Liste über häufig gestellte Fragen (FAQ-Liste)

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1 1 Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand: 22. Juni 2015 Referat 16 Öffentliches Auftragswesen FAQ-Liste zum NTVergG Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG) vom (Nds. GVBl. S. 259) Liste über häufig gestellte Fragen (FAQ-Liste) Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG), die Ihnen die Arbeit mit dem NTVergG in der Anwendung erleichtern soll. Zur besseren Übersichtlichkeit ist die FAQ-Liste in folgende Themenbereiche unterteilt: Anwendungsbereich ( 2 NTVergG) Anzuwendende Vorschriften und Wertgrenzen ( 3 NTVergG) Tariftreue und Mindestentgelte ( 4, 5 NTVergG) Betreiberwechsel im ÖPNV ( 6 NTVergG) Wertung unangemessen niedriger Angebote ( 7 NTVergG) Nachweise ( 8 NTVergG) Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen ( 9 NTVergG) Umweltverträgliche Beschaffung ( 10 NTVergG) Berücksichtigung sozialer Kriterien ( 11 NTVergG) Beachtung von ILO-Kernarbeitsnormen ( 12 NTVergG) Nachunternehmen ( 13 NTVergG) Kontrollen ( 14 NTVergG) Sanktionen ( 15 NTVergG) Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen ( 16, 18 NTVergG) Evaluation ( 17 NTVergG) Anwendungsbereich Auf welche Aufträge findet das NTVergG Anwendung? Das NTVergG findet auf alle öffentlichen Aufträge über Liefer-, Bau- und Dienstleistungen einschließlich Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 ab einem geschätzten Auftragswert von (ohne Umsatzsteuer) Anwendung ( 2 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 NTVergG). Wie wird der Auftragswert eines öffentlichen Auftrags geschätzt? Für die Schätzung des Auftragswerts eines öffentlichen Auftrags gilt 3 VgV ( 2 Abs. 1 Satz 2 NTVergG). Dabei darf der Auftragswert nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag dem Anwendungsbereich des NTVergG zu entziehen.

2 2 Bezieht sich die Eingangsschwelle des NTVergG, d.h. der geschätzte Auftragswert in Höhe von (ohne Umsatzsteuer) auf das Gesamtvolumen einer Maßnahme oder kann hier immer der einzelne Auftrag/ das einzelne Los zugrunde gelegt werden? Die Eingangsschwelle des NTVergG bezieht sich auf den Auftragswert der Gesamtmaßnahme (= Gesamtauftragswert). In 2 Abs. 1 Satz 2 NTVergG wird auf die Anwendung des 3 VgV verwiesen. In 3 Abs. 7 VgV ist insbesondere geregelt, dass im Falle einer Beschaffung, die aus mehreren Losen besteht, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, der addierte Wert aller Lose zugrunde zu legen ist. Bei Lieferaufträgen gilt dieses aber nur für Lose über gleichartige Lieferungen. Wer hat das NTVergG anzuwenden? Das NTVergG richtet sich an die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach 98 Nummern 1 bis 5 GWB ( 2 Abs. 4 NTVergG). Das bedeutet, dass neben den Gebietskörperschaften, wie dem Land und den Kommunen, u. a. auch ihre Stiftungen, Verbände, Betriebe und Unternehmen sowie insbesondere die Sektorenauftraggeber und auch private Bauherren als Zuwendungsempfänger mit überwiegend öffentlicher Finanzierung (> 50 %) das NTVergG anzuwenden haben. Findet das NTVergG auch bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte Anwendung? Bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte finden nur bestimmte Regelungen des NTVergG ergänzend Anwendung. In 2 Abs. 2 NTVergG ist geregelt, welche Regelungen dies sind: 2 Absätze 3 und 5 sowie die 4-6, 8 Abs. 1 und NTVergG. Was gilt für gemeinsame Vergaben mit anderen als niedersächsischen öffentlichen Auftraggebern? Sofern öffentliche Aufträge gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern anderer Bundesländer oder Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden sollen, ist mit diesen öffentlichen Auftraggebern eine Einigung über die Einhaltung der Vorschriften anzustreben. Kann eine Einigung mit den anderen öffentlichen Auftraggebern nicht erzielt werden, kann von den Bestimmungen des NTVergG ausnahmsweise abgewichen werden ( 2 Abs. 5 NTVergG).

3 3 Findet das NTVergG nach 2 Abs. 1 auf Inhouse-Vergaben Anwendung? Nein, das NTVergG findet auf Inhouse-Vergaben* grundsätzlich keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind reine Inhouse-Vergaben wegen ihrer fehlenden Außenwirkung keine öffentlichen Aufträge. Das Vergaberecht findet daher auf Inhouse-Vergaben grundsätzlich keine Anwendung. Etwas anderes gilt jedoch bei Aufträgen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene, denn 2 Abs. 3 NTVergG nimmt ausdrücklich Bezug auf den Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007, der auch so genannte Direktvergaben** - die auch Inhouse-Vergaben sein können - und Dienstleistungskonzessionen** erfasst und diese in den Anwendungsbereich des NTVergG einschließt. *= Eine so genannte Inhouse-Vergabe liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber ein eigenes Unternehmen, über das der öffentliche Auftraggeber selbst eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt und das im Wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber tätig wird, mit einer Leistung beauftragt". **= Direktvergaben und Dienstleistungskonzessionen, die ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 sind, unterfallen gleichwohl dem Sondervergaberecht des Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) 1370/2007. Findet das NTVergG nach 2 Abs. 1 auf Dienstleistungskonzessionen Anwendung? Nein, das NTVergG findet auf Dienstleistungskonzessionen grundsätzlich keine Anwendung. Denn bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession wird im Gegensatz zum Dienstleistungsauftrag kein entgeltlicher Auftrag vergeben, also keine Leistung eingekauft". Die Besonderheit einer Dienstleistungskonzession liegt darin, dass der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer (= Konzessionär) kein Entgelt für eine Dienstleistung zahlt, sondern der öffentliche Auftraggeber dem Konzessionär das Recht überträgt, eine Aufgabe zu übernehmen und wirtschaftlich zu nutzen, die normalerweise dem öffentlichen Auftraggeber obliegt oder von ihm ausgeführt wird. Das bedeutet, dass der Konzessionär seine Dienstleistung gegenüber Dritten in eigener Verantwortung anbietet und erbringt und er insofern von diesen Dritten Entgelte erheben kann. Der Konzessionär trägt daher auch das mit der Dienstleistung verbundene wirtschaftliche Risiko, denn dieses wird in der Regel vollständig auf den Konzessionär übertragen. Etwas anderes gilt jedoch bei Aufträgen im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene, denn 2 Abs. 3 NTVergG nimmt ausdrücklich Bezug auf den Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007, der auch so genannte Direktvergaben** - die auch Inhouse-Vergaben sein können - und Dienstleistungskonzessionen** erfasst und diese in den Anwendungsbereich des NTVergG einschließt.

4 4 **= Direktvergaben und Dienstleistungskonzessionen, die ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 sind, unterfallen gleichwohl dem Sondervergaberecht des Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) 1370/ Abs. 5 NTVergG regelt den Fall der gemeinsamen Auftragsvergabe mit anderen Bundesländern oder Nachbarstaaten der Bundesrepublik. Welche Regelungen finden Anwendung, wenn ein öffentlicher Auftrag gemeinsam mit dem Bund vergeben werden soll? Mangels ausdrücklicher Regelung kommt hier nur eine analoge Anwendung des 2 Abs. 5 NTVergG in Betracht, d.h. auch hier ist zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen ganz oder teilweise abgewichen werden. Es handelt sich um eine offensichtliche Regelungslücke im NTVergG. Anzuwendende Vorschriften und Wertgrenzen Welche Vorschriften sind bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte neben dem NTVergG noch anzuwenden? Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nach 100 Abs. 1 GWB sind die 97 Abs. 1 bis 5 und 100 Abs. 2 GWB sowie jeweils der 1. Abschnitt der VOL/A bzw. der VOB/A anzuwenden ( 3 Abs. 1 und 2 NTVergG). Daneben müssen auch die Bestimmung des jeweils einschlägigen Haushaltsrechts beachtet werden. Gibt es weiterhin erleichterte Wertgrenzen", bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe zulässig ist? Nach 3 Abs. 3 und 4 NTVergG wurde das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium dazu ermächtigt, zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren Wertgrenzen festzulegen, bis zu deren Erreichen ein erleichterter Rückgriff auf die Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig ist. Die entsprechende Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) mit neuen Wertgrenzen wurde am im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und ist am in Kraft getreten. Ergänzende Hinweise zur NWertVO finden Sie hier.

5 5 Tariftreue und Mindestentgelte Finden auch bei reinen Lieferaufträgen die 4 und 5 NTVergG Anwendung? Nein, die 4 und 5 NTVergG finden nur für öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen Anwendung. Das bedeutet, dass für Aufträge über Lieferleistungen keine Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung vorzulegen ist. Dies ergibt sich daraus, dass Waren, die Gegenstand einer Lieferleistung sind, in aller Regel bereits hergestellt wurden und nicht explizit für diesen Auftrag angefertigt werden. Hinweis: > Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Auftrag die Anfertigung eines Gegenstands verlangt und daher möglicherweise ein Dienstleistungsauftrag zu Grunde liegt. > Der Anwendungsbereich des NTVergG ( 2 Abs. 1 NTVergG) erstreckt sich aber generell auch auf Lieferleistungen. Das bedeutet, dass alle anderen Regelungen des NTVergG auf die Vergabe von Aufträgen über Lieferleistungen Anwendung finden. Für welche Branchen sind nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestentgelte festgesetzt? ( 4 Abs. 1 NTVergG) Das AEntG erfasst in 4 Abs. 1 und 10 ff. bestimmte Branchen. Branchen: Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe im Sinne der Baubetriebe-Verordnung, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Schlachten und Fleischverarbeitung, Pflegedienstleistungen. Nicht für jede Branche ist ständig ein Mindestentgelt festgesetzt, da sowohl Allgemeinverbindlicherklärungen als auch Rechtsverordnungen in aller Regel befristet werden. Das jeweilige Mindestentgelt wird Vertragsbestandteil, so dass ein späteres Außerkraft- oder ein nachträgliches Inkrafttreten einer Mindestentgeltregelung vergaberechtlich nicht relevant sind. Die jeweils festgesetzten Mindestentgelte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Arbeitshilfe im Internet zur Verfügung gestellt (s. PDF-Datei Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes") und sind hier abrufbar.

6 6 Für welche Wirtschaftszweige sind Mindestentgelte nach dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) festgesetzt? ( 4 Abs. 2 NTVergG) Die Regelung des 4 Abs. 2 NTVergG hat für die vergaberechtliche Praxis keine Relevanz mehr, da das Mindestarbeitsbedingungengesetz durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) mit Wirkung vom aufgehoben wurde. Für welche Bereiche werden repräsentative Tarifverträge bestimmt? ( 4 Abs. 3 NTVergG) Gemäß 4 Abs. 3 und 4 NTVergG werden repräsentative Tarifverträge ausschließlich im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne der Verordnung (EG) 1370/2007 bestimmt. Nur bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nach 2 Abs. 3 NTVergG finden die repräsentativen Tarifverträge Anwendung. Wo werden die einschlägigen und für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge, die nach 4 Abs. 1 NTVergG maßgeblich sind, bekannt gegeben? Die entsprechenden Entgeltregelungen aus den einschlägigen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen, die gem. 4 Abs. 6 NTVergG in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen benannt sein müssen, erhalten Sie auf konkrete Anfrage von der Servicestelle. Eine aktuelle Liste der Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes" finden Sie als PDF-Datei auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Wo werden die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge, die nach 4 Abs. 3 NTVergG für Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nach 2 Abs. 3 NTVergG sowie für Aufträge im freigestellten Schülerverkehr maßgeblich sind, bekannt gegeben? Die Liste der für Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nach 2 Abs. 3 NTVergG repräsentativen Tarifverträge ist hier abrufbar. Wenn im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene nach 2 Abs. 3 NTVergG mehrere einschlägige und repräsentative Tarifverträge bestimmt wurden, was gilt dann? Nach 4 Abs. 6 NTVergG muss der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags angeben, welcher repräsentative Tarifvertrag oder welche repräsentativen Tarifverträge einschlägig ist bzw. sind. Die Mindestentgelterklärung nach 4 Abs. 3 NTVergG muss sich jeweils auf diese

7 7 Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers (also den oder einen der genannten Tarifverträge) beziehen. Welches (Mindest-)Entgelt muss gezahlt werden, wenn das Mindestentgelt im Sinne des AEntG, das Mindestentgelt im Sinne des MiArbG oder das Mindestentgelt nach einem für repräsentativ erklärten Tarifvertrag unter dem in 5 Abs. 1 Satz 1 NTVergG festgeschriebenen Mindestentgelts i. H. v. 8,50 / Stunde (brutto) liegt? Gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gilt das Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet: immer dann, wenn ein spezielles Mindestentgelt nach 4 Abs. 1, 2 oder 3 NTVergG unter dem vergaberechtlichen" Mindestentgelt nach 5 Abs. 1 Satz 1 NTVergG liegt, ist das vergaberechtliche" Mindestentgelt nach 5 Abs. 1 Satz 1 NTVergG i. H. v. 8,50 / Stunde (brutto) einschlägig, entsprechend zu fordern und zu erklären sowie zu zahlen. Welches (Mindest-)Entgelt muss gezahlt werden, wenn es keine festgesetzten Mindestentgelte im Sinne des AEntG, im Sinne des MiArbG oder nach einem für repräsentativ erklärten Tarifvertrag gibt? Sofern es keine speziellen Mindestentgelte nach 4 Abs. 1, 2 oder 3 NTVergG gibt, gilt das vergaberechtliche" Mindestentgelt nach 5 Abs. 1 Satz 1 NTVergG i. H. v. 8,50 / Stunde (brutto) als Auffanglösung. Gelten die Tariftreue- und Mindestentgeltregelungen aus 4 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 1 Satz1 NTVergG auch für Praktikanten und ehrenamtlich Tätige? Wer ist Arbeitnehmer/in im Sinne des NTVergG? Nein, die Tariftreue- und Mindestentgeltregelungen aus 4 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 1 NTVergG gelten nicht für Praktikanten oder ehrenamtlich Tätige. Das NTVergG erfasst nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer i.s. dieses Gesetzes ist nach der allgemeinen Definition in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (so z.b. BAG, Beschluss vom AZB 71/99 (München) m.w.nachw.). Demnach sind auch Aushilfskräfte, geringfügig Beschäftigte oder Minijobber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Keine Arbeitnehmer/innen sind dagegen Auszubildende, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige sowie - in aller Regel - Personen, die im Sinne des 3 Abs. 5 lit. j) oder k) VOL/A in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Justizvollzugsanstalten tätig sind.

8 8 Kann das Mindestentgelt nach 5 Abs. 1 Satz 1 NTVergG von der Höhe her angepasst werden? Gemäß 5 Abs. 2 NTVergG soll eine sog. Mindestentgeltkommission das Mindestentgelt nach 5 Abs. 1 Satz 1 NTVergG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung jährlich zum 31. August überprüfen und ggf. ein angepasstes Entgelt vorschlagen. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung des Vorschlags der Mindestentgeltkommission ein angepasstes Mindestentgelt per Verordnung festsetzen. Gibt es Vordrucke für Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen nach 4 und 5 NTVergG? Gemäß 4 Abs. 5 Satz 2 NTVergG macht die Servicestelle Muster zur Abgabe von Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen öffentlich bekannt. Entsprechende Muster/ Vordrucke stehen hier zum Download zur Verfügung. Wann müssen die Unternehmen die Tariftreue- bzw. Mindestentgelterklärung vorlegen? Und was passiert, wenn die Tariftreue- bzw. Mindestentgelterklärung nicht vorgelegt wird? Die Unternehmen müssen bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie die nach 4 Abs. 1, 2 oder 3 bzw. nach 5 Abs. 1 NTVergG jeweils einschlägigen Tarif- oder Mindestentgelte einhalten. Fehlt die Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung bei Angebotsabgabe, hat der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen aufzufordern, diese nachzureichen. Wird die geforderte Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Frist weiterhin nicht vorgelegt, führt dies zum Ausschluss des Angebots von der Wertung ( 4 Abs. 7 bzw. 5 Abs. 1 Satz 3 NTVergG). Hinweis: > Die Möglichkeit zur Nachforderung der Tariftreue- bzw. Mindestentgelterklärung entspricht dabei den Regelungen in 16 (EG) Abs. 1 Nr. 3 VOB/A und 16 Abs. 2 bzw. 19 EG Abs. 2 VOL/A, wonach Erklärungen und Nachweise ebenfalls nachgefordert werden können. Welcher Stundenlohn/ Mindestentgelt pro Stunde muss gezahlt werden, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit für verschiedene Aufträge, von denen nicht alle öffentliche Aufträge sind, die dem NTVergG unterfallen, gleichzeitig tätig werden, diese Tätigkeit aber insoweit nicht trennbar ist? Wie erfolgt der Nachweis? Das Mindestentgelt i.s.d. NTVergG ist anteilig für die Arbeitszeit zu zahlen, die auf die Erfüllung des dem NTVergG unterliegenden öffentlichen Auftrags entfällt. Je nach Leistung kann der Anteil z.b. nach Mengen oder Volumen berechnet werden. Der Nachweis i.s.d. 14 Abs. 1 Satz 2 NTVergG muss dann neben den Lohnunterlagen

9 9 (vgl. 14 Abs. 2 NTVergG) auch die der Anteilsberechnung zu Grunde liegenden Unterlagen umfassen. Welche Tariftreue- oder Mindestentgeltforderung ist für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im freigestellten Schülerverkehr, der teilweise auch mit Taxen oder Mietwagen durchgeführt wird, maßgeblich? Die Vergabekammer Niedersachsen in Lüneburg hat mit Beschluss vom , Az. VgK 009/2015, festgestellt, dass die Tariftreueregelung für den freigestellten Schülerverkehr in 4 Abs. 3 S. 2 NTVergG aufgrund zwingender europarechtlicher Schranken nicht anzuwenden ist. Die Regelung gab den niedersächsischen Vergabestellen bisher auf, bei der Vergabe von Leistungen im freigestellten Schülerverkehr nur Unternehmen zu beauftragen, die bei Angebotsabgabe eine schriftliche Tariftreueerklärung abgegeben hatten. Nach dieser hatten die Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung Entgelt mindestens in der Höhe zu zahlen, wie sie sich bei einer Vergütung nach dem für den öffentlichen Personenverkehr einschlägigen und für repräsentativ erklärten Tarifvertrag ergeben würde. Die Regelung ist jedoch nach o. g. rechtskräftigem Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen mit Europarecht unvereinbar und daher nicht weiter anzuwenden. Für Vergaben im freigestellten Schülerverkehr ist daher nun die Vorgabe zum allgemeinen vergabespezifischen Mindestentgelt nach 5 Abs. 1 S. 1 NTVergG maßgeblich, wonach ab sofort die entsprechende Erklärung bei Angebotsabgabe zu fordern ist. Bereits abgeschlossene Verträge sind hiervon nicht betroffen. Bei laufenden Vergabeverfahren muss die Vergabestelle im Einzelfall entscheiden, ob eine Änderung der Ausführungsbedingungen zulässig und zweckmäßig ist. Bei einer etwaigen Änderung des NTVergG wird zu prüfen sein, wie auf die o. g. Entscheidung der Vergabekammer zu reagieren ist. Bis dahin ist die Norm aus o. g. Gründen durch die Verwaltung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nicht anzuwenden.

10 10 Was sind die Gründe für die Nichtanwendbarkeit? Ist eine Vergabestelle auch ohne Gerichtsentscheidung im Einzelfall berechtigt und verpflichtet, die 4 Abs. 3 S. 2 NTVergG nicht anzuwenden? Regelungen zur Tariftreue sind aus europarechtlichen Gründen nur in sehr begrenztem Rahmen möglich. Der EuGH hat mit Urteilen vom , Az. C-346/06 ( Rüffert ), und , Az. C-549/13 ( Bundesdruckerei ), Tariftreueregelungen als mit Art. 49 EG-Vertrag bzw. Art. 56, 57 AEUV sowie Richtlinie 96/71/EG zur Arbeitnehmerentsendung grundsätzlich nicht vereinbar bewertet. Für den Bereich des Verkehrs ergibt sich jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot durch Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) 1370/2007 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 17. Danach dürfen bei öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs Vorgaben u. a. zur Vergütung gemacht werden, um Lohndumping zu verhindern. Diese Ausnahme gilt dabei aber nur für Personenverkehr, der der Allgemeinheit zugänglich ist, wie sich aus der Definition in Art. 2 a.) und d.) der Verordnung (EG) 1370/2007 ergibt. Das ist beim freigestellten Schülerverkehr i. S. v. 1 S. 1 Nr. 4 d.) FrStllgV nicht der Fall, da dieser sich nur an Schüler richtet. Folglich gilt weiter das grundsätzliche Verbot nach Art. 56, 57 AEUV und Richtlinie 96/71/EG. Für den Fall einer Unvereinbarkeit nationaler Gesetze mit EU-Recht sind Verwaltungen auch ohne entsprechenden gerichtlichen Beschluss berechtigt und verpflichtet, diese nicht anzuwenden (s. EuGH, Beschluss vom , Rs. C-140/03; OVG Saarlouis, Urteil vom , 3 W 14/06). Das gilt auch für 4 Abs. 3 S. 2 NTVergG. Bei einer etwaigen Änderung des NTVergG wird zu prüfen sein, wie auf die o. g. Entscheidung der Vergabekammer zu reagieren ist. Bis dahin ist die Norm aus o. g. Gründen durch die Verwaltung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nicht anzuwenden. Gilt bei öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen im Bereich des ÖPNV auf der Straße nach 2 Abs. 3 NTVergG die Tariftreueverpflichtung des 4 Abs. 3 NTVergG auch für geringfügig Beschäftigte? Ja. Nach 4 Abs. 3 S. 1 NTVergG ist für die Bezahlung der eingesetzten Arbeitnehmer/innen auf das in repräsentativen Tarifverträgen "vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen" abzustellen. Als einschlägiger und repräsentativer Tarifvertrag im Bereich ÖPNV/Straße i. S. d. 2 Abs. 3 NTVergG ist derzeit nur der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Niedersachsen (TV-N Nds.) festgestellt. Die dort jeweils vorgesehenen Bedingungen" beziehen sich allein auf das tarifvertraglich vereinbarte Entgelt und die Bedingungen seiner Berechnung und Zahlung und erklären nicht den vollständigen Tarifvertrag für anwendbar. Daher gelten die im Tarifvertrag genannten Entgelte auch für geringfügig Beschäftigte. Es ist insofern auf den Arbeitnehmer/innen-Begriff aus 4 Abs. 3 Satz 1 NTVergG abzustellen. Mehr zum Arbeitnehmer/innen-Begriff finden Sie hier.

11 11 Wie soll geprüft werden, ob eine nicht vorliegende Mindestentgelterklärung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom (C - 549/13) darauf beruht, dass ein Bieter bzw. dessen potentielles(r) Nachunternehmen(r) die Leistung vollständig im Ausland zu erbringen beabsichtigt, oder die Mindestentgelterklärung versehentlich nicht vorgelegt wurde? Öffentliche Auftraggeber sollten unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidung des EuGH und einer europarechtskonformen Auslegung in der Bekanntmachung bzw. ihren Vergabeunterlagen explizit darauf hinweisen, dass von Bietern bzw. deren potentiellen Nachunternehmern, welche die Leistung vollständig im EU-Ausland erbringen wollen, 1. eine derartige Erklärung nicht vorzulegen ist und 2. der Bieter in seinem Angebot ggf. eine entsprechende Aussage zu tätigen hat, aus der deutlich hervorgeht, dass er aus o.g. Gründen keine Mindestentgelterklärung vorlegt. Dies gilt bei gleicher Argumentation auch für Unternehmen, die eine vollständige Leistungserbringung im außereuropäischen Ausland vornehmen. Die Nachforderungsmöglichkeiten der 4 Abs. 7 bzw. 5 Abs. 1 Satz 3 NTVergG sind hiervon unberührt und sollten im Zweifelsfall großzügig angewendet werden, um Missverständnissen bzw. Ausschlüssen mangels Vorlage entsprechender Erklärungen vorzubeugen. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes (MiLoG): Ist die Forderung zur Einhaltung von Tariftreue bzw. Mindestentgelten nach den Regelungen in 4 und 5 NTVergG entbehrlich geworden? Nein. Das Inkrafttreten des MiLoG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Anwendung des NTVergG in der vergaberechtlichen Praxis. Die Regelungen des NTVergG sind nach wie vor unverändert in Kraft und für die Vergabe öffentlicher Auftrage nach 2 NTVergG anzuwenden. Das bedeutet: - Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen weiterhin nur an Unternehmen vergeben werden, die bei Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das jeweils einschlägige Tarif- oder Mindestentgelt nach 4 Abs. 1 oder 3 bzw. 5 Abs. 1 NTVergG zu zahlen. - Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Auftragsausführungsbedingung, die auch in dem zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer abzuschließenden zivilrechtlichen Vertrag vereinbart und somit zum Vertragsbestandteil wird. - Ein Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung von Tarifoder Mindestentgelten führt zu den im Vertrag vereinbarten zivilrechtlichen Sanktionen (vgl. 15 NTVergG).

12 12 Betreiberwechsel im ÖPNV Muss der Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten nunmehr angeordnet werden? Nein - ob der Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 angeordnet wird, liegt weiterhin im Ermessen des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers. Sofern sich der öffentliche Auftraggeber aber dazu entscheidet, den Betreiberwechsel anzuordnen, ist der bisherige Betreiber nach 6 NTVergG nunmehr dazu verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wertung unangemessen niedriger Angebote In welchem Verhältnis steht die Regelung zur Wertung unangemessen niedriger Angebote in 7 NTVergG zu den entsprechenden Regelungen in der VOB/A und der VOL/A? Die Regelung in 7 NTVergG greift die Regelungen aus 16 (EG) Abs. 6 VOB/A und 16 Abs. 6 VOL/A bzw. 19 EG Abs. 6 VOL/A auf und ergänzt die Regelung der VOB/A zudem um eine Überprüfungsverpflichtung. Nach 7 Satz 2 NTVergG ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, ein Angebot für einen Auftrag über Bauleistungen zu überprüfen, sofern dieses mindestens 10% vom nächst höheren Angebot abweicht. Wie ist die Kalkulation des Angebots zu überprüfen? Das NTVergG enthält keine Vorgaben zur Überprüfung von unangemessen niedrigen Angeboten. Hier kann auf die Vorgaben der VOB/A und VOL/A sowie die zu diesen Regelungen ergangenen Erläuterungen und Kommentierungen sowie die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

13 13 Nachweise Welche Nachweise oder Erklärungen erfasst 8 Abs. 1 NTVergG und wie ist diese Regelung zu verstehen? Die Regelung des 8 Abs. 1 NTVergG erfasst beispielsweise eine Mindestentgelterklärung nach 5 Abs. 1 NTVergG. Im Rahmen der Präqualifikation gemäß VOB/A bzw. VOL/A ist es nicht erforderlich, eine Mindestentgelterklärung nach 5 Abs. 1 NTVergG vorzulegen. Es besteht bei den Präqualifikationssystemen aber grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillige Erklärungen im Präqualifikationsverzeichnis zu hinterlegen. Sofern ein Bieter dort seine Erklärung nach 5 Abs. 1 NTVergG hinterlegt hat und dies für den jeweiligen Auftrag einschlägig ist, kann der Bieter in seinem Angebot auf die freiwillige - im Präqualifikationssystem hinterlegte - Erklärung hinweisen. Eine gesonderte Mindestentgelterklärung nach 5 Abs. 1 NTVergG muss dann dem Angebot nicht beigefügt werden. Das NTVergG enthält keinen Hinweis mehr auf die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister. Können diese nicht mehr angefordert werden? Doch, die öffentlichen Auftraggeber (nach 98 Nr. 1 bis 3 und 5 GWB) sind gemäß 21 Abs. 1 Satz 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) dazu berechtigt, Auskünfte über die sich bewerbenden Unternehmen aus dem Gewerbezentralregister nach 150a Gewerbeordnung anzufordern. Bei der Vergabe von Bauaufträgen ab einer Höhe von (netto) sind die öffentlichen Auftraggeber sogar dazu verpflichtet, für das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach 150a Gewerbeordnung anzufordern ( 21 Abs. 1 S. 4 SchwarzArbG). Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen Dürfen keine Generalunternehmervergaben mehr erfolgen? Doch, Generalunternehmervergaben dürfen weiterhin erfolgen, allerdings einschränkend nur in begründeten Ausnahmefällen ( 9 Abs. 1 Satz 4 NTVergG). Grundsätzlich gilt das Gebot, Fach- und Teillose zu bilden, um kleine und mittelständische Unternehmen verstärkt an öffentlichen Auftragsvergaben teilhaben zu lassen.

14 14 Umweltverträgliche Beschaffung Müssen Kriterien an eine umweltverträgliche Beschaffung immer im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen? Ja, gemäß 10 NTVergG müssen die Anforderungen, die die öffentlichen Auftraggeber an die zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen stellen, im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Die Kriterien umweltverträglicher Beschaffung können sich dabei auf die Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen beziehen. Berücksichtigung sozialer Kriterien Wer zählt zu den mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" eines Unternehmens im Sinne des 11 Abs. 1 Satz 2 NTVergG? Die Angabe Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" in 11 Abs. 1 Satz 2 NTVergG ist so zu verstehen, dass die Kopfzahlen" der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Unternehmen zu werten sind. Die Regelung differenziert weder nach dem Beschäftigungsvolumen noch nach den Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens gezählt - unabhängig davon, ob diese teilzeitbeschäftigt sind bzw. welche Tätigkeit sie im Unternehmen jeweils wahrnehmen. Hinweis: > Auszubildende, Praktikanten oder ehrenamtlich Tätige sind dagegen gerade keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie können daher nicht zu den mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dazu gerechnet werden. Welche sozialen Kriterien können Berücksichtigung in Vergabeverfahren finden? Der jeweilige öffentliche Auftraggeber entscheidet in eigener Zuständigkeit darüber, welche sozialen Kriterien er als Anforderungen an die Unternehmen stellt. Diese macht er vom jeweiligen Auftrag/ Auftragsgegenstand im Einzelfall abhängig. Eine beispielhafte Aufzählung von sozialen Kriterien ergibt sich aus 11 Abs. 2 NTVergG.

15 15 Beachtung von ILO-Kernarbeitsnormen Wann tritt die Verordnung zu den ILO-Kernarbeitsnormen in Kraft? Die nach 12 NTVergG zu erlassene Verordnung ist am als Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung - NKernVO) vom in Kraft getreten und damit bereits anzuwenden. Die NKernVO sowie eine Mustererklärung zur Verwendung in Vergabeverfahren der niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber und weitere diesbezügliche Informationen sind hier abrufbar. Nachunternehmen Müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe tatsächlich schon alle Nachunternehmen namentlich angegeben werden? Kollidiert dies nicht mit der BGH-Rechtsprechung? Nach 13 Abs. 2 Satz 1 NTVergG müssen die Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber bei Angebotsabgabe ein Verzeichnis über die beabsichtigten Nachunternehmen und deren jeweilige Leistungen vorlegen, sofern Nachunternehmer zum Einsatz kommen sollen. Aus 13 Abs. 2 Satz 2 NTVergG ergibt sich sodann, dass auch eine nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel des Nachunternehmers nach Zuschlagserteilung mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers möglich ist. [Anmerkung: Zuvor geht die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers mit dem Zuschlag einher.] Das bedeutet, dass das bietende Unternehmen die Nachunternehmen, die es bei Angebotsabgabe noch nicht kennt oder kennen kann, auch noch nicht benennen muss. Das Unternehmen muss aber in jedem Fall bei Angebotsabgabe ein Verzeichnis über die Leistungsbereiche, für die der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen ist, vorlegen. Sofern zu diesem Zeitpunkt die Nachunternehmen, die eingesetzt werden sollen, bereits bekannt sind, sollen diese ins Verzeichnis eingetragen werden. In allen anderen Fällen ist nach 13 Abs. 2 Satz 2 NTVergG zu verfahren. Das Gesetz berücksichtigt insoweit den Umstand, dass Nachunternehmen tatsächlich erst später benannt werden können. Hinweis: > Grundsätzlich richtet sich der Zeitpunkt, wann ein Nachunternehmen vom bietenden Unternehmen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber tatsächlich benannt werden muss/ soll/ kann, jeweils nach dem Einzelfall und der jeweiligen Zumutbarkeit". Bei

16 16 letzterem Aspekt ist abzuwägen, ob das Interesse des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich der Kenntnis der Nachunternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt für das bietende Unternehmen, das zu diesem Zeitpunkt dann ggf. auch bereits vertragliche Bindungen eingehen muss, zumutbar ist. In aller Regel ist davon auszugehen, dass die Benennung der Nachunternehmen aber vor Zuschlagserteilung (ggf. auch durch Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers gegenüber den Unternehmen in der engeren Wahl) möglich sein sollte. > Die Regelung in 13 Abs. 2 NTVergG unterscheidet hinsichtlich des Zeitpunkts der Benennung eines Nachunternehmens im Übrigen nicht zwischen eignungsrelevanten/ qualifizierten" und sonstigen Nachunternehmen. Sofern ein bietendes Unternehmen ein Nachunternehmen einsetzt, um damit seine Eignung nachzuweisen, ist unstrittig, dass das entsprechende Nachunternehmen bei Angebotsabgabe bzw. spätestens aber in der Phase der Angebotsauswertung benannt werden muss. Dies ist schließlich erforderlich, damit der öffentliche Auftraggeber die Eignungsprüfung durchführen und die Auswertung des Angebots überhaupt vornehmen kann. Inwiefern hier nach Zuschlagserteilung ein Wechsel des Nachunternehmens überhaupt noch als zulässig betrachtet werden kann, wäre im Einzelfall zu prüfen. Muss ein Verzeichnis über Nachunternehmerleistungen bei Angebotsabgabe auch vorgelegt werden, wenn gar keine Nachunternehmen eingesetzt werden sollen? Nein, sofern das Unternehmen bei Angebotsabgabe davon ausgeht, dass bei Erfüllung des öffentlichen Auftrags keine Nachunternehmerleistungen notwendig werden, muss auch kein leeres" Verzeichnis abgegeben werden. Bei einer nachträglichen Einschaltung eines Nachunternehmers ist aber die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers gemäß 13 Abs. 2 Satz 2 NTVergG vorab einzuholen. Gibt es Erleichterungen für Nachunternehmen hinsichtlich der Vorlage von Erklärungen und Nachweisen? Ja, gemäß 13 Abs. 3 NTVergG kann der öffentliche Auftraggeber auf die Vorlage von Erklärungen und Nachweisen der Nachunternehmen verzichten, wenn der Anteil des Auftrags, der auf das jeweilige Nachunternehmen entfällt, weniger als (ohne Umsatzsteuer) beträgt. Muss ein für die Auftragserfüllung eingesetztes Nachunternehmen immer dieselbe Tariftreue- oder Mindestentgelterklärung abgeben wie das Unternehmen bzw. der Auftragnehmer? Nach dem Wortlaut des 13 Abs. 1 Satz 1 NTVergG sind nicht die erklärten tariflichen Verpflichtungen des Unternehmens auf die Nachunternehmer zu übertragen, sondern das Unternehmen/ der Auftragnehmer muss dafür sorgen, dass das eingesetzte Nachunternehmen eine (eigene) Erklärung nach 4 Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 1 abgibt. Diese orientiert sich an der jeweiligen Nachunternehmerleistung und kann daher von der erklärten Verpflichtung des beauftragten Unternehmens/ Auftragnehmers abweichen.

17 17 Kontrollen Wer führt die Kontrollen im Sinne von 14 NTVergG durch? Die Kontrolle erfolgt durch den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber für seine Vergabeverfahren. Der öffentliche Auftraggeber ist für die Durchführung der Kontrollen verantwortlich, das heißt aber nicht, dass jeweils die ausschreibende Vergabestelle des öffentlichen Auftraggebers (z.b. Fachbereich Bau bei der Gemeinde XY) oder gar der Vergabesachbearbeiter die Kontrolle selbst durchführen muss. Die interne Verteilung der Aufgabe Kontrolle" obliegt dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seiner Organisationshoheit. Reicht ein Verweis auf das NTVergG als Gesetz in den Vergabeunterlagen aus, damit der öffentliche Auftraggeber zu Kontrollen berechtigt ist? Nein, ein Verweis in den Vergabeunterlagen auf das NTVergG im Allgemeinen ist nicht ausreichend. Die Regelung in 14 Abs. 5 NTVergG sieht vor, dass die Rechte des öffentlichen Auftraggebers zur Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen sowie die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des beauftragten Unternehmens und der jeweiligen Nachunternehmen vertraglich sicherzustellen sind. Es ist also zwingend eine vertragliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer vorzunehmen. Mustertexte und Anwendungshinweise für entsprechende vertragliche Vereinbarungen finden Sie hier. Gibt es Muster für Vertragstexte oder Handlungshilfen für die Durchführung von Kontrollen? Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat Mustertexte und entsprechende Anwendungshinweise zur vertraglichen Umsetzung der Vorgaben in den 13, 14 und 15 NTVergG erstellt, welche unter der Rubrik Aktuelles der Servicestelle zum NTVergG zur Verfügung gestellt werden. Wer kann sich an die Servicestelle wenden, um Hinweise auf Verstöße gegen das NTVergG zu melden? Hinsichtlich der möglichen Hinweisgeber gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen ( 14 Abs. 6 NTVergG). Der Hinweisgeber muss sich allerdings auf ein konkretes Vorhaben beziehen, damit die Servicestelle den Hinweis an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber weiterleiten kann. Außerdem müssen sich die konkreten Hinweise auf die Auftragsausführung beziehen, damit sie Anlass für Kontrollen" im Sinne des NTVergG sein können. Die Servicestelle nimmt selbst keine inhaltliche Prüfung vor. Der von der Servicestelle informierte öffentliche Auftraggeber ist gehalten, jedem seriösen Hinweis in eigener Verantwortung nachzugehen.

18 18 Sanktionen Welche Sanktionen können mit dem beauftragten Unternehmen vereinbart werden? Nach 15 NTVergG kommen je nach Art und Schwere des Verstoßes bzw. der Häufigkeit der Verstöße folgende Sanktionen in Betracht, die der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbart: - Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von 1-10 % des Auftragswertes (Abs. 1), - Recht des öffentlichen Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung (Abs. 2), - Ausschluss des Unternehmens (oder des Nachunternehmens) für Auftragsvergaben des betroffenen öffentlichen Auftraggebers von bis zu drei Jahren (Abs. 3). Mustertexte und Anwendungshinweise für entsprechende vertragliche Vereinbarungen finden Sie hier. Wer legt die Dauer der Ausschlusszeit als Sanktion fest? Der jeweilige öffentliche Auftraggeber legt den nach 15 Abs. 3 NTVergG vorgesehenen Ausschluss von künftigen Auftragsvergaben in eigenem Ermessen fest. Der Ausschluss darf dabei den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten und gilt jeweils nur für Auftragsvergaben des öffentlichen Auftraggebers, der die Verstöße sanktioniert. Wer sind die in 15 Abs. 4 NTVergG genannten zuständigen Stellen" gem. 23 A- EntG und 18 MiArbG? Dabei handelt es sich um die Behörden der Zollverwaltung in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich.

19 19 Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen Ab wann ist das NTVergG anzuwenden? Das NTVergG ist am in Kraft getreten ( 18 NTVergG). Es ist daher auf Vergabeverfahren anzuwenden, die ab dem beginnen. Der Beginn von öffentlichen Vergabeverfahren bestimmt sich danach, wann ein Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag erstmals gegenüber Externen / Außenstehenden eröffnet wird. In aller Regel beginnt ein Vergabeverfahren daher mit der öffentlichen Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. mit der Versendung der Vergabeunterlagen. Was muss bei Vergabeverfahren, die vor dem begonnen worden sind, beachtet werden? Auf Vergabeverfahren, die vor dem begonnen wurden, findet das NTVergG keine Anwendung. Sofern auf Vergabeverfahren, die vor dem begonnen worden sind, das Niedersächsische Landesvergabegesetz vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 411), geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 6) Anwendung fand, sind diese Vorschriften weiterhin maßgeblich für die Durchführung des Verfahrens. Evaluation Wie wird die Landesregierung die Auswirkungen des NTVergG überprüfen? Seit läuft die Datenerhebung zur Evaluierung des NTVergG (Stufe 1). Alle öffentlichen Auftraggeber in Niedersachsen sind eingeladen, sich hieran innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens zu beteiligen. Die Datenerhebung soll insbesondere Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes identifizieren, quantifizieren und als Beurteilungsgrundlage im Rahmen der Beratung über gesetzliche Modifikationen dienen. In der zweiten Stufe der Evaluation, welche im Zeitraum vom 01.Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 erfolgt, stehen im Rahmen einer Umfrage die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem NTVergG im Vordergrund. Von Interesse ist dabei, welche Regelungen in der Praxis gut funktionieren und welche Bestimmungen in der Anwendung des NTVergG Schwierigkeiten bereiten. Auch können Angaben zu den Auswirkungen des Gesetzes gemacht werden. Neben den niedersächsischen öffentlichen Auftraggebern werden ausdrücklich auch die Teilnehmer an Vergabeverfahren (Unternehmen) in die Umfrage mit einbezogen. Die Eingabe erfolgt einmalig je Unternehmen und dabei ausschließlich elektronisch über die Webseite des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN): Eine Übersicht zum Ablauf und Zeitplan finden Sie hier.

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