1 HzV-Vergütungspositionen

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1 Anlage 3 - Vergütung und Abrechnung 1 HzV-Vergütungspositionen Die Vertragspartner vereinbaren für die in Anlage 4 (EBM-Ziffernkranz in der jeweils aktuellen Fassung) zu erbringenden Leistungen folgende HzV-Vergütung: Für die in der nachfolgenden Vergütungstabelle aufgeführten Leistungen gilt, soweit in dieser Anlage nebst Anhängen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, das Folgende: Leistung / Bezeichnung Pauschalen P1 Kontaktunabhängige Grundpauschale Leistungsinhalt Abrechnungsregeln Betrag Leistungen gemäß 3, 7, 8 des HzV- Vertrages 1 x pro Versichertenteilnahmejahr P1 wird jeweils im Zuge der Abrechnung quartalsweise in Höhe von 6,00, beginnend mit dem ersten Teilnahmequartal, ausgezahlt. Für die Berechnung wird immer das aktuelle HzV-Versichertenverzeichnis gemäß 12 Abs. 4 des HzV-Vertrages zugrunde gelegt Im Rahmen der Vergütung ist keine gesonderte Abrechnung durch den teilnehmenden HAUSARZT erforderlich. 24,00 EUR P2 Kontaktabhängige Pauschale Hausärztliche Versorgung des Patienten gemäß 7 i.v.m. Anlage 4 ohne Berücksichtigung der im Abschnitt Einzelleistungen aufgeführten Leistungen sowie der Leistungen im Rahmen der organisierten Notfallversorgung Information der Versicherten zur HZV sowie die Abwicklung und Koordination der besonderen hausärztlichen Versorgung gemäß 7 des HzV- Vertrages Wird nur dem gewählten HAUSARZT vergütet 1 x pro Quartal Mind. 1 Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal Wird nur dem gewählten Hausarzt vergütet. 41,50 EUR Seite 1 von 8

2 P3 Zuschlag zur Behandlung und Betreuung eines Patienten mit einer oder mehreren chronischen und/oder schwerwiegenden Erkrankung(en) Vertreterpauschale und Pauschale für Auftragsleistung Zuschläge Z1 Zuschlag zur rationalen Pharmakotherapie auf P3 Z2 VERAH-Zuschlag auf P2 Z3 Zuschlag Versorgungssteuerung Betreuung von kranken Patienten mit einer oder mehreren lebensverändernden (chronischen) Erkrankung(en) Hausärztliche Versorgung des Patienten gemäß Anlage 4 Wirtschaftliche Verordnung Arzneimitteln ggf. mittels einer hierzu geeigneten Software Betreuung chronisch kranker Patienten durch Praxisassistentin gemäß Anlage 8 BMV/EKV Erfolgreiche Versorgungssteuerung bei Krankenhauseinweisungen und Verkürzung AU-Zeiten Vergütung erfolgt je Indikationsgruppe aus dem im Anhang 1 zu dieser Anlage definierten Krankheitskatalog bei Übermittlung einer endstelligen und gesicherten Diagnose Max. 1 x pro Quartal je Indikationsgruppe Nur für kranke Patienten mit erhöhtem Betreuungsaufwand und mit einer oder mehreren schwerwiegenden chronischen Erkrankung(en) gemäß der im Anhang 1 aufgeführten Diagnose- / Indikationsgruppen In der Regel liegt eine chronische Krankheit vor, wenn mindestens eine der zugehörigen Diagnosen der Indikationsgruppe in mindestens zwei Quartalen eines Kalenderjahres dokumentiert und in den Abrechnungsdaten übermittelt wurde Wird nur dem gewählten HAUSARZT vergütet Max. 1 x pro Quartal als Vertreterpauschale und 1 x im gleichen Quartal als Pauschale für die Behandlung auf Überweisung abrechenbar Bei Vertretungen innerhalb einer BAG/eines MVZ nicht abrechenbar Mind. 1 Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal Wird dem Vertreterarzt ( Vertreterarzt ) bzw. dem die Auftragsleistung erbringenden Arzt vergütet Die entsprechende Auftragsleistung beim Zielautrag wird entspr. EBM abgerechnet und vergütet Zuschlag auf jede vergütete P3, sofern die in Anlage 5 genannte Quote (nur me-too) erfüllt ist. Wird nur dem gewählten HAUSARZT vergütet Zuschlag auf jede vergütete P2 Eine MFA/Arzthelferin des gewählten Hausarztes verfügt über die Qualifikation VERAH/ Praxisassistentin entspr. Anlage 8 BMV/EKV Wird nur dem gewählten HAUSARZT vergütet Zuschlag auf jede vergütete Überweisungspauschale, sofern die in Anlage 5 genannten Zielquoten für Krankenhauseinweisungen und Verkürzung AU-Zeiten erfüllt sind 15,00 EUR 12,50 EUR 2,50 EUR 5,00 EUR 2,00 EUR Seite 2 von 8

3 Einzelleistungen Unvorhergesehene Inanspruchnahme I Unvorhergesehene Inanspruchnahme II bzw (Heim) Hausbesuch Unvorhergesehene Inanspruchnahme zu folgenden Zeiten (GOP Anlage 4): zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder an Samstagen (sofern die Inanspruchnahme nicht in einer Terminsprechstunde liegt) oder Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen oder am 24. Dezember oder am 31. Dezember zwischen 7:00 19:00 Uhr Unvorhergesehene Inanspruchnahme zu folgenden Zeiten (GOP Anlage 4): zwischen 22:00 und 07:00 Uhr oder an Samstagen (sofern die Inanspruchnahme nicht in einer vorgesehenen Terminsprechstunde liegt) oder Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen oder am 24. Dezember oder am 31. Dezember zwischen 19:00 07:00 Uhr Ärztliche Inanspruchnahme, zu der der Hausarzt seine Praxis, Wohnung oder einen anderen Ort verlassen muss, um sich an anderer Stelle zur Behandlung eines HzV- Versicherten zu begeben. Liegt nicht vor, wenn der Arzt seine eigene Arztpraxis oder eine andere Betriebsoder Nebenbetriebsstätte aufsucht, an denen er selbst vertragsärztlich oder angestellt tätig ist (Regelbesuch) nicht am selben Tag mit der Pauschale für Auftragsleistung abrechenbar Kann in zu begründenden Ausnahmefällen mehrfach am Tag abgerechnet Abrechnung über EBM-Ziffer Nicht neben abrechnungsfähig nicht am selben Tag mit der Pauschale für Auftragsleistung abrechenbar Kann in zu begründenden Ausnahmefällen mehrfach am Tag abgerechnet Abrechnung über EBM-Ziffer Nicht neben abrechnungsfähig Wird nur dem gewählten Hausarzt oder dem Vertreterarzt vergütet. Abrechnung über EBM-Ziffer bzw gegenüber der KVSA notwendig 25,00 EUR 40,00 EUR 30,00 EUR Seite 3 von 8

4 01412 Dringend ausgeführter Hausbesuch Verordnung von medizinischer Rehabilitation Kleinchirurgischer Eingriff I und/oder primäre Wundversorgung und/oder Epilation Kleinchirurgischer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung mittels Naht Kleinchirurgischer Eingriff III 03062P Kostenpauschale einschl. Wegekosten 03063P Kostenpauschale einschl. Wegekosten Belastungs-EKG Langzeitblutdruckmessung Anlage 4 (GOP 01611) Anlage 4 (GOP 02300) Anlage 4 (GOP 02301) Anlage 4 (GOP 02302) Anlage 4 (GOP 03062) die Präambeln 1. bis 4. zum Abschnitt EBM finden keine Anwendung Anlage 4 (GOP 03063) die Präambeln 1. bis 4. zum Abschnitt EBM finden keine Anwendung Anlage 4 (GOP 30321) Anlage 4 (GOP 03324) Ausführung unverzüglich, unabhängig vom Tag oder der Tageszeit ggf. auch mit Unterbrechung der Sprechstunde Abrechnung über EBM-Ziffer Abrechnung über EBM-Ziffer Nicht am selben Tag abrechenbar mit und Kann in Ausnahmefällen am selben Tag neben und abgerechnet Abrechnung über EBM-Ziffer Nicht am selben Tag abrechenbar mit und Kann in Ausnahmefällen am selben Tag neben und abgerechnet Abrechnung über EBM-Ziffer Nicht am selben Tag abrechenbar mit und Kann in Ausnahmefällen am selben Tag neben und abgerechnet Abrechnung über EBM-Ziffer Abrechnung über EBM-Ziffer Eine MFA/Arzthelferin des gewählten Hausarztes verfügt über die Qualifikation VERAH/ Praxisassistentin entspr. Anlage 8 BMV/EKV Nicht neben 38100, 38105, abrechenbar und der Leistungsumfang der ist erfüllt 2Abs. 2 Anlage 8 BMV-Ä/EKV Delegations-Vereinbarung gilt nicht Abrechnung über EBM-Ziffer Eine MFA/Arzthelferin des gewählten Hausarztes verfügt über die Qualifikation VERAH/ Praxisassistentin entspr. Anlage 8 BMV/EKV und der Leistungsumfang der ist erfüllt Nicht neben , abrechenbar 2Abs. 2 Anlage 8 BMV-Ä/EKV Delegations-Vereinbarung gilt nicht Abrechnung über EBM-Ziffer Abrechnung über EBM-Ziffer ,00 Euro 38,00 EUR 08,00 EUR 16,00 EUR 30,00 EUR 17,00 EUR 12,50 EUR 20,00 EUR 8,00 EUR Seite 4 von 8

5 03330 Spirographische Untersuchung Hausärztlichgeriatrisches Basisassessment Hausärztlichgeriatrischer Betreuungskomplex Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan Zuschlag zu der Versichertenpauschale für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis Zuschlag zu den GOPs oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Zuschlag zu den GOPs 01411, oder für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit Ersetzung der bei Erreichung des Höchstwertes von 5x pro Tag Schilddrüsen- Sonographie Abdominelle Sonographie Anlage 4 (GOP 03330) Anlage 4 (GOP 03360) Anlage 4 (GOP 03362) Anlage 4 (GOP 03370) Anlage 4 (GOP 03371) Anlage 4 (GOP 03372) Anlage 4 (GOP 03373) Anlage 4 (GOP 03372) Anlage 4 (GOP 33012) Anlage 4 (GOP 33042) Abrechnung über EBM-Ziffer Max. 2x pro Krankheitsfall Abrechnung über EBM-Ziffer Abrechnung über EBM-Ziffer Max. 1x im Krankheitsfall Abrechnung über EBM-Ziffer Abrechnung über EBM-Ziffer Je vollendete 15 Minuten Abrechnung über EBM-Ziffer Je Besuch Abrechnung über EBM-Ziffer Abrechnung über EBM-Ziffer (5x) Abrechnung über EBM-Ziffer Genehmigung durch KVSA muss erteilt sein Max. 2 x pro Quartal Abrechnung über EBM-Ziffer Genehmigung durch KVSA muss erteilt sein 6,00 EUR 12,20 EUR 15,90 EUR 34,10 EUR 15,90 EUR 12,40 EUR 12,40 EUR 62,00 EUR 11,00 EUR 21,00 EUR Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände Anlage 4 (GOP 35100) Nicht am selben Tag abrechenbar mit Abrechnung über EBM-Ziffer Genehmigung durch KVSA muss erteilt sein Zur Abrechnung dieser Ziffer ist die Kodierung und Übermittlung Diagnose aus dem Bereich der psychosomatischen Krankheitsbilder (ICD-Kapitel F) notwendig, 20,00 EUR Seite 5 von 8

6 Ausnahme: Abrechnung der im selben BHF Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen Anlage 4 (GOP 35110) Nicht am selben Tag abrechenbar mit Max. 3 x am Tag Abrechnung über EBM-Ziffer Genehmigung durch KVSA muss erteilt sein Zur Abrechnung dieser Ziffer ist die Kodierung und Übermittlung einer gesicherten Diagnose aus dem Bereich der psychosomatischen Krankheitsbilder (ICD- Kapitel F) notwendig 20,00 EUR Versorgungssteuerung (VS) Leistung / Leistungsinhalt/ Vergütungsregeln/ Gebührenziffer Vergütung Bezeichnung Überweisungssteuerung (1) Zur verbesserten Versorgung soll die gezielte Vorstellung von Patienten durch die Hausärzte bei den Fachärzten beschleunigt. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien die gezielte Überweisung bzw. Terminvermittlung von TK-Versicherten durch Hausärzte an Fachärzte der KVSA. (2) Der überweisende Hausarzt prüft die Dringlichkeit der Vorstellung beim Facharzt und stuft diese unter Berücksichtigung der nachfolgenden Dringlichkeitskategorien ein: Kategorie A (sehr dringend): Diagnostik, Behandlung durch den auf Überweisung tätig den Facharzt und Information des überweisenden Arztes spätestens am nächsten Arbeitstag. Versorgungsanlässe zur Dringlichkeitskategorie A Vermeidung prästationärer Zeiten Vermeidung einer Krankenhauseinweisung Überprüfung der Notwendigkeit einer vor- oder vollstationären Behandlung Drohender Dauerschaden des Patienten Hochakutes Krankheitsbild Kategorie B (dringend): Diagnostik, Behandlung durch den auf Überweisung tätig den Facharzt und Information des überweisenden Arztes innerhalb einer Woche (7 Tage) Versorgungsanlässe der Dringlichkeitskategorie B Versagen einer begonnenen Therapie Zunehmende / anhaltende Verschlechterung der Symptomatik Anhaltende Arbeitsunfähigkeit zur Abklärung des Behandlungsprozederes oder anderer sozialrechtlicher Konsequenzen (3) Der Hausarzt vermittelt seinem Patienten einen dringlichen Facharzttermin durch ein Telefonat mit dem Facharzt oder durch die Übermittlung der vereinbarten Faxanfrage Überweisungssteuerung gem. des Anhangs 2 auf dem schnellsten Weg. Für die Vorstellung beim Facharzt erhält der Patient ggf. relevante Vorbefunde und den Überweisungsschein (Muster 6) mit der Kennzeichnung A oder B im Feld "Auftrag". (4) Die Anzahl der Überweisungen ist begrenzt. Die maximale Anzahl errechnet sich aus der Anzahl von 3 % der in die HzV eingeschriebenen Versicherten aller teilnehmenden Hausarztpraxen. (5) Eine Vergütung erfolgt grundsätzlich für einen vermittelten Termin. Eine etwaige Nichtinanspruchnahme durch den Versicherten geht nicht zu Lasten der Ärzte. Die Vergütungspauschalen zur Überweisungssteuerung gelten nicht für die Terminvergabe von Ärzten innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums oder einer Berufsausübungsgemeinschaft untereinander. Seite 6 von 8

7 99690A Fallbezogene Patientenanamnese, klinische Untersuchung und Ausschluss wichtiger Differentialdiagnosen 10,00 Befundübermittlung und ggf. Therapiehinweise, Diagnostik nach ICD-10 unter Nutzung des Überweisungsscheins (Muster 99690B 6) Kategoriewahl A bzw. B im Auftragsfeld des Überweisungsscheins (Muster 6) Terminvermittlung bzw. Unterstützung bei Kontakt zum Facharzt gem. Kategorievorgaben 10,00 Begrifflichkeit gewählter Hausarzt Vertreterarzt Stellvertreterarzt Vertragsteilnahmejahr des Arztes Versichertenteilnahmejahr Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) Beschreibung Der gewählte Hausarzt ist der HAUSARZT gegenüber dem der Versicherte seine Teilnahme am HZV-Vertrag erklärt hat und der die Teilnahmeerklärung des Versicherten unterschrieben hat. Ein Vertreterarzt ist ein HAUSARZT, der zum Zeitpunkt eines Arzt- Patienten-Kontaktes nicht der gewählte Hausarzt und nicht Stellvertreterarzt eines HZV-Versicherten ist. Ein Stellvertreterarzt ist ein Praxispartner des gewählten HAUSARZTES innerhalb einer BAG/eines MVZ, der die Vertretung des gewählten HAUSARZTES übernimmt unabhängig davon, ob der Stellvertreterarzt an der HzV teilnimmt (siehe 3 Ziffer IV.). Ein Vertragsteilnahmejahr des Arztes umfasst vier aufeinander folgende Quartale und beginnt mit dem Tag der schriftlichen Erklärung der Teilnahme am Vertrag und der Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen. Die Versichertenteilnahme beginnt mit dem Quartal der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung, vorbehaltlich der Bestätigung durch die TK. Ein Versichertenteilnahmejahr sind 4 aufeinander folgende Quartale beginnend mit dem Quartal, an dem der Versicherte als HzV-Versicherter im Sinne des HzV-Vertrages gilt (Aufnahme in das HzV- Versichertenverzeichnis und Übermittlung an die Dienstleistungsgesellschaft). Bei einem durch die Techniker Krankenkasse stattgegebenen Wechsel des HAUSARZTES (auch innerhalb einer BAG/eines MVZ) beginnt ein neues Versichertenteilnahmejahr. Ein Versichertenteilnahmejahr beginnt am ersten Tag des Quartals (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.). Der Versicherte nimmt mit Wirkung für das auf das Datum der Abgabe der Teilnahmeerklärung folgende Abrechnungsquartal an der HZV teil, wenn die Teilnahmeerklärung bis zum 1. Kalendertag des 2. Monats vor Beginn eines Abrechnungsquartals bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt bzw. spätestens am 10. Kalendertag des 2. Monats vor Beginn eines Abrechnungsquartals bei der TK eingegangen ist und die TK den Versicherten in das HZV-Versichertenverzeichnis aufgenommen hat. Geht die Teilnahmeerklärung später bei der TK ein, verschiebt sich der Beginn Teilnahme um mindestens ein Quartal nach hinten. Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sind rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten und/oder Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder MVZ untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit. Keine BAG sind Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemeinschaften. Seite 7 von 8

8 2 Dynamisierung der Vergütung Die Höhe der HzV Vergütungspositionen der Anlage 3 wird ab dem 1. Januar 2018 jährlich analog der regionalen MGV-Steigerungsrate der Regelversorgung fortentwickelt. Für das Jahr 2018 findet die MGV-Steigerungsrate von 2016 Anwendung, für das Jahr 2019 findet die MGV-Steigerungsrate von 2017 Anwendung usw. Seite 8 von 8

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