Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 55 Seniorenwohn- und -pflegeheim
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- Heidi Schulz
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1 Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 55 Seniorenwohn- und -pflegeheim Zwischen der Stadt Straelen vertreten durch Bürgermeister Hans-Josef Linßen und Stadtoberbaurat Harald Purath - im folgenden "Stadt" genannt - und der BAYERNLAND Sozialimmobilien GmbH VR-Bank-Str Pfarrkirchen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Helmut Schleich, -nachstehend Vorhabenträger genannt- wird folgender Durchführungsvertrag nach 12 BauGB geschlossen: Seite 1 von 6
2 1. Teil Allgemeiner Teil 1 Vertragsgebiet Der Vertrag umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 55 Seniorenwohn- und -pflegeheim und betrifft folgende Flurstücke: Gemarkung: Straelen Flur: 55 Flurstücke: 50,51,346,559,104,105 2 Rechtsstellung der Vorhabenträgerin im Vertragsgebiet Der Vorhabenträger wird Eigentümer der o.g. Flurstücke. Zum Nachweis der Berechtigung liegt der Stadt die Eintragungsbekanntmachung des Amtsgerichts Geldern vom über die bereits zugunsten des Vorhabenträgers eingetragene Auflassungsvormerkungen vor. Sobald der Vorhabenträger Eigentümer der Grundstücke ist, wird er dies der Stadt durch Vorlage entsprechender Eintragungsbekanntmachung des Amtsgerichts Geldern unverzüglich nachweisen. 3 Bestandteile des Vertrages Bestandteil dieses Vertrages ist neben dem Vertragstext: - der Vorhaben- und Erschließungsplan Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 55 Seniorenwohn- und -pflegeheim nebst der Begründung ist als Anlage beigefügt, bildet jedoch nicht Bestandteil des Vertrages. 4 Beschreibung des Vorhabens: Gegenstand des Vorhabens sind: a) Die Errichtung eines Seniorenpflegeheimes mit 80 Pflegeplätzen sowie eines separaten Baukörpers Betreutes/Barrierefreies Wohnen mit insgesamt 33 oberirdischen Stellplätzen für Personenkraftwagen auf der Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes. b) Die schadlose Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers gemäß den einschlägigen technischen Anforderungen und den Vorgaben der Abwassersatzung der Stadt Straelen c) Abbruch und Beseitigung der Bestandsgebäude und eventueller Bodenschadstoffe 5 Durchführungsverpflichtung (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, alle erforderlichen Planungen, das Bauvorhaben gemäß 4 und alle sonstigen Maßnahmen gemäß diesem Vertrage durchzuführen. (2) Der Vorhabenträger wird innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ( 10 Abs. 3 BauGB) a) einen vollständigen und genehmigungsfähigen Antrag auf Abbruch des Altbestandes (Werkstattgebäude nebst Mehrfamilienhäuser) betreffend der Flurstücken 104,105 stellen, Seite 2 von 6
3 b) dafür Sorge tragen, dass der derzeitige Betreiber der Tankstelle einen vollständigen und genehmigungsfähigen Antrag auf Abbruch des Altbestandes (Tankstelle nebst Nebengebäude) betreffend der Flurstücke 346,559,104,105 stellt, c) einen vollständigen und genehmigungsfähigen Antrag auf Bau des Pflegeheims stellen, d) innerhalb von 9 Monaten nach Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplan ( 10 Abs. 3 BauGB) einen vollständigen und genehmigungsfähigen Antrag auf Bau des Baukörpers Betreutes/Barrierefreies Wohnen stellen, e) innerhalb von 9 Monaten nach erteilter Abbruch- / Baugenehmigung mit dem Bauvorhaben beginnen. (3) Der Vorhabenträger wird die Gebäude innerhalb von 36 Monaten nach Beginn der Abbrucharbeiten fertig stellen. (4) Beginn und Beendigung der Arbeiten sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (5) Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Stadt gem. 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB die Satzung aufheben soll, wenn er nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist das Vorhaben abschließt oder wenn bei einem Wechsel des Vorhabenträgers die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Durchführung des Vorhaben und Erschließungsplanes gefährdet ist. Ansprüche aus der Aufhebung der Satzung können gegen die Stadt nach 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB nicht geltend gemacht werden. 6 Vertragstrafe Hält der Vorhabenträger die vereinbarten Fristen nicht ein, ist die Stadt berechtigt, den Vertrag zu kündigen und eine Vertragsstrafe in Höhe von ,- Euro zu erheben, sofern ihr nachweislich ein Schaden aus der Nichteinhaltung entstanden ist. 7 Instandsetzungspflicht Die öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich der Nebenanlagen sind vom Vorhabenträger in den während der Begehung festgestellten Qualitätszustand, dokumentiert durch ein Protokoll, wieder herzurichten. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen in Abstimmung mit der Stadt nach den Regeln der Technik. Die Instandsetzungsarbeiten sind unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen zur Errichtung des Pflegeheims sowie zur Errichtung des Baukörpers Betreutes/Barrierefreies Wohnen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der jeweiligen Schlussabnahme dieser Gebäudes durch die Bauordnung des Landrates Kleve, auszuführen. Die Begehung ist vor Beginn der Abbrucharbeiten durchzuführen. 8 Kostentragungspflicht Der Vorhabenträger verpflichtet sich, entsprechend 12 Absatz 1 BauGB die Kosten zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und für die von Fachbehörden eingeforderten gutachterlichen Stellungnahmen nach 2 Vertragsteil 2 sowie die aus dem 7 resultierenden Aufwendungen zu tragen. Vorgenannte Kosten für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes betragen 2000,-. 9 Bürgschaft Der Vorhabenträger hinterlegt im Zuge der Verpflichtung nach 7 aus diesem Vertrag spätestens 1 Monat nach der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Seite 3 von 6
4 selbstschuldnerische unbefristet Bankbürgschaft unter Verzicht auf Einreden der 770, 771 BGB in Höhe von 25000,- zugunsten der Stadt. Diese Bürgschaft ist spätestens 1 Jahr nach der Abnahme von ggf. nach 7 notwendiger Instandsetzungsarbeiten durch die Stadt dem Vorhabenträger rück zu übertragen. 10 Unterrichtsrecht Die Stadt hat das Recht, sich jederzeit über den Fortgang der Arbeiten zu informieren. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte innerhalb von 7 Tagen zu geben und jederzeit Akteneinsicht zu gewähren. 11 Haftung und Verjährung (1) Der Vorhabenträger haftet für Schäden, die auf Rechtsverletzungen oder auf einer Verletzung seiner Vertragsverpflichtungen beruhen, es sei denn, dass ihm weder Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit noch Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Vorhabenträger hat sämtliche vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig verursachten Schäden in voller Höhe zu ersetzen. (2) Der Vorhabenträger ist auch für das schuldhafte Handeln oder Unterlassen durch von ihm beauftragte Dritte verantwortlich. Die Stadt ist durch den Vorhabenträger von allen gegen sie in Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens erhobenen Ansprüchen freizustellen oder schadlos zu halten. (3) Im Übrigen richten sich die Schadensersatzansprüche der Stadt nach den gesetzlichen Vorschriften. 12 Wirksamwerden Der Vertrag wird mit dem In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 55 Seniorenwohn- und -pflegeheim wirksam. 13 Rechtsweg Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht außergerichtlich ausgeräumt werden können, ist gemäß 40 Absatz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 14 Abtretungen Abtretungen von Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte sind ausgeschlossen. 15 Rechtsnachfolge (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, der Stadt unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die Realisierung des Vorhabens einem Dritten übertragen möchte. Wechselt der Vorhabenträger, bedarf es gemäß 12 Abs. 5 BauGB der Zustimmung der Stadt. Der heutige Vorhabenträger haftet der Stadt für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus der Haftung entlässt. (2) Die Regelungen in diesem Vertrag binden auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Seite 4 von 6
5 16 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur durch schriftliche Vereinbarung (Ergänzungsvertrag) zwischen den Parteien wirksam abgeschlossen werden. Die kostenmäßige Auswirkung der Änderungen und Ergänzungen hat der Vorhabenträger zu tragen. 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtstunwirksam bzw. nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit des übrigen Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen mit möglichst gleicher wirtschaftlicher und rechtlicher Zielsetzung ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn sich eine regelungsbedürftige Lücke herausstellt. 18 Ersatzansprüche (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zum Beschluss über eine Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen, die der Vorhabenträger im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung ( 12 Abs. 6 BauGB) können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ( 12 BauGB) im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens herausstellt. 19 Anzahl der Verträge Von diesem Vertrag erhalten der Vorhabenträger und die Stadt je 1 Ausfertigung. 2. Teil Kampfmittel, Abbruch und Bodensanierung 1 Kampfmittel (1) Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Planbereich durch Kriegseinwirkung nicht mit Kampfmitteln durchsetzt ist. Dem Vorhabenträger obliegt die Erkundigung über bestehende Belastungen bei der für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stelle. (2) Der Vorhabenträger stellt die Stadt diesbezüglich insbesondere von möglichen Schadensersatzansprüchen frei. (3) Sollten sich im Zuge der Herstellung der Erschließungsanlage Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben, hat der Vorhabenträger die weiteren Arbeiten unverzüglich einzustellen und den Staatlichen Kampfmittelräumdienst, gegebenenfalls unter Einschaltung des Bereiches Ordnungswesen der Stadt oder der örtlichen Polizeibehörde, zu verständigen. Seite 5 von 6
6 2 Abbruch, Geländeaufschließung, Bodensanierung (1) Für den Abbruch der Bausubstanz einschließlich des Bodenaufschlusses ist durch und zu Lasten des Vorhabenträgers ein Abbruch- / Sanierungskonzept zu erarbeiten und mit den Fachbehörden abzustimmen, sofern der Landrat Kleve Untere Bodenschutzbehörde dieses einfordert. Sollte eine fachgutachterliche Begleitung des Abbruchs und/oder der Bodenaufbereitung erforderlich werden, sind die Prüfberichte hierzu den Fachabteilungen des Kreises Kleve und der Stadt Straelen vorzulegen. Für die Stadt Straelen: Für den Vorhabenträger: Stadt Straelen BAYERNLAND Sozialimmobilien GmbH Der Bürgermeister VR-Bank-Str Pfarrkirchen Straelen, den Pfarrkirchen, den Hans-Josef Linßen Bürgermeister.. Dr. Helmut Schleich Geschäftsführer Harald Purath Stadtoberbaurat Seite 6 von 6
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