Gefahrgutvorschriften 2017

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1 VCI-Leitfaden Gefahrgutvorschriften 2017 Wesentliche Vorschriftenänderungen 2017 Erarbeitet in Zusammenarbeit mit Stand: November 2017 Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.v. (VCI) sowie scienceindustries und der FCIO keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen die Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.v. sowie den FCIO und scienceindustries geltend gemacht werden. Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige und auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden. Responsible Care 1

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung...4 Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland..5 Nationale Umsetzung in der Schweiz 6 Nationale Umsetzung in Österreich 8 Gefahrgutvorschriften Straße/Schiene Wesentliche Änderungen des ADR/RID 2017 Teil 1 Allgemeine Vorschriften.9 Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen..38 im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks.. 42 Teil 5 Vorschriften für den Versand...60 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),..70 Großverpackungen und Tanks Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung.76 Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der.81 Fahrzeuge und die Dokumentation Teil 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen. 82 Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt...87 Neuerungen im ADN 2017 Teil 1 Allgemeine Vorschriften...87 Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften, Freistellungen Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, Ausrüstung, Betrieb, Dokumentation 110 Teil 9 Bauvorschriften

3 Gefahrgutvorschriften Luft ICAO Technical Instructions 2017/2018 Edition IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) 58th Edition, 2017 Bemerkungen des Verfassers 113 Teil 1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften Teil 4 Verpackungsanweisungen Teil 5 Pflichten der Beförderer. 122 IMDG Code Amdt , Neuerungen 2017 Teil 1 Allgemeine Vorschriften. 125 Teil 2 Klassifizierung Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen Teil 5 Verfahren für den Versand Teil 6 Bau und Prüfvorschriften Teil 7 Vorschriften für die Beförderung Neue Bestimmungen für polymerisationsfähige Stoffe und Temperaturkontrolle Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern ein Überblick Ausblick

4 Einleitung -Jörg Roth, VCI- Zum 1. Januar 2017 treten unter anderem die nächsten Änderungen der Anlagen A und B zu dem europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz: ADR) in Kraft. Die neuen Regeln basieren größtenteils auf der Weiterentwicklung der UN-Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter. Den Änderungen im Teil 2 liegt das UN-Handbuch Tests und Kriterien zu Grunde, und es wird dem global harmonisierten System der Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) Rechnung getragen. Weitere Änderungen beruhen auf Beschlüssen der gemeinsamen Tagung RID/ADR/ADN und den Ergebnissen der für den Verkehrsträger Straße zuständigen UNECF-Arbeitsgruppe WP. 15. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen in den Bereichen ADR/RID und ADN. Des Weiteren werden auch die Änderungen bei ICAO-TI/IATA-DGR und im IMDG-Code dargestellt. Zudem beinhaltet der Leitfaden einen Überblick über die Nationale Umsetzung (D + A + CH) Da der Leitfaden von verschiedenen Autoren und somit aus unterschiedlichen Quellen erstellt wurde, können die einzelnen Kapitel in ihrer Darstellungsart variieren. Einige Änderungen werden in Form von Aufzählungen wiedergegeben, andere Themen werden als Fließtext dargestellt. Erstmals werden auch besondere Bestimmungen (Polymerisationsfähige Stoffe, Bestimmung der Bruttomasse von Frachtcontainern) separat aufgeführt. 4

5 Inkraftsetzung, Übergangsfristen und nationale Umsetzung in Deutschland Inkraftsetzung der einzelnen verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutregelwerke: Vorschrift Inkraftsetzung Übergangsvorschrift Rechtsverbindliche Anwendung ab ADR/RID 1. Januar Monate 1. Juli 2017 IMDG-Code Amdt Januar Monate 1. Januar 2018 ICAO-TI 1. Januar 2017 Keine 1. Januar IATA-DGR 58th Edition 1. Januar 2017 ADN 1. Januar Monate 1. Juli 2017 Die Umsetzung der Vorschriftenrevision 2017 in Deutschland erfordert zusätzlich Anpassungen der nationalen Rahmenverordnungen. Die GGVSEB wird voraussichtlich erst im Februar 2017 durch den Bundesrat verabschiedet; die Anwendung erfolgt wie bereits mehrfach erprobt auf Basis einer entsprechenden Duldungsregel. Des Weiteren werden dann auch dies entspricht dem üblichen Verfahren Anpassungen in den nationalen Rechtsvorschriften folgen. 5

6 Nationale Umsetzung in der Schweiz -Erwin Sigrist, scienceindustries- Die meisten Regelwerke für den Transport gefährlicher Güter kommen in der Schweiz unverändert zur Anwendung. Alle Regelwerke sind durch Verweise in nationalen Gesetzen verankert. Internationales Regelwerk Nationale Vorschriften Verweis im Gesetz (regeln nur Ausnahmen) ADR SDR SDR - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße RID RSD RSD - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen ADN --- IMDG-Code --- Seeschifffahrtsverordnung (Artikel 9 verweist auf die SOLAS-Konvention) ICAO T.I. --- LTrV Lufttransportverordnung (Artikel 16- verweist auf Anhang 18 der Chicago Konvention) LFG - Luftfahrtgesetz (Artikel 91 Strafbestimmungen) IATA DGR (kein Regelwerk!) Alle Schweizer Gesetze sind im Internet abrufbar. RSD Ordnung für die schweizerische Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Vom RID abweichende Bestimmungen sind im Anhang zum RSD aufgeführt. Da es sich lediglich um marginale Abweichungen handelt, wird an dieser Stelle nicht darauf eingegangen. Das zurzeit gültige RSD finden Sie im Internet unter: 6

7 SDR - Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Relativ umfangreich sind die Abweichungen vom ADR für den nationalen Transport. Das SDR ist wie folgt aufgeteilt: Verordnung Anhang 1 Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften Anhang 2 Tunnelvorschriften Anhang 3 Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert werden dürfen (UN 1017 Chlor, UN 1076 Phosgen, UN 1079 Schwefeldioxid, UN 1942 Ammoniumnitrat, UN 3375 Ammoniumnitratemulsion/-suspension/-gel) Das SDR finden Sie unter: In der Schweiz ist eine Gemeinsame Erklärung II zur Risikominimierung für die Bevölkerung beim Transport von Chlor per Bahn unterzeichnet worden. Informationen dazu gibt es beim Bundesamt für Verkehr BAV/CH oder bei scienceindustries 7

8 Nationale Umsetzung in Österreich -Christian Gründling, FCIO- In Österreich sind die Gefahrguttransporte grundsätzlich im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) geregelt, und zwar für alle Verkehrsträgerarten. Auf aktuelle Änderungen und Anpassungen der Bestimmungen des ADR, RID, ADN, IMDG und ICAO-TI wird dynamisch verwiesen. Diese Änderungen werden lediglich im Originaltext und der deutschen Übersetzung ebenfalls im Bundesgesetzblatt verlautbart und sind so direkt anwendbar. Nationale Abweichungen gibt es keine substantiellen. Allerdings gibt es einige zusätzliche Bestimmungen für das Befahren von Tunnel mit gefährlichen Gütern auf Basis der Straßenverkehrsordnung, die wesentlichste ist die Tunnelbeschränkungsverordnung: An den Beförderungseinheiten ist mindestens eine Warnlampe mit gelbrotem Licht anzubringen. Diese ist vor der Einfahrt einzuschalten und jeweils auf der gesamten Strecke zu betreiben. Bei Beförderungseinheiten mit hohem Risiko (bestimmte mit UN-Nummer und Kemmlerzahl zu kennzeichnende Transporte) sind die Beförderungseinheiten außerdem durch mindestens ein Begleitfahrzeug (das bestimmte Auflagen erfüllen muss) zu begleiten. Die zuständige Behörde für Gefahrguttransporte ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen über organisatorische Aspekte der in den internationalen Gefahrgutvorschriften vorgesehenen Schulungen werden in der Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) umgesetzt. Geregelt werden im Detail die Anerkennung von Schulungsveranstaltern, die Durchführung der Lehrgänge sowie Prüfungsmodalitäten. 8

9 Gefahrgutvorschriften Straße / Schiene Wesentliche Änderungen des ADR / RID Ulrich Mann, GBK-, -Philipp Kintrup und Jörg Roth, VCI- Basis der Änderungen sind die Notifizierungstexte ADR / RID 2017 mit folgenden Dokumenten: ADR: ECE/TRANS/WP.15/231/Add.1 und ECE/TRANS/WP.15/231/Corr.1 (mit verschiedenen Corrigenda) RID: OTIF/RID/NOT/ Der Umfang der o.g. Texte beträgt derzeit 168 Seiten (ADR) bzw. 164 Seiten (RID), entsprechende Corrigenda sind zu erwarten. Es folgt eine Auswahl der für die chemische Industrie wichtigen ADR- / RID-Änderungen. Generelle Änderungen: Es wird unterschieden zwischen Kennzeichen (das physische Kennzeichen) und Kennzeichnung (das Doing, wie das Anbringen des Kennzeichens). Aus orangefarbener Kennzeichnung wird Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln. Diese Änderung zieht sich durch die gesamte Vorschrift! Auf eine dezidierte Aufzählung wird in diesem Leitfaden verzichtet. Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit Freistellungen Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: "a) Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen1) von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.b. Kühlanlage). Die Gase dürfen in festverbundenen Brennstoffbehältern oder -flaschen, die direkt an den Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen Druckgefäßen befördert werden, die den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. 9

10 Der Gesamtfassungsraum der Brennstoffbehälter oder -flaschen einer Beförderungseinheit, einschließlich des nach Unterabschnitt a) zugelassenen, darf diejenige Energiemenge (MJ) oder Masse (kg) nicht überschreiten, die einem Energieäquivalent von MJ entspricht. Bem. 1. Der Wert von MJ Energieäquivalent entspricht dem Brennstoffgrenzwert des Unterabschnitts a) (1500 Liter). Wegen des Energiegehalts von Brennstoffen siehe die nachstehende Tabelle: Brennstoff Diesel Benzin Erdgas/Biogas Flüssiggas (LPG) Ethanol Biodiesel Emulsionskraftstoff Wasserstoff Energiegehalt 36 MJ/Liter 32 MJ/Liter 35 MJ/Nm3 24 MJ/Liter 21 MJ/Liter 33 MJ/Liter 32 MJ/Liter 11 MJ/Nm3 Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als: 1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG); 2250 Liter für Flüssiggas (LPG). 1) Der Begriff «Brennstoff» schließt auch Kraftstoffe ein." Bem. 2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen Am Ende von Absatz a) folgende Bem. hinzufügen: "Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen. 10

11 2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschließlich derjenigen, die gasförmige Brennstoffe enthalten, darf nicht größer sein als das Energieäquivalent von MJ (siehe Bem. 1 in Unterabschnitt a))." In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie "0" unter "Klasse 9" "Geräte" ändern in: "Gegenstände". In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie "1" unter "Klasse 4.1" am Ende "und 3231 bis 3240" ändern in: ", 3231 bis 3240, 3533 und 3534". In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 2 folgende Änderungen vornehmen: In der ersten Zeile streichen: "und Gegenstände". Unter "Klasse 4.1" am Ende hinzufügen: ", 3531 und 3532". Nach der Eintragung für die Klasse 4.1 einfügen: "Klasse 4.3: UN-Nummer 3292 Klasse 5.1: UN-Nummer 3356". Die Zeile für die Klasse 6.1 erhält folgenden Wortlaut: "Klasse 6.1: UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind". Bei der Klasse 9 "UN-Nummer 3245" ändern in: "UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481". In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 3 folgende Änderungen vornehmen: In der ersten Zeile streichen: "und Gegenstände". Bei der Klasse 8 "und 3477" ändern in: ", 3477 und 3506". In der Spalte 2 der Tabelle bei der Beförderungskategorie 4 folgende Änderung vornehmen: 11

12 Bei der Klasse 9 "und 3509" ändern in: ", 3508 und 3509". Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten Im Kapitel 1.2 werden zahlreiche Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten geändert bze. Gestrichen oder ergänzt: In der Begriffsbestimmung für "Bergungsdruckgefäß" "von höchstens 1000 Litern" ändern in: "von höchstens 3000 Litern". In der Begriffsbestimmung von "Bergungsgroßverpackung" "oder undichte" ändern in: ", undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende". In der Begriffsbestimmung von "Bezugsstahl" vor "Bruchdehnung" streichen: "garantierten". In der Begriffsbestimmung von "CGA" erhält die Adresse in Klammern folgenden Wortlaut: "(CGA, George Carter Way, Suite 103, Chantilly VA 20151, Vereinigte Staaten von Amerika)". Die Begriffsbestimmung von "Druckgaspackung (Aerosol)" erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das ". Im zweiten Satz der Begriffsbestimmung von "unilateraler Zulassung" unter der Begriffsbestimmung von "Genehmigung/Zulassung" "durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird" ändern in: 12

13 "durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR". In der Begriffsbestimmung von "GHS" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte fünfte überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte sechste überarbeitete Ausgabe". In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" "Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß" ändern in: "Ortsbewegliches Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff". Die Begriffsbestimmung von "Güterbeförderungseinheit" erhält folgenden Wortlaut, wobei die Bem. gestrichen wird: "Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC." In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" "Fünfte" ändern in: "Sechste" In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" erhält der Wortlaut in Klammern am Ende folgenden Wortlaut: "(ST/SG/AC.10/11/Rev.6)". In der Begriffsbestimmung von "Höchster Betriebsdruck (Überdruck)" folgende Änderungen vornehmen: Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut: 13

14 "Höchster Betriebsdruck (Überdruck): Größter der drei folgenden Werte, die im Scheitel des Tanks im Betriebszustand erreicht werden können:". Im Anschluss an die Begriffsbestimmung eine Bem. 1 mit folgendem Wortlaut einfügen: "Bem. 1. Der höchste Betriebsdruck ist für Tanks mit Schwerkraftentleerung gemäß Absatz a) nicht anwendbar." Die bisherigen Bem. 1 und 2 werden zu Bem. 2 und 3. In der Begriffsbestimmung von "Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter" "aus einem Rahmen" ändern in: "aus einer baulichen Ausrüstung". In der Begriffsbestimmung von "Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)" "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen" ändern in: "Versandstücken, Umverpackungen oder Containern, die spaltbare Stoffe enthalten,". In der Begriffsbestimmung von "Saug-Druck-Tank für Abfälle" "die Be- und Entladung" ändern in: "das Einfüllen und Entleeren". In der Begriffsbestimmung von "starrer Kunststoff-IBC" "mit einem Rahmen" ändern in: "mit einer baulichen Ausrüstung". In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "achtzehnten" ändern in: "neunzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)" ändern in: 14

15 "(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)". Folgende neue Begriffsbestimmungen einfügen: "Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist." "Beladen: siehe Verladen." "Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist." "CNG (compressed natural gas): siehe Verdichtetes Erdgas (CNG)." "Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden." "Flexibler Schüttgut-Container: siehe Schüttgut-Container." "Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt " "LNG (liquefid natural gas): siehe Verflüssigtes Erdgas (LNG)." "SAPT (self-accelerating polymerization temperature): siehe Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)." Unter der Begriffsbestimmung von "Schüttgut-Container" einfügen: "Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchs- 15

16 tens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachte Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung." "Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen." "Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist." "Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist." "Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader vorgenommen werden." Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: " Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein". Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten In Absatz c) "Kennzeichnungen" ändern in: "Kennzeichen". Der Absatz e) erhält folgenden Wortlaut: "e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte 16

17 leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand." Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut: "f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge in Kapitel 5.3 vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;". Der Absatz g) erhält folgenden Wortlaut: "g) sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden." Neue Absätze und mit folgendem Wortlaut einfügen: " (bleibt offen) Der Beförderer muss der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen." In Absatz c) streichen: "beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer". Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut: "d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln gemäß Kapitel 5.3 zu beachten;" Der Absatz h) erhält folgenden Wortlaut: 17

18 "h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;" Die Bem. nach der Überschrift streichen In Absatz c) nach "Entladung" einfügen: "und Handhabung". Der Absatz f) erhält folgenden Wortlaut: "f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden." Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Neben der allgemeinen Übergangsvorschrift in gibt es auch in diesem Kapitel (1.6) erneut Streichungen, Ergänzungen und Änderungen: "30. Juni 2015" ändern in: "30. Juni 2017". "31. Dezember 2014" ändern in: "31. Dezember 2016" erhält folgenden Wortlaut: 18

19 " (gestrichen)" erhält folgenden Wortlaut: " Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, die gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben «UN» entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2018 weiterverwendet werden." erhält folgenden Wortlaut: " (gestrichen)" erhält folgenden Wortlaut: " Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden." erhält folgenden Wortlaut: " (gestrichen)" erhält folgenden Wortlaut: " (gestrichen)" Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen: " (bleibt offen) Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungs- 19

20 nachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel «GIFTIG» nach Muster 6.1 (siehe Absatz ) befördert werden Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADR dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz ) verwendet werden Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden." erhält folgenden Wortlaut: " (gestrichen)" Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen: 20

21 " (bleibt offen) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen, dürfen weiterverwendet werden." erhält folgenden Wortlaut: " (gestrichen)" Folgende neue Übergangsvorschriften und mit folgendem Wortlaut hinzufügen: " Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze , und entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts und des Absatzes d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts entsprechen, dürfen weiterverwendet werden." "31. Dezember 2014" ändern in: "31. Dezember 2016". "31. März 2016" ändern in: "31. März 2018" Folgende neue Übergangsvorschriften einfügen: 21

22 " EX/II-, EX/III- und OX-Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2018 zugelassen wurden und die mit Kraftstoffbehältern ausgerüstet sind, die nicht nach der ECE-Regelung Nr. 34 zugelassen sind, dürfen weiterverwendet werden Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und in Bezug auf Kabel des Absatzes zwar nicht den Vorschriften des Absatzes oder der Norm ISO : Cor 01:2012 oder ISO :2013 entsprechen, aber den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterver-wendet werden Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 ausdrücklich als Fahrzeuge OX zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, dürfen für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 2015 weiterverwendet werden Hinsichtlich der jährlichen technischen Untersuchung von Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genom-men wurden und die ausdrücklich als Fahrzeug OX zugelassen wurden, dürfen die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Teils 9 weiterhin angewendet werden Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge OX, die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster des Unterabschnitts entsprechen, dürfen weiterverwendet werden." Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften In Absatz b) vor "Be- oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen," (zweimal) Im dritten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen,". Im fünften und sechsten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- oder Entladens" 22

23 einfügen: "Verpackens, Befüllens," (zweimal). Im neunten und zehnten Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Verladen oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen," (zweimal). Im zwölften Spiegelstrich des dritten Unterabsatzes vor "Be- und Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen," Vor "Be- oder Entladens" einfügen: "Verpackens, Befüllens," "über die Risiken von Beförderungen gefährlicher Güter" ändern in: "über die Risiken bei der Beförderung, dem Verpacken, Befüllen, Be- oder Entladen von gefährlichen Gütern" Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: " Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz , wenn diese durchgeführt werden sollen;" In Absatz b), im dritten Spiegelstrich "und orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln". In Absatz b), am Ende des dritten Spiegelstrichs "und der orangefarbenen Kennzeichnung" ändern in: "und der orangefarbenen Tafeln". 23

24 In Absatz b), im zehnten Spiegelstrich vor "Be- und Entladen" in Klammern einfügen: "Verpacken, Befüllen,". In Absatz b), im elften Spiegelstrich "vor dem Be- und nach dem Entladen" ändern in: "vor dem Verpacken, Befüllen und Beladen sowie nach dem Entladen". In Absatz b), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in: "Beförderungsausrüstungen" erhält folgenden Wortlaut: " Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden." In Absatz a) erhält der vierte Spiegelstrich folgenden Wortlaut: " Kennzeichen, Gefahrzettel und Großzettel (Placards)". In Absatz a), im letzten Spiegelstrich "Beförderungsmittel" ändern in: "Beförderungsausrüstungen" Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: " Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 24

25 a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.b. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können. c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein." In der achten Eintragung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten ("Gültig bis ") vor "Be- oder Entladen" einfügen: "Verpacken, Befüllen,". Im Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten die letzten vier Zeilen ("Verlängert bis: ", "durch: ", "Datum: " und "Unterschrift: ") streichen In Absatz d) "Einzelheiten für die Kennzeichnung" ändern in: "Einzelheiten der Kennzeichnung". Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 4.1" am Ende "und 3251" ändern in: ", 3251, 3531, 3532, 3533 und 3534". Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 6.1" nach "TFW" einfügen: 25

26 "sowie für die UN-Nummer 3507". Unter der Tunnelkategorie "D" in der ersten Zeile der Tabelle bei "Klasse 8" streichen: "sowie für die UN-Nummer 3507;". Unter der Tunnelkategorie "E" erhält der Absatz vor der Bem. folgenden Wortlaut: "Beschränkungen für die Beförderung aller gefährlichen Güter mit Ausnahme derer, bei denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (15) «( )» angegeben ist, sowie für alle gefährlichen Güter nach den Vorschriften des Kapitels 3.4, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten." Im ersten Satz "eine orangefarbene Kennzeichnung" ändern in: "eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln". Fußnote 15) streichen. Bisherige Fußnoten 16) und 17) werden zu Fußnoten 15) und 16). TEIL 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften Unter "Klasse 4.1" "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und" Am Ende folgenden Satz hinzufügen: "Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannten Stoffe müssen entsprechend ihrer Klassifizierung in der Tabelle A oder unter den in Unterabschnitt festgelegten Vorschriften befördert werden." Einen neuen Abschnitt mit folgendem Wortlaut einfügen: 26

27 " Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender, der auf der Grundlage von Prüfdaten festgestellt hat, dass ein in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (2) namentlich genannter Stoff die Klassifizierungskriterien einer in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (3a) oder (5) nicht ausgewiesenen Klasse erfüllt, den Stoff wie folgt versenden: unter der am besten geeigneten in Unterabschnitt 2.2.x.3 aufgeführten Sammeleintragung, die alle Gefahren widerspiegelt, oder unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zusätzlichen An-gaben zur Gefahr, die erforderlich sind, um die zusätzliche(n) Nebengefahr(en) abzubilden (Dokumentation, Gefahrzettel, Großzettel (Placard)), vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften (z.b. begrenzte Mengen, Verpackung und Tankvorschriften), die normalerweise für Stoffe mit einer solchen Gefahrenkombination anwendbar wären, sind dieselben wie die für den aufgeführten Stoff. Bem. 1. Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die zuständige Behörde irgendeiner Vertragspartei des ADR sein, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. 2. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen entsprechend unterrichten und einen diesbezüglichen Antrag auf Änderung der Gefahrgutliste der UN-Modellvorschriften unterbreiten. Sollte die vorgeschlagene Änderung abgelehnt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen. 3. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt siehe auch Absatz " Die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 erhalten folgenden Wortlaut: "UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST" In der Fußnote 2) streichen: "(ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. Ap- 27

28 ril 2006, Seite 9)". Am Ende der Fußnote 2) hinzufügen: "sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3-30)". Kapitel 2.2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Abschnitt Klasse [Die Änderung zur Unterklasse 1.4 in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.] In der Beschreibung der Unterklasse 1.6 im zweiten Satz "nur" ändern in: "überwiegend" Die Beschreibung der Verträglichkeitsgruppe "N" erhält folgenden Wortlaut: "N Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten". Abschnitt Klasse erhält folgenden Wortlaut: " Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können." Am Ende des Klassifizierungscodes "6F" hinzufügen: "3529 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3529 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND- BARES GAS oder 3529 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBA-RES GAS oder 28

29 3529 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS". Abschnitt Klasse erhält folgenden Wortlaut: " Viskose flüssige Stoffe". Der bisherige Absatz wird zu (bisheriger Absatz ) erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Sofern in Absatz nicht anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ". In dem Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich streichen: "unterliegen" Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut einfügen: " Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzeloder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , und bis " erhält folgenden Wortlaut: " Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können." Unter "F3 Gegenstände" bei UN 3269 am Ende hinzufügen: ", flüssiges Grundprodukt". Am Ende von "F3 Gegenstände" hinzufügen: 29

30 "3528 VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND- BARE FLÜSSIGKEIT oder 3528 VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBA-RE FLÜSSIGKEIT oder 3528 MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT". Abschnitt Klasse In der Überschrift "und" ändern in: ", polymerisierende Stoffe und" Am Ende des ersten Unterabsatzes "sowie selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe" ändern in: "selbstzersetzliche flüssige oder feste Stoffe und polymerisierende Stoffe". Am Ende des zweiten Unterabsatzes "." ändern in: ";". Nach dem letzten Spiegelstrich hinzufügen: " polymerisierende Stoffe (siehe Absätze und )." Unter "F Entzündbare feste Stoffe ohne Nebengefahr" hinzufügen: "F4 Gegenstände". Am Ende den Punkt entfernen und folgenden Text hinzufügen: "PM Polymerisierende Stoffe PM1 Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle erforderlich ist PM2 Stoffe, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist." Im dritten Unterabsatz der Bem. 2 "Unterabschnitt g)" ändern in: "Abschnitt g)" Die neuen Absätze und mit folgendem Wortlaut einfügen: "Polymerisierende Stoffe Begriffsbestimmungen und Eigenschaften Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung eine stark exo- 30

31 therme Reaktion eingehen können, die unter normalen Beförderungsbedingungen zur Bildung größerer Moleküle oder zur Bildung von Polymeren führt. Solche Stoffe gelten als polymerisierende Stoffe der Klasse 4.1, wenn: a) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) unter den Bedingungen (mit oder ohne chemische Stabilisierung bei der Übergabe zur Beförderung) und in den Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks, in denen der Stoff oder das Gemisch befördert wird, höchstens 75 C beträgt; b) sie eine Reaktionswärme von mehr als 300 J/g aufweisen und c) sie keine anderen Kriterien für eine Zuordnung zu den Klassen 1 bis 8 erfüllen. Ein Gemisch, das die Kriterien eines polymerisierenden Stoffes erfüllt, ist als polymerisierender Stoff der Klasse 4.1 zuzuordnen. Vorschriften für die Temperaturkontrolle Polymerisierende Stoffe unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle, wenn: a) bei der Übergabe zur Beförderung in Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC), in der/dem der Stoff befördert wird, höchstens 50 C beträgt oder b) bei der Übergabe zur Beförderung in Tanks ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) im Tank, in dem der Stoff befördert wird, höchstens 45 C beträgt." Unter "entzündbare feste Stoffe"/"ohne Nebengefahr" einen neuen Zweig mit folgendem Wortlaut einfügen: 31

32 Abschnitt Klasse i n Absatz c) "größer oder gleich 1 Liter" ändern in: "größer als 1 Liter". Abschnitt Klasse "diese Gemische" ändern in: "diese Gemische oder Lösungen" Im Einleitungssatz "Unterabschnitt " ändern in: "Abschnitt ". Abschnitt Klasse Im dritten Satz "in einer Verpackung" ändern in: "in einem Versandstück" In der Tabelle die nachstehenden Eintragungen wie folgt ändern: 32

33 Abschnitt Klasse erhält folgenden Wortlaut: " Stoffe, Lösungen und Gemische mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20085) nicht als akut giftig der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden. 5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355." Bisherige Fußnoten 5) und 6) streichen. Bisherige Fußnote 7) wird zu Fußnote 6) erhält folgenden Wortlaut: " Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können." Abschnitt Klasse Die Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut: "1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen. Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern." 33

34 Am Ende streichen: Abschnitt Klasse 7 "und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte8)". Bisherige Fußnoten 9) bis 14) werden zu Fußnoten 7) bis 12). Am Ende eine neue Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln. Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR vorliegt, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen. Regelungen für Tiertransporte sind z.b. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung." In der Fußnote a) zur Tabelle "getrennt werden" ändern in: "getrennt sind". Abschnitt Klasse erhält folgenden Wortlaut: " Stoffe, Lösungen oder Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200813) nicht als ätzend in Bezug auf die Haut oder Metall der Kategorie 1 eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden." Die Bem. bleibt unverändert. 13) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355." Bisherige Fußnoten 15) und 16) streichen. 34

35 Bisherige Fußnoten 17) bis 22) werden zu Fußnoten 14) bis 19) erhält folgenden Wortlaut: " Chemisch instabile Stoffe der Klasse 8 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können." Abschnitt Klasse Beim Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in: "Gegenstände". Beim Klassifizierungscode "M11" nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände" In der Überschrift und im Text "Geräte" ändern in: "Gegenstände" (viermal) Folgenden neuen ersten Unterabsatz einfügen: "Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist (z.b. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen." Die letzte Bem. streichen Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117" ändern in: "OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123" In Absatz c) streichen: "oder das Gemisch" Die Fußnote 19) (bisherige Fußnote 22)) erhält folgenden Wortlaut: "19) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 35

36 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355." Am Ende von Absatz a) streichen: ", oder sofern dies nach der genannten Verordnung noch zutreffend ist wenn ihm nach den Richtlinien 67/548/EWG23) und 1999/45/EG24) der Risikosatz (die Risikosätze) R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet werden muss (müssen)". Fußnoten 23) und 24) streichen. Bisherige Fußnoten 25) bis 27) werden zu Fußnoten 20) bis 22). Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: "b) darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Verordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss." Die Fußnote 20) (bisherige Fußnote 25)) zu Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut: "20) Siehe Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17. April 2001, Seiten 8 bis 14) und Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ge-netisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Seiten 1 bis 23), in denen die Zulassungsverfahren für die Europäische Union festgelegt sind." Die bisherige Bem. 3 wird zu Bem. 4. Eine neue Bem.3 mit folgendem Wortlaut einfügen: "3. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vor-schriften des ADR. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen "Live Animals Regulations, LAR" (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden." In der Aufzählung vor der Bem. nach "elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)" eine neue Zeile mit folgendem Wortlaut einfügen: "Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen". 36

37 In der Bem. die Eintragungen für die UN-Nummer 3166 und 3171 streichen Unter dem Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in: "Gegenstände". Unter dem Klassifizierungscode "M2" erhalten die Eintragungen für die UN- Nummern 3151 und 3152 folgenden Wortlaut: "3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST". Unter dem Klassifizierungscode "M11" folgende Änderungen vornehmen: Im Text vor dem Klassifizierungscode "M11", nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände". Im Text vor der Aufzählung der UN-Nummern nach "Stoffe" einfügen: "und Gegenstände". Nach "2969 RIZINUSFLOCKEN" einfügen: "3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND- BARES GAS oder 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜND- BARE FLÜSSIGKEIT 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder 3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT". Am Ende der Aufzählung der UN-Nummern hinzufügen: "3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder 3530 VERBRENNUNGSMASCHINE". 37

38 TEIL 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kapitel 3.1 Allgemeines Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält folgenden Wortlaut: "Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:". Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: "a) Wenn bei flüssigen und festen Stoffen die SAPT2) (bei Anwendung einer chemischen Stabilisierung mit oder ohne Inhibitor gemessen) höchstens dem in Absatz vorgeschrieben Wert entspricht, gelten die Vorschriften des Absatzes , die Sondervorschrift 386 des Kapitels 3.3, die Sondervorschrift V 8 des Kapitels 7.2, die Sondervorschrift S4 des Kapitels 8.5 und die Vorschriften des Kapitels 9.6 mit der Ausnahme, dass der in diesen Absätzen verwendete Begriff «SADT» auch die «SAPT» einschließt, wenn der betreffende Stoff durch Polymerisation reagiert; 2) Für die Begriffsbestimmung von «Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)» siehe Abschnitt Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter In der erläuternden Bemerkung zu Spalte 17 erhält der dritte Satz nach der Überschrift folgenden Wortlaut: "Wenn keine mit dem Code «VC» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und wenn in Spalte 10 keine mit dem Code «BK» bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen." Damit soll klargestellt werden, dass `lose Schüttung nur dann erlaubt ist, wenn dies in den genannten Spalten vermerkt ist. In den Tabellen A + B wurden wie stets zahlreiche Änderungen vorgenommen. Diese sind in diesem Leitfaden nicht im Einzelnen dargestellt. Anzumerken ist der Entfall des Tunnelcodes (E) bei UN 3077 und UN

39 Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften Wie auch in den Vorgängerversionen üblich, werden auch im ADR 2017 diverse Sondervorschriften geändert, ergänzt bzw. neu hinzugefügt. Es folgt eine Übersicht, auf eine Darstellung aller einzelnen Änderungen im Detail wird dabei verzichtet. geänderte SV 61, 172, 188, 207, 216, 217, 218, 225, 236, 310, 327, 335, 363, 372, 376, 528, 531, 581, 633, 635, 636, 653, 658, 663, 664, NEUE SV 240, 312, 378, 379, 382, 385, 665, 666 Die SV 240, 312 und 385 befassen sich mit Neuregelungen zu Fahrzeugen ; SV 382 verweist auf das Prüfverfahren für schäumbare Polymerkügelchen. Weitere Stichworte: SV 666 Lithiumbatterien, SV 378 Strahlungsdetektoren Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter In Absatz e) " " ändern in: " " erhält folgenden Wortlaut: " Verwendung von Umverpackungen Für eine Umverpackung, die in begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein; die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder 39

40 Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein. Mit Ausnahme des Luftverkehrs gelten die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter." In den Absätzen a) und b) "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit den Kennzeichen". Die beiden letzten Sätze des Absatzes b) erhalten folgenden Wortlaut: "Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den Containern angebrachten Kennzeichen sind außerhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall müssen die gleichen Kennzeichen an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden." erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Auf die in Abschnitt festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, " erhält folgenden Wortlaut: " Die in Abschnitt vorgeschriebenen Kennzeichen entsprechen den in Abschnitt vorgeschriebenen Kennzeichen mit der Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm 250 mm betragen müssen. Diese Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Mengen befördert werden." Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter Der Absatz b) erhält nach dem ersten Satz folgenden Wortlaut: "Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung oder Außenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackungen aufzunehmen. 40

41 Beim Einsetzen in eine Zwischenverpackung darf das saugfähige Material gleichzeitig als Polstermaterial verwendet werden. Die gefährlichen Güter dürfen weder mit dem Polstermaterial, dem saugfähigen Material und dem Verpackungsmaterial gefährlich reagieren noch die Unversehrtheit oder Funktion der Werkstoffe beeinträchtigen. Das Versandstück muss im Falle eines Bruches oder einer Undichtheit unabhängig von der Versandstückausrichtung den Inhalt vollständig zurückhalten." erhält folgenden Wortlaut: " Verwendung von Umverpackungen Für eine Umverpackung, die in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter enthält, gilt Folgendes: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein. Die übrigen Vorschriften des Unterabschnitts gelten nur, wenn andere gefährliche Güter in der Umverpackung enthalten sind, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter." 41

42 TEIL 4 Vorschriften für die Verwendungen von Packungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen In der Bem. "LP 02" ändern in: "LP 200" Im zweiten Satz "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in: "zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal) "Unterabschnitt " ändern in: "Unterabschnitt " Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut: "Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, das zeigt, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz angegebene Prüfniveau zu erfüllen:" Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: "Die Verwendung einer Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11A, oder einer Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze und werden erfüllt." Einen neuen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen: "Die höchstzulässige Größe des eingesetzten Druckgefäßes ist auf einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von 1000 Litern begrenzt." 42

43 Einen neuen vorletzten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen: "In diesem Fall darf die Gesamtsumme der mit Wasser ausgeliterten Fassungsräume der eingesetzten Druckgefäße 1000 Liter nicht überschreiten." In der Spalte (2b) der Tabelle bei den Eintragungen für "UN 1202 Dieselkraftstoff" und "UN 1202 Heizöl, leicht" "EN 590: A1:2010" ändern in: "EN 590: AC:2014". Bei der UN-Nummer 2815 erhält der Klassifizierungscode in Spalte (3b) der Tabelle folgenden Wortlaut: "CT1" Der Einleitungssatz vor den Absätzen a) und b) erhält am Ende folgenden Wortlaut: " in der Nähe des UN-Bauartkennzeichens des Herstellers folgende dauerhaften Kennzeichen anbringen:" Unter "Kisten" nach "4B," einfügen: "4N," In Absatz a) "zwischen Beförderungsmitteln" ändern in: "zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal). In Absatz e) "auf der Beförderungseinheit oder dem Container" ändern in: "auf der Güterbeförderungseinheit" P 001 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 93 hinzufügen: 43

44 "PP 93 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte." P 002 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung PP 92 hinzufügen: "PP 92 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte." P 112c In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen: "Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.b. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt ge-nannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall." P 114b In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen: "Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.b. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall." In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 70 "mit «OBEN»" ändern in: "gemäß Absatz ". P 200 Die Bem. zu Absatz (3) d) erhält folgenden Wortlaut: "Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist." Der Absatz (3) f) erhält folgenden Wortlaut: 44

45 "f) den höchstzulässigen Betriebsdruck der Druckgefäße für verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks) oder den (die) höchstzulässigen Füllungsgrad(e) abhängig von dem (den) Prüfdruck (Prüfdrücken) für verflüssigte und gelöste Gase;". In Absatz (5) einen neuen Unterabsatz e) mit folgendem Wortlaut einfügen: "e) Bei verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile das verflüssigte Gas und das verdichtete Gas berücksichtigt werden. Die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht größer als die 0,95fache Dichte der flüssigen Phase bei 50 C sein; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 C das Druckgefäß nicht vollständig ausfüllen. Im gefüllten Zustand darf der Innendruck bei 65 C den Prüfdruck des Druckgefäßes nicht überschreiten. Es müssen die Dampfdrücke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgefäß berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden: (i) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 C (Fülltemperatur); (ii) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 C auf 65 C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens; (iii) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase. Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 C und 65 C muss berücksichtigt werden. (iv) Berechnung des Dampfdrucks des verflüssigten Gases bei 65 C; (v) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflüssigten Gases und partieller Druck des verdichteten Gases bei 65 C; (vi) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 C in der flüssigen Phase. 45

46 Der Prüfdruck des Druckgefäßes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kpa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden." In Absatz (7) a) folgende Änderungen vornehmen: Der erste Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: " Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit dem ADR,". Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut: " Kennzeichen und Erkennungszeichen." In Absatz (9) erhält der letzte Unterabsatz folgenden Wortlaut: "Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, beträgt die höchstzulässige Prüffrist 5 Jahre. Die Prüffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prüffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist." In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "p" folgende Änderung vornehmen: In den beiden ersten Unterabsätzen "bzw. ISO :2000" ändern in: ", ISO :2000 bzw. ISO 3807:2013". Im letzten Unterabsatz "die der Norm ISO :2000 entsprechen" ändern in: "die mit einem Schmelzstopfen ausgerüstet sind". 46

47 In Absatz (10) bei der Sondervorschrift für die Verpackung "u" "Norm ISO 7866:2012" ändern in: "Norm ISO 7866: Cor 1:2014". In der Tabelle des Absatzes (11) nach der Norm "EN 13365: A1:2005" folgende Normen einfügen: (7) a) (7) a) (7) a) (7) a) (7) a) ISO 10691:2004 ISO 11755:2005 ISO 24431:2006 ISO 11372:2011 ISO 13088:2011 Gasflaschen wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) Verfahren für das Prüfen vor, während und nach dem Füllen Gasflaschen Flaschenbündel für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens Gasflaschen Flaschen für verdichtete und verflüssigte Gase (ausgenommen Acetylen) Prüfung zum Zeitpunkt des Füllens Gasflaschen Acetylenflaschen Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen Bem. Die En-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und darf ebenfalls angewendet werden. Gasflaschen Acetylenflaschenbündel Füllbedingungen und Inspektion beim Füllen Bem- Die EN-Fassung dieser ISO-Norm erfüllt die Vorschriften und darf ebenfalls angewendet werden. In Absatz (11) die letzten beiden Zeilen der Tabelle streichen. In Absatz (12) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen: "(wegen der Begriffsbestimmung von Xb- und IS-Stellen siehe Absatz )". In Absatz (12), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen: 47

48 In Absatz (13) am Ende des Unterabsatzes 1.1 hinzufügen: "(wegen der Begriffsbestimmung von Xb- und IS-Stellen siehe Absatz )". In Absatz (13), Unterabsatz 4 folgende Änderungen vornehmen: In der Tabelle 2 bei der UN-Nummer 1058 in der Spalte "Sondervorschriften für die Verpackung" hinzufügen: ", z". In der Tabelle 3 die Zeile für "UN 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoffsäure" streichen. P 206 Am Ende des Absatzes (3) folgenden Unterabsatz hinzufügen: "Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile der flüssige Stoff und das verdichtete Gas berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden: a) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 C (Fülltemperatur); b) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase, die aus einer Erwärmung von 15 C auf 65 C resultiert, und Berechnung des für die gasförmige Phase verbleibenden Volumens; c) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 C unter Berücksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flüssigen Phase. Bem. Der Kompressibilitätsfaktor des verdichteten Gases bei 15 C und 65 C muss berücksichtigt werden. 48

49 d) Berechnung des Dampfdrucks des flüssigen Stoffes bei 65 C; e) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des flüssigen Stoffes und partieller Druck des verdichteten Gases bei 65 C; f) Berücksichtigung der Löslichkeit des verdichteten Gases bei 65 C in der flüssigen Phase. Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der be-rechnete Gesamtdruck minus 100 kpa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f)) berechnet werden." P 207 Im letzten Satz vor der Sondervorschrift für die Verpackung vor "Bewegungen der Druckgaspackungen" einfügen: "übermäßige". P 403 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut: "PP 83 (gestrichen)". P 406 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 folgenden Satz hinzufügen: "Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.b. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt ge-nannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall." P 410 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 83 erhält folgenden Wortlaut: "PP 83 (gestrichen)". Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen: 49

50 P 502 Die Sondervorschrift für die Verpackung PP 28 erhält folgenden Wortlaut: "PP 28 Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein." In der zusätzlichen Vorschrift 2 c), im dritten Satz "Vorschriften für den Versand" ändern in: "Vorschriften für die Beförderung". P 650 In Absatz (1) "zwischen Fahrzeugen oder Containern" ändern in: "zwischen Güterbeförderungseinheiten" (zweimal). In Absatz (14) "in einem Fahrzeug oder Container" ändern in: "in einer Güterbeförderungseinheit". In Absatz (14) "dieses/dieser" ändern in: "diese". 50

51 In Absatz (14) "in demselben Fahrzeug oder Container" ändern in: "in derselben Güterbeförderungseinheit". P 805 wird zu P 603 und hinter die Verpackungsanweisung P 602 verschoben. Unter "Sondervorschrift für die Verpackung" streichen: "und in Unterabschnitt ". P 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Fahrzeugen oder Containern" ändern in: "oder Güterbeförderungseinheiten". P 906 Der Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut: "(1) Für feste und flüssige Stoffe, die PCB, polyhalogenierte Biphenyle, polyhalogenierte Terphenyle oder halogenierte Monomethyldiphenylmethane enthalten oder damit kontaminiert sind: Verpackungen gemäß Verpackungsanweisung P 001 bzw. P 002." Im Einleitungssatz des Absatzes (2) "Geräte" ändern in: "Gegenstände". In Absatz (2) b) erhält der erste Satz folgenden Wortlaut: "dichte Verpackungen, die in der Lage sind, neben den Gegenständen mindestens das 1,25fache Volumen der darin enthaltenen flüssigen PCB, polyhalogenierten Biphenyle, polyhalogenierten Terphenyle oder halogenierten Monomethyldiphenylmethane aufzunehmen." In Absatz (2) b), im zweiten Satz "den Geräten" ändern in: "den Gegenständen". 51

52 P 909 In Absatz (3) erhält der letzte Satz am Anfang folgenden Wortlaut: "Ausrüstungen dürfen auch unverpackt ". Eine neue Verpackungsanweisung mit folgendem Wortlaut einfügen: 52

53 53

54 IBC 03 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 19 hinzufügen: "B 19 Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte." IBC 07 Folgende neue Sondervorschrift für die Verpackung B 18 hinzufügen: "Sondervorschrift für die Verpackung B 18 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte." 54

55 LP 02 Die Sondervorschrift für die Verpackung L 2 erhält folgenden Wortlaut: "L 2 (gestrichen)". LP 101 In der Sondervorschrift für die Verpackung L 1 "und 502" ändern in: ", 0502 und 0510". Folgende neue Verpackungsanweisung einfügen: 55

56 LP 902 Unter "Unverpackte Gegenstände" ", Fahrzeugen oder Containern" ändern in: "oder Güterbeförderungseinheiten" "(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall)" ändern in: "(1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 4A, 4B, 4N und Behälter aus Metall)" In der Tabelle unter " " "ISO :2000" ändern in: "ISO :2013". Der Titel der Norm erhält folgenden Wortlaut: "Gasflaschen Verträglichkeit von Flaschen- und Ventilwerkstoffen mit den in Be-rührung kommenden Gasen Teil 2: Nicht metallische Werkstoffe". In der Tabelle unter " " nach "Anlage A zu ISO 10297:2006" einfügen: "oder Anlage A zu ISO 10297:2014" " , bis " ändern in: " bis ". 56

57 MP 16 erhält folgenden Wortlaut: "MP 16 (bleibt offen)". Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Das in Absatz vorgeschriebene Kennzeichen muss ". Kapitel 4.3 Verwendung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Im zweiten Unterabsatz nach "Tankakte" einfügen: "unverzüglich". Im dritten Unterabsatz " " ändern in: " " Folgenden neuen Absatz einfügen: " Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen , und vorgeschriebene Prüfung dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetz-tanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in folgenden Fällen befördert werden: 57

58 a) innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist, und b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden." Folgende neuen Abschnitt hinzufügen (nur rechte Spalte) 58

59 Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut: "b) Klasse 4.1 UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN: Tankcodierung LGBV; 59

60 UN 3531 POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G., UN 3533 POLY- MERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.: Tankcodierung SGAN; UN 3532 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G., UN 3534 POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G.: Tankcodierung L4BN." TEIL 5 Vorschriften für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut: "a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte bis , der Absätze bis und des Unterabschnitts sichtbar sind, muss die Umverpackung (i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks «UMVERPACKUNG» muss mindestens 12 mm sein. Das Kennzeichen muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch ange-geben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben; und (ii) für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte bis , der Absätze bis und des Unterabschnitts für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. Die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, muss gemäß Absatz erfolgen." In Absatz b) "Unterabschnitt " ändern in: "Unterabschnitt ". 60

61 In Absatz b) "Absatz " ändern in: "Absatz " "Unterabschnitt " ändern in: "Unterabschnitt ". Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung erhält folgenden Wortlaut: " Jedes Versandstück ist auf der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen. Jede Umverpackung ist auf der Außenseite der Umverpackung deutlich lesbar und dauerhaft mit einem Identifizierungskennzeichen des Absenders und/oder des Empfängers zu versehen, es sei denn, diese Kennzeichen aller Versandstücke innerhalb der Umverpackung sind deutlich sichtbar." In Absatz c) "mit dem Fahrzeugzulassungscode (VRI-Code)2)" ändern in: "mit dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr2)". Die Fußnote 2) erhält folgenden Wortlaut: "2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.b. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968." "mit der Kennzeichnung" ändern in: "mit dem Kennzeichen" Im ersten Satz "Kennzeichnungen" ändern in: 61

62 "Kennzeichen" Einen neuen Unterabschnitt mit folgendem Wortlaut hinzufügen: " Kennzeichen für Lithiumbatterien Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervor schrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung abgebildeten Kennzeichen versehen sein Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. «UN 3090» für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien oder «UN 3480» für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Lithiumzellen oder -batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind, muss die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, angegeben werden, d.h. «UN 3091» bzw. «UN 3481». Wenn ein Versandstück Lithiumzellen oder -batterien enthält, die unterschiedlichen UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden. Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffier- 62

63 ten Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 120 mm in der Breite und 110 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung 5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, über der UN-Nummer für Lithium-Ionenoder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf einem weißen Hintergrund erscheinen. Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen/darf die Abmessungen/Linienbreite auf bis zu 105 mm in der Breite und 74 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen." Der Unterabschnitt und die Absätze , und wer-den zu , , und (bisheriger Absatz ) "Absatz " ändern in: " ". "Abbildung " ändern in: "Abbildung ". "Abbildung " ändern in: "Abbildung " Bei der Abbildung im Text für die Fußnote ** nach "Nummern/Buchstaben" einfügen: "/Symbole" Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut: "Für Flaschen müssen die Abmessungen den Vorschriften des Absatzes entsprechen." Nach dem ersten Unterabsatz folgende Bem. einfügen: "Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden." Nach Absatz c) folgenden Absatz einfügen: "Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten." 63

64 Der letzte Unterabsatz erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Über-einstimmung mit Absatz " Die Überschrift des Gefahrzettels Nr. 4.1 erhält folgenden Wortlaut: "Gefahr der Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe". Unter "Gefahr der Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände" nach dem Gefahrzettel nach Muster 9 folgenden Gefahrzettel einfügen: Symbol (sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte; Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte): schwarz auf weißem Grund; unterstrichene Ziffer «9» in der unteren Ecke". Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung Einen neuen Unterabschnitt mit folgendem Wortlaut einfügen: " Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet werden." Die Absätze bis werden zu bis Am Ende folgenden Satz hinzufügen: 64

65 "Wenn an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tanks nur einmal angebracht werden." Im letzten Satz des zweiten Unterabsatzes streichen: "in diesem Fall jedoch" erhält folgenden Wortlaut: "5.3.2 Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln" Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: "Allgemeine Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln" Bei der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr "40" am Ende hinzufügen: "oder polymerisierender Stoff". Nach der Zeile "70 radioaktiver Stoff" folgende neue Zeile einfügen: "768 radioaktiver Stoff, giftig, ätzend". Im Text nach der Abbildung einen neuen vierten Satz mit folgendem Wortlaut einfügen: "Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern, deren verfügbare Fläche nicht für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen ausreicht, dürfen die Mindestabmessungen der Seiten auf 100 mm verringert werden." Nach dem ersten Satz folgenden Satz einfügen: "Bei Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3000 Litern und mit einer für die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichen nicht ausreichenden verfügbaren Fläche dürfen die Mindestabmessungen auf 100 mm 100 mm verringert werden." Kapitel 5.4 Dokumentation In Absatz c) einen neuen dritten Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut einfügen: " für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse «9»;". In Absatz c) erhält der neue vierte Spiegelstrich (bisheriger dritter Spiegelstrich) am Anfang folgenden Wortlaut: "für die übrigen Stoffe und Gegenstände:". 65

66 Der letzte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut: "Wenn es sich bei dem letzten Ladegut um gefährliche Güter a) der Klasse 2 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse «2» ersetzt werden; b) der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 handelt, darf in diesem Fall darüber hinaus die in Absatz c) vorgeschriebene Information durch den Ausdruck «MIT RÜCKSTÄNDEN VON [ ]», ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen, ersetzt werden. Beispiel: Ungereinigte leere Verpackungen, die Güter der Klasse 3 enthalten haben und die zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert werden, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr der Klasse 6.1 enthalten haben, dürfen im Beförderungspapier bezeichnet werden als: «LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8»." erhält folgenden Wortlaut: " Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batterie-Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt b), Absatz b), Absatz b), Absatz b) oder Absatz b) ist im Beförderungspapier zu vermerken: «BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b)», «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b)» bzw. «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b)»." Folgende neue Absätze und einfügen: " Sondervorschriften für die Beförderung von gemäß Absatz klassifizierten Stoffen Bei Beförderungen gemäß Absatz ist im Beförderungspapier anzugeben: «GEMÄSS ABSCHNITT KLASSIFIZIERT» Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dieses gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken: 66

67 «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363»." Folgende Absätze hinzufügen: "c) (bleibt offen) "d) Für Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: «ENDE DER HALTEZEIT:... (TT/MM/JJJJ)»." Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen: "und polymerisierende Stoffe" Nach "selbstzersetzliche Stoffe" einfügen: "oder polymerisierende Stoffe". In dem in Klammern enthaltenen Text nach "für selbstzersetzliche Stoffe siehe Absatz ," einfügen: "für polymerisierende Stoffe siehe Absatz ," In den Absätzen f) (i) und (iii) "der Verweis auf diesen Absatz" ändern in: "der Verweis auf den zutreffenden Absatz" Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: "Container-/Fahrzeugpackzertifikat". Im ersten Absatz "in Großcontainern" ändern in: "in Containern". Im zweiten Satz des zweiten Absatzes nach "des Containers" einfügen: "oder Fahrzeugs". Nach der Bem. einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt des IMDG-Codes8)9) beigegeben werden." Am Ende der Fußnote 8) "(«IMO/ILO/UNECE Guidelines for Packing of Cargo Transport Units (CTUs)» (IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Ladung in Beförderungseinheiten))" ändern in: "(«IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU 67

68 Code)» (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten))". Die Fußnote 9) wie folgt ändern: Am Anfang nach "des IMDG-Codes" einfügen: "(Amendment 38-16)". In Absatz ".2" des Unterabschnitts des IMDG-Codes " " ändern in: " ". In Absatz ".6" des Unterabschnitts des IMDG-Codes "7.4.6" ändern in: "7.1.2". In der Bemerkung am Ende des Unterabschnitts des IMDG-Codes "Tanks" ändern in: "ortsbewegliche Tanks". In Unterabschnitt des IMDG-Codes "ein Beförderungspapier für gefährliche Güter in Papierform" ändern in: "ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat in Papierform" Auf Seite 2 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bezeichnung der Gefahren beim Gefahrzettel 4.1 in Spalte 1 folgenden Wortlaut: "Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe". Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen in der letzten Zeile der Tabelle neben dem Gefahrzettel nach Muster "9" den neuen Gefahrzettel nach Muster "9A" einfügen. Auf Seite 3 des Musters der schriftlichen Weisungen erhält die Bem. 2 am Anfang folgenden Wortlaut: "Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise ". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen in der Überschrift unter der Tabelle "an Bord des Fahrzeugs" ändern in: "an Bord der Beförderungseinheit". Auf Seite 4 des Musters der schriftlichen Weisungen im ersten Spiegelstrich nach "Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:" "an Bord von Fahrzeugen" ändern in: "an Bord von Beförderungseinheiten" Einen neuen Unterabschnitt mit folgendem Wortlaut hinzufügen: 68

69 " Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Übersetzung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen. Das Sekretariat der UN- ECE muss die erhaltenen nationalen Fassungen der schriftlichen Weisungen allen Vertragspartei-en zugänglich machen." Kapitel 5.5 Sondervorschriften Die Bem. streichen Am Ende des ersten Satzes hinzufügen: ", ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845)". Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen: "Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADR keine Anwendung." erhält am Ende folgenden Wortlaut: " der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen." erhält folgenden Wortlaut: " Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Fahrzeugen und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt , nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn: ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert wird oder das Ladeabteil wärmegedämmt oder mit Kältespeicher oder Kältemaschine ausgerüstet ist, wie dies zum Beispiel im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), geregelt ist, und das Ladeabteil vom Fahrerhaus getrennt ist. Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt." 69

70 Am Anfang des ersten Satzes einfügen: "Nicht gut belüftete". In Absatz a) vor "belüftet" einfügen: "gut". Am Ende hinzufügen: "Solange das Fahrzeug oder der Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.b. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden." TEIL 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks Im Teil 6 des ADR treten ebenfalls zum Jahreswechsel Änderungen in Kraft. Insbesondere werden dabei Normzitate aktualisiert, es werden neue Regelungen zur Lebensdauer und Prüfung von UN Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen eingeführt. Es folgt eine Übersicht (Auswahl) der geänderten Textstellen; auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut: Detailänderungen in: "Jede Verpackung, die für flüssige Stoffe vorgesehen ist, muss erfolgreich einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass die Verpackung in der Lage ist, das entsprechende in Absatz angegebene Prüfniveau zu erfüllen:". Kapitel 6.2 Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefäße, Druckgaspackungen, Gefäße, 70

71 klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Änderungen im Detail in den (Unter-)Abschnitten: Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 Hier wird lediglich geändert. Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC Grundkennzeichnung Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: "Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:". 71

72 In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut: "dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht." Weitere Details werden in Die beiden Absätze nach den Absätzen a) bis h) erhalten folgenden Wortlaut: "Die Grundkennzeichen müssen in der Reihenfolge der vorstehenden Unterabsätze angebracht werden. Die nach Unterabschnitt vorgeschriebenen Kennzeichen sowie jedes weitere von der zuständigen Behörde genehmigte Kennzeichen dürfen die korrekte Identifizierung der Grundkennzeichen nicht beeinträchtigen. Jedes der gemäß den Absätzen a) bis h) und gemäß Unterabschnitt angebrachten Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.b. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle." geändert Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion Der Einleitungssatz erhält folgenden Wortlaut: "Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in Unterabschnitt festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass der IBC in der Lage ist, das entsprechende in Absatz angegebene Prüfniveau zu erfüllen:". Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen Grundkennzeichnung Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut: 72

73 "Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm aufweisen und folgende Angaben umfassen:". In Absatz a) erhält der zweite Halbsatz folgenden Wortlaut: "dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht." Die bisherige Fußnote 2) wird zu Fußnote 1). Kapitel 6.7 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Änderungen in: Kapitel 6.8 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Fundstellen:

74 Kapitel 6.11 Hier erfolgt die Umsetzung der UN-Vorschriften für flexible Schüttgutcontainer! In der Tabelle folgende Zeile hinzufügen: Flexibler Schüttgut-Container BK Einen neuen Abschnitt mit folgendem Wortlaut hinzufügen: " Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK Vorschriften für die Auslegung und den Bau Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu verhindern Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen: a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt werden; b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.b. eine katalytische Reaktion oder eine Reaktion mit den gefährlichen Gütern, und c) dürfen keine Permeation der gefährlichen Güter zulassen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnte Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen 74

75 Prüfung Prüfbericht Es ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und der den Benutzern des flexiblen Schüttgut-Containers zur Verfügung gestellt werden muss: 1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung; 2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich); 3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer; 4. Datum des Prüfberichts; 5. Hersteller des flexiblen Schüttgut-Containers; 6. Beschreibung der Bauart des flexiblen Schüttgut-Containers (z.b. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.) und/oder Foto(s); 7. maximaler Fassungsraum/höchstzulässige Bruttomasse; 8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.b. Teilchengröße bei festen Stoffen; 9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen; 10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige flexible Schüttgut-Container in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft worden ist und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Umschließungsmethoden oder bei Verwendung anderer Umschließungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung des Prüfberichts ist der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen Kennzeichnung Jeder flexible Schüttgut-Container, der für die Verwendung gemäß den Vorschriften des ADR hergestellt und bestimmt ist, muss mit dauerhaften, lesbaren und an einer gut sichtbaren Stelle angebrachten Kennzeichen versehen sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole mit einer Zeichenhöhe von mindestens 24 mm müssen folgende Angaben umfassen: a) das Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen ; dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht; b) den Code BK 3; c) einen Großbuchstaben, der die Verpackungsgruppe(n) angibt, für die die Bauart zugelassen worden ist: Z nur für die Verpackungsgruppe III; d) Monat und Jahr (die letzten zwei Ziffern) der Herstellung; 75

76 e) das Zeichen des Staates, in dem die Zuordnung des Kennzeichens zugelassen wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr ver-wendete Unterscheidungszeichen2); f) Name oder Zeichen des Herstellers und jede andere von der zuständigen Behörde festgelegte Identifizierung des flexiblen Schüttgut-Containers; g) Prüflast der Stapeldruckprüfung in kg; h) höchstzulässige Bruttomasse in kg. Die Kennzeichen müssen in der Reihenfolge der Absätze a) bis h) angebracht wer-den; jedes in diesen Absätzen vorgeschriebene Kennzeichen muss zur leichteren Identifizierung deutlich getrennt werden, z.b. durch einen Schrägstrich oder eine Leerstelle. 2) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.b. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von TEIL 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung Kapitel 7.1 Allgemeine Vorschriften Am Anfang nach "ortsbewegliche Tanks" einfügen: ", MEGC". Am Ende nach "des ortsbeweglichen Tanks" einfügen: ", des MEGC". Kapitel 7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken V 2 Am Ende von Absatz (1) folgenden Satz hinzufügen: "Wenn eine Beförderungseinheit aus einem Fahrzeug EX/II und einem Fahrzeug EX/III besteht, in denen beiden explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff befördert werden, gilt die für eine Beförderungseinheit EX/II geltende Mengengrenze des Absatzes für die gesamte Beförderungseinheit." 76

77 V 8 (4) Im ersten Satz "für alle organischen Peroxide und selbstzersetzlichen Stoffe" ändern in: "für alle organischen Peroxide, selbstzersetzlichen Stoffe und polymerisierenden Stoffe". Am Ende des zweiten Satzes hinzufügen: "sowie für polymerisierende Stoffe". Im dritten und vierten Satz nach "Typen C, D, E und F" einfügen: "sowie für polymerisierende Stoffe". Kapitel 7.3 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Die Codes BK 1, BK 2 und BK 3 ". Am Ende hinzufügen: "BK 3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen." Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen: " Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen aufweisen Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe oder von Wasser verhindert wird Flexible Schüttgut-Container müssen so befüllt werden, dass beim Verladen das Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschreitet. Die höchstzulässige Bruttomasse der flexiblen Schüttgut-Container darf 14 Tonnen nicht überschreiten." AP 4 " die Be- und Entladung" ändern in: 77

78 "das Befüllen und Entleeren". Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks Im dritten Satz "der Kapitel 9.1 und 9.2 und des Abschnitts 9.7.2" ändern in: "der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7" Im Einleitungssatz "Code EX/III, FL, OX oder AT" ändern in:: "Code EX/III, FL oder AT". Den dritten Spiegelstrich streichen. Der neue dritte Spiegelstrich (bisheriger vierter Spiegelstrich) erhält folgenden Wort-laut: " wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL verwendet werden." Kapitel 7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung Die Bem. nach der Überschrift streichen "Großcontainer" ändern in: "Container". Nach "Schüttgut-Container," einfügen: "MEGC," Im zweiten Spiegelstrich "Großcontainer(s)" ändern in: "Container(s)". Im zweiten Spiegelstrich nach "Schüttgut-Container(s)," einfügen: "MEGC,". Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich "ein Großcontainer" ändern in: "ein Container". Im Text nach dem zweiten Spiegelstrich nach "ein Schüttgut-Container," einfügen: "ein MEGC," Die bestehende Bem. wird zu Bem.1. 78

79 Eine neue Bem.2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "2. Für Versandstücke, die nur Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und die mit einem Gefahrzettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, ist eine Zusammenladung gemäß Unterabschnitt zugelassen, unabhängig davon, ob für diese Versandstücke andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Tabelle in Unterabschnitt gilt nur, wenn solche Versandstücke mit Versandstücken mit Stoffen oder Gegenständen anderer Klassen zusammengeladen werden." In der Fußnote d) zur Tabelle nach "(UN-Nummern 1942 und 2067)," einfügen: "Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel (UN-Nummer 3375)," Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: "Begrenzungen für organische Peroxide, selbstzersetzliche Stoffe und polymerisierende Stoffe". Nach "oder F" einfügen: "sowie polymerisierender Stoffe" "Beladen und Verstauen sowie für das Entladen" ändern in: "Verladen, Verstauen und Absetzen" Folgende neue Unterabschnitte einfügen: " Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern Flexible Schüttgut-Container müssen in Fahrzeugen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt. Die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen mit einer gemäß der ECE-Regelung Nr. 132) zugelassenen Fahrzeugstabilisierungsfunktion ausgerüstet sein. Bem. Bei der Verladung flexibler Schüttgut-Container in ein Fahrzeug oder einen Container müssen den in Unterabschnitt angegebenen Hinweisen für das Verstauen gefährlicher Güter und dem IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU Code) (Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten) besondere Beachtung geschenkt werden Flexible Schüttgut-Container müssen durch Mittel gesichert werden, die geeignet sind, sie im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung des flexiblen Schüttgut-Containers führen, verhindert werden. Bewegungen der flexiblen Schüttgut-Container dürfen auch durch das Ausfüllen der Leerräume mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen 79

80 verhindert werden. Sofern Rückhalteeinrichtungen, wie Bänder oder Gurtbänder, verwendet werden, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass es zu einer Beschädigung oder Deformierung der flexiblen Schüttgut-Container kommt Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht gestapelt werden. 2) ECE-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahr-zeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen)." CV 22 Nach "entzündbarer fester Stoffe" einfügen: ", polymerisierender Stoffe". CV 33 In der Tabelle A zu Absatz (1.1), in der Spaltenüberschrift zu den Spalten 2 und 3 "Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen regelmäßigen Zugang hat" ändern in: "Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßigen Zugang hat". CV 36 Am Ende einen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: "Für die UN-Nummern 2211 und 3314 ist dieses Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäß der Sondervorschrift 965 des IMDG-Codes3) gekennzeichnet ist. 3) Warnzeichen, das die Worte «VORSICHT KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die das Fahrzeug oder den Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist." CV 37 Die ersten beiden Sätze erhalten folgenden Wortlaut: "Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abge-kühlt werden, es sei denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. Fahrzeuge und Container, die eine Ladung in loser Schüttung enthalten, müssen über eine angemessene Belüftung verfügen und während der Beförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein." 80

81 TEIL 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät In der Überschrift streichen: "orangefarbene". Im Satz nach der Überschrift "mit Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kenn-zeichnung versehen sein" ändern in: "mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet sein" Im ersten Spiegelstrich "an Bord von Fahrzeugen" ändern in: "an Bord von Beförderungseinheiten". Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung erhält folgenden Wortlaut: " Jede zuständige Behörde muss die Einhaltung der Prüfungsmodalitäten überwachen, einschließlich gegebenenfalls der Infrastruktur und Organisation elektronischer Prüfungen entsprechend Absatz , wenn diese durchgeführt werden sollen." Folgende neue Absätze und einfügen: " Jede Prüfung muss beaufsichtigt werden. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde geprüft und akzeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.b. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Teilnehmer während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können. c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein. d) Es dürfen nur die von der Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel verwendet werden. Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, 81

82 dass der Teilnehmer auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Teilnehmer darf nur auf die gestellten Fragen antworten." Kapitel 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Fahrzeugbesatzung zu beachten sind "gemäß Absatz " ändern in: "gemäß Unterabschnitt ". Kapitel 8.6 Straßentunnelbeschränkungen erhält am Ende folgenden Wortlaut: ", es sei denn, die Beförderungseinheit ist mit dem in Abschnitt unter Vorbehalt des Abschnitts vorgeschriebenen Kennzeichen versehen." Die Fußnote 5) streichen Im ersten Spiegelstrich "eine Kennzeichnung" ändern in: "ein Kennzeichen". Die Fußnote 6) streichen. TEIL 9 Bau und Zulassung von Fahrzeugen Im Teil 9 des ADR treten ebenfalls zum Jahreswechsel Änderungen in Kraft. Im Wesentlichen werden die Anforderungen bzgl. der elektrischen Ausstattung überarbeitet. Neue Antriebe (LNG) und die damit verbundenen Anforderungen werden beschrieben. Es folgt eine Übersicht (Auswahl) der geänderten Textstellen; auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen Änderungen in: , , , , Kapitel 9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen (Auswahl) "9.2.2 Elektrische Ausrüstung Allgemeine Vorschriften Die elektrische Anlage muss so ausgelegt, gebaut und geschützt sein, dass sie unter normalen Einsatzbedingungen der Fahrzeuge keine unbeabsichtigte Zündung oder keinen unbeabsichtigten Kurzschluss verursachen kann. 82

83 Leitungen Kabel Die elektrische Anlage muss in ihrer Gesamtheit den Vorschriften der Unterabschnitte bis entsprechend der Tabelle in Abschnitt genügen Zusätzlicher Schutz Sicherungen und Schutzschalter Batterien Beleuchtung Elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern Spannung Batterietrennschalter Dauerstromkreise " Kraftstoffbehälter und -flaschen Die Kraftstoffbehälter und -flaschen zur Versorgung des Fahrzeugmotors müssen folgenden Vorschriften entsprechen: a) Der flüssige Kraftstoff oder die flüssige Phase des gasförmigen Kraftstoffs muss im Falle des Entweichens unter normalen Beförderungsbedingungen zum Boden hin abfließen und darf dabei weder mit der Ladung noch mit heißen Teilen des Fahrzeugs in Berührung kommen. b) Kraftstoffbehälter für flüssige Kraftstoffe müssen den Vorschriften der ECE- Regelung Nr. 349) entsprechen; Kraftstoffbehälter, die Benzin enthalten, müssen mit einer wirksamen, der Einfüllöffnung angepassten Flammendurchschlagsicherung oder mit einem Verschluss versehen sein, mit dem die Einfüllöffnung luftdicht verschlossen gehalten werden kann. Kraftstoffbehälter und -flaschen für verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. verdichtetes Erdgas (CNG) müssen den anwendbaren Vorschriften der ECE-Regelung Nr ) entsprechen. Kraftstoffbehälter für Flüssiggas müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 6711) entsprechen. c) Die Austrittsöffnung(en) der Druckentlastungseinrichtungen und/oder der Druckentlastungsventile von Kraftstoffbehältern, die gasförmige Kraftstoffe enthalten, müssen von Lufteinlässen, Kraftstoffbehältern, der Ladung oder heißen Teilen des Fahrzeugs abgewandt sein und dürfen nicht auf geschlossene Räume, andere Fahrzeuge, außen angebrachte Einrichtungen mit Lufteinlass (z.b. Kli- 83

84 maanlagen), Motorzuluft- oder -abgasöffnungen gerichtet sein. Rohrleitungen des Kraftstoffsystems dürfen nicht am Tankkörper, der die Ladung enthält, befestigt sein. 9) ECE-Regelung Nr. 34 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren). 10) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird; II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem). 11) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die: I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung)." " Motor Der Antriebsmotor der Fahrzeuge muss so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird. Die Verwendung von verdichtetem Erdgas (CNG) oder verflüssigtem Erdgas (LNG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die besonderen Bauteile für CNG und LNG gemäß der ECE-Regelung Nr ) zugelassen sind und den Vorschriften des Abschnitts entsprechen. Die Anbringung am Fahrzeug muss den technischen Vorschriften des Abschnitts und der ECE- Regelung Nr ) entsprechen. Die Verwendung von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff darf nur zugelassen werden, wenn die spezifischen Bauteile für LPG in Übereinstimmung mit der ECE-Regelung Nr. 6711) genehmigt werden und den Vorschriften des Abschnitts entsprechen. Der Einbau im Fahr-zeug muss den technischen Anforderungen des Abschnitts und der ECE-Regelung Nr. 6711) entsprechen. Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muss der Motor ein Motor mit Kompressionszündung sein, für den nur flüssige Kraftstoffe mit einem Flammpunkt über 55 C verwendet werden dürfen. Gase dürfen nicht verwendet werden. 10) ECE-Regelung Nr. 110 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. speziellen Bauteilen von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtes Erdgas (LNG) verwendet wird; II. Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder verflüssigtem Erdgas (LNG) in ihrem Antriebssys-tem). 11) ECE-Regelung Nr. 67 (Einheitliche Bedingungen über die: 84

85 I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden; II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung)." "9.2.6 Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern Die Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen den technischen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 5514) in der jeweils geänderten Fassung gemäß den dort festgelegten Anwendungsdaten entsprechen. 14) ECE-Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen)." "9.2.7 Verhinderung anderer von Kraftstoffen ausgehenden Risiken Kraftstoffsysteme für Motoren, die durch verflüssigtes Erdgas (LNG) angetrieben werden, müssen so ausgerüstet und angeordnet sein, dass jede Gefahr für die Ladung auf Grund der Tatsache, dass das Gas tiefgekühlt ist, vermieden wird." Kapitel 9.3 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte EX/II- und EX/IIIFahrzeuge zur Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1) in Versandstücken "9.3.7 Elektrische Ausrüstung Die elektrische Anlage muss den zutreffenden Vorschriften der Unterabschnitte , , , , , , und sowie des Absatzes entsprechen Die elektrische Anlage im Laderaum muss staubgeschützt sein, wobei der Schutz mindestens der Schutzart IP54 gemäß Norm IEC oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen muss. Bei der Beförderung von Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J muss der Schutz mindestens der Schutzart IP65 gemäß Norm IEC oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen Innerhalb des Laderaums dürfen keine elektrischen Leitungen verlegt sein. Vom Inneren des Laderaums zugängliche elektrische Ausrüstungen müssen ausreichend vor mechanischen Einwirkungen von innen geschützt sein." 85

86 Kapitel 9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks), Batterie-Fahrzeuge und vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m3 (Fahrzeuge EX/III, FL, OX und AT) Änderungen u.a. in

87 Gefahrgutvorschriften Binnenschifffahrt Neuerungen im ADN 2017 (Auszüge aus den umfangreichen Änderungen) -Kurt Ackermann, BASF SE- Unter diesem Link finden Sie alle Änderungen in den Dokumenten mit der Nr Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten Die Begriffsbestimmung für Haltezeit erhält folgenden Wortlaut: Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist. Die Begriffsbestimmung für Flüssigerdgas (LNG) erhält folgenden Wortlaut: Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist. Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen: Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist. Entladen: Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden. Schiffsakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Schiffes oder eines Schubleichters wie Baupläne und Ausrüstungsunterlagen enthält. Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m3, einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung. Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT): Die niedrigste Temperatur, bei der die Polymerisation eines Stoffes in den zur Beförderung aufgegebenen Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Tanks auftreten kann. Die SAPT ist nach den für die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Abschnitt 28 festgelegten Prüfverfahren zu bestimmen. Verdichtetes Erdgas (CNG): Ein verdichtetes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1971 zugeordnet ist. Verladen: Alle Tätigkeiten, die vom Verlader gemäß der Begriffsbestimmung von Verlader vorgenommen werden. 87

88 Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten Absender e), Großcontainer und Kleincontainer ändern in: und Container. entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden ändern in: gemäß Kapitel 5.3 mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden Verlader Der Absatz d) erhält folgenden Wortlaut: d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln gemäß Kapitel 5.3 zu beachten; Befüller h) erhält folgenden Wortlaut: h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 angebracht sind s) Ladeinstruktion ändern in: Instruktion für die Lade- und Löschraten u) erhält folgenden Wortlaut: u) hat sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Beladens eine ständige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist; v) erhält folgenden Wortlaut: v) hat, wenn die Sondervorschrift 803 Anwendung findet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer in nachweisbarer Form Instruktionen zu erteilen; Entlader c) In Absatz c) nach Entladung einfügen: und Handhabung f) erhält folgenden Wortlaut: hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Containern, Fahrzeugen und Wagen keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die gemäß Kapitel 5.3 angebracht wurden; j) erhält folgenden Wortlaut: j) hat sicherzustellen, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Instruktion für die Ladeund Löschraten nach Absatz oder ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften Folgende Übergangsvorschriften hinzufügen: Die Vertragsparteien dürfen bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte gemäß dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster anstelle des den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Unterabschnittes entsprechenden Musters ausstellen. Diese Schulungsnachweise dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiterverwendet werden Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 dürfen Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 gekennzeichnet sein.. 88

89 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände der UN-Nummern 0015, 0016 und 0303, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), bis zum 31. Dezember 2018 ohne einen Nebengefahrzettel GIFTIG nach Muster 6.1 (siehe Absatz ) befördert werden Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des ADN dürfen Großverpackungen, die gemäß der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Sondervorschrift für die Verpackung L 2 der Verpackungsanweisung LP 02 des Unterabschnitts des ADR den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN-Nummer 1950 weiterverwendet werden Abweichend von den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte (5) für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 darf bis zum 31. Dezember 2018 für diese UN-Nummern weiterhin der Gefahrzettel der Klasse 9 (Muster 9, siehe Absatz ) verwendet werden Tabelle der allgemeinen Übergangsfristen: Tankschiffe Es wurden zahlreiche Aktualisierungen bei den unterschiedlichen Übergangsfristen vorgenommen Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen: Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.0.x.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden. Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: Übergangsvorschriften betreffend die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften Die am 31. Dezember 2015 noch geltenden Vorschriften nach betreffend das Aufrechterhalten eines wirksamen Systems für die interne Qualitätssicherung der empfohlenen Klassifikationsgesellschaften dürfen bis zum 14. September 2018 weiter angewendet werden. Abschnitt Sicherheitsberater Im Wesentlichen werden Be- oder Entladen, Verladen oder Entladen geändert in Verpacken, Befüllen. Weiterhin an einigen Stellen und orangefarbene Kennzeichnung ändern in: und Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Wird geändert in Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausge- 89

90 schlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von internationalen oder nationalen Vorschriften nicht zugelassen. Alle Prüfungsunterlagen müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden. Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut einfügen: Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder einer von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein. b) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.b. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß Absatz zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können. c) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein. Kapitel 1.16 Verfahren für die Erteilung des Zulassungszeugnisses Der Begriff Eigner wurde definiert Inhalt, Form, Aufbau, Größe und Sprache des Zulassungszeugnisses wurden festgelegt Der Umgang mit der Schiffsstoffliste wird geregelt Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses, der Umgang mit dem Untersuchungsbericht wurde festgelegt Folgender neuer Wortlaut wird eingefügt: o Bei Tankschiffen muss der Öffnungsdruck der Sicherheitsventile oder Hochgeschwindigkeitsventile im Zulassungszeugnis vermerkt sein. o Hat ein Schiff Ladetanks mit verschiedenen Öffnungsdrücken der Ventile, muss der Öffnungsdruck jedes Ladetanks im Zulassungszeugnis vermerkt sein. Der Untersuchungsbericht soll folgende Elemente umfassen: o Name und Anschrift der Untersuchungsstelle oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die die Untersuchung durchgeführt haben o Antragsteller der Untersuchung; Datum und Ort der Untersuchung o Typ des untersuchten Schiffes; Angaben zur Identifizierung des Schiffes o Erklärung, dass das Schiff teilweise oder vollständig den anwendbaren Vorschriften des ADN an Bau und Ausrüstung des Schiffes entspricht o Angabe von Nichtübereinstimmungen; Angewendete Übergangsvorschriften o o Angewendete Gleichwertigkeiten und Abweichungen Ausstellungsdatum des Untersuchungsberichtes; Unterschrift und Siegel der Untersuchungsstelle oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft 90

91 o Der Umgang mit den verschiedenen Bescheinigungen und die Mitführungspflicht, sowie das zurückbehalten des Zulassungszeugnisses bei Mangel wurden ebenfalls geregelt Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften, Freistellungen Kapitel 3.2, Tabelle C Erläuterungen zur Tabelle C Im Einleitungstext, im zweiten Absatz, einen dritten Anstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen: - ist in einer Zelle ein Stern * angegeben, so sind die anzuwendenden Vorschriften gemäß zu ermitteln , Spalte (5) Gefahren Am Ende folgenden neuen Absatz hinzufügen: Bei Angaben über Gefahren in Klammern sind nur die für den konkret beförderten Stoff zutreffenden Codes zu verwenden , Spalte (16) Explosionsgruppe erhält folgenden Wortlaut: Spalte (16) Explosionsgruppe Die Werte in Klammern sind die Angaben der Untergruppen der Explosionsgruppe II B zur Auswahl der entsprechenden autonomen Schutzsysteme (Flammendurchschlagsicherungen, Unter- und Überdruckventile mit integrierter Flammensperre und Hochgeschwindigkeitsventile). Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Gruppe II B können Produkte befördert werden, für die die Explosionsgruppe II A oder II B einschließlich der Untergruppen II B3, II B2, II B1 zutrifft. Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B3 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B3, II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft. Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B2 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B2, II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft. Bei Ausrüstung mit autonomen Schutzsystemen der Explosions-Untergruppe II B1 können nur Produkte befördert werden, für die die Untergruppe II B1 oder die Explosionsgruppe II A zutrifft. Erklärung: Die Wirkung von Flammendurchschlagsicherungen und anderen Ausrüstungsgegenständen hängt nach gegenwärtigen Erkenntnissen maßgeblich von den Spaltweiten für den Durchlass von Flammen und Funken ab (Normspaltweiten). Es ist daher grundsätzlich richtig, die Normspaltweiten in Abhängigkeit von den Ladegütern festzulegen. Dies geschieht im ADN in Tabelle C, Spalte 16. Der jeweils kleinere Wert ist maßgebend für ein höheres Sicherheitsniveau. 91

92 Höchstes Sicherheitsniveau II C < 0,5 Niedrigstes Sicherheitsniveau II B II B3 II B2 II B1 II A 0,5 0,9 mm 0,65 0,9 mm 0,75 0,9 mm 0,85 0,9 mm 0,9 1,1 mm! Aufgrund dieser Bewertung werden in Tabelle C in Spalte folgende Einträge hinzugefügt Für folgende Einträge (II B3) in Spalte (16) hinzufügen: 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10bar) bei 50 C 1092 ACROLEIN, STABILISIERT 1098 ALLYLALKOHOL 1165 DIOXAN 2023 EPICHLORHYDRIN Für folgende Einträge (II B2) in Spalte (16) hinzufügen: 1033 DIMETHYLETHER 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT 1120 BUTANOLE (n-butylalkohol) 1143 CROTONALDEHYD, STABILISIERT 1153 ETHYLENGLYCOLDIETHYLETHER 1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER 1218 ISOPREN, STABILISIERT 2608 NITROPROPANE Für folgende Einträge (II B2 4 ) in Spalte (16) hinzufügen: 1010 BUTA-1,3-DIEN, STABILISIERT 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GE- MISCH, STABILISIERT, das bei 70 C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält weniger als 0,1 % Buta-1,3-dien) 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GE- MISCH, STABILISIERT, das bei 70 C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) 92

93 hat und dessen Dichte bei 50 C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet (enthält 0,1 % oder mehr Buta-1,3-dien) Für folgende Einträge (II B1) in Spalte (16) hinzufügen: 1155 DIETHYLETHER 1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), wässerige Lösung mit mehr als 70 Vol-% Alkohol 1199 FURALDEHYDE (α-furaldehyd) oder FURFURALDEHYDE (α-furfuraldehyd) 1662 NITROBENZEN 1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT 2056 TETRAHYDROFURAN 2218 ACRYLSÄURE, STABILISIERT 2278 n-hepten 2303 ISOPROPENYLBENZEN 2348 BUTYLACRYLATE, STABILISIERT (n-butylacrylat, STABILISIERT) METHOXY-2-PROPANOL Für folgende Einträge (II B1 4 ) in Spalte (16) hinzufügen: 1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), mit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol Für folgende Einträge in Spalte (16) (II B 4 ) ändern in: (II A 7 ) : 2458 HEXADIENE 2491 ETHANOLAMIN oder ETHANOLAMIN, LÖSUNG 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,2,3-TRICHLORBENZEN, GE- SCHMOLZEN) 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. (1,3,5-TRICHLORBENZEN, GE- SCHMOLZEN) 93

94 Kapitel 3.2.1, Tabelle A Folgende neue Eintragungen einfügen: 94

95 Kapitel 3.2.1, Tabelle A Folgende neue Eintragungen einfügen: Tabelle C Neueinträge Folgende Stoffe werden gelöscht und komplett neue Einträge eingefügt: UN1267 ROHERDÖL UN1268 ERDÖLDESTILLATE UN1863 DÜSENKRAFTSTOFF UN1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF UN3295 KOHLEWASSERSTOFFE FLÜSSIG Für diese Stoffe gibt es in Zukunft je einen weiteren Eintrag: UN1986 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, N.A.G. UN1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. UN2924 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G. UN3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF. N.A.G. UN3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G.! Die folgenden Tabellen enthalten beide Arten an Ergänzungen 95

96 Kapitel , Tabelle C - Neueinträge Folgende neue Eintragungen einfügen: 96

97 Kapitel , Tabelle C - Neueinträge Folgende neue Eintragungen einfügen: 97

98 Kapitel , Tabelle C - Neueinträge Folgende neue Eintragungen einfügen: 98

99 Kapitel , Tabelle C - Neueinträge Folgende neue Eintragungen einfügen: 99

100 Kapitel , Tabelle C - Neueinträge Folgende neue Eintragungen einfügen: 100

101 Kapitel , Tabelle C - Neueinträge Folgende neue Eintragungen einfügen: 101

102 ! Es wurden zahlreiche Sondervorschriften hinzugefügt, hier ein paar Auszüge SV188, SV240 der Umgang mit Lithiumbatterien SV363 Freistellungen für Fahrzeuge die befördert werden und Geräte die zu ihrem Betrieb gefährliche Güter mitführen, wurden definiert SV386 Transport stabilisierter Stoffe SV 803 erhält folgenden Wortlaut: 803 Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die in loser Schüttung befördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN, wenn a) die Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums mit einem geeigneten Messverfahren bestimmt wurde und 60 C nicht überschreitet, b) die vorgesehene Beförderungsdauer ohne Temperaturüberwachung, die in der nachfolgenden Tabelle in Abhängigkeit von der Temperatur der Ladung vor, während oder unmittelbar nach der Beladung des Laderaums aufgeführte maximale Anzahl an Tagen nicht überschreitet: maximale Verladetemperatur in C maximale Reisedauer in Tagen c) im Falle, dass die tatsächliche Beförderungsdauer die unter b) genannte maximale Reisedauer überschreitet, ab dem ersten Tag der Überschreitung eine Temperaturüberwachung sichergestellt ist. Das erforderliche Überwachungsgerät muss sich ab dem ersten Beförderungstag nach der maximalen Reisedauer an Bord befinden, d) der Schiffsführer bei der Beladung in nachweisbarer Form Instruktionen erhält, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist. 102

103 Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen Kapitel 7.1 Trockengüterschiffe erhält folgenden Wortlaut: Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss von nach Absatz gestauten Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte Sicherheit Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung Folgenden neuen Absatz einfügen: Außen an einem geschlossenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen mit beweglichen elektrischen Kabeln nach Unterabschnitt verbunden und in Betrieb genommen werden, wenn a) die elektrischen Anlagen vom Typ bescheinigte Sicherheit sind; oder b) die elektrischen Anlagen nicht vom Typ bescheinigte Sicherheit sind, aber ausreichend von anderen Containern getrennt sind, die Stoffe der - Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1 in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (5); - Klasse 3, Verpackungsgruppe I oder II; - Klasse 4.3; - Klasse 6.1, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 4.3; - Klasse 8, Verpackungsgruppe I, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 3; und - Klasse 8, Verpackungsgruppe I oder II, mit einer zusätzlichen Gefahr der Klasse 4.3 enthalten. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn kein Container, der die oben genannten Stoffe enthält, in einem zylindrischen Bereich mit einem Radius von 2,4 m um die elektrischen Anlagen und von unbegrenzter vertikaler Ausdehnung gestaut ist. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn Container mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ bescheinigte Sicherheit sind, und Container, die die oben genannten Stoffe enthalten, in getrennten Laderäumen gestaut sind. Beispiele für die Stauung und Trennung der Container Legende R Container (z. B. Reefer) mit elektrischen Anlagen, die nicht vom Typ bescheinigte Sicherheit sind. 103

104 Z Elektrische Anlagen, die nicht vom Typ bescheinigte Sicherheit sind. X Container nicht zugelassen, wenn gefährliche Stoffe enthalten sind, für die eine ausreichende Trennung erforderlich ist. Draufsicht 1. Auf Deck Draufsicht 2. Im Laderaum 104

105 Schott Draufsicht 2. Im Laderaum R Z Vorderansicht Vorderansicht 105

106 Folgenden neuen Absatz einfügen: An einem offenen Container angebrachte elektrische Anlagen dürfen weder mit beweglichen elektrischen Kabeln nach Unterabschnitt verbunden noch in Betrieb genommen werden, es sei denn, sie sind vom Typ bescheinigte Sicherheit oder der Container befindet sich in einen Laderaum, der keine Container mit den in Absatz Buchstabe b genannten Stoffen enthält. Vorhandener Text Umladen Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen. Am Ende folgende Bem. hinzufügen: Bem. Für den Umschlag auf einen anderen Verkehrsträger, siehe Vorhandener Text Gefährliche Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. An diesen Stellen müssen Evakuierungsmittel nach Maßgabe des Unterabschnitts zur Verfügung stehen. Andernfalls ist der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Kap. 7.2 Tankschiffe erhält folgenden Wortlaut: Umladen Es ist verboten, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle in ein anderes Schiff umzuladen. Vorhandener Text : Tankschiffe dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen beladen, gelöscht oder entgast werden Handhaben und Stauen der Ladung Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen: Flexible Schüttgut-Container müssen so gestaut werden, dass keine Leerräume zwischen den flexiblen Schüttgut-Containern im Laderaum bestehen. Füllen die flexiblen Schüttgut-Container den Laderaum nicht vollständig aus, müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um ein Verrutschen der Ladung zu verhindern Am Ende die beiden folgenden Sätze hinzufügen: Flexible Schüttgut-Container dürfen in Laderäumen über einander gestapelt werden, vorausgesetzt, die Stapelhöhe überschreitet nicht drei flexible Schüttgut-Container. Wenn die flexiblen Schüttgut-Container mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, darf die Funktion dieser Einrichtungen nicht durch die Stauung behindert werden Trennung erhält folgenden Wortlaut: 106

107 Außer dem Schiffsführer, dem Führer des verladenen Fahrzeugs, den anderen Mitgliedern der Besatzung und den Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden, sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen. 107

108 Aufgrund des hohen Umfangs an Änderungen nachfolgend: Zusammengefasste Änderungen für das neue Ex-Schutz-Konzept Eckpfeiler des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes: Alle Binnenschiffe mit ADN Zulassungszeugnis müssen folgende Anforderungen erfüllen: Es dürfen keine Oberflächentemperaturen über 200 C auftreten Die elektrischen Geräte müssen dem Typ begrenzte Explosionsgefahr (vergleichbar Zone 2) entsprechen Wenn sich Binnenschiffe in einer landseitig ausgewiesenen Zone 2 aufhält und an Bord befindliche Geräte diese Forderungen nicht erfüllen, müssen diese: abgeschaltet sein muss in Räumen, in denen sich diese Geräte befinden, ein Überdruck von mind. 0,1 kpa bei kontinuierlicher Überwachung an entzündbaren Substanzen gewährleistet sein Ist ein Schubverband mit mindestens einem Schiff mit ADN-Zulassungszeugnis versehen, steht dieses Schiff einer landseitig ausgewiesenen Zone gleich Explosionsschutzanforderungen für Binnentankschiffe und Schubverbände wenn die Schiffsstoffliste Produkte enthält, für die Explosionsschutz gefordert ist: Ausweisen einer Zone 2 an Bord des Tankschiffes Ausweiten der Explosionsschutzanforderungen auf nicht elektrische Geräte Die in den ausgewiesenen Zonen betriebenen Geräte (elektrisch und nicht elektrisch) müssen für den Einsatz in dieser Zone geeignet sein Für die Temperaturklassen T4, T5, T6 ist die dazugehörige max. Oberflächen- Temperatur einzuhalten (T 4: 135 C < 200 C ; T 5: 100 C < 135 C; T 6: 85 C < 100 C) Autonome Schutzsysteme (Hochgeschwindigkeitsventile, etc.) sind entsprechend den Anforderungen von Tabelle C auszuwählen Explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische die von der Ladung herrühren, dürfen sich nicht im Bereich außerhalb des Bereichs der Ladung ausbreiten 108

109 Zusammengefasste Änderungen für das neue Ex-Schutz-Konzept Eckpfeiler des modifizierten Explosionsschutzkonzeptes: Weitere Änderungen wurden ausgearbeitet Zwei neue Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt: Spillsüll Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Ladetanks Reparaturen an explosionsgeschützten Ablagen und Geräten sowie an autonomen Schutzsystemen dürfen nur durch fachkundiges Personal ausgeführt werden Der Schulungsumfang hinsichtlich des Explosionsschutzes wurde erweitert Wieder aufgenommen, dass die Grenze der Oberflächentemperatur, auch durch Abkühlen erreicht werden kann 109

110 Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, Ausrüstung, Betrieb, Dokumentation Besondere Vorschriften für die Schulung der Sachkundigen Prüfungen und Abschlusstests Basiskurs Folgende neue Absätze hinzufügen: Die zuständige Behörde oder eine von dieser bestimmten Prüfungsstelle muss jede Prüfung beaufsichtigen. Jegliche Manipulation und Täuschung muss weitestgehend ausgeschlossen sein. Eine Authentifizierung des Teilnehmers muss sichergestellt sein. Bei der schriftlichen Prüfung ist die Verwendung von Unterlagen mit Ausnahme von Texten der Gefahrgutverordnungen und des CEVNI oder darauf beruhender Polizeiverordnungen nicht zugelassen. Nicht programmierbare Taschenrechner sind bei Aufbaukursen erlaubt, sie sind von der zuständigen Behörde oder durch die von ihr bestimmte Prüfungsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsunterlagen (Fragen und Antworten) müssen durch einen Ausdruck oder elektronisch als Datei erfasst und aufbewahrt werden Schriftliche Prüfungen können ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfungen durchgeführt werden, bei denen die Antworten in Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfasst und ausgewertet werden, wenn folgende zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Hard- und Software muss von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle geprüft und akzeptiert sein; b) Es dürfen nur die von der zuständigen Behörde oder der von dieser bestimmten Prüfungsstelle zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel (Geräte) verwendet werden; c) Die einwandfreie technische Funktion ist sicherzustellen. Es müssen Vorkehrungen bei Ausfall von Geräten und Anwendungen getroffen werden, ob und wie die Prüfung fortgesetzt werden kann. Die Geräte dürfen über keine Hilfsmittel (z.b. elektronische Suchfunktion) verfügen; bei der gemäß zur Verfügung gestellten Ausrüstung muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Kandidaten während der Prüfung mit anderen Geräten kommunizieren können; d) Es darf nicht die Möglichkeit bestehen, dass der Kandidat auf dem zur Verfügung gestellten elektronischen Hilfsmittel andere Daten aufnimmt; der Kandidat darf nur auf die gestellten Fragen antworten; e) Die endgültigen Eingaben der jeweiligen Teilnehmer müssen erfasst werden. Die Ergebnisermittlung muss nachvollziehbar sein Aufbaukurse Gas und Chemie zweiter Absatz, letzter Satz Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Fach nicht die 20, kann dieses Fach nachgeprüft werden. ändern in: Sind die 44 Punkte erreicht, jedoch in einem Teil nicht die 20, kann dieser Teil einmal wiederholt werden , dritter Absatz: Bei dieser Prüfung sind die Texte der Verordnungen und Fachliteratur als Hilfsmittel erlaubt. ändern in: Die Vorschriften der Absätze und gelten entsprechend. 110

111 Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN Folgenden neuen Absatz einfügen: Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE ein Muster jeder nationalen Bescheinigung, die in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Ausstellung vorgesehen ist, sowie Muster der noch gültigen Bescheinigungen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien dürfen zusätzlich erläuternde Bemerkungen einreichen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien zugänglich machen. Teil 9 Bauvorschriften 9.1 Bauvorschriften für Trockengüterschiffe Schiffsakte Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen 9.3 Bauvorschriften für Tankschiffe Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N Alternative Bauweisen 9.3.x Folgenden neuen Unterabschnitt hinzufügen: 9.3.x.1 Schiffsakte Die Schiffsakte muss vom Eigner aufbewahrt werden Die Schiffsakte muss während der gesamten Lebensdauer des Schiffes geführt und aktualisiert und bis sechs Monate nach der Außerbetriebnahme des Schiffes aufbewahrt werden Bei einem Wechsel des Eigners während der Lebensdauer des Schiffes ist die Schiffsakte an den neuen Eigner zu übergeben Kopien der Schiffsakte und alle notwendigen Dokumente sind der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen Klassifikation Folgenden neuen dritten Absatz hinzufügen: Durch das Klassifikationszeugnis wird bescheinigt, dass das Schiff den für seinen Verwendungszweck zusätzlich geltenden eigenen Vorschriften und Regelungen entspricht. 9.3.x.13 Stabilität (allgemein) 9.3.x.13 Folgenden neuen Absatz einfügen: 9.3.x.13.4 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. 111

112 9.3.x.14 Stabilität (intakt) Der bisherige Text wird zu Absatz Folgende zwei neue Absätze hinzufügen: Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzuweisen: a) Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens 0,10 m vorhanden sein. b) Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel 27 darf 0,024 m rad nicht unterschreiten. c) Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen. Diese Anforderungen müssen eingehalten werden unter Berücksichtigung des Einflusses aller freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens Die strengere der Forderungen gemäß den Absätzen und ist für das Schiff maßgebend Pumpen und Leitungen 9.3.x.25 Einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen: 9.3.x Im Bereich der Ladung kann außerhalb des Bereichs der Ladung oder des Steuerhauses erzeugte Druckluft verwendet werden, sofern durch ein federbelastetes Rückschlagventil sichergestellt ist, dass Gase nicht durch die Druckluftanlage aus dem Bereich der Ladung in Wohnungen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können Feuerlöscheinrichtungen 9.3.x.40.1, zweiter Anstrich zweiter Absatz erhält folgenden Wortlaut: Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muss sichergestellt sein, dass Gase durch die Feuerlöscheinrichtung nicht in Wohnungen, das Steuerhaus oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen 9.3.x.52.1 b) folgenden Wortlaut am Ende hinzufügen: Folgende Einrichtungen sind nur in Wallgängen und Doppelböden zugelassen, wenn sie zu Ballastzwecken benutzt werden: - fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung vom Typ bescheinigte Sicherheit. 112

113 Gefahrgutvorschriften Luft ICAO Technical Instructions 2017/2018 Edition IATA DGR 58th Edition, Erwin Sigrist, scienceindustries- Bemerkungen des Verfassers Diese Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen basiert auf Protokollen des ICAO Dangerous Goods Panel (ICAO DGP/25) Sie bezieht sich auf die ICAO Technical Instructions, der gesetzlichen Grundlage für den Transport gefährlicher Güter auf dem Luftweg. Die Nummerierung der Paragraphen weichen von den IATA Dangerous Goods Regulations ab. Die ICAO Technical Instructions Ausgabe treten am 1. Januar 2017 ohne Übergangsfrist in Kraft Die neuen State- und Operator-Variations sind, soweit bekannt, im Leitfaden enthalten; mit Sicherheit wird es aber noch weitere Änderungen geben. Neue Texte werden hier ausschließlich in Englischer Sprache zitiert. Teil 1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit Several new definitions MEGCs Pressure drums Remanufactured large packaging Reused large packaging Salvage pressure receptacle Self-accelerating polymerization temperature (SAPT) Tube 113

114 Teil 2 Klassifizierung NEU: Class 1 Explosives 2;1.5.3 Classification document Class 2 2;2.6 Gases forbidden for transport 2;2.6.1 Chemically unstable gases of Class 2 are forbidden for transport unless the necessary precautions have been taken to prevent the possibility of a dangerous decomposition or polymerization under normal conditions of transport. For the precautions necessary to prevent polymerization, see SP A209. To this end particular care must be taken to ensure that receptacles do not contain substances liable to promote these reactions. Class 3 Flammable liquids 2;3.5.1 (same as Class 2) Class 4 Flammable Solids 2;4.2.5 Division 4.1 Polymerizing substances and mixtures (stabilized) Class 6 Toxic and Infectious Substances 2;6.2.5 Substances forbidden for transport (same as Class 2 and 3) Class 8 Corrosive Substances 2;8.3 Substances forbidden for transport (same as Class 2,3, 6) 114

115 Teil 3 - Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften Tabelle 3-1 Verzeichnis der gefährlichen Güter NEU: Catecholborane (without UN-Number) 1, 3, 2-Benzodioxaborole (without UN-Number) UN 0510 Rocket motor UN 3151 Halogenated monomethyldiphenylmethanes, liquid UN 3152 Halogenated monomethyldiphenylmethanes, solid UN 3527 Polyester resin kit UN 3528 Machinery, internal combustion flammable liquid powered * UN 3528 Machinery, fuel cell, flammable liquid powered UN 3529 Machinery, internal combustion, flammable gas powered UN 3529 Machinery, fuel cell, flammable gas powered UN 3530 Engine, internal combustion // Machinery, internal combustion UN 3531 Polymerizing substance, solid, stabilized, n.o.s. UN 3532 Polymerizing substance, liquid, stabilized, n.o.s. UN 3533 Polymerizing substance, solid, temperature, controlled, n.o.s. UN 3534 Polymerizing substance liquid, temperature controlled, n.o.s. NEW SPECIAL PROVISIONS WERE ASSIGNED TO MANY UN-NUMBERS UN 1230 Methanol is now required to have a Toxic label UN 1950 Aerosols, non-flammable now have PI 203 only UN 1950 Aerosols, non-flammable (tear gas devices) now have PI 203 for CAO UN 2815 N-Aminoethylpiperazine now has subrisk 6.1 and the Toxic -label is required UN Radioactive material, uranium hexafluoride now have a 2 nd subrisk 8 and the corrosive -label UN Lithium metal batteries the new Lithium batteries -label is required UN Lithium Ion batteries the new Lithium batteries-label is required 115

116 Kapitel 3.3 Sondervorschriften Substantielle Änderungen der Sondervorschriften A) Gelöscht: A 104 B) Geändert: - A 17, A19, A21, A38, A49, A62, A66, A70, A88, A102, A112, A132, A134, A151, A190, A194 - A181 wird wie folgt geändert: When a package contains a combination of lithium batteries contained in equipment and lithium batteries packed with equipment, the following requirements apply: a) the shipper must ensure that all applicable parts of both packaging instructions are met. The total mass of lithium batteries contained in any package must not exceed the limits for passenger aircraft or cargo aircraft as applicable; b) the package must be marked UN 3091 Lithium metal batteries packed with equipment or UN 3481 Lithium batteries packed with equipment, as appropriate. If a package contains both lithium metal batteries and lithium ion batteries packed and contained in equipment, the package must be marked as required for both battery types. However, button cell batteries installed in equipment (including circuit boards) need not be considered; c) the dangerous goods transport document must indicate UN 3091 Lithium metal batteries packed with equipment or UN 3481 Lithium ion batteries packed with equipment, as appropriate. If a package contains both lithium metal batteries and lithium ion batteries packed with and contained in equipment, then the dangerous goods transport document must indicate both UN 3091 Lithium metal batteries packed with equipment and UN 3481 Lithium ion batteries packed with equipment. C) Neu: - 3;3.2 - Where a special provision includes a requirement for package marking, the provisions of Part 5;2.2 must be met. If the required mark is in the form of specific 116

117 wording indicated in quotation marks, the size of the mark must be at least 12mm, unless otherwise indicated in the special provision or elsewhere in these instructions. - A202 Radiation detectors containing this gas in non-refillable cylinders not meeting the requirements of Part 6;5 and Packaging Instruction 200 may be offered for transport under this entry provided: a) the working pressure in each cylinder does no exceed 50 bar; b) the cylinder capacity does not exceed 12 L; c) each cylinder has a minimum burst pressure of at least three times the working pressure when a relief device is fitted and at least four times the working pressure when no relief device is fitted; d) each cylinder is manufactured from material which will not fragment upon rupture; e) each detector is manufactured under a registered quality assurance program; Note: ISO 9001:2008 may be used for this purpose f) detectors are transported in strong outer packaging s. g) transport in accordance with this special provision must be noted on the dangerous goods transport document. Radiation detectors, including detectors in radiation detection systems, are not subject to any other requirements of these instructions if the detectors meet the requirements in a) to f) above and the capacity of the detector cylinder does not exceed 50ml. - A203 If a vehicle is powered by a flammable liquid and a flammable gas internal combustion engine, it must be assigned to UN 3166 Vehicle flammable gas powered - A204 Polymeric beads may be made from polystyrene, poly (methyl methacrylate) or other polymeric material. When it can be demonstrated that no flammable vapour, resulting in a flammable atmosphere, is evolved according to test U1 of Part III, sub-section of the Manual of Tests and Criteria, the polymeric beads, expendable need not to be classified under this UN number. This test should only be performed when declassification of a substance is considered. - A 205 Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to these instructions 117

118 where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total net mass of table tennis balls does not exceed 500g per package. - A 206 The hazard label must conform to the model show in Figure Figure 5-25 may continue to be used until 31 December A207 (Auszug des neuen Textes) The entry applies to vehicles powered by flammable liquid or gas internal combustion engines or fuel cells. - A208 (Auszug des neuen Textes) a) This entry applies to engines, or machinery, powered by fuels classified as dangerous goods via internal combustion systems or fuel cells b) Engines and machinery containing fuels meeting the classification criteria of Class 3, must be consigned under the entries UN 3528 Engine internal combustion, flammable liquid powered or UN 3528 Engine, fuel cell, flammable liquid powered or UN 3528 Machinery, fuel cell, flammable liquid powered, as appropriate. c) Engines and machinery containing fuels meeting the classification criteria of Division 2.1, must be consigned under the new entries UN 3529 Engine, internal combustion, flammable gas powered or UN 3529 Engines, fuel cell, flammable gas powered or UN 3529 Machinery, internal combustion, flammable gas powered, or UN 3529 Machinery, fuel cell, flammable gas powered, as appropriate. d) Engines and machinery containing liquid fuels meeting the classification criteria for environmentally hazardous substances and not meeting the classification criteria of any other class or division, must be consigned under thee entries UN 3530 Engine, internal combustion or UN 3530 Machinery, internal combustion, as appropriate. Note: Until 31 March 2017, shippers may identify engines as Class 9, UN 3166 using the proper shipping names and Packing Instruction 950 or 951 as shown in the Edition of these Instructions. In that instance the dangerous goods transport document must indicate the packing instruction number and the UN number and proper shipping name in effect in the Edition of these Instructions. The marks and labels applied, when required, must be consistent with the information shown on the dangerous goods transport document. - A

119 When a chemical stabilization is employed, the person offering the packaging for transport must ensure that the level of stabilization is sufficient to prevent the substance in the packaging from dangerous polymerization at a bulk mean temperature of 50 degrees. Where chemical stabilization becomes ineffective at lower temperatures within the anticipated duration of transport, temperature control is required in which case the substances are forbidden for transport by air. - A210 This substance is forbidden for transport by air. It may be transported on cargo aircraft only with the prior approval of the appropriate authority of the State of origin and the state of the operator under the written conditions established by those authorities. - A211 Receptacles, small containing gas (toxic, oxidizing and corrosive)or Gas cartridges (toxic, oxidizing and corrosive) which are intended for use in sterilization devices only, when containing: a) UN 1067 Nitrogen dioxide; b) UN 1660 Nitric Oxide, compressed may be transported on passenger and cargo aircraft irrespective of the indication of forbidden in columns 10 to 13 of Table 3-1, provided: a) the water capacity of receptacles or gas cartridges does not exceed 30 ml; b) receptacles or gas cartridges are designed such that the burst pressure is not less than four times the pressure in the cartridges at 55 C; c) receptacles or gas cartridges are packed in a compatible, sealed intermediate packaging with sufficient absorbent material capable of containing the contents of the gas cartridge; d) intermediate packaging are securely packed in an outer packaging of a type permitted by Packaging Instruction 203 meeting the Packaging Group I performance requirements of Part 6; Chapter 1; e) The aggregate water capacity of all receptacles or gas cartridges in a package does not exceed 300mL; f) packages bearing hazard labels denoting the hazards of toxic gases, oxidizer and corrosive ; and g) reference to special provision A 211 is made on the dangerous goods transport document as required in Part 5, If the above conditions are met, the requirements of Special Provision A2 do not apply. 119

120 - A212 UN 2031 Nitric acid, other than red fuming, with more than 20 % and less than 65 % nitric acid intended for use in sterilization devices only, may be transported on passenger aircraft irrespective of the indication of Forbidden in columns 10 and 11 of Table 3-1 provided: a) each inner packaging contains not more than 30mL; b) each inner packaging is contained in a sealed leak-proof intermediate packaging with sufficient absorbent material capable of containing contents of the inner packaging c) intermediate packagings are securely packed in an outer packaging of a type permitted by Packaging instruction 855 meeting the Packing Group I performance requirements of Part 6; Chapter 1; d) The maximum quantity of nitric acid in the package does not exceed 300mL; and e) reference the Special provision 212 is made on the dangerous goods transport document as required by Part 5; Teil 4 Verpackungsanweisungen P200 contains a new 5) (old 5 becomes 6) 5) The filling of cylinders must be carried out by qualified staff using appropriate equipment and procedures. The procedures should include checks of: - the conformity of cylinders and accessories with these instructions - Their compatibility with the product to be transported; - The absence of damage which might affect safety; - Compliance with the degree or pressure of filling as appropriate; Marks and identification. These requirements are deemed to be met if the following standards are applied: ISO10691:2004 Gas cylinders Refillable welded steel cylinders for liquefied petroleum gas (LPG) Procedures for checking before, during and after filling. ISO 11372:2011 Gas cylinders Acetylene cylinders filling conditions and filling inspection. ISO 11755:2005 Gas cylinders Cylinder bundles of compressed and liquefied gases (excluding acetylene) inspection at time of filling ISO 13088: 2011 Gas cylinders Acetylene cylinder bundles filling conditions and filling inspection ISO 24431:2006 Gas Cylinders Cylinders for compressed and liquefied gases (excluding 120

121 acetylene) inspection at time of filling. P203 Addition of the following text: Non-flammable aerosols containing medical preparations or biological products Aerosols, non-flammable, containing only a non toxic substance or substances and biological products or a medical preparation which will be deteriorated by a heat test, are acceptable in inner non refillable receptacles not exceeding 575mL capacity each, providing all the following conditions are met: a) the pressure in the aerosol must not exceed 970 kpa at 55 degrees; b) the liquid contents must not completely fill the closed receptacle at 55 C; c) one aerosol out of each lot of 500 or less must be heated until the pressure in the aerosol is equivalent to the equilibrium pressure of the contents at 55 C, without evidence of leakage, distortion or other defect; d) the valves must be protected by a cap or other suitable means during transport. UN number and name UN 1950 Aerosols, flammable 75kg UN 1950 Aerosols, flammable (engine starting fluid) Net quantity per package Passenger Forbidden Cargo 150kg 150kg UN 1950 Aerosols, nonflammable UN 1950 Aerosols, nonflammable (tear gas devices) 75kg Fordbidden 150kg 50kg UN2037 Gas cartridges 1kg 15kg UN 2037 Receptacles, small, containing gas 1kg 15kg GEÄENDERT: PI 200 contains a new 3 e) and a new 5) PI 203 amended PI Y203 amended PI 218 amended PI 220 amended (for CAO UN 3529) PI 378 amended (for UN 3528) 121

122 PI PI Y 450 NEW (for UN 3527 (PG II or III) only PI 603 NEW (replacing P877) PI 950 amended PI 951 amended PI 952 amended PI 954 amended PI 965 amended (for UN 3480) PI 966 amended (for UN 3481 packed with equipment only) PI 967 amended (for UN 3481 contained in equipment only) PI 968 amended (CAO for UN 3090) PI 969 amended (for UN 3091 (packed with equipment) only) PI 970 amended (for UN (contained in equipment) only)) PI 972 new (for CAO 3530) Teil 5 Shipper s Responsibilities Note. Until 31 March 2017, shippers may identify engines as Class 9, UN 3166 using the proper shipping names and Packing Instructions 950 or 951 as shown in the Edition of these instructions. In that instance the dangerous goods transport document must indicate the packing instruction number and the UN number and proper shipping name in effect, in the Edition of these instructions. The marks and labels applied, when required, must be consistent with the information shown on the dangerous goods transport document Special marking requirements for lithium batteries Packages containing lithium cells or batteries prepared in accordance with Section II of Packaging Instructions 965 to 970 and Section IB of Packaging Instructions 965 and 968 must be marked as shown in figure The mark must indicate: a) the appropriate UN number preceded by the letters UN as follows 1) UN 3090 for lithium metal cells or batteries; 2) UN 3480 for lithium ion cells or batteries; 3) UN 3091 for lithium metal cells or batteries contained in, or packed with, equipment; or 4) UN 3481 for lithium ion cells or batteries contained in, or packed with, equipment; Where a package contains lithium cells or batteries assigned to different UN numbers, all ap- 122

123 plicable UN numbers must be indicated on one or more marks. b) a telephone number for additional information The mark must be in form of a rectangle with hatched edging. The symbol must be black on white. The hatching must be red. (followed by further details) Packages containing lithium batteries that meet the requirements of Section 1B of Packing Instructions 965 or 968 must bear both the lithium battery mark (Figure 5-3) and the lithium battery Class hazard label (Figure 5-26). State- and Operator-Variations State Variations Es liegen keine Informationen über neue oder geänderte State-Variations vor. Neue Operator-Variations Folgende Fluggesellschaften haben neue Abweichungen gemeldet: Aerogal (2K-09) Air France (AF-05) Air Algerie (AI-08 + AI-09) Avianca (AV-09) BMI Regional (BM-01) Blue Dart Aviation Ltd (BZ-10) DHL Aero Expreso (D5-08) flydubai (FZ-01) GOL Airlines (G3-08) Tianjin Airlines (GS-01 GS-11) Hawaiian Airlines (HA-05 HA-06) Adria Airways (JP-04 JP-05) KLM (KL-06 UN 2363 Ethyl Mercaptan will not be accepted for transport and handling)) Kenya Airways (KQ-10) LOT Polish Airlines (LO-01 LO-02) LACSA (LR-09) 123

124 Martinair Holland (MP-06 same as KL-06) All Nippon Airways (NH-07 NH-10) MIAT Mongolian Airlines (OM-20) Cargologicair (P3-01 P3-02) TAROM Airlines (RO-05 RO-11) Sky Regional Airlines (RS-08) Brussels Airlines (SN-04) TACA Peru (T0-09) TACA International (TA-09) Air Calédonie (TY-01 TY-04) Southwest Airlines (WN-02) IATA-DGR Para ist eine Auflistung allgemeiner Einschränkungen und der Gesellschaften für welche diese gelten. (z.b. «Lithium batteries restricted») Nebst den neuen Operator-Variations gibt es zahlreiche geänderte Einträge. 124

125 IMDG Code Amdt.38-16, 2018 Neuerungen Gerhard Bruß, BASF, SE- Grundlage: IMO Circular Letter No.3598, Annex Der IMDG-Code, Amdt darf ab angewendet werden. Verbindlich tritt er ab in Kraft Anmerkung: Aufgeführt sind Änderungen, die nicht bereits im Teil ADR/RID genannt sind, beziehungsweise aus Sicht des Autors zusätzlich im Teil IMDG-Code erwähnt werden sollten Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung Kapitel Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen sind weitgehend bereits bei den Änderungen zu ADR/RID genannt. Nachfolgend sind nur einige IMDG-spezifische, bzw. aus Sicht des Autors wichtigere Begriffsbestimmungen genannt. CTU Code means the IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (MSC.1/Circ.1497).* Beim Handbuch Tests und Kriterien wird auf die sechste überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter verwiesen: Manual of Tests and Criteria means the sixth revised edition of the United Nations publication entitled Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria (ST/SG/AC.10/11/Rev.6) Bei Bergungsdruckgefäß wird der Fassungsraum auf l erhöht: Salvage pressure receptacle means a pressure receptacle with a water capacity not exceeding 3,000 litres into which are placed damaged, defective, leaking or non-conforming pressure receptacle(s) for the purpose of transport, e.g. for recovery or disposal Neue Begriffsbestimmung: 125

126 Self-accelerating polymerization temperature (SAPT) means the lowest temperature at which polymerization may occur with a substance in the packaging, IBC or portable tank as offered for transport. The SAPT shall be determined in accordance with the test procedures established for the self-accelerating decomposition temperature for self-reactive substances in accordance with Part II, Section 28 of the Manual of Tests and Criteria. Neu Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen: Service life, for composite cylinders and tubes, means the number of years the cylinder or tube is permitted to be in service. Tube means a transportable pressure receptacle of seamless or composite construction having a water capacity exceeding 150 litres and of not more than 3,000 litres. Kapitel In den Empfehlungen für Unterweisungsbedarf wird auf den CTU Code, statt auf die Ladungssicherungsvorschriften gem. IMO/ILO/UNECE-Richtlinien verwiesen. 126

127 Gleiches gilt für den Verweis in diesem Abschnitt unter 6. Teil 2 Klassifizierung The classification shall be made by the shipper/consignor or by the appropriate competent authority where specified in this Code s. auch ADR/RID A consignor who has identified, on the basis of test data, that a substance listed by name in column 2 of the Dangerous Goods List in chapter 3.2 meets classification criteria for a hazard class or division that is not identified in the list, may, with the approval of the competent authority, consign the substance: under the most appropriate "generic" or "not otherwise specified" (N.O.S.) entry reflecting all hazards; or under the same UN number and name but with additional hazard communication information as appropriate to reflect the additional subsidiary risk(s) (documentation, label, placard) provided that the primary hazard class remains unchanged and that any other transport conditions (e.g. limited quantity, packaging and tank provisions) that would normally apply to substances possessing such a combination of hazards are the same as those applicable to the substance listed. Note: When a competent authority grants such approvals, it should inform the United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods* accordingly and submit a relevant proposal of amendment to the Dangerous Goods List. Should the proposed amendment be rejected, the competent authority should withdraw its approval. 127

128 Aufnahme von polymerisierenden Stoffen bei der Definition für Klasse 4.1 Class 4.1: flammable solids, self-reactive substances, solid desensitized explosives and polymerizing substances Neuer Satz, dass namentlich genannte Stoffe entsprechend ihrer Klassifizierung in Liste 3.2 und unter Beachtung des Abschnitts befördert werden dürfen. The substances listed by name in column (2) of the Dangerous Goods List of chapter 3.2 shall be transported according to their classification in the list or under the conditions specified in Kapitel 2.2 Gase Neuer Abschnitt, chemisch instabile Gase die für die Beförderung nicht zugelassen sind Gases not accepted for transport Chemically unstable gases of class 2 shall not be accepted for transport unless the necessary precautions have been taken to prevent the possibility of a dangerous decomposition or polymerization under normal conditions of transport or unless transported in accordance with special packing provision (r) of packing instruction P200 (5) of , as applicable. For the precautions necessary to prevent polymerization, see special provision 386 of chapter 3.3. To this end particular care shall be taken to ensure that receptacles and tanks do not contain any substances liable to promote these reactions. Gilt auch für chemisch instabile Stoffe in Klasse 3 (2.3.5)und Klasse 6 (2.6.) Kapitel 2.3 Entzündbare flüssige Stoffe Aufnahme der kinematischen Viskosität 128

129 Freistellung von viskosen, umweltgefährdenden Stoffen in Verbindung mit Verpackungsanforderungen Viscous liquids which: are not environmentally hazardous or are environmentally hazardous transported in single or Combination packaging containing a net quantity per single or inner packaging of 5 litres or less, provided the packaging meets the general provisions of , and to ; are not subject to the provisions for the marking, labelling and testing of packages in chapters 4.1, 5.2 and 6.1, if: Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelassen sind Kapitel 2.4 Entzündbare feste Stoffe: selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Aufnahme von polymerisierenden Stoffen (s. auch ADR/RID) Class 4.1 Polymerizing substances and mixtures (stabilized) Definitions and properties Polymerizing substances are substances which, without stabilization, are liable to undergo a strongly exothermic reaction resulting in the formation of larger molecules or resulting in the formation of polymers 129

130 under conditions normally encountered in transport. Such substances are considered to be polymerizing substances of Class 4.1 when: 1. their self-accelerating polymerization temperature (SAPT) is 75 C or less under the conditions (with or without chemical stabilization as offered for transport) and in the packaging, IBC or portable tank in which the substance or mixture is to be transported; 2. they exhibit a heat of reaction of more than 300 J/g; and 3. they do not meet any other criteria for inclusion in classes 1 to 8. A mixture meeting the criteria of a polymerizing substance shall be classified as a polymerizing substance of Class Polymerizing substances are subject to temperature control in transport if their self-accelerating polymerization temperature (SAPT) is: 1. when offered for transport in a packaging or IBC, 50 C or less in the packaging or IBC in which the substance is to be transported; or 2. when offered for transport in a portable tank, 45 C or less in the portable tank in which the substance is to be transported. Kapitel 2.5 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide Buty Cumyl Peroxide (>42 100) von UN 3107 nach UN 3109 UN 3116 DICETYL PEROXIDICARBONATE nach UN 3120 Änderungen (u.a. Konzentrationsgrenzen) bei: UN 3102 DIBENZOYL PEROXIDE UN 3109 tert-butyl CUMYL PEROXIDE tert-butyl PEROXY-3,5,5-TRIMETHYL-HEXANOATE Kapitel 2.6 Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelassen sind 130

131 Kapitel 2. 8 Ätzende Stoffe Neuer Abschnitt, chemisch instabile Stoffe die für die Beförderung nicht zugelassen sind Kapitel 2.9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe Tabelle UN 3166 ENGINE, INTERNAL COMBUSTION entfällt -> dafür neu in UN3530 auch neu: UN3530 MACHINERY, INTERNAL COMBUSTION UN 3116 ENGINE, FUEL CELL, FLAMMABLE GAS POWERED entfällt UN 3116 ENGINE, FUEL CELL, FLAMMABLE LIQUID POWERED entfällt UN3509 von PACKAGING DISCARDED, EMPTY, UNCLEANED in UN3509 PACKAGINGS, DISCARDED, EMPTY, UNCLEANED Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen Kapitel Neuer Satz: Where a special provision includes a requirement for package marking, the provisions of to.4 shall be met. If the required mark is in the form of specific wording indicated in quotation marks, such as Damaged Lithium Batteries, the size of the mark shall be at least 12 mm, unless otherwise indicated in the special provision or elsewhere in this Code. SP204, neuer Satz: Articles containing smoke-producing substance(s) toxic by inhalation according to the criteria for class 6.1 shall be labelled with a TOXIC subsidiary risk label (Model No. 6.1, see ), except that those manufactured before 31 December 2016 may be transported until 1 January 2019 without a TOXIC subsidiary label. 131

132 SP244, neuer Satz: Before loading, these by-products shall be cooled to ambient temperature, unless they have been calcined to remove moisture. Cargo transport units containing bulk loads shall be adequately ventilated and protected against ingress of water throughout the journey. SP369, Klasse 8 geändert durch Klasse 6.1 In accordance with , this radioactive material in an excepted package possessing toxic and corrosive properties is classified in class 6.1 with radioactive material and corrosivity subsidiary risks. Uranium hexafluoride may be classified under this entry only if the conditions of , , and, for fissile-excepted material, of are met. In addition to the provisions applicable to the transport of class 6.1 substances with a corrosivity subsidiary risk, the provisions of , , , , , , and to shall apply. No class 7 label is required to be displayed. Neue SP 378 bis 386 SP378 Radiation detectors containing this gas in non-refillable pressure receptacles not meeting the requirements of chapter 6.2 and packing instruction P200 of may be transported under this entry provided:.1 The working pressure in each receptacle does not exceed 50 bar;.2 The receptacle capacity does not exceed 12 litres;.3 Each receptacle has a minimum burst pressure of at least 3 times the working pressure when a relief device is fitted and at least 4 times the working pressure when no relief device is fitted;.4 Each receptacle is manufactured from material which will not fragment upon rupture;.5 Each detector is manufactured under a registered quality assurance programme; Note: ISO 9001:2008 may be used for this purpose..6 Detectors are transported in strong outer packagings. The complete package shall be capable of withstanding a 1.2 metre drop test without breakage of the detector or rupture of the outer packaging. Equipment that includes a detector shall be packed in a strong outer packaging unless the detector is afforded 132

133 equivalent protection by the equipment in which it is contained; and.7 The transport document includes the following statement Transport in accordance with special provision 378. Radiation detectors, including detectors in radiation detection systems, are not subject to any other requirements of this Code if the detectors meet the requirements in.1 to.6 above and the capacity of detector receptacles does not exceed 50 ml. SP379 Anhydrous ammonia adsorbed or absorbed in a solid contained in ammonia dispensing systems or receptacles intended to form part of such systems are not subject to the other provisions of this Code if the following conditions are observed: 1. The adsorption or absorption presents the following properties: 1. the pressure at a temperature of 20 C in the receptacle is less than 0.6 bar; 2. the pressure at a temperature of 35 C in the receptacle is less than 1 bar; 3. the pressure at a temperature of 85 C in the receptacle is less than 12 bar; 2. The adsorbent or absorbent material shall not have dangerous properties listed in classes 1 to 8; 3. The maximum contents of a receptacle shall be 10 kg of ammonia; and 4. Receptacles containing adsorbed or absorbed ammonia shall meet the following conditions: 1. receptacles shall be made of a material compatible with ammonia as specified in ISO :2012; 2. receptacles and their means of closure shall be hermetically sealed and able to contain the generated ammonia; 3. each receptacle shall be able to withstand the pressure generated at 85 C with a volumetric expansion no greater than 0.1%; 4. each receptacle shall be fitted with a device that allows for gas evacuation once pressure exceeds 15 bar without violent rupture, explosion or projection; and 5. each receptacle shall be able to withstand a pressure of 20 bar without leakage when the pressure relief device is deactivated. When transported in an ammonia dispenser, the receptacles shall be connected to the dispenser in such a way that the assembly is guaranteed to have the 133

134 same strength as a single receptacle. The properties of mechanical strength mentioned in this special provision shall be tested using a prototype of a receptacle and/or dispenser filled to nominal capacity, by increasing the temperature until the specified pressures are reached. The test results shall be documented and shall be traceable and shall be communicated to the relevant authorities upon request. SP380 If a vehicle is powered by a flammable liquid and a flammable gas internal combustion engine, it shall be assigned to UN 3166 VEHICLE, FLAMMABLE GAS POWERED. SP381 Large packaging conforming to the packing group III performance level used in accordance with packing instruction LP02 of , as prescribed in the IMDG Code (amendment 37-14), may be used until 31 December SP382 Polymeric beads may be made from polystyrene, poly(methyl methacrylate) or other polymeric material. When it can be demonstrated that no flammable vapour, resulting in a flammable atmosphere, is evolved according to test U1 (Test method for substances liable to evolve flammable vapours) of Part III, subsection of the Manual of Tests and Criteria, polymeric beads, expandable, need not be classified under this UN number. This test should only be performed when declassification of a substance is considered. SP383 Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to this Code where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total net mass of table tennis balls does not exceed 500 g per package. SP384 The label to be used is Model No. 9A, see Note: The class 9 label (Model No. 9) may continue to be used until 31 December

135 SP385 This entry applies to vehicles powered by flammable liquid or gas internal combustion engines or fuel cells. Hybrid electric vehicles powered by both an internal combustion engine and wet batteries, sodium batteries, lithium metal batteries or lithium ion batteries, transported with the batteries installed shall be consigned under this entry. Vehicles powered by wet batteries, sodium batteries, lithium metal batteries or lithium ion batteries, transported with the batteries installed, shall be consigned under the entry UN No BATTERY-POWERED VEHICLE (see special provision 240). For the purpose of this special provision, vehicles are self-propelled apparatus designed to carry one or more persons or goods. Examples of such vehicles are cars, motorcycles, trucks, locomotives, scooters, three- and four-wheeled vehicles or motorcycles, lawn tractors, self-propelled farming and construction equipment, boats and aircraft. Dangerous goods such as batteries, air bags, fire extinguishers, compressed gas accumulators, safety devices and other integral components of the vehicle that are necessary for the operation of the vehicle or for the safety of its operator or passengers, shall be securely installed in the vehicle and are not otherwise subject to this Code. SP386 When substances are stabilized by temperature control, the provisions of apply. When chemical stabilization is employed, the person offering the packaging, IBC or tank for transport shall ensure that the level of stabilization is sufficient to prevent the substance in the packaging, IBC or tank from dangerous polymerization at a bulk mean temperature of 50 C, or, in the case of a portable tank, 45 C. Where chemical stabilization becomes ineffective at lower temperatures within the anticipated duration of transport, temperature control is required. In making this determination factors to be taken into consideration include, but are not limited to, the capacity and geometry of the packaging, IBC or tank and the effect of any insulation present, the temperature of the substance when offered for transport, the duration of the journey and the ambient temperature conditions typically encountered in the journey (considering also the season of year), the effectiveness and other properties of the stabilizer employed, applicable operational controls imposed by regulation (e.g. requirements to protect from sources of heat, including other cargo transported at a temperature above ambient) and any other relevant factors. SP915 gestrichen SP961 Geänderter Wortlaut, gestrichen wurden internal combustion engines, fuel cell engines, battery powered equipment 135

136 SP962 dto. SP970 entfällt Neu: SP971 Battery powered equipment may only be transported provided that the battery shows no sign of leakage and is protected from short-circuit. In this case, no other provisions of this Code apply. SP972 Lithium batteries shall meet the provisions of 2.9.4, except that does not apply when pre-production prototype batteries or batteries of a small production run, consisting of not more than 100 batteries, are installed in the engine or machinery. Where a lithium battery installed in an engine or machinery is damaged or defective, the battery shall be removed. Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen Kapitel Unterabschnitt ändern in Neuer Text: This test is part of a quality assurance programme as stipulated in Aufnahme von Bergungsgroßverpackungen Begrenzung des Fassungsraums für Druckgefäße in Bergungsdruckgefäßen The maximum size of the placed pressure receptacle is limited to a water capacity of 1,000 litres Verschiedene Änderungen bei Verpackungsanweisungen (s. auch ADR/RID) 136

137 nur IMDG: P002: neu PP100 For UN numbers 1309, 1323, 1333, 1376, 1435, 1449, 1457, 1472, 1476, 1483, 1509, 1516, 1567, 1869, 2210, 2858, 2878, 2968, 3089, 3096 and 3125, flexible, fibreboard or wooden packagings shall be sift-proof and water-resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner. P003 neu PP100 P137 PP70 Verweis auf Markierungsvorschrift in , dafür entfällt die Vorgabe des Markierungstextes. For UN Nos. 0059, 0439, 0440 and 0441, when the shaped charges are packed singly, the conical cavity shall face downwards and the package shall be marked in accordance with When the shaped charges are packed in pairs, the conical cavities shall face inwards to minimize the jetting effect in the event of accidental initiation. P208 Neu: (1b) cylinders constructed before 1 January 2016 in accordance with and a specification approved by the competent authorities of the countries of transport and use. P403 PP31: bei UN1402 entfällt der Klammertext (Verpackungsgruppe I) P410 Neu PP100: For UN 2950 flexible, fibreboard or wooden packagings shall be sift-proof and water-resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner. P603 Neu für UN3507: 137

138 P910 Neu, betreffend Lithium-Batterien: This instruction applies to UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481 production runs consisting of not more than 100 cells and batteries and to preproduction prototypes of cells and batteries when these prototypes are transported for testing. The following packagings are authorized provided that the general provisions of and are met: (1) For cells and batteries, including when packed with equipment: Drums (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Boxes (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Jerricans (3A2, 3B2, 3H2). Packagings shall conform to the packing group II performance level and shall meet the following requirements: (a) Batteries and cells, including equipment, of different sizes, shapes or masses shall be packaged in an outer packaging of a tested design type listed above provided the total gross mass of the package does not exceed the gross mass for which the design type has been tested; (b) Each cell or battery shall be individually packed in an inner packaging and placed inside an outer packaging; (c) Each inner packaging shall be completely surrounded by sufficient non-combustible and non-conductive thermal insulation material to protect against a dangerous evolution of heat; (d) Appropriate measures shall be taken to minimize the effects of vibration and shocks and prevent movement of the cells or batteries within the 138

139 package that may lead to damage and a dangerous condition during transport. Cushioning material that is non-combustible and nonconductive may be used to meet this requirement; (e) Non-combustibility shall be assessed according to a standard recognized in the country where the packaging is designed or manufactured; (f) A cell or battery with a net mass of more than 30 kg shall be limited to one cell or battery per outer packaging. (2) For cells and batteries contained in equipment: Drums (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Boxes (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Jerricans (3A2, 3B2, 3H2). Packagings shall conform to the packing group II performance level and shall meet the following requirements: (a) Equipment of different sizes, shapes or masses shall be packaged in an outer packaging of a tested design type listed above provided the total gross mass of the package does not exceed the gross mass for which the design type has been tested; (b) The equipment shall be constructed or packaged in such a manner as to prevent accidental operation during transport; (c) Appropriate measures shall be taken to minimize the effects of vibration and shocks and prevent movement of the equipment within the package that may lead to damage and a dangerous condition during transport. When cushioning material is used to meet this requirement it shall be non-combustible and non-conductive; and (d) Non-combustibility shall be assessed according to a standard recognized in the country where the packaging is designed or manufactured. (3) The equipment or the batteries may be transported unpackaged under conditions specified by the competent authority. Additional conditions that may be considered in the approval process include, but are not limited to: (a) The equipment or the battery shall be strong enough to withstand the shocks and loadings normally encountered during transport, including transshipment between cargo transport units and between cargo transport units and warehouses as well as any removal from a pallet for 139

140 subsequent manual or mechanical handling; and (b) The equipment or the battery shall be fixed in cradles or crates or other handling devices in such a way that it will not become loose during normal conditions of transport. Additional requirements: The cells and batteries shall be protected against short circuit; Protection against short circuits includes, but is not limited to, individual protection of the battery terminals, inner packaging to prevent contact between cells and batteries, batteries with recessed terminals designed to protect against short circuits, or the use of a non-conductive and non-combustible cushioning material to fill empty space between the cells or batteries in the packaging IBC04 Neu: B4 Flexible, fibreboard or wooden IBCs shall be sift-proof and waterresistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner. IBC06 Neu: B4 Geändert: B2 wird B21 gilt u.a. auch für IBC05 bis IBC LP02 Neu: L3 For UN Nos.1309, 1376, 1483, 1869, 2793, 2858 and 2878, flexible or fibre inner packagings shall be sift-proof and water-resistant or shall be fitted with a sift-proof and water-resistant liner. L4 For UN Nos.1932, 2008, 2009, 2545, 2546, 2881 and 3189 flexible or fibre inner packagings shall be hermetically sealed. LP200 Neu, für UN1950 Druckgaspackungen, Aerosols 140

141 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort marking in mark geändert Kapitel Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort marking in mark geändert Letzter Satz, Verweis auf Dokument CCC1/Cir.3 Detailed explanation and construction provisions may be found in CCC.1/Circ.3 Revised guidance on the continued use of existing IMO type portable tanks and road tank vehicles for the transport of dangerous goods. IMO type 5 tank: Wort liquefied eingefügt IMO type 5 tank means a portable tank fitted with pressure-relief devices which is used for non-refrigerated liquefied gases of class Neuer Absatz: IMO portable tanks manufactured before 1 January 2003 shall be marked with an indication of the portable tank instruction for which it meets the minimum test pressure, minimum shell thickness, pressure relief requirements and bottom opening requirements as shown in as required in , and These portable tanks need not be marked with the portable tank 141

142 instruction until the next periodic inspection and test TP23 gestrichen, jetzt [Reserved] Eindringen von Wasser/ingress of water aufgenommen The vent shall be so designed that the penetration of foreign substances or the ingress of water is prevented under normal conditions of transport. Teil 5 Verfahren für den Versand 5 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort marking in mark geändert Kapitel Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Kennzeichnung ab dem 01. Januar 2016 gelten, entfällt Kapitel Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Kennzeichnung ab dem 01. Januar 2016 gelten, entfällt Bemerkung 2, dass die Übergangsfrist bis für das Marine Pollutant Mark gilt, entfällt Abschnitt wird zur Überschrift Orientation arrows Nummerierung der nachfolgenden Abschnitte ändert sich entsprechend Neuer Abschnitt: Lithium battery mark Packages containing lithium cells or batteries prepared in accordance with special provision 188 shall be marked as shown in Figure below The mark shall indicate the UN number, preceded by the letters UN, i.e. UN 3090 for lithium metal cells or batteries or UN 3480 for lithium ion cells or bat- 142

143 teries. Where the lithium cells or batteries are contained in, or packed with, equipment, the UN number preceded by the letters UN, i.e. UN 3091 or UN 3481 as appropriate shall be indicated. Where a package contains lithium cells or batteries assigned to different UN-numbers, all applicable UN numbers shall be indicated on one or more marks. The mark shall be in the form of a rectangle with hatched edging. The dimensions shall be a minimum of 120 mm wide 110 mm high and the minimum width of the hatching shall be 5 mm. The symbol (group of batteries, one damaged and emitting flame, above the UN number for lithium ion or lithium metal batteries or cells) shall be black on white. The hatching shall be red. If the size of the package so requires, the dimensions/line thickness may be reduced to not less than 105 mm wide 74 mm high. Where dimensions are not specified, all features shall be in approximate proportion to those shown Aufnahme von Symbols in der Beschreibung zu ** ** Additional text/numbers/symbol/letters shall (if mandatory) or may (if optional) be shown in this bottom half. 143

144 Bemerkung, dass die Vorschriften über die Mindestgröße der Gefahrzettel ab dem 01. Januar 2016 gelten entfällt, ebenso die Bemerkung zur Übergangsfrist bis Neu, Bemerkung Note: When the diameter of the cylinder is too small to permit the display of the reduced size labels on thenon-cylindrical upper part of the cylinder, the reduced sized labels may be displayed on the cylindrical part Neu aufgenommener Hinweis auf neuen Gefahrzettel 9A or for label No. 9A dto Specimen labels, neuer Zettel 9A: Kapitel Neuer Satz: For dangerous goods of class 9 the placard shall correspond to the label model No. 9 as in ; label model No. 9A shall not be used for placarding purposes. 144

145 unter.1 less than geändert in not more than Unter.2 neuer letzter Satz: If all compartments are required to display the same placards, these placards need to be displayed only once along each side of the cargo transport unit; characters not less than 65 mm high geändert in characters not more than 65 mm high Hinweis auf Übergangsvorschrift bis entfällt Kapitel Aufnahme von polymerizing substances Neuer Abschnitt: Classification where new data is available (see ) For transport in accordance with , a statement to this effect shall be included in the transport document, as follows Classified in accordance with Neuer Abschnitt: Transport of UN Nos. 3528, 3529 and 3530 For transport of UN Nos. 3528, 3529 and 3530, the transport document shall contain the following additional statement Transport in accordance with special provision

146 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge 6 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort marking in mark geändert Kapitel Neu: This test is part of a quality assurance programme as stipulated in Neuer Satz in der Bemerkung: These conditions do not limit the use of inner packaging when applying Kapitel Neu aufgenommen standard or technical code Pressure receptacle for UN 1001 acetylene, dissolved, and UN 3374 acetylene, solvent free, shall be filled with a porous material, uniformly distributed, of a type that conforms to the requirements and testing specified by a standard or technical code recognized by the competent authority and which: specified by a standard or technical code recognized by the competent authority and which: Neuer Wortlaut:.7 a hydraulic pressure test. Pressure receptacles shall meet the acceptance criteria specified in the design and construction technical standard or technical code; Aktualisierung der Normen (s. auch ADR/RID) Kapitel neuer Satz: For metal IBCs on which the mark is stamped or embossed, the capital letters UN may be applied instead of the symbol; 146

147 Neue Bemerkung 2: Note 2: The date of manufacture of the inner receptacle may be different from the marked date of manufacture (see ), repair (see ) or remanufacture (see ) of the composite IBC Neu: This test is part of a quality assurance programme as stipulated in Kapitel (a) neuer Satz: For metal large packagings on which the marks are stamped or embossed, the capital letters UN may apply instead of the symbol. Bemerkung, dass die Vorschriften über die Größe der Kennzeichnung für nach dem gebaute Großverpackungen gelten, entfällt. Kapitel Neuer Satz: The wall thickness shall be verified by appropriate measurement if this inspec- 147

148 tion indicates a reduction of wall thickness; Aktualisierte Normen compatible with the substances intended to be transported (for gases, see ISO :2012 and ISO :2013); or Teil 7 Vorschriften für die Beförderung 7 Allgemein wurde an mehreren Stellen das Wort marking in mark geändert Kapitel Neue Bemerkung 2 Note 2: Cargo holds cannot be interpreted as closed cargo transport units Neuer Staucode SW29 For engines or machinery containing fuels with flashpoint equal or greater than 23 C, stowage Category A. Kapitel Neue Tabelle: 148

149 Kapitel Neuer Wortlaut mit neuer Temperaturgrenze von 45 C:.2 The SADT or the SAPT* determined for the substance (with or without chemical stabilization) as offered for transport is:.1 50 C or less for packagings and IBCs; or.2 45 C or less for portable tanks Aufnahme der SAPT The provisions in to and apply to substances meeting criteria.1 and.2 in , except that the term SADT as used in these paragraphs is understood to include also SAPT when the substance concerned reacts by polymerization entfällt, bisherige wird zu Kapitel Änderung der Trennvorschrift für Stoffe die Berührung mit Wasser entzündbare Dämpfe abgeben mit Klasse 2.1 Die bisherige Gruppe 1 away from wurde geänderte in separated from 149

150 150

151 Vorschau auf die Gefahrgutvorschriften 2017/2018 zum Thema polymerisierende Stoffe, SAPT und Temperaturkontrolle -Roland Neureiter, Evonik Technology & Infrastructure GmbH- Inkrafttreten Die zu diesem Thema relevanten Änderungen treten zeitlich wie folgt in Kraft: In den Europäischen Verkehrsträger-Gefahrgutvorschriften ADR/RID/ADN treten sie am in Kraft und müssen spätestens ab dem verbindlich angewendet werden. In der sechsmonatigen Übergangsfrist dürfen die bis zum geltenden Vorschriften weiter angewendet werden. In den See-Gefahrgutvorschriften (IMDG Code, 38. Amdt) treten sie erst am verbindlich in Kraft, dürfen jedoch ab auf freiwilliger Basis im Vorgriff angewendet werden. In den Luft-Gefahrgutvorschriften der Luftverkehrsgesellschaften, die im Tagesgeschäft gebräuchlich sind (58. Ausgabe der IATA-DGR) treten am in Kraft und müssen ab diesem Datum verbindlich angewendet werden. In den völkerrechtlich verbindlichen Luft-Gefahrgutvorschriften, die Tagesgeschäft ungebräuchlich sind und da keine Rolle spielen ( Ausgabe der ICAO-TI) treten sie, wie im Seeverkehr) erst am verbindlich in Kraft, dürfen jedoch ab auf freiwilliger Basis im Vorgriff angewendet werden.. In den Gefahrgutvorschriften der USA (CFR 49, Final Rule HM-215N) treten sie ab dem verbindlich in Kraft und dürfen ab auf freiwilliger Basis im Vorgriff angewendet werden. Gefahrgutrechtliche Einstufung von polymerisierenden Stoffen Polymerisierende Stoffe sind Stoffe, die ohne Stabilisierung bei normalen Beförderungsbedingungen einer stark exothermen Reaktion unterliegen, die zur Bildung von größeren Molekülen oder Polymeren führt. Problematisch werden diese Stoffe, wenn ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT) in der Umschließung, in der sie befördert werden, trotz Stabilisierung unter dem Schwellenwert liegt, ab dem temperaturkontrolliert befördert werden muss (s. hierzu nächste Seite und Kapitel Temperaturkontrolle und Ermittlung der SAPT ). In der Gefahrgutliste sind 52 Stoffe namentlich genannt, die legal in die Gefahrklassen 2, 3, 6.1 oder 8 eingestuft und polymerisierend sind. Diese Stoffe haben in ihrer richtigen Versandbezeichnung den Zusatz., STABILISIERT (von dieser Regel ausgenommen ist der Stoff UN 2383 DIPROPYLAMINE, bei dem unklar ist, warum er hiervon betroffen sein soll) und dürfen nur befördert werden, wenn die für den Transport erforderliche Stabilität entweder durch Zusatz eines chemischen Inhibitors und/oder durch Kühlung gewährleistet wird. 151

152 Darüber hinaus gibt es (unendlich viele) in der Gefahrgutliste nicht namentlich genannte polymerisierende Stoffen, die aufgrund ihrer Gefahreneigenschaften Gefahrgüter der Klassen 2, 3, 6.1 oder 8 sind und folglich vom Verlader (Shipper) in passende Sammeleinträge ( n.a.g.- UN-Nummern ) in die jeweilige Klasse einzustufen sind und gemäß Unterabschnitt mit dem Zusatz., STABILISIERT in der richtigen Versandbezeichnung ergänzt werden müssen. Polymerisierende Stoffe, die keine Gefahreneigenschaften anderer Klassen (ausgenommen Klasse 9 aufgrund der Gefahr umweltgefährdend ) haben und eine Zersetzungsenergie*) > 300 J/g und in der Umschließung, in der sie befördert werden, eine SAPT 75 C haben, sind nun in Klasse 4.1 in eine der neuen UN-Nummern 3531 für feste Stoffe, UN 3532 für flüssige Stoffe, UN 3533 für feste Stoffe unter Temperaturkontrolle, UN 3534 für flüssige Stoffe unter Temperaturkontrolle einzustufen. *) Der in den ab 2017 in Kraft tretenden Vorschriften für polymerisierbare Stoffe in den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1 verwendete Begriff Zersetzungsenergie ist eigentlich nur für selbstzersetzliche Stoffe korrekt. Bei einer Molekülzersetzung, die in der Regel rein thermisch aktiviert ist, muss entweder Energie zugeführt werden (endotherm) oder es wird Energie freigesetzt (exotherm). Letzteres ist das, was bei selbstzersetzlichen Stoffen vor sich geht. Bei einer (radikalischen) Polymerisation kann nach einer vorgehenden stark exothermen Reaktion, die durch die Polymerbildung bedingt ist, durchaus eine Folgereaktion stattfinden, bei der sich die Moleküle unter Energiefreisetzung zersetzen. Für polymerisierbare Stoffen ist er nur teilweise korrekt (oder anders ausgedrückt: teilweise falsch), da sich beim Aufheizen in der DSC-Messung zunächst die Energie (Wärme) der reinen Polymerisation (Molekülwachstum und nicht Molekülspaltung) zeigen wird. Möglich ist aber, dass aufgrund des starken Temperaturanstiegs (vor Abschluss der Polymerisation) bereits eine begleitende Rückspaltung läuft (Zersetzung). Insofern hätte man den in den neuen Vorschriften verwendeten Begriff besser als Reaktionsenergie tituliert. So wie man auch nicht den Begriff SADT verwendet, sondern dafür den neuen Begriff SAPT geschaffen hat. 152

153 Visualisierung per Fließdiagramm: 153

154 Hiervon betroffene namentlich genannte (legal eingestufte) Stoffe Transportverbote Im ADR/RID/ADN wurden am jeweiligen Ende der Einstufungskriterien der Gefahrgutklassen 2, 3, 6.1 und 8 die dort bereits bestehenden Bestimmungen, die zum Transportverbot führen, dahingehend geändert, dass dort nun klarstellend aufgenommen worden ist, dass polymerisierende Stoffe die neue Sondervorschrift 386 erfüllen müssen, da ihr Transport sonst verboten ist. Dieses Modell aus ADR/RID/ADN, Transportverbote klassenspezifisch am Ende der Einstufungskriterien der jeweiligen Gefahrgutklassen anzugeben, wurde in die 19. Ausgabe der UN- Modellvorschriften übernommen und damit in das 38. Amdt des IMDG Codes, die Ausgabe der ICAO-TI und die 58. Ausgabe der IATA-DGR, wo dies jeweils so bisher nicht bekannt war, aufgenommen. Ferner ist (schon immer) im Europäischen Eisenbahnverkehr die Beförderung von Stoffen, die aus Sicherheitsgründen temperaturkontrolliert befördert werden müssen (z. B. weil die SADT- /SAPT- Schwellenwerte unterschritten werden), verboten. Neue Sondervorschrift 386 Allen polymerisierenden Stoffen, auf die diese Kriterien zutreffen, ist gemeinsam, dass sie nur befördert werden dürfen, wenn sie die neue Sondervorschrift 386 (s. nachstehend) erfüllen. 154

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