Lebenslange Freiheitsstrafen IBeendigungen 2001 bis 2014)

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1 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 1 vn Untergebrachten, aber auch bei der Zahl jener inhaftierten Persnen, die lange Strafen (Freiheitsstrafen vn zehn und mehr Jahren der lebenslange Strafen) verbüßen. Während die Anzahl der.iangstrafigen" Insassen - nach einem bis zum Beginn des Jahrtausends relativ kntinuierlichen Anstieg - leicht zurückgeht, ist die Zahl der Persnen im Maßnahmenvllzug nach 21 StGB seit dem Jahr 1980 mehr der weniger linear angestiegen. Im Berichtsjahr kann erstmals ein Rückgang auf 804 Persnen im Maßnahmenvllzug nach 21 StGB verzeichnet werden. Die Zahl jener Persnen, die eine mehr als 20-jährige (isd Summe der zu vllziehenden urteilsmäßigen Strafen (Strafblck)) zeitliche der lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, ist vn 248 zu Beginn des Jahrzehnts auf 172 im Berichtsjahr zurückgegangen. Zum Stichtag verbüßen 143 Persnen eine lebenslange Freiheitsstrafe, im Vrjahr waren es 145 Persnen. Im Zeitraum 2001 bis 2014 endeten für insgesamt 160 Persnen (davn fünf Frauen) lebenslange Freiheitsstrafen, davn für 23 durch Td, 23 wurden ausgeliefert, 3 sind geflüchtet (idr vrübergehend), bei 7 wurde der Vllzug aufgeschben und 103 wurden bedingt vrzeitig entlassen. Lebenslange Freiheitsstrafen IBeendigungen 2001 bis 2014) Bedingte Entlassung Auslteferung I Strafvllstreckung Im Heimatland Aufschub Flucht Snstiges Quelle Daten des BRZ aus der Integnerten Vllzugsverwaltung (lw). AbgangsstatIstik Für die fünf Frauen endeten lebenslange Freiheitsstrafen in drei Fällen durch bedingte Entlassung, in einem Fall durch Td und in einem weiteren Fall wurde der weitere Vllzug aufgeschben. Im Berichtsjahr wurden 15 Persnen aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen (elf bedingte Entlassungen, zwei Tdesfälle, eine Auslieferung und eine Frtsetzung der Strafvllstreckung im Heimatland). Die 30 in den Jahren bis 2014 aus lebenslangen Freiheitsstrafen vrzeitig bedingt entlassenen Persnen haben im Durchschnitt vn ihren lebenslangen Strafen etwa 18,5 Jahre verbüßt, der Median liegt bei 17,5 Jahren, elf wurden nach Vllendung des 20. Strafjahres entlassen, neun nach 16 Strafjahren, die übrigen davr. 48 Diese Daten ergeben Sich aus der Abgangsstatistik der Jeweiligen Jahre

2 2 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 100 Die Zahl der im Maßnahmenvllzug Untergebrachten 49 nimmt im gesamten Bebachtungszeitraum stetig zu. Der Anteil der Untergebrachten an allen inhaftierten Persnen stieg seit 2001 vn weniger als 8% auf rund 10% im Jahr 2013 an. Im Jahr 2013 unterlag jeder zehnte Gefangene dem Regime des Maßnahmenvllzugs. Im Jahr 2014 ist ein leichter Rückgang auf rund 9% zu verzeichnen. Steigende Zugänge bei gleichzeitig restriktiver Entlassungspraxis erzeugen einen.rückstau" im Maßnahmenvllzug. Im Berichtsjahr ist erstmals ein Rückgang zu verzeichnen: Strafen über 10 Jahre und Einweisungen in Maßnahme nach 21 StGB Strafen 10 Jahre bis lebenslang Maßnahme nach 21 StGB SOO , / L 'L663J - 0 " '" CO' - '" '".. CO' '" c 0 " c c c c c CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' CO' Quellen Statlstsche Uberslcht uber den Strafvllzug In Osterreich (Stichtag 30 Dezember nach September) vember nach Einweisunge n. Abgä nge und Anhaltedauer im Maßnahmenvllzug gemäß 21 StGB Beginnend mit dem Jahr 2000 stehen detaillierte Datenbestände aus der.integrierten Vllzugsverwaltung" (lw) zur Verfügung, die eine seriöse und auch hinsichtlich des Bebachtungszeitraums vn nunmehr 14 Jahren aussagekräftige Berechnung, Auswertung und Interpretatin vn quantitativen Entwicklungen der Unterbringung geistig abnrmer Rechtsbrecher in Österreich ermöglichen: '9 Die Zahl der nach 23 StGB untergebrachten.gefahrllchen Ruckfallstater" steigt nicht und spielt seit den 1990er Jahren statistisch keine Rlle mehr (vier der weniger Persnen zum Stichtag) icht Inkludlert Sind auch die nach 22 StGB untergebrachten.entwohnungsbedurftlgen Rechtsbrecher" die sich zuletzt um die Zahl 10 bewegen

3 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 3 vn fl 121 Alle. 1 8tGB I 21 Alle. 2 stoa il t_ l Je i ti - ID ID I!'- i m ID li f i i i li =... j ti.. c, I I I! Jl i.5- c: W W W W... - c e... - e c I I Gesamt Quelle Statistische UberSlcht uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ Die hier als.einweisung" bezeichnete Kennzahl betrifft die Übernahme der betreffenden Persn in den Maßnahmenvllzug nach Rechtskraft des Urteils_ In vielen Fällen ging dem bereits eine Untersuchungshaft bzw. vrläufige Unterbringung bzw. Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnrme Rechtsbrecher vraus. Es zeigte sich ein langfristiger Trend zur Zunahme an Einweisungen. insbesndere bei den gemäß 21 Abs. 1 StGB Untergebrachten. im Berichtsjahr ist ein nennenswerter Rückgang auf 67 Einweisungen zu verzeichnen. Die flgende Grafik zeigt die Entwicklung der Einweisungen für Frauen und Männer. Es zeigt sich. dass im Jahr 2014 swhl bei den Frauen. als auch bei den Männern - im Vergleich zu den Vrjahren - ein Rückgang bei den eueinweisungen zu verzeichnen war. Die Schwankungen bei den Einweisungen vn Frauen in den Maßnahmenvllzug nach 21 Abs. 2 StGB sind durch die geringen absluten Fallzahlen bedingt. Der Frauenanteil an den eueinweisungen in den Maßnahmenvllzug nach 21 Abs. 1 StGB beträgt im gesamten Bebachtungszeitraum rund 13.2% (im Jahr 2014: 12.7%); im Bereich des 21 Abs. 2 StGB hingegen rund 5.2% (im Jahr 2014: 6.1%)

4 4 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) :::: Einweisungen in den Maßnahmenvllzug nach 2151GB... h."t:!. ---.: Einweisungen Frauen ( 21 Abs 151GB) ( 21 Abs 151GB) :g!==::=:. 5 9 _ EinweISungen Männe, Einweisungen Frauen ( 21 Abs 251GB) Einweisungen Manner ( 21 Abs. 251GB) Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ Die Stichtagsprävalenz zeigt bis 2013 eine stetige Zunahme der Insassinnen und Insassen Im Maßnahmenvllzug nach 21 StGB: Am 1. Jänner 2015 befanden sich 375 Untergebrachte gemäß 21 Abs. 1 StGB im Maßnahmenvllzug: am 1. Jänner 2000 waren es 218, was einen Zuwachs im Ausmaß vn 72% bedeutet. Im Vergleich zum 1. Jänner 2014 (403 Untergebrachte) kam es zu einem Rückgang um rund 7%. ch höheren Zuwachs (95%) erfuhr die Zahl der gemäß 21 Abs. 2 StGB untergebrachten Persnen. Am 1. Jänner 2000 befanden sich 207 Persnen in der Maßnahme nach 21 Abs. 2 StGB, am 1. Jänner 2015 waren es 404 Persnen. Im Vergleich zum 1. Jänner 2014 (434 Untergebrachte) kam es zu einem zuletzt markanten Rückgang um rund 7%. Unter Entlassungen werden alle bedingten Entlassungen aus dem Maßnahmenvllzug verstanden. Im Falle der Untergebrachten nach 21 Abs. 2 StGB bedeutet dies nicht zwingend auch die Entlassung aus der mit der Maßnahme verbundenen Freiheitsstrafe. 5O Vn den 78 bedingten Entlassungen aus dem Maßnahmenvllzug nach 21 Abs. 2 StGB blieben acht Persnen weiterhin In Strafhaft. 50 Untergebrachte, die an auslandische Behörden ausgeliefert wurden, sind unler.snstlge Abgange gellstet, dies erstmals Im Sicherheitsbencht fur das Jahr Seitdem wurde unter.entlassungen" auch die bedingte Entlassung aus der Maßnahme gezahlt auch wenn die betrffene Persn fur den weiteren Vllzug der Freiheitsstrafe weiterhin angehalten wurde Dies fuhrte Im ErgebniS zu genngfuglgen Veranderungen der Entlassungszahlen Im Vergleich zu den Benchten fur die Jahre vr 20 13

5 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 5 vn Bedingte Entlassungen aus dem Maßnahmenvllzug nach 21 Abs 15tGB "7- r Abs 1StGB bedingte Entlassungen Frauen 2 1Abs 1StGB _ m "=,, 8 g 8 8 V'I '",... g g g '" " bedingte Entlassungen Männer Quelle StatistIsche Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ Bedingte Entlassungen aus dem Maßnahmenvllzug nach 21 Abs 25tGB m m g g g g g g g g M Abs 2 5tGB bedingte Entlassungen Frauen _ 21 Abs 2 5tGB bedingte Entlassungen Männer Quelle StatIstIsche Ubersicht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ Die flgende Grafik bringt zum Ausdruck, dass die Differenz aus Einweisungen und Abgängen im Zeitraum 2000 bis 2012 immer psitiv war, als die Einweisungen die Abgänge jedes Jahr übersteigen, wdurch die Zahl der Untergebrachten stetig zunimmt. Im Jahr 2013 kam es erstmals zu einer Trendwende, die auch im Jahr 2014 anhielt: Swhl bei den Untergebrachten nach 21 Abs. 1 5tGB, als auch bei jenen nach 21 Abs. 2 StGB überstieg die Zahl der Abgänge aus dem Maßnahmenvllzug jene der Einweisungen markant.

6 6 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 104 Einweisungen und Abgänge Im Maßnahmenvllzug nach 21 Abs. 1 und 2 StGB >! g Vl < g g g / --.:...,:..'' ''' M <Q' rl Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgänge gesamt I 21 Abs. 1 StGB) _Olfferenz I 21 Abs. 1 StGB) - EinweIsungen I 21 Abs. 2 StGB) - Einweisungen I 21 Abs. 1 StGB) Abgänge gesamt I 21 Abs 2 StGB) _Differenz I 21 Abs. 2 StGB) _ Differenz gesamt 68 Aber nicht nur die Einweisungen und Abgänge beeinflussen die Zahl der insgesamt im Maßnahmenl/lizug untergebrachten Persnen, sndem auch die Anhaltedauer. Zur Darstellung ihrer Entwicklung wird der Median 5 1 der Anhaltedauer im Maßnahmenl/lizug der in den Jahren 2000 bis 2014 entlassenen Untergebrachten errechnet. Unter Anhaltedauer wird in der F)ge die tatsächlich im Maßnahmenl/lizug I/erbrachte Zeit bis zur effektil/en (bedingten) Entlassung I/erstanden. Allfällige I/rher in Untersuchungshaft bzw. I/rläufiger Unterbringung I/erbrachte Zeiten sind nicht eingerechnet. Die I/ergleichsweise wenigen Fälle, welche bedingt aus der Maßnahme entlassen werden, jedch im Strafvllzug I/erbleiben, sind mit der gesamten Anhaltedauer bis zur tatsächlichen Entlassung eingerechnet. Wie der flgenden Abbildung zu entnehmen ist, steigt der Median der durchschnittlichen Anhaltedauer im Maßnahmenl/lizug swhl bei den Untergebrachten gemäß 21 Abs. 1 StGB als auch bei jenen nach 21 Abs. 2 StGB an. 51 Beim Median handelt es sich um Jenen Wert. der die Jewelhge Verteilung halbiert Das bedeutet unterhalb und berhalb dieses Wertes hegen gleich viele Werte der Verteilung Gegenüber dem Mittelwert hat der Median den Vrteil, dass er statistischen Ausreißern gegenljber (z B einige wenige Untergebrachte mit sehr langer Anhaltezelt) resistenter ISt als der Mittelwert

7 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 7 vn Median der Anhaltedauer der in den Jahren entlassenen Untergebrachten Abs 15tGB Median Anhaltedauer _ 21 Abs 25tGB Median Anhaltedauer _ g 0 rl m rl rl rl rl rl Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ Bei den Untergebrachten nach 21 Abs. 1 StGB steigerte sich der Median vn 2000 bis 2014 um 81% (vn 1,6 Jahre auf 2,9 Jahre). Bei den Untergebrachten nach 21 Abs. 2 StGB ist er um 20% vn 3,6 Jahren im Jahr 2000 auf 4,3 Jahre im Berichtsjahr gestiegen Entwicklung der Gefangenenppulatin seit 2001 Früher wurden alle inhaftierten Persnen in einer gemeinsamen "Haftzahl" betrachtet. Grundsätzlich sind jedch drei verschiedene strafrechtliche und mit Freiheitsentzug verbundene Eingriffe zu unterscheiden: Untersuchungshaft, Strafhaft und Unterbringung im Maßnahmenvllzug. Untenstehende Abbildung zeigt die absluten Zahlen des jährlichen Durchschnittsstands in Untersuchungs-, Strafhaft, Maßnahmenvllzug und snstiger Haft seit Die größte Gruppe in Haft sind erwartungsgemäß die Strafgefangenen. Der Anteil der Untersuchungshäftlinge an allen inhaftierten Persnen im Jahresdurchschnitt schwankt im Bebachtungszeitraum zwischen einem Viertel und einem Fünftel. Weniger stark variiert die Zahl der Strafgefangenen Unter dem Haftstatus Strafhaft Sind auch Flnanz- und Verwaltungsstrafhaften zusammengefasst

8 .. 8 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 106 Entwicklung des täglichen Durchschnittsstands nach Haftstatus 10000,1> f-- f-- f-- f- f-- f- f-- f- r- r- '- r- r- r- r- '- l r- r- r- r- r- -- I-- I- SO I-- I-- I-- I-- I-- I-- I f-- f-- f-- f-- f-- f-- I f- f-- f-- f-- f-- f-- I f- f-- f- f-- f-- f-- f- Snstige Haft Untergebracht Untersuchungshaft Strafhaft 1000 I-- r- I-- f- f-- f-- f Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ In einer indexierten Betrachtungsweise zeigt sich der relativ gesehen massive Anstieg bei Untersuchungshäftlingen um die Mitte des vergangenen Jahrzehnts: 2004 befinden sich um 40% mehr Untersuchungshäftlinge in österreichischen Justizanstalten als nch zu Beginn des Jahrzehnts S3 Danach und besnders im Jahr 2008 ging die Zahl der Untersuchungshäftlinge (pr 100_000 Einwhner) jedch fast wieder auf das iveau vn 2001 zurück, stieg dann nchmals an, um bis zum Berichtsjahr auf 110% gegenüber dem Beginn des Jahrtausends zurückzufallen_ Auch diese Grafik zeigt den linearen Anstieg vn Persnen Im Maßnahmenvllzug seit dem Jahr 2001_ 170% Inhaftierte nach Haftstatus (pr Bevölkerung. inde.iert: 2001 = 100) 160% 150% 140% 130% 120% 110% 100% 90% 100% 141 ;g - '" '" : % 0 - '" % '" - 0 b 1% _e_strafhaft U-Haft -.- Untergebracht 10% Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ 53 Die KategOrie Untersuchungshaft umfasst Untersuchungs- und Verwahrungshaft (Anhaltung)

9 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 9 vn Haftstatus nach Staatsangehörigkeit (Österreicher/innen-Fremde). Geschlecht und Alter zum Stichtag Staatsangehörigkeit Während der Anstieg der Persnen im Maßnahmenvllzug in absluten Zahlen vr allem durch (erwachsene) Österreicher/innen verursacht wird. betrifft der Anstieg bei den Untersuchungs- und Strafhaften fast ausschließlich Persnen mit einer anderen als der österreichischen Staatsangehörigkeit. Bis zum Jahr 2004 erhöhte sich die Zahl der Untersuchungshäftlinge mit nicht-österreichischer Staatsangehörigkeit gegenüber 2001 rasch um über 70%. Im Jahr lag sie bei 152%, im Berichtsjahr bei 171 % des Werts zu Beginn des Jahrzehnts. Die Zahl der Fremden In Strafhaft hat sich innerhalb des ersten Jahrzehnts des dritten Jahrtausends mehr als verdppelt und lag 2014 bei 243% des Ausgangswerts. 250% Inhaftierte nach Haft.tatu. und 5taat.bürgerschaft Stichtag 1.9., indexiert 2001 = % 200% Fremdem Strafhaft 175% 150% 125% 100% 75% 50% 00% g g g (5 rl t""i 90% 90% 77% 85 66' 70' 0 "".. U'! <D.. c g Österrelcher In Strafhaft ÖSlerreicher In UHaft Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvll2ug. lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Die Zahl der Österreicher/innen in Untersuchungs- und Strafhaft geht seit 2001 kntinuierlich zurück und lag zuletzt bei 66% bzw. 90% des Ausgangswerts. Diese beiden gegenläufigen Entwicklungen haben dazu geführt, dass der Anteil vn Persnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in der Untersuchungshaft auf weniger als 30% zurückgegangen ist. Geschlecht Der Anteil der Frauen an allen Gefangenen liegt im Zeitraum 2001 bis 2014 zwischen 5% und 6,6%. Dabei ist der Anteil der Frauen in Untersuchungshaft zeitweise etwas höher und erreicht bis zu 9%. Im Berichtsjahr liegt der Frauenanteil im Jahresdurchschnitt bei Untersuchungsgefangenen bei 6,7% und nahm damit im Vergleich zum Vrjahr etwas ab. Der Anteil der Frauen bei Strafgefangenen ist mit 5,8% zum Stichtag ebenfalls etwas geringer als in den Vrjahren bis Demgegenüber stieg der Anteil der Frauen im Maßnahmenvllzug vn 6% im Jahr und 7% in den Jahren 2012 und 2013 an und betrug im Berichtsjahr 2014 knapp 8%.

10 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 108 Eine Betrachtung der inhaftierten Frauen nach Haftstatus zeigt, dass die Frauen in Untersuchungshaft im Bebachtungszeitraum weniger gewrden sind, während die Zahl der Frauen in Strafhaft und im Maßnahmenvllzug zugenmmen hat. 300% 250% 200% 150% 100% 50% 10.../ 87% 3% 101% 83% Inhaftierte Frauen nach Haft.tatu. Stichtag 1.9., indexiert 2001 = %./ 252'7'0 193% 200% O% Stralhalt -...r 143% 138% Untersuchungs haft 131% -. _Maßnahme 89% 91% 87% - 79% 0%.. '" "" "' «> "., '" '" "" Quelle: Statistische Übersicht Ober den Strafvllzug; lw-daten des BRZ (Stichtag. 1, September) Eine Aufgliederung der Zahl der inhaftierten Frauen nach Haftstatus und Staatsbürgerschaft zeigt, dass die Zahl der österreichischen Staatsbürgerinnen in Strafhaft mit 106% des Ausgangswertes am wenigsten stark angestiegen sind. Die größte Zunahme seit 2001 war bei den Frauen mit einer anderen als der österreichischen Staatsangehörigkeit in Strafhaft auszumachen, Die Zahl der Frauen im Maßnahmenvllzug zu einem Stichtag hat sich seit Beginn des Bebachtungszeitraumes swhl bei Österreicherinnen, als auch bei ichtösterreicherinnen mehr als verdppelt. 300% 250% Inhaftierte Frauen nach Haftstatu. und Staat.bürgerschaft Stichtag 1.9., indexiert 2001 = % r % 200% 150% 100%... Österreicherinnen in einer Maßnahme Fremde in einer Maßnahme 50% 0%.-1 8 g 1"'1"'1 g ::t 8 Ul g..0 g " 00 '" '".. "".. Quelle: Statistische Übersicht Ober den Strafvllzug. lw-daten des BRZ ( StIchtag' 1 September)

11 .. -- III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 11 vn Alter Dass die Zahl der Jugendlichen in Haft grundsätzlich sinkend ist, zeigt auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Zahl der Jugendlichen zu einem Stichtag aufgegliedert nach dem Haftstatus. Inhaftierte Jugendliche nach Haftstatus Stichtag 1.9., indexiert 2010 = % 140% / 150% 120% 100% 80% 100% -Strafhaft _Untersuchungshaft 60% 40%... SI _Maßnahme 20% Quelle Statistische Uberslcht ljber den Strafvllzug. lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Allerdings zeigt sich, dass die Zahl der Jugendlichen, die in eine Maßnahme eingewiesen werden, seit 2010 zugenmmen hat. In absluten Zahlen waren im Jahr 2010 (zum Stichtag) 8 Jugendliche im Maßnahmenvllzug untergebracht, im Jahr 2014 waren es bereits 12 Persnen. Ein etwas anderes Bild zeigt sich bei der Altersgruppe der jungen Erwachsenen. Swhl die Zahl der jungen Erwachsenen in Strafhaft und Untersuchungshaft, als auch im Maßnahmenvllzug ist seit 2010 leicht sinkend. Inhaftierte junge Erwachsene nach Haftstatus 120% Stichtag 1.9., indexiert 2010 = % 100% 90% 80% 70% 100% --- "" "R ' % _ Strafhaft Untersuchungshaft 60% -Maßnahme 50% 40% "".. Quelle Stahstlsche Uberslcht über den Strafvllzug lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September)

12 .. 12 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) Entwicklung der Zugänge 54 seit 2001 Zugänge in Justizanstalten, wie sie in der Integrierten Vllzugsverwaltung (in der Flge häufig abgekürzt mit IW) gezählt werden, sind Inhaftierung vn.treiem Fuß" der aus einer anderen Haft, wbei in der IW ausschließlich neu begnnene Haftblöcke als Zugänge gezählt werden s5 Die Mehrheit dieser s definierten Zugänge erflgt in Untersuchungs- bzw. Verwahrungshaft (Anhaltung) _ c420 Zugänge zu lustizanstalten Zugänge gesamt :5 g g g :5 8 8 Quelle Statistische Übersicht uber den Strafvllzug. lw-daten des BRZ, Zugangsstatistik (bis 2011). Aufnahmestahstlk In den vergangenen Jahren lag der höchste Wert bei den Zugängen in Justizanstalten im Jahr 2004 bei In den daraufflgenden Jahren ging die Zahl wieder deutlich zurück und liegt seit 2008 unter dem Wert vn In absluten Zahlen geht der steile Anstieg bei den Zugängen vn 2001 bis 2004 auf das Knt erwachsener Straftäter; relativ gesehen wurden zunächst vr allem mehr Jugendliche und junge Erwachsene in Haft genmmen, diese Tendenz ist jedch seit 2005 wieder rückläufig 5J.. 54 BIS inklusive 2011 bildete die Zugangsstatistik die DatenbasIs unmehr liefert die Aufnahmestatistik die Daten der Zugange zu den Justizanstalten Die Daten der Autnahmestatlshk sind knstanter, beispielsweise wird eine (Wieder-)Aufnahmen nach einer Flucht nicht mehr (dppelt) gezahlt Allerdings werden seitdem Zugange nach Strafunterbrechungen Wie Aufschub, Vllzugshemmung. 133a StVG gezahlt Dementsprechend wurden die Daten korrigiert S5 Icht als Zugang gezahlt wird beispielsweise eine Persn, die hne die Justizanstalt zu verlassen vn Untersuchungshaft In Strafhaft wechselt, da In diesem Fall kein neuer Haftblck beginnt s Gezahlt werden Zugange zu Justizanstalten, nicht Persnen Wenn eine Persn In einem Jahr mehrmals Inhaftiert wird, wird sie mehrmals gezahlt 57 Bel Zugangen erwachsener Straftater Im Jahr 2004 lag die Zahl um Zugange hoher als Im Jahr 2001 Die absluten Zahlen bel den Jugendlichen variieren Im Bebachtungszeitraum zwischen 466 (2014) und (2004), bei den Jungen Erwachsenen zwischen 997 (2014) und (2005) Zugangen pr Jahr.

13 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 13 vn Zugänge nach Staatsangehörigkeit (Österreicher/innen - Fremde), Geschlecht und Alter Staatsangehörigkeit Die stärksten Zugänge Fremder waren im Durchschnitt der letzten Jahre aus Rumänien, igeria, Türkei, den östlichen achbarstaaten swie dem Raum des ehemaligen Jugslawien zu verzeichnen I Oslerreich ,579 Rumanien Serbten Serbten u Mnltenear igeria Ungarn TOr1<ei Slwakei Plen Bsnien- Herz a n Deutschland BulQanen Russland Mazednl8ll KratIen T schechl8ll I GergMln Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, ZugangsstatIstIk (bis 2011) Aufnahmestatistik Im Berichtsjahr waren überdies vermehrt Zugänge aus den Markk (166), Afghanistan (140) und dem Ksv (126) zu verzeichnen. Geschlecht Die Zahl der Zugänge vn Frauen in Justizanstalten ist zunächst gesunken und steigt ab dem Jahr 2008 auf 102% des Ausgangswertes an. Demgegenüber ist die Zahl der Zugänge männlicher Insassen seit dem Jahr 2008 weiter auf 92% des Ausgangswertes gesunken.

14 14 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) Zugänge 2001 bis 2014 nach Geschlecht (lnde.iert: 2001 = 100 ) _ Zusange gesamt._manner,ndelnert 2001 Frauen indexiert % % 100% 80% 60% 40% 20% 0 '" "' '", '" Quelle Statistische Uberslcht ljber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Zugangsstatistik (bis 201 1), AufnahmestatistIk " 0 0% Alter ach einem Anstieg der Zahl der Zugänge Jugendlicher und junger Erwachsener bis 2004 ist seitdem eine stetige Abnahme zu verzeichnen. Im Berichtsjahr liegt swhl die Zahl der Jugendlichen als auch jene der jungen Erwachsenen unter dem Ausgangswert des Jahres Der Anteil Jugendlicher mit einer anderen als der österreichischen Staatsangehörigkeit an den Zugängen betrug im Berichtsjahr - wie auch in den Jahren 2003/ rund zwei Drittel. Bei den Zugängen der jungen Erwachsenen entfielen rund 60% auf nicht-österreichische Staatsangehörige. Zugänge 2001 bis 2014 nach Alter (inde.iert: 2001 = 100) _ ZU8ng gs..lmt Junge Erwachsene Indelilert 2001 Ju8endh(he Inde.um Erwachsene mdexlert = , 200% 150% 100% 50% 8 8 '" 8 8 "' 8 g, g Quelle Statistische Uberslcht ljber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Zugangsstatistik (bis 201 1). AufnahmestatIstik

15 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 15 vn Zugänge in und Dauer der Untersuchungshaft Die Zahl der Zugänge in Untersuchungshaft stieg bis zum Jahr 2004 auf an und fiel dann wieder auf Zugänge im Jahr Die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft nahm bis 2009 kntinuierlich zu: ach einem Höchststand vn 78 Tagen sank die im Schnitt in U-Haft verbrachte Zeit in den Jahren 2012 und 2013 auf 72 Tage, um im Berichtsjahr neuerlich auf 74 Tage anzusteigen 58. Berechnet man die de fact in Untersuchungshaft verbrachte Zeit zum Zeitpunkt der Entlassung, s betrug diese im Jahr 2001 (Entlassungsjahrgang 2003) 60 Tage, bis 2008 war sie auf 81 angestiegen. Am Ende des Bebachtungszeitraums betrug sie 78 Tage, zwei Tage mehr als im Vrjahr. Jahr der de fact Zugang Indikatr for 0 Dauer der U-Haft Gesamt fretem Fuß vn Haft Dauer der U-Haft" zum Entlassungszetlpunkt (Tage) Zugang vn ,6 t t t Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ. Zugangsstatistik (bis 2011). Aufnahmestatistik Im Jahr 2014 gab es insgesamt Zugänge vn freiem Fuß in Verwahrungsbzw. Untersuchungshaft, davn waren Männer und 721 Frauen. Die überwiegende Mehrheit, nämlich Persnen (85%) waren Erwachsene über 21 Jahren (davn männlich, 613 weiblich), außerdem gab es 822 Zugänge junger Erwachsener (10%), davn 758 männlich und 64 weiblich swie und 421 Zugänge Jugendlicher (5%), davn 377 männlich und 44 weiblich. Der Anteil der Fremden an allen Zugäen in Untersuchungshaft ist im Berichtsjahr neuerlich angestiegen und betrug 73%. Die Abbildung zeigt den starken Zuwachs bei Zugängen ausländischer Untersuchungshäftlinge bis zum Jahr 2004, insbesndere in Wien, swie den weiteren Verlauf Berechnung des Indikatrs fur die durchschnittlich In Untersuchungshaft verbrachte Zelt Anzahl der InsaSSinnen/Insassen In Untersuchungshaft Im Jahresdurchschnitt in Relatin zu den U-Haftantntten eines Jahres s, Die durchschnittliche Dauer der Haft (in Tagen) wurde errechnet. Indem der taghche DurchschnIttsstand der Untersuchungs- und Verwahrungshafthnge zu allen Zugangen In Untersuchungs- und Verwahrungshaft Ins Verhaltnls gesetzt wurde (HaftJahre/Zugange mal 365) 60 Hier Sind Jene Persnen enthalten, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt war (das war bei 1 % der Zugange der Fall)

16 16 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) % Zugänge in Untersuchungshaft (LGSt Wien vs. restliches Österreich) 200% 212% Fremde 150% OsterreICher 151% 161% 100% 60% 106% 134% 50% 49% f"i"i q lg WIen Ö hne WIen Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug. lw-daten des BRZ. Zugangsstatistik (bis 2011). Autnahmestatlstlk Im gesamten Bundesgebiet gab es eine Steigerung bei Zugängen ausländischer Untersuchungsgefangener. Während es in Österreich hne Wien zu einem Anstieg um knapp die Hälfte kam, wurden im Wiener Landesgerichtssprengel im Jahr 2004 mehr als dppelt s viele Untersuchungshäftlinge mit fremder Staatsbürgerschaft in Haft genmmen als nch im Jahr Im Vergleich zum übrigen Österreich wurden in Wien besnders viele Fremde aus Drittstaaten inhaftiert. Die Mehrheit der Persnen in VerwahrungshaftJAnhaltung wird in weiterer Flge in Untersuchungshaft genmmen Persnen (383 weiblich, männlich) kamen im Jahr 2014 vn der Untersuchungshaft der VerwahrungshaftJAnhaltung in einen anderen Haftstatus, davn (351 weiblich, männlich) in Strafhaft Persnen (vier weiblich, 47 männlich) wurden nach der Untersuchungshaft im Maßnahmenvllzug untergebracht. Weitere 62 Persnen (7 weiblich, 55 männlich) wurden vn einer vrläufigen Anhaltung gemäß 429 StPO bzw. einer vrläufigen Unterbringung gemäß 438 StPO in den Maßnahmenvllzug übernmmen. Im Jahr 2014 gab es Zugänge vn freiem Fuß in Strafhaft (325 Frauen und Männer), mehrheitlich Erwachsene (2.722 Persnen, davn 317 Frauen) Straf- und Haftdauer zum Stichtag und bei Entlassung eben Zugangs- und Entlassungszahlen beeinflussen auch die Dauer der Untersuchungshaft und der verhängten Haftstrafen swie die de fact in Haft verbrachte Zeit die Gesamtzahl der Persnen, die täglich in Österreichs Gefängnissen inhaftiert sind. Die Strafdauer ist vn der Haftdauer zu unterscheiden: Die Strafdauer ist die Summe aller urteilsmäßigen Strafen in einem Haftblck. Die Haftdauer ist die de fact in Haft verbrachte Zeit.62 Diese kann nach U-Haft- und., Der Begriff.Strafhatr schließt auch Flnanz- und Verwaltungsstrathaften mit ein.2 Haftdauern werden Im Flgenden tur alle Inhaftierten Persnen berechnet. Stratdauern Jedch nur tur inhaftierte Persnen mit Straturtell. als nicht tur Persnen, die ausschließlich In Untersuchungshaft waren

17 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 17 vn Strafhaftzeiten unterschieden werden und ist nicht nur vn der Länge der Strafe laut Urteil, sndern auch vn der Entlassungspraxis abhängig. Swhl Straf- als auch Haftdauer können zu einem Stichtag der zum Zeitpunkt der Entlassung berechnet werden. Rund 55% der inhaftierten Persnen verbüßen urteilsmäßige Strafen, die kürzer der gleich drei Jahre sind; davn knapp 62% verbüßen Strafen in der Dauer vn ein bis drei Jahren. Rund 10% der inhaftierten Persnen (mit Strafurteil) sind wegen Strafen in der Dauer vn über zehn Jahren in Haft. Strafdauerklassen laut Urteil zum Stichtag 1. September Die flgenden Tabellen stellen die Zu- bzw. Abnahme verschiedener Strafdauerklassen im Bebachtungszeitraum, zunächst getrennt nach Geschlechtern (seit 2008) und in weiterer Flge fur alle inhaftierten Persnen gemeinsam (seit 2001) dar Strafdauerklassen laut Urteil zum Stichtaa 1 Setember (Frauen) unter Jahr 3 1.l8hr J8Ive JahnI J8Ive lg Ilber 10.lehre & Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Die Freiheitstrafen in der Dauer vn fünf bis zehn bzw. über zehn Jahren und lebenslang sind seit 2008 weitgehend gleich geblieben. Hingegen haben die Freiheitsstrafen in der Dauer vn drei Mnate bis ein Jahr und vn ein bis drei Jahren seit 2008 zugenmmen, die erstgenannten haben sich nahezu verdppelt. Strafdauerklassen laut Urteil zum Stichtaa 1 Setember (Männer) Jahr unter 3 Mnate Mnate 1 Jahr Jahre Jahre Jahre I I I los Ober 10 Jahre &lebenslang Quelle Statistische UberSlcht Uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Wie bel den weiblichen Strafgefangenen sind die Freiheitsstrafen in der Dauer vn bis zu drei Jahren angestiegen; außerdem auch jene in der Dauer vn fünf bis zehn Jahren. Für beide Geschlechter stellt sich die Entwicklung seit 2001 wie flgt dar:

18 .. 18 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 116 Strafdauerklassen laut Urteil zum Stichtaa 1 Setember Jahr unter 3 Mnate Mnate - 1 Jahr Jahre Jahre Ober 10 Jahre Jahre &1eben1lanQ Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) In allen Kategrien mit Ausnahme der untersten und der bersten zeigt sich ein Anstieg in den Jahren 2005 und 2006, Die kurzen Freiheitsstrafen (drei Mnate bis ein Jahr) sind seit 2005 rückläufig und lagen im Jahr 2014 um mehr als 15% tiefer als nch im Jahr Die mittellangen Freiheitsstrafen (ein bis drei und drei bis fünf Jahre) sind bis 2005/2006 angestiegen und erreichten in den Jahren 2008/2009 einen Tiefstand. Seitdem sind wieder leichte Zuwächse zu verzeichnen. Die Anzahl der inhaftierten Persnen mit langen Freiheitsstrafen (fünf bis zehn Jahre) blieb vn 2001 bis 2010 recht knstant auf demselben iveau und stieg seitdem an. Die Freiheitsstrafen in der Dauer vn über zehn Jahren der lebenslang gingen - nach einem bis zum Beginn des Jahrtausends relativ kntinuierlichen Anstieg - bis 2010 leicht zurück, um seither wieder etwas anzusteigen. Im Berichtsjahr ist wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Strafdauerklassen laut Urteil (Stichtag 1.9.) unter Mnate "- 3Mnate ,/ Jahr _ 1 3 Jahre 3 S Jahre uber 10 Jahre '" '" 00 0 '" '" &Iebenslang : Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Jahre

19 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 19 vn Die durchschnittliche Strafdauer der zum Stichtag 1. September in Strafhaft befindlichen Persnen betrug Tage und ist damit im Vergleich zum Vrjahr um 4 Tage angestiegen. 63 Durchschnittliche Haftdauer zum Stichtag nach Haftstatus und Geschlecht Auch die durchschnittliche Dauer der Haft, die inhaftierte Persnen zu einem bestimmten Stichtag bereits verbüßt haben, kann aus der IW berechnet werden. Die Haftzeiten können nach Untersuchungs- und Strafhaftzeiten differenziert werden. Insgesamt waren die inhaftieren Persnen zum Stichtag 1. September 2014 bereits durchschnittlich 23,2 Mnate in Haft, davn 19,1 Mnate in Strafhaft und 4,1 Mnate in Untersuchungshaft. Oe fact Haftdauer in Mnaten (zum Stichtag 1.9.) ' Haftdauer U Haft Haftdauer Strafhaft _Haftdauer gesamt :::",,,;;,::;:::;:::;;;=;;;:+;;;;"";;:"" I 4.1 0""'1 f"'l g :5 :5 :5 0 Vl '" " :5 :5 : Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug. lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Geschlecht Die durchschnittliche Haftdauer die inhaftierte Frauen zum Stichtag verbüßt hatten, lag bei 17,9 Mnaten, davn 14,6 Mnate in Strafhaft und 3,3 Mnate in Untersuchungshaft. 53 Berechnet wurde die durchschnltthche Strafdauer fur Jene. die ein Strafurteil mit Freiheitsstrafen auf bestimmte Zelt haben (lebenslange Strafen alieine swie In Kmbinatin mit Freiheitsstrafen auf bestimmte Zelt wurden ncht berücksichtigt)

20 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 118 Oe lacl Haftdauer In Mnalen (zum StIchlag 1.9., Frauen) 20,0 ;-- 18,0 f ,0 14,0.. 12,0 :0 c: 10,0 0 :; 8,0 _ 14,6 - Haltdauer U-Haft Haftdauer Stralhaft 6,0 _ Haftdauer gesamt 4,0 2,0...r 0,0 "" 8 '" :g 0 "" Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Die durchschnittliche Haftdauer die inhaftierte Männer zum Stichtag verbüßt hatten, lag hingegen bei 23,6 Mnaten, davn 19,4 Mnate in Strafhaft und 4,2 Mnate in Untersuchungshaft. 3,3 30,0 Oe facta Haftdauer in Mnaten (zum Stichtag 1.9., Männer) 25,0 20,0.. :0 g 15,0 :; 10,0 f 19,4 _ Haftdauer U-Halt Halldauer 5tralhaft _ Halldauer gesamt 5,0 r:.=:::;=--"';;;;::;::::;;=-;;;;;=-=_=+=., 4,2 0, Quelle StatIstische Uberslcht uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ (StIchtag 1 September) Haftstatus Die durchschnittlich bis zum jährlichen Erhebungsstichtag abslvierte Anhaltezeit vn allen Gefangenen mit Ausnahme der in einer Maßnahme Untergebrachten bleibt über die Jahre relativ knstant. Jene der Untergebrachten steigt zwischen 2001 und 2013 um mehr als die Hälfte, vn durchschnittlich 3,5 Jahre (42 Mnate) auf 5,8 Jahre (70 Mnate).

21 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 21 vn g 40 ::!: Haftdauer in Mnaten nach Haftstatus (untergebrcht v. andere, Stichtag 1.9.' ==========::::::.; 7 0 Untergebra(ht alle Insassen 8 hne Haftstatus untergebracht 8 8 '" 8 '" '" '" <r Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug. lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Getrennt nach Geschlecht stellt sich die zum Erhebungsstichtag abslvierte Anhaltezeit wie flgt dar 64 : Haftdauer in M nate n nach Haftstatus (untergebracht..,5. andere, Stichtag 1.9., Frauen) 50,0 45,0 40,0 35,0.. 30,0 c 25,0 0 ::!: 20,0 15,0 10,0 5,0 0,0 '" 8 8 '" Cl!: 46,S, '" 8 8 g _ "-,,6,1 <r - alle Insas.en hne Haft.tatu. untergebracht Quelle Statistische UberSlcht über den Strafvllzug. lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September).. Die Schwankungen sind durch die vergleichsweise geringe Zahl der weiblichen MaßnahmenInsas SInnen bedingt

22 22 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) ,0 70,0 60,0.. 50,0 :0 g 40,0 :E 30,0 20,0 10,0 0,0 Haftdauer in Mnaten nach Haftstatus 3===72 (untergebracht vs. andere, Stichtag 1.9., Männer).,O E - alle Insassen hne 50 7 Haftstatus t-""==;;;;;;""'----"""' 188 '''--- '''n8, Ö Ö Ö Ö Ö untergebracht _ Untergebracht Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Die Anhaltezeit untergebrachter Männer steigt - wie auch die jene der Frauen - an, während die Anha)tezeit aller anderen Insassen über die Jahre weitgehend gleich bleibt. Durchschnittliche Haftdauer bei Entlassung 6 5 nach Geschlecht Betrachtet man die Haftdauer bei Entlassung (für alle inhaftierten Persnen, als auch jene, die ausschließlich in Untersuchungshaft waren), s ergibt sich im Berichtsjahr für die durchschnittlich in Haft verbrachte Zeit ein Höchstwert vn 9,6 Mnaten (2009: 8,0; 2010: 8,3; 201 1: 8,2; 2012: 8,8; 2013: 8,9). Geschlecht Die Haftdauer bei Entlassung betrug für Insassinnen im Berichtsjahr durchschnittlich 6,8 Mnate, bei Insassen hingegen 9,9 Mnate. Seit dem Jahr 2008 hat sich durchschnittlich in Haft verbrachte Zeit wie flgt entwickelt: 65 Hier wurden alle Entlassungen eines Jahres gewertet und die durchschnittliche Haftdauer In Mnaten (=30,5 Tage) zum Zeitpunkt der Entlassung berechnet

23 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 23 vn Durchschnittliche Haftdauer bei Entlassung 9, t=...- / 6,80.. durchschnllthche Haftdauer Frauen durchschnittliche Haftdauer Männer 8 '" '" Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ. AbgangsstatIstik '" '" Waren Frauen im Berichtsjahr durchschnittlich 5,27 Mnate in Strafhaft und 1,52 Mnate in Untersuchungshaft, beliefen sich diese Werte bei männlichen Gefangenen auf 7,95 bzw. 1,95 Mnate Entlassungen aus Justizanstalten Insgesamt wurden im Jahr Persnen aus einer Haft entlassen (2013 waren es Persnen), davn rund 10% waren Frauen. Ein Blick auf die Entlassungspraxis im Jahr zunächst für alle Entlassungen inklusive der Beendigung vn Untersuchungshaften - zeigt Flgendes: Gut ein Drittel aller Gefangenen wurde mit Strafende entlassen; rund ein Fünftel wurden gemäß 46 StGB bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen. In rund 27% der Fälle handelt es sich um nicht weiter differenzierte.beschlüsse", die aber in der Regel eine Untersuchungshaft beenden. Entlassungen aus Justizanstallen 2014 (alle inhaftierten Persnen) Strafende Beschluss (v.a. U-Haft) bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe 133a StVG/Strafvlistreckung im Heimatland Therapie statt Strafe ( 39 SMG) Auslieferung Reststrafe bezahlt Snstiges Amnestie/Begnadigung Entlassung aus emer Maßnahme Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug lw-daten des BRZ. Abgangsstatistik

24 24 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 122 Während 32% der Männer eine Strafe bis zum Ende verbüßen mussten, war das bei 29% der Frauen der Fall. Etwas mehr als ein Fünftel - swhl bei Frauen, als auch bei Männern - wurden bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen. Therapie statt Strafe" ( 39, 40 SMG) wurde bei männlichen Entlassenen etwas öfter (4% der Entlassungen) angewendet als bei Frauen (3% der Entlassungen). Entlassungspraxis im Jahr 2014 Um Persnen, die ausschließlich in Untersuchungshaft waren, als verzerrenden Faktr aus den Betrachtungen auszuschließen, zeigen die nachstehenden Grafiken die verschiedenen Entlassungsarten ausschließlich für inhaftierte Persnen mit Strafurteil. 66 Rund die Hälfte dieser Persnen (46%) blieb bis zum Ende der Strafe in Haft, 35% wurden nach 46 StGB bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen. Insassinnen und Insassen mit Strafurteil Art der BHndlgung Ane.II Strafende 46% bedngte Entlassung aus der Freiheitsstrafe 35% Ii 133a StVG 6% Therapie statt Strafe ( 39 SMG) 4% Reststrafe bezahlt 2% Strafvllstreckung Im Heimatland 2% Beschluss (v a U-Haft) 1% Amnestie/Begnadigung 1% AusheferunCl 1% Entlassung aus ener Maßnahme 1% Snstiges 1% SUMME 100% Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, AbgangsstatistIk Frauen Die Insassinnen werden überwiegend mit Strafende, etwas mehr als ein Drittel gemäß 46 StGB bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, Mit grßem Abstand flgen die Entlassungen gemäß 133a StVG als drittgrößte Gruppe der Entlassungsgründe bei Insassinnen. Keine statistische Bedeutung hatte der Entlassungsgrund.Auslieferung"; Im Berichtsjahr wurden drei Insassinnen gezählt. 50 Die Abbildung Inkludlert.gelstlg abnrme", zurechnungsunf3hlge Gefangene (untergebracht nach 21 Abs 1 StGB)

25 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 25 vn Entlassungen 2014 (Insassinnen mit Strafurteil) Strafende bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe 133a StVG Therapie statt Strafe ( 39 SMG) Reststrafe bezahlt Snstiges Beschluss (v,a U-Haft) Amnestie/Begnadigung Entlassung aus emer Maßnahme Strafvllstreckung Im Heimatland Auslieferung Quelle Statlstsche Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ. Abgangsstahstlk Männer Auch die Insassen werden überwiegend - fast die Hälfte - mit Strafende entlassen. Der Anteil der bedingten Entlassungen ist mit 35% gleich hch wie bei den Insassinnen. Entlassungen 2014 (Insassen mit Strafurteil) Strafende bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe 133a StVG Therapie statt Strafe ( 39 SMG) Reststrafe bezahlt Strafvllstreckung im Heimatland Beschluss (v,a, U-Haft) Amnestie/Begnadigung Auslieferung Entlassung aus einer Maßnahme Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgangsstatlstk Ein anderes Bild erhält man, wenn man nur jene Persnen in die Auswertungen einbezieht, die zu einer mehr als dreimnatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

26 .. 26 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 124 Diese Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Erwachsene erst nach Verbüßung vn drei Mnaten überhaupt bedingt entlassen werden können. 6 7 Insassinnen und Insassen mit Strafurteil und Strafe über 3 Mnate Art def BeendigUng Anteil bedlnqte EntlassunQ aus der Freiheitsstrafe 46% Strafende 32% 133a StVG 8% Therapie statt Strafe ( 39 SMG) 5% Strafvllstreckung Im Heimatland 3% Snstiges 2% Beschluss (v a U-Haft) 1% Amnestie/Begnadigung 1% Auslieferung 1% EntlassunQ aus einer Maßnahme 1% Reststrafe bezahlt 0% SUMME 100% Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ Abgangsstatistik Im Jahr 2014 wurden deutlich mehr Gefangene mit einem Strafurteil über drei Mnaten vrzeitig 68 entlassen (64%), als bis zum Strafende in Haft waren (32%) 6 9. Zu beachten ist freilich, dass die mit dem.haftentlastungspaket" des Jahres 2008 erzielte Steigerung der Zahl der bedingten Entlassungen fast zur Gänze auf die neu eingeführte bedingte Entlassung aus teilbedingten Freiheitsstrafen zurückgeht. Der Anteil der Begnadigungen und Amnestien swie der Entlassungen nach 133a StVG liegt bei 0,7% bzw. 8% Entlassungen aus Strafen über 3 Mnate * * '" 8 '" * gj * 1883 c 0 '" " _ Strafende vrzeltlge Entlassung -.- snstiges Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgangsstatistik Im Gegensatz zum Vrjahr - die Entlassungspraxis hatte sich geringfügig im Sinne eines leichten Rückgangs vrzeitiger Entlassungen und eines Anstiegs der Anhaltungen bis zum Strafende verändert - ist die Zahl der vrzeitigen Entlassungen.7 Jugendliche und Junge Erwachsene können schn nach einem Mnat bedingt entlassen werden 46 Abs 3 StGB) Als vrzeitige Entlassungen gelten Entlassungen nach 133a StVG, 39, 40 SMG, 46, 47 StGB, Begnadigungen und die Strafvllstreckung Im Heimatland.9 In der Abbildung sind,geistig abnrme' zurechnungsunfähige Straftater (untergebracht nach 21 Abs 1 StGB) ausgeschlssen

27 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 27 vn über den Wert des Jahres 2008 angestiegen und hat damit einen neuen Höchststand erreicht. Dementsprechend sind die Anhaltungen bis zum Strafende auf einen neuen Tiefstand zurückgegangen. Im Vergleich zu 2001 und früher ist die Erhöhung des Anteils der vrzeitigen Entlassungen bei Gefangenen mit Strafzeiten vn mehr als drei Mnaten markant. Die Zahl der Begnadigungen bzw. Amnestien war seit 2008 weitgehend knstant, im Berichtsjahr wurde allerdings neuerlich ein Rückgang verzeichnet. Die Entlassungen nach 133a StVG beliefen sich mit 499 in etwa auf den Wert des Jahres Frauen Entlassungen 2014 (Insassinnen, Strafen über 3 Mnate) bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe Strafende 133. StVG Therapie statt Strafe l 39 SMG) Amnestie/Begnadigung Strafvllstreckung Im Heimatland Snstiges Reststrafe bezahlt Entlassung aus einer Maßnahme Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug. lw-daten des BRZ, Abgangsstat.st.k

28 28 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 126 Männer Entlassungen 2014 (Insassen, Strafen über 3 Mnate) bedingte EntlassunB aus der Freiheitsstrafe Strafende 133a StVG Therapie,tatt Strafe I 39 SMGI Strafvllstreckung im Heimatland Snstiges Amnestie/Begnadigung Auslieferung Entlassuni aus einer Maßnahme Quelle StatistIsche Uberslcht Ober den Strafvllzug; lw-daten des BRZ. Abgangsstatlsttk Entlassungen nach 133a StVG. Amnestien und Begnadigungen ur 0.5% aller Entiassungen 70 (55 Fälle, davn neun Frauen) waren Begnadigungen der Amnestien. Die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008 neu eingeführte Möglichkeit für Ausländer, dass vm Vllzug der Strafe (nach Verbüßung der Hälfte) vrläufig abgesehen werden kann, wenn sich der Gefangene bereit erklärt, das Land zu verlassen ( 133a StVG), wurde in rund 4% aller Entlassungen 7! angewandt. Im Jahr 2014 wurden in Summe 499 Persnen nach 133a StVG entlassen, davn waren rund 7% Frauen (35 Persnen). Dieser Wert ist rund 5% niedriger als im Vrjahr und nach der höchsten Anzahl seit Einführung der Bestimmung im Jahr 2013 in etwa ein Wert wie im Jahr Die größten Gruppen waren - wie auch in den Vrjahren - Staatsangehörige vn Rumänien, Ungarn. der Slwakei und Plen. Auffällig ist der Rückgang der Entlassungen nach 133a StVG bei Staatsangehörigen vn igeria und Gergien. 10 InklUSive der Beendigung vn Untersuchungshaften 11 Der Entlassungsgrund.Strafvllstreckung im Heimatland" wurde hier nicht mitgezählt.

29 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 29 vn Rumänien Unaarn Slwakei Plen Tschechien Serbien 6 11 Gercilen Mldawien iaeria Serbien und Mntener Deutschland Türkei Kratien BulOanen Mazednien Bsnien- Herzeawina Andere GESAMT Quelle. Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgangsstatistik Bei den Frauen betrafen die Entlassungen nach 133a StVG zu rund einem Viertel ungarische, zu rund 14% slwakische und zu rund 11% rumänische Staatsangehörige. Staatsanaehöriakeiten der nach & 133a StVG entlassenen Frauen 2014 StaalsanaehÖrikeit Anteil Unaarn 26% Slwakei 14% Rumänien 11% Slwenien 9% Plen 9% Tschechien 6% Bulaanen 6% Serbien 6% Armenlen 3% Italien 3% Serbien und Mntenear 3% Kratien 3% Staatenls 3% GESAMT 100%.. Quelle: StatistIsche Uberslcht über den Strafvllzug; lw-daten des BRZ, AbgangsstatIstIk Entlassungspraxis 2014 im reginalen Vergleich 72 Es gab im Jahr 2014 insgesamt 2,791 (2013: 2.511) bedingte Entlassungen aus Freiheitsstrafen 73 und in weiteren 499 Fällen (2013: 527) erflgte eine vrzeitige 72 Es werden sämtliche bedingten Entlassungen, Entlassungen aufgrund vn Entscheidungen des BundespräsIdenten, nach 39 SMG swie nach 133a StVG als.vrzeitig" gewertet, alle anderen Frmen der Entlassung mit Ausnahme Jener zum Strafende hingegen als.snstiges". 73 Enthalten sind bedingte Entlassungen nach 46 StGB und 47 StGB vn inhaftierten Persnen mit Strafurteil.

30 30 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 128 Entlassung gemäß 133a StVG. Oberlandesgerichtssprenpeln und untenstehenden Tabelle 7. Entlassung bei Verbaßung der Halbstrafe bzw zum frohesimog- OLG Sprengel liehen Zeitpunkt (Mlndesthaftdauem gemaß 46 Abs 1 und 3SIGBI Graz 20% Innsbruck 46% L,nz 10% Wien 12% Eine Aufgliederung dieser Entlassungen nach Entlassungszeitpunkten findet sich in der Entlassung ZWIschen Entlassung bei Entlassung nach VertlOßung vn der VertlOßung vn VertlOßung vn 1/2 und 213 der Strafe 213 der Strafe 2I3 der Snfe 22% 43% 15% 18% 33% 3% 21% 31% 38% 24% 40% 24% Quelle StatIStISche Uberslcht uber den Strafvllzug. lw-daten des BRZ, Abgangsstatislik Studien zur bedingten Entlassungspraxis in Österreich fkussierten In der Vergangenheit häufig auf einen reginalen Vergleich. Pi/gram (2005) verglich beispielsweise die Praxis der vrzeitigen Entlassung 2001 bis 2004 für ein Sampie vn über Gefangene und knstatierte beachtliche reginale Unterschiede, die auch bei Berücksichtigung der Unterschiede in den Straflängen und anderer intervenierender Faktren (wie z. B. die Häufigkeit teilbedingter Strafen der vn Amnestien und Begnadigungen) nicht verschwanden. 75 gratnig (2012) setzte sich mit den Auswirkungen des Haftentlastungspakets 2008 auseinander und knnte nachweisen, dass die Entlassungen zu Strafende erheblich zurückgedrängt werden knnten. Die reginalen Unterschiede vr allem in der Frage, b überhaupt eine vrzeitige Entlassung gewährt wird, blieben. 76 Auch der Vergleich der Entlassungspraxis aus den Gefangenenhäuser im Jahr zeigt reginale Unterschiede: S wurden in den OLG-Sprengeln Wien und Graz jeweils rund 50% der Insassinnen und Insassen erst mit Strafende entlassen, hingegen mussten im OLG-Sprengel Innsbruck lediglich 32% ihre Strafe bis zum Ende verbüßen. Demgegenüber wurden OLG-Sprengel Innsbruck über 55% der inhaftierten Persnen vrzeitig aus der Haft entlassen, während der Anteil der vrzeitig Entlassenen in den übrigen OLG-Sprengel zwischen 43% und 50% lag. " Hier Sind Entlassungen nach 133a StVG nicht enthalten 75 PI/gram (2005) Die PraxIs der (bedingten) Strafentlassung Im reginalen Vergtelch Befunde auf neuer statistischer Grundlage In Mderner Strafvllzug - Sicherheit und Reszialisierung Schnftenrelhe des BundesminIstenums fijr JUStiZ, Band 122 euer wissenschaftlicher Verlag,. gralmg (2012) Traum und Wirklichkeit einer bedingten Entlassung Eine Bilanz nach vier Jahren Haftentlastungspaket Schnftenrelhe des Bundesmlnlslenums fur JustiZ, Band 154 euer wissenschaftlicher Verlag

31 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 31 vn Entlassungen 2014 nach OLG Sprengel Graz Innsbruck Strafende Unz vrzeitige Entlassung Snstiges Wien 20% 40% 60% 80% 100% Quelle Statistische Uberslcht uber den StrafvOllzug lw-daten des BRZ, Abgangsstatistik Eine Betrachtung der Entlassungen verurteilter Insassinnen und Insassen nach OLG Sprengel zeigt, dass die Entlassungspraxis bei Männern und Frauen wenig differiert, Auffällig ist aber, dass im OLG Sprengel Graz im Jahr 2014 die Hälfte der Frauen vrzeitig entlassen wurden, bei den Männern war das aber nur in 40% der Fall. Entlassungen 2014 nach OLG Sprengel, Frauen Graz Innsbruck Strafende Unz vrzeitige Entlassung Snstiges Wien Quelle Statistische Uberslcht Uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ. Abgangsstatistik

32 32 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 130 Entlassungen 2014 nach OLG Sprengel, Männer Graz Innsbruck Strafende Unz vrzeitige Entlassung Snstiges Wien 20% 40% 60% 80% 100% Quelle Statistische UberSlcht uber den Strafvllzug. lw-daten des BRZ. Abgangsstatistik Wird aber die Entlassungspraxis aus den Gefangenenhäusern aus Strafen vn mehr als drei Mnaten einer genaueren Betrachtung unterzgen, zeigt sich das bereits in früheren Studien mehrfach knstatierte.rd-süd-ost-west-gefälle": Entlassungen 2014 nach OLG Sprengel (Strafen über 3 Mnatel Graz Innsbruck Strafende vrzeitige Entlassung Snstiges 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle Stalislische Uberslcht Uber den Strafvllzug. lw-daten des BRZ. Abgangsstalistlk Während in Westösterreich (OLG-Sprengel Linz und Innsbruck) 70% bzw. 76% vrzeitig entlassen werden, sind es im OLG-Sprengel Graz mit 60% und im OLG Sprengel Wien mit 56% deutlich weniger. Im Berichtsjahr nahmen die vrzeitigen Entlassungen aus der Haft im OLG Sprengel Linz (-1%) leicht ab, in allen anderen Sprengel zu (Graz: +4%, Innsbruck: +3%, Wien: +2%). Dementsprechend sank in diesen Sprengeln der Anteil jener Persnen, die ihre Strafe bis zum Ende verbüßten.

33 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 33 vn Entlassungen 2014 nach OLG Sprengel (Strafen über 3 Mnate), Frauen Graz Innsbruck llnz Wien Strafende vrzeitige Entlassung Snstiges Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgangsstatistik Während im OLG-Sprengel Wien rund ein Drittel der inhaftierten Frauen im Jahr 2014 die Strafe bis zum Ende verbüßen musste, wurden in den anderen OLG Sprengel zumindest drei Viertel der Insassinnen vrzeitig entlassen. Spitzenreiter ist mit 82% der OLG-Sprengel Graz. Eine Betrachtung der entlassenen Insassen zeigt, dass Männer häufiger die Strafe bis zum Ende verbüßen müssen. Der Anteil der vrzeitigen Entlassungen liegt in allen OLG-Sprengeln bei den Männern unter jenem der Frauen. Es gilt jedch zu beachten, dass die absluten Zahlen der entlassenen Frauen (Wien: 276, Linz: 60, Innsbruck: 55, Graz: 76) im Vergleich zu jenen der Männer niedrig sind (Wien: 2805, Linz: 923, Innsbruck: 555, Graz: 1.096). Entlassungen 2014 nach OLG Sprengel (Strafen über 3 Mnate), Männer Graz Innsbruck Strafende vrzeitige Entlassung Unz Snstiges Wien 0% 20% 40% 60% 80% 100% Quelle Statstische Uberslcht über den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgangsstatistik

34 34 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 132 Eine nach Landesgerichtssprengeln differenzierte Betrachtungsweise zeigt, dass der Anteil vrzeitiger Entlassunen vn 41 % (LG-Sprengel Krems) bis zu 95% (LG Sprengel Eisenstadt) reicht 7 Entlassungspraxis aus gerichtlichen Gefangenenhäusern (Strafen über 3 Mnate) lg Krems LG Ried lg Krneuburg LG St. Pölten LGSt Graz LG Leben LG Klagenfurt lg lloz LG Salzburg lgst Wien LG Innsbruck lg Wr. eustadt LG Feldkirch LG Wels lg Eisenstadt 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% JOO% Strafende vrzeitige Entlassung Snstiges Quelle Statistische UberSlcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgangsstattstlk Entlassungspraxis aus gerichtlichen Gefangenenhäusern (Strafen über 3 Mnate), Frauen LG Wr. eustadt lgst Wien lg Wels lg 5t, Pötten LG Salzburg LG RIed lg Unz lg leben LG Krems lg Krneuburg lg Klagenfurt lg Innsbruck lgst Gral lg Feldktrch lg Elsenstadt 0% 20% 40% 60% 80% 100% _ Strafende _ vrzeitige Entlassung _ Snstiges Quelle Daten des BRZ aus der Integnerten Vllzugsverwaltung (lw), Abgangsstatistik 77 Die unterschiedlichen Anteile lellbedingter Freiheitsstrafen nach Sprengel wurden hier nicht beruckslchtlgt

35 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 35 vn Bei Insassinnen gerichtlicher Gefangenenhäuser reicht der Anteil vrzeitiger Entlassungen vn 100% (Landesgerichtssprengel Eisenstadt, Feldkirch, Graz) bis 50% (Landesgerichtssprengel Wiener eustadt). Weniger häufig als bei den Frauen sind die vrzeitigen Entlassungen vn Insassen, wie die nachflgende Grafik zeigt: lg Krems lg Ried lg Krneuburg lg St P61ten lgst Graz lg leben lg t<lagenfurt lg linz lg Salzburg lg Innsbruck lg Wr eustadt lgst Wien lg feldkltch lg Wel, lg Elsenstadt Entlassungspraxis aus gerichtlichen Gefangenenhäusern (Strafen über 3 Mnate), Männer Strafende _ vrzeitige Entlassung _ Snstiges Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ, Abgangsstatistik Die beiden flgenden Abbildungen stellen die Entlassungspraxis aus vergleichbaren Strafvllzugsanstalten einander gegenüber, zunächst für Anstalten, in denen mittellange Freiheitsstrafen verbüßt werden J8 Der größte Anteil vrzeitig Entlassener findet sich findet sich in den Jahren bis 2014 in der Justizanstalt Suben (Landesgerichtsprengel Ried). '" ur tur Insassen, die aus einer Strafhaft entlassen wurden

36 36 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 134 Entlassungen aus mittellangen Freiheitsstrafen % 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% Snstiges vrzeitige Entlassung Strafende 20% 10% 0% Hirtenberg Snnberg Suben Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug. lw-daten des BRZ. Abgangsstahstlk Bei den Strafvllzugsanstalten für lange Freiheitsstrafen gibt es deutliche Unterschiede in der Entiassungspraxis. Während in der Justizanstalt Garsten (Landesgerichtsprengel Steyr) im Berichtsjahr 17% bis zum Strafende in Haft waren. waren es in den Justizanstalten Graz-Karlau und Stein 42% bzw. 45%. Die Zahlen der "VlIverbüßer" sanken jedch im Vergleich zum Vahr in den Justizanstalten Graz-Karlau und Stein. in der Justizanstalt Garsten war ein leichter Zuwachs vn 1 % zu verzeichnen. 100% Entlassungspraxis aus langen Freiheitsstrafen % 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% Snstiges vrzeitige Entlassung Strafende 10% 0% Garsten Graz-Karlau Stein Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug. lw-daten des BRZ. AbgangsstatistIk Ein Blick auf die Entlassungspraxis der Justizanstalt Schwarzau in den Jahren bis 2014 zeigt. dass die Insassinnen weit überwiegend vrzeitig entlassen werden. Allerdings ist im Berichtsjahr eine Zunahme der "Vliverbüßerinnnen" vn 7% auf

37 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 37 vn % zu bebachten. In absluten Zahlen bedeutet das eine Zunahme vn vier auf elf Frauen, die ihre Strafe bis zum Ende verbüßten. 100% 90% 80% 70% 60% SO% 40% 30% 20% 10% 0% 2011 Entlassungen vn Frauen aus der Justizanstalt Schwarzau I I 2014 Snstiges vrzeitige Entlassung Strafende Schwarzau Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ Abgangsstatstlk 4.2 BESCHREIBUG DER GEFAGEEPOPULATIO ACH SOZIALMERKMALE, SOZIALE ITERVETIO UD GESUDHEITSVERSORGUG Insassinnen und Insassen vn Justizanstalten nach Szialmerkmalen Grundsätzlich stehen im s genannten "Szialarbeitermdul" der Integrierten Vllzugsverwaltung Infrmatinen zur familiären Situatin, zu Ausbildung und Beruf (höchster Schulabschluss, erlernter bzw. ausgeübter Beruf), zu Einkmmen swie zur Whnsituatin vr der Haft zur Verfügung. Der Anteil der fehlenden Einträge bei diesen Daten ist - trtz deutlicher Verbesserung in den letzten Jahren - nch immer relativ hch und verhindert in vielen Bereichen aussagekräftige Auswertungen für alle inhaftierten Persnen. Daher werden die Auswertungen, w nötig, auf ausgewählte Subgruppen - Österreicher/innen, zu denen tendenziell mehr Infrmatin vrhanden ist, bzw. Anstalten, in denen die Szialarbeiter/innen die IW besser nützen - eingeschränkt. Familienstand Relativ gut ausgefüllt und daher für alle inhaftierten Persnen verwendbar ist das Feld über den Familienstand zum Stichtag 1. September Demnach sind rund 64% aller Gefangenen ledig, rund 18% verheiratet und circa 16% geschieden. Bei knapp 10% der Frauen (bei den Männern: 2,6%) war kein Eintrag in der IW über den Familienstand vrhanden. Im Vergleich zu männlichen Insassen waren mehr

38 38 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 136 Frauen geschieden, verwitwet der verheiratet. Hingegen waren im Vergleich mehr Männer ledig. Familienstand zum Stichta Familienstand Manner Frauen geschieden 15,95% 24,33% lediq 64,50% 52,58% verheiratet 18,36% 18,76% verwitwet 1,10% eingetragene Partnerschaft 0,09% 0,00% Gesamtergebnis 100,00% 100,00% 4,33% - Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Im Vergleich dazu ist die österreich ische Whnbevölkerung über 15 Jahren laut Erwerbsstatistik 2012 mehrheitlich verheiratet (Frauen:, zu weniger als einem Drittel ledig. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Insassenppulatin jünger ist als die österreichische Bevölkerung 79, sind überdurchschnittlich viele Insassinnen und Insassen ledig. Whnsituatin Weniger gut dkumentiert ist die Whnsituatin der Insassinnen und Insassen vr ihrer Inhaftierung. Die meisten derer, für die 2014 Daten zur Verfügung stehen, whnten vr der Haft in Miete/Untermiete bzw. waren "Mitbewhner", nämlich 72%; nur 14% waren "unterstandsls". Gleich hch ist der Anteil (rund 7%) jener, die entweder in einer öffentlichen Einrichtung whnten (bzw. in Bundesbetreuung waren), als kein eigenes Zuhause hatten, der aber selbst Eigentum am Whnbjekt (6,7%) angaben. Bei rund 38% der inhaftierten Frauen (Männer: 31 %) war kein Eintrag zur rechtlichen Whnsituatin vrhanden. Im Vergleich zu männlichen Insassen waren mehr Frauen In einem Mietverhältnis, hingegen gaben mehr Männer an als "Mitbewhner" zu leben: Rechtliche Whnsituatin zum Stichta Manner Frauen Mitbewhner 29.59% 18,67% Eigentum 6. 74% 6,63% Miete 40.44% 50,60% öffentliche Einnchtung 5.87% 4,52% Untermiete 2.32% 2,7 1% unterstandsls 13.59% 16,87% BundesbetreuunQ 1.45% 0,00% Gesamtergebnis % %. Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug. lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) 79 Das durchschnittliche Alter der Gefangenen betrug am 1 September 2014 rund 36 Jahre (Frauen rund 36 Jahre. Manner rund 37 Jahre) Das durchschnittliche Alter der österreich ischen Bevölkerung betrug zu Jahresbeginn 2014 rund 42 Jahre (http IIwww statistik avweb delstatlstlkenlbevelkerunglbevelkerungsstrukturlbevelkerung nach al ter ge schlechvlndex html, abgerufen am )

39 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 39 vn Zum Vergleich whnten rund 42% der österreichischen Whnbevölkerung (mit Hauptwhnsitzmeldung) zur Miete bzw. Untermiete. Rund 50% gaben an, Eigentümer zu sein. s Zur persönlichen Whnsituatin muss festgestellt werden, dass nur bei circa 60% aller Insassinnen und Insassen ein Eintrag in der IW vrhanden ist. Vn diesen inhaftierten Persnen lebten die meisten (28%) alleine, jeweils rund ein Fünftel lebte bei den Eltern bzw. bei der Familie, rund ein Zehntel in einer Whngemeinschaft. Bei mehr als der Hälfte der Frauen war kein Eintrag vrhanden, was sich naturgemäß auf die Aussagekraft der dargestellten Daten auswirkt. Bei den Männern fehlte bei circa 40% eine entsprechende Infrmatin. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, whnten mehr Frauen als Männer vr der Inhaftierung bei der Familie der in einer Lebensgemeinschaft. Hingegen lebten mehr männlichen Insassen bei den Eltern der als Mitbewhner: Persönliche Whnsituatin zum Stichta Manner Frauen bei den Eltern 21,42% 15.60% alleme 28,03% 25 60% Lebensaememschaft 18,87% 24,00% mit Familie 20,80% 31,20% Whnaemelnschaft 10,88% 3,60% Gesamterqebnls 100,00% 100,00% Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Die Zeitreihen über die Lebensfrmen der Bevölkerung lassen einen demgraphischen Wandel ablesen. S lebten beispielsweise im Jahr 1971 nch 5,4% der Männer und 11,8% der Frauen alleine in Privathaushalten waren es bei Männern bereits 14,9% und bei Frauen gar 18%. 8 1 Bildung Über die Bildung der Insassinnen und Insassen gemessen am höchsten Schulabschluss können nicht für alle Gefangenen Aussagen gemacht werden, da der Anteil der fehlenden Werte über alle inhaftierten Persnen hinweg rund 64% beträgt. Schränkt man die Betrachtungen auf Gefangene mit österreichischer Staatsangehörigkeit ein, s fehlt bei rund der Hälfte ein Eintrag zur Bildung (Fehlbestand bei Frauen 63,67% und bei Männern 49,1 3%). Rund zwei Drittel (64%) der inhaftierten Persnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft haben nicht mehr als höchstens einen Pflichtschulabschluss (für 33% ist der Hauptschulabschluss, für 20% das Plytechnikum, für 5% eine Vlksschule und für 6% eine Snderschule als höchster Abschluss verzeichnet). Ein Viertel (25%) hat eine Berufsschule abslviert und nur 8% haben Matura der einen 80 http IIwww statistik avweb de/statlstlken/whnen/whnsltuatln/lndex html (abgerufen am ) http IIwww statistik avweb de/statlstlken/bevelkerung'haushalte familien lebensfrmen/ lebensfrmenilndex htrnl (abgerufen arn )

40 40 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 138 höheren Abschluss. Im Vergleich dazu liegt 2012 der Anteil der Persnen mit Matura und/der Hchschulabschluss österreichweit laut Bildungsstandregister der Statistik Austria bei rund 30%, der Anteil der Persnen mit Pflichtschulabschluss als höchstem Bildungsniveau nur bei rund 19%. 82 Mit Vrsicht bei der Interpretatin aufgrund der fehlenden Werte kann knstatiert werden, dass das Bildungsniveau österreichischer Insassinnen und Insassen weit unter dem der Allgemeinbevölkerung liegt. Beschränkt man die Auswertung der Variable "Bildung" auf Österreicher/innen in jenen drei Anstalten, in denen rund 83% der Insassinnen (rund 75%) und Insassen (rund 84%) einen Eintrag zur höchsten abgeschlssenen Bildung haben, nämlich Wien-Favriten, Feldkirch und Snnberg, liegt der Anteil der Pflichtschulabslventen auch bei rund 64%. Höchster Schulabschluss österreichischer Männer (FAV FDK SO),, MAnner Studium 2,26% BFS 27,55% Vlksschule 3,02% Hauptschule 32,45% POlytechnikum 22,26% keiner 0,38% AHS 3,02% BHS allg Snderschule Fachhchschule Gesamtergebnis 2,64% 6,04% 0,38% 100,00% -.. Quelle Statistische UberSlcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Zum Vergleich wiesen rund 4% der Insassinnen der Justizanstalt Schwarzau 83 mit österreichischer Staatsbürgerschaft keinen Abschluss auf, knapp drei Viertel der Insassinnen hatten einen Pflichtschulabschluss Höchster Schulabschluss österreichischer Frauen (SWR) Studium Frauen 1,96% BFS 13,73% Vlksschule 3,92% Hauptschule 37,25% POlytechnikum 27,45% keiner 3,92% AHS 1,96% BHS 3,92% allq Snderschule 5,88% Gesamtergebnis % Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September)., http IIwww statistik at/web delstallstlkenlblldung und kulturlblldungsstand der bevelkerungl Index html (abgerufen am ).3 Bel rund 40% der Insassinnen gab es keinen entsprechenden Eintrag In der IW

41 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 41 vn Einkmmen 18% der österreichischen Insassinnen und Insassen, deren Einkmmenssituatin vr der Inhaftierung in der IW dkumentiert ist, 54 lebten vn der Szial- der tstandshilfe, weitere 27% bezgen Arbeitslsengeld und 14% waren überhaupt einkmmensls. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte (59%) dieser Persnen kein (Arbeits-)Einkmmen hatte. Auch eine Snderauswertung für jene Anstalten, in denen rund 89% der inhaftierten Persnen einen Eintrag zum Feld "Einkmmen" haben (in den Justizanstalten Feldkirch, Snnberg und Wien-Favriten), zeigt ein ähnliches Ergebnis: 56% der inhaftierten Persnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft hatten kein (Arbeits-)Einkmmen vr der Haft. Einkmmenssituatin österreichischer Männer IFAV FDK SO),, Manner selbst3ndlq 7,75% emkmmensls 13,03% PensIn 3,52% Angestellter 11,62% tstandshilfe 11,27% Snstiges ALG BezuQ 4,93% 23,59% HIlfsarbeIter 8,80% AMS Kurs 0,70% FacharbeIter 7,39% SzIalhIlfe 7.04% Beamter 0,35% Gesamtergebns 100,00% Quelle StatIstIsche Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (StIchtag 1 September) Im Vergleich zu den österreichischen männlichen Insassen der Justizanstalten Feldkirch, Snnberg und Wien-Favriten stellte sich die Situatin der in der Justizanstalt Schwarzau inhaftierten Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft wie flgt dar (Eintragungen waren bei rund 78% der Frauen vrhanden): Einkmmenssituatin österreichischer Frauen ISWR) Frauen selbst3ndlg 4,48% emkmmensls 10,45% PensIn Angestellter tstandshilfe SnstIges 19,40% 8,96% 19,40"10 2,99% ALG Bezug 1 4,93% HilfsarbeIter 1,49% SzIalhIlfe 17,91% GesamterQebnls 100,00% Quelle StatIstIsche Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (SIIchtag 1 September) BA Bel rund 60% der OsterreIchIschen InsaSSInnen/Insassen ISt die Variable,EInkmmen' In der IW eingetragen

42 42 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) Sziale Interventin im Strafvllzug Vllzugsstatus zum Stichtag Das Strafvllzugsgesetz sieht differenzierte Frmen der Unterbringung für verschiedene Insassengruppen bzw. zu verschiedenen Phasen einer Haft vr. Zum Stichtag 1. September 2014 befand sich der größte Teil der Gefangenen in keiner speziellen Vllzugsfrm, sndern im rmalvllzug (56%). Ein Fünftel der Insassen war im gelckerten Vllzug ( 126 StVG) der im Entlassungsvllzug ( 144ff StVG), 16% im Erstvllzug ( 127 StVG) untergebracht. M8nner Frauen rmalvllzug 57% 48% I g elckerter Vllzug und Entlassungsvllzug 20% 26% Erstvllzug 16% 19% - Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Bei den Persnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft befindet sich ein größerer Teil im gelckerten der Entlassungsvllzug als bei Fremden, die häufiger im rmalvllzug angehalten werden. Frauen sind häufiger im gelckerten, Erst- der Entlassungsvllzug untergebracht als Männer. Vllzuasstatus zum Stichtaa (österr Staatsbürae rschafll M8nner Frauen rmalvllzuq 45% 41% I g elckerter Vllzug und Entlassungsvllzug 25% 27% ErstvllzuQ 15% 19% Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug lw-daten des BRZ (Stichtag 1 September) Vllzuasstatus zum Stichtaa (andere als österr Staatsanaehöriakeit) 85 M8nner Frauen rmalvllzuq 69% 57% I g elckerter Vllzug&Entlassungsvllzug 15% 24% ErstvllzuQ 16% 18% Quelle Statistische Uberslcht Ober den Strafvllzug, lw-daten des BRZ (Stichtag. 1. September) Bei Jugendlichen waren zum Stichtag 47% im rmalvllzug untergebracht. Ausgang gemäß 99a StVG Ausgang gem. 99a StVG, als das Verlassen der Anstalt für einen gewissen (im Regelfall bis zu zwölfstündigen) Zeitraum, ist einem.nicht besnders gefährlichen Strafgefangenen" auf sein Ansuchen hin höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestalten, wenn dieser wichtige persönliche, wirtschaftliche der rechtliche Angelegenheiten zu erledigen hat, swie zur Aufrechterhaltung persönlicher und szialer Beziehungen. Im gelckerten Vllzug ( 126 StVG) swie im Entlassungsvllzug ( 147 StVG) haben inhaftierte Persnen erweiterte 85 Inhaftierte Persnen, deren Staatangehngkelt nicht bekannt war, sind In dieser Auswertung nicht enthalten

43 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 43 vn Möglichkeiten, Ausgänge zu erhalten. Die Entscheidung über den Ausgang steht der Anstaltsleitung zu. Betrachtet werden Persnen, die 2014 aus der Haft entlassen wurden und die nicht ausschließlich in Untersuchungshaft, sndern auch in Strafhaft waren. Rund 34% aller Frauen und 35% aller Männer, die im Jahr 2014 aus einer Haft entlassen wurden, wurde einmal ein Ausgang gewährt. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Anstaltsleitungen einen slchen Ausgang gewährt, ist für inhaftierte Persnen verschiedener Herkunft unterschiedlich hch: 47% der österreichischen Frauen und 56% der österreichischen Männer bekmmen im Rahmen ihrer Strafhaft zumindest einmal Ausgang. Im Gegensatz dazu durften nur 18% der icht-österreicherinnen und 16% aller icht-österreicher die Anstalt zumindest einmal auf Ausgang verlassen. Der hhe Anteil der Uninsbürgerlinnen, denen niemals Ausgang gewährt wurde, ist v.a. das Ergebnis der restriktiven Praxis gegenüber rumänischen und ungarischen Insassinnen und Insassen, den beiden größten Gruppen innerhalb der Uninsbürgerlinnen in Haft: ur 11 % aller inhaftierten Ungarinnen und Rumäninnen swie nur 6% aller inhaftierten Ungarn und Rumänen bekamen jemals Ausgang. Rund 67% der weiblichen Drittstaatsangehörigen und 78% der männlichen Drittstaatenangehörigen waren nie auf Ausgang. Der Umstand, dass mehr inhaftierte Persnen, die aus Drittstaaten stammen, Ausgang erhalten als Uninsbürgerlinnen, liegt v.a. daran, dass Persnen aus ehemaligen.gastarbeiternatinen" wie der Türkei der Ex-Jugslawien relativ häufig Ausgang bekmmen. Man geht bei ihnen eher davn aus, dass sie einerseits legitime Gründe für einen Ausgang haben (sie verfügen häufiger über familiäre Kntakte im Inland), andererseits weniger wahrscheinlich nicht mehr in den Strafvllzug zurückkehren (da sie aufgrund vn Aufenthaltsverfestigung weniger ft vn Abschiebungen nach der Entlassung betrffen sind, als etwa Uninsbürgerlinnen aus Osteurpa) Ausgang pr 100 Tage in Slrafhaft ,1 2,0 2.. Österrelcher!'nnen gesamt Orlustaatenangehörlge OQ, q 1 < 0 0,6 U",nsburger/lnnen ". g '" '",... c '" 0 O'l " Quelle Statistische Uberslcht über den Strafvllzug. lw-daten des BRZ Die Abbildung zeigt die Anzahl der Ausgänge pr 100 Strafhafttage für Österreicherlinnen und Fremde im Zeitverlauf. Um eine Verzerrung der Ausgangsstatistik durch die Einbeziehung vn im elektrnisch überwachten Hausarrest angehaltenen Persnen zu vermeiden, wurden diese herausgerechnet

44 44 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 142 (in biger Darstellung rückwirkend auch für das Jahr 201 1, weshalb diese Werte vn den früher publizierten abweichen). Der Rückgang der Ausgänge bei österreichischen Insassinnen/Insassen und damit auch insgesamt seit 2010 ist auf die Einführung des elektrnisch überwachten Hausarrests bzw. dessen Herausnahme aus dieser Statistik zurückzuführen. Im Jahr 2014 entlassene Österreicher/innen erhielten rund zweimal pr 100 Strafhafttage Ausgang, Drittstaatsangehörige weniger als einmal und Uninsbürger/innen nur drei Mal pr Strafhafttage. Frauen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Jahr 2014 aus einer Haft entlassen wurden, wurde rund 1,5 Mal pr 100 Tage in Strafhaft Ausgang gewährt. Uninsbürger/innen waren 0,5 Mal pr 100 Tage Strafhaft, Drittstaatenangehörige 1,2 Mal auf Ausgang. Freigang gemäß 126 Abs. 2 und 3 StVG Freigang gem. 126 Abs. 2 und 3 StVG meint.beschränkung der Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt" swie das.verlassen der Anstalt zum Zwecke der Berufsausbildung und -frtbildung der der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen". Insgesamt hatten rund 92% der Frauen und 85% der Männer, die im Jahr 2014 aus einer Strafhaft entlassen wurden, im Laufe ihrer Haft keinen Freigang. 13% der Österreicherinnen und 25% der Österreicher waren (zumindest einmal) auf Freigang, bei den Drittstaatsangehörigen sind es 4% der Frauen und 8% der Männer, bei Uninsbürger/innen hingegen nur 2% (Frauen) bzw. 3% (Männer). Vergleicht man die durchschnittliche Anzahl der Freigänge während einer Strafhaft über die Jahre und zwischen verschiedenen Gruppen, s erweist sich wieder das Merkmal atinalität (und Integratin) als das wichtigste. 12,0-10,0 95 8,0-6,0 9,8 q1 9,5 Freig.ng pr 100 T.ge in Slr.rh.ft q1 """ 8, '<' ---,' ,8 5,8 5,7 5,5 54 5,6 3,7 3,5 n Österre,cher/lnnen gesamt 4,0 -Orlttstaatenangehönge 2,0 0, u ' 1-0,7 U,I U O,s... 0,3 0, 4 0& - O,6 n.. <Xl '" 0 '" " Quelle Statistische Uberslcht uber den Strafvllzug, lw-daten des BRZ UOInsburger/mnen Im Jahr 2014 erhielten Österreicher/innen in 100 Strafhafttagen rund sechs Freigänge, Drittstaatsangehörige einen und Uninsbürger/innen in Tagen nur sechs Freigänge. Der verstärkte Rückgang bei der Gewährung vn Freigängen

45 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 45 vn insbesndere bei Österreicher/innen ist vr allem auf die Einführung des elektrnisch überwachten Hausarrests zurückzuführen. Arbeit und Beschäftigung im Strafvllzug Der Strafvllzug hat dafür Vrsrge zu treffen, dass.jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann" ( 45 StVG). Gemäß 44 StVG sind arbeitsfähige Strafgefangene dazu verpflichtet, Arbeit zu leisten. Untersuchungshäftlinge sind nicht zur Arbeit verpflichtet, können jedch bei verfügbarer Arbeit ebenfalls arbeiten ( 187 StPO). Die Höhe der Arbeitsvergütung rientiert sich am Kllektivvertragslhn für Metallarbeiter % der Arbeitsvergütung werden als Beitrag zu den Ksten des Vllzuges einbehalten. Das verbleibende Entgelt wird nach Abzug eines Beitrags zur Arbeitslsenversicherung je zur Hälfte als Hausgeld ausgezahlt und als Rücklage gutgeschrieben. Eine Kennzahl zur Beschäftigungssituatin in Haft ist die sgenannte Beschäftigungsqute. 8 7 Die Beschäftigungsqute wird seit dem Berichtsjahr wie flgt berechnet: Grundlage sind alle inhaftierten Persnen außer Untergebrachte und Persnen im elektrnisch überwachten Hausarrest 89, die im Berichtszeitraum (für diesen Bericht daher im Jahr 2014) entlassen wurden. Die Beschäftigungsqute wird ermittelt, indem die Summe der vn diesen Persnen geleisteten Arbeitsstunden durch die Summe aller Hafttage - unabhängig b Straf- der Untersuchungshaft - dieser Persnen dividiert wird. Bei dieser Methde fließen die Hafttage jener Persnen, die im Jahr 2014 entlassen wurden, jedch nie gearbeitet haben, in die Berechnung ein. Die Beschäftigungsqute wird als Mittelwert gebildet: Summe aller Arbeitsverdienste/Summe der Hafttage. Die durchschnittlich vn inhaftierten Männern pr Tag 90 in gerichtlichen Gefangenenhäusern gearbeitete Stundenzahl beträgt rund 1,7 Stunden und variiert zwischen rund einer Stunde (Wien-JsefstadtViener eustadvlinzifeldkirch) und 2,51 Stunden (Klagenfurt). Inhaftierte Frauen arbeiten In gerichtlichen Gefangenenhäusern durchschnittlich rund 1,5 Stunden pr Tag. Die Arbeitsstunden pr Tag variieren hier zwischen rund einer Stunde (Wien-JsefstadVGraz Jakmini/Krems) und 2,72 Stunden (Krneuburg)... Fur leichte HIlfsarbeiten wurden Eur pr Stunde bezahlt, der Stundenlhn erhöht sich In funf Stufen auf bis zu 8,23 Eur fur die _Arbeiten eines Vrarbeiters ( 52 StVG IVm mit der Verrdnung BGBI 11 r 452/2013)., Die Beschaftlgungsqute, eine vn VllzugsdirektIn und BRZ GmbH entwickelte LeIstungskennzahl. beschreibt die pr Wche bzw Mnat geleisteten Stunden differenziert nach Anstalten.. Davr wurden Zelten In Untersuchungshaft und Zelten Im elektronisch überwachten Hausarrest gar nicht beruckslchugt Es wurde ein Mittelwert aus den einzelnen DurchschnIttsverdiensten Jeder Insassin/Jedes Insassen gebildet Diese Art der Berechnung fuhrte zu Verfalschungen des Gesamtwertes weil Inhaftierte Persnen mit kurzen Haftzelten genaus gewertet wurden wie slche mit langen Haftzelten.. Wahrend Persnen, die aus einer Maßnahme entlassen wurden, gar nicht berücksichtigt werden wird bei Persnen Im elektrnisch überwachten Hausarrest die Zelt Im euh herausgerechnet '" In den früheren Berichten wurden die durchschnittlich geleisteten Stunden pr Wche angegeben

46 46 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 144 In Strafvllzugsanstalten kann in der Regel mehr gearbeitet werden als in gerichtlichen Gefangenenhäusern, vn inhaftierten Männern durchschnittlich 2,88 und vn inhaftierten Frauen (in der Justizanstalt Schwarzau) durchschnittlich 3,2 Stunden pr Tag. Die Tagesarbeitszeit der Insassen schwankt zwischen 2,23 Stunden in Hirtenberg und 4,5 Stunden in der Schwarzau. In den Snderanstalten für den Maßnahmenvllzug wurde vn den Insassen im Jahr 2014 durchschnittlich 2,6 Stunden pr Tag gearbeitet: Rund 3 Stunden in Wien-Favriten, 2,6 Stunden in Wien-Mittersteig und 2,3 Stunden in Göllersdrf. Inhaftierte Persnen werden in fünf Vergütungsstufen entlhnt, die einen Hinweis auf die Qualifikatinserfrdernisse für die Arbeit geben. In Summe verteilen sich die geleisteten Stunden nach VergOtungsstufen im Jahr 2014 wie flgt: Geleistete Arbeit«tunden 2014 nach Vergütung«tufen 3% 2% leichte Hllfsarbe.ten schwere H IlfsarbeIten handwerksmaß.ge Arbe.ten Facharbe.ten Arbeiten eines Vrarbeiters snsuges Quelle Stat.st.sche Ubers.cht uber den Strafvllzug lw-daten des BRZ Etne nach Geschlecht getrennte HIlfsarbeiten und weniger häufig Vrarbeiterinrarbeiters verrichten Betrachtung zeigt, dass Frauen häufiger Facharbeiten der Arbeiten einer/eines Geleistete Arbeitsstunden 2014 nach Vergütung«tufen (Frauenl leichte H.lfsarbe.ten schwere H.lfsarbe.ten handwerksmäß.ge Arbe.ten Facharbe.ten Arbeiten eines Vrarbeiters snstiges

47 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 47 vn Quelle: Statistische Übersicht über den Strafvllzug; lw-daten des BRZ Geleistete Arbeitsstunden 2014 nach Vergütungsstuden (Männer) leichte Hilfsarbeiten schwere Hilfsarbeiten handwerksmäßige Arbeiten Facharbeiten Arbeiten eines Vrarbeiters snstiges Quelle' Statistische Übersicht über den Strafvllzug; lw-daten des BRZ )m Durchschnitt erhielt ein im Jahr 2014 entlassener Insasse einer österreichischen Justizanstalt EUR 4,16 pr Tag (Frauen EUR 4,14 pr Tag, Männer EUR 4,16 pr Tag), nach Abzug der Vllzugsksten- und Versicherungsbeiträge. 91 Bei Uninsbürgerlinnen, die im Jahr 2014 entlassen wurden, lag der durchschnittliche Tagesverdienst bei EUR 3,81 (Frauen EUR 3,82; Männer EUR 3,81). Drittstaatenangehörige und Persnen mit unbekannter Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2014 entlassen wurden, erhielten täglich durchschnittlich EUR 3,47 (Frauen EUR 3,86; Männer EUR 3,46). Aus- und Frtbildung im Strafvllzug 92 Im Jahr 2014 haben in den österreichischen Justizanstalten insgesamt inhaftierte Persnen, davn 114 Frauen an Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilgenmmen, wfür ein Betrag vn rund EUR , - aufgewendet wurde. Die Ausbildungsmaßnahmen rientieren sich am Bedarf der inhaftierten Persnen swie an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, um den Insassinnen und Insassen eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Daher gestaltet sich das Bildungsangebt in den österreichischen Justizanstalten immer vielfältiger. 9' Zur Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes wird die Summe der Arbeitsverdienste aller Insassinnen und Insassen mit errechneter Strafe (vn Gericht der Behörde) durch die Summe der Haftdauer (hne elektrnisch überwachten Hausarrest) geteilt. Der Wert gilt für 7 Tage die Wche. 9' Aus- und Frtbildungsmaßnahmen werden in der IW nicht in einer Weise erfasst, die persnenbezgene Auswertungen zuließe.

48 48 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 146 Au<- und Frtbildung Berufsausbildung mit LAP 700 FacharbeiterintenSivausbildung ECDl Kursteilnehmerlnnen Teilnehmerinnen an Sprachkursen Teilnehmerinnen an snstigen Kursen Teilnehmerinnen an Hauptschulabschlußkursen Quelle Daten der VOllzugsd"ektin, erhben durch eine Abfrage aller Justizanstalten Am häufigsten werden vn den inhaftierten Persnen Sprachkurse (741 Teilnehmer/innen, davn 45 Frauen) swie Basisbildungsmaßnahmen wie Hauptschulabschlusskurse und Qualifizierungsmaßnahmen wie Hubstaplerkurse der Schweißkurse besucht. Qualifizierte Berufsausbildungen sind ksten- und zeitintensiv. Die inhaftierten Persnen müssen daher ein Auswahlverfahren durchlaufen, in dem neben der fachlichen Eignung auch die Mtivatinsbereitschaft hinterfragt wird. Im Jahr 2014 erreichten 2 Insassinnen und 115 Insassen Abschlüsse im Rahmen einer Facharbeiterintensivausbildung. Im Bereich snstiger Qualifizierungsmaßnahmen haben 228 inhaftierte Persnen, davn 9 Frauen, an ECDL-Kursen und 779, davn 45 Frauen an Qualifizierungskursen teilgenmmen. Die inhaftierten Frauen nahmen an flgenden Aus- und Frtbildungsmaßnahmen teil: Teilnehmerinnen an snstigen.. TeilnehmerInnen an" [CDl Kursteilnehmerlnnen Hauptschulabschlüsse Reifeprüfungen Hchschulstudien Meisterprüfungen facharbeiter i nt ens iva us bild u nge n Berufsausbildungen mit LAP Quelle' Daten der Vllzugsdirektin, erhben durch eine Abfrage aller Jusltzanstalten

49 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 49 vn Drgenbezgene Strategien und Gesundheitsversrgung in den Justizanstalten Die allgemeine Gesundheitsversrgung in Haftanstalten ist für Österreich im Strafvllzugsgesetz, im Suchtmittelgesetz, in verschiedenen Erlässen und in den eurpäischen Strafvllzugsgrundsätzen (Eurpäische Strafvllzugsgrundsätze EPR) geregelt. Die Finanzierung der allgemeinen Gesundheitsversrgung in den Justizanstalten erflgt unmittelbar mit Mitteln der öffentlichen Hand 93, die inhaftierten Persnen sind nicht krankenversichert. Die Krankenbehandlung erflgt nach dem Äquivalenz- und Gleichbehandlungsprinzip, das u.a. in den eurpäischen Strafvllzugsgrundsätzen frmuliert ist. Aus dieser Angleichung an die Maßstäbe der öffentlichen Gesundheitsversrgung in Freiheit ergibt sich, dass auch in der Haft z.b. eine Substitutinsbehandlung erflgt "40 Substituierte Insassinnen und Insassen ci ci.: ci.: ci : ci M M 0 ci ci Substltulerte Quelle Daten der VlizugsdlrekllOn zum Jeweiligen Stichtag Zum Stichtag 1. Oktber 2014 standen in beinahe allen Justizanstalten insgesamt 819 Persnen (2013: 783) in Substitutinsbehandlung, was einem Anteil vn rund 9% der Insassinnen und Insassen entspricht. ach einem leichten Rückgang seit dem Jahr 201 1, blieb die Zahl der substituierten Insassinnen und Insassen zum Stichtag seitdem nahezu unverändert. Zum musste ein leichter Anstieg verzeichnet werden. Mit einem Anteil vn 42% ist Methadn das insgesamt am häufigsten eingesetzte Medikament, geflgt vn Substitl mit 20% und weiteren retardierten Mrphinen. 93 Eine ausführliche Darstellung der medizinischen Versrgung Im Straf- und Maßnahmenvllzug findet sich Im Bencht des Rechnungshfs dazu, Reihe Bund 2012/3

50 .. 50 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 148 I I: i I J t I 11.a.. I! 1 I.. q... j.... i 708 8' 33J 255 '0' 3 j 10.,. <7 36. ".3 0.' < ' 2'2 j 10 %.. ' j I I '3' ' '0 jin% ' " pn., ' ' pn% ' '0 88' ' ' 39 '5 14 jlfl% ' (J ' j In., Hj,. '.4 ' ' 3 ' ,Itl% 5' 6 2: r ' '2 8' ( j in., ' ' jln % '13 4 "n% 9.9 2: , n., ' ' ' ' ' ' ' '9 2(1.9 '01% ' ' J«'29 ' , In., O. 14 3, '5.8 Quelle Daten der VlizugsdifektJn zum Jeweiligen St,chtag ' 45 Der Rückgang der Verschreibung vn retardierten Mrphinen ist unter anderem auf die verbindliche Einbeziehung der Chefärztin bei eueinsteilungen vn Insassinnen und Insassen zurückzuführen. Die Verschreibungspraxis in den einzelnen Justizanstalten ist sehr unterschiedlich und stark durch die jeweils tätigen Ärzte beeinflusst. Bei den substituierten Persnen kann ftmals eine Diagnse vn psychischen Verhaltensstörungen durch Opiate nach ICD-10 F 11.2 der multipler Substanzgebräuche und Knsum psychtrper Substanzen festgestellt werden. Den Insassinnen und Insassen steht ein bedarfsrientiertes Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsangebt zur Verfügung. Der Strafvllzug ist bemüht, ein gutes Übergangsmanagement im Bereich der Substitutinsbehandlung nach der Haftentlassung in Kperatin mit externen Institutinen zu erarbeiten. S 3 I '3 2.. O Suizide Es stellt ein weltweit auftretendes Faktum dar, dass Suizide in Gefängnissen, trtz der immanenten Überwachung der inhaftierten Persnen, nicht immer zu verhindern sind. Im Berichtsjahr nahmen sich 8 Persnen in Haft das Leben. Es handelte sich um sieben Männer und eine Frau. Zwei Suizidenten waren in Untersuchungshaft, fünf (davn eine Frau) in Strafhaft und ein Verstrbener im Maßnahmenvllzug nach 21 Abs. 2 StGB.

51 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 51 vn Die Entwicklung der Suizide seit dem Jahr 2001 zeigt einen leicht sinkenden Trend, wie der Abbildung entnmmen werden kann Entwicklung Suizide im österreichischen Straf und Maßnahmenvllzug seit m '" '" g 8 g g m.. Quelle Daten der VllzugsdIrektin zum Jeweiligen Stichtag Der nachstehenden Tabelle kann ein Vergleich der durchschnittlichen Suizidraten einzelner Haftgruppen entnmmen werden: Mittelwert der Suizidraten einzelner (Haft-IGruppen ( / ISO 100 Untersuchungshaft Untergebracht alle Inhartlerten Persnen Strafhaft Bevlkerung SO Durchschnitt Quelle Daten der VllzugsdIrektin zum Jeweiligen Stichtag Wie durch vielfache internatinale Studien belegt wird, liegen die Suizidraten in Haft generell deutlich höher als jene der Allgemeinbevölkerung. Umgerechnet auf den

52 52 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 150 durchschnittlichen Stand der verschiedenen Haftgruppen ergeben sich flgende (relative) Suizidraten 94 für das Jahr 2014: Gruppe Suizid,... StrafQefanQene 81,9 Untersuchungshaftllnge 117,6 UnterQebrachte 120,0 Häftlinge ttal 90,0 Milnnllche Bevölkerung Osterreich (2010) 24,0 Bevölkerung Osterreich (2010) 15,0 ' Wie der Tabelle entnmmen werden kann, ist die Suizidrate bei Untersuchungshäftlingen knapp 5-mal s hch wie bei Strafgefangenen. Die Suizidrate der Untergebrachten liegt im Jahr 2014 über jener der Strafgefangenen und der Untersuchungshäftlinge Szialarbeit vn EUSTART im Rahmen des elektrnisch überwachten Hausarrestes Die Vllzugsfrm des elektrnisch überwachten Hausarrestes (eüh) wurde bereits in Kapitel 4, 1, 1 dargestellt. Wie in den meisten eurpäischen Ländern ist auch in Österreich die technische Überwachung mit einer intensiven Unterstützung des Klienten durch Szialarbeit verbunden. Vn der Zielsetzung her stellt der eüh eine szial integrative Vllzugsfrm dar, bei der Whnen und Arbeit außerhalb der Anstalt erflgen und sziale Beziehungen erhalten werden können. Gleichzeitig sind im Rahmen einer intensiven szialarbeiterischen Betreuung Defizite mit dem Klienten zu bearbeiten, um einerseits einen erflgreichen Ablauf swie Abschluss des eüh sicherzustellen und um andererseits eine nachhaltige Rückfallvermeidung zu gewährleisten. Die Tätigkeit der Szialarbeit umfasst zwei Hauptbereiche: Durchführung der Erhebungen und das Verfassen eines umfassenden Erhebungsberichtes an Gericht der Justizanstalt, b der Klient die Bedingungen für den eüh erfüllt; Im Falle einer psitiven Entscheidung des Gerichts der der Justizanstalt die szialarbeiterische Betreuung während des eüh. Es wurde im Jahr 2014 bei Persnen die für den elektrnisch überwachten Hausarrest ntwendigen Bedingungen erhben. Die Zahl der Betreuungstage und damit vermiedenen statinären Hafttage betrug im Berichtsjahr Als Wirkungsziele werden einerseits der Anteil der Umsetzung des Vrschlags vn EUSTART durch Justizanstalt (2014: 83,49%) und andererseits die Abbrüche des eüh (2014: 9,34%) gemessen... Bel der SUIzIdrate handel! es sich um die auf jeweils einer Stich prbe hchgerechnete Zahl 95 Quelle SUIZide und SUlzldprävenhn,n Österreich, Baslsbencht 2013, SM 'ur Gesundheit.. Quelle SUIZide und SUlzidprävenhn In Österreich, Saslsbencht 2013, SM 'ur Gesundheit

53 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 53 vn HAFTETLASSEEHILFE 5.1 EUSTART HAFTETLASSEEHILFE Der Verein EUSTART bietet für das Bundesministerium für Justiz unter anderem die Dienstleistung Haftentlassenenhilfe an. Diese ist für alle Haftentlassenen, bei denen keine Bewährungshilfe angerdnet wurde, zuständig. Sie verflgt zwei Ziele: die Minimierung beziehungsweise Reduzierung der egativflgen vn Inhaftierung swie die Unterstützung und Hilfe bei der Realisierung eines deliktfreien und möglichst gesellschaftlich integrierten Lebens. Diese Ziele werden vn den Einrichtungen für Haftentlassenenhilfe - als freiwillige Beratungs- und Betreuungseinrichtungen - durch flgende Angebte unterstützt: Entlassungsvrbereitung in der Haft, Krisenbewältigung, Unterstützung bei der Suche nach Unterkunftsmöglichkeiten (tquartiere, betreutes Whnen, eigene Whnung), Unterstützung bei der Arbeitssuche (Abklärung der Arbeitsfähigkeit, Stufenplan zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, Arbeitstraining, Arbeitsvermittlung), Unterstützung bei der Schuldenregulierung, Abklärung vn Ansprüchen (Mindestsicherung, Szialhilfe, Arbeitslsenunterstützung). Die Frmen dieser Angebte reichen vn Infrmatin, knkreter Hilfestellung und Beratung über Betreuung und Begleitung bis zu Gruppenaktivitäten. S knnte 2014 zum Beispiel 778-mal eine Unterkunft und 51-mal Beschäftigung der Therapie vermittelt werden. Die Anzahl der Klienten 2014 betrug insgesamt 3.483, dies bedeutet 5,5% mehr gegenüber dem Vrjahr. Der Rückgang in den vrangegangenen Jahren hängt einerseits mit dem sgenannten Haftentlastungspaket (verstärkte Anrdnung vn Bewährungshilfe) und andererseits mit der Tendenz in den Bereichen Arbeit, Whnen und Mindestsicherung, zunehmend bei Landesbehörden zentrale AnlaufsteIlen zu initiieren, zusammen. Seit 2014 wurden die Beratungsangebte in der Haft verstärkt, um einerseits die Haftentlassung möglichst früh und umfassend vrzubereiten und andererseits durch eine intensivere Auseinandersetzung die Bereitschaft zu erhöhen auch nach der Entlassung im Kntakt zu bleiben und die Reflexin der eigenen Rückfallsgefährdung weiter zu führen. Während der Haft wurden vn Insassen mehrere Beratungsgespräche in Anspruch genmmen. In den ersten sechs Mnaten nach der Entlassung nahmen Persnen die Beratung in Anspruch. Klienten der Haftentlassenenhilfe Anzahl EUSTART WOHBETREUUG Die Bereitstellung geeigneter Whnmöglichkeiten, die Hilfestellung zur Überbrückung materieller Prbleme und die Unterstützung bei psychischen und szialen tlagen

54 54 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 152 bilden das breite Angebt des Leistungsbereiches. Darüber hinaus werden auch sprtliche und kulturelle Freizeitaktivitäten durchgeführt. Aufgabe der Whnbetreuung ist die Überbrückung der tlage und die Begleitung und Vrbereitung auf eine selbstständige Lebensgestaltung swie die Unterstützung bei der Suche nach einer eigenen Whnung. Zielgruppe für diese Einrichtungen sind die Klienten der Haftentlassenenhilfe und Bewährungshilfe. Die Whneinrichtungen des Vereins EUSTART arbeiten eng mit dem Fnds Sziales Wien, den Szialämtern auf Landesebene und anderen Einrichtungen der Whnungslsenhilfe zusammen. EUSTART "Betreutes Whnen" gibt es in Wien und Linz mit insgesamt 102 Whnplätzen (Stand Dezember 2014). EUSTART Betreutes Whnen" Whnplätze Zugange

55 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 55 vn JUGEDGERICHTSHILFE 6.1 AUFGABE Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) kennt flgende Aufgaben der Jugendgerichtshilfe: 1. Jugenderhebungen ( 48 Z 1 JGG): Die Jugendgerichtshilfe hat alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Persn und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen, Jugendlichen der jungen Erwachsenen maßgebend sind. 2. Kriseninterventin ( 48 Z 3 JGG): Zeigt sich an lässlich vn Jugenderhebungen, dass ein Jugendlicher in einer Krise steckt, s hat die JGHi Vrschläge an das Pflegschaftsgericht der an den Jugendwhlfahrtsträger über die Beseitigung bestehender Schäden der Gefahren für die Erziehung der Gesundheit eines Unmündigen der Jugendlichen (nicht aber bei jungen Erwachsenen; e cntrari aus 45a Abs. 2 JGG) zu erstatten. 3. Haftentscheidungshilfe ( 48 Z 4 JGG): Dabei geht es um die Ermittlung jener Umstände, die für die Entscheidung über Verhängung und Aufrechterhaltung der Festnahme und Untersuchungshaft maßgeblich sind. Diese drei Aufgaben können als Kernaufgaben der Jugendgerichtshilfe angesehen werden. Daneben sieht das JGG nch weitere Aufgaben vr: 4. Die Mitwirkung am Tatausgleich der die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen ( 48 Z 2 JGG); 5. Die Verteidigung in bezirksgerichtlichen Fällen ( 48 Z 5 JGG) und 5. Die Betreuung vn Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen ( 49 Abs. 1 JGG). Mit den in Z 1 bis 5 genannten Aufgaben werden die Organe der Jugendgerichtshilfe vn den Gerichten und Staatsanwaltschaften betraut. 6.2 WIEER JUGEDGERICHTSHILFE Die Wiener Jugendgerichtshilfe ist eine nachgerdnete Dienststelle der Vllzugsdirektin und gehört rganisatrisch zum Strafvllzug. Sie nimmt alle sechs seben genannten Aufgaben wahr. Mit den in 48 JGG genannten Aufgaben wird sie vn der Staatsanwaltschaft Wien, dem Landesgericht für Strafsachen Wien und den Wien er Bezirksgerichten beauftragt. Die in 49 Abs. 1 JGG genannte Aufgabe erfüllt die Wiener Jugendgerichtshilfe für den Strafvllzug.

56 56 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) Jugenderhebungen Im Auftrag der Gerichte und der Staatsanwaltschaft werden alle Umstande erhben die fur die Beurteilung der Persn und der Lebensverhaltnisse maßgebend sind Vn Szialarbeitern werden mit der Persn und sfern diese Jugendlich ISt auch mit den Eltern beziehungsweise mit den Erziehungsberechtigten die Lebens- und FamIlIenverhaltnisse die persnllche Entwicklung und alle anderen Umstande erll ben die zur Beurteilung relevant sind Insbesndere wird auf die Anlagen Fahlgkelten Bedurfnlsse eigungen und Entwlcklungsmgllchkelten eingegangen swie auf das gesamte Lebensumfeld Im Bedarfsfall werden Psychlg/-Innen den Erhebungen beigezgen Bel bestimmten strafbaren Handlungen wie zum Beispiel strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrltat Tlerqualerel Brandstiftung und Beharrliche Verflgung ISt der psychlgische Dienst Hauptsachbearbeiter Zur Vervllstandlgung des Gesamtbildes wild Kntakt zu BetreuungsernrIchtungen mit denen die Persn In Verbindung steht aufgenmmen Aufgrund der zunehmend kmplexeren Prblemlagen der Beschuldigten wurde 1111 letzten Jahr die Statistik um psychiatrische Auffailigkeiten enweltert In 137 Fallen wurde eine psychiatrische Auffailigkeit dkumentiert bel 17 Persnen wurde eine psychiatrische Begutachtung vrgeschlagen Dem Gericht beziehungsweise der Staatsanwaltschaft wird unter ErnbezIehung aller Erhebungsergebnisse ein mgllchst genaues und zuverlasslges Bild uber die Persnllchkelt und alle relevanten Umstande der Beschuldigten ubermlttelt Ebens hat aus den Jugenderhebungen hervrzugehen welche Maßnahmen erfrderlich und ntwendig Sind um Gefahren abzuwenden der bestehende Prblemlagen zu beseitigen Die Vrschlage uber ntwendige Maßnahmen knnen auch Einfluss auf das weitere Vertahren haben Im Jahr 2014 gingen Erhebungsauftrage ern wvn In Fallen tatsachlich Berichte erstattet wurden die der Verbesserung der LebenssItuatin swie der ßefrderung der Legalbewahrung dienen sllten In 676 Fallen 135 'e I waren entweder keine elzieherrschen Maßnahmen IndiZiert der es wurde vn einem Vrschlag Abstand genmmen da Beschuldigte keinen Aufenthaltstitel der keinen festen WhnSitz,n Osterreich hatten In Vielen Fallen wurden dem Gerrcht Jedch zwei der Im Einzelfall sgar drei Vrschlage erstattet Rund 10' der Vrschlage betrafen ein diversinelles Vrgehen wbei hiervn 5 die Vermittlung erner gemeinnutzlgen Leistung 4 die Ve rhangung einer Prbezeit und l' die Durchfuhrung eines Tatausgleichs betrafen In rund 30 der Falle wurde die Betreuung durch die BewallrLlrlgshllfe IVereln eustartl vrgeschlagen rund 2- der Vrschlage umfassten eine EInzeitherap,e bel der W,ener Mannerberatung und Circa 3 der Klienten bedurften eines Antlgewalttrarnlngs In rund 5' der Falle war entweder eine psychiatrische Begutachtung der eine Psychtherapie ntwendig Eine ambulante der statinare DrgentherapIe wurde In rund 3 der Falle angeregt ebens hauflg wurde eine Schul- der Arbeitsweisung empfhlen In 5 der Falle wurde die Weltertuhrung einer bestehenden Auflage vrgeschlagen Die flgende Grafik gibt einen Uberbllck uber den Anfall an Jugenderhebungen,n den letzten acht Jahren Es kann festgehalten werden dass Sich der Arbeitsanfall Im

57 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 57 vn Bereich Jugenderhebungen im Bebachtungszeitraum 2007 bis 2014 um 48% erhöht hat. Anzahl der Erhebungsaufträge an die Wiener Jugendgerichtshilfe Haftentscheidungshilfe Für das Gericht und die Staatsanwaltschaft werden alle Umstände ermittelt, die für die Entscheidung über die Freilassung vn Beschuldigten maßgeblich sein können. Smit trägt die Wiener Jugendgerichtshilfe auch zur Vermeidung der Verkürzung der Untersuchungshaft bei. Bei sämtlichen Jugendlichen und (ab dem zweiten Halbjahr 2015 auch bei sämtlichen jungen Erwachsenen) wird kurz nach deren Einlieferung, spätestens jedch vr der ersten Haftverhandlung eine Haftentscheidungshilfe erstellt und dem Gericht übermittelt. Die Haftentscheidungshilfe enthält eine szialarbeiterische Stellungnahme, welche dem Gericht auch den szialen Empfangsraum der Jugendlichen darlegt. Besnderes Augenmerk wird dabei auf alternative Unterbringungsmöglichkeiten zur Haft, die Tagesstruktur und Freizeitgestaltung gelegt. Gleichzeitig wird mitgeteilt, b und welche Maßnahmen erfrderlich sind, um bestehenden Prblemlagen in dafür geeigneten Einrichtungen (Drgenberatung, Antigewalttraining, psychiatrische Behandlung, eustart, etc.) entgegenzuwirken Vermittlung gemeinnütziger Leistungen Im Auftrag der Staatsanwaltschaft und der Gerichte werden jugendliche Beschuldigte vm allfälligen Verflgungsverzicht nach gemeinnützigen Leistungen ( 201 StPO) in einem ausführlichen Gespräch belehrt. Dabei werden auch die gegenwärtigen Lebensumstände sweit erörtert, um die Eignung der Jugendlichen zur Erbringung der gemeinnützigen Leistung einschätzen zu können. Im Falle der persönlichen

58 58 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 156 Eignung, der Zustimmung der Beschuldigten und deren gesetzlichen Vertretung werden die Jugendlichen zu geeigneten gemeinnützigen Einrichtungen (Pfarren, Kindergärten, PensinistenMuser, achbarschaftszentren, etc) vermittelt. Die gemeinnützige Leistung ist innerhalb einer bestimmten vrgegebenen Frist zu erfüllen. Die Jugendlichen werden während dieser Zeit durch Szialarbeiter in dem Ausmaß betreut, wie dies zur möglichst vllständigen Erbringung der vrgeschriebenen Szialstunden erfrderlich ist. Ebens wird vn den Szialarbeitern regelmäßig Kntakt mit den Einrichtungen gehalten. Der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Gericht ist hinsichtlich Vermittlung, Verlauf und Erbringung der gemeinnützigen Leistung jeweils zu berichten. Im Jahr 2014 wurde die Wiener Jugendgerichtshilfe 290 Mal beauftragt, Jugendliche vm allfälligen Verflgungsverzicht nach gemeinnützigen Leistungen zu belehren und gemeinnützige Leistungen zu vermitteln. Anzahl gemeinnützige r Leistungen im langjährigen Verlauf _Anzahl Die genaue statistische Auswertung der Daten für das Jahr 2014 wird erst in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2015 vrliegen, weil die Jugendlichen für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung ftmals sechs Mnate Zeit haben. 86% aller Vermittelten haben ihre gemeinnützige Leistung pflichtgemäß beendet und die Staatsanwaltschaft ist endgültig vn der Verflgung zurückgetreten. Im Durchschnitt waren im Jahr Stunden, im Jahr Stunden gemeinnützige Leistung zu erbringen Betreuung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Jugenddepartments der Justizanstalt Wien-Jsefstadt Die Wiener Jugendgerichtshilfe ist mit der szialarbeiterischen und psychlgischen Betreuung vn Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen, die im Jugenddepartment der Justizanstalt Wien-Jsefstadt untergebracht sind, betraut.

59 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 59 vn 100 Bel JugendJlchen Haftlmgen we rden am ersten Arbeitstag nach Einlieferung bel Jungen Erwachsenen Innerhalb vn 48 Stunden Zugangsgesprache und ausfuhrllche SzIalanamnesen durchgefuhrt Dabei wird auf den aktuellen psychischen Zustand mgllche Haftreaktinen eventuelle SUIzIdgefahrdung swie auf eine adaquate W hn- und BetreuungssItuatin nach einer Enthaftung grßes Augenmerk gelegt Im Anschluss wird Kntakt mit den Angehrlgen mit betreuenden Einrichtungen mit den Bediensteten der Justizanstalt und bel Bedarf mit dem Gericht aufgenmmen Bel den Jungen Erwachsenen wird In der Regel nur mit deren Elnverstandnls Kntakt mit Angehrlgen gesucht Im Jahr 2014 war die Zahl der Inhaftierten Jugendlichen rucklauflg Es wurden 205 Zugangsgesprache mit Zugangsgesprache mit Jungen Erwachsenen gefuhrt und Jungen Erwachsenen Jugendlichen und 370 Die weitere Betreuung Ist an den Bedurfnlssen der Insassen und der aktuellen HaftsItuatin rientiert Angebten werden regelmaßlge Elnzelbetreuungen Intenslvbetreuungen und KrIseninterventinen Auch diverse Gruppenangebte stehen zur Verfugung Ebenfalls erflgt die Vermittlung zu Internen Schulungs- und AusbIldungsmaßnahmen swre zu ntwendigen Therapren Regelmaßlger Kntakt zur Familie Wild durch Angehrlgengesprache gewahrleistet Zur Aufarbeltung vn familiaren Prblem lagen werden mit den Insassen und den Angehrrgen SzIalbesuche rganisiert und mderiert Im Haftbereich wurden Betreuungsgesprache durchgefuhrt Trtz der nledrrgeren Insassenzahlen In Haft stieg die Zahl der Haftbetreuungen deutlich I. narnllch vn rrn Jahr 2013 dies Wild auf die Bedurftlgkelt der Insassen zuruckgefuhrtl Die W,ener JugendgerIchtshilfe rganisiert Betreuungsangebte zur WIssensvermittlung Infrmatinsveranstaltungen der Freizeitangebte die den Haftalltag erleichtern Auch Gruppenausgange werden In Zusammenarbeit mit den Bediensteten der Justizanstalt Wlen-Jsefstadt besprchen und durctlgefuhrt Insgesamt wurden vn der \ lener Jugendgerrchtshllfe 55 SzIalbesuche bel Jugendlichen und 16 bel den Jungen Erwachsenen rganisiert und durchgefuhrt Im Jahr 2014 wurden Insgesamt 91 GruppensItzungen vn der \:V,ener JugendgerichtshIlfe durchgefuhrt 45 Antigewalttrainings 31 Abteilungsgruppen 5 Alltagstrainings 6 Madchen-Cafes und 4 Sexualpaaagglk-Wrkshps Die Mitarbeiter der W,ener Jugendgerrchtshllfe haben an den vn eustart rganisierten SzIalnetzknferenzen swhl bel der Vrbereitung als auch In der Durchfuhrung mltgewrrkt Auf Initiative der Vllzugsdrrektln finden seit dem zweiten Halbjahr 2014 wchentllch Videknferenzen ZWischen dem Jugenddepartement der Justizanstalt Wlen-Jsefstadt und der Justizanstalt Gerasdrf statt Fur das Jahr 2015 Ist geplant mehr Gruppen fur die mannlichen lungen Erwachsenen anzubieten Im Gegensatz zu den mannlichen jugendlichen Insassen denen ein grßes Freizeitangebt zur Verfugung steht Sind die 1l1annllchen Jungen Erwachsenen In dieser HinSicht nach wie vr benachteiligt

60 60 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 6.3 JUGEDGERICHTSHILFE I DE ADERE BUDESLÄDER In den anderen Bundeslandern werden die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe vn den Jugendwhlfahrtstragern In Vrarlberg auch vn EUSTART wahrgenmmen dies allerdings reginal unterschiedlich und Im Allgemeinen blß In sachlich und persnllch Inur Jugendliche) elngeschranktem Umfang Wie auch Im Abschlussbericht Untersuchungshaft fur Jugendliche - Ve rmeidung Verkurzung VilzIehung des Runden Tisches vm Oktber 2013 empfhlen beabsichtigt das Bundesmlnlstenum fur JUStiZ dafur Srge zu tragen dass die Jugendgerichtshilfe - Jedenfalls die ben 16 1) unter 1 bis 3 angefuhrten Aufgaben - bundesweit vn einer Einrichtung der JUStiZ wahrgenmmen wird dazu sll die bereits bestehende Struktur der Famillengenchtshllfe genutzt werden Dieses Vrhaben sll Im Jahr 2015 verwirklicht werden

61 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 61 vn 100,, 7 DIE WIEDERVERURTEILU GSSTATISTIK 2007 wurde In der Gerichtlichen Kriminalstatistik der Statistik der rechtskraftlgen Verurteilungen erstmals eine V'Jlederverurteilungsstatlstlk vertfentllcht Sie schließt nach der mehrjahrlgen Unterbrechung der 1991 elngefuhrten und 2002 eingestellten Ruckfallstatistik eine Lucke der Justizstatistik Der I,ederverurteilungsstatlstlk liegt - wie der Gerichtlichen Krllllinaistatlstik allgemein das Strafregister zugrunde In welches alle rechtskraftlgen Verurteilungen eingetragen werden und bis zur Tilgung und autmatischen Lschung aus dem Register eingetragen bleiben Die Tilgung erflgt 1111 Allgemeinen nicht vr Ablauf vn funf Jahren nach dem Vllzug der Strafe und nur unter der Vraussetzung dass es In diesem Zeitraum zu keiner weiteren Verur1ellung kmmt Das Strafregister enthalt u a verfahrensrelevante Infrmatinen zur Persn des/r Verurteilten (Alter Geschlecht Staatsburgerschaft l zu ungetllgten Vrstrafen zu den Delikten zu den ausgesprchenen Strafen zum Gerrchtssprengel In welchem das Urteil ausgesprchen wurde swie bestimmte Daten zum Vllzug der Strafen Die neue WIederverurteilungsstatistik nutzt diese Infrmatinen besser als die selnerzertlge Ruckfallstatistik Die DifferenZierung nach Persnenmerkmalen Ist feiner {erstmals werden nun Geschlecht und atinalitat ausgewertetl Oie Erfassung vn Vrstrafen und Sanktinen der Ausgangsverurteilung Ist um Vieles detaillierter {es werden auch teilbedingte Strafen Maßnahmen und alle Frmen des Straferlasses beruckslchtlgtl Die Darstellung der Delikte ISt derzeit nch elngeschrankt auf das fuhrende Delikt (d h strafsatzbestlrllrllende rm Im f-alle mehrerer einer Verurteilung zugrunde liegender Delikte I Die Reglnallslerung reicht bis auf die Ebene der Landesgerrchtssprengel Die WIederverurteilung Wird swhl nach GeschWindigkeit Hauflgkelt E,nschlaglgke,t! I S des gleichen fuhrenden Delikts bzw eines Delikts aus der gleichen Gruppe ) als auch nach der schwersten Sanktin aufgegliedert eu Ist ferner die einheitliche Bebachtungs- blw R,slkperrde fur Verurteilte swie Haftentlassene (wahrend fruher das VerurteIlungsjahr ausschlaggebend war und bel langeren Freiheitsstrafen die Bebachtungszelt mehr der weniger In Haft verbracht wurde) Wie In den S,cherheltsberrchten der vergangenen Jahre werden nun auszugsweise Daten der aktuellen VI,ederverurtellungsstatlstlk fur den Bebachtungszeitraum prasentlert Die Grundgesamtheit der In der V'Jlederverurtellungsstatlstlk erfassten Persnen Sind alle I. rll it Ausnahme zu einer unbedingten F relheltsstrafel Ansta Itsu nterbrrng u ng) rechtsk raftlg Veru rtellten el nes J atlres (111 diesem Fall des Jahrgangs 2010) swie alle Im sei ben Jahr aus unbedingten Freiheitsstrafen der vrbeugenden Maßnahmen Entlassenen. - Diese Persnen I,' E I'''':f,' "al e" "ar' " es Zu' ;ra der- e, se T 'jl.r, ", ::.r' E''':'3 :j _,T' "j e'l,p' Se,\ e" ';Jt;' " a " 02" J' d er \,\lle,jerverun:e ILJ ""'ssta: s:,. e ' l'er', St'afrf', ji'"tt-".. "[_-_'I"';t:"" [J,t, Be, E-" JSSef'e",:H.S e' be,j,'l'jte'1 F'elre tss:rafe" "aci -l.3a ;", t:s :',,'1'1 J. Si( ;H,... ',_1,1,J'-, : 1--"':_ f," S r'e'l Cr "r'--,e'".jas 1 l rre s,jatu"'l l;n,j ri,;:: hi.jas EI'! assul'sd3lrl t.e rl,'::: " :::' r 1...,:]1 '.\ tl ;;, t',r' t"" R_" -) r.a:: r' td'-' 1S",:e :rj,," i l.'l r' a )_,r""lal e '1... :ah' '-e',.(,jrzt ',. I':J die \')leer,.-erl. r:ejl:.n' :jsql.::,f' f'l... ac, t.r':pr S013tZe' "isst

62 62 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) werden uber einen festgelegten Zeitraum hinsichtlich neuerlicher Verurteilungen bebachtet B,s zum Berichtsjahr 2013 iausgangsjahr 2009) erstreckte sich der Bebachtungszeltraulll uber funf Kalenderjahre Ab dem Berichtsjahr 2014 lausgangsjahr 201 O! wird jede Persn Individuell uber vier Jahre bebachtet Die I'/Iederverurteilungsstatlstlk wird In der Offentllchkelt ft fa lschllch als Ruckfallstatistik bezeichnet Sie erfasst jedch nur evident gewrdene zur Anzeige gebrachte gerichtlich verflgte und sanktinierte Straftaten icht bekannt gewrdene Straftaten unaufg eklarte Straftaten emd Straftaten bel denen vn Staatsanwaltschaft der Gericht das Verfahren eingestellt der - etwa nach DiverSin VerflgungsvefZlcht geleistet wird bleiben In der WIederverurteilungsstatistik unberuckslchtlgt Dasselbe gilt fur Verurteilungen vr ausland Ischen Gerichten Beim Vergleich vn V'! led erverurteilungsquten nach Persnen kategrien Deliktsgruppen der GerIchtssprengeln Ill USS bedacht werden dass es hinsichtlich der Anzelge und Verflgungspraktiken grße Unterschiede gibt Die \lv,ederverurteilungsstatlstlk,nfrmiert de fact uber Verurteilungs der JustizkarrIeren vn Persnen Sie zeigt b Verurteilte bereits vrbestraft sind und neuerlich verurteilt werden b es bel einer singularen Verurteilung bleibt der zu einer Serie vn Verurteilungen kolllmt Die WIederverurteilung verweist auf fe hlende bzw gerichtlich verneinte Legalbewahrung Sie IndiZiert damit swhl das R,s,k vn Persnengruppen mit Strafgesetz und JUStiZ wiederhlt In Knflikt zu geraten als auch einen spezlalpraventlven Misserflg der bisherigen Interventinen Mit dem Berichtsjahr 2012 kam es zu technischen Anderungen der WIederverurteilungsstatistik Seit dem SIcherheitsberIcht werden nachtragliche Verurteilungen wegen einer zu elnelll fruheren Zeitpunkt begangenen Tat die gemeinsam mit anderen Verfehlungen hatte verurteilt werden knnen aus der WIederverurteilungsstatistik herausgerechnet Inachtragllche Verurteilungen mit der hne Zusatzstrafe nach StGBI da die WIederverurteilungsstatistik das Fehlverhalten nach einer Verurteilung darzustellen versucht Zu den Einzelheiten dieser technischen Anderungen In der WIederverurteilungsstatistik wird auf den SIcherheitsberIcht 2012 S 130 verwiesen Mit dem BerichtSjahr 2014 wurde der Bebachtungszeltraulll vn WIederverurteilungen geandert sdass der Zeitraum In dem eine Persn hlfls,chtl,ch neuerlicher Verurteilungen bebachtet wird fur alle gleich lang ISt Bisher wurden alle Persnen uber funf Kalenderjahre bebachtet Abllanglg VOIll Zeitpunkt der Verurteilung bzw Entlassung Im Ausgangsjahr erstreckte sich der Analysezeltraulll SOllllt uber mindestens vier und maximal funf Jahre Erstmals Ill it delll BerichtSjahr 2014 IBebachtungszeltraum = Khrte Wird jede Persn IndiViduell uber vier Jahre betrachtet Weitere technische Anderungen Im BerichtSjahr 2014 betreffen die Definitin der Khrte Es wurden PraZlslerungen vrgenmmen um dem Knzept dass nur Persnen In Freiheit hinsichtlich einer WIederverurteilung bebachtet werden gerecht zu werden Zum einen wurden Persnen aus der Khrte ausgeschlssen die zwar eine urtellsmaßlge Entlassung Im Ausgangsjahr hatten zu diesem Zeitpunkt

63 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 63 vn aber nch weitere unbedingte Haftstrafen wurden nachträgliche Verurteilungen in berücksichtigt. Wiedcncrurtcilungsqulcn verbüßen mussten. 99 Zum anderen der Ausgangsmasse nicht mehr Vn den im Jahr 2010 verurteilten der aus einer Freiheitsstrafe bzw. dem Maßnahmenvllzug entlassenen Persnen lco wurden über den individuellen Bebachtungszeitraum vn vier Jahren Persnen wiederverurteilt, das entspricht einer Wiederverurteilungsqute vn 34,1% (Wiederverurteilungsqute : 37,4% 101 ). Die überwiegende Mehrheit der Verurteilten bzw. Entlassenen wurde in diesem vierjährigen Zeitraum smit nicht wiederverurteilt. Die Wiederverurteilungsquten unterscheiden sich für verschiedene Persnengruppen und liegen bei Männern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Österreichern und Vrbestraften höher. Im Jahr 2010 rechtskräftig Verurteilte swie aus Haft bzw. Maßnahmenvllzug entlassene Persnen nach Wiederverurteiluna innerhalb vn vier Jahren Mertuna.. Verurtellterf EntlaMener 2010 Verurteilte! Ohne Mit EntlnHne 2010 WIederverurteIluna Wlederverurtelluna lnsesamt Anzahl Anzahl % Anzahl % ,9% ,1% Manner ,4% ,6% Frauen ,0% ,0% Juaendllche ,2% ,8% JunQe Erwachsene ,5% ,5% Erwachsene ,4% ,6% '' Inlander ,7% ,3% Auslander ,6% ,4% dar EU-Buraer ,6% ,4% dar aus DrIttstaaten ,1% ,9% Quelle Statistik Austrla Gerichtliche Krlmlnalstatlst.k Die höheren Wiederverurteilungsquten bei Jugendlichen sind im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass bei ihnen Verurteilungen in höherem Maße vermieden und als ultima rati eingesetzt werden: 2010 etwa entfielen auf zehn Strafanzeigen gegen Erwachsene in etwa 1,7, auf zehn Anzeigen gegen Jugendliche hingegen nur eine Verurteilung, Dies führt zu einer sehr selektiven Ppulatin im Ausgangsjahr, bei der höhere Wiederverurteilungsquten zu erwarten sind. Die niedrigeren Werte bei Ausländern ergeben sich aus der häufigen Aufenthaltsbeendigung nach einer Verurteilung in Österreich... Im Strafregister gibt es be. den Strafvllzugsmeldungen keme Infrmatin daruber, b die Persn mit Vllzug der Strafe In Haft bleibt der m die Freiheit entlassen Wird "'0 Diese Zahl weicht vn den Verurteilten nach der Gerichtlichen Krlmmalstabshk ab, weil In der WIederverurte.lungsstatlstlk mehrmals In einem Jahr verurteilte Persnen emfach gezahlt werden Flgeverurteilungen Im selben Jahr werden als WIederverurteilungen gezahlt '0' Knzeptuelle und technische Änderungen fljhrten zu emem Zeitreihenbruch In der Wiederverurteilungsstatistik Siehe dazu die Erlauterungen m der der Emleltung zu Kapitel Persnen sind staatenls bzw Ist Ihre Staatsangehörigkeit unbekannt der ungeklart

64 64 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) VERURTEILUGSKARRIERE Die Wiederverurteilungsstatistik ermöglicht die Berücksichtigung vn Vrstrafen und Wiederverurteilungen und damit vn Verläufen und.justiz-karrieren" über einen längeren Zeitraum. Es zeigt sich, dass die Mehrheit der verurteilten Persnen nur punktuell mit der Strafjustiz in Kntakt kmmt. eine kleinere Gruppe hingegen wiederhlt. Die flgende Abbildung veranschaulicht, dass 42,4% der im Jahr 2010 Verurteilten bzw. Entlassenen eine Vrstrafe aufweisen 103. Die Wiederverurteilungsqute der Persnen hne Vrverurteilung ist geringer als die Qute der Vrbestraften. Vn insgesamt Wiederverurteilten kmmen fast zwei Drittel aus der Gruppe der Vrbestraften, nur etwa ein Drittel hat keine Vrverurteilung. Vrstrafen und Wiederverurteilungen, "Karrieremuster" Verurteilter Vrstrafenbelastung und Wiederverurteilung 58% 44% nicht vrbestraft - nicht wiederverurteilt 13% nicht vrbestraft - wiederverurteilt. vrbestraft - wiederverurteilt 42%.vrbestraft - nicht wiederverurteilt 2010 Verurteilte bzw. Entlassene hne/mit Vrstrafe icht -/Wiederveru rtellte innerhalb vn vier Jahren Quelle Statistik Austna. Genchthche Knmlnalstallstlk 2014 Die Mehrheit der Verurteilten bzw. Entlassenen im Ausgangsjahr 2010 war, wie schn in den Vrjahren, nicht vrbestraft (57,6%). 76,7% dieser Gruppe blieben hne Flgeverurteilung. Bei ihnen kam es als über den langen Zeitraum, den man bei Berücksichtigung der Vrstrafenbelastung überblickt, nur zu einer einzigen Verurteilung. Vn jenen Persnen, die schn vr der Verurteilung bzw. Entlassung 2010 vrbestraft waren, wurde etwas weniger als die Hälfte wiederverurteilt: Vrbestrafte wurden zu 48,8%, slche mit Strafhafterfahrung zu 52,4%, und damit mehr als dppelt s ft wiederverurteilt wie icht-vrbestrafte. 51,2% der vrbestraften Verurteilten schafften aber auch den.ausstieg" und blieben hne weitere Verurteilung bis zum Ende des individuellen Bebachtungszeitraums vn vier Jahren. 103 Bel den Entlassenen zahlt die Vrstrafenbelastung bei der Anlassverurteilung

65 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 65 vn Im Jahr 2010 rechtskräftig Verurteilte swie aus Haft bzw. Maßnahmenvllzug entlassene Persnen nach Vrstrafen und Wiederverurteilungen innerhalb vn vier Jahren Vratnhn Verurteilte" Ena VerurteIltM Ohne Mit EntI.. une 2010 WJederyerurtelluna WJederyerurtellung Anzahl Anzahl '" Anzahl '" icht vrbestraft % % Vrbestraft % % darunter mit Hafterfahruna % % Quelle Stahstlk Austna. Genchtllche Knmmalstatlstlk FORM DER WIEDERVERURTEILUG Über die Hälfte der Wiederverurteilten wurde im Bebachtungszeitraum einmal wiederverurteilt. Ein gutes Drittel wurde zwei bis drei Mal verurteilt und 4,2% wurden vier Mal und öfter wieder verurteilt. Die Frequenz der Wiederverurteilungen ist bei Frauen gegenüber Männern, bei Erwachsenen im Vergleich zu Jüngeren, bei Ausländern swie bei icht Vrbestraften geringer. Über zwei Drittel (67,1 %) der Wiederverurteilten wurden bereits innerhalb vn zwei Jahren wiederverurteilt. Die Geschwindigkeit der Wiederverurteilungen ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, bei Ausländern swie bei Vrbestraften höher. Bei Frauen, Ausländern und icht-vrbestraften bleiben die Wiederverurteilungen eher im einschlägigen Bereich, während Männer, Österreicher und Vrbestrafte öfter auch wegen anderen Delikten wiederverurteilt werden. ach Altersgruppen sind keine größeren Unterschiede festzustellen.

66 66 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 164 Wiederverurteilte Persnen nach Freguenz. Geschwindigkeit und "Einschlägigkeit" der Wiederverurteilun Mertunale WIederverurtel1t Anzahl Insgesamt. Manner Frauen Jugendliche % Selbe und Innemalb vn mehr 21"h"",, Anzahl % Anzahl % Anzahl % Iunge Anzahl Erwachsene Inlander % Anzahl % Anzahl _ 87J_ % Anzahl % 64 4, 321) Auslander I icht Anzahl Vrbestraft % , Anzahl % rl"r"nt.. r mit Anzahl % , Quelle AIIt"", Ge"... "",... "" "" I, 2014 Die flgende Abbildung illustriert die.einschlägigkeit" der Wiederverurteilungen. gegliedert nach Deliktsgruppen. Sie zeigt. b jemand im Jahr 2010 und bei zumindest einer der Wiederverurteilungen im Zeitraum vn vier Jahren im Sinne der gleichen Deliktsgruppe verurteilt wurde.104 In der Abbildung werden zum einen jene Dehktsberelche dargestellt, in denen es besnders Viele Verurteilungen gibt. Zum anderen wurden Delikte gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Auswertung miteinbezgen, weil diese gerade in Hinblick auf den.einschlägigen Rückfall" vn besnderem Interesse sind. Berechnet wurde zum einen die allgemeine Wiederverurteilungsqute, die zeigt, wie viele Persnen in den jeweiligen Deliktsgruppen überhaupt wiederverurteilt wurden, egal welches Delikt strafsatzbestimmend war. Vermögens- und Suchtmitteldelinquente werden mit 35,2 bzw. 40,3% am öftesten wiederverurteilt. Die zweite, tiefer liegende Kurve stellt zum anderen den s genannten.einschlägigen Rückfall" in der jeweiligen Dehktsgruppe dar. Dessen Qute ist bei Vermögens- und Drgendelinquenten am höchsten. Besnders deutlich ist der Unterschied zwischen allgemeiner und einschlägiger Wiederverurteilungsqute bei Sexualstraftätern. Insgesamt 12,6% der Sexualstraftäter wurden innerhalb vn vier Jahren wiederverurteilt. Jedch waren nur bei 3.8% erneut Sexualdelikte strafsatzbestimmend ,QI Die WIederverurteilungsstatistik arbeitet mit dem s genannten.führenden Dellkr, d h dass bei einer Verurteilung wegen unterschiedlicher Straftaten nur das Delikt mit dem schwersten Strafrahmen In der Statistik beruckslchtlgt Wird

67 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 67 vn ("Einschlägige") Wiederverurteilungsquten tür ausgewählte Dellkt.gruppen % % 30% % % fremdes Vermögen LeIb & Leben Suchtmittelgesetz sexuelle Integntät 0% _VerurteIlte/Entlassene 2010 WV-Qute "einschlägige" WV-Qute 7.3 SAKTIO UD WIEDERVERURTEILUG Wiederverurteilungsquten liegen ums höher und die bei der Wiederverurteilung verhängten Sanktinen sind ums schwerer, je strenger die Ausgangssanktin im Jahr 2010 war. Wie in Tabelle und Abbildung dargestellt, sinkt der Anteil der Persnen hne Flgeverurteilung tendenziell mit der Schwere der Ausgangssanktin. Knapp drei Viertel (75,3%) derer, die 2010 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wrden waren, wurden nicht erneut gerichtlich verurteilt; kam es zu einer Wiederverurteilung, wurde nur eine Minderheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, 53,0% erhielten auch bei der Wiederverurteilung ausschließlich eine Geldstrafe. Anders bei denen, die 2010 aus einer unbedingten Haftstrafe entlassen wurden: nur 53,3% blieben hne Wiederverurteilung. Sfern diese Persnen wiederverurteilt wurden, wurde über sie in der Regel (zu 77, 1%) wieder eine unbedingte der teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Auffallend wenige Wiederverurteilungen gibt es bei der Kmbinatin einer unbedingten Geldstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß 43a Abs. 2 StGB swie nach teilbedingten Freiheitsstrafen gemäß 43a Abs. 3 und 4 StGB. Weit unter dem Durchschnitt liegen die Wiederverurteilungsquten nach Entlassung aus dem Maßnahmenvllzug an geistig abnrmen Straftätern nach 21 Abs. 2 StGB und nach 21 Abs. 1 StGB.

68 68 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 166 Sanktinen Verurteilter/Entlassener im Jahr 2010 nach Wiederverurteilung innerhalb vn vier Jahren und Sanktin der (schwersten) Wiederverurteilunq Auagangutrafe der VerurtelltenlEntIa.unen 2010 Insgesamt Geldstrafen, davn bedingt teilbedingt ( 43a Abs unbedingt 1 StGB) unbedingte GS, bedingte FS ( 43a Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafen, davn bedingt teilbedingt ( 43a Abs. 3/4 StGB) unbedingt Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % Anzahl % 1! j f ,9 34, ,4 32, ,6 26, ,3 35, ,7 31, ,1 34, ,6 32, ,1 27, ,3 Quelle Statistik Austna, Genchtllche Knmlnalstatlstlk ,7 darunter Sanktin , C), Öl., dl> u. e 5.., u.! ,2 21,5 33, ,3 38,4 37,1 23, ,0 52,0 31, ,5 53,0 28,3 18, ,1 34,4 39,0 25, , ,1 11,5 31,0 56, ,1 14,7 41,9 42, ,2 8,3 18,3 71, ,0 6,6 14,9 77, 1 Wiederverurteilungsquten unterscheiden sich auch nach dem Mdus der Entlassung aus dem Gefängnis. Persnen, die aus Freiheitsstrafen erst zum urteilsmäßigen Zeitpunkt entlassen wurden. werden häufiger wiederverurteilt als jene. die nach 46 StGB bedingt entlassen wurden. ch seltener werden Persnen wiederverurteilt, denen eine schn ausgesprchene unbedingte Haftstrafe bzw. der Rest einer Strafe nachgesehen wurde (etwa nach 40 SMG): In dieser Gruppe beträgt die Wiederverurteilungsqute 33,7%. 05 Bei den Wiederverurteilungen werden teilbed.ngte Strafen mit Ihrem Jeweils.schwereren Anteil gezahlt, als eine teil bedingte Geldstrafe nach 43a Abs. 1 StGB zu den unbedingten Geldstrafen, eine tellbedingte Strafe nach 43a Abs. 2 StGB zu den bedingten Freiheitsstrafen und teilbedingte Freiheitsstrafen nach 43a Abs. 3 und 4 StGB zu den unbedingten Freiheitsstrafen

69 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 69 vn Wiederverurteilungsqute nach Entlassungsmdus (Entlassung aus der Freiheitsstrafe) 100% 80% 60%. hne Wiederverurteilung 40% 20%. mit Wiederverurteilung 0% Entlassung zum im Urteil ausgesprchenen Zeitpunkt (n=2.078) bedingt entlassen nach 46 5tGB (n=1.739) bedingt nachgesehen (n=552) QueUe Statistik Austna. Genchtllche Knmlnalstatlstk REGIOALER VERGLEICH Die Wiederverurteilungsqute in der Wiederverurteilungsstatistik 2014 schwankt unter den OLG-Sprengeln zwischen 30,3% (Wien) und 37,9% (Graz). Die Wiederverurteilungsqute im OLG-Sprengel Innsbruck (35,8%) liegt ebens wie im Sprengel Linz (36,4%) zwischen den Quten der anderen beiden Sprengel. Die Wiederverurteilungsquten unterscheiden sich jedch weit weniger stark als die reginale Strafenpraxis (siehe Kapitel 3.4.3). Innerhalb der OLG-Sprengel zeigen sich zum Teil nch größere Unterschiede als zwischen diesen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Wiederverurteilungsqute bei Inländern größer ist als bei Ausländern. Durch den höheren Anteil vn icht-osterreichern unter den in Wien Verurteilten ist die Wiederverurteilungsqute in Wien niedriger. Dadurch erklärt sich ein Teil der reginalen Unterschiede. Ein weiterer Einflussfaktr ist, dass sich die vier OLG-Sprengel nicht nur in der "Strenge" der gerichtlichen Strafen, sndern auch in ihrer Anwendung der Diversin unterscheiden. Betrachtet man die Verfahrenserledigungen durch Staatsanwaltschaften und Gerichte als Gesamtheit, s ist man in den Sprengeln Innsbruck und Linz bei Anwendung der Diversin grßzügiger '06. Drt überwiegt die Zahl der diversineil erledigten Fälle die Zahl der Verurteilungen wesentlich stärker als in Wien der Graz. Das hat Auswirkungen auf die Ppulatin, die gerichtlich verurteilt wird. Denn drt, w ein größerer Teil der Straftäter ein Diversinsangebt bekmmt, verbleiben unter den gerichtlich Sanktinierten jene Persnen, die vergleichsweise hch belastet sind und ein höheres Rückfallrisik haben. Daher ist in Sprengeln mit hhen "Diversinsquten" gleichzeitig mit höheren Wiederverurteilungsquten zu rechnen. '00 Vgl die Tabelle zu den Verfahrenserledlgungen In den OStAlOLG-Sprengeln In KapItel 1 24

70 70 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 168 Wiederverurteilunaen nach Gerichtssrenaeln Gerlc:htMp Verurtelbl ElrtIlIHne 2010 Anzahl Ohne Wleclerwerurt.Uung Anzahl % Mit Wlederverurt.llung Anzahl Insgesamt ,9% ,1% OlG Wien, davn ,7% ,3% LG W,en ,0% ,0% LG E,senstadt ,2% 20,8'10 LG Krneuburg ,5' ,5'10 LG Krems a d Dnau ,4' ,6'10 LG St POlten ,3' ,7% LG W,ener eustadt ,5' ,5% 765 OlG Graz, davn ,1% ,9% LG Graz ,8% ,2'10 LG Leben ,0'10 32,0'10 LG Klagenfurt ,0% ,0% 963 OlG linz, davn ,6'/ ,4% LG L,nz ,5' ,5'10 LG RIed Im Innkrels ' ,7'10 LG Steyr ,2% ,8% LG Wels ,4% ,6'10 LG Salzburg ,8' ,2'10 OlG Innsbruck, davn ,192 64,2'10 1,777 35,8% LG Innsbruck ,0' '10 LG Feldklrch ,0' Quelle StatIstIk Austra Gerchtllche Krmlnalstatlstlk % 40,0' WIEDERVERURTEILUGE IM ZEITVERGLEICH Während der Vergleich mit Werten aus der früheren "Rückfallstatistik" swhl inflge veränderter Messwerte als auch inflge der durch das "Diversinspaket" (BGB!. I r. 55/1999) veränderten strafrechtlichen Grundlagen prblematisch ist, ist ein Vergleich der Wiederverurteilungsstatistiken ab dem Ausgangsjahr (Khrte) 2003 möglich. Allerdings sind bei der Analyse der Zeitreihe die Zeitreihenbrüche inflge technischer und knzeptineller Änderungen zu den Ausgangsjahren 2008 und 2010 zu beachten. ähere Infrmatinen dazu sind in der Einleitung zu diesem Kapitel zu finden. Die Wiederverurteilungsqute ist über die Jahre hinweg sehr knstant und schwankte in den Jahren 2003 bis 2009 zwischen 37,4 und 38,1%. Aufgrund der inhaltlichen Änderung der Wiederverurteilungsstatistik mit Khrte individueller Bebachtungszeitraum vn vier Jahren hinsichtlich einer Wiederverurteilung - ist die Wiederverurteilungsqute stark zurückgegangen. Ohne Berechnungsumstellung wäre die Wiederverurteilungsqute für die Khrte 2010 im Vrjahresvergleich dem Trend der letzten Jahre flgend nur leicht rückläufig.

71 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 71 vn Entwickluna der Wiederverurteilunasaute KhrW Wlederverurtelluna-qute % % % % J y _ % % _ % Quelle Statistik Austna. Genchtllche Knmlnalstatlstlk - BIs 2009 Bebachtungszeitraum vn funf Kalenderjahren. ab 2010 individueller Bebachtungszeitraum vn vier Jahren

72 72 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) GESETZGEBERISCHE TÄTIGKEIT IM KRIMIALRECHT 8.1 BEKÄMPFUG DER WIRTSCHAFTSKRIMIALITÄT, DER KORRUPTIO UD DER ORGAISIERTE KRIMIALITÄT Wirtschaftskriminalität und Krruptin fügen dem Staat, aber auch einzelnen Bürgern erheblichen Schaden zu. Die durch ft besnders raffinierte Verbrechen dieser Art verursachten grßen materiellen Verluste des Staates, vn Körperschaften, einzelnen Unternehmungen der Privaten sind nicht die einzigen Flgen slcher Straftaten, vielmehr beeinträchtigt gerade dieser Bereich der Kriminalität das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung, wenn der Eindruck entstehen sllte, dass Wirtschaftsstraftätern nicht mit der gebtenen Entschiedenheit entgegen getreten wird. Auch die rganisierte Kriminalität verursacht enrmen vlkswirtschaftlichen Schaden. Dabei stellt die durch frtgesetzte Begehung vn schweren Straftaten bewirkte, zum Teil erhebliche Kapitalansammlung bei verbrecherischen Persnen verflechtungen eine besndere Gefahr dar, weil dieses Vermögen in vielen Fällen den Ausgangspunkt für neue schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimensin bildet. Als Strategien gegen rganisierte Kriminalität wurden einerseits Organisatinsdelikte ( 278a StGB - Kriminelle Organisatin) geschaffen, um dem arbeitsteiligen Vrgehen vn Straftätern das Handwerk zu legen. Andererseits sllen die finanziellen Grundlagen für Verbrechen durch spezifische Maßnahmen entzgen werden, knkret durch vermögensrechtliche Anrdnungen ( 19a ff StGB - Knfiskatin und Verfall, vrmals Abschöpfung der Bereicherung), swie durch Ausbau des vermögensbezgenen achtatenstrafrechts ( 165 StGB Geldwäscherei). Die Delikte, die unter dem Begriff Organisierte Kriminalität in erster Linie verflgt und bekämpft werden, sind Drgendelikte, Schlepperei, Menschenhandel, Geldfälschung, Betrug und Krruptin. Wirtschaftskriminalität und Organisierte Kriminalität sind dabei ft eng miteinander verknüpft, sdass eine gemeinsame Darstellung der beiden Thematiken zweckmäßig ist. Der Ausbau der Strafbestimmungen und Sanktinen im Bereich des Krruptinsund Wirtschaftsstrafrechtes swie gegen die Organisierte Kriminalität war daher beginnend mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987 einer der Schwerpunkte der laufenden Anpassung des Strafrechts an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen (siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung, Sicherheitsbericht 2012, Teil des BMJ, 143). Für das Jahr 2014 sind flgende legislative und andere Maßnahmen zu nennen: a) eben der durchaus Erflge verzeichnenden Krnzeugenreglung als wichtige Möglichkeit der Bekämpfung vn Kriminalität steht seit bei der WKStA ein speziell für Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Krruptinsdelikte geeignetes Hinweisgebersystem als internetbasiertes annymes Anzeigesystem zur Verfügung. Dieses vn der Business Keeper AG entwickelte und vertriebene BKMS -System ermöglicht einerseits dem

73 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 73 vn Hinweisgeber eine annyme Meldung hinsichtlich des Verdachts vn Straftaten im grundsätzlichen Zuständigkeitsbereich der WKStA nach 20a StPO, andererseits erlaubt es aber auch der Ermittlungsbehörde, beim Hinweisgeber unter Wahrung seiner Annymität nachzufragen, um den Wert der Hinweise zu bjektivieren. Slche bjektivierten Meldungen stellen Ermittlungsansätze dar bzw. sind als Vraussetzung eines knkreten Verdachts für die Einleitung eines Strafverfahrens zu begreifen. Jene Meldungen, die zwar innerhalb der gesetzten Schwerpunkte nach 20a StPO, jedch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der WKStA lagen (insbesndere aufgrund der Schadenshöhe), wurden der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft der Finanzbehörde weitergeleitet. Zum Stichtag sind Meldungen über das System eingegangen, davn wurde in Fällen ein Pstfach eröffnet. Mit Stichtag gliedern sich die Fälle wie flgt: AU8Weftuna Anzahl % Erfasste Meldungen Substratlse MeldunClen Kein ErmlttlungsansatzJAnfangsverdacht Meldungen zu bekannten Sachverhalten hne euerunclen Einstellungen eingeleiteter Ermlttlungsverfahren Diversinen durch StA der Gericht Schuldspruche Freispruche Abbrechungen/snstlge Ergebnisse Zustandlgkelt F manzamt Zust3ndlgkelt snstiger BehOrden Offenes VerfahrensergebnIs Zum Stichtag wurden 298 Ermittlungsverfahren eingeleitet (davn wurde in sechs Fällen Anklage erhben), in 26 Fällen ergaben sich Hinweise für bereits laufende Ermittlungen (eine Anklage). b) Die Richtlinie 2014/42/EU des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 3.April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung vn Erträgen aus Straftaten in der EU wurde am 29. April 2014 im Amtsblatt veröffentlicht (L 2014/127, 39). Auf Grund eines Fehlers betreffend das Umsetzungsdatum in Art. 12 und 13 wurde am 13. Mai 2014 ein Krrigendum veröffentlicht. Dementsprechend ist die RL bis 4. Oktber 2016 umzusetzen. Umsetzungsmaßnahmen erflgten mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, das im Juli 2015 beschlssen wurde. Die Richtlinie 2014/62/EU des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Eur und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates wurde am 21. Mai 2014 im Amtsblatt veröffentlicht (L 2014/1 51, 1). Die Umsetzungsfrist läuft bis 23. Mai

74 74 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 2016 Die Richtlinie zielt vr allem auf die Harmnlslerung des materiellen Strafrechts ab CI Umsetzungsmaßnahmen erflgten mit dem Strafrechtsanderungsgesetz das Im Juli beschlssen wurde d I Am 3 Februar 2014 wurde der erste Krruptinsbekämpfungsbericht der Eurpalscher KmmiSSin verffentllcllt der einen allgemeinen Tell und Landerkapltel enthalt In Osterreich bedarf es nach Auffassung der Eurpalschen KmmiSSin In Bezug auf flgende Aspekte weiterer Anstrengungen Gewahrleistung der ntwendigen Kapazltaten der WKStA zur Behandlung vcn In- und Auslandskrruptin PrrrlSlerung der Untersuchung und Verflgung vn Auslandsbestechungsfallen Ausarbeitung vn Leitlinien fur Staatsanwalte In denen klargestellt wrrd dass die Strafverflgung vn Auslandsbestechung nicht dwcll natinale wirtschaftliche Interessen behindert werden darf Anhebung der Geldbußen fur Jurrstlsche Persnen damit die Sanktinen wrrksam verhaltnlsmaßlg und abschreckend Sind Verbesserung des Verfa hrens fur den Zugang zu Bankkntendaten bel Krruptinsverdacht Strafverflgungsbehrden sllten zugig Daten erhalten wenn Schwere und Bedeutung des betreffenden F alles dies erfrdern Elnfuhrung eines wrrksamen KntrJlmechanlsmus zur Prufung der Vermgens- und Interessenerklarungen hchranglger gewahlter und bestellter Amtstrager was eine unparteiliche Prufung ermgllchen wurde Elnfuhrung abschreckender Sanktlnerl fur Verstße gegen die Vrschrrften uber die Offenlegung der Interessen- Elnkmmens- und Vermgenslage 8.2 BEKÄMPFUG DER TERRORISTISCHE KRIMIALITÄT Am 14 Oktber 20 i4 fand ein vn den BundesministerIen fur Inneres fur JUStiZ und fur Eurpa Integratin und Außeres veranstalteter Expertengipfel unter dem Titel Gegen Hass und Hetze statt Dabei wurde u a eine eufrmulierung des 283 StGB diskutiert mit der In der PraxIs zu Tage getretenen DefiZiten begegnet werden sllte Thematisiert wurden Insbesndere eine Prazlslerung bzw Absenkung der gefrderten Offentllchkeltsschwelle der Umfang der geschutzten Gruppen Qualifikatinstatbestande swie eine verstarkte Beruckslchtlgung vn Hassverbrechen ( haie CIII7IeS I Im Strafgesetzbuch Umsetzungsmaßnahmen erflgten mit dem Strafrechtsanderungsgesetz 2015 das Im Juli 2015 beschlssen wurde Am 29 September 2014 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten atinen unter Kapitel 7 der Charta der Vereinten atinen die Reslutin 2178(2014) Darin Wild u a eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kriminalisierung vn Relseaktlvltaten bestimmter Persnen zu terrristischen Zwecken der Finanzierung swie der snstigen Unterstutzung slcher Relseakt,v,taten vrgesehen (OP 6a bis 6c der Reslutin Davn ausgehend hat das MInisterdelegiertenkmitee des Eurparats eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Zusatzprtklls zur

75 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 75 vn 100 Eurparatsknventin zur Verhutung des Terrrismus eingesetzt Dieses Zusatzprtkll das sich Insbesndere mit dem Phanmen der Frelgn TPIIOllst Fighters auseinandersetzt wurde am 19 Mal vn der Ministerknferenz des Eurparates angenmmen 8.3 computerkrimialltät Der frtschreitende Einsatz der EDV In Wirtschaft Verwaltung und dem privaten Bereich fuhrt zu einer Zunahme krlflllnelier Verhaltensweisen In Bezug auf C yberk rlml n alltat Zur Bekampfung der Cmputerkrlmlnalltat auf Internatinaler Ebene wurde das Übereinkmmen über Cmputerkriminalität ICnventln n Cybercrlme ETS r 185! geschlssen welches vn Osterreich am 13 Juni 2012 ratifiziert wurde IBGBI III r 140/20121 Auf EU-Ebene wurde am 22 Juli die Richtlinie 2013/40/EU des Eurpalschen Parlaments und des Rates uber Angriffe auf Infrmatinssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005i222/JI des Rates beschlssen I. ABI L 2013/ Eine Umsetzungsntwendigkeit ergibt sich Insbesndere Im Hinblick auf Art 9 I Strafen I der Qualifikatinen (Mlndesthchststrafenl In den Fallen vrsieht In denen etwa eine betrachtllche Anzahl vn Infrmatinssystemen geschadlgt wird Straftaten Im Rahmen krrrtllneller Vereinigungen begangen werden der schweren Schaden verursachen der gegen kritische Infrastruktur gerichtet sind Der I Daten-Ildentltatsmlssbrauch sll einen erschwerenden Umstand bel der Strafbemessung darstellen Die Umsetzungsfrist lauft bis 4 September 2015 Die vm BundesmlnlstefILJlTl fur JUStiZ eingesetzte Refrmarbeitsgruppe StGB erstattete In Ihrem Bericht unter anderem Vrschlage zur Umsetzung der Richtlinie Diese Vrschlage bildeten die BasIs fur den Im Marz 2015 zur Begutachtung versendeten Entwurf eines Strafrechtsanderungsgesetzes 2015 das Im Juli 2015 beschlssen wurde Durch den gesellschaft lichen Wandel und die EntwIcklung der Technik erscheint es zudem gebten neuen negativen Phanmenen wie beispielsweise Cybermbblng auch strafrechtlich entgegenzutreten Auch dies erflgt mit dem Strafrechtsanderungsgesetz SEXUALSTRAFRECHT fvllt der am 1 Janner 2012 In Kraft getretenen Strafgesetznvelle 2011 BGBI I r 130/201 1 wurde ein Tatbestand.Anbahnung vn Sexualkntakten zu Unmundlgen l..grmlng! als neuer 208a StGB ebens wie ein Tatbestand gegen das Betrachten prngraphischer Darbietungen vn MlnderJahrrgen I 215a Abs 2 StGBI In das Strafgesetzbuch eingefugt Mit dem am 1 August 2013 In Kraft getretene Sexualstrafrechtsänderungsgesetz BGBI I r 116/20 13 wurden Insbesndere die Strafdrhungen beispielsweise fur die Zuhalterel angehben swie das Tatlgkeltsverbt die Inlandische Gerichtsbarkeit und die Tatbestande des Menschenhandels der Sittlichen Gefahrdung vn Persnen unter sechzehn Jahren und der Anbahnung vn Sexualkntakten zu Unmundlgen ausgedehnt

76 76 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 174 Mit dem Strafrechtsänderungsgesetzes 201 5, das im Juli 2015 beschlssen wurde ein neuer Tatbestand der.verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" ( 205a) eingefügt, mit welchem die Vrnahme des Beischlafs der einer diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung gegen den Willen der anderen Persn, unter Ausnützung einer Zwangslage der durch vrangegangene Einschüchterung pönallslert wird. Weiters wurde der Tatbestand.Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen" ( 218) ausgedehnt. 8.5 VERBESSERUG DES OPFERSCHUTZES BEI PSYCHISCHER SOWIE TRADITIOSBEDIGTER GEWALT Mit der am 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Strafgesetznvelle 2011 wurden u.a. Strafschärfungen bei Gewaltdelikten gegen Unmündige vrgenmmen (Einfuhrung bzw. Anhebung vn Strafuntergrenzen) swie die Zuständigkeit der österreichischen Strafgerichte für im Ausland begangene Genitalverstümmelungen und Zwangsverheiratungen ausgeweitet. (Zur Entwicklung siehe Sicherheitsbericht 201 1, Teil des BMJ, 135). Am 14. vember 2013 hat Österreich das Eurparatsübereinkmmen zur Verhütung und Bekämpfung vn Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CETS r. 210) ratifiziert (BGBI. 111 r. 164/2014), es ist am 1. September 2014 in Kraft getreten. Das Übereinkmmen verpflichtet die Vertragsstaaten zu umfassenden Maßnahmen in den Bereichen Präventin, Opferschutz, materiellem Zivil- und Strafecht, Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen (u.a. Gewaltschutz-EVs), Migratin und Asyl swie internatinaler Zusammenarbeit. Anlässlich der Ratifizierung wurde für Österreich nur ein geringfügiger Umsetzungsbedarf erblickt. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, das im Juli 2015 beschlssen wurde, Ist ein eigener Tatbestand.Zwangshelrat" eingefügt wrden, der In Absatz 2 auch ein Vrfelddelikt zur Zwangsverheiratung vrsieht, demzuflge es strafbar ist, eine Persn In einen fremden Staat zu lcken, um sie drt zur Eheschließung zu zwingen (.Zwangsheirat" 106a). Ferner wurde auch die Aufzählung der Erschwerungsgründe im Bereich.Gewalt in der Familie" erweitert. 8.6 JUGEDSTRAFRECHT Am 1. Jänner 1989 trat das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) in Kraft. Vrrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, die Prbleme der StraffällIgkeit Jugendlicher nicht ausschließlich mit Mitteln des Strafrechts zu lösen und unerwünschte ebenund Flgewirkungen einer Verurteilung der Straftat zu vermeiden. Durch alternative Verfahrens- und Erledigungsfrmen wird den mit Jugendstrafsachen befassten Richtern und Staatsanwälten die Möglichkeit gegeben, der Jugenddelinquenz flexibler und in lebensnaher Weise entgegenzuwirken. Seither wurde das JGG durch zahlreiche vellen geändert. Im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Vlljährigkeitsalters vm 19. auf das 18. Lebensjahr trat am 1. Juli 2001 ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsrganisatinsgesetz geändert werden, in Kraft. Damit wurde unter anderem die bere Altersgrenze für die Anwendung des

77 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 77 vn Jugendstrafrechts auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt und der Begriff "junge Erwachsene" in das Strafrecht eingeführt. Darunter sind Persnen zu verstehen, die zwar das 18 Lebensjahr, nicht aber das 21. Lebensjahr vllendet haben. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass heranwachsende Menschen vielfach eine persönliche Krise (sgenannte.adleszenzkrise") durchleben, in der sie für Kriminalität anfälliger als andere Menschen sind, wurden Snderbestimmungen für die strafrechtliche Behandlung junger Erwachsener geschaffen (zur Entwicklung des JGG im Detail siehe Sicherheitsbericht 2009, Tell des BMJ, 139). Als Reaktin auf einen in der Öffentlichkeit intensiv debattierten Fall vn Gewaltausübung vn Gefangenen gegen einen jugendlichen Gefangenenden in der Justizanstalt Wien-Jsefstadt wurde im Juli 2013 vn der (damaligen) Bundesministerin für Justiz Univ.-Prf. Dr. Beatrix Karl ein interdisziplinärer Runder Tisch zum Thema Untersuchungshaft für Jugendliche eingesetzt und beauftragt, Optimierungsmaßnahmen für die Untersuchungshaft jugendlicher Beschuldigter zu erarbeiten. Der Runde Tisch legte im Oktber 2013 einen Abschlussbericht "Untersuchungshaft für Jugendliche - Vermeidung, Verkürzung, Vllziehung,,107 vr. Der Bericht ist vn dem Knsens über die twendigkeit getragen,.untersuchungshaft für Jugendliche nur in unbedingt ntwendigen Fällen vrzusehen, weshalb Haftvermeidung berste Prirität zu genießen und das Ziel der Reszialisierung (weil bei Jugendlichen vielleicht nch einigermaßen realistisch erreichbar) besnders im Vrdergrund zu stehen habe" (Auszug aus dem Vrwrt). Der Bericht enthält eine Fülle an rganisatrischen und legistischen Vrschlägen, an deren Umsetzung seither intensiv gearbeitet wird. Die wesentlichsten Aussagen der Zusammenfassung sllen hier wörtlich wiedergegeben werden:.dle bereits eingetretene Senslbilisierung der beteiligten Institutinen ist jedenfalls ein ganz wesentlicher Erflg. Dementsprechend gab es übereinstimmend ein klares BekenntniS zur Haftvermeidung. Knsens herrschte auch darüber, dass die Persn der/des Jugendlichen Ausgangspunkt aller Bemühungen sein muss. Jede haftvermeidende und haftverkürzende Maßnahme muss sich an den knkreten Lebensumsttinden der/des Jugendlichen rientieren und für jeden Einzelfall neu definiert und auch neu rganisiert werden. Ein allgemeingültiges Rezept für Haftvermeidung und/der Haftverkürzung gibt es nicht... Ausgehend vn der Überlegung, dass die Anhaltung in einer Justizanstalt ein im Grunde ungeeignetes Mdell ist, um Jugendliche für ein straffreies, sziales und wirtschaftliches Leben in der Gesellschaft vrzubereiten und getragen vn dem Gedanken, dass Inhaftierte Jugendliche ftmals deshalb in Haft sind, weil Familie und/der bisher betreuende Einrichtungen mit der Situatin überfrdert der eine adtiquate Betreuung nicht mehr gewtihrleisten k6nnen, wurde die Vllzugsdirektin mit der Erarbeitung vn Vrschltigen für alternative Unterbringungsmöglichkeiten beauftragt... Auch die Maßnahmen zur Verkürzung der Untersuchungshaft für Jugendliche setzen auf eine institutinenübergreifende Kmmunikatin. ach dem Jugendgerichtsgesetz ist die Jugendgerichtshilfe - derzeit lediglich in Wien - als Haftentscheidungshilfe eingerichtet. Daran anknüpfend wurde die Wiener Jugendgerichts- 107 Abrufbar unter httpllwww lu stlz gv avweb201 31htrnildefaulVbrschueren de htrnl

78 78 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 176 hilfe, unter Beteiligung vn Vertreter/innen des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft, der Kinder- und Jugendhilfe, des Vereins EUSTART swie des Vllzuges beauftragt, die Ftille der im Juli 2013 in Wien inhaftierten Jugendlichen aus betreuerischer Sicht zu besprechen, um die praxisrelevanten Prblemstellungen sichtbar zu machen. Es zeigte sich auch hier die twendigkeit, jede haftverkürzende Maßnahme für die/den einzelne/n Jugendliche/n individuell zu entwickeln. Ein rasches und effizientes Reagieren auf eine Inhaftierung ist aber nur dann möglich, wenn alle beteiligten Institutinen - Kinder- und Jugendhilfe, Verein EUSTART, Kriminalplizei, Gericht, Staatsanwaltschaft, Vllzug - regelmtißig und standardisiert miteinander kmmunizieren können. Die Sammlung der Infrmatinen über die/den betrffene/n Jugendliche/n und die Ausarbeitung eines individuellen und bedürfnisrientierten (Betreuungs-)Knzeptes sll bei der Jugendgerichtshilfe knzentriert ("Einzelfallbe sprechungu) und vn dieser dem Gericht - gemtiß dem in 48 JGG festgeschriebenen gesetzlichen Auftrag - als Haftentscheidungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Die Empfehlung, die Jugendgerichtshilfe österreichweit auszubauen, steht damit in einem lgischen Zusammenhang. Parallel dazu wird schn seit dem Vrjahr durch den Verein EUS TART im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz das Prjekt "Szialnetzknferenzu mit wissenschaftlicher Begleitung durchgeführt... Es bedarf eines differenzierten Betreuungsangebtes, um eine bedürfnisrientierte Hilfestellung zur Verfügung stellen zu können. S darf in keinem Fall das Fehlen eines geeigneten Settings zur AufrechterhaltungerMngung einer Untersuchungshaft führen. Das würde ntimlich bedeuten, die ultima rati-funktin des Strafrechtes im AI/gemeinen und einer Haft im Besnderen, die ganz besnders im Zusammenhang mit Jugendlichen beachtet werden muss, zu untergraben. Der gesamtgesellschaftliche Auftrag gilt nicht nur für die Setzung prtiventiver Maßnahmen; auch die Frage der Haftverkürzung kann und muss die Strafjustiz und der Vl/zug nicht al/eine bewtiltigen. Um Anhaltungen In Justizanstalten s kurz wie möglich zu halten, müssen Kinder- und Jugendhilfetrtiger als Player und Verantwrtliche invlviert werden. In jenen Ftillen, in denen eine Inhaftierung unumgtinglich ist, muss zumindest der Vllzug der Untersuchungshaft bei Jugendlichen bedürfnisrientiert verlaufen: Es gilt, die bestehenden Defizite, seien sie sprachlicher, schulischer, beruflicher der szialer atur, in der zur Verfügung stehenden Zeit bestmöglich auszugleichen. Für die Zeit eines Strafverfahrens und/der einer Inhaftierung sind die Strafjustiz und der Strafvllzug dazu berufen, mit Jugendlichen an ihrer weiteren Entwicklung zu arbeiten und diese psitiv zu beeinflussen. Aber auch in diesem Bereich müssen andere Einrichtungen und Institutinen ins Bt gehlt werden, insbesndere dann, wenn es darum geht, Jugendliche aus der Haft zu entlassen und in die Gesellschaft swie in den Arbeitsmarkt (wieder) zu integrieren. Um eine erflgreiche (Re-)Szialisierung und Straffreiheit zu erreichen, bedarf es der Zusammen wirkung aller beteiligten Krtifte. Kinder und Jugendliche, die Entwicklungs- und! der ErziehungsdefiZIte aufweisen und daher - auch nach einer Inhaftierung - eine entsprechende sziale und ptidaggische Betreuung brauchen, zeigen die twendigkeit einer funktinierenden und qualitäts vllen Kinder- und Jugendhilfe, die auch und gerade für "schwierigeu Kinder und Jugendliche adtiquale Maßnahmen anbieten und auch vllziehen können muss. Die vn Bundesministerin für Justiz Univ. -Prf. Dr. Beatrix Karl angekündigten Maßnahmen für die Justizanstalt Wien-Jsefstadt, wie der Grundsatz des 2-

79 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 79 vn 100 Per sollen-beldcjes. clle VerlJesserung (/cr Bcscllaftrgl JlJgssltuatlll ellf! eurgamsatlon (/rr Frmzmtgestaltung clle VerslarkunCj der Sicherhellsvrkeillungen clle Renvierung unel Erneucrung elcr Ausslattl1llQ wurdell!lermts erflgreich umgesetzt LetztlICh blclbt abrr zu berlellkell rlass ellle Ilacllilalllqe Umselzullq VOll Marlilil/Jmell ZIII Vermelclullg uncl Verkurzung elcr Ulltcrsllcll/1ngshaft SOIVIC cln 1177 ljestell Slnlie reszlallslerencler Vllzug VOll einer entsprecllellclell fj llilllllellell Ollerullq aljhallqlq slilci Jedellfalls muss aöer verllllicler!,verc!ell (lass sc/i'.','lelige und darlllt auc/j 11Ilfs ljeelurftlqe Kinder uml JUCjenclllcile qlelellsam clurell alle etze fallen uncl SCll/ler/ICll IJmm Sirafvllzuq lallclell Es rll eil t.vecler cler!clem Jllqenelll(;lwll Ilell elcr Gesellschaff elle Straustlz ullcl clarlllt clell Vllzug zum Erhell eier Pr/JIel77c eier Gcsellscllaff,m Umgang nllt sclmlellgen Jugencll,,;/Jcn zu mac/jell Der Vllzug kalln nlcilt allellle IJls/ilng Ver sdurnles nac/jhlell ullel EIlI',', lcklungseleflzlte il/)/jiluen Und er sll es auell fliclll nlussen Es darf an (lies er Slelle elill auf Wer! gelegt werclen dass e1as Bundesl))lr)lslelluni fur JustiZ r)lelll das All/leQen verflql jesc!r/ssene Ellllic/JIullqell ZIII Betreuullg ulld Pfleqe VOll Klliciern uml Juqellcl/lc!rell zu schaffen V,elnIellI sl/te qepruff und sac/) /1(;11 CI15k[1I"03rl ",'erden (1) clle eierzeit qeltemlen HeclltslcJ(jen ilusrmcllrn um eille dclilcjudte E rf/q ver sprecllellcle ullcl ljecfurfljlslientwr1e Pflec;e uml Betrcuullq untcr E:J/Jaltunq C/rrltrnqlicher Frm/Jmt ZII qmvallrlrlsten Parallel zum Runden Tisch begann ein PrOjekt am Landesgericht fur Strafsachen Wien bel dem gleichzeitig mit Ve rhangung der Untersuchungshaft ein vrlauflger Bewahrungshelfer (Verein EUSTARTI bestellt wurde der unter EInbezIehung des SOZialen Umfeldes des Jugendlichen Mgilchkelten abklarte eine Enthalt ung gegen gellndere Mittel zu erreichen Diese Vrgehenswelse wurde,n das ben angefuhrte PrOjekt des Bundeslll lnistefluills fur JustiZ zu Srge- Haftentlassungs und VJledergutillachungsknferenzen aufgenmmen und als Untersuchungshaftknferenz Ill it 1 vember 2014 bundesweit "1 den Regelbetrieb ubernlll illen (Erganzend zur SzIalnetzknferenz siehe Punkt ZUIll Vrhaben der Elrlflchtung einer bundesweit agierenden Jugendgerichtshilfe siehe Abschnitt 6 3 Die "11 Abschlussbericht des Runden Tisches vrgeschlagenen legistischen Maßnahmen swie daruber hinaus gehende Uberlegungen sllen,n einen Gesetzesentwurf zu Anderungen,m JGG einfließen der Im Laufe des Jahres 2015 vrgelegt werden sll

80 80 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) ETWICKLUG DES SUCHTMITTELRECHTS a) Mit 1 Janner 1998 trat das Suchtmittelgesetz (SMG) BGBI I r 112/ In Kraft welches das Suchtgiftgesetz (SGG) ersetzte und die Grundlage für den Beitritt Ö sterreichs zum sgenannten Psychtrpen- Ü bereinkmmen 1971 (BGBI III r. 148/1 997) und fli r die Ratifikatin des.wlener Ü bereinkmmens gegen Illegalen Suchtgifthandel 1988 (BGBI 111 r 154/1997) der Vereinten atinen geschaffen hat Mit dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vm 25 Oktber 2004 (ABI L 2004/335. 8) wurden Mindestvrschriften uber die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen Im Bereich des Illegalen Handels mit Drgen und Grundstffen (Drgenausgangsstffen) festgelegt Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erflgte mit der SMG-velle 2007 (BGBI I r. 110/2007) Mit der SMG-velle 2008 wurde das SMG nur Im verwaltungsrechtlichen Tell geandert (zu den weiteren Anderungen des SMG seit dem Jahr 1998 siehe SIcherheitsbericht Tell des BMJ. 142) b) Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde Im SMG dem Trend zu kürzeren LangzeittherapIen flgend die statinäre Therapie im Rahmen der gesundheitsbezgenen Maßnahmen auf maximal sechs Mnate beschra nkt Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen die In Zukunft einzurichtende arztllche Einrichtung der JUStiZ mit einer Stellungnahme uber den Bedarf und die Zweckmaßlgkelt gesundheitsbezgener Maßnahmen zu beauftragen Ein Strafaufschub wurde bei Verurteilungen wegen der schwersten Fälle vn Suchtgifthandel ausgeschlssen c) Mit 1 Janner trat das eue-psychaktive-substanzen-gesetz (PSG) BGBI I r 146/ In Kraft Mit diesem Gesetz werden psychaktive Substanzen einer gesetzlichen Regelung unterzgen. bel denen es sich meist um Abfallprdukte aus der Arzneimittelfrschung handelt und die bisher - ft über das Internet - als.. Iegale Alternative zu den In der Suchtgiftverrdnung bzw der Psychtrpenverrdnung gellsteten und damit dem Suchtmitteigesetz unterliegenden Suchtmitteln der zu den dem Arzneimittelgesetz unterliegenden Arzneimitteln vermarktet wrden Sind (. Iegal hlghs ) Jene Substanzen. die als eue Psychaktive Substanzen gelten werden vm Bundesminister für Gesundheit mittels Verrdnung bezeichnet. Diese eue Psychaktive-Substanzen-Verrdnung (PSV) BGBI II r. 468/ ISt ebenfalls mit 1. Janner 2012 In Kraft getreten d) Durch das Strafprzessrechtsänderungsgesetz 2014 BGBI I r 71/2014. wurde In 34 Abs. 2 SMG eine neue Einziehungsbestimmung fur Suchtmittel und die In 27 Abs. 1 Z 2 und 3 SMG genannten Pflanzen und Pilze geschaffen auf dieser Grundlage mit dem Bundesmlnlstenum für Inneres I Bundesknlllinalamt) vereinbarte vereinfachte Vrgehenswelse ermöglicht eine uillgehende Einziehung und Vernichtung vn Suchtgift. insbesndere Cannabispflanzen IHanfplantagen). lediglich eine repräsentative Prbe wird zur knmlnaltechnlschen Untersuchung entnmmen. Damit sll die aufwändige Lagerung vn ICannabls-)Pflanzen vermieden werden Eine Die Bestllllillung ISt Ill it 1 Janner 2015 In Kraft getreten. Zu

81 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 81 vn Einzelheiten siehe den Erlass des BMJ vm 13. Jänner 2015, BMJ-S /0001- IV 2/2014, ejabi r. 6/ ATI-DOPIG-BUDESGESETZ Bereits im Jahr 1991 wurde die Anti-Dping-Knventin des Eurparates (CETS r. 135) in die österreichische Rechtsrdnung übernmmen (BGBI. r. 451/1991). Ein weiterer wichtiger Schritt erflgte 2002 durch die Ratifizierung des Zusatzprtklls (CETS r. 188; BGBI. III r. 14/2005). Seit 1. September 2007 ist das weltweit gültige.internatinale Übereinkmmen gegen Dping im Sprt der UESCO" auch in Österreich in Kraft (BGBI r. 108/2007). Mit diesem Übereinkmmen sll es durch verschiedene Maßnahmen zu einer vllständigen Ausmerzung des Dpings im Sprt kmmen. Seit 1. Juli 2007 (BGBI. I r. 30/2007) ist das Anti-Dping-Bundesgesetz (ADBG) in Kraft, welches den Vrgaben der Anti-Dping-Knventin entspricht. Mit diesem Bundesgesetz wurde in seinem 22a eine Bestimmung aufgenmmen, welche zum Zwecke des Dpings im Sprt eine gerichtliche Strafbarkeit vrsieht. Diese Strafbestimmung wurde aufgrund vn Unklarheiten bei der Vllziehung, insbesndere mit der Auslegung der Frmulierung.zum Zwecke des Dpings im Sprt" mit BGBI. I r. 93/2014 nvelliert. Die mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretene Bestimmung sll nunmehr klarstellen, dass jede sprtliche Aktivität - s auch die private und uneigennützige Weitergabe bestimmter Substanzen außerhalb rganisierter der auch nur auf Gewinn ausgerichteter Sprtaktivitäten - vn dem Straftatbestand umfasst ist. 8.9 ITERATIOALE ZUSAMMEARBEIT ARHG Innerstaatliche Rechtsgrundlage für Auslieferung, Rechtshilfe und andere Frmen der justiziellen Zusammenarbeit ist seit langem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBI. r. 529/1979. Regelungen in zwischenstaatlichen (multi- der bilateralen) Vereinbarungen gehen dem ARHG allerdings vr (Anwendungsvrrang, 1 ARHG; näher Kapitel 12). Im Rahmen des EU-JZG-ÄndG 2014 (s. unten, Pkt ) wurden in das AR HG zu flgenden Bereichen neue Regelungen aufgenmmen, die der Umsetzung des nachstehenden Rechtsinstruments bzw. der Entsprechung der Rechtsprechung des EGMR und des OGH dienen: Aufnahme vn Bestimmungen über kntrllierte Lieferung, verdeckte Ermittlungen und gemeinsame Ermittlungsgruppen ( 59b, 59c, 76a, 76b) zwecks Umsetzung des Zweiten Zusatzprtklls zum Eurpäischen Übereinkmmen über die Rechtshilfe in Strafsachen vm , das weitgehend mit dem im Rahmen der Eurpäischen Unin erarbeiteten Übereinkmmen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten

82 82 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 180 der Eurpäischen Unin vm , ABI. C 2000/197, 1, BGBI. 111 r. 65/2000, übereinstimmt, weshalb sich die erwähnten Bestimmung an den entsprechenden Regelungen im EU-JZG ( 71 bis 74, 60 bis 62 und 76) rientieren; Aufnahme einer an 11 Abs. 1 EU-JZG rientierten, mit der Rechtsprechung des EGMR und des OGH im Einklang stehenden Regelung betreffend die Zulässigkeit der Auslieferung zur Vllstreckung einer in Abwesenheit verhängten Sanktin ( 19a); und KlarsteIlung des generellen Rechts einer auszuliefernden Persn, sich vr Erteilung der Zustimmung zur vereinfachten Ausliefe rung mit einem Verteidiger zu beraten, und Statuierung einer entsprechenden Belehrungspflicht ( 32) EU-JZG Im Hinblick auf die frtschreitende Vereinheitlichung und neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, insbesndere nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, hat der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Eurpäischen Unin (EU-JZG), BGBI. I r. 36/2004, ein eigenes Bundesgesetz geschaffen. Das EU-JZG enthält weitestgehend Bestimmungen zur Umsetzung umsetzungsbedürftiger Rechtsakte der EU. In seiner Stammfassung hat das EU-JZG vr allem zu flgenden Bereichen Regelungen enthalten, die flgende Rechtsakte der EU umsetzen: Eurpäischer Haftbefehl ( 3 ff): Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Eurpäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABI L 2002/190, 1); Vllstreckung vn Sicherstellungsentscheidungen ( 45 ff): Rahmenbeschluss 2003/577/JI über die Vllstreckung vn Entscheidungen über die Sicherstellung vn Vermögensgegenständen der Beweismitteln (ABI L 2003/196, 45); Gemeinsame Ermittlungsgruppen ( 60 ff, 76): Rahmenbeschluss 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABI L 2002/162, 1); Eurjust ( 63 ff): Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung vn Eurjust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABI L 2002/63, 1 ); Eurpäisches Justizielles etz (in Strafsachen; 69 f): Gemeinsame Maßnahme 1998/428/JI zur Einrichtung eines Eurpäischen Justiziellen etzes (ABI L 1998/191, 4). Durch das EU-JZG-ÄndG 2007, BGBI. I r. 38/2007, wurden zu flgenden Bereichen neue Regelungen aufgenmmen, die flgende Rechtsakte der EU umsetzen:

83 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 83 vn Vllstreckung vermögensrechtlicher Anrdnungen ( 52 ff): Rahmenbeschluss /JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABI L 2006/328, 59); Vllstreckung vn Geldsanktinen ( 53 ff): Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung vn Geldstrafen und Geldbußen (ABI L , 16). Durch das EU-JZG-ÄndG 201 1, BGB!. I r. 134/2011, wurden zu flgenden Bereichen neue Regelungen aufgenmmen, die flgende Rechtsakte der EU umsetzen: Vllstreckung vn Freiheitsstrafen ( 39 ff): Rahmenbeschluss 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe der Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vllstreckung in der Eurpäischen Unin (ABI L 2008/327, 27); Elektrnischer Austausch vn Infrmatinen aus dem Strafregister ( 77 ff): Rahmenbeschluss 2009/315/J I über die Durchführung und den Inhalt des Austausches vn Infnmatinen aus dem Strafregister, ABI L 2009/93, 23 (zu dessen vllständiger Umsetzung erflgte auch eine vellierung des Strafregistergesetzes und des Tilgungsgesetzes mit dem Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972 und die Strafprzessrdnung 1975 geändert werden, BGB!. I r. 29/2012); Verstärkter Rechtsschutz des Betrffenen im Abwesenheitsverfahren im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung vn Entscheidungen in Strafsachen ( 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und Z 10a): Rahmenbeschluss 2009/299/JI zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, /JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte vn Persnen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betrffene Persn nicht erschienen ist, ABI L 2009/81, 24; und Vraussetzungen für die grenzüberschreitende Übermittlung vn "Justizinfrmatinen" durch die Sicherheitsbehörden ( 57a): Rahmenbeschluss 2006/960/J I über die Vereinfachung des Austauschs vn Infnmatinen und Erkenntnissen zwischen den Strafverflgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Eurpäischen Unin, ABI L 2006/386, 89 (Umsetzung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz). Durch das EU-JZG-ÄndG 2013, BGB!. I r. 175/2013, wurden zu flgenden Bereichen neue Regelungen erlassen, die nachstehende Rechtsakte der EU umsetzen bzw. der Entsprechung der Rechtsprechung des EuGH dienen: Überwachung vn Bewährungsmaßnahmen ( 81bis 99): Rahmenbeschluss 2008/947/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im

84 84 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 182 Hinblick auf die Überwachung vn Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktinen, ABI L 2008/337, 102; Überwachung gelinderer Mittel ( 100 bis 121): Rahmenbeschluss 2009/829/JI über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der EU - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft, ABI L 2009/294, 20; Vermeidung vn Verfahren gegen dieselbe Persn, die gegen das Dppelbestrafu ngsverbt verstßen (können) ( 59a bis 59c): Rahmenbeschluss 2009/948/J I vm zur Vermeidung und Beilegung vn Kmpetenzknflikten In Strafverfahren, ABI. L 2009/328, 42; Ausbau der Befugnisse und der perativen Handlungsfähigkeit vn Eurjust im Rahmen der 63 bis 68: Beschluss 2009/426/JI zur Stärkung vn Eurjust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI, ABI. L 2009/138, 14; und Gleichstellung aufenthaltsverfestigter Uninsbürger, gegen die ein anderer Mitgliedstaat einen Eurpäischen Haftbefehl zur Vllstreckung einer bereits ausgesprchenen Freiheitsstrafe ausgestellt hat, mit österreichischen Staatsbürgern ( 5a): Urteil des EuGH vm in der Rechtssache C-42/1 1 (Lpes da Silva Jrge). Das im Berichtsjahr angenmmene, am 1. Jänner 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz, mit dem das EU-JZG, das ARHG und das Strafregistergesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2014), BGBI. I r 107/2014, dient vr allem der Umsetzung der Richtlinie 201 1/99/EU des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 13. Dezember uber die Eurpäische Schutzanrdnung (RL-ESA), ABI. L 201 1/338, 2. Sie verflgt das Ziel, dass Schutzmaßnahmen zum Schutz vn Opfern vr gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen (wie Betretungs-, Kntakt- der äherungsverbte) auch in einem anderen Mitgliedstaat Wirkungen haben als In jenem, in dem sie zunächst erlassen wurden, und dient smit dem Opferschutz. Die RL-ESA zielt auf flgende Knstellatin: - eine Persn (.geschützte Persn") wird vn einer anderen Persn (.gefährdende Persn") derart bedrht, dass eine Justizbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die geschützte Persn whnhaft der aufhältig ist (,Anrdnungsstaat"), in einem Strafverfahren Schutzmaßnahmen angerdnet hat; - die geschützte Persn Will Ihren Whnsitz der Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegen der ist drt bereits whnhaft der aufhältig, und - die Bedrhungslage dauert In dem Mitgliedstaat, In den sich die geschützte Persn begeben hat der begeben Will (.Vllstreckungsstaat"), frt. Unter diesen Vraussetzungen ISt uber Antrag der geschützten Persn im Anrdnungsstaat eine Eurpäische Schutzanrdnung zu erlassen, die dann dem Vllstreckungsstaat übermittelt wird und vn diesem anzuerkennen ist. In der Flge hat der VOllstreckungsstaat die nach seinem natinalen Recht in einem entsprechenden Fall zulässigen Maßnahmen zur Frtsetzung des Schutzes der geschützten Persn anzurdnen, die s weit wie möglich jenen zu entsprechen haben, die im Anrdnungsstaat angerdnet wurden.

85 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 85 vn Zur Umsetzung der RL-ESA wurde ein neues VI. Hauptstück ("Anerkennung Eurpäischer Schutzanrdnungen in Strafsachen") in das EU-JZG ( 122 bis 137) aufgenmmen. Damit sllen die innerstaatlichen Vraussetzungen für die Anerkennung bestimmter, in der RL angeführter Schutzmaßnahmen, die in anderen Mitgliedstaaten in einem Strafverfahren ergangen sind, und die nachflgende Erteilung natinaler Anrdnungen nach den 51 Abs. 2 StGB und 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO zur Frtsetzung des Schutzes der geschützten Persn im Inland, swie für die Erwirkung der Anerkennung derartiger Anrdnungen, die vn österreichischen Gerichten erteilt wurden, durch andere Mitgliedstaaten geschaffen werden. Die nach der RL zulässigen Ablehnungsgründe wurden weitestgehend in das österreichische Recht übernmmen. Die Anerkennung erflgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Angaben, die in der Eurpäischen Schutzanrdnung enthalten sind, die dem EU-JZG als Anhang angeschlssen werden sll. Die Entscheidung über die Anerkennung und die Anrdnung vn Schutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit und der Gefahrenlage der geschützten Persn zu treffen. Die mit der Anerkennung einer Eurpäischen Schutzanrdnung und der Erteilung vn Anrdnungen im entstanden Ksten sind grundsätzlich vm vllstreckenden Staat zu tragen. Der Anrdnungsstaat bleibt "Herr des Verfahrens" und ist daher für sämtliche im F alle der ichtentsprechung der Anrdnung zu treffenden Flgeentscheidungen, wie etwa die Änderung der Schutzmaßnahme der deren Widerruf und die Anrdnung einer Freiheitsstrafe der einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vrbeugenden Maßnahme, zuständig." 8.10 VÖLKERSTRAFRECHT Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprzessrdnung 1975 geändert werden, BGBI. I r. 106/2014, wurde im StGB eine Reihe neuer Straftatbestände betreffend das Völkerstrafrecht eingeführt. Die Bestimmungen sind mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Durch sie wurden die im materiellrechtlichen Teil des Römischen Statuts (RS) des Internatinalen Strafgerichtshfs (IStGH; BGBI. 111 r. 180/2002) verankerten Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 RS und der Kriegsverbrechen nach Art. 8 RS in das StGB aufgenmmen, um eine lückenlse Strafverflgung zu ermöglichen. Zudem wurde auch das Zweite Prtkll zur Haager Knventin vn 1954 zum Schutz vn Kulturgut bei bewaffneten Knflikten (BGBI. 111 r. 113/2004; im Flgenden: P li HK) und das Übereinkmmen zum Schutz aller Menschen vr dem Verschwindenlassen (BGBI. 111 r. 104/2012) durch Einfügen entsprechender Tatbestände in das StGB umgesetzt. Knkret wurden flgende neue Tatbestände in das StGB aufgenmmen: Verschwindenlassen einer Persn ( 312b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit ( 32 1a) Kriegsverbrechen gegen Persnen ( 321 b)

86 86 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) Kriegsverbrechen gegen Eigentum und snstige Recllte I 321cI Kriegsverbrechen gegen Internatinale M,ss,nen und Schutzzeichen I 32 1di Kriegsverbrechen des Einsatzes verbtener Methden der Krlegsfuhrung I 321el Kllegsverbrechen des Einsatzes verbtener Mittel der Krlegsfuhrung I 32 1f1 Verantwrtlichkeit als Vrgesetzter I 321 gi Verletzung der AufSichtspflicht I 321 h) Unterlassen der Meldung einer Straftat I i Handeln auf Befehl der snstige Anrdnung I 321)1

87 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 87 vn STRAFPROZESS UD ERMITTLUGSMAßAHME 9.1 REFORM DES STRAFPROZESSES Mit dem Strafprzess refrm gesetz, BGBI. I r. 19/2004, wurde das Vrverfahren der StPO, als der Verfahrensabschnitt, der sich der Klärung des Verdachts einer Straftat bis hin zur Erhebung der Anklage widmet (1. bis 3. Teil samt 1. und 2. Abschnitt des 4. Teils der StPO) grundlegend erneuert, Im Einzelnen sind aus dem mehr als 216 Paragrafen umfassenden Refrmwerk flgende wesentliche Elemente hervrzuheben: Stärkung Schaffung eines "Kperatinsmdells' zwischen Plizei und Staatsanwaltschaft; Exakte Regelung der Ermittlungsmaßnahmen; der Opferrechte; Klare Definitin des Beschuldigten samt seinen Rechten, um ein faires Verfahren im Sinne des Art, 6 Abs, 1 EMRK zu gewährleisten, Zu den Einzelheiten der Strafprzessrefrm, den damit einhergehenden Änderungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, der Begleitgesetzgebung swie den in diesem Zusammenhang ergangenen Erlässen des Bundesministeriums für Justiz siehe Sicherheitsbericht 2009, Teil des BMJ, 144ff. Der atinalrat hat die damalige Bundesministerin für Justiz mit Entschließung betreffend Schlussflgerungen aus den Beratungen des zur Vrbehandlung des Berichts der Bundesministerin für Justiz betreffend die Rechtspraxis des Ermittlungsverfa hrens nach der Strafprzessrefrm auf Grund der Entschließung des atinalrates vm 5. vember 2009, 53/E XXIV. GP ( d.b.) und des Antrags 150/A(E) der Abgerdneten Mag. Ewald Stadler, Klleginnen und Kllegen betreffend Wiedereinführung des Untersuchungsrichters eingesetzten Unterausschusses des Justizausschusses vm 5. Juli 2013, 333/E XXIV. GP, im Lichte der Ergebnisse der Anhörung vn Experten zur Evaluatin der Strafprzessrefrm aufgefrdert, dem atinalrat ehestmöglich entsprechende gesetzliche Vrhaben zu unterbreiten, die ntwendig sind, um das Refrmwerk abzurunden und erkannte Mängel zu beseitigen. Das betrifft u,a. insbesndere flgende Bereiche: Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten vn Persnen, die hne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definitin des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes durch Ausbau der Instrumente des Einspruchs wegen Rechtsverletzung und des Antrags auf Einstellung swie effektiver höchstgerichtlicher Grundrechtskntrlle; Verstärkung gerichtlicher Kntrlle gegenüber unangemessener Verfahrensdauer; KlarsteIlung der Objektivität und Unabhängigkeit vn Sachverständigen swie verstärkte Beteiligungsmöglichkeiten der Verteidigung im Bereich der Bestellung vn Sachverständigen und der Kntrlle des Ergebnisses ihrer Tätigkeit;

88 88 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 186 euregelung des Ersatzes der Verteidigungsksten unter Berücksichtigung der vermehrten twendigkeit einer Beiziehung vn Verteidigern im Ermittlungsverfahren. Die Umsetzung dieser Entschließung geschah mit dem Bundesgesetz, mit dem die Strafprzessrdnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschwrenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprzessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBI. I r. 71/2014), das flgende Schwerpunkte enthält: Schaffung Verfahrensrechtliche Präzisierung des Zeitpunkts des Beginns des Strafverfahrens, Einführung des Begriffs "Anfangsverdacht" unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Rlle des Verdächtigen. Einführung einer amtswegigen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren. Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für kmplexe und schwierige Schöffenverfahren. Erweiterte Einbindung des Beschuldigten in die Sachverständigenbestellung im Ermittlungsverfahren samt Ausbau des Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit der Zweifeln an der fachlichen Qualifikatin des Sachverständigen. Deutliche Anhebung der für den Ersatz der Verteidigungsksten des freigesprchenen Angeklagten vrgesehenen Höchstbeträge. Einführung eines in punct Rechtsschutz gegenüber dem in Österreich bis 31. Dezember 1999 in den 460 ff StPO af geregelten deutlich verbesserten Mandatsverfahrens. einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens. Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversin. Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung vn im Ermittlungsverfahren gewnnen Daten an Gerichte und andere Behörden." Weitere Refrmen im Strafprzessrecht werden in Kapitel 8 Gesetzgeberische Tätigkeit im Kriminalrecht beschrieben. 9.2 DIVERSIO Mit der (grßteils) am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen Strafprzessnvelle 1999, BGBI. I r. 55/1999, wurde eine allgemeine gesetzliche Grundlage für Diversinsmaßnahmen geschaffen (Staatliche Reaktin auf strafbares Verhalten, die den Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens der die Beendigung eines slchen hne Schuldspruch und hne förmliche Sanktinierung des Verdächtigen ermöglicht).

89 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 89 vn Durch das Strafprzessrefrmgesetz, BGB!. I r. 19/2004, welches (grßteils) am 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, wurden die Diversinsbestimmungen - mit diversen Anpassungen - in das 11. Hauptstück der StPO übernmmen. Im Ermittlungsverfahren sind diversinelle Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht vrbehalten. Eine wesentliche euerung des mit in Kraft getretenen Strafprzessrechtsänderungsgesetzes 2014 ist die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, einen vrläufigen Rücktritt vn der Verflgung zu erklären, wenn zb EUSTART mit einen Tatausgleich beauftragt wird ( 204 Abs. 3 StPO). Weiters sind die Bestimmungen über die Zuständigkeit ( 26 Abs. 2, 37 Abs. 2 StPO) angepasst wrden, um zu verhindern, dass achtragsanzeigen in ein vrläufig diversineil beendetes Verfahren einbezgen werden müssen. Letztlich wurde eine weitere Möglichkeit zur nachträglichen Frtsetzung ( 205 Abs. 2 StPO) eines diversineil beendeten Verfahrens eingeführt, wenn die Pauschalksten vm Beschuldigten nicht beglichen werden. Im Kapitel 3 Reaktinen und Sanktinen wird auf Diversinsangebte und Diversinserflg (Kapitel 3.1) swie die Durchführung der Diversin durch EUSTART (Kapitel 3.2) näher eingegangen. 9.3 ERMITTLUGSMAßAHME Auskunft über Bankknten und Bankgeschäfte Zur effektiven Verflgung der Wirtschaftskriminalität und der rganisierten Kriminalität ist ein Einblick in die Knten verdächtiger Persnen mitunter unerlässlich. Mit der Strafprzessnvelle 2000 (BGB!. I r. 108/2000), welche am 1. vember 2000 in Kraft getreten ist, wurden Reichweite und Umfang der Durchbrechung des Bankgeheimnisses durch ausdrückliche Anrdnung in einem richterlichen Beschluss näher determiniert (zur weiteren Entwicklung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 und das Strafprzessrefrmgesetz swie zum Erlass des Bundesministeriums für Justiz.über das Verhältnis zwischen Meldepflicht und Transaktinsverbt nach 41 BWG zum Strafverfahren; Zeugenschutz", siehe Sicherheitsbericht 2009, Teil des BMJ, 154). Die Financial Actin Task Frce (FATF) hat in ihrem im Juni 2009 verabschiedeten Bericht über die Umsetzung der s genannten.40+9 FATF Empfehlungen" zur Bekämpfung vn Geldwäsche und Terrrismusfinanzierung durch Österreich Defizite in einigen Bereichen festgestellt. Als Reaktin auf den Prüfbericht der FATF wurde das Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsrdnung, die tariatsrdnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprzessrdnung 1975 geändert werden, verabschiedet und als BGB!. I r. 38/2010 kundgemacht. Das Gesetz trat mit 1. Juli 2010 in Kraft und enthält ua. eine Anpassung des 116 StPO, um die Ausfrschung vn Vermögenswerten, die aus strafbaren Handlungen stammen, zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu erleichtern. S bewirkt die Änderung des 116 Abs. 1 StPO, dass eine Auskunft über Bankknten und Bankgeschäfte nunmehr zur Aufklärung aller vrsätzlich begangenen Straftaten, als auch slcher, die im Hauptverfahren

90 90 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 188 der Zuständigkeit der Bezirksgerichte unterliegen, zulässig ist. 116 Abs. 2 StPO sieht vr, dass eine Auskunft über Bankknten und Bankgeschäfte unabhängig vn dem bisher gefrderten Zusammenhang zwischen einer Geschäftsverbindung, einer strafbaren Handlung und dem Beschuldigten erflgen kann. 116 Abs. 2 StPO verlangt nunmehr, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die verlangte Einsicht in sicherzustellende Gegenstände, Urkunden und Unterlagen für die Aufklärung der Tat erfrderlich ist der dass Gegenstände der andere Vermögenswerte zur Sicherung der Knfiskatin ( 19a StGB), des Verfalls ( 20 StGB), des erweiterten Verfalls ( 20b StGB), der Einziehung ( 26 StGB) der einer anderen gesetzlich vrgesehenen vermögensrechtlichen Anrdnung sichergestellt werden können der dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktin über die Geschäftsverbindung abgewickelt wird. Die weiteren gesetzlichen Änderungen, die nun auch eine Anrdnung der Auskunftserteilung nach 116 Abs. 1 StPO ermöglichen, wenn dies zur Aufklärung der Vraussetzungen einer Anrdnung nach 116 Abs. 2 Z 2 StPO erfrderlich ist, sind in Kap. 8.1 näher beschrieben. Die Verpflichtung zur Auskunft ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund gerichtlicher Bewilligung anzurdnen. Im Jahr 2014 wurden Anrdnungen der Auskunft über Bankknten und Bankgeschäfte gerichtlich bewilligt. Auskunft über Bankknten und Bankaeschäfte I 2014 Genchtllch bewllilqte AnrdnunQen der StA I I I Auskunft über Daten einer achrichtenübermittlung swie Überwachung vn achrichten Bis 31. Dezember 2007 regelte 149a StPO die.überwachung einer Telekmmunikatin", wbei die Fälle der Standrtfeststellung, der Überwachung und Ermittlung vn Vermittlungsdaten und die Überwachung des Inhaltes vn achrichten unterschieden wurden. Seit Inkrafttreten des Strafprzess refrm gesetzes (BGB!. I r. 19/2004) mit 1. Jänner 2008 regelt die StPO die Auskunft über Daten einer achrichtenübermittlung und die Überwachung vn achrichten ( 134 Z 2 und Z 3, 135 StPO) im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks, gemeinsam mit der Beschlagnahme vn Briefen und der ptischen und akustischen Überwachung vn Persnen. Vn diesen Bestimmungen werden nunmehr sämtliche Frmen mderner Kmmunikatin erfasst. 135 StPO unterscheidet zwischen der Auskunft über Daten einer achrichtenübermittlung (Verkehrs-, Zugangs- und Standrtdaten) und der Uberwachung vn achrichten (Inhaltsdaten). In jedem Fall bedarf es einer Anrdnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Mit VJ-Inf 1/2008 vm 2. Jänner 2008 wurden im Hinblick auf diese Änderungen neue VJ-Schritte eingeführt, wbei nunmehr in den Registern der Staatsanwaltschaften die Antrags-, Bewilligungs-, bzw. Ablehnungs- und Anrdnungsschritte zu setzen sind. Das der zahlenmäßigen Auswertung

91 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 91 vn zugrundeliegende Datenmaterial wurde dem staatsanwaltschaftlichen Register entnmmen, wbei die Auswertung getrennt nach Auskünften über Daten einer achrichtenübermittlung und Überwachung vn achrichten erflgte. Für das Bundesgebiet ergibt sich im Berichtsjahr zusammenfassend flgendes Bild: Insgesamt wurden vn den Staatsanwaltschaften Anträge auf gerichtliche Bewilligung vn Anrdnungen einer Auskunft über Daten einer achrichtenübermittlung und Überwachung vn achrichten gestellt, wvn gerichtlich bewilligt wurden. Aufgeteilt auf die einzelnen Maßnahmen erhält man flgende Zahlen gerichtlich bewilligter Anrdnungen der Staatsanwaltschaft: Fälle einer Überwachung vn achrichten bei Anträgen. d.h. den Anträgen wurde zu 99,4% stattgegeben; Fälle einer Auskunft über Daten einer achrichtenübermittlung bei Anträgen, d.h. den Anträgen wurde zu 99% stattgegeben; dieser gerichtlich bewilligten Anrdnungen ergingen in Verfahren gegen bekannte Täter (die Anträge wurde zu 99,3% bewilligt). In Verfahren gegen unbekannte Täter (UT) wurden Anrdnungen gerichtlich bewilligt (die Anträge wurden zu 98,4% bewilligt). Im Bereich der Überwachung vn achrichten ist der Unterschied in der Anwendung in Verfahren gegen bekannte Täter und slchen gegen unbekannte Täter stärker, nur etwa 8,9% der Fälle betreffen unbekannte Täter. Dagegen richtet sich die Auskunft über Daten einer achrichtenübermittlung in etwa 21,7% der Fälle gegen unbekannte Täter.

92 92 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 190 achrichtenüberwachuna Auskunft über Daten einer achrichtenübermittluna, Anng.uf GerIchtlich. gerichtliche BewIlligung der BewlHlgung der Anrdnu"iL Anrdnung aehriehtenoberwaehung ( 135 Abs 3 Stpa) davn bekannte Tater 2 BOO davn unbekannte Tater asta Wien asta l,nz asta Graz asta Innsbruck Auskunft Ober Daten einer achrie hte n Oberm ittl u ng ( 135 Abs 2 Stpa) - davn bekannte Tater davn unbekannte Tater asta Wien asta linz asta Graz asta Innsbruck Gesamt ( 135 Abs 2 und 3 Stpa) davn bekannte Tater davn unbekannte Tater asta Wien asta linz asta Graz asta I nnsbruck Zur histrischen Entwicklung der Regelungen über den Ersatz des Aufwandes für die Mitwirkung und der Investitinen, die Betreiber eines Telekmmunikatinsdienstes tätigen müssen, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen zu können, sei auf die Ausführungen im Sicherheitsbericht 2009, Teil des BMJ, 157, verwiesen Die Ausgaben für die Durchführung vn Auskünften über Daten einer achrichtenübermittlung und über Vrratsdaten swie Überwachungen vn achrichten betrugen im Berichtsjahr EUR (Mi.) 12,35. Auskunft über Daten einer achrichtenübermittlung/auskunft über Vrratsdaten/Überwachung vn achrichten ,35 Mit dem Bundesgesetz, mit dem das TelekmmunIkatinsgesetz TKG 2003 geändert wurde (BGB!. I r. 27/201 1) und mit dem Bundesgesetz, mit dem die Strafprzessrdnung 1975 und das Sicherheitsphzeigesetz geändert wurden (BGB!. I r ), wurde in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vrratsspeicherung vn Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektrnischer Kmmunikatinsdienste der öffentlicher Kmmunikatinsnetze erzeugt der verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABI L 2006/1 05, 54) die Möglichkeit der Auskunft über

93 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 93 vn Vrratsdaten ( 134 Z 2a und 135 Abs. 2a StPO) geschaffen. Diese Bestimmungen traten mit 1. April 2012 in Kraft. Der VfGH hb im Zuge der zu den Aktenzahlen G 47/2012, G 59/2012, G 62, 70, 71/2012 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren mit Erkenntnis vm 27. Juni 2014 die auf die Vrratsdatenspeicherung bezugnehmenden gesetzlichen Bestimmungen des TKG, SPG und der StPO auf. Die Kundmachung erflgte in BGBI. I r. 44/2014; die Aufhebungen waren daher mit 1. Juli 2014 wirksam. Gleichzeitig mit der Einführung der Vrratsdatenspeicherung stellte der Gesetzgeber die Vrgehensweise bei der Auskunft über Stammdaten, wenn zur Beauskunftung keine Verarbeitung vn Verkehrsdaten beim Anbieter ntwendig ist, klar ( 90 Abs. 7 TKG ivm 76a Abs. 1 StPO). Damit wurde die bisherige Bestimmung des 103 Abs. 4 TKG ersetzt. Anbieter haben über blßes Ersuchen vn Kriminalplizei, Staatsanwaltschat der Gericht zur Aufklärung eines knkreten Verdachts für eine strafbare Handlung einer bestimmten Persn über Stammdaten eines Teilnehmers Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus wurde auch die Auskunft vn Stammdaten, Teilnehmerkennungen und -Adressen für den Fall, dass für deren Auskunft der Betreiber Verkehrsdaten (öffentliche IP-Adressen und -Adressen) verarbeiten muss, in 99 Abs. 5 Z 2 TKG ivm 76a Abs. 2 StPO geregelt. Dadurch hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass der Anbieter über Anrdnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines knkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Persn auch dann Stammdaten zu beauskunften hat, wenn dies nur auf Grund einer internen Verarbeitung vn Verkehrsdaten möglich ist. Für diese Falle ist auch ausdrücklich die Infrmatinspflicht nach 138 Abs. 5 StPO und das Einsichtsrecht des Betrffenen nach 139 StPO nrmiert. Auch diese Bestimmungen sind mit 1. April 2012 in Kraft getreten Besndere Ermittlungsmaßnahmen Das Bundesgesetz, mit dem zur Bekampfung rganisierter Kriminalitat besndere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprzessrdnung eingeführt werden (BGBI. I r. 105/1997), hat eine (zunächst bis 31. Dezember 2001 befristete) umfassende Regelung der ptischen und akustischen Überwachung swie des autmatinsunterstützten Datenabgleichs verwirklicht. Mit dem am 1. Janner 2002 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2001, BGBI. I r. 130/2001, wurden die Bestimmungen über die ptische und akustische Überwachung swie über den autmatinsunterstützten Datenabgleich hne weitere Befristung in den Rechtsbestand übernmmen. Seit In-Kraft-Treten des Strafprzessrefrmgesetzes, BGBI. I r. 19/2004, sind die Bestimmungen über die ptische und akustische Überwachung vn Persnen in 136 StPO geregelt. Eine slche Überwachung ist grundsatzlich vn der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzurdnen. Lediglich im Fall einer Entführung der Geiselnahme (Abs. 1 Z 1) kann die Kriminalplizei die Überwachung vn sich aus hne gerichtliche Anrdnung durchführen. Die Bestimmungen über den autmatinsunterstützten Datena bgleich in den 141 bis 143 StPO entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen ( 149i bis 1491 StPOaF). Die Überprüfung und Kntrlle der Anrdnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung der Ermittlungsmaßnahmen nach 136 Abs. 1 Z 3 und 141 StPO bliegt gemaß 147 StPO wie bisher einem

94 94 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 192 Rechtsschutzbeauftragten (weitere Einzelheiten siehe Sicherheitsbericht 2009, Teil des BMJ, 160). Auf Grundlage der Berichte der Staatsanwaltschaften nach 10a StAG ergibt sich für das Berichtsjahr flgende Übersicht zur ptischen und akustischen Überwachung vn Persnen '08 : Bundesweit wurde in keinem Fall (bezgen auf Ermittlungsakten) eine ptische und/der akustische Überwachung gemäß 136 Abs. 1 Z 3 StPO (.grßer Späh- und Lauschangritr) angerdnet. In sechs Fällen (bezgen auf Ermittlungsakten) wurde vn der Staatsanwaltschaft auf Grund gerichtlicher Bewilligung eine ptische und/der akustische Überwachung gemäß 136 Abs. 1 Z 2 StPO (.kleiner Späh- und Lauschangriff') angerdnet Eine blß ptische Überwachung gemäß 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO (.Videfalle") wurde in 161 Fällen vn der Staatsanwaltschaft auf Grund gerichtlicher Bewilligung angerdnet, wbei in 98 Fällen die Überwachung außerhalb vn Räumen ( 136 Abs. 3 Z 1 StPO) erflgte. In 63 Fällen erflgte die Überwachung innerhalb vn Räumen mit Zustimmung der Inhaber ( 136 Abs. 3 Z 2 StPO). In zwei Fällen wurde eine vn der Staatsanwaltschaft beantragte Anrdnung einer besnderen Ermittlungsmaßnahme vm Gericht nicht bewilligt In drei Fällen wurde trtz gerichtlich bewilligter Anrdnung nicht überwacht In 65 Fällen (bezgen auf Ermittlungsakten) war die Überwachung erflgreich; Kriterium des Erflges ist, b eine durchgeführte Überwachung zur Aufklärung bzw. Verhinderung der dem Antrag zu Grunde liegenden strafbaren Handlung beigetragen hat, indem sie etwa einen bestehenden Verdacht erhärtete der zur Ausfrschung eines Verdächtigen führte. In 74 Fällen erbrachte die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse und war daher erflgls. In den übrigen 28 Fällen lag ein Ergebnis nch nicht vr. Die angerdneten ptischen und/der akustischen Überwachungen richteten sich gegen insgesamt 227 Verdächtige und erstreckten sich auf weitere neun betrffene Persn ( 138 Abs. 4 StPO). Gegen acht Persnen wurde auf Grund durchgeführter Überwachungen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet (Zufallsfunde 140 Abs. 2 StPO). Den Überwachungen lagen in 113 Fällen Delikte gegen fremdes Vermögen und in drei Fällen ein Delikt gegen Leib und Leben zu Grunde. In 35 Fällen diente die Überwachung der Aufklärung eines Verstßes nach dem Suchtmitteigesetz. Drei Fälle betrafen ein Verfahren nach dem Verbtsgesetz. Ein Beschuldigter der Inhaber vn Räumlichkeiten erhb gegen Überwachungen Beschwerde. e Genauere Angaben enthalt der Gesamtbencht des Bundesministers für JustiZ ljber den Einsatz besnderer Ermittlungsmaßnahmen

95 .. III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 95 vn Otische und akustische Überwachuna vn Persnen C"I Grßer Späh- und Lauschangriff S 136 Abs 1 Z a und b SIPO Ieiner Späh- und Lauschangriff Abs 1 Z 2 StPO VidefalleS 136 Abs 3 Z 1 und 2 StPO davn außerhalb vn Raumen davn innerhalb vn Raumen Keine Uberwachung trtz gerichtlich bewllhater Anrdnuna UberwachunQ e rllilre ich Uberwachuna erllals Verdächtme Weitere betrffene Persnen ( 136 Abs 4 StPOl Zufallsfunde & 140 Abs 2 StPO Uberwachunaen nach Delikten Fremdes Vermöen Leib und Leben Suchtmlttelaesetz I) 278a StGB SansiiQe Delikte Beschwerden vn Beschuldlgtenl Inhabern vn R3umllchkelten Ein autmatinsunterstützter Datenabgleich (.Rasterfahndung" StPO) wurde im Berichtsjahr nicht durchgeführt. Autmatinsunterstützter Datenabaleich C& 141 StPOl r " I Anzahl I 0 I VERFAHRE GEGE ORGAE DER SICHERHEITSBEHÖRDE Mit In-Kraft-Treten des Strafprzessrefrmgesetzes wurde eine Überarbeitung der vm Bundesministerium für Justiz zur Vrgehensweise bei Misshandlungsvrwürfen ergangenen Erlässe erfrderlich. Das Bundesministerium für Justiz hat daher am 6. vember 2009 einen Erlass betreffend Misshandlungsvrwürfe gegen Organe der Sicherheitsbehörden und Strafvllzugsbediensteten (BMJ-L /0010- II 3/2009) kundgemacht, um eine bjektive und jeden Anschein der Vreingenmmenheit auszuschließende Verfahrensführung zu garantieren (zur Vrgeschichte siehe Sicherheitsbericht 2009, Teil des BMJ, 163). In diesem Erlass wird festgehalten, dass Kriminalplizei und Staatsanwaltschaft jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Misshandlung vn Amts wegen aufzuklären haben ( 2 Abs. 1 StPO). Abgesehen vn unaufschiebbaren Amtshandlungen dürfen Ermittlungen nur vn Organen durchgeführt werden, die nicht als befangen gelten. Wird ein Misshandlungsvrwurf geäußert, s ist dieser Verdacht der Staatsanwaltschaft gemäß 100 Abs. 2 Z 1 StPO vm jeweils zuständigen Landeskriminalamt bzw. in Wien vm Bür für besndere Ermittlungen der vm

96 96 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 194 Bundesamt zur Krruptinspräven!in und Krruptinsbekämpfung unverzüglich, längstens jedch binnen 24 Stunden zu berichten. Zur Beschleunigung der Vrgehensweise wird im Erlass angerdnet, dass die genannten Dienststellen grundsätzlich die Ermittlungen weiter zu führen haben, sfern die zuständige Staatsanwaltschaft nichts anderes anrdnet der die Ermittlungen ganz der teilweise an sich zieht. Zur Vermeidung jeden Anscheins einer Befangenheiten betnt der Erlass die Möglichkeit, das Gericht ( 101 Abs. 2 zweiter Satz StPO) mit Ermittlungen zu beauftragen, die vr allem dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ein höheres der leitendes Organ der Kriminalplizei (bzw. Staatsanwalt) vn den Misshandlungsvrwürfen betrffen ist. Dazu krrespndierend wurde ein Erlass des Bundesministeriums für Inneres vm 23. April 2010, GZ. BMI-OA1 000/ b/2010, ausgesandt, der die Angehörigen des Wachkörpers.Bundesplizei" swie die mit der Ausübung vn Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Angehörigen des rechtskundigen Dienstes anweist, entsprechend der vereinbarten Vrgehensweise - insbesndere was die erste Berichterstattung binnen 24 Stunden anbelangt - bei den durchzuführenden Ermittlungen vrzugehen. Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vm 3. Dezember 2009, BMJ L / /2009, betreffend Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt wurde Staatsanwaltschaften und Gerichten der Erlass des Bundesministeriums für Inneres vm 1. Dezember 2009, BMI-OA 1370/0001-1I/11b/2009, über die Dkumentatin, Sachverhaltserhebung und Beurteilung vn Zwangsmittelanwendungen zur Kenntnis gebracht. Angehörige des Wachkörpers.Bundesplizei" swie die mit der Ausübung vn Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Angehörigen des rechtskundigen Dienstes werden dadurch bei meldepflichtigen Maßnahmen, nämlich insbesndere Waffengebrauch und Anwendung snstiger Zwangsmaßnahmen mit Verletzungs- der Sachschadensflgen, zur Dkumentatin der Amtshandlung und Meldung verpflichtet. Aufgrund einer slchen Meldung ist der Sachverhalt zu erheben, wbei eingetretene Persnenschäden grundsätzlich durch einen Arzt festzustellen sind. Das Ermittlungsergebnis, in dem die Umstände darzulegen sind, unter denen sich dieser Sachverhalt ereignet hat, ist nach dem Erlass des BM.I im Falle behaupteter der eingetretener Persnenschaden der Gefährdung der körperlichen Sicherheit der bei durch Zwangsmaßnahmen vrsätzlich herbeigeführten Sachschäden der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

97 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 97 vn Misshandlungsvrwürfe gegen Organe der Sicherheitsbehörden und ähnliche Verdachtsfälle Bei Staatsanwaltschaften bearbeitete Fälle davn Im BenchtsJahr neu angefallen Einstellung des Ermittlungsverfahrens davn gem3ß 190 Z 1 StPO davn gemaß 190 Z 2 StPO davn gemaß 190 Z 1 und 2 StPO Abbrechung des Ermittlungsverfahrens i.1 97 StPO) Diversin Strafa ntrajl/ An kl aj l e AnklagerOcktritt vr der HV ( 227 Abs 1 StPO) Freispruch Schuldspruch Bei dieser Auswertung muss berücksichtigt werden, dass nach den Berichten der Staatsanwaltschaften im Verlauf des Einschreitens der Organe der Sicherheitsbehörden in einer überwiegenden Anzahl der angezeigten Fälle geringfügige Verletzungen beispielsweise durch das Anlegen vn Handfesseln der den Einsatz vn Pfeffersprays eintraten zum Teil hne dass ein Misshandlungsvrwurf gegen das einschreitende Organ erhben wurde. Dies erklärt, dass zahlenmäßig viele Verfahren geführt, aber nur wenige Strafanträge bzw Anklagen erhben wurden. Das lässt sich auch aus den Zahlen einer Einstellung aus rechtlichen Gründen nach 190 Z 1 StPO ableiten, wnach in einer Vielzahl des hier relevanten Anfalls nicht einmal die Tatbestandsmerkmale vrlagen, die eine strafbare Handlung begründeten. Der Rückgang an Verfahren im Jahr 2013 gegenüber den Vrjahren liegt möglicherweise darin begründet, dass im Sinn der zuvr genannten, im Bereich der Zwangsmittel ergangenen Erlässe strikter zwischen den Fällen eines Berichts über den Einsatz vn Zwangsmittel und tatsächlichen Misshandlungsvrwürfen unterschieden wird und es daher in weniger Fällen zur Einleitung vn Strafverfahren kmmt. Im Jahr 2014 wurden hingegen wieder mehr Strafverfahren eingeleitet. Verfahren nach 297 StGB (Verleumdung) wegen der Behaupt ung vn Misshandlunasvrwürfen durch Orane der Sicherheitsbehörden Bei Staatsanwaltschaften bearbeitete Fälle davn Im Berlchtslahr neu anqefalien 28 Einstellung des Ermittlungsverfahrens davn gem3ß 190 Z 1 StPO davn gemaß 190 Z 2 StPO Diversin Strafantrag/Anklage AnklagerOcktritt vr der HV ( 227 Abs 1 StPO) Freispruch SChuldspruch Iil 24 21

98 98 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) VERFAHRESHILFE Ist der Beschuldigte außerstande, hne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu srgen hat. zu einer einfachen Lebensführung ntwendigen Unterhaltes die gesamten Ksten der Verteidigung zu tragen, s hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, dessen Ksten er nicht der nur zum Teil zu tragen hat, wenn und sweit dies im Interesse der Rechtspflege, vr allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erfrderlich ist ( 61 Abs. 2 StPO). In bestimmten Fällen ist die Beigebung eines Verteidigers jedenfalls erfrderlich (z.b. in Haftfällen, in einer Hauptverhandlung vr dem Geschwrenender Schöffengericht, der wenn der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen ( 61 Abs. 1 und 2 StPO)). Auch Privatbeteiligten ist - sweit ihnen nicht juristische Przessbegleitung zu gewähren ist ( 66 Abs. 2 StPO) - Verfahrenshilfe zu bewilligen ( 67 Abs. 7 StPO). Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlssen, s hat die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zu bestellen ( 45 RAO). Der österreichische Rechtsanwaltskammertag hat gemäß 55 Z 3 RAO jährlich spätestens zum 31. März des jeweils flgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Justiz über die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen zu berichten. ach diesem Bericht erflgten im Berichtsjahr 2014 insgesamt Verfahrenshilfebestellungen, davn in Strafsachen 109 Verfahrenshilfebestellunqen Gesamt davn Strafsachen RECHTSAWAL TLiCHER JOURALDIEST Zur effizienten Umsetzung des Rechts festgenmmener Beschuldigter, Kntakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und der Vernehmung beizuziehen, hat das Bundesministerium für Justiz unter Einbindung des Bundesministeriums für Inneres eine Vereinbarung mit dem Osterreichischen Rechtsanwaltskammertag getrffen und wurde mit 1. Juli 2008 der rechtsanwaltliche Jurnaldienst eingerichtet. Der ORAK betreibt bundesweit eine kstenfreie Jurnaldienstnummer (Htline: ), die täglich vn 0.00 bis Uhr besetzt ist und über die nach Maßgabe der Inanspruchnahme unverzüglich ein Strafverteidiger erreicht werden kann. Die Verteidigung im Rahmen des rechtsanwaltlichen Jurnaldienstes umfasst ein telefnisches, auf Verlangen des Beschuldigten und nach entsprechender Vllmachtserteilung ein persönliches Beratungsgespräch, erfrderlichenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung nach 164 StPO swie snstige zu 109 Zu weiteren Details siehe www erak at

99 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) 99 vn einer zweckentsprechenden Verteidigung erfrderliche Handlungen (etwa Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers bei Gericht). Auf Verlangen des Beschuldigten sll der Verteidiger dem Beschuldigten ehest möglich persönlich und vr Ort Rechtsbeistand leisten, wbei erfrderlichenfalls gemäß 56 StPO für eine Übersetzungshilfe zu srgen ist. Die Vertretung endet mit der Freilassung des festgenmmenen Beschuldigten bzw. mit seiner Einlieferung in eine Justizanstalt, wenn nicht eine weitere Vllmacht erteilt wird. Sweit ein festgenmmener Beschuldigter vn seinem Recht Gebrauch machen möchte, einen Verteidiger zu kntaktieren und ihm selbst kein Rechtsanwalt bekannt ist, dieser nicht erreichbar ist der der Beschuldigte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, einen Wahlverteidiger mit seiner Vertretung zu beauftragen, hat ihn die Kriminalplizei über den rechtsanwaltlichen Jurnaldienst zu infrmieren und ihm neben dem.infrmatinsblatt für Festgenmmene" auch das.infrmatinsblatt über den rechtsanwaltlichen Jurnaldienst" (in der jeweiligen Sprachfassung) auszuhändigen. Erfrderlichenfalls ist ein Dlmetscher beizuziehen. Die erste telefnische Beratung mit einem Verteidiger verursacht keine Ksten. Im Übrigen ist die Inanspruchnahme vn Verteidigungsleistungen im Rahmen des Jurnaldienstes grundsätzlich kstenpflichtig (Eur 100,-- zzgl. USt pr Stunde), wbei bei gerichtlicher Gewährung vn Verfahrenshilfe eine vrläufige Kstenübernahme durch den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, stattfindet. Rechtsanwaltlicher Jurnaldienst Kntaktaufnahmen Telefnische Beratung Persönliche Anreise Persönliches Beratungsgesprach Uberwachung nach 59 Abs 1 StPO Teilnahme an der Vernehmung Ablehnung der Bevllmachtlgung wegen Ubernahme der Ksten Ablehnung aus anderen Grunden Verfahrenshilfeantrag Darüber hinausgehende Vertretung Quelle ORAK Insgesamt knnten vn 1. vember 2008 bis 31. Dezember ,512 Kntaktaufnahmen verzeichnet werden, wbei davn in 240 Fällen ein persönliches Beratungsgespräch erflgte, welches in 38 Fällen gemäß 59 Abs. 1 StPO überwacht wurde. In insgesamt 418 Fällen (und damit in weniger als 1/6 der Fälle) wurde vn einer Teilnahme an der Vernehmung berichtet. Bisher wurde jedch kein einziger Fall geschildert, bei welchem dem Verteidiger die Teilnahme an der Vernehmung verweigert wrden wäre. In insgesamt 152 Fällen unterblieb eine Bevllmächtigung wegen der Verpflichtung zur Übernahme der Ksten, in 67 Fällen aus anderen Gründen. In 18 Fällen wurde die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, in insgesamt 54 Fällen hat sich eine aus dem Rechtsanwaltlichen Jurnaldienst darüber hinausgehende Vertretung entwickelt

100 100 vn 100 III-195 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 07 Tätigkeit Strafjustiz T 2 (gescanntes Original) OPFER KRIMIELLER HADLUGE 10.1 STATISTISCHE DATE Basierend auf einem gesellschaftlichen Bewusstseinswandel gilt Verbrechenspfern zunehmend die Aufmerksamkeit der Kriminalplitik und der Strafjustiz. Damit einher ging der immer lauter werdende Ruf nach einer besseren Datenqualität. Seit 28. September 2011 sind Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit eines Opfers in der Verfahrensautmatin Justiz (VJ) erfassbar. Seit 1. Dezember werden diese Daten mit den Berichten der Plizei übermittelt und direkt in die VJ übernmmen. Diese können in jedem Verfahrensstadium ergänzt der berichtigt werden. Für den Sicherheitsbericht 2014 wurden die Daten zu den Opfern aus der VJ ausgewertet. Die Daten geben Auskunft über die Frage, wie viele Persnen in den im Berichtszeitraum angefallenen Verfahren (BAZ, St und UT) als Opfer eingetragen wurden. Diesen Infrmatinen kann nicht entnmmen werden, wie viele Fälle dahinter gestanden sind, da eine Persn in einem Verfahren auch mehrfach Opfer vn Verbrechen gewrden sein kann. Andererseits kann es auch zu Mehrfachzählungen kmmen, wenn Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte getrennt geführt werden in denen dasselbe Opfer eines Verbrechens jeweils eingetragen wurde Überblick Insgesamt wurden in den im Berichtsjahr angefallenen Verfahren Persnen als Opfer einer Straftat registriert. Davn waren männlich und weiblich (bei Opfern blieb diese Infrmatin unbekannt bzw. wurde nicht eingetragen). Vn den Opfern, bei denen eine Infrmatin über ihr Geschlecht eingetragen wurde, sind smit 59,9% männlich und 40,1% weiblich. Vergleicht man die Anzahl der im Berichtsjahr registrierten Opfer mit den Vrjahreszahlen. s ist die Anzahl um 5,4% gesunken. Ofer sämtliche Delikte 2013 % 2014 % Gesamt Geschlecht eingetragen % % davn weiblich % % davn manniich % % Stellt man den Opfern einer Straftat die Beschuldigten gegenüber, s wurden auch im Berichtsjahr öfter Männer als Beschuldigte in einem Strafverfahren geführt, als sie Opfer einer Straftat wurden.

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