solche, ähnliche aber auch weitere Voraussetzungen, wie z.b. Einwilligung des Ehevormundes, Milchverwandtschaft, Einhaltung von Wartezeiten, etc. finden sich auch in den fremden Rechten und können in der Praxis über Standesamt und Ausländer beim jeweiligen Staat abgerufen werden einseitige und zweiseitige Ehehindernisse Um die Sache noch ein wenig komplizierter zu gestalten, stellen diese Ehevoraussetzungen teilweise einseitige, teilweise aber auch zweiseitige Ehehindernisse dar. Hier gibt es eine schöne Definition von Prof. Dr. Christian von Bar 14 : Einseitige Hindernisse sagen aus, wer nicht heiraten darf, zweiseitige, wen man nicht heiraten darf. Zu den einseitigen Ehehindernissen zählen im deutschen Sachrecht die Geschäftsunfähigkeit und die Eheunmündigkeit. Zweiseitige Hindernisse stellen unstreitig die Doppelehe oder der Konsensmangel dar Abschlussbeispiel und Namensführung in der Ehe Um ein Gespür für die praktische Anwendung zu bekommen, zeige ich Ihnen anhand eines Beispiels, in welchen Fällen und wie die Prüfung der Wirksamkeit ausländischer Eheschließungen zu erfolgen hat und gehe im Rahmen dieses Falles noch ausführlich auf die Frage der Namensführung in der Ehe ein Sachverhalt Der deutsche Staatsangehörige Herr Oskar Bruch und die deutschösterreichische Staatsangehörige Friederike Wolkenstein-Rodenegg, geb. Pichler haben als begeisterte Taucher ihre Ehe am im Weissensee, Kärnten unter Wasser geschlossen. Beide sind in Deutschland in Ihrem Standesamtsbezirk wohnhaft und haben dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. 14 MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 EGBGB, RdNr. 48, FN MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 EGBGB, RdNr. 48, FN 177, 178 Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

17 Bei der Eheschließung haben sie den Namen Wolkenstein-Bruch zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt, welcher auch in der österreichischen Heiratsurkunde ausgewiesen ist. Sie möchten nun von Ihnen eine Deutsche Eheurkunde als Nachweis der Eheschließung in Österreich und der erklärten Namensführung und beantragen deswegen die Nachbeurkundung ihrer Ehe. Herr Bruch ist 27 Jahre alt, ledig und in Passau geboren. Frau Wolkenstein-Rodenegg ist 48 Jahre, einmal verheiratet gewesen und geschieden. Sie ist in Klagenfurt, Österreich geboren. Ihre Vorehe hatte sie in Stuttgart mit dem österreichischen Staatsangehörigen Johann Wolkenstein-Rodenegg geschlossen. Diese wurde am durch das Bezirksgericht Klagenfurt rechtskräftig geschieden Lösung: Bitte kommen Sie nicht auf den Gedanken, die Nachbeurkundung abzulehnen, weil die Eheleute eine deutschsprachige Urkunde besitzen Form der Eheschließung Das Ehepaar legt Ihnen eine österreichische Heiratsurkunde vor. Hinsichtlich der Form der Eheschließung besteht somit die Vermutung für die Rechtmäßigkeit der personenstandsrechtlichen Registrierung, da die Eheschließung in einem EU-Mitgliedstaat erfolgte. Die Ehe wurde im Weissensee unter Wasser geschlossen. Ob das Hochzeitspaar danach oder davor vor dem Standesbeamten den Ehekonsens erklärt hat oder ob der österreichische Standesbeamte selbst Taucher ist und beim Kreuzerl setzen dabei war, könnte bei der Antragstellung geklärt werden durch persönliche Befragung. Unabhängig davon hat das österreichische Standesamt eine Heiratsurkunde ausgestellt, womit also die rechtmäßige Form der Eheschließung nachgewiesen gilt materiellrechtliche Prüfung Materiellrechtlich gilt Art. 13 Abs. 1 EGBGB: Für jeden der Eheschließenden ist das Recht des Staates zu beachten, dem dieser angehört. Der Mann besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit sind die 1303 ff BGB zu prüfen. Die Ehemündigkeit liegt vor, da der Mann 27 Jahre ist. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

18 Über seine Geschäftsfähigkeit nach 1304 BGB könnten sich im persönlichen Gespräch im Rahmen der Nachbeurkundung Aufschlüsse ergeben, falls Bedenken bestünden. Hinsichtlich des doppelseitig wirkenden Ehehindernisses nach 1306 BGB wegen der Vorehe der Frau bestehen allerdings Bedenken. Die Frau ist aus Sicht ihres österreichischen Heimatrechtes unproblematisch geschieden, da die Scheidung ihrer Vorehe durch das Bezirksgericht Klagenfurt, also einem österreichischen Gericht ausgesprochen worden ist. Allerdings besitzt die Frau neben der österreichischen Staatsangehörigkeit auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit, die aus Sicht des deutschen Rechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - vorrangig zu beachten ist Anerkennung ausländischer Scheidungen Für die Anerkennung von Scheidungsurteilen aus Mitgliedsstaaten der EuEheVO 16 ist in dieser Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus Mitgliedstaaten dieser VO geregelt. 17 Das autonome deutsche Recht wird damit verdrängt. Es ist allerdings dann zu beachten, wenn es sich nicht um eine Entscheidung eines Mitgliedsstaates handelt, mit denen kein bilateraler Staatsvertrag besteht, der die Anerkennung vorschreibt 18. Fraglich ist im vorliegenden Sachverhalt, ob es eine solche Vereinbarung gibt: Ein bilaterales Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, welches die gegenseitige Anerkennung von Ehescheidungen beinhaltet, existiert nicht. Europarechtlich gilt mit Wirkung vom die Brüssel II-VO. Altfälle sind nach bisherigem Recht zu behandeln. Die Scheidung der Frau ist bereits am rechtskräftig geworden. Somit ist das autonome deutsche Recht zu beachten. Ausländische Scheidungsurteile werden nach 107 ff FamFG für den deutschen Rechtsbereich nur dann anerkannt, wenn es sich um eine sog. Heimatstaatsentscheidung handelt oder ansonsten die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzung der Anerkennung vorliegen. Auch wenn die Frau die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, ist auch Sicht des deutschen IPR die deutsche Staatsangehörigkeit vorrangig zu beachten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), wonach die 16 = Brüssel II-VO (Nr. 1347/2000), abgelöst durch Brüssel IIa-VO (Nr. 2201/2003) 17 MüKO, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 EGBGB, RdNr MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 13 EGBGB, RdNr. 176 Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

19 Scheidung von dem österreichischen Staatsangehörigen der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung bedarf. Solange diese Anerkennung fehlt, ist die Frau aus Sicht des deutschen Rechts noch verheiratet. Somit ist die in Österreich geschlossene Ehe aus Sicht des deutschen Rechts fehlerbehaftet, denn es liegt eine bigamistische Ehe vor. Nach welchem Recht sind die Ehevoraussetzungen der Frau zu prüfen? Die Frau besitzt die österreichische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Wie schon mehrfach ausgeführt ist durch die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit vorrangig zu beachten. Werden die Ehevoraussetzungen für die Frau nach deutschem Recht geprüft, so ergibt sich ebenfalls, dass die Frau die Ehe nicht hätte eingehen dürfen, da sie nach wie vor verheiratet ist. Hat hier der österreichische Standesbeamte versagt? Hätte er diese Eheschließung nicht vornehmen dürfen? Mitnichten hätte jetzt Prof. Dr. Fritz Sturm gesagt. Denn aus Sicht des österreichischen Rechts gilt nach 9 IPR-G, dass für die Frau der Vorrang des österreichischen Rechts zu beachten ist, wonach die österreichische Frau von einem österreichischen Mann durch ein österreichisches Gericht geschieden worden ist und diese Scheidung für den österreichischen Standesbeamten als lex fori zu beachten ist. 19 Ein Versagen wäre allenfalls dem deutschen Standesbeamten zu unterstellen, der dem deutschen Mann ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hatte mangelbehaftete Ehe Nachdem diese Ehe aus Sicht des für beide Ehegatten berufenen deutschen Rechts fehlerbehaftet ist, entscheidet das verletzte Recht (also das Deutsche), wie dieser Fehler sanktioniert wird. Nach 1314 Abs. 1 BGB ist eine Ehe, die entgegen 1306 BGB geschlossen worden ist aufhebbar. Dies bedeutet, sie ist (zunächst) wirksam, aber durch einen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss für die Zukunft aufhebbar. Damit hat das deutsche Standesamt dem Antrag auf Nachbeurkundung stattzugeben und muss diese Ehe im deutschen Eheregister nachbeurkunden. 19 unterstellt wird, dass dem deutschen Mann ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt worden ist. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

20 Gleichwohl wird der Standesbeamte im Rahmen der Nachbeurkundung auf den Mangel hinweisen und dem Ehepaar aufgeben, diesen Mangel beseitigen zu lassen. Daneben ist zu empfehlen, der, für Eheaufhebungen zuständigen Behörde 20 eine Mitteilung zu machen, dass eine aufhebbare Ehe beurkundet worden ist. Diese Behörde kümmert sich dann um den weiteren Fortgang Namensführung in der Ehe Nachdem nun klar gestellt ist, dass Frau Wolkenstein-Rodenegg und Herr Bruch wirksam verheiratet sind, stellt sich die Frage der Namensführung in der Ehe. Konnten die Ehegatten, den in der Heiratsurkunde ausgewiesenen Namen Wolkenstein-Bruch als Ehenamen bestimmen? Die einschlägige Norm, die es zu prüfen gilt ist Art. 10 EGBGB. Abs. 1 regelt: Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Auch hier finden wir wieder eine Gesamtverweisung nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB in das internationale Privatrecht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, womit Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. Da beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (bei der Frau ist diese wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorrangig neben der österreichischen zu beachten), richtet sich die Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht und somit nach 1355 BGB. Nach dieser Vorschrift können die Ehegatten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen bestimmen oder den Familiennamen, der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens von Frau oder Mann geführt wird. Fraglich ist, ob ein deutsches Ehepaar in Österreich überhaupt wirksam einen Ehenamen bestimmen könnte? Nach 1355 Abs. 2 BGB kommt ein Ehename durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten zustande. Abs. 3 regelt, dass diese Bestimmung, wenn sie bei der Eheschließung erfolgt, formlos möglich ist. Damit gilt es zu prüfen, ob eine gemeinsame Ehenamensbestimmung auch in Österreich bei der Eheschließung vorgesehen ist. 20 in Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Tübingen, in Bayern: Regierung von Mittelfranken Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

21 93 Denn nur dann hätte man in der Person des österreichischen Standesbeamten einen Erklärungsempfänger, der eine solche formlose Bestimmung wirksam entgegennehmen könnte. Hier findet sich im österreichischen Recht ein entsprechendes Pendant: (2) Zum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. 93c Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen. Damit ist also klar gestellt, dass bei Eheschließung in Österreich grundsätzlich ein Ehename (nach deutschem Recht) bestimmt werden kann Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht Zur Auswahl stehen somit: - Bruch (Geburtsname des Mannes) - Pichler (Geburtsname der Frau) - Wolkenstein-Rodenegg (Familienname der Frau) Soweit die Ehegatten den Geburtsnamen des Mannes Bruch bestimmen würden, hätte die Frau die Möglichkeit nach 1355 Abs. 4 BGB, ihren Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen oder einen Teil ihres Familiennamens, da dieser mehrgliedrig ist. Denkbar wäre also: - Bruch-Pichler - Pichler-Bruch - Bruch-Wolkenstein - Wolkenstein-Bruch - Bruch-Rodenegg - Rodenegg-Bruch Würden die Ehegatten den Geburtsnamen der Frau Pichler zum Ehenamen bestimmen, könnte der Mann seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen, womit folgende Namen entstehen könnten: - Bruch-Pichler - Pichler-Bruch Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

22 Würden die Ehegatten den Familiennamen der Frau Wolkenstein- Rodenegg zum Ehenamen bestimmen, wäre eine Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens des Mannes nicht mehr möglich, weil der Ehename dann bereits mehrgliedrig wäre. In keiner der genannten Konstellationen ergibt sich allerdings die in der Heiratsurkunde ausgewiesene Namensführung für beide Ehegatten Wolkenstein-Bruch Namensführung in der Ehe nach österreichischem Recht Allerdings findet sich im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in 93 Abs. 2 folgende Regelung zur Bildung eines Ehenamens nach österreichischem Recht: Wird hierfür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Sie können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen verwenden. Das bedeutet, dass das österreichische Recht den von den Ehegatten bestimmten Namen Wolkenstein-Bruch als gemeinsamen Ehenamen zulässt. Im Rahmen der Nachbeurkundung der Ehe ist nun zu prüfen, ob unter Umständen diese Ehenamensbestimmung des österreichischen Rechts für das Ehepaar anwendbar ist Art. 48 EGBGB Denkbar wäre ein Einstieg über Art. 48 EGBGB, der seit Eingang in unser Gesetz gefunden hat und folgende Überschrift bekommen hat: Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens Schauen wir uns einfach mal die Voraussetzungen an. a) unterliegt der Name einer Person deutschem Recht Beide Ehegatten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, wonach sich nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB ihr Name nach deutschem Recht richtet. (+) b) so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

23 Im Rahmen der Nachbeurkundung können die Ehegatten gegenüber dem zuständigen Standesamt erklären (+) c) den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Rollen wir diese Voraussetzungen von hinten auf: Verstößt der gewählte Doppelname Wolkenstein-Bruch als Ehename gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts? Wohl nicht denn, wie vorhin herausgearbeitet, lässt es der deutsche Gesetzgeber durchaus zu, dass als Ehename auch ein mehrgliedriger Name geführt wird, z.b. Wolkenstein-Rodenegg Der in Österreich bestimmte Ehename ist dort auch im Eheregister eingetragen worden. Österreich ist Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Allerdings hatten die Ehegatten laut Sachverhalt keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sondern befanden sich dort nur wegen der Eheschließung und der dort angebotenen Möglichkeit, diese auch unter Wasser zu vollziehen. Nachdem alle Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB vorliegen müssen, um diesen anzuwenden, kann wegen des fehlenden gewöhnlichen Aufenthalts der in Österreich bestimmte Ehename über diese Vorschrift für den deutschen Rechtsbereich nicht gewählt werden. Bedeutet das nun, das AUS? Art. 10 Abs. 2 EGBGB Eine Möglichkeit besteht noch. Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 oder 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Versuchen wir auch hier, die Voraussetzungen herauszuarbeiten. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

24 a) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung wählen: Voraussetzung ist wie bei der Bestimmung des Ehenamens eine gemeinsame (Wahl-)Erklärung der Ehegatten. Da in Österreich für die Bestimmung eines Ehenamens eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten erforderlich ist, kann auch eine gemeinsame Wahlerklärung durch die Ehegatten abgegeben werden. Kennt denn aber das österreichische IPR auch eine solche Rechtswahlerklärung? Nein! Dies ist aber auch nicht erforderlich, denn das deutsche IPR kann auch im Ausland angewandt werden, auch wenn das ausländische Recht diese Wahlmöglichkeit nicht kennt. Allerdings muss das ausländische Recht die Voraussetzungen ermöglichen. Hier also die gemeinsame Erklärung und diese ist -wie bereits beschrieben - möglich. Man spricht in solchen Fällen von einer konkludenten Rechtswahl 21, wenn die Ehegatten, den im Ausland bestimmten Namen so auch führen wollen. b) weitere Voraussetzung ist allerdings, dass ein bestimmtes Recht in unserem Fall das Österreichische gewählt werden kann. Nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB kann für die Namensführung in der Ehe das Recht eines Staates gewählt werden, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB. Die Frau besitzt neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch noch die österreichische. Der Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wird nun aber durch diesen Nebensatz Ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB ausgeschaltet, womit diesmal die Möglichkeit besteht, das österreichische Recht für die Namensführung (konkludent) 22 zu wählen. Wenn man also alle Voraussetzungsmerkmale subsumiert, erhält man als Ergebnis, dass aufgrund der konkludent erfolgten Rechtswahl bei der Eheschließung das österreichische Namensrecht gewählt werden konnte, womit die Namensbestimmung Wolkenstein-Bruch als gemeinsamer Ehename möglich und wirksam ist. 21 MüKo, Band 10, 6. Aufl., Art. 10, RdNr Nr PStG-VwV Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

25 Da die Rechtswahl bei der Eheschließung erfolgte, ist sie nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 formlos möglich und bedarf, um wirksam zu werden, nicht der Entgegennahme des zuständigen deutschen Standesbeamten. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn nur einer der Ehegatten eine einseitige Hinzufügungserklärung abgegeben hätte. Diese wäre dann aufgrund der Bestimmung des 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB nicht formlos möglich gewesen bei Eheschließung im Ausland und hätte der Entgegennahem nach 41 Abs. 2 PStG durch den zuständigen Standesbeamten bedurft Zusammenfassung: Die in Österreich erfolgte Eheschließung von Frau Wolkenstein-Rodenegg und Herrn Bruch ist wirksam aber fehlerhaft. Der Fehler ist im deutschen Recht verankert, da aus Sicht des deutschen Rechts die Frau aufgrund der fehlenden Anerkennung der Scheidung noch als verheiratet gilt. Die Sanktionierung erfolgt deswegen auch nach deutschem Recht Abs. 1 BGB regelt, dass eine Ehe, die entgegen der Vorschrift des 1306 BGB geschlossen worden ist aufhebbar ist. Eine Aufhebung erfolgt gemäß 1313 BGB durch richterliche Entscheidung auf Antrag und ist mit Rechtskraft dieser Entscheidung aufgelöst. Solange ist die Ehe auch nach deutschem Recht wirksam und deswegen im deutschen Eheregister nachzubeurkunden. Im Rahmen der Nachbeurkundung sind die Ehegatten mit den Namen in das Eheregister einzutragen, die sie vor und nach der Eheschließung führten. Vor der Eheschließung führte die Frau den Namen Wolkenstein-Rodenegg, geb. Pichler, nach der Eheschließung den Namen Wolkenstein-Bruch, geb. Pichler Der Mann führte vor der Eheschließung den Namen Bruch, nach der Eheschließung den Namen Wolkenstein-Bruch, geb. Bruch. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

26 4. Schlussbemerkung Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesem Vortrag den Einstieg in die Prüfung der Wirksamkeit ausländischer Eheschließungen und Namensführung der Ehegatten bei Eheschließung im Ausland ein wenig schmackhaft machen. Denken Sie künftig bei dieser Herausforderung immer an die feinen appetitlichen Häppchen, die Überraschungseier, die das IPR anbietet. Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend, nachher einen guten Appetit und bedanke mich für Ihr sportliches Engagement und die Aufmerksamkeit. Mathias Müller, Fachtagung in Friedrichshafen,

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